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60_2002 AT

60. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung samt Anlage

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 60. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig

genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende

Vereinbarung zu schließen

INHALTSVERZEICHNIS

PRÄAMBEL

Abschnitt/Artikel Gegenstand

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung

Artikel 2 Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten

2. Abschnitt Planung, Qualität und Gesundheitstelematik

Artikel 3 Planung des österreichischen Gesundheitswesens

Artikel 4 Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung

für den stationären Akutbereich

Artikel 5 Schnittstellenmanagement

Artikel 6 Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

Artikel 7 Gesundheitstelematik

3. Abschnitt Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds

Artikel 8 Einrichtung des Strukturfonds

Artikel 9 Mittel des Strukturfonds

Artikel 10 Einrichtung der Landesfonds

Artikel 11 Mittel der Landesfonds

Artikel 12 Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder

Artikel 13 Beiträge der Träger der Sozialversicherung

Artikel 14 Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz

Artikel 15 Berechnung von Landesquoten

4. Abschnitt Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 16 Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten

und zu den Ländern (Landesfonds)

Artikel 17 Schiedskommission

5. Abschnitt Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 18 Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 19 Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

6. Abschnitt Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 20 Finanzierung von Planungen und Strukturreformen

Artikel 21 Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen

Artikel 22 Förderung des Transplantationswesens

7. Abschnitt Dokumentation

Artikel 23 Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation

Artikel 24 Erfassung weiterer Daten

Artikel 25 Erhebungen und Einschaurechte

8. Abschnitt Organisatorische Maßnahmen

Artikel 26 Strukturkommission

Artikel 27 Landeskommissionen

9. Abschnitt Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 28 Konsultationsmechanismus

Artikel 29 Sanktionsmechanismus

10. Abschnitt Sonstige Bestimmungen

Artikel 30 Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

Artikel 31 Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Artikel 32 Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im

Ausland aus medizinischen Gründen

Artikel 33 Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)

11. Abschnitt Schlussbestimmungen

Artikel 34 Geschlechtsspezifische Formulierungen

Artikel 35 In-Kraft-Treten

Artikel 36 Durchführung der Vereinbarung

Artikel 37 Euro-Bestimmung

Artikel 38 Geltungsdauer, Kündigung

Artikel 39 Mitteilungen

Artikel 40 Urschrift

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien verbinden mit dieser Vereinbarung die Absicht, auch in Zukunft eine qualitativ

hochwertige, effektive und effiziente, allen frei zugängliche und gleichwertige Gesundheitsversorgung in

Österreich sicherzustellen und die Finanzierbarkeit des österreichischen Gesundheitswesens unter Berücksichtigung

der finanziellen Rahmenbedingungen und möglicher Kosteneinsparungen abzusichern. Weiters

gilt es, unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den Bundesländern die einzelnen

Bereiche und das gesamte Gesundheitssystem überregional entsprechend den demographischen Entwicklungen

und Bedürfnissen ständig zu analysieren und weiterzuentwickeln. Dazu kommen die Vertrags-

parteien überein, unter Einbeziehung der intra- und extramuralen Bereiche alle Möglichkeiten wahrzunehmen,

um

– eine integrierte, aufeinander abgestimmte Planung aller Bereiche im Gesundheitswesen zu

erreichen,

– ein verbindliches der Effizienzsteigerung dienendes Qualitätssystem für das österreichische

Gesundheitswesen einzuführen,

– die Voraussetzungen für einen effektiven und effizienten Einsatz der Informationstechnologie im

Gesundheitswesen zu schaffen,

– das Schnittstellenmanagement durch verbindliche Kooperationsformen zwischen den Gesundheitsversorgungseinrichtungen

zu verbessern und

– den Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) in Richtung eines

Leistungsangebotsplanes weiterzuentwickeln.

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Schwerpunkte der Vereinbarung

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dieser

Vereinbarung

1. den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 (im Folgenden kurz: Träger von Krankenanstalten)

auf Rechnung von Landesfonds im Namen der Träger der Sozialversicherung auf der

Grundlage des verbindlichen, zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich festgelegten, zu

einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten und weiterzuentwickelnden Österreichischen

Krankenanstaltenplanes und Großgeräteplanes sowie der Landeskrankenanstaltenpläne leistungsorientiert

Zahlungen für die Behandlung von Patienten, für die eine Leistungspflicht der Sozialversicherung

besteht, zu gewähren,

2. allenfalls Mittel für Planungen und Strukturreformen insbesondere zur Entlastung des stationären

Akutbereiches der Krankenanstalten zu leisten,

3. das Transplantationswesen zu fördern,

4. zur Wahrnehmung der in Art. 26 und Art. 27 genannten Aufgaben die Strukturkommission und

die Landeskommissionen einzurichten,

5. die Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Ländern (Landesfonds) und den

Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 sowie die Beziehungen der Länder (Landesfonds) zu

den Trägern der Krankenanstalten gemäß Art. 2 festzulegen.

(2) Inhaltliche Schwerpunkte dieser Vereinbarung sind

1. die erforderlichen Strukturveränderungen unter stärkerer Berücksichtigung insbesondere des

ambulanten Bereichs (spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige

Ambulatorien),

2. zur Effizienzsteigerung eine flächendeckende verbindliche Verankerung der Qualitätsarbeit auf

allen Ebenen des Gesundheitswesens,

3. die Grundsätze für Kooperationsformen zwischen den verschiedenen Leistungserbringern,

4. eine Unterstützung der für das Gesundheitswesen maßgeblichen Informations- und Kommunikationstechnologie

sowie

5. die Optimierung der Leistungserbringung in ökonomischer und qualitativer Hinsicht.

(3) Die Kostenersätze für den klinischen Mehraufwand gemäß § 55 Krankenanstaltengesetz bilden

keinen Gegenstand dieser Vereinbarung.

Artikel 2

Zu finanzierende Träger von Krankenanstalten

Auf der Grundlage des einvernehmlich festgelegten Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

sind den Trägern folgender Krankenanstalten, soweit diese Krankenanstalten im

Jahr 1996 Zuschüsse des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds erhalten haben, Zahlungen zu

gewähren

1. Öffentliche Krankenanstalten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 Krankenanstaltengesetz mit Ausnahme

der Pflegeabteilungen in öffentlichen Krankenanstalten für Psychiatrie und

2. private Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 Krankenanstaltengesetz bezeichneten Art, die

gemäß § 16 Krankenanstaltengesetz gemeinnützig geführte Krankenanstalten sind.

2. ABSCHNITT

Planung, Qualität und Gesundheitstelematik

Artikel 3

Planung des österreichischen Gesundheitswesens

(1) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens umfasst grundsätzlich alle Ebenen und

Teilbereiche der Gesundheitsversorgung (insbesondere: stationärer Bereich, ambulanter Bereich und

Rehabilitationsbereich) und den Pflegebereich sowie deren Beziehungen untereinander. Ziel sind regional

aufeinander abgestimmte Planungen, die an einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festzulegende

verbindliche Standards zur Strukturqualität, zur Prozessqualität und zur Ergebnisqualität der Leistungserbringung

zu binden sind. Im Sinne einer gesamtwirtschaftlichen Effizienz der Gesundheitsversorgung

berücksichtigen Teilbereichsplanungen die Wechselwirkung zwischen den Teilbereichen dahingehend,

dass die gesamtökonomischen Aspekte vor den ökonomischen Aspekten des Teilbereiches ausschlaggebend

sind.

(2) Bereits verbindlich vereinbarte Pläne wie der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan

bleiben aufrecht bzw. sind weiterzuentwickeln.

(3) Die Planung des österreichischen Gesundheitswesens hat insbesondere die Schnittstellen

zwischen den unterschiedlichen Ebenen, Bereichen und Einrichtungen der Gesundheitsversorgung zu

berücksichtigen. Zur Förderung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen werden

Maßnahmen gemäß Art. 5 vorgesehen.

(4) Bestandteil dieser Vereinbarung ist die einvernehmliche und verbindliche Festlegung der

Revision des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes mit integrierter Leistungsangebotsplanung

bis zum 1. Jänner 2001. Die Bestimmungen hinsichtlich neuer Organisationsformen (zB

Fachschwerpunkte, dislozierte Tageskliniken) treten nur unter der Voraussetzung in Kraft, dass von der

Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für das

fächerspezifische, abgestufte Leistungsspektrum und die entsprechenden Kriterien der Strukturqualität für

die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie bis spätestens 31. Dezember 2000

einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP

verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Weiters kommen die Vertragsparteien überein, dass von der

Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für Strukturqualitätskriterien

für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativstationen, Psychosomatikschwerpunkte

bzw. -departments, dezentrale Fachabteilungen für Psychiatrie, Intensivbereiche, die

detaillierte Leistungsangebotsplanung sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung bis

spätestens 31. Dezember 2001 einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen werden. Bis zur

Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für

Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht.

(5) Weitere Revisionen des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes bzw. seiner

Weiterentwicklungen zu einem Leistungsangebotsplan sowie sonstige Teilplanungen zum Gesundheitswesen

sind während der Laufzeit dieser Vereinbarung einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

jeweils von der Strukturkommission zu beschließen und in geeigneter Weise kundzutun. Die Nichteinhaltung

von einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegten Planungen unterliegt dem

Sanktionsmechanismus der Strukturkommission.

(6) Die im Österreichischen Krankenanstaltenplan und im Großgeräteplan in den einzelnen Ländern

vorgesehenen Behandlungskapazitäten stellen abgesehen von Strukturqualitätskriterien Höchstzahlen dar.

Artikel 4

Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan inklusive Leistungsangebotsplanung für

den stationären Akutbereich

(1) Die Landeskrankenanstaltenpläne sind so festzulegen, dass die vom Österreichischen Krankenanstalten-

und Großgeräteplan in der jeweiligen Fassung vorgegebenen Grenzen unter Bedachtnahme auf

sonstige Vorgaben des Österreichischen Krankenanstalten- und Großgeräteplanes nicht überschritten

werden.

(2) Im Rahmen der Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Krankenanstalt im Sinne des

§ 3 Abs. 2 Krankenanstaltengesetz oder für eine wesentliche Veränderung einer Krankenanstalt im Sinne

des § 4 Krankenanstaltengesetz hat die Feststellung des Bedarfes gemäß § 3 Abs. 2 lit. a Krankenanstaltengesetz,

sofern es sich um eine Krankenanstalt gemäß Art. 2 handelt, im Einklang mit dem

Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.

(3) Im Einklang mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan sind erteilte krankenanstaltenrechtliche

Bewilligungen unter größtmöglicher Schonung wohlerworbener Rechte zu ändern oder

allenfalls zurückzunehmen. Das Krankenanstaltengesetz und die Landesausführungsgesetze haben dies zu

ermöglichen.

(4) Eine allfällige Bereitstellung von Investitionszuschüssen durch die Landesfonds hat im Einklang

mit dem Bundes- und dem Landeskrankenanstaltenplan zu erfolgen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, die Weiterentwicklung des Österreichischen Krankenanstalten-

und Großgeräteplanes zu einem Leistungsangebotsplan fortzusetzen, die Planung laufend zu

evaluieren und den Plan bei Bedarf einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu revidieren. Die

notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen sind jeweils unverzüglich in Kraft zu setzen.

(6) Die Vertragsparteien kommen überein, bestehende gesetzliche Vorschriften zu überprüfen, ob

durch deren Änderung die Rechtsträger der Krankenanstalten entlastet werden können.

Artikel 5

Schnittstellenmanagement

(1) Zur Gewährleistung einer raschen, lückenlosen sowie medizinisch und ökonomisch sinnvollen

Behandlungskette von Patienten auf dem jeweils erforderlichen Qualitätsniveau werden Maßnahmen zur

Verbesserung des Managements an den Schnittstellen im Gesundheitswesen vorgesehen. Diese Maßnahmen

haben sowohl einen funktionierenden Informationstransfer als auch die organisatorische

Sicherstellung eines nahtlosen Übergangs der Patientenversorgung zwischen verschiedenen leistungsanbietenden

Einrichtungen zu umfassen.

(2) Zur Sicherstellung eines akkordierten Informationstransfers und als Voraussetzung für Projekte

zum Schnittstellenmanagement werden die Vertragsparteien in ihrem Wirkungsbereich dafür sorgen, eine

Verpflichtung aller leistungsanbietenden Gesundheitseinrichtungen zur Verschlüsselung von Diagnosen

nach dem Diagnosenschlüssel ICD-10 oder einem mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatiblen

Codierschlüssel (insbesondere bei der Dokumentation von Überweisungen zwischen leistungsanbietenden

Gesundheitseinrichtungen) vorzusehen.

(3) Es soll vorgesehen werden, dass zur Regelung des Schnittstellenmanagements zwischen den

verschiedenen leistungsanbietenden Einrichtungen verbindliche Vereinbarungen getroffen werden. Diese

Vereinbarungen haben zumindest die Qualität, die Laufzeit und die Kostentragung zu regeln.

(4) Der Strukturkommission ist über konkrete Vereinbarungen bzw. Verträge zu berichten. Diese hat

diesbezüglich einen Erfahrungsaustausch zu unterstützen sowie Informations- und Beratungsfunktionen

wahrzunehmen.

(5) Zur Initiierung und Förderung des Schnittstellenmanagements werden im Rahmen der Strukturreformmaßnahmen

auf Ebene des Strukturfonds und der Landesfonds bereichsübergreifende Pilotprojekte

mit Modellcharakter vereinbart, durchgeführt und laufend evaluiert, sofern zwischen den Projektträgern

Einvernehmen besteht.

Artikel 6

Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

(1) Zur flächendeckenden Sicherung und Verbesserung der Qualität im österreichischen Gesundheitswesen

ist die systematische Qualitätsarbeit im Gesundheitswesen zu intensivieren. Dazu ist ein

gesamtösterreichisches Qualitätssystem einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu entwickeln,

umzusetzen und regelmäßig zu evaluieren und weiterzuentwickeln. Dieses Qualitätssystem hat auf den

Prinzipien der Patientenorientierung, der Transparenz, der Effizienz und der Kostendämpfung zu basieren.

(2) Im Rahmen der Strukturkommission sind bundeseinheitliche Grundsätze festzulegen und Vorgaben

für die Vorgangsweise bei der Umsetzung sowie ein Zeitplan für die Umsetzung zwischen den

Vertragsparteien einvernehmlich und verbindlich zu vereinbaren. Die Strukturkommission hat insbesondere

auch dafür zu sorgen, dass auf den Gebieten

1. Information und Qualitätsberichterstattung,

2. Förderungsmaßnahmen und Anreizmechanismen,

3. Leitlinien, Richtlinien und Standards,

4. Qualitätsmessung und Qualitätsevaluierung (laufendes standardisiertes Qualitätsmonitoring),

5. qualitätsorientiertes Schnittstellenmanagement,

die erforderlichen Aktivitäten unternommen werden.

(3) In der Laufzeit der Vereinbarung sind insbesondere Projekte aus folgenden Bereichen aus Mitteln

gemäß Artikel 20 Abs. 1 zu unterstützen und durch eine ökonomische Evaluierung zu begleiten

1. Verbesserung der Zuweisungs-, Aufnahme- und Entlassungsqualität;

2. Entwicklung von Best-Practice-Modellen;

3. Qualitätsmaßnahmen im Blutbereich;

4. sinnvoller und gesamtökonomischer Medikamenteneinsatz;

5. Krankenhausinfektionen/Krankenhaushygiene;

6. Erarbeitung von Behandlungspfaden und Mindeststandards;

7. wissenschaftliche Evidenz von Gesundheitsleistungen;

8. Ergebnisqualität im intra- und extramuralen Bereich;

9. Schnittstellenmanagement;

10. Gesundheitstelematik;

11. Dokumentationsqualität;

12. Strukturqualitätskriterien zur Leistungsangebotsplanung.

(4) Ein Sanktionsmechanismus ist im Rahmen des Artikels 29 Abs. 2 einzurichten. Der Sanktionsmechanismus

kommt dann zur Anwendung, wenn die gemäß Abs. 2 einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien verbindlich vereinbarten strukturellen Vorgaben und Rahmenbedingungen zur Sicherstellung

der systematischen Qualitätsarbeit nicht eingehalten werden.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür zu sorgen, dass

Nebenbeschäftigungen von in Fondskrankenanstalten beschäftigten Ärzten eingedämmt werden.

