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60_2003 AT

60. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (22. KFG-Novelle) und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Änderung des Kraftfahrgesetzes 1967 (22. KFG-Novelle) und der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

22. KFG-Novelle

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 132/2002, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 7a lautet der erste Satz

„Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten

38000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und mit Containern

und Wechselaufbauten 42000 kg und beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen

technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km

Luftlinie, wenn beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 42000 kg nicht überschreiten.“

1a. § 11 Abs. 9 lautet

„(9) Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung. Die Selbstkosten für Probenahme und

Untersuchung der Probe werden bei seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft oder von diesem herangezogenen Sachverständigen entnommenen Proben

dem beprobten Erzeuger oder Importeur, der beprobten Tankstelle oder dem beprobten Beförderer von

Kraftstoffen in Rechnung gestellt. Im Falle des Nichtentsprechens der Probe ist eine ausreichende Referenzmenge

der gezogenen Probe bis drei Monate nach der Verständigung über das Nichtentsprechen für

den Beprobten zur Durchführung von weiteren Untersuchungen beim durch das Bundesministerium für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft herangezogenen Sachverständigen erhältlich.“

2. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Mehrspurige Fahrzeuge, abgesehen von den in § 15 geregelten Fahrzeugen und ausgenommen

die Fälle des Abs. 2 müssen hinten mit zwei, Fahrzeuge der Klasse M1 mit drei Bremsleuchten ausgestattet

sein. Die Anbringung einer zusätzlichen mittleren hochgesetzten Bremsleuchte oder eines Paares zusätzlicher

hochgesetzter Bremsleuchten ist zulässig, sofern nicht schon eine dritte, mittlere Bremsleuchte

vorhanden ist. Bremsleuchten sind Leuchten, mit denen beim Betätigen der Betriebsbremsanlage (§ 6

Abs. 3), bei Anhängern der Betriebsbremsanlage des Zugfahrzeuges, rotes Licht ausgestrahlt wird

(Bremslicht). Dieses Licht muss sich vom Schlusslicht (§ 14 Abs. 4) durch größere Lichtstärke deutlich

unterscheiden.“

2a. § 20 Abs. 1 lit. d lautet

„d) bei Fahrzeugen, die zur Verwendung im Bereich des öffentlichen Sicherheitsdienstes bestimmt

sind, bei Fahrzeugen, die im Bereich des militärischen Eigenschutzes sowie der Militärstreife zur

Verwendung kommen oder zur Verwendung von Organen der Zollwache bestimmt sind, bei

Feuerwehrfahrzeugen und Fahrzeugen des Rettungsdienstes im Besitz von Gebietskörperschaften

oder des österreichischen Roten Kreuzes, bei Fahrzeugen, die für die Entstörung von Richtfunk-

und Koaxialkabelanlagen der BOS-Netze (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsfunktionen)

bestimmt sind, sowie bei Fahrzeugen, die von gemäß § 97 Abs. 2 StVO beeideten Straßenaufsichtsorganen

zur Begleitung von Sondertransporten verwendet werden, sofern die Verwendung

von Blaulicht im Bescheid gemäß § 39, § 82 Abs. 5, § 101 Abs. 5 oder § 104 Abs. 9 als

Auflage zur Transportabsicherung vorgeschrieben wurde, für die Dauer dieser Transportbegleitung,

Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht;“

3. § 27 Abs. 2 lautet

„(2) An Omnibussen, Lastkraftwagen und Zugmaschinen und an Anhängern außer Wohnanhängern

müssen an der rechten Außenseite vollständig sichtbar und dauernd gut lesbar und unverwischbar das

Eigengewicht, das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten, bei Lastkraftwagen

und Anhängern außerdem die höchste zulässige Nutzlast angeschrieben sein. Bei Anhängern der

Klassen O1 und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine

bestimmte Bandbreite angegeben werden.“

4. § 28 Abs. 3 lautet

„(3) Bei der Genehmigung sind festzusetzen

1. das höchste zulässige Gesamtgewicht, bei Sattelzugfahrzeugen und Sattelanhängern auch die

höchste zulässige Sattellast,

2. die höchsten zulässigen Achslasten,

3. die größte Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert

werden dürfen,

4. soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, Bedingungen,

die zur Gültigkeit der Genehmigung erfüllt sein müssen, oder Auflagen, die zur Gültigkeit der

Genehmigung bei der Zulassung zum Verkehr vorgeschrieben sein müssen.

Das in Z 1 angeführte höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchste zulässige Sattellast sowie die in

Z 2 angeführten höchsten zulässigen Achslasten sind der Bauart des Fahrzeuges entsprechend festzusetzen,

höchstens jedoch mit den im § 4 Abs. 7 bis 8 angeführten Werten. Bei Anhängern der Klassen O1

und O2 und bei Sattelzugfahrzeugen kann für das höchste zulässige Gesamtgewicht auch eine bestimmte

Bandbreite angegeben werden. Innerhalb dieser Bandbreite wird das jeweils aktuelle höchste zulässige

Gesamtgewicht von der Behörde oder der Zulassungsstelle auf Antrag festgesetzt und in den Zulassungsschein/

Zulassungsbescheinigung eingetragen.“

5. § 29 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften

technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, hat

der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie das Gutachten von einem oder mehreren

Sachverständigen gemäß § 26 GGBG einzuholen.“

6. § 29 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 3 letzter Satz hat der Spruch auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf

Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I

Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen,

insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.“

7. § 31 Abs. 2 letzter Satz lautet

„Bei Fahrzeugen, die auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften

technischen Untersuchungen zu unterziehen und für die Zulassungsbescheinigungen auszustellen sind, hat

der Landeshauptmann das Gutachten von einem oder mehreren Sachverständigen gemäß § 26 GGBG

einzuholen.“

8. § 31 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Bei Fahrzeugen gemäß Abs. 2 letzter Satz hat der Spruch auch Angaben zu enthalten, soweit diese auf

Grund des Ermittlungsverfahrens vorliegen, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I

Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Zulassungsbescheinigungen enthalten sein müssen,

insbesondere die Fahrzeugbezeichnung(en) und Tankcodierung und die Wirkung der Dauerbremsanlage.“

9. § 33 Abs. 5 letzter Satz lautet

„Eintragungen oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I

Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen

auch ohne das Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.“

10. § 34 samt Überschrift lautet

„Ausnahmegenehmigung

§ 34. (1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann auf Antrag des Erzeugers,

bei ausländischen Erzeugern ihres gemäß § 29 Abs. 2 Bevollmächtigten, Typen von Fahrzeugen

oder von Fahrgestellen, die den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes

erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung

unteilbarer Güter oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet

werden, gemäß § 29 als Type genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung).

