60. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung samt Anlage
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig
genehmigt.
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und
das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,
im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende
Vereinbarung zu schließen
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
Abschnitt/Artikel Gegenstand
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung
Artikel 2 Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten
2. Abschnitt Planung, Qualität und Gesundheitstelematik
Artikel 3 Planung des österreichischen Gesundheitswesens
Artikel 4 Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung
für den stationären Akutbereich
Artikel 5 Schnittstellenmanagement
Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
Artikel 7 Gesundheitstelematik
3. Abschnitt Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds
Artikel 8 Einrichtung des Strukturfonds
Artikel 9 Mittel des Strukturfonds
Artikel 10 Einrichtung der Landesfonds
Artikel 11 Mittel der Landesfonds
Artikel 12 Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder
Artikel 13 Beiträge der Träger der Sozialversicherung
Artikel 14 Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
Artikel 15 Berechnung von Landesquoten
4. Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 16 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten
und zu den Ländern (Landesfonds)
Artikel 17 Schiedskommission
5. Abschnitt Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 18 Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 19 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte
6. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 20 Finanzierung von Planungen und Strukturreformen
Artikel 21 Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen
Artikel 22 Förderung des Transplantationswesens
7. Abschnitt Dokumentation
Artikel 23 Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation
Artikel 24 Erfassung weiterer Daten
Artikel 25 Erhebungen und Einschaurechte
8. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen
Artikel 26 Strukturkommission
Artikel 27 Landeskommissionen
9. Abschnitt Konsultations- und Sanktionsmechanismus
Artikel 28 Konsultationsmechanismus
Artikel 29 Sanktionsmechanismus
10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen
Artikel 30 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
Artikel 31 Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Artikel 32 Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im
Ausland aus medizinischen Gründen
Artikel 33 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)
11. Abschnitt Schlussbestimmungen
Artikel 34 Geschlechtsspezifische Formulierungen
Artikel 35 In-Kraft-Treten
Artikel 36 Durchführung der Vereinbarung
Artikel 37 Euro-Bestimmung
Artikel 38 Geltungsdauer, Kündigung
Artikel 39 Mitteilungen
Artikel 40 Urschrift
PRÄAMBEL
Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ
hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in
Österreich sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung
der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Weiters
gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern die einzelnen
Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional entsprechend den demographischen Entwicklungen
und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Dazu kommen die Vertrags-
parteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen,
um
– eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu
erreichen,
– ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das österreichische
Gesundheitswesen einzuführen,
– die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im
Gesundheitswesen zu schaffen,
– das Schnittstellenmanagement durch verbindliche Kooperationsformen zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen
zu verbessern und
– den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) in Richtung eines
Leistungsangebotsplanes weiterzuentwickeln.
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser
Vereinbarung
1. den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 (im Folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten)
auf Rechnung von Landesfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung auf der
Grundlage des verbindlichen, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten, zu
einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten und weiterzuentwickelnden Österreichischen
Krankenanstaltenplanes und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne leistungsorientiert
Zahlungen für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung
besteht, zu gewähren,
2. allenfalls Mittel für Planungen und Strukturreformen insbesondere zur Entlastung des stationären
Akutbereiches der Krankenanstalten zu leisten,
3. das Transplantationswesen zu fördern,
4. zur Wahrnehmung der in Art. 26 und Art. 27 genannten Aufgaben die Strukturkommission und
die Landeskommissionen einzurichten,
5. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Ländern (Landesfonds) und den
Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 sowie die Beziehungen der Länder (Landesfonds) zu
den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 festzulegen.
(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind
1. die erforderlichen Strukturveränderungen unter stärkerer Berücksichtigung insbesondere des
ambulanten Bereichs (spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige
Ambulatorien),
2. zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf
allen Ebenen des Gesundheitswesens,
3. die Grundsätze für Kooperationsformen zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,
4. eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie
sowie
5. die Optimierung der Leistungserbringung in ökonomischer und qualitativer Hinsicht.
(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Krankenanstaltengesetz bilden
keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.
Artikel 2
Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten
Auf der Grundlage des einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im
Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, Zahlungen zu
gewähren
1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Krankenanstaltengesetz mit Ausnahme
der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und
2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 Krankenanstaltengesetz bezeichneten Art, die
gemäß § 16 Krankenanstaltengesetz gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.
2. ABSCHNITT
Planung, Qualität und Gesundheitstelematik
Artikel 3
Planung des österreichischen Gesundheitswesens
(1) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens umfasst grundsätzlich alle Ebenen und
Teilbereiche der Gesundheitsversorgung (insbesondere: stationärer Bereich, ambulanter Bereich und
Rehabilitationsbereich) und den Pflegebereich sowie deren Beziehungen untereinander. Ziel sind regional
aufeinander abgestimmte Planungen, die an einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festzulegende
verbindliche Standards zur Strukturqualität, zur Prozessqualität und zur Ergebnisqualität der Leistungserbringung
zu binden sind. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effizienz der Gesundheitsversorgung
berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend,
dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend
sind.
(2) Bereits verbindlich vereinbarte Pläne wie der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan
bleiben aufrecht bzw. sind weiterzuentwickeln.
(3) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens hat insbesondere die Schnittstellen
zwischen den unterschiedlichen Ebenen, Bereichen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu
berücksichtigen. Zur Förderung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen werden
Maßnahmen gemäß Art. 5 vorgesehen.
(4) Bestandteil dieser Vereinbarung ist die einvernehmliche und verbindliche Festlegung der
Revision des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes mit integrierter Leistungsangebotsplanung
bis zum 1. Jänner 2001. Die Bestimmungen hinsichtlich neuer Organisationsformen (zB
Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken) treten nur unter der Voraussetzung in Kraft, dass von der
Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für das
fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektrum und die entsprechenden Kriterien der Strukturqualität für
die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie bis spätestens 31. Dezember 2000
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP
verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Weiters kommen die Vertragsparteien überein, dass von der
Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativstationen, Psychosomatikschwerpunkte
bzw. -departments, dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie, Intensivbereiche, die
detaillierte Leistungsangebotsplanung sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung bis
spätestens 31. Dezember 2001 einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden. Bis zur
Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für
Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht.
(5) Weitere Revisionen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes bzw. seiner
Weiterentwicklungen zu einem Leistungsangebotsplan sowie sonstige Teilplanungen zum Gesundheitswesen
sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
jeweils von der Strukturkommission zu beschließen und in geeigneter Weise kundzutun. Die Nichteinhaltung
von einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegten Planungen unterliegt dem
Sanktionsmechanismus der Strukturkommission.
(6) Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern
vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen abgesehen von Strukturqualitätskriterien Höchstzahlen dar.
Artikel 4
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung für
den stationären Akutbereich
(1) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, dass die vom Österreichischen Krankenanstalten-
und Großgeräteplan in der jeweiligen Fassung vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf
sonstige Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten
werden.
(2) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des
§ 3 Abs. 2 Krankenanstaltengesetz oder für eine wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt im Sinne
des § 4 Krankenanstaltengesetz hat die Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs. 2 lit. a Krankenanstaltengesetz,
sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art. 2 handelt, im Einklang mit dem
Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(3) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan sind erteilte krankenanstaltenrechtliche
Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder
allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die Landesausführungsgesetze haben dies zu
ermöglichen.
(4) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang
mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstalten-
und Großgeräteplanes zu einem Leistungsangebotsplan fortzusetzen, die Planung laufend zu
evaluieren und den Plan bei Bedarf einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu revidieren. Die
notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind jeweils unverzüglich in Kraft zu setzen.
(6) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche Vorschriften zu überprüfen, ob
durch deren Änderung die Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können.
Artikel 5
Schnittstellenmanagement
(1) Zur Gewährleistung einer raschen, lückenlosen sowie medizinisch und ökonomisch sinnvollen
Behandlungskette von Patienten auf dem jeweils erforderlichen Qualitätsniveau werden Maßnahmen zur
Verbesserung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen vorgesehen. Diese Maßnahmen
haben sowohl einen funktionierenden Informationstransfer als auch die organisatorische
Sicherstellung eines nahtlosen Übergangs der Patientenversorgung zwischen verschiedenen leistungsanbietenden
Einrichtungen zu umfassen.
(2) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für Projekte
zum Schnittstellenmanagement werden die Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich dafür sorgen, eine
Verpflichtung aller leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen zur Verschlüsselung von Diagnosen
nach dem Diagnosenschlüssel ICD-10 oder einem mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatiblen
Codierschlüssel (insbesondere bei der Dokumentation von Überweisungen zwischen leistungsanbietenden
Gesundheitseinrichtungen) vorzusehen.
(3) Es soll vorgesehen werden, dass zur Regelung des Schnittstellenmanagements zwischen den
verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen verbindliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese
Vereinbarungen haben zumindest die Qualität, die Laufzeit und die Kostentragung zu regeln.
(4) Der Strukturkommission ist über konkrete Vereinbarungen bzw. Verträge zu berichten. Diese hat
diesbezüglich einen Erfahrungsaustausch zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen
wahrzunehmen.
(5) Zur Initiierung und Förderung des Schnittstellenmanagements werden im Rahmen der Strukturreformmaßnahmen
auf Ebene des Strukturfonds und der Landesfonds bereichsübergreifende Pilotprojekte
mit Modellcharakter vereinbart, durchgeführt und laufend evaluiert, sofern zwischen den Projektträgern
Einvernehmen besteht.
Artikel 6
Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen
ist die systematische Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen zu intensivieren. Dazu ist ein
gesamtösterreichisches Qualitätssystem einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu entwickeln,
umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Dieses Qualitätssystem hat auf den
Prinzipien der Patientenorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der Kostendämpfung zu basieren.
(2) Im Rahmen der Strukturkommission sind bundeseinheitliche Grundsätze festzulegen und Vorgaben
für die Vorgangsweise bei der Umsetzung sowie ein Zeitplan für die Umsetzung zwischen den
Vertragsparteien einvernehmlich und verbindlich zu vereinbaren. Die Strukturkommission hat insbesondere
auch dafür zu sorgen, dass auf den Gebieten
1. Information und Qualitätsberichterstattung,
2. Förderungsmaßnahmen und Anreizmechanismen,
3. Leitlinien, Richtlinien und Standards,
4. Qualitätsmessung und Qualitätsevaluierung (laufendes standardisiertes Qualitätsmonitoring),
5. qualitätsorientiertes Schnittstellenmanagement,
die erforderlichen Aktivitäten unternommen werden.
(3) In der Laufzeit der Vereinbarung sind insbesondere Projekte aus folgenden Bereichen aus Mitteln
gemäß Artikel 20 Abs. 1 zu unterstützen und durch eine ökonomische Evaluierung zu begleiten
1. Verbesserung der Zuweisungs-, Aufnahme- und Entlassungsqualität;
2. Entwicklung von Best-Practice-Modellen;
3. Qualitätsmaßnahmen im Blutbereich;
4. sinnvoller und gesamtökonomischer Medikamenteneinsatz;
5. Krankenhausinfektionen/Krankenhaushygiene;
6. Erarbeitung von Behandlungspfaden und Mindeststandards;
7. wissenschaftliche Evidenz von Gesundheitsleistungen;
8. Ergebnisqualität im intra- und extramuralen Bereich;
9. Schnittstellenmanagement;
10. Gesundheitstelematik;
11. Dokumentationsqualität;
12. Strukturqualitätskriterien zur Leistungsangebotsplanung.
(4) Ein Sanktionsmechanismus ist im Rahmen des Artikels 29 Abs. 2 einzurichten. Der Sanktionsmechanismus
kommt dann zur Anwendung, wenn die gemäß Abs. 2 einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien verbindlich vereinbarten strukturellen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Sicherstellung
der systematischen Qualitätsarbeit nicht eingehalten werden.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass
Nebenbeschäftigungen von in Fondskrankenanstalten beschäftigten Ärzten eingedämmt werden.
Artikel 7
Gesundheitstelematik
(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik
vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben
1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,
2. Erzielung synergetischer Effekte und
3. Harmonisierung mit internationalen Bestrebungen.
(2) Im Einklang mit der internationalen Entwicklung sind alle Anstrengungen zu unternehmen, die
Potenziale der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Gesundheitswesen unter Wahrung
der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck
kommen die Vertragsparteien überein, eine bundeseinheitliche Vorgangsweise beim Einsatz von Informations-
und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen anzustreben und zu fördern.
(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik insbesondere
folgende Schwerpunkte zu verfolgen
1. Auf- und Ausbau der Infrastruktur für ein logisches Gesundheitsdatennetz unter Einbeziehung
lokaler und regionaler Netze auf Basis der von der Sozialversicherung geplanten und in ihrem
Wirkungsbereich einzuführenden Chipkarte zur Sicherstellung patientenorientierter Versorgungsabläufe,
2. Unterstützung der administrativen Erfordernisse sowie des Wissens- und Erfahrungstransfers,
3. Implementierung und Nutzung fachspezifischer Informationssysteme des Gesundheitswesens.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Wirkungsbereich für einen ausreichenden Schutz
der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen. In diesem Zusammenhang werden sie im
Rechtssetzungsprozess datenschutzrechtliche Prinzipien – wie insbesondere Zweckbindung der Verwendung
personenbezogener Gesundheitsdaten – durchsetzen und für eine konstante und zweckmäßige
Information der Betroffenen sorgen. Ferner unterstützen sie den Aufbau von Sicherheitsinfrastrukturen.
3. ABSCHNITT
Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds
Artikel 8
Einrichtung des Strukturfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung richtet der Bund beim
Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einen Strukturfonds ein. Dabei steht es dem
Bund frei, entweder einen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen Fonds ohne eigene
Rechtspersönlichkeit (unselbstständiger Verwaltungsfonds) einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung des Strukturfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel des
Strukturfonds von anderen Mitteln des Bundes sicherzustellen, wobei die von der Strukturkommission
beschlossenen Verrechnungsvorschriften Anwendung finden und eine periodengerechte Abgrenzung der
Mittel des Strukturfonds erfolgt.
(3) Die Führung der Geschäfte des Strukturfonds obliegt dem Bundesministerium für soziale
Sicherheit und Generationen.
(4) Die Strukturkommission gemäß Art. 26 ist ein Organ des Strukturfonds.
Artikel 9
Mittel des Strukturfonds
Mittel des Strukturfonds sind
1. Beiträge des Bundes,
2. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von bundesrechtlichen Vorschriften.
Artikel 10
Einrichtung der Landesfonds
(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat jedes Land einen
Landesfonds einzurichten. Dabei steht es den Ländern frei, entweder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit
oder Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbstständige Verwaltungsfonds) einzurichten.
(2) Bei der Einrichtung von Landesfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel der
Landesfonds von anderen Mitteln des jeweiligen Landes sicherzustellen, wobei zwischen den Bundesländern
akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung
finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesfonds erfolgt.
(3) Die Landeskommission ist ein Organ des Landesfonds.
(4) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Strukturkommission unmittelbar nach
Beschlussfassung zu übermitteln.
Artikel 11
Mittel der Landesfonds
Mittel der Landesfonds sind
1. Beiträge des Strukturfonds,
2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile),
3. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden
(Umsatzsteueranteile),
4. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der
ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung,
5. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den
bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren
Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der
Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz,
weitere Selbstbehalte unzulässig sind,
6. Mittel gemäß GSBG.
Artikel 12
Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder
(1) Der Bund stellt sicher, dass der Strukturfonds jährlich wie folgt dotiert wird
1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im
betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001
genannten Betrages,
2. mit 3330 Millionen Schilling.
(2) Diese Mittel werden vom Strukturfonds nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 2 und nach Abzug der
Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Planungen und
Strukturreformen, und allfälliger gemäß Art. 32 Abs. 3 aufzuwendender Mittel an die Länder (Landesfonds)
geleistet.
(3) Die Länder leisten an die Länder (Landesfonds) jährlich insgesamt einen Beitrag in der Höhe von
0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1
des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages.
(4) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel des Strukturfonds an die
Länder (Landesfonds) wird Folgendes vereinbart
1. Beträge in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr
nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages, sind
mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu
erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die
Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind an den
gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den
gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.
2. 330 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden
Kalenderviertels zu überweisen.
3. 1250 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden
Kalenderviertels zu überweisen.
4. 1750 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli,
20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.
(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 3 mit
Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen
sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile
der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der
Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu
Lasten der Länder vom Bund an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(6) Die an die Länder (Landesfonds) zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind als
Vorschussleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im
Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben
gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2001 oder der an die Stelle dieser Bestimmung
tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder
Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.
Artikel 13
Beiträge der Träger der Sozialversicherung
(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm
zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesfonds) für das Jahr 2001 einen
vorläufigen Pauschalbetrag in der Höhe von 41200 Millionen Schilling.