Artikel 7

Gesundheitstelematik

(1) Die Vertragsparteien stimmen überein, dass sich die Bestrebungen auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik

vorrangig an folgenden Zielsetzungen zu orientieren haben

1. Qualitative Verbesserung der Versorgung,

2. Erzielung synergetischer Effekte und

3. Harmonisierung mit internationalen Bestrebungen.

(2) Im Einklang mit der internationalen Entwicklung sind alle Anstrengungen zu unternehmen, die

Potenziale der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Gesundheitswesen unter Wahrung

der sozialen, technischen, rechtlichen und ethischen Standards nutzbar zu machen. Zu diesem Zweck

kommen die Vertragsparteien überein, eine bundeseinheitliche Vorgangsweise beim Einsatz von Informations-

und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen anzustreben und zu fördern.

(3) Die Vertragsparteien vereinbaren, auf dem Gebiet der Gesundheitstelematik insbesondere

folgende Schwerpunkte zu verfolgen

1. Auf- und Ausbau der Infrastruktur für ein logisches Gesundheitsdatennetz unter Einbeziehung

lokaler und regionaler Netze auf Basis der von der Sozialversicherung geplanten und in ihrem

Wirkungsbereich einzuführenden Chipkarte zur Sicherstellung patientenorientierter Versorgungsabläufe,

2. Unterstützung der administrativen Erfordernisse sowie des Wissens- und Erfahrungstransfers,

3. Implementierung und Nutzung fachspezifischer Informationssysteme des Gesundheitswesens.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, in ihrem Wirkungsbereich für einen ausreichenden Schutz

der Privatsphäre der Bürgerinnen und Bürger zu sorgen. In diesem Zusammenhang werden sie im

Rechtssetzungsprozess datenschutzrechtliche Prinzipien – wie insbesondere Zweckbindung der Verwendung

personenbezogener Gesundheitsdaten – durchsetzen und für eine konstante und zweckmäßige

Information der Betroffenen sorgen. Ferner unterstützen sie den Aufbau von Sicherheitsinfrastrukturen.

3. ABSCHNITT

Einrichtung und Dotation des Strukturfonds und der Landesfonds

Artikel 8

Einrichtung des Strukturfonds

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung richtet der Bund beim

Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen einen Strukturfonds ein. Dabei steht es dem

Bund frei, entweder einen Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit oder einen Fonds ohne eigene

Rechtspersönlichkeit (unselbstständiger Verwaltungsfonds) einzurichten.

(2) Bei der Einrichtung des Strukturfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel des

Strukturfonds von anderen Mitteln des Bundes sicherzustellen, wobei die von der Strukturkommission

beschlossenen Verrechnungsvorschriften Anwendung finden und eine periodengerechte Abgrenzung der

Mittel des Strukturfonds erfolgt.

(3) Die Führung der Geschäfte des Strukturfonds obliegt dem Bundesministerium für soziale

Sicherheit und Generationen.

(4) Die Strukturkommission gemäß Art. 26 ist ein Organ des Strukturfonds.

Artikel 9

Mittel des Strukturfonds

Mittel des Strukturfonds sind

1. Beiträge des Bundes,

2. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von bundesrechtlichen Vorschriften.

Artikel 10

Einrichtung der Landesfonds

(1) Zur Wahrnehmung von Aufgaben auf Grund dieser Vereinbarung hat jedes Land einen

Landesfonds einzurichten. Dabei steht es den Ländern frei, entweder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit

oder Fonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit (unselbstständige Verwaltungsfonds) einzurichten.

(2) Bei der Einrichtung von Landesfonds ist jedenfalls eine deutliche Abgrenzung der Mittel der

Landesfonds von anderen Mitteln des jeweiligen Landes sicherzustellen, wobei zwischen den Bundesländern

akkordierte und die Vergleichbarkeit gewährleistende Verrechnungsvorschriften Anwendung

finden und eine periodengerechte Abgrenzung der Mittel der Landesfonds erfolgt.

(3) Die Landeskommission ist ein Organ des Landesfonds.

(4) Die Voranschläge und die Rechnungsabschlüsse sind der Strukturkommission unmittelbar nach

Beschlussfassung zu übermitteln.

Artikel 11

Mittel der Landesfonds

Mittel der Landesfonds sind

1. Beiträge des Strukturfonds,

2. Beiträge der Länder (Umsatzsteueranteile),

3. – nach Maßgabe einer besonderen bundesgesetzlichen Regelung – Beiträge der Gemeinden

(Umsatzsteueranteile),

4. Beiträge des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für Rechnung der

ihm angeschlossenen Träger der Sozialversicherung,

5. allfällige sonstige Mittel nach Maßgabe von landesrechtlichen Vorschriften, wobei außer den

bereits vor dem 1. Jänner 1997 auf Grund gesetzlicher Vorschriften zulässigen unmittelbaren

Patienten- und Versichertenleistungen, wie Kostenanteile in der Krankenversicherung der

Bauern, Kostenbeiträge für Angehörige und Kostenbeiträge nach dem Krankenanstaltengesetz,

weitere Selbstbehalte unzulässig sind,

6. Mittel gemäß GSBG.

Artikel 12

Beiträge des Bundes, des Strukturfonds und der Länder

(1) Der Bund stellt sicher, dass der Strukturfonds jährlich wie folgt dotiert wird

1. Mit einem Betrag in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im

betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001

genannten Betrages,

2. mit 3330 Millionen Schilling.

(2) Diese Mittel werden vom Strukturfonds nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 2 und nach Abzug der

Mittel zur Förderung des Transplantationswesens, der Mittel für die Finanzierung von Planungen und

Strukturreformen, und allfälliger gemäß Art. 32 Abs. 3 aufzuwendender Mittel an die Länder (Landesfonds)

geleistet.

(3) Die Länder leisten an die Länder (Landesfonds) jährlich insgesamt einen Beitrag in der Höhe von

0,949% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1

des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages.

(4) Hinsichtlich der Termine für die jährliche Überweisung der Mittel des Strukturfonds an die

Länder (Landesfonds) wird Folgendes vereinbart

1. Beträge in der Höhe von 1,416% des Aufkommens an der Umsatzsteuer im betreffenden Jahr

nach Abzug des im § 9 Abs. 2 Z 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 genannten Betrages, sind

mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu

erbringen, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die

Ertragsanteile der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind an den

gesetzlichen Terminen der Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den

gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu überweisen.

2. 330 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden

Kalenderviertels zu überweisen.

3. 1250 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am Ende eines jeden

Kalenderviertels zu überweisen.

4. 1750 Millionen Schilling sind in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils am 20. April, 20. Juli,

20. Oktober und 20. Jänner des Folgejahres zu überweisen.

(5) Die Vertragsparteien kommen überein, dass die Beiträge der Länder gemäß Abs. 3 mit

Wirksamkeit vom 1. Jänner 2001 für das jeweilige Budgetjahr in monatlichen Vorschüssen zu erbringen

sind, deren Höhe sich nach den Bestimmungen über die Berechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile

der Länder an der Umsatzsteuer zu richten hat. Diese Vorschüsse sind zu den gesetzlichen Terminen der

Vorschussleistungen auf die Ertragsanteile der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben zu

Lasten der Länder vom Bund an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(6) Die an die Länder (Landesfonds) zu leistenden Beiträge gemäß Abs. 3 und Abs. 4 Z 1 sind als

Vorschussleistungen anzusehen. Die Zwischenabrechnung und die endgültige Abrechnung haben im

Rahmen der Abrechnung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben

gemäß § 13 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz 2001 oder der an die Stelle dieser Bestimmung

tretenden Norm in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgen. Dabei entstehende Übergenüsse oder

Guthaben der Länder (Landesfonds) sind auszugleichen.

Artikel 13

Beiträge der Träger der Sozialversicherung

(1) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet für Rechnung der in ihm

zusammengefassten Sozialversicherungsträger an die Länder (Landesfonds) für das Jahr 2001 einen

vorläufigen Pauschalbetrag in der Höhe von 41200 Millionen Schilling.

(2) Die vorläufigen Zahlungen der Träger der Sozialversicherung für die Jahre 2002 bis 2004

ergeben sich aus dem Jahresbetrag der Zahlung gemäß endgültiger Abrechnung für das jeweils zweitvorangegangene

Jahr, multipliziert mit den vorläufigen Hundertsätzen der Folgejahre. Diese sind die

geschätzten prozentuellen Steigerungen der Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung

gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr.

(3) Die endgültigen Abrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 sind bis zum 31. Oktober des jeweils

folgenden Kalenderjahres in der Form vorzunehmen, dass der jeweilige endgültige Jahresbetrag des

Vorjahres um jenen Prozentsatz zu erhöhen ist, um den die Beitragseinnahmen der Träger der Krankenversicherung

gegenüber dem jeweils vorangegangenen Jahr prozentuell gestiegen sind, wobei folgende

Einnahmen nicht zu berücksichtigen sind

1. Beitragseinnahmen aus dem Zusatzbeitrag für Angehörige,

2. Beitragseinnahmen aus Krankenversicherungsbeiträgen von Zusatzpensionsleistungen,

3. Einnahmen aus der Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz und

4. Einnahmen aus dem Behandlungsbeitrag-Ambulanz.

20 S des zusätzlich zum Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebenden Betrages

werden jeweils von den Trägern der Krankenanstalten im Namen der Träger der Sozialversicherung für

die Länder (Landesfonds) eingehoben. Die tatsächlich eingehobenen Beiträge sind bei der endgültigen

Abrechnung des Pauschalbetrages gegenzuverrechnen.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger leistet an die Länder (Landesfonds)

1. 70% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in zwölf gleich hohen Monatsraten. Die erste Rate ist am

20. April 2001, alle weiteren Raten über die gesamte Laufzeit dieser Vereinbarung sind jeweils

zum 20. eines Monats fällig;

2. 30% des Betrages gemäß Abs. 1 bis 3 in vier gleich hohen Quartalsbeträgen, wobei die erste Rate

am 20. April 2001 fällig ist, die folgenden Raten jeweils am 20. Juli, am 20. Oktober und am

20. Jänner des Folgejahres.

(5) Zusätzlich zu den jährlichen Pauschalbeträgen gemäß Abs. 1 bis 3 leisten die Sozialversicherungsträger

in den Jahren 2001 bis einschließlich 2004 einen Betrag in der Höhe des variablen Finanzvolumens

an die Länder (Landesfonds), das sich auf Grund der am 31. Dezember 1996 bestehenden

Rechtslage bezüglich der in den Sozialversicherungsgesetzen vorgesehenen Kostenbeiträge (Kostenanteile)

im stationären Bereich ergeben hätte. Kostenbeiträge (Kostenanteile) für (bei) Anstaltspflege auf

Grund von Bestimmungen in den Sozialversicherungsgesetzen werden von den Trägern der Krankenanstalten

im Namen der Träger der Sozialversicherung für die Länder (Landesfonds) eingehoben. Diese

Kostenbeiträge (Kostenanteile) werden gemäß Abs. 2 valorisiert und auf volle Schilling gerundet (Euro-

Bestimmung gemäß Artikel 37).

Artikel 14

Erhöhung des Kostenbeitrages gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz

Die Länder sind bereit, sicherzustellen, dass der zusätzlich zum bisherigen Kostenbeitrag gemäß

§ 27a Krankenanstaltengesetz einzuhebende Betrag in Höhe von 20 S von den Trägern der Krankenanstalten

eingehoben wird. Für jeden Verpflegstag, für den ein Kostenbeitrag gemäß § 27a Krankenanstaltengesetz

eingehoben wird, sind 20 S mit der Sozialversicherung gemäß Art. 13 Abs. 3 gegenzuverrechnen.

Artikel 15

Berechnung von Landesquoten

(1) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 1 und 2 und die Beiträge der Länder

gemäß Art. 12 Abs. 3 sind im Ausmaß der nachfolgend angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten

aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu überweisen

(2) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 3 sind im Ausmaß der nachfolgend

angeführten Prozentsätze jeweils in Landesquoten aufzuteilen und an die Länder (Landesfonds) zu

überweisen

(3) Die Beiträge des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 sind gemäß der nachfolgenden

Bestimmungen aufzuteilen

1. Zunächst sind von den 1750 Millionen Schilling jährlich folgende Vorweganteile abzuziehen

a) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Oberösterreich,

b) 60 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Steiermark,

c) 50 Millionen Schilling für das Bundesland (den Landesfonds) Tirol.

2. Sodann sind von den verbleibenden 1590 Millionen Schilling die Mittel zur Förderung des

Transplantationswesens im Ausmaß von 40 Millionen Schilling jährlich und die Mittel für die

Finanzierung von Planungen und Strukturreformen im Ausmaß von 30 Millionen Schilling

jährlich abzuziehen und vom Strukturfonds einzubehalten und gemäß Art. 20 und 22 zu

verwenden. Von dem sodann verbleibenden Betrag sind weiters allfällige, für Anstaltspflege im

Ausland aufzuwendende Mittel jährlich abzuziehen und gemäß Art. 32 Abs. 3 zu verwenden.

3. Sofern ein Mehrbedarf an Mitteln für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen von

über 30 Millionen Schilling besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten.

4. Die nach dem Abzug gemäß Z 2 und 3 verbleibenden Mittel sind entsprechend der Volkszahl

gemäß ordentlicher Volkszählung 1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der

Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung 2001, wobei die entsprechenden Prozentsätze auf

drei Kommastellen kaufmännisch gerundet zu errechnen sind, den Ländern (Landesfonds) nach

Maßgabe des Art. 29 Abs. 2 zu überweisen.

5. Im Ausmaß der Landesquoten gemäß Z 4 sind allenfalls in einem Rechnungsjahr nicht ausgeschöpfte

Mittel zur Förderung des Transplantationswesens und für die Finanzierung von Planungen

und Strukturreformen den einzelnen Ländern (Landesfonds) zuzuteilen. Abgrenzungen

zum 31. Dezember sind zulässig.

(4) Die bundesgesetzliche Regelung gemäß Art. 11 Z 3 wird vorsehen, dass die Beiträge der

Gemeinden länderweise entsprechend den in Abs. 1 genannten Anteilen verteilt werden.

(5) Die Mittel der Sozialversicherung für die Jahre 2001 bis einschließlich 2004

1. gemäß Art. 13 Abs. 1 bis 3 sind unter Anwendung des folgenden Gesamtschlüssels zu verteilen

2. gemäß Art. 13 Abs. 5 verbleiben den Landesfonds.

(6) Anfallende Vermögenserträge der Mittel des Strukturfonds sind entsprechend der gemäß Abs. 3

Z 4 errechneten Prozentsätze an die Länder (Landesfonds) zu überweisen.

4. ABSCHNITT

Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 16

Beziehungen der Träger der Sozialversicherung zu den Trägern der Krankenanstalten und

zu den Ländern (Landesfonds)

(1) Mit den Zahlungen der Träger der Sozialversicherung gemäß Art. 13 an die Länder (Landesfonds)

sind alle Leistungen der Krankenanstalten gemäß Art. 2, insbesondere im stationären, halbstationären,

tagesklinischen und spitalsambulanten Bereich einschließlich der durch den medizinischen

Fortschritt resultierenden Leistungen für Versicherte und anspruchsberechtigte Angehörige der Träger der

Sozialversicherung zur Gänze abgegolten.