(2) Der Landeshauptmann kann auf Antrag des Besitzers einzelne Fahrzeuge oder Fahrgestelle, die

den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

nicht entsprechen, zum Zwecke der Erprobung, für die Beförderung unteilbarer Güter oder wegen

anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden (zB historische Fahrzeuge),

gemäß § 31 einzeln genehmigen, wenn dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

keine Bedenken bestehen (Ausnahmegenehmigung). Der Landeshauptmann kann weiters Ausnahmegenehmigungen

erteilen, wenn in einem Genehmigungsverfahren die erforderlichen Nachweise im

Sinne der Richtlinien 70/156/EWG und 2002/24/EG nicht erbracht werden können und wenn vom Standpunkt

der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen. Solche Ausnahmen sind aber nur

jeweils für eine bestimmte Anzahl gleichartiger Fahrzeuge zu erteilen. Bei der Bemessung der Zahl der

allenfalls zu genehmigenden Fahrzeuge sind die Vorgaben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

zu berücksichtigen.

(3) Die Ausnahmegenehmigung ist, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit

oder im Hinblick auf den Ausbauzustand der Straßen und Brücken sowie hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen

der Abs. 1 und 2 geboten ist und unter Bedachtnahme auf das Ziel, dass mit

diesen Fahrzeugen nicht übermäßig Lärm, Rauch, übler Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen

verursacht werden können, unter den entsprechenden Bedingungen oder Auflagen im Sinne des § 28

Abs. 3 Z 4 oder allenfalls nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(4) Vor Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für historische Kraftfahrzeuge sind deren Erhaltungswürdigkeit

und deren Erhaltungszustand nachzuweisen. Bei Kraftfahrzeugen, die nicht in die Liste

der historischen Kraftfahrzeuge eingetragen sind, hat der Beirat für historische Kraftfahrzeuge (§ 131b)

eine Empfehlung abzugeben. Historische Kraftwagen dürfen nur an 120 Tagen pro Jahr verwendet werden,

historische Krafträder nur an 60 Tagen pro Jahr. Über diese Verwendung sind fahrtenbuchartige

Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Wenn die Voraussetzungen, unter denen die Ausnahmegenehmigung erteilt wurde, nicht mehr

gegeben sind, ist § 28 Abs. 8 und 9 sinngemäß anzuwenden.

(6) Zum Zwecke der Erprobung kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie

durch Verordnung allgemein Ausnahmen von einzelnen oder allen Bestimmungen der §§ 4 bis 27 für

bestimmte Fahrzeugkategorien festlegen, sofern dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit

keine Bedenken bestehen (Ausnahmeverordnung). Anstelle der Vorschriften der §§ 4 bis 27

können erforderlichenfalls davon abweichende Bestimmungen in dieser Verordnung festgelegt werden.

Der zeitliche Geltungsbereich der Ausnahme, der keinesfalls einen Zeitraum von fünf Jahren übersteigen

darf, ist jedenfalls in der Verordnung festzulegen.“

11. § 41 Abs. 3a lautet

„(3a) Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom

Landeshauptmann, der die Einzelgenehmigung erteilt hat, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem

Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt werden soll oder ausgestellt worden ist, auf

Antrag eine Zulassungsbescheinigung gemäß den in § 2 Z 1 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten

Vorschriften auszustellen. Für diese Ausstellung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 58 Euro zu

entrichten.“

12. § 47 Abs. 2a lautet

„(2a) Die Behörde hat, sofern nicht eine Auskunftserteilung gemäß § 31a KHVG 1994 in Betracht

kommt, Privatpersonen auf Anfrage, in der das Kennzeichen, die Motornummer oder die Fahrgestellnummer

angegeben und ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird, nach Maßgabe der technischen

und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bekanntzugeben.“

12a. § 48a Abs. 3 lautet

„(3) Für die Zuweisung oder Reservierung eines Wunschkennzeichens ist eine Abgabe in der Höhe

von 145 Euro mittels eines zur postalischen Einzahlung geeigneten Beleges oder bar oder mittels Karte

mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte bei der Behörde zu entrichten. Die Behörde hat diese eingenommenen

Beträge gesammelt zweimal monatlich an den Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu überweisen.

Bei Abweisung oder Zurückziehung des Antrages gemäß Abs. 2 ist diese Abgabe zurückzuzahlen.

Im Falle der Zuweisung ist die erfolgte Einzahlung dieser Abgabe vor Aushändigung der Kennzeichentafeln

nachzuweisen. Erfolgt die Einzahlung dieser Abgabe nicht binnen vier Wochen ab Bekanntgabe

der Reservierung, gilt ein Antrag auf Reservierung als zurückgezogen.“

13. Nach § 56 Abs. 1a wird folgender Abs. 1b eingefügt

„(1b) Die Behörde hat eine besondere Überprüfung gemäß Abs. 1 hinsichtlich einzelner Fahrzeuge

auch über Ersuchen einer ausländischen Behörde durchzuführen. Die ersuchende ausländische Behörde

ist über das Ergebnis der besonderen Überprüfung zu informieren.“

14. § 57a Abs. 1 letzte drei Sätze lauten

„Bei Fahrzeugen gemäß § 29 Abs. 3 letzter Satz oder gemäß § 31 Abs. 2 letzter Satz ist vom Landeshauptmann,

in dessen örtlichem Wirkungsbereich die wiederkehrende Begutachtung durchgeführt worden

ist, oder vom Landeshauptmann, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Zulassungsschein ausgestellt

worden ist, auf Antrag die Zulassungsbescheinigung neu auszustellen oder zu verlängern. Hierzu hat der

Landeshauptmann das Gutachten eines Sachverständigen gemäß § 26 GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 einzuholen.