(2) Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für die Jahre 2002 bis 2004
ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene
Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die
geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.
(3) Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 sind bis zum 31. Oktober des jeweils
folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des
Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei folgende
Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind
1. Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige,
2. Beitragseinnahmen aus Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen,
3. Einnahmen aus der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz und
4. Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz.
20 S des zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebenden Betrages
werden jeweils von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für
die Länder (Landesfonds) eingehoben. Die tatsächlich eingehobenen Beiträge sind bei der endgültigen
Abrechnung des Pauschalbetrages gegenzuverrechnen.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet an die Länder (Landesfonds)
1. 70% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in zwölf gleich hohen Monatsraten. Die erste Rate ist am
20. April 2001, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung sind jeweils
zum 20. eines Monats fällig;
2. 30% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen, wobei die erste Rate
am 20. April 2001 fällig ist, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am
20. Jänner des Folgejahres.
(5) Zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 bis 3 leisten die Sozialversicherungsträger
in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 einen Betrag in der Höhe des variablen Finanzvolumens
an die Länder (Landesfonds), das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996 bestehenden
Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile)
im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege auf
Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten
im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Länder (Landesfonds) eingehoben. Diese
Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Abs. 2 valorisiert und auf volle Schilling gerundet (Euro-
Bestimmung gemäß Artikel 37).
Artikel 14
Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag gemäß
§ 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebende Betrag in Höhe von 20 S von den Trägern der Krankenanstalten
eingehoben wird. Für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz
eingehoben wird, sind 20 S mit der Sozialversicherung gemäß Art. 13 Abs. 3 gegenzuverrechnen.
Artikel 15
Berechnung von Landesquoten
(1) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder
gemäß Art. 12 Abs. 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten
aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen
(2) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend
angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu
überweisen
(3) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden
Bestimmungen aufzuteilen
1. Zunächst sind von den 1750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen
a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich,
b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark,
c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.
2. Sodann sind von den verbleibenden 1590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des
Transplantationswesens im Ausmaß von 40 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die
Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 30 Millionen Schilling
jährlich abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Art. 20 und 22 zu
verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im
Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 32 Abs. 3 zu verwenden.
3. Sofern ein Mehrbedarf an Mitteln für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen von
über 30 Millionen Schilling besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten.
4. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl
gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der
Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf
drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach
Maßgabe des Art. 29 Abs. 2 zu überweisen.
5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte
Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von Planungen
und Strukturreformen den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen. Abgrenzungen
zum 31. Dezember sind zulässig.
(4) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 11 Z 3 wird vorsehen, dass die Beiträge der
Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.
(5) Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004
1. gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen
2. gemäß Art. 13 Abs. 5 verbleiben den Landesfonds.
(6) Anfallende Vermögenserträge der Mittel des Strukturfonds sind entsprechend der gemäß Abs. 3
Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.
4. ABSCHNITT
Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 16
Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und
zu den Ländern (Landesfonds)
(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß Art. 13 an die Länder (Landesfonds)
sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 2, insbesondere im stationären, halbstationären,
tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen
Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der
Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.
(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind
1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw.
der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der
Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – sowie
2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d
ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher
erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Ländern
(Landesfonds) abgegolten werden, 2000 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen
des Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der Sozialversicherung für diese
Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.
(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im
Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen.
Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge
zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27
Abs. 2 Bundeskrankenanstaltengesetz ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.
(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern
bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten
gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die
Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird
inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten
sicherstellt, von den Ländern (Landesfonds) im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.
(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der
Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam.
Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.
(6) Die Länder (Landesfonds) übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der
Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche
von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 2 bereits im Jahre 1996 bestanden haben.
(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen
beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Länder (Landesfonds) an die Krankenanstalten sämtliche
Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den
Landesfonds abgegolten sind.
(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle
erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung
erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patienten samt Diagnosen. Die Daten
der Leistungserbringung an den Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der
Landesfonds auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.
(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte
von den Landesfonds zu informieren.
(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) auf
automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger
hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt ausschließlich über das
Behördennetzwerk (Federal Domain) oder nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers.
Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der
Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des
SV-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an die Krankenanstaltenträger
sichergestellt.
(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für
den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und
Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich
verbindlich festzulegen.
(12) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 4 ASVG und § 149 Abs. 2 ASVG in
der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.
Artikel 17
Schiedskommission
(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet,
die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind
1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten
außerhalb der Landesfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger;
2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 2 genannten Krankenanstalten
und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem
Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung
über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der
Sozialversicherung oder gegenüber den Landesfonds;
3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger
oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und den Ländern
(Landesfonds) über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden
Vereinbarung;
4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 29) gründen.
(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an
1. Ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter Richter aus dem Aktivstand
der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz
übernimmt;
2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus
dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;
3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das
jeweilige Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband
der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;
4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied
bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.
(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der
Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.
5. ABSCHNITT
Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung
Artikel 18
Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung
(1) Das mit 1. Jänner 1997 für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 eingeführte leistungsorientierte
Finanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen
insbesondere
1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,
2. eine langfristige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,
3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,
4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,
5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,
6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtökonomisch gerechtfertigte
Verlagerungen von Leistungen in den ambulanten Bereich,
7. notwendige Strukturveränderungen (ua. Akutbettenabbau) und
8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische
Planungs- und Steuerungsmaßnahmen
zu erreichen.
(2) Sofern den von den Krankenanstalten zu verrechnenden gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten
Diagnosenfallgruppen zugrunde liegen, wird der Bund den Ländern einen für Österreich
einheitlichen Katalog der Leistungspositionen zur Verfügung stellen.
(3) Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen über die Landesfonds wahrzunehmen, wobei die Bepunktung je leistungsorientierter
Diagnosenfallgruppe im Kernbereich von der Strukturkommission bundesweit einheitlich festzusetzen
und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.
(4) Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als
Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten
Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen
erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Strukturkommission einvernehmlich
zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und
LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres
den Ländern (Landesfonds) bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite
erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Planungen und Strukturreformen.
(5) Außer in im Voraus festgelegten LKF-Änderungsjahren soll das LKF-Modell im Kernbereich –
abgesehen von aus medizinischer und ökonomischer Sicht dringend notwendigen Wartungsmaßnahmen –
grundsätzlich über mehrere Jahre unverändert bleiben. Für das LKF-Modell 2002 werden neben der
laufenden Wartung insbesondere folgende LKF-Weiterentwicklungsschritte in Aussicht genommen
1. Integration der Ergebnisse der LKF-Nachkalkulationen des Jahres 1999 inklusive Aktualisierung
der Belagsdauerwerte der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen;
2. Vereinfachung des LKF-Modells (zB Reduzierung der LDF-Gruppen, Vereinfachung der
Intensivbepunktungsregelung);
3. Integration einer bundeseinheitlichen Bepunktungsregelung für den tagesklinischen Bereich;
4. Integration von Bepunktungsregelungen für spezielle Leistungsbereiche.
(6) Im LKF-Kernbereich sind grundsätzlich keine Kriterien des Steuerungsbereiches einzubeziehen.
(7) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten
kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je
leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden
Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.
(8) In der Gestaltung des Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich
1. Krankenanstalten-Typ (ua. Versorgungsauftrag);
2. Personalfaktor;
3. Apparative Ausstattung;
4. Bausubstanz;
5. Auslastung;
6. Hotelkomponente.
(9) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen und Nebenkosten ist grundsätzlich im Rahmen der
Landesfonds zu regeln. Bis Ende 2002 ist auf Basis der Dokumentation gemäß Art. 23 Abs. 4 für spezielle
Funktions- und Leistungsbereiche ein Abrechnungssystem mittels Finanzierungspauschalen (für ausgewählte
Leistungen, die besondere Strukturen erfordern und kostenintensiv sind, wie beispielsweise
Dialysen, Chemotherapie, Strahlentherapie) zu entwickeln. Mit Beschlussfassung in der Strukturkommission
ist spätestens ab 1. Jänner 2003 bundesweit oder regional in Form von Pilotprojekten das
Finanzierungskonzept umzusetzen.
(10) Die Landesfonds können Mittel als Ausgleichszahlungen vorsehen.
(11) Das Ziel ist ein österreichweit einheitliches leistungsorientiertes Vergütungssystem unter
Berücksichtigung des Krankenanstalten-Typs (unterschiedliche Versorgungsleistung).
Artikel 19
Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte
(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-
Punkte für den Kernbereich der leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens
eine einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation sicherzustellen.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat den Ländern die entsprechenden
Daten für die Verrechnung zu liefern.
(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, haben laufend Diagnosen-
und Leistungsberichte an die Landesfonds zu übermitteln.
(4) Die Landesfonds haben viermal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds
abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen
spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln
31. Mai des laufenden Jahres: Bericht über das erste Quartal;
30. September des laufenden Jahres: Bericht über das erste Halbjahr;
31. März des folgenden Jahres: vorläufiger Jahresbericht;
30. November des folgenden Jahres: endgültiger Jahresbericht.
(5) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Auswertungen der
Diagnosen- und Leistungsberichte bis Ende September des folgenden Jahres der Strukturkommission zur
Kenntnis zu bringen.
6. ABSCHNITT
Weitere Finanzierungsmaßnahmen
Artikel 20
Finanzierung von Planungen und Strukturreformen
(1) Für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen können von den Mitteln des
Strukturfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 30 Millionen Schilling einbehalten werden.
Sofern ein Mehrbedarf besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten. Über den
Mehrbedarf entscheidet die Strukturkommission, wobei ein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien
herzustellen ist.
(2) Bis zum Höchstausmaß von 5% der den Landesfonds gemäß Art. 11 Z 1 bis 4 zur Verfügung
stehenden Mittel können die Länder (Landesfonds) für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen
verwenden.
(3) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 2 sind weiterhin
zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.
(4) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen wird in der
Strukturkommission eine Projektstruktur gemäß Art. 21 eingerichtet.
Artikel 21
Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Strukturkommission eine Arbeitsgruppe
für Strukturveränderungen einzurichten, die sich mit strukturellen Veränderungen im österreichischen
Gesundheitswesen und deren Auswirkungen zu befassen hat.
(2) Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die gemäß Art. 20 aus Mitteln für Planungen und Strukturreformen
finanzierten Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds bei Bedarf und im Einvernehmen
zwischen den Vertragsparteien einer begleitenden ökonomischen Evaluierung und einer laufenden
Beobachtung und Bewertung von Strukturveränderungen zu unterziehen.
(3) Zur Sicherstellung eines effizienten Projektmanagements und der notwendigen Akkordierung der
verschiedenen Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds werden für die einzelnen Projekte
Projektsteuerungsgruppen bestehend aus vier Mitgliedern, je zwei von Bund und Ländern, eingerichtet.
Diese Projektsteuerungsgruppen haben der Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen und diese der
Strukturkommission regelmäßig zu berichten.
Artikel 22
Förderung des Transplantationswesens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zur
Verfügung zu stellen. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen
1. Im Bereich der Organtransplantation ist die Kontinuität im Spenderaufkommen auf hohem
Niveau (zirka 30 Organspender pro Million Einwohner) sicherzustellen.
2. Im Bereich der Stammzelltransplantation ist dafür zu sorgen, dass die Anzahl der registrierten
potenziellen Spender zumindest aufrechterhalten und das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit
aller daran beteiligten Institutionen für Spender und Patienten so sicher und wirksam wie möglich
erfolgen.
(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem
Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die
1. Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte
sowie
2. die Leistungserbringer im Rahmen des Stammzellspendewesens, insbesondere für die Registerfunktion
und für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potenziellen Stammzellspender,
zu gewährleisten.
(3) Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren
1. Jährlich mit 40 Millionen Schilling;
2. die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 15
Abs. 3 Z 2.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden
Bestimmungen zu verwenden
1. Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren
a) Einrichtung „Regionaler Transplantationsreferenten“ mit der zentralen Aufgabe der direkten
Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu
erhöhen.
b) Zweckgewidmete pauschalierte Kostenersätze an die spenderbetreuenden Krankenanstalten
pro gemeldetem und explantiertem Organspender.
c) Zweckgewidmete Kostenersätze für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den
Transplantationszentren.
d) Finanzierung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams, die bundesweit bedarfsgerecht,
flächendeckend – auf Basis einer Rufbereitschaft – vorgehalten werden sollen.
e) Abdeckung der Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen.
f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von ÖBIG-Transplant.
Die Strukturkommission kann auf Vorschlag des beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates
beschließen, die Mittel auch für andere als die in lit. a bis f genannten Maßnahmen
einzusetzen.
2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren
a) Die HLA-A,B-Typisierung und StammzellspenderInnen-Betreuung. Die Zahl der jährlich zu
fördernden HLA-A,B-Typisierungen sowie ihre Aufteilung auf die geeigneten Laboratorien
sind jeweils im Voraus von der Strukturkommission auf Vorschlag der Kommission gemäß § 8
Bundesministeriengesetz zur Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und
Transplantationswesens festzulegen;
b) die Suche von Stammzellspendern (Registerfunktion).
3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen.
Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung
1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher
Volkszählung 2001, an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.
(5) In der Strukturkommission werden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien Richtlinien
über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens erlassen.
(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich
der Effizienz zu evaluieren. Für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz für Teilbereiche als nicht
zielführend erweist, können die Mittel auf Expertenvorschlag (Transplantationsbeirat des ÖBIG bzw.
Kommission gemäß § 8 BMG für die Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und
Transplantationswesens) für das Folgejahr in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien umgewidmet werden.
7. ABSCHNITT
Dokumentation
Artikel 23
Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation
(1) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im stationären Bereich der Krankenanstalten
sowie die Erfassung von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und
Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und
weiterzuentwickeln.
(2) Entsprechend den in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
gefassten Beschlüssen wird in allen Krankenanstalten Österreichs mit 1. Jänner 2001 der Diagnosenschlüssel
ICD-10 als Grundlage für die Diagnosendokumentation verpflichtend eingeführt und die in der
Strukturkommission akkordierte Änderung von Struktur und Inhalt der Diagnosen- und Leistungsberichte
verpflichtend vorgesehen.
(3) Die Arbeiten zur Aktualisierung und Weiterentwicklung der bundesweit einheitlich geregelten
Krankenanstalten-Kostenrechnung sind einvernehmlich mit dem Ziel fortzusetzen, diese Arbeiten bis
Ende 2002 abzuschließen und ein geändertes Informations- und Berichtssystem für die Krankenanstalten
nach Beschlussfassung durch die Strukturkommission in den Krankenanstalten mit Wirksamkeit 1. Jänner
2004 verpflichtend umzusetzen.
(4) Im ambulanten Bereich ist spätestens ab 1. Juli 2001 in Modellversuchen eine geeignete
Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation
sind der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler
Codierschlüssel und für die Leistungsdokumentation ist ein praxisorientierter, leicht administrierbarer
Leistungskatalog anzuwenden.
Artikel 24
Erfassung weiterer Daten
Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung
der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche
können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind
vorher in der Strukturkommission zu beraten.
Artikel 25
Erhebungen und Einschaurechte
(1) Den Organen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und von diesen
beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation
und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung
der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den
Ländern (Landesfonds) und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu
berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu
erstatten.
(2) In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den Vertretern des Bundes, der
Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante
Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.
(3) Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es den
Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der
Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt
betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu
nehmen.
8. ABSCHNITT
Organisatorische Maßnahmen
Artikel 26
Strukturkommission
(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.
(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung,
der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter
der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates sowie jeweils ein
Vertreter der Patientenanwaltschaften und ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an.
(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.
(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems;
2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller
Gesundheitsbereiche;
3. Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen
Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien;
4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zu Grunde liegenden
Leistungen;
5.Entwicklung und Implementierung eines verbindlichen flächendeckenden Qualitätssystems
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
6. Planung des ambulanten Bereiches einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung
der jeweils betroffenen Berufsgruppen;
7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;
8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch den Ländern (Landesfonds) und der Sozialversicherung
zugänglichen Informations- und Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-,
Kosten-, Personal- und epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im
österreichischen Gesundheitswesen;
9. Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen;
10. Entscheidung über die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen des Strukturfonds auf
Vorschlag der Arbeitsgruppe gemäß Art. 21;
11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens;
12. Erlassung von Richtlinien für Strukturqualitätskriterien und für fächerspezifische, abgestufte
Leistungsspektren;
13. Handhabung des Sanktionsmechanismus.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass
1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie
erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied
der Strukturkommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage
(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können,
3. die von der Strukturkommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Ländern
(Landesfonds) zu melden sind,
4. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
5. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei
der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.
Artikel 27
Landeskommissionen
(1) Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.
(2) Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte und
Gemeinden, der Rechtsträger der in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des
Bundes an.
(3) In der Landeskommission besteht eine Landesmehrheit.