(2) Unter den Leistungen der Sozialversicherung sind

1. im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nur die auf Grund des § 189 Abs. 3 ASVG (bzw.

der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) – mit Ausnahme der

Ambulanzleistungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt – sowie

2. im Bereich der gesetzlichen Pensionsversicherung nur die auf Grund der §§ 302 Abs. 3 und 307d

ASVG (bzw. der analogen Regelungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen) bisher

erbrachten Leistungen zu verstehen, wobei das Volumen der Leistungen, die von den Ländern

(Landesfonds) abgegolten werden, 2000 im Vergleich zum entsprechenden Leistungsvolumen

des Jahres 1994 zu überprüfen und der Betrag der Träger der Sozialversicherung für diese

Leistungen gegebenenfalls entsprechend dieser Überprüfung nachzujustieren ist.

(3) Ausgenommen sind Leistungen im Rahmen der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen und im

Einvernehmen zwischen der Sozialversicherung und betroffenen Ländern ausgenommene Leistungen.

Zwischen Hauptverband, Sozialversicherungsträger und Landesfonds ist eine aktuelle Liste der Verträge

zu erstellen, deren Leistungsgegenstand nicht Inhalt dieser Vereinbarung ist. Weiters sind die im § 27

Abs. 2 Bundeskrankenanstaltengesetz ausgenommenen Leistungen nicht mit dem Pauschalbeitrag abgegolten.

(4) Die Verpflichtung der Sozialversicherung zur ausreichenden Bereitstellung von Vertragspartnern

bleibt aufrecht. Die in den Sozialversicherungsgesetzen festgelegten Sachleistungspflichten und Verfahrenszuständigkeiten

gegenüber den Versicherten der Sozialversicherungsträger bleiben aufrecht. Die

Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung durch die vertragsgegenständlichen Krankenanstalten wird

inklusive des jeweiligen medizinischen Standards, der eine ausreichende Behandlung der Versicherten

sicherstellt, von den Ländern (Landesfonds) im Namen der Träger der Sozialversicherung übernommen.

(5) Nach Ablauf dieser Vereinbarung werden die zwischen dem Hauptverband der österreichischen

Sozialversicherungsträger bzw. den Trägern der sozialen Krankenversicherung und den Rechtsträgern der

Krankenanstalten am 31. Dezember 1996 maßgeblichen Verträge im vollen Umfang wieder rechtswirksam.

Über eine angemessene Tarifanpassung ist Einvernehmen herzustellen.

(6) Die Länder (Landesfonds) übernehmen die finanziellen Leistungsverpflichtungen der Träger der

Sozialversicherung gegenüber den Rechtsträgern der Krankenanstalten, soweit dem Grunde nach Ansprüche

von Vertragseinrichtungen gemäß Art. 2 bereits im Jahre 1996 bestanden haben.

(7) Der Bund verpflichtet sich gegenüber den Ländern, die bestehenden gesetzlichen Regelungen

beizubehalten, wonach mit den Zahlungen der Länder (Landesfonds) an die Krankenanstalten sämtliche

Ansprüche der Krankenanstalten gegenüber den Trägern der Sozialversicherung und gegenüber den

Landesfonds abgegolten sind.

(8) Die Krankenanstalten haben den Trägern der Sozialversicherung auf elektronischem Weg alle

erforderlichen Daten zu übermitteln, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Sozialversicherung

erforderlich sind, insbesondere die Aufnahme und Entlassung von Patienten samt Diagnosen. Die Daten

der Leistungserbringung an den Patienten sind von den Trägern der Krankenanstalten im Wege der

Landesfonds auf der Basis des LKF/LDF-Systems den Sozialversicherungsträgern zu übermitteln.

(9) Die Sozialversicherung ist laufend über die festgelegten vorläufigen und endgültigen Punktewerte

von den Landesfonds zu informieren.

(10) Der Hauptverband erteilt aus den bei ihm gespeicherten Daten (§ 31 Abs. 4 Z 3 ASVG) auf

automationsunterstütztem Weg (im Online- oder Stapelverfahren) Auskünfte an Krankenanstaltenträger

hinsichtlich der leistungszuständigen Versicherungsträger. Der Zugang erfolgt ausschließlich über das

Behördennetzwerk (Federal Domain) oder nach Vereinbarung über das Netzwerk eines Sozialversicherungsträgers.

Die Verpflichtung der grundsätzlichen Feststellung der Versicherungszugehörigkeit bei der

Aufnahme durch die Krankenanstalt bleibt davon unbenommen. Ab flächendeckender Einführung des

SV-Chipkartensystems ist eine unmittelbare verbindliche Auskunftserteilung an die Krankenanstaltenträger

sichergestellt.

(11) Der gesamte Datenaustausch zwischen Krankenanstalten und Sozialversicherungsträgern für

den stationären und ambulanten Bereich ist elektronisch vorzunehmen. Die Datensatzaufbauten und

Codeverzeichnisse sind bundesweit einheitlich zu gestalten und zwischen den Vertragsparteien einvernehmlich

verbindlich festzulegen.

(12) Die Einschau- und Untersuchungsrechte gemäß § 148 Z 4 ASVG und § 149 Abs. 2 ASVG in

der am 31. Dezember 1996 geltenden Fassung bleiben unverändert aufrecht.

Artikel 17

Schiedskommission

(1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet,

die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind

1. Entscheidung über den Abschluss von Verträgen zwischen Trägern öffentlicher Krankenanstalten

außerhalb der Landesfonds, die zum Zeitpunkt 31. Dezember 1996 bestehen, und dem Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger;

2. Entscheidungen über Streitigkeiten aus zwischen den Trägern der in Art. 2 genannten Krankenanstalten

und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (oder einem

Träger der sozialen Krankenversicherung) abgeschlossenen Verträgen einschließlich der Entscheidung

über die aus diesen Verträgen erwachsenden Ansprüche gegenüber Trägern der

Sozialversicherung oder gegenüber den Landesfonds;

3. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger

oder einem Träger der sozialen Krankenversicherung und den Ländern

(Landesfonds) über die wechselseitigen Verpflichtungen und Ansprüche aus der vorliegenden

Vereinbarung;

4. Entscheidung über Ansprüche, die sich auf den Sanktionsmechanismus (Art. 29) gründen.

(2) Den Schiedskommissionen gehören folgende auf vier Jahre bestellte Mitglieder an

1. Ein vom Präsidenten des jeweiligen Oberlandesgerichtes bestellter Richter aus dem Aktivstand

der zum Sprengel des jeweiligen Oberlandesgerichtes gehörenden Gerichte, der den Vorsitz

übernimmt;

2. ein vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger entsendetes Mitglied und ein Mitglied aus

dem Kreise der Bediensteten des Aktivstandes des jeweiligen Landes;

3. zwei Mitglieder der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, wobei ein Mitglied entweder das

jeweilige Land oder der betroffene Träger der Krankenanstalt und ein Mitglied der Hauptverband

der österreichischen Sozialversicherungsträger entsendet;

4. für jedes gemäß Z 1 bis 3 bestellte Mitglied der Schiedskommission kann ein Ersatzmitglied

bestellt werden. Für die Bestellung gelten die Z 1 bis 3 sinngemäß.

(3) Landesgesetzlichen Regelungen, die die Errichtung von Schiedskommissionen im Rahmen der

Bestimmungen der Abs. 1 bis 2 vorsehen, darf die Zustimmung des Bundes nicht verweigert werden.

5. ABSCHNITT

Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung

Artikel 18

Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung

(1) Das mit 1. Jänner 1997 für die Krankenanstalten gemäß Art. 2 eingeführte leistungsorientierte

Finanzierungssystem ist mit der Zielsetzung fortzuführen, in Verbindung mit den weiteren Reformmaßnahmen

insbesondere

1. eine höhere Kosten- und Leistungstransparenz,

2. eine langfristige Eindämmung der Kostensteigerungsraten,

3. eine Optimierung des Ressourceneinsatzes,

4. eine den medizinischen Erfordernissen angepasste kürzere Belagsdauer und reduzierte Krankenhaushäufigkeit,

5. eine Reduzierung unnötiger Mehrfachleistungen,

6. eine Entlastung der Krankenanstalten durch medizinisch und gesamtökonomisch gerechtfertigte

Verlagerungen von Leistungen in den ambulanten Bereich,

7. notwendige Strukturveränderungen (ua. Akutbettenabbau) und

8. ein österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische

Planungs- und Steuerungsmaßnahmen

zu erreichen.

(2) Sofern den von den Krankenanstalten zu verrechnenden gesetzlichen Entgelten die leistungsorientierten

Diagnosenfallgruppen zugrunde liegen, wird der Bund den Ländern einen für Österreich

einheitlichen Katalog der Leistungspositionen zur Verfügung stellen.

(3) Die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Aufgaben sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen über die Landesfonds wahrzunehmen, wobei die Bepunktung je leistungsorientierter

Diagnosenfallgruppe im Kernbereich von der Strukturkommission bundesweit einheitlich festzusetzen

und in regelmäßigen Abständen anzupassen ist.

(4) Änderungen im LKF-Kernbereich treten jeweils nur mit 1. Jänner eines jeden Jahres in Kraft. Als

Grundlage für die Entscheidung über Modelländerungen werden bis spätestens 31. Mai die geplanten

Modifikationen festgelegt und bis spätestens 30. Juni vor dem Abrechnungsjahr Simulationsrechnungen

erstellt. Bis 15. Juli hat die definitive Modellfestlegung in der Strukturkommission einvernehmlich

zwischen den Vertragsparteien zu erfolgen und es sind die erforderlichen Modellbeschreibungen und

LKF-Bepunktungsprogramme bis spätestens 30. September mit Wirksamkeit 1. Jänner des Folgejahres

den Ländern (Landesfonds) bereitzustellen. Die Finanzierung der LKF-Weiterentwicklung auf Bundesseite

erfolgt aus den vorgesehenen Mitteln für Planungen und Strukturreformen.

(5) Außer in im Voraus festgelegten LKF-Änderungsjahren soll das LKF-Modell im Kernbereich –

abgesehen von aus medizinischer und ökonomischer Sicht dringend notwendigen Wartungsmaßnahmen –

grundsätzlich über mehrere Jahre unverändert bleiben. Für das LKF-Modell 2002 werden neben der

laufenden Wartung insbesondere folgende LKF-Weiterentwicklungsschritte in Aussicht genommen

1. Integration der Ergebnisse der LKF-Nachkalkulationen des Jahres 1999 inklusive Aktualisierung

der Belagsdauerwerte der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen;

2. Vereinfachung des LKF-Modells (zB Reduzierung der LDF-Gruppen, Vereinfachung der

Intensivbepunktungsregelung);

3. Integration einer bundeseinheitlichen Bepunktungsregelung für den tagesklinischen Bereich;

4. Integration von Bepunktungsregelungen für spezielle Leistungsbereiche.

(6) Im LKF-Kernbereich sind grundsätzlich keine Kriterien des Steuerungsbereiches einzubeziehen.

(7) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung aus den Landesfonds an die Träger der Krankenanstalten

kann auf die landesspezifischen Erfordernisse insofern Bedacht nehmen, als die Bepunktung je

leistungsorientierter Diagnosenfallgruppe im Steuerungsbereich nach Maßgabe der nachfolgenden

Kriterien je Land unterschiedlich sein kann.

(8) In der Gestaltung des Steuerungsbereiches sind nur folgende Qualitätskriterien möglich

1. Krankenanstalten-Typ (ua. Versorgungsauftrag);

2. Personalfaktor;

3. Apparative Ausstattung;

4. Bausubstanz;

5. Auslastung;

6. Hotelkomponente.

(9) Die Abgeltung von Ambulanzleistungen und Nebenkosten ist grundsätzlich im Rahmen der

Landesfonds zu regeln. Bis Ende 2002 ist auf Basis der Dokumentation gemäß Art. 23 Abs. 4 für spezielle

Funktions- und Leistungsbereiche ein Abrechnungssystem mittels Finanzierungspauschalen (für ausgewählte

Leistungen, die besondere Strukturen erfordern und kostenintensiv sind, wie beispielsweise

Dialysen, Chemotherapie, Strahlentherapie) zu entwickeln. Mit Beschlussfassung in der Strukturkommission

ist spätestens ab 1. Jänner 2003 bundesweit oder regional in Form von Pilotprojekten das

Finanzierungskonzept umzusetzen.

(10) Die Landesfonds können Mittel als Ausgleichszahlungen vorsehen.

(11) Das Ziel ist ein österreichweit einheitliches leistungsorientiertes Vergütungssystem unter

Berücksichtigung des Krankenanstalten-Typs (unterschiedliche Versorgungsleistung).

Artikel 19

Krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-Punkte

(1) Die krankenanstaltenspezifische Berechnung der leistungsorientierten Diagnosenfallgruppen-

Punkte für den Kernbereich der leistungsorientierten Finanzierung ist zentral vorzunehmen, um erstens

eine einheitliche Auswertung und zweitens eine einheitliche Dokumentation sicherzustellen.

(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat den Ländern die entsprechenden

Daten für die Verrechnung zu liefern.

(3) Die Krankenanstalten, die Zahlungen aus dem Landesfonds erhalten, haben laufend Diagnosen-

und Leistungsberichte an die Landesfonds zu übermitteln.

(4) Die Landesfonds haben viermal jährlich Diagnosen- und Leistungsberichte der über den Landesfonds

abgerechneten Krankenanstalten an das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen

spätestens zu folgenden Terminen zu übermitteln

31. Mai des laufenden Jahres: Bericht über das erste Quartal;

30. September des laufenden Jahres: Bericht über das erste Halbjahr;

31. März des folgenden Jahres: vorläufiger Jahresbericht;

30. November des folgenden Jahres: endgültiger Jahresbericht.

(5) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Auswertungen der

Diagnosen- und Leistungsberichte bis Ende September des folgenden Jahres der Strukturkommission zur

Kenntnis zu bringen.

6. ABSCHNITT

Weitere Finanzierungsmaßnahmen

Artikel 20

Finanzierung von Planungen und Strukturreformen

(1) Für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen können von den Mitteln des

Strukturfonds jährlich Mittel bis zum Höchstausmaß von 30 Millionen Schilling einbehalten werden.

Sofern ein Mehrbedarf besteht, sind hiefür bis höchstens 50 Millionen Schilling einzubehalten. Über den

Mehrbedarf entscheidet die Strukturkommission, wobei ein Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien

herzustellen ist.

(2) Bis zum Höchstausmaß von 5% der den Landesfonds gemäß Art. 11 Z 1 bis 4 zur Verfügung

stehenden Mittel können die Länder (Landesfonds) für die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen

verwenden.

(3) Nach Ablauf dieser Vereinbarung nicht ausgeschöpfte Mittel gemäß Abs. 2 sind weiterhin

zweckgebunden für Planungen und Strukturreformen zu verwenden.

(4) Zur Sicherstellung eines effektiven und effizienten Mitteleinsatzes für Planungen wird in der

Strukturkommission eine Projektstruktur gemäß Art. 21 eingerichtet.

Artikel 21

Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen der Strukturkommission eine Arbeitsgruppe

für Strukturveränderungen einzurichten, die sich mit strukturellen Veränderungen im österreichischen

Gesundheitswesen und deren Auswirkungen zu befassen hat.

(2) Aufgabe dieser Arbeitsgruppe ist es, die gemäß Art. 20 aus Mitteln für Planungen und Strukturreformen

finanzierten Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds bei Bedarf und im Einvernehmen

zwischen den Vertragsparteien einer begleitenden ökonomischen Evaluierung und einer laufenden

Beobachtung und Bewertung von Strukturveränderungen zu unterziehen.