Für diese Ausstellung oder Verlängerung ist eine Verwaltungsabgabe in Höhe von 29 Euro zu

entrichten.“

14a. § 57a Abs. 3 lautet

„(3) Die wiederkehrende Begutachtung ist jeweils zum Jahrestag der ersten Zulassung, auch wenn

diese im Ausland erfolgte, oder zum Jahrestag des von der Behörde festgelegten Zeitpunktes vorzunehmen

1. bei Kraftfahrzeugen, ausgenommen solche nach Z 3 und historische Kraftfahrzeuge gemäß Z 4,

jährlich,

2. bei Anhängern, ausgenommen solche nach Z 3, jährlich,

3. bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge

und bei Zugmaschinen und Motorkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von

mehr als 25 km/h, aber nicht mehr als 40 km/h, bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und

Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h aber nicht mehr

als 40 km/h und bei Anhängern, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden

darf und die

a) nur eine Achse oder zwei Achsen mit einem Radstand bis zu 1 m haben und deren höchstes

zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet oder

b) landwirtschaftliche Anhänger sind oder

c) dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden,

drei Jahre nach der ersten Zulassung, zwei Jahre nach der ersten Begutachtung und ein Jahr nach

der zweiten und nach jeder weiteren Begutachtung,

4. bei historischen Kraftfahrzeugen mit einem Baujahr vor 1960 alle zwei Jahre. Über Antrag des

Zulassungsbesitzers kann die Zulassungsbehörde einen anderen Tag als den Jahrestag der ersten

Zulassung als Zeitpunkt für die wiederkehrende Begutachtung festsetzen. Die Begutachtung kann

– ohne Wirkung für den Zeitpunkt der nächsten Begutachtung – auch in der Zeit vom Beginn des

dem vorgesehenen Zeitpunkt vorausgehenden Kalendermonates bis zum Ablauf des vierten darauffolgenden

Kalendermonates vorgenommen werden. Wurde der Nachweis über den Zeitpunkt

der Zulassung nicht erbracht, so hat die Behörde den Zeitpunkt der ersten Begutachtung festzu-

setzen. Als wiederkehrende Begutachtung gilt auch eine Einzelprüfung des Fahrzeuges gemäß

§ 31 Abs. 3 oder eine besondere Überprüfung gemäß § 56.“

15. Nach § 58 Abs. 2 werden folgende Abs. 2a und 2b eingefügt

„(2a) Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind unabhängig ihrer Herkunft von der

Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, oder von den ihr zur Verfügung

stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes technischen Prüfungen an Ort und Stelle (technischen

Unterwegskontrollen) zuzuführen. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten.

Eine Durchschrift des Prüfberichtes ist dem Lenker auszuhändigen. Die Behörde hat schwerwiegende

Mängel an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines Gebietsfremden ist, insbesondere Mängel, auf Grund

deren die Benutzung des Fahrzeugs vorläufig untersagt wurde, den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats,

in dem das Fahrzeug zugelassen ist oder in Verkehr gebracht wurde, auf der Grundlage des Musters

des Prüfberichtes unbeschadet einer verwaltungsstrafrechtlichen Ahndung im Inland zu melden. Die

Anzahl, Durchführung, Umfang und Dokumentation (Prüfbericht) dieser Prüfungen ist durch Verordnung

des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie festzusetzen.

(2b) Die Behörde hat die erhobenen Daten zur Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt

nach Fahrzeugklassen und nach Zulassungsland und unter Angabe der Punkte, die kontrolliert

und der Mängel, die festgestellt wurden, dem Landeshauptmann mitzuteilen. Der Landeshauptmann hat

die Berichte für das Bundesland zusammenzufassen und halbjährlich jeweils bis zum 31. August und

28. Februar einen Bericht über das vorhergehende Halbjahr der Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge zur

Berichterstattung an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln.“

16. Im § 101 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der lit. d durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. e

angefügt

„e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete

Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und

der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen

Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass

sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.

Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken,

Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel

zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte

Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.“

17. § 101 Abs. 1a lautet

„(1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung

eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet

der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird.“

18. § 106 Abs. 4 lautet

„(4) Mit Motorrädern und Motorfahrrädern darf außer dem Lenker nur eine weitere Person befördert

werden. Mit Motorrädern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen ohne geschlossenen kabinenartigen Aufbau sowie

vierrädrigen Kraftfahrzeugen im Sinne der Richtlinie 92/61/EWG ohne geschlossenen kabinenartigen

Aufbau dürfen nur Personen befördert werden, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Mit Motorrädern

mit Beiwagen dürfen Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur befördert

werden, wenn sie mittels geeigneter Kinderrückhalteeinrichtungen, die sicher im Beiwagen befestigt sind,

oder mittels Sicherheitsgurt entsprechend gesichert befördert werden und wenn die seitlichen Ränder des

Beiwagens mindestens bis zur Brusthöhe der Kinder reichen und der Beiwagen einen Überrollbügel aufweist,

oder es sich um einen geschlossenen kabinenartigen Beiwagen handelt. Mit Motorfahrrädern dürfen

Kinder unter acht Jahren nur auf Kindersitzen gemäß § 26 Abs. 5 befördert werden, die der Größe des

Kindes entsprechen.“

19. § 116 Abs. 1 lautet

„(1) Die Berechtigung, als Fahrschullehrer an einer Fahrschule theoretischen und praktischen Unterricht

zu erteilen, darf nur Personen erteilt werden, bei denen die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten

Voraussetzungen vorliegen und die ein in Österreich gültiges Reifeprüfungszeugnis besitzen oder jedenfalls

während des letzten Jahres und insgesamt mindestens fünf Jahre lang während der letzten acht Jahre

vor der Einbringung des Antrages als Fahrlehrer tätig waren. § 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe,

dass die Fahrschullehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder die Unterklasse C1 nicht auch die

Fahrschullehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Bei der Erteilung der Fahrschullehrerberechtigung

sind die Bestimmungen des § 109 über die Gleichwertigkeit der Ausbildung und die Ausdehnung

auf weitere Klassen oder Unterklassen von Fahrzeugen sowie die Berücksichtigung von in anderen