(4) Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben
1. Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene;
2. Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene);
3. Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form
einer Niederlassung in freier Praxis;
4. Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen
Leistungsangebotes;
5. landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems
nach Maßgabe des Art. 18 (insbesondere im Steuerungsbereich);
6. Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies
vorsieht.
(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass
1. die Einberufung der Mitglieder einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie
erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,
2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied
der Landeskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage
(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können,
3. die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission
zu melden sind,
4. der Bund ein Mitglied und drei Ersatzmitglieder nominieren kann,
5. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und
6. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei
der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.
9. ABSCHNITT
Konsultations- und Sanktionsmechanismus
Artikel 28
Konsultationsmechanismus
(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus einzurichten,
um finanzielle Folgen von Strukturveränderungen zu bewältigen und insbesondere Verände-
rungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich
(spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) zu regeln.
(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für die in Abs. 1
genannten Bereiche der 31. Dezember 1996.
Artikel 29
Sanktionsmechanismus
(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner 2001 fortgeführt.
(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte
Pläne (zB Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes) und Vorgaben im Zusammenhang
mit der Qualität oder der Dokumentation hat der Strukturfonds den entsprechenden Länderanteil an den
Mitteln gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesfonds nachweislich die
zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen
Maßnahmen gesetzt hat.
(3) Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an den einvernehmlich
festgelegten und laufend zu revidierenden Großgeräteplan zu halten. Die Vertragsparteien kommen
überein, wirksame Sanktionen vorzusehen.
(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten wird das Land in einem zwischen
der Sozialversicherung und dem Land einzurichtenden Konsultationsmechanismus mithelfen, schwerwiegende
Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei
Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren
ersparten Arztkosten an den Landesfonds zu leisten.
(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang
maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen
Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution
zu tragen, die sie verursacht hat.
(6) Die Einweisungs- und Zuweisungspraxis der niedergelassenen Ärzte ist in der Strukturkommission
und in den Landeskommissionen zu analysieren (ohne Sanktion).
10. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 30
Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung
(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, dass für die Jahre
2001, 2002, 2003 und 2004 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen
betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 2 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung
gestellt werden.
(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche
erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in
dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf
den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. die Träger der Sozialversicherung,
schaffen.
(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patienten überein, für die
Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei
der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine
Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern
jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr
berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.
(4) Der Bund stellt sicher, dass die Landesfonds von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben
befreit sind.
Artikel 31
Schutzklausel für Städte und Gemeinden
Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKF-Finanzierung im jeweiligen Land
angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der
Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile an der
Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich
des KH-Trägers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger
zuzurechnen.
Artikel 32
Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland
aus medizinischen Gründen
(1) Für inländische Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung
der Landesfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt.
(2) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem
österreichischen Träger auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht
über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patienten sind die Länder (Landesfonds) zuständig. Die
Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Ländern (Landesfonds) wie für österreichische
Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die Erstattung der von den Ländern (Landesfonds)
aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem
überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen
Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen
einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen
den Ländern (Landesfonds) die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden
Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages
entsprechend zu berücksichtigen ist.
(3) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund
des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem
Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person
1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt
wurde
oder
2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum
erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,
sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 in
dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag beläuft
sich für 2001 vorläufig auf 67641000 Schilling. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in
analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 13 Abs. 2 und 3. Länder und Sozialversicherung
verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patienten in
Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht
überschritten wird.
(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Strukturkommission
quartalsweise aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 3 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten
Leistungen zu berichten.
Artikel 33
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)
Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen
im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13
(Zams), aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2004 nicht zur Diskussion stehen.
11. ABSCHNITT
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Geschlechtsspezifische Formulierungen
Soweit in dieser Vereinbarung Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie
sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
Artikel 35
In-Kraft-Treten
(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den
Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner
2001 in Kraft.
(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl.
Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen
Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt
und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu
erfüllen.
Artikel 36
Durchführung der Vereinbarung
(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen
sind mit 1. Jänner 2001 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen,
die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 2001 für die Laufzeit dieser Vereinbarung
außer Kraft zu setzen.
(2) In Bezug auf Art. 29 werden folgende bundes- und landesgesetzliche Regelungen vorgesehen
1. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 2 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende
Landesgesetze zu übernehmen.
2. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.
3. In die Sozialversicherungsgesetze ist Folgendes aufzunehmen: Die Sozialversicherung hat sich
bei der Vergabe von Kassenverträgen an den vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung
im Einvernehmen mit den Ländern festgelegten Großgeräteplan zu halten. Verträge,
die dem widersprechen, sind ungültig.
Artikel 37
Euro-Bestimmung
(1) Schillingbeträge sind ab dem 1. Jänner 2002 ausnahmslos in Euro anzugeben. Zugrunde liegende
Schillingbeträge aus Vorjahren sind dabei zunächst in Euro umzurechnen und in weiterer Folge die
vorgesehenen Berechnungen durchzuführen.
(2) Sofern Rundungen auf volle Schilling vorgesehen sind, sind in der Folge die entsprechenden
Eurobeträge auf volle 10 Cent zu runden.
Artikel 38
Geltungsdauer, Kündigung
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien
verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze treten mit
Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung auch außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich,
rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.
(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden
mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften,
soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.
Artikel 39
Mitteilungen
Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien unverzüglich
in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 35 eingelangt sind.
Artikel 40
Urschrift
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium
für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften
der Vereinbarung zu übermitteln.
Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die
Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
BUNDESMINISTERIUM
FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN
(Herausgeber)
Österreichischer Krankenanstalten- und
Großgeräteplan 2001
ÖKAP/GGP 2001
Verfasst vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen
ÖBIG
im Auftrag des Strukturfonds
Wien, im November 2000
Inhaltsübersicht
Abkürzungsverzeichnis........................................................................................................ 23
Vorbemerkung....................................................................................................................... 24
Abschnitt 1: Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden ............................ 25
Teil I – Österreichischer Krankenanstaltenplan (ÖKAP) ......................................................... 25
Kapitel 1 – Normalpflegebereiche................................................................................... 25
inklusive der neu in den ÖKAP aufgenommenen Bereiche
– Akutgeriatrie/Remobilisation..................................................................... 28
– Palliativmedizin......................................................................................... 28
– Psychosomatik ......................................................................................... 29
Kapitel 2 – Intensivbereiche............................................................................................ 30
Kapitel 3 – Psychiatrieplan ............................................................................................. 31
Kapitel 4 – Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen ........................................ 33
Kapitel 5 – Detaillierte Leistungsangebotsplanung......................................................... 34
– Onkologische Versorgung ........................................................................ 35
– Stammzelltransplantation ......................................................................... 36
– Nuklearmedizinische Therapie ................................................................. 37
– Herzchirurgie ............................................................................................ 38
– Kinderkardiologie...................................................................................... 38
– Lebertransplantation................................................................................. 39
– Nierentransplantation ............................................................................... 40
– Stroke Unit................................................................................................ 40
– Neonatologie ............................................................................................ 41
– Chronische Hämodialyse.......................................................................... 41
Teil II – Österreichischer Großgeräteplan (GGP).................................................................... 43
Abschnitt 2: Strukturqualitätskriterien ............................................................................... 46
Fachschwerpunkte (FSP) und Departments.................................................................... 47
Tageskliniken (TK) ........................................................................................................... 48
Abschnitt 3: Tabellen – Zielplanung 2005 nach Standorten bzw. Versorgungsregionen 48
Abkürzungsverzeichnis
AG/R Akutgeriatrie/Remobilisation
AN Anästhesiologie und Intensivmedizin
AU Augenheilkunde
B-VG Bundes-Verfassungsgesetz
CH Chirurgie
COB Telekobalttherapiegeräte
COR Herzkatheterarbeitsplätze
CT Computertomographiegeräte
DER Dermatologie
DIA Chronische Hämodialyse
DSA Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen
ECT Emissions-Computer-Tomographiegeräte
ESWL Extrakorporale Stoßwellen-Lithotripsie
FLS Fachspezifisches Leistungsspektrum
FSP Fachschwerpunkt
GEM Gemischter Belag
GGH Gynäkologie und Geburtshilfe
GGP Österreichischer Großgeräteplan
GH Geburtshilfe
GYN Gynäkologie
HCH Herzchirurgie
HNO Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
ICD International Classification of Diseases
ICU Intensive Care Unit
IM Innere Medizin
IMCU Intermediate Care Unit
KA Krankenanstalt
KAG Krankenanstaltengesetz des Bundes
KCH Kinderchirurgie
KI Kinderheilkunde
KJNP Kinder- und Jugendneuropsychiatrie
KKAR Kinderkardiologie
LAP Leistungsangebotsplanung
LDF Leistungsorientierte Diagnosenfallgruppe
LIN Linearbeschleuniger
LIT Stoßwellen-Lithotripter
LTX Lebertransplantation
MKC Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie
MR Magnetresonanz-Tomographiegeräte
NC Neurochirurgie
NEO Neonatologie
NEU Neurologie
NICU Neonatal Intensive Care Unit
NIMCU Neonatal Intermediate Care Unit
NTX Nierentransplantation
NUK Nuklearmedizin
NUKT Nuklearmedizinische Therapie
ÖKAP Österreichischer Krankenanstaltenplan
ONK Onkologische Versorgung
ONKF Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK
ONKS Onkologischer Schwerpunkt
ONKZ Onkologisches Zentrum
OR Orthopädie und orthopädische Chirurgie
PAL Palliativmedizin
PCH Plastische Chirurgie
PET Positronen-Emissions-Tomographiegeräte
PSO Psychosomatik
PSY Psychiatrie
PUL Pulmologie
RZ Rehabilitationszentrum
SRN Strahlentherapie – Radioonkologie und Nuklearmedizin
STR Strahlentherapie – Radioonkologie bzw. Hochvolttherapiegeräte
SU Stroke Unit
SZT Stammzelltransplantation
TK Tagesklinik
UC Unfallchirurgie
URO Urologie
Vorbemerkung
Gesetzliche Grundlagen
Nach Artikel 5 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die
Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis
2000 (BGBl. I Nr. 111/1997) ist der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan
(ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls alle zwei Jahre zu revidieren.
Nach Artikel 21 dieser Vereinbarung hat die vom Bund einzurichtende Strukturkommission unter
anderem die Aufgabe, den zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten ÖKAP/GGP im
Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde in der
vorliegenden zweiten Revision die ursprünglich im Österreichischen Krankenanstaltenplan
(ÖKAP) enthaltene Festlegung von Standorten, Fachrichtungen und Bettenobergrenzen um
Inhalte der Leistungsangebotsplanung (LAP) ergänzt.
Aufbau des ÖKAP/GGP 2001
Der ÖKAP/GGP 2001 ist in drei Abschnitte gegliedert
In Abschnitt 1 sind die Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und Planungsmethoden festgehalten.
Teil I dieses Abschnitts bezieht sich auf den Österreichischen Krankenanstaltenplan
(ÖKAP) und gibt in fünf Kapiteln spezifische Auskunft zu den Normalpflegebereichen, zu den
Intensivbereichen, zum Psychiatrieplan, zur Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen
sowie zur detaillierten Leistungsangebotsplanung. Teil II ist dem Österreichischen Großgeräteplan
(GGP) gewidmet.
Abschnitt 2 enthält verbindliche Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte, für Departments
und für Tageskliniken. Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die
entsprechenden Kriterien der Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie
und Urologie werden von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden
Revisionsentwurfes bis spätestens 31. Dezember 2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP
verbindlich zur Anwendung zu bringen sind.
Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin, Psychosomatikschwerpunkte
bzw. -departments, für an allgemeinen Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen
für Psychiatrie, für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung
(Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische Therapie, Herzchirurgie,
Kinderkardiologie, Lebertransplantation, Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie,
Chronische Hämodialyse) sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung
(Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der
Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Bis zur
Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen
Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten Strukturqualitätskriterien
sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung
erforderlich.
In den Tabellen des Abschnitts 3 werden für die einzelnen Standorte bzw. Versorgungsregionen
detaillierte Festlegungen mit dem Zielhorizont 2005 getroffen.
Geltungsbereich des ÖKAP/GGP 2001
Die im ÖKAP/GGP 2001 enthaltenen Festlegungen beziehen sich auf alle jene Krankenanstalten,
die in Artikel 2 der zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung
gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung
für die Jahre 1997 bis 2000 angesprochen sind (Fonds-KA).
Evaluation und Weiterführung
Die Methoden zur Bedarfsabschätzung sowie die Strukturqualitätskriterien wurden in Kooperation
mit den am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) eingerichteten
Expertengremien erarbeitet, wobei Bund und Länder laufend über Arbeitsweise und Ergebnisse
informiert wurden.
Die allgemeinen Zielvorstellungen, die Richtlinien der Strukturkommission sowie die in Abschnitt
3 (Tabellen) enthaltenen Standort- bzw. Fächerstrukturen, Typisierungen und Leistungsangebotsplanungen
werden hinsichtlich ihrer tatsächlichen Umsetzung regelmäßig überprüft.
Der ÖKAP/GGP wird ständig weiterentwickelt, laufend evaluiert und bei Bedarf einvernehmlich
zwischen Bund und Ländern revidiert, wobei ein die Bundesländergrenzen übergreifender
Planungsansatz zu verfolgen ist.
1. Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden
Teil I – Österreichischer Krankenanstaltenplan (ÖKAP)
Kapitel 1 – Normalpflegebereiche
1. Einleitung
Als Normalpflegebereiche sind alle bettenführenden Bereiche mit Ausnahme der Intensivbereiche
zu verstehen. Auch die erst systematisch einzuführenden Versorgungsstrukturen in
der Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und Psychosomatik sind den Normalpflegebereichen
zugeordnet. Dies gilt auch für die Psychiatrie, der jedoch auf Grund der erforderlichen
speziellen Planungssystematik ein eigenes Kapitel (siehe Kapitel 3 – Psychiatrieplan) gewidmet
ist.
2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze
Der ÖKAP baut auf folgenden Zielvorstellungen und Planungsgrundsätzen, die bei allen Veränderungen
der stationären Versorgungsstruktur zu berücksichtigen sind, auf
∙ Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem
Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.
∙ Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare,
aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen
Bevölkerung gewährleisten.
∙ Die von diesem Plan umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen
in den ambulanten und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit
und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.
∙ Im Bereich der öffentlichen und der privat-gemeinnützigen Krankenanstalten ist die
Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden.
Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.
∙ Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und Fachschwerpunkten
sind die im ÖKAP definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen
kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung
durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit, die auf
die Einrichtung von Kleinst-Abteilungen hinauslaufen kann, unterlaufen werden.
∙ Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der
Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen
des § 2a KAG (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und
Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener
Rechte möglich ist; die Neuerrichtung sogenannter „Konsiliarabteilungen“ ist nicht
zulässig.
∙ Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin
(PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf-
bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die bis zum 31. Dezember
2001 von der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erlassenden
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
∙ In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie
und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik
können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer
entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein
Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die in
Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die
Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend
eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.
∙ In den Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO, Orthopädie und Urologie können zur Abdeckung
von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen auf Grund geringer Besiedelungsdichte
die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen
gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden
Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal 14 Betten, mit
eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und
Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn
sie am betreffenden Standort im ÖKAP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten
zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen
von § 2a KAG hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines
Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der
Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien
einzuhalten.
∙ Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut
erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der
betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes
eingerichtet werden. Damit sollen Rahmenbedingungen für ein abgestuftes intramurales
Versorgungsangebot geschaffen werden, welches die weitere Verringerung vollstationärer
Bettenkapazitäten unterstützt, Verweildauern und Belagstage senkt sowie Kosteneinsparungseffekte
erzielt. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie
am betreffenden Standort im ÖKAP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten
zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von
Tageskliniken sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten.
∙ Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der
Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll
gefördert werden, insbesondere dann, wenn die Krankenanstalten in derselben Versorgungsregion
gelegen sind oder wenn die Entfernung zwischen den betreffenden Krankenanstalten
20 Kilometer im Straßenverkehr nicht übersteigt. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse
von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.
∙ Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten
gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem
intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei
gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden.
Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.
∙ Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit
sind bis zur nächsten Revision des ÖKAP/GGP Konzepte zur Umwidmung
in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (zB
dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit
Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen
werden.
∙ Die in Abschnitt 3 (Tabellen) enthaltenen Standort- und Fächerstrukturen sowie die Bettenzahlen
je Fachrichtung stellen nicht zu überschreitende Obergrenzen dar und sind bei
zukünftigen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren zu berücksichtigen.
∙ Ziel- und Planungshorizont des ÖKAP ist grundsätzlich das Jahr 2005; spätestens bis
dahin sollen die Ziele und Inhalte des ÖKAP in der jeweils adaptierten Fassung im Wege des
Landeskrankenanstaltenplanes verwirklicht sein.