(3) Zur Sicherstellung eines effizienten Projektmanagements und der notwendigen Akkordierung der

verschiedenen Projekte des Strukturfonds und der Landesfonds werden für die einzelnen Projekte

Projektsteuerungsgruppen bestehend aus vier Mitgliedern, je zwei von Bund und Ländern, eingerichtet.

Diese Projektsteuerungsgruppen haben der Arbeitsgruppe für Strukturveränderungen und diese der

Strukturkommission regelmäßig zu berichten.

Artikel 22

Förderung des Transplantationswesens

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, Mittel zur Förderung des Transplantationswesens zur

Verfügung zu stellen. Diese Mittel sind zur Erreichung folgender Ziele einzusetzen

1. Im Bereich der Organtransplantation ist die Kontinuität im Spenderaufkommen auf hohem

Niveau (zirka 30 Organspender pro Million Einwohner) sicherzustellen.

2. Im Bereich der Stammzelltransplantation ist dafür zu sorgen, dass die Anzahl der registrierten

potenziellen Spender zumindest aufrechterhalten und das Vorgehen sowie die Zusammenarbeit

aller daran beteiligten Institutionen für Spender und Patienten so sicher und wirksam wie möglich

erfolgen.

(2) Der Bund hat sicherzustellen, dass die Funktion einer Clearingstelle wahrzunehmen ist mit dem

Ziel, eine überregionale Mittelverteilung an die

1. Leistungserbringer für die Organgewinnung einschließlich der Vorbereitung und Transporte

sowie

2. die Leistungserbringer im Rahmen des Stammzellspendewesens, insbesondere für die Registerfunktion

und für die HLA-A,B-Typisierung der zu registrierenden potenziellen Stammzellspender,

zu gewährleisten.

(3) Diese Clearingstelle ist wie folgt zu dotieren

1. Jährlich mit 40 Millionen Schilling;

2. die Aufbringung der Mittel gemäß Z 1 erfolgt entsprechend den Bestimmungen des Art. 15

Abs. 3 Z 2.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 3 sind zur Erreichung der in Abs. 1 genannten Ziele gemäß der nachfolgenden

Bestimmungen zu verwenden

1. Im Bereich des Organspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren

a) Einrichtung „Regionaler Transplantationsreferenten“ mit der zentralen Aufgabe der direkten

Kontaktaufnahme mit den Intensiveinheiten, um die Bereitschaft zur Spendermeldung zu

erhöhen.

b) Zweckgewidmete pauschalierte Kostenersätze an die spenderbetreuenden Krankenanstalten

pro gemeldetem und explantiertem Organspender.

c) Zweckgewidmete Kostenersätze für den Einsatz von Transplantationskoordinatoren in den

Transplantationszentren.

d) Finanzierung der Einrichtung mobiler Hirntoddiagnostik-Teams, die bundesweit bedarfsgerecht,

flächendeckend – auf Basis einer Rufbereitschaft – vorgehalten werden sollen.

e) Abdeckung der Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Organgewinnung anfallen.

f) Mittel für die Abdeckung der Aufwendungen von ÖBIG-Transplant.

Die Strukturkommission kann auf Vorschlag des beim ÖBIG eingerichteten Transplantationsbeirates

beschließen, die Mittel auch für andere als die in lit. a bis f genannten Maßnahmen

einzusetzen.

2. Im Bereich des Stammzellspendewesens sind insbesondere folgende Maßnahmen zu finanzieren

a) Die HLA-A,B-Typisierung und StammzellspenderInnen-Betreuung. Die Zahl der jährlich zu

fördernden HLA-A,B-Typisierungen sowie ihre Aufteilung auf die geeigneten Laboratorien

sind jeweils im Voraus von der Strukturkommission auf Vorschlag der Kommission gemäß § 8

Bundesministeriengesetz zur Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und

Transplantationswesens festzulegen;

b) die Suche von Stammzellspendern (Registerfunktion).

3. Die Abrechnung der Beitragsleistungen hat jeweils bis 30. April des Folgejahres zu erfolgen.

Allenfalls nicht ausgeschöpfte Mittel sind entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher Volkszählung

1991, mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2003 entsprechend der Volkszahl gemäß ordentlicher

Volkszählung 2001, an die einzelnen Länder (Landesfonds) zu überweisen.

(5) In der Strukturkommission werden einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien Richtlinien

über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens erlassen.

(6) Der jährlich erfolgte Mitteleinsatz ist in einer Jahresabrechnung zu dokumentieren und hinsichtlich

der Effizienz zu evaluieren. Für den Fall, dass sich der Mitteleinsatz für Teilbereiche als nicht

zielführend erweist, können die Mittel auf Expertenvorschlag (Transplantationsbeirat des ÖBIG bzw.

Kommission gemäß § 8 BMG für die Weiterentwicklung des österreichischen Stammzellspende- und

Transplantationswesens) für das Folgejahr in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien umgewidmet werden.

7. ABSCHNITT

Dokumentation

Artikel 23

Sicherstellung und Weiterentwicklung der bestehenden Dokumentation

(1) Die derzeitige Diagnosen- und Leistungserfassung im stationären Bereich der Krankenanstalten

sowie die Erfassung von Statistikdaten (Krankenanstalten-Statistik, Ausgaben und Einnahmen) und

Kostendaten (Kostenstellenrechnung) durch die Träger von Krankenanstalten sind sicherzustellen und

weiterzuentwickeln.

(2) Entsprechend den in der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

gefassten Beschlüssen wird in allen Krankenanstalten Österreichs mit 1. Jänner 2001 der Diagnosenschlüssel

ICD-10 als Grundlage für die Diagnosendokumentation verpflichtend eingeführt und die in der

Strukturkommission akkordierte Änderung von Struktur und Inhalt der Diagnosen- und Leistungsberichte

verpflichtend vorgesehen.

(3) Die Arbeiten zur Aktualisierung und Weiterentwicklung der bundesweit einheitlich geregelten

Krankenanstalten-Kostenrechnung sind einvernehmlich mit dem Ziel fortzusetzen, diese Arbeiten bis

Ende 2002 abzuschließen und ein geändertes Informations- und Berichtssystem für die Krankenanstalten

nach Beschlussfassung durch die Strukturkommission in den Krankenanstalten mit Wirksamkeit 1. Jänner

2004 verpflichtend umzusetzen.

(4) Im ambulanten Bereich ist spätestens ab 1. Juli 2001 in Modellversuchen eine geeignete

Diagnosen- und Leistungsdokumentation zu erproben. Als Grundlage für die Diagnosendokumentation

sind der Diagnosenschlüssel ICD-10 bzw. ein mit dem Diagnosenschlüssel ICD-10 kompatibler

Codierschlüssel und für die Leistungsdokumentation ist ein praxisorientierter, leicht administrierbarer

Leistungskatalog anzuwenden.

Artikel 24

Erfassung weiterer Daten

Zur Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung

der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche

können weitere erforderliche Daten erfasst und angefordert werden. Entsprechende Maßnahmen sind

vorher in der Strukturkommission zu beraten.

Artikel 25

Erhebungen und Einschaurechte

(1) Den Organen des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und von diesen

beauftragten nicht amtlichen Sachverständigen ist es gestattet, Erhebungen über die Betriebsorganisation

und den Betriebsablauf der Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung

der Krankenanstalten betreffenden Unterlagen Einsicht zu nehmen. Der Bund ist verpflichtet, den

Ländern (Landesfonds) und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt über die Ergebnisse zu

berichten und Vorschläge für Verbesserungen und Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist zu

erstatten.

(2) In der Strukturkommission und in den Landeskommissionen sind den Vertretern des Bundes, der

Länder und der Sozialversicherung auf Verlangen Auskünfte über finanzierungsrelevante oder planungsrelevante

Angelegenheiten von den beteiligten Finanzierungspartnern zu erteilen.

(3) Der Bund verpflichtet sich, entsprechende gesetzliche Bestimmungen zu schaffen, die es den

Ländern (Landesfonds) gestatten, Erhebungen über die Betriebsorganisation und den Betriebsablauf der

Krankenanstalten gemäß Art. 2 durchzuführen und in die die Betriebsführung der Krankenanstalt

betreffenden Unterlagen (zB Krankengeschichten) durch eigene oder beauftragte Organe Einsicht zu

nehmen.

8. ABSCHNITT

Organisatorische Maßnahmen

Artikel 26

Strukturkommission

(1) Der Bund hat eine Strukturkommission einzurichten.

(2) Der Strukturkommission gehören Vertreter des Bundes, der Landeskommissionen, der Sozialversicherung,

der Interessensvertretungen der Städte und der Gemeinden und ein gemeinsamer Vertreter

der Österreichischen Bischofskonferenz und des Evangelischen Oberkirchenrates sowie jeweils ein

Vertreter der Patientenanwaltschaften und ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer an.

(3) In der Strukturkommission besteht eine Bundesmehrheit.

(4) Die Strukturkommission hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Weiterentwicklung des Gesundheitssystems;

2. Weiterentwicklung der leistungsorientierten Vergütungssysteme unter Berücksichtigung aller

Gesundheitsbereiche;

3. Festlegung und Revision des zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten Österreichischen

Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien;

4. Qualitätssicherung einschließlich der Überprüfung der der LKF-Bepunktung zu Grunde liegenden

Leistungen;

5.Entwicklung und Implementierung eines verbindlichen flächendeckenden Qualitätssystems

einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung der jeweils betroffenen Berufsgruppen;

6. Planung des ambulanten Bereiches einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien unter Beiziehung

der jeweils betroffenen Berufsgruppen;

7. Klärung überregionaler Fragen bei der Umsetzung des Österreichischen Krankenanstaltenplanes;

8. Einrichtung und Weiterentwicklung eines auch den Ländern (Landesfonds) und der Sozialversicherung

zugänglichen Informations- und Analyseinstrumentariums mit den Leistungs-,

Kosten-, Personal- und epidemiologischen Daten zur Beobachtung von Entwicklungen im

österreichischen Gesundheitswesen;

9. Unterstützung des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien im Gesundheitswesen;

10. Entscheidung über die Finanzierung von Planungen und Strukturreformen des Strukturfonds auf

Vorschlag der Arbeitsgruppe gemäß Art. 21;

11. Erlassung von Richtlinien über die Verwendung der Mittel zur Förderung des Transplantationswesens;

12. Erlassung von Richtlinien für Strukturqualitätskriterien und für fächerspezifische, abgestufte

Leistungsspektren;

13. Handhabung des Sanktionsmechanismus.

(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass

1. die Einberufung der Mitglieder zu einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie

erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,

2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied

der Strukturkommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage

(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Strukturkommission gestellt werden können,

3. die von der Strukturkommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub den Ländern

(Landesfonds) zu melden sind,

4. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und

5. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei

der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.

Artikel 27

Landeskommissionen

(1) Jedes Land hat eine Landeskommission einzurichten.

(2) Der Landeskommission gehören Vertreter des Landes, der Interessensvertretungen der Städte und

Gemeinden, der Rechtsträger der in Art. 2 genannten Krankenanstalten, der Sozialversicherung und des

Bundes an.

(3) In der Landeskommission besteht eine Landesmehrheit.

(4) Die Landeskommission hat insbesondere folgende Aufgaben

1. Handhabung des Sanktionsmechanismus auf Landesebene;

2. Schiedsstellung bei Auslegungsfragen des Landeskrankenanstaltenplanes (auf Leistungsebene);

3. Eindämmung der Nebenbeschäftigungen von in Krankenanstalten beschäftigten Ärzten in Form

einer Niederlassung in freier Praxis;

4. Abstimmungen von Leistungen zwischen Krankenanstalten unter Berücksichtigung des überregionalen

Leistungsangebotes;

5. landesspezifische Ausformung des leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierungssystems

nach Maßgabe des Art. 18 (insbesondere im Steuerungsbereich);

6. Budgetvorgabe an die Krankenanstaltenträger, sofern die landesgesetzliche Regelung dies

vorsieht.

(5) Es ist eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere vorzusehen hat, dass

1. die Einberufung der Mitglieder einer Sitzung unter Anschluss der Tagesordnung und der sie

erläuternden Unterlagen spätestens drei Wochen vor der Sitzung nachweislich zu erfolgen hat,

2. Anträge, deren zusätzliche Aufnahme in die Tagesordnung gewünscht wird, von jedem Mitglied

der Landeskommission unter Anschluss geeigneter schriftlicher Unterlagen spätestens zehn Tage

(Datum des Poststempels) vor der Sitzung an die Landeskommission gestellt werden können,

3. die von der Landeskommission gefassten Beschlüsse ohne unnötigen Aufschub der Strukturkommission

zu melden sind,

4. der Bund ein Mitglied und drei Ersatzmitglieder nominieren kann,

5. bei schriftlicher Beschlussfassung binnen 14 Tagen abzustimmen ist und

6. Protokolleinwände binnen vier Wochen ab Eingang des Protokolls bei den Mitgliedern und bei

der betreffenden Sitzung anwesenden Ersatzmitgliedern abgegeben werden können.

9. ABSCHNITT

Konsultations- und Sanktionsmechanismus

Artikel 28

Konsultationsmechanismus

(1) Zwischen der Sozialversicherung und den Ländern ist ein Konsultationsmechanismus einzurichten,

um finanzielle Folgen von Strukturveränderungen zu bewältigen und insbesondere Verände-

rungen der Leistungsangebote im stationären, halbstationären, tagesklinischen und ambulanten Bereich

(spitalsambulanter Bereich, niedergelassener Bereich und selbstständige Ambulatorien) zu regeln.

(2) Ausgangsbasis für die Feststellung der Veränderung der Leistungsangebote ist für die in Abs. 1

genannten Bereiche der 31. Dezember 1996.

Artikel 29

Sanktionsmechanismus

(1) Der Sanktionsmechanismus für den Krankenanstaltenbereich wird mit 1. Jänner 2001 fortgeführt.

(2) Bei maßgeblichen Verstößen gegen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien festgelegte

Pläne (zB Krankenanstaltenplan einschließlich eines Großgeräteplanes) und Vorgaben im Zusammenhang

mit der Qualität oder der Dokumentation hat der Strukturfonds den entsprechenden Länderanteil an den

Mitteln gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 zurückzuhalten, bis das Land oder der Landesfonds nachweislich die

zur Herstellung des den Vorgaben gemäß dieser Vereinbarung entsprechenden Zustandes erforderlichen

Maßnahmen gesetzt hat.

(3) Die Sozialversicherung hat sich bei der Vergabe von Kassenverträgen an den einvernehmlich

festgelegten und laufend zu revidierenden Großgeräteplan zu halten. Die Vertragsparteien kommen

überein, wirksame Sanktionen vorzusehen.

(4) Im Falle eines vertragslosen Zustandes mit den Vertragsärzten wird das Land in einem zwischen

der Sozialversicherung und dem Land einzurichtenden Konsultationsmechanismus mithelfen, schwerwiegende

Folgen für die Bevölkerung zu vermeiden. Dabei ist auch eine Regelung für die Entgelte bei

Mehrleistungen zu treffen. Die Sozialversicherung hat Zahlungen maximal im Ausmaß der vergleichbaren

ersparten Arztkosten an den Landesfonds zu leisten.

(5) Bei Einschränkungen des Leistungsangebotes ist einvernehmlich vorzugehen. Die bislang

maßgebliche Vertragslage ist dabei zu berücksichtigen. Die finanziellen Folgen von plan- und vertragswidrigen

Leistungseinschränkungen im stationären, ambulanten und im Pflegebereich hat jene Institution

zu tragen, die sie verursacht hat.

(6) Die Einweisungs- und Zuweisungspraxis der niedergelassenen Ärzte ist in der Strukturkommission

und in den Landeskommissionen zu analysieren (ohne Sanktion).

10. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Artikel 30

Schutzklausel für Bund und Träger der Sozialversicherung

(1) Die Länder verpflichten sich im Rahmen ihrer Kompetenz, dafür zu sorgen, dass für die Jahre

2001, 2002, 2003 und 2004 keine über diese Vereinbarung hinausgehenden finanziellen Forderungen

betreffend die Krankenanstalten im Sinne des Art. 2 an den Bund oder die Träger der Sozialversicherung

gestellt werden.

(2) Insoweit nicht schon aus dieser Vereinbarung durchsetzbare vermögensrechtliche Ansprüche

erwachsen, wird der Bund im Rahmen seiner Kompetenz gesetzliche Grundlagen zur Sicherung der in

dieser Vereinbarung festgelegten wechselseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere auch in Bezug auf

den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger bzw. die Träger der Sozialversicherung,

schaffen.

(3) Die Vertragsparteien kommen für den Bereich der sozialversicherten Patienten überein, für die

Abgeltung jenes Aufwandes, der den Krankenanstalten ab 1. Jänner 1997 durch die Systemänderung bei

der Mehrwertsteuer durch den Übergang auf die unechte Befreiung entsteht, einvernehmlich eine

Pauschalierungsregelung anzustreben. Bis zur Realisierung dieses Vorhabens gilt der Bund den Ländern

jenen Aufwand ab, der den Krankenanstalten dadurch entsteht, dass sie bei der Mehrwertsteuer nicht mehr

berechtigt sind, die ihnen angelastete Vorsteuer geltend zu machen.

(4) Der Bund stellt sicher, dass die Landesfonds von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben

befreit sind.

Artikel 31

Schutzklausel für Städte und Gemeinden

Die Länder verpflichten sich, die im Zusammenhang mit der LKF-Finanzierung im jeweiligen Land

angewendeten Finanzierungssysteme hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Finanzierungsbeiträge der

Gemeinden oder Städte derart zu gestalten, dass es zu keiner Verschiebung der Anteile an der

Aufbringung an den Fondsmitteln kommt. Jene Betriebsergebnisse, die alleine durch die im Verantwortungsbereich

des KH-Trägers liegenden Entscheidungen verursacht sind, sind dem jeweiligen Träger

zuzurechnen.

Artikel 32

Inländische Gastpatienten und ausländische Anspruchsberechtigte, Anstaltspflege im Ausland

aus medizinischen Gründen

(1) Für inländische Gastpatienten wird für die Dauer dieser Vereinbarung keine über die Abgeltung

der Landesfonds hinausgehende Entschädigung bezahlt.

(2) Für die Erbringung von Leistungen der Krankenanstalten an ausschließlich gegenüber einem

österreichischen Träger auf Grund von zwischenstaatlichen Übereinkommen oder überstaatlichem Recht

über soziale Sicherheit anspruchsberechtigte Patienten sind die Länder (Landesfonds) zuständig. Die

Kosten sind von den Trägern der Krankenanstalten mit den Ländern (Landesfonds) wie für österreichische

Versicherte und ihre Angehörigen abzurechnen. Die Erstattung der von den Ländern (Landesfonds)

aufgewendeten Beträge sind entsprechend den in den zwischenstaatlichen Übereinkommen oder dem

überstaatlichen Recht vorgesehenen Erstattungsverfahren gegenüber den zuständigen ausländischen

Trägern im Wege der örtlich in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse geltend zu machen. In Fällen

einer pauschalen Kostenerstattung oder eines Kostenerstattungsverzichtes erstatten die Gebietskrankenkassen

den Ländern (Landesfonds) die diesen als Trägern des Aufenthalts- oder Wohnortes erwachsenden

Kosten mit Ende des Jahres der Geltendmachung, wobei eine generelle Kürzung des Pauschbetrages

entsprechend zu berücksichtigen ist.

(3) Die Kosten einer Anstaltspflege im Ausland, die die Träger der Krankenversicherung auf Grund

des innerstaatlichen Rechts oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abkommen oder überstaatlichem

Recht über soziale Sicherheit aufzuwenden haben, weil die betreffende Person

1. aus medizinischen Gründen aus einer inländischen in eine ausländische Krankenanstalt verlegt

wurde

oder

2. die ihrem Zustand angemessene Behandlung im Inland nicht oder nicht in einem Zeitraum

erhalten konnte, der für diese Behandlung normalerweise erforderlich ist,

sind den Trägern der Krankenversicherung aus Mitteln des Strukturfonds gemäß Art. 12 Abs. 4 Z 4 in

dem Ausmaß zu ersetzen, als diese Kosten einen bestimmten Betrag übersteigen. Dieser Betrag beläuft

sich für 2001 vorläufig auf 67641000 Schilling. Die vorläufigen und endgültigen Beträge ergeben sich in

analoger Anwendung der Valorisierungsbestimmungen gemäß Art. 13 Abs. 2 und 3. Länder und Sozialversicherung

verpflichten sich, in ihrem Wirkungsbereich alles zu unternehmen, dass die Patienten in

Österreich behandelt werden und damit die Voraussetzung geschaffen wird, dass diese Zielgröße nicht

überschritten wird.

(4) Der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger hat in der Strukturkommission

quartalsweise aktuell über Art und Umfang der gemäß Abs. 3 für Anstaltspflege im Ausland erbrachten

Leistungen zu berichten.

Artikel 33

Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13 (Zams)

Die Vertragsparteien kommen überein, dass ihre gegensätzlichen Standpunkte zu allfälligen Nachzahlungen

im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 1983, A 1/81-13

(Zams), aufrecht bleiben und diese bis 31. Dezember 2004 nicht zur Diskussion stehen.

11. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Geschlechtsspezifische Formulierungen

Soweit in dieser Vereinbarung Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie

sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

Artikel 35

In-Kraft-Treten

(1) Diese Vereinbarung tritt nach Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den

Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das In-Kraft-Treten erfüllt sind, mit 1. Jänner

2001 in Kraft.

(2) Die Ansprüche der Krankenanstaltenträger gegenüber dem Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl.

Nr. 863/1992 in der für das Jahr 1996 geltenden Fassung, und der erlassenen bundes- und landesgesetzlichen

Vorschriften bis einschließlich des Jahres 1996 bleiben durch diese Vereinbarung unberührt

und sind vom Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds bis zur Endabrechnung für das Jahr 1996 zu

erfüllen.

Artikel 36

Durchführung der Vereinbarung

(1) Die zur Durchführung dieser Vereinbarung notwendigen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen

sind mit 1. Jänner 2001 in Kraft zu setzen und alle bundes- und landesgesetzlichen Regelungen,

die im Widerspruch zu dieser Vereinbarung stehen, mit 1. Jänner 2001 für die Laufzeit dieser Vereinbarung

außer Kraft zu setzen.

(2) In Bezug auf Art. 29 werden folgende bundes- und landesgesetzliche Regelungen vorgesehen

1. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 2 sind in das Bundes-Krankenanstaltengesetz und in entsprechende

Landesgesetze zu übernehmen.

2. Die Regelungen im Art. 29 Abs. 1, 4, 5 und 6 sind in entsprechende Landesgesetze zu übernehmen.

3. In die Sozialversicherungsgesetze ist Folgendes aufzunehmen: Die Sozialversicherung hat sich

bei der Vergabe von Kassenverträgen an den vom Bund nach Abstimmung mit der Sozialversicherung

im Einvernehmen mit den Ländern festgelegten Großgeräteplan zu halten. Verträge,

die dem widersprechen, sind ungültig.

Artikel 37

Euro-Bestimmung

(1) Schillingbeträge sind ab dem 1. Jänner 2002 ausnahmslos in Euro anzugeben. Zugrunde liegende

Schillingbeträge aus Vorjahren sind dabei zunächst in Euro umzurechnen und in weiterer Folge die

vorgesehenen Berechnungen durchzuführen.

(2) Sofern Rundungen auf volle Schilling vorgesehen sind, sind in der Folge die entsprechenden

Eurobeträge auf volle 10 Cent zu runden.

Artikel 38

Geltungsdauer, Kündigung

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 2001, 2002, 2003 und 2004 geschlossen. Die Vertragsparteien

verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze treten mit

Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung auch außer Kraft. Die Vertragsparteien verpflichten sich,

rechtzeitig Verhandlungen über eine Neuregelung aufzunehmen.

(4) Sofern in diesen Verhandlungen keine Einigung über eine Neuregelung zustande kommt, werden

mit Außer-Kraft-Treten dieser Vereinbarung die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften,

soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt.

Artikel 39

Mitteilungen

Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien unverzüglich

in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 35 eingelangt sind.

Artikel 40

Urschrift

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften

der Vereinbarung zu übermitteln.

Anlage zur Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die

Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung

BUNDESMINISTERIUM

FÜR SOZIALE SICHERHEIT UND GENERATIONEN

(Herausgeber)

Österreichischer Krankenanstalten- und

Großgeräteplan 2001

ÖKAP/GGP 2001

Verfasst vom Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen

ÖBIG

im Auftrag des Strukturfonds

Wien, im November 2000

Inhaltsübersicht

Abkürzungsverzeichnis........................................................................................................ 23

Vorbemerkung....................................................................................................................... 24

Abschnitt 1: Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden ............................ 25

Teil I – Österreichischer Krankenanstaltenplan (ÖKAP) ......................................................... 25

Kapitel 1 – Normalpflegebereiche................................................................................... 25

inklusive der neu in den ÖKAP aufgenommenen Bereiche

– Akutgeriatrie/Remobilisation..................................................................... 28

– Palliativmedizin......................................................................................... 28

– Psychosomatik ......................................................................................... 29

Kapitel 2 – Intensivbereiche............................................................................................ 30

Kapitel 3 – Psychiatrieplan ............................................................................................. 31

Kapitel 4 – Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen ........................................ 33

Kapitel 5 – Detaillierte Leistungsangebotsplanung......................................................... 34

– Onkologische Versorgung ........................................................................ 35

– Stammzelltransplantation ......................................................................... 36

– Nuklearmedizinische Therapie ................................................................. 37

– Herzchirurgie ............................................................................................ 38

– Kinderkardiologie...................................................................................... 38

– Lebertransplantation................................................................................. 39

– Nierentransplantation ............................................................................... 40

– Stroke Unit................................................................................................ 40

– Neonatologie ............................................................................................ 41

– Chronische Hämodialyse.......................................................................... 41

Teil II – Österreichischer Großgeräteplan (GGP).................................................................... 43

Abschnitt 2: Strukturqualitätskriterien ............................................................................... 46

Fachschwerpunkte (FSP) und Departments.................................................................... 47

Tageskliniken (TK) ........................................................................................................... 48

Abschnitt 3: Tabellen – Zielplanung 2005 nach Standorten bzw. Versorgungsregionen 48

Abkürzungsverzeichnis

AG/R Akutgeriatrie/Remobilisation

AN Anästhesiologie und Intensivmedizin

AU Augenheilkunde

B-VG Bundes-Verfassungsgesetz

CH Chirurgie

COB Telekobalttherapiegeräte

COR Herzkatheterarbeitsplätze

CT Computertomographiegeräte

DER Dermatologie

DIA Chronische Hämodialyse

DSA Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen

ECT Emissions-Computer-Tomographiegeräte

ESWL Extrakorporale Stoßwellen-Lithotripsie

FLS Fachspezifisches Leistungsspektrum

FSP Fachschwerpunkt

GEM Gemischter Belag

GGH Gynäkologie und Geburtshilfe

GGP Österreichischer Großgeräteplan

GH Geburtshilfe

GYN Gynäkologie

HCH Herzchirurgie

HNO Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde

ICD International Classification of Diseases

ICU Intensive Care Unit

IM Innere Medizin

IMCU Intermediate Care Unit

KA Krankenanstalt

KAG Krankenanstaltengesetz des Bundes

KCH Kinderchirurgie

KI Kinderheilkunde

KJNP Kinder- und Jugendneuropsychiatrie

KKAR Kinderkardiologie

LAP Leistungsangebotsplanung

LDF Leistungsorientierte Diagnosenfallgruppe

LIN Linearbeschleuniger

LIT Stoßwellen-Lithotripter

LTX Lebertransplantation

MKC Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie

MR Magnetresonanz-Tomographiegeräte

NC Neurochirurgie

NEO Neonatologie

NEU Neurologie

NICU Neonatal Intensive Care Unit

NIMCU Neonatal Intermediate Care Unit

NTX Nierentransplantation

NUK Nuklearmedizin

NUKT Nuklearmedizinische Therapie

ÖKAP Österreichischer Krankenanstaltenplan

ONK Onkologische Versorgung

ONKF Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK

ONKS Onkologischer Schwerpunkt

ONKZ Onkologisches Zentrum

OR Orthopädie und orthopädische Chirurgie

PAL Palliativmedizin

PCH Plastische Chirurgie

PET Positronen-Emissions-Tomographiegeräte

PSO Psychosomatik

PSY Psychiatrie

PUL Pulmologie

RZ Rehabilitationszentrum

SRN Strahlentherapie – Radioonkologie und Nuklearmedizin

STR Strahlentherapie – Radioonkologie bzw. Hochvolttherapiegeräte

SU Stroke Unit

SZT Stammzelltransplantation

TK Tagesklinik

UC Unfallchirurgie

URO Urologie

Vorbemerkung

Gesetzliche Grundlagen

Nach Artikel 5 der Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Artikel 15a B-VG über die

Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis

2000 (BGBl. I Nr. 111/1997) ist der Österreichische Krankenanstalten- und Großgeräteplan

(ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls alle zwei Jahre zu revidieren.

Nach Artikel 21 dieser Vereinbarung hat die vom Bund einzurichtende Strukturkommission unter

anderem die Aufgabe, den zu einem Leistungsangebotsplan weiterentwickelten ÖKAP/GGP im

Einvernehmen mit den Ländern festzulegen. Entsprechend diesen Bestimmungen wurde in der

vorliegenden zweiten Revision die ursprünglich im Österreichischen Krankenanstaltenplan

(ÖKAP) enthaltene Festlegung von Standorten, Fachrichtungen und Bettenobergrenzen um

Inhalte der Leistungsangebotsplanung (LAP) ergänzt.

Aufbau des ÖKAP/GGP 2001

Der ÖKAP/GGP 2001 ist in drei Abschnitte gegliedert

In Abschnitt 1 sind die Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und Planungsmethoden festgehalten.

Teil I dieses Abschnitts bezieht sich auf den Österreichischen Krankenanstaltenplan

(ÖKAP) und gibt in fünf Kapiteln spezifische Auskunft zu den Normalpflegebereichen, zu den

Intensivbereichen, zum Psychiatrieplan, zur Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen

sowie zur detaillierten Leistungsangebotsplanung. Teil II ist dem Österreichischen Großgeräteplan

(GGP) gewidmet.

Abschnitt 2 enthält verbindliche Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte, für Departments

und für Tageskliniken. Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die

entsprechenden Kriterien der Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie

und Urologie werden von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden

Revisionsentwurfes bis spätestens 31. Dezember 2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien

einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP

verbindlich zur Anwendung zu bringen sind.

Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin, Psychosomatikschwerpunkte

bzw. -departments, für an allgemeinen Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen

für Psychiatrie, für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung

(Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische Therapie, Herzchirurgie,

Kinderkardiologie, Lebertransplantation, Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie,

Chronische Hämodialyse) sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung

(Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der

Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für

Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Bis zur

Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen

Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten Strukturqualitätskriterien

sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung

erforderlich.

In den Tabellen des Abschnitts 3 werden für die einzelnen Standorte bzw. Versorgungsregionen

detaillierte Festlegungen mit dem Zielhorizont 2005 getroffen.

Geltungsbereich des ÖKAP/GGP 2001

Die im ÖKAP/GGP 2001 enthaltenen Festlegungen beziehen sich auf alle jene Krankenanstalten,

die in Artikel 2 der zwischen dem Bund und den Ländern getroffenen Vereinbarung

gemäß Artikel 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung

für die Jahre 1997 bis 2000 angesprochen sind (Fonds-KA).