EWR-Vertragsstaaten erworbenen Ausbildungen und Befähigungen sinngemäß anzuwenden.“

20. § 117 Abs. 1 lautet

„(1) Die Berechtigung, als Fahrlehrer an einer Fahrschule praktischen Fahrunterricht zu erteilen, darf

nur Personen erteilt werden, die die im § 109 Abs. 1 lit. b und g angeführten Voraussetzungen erfüllen;

§ 2 Abs. 1 bis 3 FSG gilt mit der Maßgabe, dass die Fahrlehrerberechtigung für die Klasse C oder D oder

die Unterklasse C1 nicht auch die Fahrlehrerberechtigung für die Klassen B und F umfasst. Die Bestimmungen

des § 109 Abs. 3 und Abs. 5 bis 9 und § 116 Abs. 2a, 3 und 4 sind auf Fahrlehrer sinngemäß

anzuwenden. Die Fahrlehrerberechtigung ist zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung

nicht mehr gegeben sind.“

21. Im § 131b Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 34 Abs. 1a)“ durch den Klammerausdruck „(§ 34

Abs. 4)“ ersetzt.

21a. § 132 Abs. 10 lautet

„(10) Die Begutachtungsfristen gemäß § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 60/2003, gelten auch für bereits vor dem 1. Oktober 2003 zugelassene Fahrzeuge. Der Zulassungsbesitzer

eines Fahrzeuges, für das nunmehr eine längere Frist gilt, als auf der Lochmarkierung der Begutachtungsplakette

ersichtlich ist, hat die Möglichkeit, bei einer zur Ausfolgung oder Anbringung einer

Begutachtungsplakette berechtigten Stelle die Ausfolgung oder Anbringung einer gemäß § 57a Abs. 3 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 gelochten Begutachtungsplakette zu verlangen.“

22. Nach § 132 Abs. 16 wird folgender Abs. 17 eingefügt

„(17) Fahrzeuge der Klasse M1, die bereits vor In-Kraft-Treten des § 18 Abs. 1 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 genehmigt worden sind, sind von den Bestimmungen des § 18

Abs. 1 ausgenommen. Diese müssen aber den bisherigen Bestimmungen entsprechen.“

23. Dem § 135 wird folgender Abs. 12 angefügt

„(12) § 57a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2003 tritt mit 1. Oktober 2003

in Kraft.“

Artikel 2

(Änderung der 4. Kraftfahrgesetz-Novelle)

Das Bundesgesetz vom 30. November 1977, mit dem das Kraftfahrgesetz 1967 geändert wird

(4. Kraftfahrgesetz-Novelle) und zivilrechtliche Bestimmungen über den Gebrauch von Sturzhelmen

getroffen werden, BGBl. Nr. 615/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2002,

wird wie folgt geändert

Im Art. IV Abs. 1 lautet der erste Satz

„Der Lenker eines

1. Kraftrades oder

2. eines als Kraftwagen genehmigten Fahrzeuges mit drei Rädern und einem Eigengewicht von

mehr als 400 kg, oder

3. eines vierrädrigen Kraftfahrzeuges mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das

insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente sowie Sitzbank Charakterzüge

eines Kraftrades aufweist,

ausgenommen jeweils Fahrzeuge mit geschlossenem, kabinenartigen Aufbau, sofern durch ein geeignetes,

technisch gleichwertiges Sicherungssystem (zB spezielles Gurtsystem) ausreichender Schutz geboten ist,

und eine mit einem solchen Fahrzeug beförderte Person sind je für sich zum bestimmungsgemäßen

Gebrauch eines Sturzhelmes verpflichtet.“

BGBlPdf 60. Verordnung: Kälte- und Klimatechnik-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks

der Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer Studienrichtung, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im

Bereich Maschinenbau oder Verfahrenstechnik oder eines Fachhochschul-Studienganges, dessen

Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen – Maschinenbau mit Schwerpunkt Gebäude-

und Haustechnik liegt, und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen,

deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen oder Maschinenbau mit einem für

das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen

oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger

oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

6. Zeugnisse über

a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und

b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder

7. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kälteanlagentechniker oder in

einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens

dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen

oder Maschinenbau mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt,

und

b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender

Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

BGBlPdf 60. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Slowakischen Republik über soziale Sicherheit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich

und

die Slowakische Republik,

von dem Wunsche geleitet, die gegenseitigen Beziehungen zwischen den beiden Staaten auf dem

Gebiete der sozialen Sicherheit zu regeln,

sind übereingekommen, folgendes Abkommen zu schließen

ABSCHNITT I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke

a) „Rechtsvorschriften“

die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in

Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;

b) „zuständige Behörde“

in Bezug auf die Republik Österreich

die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a angeführten

Rechtsvorschriften betraut sind,

in Bezug auf die Slowakische Republik

die Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b angeführten

Rechtsvorschriften betraut sind;

c) „Träger“

die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;

d) „zuständiger Träger“

den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen

den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates,

in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;

e) „Wohnort“

den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;

f) „Aufenthalt“

den vorübergehenden Aufenthalt;

g) „Versicherungszeiten“

Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften

jedes der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;

h) „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“

eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln,

aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die

als Beitragserstattungen geleistet werden.

(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden

Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Sachlicher Geltungsbereich

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

a) auf die österreichischen Rechtsvorschriften über

1. die Krankenversicherung,

2. die Unfallversicherung,

3. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,

4. das Arbeitslosengeld;

b) auf die slowakischen Rechtsvorschriften über

1. die Krankenversicherung,

2. die Gesundheitsversicherung,

3. die Rentenversicherung mit Ausnahme der Regelungen über die beitragsfreie Berücksichtigung

von Beschäftigungen im Ausland,

4. die arbeitsrechtlichen Beziehungen,

5. die Beschäftigung.

(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten

Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.

Artikel 3

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt

a) für Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten;

b) für andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe a bezeichneten Personen

ableiten.

Artikel 4

Gleichbehandlung

(1) Bei Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates stehen, soweit dieses Abkommen

nichts anderes bestimmt, dessen Staatsangehörigen die Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates

gleich.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Mitwirkung der Versicherten

und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung

im Bereich der sozialen Sicherheit;

b) Versicherungslastregelungen in zwischenstaatlichen Verträgen der Vertragsstaaten mit anderen

Staaten;

c) die Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten betreffend die Versicherung der bei einer amtlichen

Vertretung eines der beiden Vertragsstaaten in Drittstaaten oder bei Mitgliedern einer solchen

Vertretung beschäftigten Personen.