3. Planungsmethoden und Ergebnisse
Die Festlegung der Standorte und der Kapazität von bettenführenden Strukturen (vgl.
Abschnitt 3 – Tabellen) erfolgte unter Berücksichtigung der regionalen Bevölkerungsstruktur
und Besiedelungsdichte, der Erreichbarkeitsverhältnisse im Straßenverkehr, der beobachteten
Auslastung bereits bestehender stationärer Einheiten sowie der Entwicklungstendenzen in der
modernen Medizin.
Planungsrichtwerte – Normalpflege- und Intensivbereiche
Bei der Weiterentwicklung der Akutkrankenanstalten gelten die oben aufgelisteten Planungsrichtwerte
als Orientierungsgrößen. Die fachrichtungsspezifisch festgelegten Erreichbarkeitswerte,
Mindestabteilungsgrößen und Richtintervalle zu den Bettenmessziffern (BMZ) sollen nur
in begründeten Ausnahmefällen über- bzw. unterschritten werden. Die Bettenmessziffern und
die Mindestbettenanzahl für Akutgeriatrie/Remobilisation, für Palliativmedizin und für Psychosomatik
gelten als Orientierungswerte.
4. Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R)
Definitionen
Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R) umfasst sowohl die fächerübergreifende Primärversorgung
direkt aufgenommener geriatrischer Patienten als auch die Weiterführung der Behandlung
akutkranker Patienten aus anderen Abteilungen. Sie erfolgt durch ein geriatrisch qualifiziertes,
interdisziplinäres Team und durch ein multidimensionales Behandlungs- und Betreuungsangebot,
das medizinische, funktionelle, psychische, kognitive und soziale Aspekte der
Erkrankungen geriatrischer Patienten gleichermaßen beachtet. Ziele der AG/R sind die Behandlung
der akuten Erkrankung, die Wiederherstellung und Erhaltung der Fähigkeit zur weitgehend
selbständigen Lebensführung, die Vermeidung weiterer Funktionsverluste, die Erhöhung der
Lebensqualität und die Reintegration des Patienten in das gewohnte Umfeld.
Zielgruppe der AG/R sind geriatrische Patienten, bei denen folgende Kriterien vorliegen
∙ Somatische oder psychische Multimorbidität, die eine stationäre Akutbehandlung erforderlich
macht.
∙ Einschränkung oder Bedrohung der Selbständigkeit durch den Verlust funktioneller und
gegebenenfalls kognitiver Fähigkeiten oder durch psychische Probleme im Rahmen einer
Erkrankung.
∙ Bedarf nach funktionsfördernden, funktionserhaltenden oder reintegrierenden Maßnahmen.
Die AG/R kann als Abteilung oder als Department im Rahmen der Fächer Innere Medizin oder
Neurologie eingerichtet werden, und zwar durch Umwidmung von Akutbetten dieser oder
anderer Fachrichtungen.
Planungsmethoden
Die Ermittlung des Bedarfs an Betten der AG/R beruht auf einer Modellrechnung mit folgenden
Parametern: Zahl der über 65-jährigen Patienten im stationären Akutbereich mit einer Verweildauer
von 24 und mehr Tagen, angenommene Rehabilitationsquote dieser Patienten von
60 Prozent, durchschnittliche Verweildauer in der AG/R von 28 Tagen und Auslastung der AG/R
von 90 Prozent. Daraus ergibt sich ein Bedarf von österreichweit rund 3000 Betten, der durch
die demographische Entwicklung bis zum Jahr 2005 auf rund 3360 Betten steigen wird.
Da AG/R-Einrichtungen in Österreich noch kaum etabliert sind, ist ein schrittweiser Aufbau
dieses Leistungsangebotes vorgesehen. In der ersten Phase bis zum Jahr 2005 sollen
österreichweit insgesamt rund 2300 Betten an etwa 60 Standorten realisiert werden. Die in
diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen mit der Realisierung dieses innovativen Leistungsbereiches
sollen in die weitere Planung der AG/R für den Zeitraum ab dem Jahr 2006
einfließen.
Strukturqualitätskriterien
Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31. Dezember 2001 Strukturqualitätskriterien
für den Bereich der AG/R in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung
von Abteilungen und Departments für AG/R.
5. Palliativmedizin (PAL)
Definitionen
Palliativmedizinische Einrichtungen (PAL) dienen der Versorgung von unheilbar kranken und
sterbenden Personen. Ziele von Palliativeinrichtungen sind die Erhöhung der Lebensqualität der
Patienten sowie deren Entlassung in die vertraute Umgebung (dies erfordert ein entsprechendes
Betreuungsangebot außerhalb des stationären Akutbereiches und eine Vernetzung dieser
Angebote). Inhalte sind die Symptomkontrolle, das heißt die Linderung von Krankheitssymptomen
(va. von Schmerzen), und eine psychosoziale Betreuung, die sich sowohl auf die
Patienten als auch auf deren Angehörige erstreckt.
Die Behandlung und Betreuung erfolgt durch ein palliativmedizinisch qualifiziertes, interdisziplinär
zusammengesetztes Team, das neben den körperlichen auch die seelischen,
sozialen und spirituellen Bedürfnisse der Patienten berücksichtigt. In die Betreuungstätigkeit
miteinbezogen werden ehrenamtliche Mitarbeiter.
Zielgruppe von Palliativbereichen sind Patienten mit einer nicht heilbaren, progredienten
Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, die an starken Schmerzen, psychischen
Beschwerden oder Begleitsymptomen (wie zB Übelkeit, Appetitlosigkeit oder Atemnot) leiden.
Planungsmethoden
Entsprechend den internationalen Erfahrungswerten wird von einem Bedarf von 50 Betten in
palliativmedizinischen Versorgungsstrukturen je Million Einwohner ausgegangen, das ergibt für
Österreich rund 400 Betten. Palliativmedizinische Strukturen sollen vorzugsweise als Stationen
(Palliativstationen) im Rahmen bestehender Fachabteilungen mit acht bis 14 Betten innerhalb
von bzw. im Verbund mit Akutkrankenanstalten mit einem Einzugsbereich von mindestens
200000 Einwohnern eingerichtet werden. Weiters können im Rahmen von Pilotprojekten auch
regionsbezogene Modelle mit dem Ziel der palliativmedizinischen Betreuung durch in mehreren
Krankenanstalten eingerichtete Palliativteams erprobt und evaluiert werden. Palliativmedizinische
Strukturen sind nicht Teil einer bestimmten medizinischen Disziplin und sollen
organisatorisch in eine Abteilung eingegliedert sein, in der palliativmedizinische Ansätze
vertreten werden. Sie sollen durch Umwidmung von in anderen Bereichen nicht mehr erforderlichen
Akutbetten geschaffen werden.
Strukturqualitätskriterien
Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31. Dezember 2001 Strukturqualitätskriterien
für den Bereich der PAL in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung
von Strukturen der PAL.
6. Psychosomatik (PSO)
Definitionen
Psychosomatik befasst sich mit der psychischen Situation Kranker in Zusammenhang mit ihrer
somatischen und sozialen Situation. Wenn psychosoziale Faktoren eine wesentliche Rolle für
die Entstehung, die Aufrechterhaltung, den Verlauf und die Bewältigung einer Erkrankung
spielen und deren Ausmaß die Kompetenz des nicht speziell ausgebildeten Personals auf
allgemeinen Fachabteilungen übersteigt (Vorliegen hoher psychischer Ko-Morbidität), besteht
Bedarf nach psychosomatisch-psychotherapeutischer Versorgung. Dieser Bedarf ist nicht an
bestimmte Altersgruppen, Diagnosen oder Fächer gebunden. Klassische psychiatrische
Erkrankungen gehören nicht zum Aufgabenbereich der Psychosomatik.
Psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung soll ein abgestuftes Versorgungsangebot
und eine breite Palette an Leistungen (Diagnostik, Indikationsstellung, kurzfristige psycho-
therapeutische Interventionen, Krisenintervention, stationäre Psychotherapie, Supervision für
das Personal usw.) umfassen. Sie besteht aus einem Konsiliar- und Liaisondienst, der in jedem
Krankenhaus angeboten werden soll, sowie aus Betten in Psychosomatikschwerpunkten und in
Departments für Psychosomatik und Psychotherapie. Diese unterscheiden sich durch die
Intensität der jeweils angebotenen psychosomatisch-psychotherapeutischen und der somatischen
Behandlung voneinander. In Psychosomatikschwerpunkten werden Patienten mit hohem
Bedarf an spezialisierten somatischen Interventionen versorgt; Departments für Psychosomatik
und Psychotherapie zielen auf Patienten mit Indikation zur gezielten stationären psycho-
therapeutischen Behandlung bei geringerem Bedarf an spezialisierten somatischen Interventionen
ab.
Psychosomatikschwerpunkte und Departments für Psychosomatik und Psychotherapie sollen in
Fächern mit hohem Anteil an Patienten mit psychischer Ko-Morbidität (zB Innere Medizin,
Kinder- und Jugendheilkunde, Dermatologie, Gynäkologie/Geburtshilfe) bzw. im Rahmen von
Fachabteilungen für Psychiatrie eingerichtet werden, und zwar ausschließlich durch spezielle
Widmung bereits vorhandener Akutbetten.
Planungsmethoden
Es gibt derzeit keine validen Daten über den psychosozialen Behandlungsbedarf im stationären
Akutbereich. Grundlage der Bedarfsberechnung ist daher eine auf Basis epidemiologischer
Studien entwickelte Bettenmessziffer von 0,06 Betten pro 1000 Einwohner. Daraus ergibt sich
ein Bedarf an insgesamt 480 psychosomatischen Betten in Österreich.
Bis zum Jahr 2005 soll zumindest in jedem Bundesland ein Department für Psychosomatik und
Psychotherapie für Erwachsene sowie ein Department im Rahmen einer Abteilung für Kinder-
und Jugendheilkunde eingerichtet werden. Zusätzlich sollen Psychosomatikschwerpunkte an
mehreren Standorten geschaffen werden. Solche Einrichtungen sind im Rahmen von
Pilotprojekten zu erproben und zu evaluieren.
Strukturqualitätskriterien
Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31. Dezember 2001 Strukturqualitätskriterien
für den Bereich der PSO in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung
von Strukturen der PSO.
Kapitel 2 – Intensivbereiche
1. Einleitung
Der ÖKAP/GGP '99 enthielt je Krankenanstalt und Fachrichtung Bettenobergrenzen für
Intensiveinrichtungen. Nach Einführung der Intensivdokumentation im Jahr 1999 erfolgte im
Zuge der Revision des ÖKAP/GGP eine Überarbeitung und Aktualisierung des bisherigen
Planungsansatzes.
2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze
Eine flächendeckende intensivmedizinische Versorgung bzw. Überwachung soll gewährleistet
werden. Patienten in längerfristiger Intensivbehandlung (insbesondere solche mit schweren
organischen Dysfunktionen) sollen in Krankenanstalten mit entsprechend ausgestatteten
Intensivbereichen transferiert werden.
3. Planungsmethoden
Definitionen
Die Aufgaben der Intensivbereiche umfassen die Intensivtherapie, die Intensivüberwachung
und die Intensivpflege. Letztere ist sowohl in der Intensivtherapie als auch in der Intensivüberwachung
erforderlich. In der klinischen Praxis können Intensivtherapie und Intensivüberwachung
fließend ineinander übergehen (insbesondere in der konservativen, weniger in der
operativen Intensivmedizin).
Die Intensivstation (ICU) ist eine Betteneinheit für Schwerstkranke, deren vitale Funktionen
in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und wiederhergestellt bzw. durch besondere
intensivtherapeutische Maßnahmen aufrecht erhalten werden müssen.
Die Intermediäre Überwachungsstation (IMCU) ist eine Organisationseinheit zur Überwachung
und Behandlung von Frischoperierten nach ausgedehnten Eingriffen sowie für
prä- und nichtoperative Schwerkranke. Eine derartige Überwachung ist bei Patienten
erforderlich, deren Vitalfunktionen gefährdet sind. Der so genannte „postoperative Aufwachbereich“
wird im gegebenen Zusammenhang nicht den Intermediären Überwachungsstationen
zugerechnet, da der postoperative Aufwachbereich kein eigenständiger bettenführender Bereich
ist. Die Intermediäre Überwachungsstation ist nicht für die Behandlung schwerer organischer
Dysfunktionen beispielsweise mittels mechanischer Atemhilfe, Hämofiltration usw. zu
strukturieren. In Notfällen sollte dort jedoch die Möglichkeit bestehen, kurzfristige (auf einige
Tage beschränkte) Intensivbehandlungen (insbesondere künstliche Beatmung) durchzuführen.
Patienten, die einer längerfristigen Intensivbehandlung bedürfen, sind auf eine Intensivstation zu
transferieren. Operative IMCUs sollten unter anästhesiologischer Leitung stehen, können aber
auch im Rahmen allgemein chirurgischer Abteilungen geführt werden.
Die Einschränkungen bezüglich künstlicher Beatmung gelten nicht für Intermediäre Überwachungsstationen
der Fachrichtung Pulmologie, da die mechanische Atemhilfe ein typisches
Leistungsmerkmal für pulmologische Intermediäre Überwachungsstationen darstellt.
Strukturqualitätskriterien
Für die Intensivbereiche werden von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden
Revisionsentwurfes bis zum 31. Dezember 2001 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien
einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden
Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien
bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten
weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die genannten Standards bzw. Richtlinien gelten als
Grundvoraussetzung für die Anerkennung von intensivmedizinischen Strukturen.
Methoden der Bettenbedarfsermittlung
Ausgangspunkt für die Bettenbedarfsermittlung ist die Analyse der Ist-Situation in den vorhandenen
Intensiv- und Überwachungsstrukturen innerhalb der Fonds-Krankenanstalten anhand
der Kostenstellenstatistik 1998, der Diagnosen- und Leistungsdokumentation 1998 sowie
der Intensivdokumentation für das erste Halbjahr 1999.
Gleichzeitig erfolgt eine idealtypische Zuordnung von Intensivbereichen (ICU/IMCU) zu
Krankenanstalten, wobei die Abteilungsstruktur und das Leistungsspektrum und somit indirekt
die Versorgungsstufe der jeweiligen Krankenanstalt eine zentrale Rolle spielt. In einem Soll-Ist-
Vergleich zwischen idealtypischer Einstufung einerseits sowie der TISS-Einstufung im Rahmen
der Intensivdokumentation und der tatsächlichen Einstufung durch die Länder andererseits wird
eine Kategorisierung und Abstimmung des Intensivbereiches hinsichtlich Intensivstation (ICU)
bzw. Intermediäre Überwachungsstation (IMCU) auf Standortebene durchgeführt.
In einem weiteren Schritt wird der pro Standort ermittelte Bettensollwert der tatsächlichen
Bettenausstattung gegenübergestellt. Es erfolgt eine Feinabstimmung mit Hilfe der Parameter
der analytischen Bettenbedarfsermittlung (Anzahl der Aufnahmen, Belagsdauer und Auslastungsgrad,
Relation Intensivbetten zu Akutbetten), und zwar unter Berücksichtigung von
SOLL-Bettenmessziffern und den in den einzelnen Bundesländern gewachsenen Versorgungsstrukturen.
Im ÖKAP/GGP 2001 werden je Krankenanstalt Bettenobergrenzen für Intensiveinrichtungen
gesammelt unter dem Begriff „Betten im Intensivbereich“ ausgewiesen. Die Ergebnisse sind im
Tabellenteil je Fachrichtung mit dem Kennzeichen „E“ für „Einheit im Intensivbereich“ dargestellt.
Falls mit dem Eintrag „E“ eine reine Überwachungseinheit bezeichnet wird, ist dies
zusätzlich in einer Fußnote angemerkt.
Kapitel 3 – Psychiatrieplan
1. Einleitung
Richtlinien zum Ausbau der stationären psychiatrischen Versorgung wurden erstmals im
ÖKAP/GGP '99 unterbreitet. In der ursprünglichen Fassung des ÖKAP/GGP aus dem Jahr 1997
musste noch auf entsprechende Angaben verzichtet werden, da zum damaligen Zeitpunkt nur
unzureichende Informationen über die Auswirkungen außerstationärer Einrichtungen auf den
Bedarf an Psychiatrie-Betten vorlagen. Um dieses Informationsdefizit zu beheben, wurde eine
eigene Studie „Struktureller Bedarf in der psychiatrischen Versorgung“ durchgeführt. Die
Ergebnisse dieser Studie bildeten die Grundlage für die im ÖKAP/GGP '99 getroffenen Aussagen,
die nunmehr in weiteren Arbeitsschritten aktualisiert und vertieft wurden.