Evaluation und Weiterführung

Die Methoden zur Bedarfsabschätzung sowie die Strukturqualitätskriterien wurden in Kooperation

mit den am Österreichischen Bundesinstitut für Gesundheitswesen (ÖBIG) eingerichteten

Expertengremien erarbeitet, wobei Bund und Länder laufend über Arbeitsweise und Ergebnisse

informiert wurden.

Die allgemeinen Zielvorstellungen, die Richtlinien der Strukturkommission sowie die in Abschnitt

3 (Tabellen) enthaltenen Standort- bzw. Fächerstrukturen, Typisierungen und Leistungsangebotsplanungen

werden hinsichtlich ihrer tatsächlichen Umsetzung regelmäßig überprüft.

Der ÖKAP/GGP wird ständig weiterentwickelt, laufend evaluiert und bei Bedarf einvernehmlich

zwischen Bund und Ländern revidiert, wobei ein die Bundesländergrenzen übergreifender

Planungsansatz zu verfolgen ist.

1. Zielvorstellungen, Planungsgrundsätze und -methoden

Teil I – Österreichischer Krankenanstaltenplan (ÖKAP)

Kapitel 1 – Normalpflegebereiche

1. Einleitung

Als Normalpflegebereiche sind alle bettenführenden Bereiche mit Ausnahme der Intensivbereiche

zu verstehen. Auch die erst systematisch einzuführenden Versorgungsstrukturen in

der Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin und Psychosomatik sind den Normalpflegebereichen

zugeordnet. Dies gilt auch für die Psychiatrie, der jedoch auf Grund der erforderlichen

speziellen Planungssystematik ein eigenes Kapitel (siehe Kapitel 3 – Psychiatrieplan) gewidmet

ist.

2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Der ÖKAP baut auf folgenden Zielvorstellungen und Planungsgrundsätzen, die bei allen Veränderungen

der stationären Versorgungsstruktur zu berücksichtigen sind, auf

∙ Die stationäre Akutversorgung soll durch leistungsfähige, bedarfsgerechte und in ihrem

Leistungsspektrum aufeinander abgestimmte Krankenanstalten sichergestellt werden.

∙ Die Akutkrankenanstalten sollen eine möglichst gleichmäßige und bestmöglich erreichbare,

aber auch wirtschaftlich und medizinisch sinnvolle Versorgung der österreichischen

Bevölkerung gewährleisten.

∙ Die von diesem Plan umfassten Krankenanstalten sollen durch Verlagerung von Leistungen

in den ambulanten und rehabilitativen Bereich nachhaltig entlastet, die Krankenhaushäufigkeit

und Belagsdauer auf das medizinisch notwendige Maß minimiert werden.

∙ Im Bereich der öffentlichen und der privat-gemeinnützigen Krankenanstalten ist die

Errichtung und Vorhaltung isolierter Fachabteilungen in dislozierter Lage zu vermeiden.

Von dieser Regelung kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden.

∙ Bei der Errichtung und Vorhaltung von Fachabteilungen, Departments und Fachschwerpunkten

sind die im ÖKAP definierten Mindestbettenzahlen zu berücksichtigen; von diesen

kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgegangen werden; die abgestufte Versorgung

durch Akutkrankenanstalten soll nicht durch die Ausweitung der Konsiliararzttätigkeit, die auf

die Einrichtung von Kleinst-Abteilungen hinauslaufen kann, unterlaufen werden.

∙ Im Interesse der medizinischen Qualitätssicherung und der wirtschaftlichen Führung der

Krankenanstalten soll daher eine Beschränkung der Konsiliararzttätigkeit auf die Intentionen

des § 2a KAG (Ergänzungs- und Hilfsfunktionen bei zusätzlicher Diagnose und

Therapie bereits stationär versorgter Patienten) erfolgen, soweit dies unter Schonung wohlerworbener

Rechte möglich ist; die Neuerrichtung sogenannter „Konsiliarabteilungen“ ist nicht

zulässig.

∙ Einrichtungen für Psychiatrie (PSY), Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R), Palliativmedizin

(PAL) und für Psychosomatik (PSO) sollen dezentral in Krankenanstalten auf-

bzw. ausgebaut werden; bei der Einrichtung dieser Strukturen sind die bis zum 31. Dezember

2001 von der Strukturkommission einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien zu erlassenden

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einzuhalten.

∙ In den Fachrichtungen Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie, Plastische Chirurgie, Unfallchirurgie

und Pulmologie sowie in der Akutgeriatrie/Remobilisation und Psychosomatik

können bei nachgewiesenem Bedarf im Rahmen von übergeordneten Abteilungen einer

entsprechenden Fachrichtung Departments mit mindestens drei Fachärzten (davon ein

Leiter und ein Stellvertreter) geführt werden; bei der Einrichtung von Departments sind die in

Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten. Für die Pulmologie ist die

Einrichtung von Departments nur im Rahmen von Pilotprojekten und mit entsprechend

eingeschränktem Leistungsspektrum zulässig.

∙ In den Fachrichtungen Augenheilkunde, HNO, Orthopädie und Urologie können zur Abdeckung

von regionalen Versorgungslücken in Regionen, in denen auf Grund geringer Besiedelungsdichte

die Tragfähigkeit für eine Vollabteilung nicht gewährleistet ist und in denen

gleichzeitig Erreichbarkeitsdefizite in Bezug auf die nächstgelegene Abteilung der betreffenden

Fachrichtung gegeben sind, Fachschwerpunkte mit acht bis maximal 14 Betten, mit

eingeschränktem Leistungsspektrum und mit mindestens zwei Fachärzten (Leiter und

Stellvertreter) geführt werden. Fachschwerpunkte dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn

sie am betreffenden Standort im ÖKAP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten

zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden; eine über die Intentionen

von § 2a KAG hinausgehende Konsiliararzttätigkeit ist zeitgleich mit der Einrichtung eines

Fachschwerpunktes in allen Krankenanstalten der betreffenden Region einzustellen; bei der

Einrichtung von Fachschwerpunkten sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien

einzuhalten.

∙ Tageskliniken sollen nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut

erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der

betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebotes

eingerichtet werden. Damit sollen Rahmenbedingungen für ein abgestuftes intramurales

Versorgungsangebot geschaffen werden, welches die weitere Verringerung vollstationärer

Bettenkapazitäten unterstützt, Verweildauern und Belagstage senkt sowie Kosteneinsparungseffekte

erzielt. Dislozierte Tageskliniken dürfen nur dann eingerichtet werden, wenn sie

am betreffenden Standort im ÖKAP vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten

zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Bei der Einrichtung von

Tageskliniken sind die in Abschnitt 2 dargestellten Strukturqualitätskriterien einzuhalten.

∙ Die Kooperation von Krankenanstalten zur Verbesserung des Leistungsangebotes und der

Auslastung sowie zur Realisierung medizinischer und ökonomischer Synergieeffekte soll

gefördert werden, insbesondere dann, wenn die Krankenanstalten in derselben Versorgungsregion

gelegen sind oder wenn die Entfernung zwischen den betreffenden Krankenanstalten

20 Kilometer im Straßenverkehr nicht übersteigt. Kooperationen umfassen Zusammenschlüsse

von einzelnen Abteilungen oder ganzen Krankenanstalten.

∙ Insbesondere in ambulanten Leistungsbereichen, die durch hohe Investitions- und Vorhaltekosten

gekennzeichnet sind (zB radiologische Institute), soll die Kooperation zwischen dem

intra- und dem extramuralen Sektor zur besseren gemeinsamen Ressourcennutzung bei

gleichzeitiger Vermeidung additiver, regional paralleler Leistungsangebote gefördert werden.

Entsprechende Konzepte sind im Rahmen von Pilotprojekten zu erproben bzw. zu evaluieren.

∙ Für unwirtschaftliche Krankenanstalten mit geringen Fallzahlen und unzureichender Versorgungswirksamkeit

sind bis zur nächsten Revision des ÖKAP/GGP Konzepte zur Umwidmung

in alternative Versorgungsformen zu entwickeln; dabei sollen auch neue Modelle (zB

dislozierte Tageskliniken und Ambulanzen, Kurzzeitpflegestationen, Gesundheitszentren mit

Informations-, Koordinations- und Schnittstellenfunktion) in die Überlegungen einbezogen

werden.

∙ Die in Abschnitt 3 (Tabellen) enthaltenen Standort- und Fächerstrukturen sowie die Bettenzahlen

je Fachrichtung stellen nicht zu überschreitende Obergrenzen dar und sind bei

zukünftigen Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren zu berücksichtigen.

∙ Ziel- und Planungshorizont des ÖKAP ist grundsätzlich das Jahr 2005; spätestens bis

dahin sollen die Ziele und Inhalte des ÖKAP in der jeweils adaptierten Fassung im Wege des

Landeskrankenanstaltenplanes verwirklicht sein.

3. Planungsmethoden und Ergebnisse

Die Festlegung der Standorte und der Kapazität von bettenführenden Strukturen (vgl.

Abschnitt 3 – Tabellen) erfolgte unter Berücksichtigung der regionalen Bevölkerungsstruktur

und Besiedelungsdichte, der Erreichbarkeitsverhältnisse im Straßenverkehr, der beobachteten

Auslastung bereits bestehender stationärer Einheiten sowie der Entwicklungstendenzen in der

modernen Medizin.

Planungsrichtwerte – Normalpflege- und Intensivbereiche

Bei der Weiterentwicklung der Akutkrankenanstalten gelten die oben aufgelisteten Planungsrichtwerte

als Orientierungsgrößen. Die fachrichtungsspezifisch festgelegten Erreichbarkeitswerte,

Mindestabteilungsgrößen und Richtintervalle zu den Bettenmessziffern (BMZ) sollen nur

in begründeten Ausnahmefällen über- bzw. unterschritten werden. Die Bettenmessziffern und

die Mindestbettenanzahl für Akutgeriatrie/Remobilisation, für Palliativmedizin und für Psychosomatik

gelten als Orientierungswerte.

4. Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R)

Definitionen

Akutgeriatrie/Remobilisation (AG/R) umfasst sowohl die fächerübergreifende Primärversorgung

direkt aufgenommener geriatrischer Patienten als auch die Weiterführung der Behandlung

akutkranker Patienten aus anderen Abteilungen. Sie erfolgt durch ein geriatrisch qualifiziertes,

interdisziplinäres Team und durch ein multidimensionales Behandlungs- und Betreuungsangebot,

das medizinische, funktionelle, psychische, kognitive und soziale Aspekte der

Erkrankungen geriatrischer Patienten gleichermaßen beachtet. Ziele der AG/R sind die Behandlung

der akuten Erkrankung, die Wiederherstellung und Erhaltung der Fähigkeit zur weitgehend

selbständigen Lebensführung, die Vermeidung weiterer Funktionsverluste, die Erhöhung der

Lebensqualität und die Reintegration des Patienten in das gewohnte Umfeld.

Zielgruppe der AG/R sind geriatrische Patienten, bei denen folgende Kriterien vorliegen

∙ Somatische oder psychische Multimorbidität, die eine stationäre Akutbehandlung erforderlich

macht.

∙ Einschränkung oder Bedrohung der Selbständigkeit durch den Verlust funktioneller und

gegebenenfalls kognitiver Fähigkeiten oder durch psychische Probleme im Rahmen einer

Erkrankung.

∙ Bedarf nach funktionsfördernden, funktionserhaltenden oder reintegrierenden Maßnahmen.

Die AG/R kann als Abteilung oder als Department im Rahmen der Fächer Innere Medizin oder

Neurologie eingerichtet werden, und zwar durch Umwidmung von Akutbetten dieser oder

anderer Fachrichtungen.

Planungsmethoden

Die Ermittlung des Bedarfs an Betten der AG/R beruht auf einer Modellrechnung mit folgenden

Parametern: Zahl der über 65-jährigen Patienten im stationären Akutbereich mit einer Verweildauer

von 24 und mehr Tagen, angenommene Rehabilitationsquote dieser Patienten von

60 Prozent, durchschnittliche Verweildauer in der AG/R von 28 Tagen und Auslastung der AG/R

von 90 Prozent. Daraus ergibt sich ein Bedarf von österreichweit rund 3000 Betten, der durch

die demographische Entwicklung bis zum Jahr 2005 auf rund 3360 Betten steigen wird.

Da AG/R-Einrichtungen in Österreich noch kaum etabliert sind, ist ein schrittweiser Aufbau

dieses Leistungsangebotes vorgesehen. In der ersten Phase bis zum Jahr 2005 sollen

österreichweit insgesamt rund 2300 Betten an etwa 60 Standorten realisiert werden. Die in

diesem Zeitraum gesammelten Erfahrungen mit der Realisierung dieses innovativen Leistungsbereiches

sollen in die weitere Planung der AG/R für den Zeitraum ab dem Jahr 2006

einfließen.

Strukturqualitätskriterien

Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31. Dezember 2001 Strukturqualitätskriterien

für den Bereich der AG/R in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung

von Abteilungen und Departments für AG/R.

5. Palliativmedizin (PAL)

Definitionen

Palliativmedizinische Einrichtungen (PAL) dienen der Versorgung von unheilbar kranken und

sterbenden Personen. Ziele von Palliativeinrichtungen sind die Erhöhung der Lebensqualität der

Patienten sowie deren Entlassung in die vertraute Umgebung (dies erfordert ein entsprechendes

Betreuungsangebot außerhalb des stationären Akutbereiches und eine Vernetzung dieser

Angebote). Inhalte sind die Symptomkontrolle, das heißt die Linderung von Krankheitssymptomen

(va. von Schmerzen), und eine psychosoziale Betreuung, die sich sowohl auf die

Patienten als auch auf deren Angehörige erstreckt.

Die Behandlung und Betreuung erfolgt durch ein palliativmedizinisch qualifiziertes, interdisziplinär

zusammengesetztes Team, das neben den körperlichen auch die seelischen,

sozialen und spirituellen Bedürfnisse der Patienten berücksichtigt. In die Betreuungstätigkeit

miteinbezogen werden ehrenamtliche Mitarbeiter.

Zielgruppe von Palliativbereichen sind Patienten mit einer nicht heilbaren, progredienten

Erkrankung und begrenzter Lebenserwartung, die an starken Schmerzen, psychischen

Beschwerden oder Begleitsymptomen (wie zB Übelkeit, Appetitlosigkeit oder Atemnot) leiden.

Planungsmethoden

Entsprechend den internationalen Erfahrungswerten wird von einem Bedarf von 50 Betten in

palliativmedizinischen Versorgungsstrukturen je Million Einwohner ausgegangen, das ergibt für

Österreich rund 400 Betten. Palliativmedizinische Strukturen sollen vorzugsweise als Stationen

(Palliativstationen) im Rahmen bestehender Fachabteilungen mit acht bis 14 Betten innerhalb

von bzw. im Verbund mit Akutkrankenanstalten mit einem Einzugsbereich von mindestens

200000 Einwohnern eingerichtet werden. Weiters können im Rahmen von Pilotprojekten auch

regionsbezogene Modelle mit dem Ziel der palliativmedizinischen Betreuung durch in mehreren

Krankenanstalten eingerichtete Palliativteams erprobt und evaluiert werden. Palliativmedizinische

Strukturen sind nicht Teil einer bestimmten medizinischen Disziplin und sollen

organisatorisch in eine Abteilung eingegliedert sein, in der palliativmedizinische Ansätze

vertreten werden. Sie sollen durch Umwidmung von in anderen Bereichen nicht mehr erforderlichen

Akutbetten geschaffen werden.