(3) Absatz 1 gilt hinsichtlich der österreichischen Rechtsvorschriften über die Berücksichtigung von

Kriegsdienstzeiten oder diesen gleichgestellten Zeiten nur für slowakische Staatsangehörige, die unmittelbar

vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen.

Artikel 5

Gebietsgleichstellung

(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen

mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines

Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder

beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.

(2) Absatz 1 berührt nicht

a) die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,

b) die Sozialpension, die Ehefraupension und die Erhöhung der Pension auf Grund der einzigen

Einkommensquelle nach den slowakischen Rechtsvorschriften.

ABSCHNITT II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ANZUWENDENDEN RECHTSVORSCHRIFTEN

Artikel 6

Allgemeine Regelung

(1) Die Versicherungspflicht einer erwerbstätigen Person richtet sich, soweit die Artikel 7 und 8

nichts anderes bestimmen, nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet die Erwerbstätigkeit

ausgeübt wird. Dies gilt bei Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit auch dann,

wenn sich der Wohnort des Dienstnehmers oder der Sitz des Dienstgebers im Gebiet des anderen Vertragsstaates

befindet.

(2) Für Beamte und ihnen gleichgestellte Personen gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates,

bei dessen Verwaltung sie beschäftigt sind.

Artikel 7

Besondere Regelungen

(1) Wird ein Dienstnehmer von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiet eines der Vertragsstaaten in

das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind bis zum Ende des 24. Kalendermonates nach

dieser Entsendung die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch

in dessen Gebiet beschäftigt.

(2) Wird ein Dienstnehmer eines Luftfahrtunternehmens mit dem Sitz im Gebiet eines Vertragsstaates

aus dessen Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet, so sind die Rechtsvorschriften

des ersten Vertragsstaates weiter anzuwenden, als wäre er noch in dessen Gebiet beschäftigt.

(3) Die Besatzung eines Seeschiffes sowie andere nicht nur vorübergehend auf einem Seeschiff beschäftigte

Personen unterliegen den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, dessen Flagge das Schiff

führt.

Artikel 8

Diplomatisches und konsularisches Personal

(1) Für Mitglieder der diplomatischen Vertretungen oder konsularischen Dienststellen und für private

Hausangestellte im Dienst von Mitgliedern dieser Vertretungen oder Dienststellen, die in das Gebiet

des anderen Vertragsstaates entsendet werden, gelten die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, aus dem

sie entsendet werden.

(2) Für die in Absatz 1 bezeichneten Dienstnehmer, die nicht entsendet sind, gelten die Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie beschäftigt sind. Soweit sie Staatsangehörige des ande-

ren Vertragsstaates sind, können sie jedoch binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung die

Anwendung der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates wählen.

Artikel 9

Ausnahmen

(1) Auf gemeinsamen Antrag des Dienstnehmers und seines Dienstgebers können die zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten einvernehmlich Ausnahmen von den Artikeln 6 bis 8 vereinbaren,

wobei auf die Art und die Umstände der Beschäftigung Bedacht zu nehmen ist.

(2) Gelten für einen Dienstnehmer nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates,

obwohl er die Beschäftigung im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausübt, so sind die Rechtsvorschriften

so anzuwenden, als ob er diese Beschäftigung im Gebiet des ersten Vertragsstaates ausüben würde.

ABSCHNITT III

BESONDERE BESTIMMUNGEN

Kapitel 1

Krankheit und Mutterschaft

Artikel 10

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten erworben,

so sind diese für den Erwerb eines Leistungsanspruches und die Dauer der Leistungsgewährung zusammenzurechnen,

soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.

Artikel 11

Sach- und Geldleistungen

(1) Eine Person, die die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch

erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich in Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit im Gebiet des

anderen Vertragsstaates aufhält, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen haben Anspruch auf

Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen

Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären, wenn ihr Zustand sofort die

Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.

(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln

und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine

Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben

werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.

(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden

Rechtsvorschriften zu gewähren.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf österreichische Versicherte und deren Familienangehörigen,

die die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen

erfüllen und sich im Gebiet der Slowakischen Republik aufhalten, entsprechend anzuwenden.

(5) Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt als Familienangehöriger nach den slowakischen Rechtsvorschriften

der gegenüber der betreffenden Person unterhaltsberechtigte Ehegatte oder unterhaltsberechtigte

Kinder unter 25 Jahren.

(6) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die im Gebiet der Slowakischen Republik wohnen und

Schüler oder Studenten nach den österreichischen Rechtsvorschriften sind, wenn sie in das Gebiet der

Slowakischen Republik in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren.

Artikel 12

Träger des Aufenthaltsortes

In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt

in der Republik Österreich

von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,

in der Slowakischen Republik

von der Allgemeinen Gesundheitsversicherungsanstalt oder der nach den slowakischen Rechtsvorschriften

bestimmten Einrichtung.

Artikel 13

Kostenerstattung

(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger, der die Sachleistungen gewährt hat, die nach Artikel

11 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.

(2) Die zuständigen Behörden können zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung vereinbaren, dass für

alle Fälle oder für bestimmte Gruppen von Fällen anstelle von Einzelabrechnungen der Aufwendungen

Pauschalzahlungen treten.

Kapitel 2

Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

Artikel 14

Berufskrankheiten

Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor, dass Leistungen für eine Berufskrankheit nur

gewährt werden, wenn die Tätigkeit, welche die Krankheit verursachen kann, während einer Mindestdauer

ausgeübt wurde, so berücksichtigt der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die

Zeiten der Ausübung einer solchen Tätigkeit, während derer die Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

galten.

Artikel 15

Entschädigung von Berufskrankheiten

(1) Wäre eine Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zu entschädigen,

so sind Leistungen mit Ausnahme der Renten im Falle sklerogener Pneumokoniose nur nach den Rechtsvorschriften

des Vertragsstaates zu gewähren, in dessen Gebiet zuletzt eine Beschäftigung ausgeübt wurde,

die geeignet ist, eine solche Berufskrankheit zu verursachen, sofern die betreffende Person die nach

diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.