2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze
Die Ermittlung des Bedarfs in der psychiatrischen Versorgung bezieht sich auf jene Strukturen,
die für die Behandlung, Rehabilitation und Pflege sowie für die Befriedigung der sozialen
Versorgungsbedürfnisse von akut, längerfristig und chronisch psychisch Kranken bzw.
psychisch Behinderten geeignet sind. Diese Strukturen müssen folgenden Anforderungen
genügen
∙ Bedürfnisgerechtheit
Ausgangspunkt der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung sind
die zentralen Bedürfnisse von – insbesondere schwer – psychisch erkrankten Menschen
nach angemessener fachkompetenter Behandlung, Pflege und Betreuung unter Wahrung der
Individualität der Person, nach Vertrauen und Wertschätzung, nach Schutz des selbstgewählten
Lebensortes, nach selbstbestimmten Beziehungen und Rollen, nach Übernahme
von Verantwortung und Initiative, nach Arbeit und sinnvoller Beschäftigung sowie nach
materieller Grundausstattung in persönlicher Verfügung.
∙ Bedarfsgerechtheit
Die psychiatrische Versorgung soll qualitativ und quantitativ ausreichend und entsprechend
den Bedürfnissen der Betroffenen ausdifferenziert sein. Die Hilfen sollen methodisch am
unmittelbaren Lebensumfeld der Betroffenen anknüpfen und mit geringst möglicher Einschränkung
für sie verbunden sein.
∙ Gemeindenähe und -integration
Psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen – insbesondere schwer und chronisch
Erkrankte – sollen die notwendige therapeutische Hilfe und Unterstützung bei der Herstellung
von Lebensbedingungen erhalten, die sie benötigen, um in ihrem bisherigen Umfeld auf
Dauer leben zu können. Zur dauerhaften Sicherung der Integration ist als flankierende Maßnahme
Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung unerlässlich.
∙ „Ambulant vor stationär“
Die Erbringung von therapeutischen und rehabilitativen Leistungen im unmittelbaren Lebensumfeld
(zB in der Wohnung oder am Arbeitsplatz) hat Vorrang vor der Leistungserbringung in
besonderen „Lebenswelten“ (zB Krankenanstalten) und vor der Verlegung in wohnortferne
Einrichtungen.
∙ Integration in die Grundversorgung
Das System der psychiatrischen Versorgung soll in die bestehende allgemein medizinische
und psychosoziale Grundversorgung integriert sein. Dabei ist die Einrichtung von Fachabteilungen
für Psychiatrie an allgemeinen Krankenanstalten anzustreben, ebenso die Anbindung
der ambulanten psychiatrischen Dienste an das bestehende regionale Versorgungsnetz
der Sozialdienste.
∙ Qualitätssicherung
In jedem Bundesland ist zur Sicherung der Qualität ein Forum zur prozessorientierten
Planung, Koordination, Evaluation und Weiterentwicklung des Angebotes einzurichten. Bei
der personellen Zusammensetzung ist auf die unter dem Punkt „Partizipation“ genannten
Gruppen Bedacht zu nehmen.
∙ Regionalisierung, Vollversorgung und Vernetzung
Im Sinne der Gemeindenähe und -integration sollen die Versorgung in geographisch
definierten Regionen dezentral organisiert, die Angebote in der Region gut erreichbar und
leicht zugänglich sein. Jede Region soll Vollversorgung anbieten, das heißt über alle zur
angemessenen Behandlung und Rehabilitation notwendigen Angebote (inklusive der Unterbringung
nach dem Unterbringungsgesetz) verfügen. Die Angebote sollen zur Sicherung der
Betreuungskontinuität und zur Erreichung einer gemeinsamen Versorgungsverpflichtung in
Form eines gemeindepsychiatrischen Verbundes miteinander vernetzt werden (institutionell,
personell und organisatorisch) und untereinander durchlässig sein.
∙ Partizipation
Die Betroffenen, ihre Angehörigen, die professionellen Helfer sowie in der Verwaltung Tätige
und politisch Verantwortliche sollen in die Gestaltung des Angebotes sowie in die Entwicklungs-
und Planungsprozesse des Versorgungsangebotes einbezogen werden.
3. Planungsmethoden
Ausgehend von der im ÖKAP/GGP '99 durchgeführten Analyse der Versorgungssituation
wurden Vorschläge zur Dezentralisierung der Psychiatrie erarbeitet. Im Sinne der genannten
Versorgungsgrundsätze und Leitlinien (vgl. Punkt 2) wurden an ausgewählten Standorten von
allgemeinen Akut-Krankenanstalten Abteilungen für Psychiatrie vorgesehen, wobei sich deren
Bettenanzahl an den Richtwerten zur Bettenmessziffer (vgl. Kapitel 1, Punkt 3) orientiert.
Die Versorgung in den Psychiatrie-Sonderbereichen (zB für Abhängigkeitserkrankungen) wurde
vorerst an den bisher aktiven Standorten belassen. Bei der Festlegung von Standorten der
Psychiatrie wurde auf die Planungsvorstellungen der Krankenanstaltenträger und der Länder
Bedacht genommen.
4. Ambulante und komplementäre Einrichtungen und Dienste
Jedes Bundesland definiert in Abstimmung mit dem Bund Regionen für die Versorgung von
psychisch Kranken und psychisch Behinderten.
Es ist in der jeweiligen Versorgungsregion eine ausreichende Zahl von semistationären, ambulanten
und komplementären Einrichtungen und Diensten vorzusehen und mit dem stationären
Bereich abzustimmen. Diese Einrichtungen und Dienste umfassen jedenfalls die Bereiche
∙ Psychosoziale Dienste
∙ Wohnen
∙ Arbeit
∙ Tagesstruktur
∙ Ambulant versorgungswirksame Fachärzte für Psychiatrie
Diese Einrichtungen und Dienste sind zu koordinieren und mit der stationären Referenzeinrichtung
zu vernetzen.
Der Planungshorizont für den Auf- und Ausbau einer ausreichenden Anzahl dieser Einrichtungen
und Dienste ist das Jahr 2005.
Bis zum Jahr 2005 ist eine Zielvereinbarung zum flächendeckenden Ausbau von Komplementäreinrichtungen
unter Einbeziehung des stationären Bereiches anzustreben. Ein flächendeckender
Ausbau kann jedoch nur nach Maßgabe der Finanzierungsmöglichkeiten des
Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Sozialversicherungsträger erfolgen.
Auf eine einheitliche Gestaltung der Pläne für alle Länder ist zu achten.
Kapitel 4 – Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen
1. Einleitung
Im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (BGBl. Nr. 111/1997) sind
der Bund und die Länder übereingekommen, den Österreichischen Krankenanstalten- und
Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln (Artikel 5). Gemäß Artikel 21 der genannten
Vereinbarung ist unter anderem die „Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan
weiterentwickelten ÖKAP/GGP“ als Aufgabe der Strukturkommission definiert.
In einem ersten Schritt im Sinne der genannten Vereinbarung werden die Ergebnisse der
Leistungsangebotsplanung für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie sowie Urologie in
die Standort- und Kapazitätsplanung des ÖKAP/GGP 2001 integriert.
2. Planungsgrundsätze
Planungsempfehlungen zur Leistungserbringung können unter Zugrundelegung der weitgehend
bereits im ÖKAP/GGP definierten Prinzipien erstellt werden. So sollen die Planungsempfehlungen
eine möglichst gleichmäßige regionale Versorgung mit medizinischen Leistungen
garantieren (Prinzip der Versorgungsgerechtigkeit), auf eine optimale Leistungserbringung aus
der Sicht der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität abstellen (Qualitätsprinzip) sowie eine
effiziente Erbringung von Leistungen gewährleisten (Effizienzprinzip).
Unter Berücksichtigung insbesondere des Prinzips der Versorgungsgerechtigkeit, aber auch
des Effizienzkriteriums sind Empfehlungen im Hinblick auf eine regional möglichst homogene
Versorgung der Bevölkerung zu entwickeln („Regionale Versorgungshomogenität“). Aus der
Zugrundelegung vor allem des Qualitätskriteriums und des Effizienzkriteriums resultieren
Planungsempfehlungen zu einer nach der strukturellen Ausstattung der Krankenanstalten bzw.
nach Fachrichtungen differenzierten Leistungserbringung („abgestufte Leistungserbringung“).
3. Planungsmethoden
Grundlage für die Erarbeitung fachrichtungsspezifischer Empfehlungen ist die Analyse und der
bundesweite Vergleich der bestehenden regionalen Versorgungssituationen im intramuralen
Bereich. Zentrale Datengrundlage für diese Arbeiten ist die Diagnosen- und Leistungsdokumentation
der österreichischen Krankenanstalten 1992 bis 1998.
Pro Fachrichtung wurden so genannte fachspezifische Leistungsspektren (FLS) erarbeitet, die
für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie von der Strukturkommission bis
spätestens 31. Dezember 2000 als Richtlinie einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen werden und in der Folge verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Diese FLS stellen
einen von der Strukturqualität und damit indirekt vom krankenhausspezifischen Versorgungsauftrag
abhängigen Maßstab zur fachrichtungsspezifischen Leistungserbringung in Krankenanstalten
dar. Die Leistungsspektren enthalten sämtliche Leistungen, die der betreffenden
Fachrichtung zugeordnet werden können, und sind nach den Ebenen der intramuralen Gesundheitsversorgung
(Vollabteilung, Fachschwerpunkt/Department) gegliedert. Dabei ist die Intensivstation
als zentrales Strukturqualitätsmerkmal für die Leistungserbringung definiert – sie ist
jenes Kriterium, welches verbindlichen Charakter für die Zuordnung der fachspezifischen Leistungen
zu den Krankenanstalten hat.
Intensivstationspflichtige Leistungen sollen ausschließlich an Krankenanstalten mit der entsprechenden
Infrastruktur erbracht werden, sofern in den von der Strukturkommission zu
beschließenden Richtlinien nichts anderes bestimmt wird. Bezüglich der Verfügbarkeit von CT
und MR werden von der Strukturkommission bis spätestens 31. Dezember 2001 als Voraussetzung
für die Erbringung bestimmter Leistungen in den oben genannten Fachrichtungen
entsprechende Anforderungen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien ergänzt.
Die den erwähnten Versorgungsebenen zugeordneten FLS bilden demnach eine bundesweit
einheitliche Ausgangsbasis für die Zuordnung von Versorgungsaufträgen zu den Krankenanstalten
und stellen die Basis für die Planung des Leistungsangebots an Krankenanstalten in
Abhängigkeit von den vorgehaltenen Strukturen dar.
Neben dieser Leistungs- und somit Kapazitätszuordnung auf Grund von Strukturqualitätskriterien
wird weiters die quantitative Entwicklung der Leistungserbringung zur Berechnung des
erwarteten Kapazitätsbedarfs auf Abteilungsebene mit Zielhorizont 2005 herangezogen. Ziel ist
die Ergänzung der traditionellen Methoden der Bettenangebotsplanung durch stärkere Berücksichtigung
des fachspezifischen Leistungsgeschehens und der Strukturqualität. Weiters soll
durch die Gegenüberstellung der Entwicklung von Leistungsfrequenzen auf Standortebene zum
Bundesdurchschnitt eine Glättung regionaler „Ausreißer“, die nicht mit demographischen Einflussfaktoren
erklärbar sind, erreicht werden, wodurch es in weiterer Folge zu einer Harmonisierung
des bundesweiten Leistungsgeschehens kommen soll. In die dafür entwickelte Modellrechnung
fließen folgende Parameter ein
∙ Regionale demographische Entwicklung
∙ Alter der Patienten
∙ Entwicklung der Frequenzen von Aufnahmen mit bzw. ohne entsprechender medizinischer
Einzelleistung
∙ Entwicklung der entsprechenden durchschnittlichen Belagsdauer 1992 bis 1998
4. Fortschreibung der Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen
Die Leistungsspektren der derzeit von der Leistungsangebotsplanung noch nicht erfassten
Fachrichtungen sowie die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung in diesen Fachrichtungen
bleiben von den von der Strukturkommission für die Fachrichtungen Orthopädie,
Unfallchirurgie und Urologie diesbezüglich zu erlassenden Richtlinien unberührt.
Im Zuge der nächsten Revision des ÖKAP/GGP soll die Leistungsangebotsplanung entsprechend
den sich ergebenden Prioritäten um weitere Fachrichtungen (insbesondere Augenheilkunde,
Chirurgie und HNO) ergänzt werden.
Kapitel 5 – Detaillierte Leistungsangebotsplanung
1. Einleitung
In Verfolgung der Zielsetzung, die Leistungsangebotsplanung in die Standort- und Kapazitätsplanung
zu integrieren, wurden neben den in Kapitel 4 angeführten Ergebnissen zur Leistungsangebotsplanung
nach Fachrichtungen auch folgende ausgewählte Bereiche der detaillierten
Leistungsangebotsplanung in den ÖKAP/GGP 2001 aufgenommen
∙ Onkologische Versorgung
∙ Stammzelltransplantation
∙ Nuklearmedizinische Therapie
∙ Herzchirurgie
∙ Kinderkardiologie
∙ Lebertransplantation
∙ Nierentransplantation
∙ Stroke Unit
∙ Neonatologie
∙ Chronische Hämodialyse
Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung ist die Festlegung von Strukturqualitätskriterien
erforderlich. Für die detaillierte Leistungsangebotsplanung werden von der
Strukturkommission auf Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens 31. De-
zember 2001 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die
Einhaltung dieser Kriterien gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der jeweiligen Leistungserbringung.
2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze
Ziel der „detaillierten Leistungsangebotsplanung“ ist die Definition und Auswahl von Leistungsstandorten,
die für die Erbringung von ausgewählten, komplexen medizinischen Leistungen
bedarfsnotwendig und hinsichtlich der strukturellen Voraussetzungen auch geeignet sind.
Da es sich bei den einzelnen Leistungsbereichen der detaillierten Leistungsangebotsplanung
um komplexe, aufwendige und daher teure (spitzen)medizinische Leistungen handelt, und diese
vergleichsweise an wenigen Standorten erbracht werden, ist es sinnvoll, die Leistungsangebotsplanung
dieser Leistungen überregional (dh. über die Bundesländergrenzen hinweg) zu planen
und zu koordinieren.
3. Definition der Leistungsbereiche und Planungsgrundlagen
Im Folgenden werden je Leistungsbereich die wichtigsten Planungsinhalte kurz zusammengefasst.
Diese beinhalten unter anderem eine Kurzdefinition des jeweiligen Leistungsbereiches,
Angaben bezüglich der Bedarfsschätzung sowie die Beschreibung des jeweiligen Planungsparameters.
Für alle Leistungsbereiche der detaillierten Leistungsangebotsplanung wird im Tabellenteil im
Abschnitt „LAP – Leistungsangebotsplanung“ unter der jeweils zugehörigen Rubrik der derzeitige
IST-Stand der Leistungserbringung (je nach Verfügbarkeit aus dem Jahr 1998 oder
1999) und die geplante Leistungserbringung mit dem Planungshorizont 2005 dargestellt (Leistungserbringung
SOLL).
4. Definition der Leistungsbereiche
Onkologische Versorgung (ONK)
Unter onkologischer Versorgung sind alle Einrichtungen und personellen Ressourcen zu
verstehen, die sich mit der Früherkennung, Diagnostik, Therapie und nachsorgenden Betreuung
von bösartigen Neubildungen (ICD-Schlüssel 140 bis einschließlich 208) befassen.
Onkologische Zentren, Onkologische Schwerpunkte und Fachabteilungen der Inneren Medizin
mit Onkologie sind spezielle organisatorische Einheiten, die die medizinische, pflegerische und
soziale Versorgung und Betreuung von Krebskranken einer definierten Region durchführen,
koordinieren und mit höchstmöglicher Qualität sicherstellen sollen.
∙ Bei der Behandlung von Krebskranken können dort die besten Erfolge erzielt werden, wo die
Therapie durch operative Onkologie, Radioonkologie und internistische (medikamentöse)
Onkologie in einem engen und kooperativen Verbundsystem gewährleistet ist.
∙ Für die Versorgung von Krebskranken ist nicht nur eine Kooperation der medizinischen
Fachdisziplinen nötig, sondern es sind auch unterschiedliche Berufsgruppen an ihr beteiligt.
Diese Kooperation erstreckt sich auf niedergelassene praktische Ärzte und Fachärzte,
onkologisch ausgebildete Ärzte in ambulanten, semistationären und stationären Versorgungsstrukturen
sowie auf Berufe der allgemeinen und spezialisierten onkologischen Krankenpflege,
der psychosozialen Betreuung und andere spezialisierte Berufsgruppen.