Strukturqualitätskriterien

Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31. Dezember 2001 Strukturqualitätskriterien

für den Bereich der PAL in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung

von Strukturen der PAL.

6. Psychosomatik (PSO)

Definitionen

Psychosomatik befasst sich mit der psychischen Situation Kranker in Zusammenhang mit ihrer

somatischen und sozialen Situation. Wenn psychosoziale Faktoren eine wesentliche Rolle für

die Entstehung, die Aufrechterhaltung, den Verlauf und die Bewältigung einer Erkrankung

spielen und deren Ausmaß die Kompetenz des nicht speziell ausgebildeten Personals auf

allgemeinen Fachabteilungen übersteigt (Vorliegen hoher psychischer Ko-Morbidität), besteht

Bedarf nach psychosomatisch-psychotherapeutischer Versorgung. Dieser Bedarf ist nicht an

bestimmte Altersgruppen, Diagnosen oder Fächer gebunden. Klassische psychiatrische

Erkrankungen gehören nicht zum Aufgabenbereich der Psychosomatik.

Psychosomatisch-psychotherapeutische Versorgung soll ein abgestuftes Versorgungsangebot

und eine breite Palette an Leistungen (Diagnostik, Indikationsstellung, kurzfristige psycho-

therapeutische Interventionen, Krisenintervention, stationäre Psychotherapie, Supervision für

das Personal usw.) umfassen. Sie besteht aus einem Konsiliar- und Liaisondienst, der in jedem

Krankenhaus angeboten werden soll, sowie aus Betten in Psychosomatikschwerpunkten und in

Departments für Psychosomatik und Psychotherapie. Diese unterscheiden sich durch die

Intensität der jeweils angebotenen psychosomatisch-psychotherapeutischen und der somatischen

Behandlung voneinander. In Psychosomatikschwerpunkten werden Patienten mit hohem

Bedarf an spezialisierten somatischen Interventionen versorgt; Departments für Psychosomatik

und Psychotherapie zielen auf Patienten mit Indikation zur gezielten stationären psycho-

therapeutischen Behandlung bei geringerem Bedarf an spezialisierten somatischen Interventionen

ab.

Psychosomatikschwerpunkte und Departments für Psychosomatik und Psychotherapie sollen in

Fächern mit hohem Anteil an Patienten mit psychischer Ko-Morbidität (zB Innere Medizin,

Kinder- und Jugendheilkunde, Dermatologie, Gynäkologie/Geburtshilfe) bzw. im Rahmen von

Fachabteilungen für Psychiatrie eingerichtet werden, und zwar ausschließlich durch spezielle

Widmung bereits vorhandener Akutbetten.

Planungsmethoden

Es gibt derzeit keine validen Daten über den psychosozialen Behandlungsbedarf im stationären

Akutbereich. Grundlage der Bedarfsberechnung ist daher eine auf Basis epidemiologischer

Studien entwickelte Bettenmessziffer von 0,06 Betten pro 1000 Einwohner. Daraus ergibt sich

ein Bedarf an insgesamt 480 psychosomatischen Betten in Österreich.

Bis zum Jahr 2005 soll zumindest in jedem Bundesland ein Department für Psychosomatik und

Psychotherapie für Erwachsene sowie ein Department im Rahmen einer Abteilung für Kinder-

und Jugendheilkunde eingerichtet werden. Zusätzlich sollen Psychosomatikschwerpunkte an

mehreren Standorten geschaffen werden. Solche Einrichtungen sind im Rahmen von

Pilotprojekten zu erproben und zu evaluieren.

Strukturqualitätskriterien

Von der Strukturkommission werden bis spätestens 31. Dezember 2001 Strukturqualitätskriterien

für den Bereich der PSO in Form von Richtlinien einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien erlassen. Diese gelten in der Folge als Grundvoraussetzung für die Anerkennung

von Strukturen der PSO.

Kapitel 2 – Intensivbereiche

1. Einleitung

Der ÖKAP/GGP '99 enthielt je Krankenanstalt und Fachrichtung Bettenobergrenzen für

Intensiveinrichtungen. Nach Einführung der Intensivdokumentation im Jahr 1999 erfolgte im

Zuge der Revision des ÖKAP/GGP eine Überarbeitung und Aktualisierung des bisherigen

Planungsansatzes.

2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Eine flächendeckende intensivmedizinische Versorgung bzw. Überwachung soll gewährleistet

werden. Patienten in längerfristiger Intensivbehandlung (insbesondere solche mit schweren

organischen Dysfunktionen) sollen in Krankenanstalten mit entsprechend ausgestatteten

Intensivbereichen transferiert werden.

3. Planungsmethoden

Definitionen

Die Aufgaben der Intensivbereiche umfassen die Intensivtherapie, die Intensivüberwachung

und die Intensivpflege. Letztere ist sowohl in der Intensivtherapie als auch in der Intensivüberwachung

erforderlich. In der klinischen Praxis können Intensivtherapie und Intensivüberwachung

fließend ineinander übergehen (insbesondere in der konservativen, weniger in der

operativen Intensivmedizin).

Die Intensivstation (ICU) ist eine Betteneinheit für Schwerstkranke, deren vitale Funktionen

in lebensbedrohlicher Weise gestört sind und wiederhergestellt bzw. durch besondere

intensivtherapeutische Maßnahmen aufrecht erhalten werden müssen.

Die Intermediäre Überwachungsstation (IMCU) ist eine Organisationseinheit zur Überwachung

und Behandlung von Frischoperierten nach ausgedehnten Eingriffen sowie für

prä- und nichtoperative Schwerkranke. Eine derartige Überwachung ist bei Patienten

erforderlich, deren Vitalfunktionen gefährdet sind. Der so genannte „postoperative Aufwachbereich“

wird im gegebenen Zusammenhang nicht den Intermediären Überwachungsstationen

zugerechnet, da der postoperative Aufwachbereich kein eigenständiger bettenführender Bereich

ist. Die Intermediäre Überwachungsstation ist nicht für die Behandlung schwerer organischer

Dysfunktionen beispielsweise mittels mechanischer Atemhilfe, Hämofiltration usw. zu

strukturieren. In Notfällen sollte dort jedoch die Möglichkeit bestehen, kurzfristige (auf einige

Tage beschränkte) Intensivbehandlungen (insbesondere künstliche Beatmung) durchzuführen.

Patienten, die einer längerfristigen Intensivbehandlung bedürfen, sind auf eine Intensivstation zu

transferieren. Operative IMCUs sollten unter anästhesiologischer Leitung stehen, können aber

auch im Rahmen allgemein chirurgischer Abteilungen geführt werden.

Die Einschränkungen bezüglich künstlicher Beatmung gelten nicht für Intermediäre Überwachungsstationen

der Fachrichtung Pulmologie, da die mechanische Atemhilfe ein typisches

Leistungsmerkmal für pulmologische Intermediäre Überwachungsstationen darstellt.

Strukturqualitätskriterien

Für die Intensivbereiche werden von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden

Revisionsentwurfes bis zum 31. Dezember 2001 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien

einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden

Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Bis zur Erlassung dieser Richtlinien

bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen Standards für Intensiveinheiten

weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die genannten Standards bzw. Richtlinien gelten als

Grundvoraussetzung für die Anerkennung von intensivmedizinischen Strukturen.

Methoden der Bettenbedarfsermittlung

Ausgangspunkt für die Bettenbedarfsermittlung ist die Analyse der Ist-Situation in den vorhandenen

Intensiv- und Überwachungsstrukturen innerhalb der Fonds-Krankenanstalten anhand

der Kostenstellenstatistik 1998, der Diagnosen- und Leistungsdokumentation 1998 sowie

der Intensivdokumentation für das erste Halbjahr 1999.

Gleichzeitig erfolgt eine idealtypische Zuordnung von Intensivbereichen (ICU/IMCU) zu

Krankenanstalten, wobei die Abteilungsstruktur und das Leistungsspektrum und somit indirekt

die Versorgungsstufe der jeweiligen Krankenanstalt eine zentrale Rolle spielt. In einem Soll-Ist-

Vergleich zwischen idealtypischer Einstufung einerseits sowie der TISS-Einstufung im Rahmen

der Intensivdokumentation und der tatsächlichen Einstufung durch die Länder andererseits wird

eine Kategorisierung und Abstimmung des Intensivbereiches hinsichtlich Intensivstation (ICU)

bzw. Intermediäre Überwachungsstation (IMCU) auf Standortebene durchgeführt.

In einem weiteren Schritt wird der pro Standort ermittelte Bettensollwert der tatsächlichen

Bettenausstattung gegenübergestellt. Es erfolgt eine Feinabstimmung mit Hilfe der Parameter

der analytischen Bettenbedarfsermittlung (Anzahl der Aufnahmen, Belagsdauer und Auslastungsgrad,

Relation Intensivbetten zu Akutbetten), und zwar unter Berücksichtigung von

SOLL-Bettenmessziffern und den in den einzelnen Bundesländern gewachsenen Versorgungsstrukturen.

Im ÖKAP/GGP 2001 werden je Krankenanstalt Bettenobergrenzen für Intensiveinrichtungen

gesammelt unter dem Begriff „Betten im Intensivbereich“ ausgewiesen. Die Ergebnisse sind im

Tabellenteil je Fachrichtung mit dem Kennzeichen „E“ für „Einheit im Intensivbereich“ dargestellt.

Falls mit dem Eintrag „E“ eine reine Überwachungseinheit bezeichnet wird, ist dies

zusätzlich in einer Fußnote angemerkt.

Kapitel 3 – Psychiatrieplan

1. Einleitung

Richtlinien zum Ausbau der stationären psychiatrischen Versorgung wurden erstmals im

ÖKAP/GGP '99 unterbreitet. In der ursprünglichen Fassung des ÖKAP/GGP aus dem Jahr 1997

musste noch auf entsprechende Angaben verzichtet werden, da zum damaligen Zeitpunkt nur

unzureichende Informationen über die Auswirkungen außerstationärer Einrichtungen auf den

Bedarf an Psychiatrie-Betten vorlagen. Um dieses Informationsdefizit zu beheben, wurde eine

eigene Studie „Struktureller Bedarf in der psychiatrischen Versorgung“ durchgeführt. Die

Ergebnisse dieser Studie bildeten die Grundlage für die im ÖKAP/GGP '99 getroffenen Aussagen,

die nunmehr in weiteren Arbeitsschritten aktualisiert und vertieft wurden.

2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Die Ermittlung des Bedarfs in der psychiatrischen Versorgung bezieht sich auf jene Strukturen,

die für die Behandlung, Rehabilitation und Pflege sowie für die Befriedigung der sozialen

Versorgungsbedürfnisse von akut, längerfristig und chronisch psychisch Kranken bzw.

psychisch Behinderten geeignet sind. Diese Strukturen müssen folgenden Anforderungen

genügen

∙ Bedürfnisgerechtheit

Ausgangspunkt der Entwicklung bzw. Weiterentwicklung der psychiatrischen Versorgung sind

die zentralen Bedürfnisse von – insbesondere schwer – psychisch erkrankten Menschen

nach angemessener fachkompetenter Behandlung, Pflege und Betreuung unter Wahrung der

Individualität der Person, nach Vertrauen und Wertschätzung, nach Schutz des selbstgewählten

Lebensortes, nach selbstbestimmten Beziehungen und Rollen, nach Übernahme

von Verantwortung und Initiative, nach Arbeit und sinnvoller Beschäftigung sowie nach

materieller Grundausstattung in persönlicher Verfügung.

∙ Bedarfsgerechtheit

Die psychiatrische Versorgung soll qualitativ und quantitativ ausreichend und entsprechend

den Bedürfnissen der Betroffenen ausdifferenziert sein. Die Hilfen sollen methodisch am

unmittelbaren Lebensumfeld der Betroffenen anknüpfen und mit geringst möglicher Einschränkung

für sie verbunden sein.

∙ Gemeindenähe und -integration

Psychisch kranke und psychisch behinderte Menschen – insbesondere schwer und chronisch

Erkrankte – sollen die notwendige therapeutische Hilfe und Unterstützung bei der Herstellung

von Lebensbedingungen erhalten, die sie benötigen, um in ihrem bisherigen Umfeld auf

Dauer leben zu können. Zur dauerhaften Sicherung der Integration ist als flankierende Maßnahme

Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung unerlässlich.

∙ „Ambulant vor stationär“

Die Erbringung von therapeutischen und rehabilitativen Leistungen im unmittelbaren Lebensumfeld

(zB in der Wohnung oder am Arbeitsplatz) hat Vorrang vor der Leistungserbringung in

besonderen „Lebenswelten“ (zB Krankenanstalten) und vor der Verlegung in wohnortferne

Einrichtungen.

∙ Integration in die Grundversorgung

Das System der psychiatrischen Versorgung soll in die bestehende allgemein medizinische

und psychosoziale Grundversorgung integriert sein. Dabei ist die Einrichtung von Fachabteilungen

für Psychiatrie an allgemeinen Krankenanstalten anzustreben, ebenso die Anbindung

der ambulanten psychiatrischen Dienste an das bestehende regionale Versorgungsnetz

der Sozialdienste.

∙ Qualitätssicherung

In jedem Bundesland ist zur Sicherung der Qualität ein Forum zur prozessorientierten

Planung, Koordination, Evaluation und Weiterentwicklung des Angebotes einzurichten. Bei

der personellen Zusammensetzung ist auf die unter dem Punkt „Partizipation“ genannten

Gruppen Bedacht zu nehmen.

∙ Regionalisierung, Vollversorgung und Vernetzung

Im Sinne der Gemeindenähe und -integration sollen die Versorgung in geographisch

definierten Regionen dezentral organisiert, die Angebote in der Region gut erreichbar und

leicht zugänglich sein. Jede Region soll Vollversorgung anbieten, das heißt über alle zur

angemessenen Behandlung und Rehabilitation notwendigen Angebote (inklusive der Unterbringung

nach dem Unterbringungsgesetz) verfügen. Die Angebote sollen zur Sicherung der

Betreuungskontinuität und zur Erreichung einer gemeinsamen Versorgungsverpflichtung in

Form eines gemeindepsychiatrischen Verbundes miteinander vernetzt werden (institutionell,

personell und organisatorisch) und untereinander durchlässig sein.

∙ Partizipation

Die Betroffenen, ihre Angehörigen, die professionellen Helfer sowie in der Verwaltung Tätige

und politisch Verantwortliche sollen in die Gestaltung des Angebotes sowie in die Entwicklungs-

und Planungsprozesse des Versorgungsangebotes einbezogen werden.

3. Planungsmethoden

Ausgehend von der im ÖKAP/GGP '99 durchgeführten Analyse der Versorgungssituation

wurden Vorschläge zur Dezentralisierung der Psychiatrie erarbeitet. Im Sinne der genannten

Versorgungsgrundsätze und Leitlinien (vgl. Punkt 2) wurden an ausgewählten Standorten von

allgemeinen Akut-Krankenanstalten Abteilungen für Psychiatrie vorgesehen, wobei sich deren

Bettenanzahl an den Richtwerten zur Bettenmessziffer (vgl. Kapitel 1, Punkt 3) orientiert.

Die Versorgung in den Psychiatrie-Sonderbereichen (zB für Abhängigkeitserkrankungen) wurde

vorerst an den bisher aktiven Standorten belassen. Bei der Festlegung von Standorten der

Psychiatrie wurde auf die Planungsvorstellungen der Krankenanstaltenträger und der Länder

Bedacht genommen.

4. Ambulante und komplementäre Einrichtungen und Dienste

Jedes Bundesland definiert in Abstimmung mit dem Bund Regionen für die Versorgung von

psychisch Kranken und psychisch Behinderten.