(2) Im Falle sklerogener Pneumokoniose hat der zuständige Träger jedes Vertragsstaates nur jenen

Teil der Rente zu gewähren, der dem Verhältnis der Dauer der nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates

nach Artikel 17 Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zur Gesamtdauer der

nach den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsstaaten zu berücksichtigenden Versicherungszeiten entspricht.

(3) Bezog oder bezieht eine Person, die sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, Leistungen zu Lasten

eines Trägers eines Vertragsstaates und beansprucht sie, nachdem sie auch eine Tätigkeit nach den

Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates ausgeübt hat, welche eine Berufskrankheit verursachen

kann, wegen Verschlimmerung Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates, so trägt der

Träger des ersten Vertragsstaates weiterhin die Kosten der Leistungen ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung

nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. Der zuständige Träger des zweiten Vertragsstaates

gewährt eine Leistung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der nach der Verschlimmerung

geschuldeten Leistung und der Leistung, die vor der Verschlimmerung nach den für ihn

geltenden Rechtsvorschriften geschuldet worden wäre, wenn die Krankheit nach diesen Rechtsvorschriften

eingetreten wäre.

(4) Die Gewährung von Leistungen nach Kapitel 3 bleibt unberührt.

Artikel 16

Sach- und Geldleistungen

Für eine Person, die wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit Anspruch auf Leistungen

nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates hat, gelten die Artikel 11 bis 13 entsprechend.

Kapitel 3

Alter, Invalidität und Tod (Pensionen)

Artikel 17

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder

das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches von der Zurücklegung von Versicherungszeiten ab, so hat

der zuständige Träger dieses Vertragsstaates, soweit erforderlich, die nach den Rechtsvorschriften des

anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten zu berücksichtigen, als wären es nach den

von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten, soweit sie nicht auf

dieselbe Zeit entfallen.

(2) Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates die Gewährung bestimmter Leistungen

von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in

einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser

Leistungen die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten

nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder, wenn ein solches nicht

besteht, im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.

Artikel 18

Versicherungszeiten unter einem Jahr

(1) Erreichen die Versicherungszeiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zu berücksichtigen

sind, insgesamt nicht zwölf Monate für die Berechnung der Leistung, so wird nach diesen

Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt. Dies gilt nicht, wenn nach diesen Rechtsvorschriften ein

Leistungsanspruch allein auf Grund dieser Versicherungszeiten besteht.

(2) Die in Absatz 1 erster Satz genannten Versicherungszeiten sind von dem Träger des anderen Vertragsstaates

für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und das Wiederaufleben eines Leistungsanspruches

und dessen Ausmaß so zu berücksichtigen, als wären es nach den von ihm anzuwendenden Rechtsvorschriften

zurückgelegte Versicherungszeiten.

Teil 1

Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften

Artikel 19

Feststellung der Leistungsansprüche

Beanspruchen eine Person, die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten

erworben hat, oder ihre Hinterbliebenen Leistungen, so hat der zuständige österreichische Träger

nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung

der Versicherungszeiten nach Artikel 17 und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen

Anspruch auf Leistung hat

a) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den

Zeitraum, in dem die Versicherungszeiten zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser

Zeitraum auch durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den slowakischen

Rechtsvorschriften.

b) Die in Tagen ausgedrückten Versicherungszeiten nach den slowakischen Rechtsvorschriften sind

in Monate umzurechnen, wobei 30 Tage einem Monat entsprechen; Resttage gelten hiebei als ein

ganzer Monat.

Artikel 20

Berechnung der Leistungen

(1) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften auch ohne Anwendung des Artikels 17 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigenden Versicherungszeiten festzustellen.

(2) Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Anwendung des Artikels 17 ein

Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich auf Grund

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zur berücksichtigenden Versicherungszeiten sowie unter

Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen festzustellen

a) Leistungen oder Leistungsteile, deren Betrag nicht von der Dauer der zurückgelegten Versicherungszeiten

abhängig ist, gebühren im Verhältnis der nach den österreichischen Rechtsvorschriften

für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zu 30 Jahren,

höchstens jedoch bis zur Höhe des vollen Betrages.

b) Sind bei der Berechnung von Leistungen bei Invalidität oder an Hinterbliebene nach dem Eintritt

des Versicherungsfalles liegende Zeiten zu berücksichtigen, so sind diese Zeiten nur im Verhältnis

der nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden

Versicherungszeiten zu zwei Dritteln der vollen Kalendermonate von der Vollendung

des 16. Lebensjahres der betreffenden Person bis zum Eintritt des Versicherungsfalles zu

berücksichtigen, höchstens jedoch bis zum vollen Ausmaß.

c) Buchstabe a gilt nicht

1. hinsichtlich von Leistungen aus einer Höherversicherung,

2. hinsichtlich von einkommensabhängigen Leistungen oder Leistungsteilen zur Sicherstellung

eines Mindesteinkommens.

Teil 2

Leistungen nach den slowakischen Rechtsvorschriften

Artikel 21

Feststellung der Leistungsansprüche und Berechnung der Leistungen

(1) Hat eine Person oder ihre Hinterbliebenen nach den slowakischen Rechtsvorschriften einen Anspruch

auf eine Leistung allein auf Grund von Versicherungszeiten, die sie nach den slowakischen

Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, so hat der slowakische Träger diese Leistung ohne Rücksicht auf die

Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.

(2) Hat eine Person oder ihre Hinterbliebenen einen Anspruch auf eine Leistung nach den slowakischen

Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zurückgelegten Versicherungszeiten, ist die Leistung wie folgt festzustellen

a) Der slowakische Träger hat zunächst festzustellen, ob nach seinen Rechtsvorschriften die betreffende

Person unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten die Voraussetzungen

für den Leistungsanspruch erfüllt.

b) Besteht nach Buchstabe a ein Anspruch auf eine Leistung, hat der slowakische Träger zunächst

den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die der Person zustehen würde, wenn alle

nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach

den slowakischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.

c) Auf Grund des theoretischen Betrages der Leistung ist vom Träger eine Leistung in der Höhe des

Betrags zu berechnen, der dem Verhältnis der nach den slowakischen Rechtsvorschriften tatsächlich

zurückgelegten Versicherungszeiten zu der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten

zurückgelegten Gesamtversicherungszeit entspricht.