Internistisch onkologische Therapien dürfen grundsätzlich nur unter Anleitung eines Arztes
durchgeführt werden, der die nötige Erfahrung und Ausbildung dafür vorweisen kann. Dies ist in
Österreich der Facharzt für Innere Medizin mit dem Zusatzfach „Hämato-Onkologie“. Es muss
jeder onkologische Patient nach Abschluss der Diagnostik und Sicherung des Vorhandenseins
einer malignen Erkrankung sowie bei schwerwiegenden Änderungen im Krankheitsverlauf
einem interdisziplinären Team vorgestellt werden, das den Behandlungsplan festlegt. Diese
Expertengruppe sollte zumindest aus Vertretern der Chirurgie (bzw. des zuständigen Organfaches
wie Gynäkologie, Urologie, Dermatologie usw.), der internistischen Onkologie und der
Radioonkologie bestehen.
In der internistisch-medizinischen Versorgung von Krebskranken gelangen sehr aggressive
chemische Substanzen zur Anwendung. Es ist deshalb nötig, Qualitätskriterien hinsichtlich
∙ beruflicher Qualifikation des versorgenden Personals,
∙ Einrichtung und Ausstattung der die Therapien durchführenden Krankenanstalten sowie
∙ begleitender Überwachung der Ergebnisse
zu definieren.
Weiters sind für folgende Betreuungsbereiche die nötigen Ressourcen sicherzustellen
∙ palliativ-onkologische Versorgung
∙ Schmerzbehandlung
∙ Ernährungsberatung
∙ Physiotherapie
∙ psycho-onkologische und psychosoziale Versorgung
Für die Auswahl der Standorte der stationären onkologischen Versorgung wurden folgende
Kriterien herangezogen
∙ der Leistungsschwerpunkt der Krankenanstalt (Analyse des Leistungsgeschehens der letzten
Jahre)
∙ vorliegende Fächerstruktur der jeweiligen Krankenanstalt
∙ weitgehende Erfüllung der Strukturqualitätskriterien, vor allem hinsichtlich personeller Besetzung
und der Erreichbarkeit einer radioonkologischen Einrichtung
∙ Erreichbarkeit und Einzugsbereich
Anzumerken ist, dass vor allem im Bereich der größeren Städte mehrere Krankenanstalten
gemeinsam durch geeignete Kooperationen und durch Abstimmung des Leistungsangebotes
ein onkologisches Zentrum bilden können.
Für die Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung wurde ein dreistufiges Versorgungsmodell
entwickelt
∙ Stufe 1 – Onkologisches Zentrum (ONKZ)
Kennzeichen dieser Versorgungsstufe ist die hämatologisch-onkologische Forschung und
Ausbildung sowie die Betreuung seltener onkologischer Erkrankungen oder solcher Krebskrankheiten,
die mit hohem diagnostischen oder therapeutischen Aufwand verbunden sind. In
der Regel nehmen Krankenanstalten der Spitzenversorgung auch Schwerpunktversorgungsfunktionen
wahr, sodass sie – je nach geografischer Gegebenheit – als onkologische Zentren
in Frage kommen.
∙ Stufe 2 – Onkologischer Schwerpunkt (ONKS)
Der onkologische Schwerpunkt ist jene Einrichtung der onkologischen Versorgung, die einer
definierten Region zugeordnet ist. Sie fungiert als Koordinationsstelle für die onkologische
Versorgung dieser Region und betreibt enge Kooperation mit den onkologischen Zentren
einerseits und den Standardkrankenanstalten andererseits sowie mit den niedergelassenen
Ärzten und ergänzenden ambulanten Diensten in der Region.
∙ Stufe 3 – Internistische Fachabteilung mit Onkologie (ONKF)
Neben den für Standardkrankenanstalten vorgesehenen Fachabteilungen, Ambulanzen und
Instituten ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzurichten, die auch Ansprechstelle für
onkologische Probleme innerhalb der Krankenanstalt und für die niedergelassenen Ärzte sein
soll. Darüber hinaus ist die Kooperation mit den onkologischen Schwerpunkten und Zentren
zu institutionalisieren.
Der Aufbau dieser gestuften onkologischen Versorgungsstruktur sollte bis zum Jahre 2005
abgeschlossen sein.
Für die Onkologische Versorgung werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung
zu bringen sind. Diese gelten als Grundvoraussetzung für die Anerkennung und Zuordnung
von Krankenanstalten zu einer der drei Stufen.
Stammzelltransplantation (SZT)
Bei der Stammzelltransplantation (SZT) werden Patienten blutbildende Stammzellen, die entweder
aus dem Knochenmark (Knochenmarktransplantation) oder aus dem peripheren Blut
(Blutstammzelltransplantation) gewonnen werden, zum Wiederaufbau der Blutbildung übertragen,
wenn deren Knochenmark durch benigne oder maligne Erkrankungen oder deren
Therapie in seiner Funktion beeinträchtigt ist oder die vom Knochenmark ausgehende Erkran-
kung nur durch Eradizierung des gesamten Knochenmarks geheilt werden kann. Je nach
Stammzellquellen wird nach autologer SZT und allogener SZT unterschieden. Bei der autologen
SZT werden die Stammzellen vom Patienten selbst gewonnen, bei der allogenen SZT werden
die Stammzellen von einem gewebeverträglichen verwandten oder unverwandten Spender
gewonnen.
Die durchgeführte Bedarfsabschätzung deutet zukünftig auf eine steigende SZT-Frequenz im
autologen Bereich hin. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die autologe SZT
bei bestimmten hochmalignen Lymphomen und Myelomen nunmehr als Standardindikation
anzusehen ist, sowie aus der zunehmend häufigeren Behandlung älterer Patientengruppen
unter Einsatz der SZT bei niedrig malignen Lymphomen bzw. bei Autoimmunerkrankungen. Bei
der allogenen SZT ist lediglich im Bereich der so genannten Mikrotransplantationen mit einer
Zunahme der Leistungsfrequenz zu rechnen. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft stellt
die Mikrotransplantation aber noch eine experimentelle Therapie dar, deren klinischer Aufwand
dem einer konventionellen allogenen SZT gleicht. Aus diesem Grund sind Mikrotransplantationen
nur an anerkannten Zentren für allogene SZT (Leistungsart „all“) zu erbringen.
Im Rahmen der nächsten Revision des ÖKAP/GGP sollten eine neuerliche Analyse von Mikrotransplantationen
durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse in den ÖKAP eingearbeitet
werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die derzeit bestehenden
Ressourcen der SZT-Zentren als knapp einzustufen sind, sobald sich die Mikrotransplantation
als Standardtherapie durchgesetzt hat, wodurch eine Ausweitung der derzeit vorhandenen
Ressourcen erforderlich werden kann.
Für die Stammzelltransplantation werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Diese Standards sind durch die SZT-Zentren innerhalb eines
Umsetzungshorizontes von zwei Jahren zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird darauf
hingewiesen, dass Therapien außerhalb der Standardindikationen nur innerhalb von zentrumsübergreifenden
protokollierten Studien durchzuführen sind.
Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung
wurde unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien
sowie einer Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet und differenziert zwischen den höchstzulässigen
Leistungsarten
„aut“ (autologe SZT) und
„all“ (autologe und allogene SZT).
Bei Standorten, die die bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien derzeit noch nicht erfüllen,
wird dies in einer Fußnote vermerkt. Für diese Standorte soll der Bedarf und/oder die
höchstzulässige Leistungsart mit Ablauf der Revisionsperiode neuerlich evaluiert werden.
Für die Durchführung der SZT ist eine nationale bzw. internationale Akkreditierung der SZT-
Zentren erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der
allogenen SZT zwischen allogen verwandten und unverwandten SZT zu differenzieren ist,
wobei nur jene SZT-Zentren unverwandte SZT durchführen dürfen, die eine nationale oder
internationale Akkreditierung für allogen verwandte SZT vorweisen können.
Nuklearmedizinische Therapie (NUKT)
Bei der nuklearmedizinischen Radionuklidtherapie handelt es sich um ein Therapieverfahren,
bei dem ein offener radioaktiver Stoff in Form eines so genannten Radiopharmakons verabreicht
wird. Das Radiopharmakon konzentriert sich selektiv in einem Tumor. Auf diese Weise
kann einerseits ein Tumor diagnostisch durch Szintigraphie erfasst werden, andererseits eignet
sich das verwendete Radiopharmakon auch für therapeutische Zwecke. Das therapeutische
Repertoire umfasst derzeit hauptsächlich die Radiojodtherapie gutartiger und maligner Schilddrüsenerkrankungen,
die Palliativtherapie von durch Skelettmetastasen verursachten Schmerzzuständen
sowie die intracavitäre Therapie maligner Ergüsse. Weitere Einsatzmöglichkeiten
befinden sich im Versuchsstadium.
In Österreich werden jährlich rund 2000 Therapien mit Radionukliden durchgeführt. Die Anzahl
der an den bestehenden elf Standorten unter den vorhandenen Kapazitäten leistbaren
Therapien beträgt über 3000. Durch neue Therapieformen und die Entwicklung der Bevölke-
rungsstruktur ist generell ein Anstieg der stationären Therapiezahlen zu erwarten, der jedoch in
Abhängigkeit einer zu erwartenden Herabsetzung des Strahlengrenzwertes zu relativieren ist.
Für die Revisionsperiode wird daher von einer Beibehaltung des derzeitigen Versorgungsniveaus
bei gleichzeitiger Beseitigung grober regionaler Versorgungsdisparitäten ausgegangen.
Im Rahmen der nächsten Revision des ÖKAP/GGP sollte eine neuerliche Analyse von
nuklearmedizinischen Therapien durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse in den
ÖKAP eingearbeitet werden.
Für die Nuklearmedizinische Therapie werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der
Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Diese sind innerhalb eines Zeithorizontes von zwei Jahren
umzusetzen.
Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung
wurde unter Berücksichtigung gebräuchlicher Strukturqualitätskriterien sowie einer
Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet. Die Standorte werden anhand des Ist- und des Sollstandes
an nuklearmedizinischen Therapiebetten definiert.
Herzchirurgie (HCH)
Die Herzchirurgie ist ein Spezialgebiet der Chirurgie zur Durchführung operativer Eingriffe am
Herzen und an herznahen Gefäßen. Man unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen
Herzoperationen. Offene Herzoperationen dienen der Durchführung komplizierter Eingriffe am
Herzen, meist unter Einsatz einer Herz-Lungenmaschine zur Überbrückung des Herz-Kreislauf-
Stillstandes.
Wie die durchgeführte Bedarfsabschätzung gezeigt hat, besitzt die international anerkannte
Anhaltszahl von tausend herzchirurgischen Eingriffen pro einer Million Einwohner auch für
Österreich Gültigkeit. Da in Österreich ein Ost-West-Gefälle bezüglich der Grunderkrankungen
der Herzchirurgie, nämlich der Herz-Kreislauferkrankungen, besteht, liegt der Bedarf an herzchirurgischen
Leistungen im Westen Österreichs etwas unter der angeführten Anhaltszahl.
Derzeit werden in Österreich an neun Krankenanstalten herzchirurgische Leistungen angeboten.
Dieser dezentrale Ansatz ist zwar aus Gründen der Erreichbarkeit zu befürworten, aus
planerischer Sicht muss aber betont werden, dass neun herzchirurgische Zentren den maximal
verträglichen Dezentralisierungsgrad bedeuten.
Für die Herzchirurgie werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen,
die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen
sind.
Zentraler Planungsparameter ist die Anzahl der OP-Stunden, die dem betreffenden herzchirurgischen
Zentrum zur Verfügung stehen. Diese Darstellungsform wurde gewählt, da sie
einerseits eine gerechtere und nachvollziehbarere Planung (im Gegensatz zum Planungsparameter
OP-Tische) und andererseits eine größtmögliche Flexibilität der jeweiligen Krankenanstalt
begründet.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile
„Leistungserbringung IST“/Rubrik „HCH“ (Herzchirurgie) mittels der Indikatoren „ja“ oder „nein“
angegeben, ob am betreffenden Standort im Jahr 1999 Herzchirurgie betrieben wurde oder
nicht. In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „HCH“ wird die laut Leistungsangebotsplanung
am betreffenden Standort für die Herzchirurgie vorzuhaltende Anzahl an OP-Stunden
pro Jahr angeführt. Diese Stundenanzahl errechnet sich aus der geplanten herzchirurgischen
Leistungsfrequenz multipliziert mit einer durchschnittlichen Operationsdauer von fünf Stunden
(inklusive aller Rüst- und Reinigungszeiten).
Kinderkardiologie (KKAR)
An Herzkatheterarbeitsplätzen können grundsätzlich diagnostische und therapeutische kardiologische
Maßnahmen ergriffen werden (man spricht zusammenfassend von invasiv-diagnostischer
und interventioneller Kardiologie). Zu diesem Zweck wird nach Punktion eines
arteriellen Gefäßes (zumeist im Bereich der Leiste) über ein Schleusensystem ein Katheter bis
zum Herz vorgeschoben. Bei Kindern ist zur Abklärung angeborener Herzfehler zusätzlich zu
einem arteriellen meist auch ein venöser Zugang nötig. Eine Herzkatheteruntersuchung bei
Kindern (dies entspricht einem Alter von 0 bis 18 Jahren) ist stets schwieriger, gefährlicher und
zeitaufwendiger als bei Erwachsenen.
Bei den Herzerkrankungen im Kindesalter handelt es sich zum Großteil um angeborene
Herzfehler. Im westlichen Europa muss bei ungefähr 0,8 bis 1,0 Prozent aller Neugeborenen mit
einem angeborenen Herzfehler gerechnet werden. Davon benötigen etwa siebzig Prozent der
Kinder eine oder mehrere palliative und/oder korrigierende Herzoperationen.
Das Verhältnis von Herzoperationen an Kindern zu kinderkardiologischen Herzkatheteruntersuchungen/
-interventionen liegt derzeit österreichweit durchschnittlich im Verhältnis eins zu
eins. Diese Verhältniszahl ist aber nur eine Momentaufnahme und kann Schwankungen vor
allem auf Grund sich ändernder Präferenzen in den Behandlungsmethoden aufweisen.
Für die kinderkardiologischen Zentren werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der
Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP-Leistungsbereiche“ in der Rubrik
„KKAR“ (Kinderkardiologie) jeweils mit dem Indikator „ja“ oder „nein“ ausgewiesen, ob am
betreffenden Standort die Leistungsform der invasiv-diagnostischen und interventionellen
Kardiologie von Kindern im Jahr 1999 erbracht wurde oder nicht (Zeile „Leistungserbringung
IST“) beziehungsweise ob diese Leistung laut Leistungsangebotsplanung vorgesehen ist oder
nicht (Zeile „Leistungserbringung SOLL“).
Lebertransplantation (LTX)
Die Lebertransplantation ist bei verschiedenen Lebererkrankungen im Endstadium indiziert und
heute ein etabliertes Therapieverfahren. Im Regelfall wird dem Empfänger die eigene,
irreversibel geschädigte Leber entnommen und durch die Leber eines Verstorbenen ersetzt.
Vereinzelt wird die Spenderleber auf Grund des Organmangels halbiert („split-liver“), um zwei
Empfänger versorgen zu können. Ebenfalls auf die Organknappheit zurückzuführen ist die
Forcierung der Lebendspende. Dabei wird dem Spender (in der Regel Vater oder Mutter eines
kindlichen Empfängers) ein Teil seiner Leber entfernt und dem Empfänger implantiert.
Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist – analog zum Bereich der Nierentransplantation –
die Beantwortung der Frage, ob die bereits eingerichteten Transplantationszentren
den bestehenden Bedarf bewältigen können. Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei keine
Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegen folgende Überlegungen zugrunde
Die jeweilige Anzahl an Patienten auf den (auf Grund des Spenderorganmangels äußerst
restriktiv gehandhabten) Wartelisten ist als Bedarfsindikator ungeeignet. Als Bedarfsindikator
wurde daher die Anzahl der mit entsprechenden Diagnosen in Verbindung stehenden Todesfälle
herangezogen. Als Datenquelle diente die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der
österreichischen Krankenanstalten der Jahre 1995 bis 1998, aus der jene Verstorbenen
selektiert wurden, die auf Grund ihrer Diagnose und ihres Sterbealters im weitesten Sinne als
mögliche Kandidaten für eine Lebertransplantation anzusehen sind („denkbare Organempfänger“).
Es wurden durchschnittlich rund 420 „denkbare Organempfänger“ pro Jahr ermittelt.
An den bestehenden Zentren kann mit den bereits vorhandenen Ressourcen bundesweit eine
jährliche Frequenz von rund 170 Lebertransplantation erreicht werden. Es ist davon auszugehen,
dass diese Transplantationsfrequenz mangels Spenderorganen bis zum Jahr 2005 nicht
erreicht werden kann. Für den Fall, dass diese Frequenz vor dem Jahr 2005 überschritten wird,
ist eine Aufstockung der Ressourcen an den bestehenden Zentren vorzunehmen. Folglich
besteht bis zum Jahr 2005 kein Bedarf an zusätzlichen Lebertransplantationszentren.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile
„Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „LTX“ (Lebertransplantation) mittels des Indikators „ja“ oder
„nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort Lebertransplantationen durchgeführt werden
dürfen oder nicht.
Für die Durchführung von Lebertransplantationen werden bis spätestens 31. Dezember 2001
von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen
den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des
ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraus-
setzung für die Anerkennung als „Lebertransplantationszentrum“. Für eine etwaige notwendige
Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.
Nierentransplantation (NTX)
Zur Behandlung des chronischen Nierenversagens stehen die Transplantation von Fremdnieren
und diverse Dialyseverfahren zur Verfügung. Die Nierentransplantation wird heute als die
Therapie der Wahl angesehen, wobei sich die Indikation aus patientenbezogenen medizinischen
und persönlichen Kriterien ergibt. Bei der Transplantation wird die funktionsuntüchtige
Niere des Erkrankten durch die gesunde Niere eines verstorbenen oder auch lebenden
Spenders ersetzt. Durch die Nierentransplantation erfolgt keine Heilung, wenngleich sich die
Lebensqualität erfolgreich Transplantierter jener von Gesunden annähert. Ferner ist anzumerken,
dass die Transplantate früher oder später ihre Funktion einbüßen und der Patient in
der Folge einen Hämodialyseplatz benötigt.
Nierentransplantationen können in transplantationschirurgischen oder auch in entsprechend
ausgestatteten chirurgischen Abteilungen durchgeführt werden.
Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist die Beantwortung der Frage, ob die
bereits eingerichteten Transplantationszentren den bestehenden Bedarf bewältigen können.
Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei keine Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegt folgende
Methodik zugrunde
Der zentrale Bedarfsindikator für den jährlichen Bedarf an Nierentransplantationen ist der
Wartelistenstand am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, limitierender Faktor ist das
Spenderorganaufkommen. Als Kenngröße für die erforderliche Transplantationsfrequenz pro
Jahr wird die Anzahl der Patienten, die im Laufe des jeweiligen Vorjahres auf die Warteliste
gesetzt worden sind (Inzidenzrate), herangezogen. In den Jahren 1995 bis 1999 wurden pro
Jahr durchschnittlich rund 400 Patienten (dieser Wert unterliegt im Verlauf der Jahre geringen
Schwankungen) auf die Warteliste gesetzt. An den bestehenden Zentren kann mit den bereits
vorhandenen Ressourcen bundesweit eine jährliche Frequenz von rund 770 Nierentransplantationen
erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass eine derart hohe Transplantationsfrequenz
bei einem Spenderaufkommen, das derzeit in etwa der Anzahl der auf der
Warteliste verzeichneten Patienten (rund 400) entspricht, auch mittelfristig nicht annähernd
erreicht werden kann. Ein zusätzlicher Bedarf an Nierentransplantationszentren besteht daher
bis zum Jahre 2005 nicht.
In Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile
„Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „NTX“ (Nierentransplantation) mittels des Indikators „ja“
oder „nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort Nierentransplantationen vorgenommen
werden dürfen oder nicht.
Für die Durchführung von Nierentransplantationen werden bis spätestens 31. Dezember 2001
von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen
den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des
ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraussetzung
für die Anerkennung als „Nierentransplantationszentrum“. Für eine etwaig notwendige
Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.
Stroke Unit (SU)
Ein Schlaganfall ist eine plötzliche Mangeldurchblutung (Ischämie) des Gehirns, weil entweder
ein zum Gehirn führendes Blutgefäß plötzlich verstopft wird oder eine Blutung durch einen
plötzlichen Riss eines Blutgefäßes im Gehirn hervorgerufen wird. Durch diese Störungen
erhalten die Nervenzellen im Gehirn zu wenig Sauerstoff und Nährstoffe, so dass sie absterben.
Um die bestmögliche Versorgung von Schlaganfallpatienten sicherstellen zu können, besteht
Bedarf nach Einrichtungen zur raschen und spezifischen Betreuung solcher Patienten durch ein
auf die Behandlung des Schlaganfalles spezialisiertes interdisziplinäres Team. Die Umsetzung
dieses Konzeptes erfolgt am effizientesten in Stroke Units. In den bisherigen randomisierten
Studien zum Thema Stroke Units werden sowohl hinsichtlich der Mortalität als auch bezüglich
bleibender Behinderungen signifikant bessere Ergebnisse als bei der Versorgung auf
Allgemeinstationen ausgewiesen. Weiters werden neben einer Verbesserung des neurologischen
Outcomes auch geringere Komplikationsraten und eine Verkürzung des stationären
Aufenthaltes erreicht.
Ausgangsbasis für die Abschätzung des Bedarfs an Stroke-Unit-Betten bzw. -Standorten bildete
die in Österreich beobachtete Inzidenz an akuten Schlaganfällen (Datenbasis: Diagnosen- und
Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten, internationale Vergleichswerte).
Diese Abschätzung führte zu einer bedarfsnotwendigen Bettenmessziffer in einer Bandbreite
von 0,018 bis 0,022 Betten pro 1000 Einwohner. Die Festlegung von Stroke-Unit-
Standorten erfolgte ausschließlich in Krankenanstalten mit bestehenden oder geplanten Abteilungen
für Neurologie und unter Bedachtnahme auf das – im Zusammenhang mit akuten
Schlaganfällen besonders wichtige – Erreichbarkeitskriterium. Die Anzahl der am einzelnen
Standort vorzuhaltenden Stroke-Unit-Betten wurde durch Umlegen der erwähnten Bettenmessziffer
auf die Anzahl der Einwohner im natürlichen Einzugsbereich des Standortes ermittelt.
Es ist mittel- bis langfristig mit einer steigenden Nachfrage nach Stroke-Unit-Standorten und
nach Stroke-Unit-Betten zu rechnen. Diese Entwicklung wird vor allem durch eine verstärkte
Aufklärung der Bevölkerung (die auf eine Anhebung der Wahrnehmungsbereitschaft gegenüber
entsprechenden Symptomen, verbunden mit der Einsicht in die Sinnhaftigkeit der umgehenden
Inanspruchnahme einer professionellen Hilfestellung, abzielt), durch eine bessere Zusammenarbeit
des Rettungswesens mit den Krankenanstalten (insbesondere durch eine entsprechende
Schulung und Ausrüstung des Rettungspersonals) und nicht zuletzt durch das zunehmend
dezentralisierte Angebot an Stroke Units selbst bewirkt.
Für Stroke Units werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission Richtlinien
für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die
in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind.
Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile
„Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „SU“ (Stroke Unit) die Anzahl der für den betreffenden
Standort vorgesehenen Stroke-Unit-Betten ausgewiesen.
Neonatologie (NEO)
Die Neonatologie als größtes und zum Teil eigenständiges Teilgebiet der Kinderheilkunde hat
neben der Gesamtversorgung mit präventivmedizinischem Schwerpunkt die Diagnose und
Therapie von Erkrankungen der Neugeborenen zum Inhalt. Als Neugeborene gelten alle Kinder
während der ersten 28 Lebenstage.
Einerseits handelt es sich bei der Neonatologie um die Behandlung von Frühgeborenen, die vor
der 37. Schwangerschaftswoche geboren wurden und meist unter 2500 Gramm wiegen.
Frühgeborene sind meist gesund, aber unreif und benötigen daher eine Behandlung, in deren
Mittelpunkt die Unterstützung von Atmung und Kreislauf, die Abwehr von Infektionen und die
Ernährung steht. Andererseits werden auch reife Neugeborene betreut, wenn diese in ihren
vitalen Funktionen eingeschränkt oder bedroht sind.
Bezüglich der Methoden der Bedarfsermittlung gelten die im Kapitel 2 zu den Intensivbereichen
getroffenen Aussagen. Zusätzlich wurden zur Evaluierung der bestehenden neonatologischen
Standorte nationale und internationale Richtwerte für die Mindestzahl an Geburten im
natürlichen Einzugsgebiet einer neonatologischen Einrichtung berücksichtigt (mindestens
2500 Geburten im natürlichen Einzugsgebiet für Standorte mit neonatologischer Intensivstation;
mindestens 1000 Geburten im natürlichen Einzugsgebiet für Standorte mit Intermediate Care).
Für die Neonatologie werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen,
die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen
sind. Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile
„Leistungserbringung IST“ / Rubrik „NEO“ (Neonatologie) mittels der Indikatoren „ja“ oder „nein“
angegeben, ob am betreffenden Standort Neonatologie betrieben wurde oder nicht. In der Zeile
„Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „NEO“ (Neonatologie) wird die Anzahl der für den
neonatologischen Intensivbereich geplanten Betten ausgewiesen. In dieser Bettensumme sind
sowohl die Betten für die Intensivbehandlung (NICU) als auch die Beobachtungsbetten (NIMCU)
enthalten. Sollten an einem Standort im Rahmen des neonatologischen Intensivbereiches nur
Beobachtungsbetten vorgesehen sein, so wird dies in einer Fußnote vermerkt.
Chronische Hämodialyse (DIA)
Zur Behandlung des chronischen (terminalen) Nierenversagens stehen grundsätzlich folgende,
komplementäre Nierenersatztherapieverfahren zur Verfügung: Chronische Hämodialyse, Perito-
nealdialyse und Nierentransplantation. Bei der chronischen Hämodialyse werden die Abbauprodukte
des Organismus und die Schadstoffe mit Hilfe der so genannten „künstlichen Niere“
aus dem Blut entfernt. Die Betroffenen müssen sich lebenslang – üblicherweise dreimal
wöchentlich – für jeweils durchschnittlich vier Stunden dialysieren lassen. Die chronische Hämodialyse
wird in intra- oder extramuralen Dialysezentren durchgeführt.
Für die Standortplanung und die Abschätzung der bedarfsnotwendigen chronischen Hämodialyseplätze
bis zum Jahre 2005 waren folgende Planungsüberlegungen maßgeblich: Die
maximale Anreisezeit für die Patienten zu den Hämodialysezentren soll 45 Minuten nicht
überschreiten. Der Bedarf an chronischer Hämodialysebehandlung nimmt kontinuierlich zu. Da
Österreich nahezu flächendeckend mit Dialysezentren versorgt ist, kann grundsätzlich ein
ansteigender Bedarf abgedeckt werden, indem in bestehenden Zentren die Anzahl an
Behandlungsplätzen und/oder die Anzahl der wöchentlich durchgeführten Schichten erhöht
wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Planung der Bedarf an Behandlungsplätzen
unter Zugrundelegung eines wöchentlichen 15-Schicht-Betriebs ermittelt worden
ist. Die Neuerrichtung eines Zentrums wird nur unter folgenden Voraussetzungen empfohlen
An bestehenden Zentren können erforderliche Aufstockungen nicht durchgeführt werden oder
ein neu errichtetes Zentrum führt in einer mit Dialysezentren unterdurchschnittlich versorgten
Region zu deutlich geringeren Anreisezeiten für die Patienten. In beiden Fällen muss jedoch
gewährleistet sein, dass eine aus qualitativer Sicht erforderliche Mindestanzahl an Patienten im
jeweiligen Einzugsbereich vorhanden ist.
Mittels Modellrechnung wurde ein bundesländerspezifischer Hämodialyseplätze-Richtwert
ermittelt. Die bundesländerspezifischen Richtwerte sind die Basis für den pro Dialysezentrum
bzw. pro Bundesland insgesamt ermittelten Bedarf an chronischen Hämodialyseplätzen bis zum
Jahre 2005. In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Richtwerte ausgewiesen
Hämodialyseplätze-Richtwerte pro Bundesland für das Jahr 2005
Die Planungsergebnisse werden im Abschnitt 3 (Tabellen) wie folgt zur Darstellung gebracht
Unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ wird bezüglich der Rubrik „DIA“ (chronische
Hämodialyse) sowohl die Anzahl der im Jahr 1999 vorhandenen Hämodialyseplätze (Zeile
„Leistungserbringung IST“) als auch der für das Jahr 2005 ermittelte Soll-Wert an Hämodialyseplätzen
(Zeile „Leistungserbringung SOLL“) ausgewiesen. Weiters wird pro Bundesland
die Anzahl der intramuralen Dialysezentren im Jahre 1999 und die erforderliche Anzahl der
intramuralen Dialysezentren im Jahre 2005 dargestellt. Außerdem wird pro Bundesland getrennt
für den intra- und extramuralen Bereich die Anzahl der Dialyseplätze sowie die zugehörige
Gesamtanzahl im Jahre 1999 ausgewiesen. Schließlich werden pro Bundesland die bis zum
Jahre 2005 ermittelten Obergrenzen für Dialyseplätze getrennt für den intra- und extramuralen
Bereich sowie die entsprechende Gesamtanzahl abgebildet.
Für die chronische Hämodialyse werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraussetzung für die
Anerkennung als Hämodialysezentrum.
Teil II – Österreichischer Großgeräteplan (GGP)
1. Einleitung
Der GGP 2001 enthält Standortempfehlungen und die Planung der Anzahl medizinisch-
technischer Großgeräte in Fonds-Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung
von „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors sowie Empfehlungen
zur Geräteausstattung der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in
Bezug auf die maximale Anzahl von §-2-Kassenverträgen je Bundesland.
Der GGP 2001 enthält Planungsaussagen für folgende Großgeräte
∙ Computertomographiegeräte (CT),
∙ Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR),
∙ Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA),
∙ Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR),
∙ Stoßwellen-Lithotripter (LIT),
∙ Hochvolttherapiegeräte (Linear- und Kreisbeschleuniger, Telekobalttherapiegeräte, Gamma-
Knife) (STR),
∙ Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT) und
∙ Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET).
Da CT und LIT zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen werden, gelten für
diese beiden Gerätearten die qualitativen und quantitativen Aussagen als Empfehlungen. Die
Großgeräteliste kann in begründeten Fällen innerhalb der Revisionsperiode nach Beschluss der
Strukturkommission verändert werden. Weitere Erläuterungen für eine zukünftige Großgeräteliste w
erden unter Punkt 4 „Gerätespezifische Angaben“ getroffen.
2. Planungsgrundsätze
Bei der Erarbeitung der Standortempfehlungen im Rahmen des GGP wurde auf folgenden
allgemeinen Planungsgrundsätzen aufgebaut
∙ Medizinisch-technische Großgeräte sollen in jenen Krankenanstalten eingerichtet werden, die
diese zur Bewältigung der sich aus der jeweiligen Fächerstruktur ergebenden medizinischen
Anforderungen benötigen (Strukturqualitätskriterium).
∙ Die Versorgung der Bevölkerung soll durch optimale Standortwahl für Großgeräte regional
möglichst gleichmäßig und bestmöglich erreichbar (Kriterium der Versorgungsgerechtigkeit),
aber auch wirtschaftlich erfolgen (Wirtschaftlichkeitskriterium).
∙ Dem Wirtschaftlichkeitskriterium Rechnung tragend, wurde bei der Erarbeitung der Standortempfehlungen
die Versorgungswirksamkeit des extramuralen Sektors sowie Kooperationspotentiale
zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich miteinbezogen.
∙ Als Planungshorizont des GGP wurde auf Grund des raschen technischen Fortschrittes Ende
2002 festgelegt, wobei alle zwei Jahre eine Revision des Planes erfolgen sollte.
∙ Universitätsklausel: Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären
Lehre und Forschung dienen, sind vom Großgeräteplan nicht erfasst. Großgeräte in Universitätskliniken,
die in hohem Maße, jedoch nicht ausschließlich der universitären Lehre und
Forschung dienen, können während der Laufzeit dieses Großgeräteplanes – abweichend von
den im Großgeräteplan enthaltenen Festlegungen – zwischen dem Bund und dem jeweiligen
Land vereinbart und angeschafft werden. Ein derartiges Vorgehen bedarf jedoch des
Nachweises des entsprechenden Bedarfes sowie der hohen Dringlichkeit dieses Großgerätes
für die universitäre Lehre und Forschung. Diese zwischenzeitlich vereinbarten Großgeräte
sind jedenfalls im Rahmen der nächstfolgenden Revision des ÖKAP in den Großgeräteplan
aufzunehmen.
3. Planungsmethode
Zur Berechnung des Großgerätebedarfes wurden Einwohnerrichtwerte (Sollbereiche für die
Anzahl der Einwohner je Großgerät) herangezogen. Diese wurden auf Basis des Geräte-Ist-
Standes im Jänner 2000, der tatsächlichen und optimalen Auslastungen der Geräte, unter
Berücksichtigung von Stellungnahmen und Publikationen österreichischer und internationaler
Experten sowie unter Heranziehung von Richtwerten vergleichbarer europäischer Staaten
ermittelt.