(3) Kann der slowakische Träger die Höhe der Leistung nur unter Berücksichtigung der nach den

slowakischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berechnen, ist Absatz 2 nicht anzuwenden.

(4) Das durchschnittliche Monatsgehalt, das erforderlich ist, um die Höhe der Leistung festzulegen,

ist nach den slowakischen Rechtsvorschriften zu berechnen.

(5) Wird dem Bezieher einer Leistung aus der slowakischen Rentenversicherung gleichzeitig eine

Leistung anderer Art aus der österreichischen Sozialversicherung oder nach anderen innerstaatlichen

österreichischen Gesetzen gezahlt, hat keine Verminderung der Leistung aus der slowakischen Rentenversicherung

wegen Zusammentreffens der Leistungen zu erfolgen.

Kapitel 4

Arbeitslosigkeit

Artikel 22

Zusammenrechnung der Versicherungszeiten

(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für

den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine

solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt

mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als

Arbeitnehmer versichert war.

(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt

nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als

nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates

besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.

Artikel 23

Bezugsdauer

Die Bezugsdauer wird um die Zeit gemindert, in der der Arbeitslose im anderen Vertragsstaat innerhalb

der letzten zwölf Monate vor dem Tag der Antragstellung bereits eine Leistung bei Arbeitslosigkeit

bezogen hat.

ABSCHNITT IV

VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 24

Aufgaben der zuständigen Behörden, Amts- und Rechtshilfe

(1) Die zuständigen Behörden werden die zur Durchführung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmaßnahmen

in einer Vereinbarung regeln.

(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten unterrichten einander

a) über alle zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Maßnahmen;

b) über alle die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer Rechtsvorschriften.

(3) Bei der Anwendung dieses Abkommens haben die Behörden und Träger der Vertragsstaaten einander

zu unterstützen und wie bei der Anwendung ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu handeln. Diese

Amtshilfe ist kostenlos.

(4) Die Träger und Behörden der Vertragsstaaten können zwecks Anwendung dieses Abkommens

miteinander sowie mit beteiligten Personen oder deren Beauftragten unmittelbar in Verbindung treten.

(5) Die Träger und Behörden eines Vertragsstaates dürfen die bei ihnen eingereichten Anträge und

sonstige Schriftstücke nicht deshalb zurückweisen, weil sie in der Amtssprache des anderen Vertragsstaates

abgefasst sind.

(6) Ärztliche Untersuchungen, die in Durchführung der Rechtsvorschriften nur eines Vertragsstaates

vorgenommen werden und Personen betreffen, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten

oder dort wohnen, werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers zu seinen Lasten vom Träger des Aufenthalts-

oder Wohnortes veranlasst. Werden ärztliche Untersuchungen in Durchführung der Rechtsvorschriften

der beiden Vertragsstaaten durchgeführt, werden sie vom Träger des Aufenthalts- oder Wohnortes

der betreffenden Person zu seinen Lasten veranlasst.

(7) Für die gerichtliche Rechtshilfe gelten die jeweiligen auf die Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

anwendbaren Bestimmungen.

Artikel 25

Verbindungsstellen

Die zuständigen Behörden haben zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens, insbesondere

zur Herstellung einer einfachen und raschen Verbindung zwischen den Trägern der Vertragsstaaten,

Verbindungsstellen zu errichten.

Artikel 26

Befreiung von Steuern und Beglaubigungen

(1) Jede in den Vorschriften eines Vertragsstaates vorgesehene Befreiung oder Ermäßigung von

Steuern, Stempel-, Gerichts- oder Eintragungsgebühren für Schriftstücke oder Urkunden, die in Anwendung

dieser Rechtsvorschriften vorzulegen sind, wird auf die entsprechenden Schriftstücke und Urkunden

erstreckt, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates

vorzulegen sind.

(2) Urkunden, Dokumente und Schriftstücke jeglicher Art, die in Anwendung dieses Abkommens

vorgelegt werden müssen, bedürfen keiner Beglaubigung.

Artikel 27

Datenschutz

(1) Werden personenbezogene Daten auf Grund dieses Abkommens oder der Vereinbarung zu seiner

Durchführung zwischen den Behörden oder den Trägern der beiden Vertragsstaaten übermittelt, so gilt

für diese Datenübermittlung das Datenschutzrecht des übermittelnden Vertragsstaates. Für jede Weiterleitung

sowie für Speicherung, Veränderung und Löschung durch den Empfängerstaat gilt das Datenschutzrecht

des Empfängerstaates. Der Empfängerstaat hat dabei bemüht zu sein, im Wesentlichen ein Schutzniveau

sicherzustellen, das dem im Einzelfall im übermittelnden Vertragsstaat anwendbaren Schutzniveau

entspricht.

(2) Die Verwendung der personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken als denen der sozialen Sicherheit

darf nur mit dem Einverständnis der betroffenen Person erfolgen.

Artikel 28

Einreichung von Schriftstücken

(1) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung dieses Abkommens oder der Rechtsvorschriften

eines Vertragsstaates bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen Einrichtung

eines Vertragsstaates eingereicht werden, sind als bei einer Behörde, einem Träger oder einer

sonstigen zuständigen Einrichtung des anderen Vertragsstaates eingereichte Anträge, Erklärungen oder

Rechtsmittel anzusehen.

(2) Ein nach den Rechtsvorschriften des einen Vertragsstaates gestellter Antrag auf eine Leistung gilt

auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates,

die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller

ausdrücklich beantragt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

erworbenen Leistung bei Alter aufgeschoben wird.

(3) Anträge, Erklärungen oder Rechtsmittel, die in Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates

innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einer sonstigen zuständigen

Einrichtung dieses Vertragsstaates einzureichen sind, können innerhalb der gleichen Frist bei

der entsprechenden Stelle des anderen Vertragsstaates eingereicht werden.