Großgeräteplan – Planungsrichtwerte
Die Erarbeitung der Standortempfehlungen erfolgte in drei Stufen
1. Vorselektion der Gerätestandorte auf Grund des Strukturqualitätskriteriums und des Kriteriums
der Versorgungsgerechtigkeit.
2. Makroplanung: Unter Einbeziehung der selektierten Standorte sowie der Einwohnerrichtwerte
wurden in einem Simulationsmodell vorläufige Standorte festgelegt und ein standortbezogener
Schätzwert zum Gerätebedarf ermittelt.
3. Im Rahmen der Mikroplanung wurden diese Ergebnisse unter Einbeziehung
∙ der Leistungsstruktur des potentiellen Standortes,
∙ der Tragfähigkeit des Gerätestandortes,
∙ der tatsächlichen Auslastung am Standort vorhandener oder umliegender Großgeräte,
∙ der Planungsvorstellungen der Gerätebetreiber,
∙ des extramuralen Sektors und der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ sowie
∙ ökonomischer Gesichtspunkte
evaluiert und Standortempfehlungen erarbeitet.
4. Gerätespezifische Angaben
Computertomographiegeräte (CT)
In Österreich ist ein guter und auch im internationalen Vergleich adäquater Versorgungsgrad mit
Computertomographen erreicht, großteils in homogener regionaler Ausgewogenheit. Zusätzliche
CT-Geräte wirken sich daher kaum mehr auf die Versorgungsqualität der Bevölkerung
aus, sondern auf die Strukturqualität der betreibenden Einrichtungen. Weiters entspricht der CT
in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien für Großgeräte (zB Anschaffungskosten,
überregionaler Versorgungsauftrag). Aus den angeführten Gründen werden CT-Geräte zukünftig
aus der Großgeräteplanung herausgenommen. Die im vorliegenden GGP enthaltenen
qualitativen und quantitativen Aussagen zum Bereich CT gelten somit als Empfehlung.
Der CT ist nunmehr als radiologische Standardtechnik zu betrachten. Kleinere Krankenanstalten
sollen in diesem Bereich mit extramuralen Anbietern kooperieren. Dadurch soll der
Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden, womit eine adäquate Auslastung sowie die
Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität gefördert wird.
Auch im extramuralen Bereich ist CT als eine Routinetechnologie anzusehen. Für den Betrieb
extramuraler CT-Geräte sind geeignete Betriebsformen zu definieren (zB radiologische
Gruppenpraxen). Festlegungen hinsichtlich der Anzahl und der Standorte derartiger Einrichtungen
mit Kassenverträgen sind im Einvernehmen zwischen den Gesamtvertragspartnern
(zuständige Sozialversicherungsträger und Ärztekammer) zu treffen. Extramurale Anbieter, die
für eine Kooperation mit bettenführenden Krankenanstalten vorgesehen sind, sind bei der
Kassenvertragsvergabe extra zu berücksichtigen.
Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)
Auf Grund der Ausweitung der Indikationsbereiche für Magnetresonanz-Tomographie sowie der
zunehmenden Verlagerung von CT-Untersuchungen hin zu MR, wurde der entsprechende
Einwohnerrichtwert von 80.000 bis 120.000 auf 60.000 bis 100.000 gesenkt.
Im Bereich MR soll die Kooperation zwischen intra- und extramuralem Bereich forciert werden.
Dadurch soll der Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden, womit eine adäquate
Auslastung sowie die Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität gefördert
wird. Extramurale Anbieter, die für eine Kooperation mit bettenführenden Krankenanstalten
vorgesehen sind, sind bei der Kassenvertragsvergabe extra zu berücksichtigen.
Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA)
Die Planung für Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen wird in ihrer bisherigen Form
beibehalten. Aus der Aufrüstung eines konventionellen Durchleuchtungsplatzes mit einem
Digitalzusatz ergeben sich so genannte „Alternative Mehrzweckanlagen“. Laut Spezifikation in
der Großgeräteliste entsprechen alternative Mehrzweckanlagen ohne C-Bogen, das heißt ohne
die Möglichkeit einer seitlichen Einstrahlung, und mobile (fahrbare) C-Bogensysteme nicht der
Definition einer DSA-Anlage und sind damit keine medizinisch-technischen Großgeräte im
Sinne des Großgeräteplanes.
Coronarangiographische Arbeitsplätze – Herzkatheterarbeitsplätze (COR)
Auf Grund der hohen Auslastungen bestehender Herzkatheterlabors sowie des steigenden
Bedarfs wird regional eine Ausweitung des österreichweiten Angebots durch eine Aufstockung
des IST-Standes um vier Herzkatheterlabors empfohlen. Außerdem wurde das abgestufte
Versorgungskonzept weiterentwickelt.
Versorgung mit interventionellen kardiologischen Maßnahmen, je nach Komplikationsrisiko, in
einem vierstufigen Modell
∙ Versorgungsstufe 1: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne eigene herzchirurgische
Abteilung, die invasiv-diagnostische kardiologische Maßnahmen durchführen.
∙ Versorgungsstufe 2: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne eigene herzchirurgische
Abteilung führen in der Regel invasiv-diagnostische kardiologische Maßnahmen durch. Interventionelle
Maßnahmen an Patienten mit geringem Komplikationsrisiko können erbracht
werden, wenn ein Kooperationsabkommen mit einer herzchirurgischen Abteilung („herzchirurgischer
back up“) besteht. Die Risikoabstufung bei der Patientenauswahl für Interventionen
muss durch einen Facharzt für Kardiologie mit ausreichender Erfahrung laut den
Ausbildungskriterien der kardiologischen Fachgesellschaft erfolgen.
∙ Versorgungsstufe 3: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten mit eigener herzchirurgischer
Abteilung. „Interventionszentren“ bieten das gesamte Spektrum invasiv-diagnostischer sowie
interventioneller kardiologischer Maßnahmen an.
∙ Versorgungsstufe 4: Interventionszentren mit Leistungsbereitschaft rund um die Uhr an
Krankenanstalten mit eigener herzchirurgischer Abteilung.
Für Coronarangiographische Arbeitsplätze werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der
Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind. Welche Versorgungsstufe ein Standort jeweils einnehmen kann,
hängt von der Erfüllung dieser Kriterien ab. Für die Versorgungsstufe 4 gilt zusätzlich die
Empfehlung von maximal einem Standort pro Bundesland. In der laufenden Revisionsperiode
des Großgeräteplanes soll die Umsetzbarkeit der Versorgungsstufe 4 auf Basis von Pilotstudien
an den Universitätskliniken (bzw. in Zentralkrankenanstalten) überprüft werden.
Stoßwellen-Lithotripter (LIT)
Stoßwellen-Lithotriptoren der neuen Generation sind so ausgestattet, dass sie einem multifunktionellen
urologischen Arbeitsplatz entsprechen und daher anstelle eines eigenen urologischen
Röntgenarbeitsplatzes mit Durchleuchtungseinrichtung für diagnostische und auch für
anderweitige endourologische Eingriffe, die unter Röntgenkontrolle durchgeführt werden,
genutzt werden können. Zunehmend häufiger kommt die extrakorporale Stoßwellen-Lithotripsie
(ESWL) bei den verschiedenen orthopädischen Indikationen zur Anwendung.
ESWL-Geräte entsprechen in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien für Großgeräte. Aus
den angeführten Gründen werden ESWL-Geräte zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen.
Die im vorliegenden Großgeräteplan (GGP) enthaltenen quantitativen Aussagen
zum Bereich LIT gelten somit als Empfehlung.
Es wird empfohlen, dass urologische Röntgenarbeitsplätze bei anstehenden Ersatzinvestitionen
durch multifunktionelle urologische Arbeitsplätze inklusive ESWL-Einheit zu ersetzen sind. Dies
ist sowohl aus ökonomischer Sicht (die zusätzlichen Kosten für eine ESWL-Einheit liegen
deutlich unter einer Million Schilling) als auch aus medizinisch-qualitativer Sicht sinnvoll.
Hochvolttherapiegeräte (STR)
Das Angebot an STR war bereits im GGP 1999 weitgehend flächendeckend. Eine geringfügige
Steigerung wird vorgenommen, um regionale Unausgewogenheiten auszugleichen.
Anmerkung zum so genannten „Gamma-Knife“: Sämtliche Behandlungsarten, die mit einem
Gamma-Knife durchgeführt werden, können auch mittels eines speziell adaptierten Linearbeschleunigers
(LIN) erbracht werden. Da die Anschaffungskosten, die Folgekosten und die
Kosten pro Behandlung mittels Gamma-Knifes im Vergleich zu einem adaptierten Linearbeschleuniger
um ein Vielfaches höher liegen, ist die Reinvestition von Gamma-Knives deutlich
in Frage zu stellen.
Für Hochvolttherapiegeräte werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission
Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien
erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur
Anwendung zu bringen sind.
Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT)
Auf Grund der hohen Auslastungen, des leicht steigenden Bedarfs sowie des regionalen
Ungleichgewichts in der Versorgung wird eine Erhöhung der Anzahl der Emissions-Computer-
Tomographiegeräte empfohlen. Eine Vergleichbarkeit zum GGP 1999 ist nicht gegeben, da
dieser auch Angaben bezüglich „nicht-SPECT-fähiger“ Gammakameras enthielt.
Nicht-SPECT-fähige Gammakameras gelten gemäß ihrer technischen Spezifikation nicht als
Großgeräte. Die Reinvestition einer nicht-SPECT-fähigen Gammakamera durch eine SPECT-
fähige Gammakamera kann aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmäßig sein.
Nicht-SPECT-fähige Gammakameras sind daher bei entsprechendem Leistungsnachweis und
gegebenem Bedarf durch SPECT-fähige Geräte zu ersetzen (Technologieklausel).
Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET)
Der Bedarf an Positronen-Emissions-Tomographiegeräten ist im Wesentlichen gedeckt. In Abhängigkeit
von Größe und Leistungsanforderung der jeweiligen Krankenanstalt kann es sinnvoll
sein, im Rahmen einer Reinvestition eine Hybridkamera durch eine PET-Kamera zu ersetzen.
Sinnvolle Ersatzinvestitionen bedingen ein leichtes Anheben der empfohlenen Anzahl an PET-
Geräten im GGP.
2. Strukturqualitätskriterien
Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung werden für die vom ÖKAP/GGP
2001 umfassten Versorgungsstrukturen Strukturqualitätskriterien festgelegt. Bezugspunkte sind
jeweils
∙ Personalausstattung bzw. -qualifikation,
∙ infrastrukturelle Anforderungen,
∙ Leistungsangebote sowie
∙ sonstige Merkmale.
Der vorliegende Abschnitt 2 enthält verbindliche Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte,
für Departments und für Tageskliniken.
Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die entsprechenden Kriterien der
Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie werden
von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens
31. Dezember 2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den
Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP verbindlich zur Anwendung
zu bringen sind.
Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin, Psychosomatikschwerpunkte
bzw. -departments, für an allgemeinen Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen
für Psychiatrie, für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung
(Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische Therapie, Herzchirurgie,
Kinderkardiologie, Lebertransplantation, Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie,
Chronische Hämodialyse) sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung
(Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der
Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für
Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Bis zur
Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen
Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten
Strukturqualitätskriterien sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung
erforderlich.
Neue Organisationsformen
Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte (FSP) und für Departments
Neue Organisationsformen
Strukturqualitätskriterien für Tageskliniken (TK)
3. Tabellen – Zielplanung 2005
Normalpflege- und Intensivbereiche – Zielplanung 2005
Standort- und Funktionsplanung nach Krankenanstalten: Systemisierter und tatsächlicher
Bettenstand gemäß Bettenbericht 1998, Typisierung der Krankenanstalten 2005, Vorhaltung
von Akutbetten nach Krankenanstalten, Versorgungsregionen und Fachrichtungen 2005.
Legende
A = Akutbetten in bettenführender/en Abteilung/en, als Primariat geführt
D = Akutbetten in bettenführender Abteilung, als Department geführt
F = Akutbetten, im Rahmen eines Fachschwerpunktes geführt
S = Akutbetten, im Rahmen einer Palliativstation geführt
B = Akutbetten in eigener Abteilung oder in andere Abteilung/en integriert geführt
E = Betten in Intensivbereichen
*) = keine fachrichtungsspezifischen Akutbetten vorzuhalten
Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinischen Fachrichtungen vgl. Abkürzungsverzeichnis.
Anm.: Betten in nicht unter die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens
und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 fallenden KA werden mit einem auf
Grund der zur Verfügung stehenden Informationen geschätzten, der Akutversorgung zuzurechnenden
Bettenäquivalent berücksichtigt und sind in der für jedes Bundesland ausgewiesenen Gesamtbettensumme
enthalten.
Detaillierte Leistungsangebotsplanung – Zielplanung 2005
Leistungsangebotsplanung (LAP) nach Krankenanstalten: Leistungserbringung 1998/99, Leistungserbringung
nach Krankenanstalten, Versorgungsregionen und Leistungsbereiche 2005.
Legende
ONK = Onkologische Versorgung/spezielle Organisationsformen
ONKZ = Onkologisches Zentrum
ONKS = Onkologischer Schwerpunkt
ONKF = Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK
In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ ist ausgewiesen, ob am betreffenden Standort laut
Zielplanung 2005 eine der drei speziellen Organisationsformen der onkologischen Versorgung
vorgesehen ist (Eintrag des entsprechenden Kürzels) oder nicht (Eintrag „–“). Da es sich
hierbei um eine Neuregelung handelt, ist die Zeile „Leistungserbringung IST“ generell mit dem
Eintrag „–“ versehen.
SZT = Stammzelltransplantation
aut = autologe SZT
all = autologe und allogene SZT
NUKT = Nuklearmedizinische Therapie – Anzahl der nuklearmedizinischen Therapiebetten (auch unter
den Betten im SRN-Normalpflegebereich subsumiert)
HCH = Herzchirurgie – Anzahl der herzchirurgischen OP-Stunden pro Jahr
KKAR = Kinderkardiologie – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
LTX = Lebertransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
NTX = Nierentransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)
SU = Stroke Unit – Anzahl der Betten in der SU (auch unter den Betten im NEU-Normalpflegebereich
subsumiert)
NEO = Neonatologie – Anzahl der neonatologischen Intensiv- bzw. Intermediate-Care-Betten (auch
unter den Betten im KI- bzw. KCH-Normalpflegebereich subsumiert)
DIA = Dialyse – Anzahl der Dialyseplätze (Obergrenze)
Typisierung der Krankenanstalten – Zielplanung 2005
Unverbindlicher Typisierungsvorschlag (nicht vereinbart, daher keine Auswirkungen – vgl.
Spalte „Typ“)
Typ 1 Maximalversorgung (Abteilungen aller Fachrichtungen zulässig)
Typ 2 Erweiterte Versorgung (CH, IM und GGH, nach Bedarf weitere Fachrichtungen, ausgenommen
NC, PCH und MKC)
Typ 3 Basisversorgung (CH und IM, nach Bedarf GGH, KI und UC; in Sonderfällen kann bei nach-
gewiesenem Bedarf ein zusätzliches Fach der erweiterten Versorgung – exkl. NC, PCH, MKC –
vorgehalten werden)
Typ 4 Spezialversorgung (auf bestimmte Fachrichtungen spezialisiert)
Großgeräteplan – Zielplanung 2002
Standortempfehlungen und Planung der Anzahl medizinisch-technischer Großgeräte in Fonds-
Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung von „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“
und des extramuralen Sektors sowie Empfehlungen zur Geräteausstattung der
„Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale
Anzahl von §-2-Kassenverträgen je Bundesland.
Legende
GG2000 = Geräte-Ist-Stand am 1. Jänner 2000 (Krankenanstalten und extramuraler Sektor)
GGP2001 = für Krankenanstalten: Geräte-Höchststand laut Großgeräteplan 2001;
für den extramuralen Sektor: empfohlene Geräteausstattung des extramuralen Sektors
in Bezug auf die maximale Anzahl von §-2-Kassenverträgen
Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinisch-technischen Großgeräte vgl. Abkürzungsverzeichnis.
Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001
Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den
Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet
Die Studienstandortverordnung Universität Linz, BGBl. II Nr. 397/2000, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 214/2001, wird wie folgt geändert
1. Im bisherigen § 1 wird vor den Worten „An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“
die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender § 1 Abs. 2 wird angefügt
„(2) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät
2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2002 treten mit 1. März 2002 in
Kraft.“
Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2001 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6
Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Kesselwagen ohne Tankschild (BGBl. III
Nr. 39/2002) wurde von Kroatien am 17. Jänner 2002 unterzeichnet.