(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 übermittelt die in Anspruch genommene Stelle diese Anträge,

Erklärungen oder Rechtsmittel entweder unmittelbar oder durch Vermittlung der Verbindungsstellen der

Vertragsstaaten unverzüglich an die entsprechende zuständige Stelle des anderen Vertragsstaates.

Artikel 29

Zahlungsverkehr

(1) Die nach diesem Abkommen leistungspflichtigen Träger können Leistungen an Berechtigte im

anderen Vertragsstaat mit befreiender Wirkung in der für sie innerstaatlich maßgebenden Währung

erbringen.

(2) Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erstattungen haben in der Währung des Vertragsstaates

zu erfolgen, in dem der Träger, der die Leistungen gewährt hat, seinen Sitz hat.

(3) Überweisungen auf Grund dieses Abkommens werden nach Maßgabe der Vereinbarungen vorgenommen,

die auf diesem Gebiet in den beiden Vertragsstaaten im Zeitpunkt der Überweisung gelten.

Artikel 30

Vollstreckungsverfahren

(1) Die vollstreckbaren Bescheide und Rückstandsausweise (Urkunden) der Träger oder der Behörden

eines Vertragsstaates über Beiträge und sonstige Forderungen aus der sozialen Sicherheit werden im

anderen Vertragsstaat anerkannt.

(2) Die Anerkennung darf nur versagt werden, wenn sie der öffentlichen Ordnung des Vertragsstaates

widerspricht, in dem die Entscheidung oder die Urkunde anerkannt werden soll.

(3) Die nach Absatz 1 anerkannten vollstreckbaren Entscheidungen und Urkunden werden im anderen

Vertragsstaat vollstreckt. Das Vollstreckungsverfahren richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die in

dem Vertragsstaat, in dessen Gebiet vollstreckt werden soll, für die Vollstreckung der in diesem Vertragsstaat

erlassenen entsprechenden Entscheidungen und Urkunden gelten. Die Ausfertigung der Entscheidung

oder der Urkunde muss mit der Bestätigung ihrer Vollstreckbarkeit (Vollstreckungsklausel) versehen

sein.

Artikel 31

Verrechnung von Vorschüssen

Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuss gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum

entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen

Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine

Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen

hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag

bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuss im Sinne des ersten Satzes.

Artikel 32

Schadenersatz

(1) Hat eine Person, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Leistungen für einen

Schaden zu erhalten hat, der im Gebiet des anderen Vertragsstaates eingetreten ist, nach dessen Vorschriften

gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den Träger des

ersten Vertragsstaates nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über.

(2) Stehen Ersatzansprüche hinsichtlich gleichartiger Leistungen aus demselben Schadensfall sowohl

einem Träger des einen Vertragsstaates als auch einem Träger des anderen Vertragsstaates zu, so kann der

Dritte die nach Absatz 1 auf die beiden Träger übergegangenen Ansprüche mit befreiender Wirkung

durch Zahlung an den einen oder anderen Träger befriedigen. Im Innenverhältnis sind die Träger anteilig

im Verhältnis der von Ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.

Artikel 33

Streitbeilegung

Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten beigelegt werden.

ABSCHNITT V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem

In-Kraft-Treten.

(2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten

berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten

dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.

(3) Bei Anwendung des Absatzes 2 gelten vor dem 27. November 1961 im Gebiet der Slowakischen

Republik zurückgelegte Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften über Leistungsansprüche

und Anwartschaften in der Pensionsversicherung auf Grund von Beschäftigungen im

Ausland als Versicherungszeiten zu berücksichtigen sind, ausschließlich als österreichische Versicherungszeiten.

(4) Vorbehaltlich des Absatzes 1 gilt dieses Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem

Inkrafttreten eingetreten sind, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlungen abgegolten

worden sind.

(5) Leistungen, die erst auf Grund dieses Abkommens gebühren, sind auf Antrag des Berechtigten

vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem

In-Kraft-Treten dieses Abkommens eingebracht, so sind die Leistungen vom In-Kraft-Treten dieses Abkommens

an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten

bestimmt ist.

(6) Leistungen, die vor dem In-Kraft-Treten des Abkommens festgestellt wurden, sind nicht neu festzustellen.

(7) Absatz 6 gilt jedoch nicht in jenen Fällen, in denen in einer nach den slowakischen Rechtsvorschriften

festgestellten Leistung im Gebiet der Republik Österreich zurückgelegte Beschäftigungszeiten

beitragsfrei als slowakische Versicherungszeiten berücksichtigt wurden und diese Beschäftigungszeiten

nach Absatz 5 in einer österreichischen Leistung als österreichische Versicherungszeiten zu berücksichtigen

sind. In diesen Fällen ist die slowakische Leistung nach den Bestimmungen dieses Abkommens neu

festzustellen. Ist die Summe der so errechneten slowakischen Leistung und der österreichischen Leistung

niedriger als die vorher gebührende slowakische Leistung, hat der slowakische Träger die errechnete

Leistung um einen entsprechenden Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(8) In den Fällen des Absatzes 7 ist Artikel 31 entsprechend anzuwenden.

Artikel 35

Geltungsdauer

(1) Dieses Abkommen ist zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden sind so bald wie möglich in

Wien auszutauschen.

(2) Dieses Abkommen tritt, soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt wird, am ersten Tag des

dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.

(3) Artikel 11 ist in Bezug auf die nach den slowakischen Rechtsvorschriften versicherten Personen,

die ihre Erwerbstätigkeit im Gebiet der Republik Österreich ausüben, und die sie begleitenden Familienangehörigen

sowie die im Gebiet der Slowakischen Republik wohnenden Schüler und Studenten frühestens

ab dem Monatsersten anzuwenden, nach dem die slowakische Seite auf diplomatischem Weg mitgeteilt

hat, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für seine Anwendung vorliegen Diese Mitteilung ist bis zur Kundmachung des Abkommens noch nicht erfolgt..

(4) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter

Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem

Weg kündigen.

(5) Im Falle der Kündigung gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche

weiter.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Bratislava, am 21. Dezember 2001 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowakischer

Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Herbert Haupt m.p.

Für die Slowakische Republik

Peter Magvaši m.p.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. März 2003 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 35 Abs. 2 mit

1. Juni 2003 in Kraft.

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