Es ist in der jeweiligen Versorgungsregion eine ausreichende Zahl von semistationären, ambulanten

und komplementären Einrichtungen und Diensten vorzusehen und mit dem stationären

Bereich abzustimmen. Diese Einrichtungen und Dienste umfassen jedenfalls die Bereiche

∙ Psychosoziale Dienste

∙ Wohnen

∙ Arbeit

∙ Tagesstruktur

∙ Ambulant versorgungswirksame Fachärzte für Psychiatrie

Diese Einrichtungen und Dienste sind zu koordinieren und mit der stationären Referenzeinrichtung

zu vernetzen.

Der Planungshorizont für den Auf- und Ausbau einer ausreichenden Anzahl dieser Einrichtungen

und Dienste ist das Jahr 2005.

Bis zum Jahr 2005 ist eine Zielvereinbarung zum flächendeckenden Ausbau von Komplementäreinrichtungen

unter Einbeziehung des stationären Bereiches anzustreben. Ein flächendeckender

Ausbau kann jedoch nur nach Maßgabe der Finanzierungsmöglichkeiten des

Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Sozialversicherungsträger erfolgen.

Auf eine einheitliche Gestaltung der Pläne für alle Länder ist zu achten.

Kapitel 4 – Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen

1. Einleitung

Im Rahmen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens

und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 (BGBl. Nr. 111/1997) sind

der Bund und die Länder übereingekommen, den Österreichischen Krankenanstalten- und

Großgeräteplan (ÖKAP/GGP) ständig weiterzuentwickeln (Artikel 5). Gemäß Artikel 21 der genannten

Vereinbarung ist unter anderem die „Festlegung des zu einem Leistungsangebotsplan

weiterentwickelten ÖKAP/GGP“ als Aufgabe der Strukturkommission definiert.

In einem ersten Schritt im Sinne der genannten Vereinbarung werden die Ergebnisse der

Leistungsangebotsplanung für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie sowie Urologie in

die Standort- und Kapazitätsplanung des ÖKAP/GGP 2001 integriert.

2. Planungsgrundsätze

Planungsempfehlungen zur Leistungserbringung können unter Zugrundelegung der weitgehend

bereits im ÖKAP/GGP definierten Prinzipien erstellt werden. So sollen die Planungsempfehlungen

eine möglichst gleichmäßige regionale Versorgung mit medizinischen Leistungen

garantieren (Prinzip der Versorgungsgerechtigkeit), auf eine optimale Leistungserbringung aus

der Sicht der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität abstellen (Qualitätsprinzip) sowie eine

effiziente Erbringung von Leistungen gewährleisten (Effizienzprinzip).

Unter Berücksichtigung insbesondere des Prinzips der Versorgungsgerechtigkeit, aber auch

des Effizienzkriteriums sind Empfehlungen im Hinblick auf eine regional möglichst homogene

Versorgung der Bevölkerung zu entwickeln („Regionale Versorgungshomogenität“). Aus der

Zugrundelegung vor allem des Qualitätskriteriums und des Effizienzkriteriums resultieren

Planungsempfehlungen zu einer nach der strukturellen Ausstattung der Krankenanstalten bzw.

nach Fachrichtungen differenzierten Leistungserbringung („abgestufte Leistungserbringung“).

3. Planungsmethoden

Grundlage für die Erarbeitung fachrichtungsspezifischer Empfehlungen ist die Analyse und der

bundesweite Vergleich der bestehenden regionalen Versorgungssituationen im intramuralen

Bereich. Zentrale Datengrundlage für diese Arbeiten ist die Diagnosen- und Leistungsdokumentation

der österreichischen Krankenanstalten 1992 bis 1998.

Pro Fachrichtung wurden so genannte fachspezifische Leistungsspektren (FLS) erarbeitet, die

für die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie von der Strukturkommission bis

spätestens 31. Dezember 2000 als Richtlinie einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

erlassen werden und in der Folge verbindlich zur Anwendung zu bringen sind. Diese FLS stellen

einen von der Strukturqualität und damit indirekt vom krankenhausspezifischen Versorgungsauftrag

abhängigen Maßstab zur fachrichtungsspezifischen Leistungserbringung in Krankenanstalten

dar. Die Leistungsspektren enthalten sämtliche Leistungen, die der betreffenden

Fachrichtung zugeordnet werden können, und sind nach den Ebenen der intramuralen Gesundheitsversorgung

(Vollabteilung, Fachschwerpunkt/Department) gegliedert. Dabei ist die Intensivstation

als zentrales Strukturqualitätsmerkmal für die Leistungserbringung definiert – sie ist

jenes Kriterium, welches verbindlichen Charakter für die Zuordnung der fachspezifischen Leistungen

zu den Krankenanstalten hat.

Intensivstationspflichtige Leistungen sollen ausschließlich an Krankenanstalten mit der entsprechenden

Infrastruktur erbracht werden, sofern in den von der Strukturkommission zu

beschließenden Richtlinien nichts anderes bestimmt wird. Bezüglich der Verfügbarkeit von CT

und MR werden von der Strukturkommission bis spätestens 31. Dezember 2001 als Voraussetzung

für die Erbringung bestimmter Leistungen in den oben genannten Fachrichtungen

entsprechende Anforderungen einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien ergänzt.

Die den erwähnten Versorgungsebenen zugeordneten FLS bilden demnach eine bundesweit

einheitliche Ausgangsbasis für die Zuordnung von Versorgungsaufträgen zu den Krankenanstalten

und stellen die Basis für die Planung des Leistungsangebots an Krankenanstalten in

Abhängigkeit von den vorgehaltenen Strukturen dar.

Neben dieser Leistungs- und somit Kapazitätszuordnung auf Grund von Strukturqualitätskriterien

wird weiters die quantitative Entwicklung der Leistungserbringung zur Berechnung des

erwarteten Kapazitätsbedarfs auf Abteilungsebene mit Zielhorizont 2005 herangezogen. Ziel ist

die Ergänzung der traditionellen Methoden der Bettenangebotsplanung durch stärkere Berücksichtigung

des fachspezifischen Leistungsgeschehens und der Strukturqualität. Weiters soll

durch die Gegenüberstellung der Entwicklung von Leistungsfrequenzen auf Standortebene zum

Bundesdurchschnitt eine Glättung regionaler „Ausreißer“, die nicht mit demographischen Einflussfaktoren

erklärbar sind, erreicht werden, wodurch es in weiterer Folge zu einer Harmonisierung

des bundesweiten Leistungsgeschehens kommen soll. In die dafür entwickelte Modellrechnung

fließen folgende Parameter ein

∙ Regionale demographische Entwicklung

∙ Alter der Patienten

∙ Entwicklung der Frequenzen von Aufnahmen mit bzw. ohne entsprechender medizinischer

Einzelleistung

∙ Entwicklung der entsprechenden durchschnittlichen Belagsdauer 1992 bis 1998

4. Fortschreibung der Leistungsangebotsplanung nach Fachrichtungen

Die Leistungsspektren der derzeit von der Leistungsangebotsplanung noch nicht erfassten

Fachrichtungen sowie die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung in diesen Fachrichtungen

bleiben von den von der Strukturkommission für die Fachrichtungen Orthopädie,

Unfallchirurgie und Urologie diesbezüglich zu erlassenden Richtlinien unberührt.

Im Zuge der nächsten Revision des ÖKAP/GGP soll die Leistungsangebotsplanung entsprechend

den sich ergebenden Prioritäten um weitere Fachrichtungen (insbesondere Augenheilkunde,

Chirurgie und HNO) ergänzt werden.

Kapitel 5 – Detaillierte Leistungsangebotsplanung

1. Einleitung

In Verfolgung der Zielsetzung, die Leistungsangebotsplanung in die Standort- und Kapazitätsplanung

zu integrieren, wurden neben den in Kapitel 4 angeführten Ergebnissen zur Leistungsangebotsplanung

nach Fachrichtungen auch folgende ausgewählte Bereiche der detaillierten

Leistungsangebotsplanung in den ÖKAP/GGP 2001 aufgenommen

∙ Onkologische Versorgung

∙ Stammzelltransplantation

∙ Nuklearmedizinische Therapie

∙ Herzchirurgie

∙ Kinderkardiologie

∙ Lebertransplantation

∙ Nierentransplantation

∙ Stroke Unit

∙ Neonatologie

∙ Chronische Hämodialyse

Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung ist die Festlegung von Strukturqualitätskriterien

erforderlich. Für die detaillierte Leistungsangebotsplanung werden von der

Strukturkommission auf Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens 31. De-

zember 2001 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die

Einhaltung dieser Kriterien gilt als Voraussetzung für die Zulässigkeit der jeweiligen Leistungserbringung.

2. Zielvorstellungen und Planungsgrundsätze

Ziel der „detaillierten Leistungsangebotsplanung“ ist die Definition und Auswahl von Leistungsstandorten,

die für die Erbringung von ausgewählten, komplexen medizinischen Leistungen

bedarfsnotwendig und hinsichtlich der strukturellen Voraussetzungen auch geeignet sind.

Da es sich bei den einzelnen Leistungsbereichen der detaillierten Leistungsangebotsplanung

um komplexe, aufwendige und daher teure (spitzen)medizinische Leistungen handelt, und diese

vergleichsweise an wenigen Standorten erbracht werden, ist es sinnvoll, die Leistungsangebotsplanung

dieser Leistungen überregional (dh. über die Bundesländergrenzen hinweg) zu planen

und zu koordinieren.

3. Definition der Leistungsbereiche und Planungsgrundlagen

Im Folgenden werden je Leistungsbereich die wichtigsten Planungsinhalte kurz zusammengefasst.

Diese beinhalten unter anderem eine Kurzdefinition des jeweiligen Leistungsbereiches,

Angaben bezüglich der Bedarfsschätzung sowie die Beschreibung des jeweiligen Planungsparameters.

Für alle Leistungsbereiche der detaillierten Leistungsangebotsplanung wird im Tabellenteil im

Abschnitt „LAP – Leistungsangebotsplanung“ unter der jeweils zugehörigen Rubrik der derzeitige

IST-Stand der Leistungserbringung (je nach Verfügbarkeit aus dem Jahr 1998 oder

1999) und die geplante Leistungserbringung mit dem Planungshorizont 2005 dargestellt (Leistungserbringung

SOLL).

4. Definition der Leistungsbereiche

Onkologische Versorgung (ONK)

Unter onkologischer Versorgung sind alle Einrichtungen und personellen Ressourcen zu

verstehen, die sich mit der Früherkennung, Diagnostik, Therapie und nachsorgenden Betreuung

von bösartigen Neubildungen (ICD-Schlüssel 140 bis einschließlich 208) befassen.

Onkologische Zentren, Onkologische Schwerpunkte und Fachabteilungen der Inneren Medizin

mit Onkologie sind spezielle organisatorische Einheiten, die die medizinische, pflegerische und

soziale Versorgung und Betreuung von Krebskranken einer definierten Region durchführen,

koordinieren und mit höchstmöglicher Qualität sicherstellen sollen.

∙ Bei der Behandlung von Krebskranken können dort die besten Erfolge erzielt werden, wo die

Therapie durch operative Onkologie, Radioonkologie und internistische (medikamentöse)

Onkologie in einem engen und kooperativen Verbundsystem gewährleistet ist.

∙ Für die Versorgung von Krebskranken ist nicht nur eine Kooperation der medizinischen

Fachdisziplinen nötig, sondern es sind auch unterschiedliche Berufsgruppen an ihr beteiligt.

Diese Kooperation erstreckt sich auf niedergelassene praktische Ärzte und Fachärzte,

onkologisch ausgebildete Ärzte in ambulanten, semistationären und stationären Versorgungsstrukturen

sowie auf Berufe der allgemeinen und spezialisierten onkologischen Krankenpflege,

der psychosozialen Betreuung und andere spezialisierte Berufsgruppen.

Internistisch onkologische Therapien dürfen grundsätzlich nur unter Anleitung eines Arztes

durchgeführt werden, der die nötige Erfahrung und Ausbildung dafür vorweisen kann. Dies ist in

Österreich der Facharzt für Innere Medizin mit dem Zusatzfach „Hämato-Onkologie“. Es muss

jeder onkologische Patient nach Abschluss der Diagnostik und Sicherung des Vorhandenseins

einer malignen Erkrankung sowie bei schwerwiegenden Änderungen im Krankheitsverlauf

einem interdisziplinären Team vorgestellt werden, das den Behandlungsplan festlegt. Diese

Expertengruppe sollte zumindest aus Vertretern der Chirurgie (bzw. des zuständigen Organfaches

wie Gynäkologie, Urologie, Dermatologie usw.), der internistischen Onkologie und der

Radioonkologie bestehen.

In der internistisch-medizinischen Versorgung von Krebskranken gelangen sehr aggressive

chemische Substanzen zur Anwendung. Es ist deshalb nötig, Qualitätskriterien hinsichtlich

∙ beruflicher Qualifikation des versorgenden Personals,

∙ Einrichtung und Ausstattung der die Therapien durchführenden Krankenanstalten sowie

∙ begleitender Überwachung der Ergebnisse

zu definieren.

Weiters sind für folgende Betreuungsbereiche die nötigen Ressourcen sicherzustellen

∙ palliativ-onkologische Versorgung

∙ Schmerzbehandlung

∙ Ernährungsberatung

∙ Physiotherapie

∙ psycho-onkologische und psychosoziale Versorgung

Für die Auswahl der Standorte der stationären onkologischen Versorgung wurden folgende

Kriterien herangezogen

∙ der Leistungsschwerpunkt der Krankenanstalt (Analyse des Leistungsgeschehens der letzten

Jahre)

∙ vorliegende Fächerstruktur der jeweiligen Krankenanstalt

∙ weitgehende Erfüllung der Strukturqualitätskriterien, vor allem hinsichtlich personeller Besetzung

und der Erreichbarkeit einer radioonkologischen Einrichtung

∙ Erreichbarkeit und Einzugsbereich

Anzumerken ist, dass vor allem im Bereich der größeren Städte mehrere Krankenanstalten

gemeinsam durch geeignete Kooperationen und durch Abstimmung des Leistungsangebotes

ein onkologisches Zentrum bilden können.

Für die Weiterentwicklung der onkologischen Versorgung wurde ein dreistufiges Versorgungsmodell

entwickelt

∙ Stufe 1 – Onkologisches Zentrum (ONKZ)

Kennzeichen dieser Versorgungsstufe ist die hämatologisch-onkologische Forschung und

Ausbildung sowie die Betreuung seltener onkologischer Erkrankungen oder solcher Krebskrankheiten,

die mit hohem diagnostischen oder therapeutischen Aufwand verbunden sind. In

der Regel nehmen Krankenanstalten der Spitzenversorgung auch Schwerpunktversorgungsfunktionen

wahr, sodass sie – je nach geografischer Gegebenheit – als onkologische Zentren

in Frage kommen.

∙ Stufe 2 – Onkologischer Schwerpunkt (ONKS)

Der onkologische Schwerpunkt ist jene Einrichtung der onkologischen Versorgung, die einer

definierten Region zugeordnet ist. Sie fungiert als Koordinationsstelle für die onkologische

Versorgung dieser Region und betreibt enge Kooperation mit den onkologischen Zentren

einerseits und den Standardkrankenanstalten andererseits sowie mit den niedergelassenen

Ärzten und ergänzenden ambulanten Diensten in der Region.

∙ Stufe 3 – Internistische Fachabteilung mit Onkologie (ONKF)

Neben den für Standardkrankenanstalten vorgesehenen Fachabteilungen, Ambulanzen und

Instituten ist eine interdisziplinäre Arbeitsgruppe einzurichten, die auch Ansprechstelle für

onkologische Probleme innerhalb der Krankenanstalt und für die niedergelassenen Ärzte sein

soll. Darüber hinaus ist die Kooperation mit den onkologischen Schwerpunkten und Zentren

zu institutionalisieren.

Der Aufbau dieser gestuften onkologischen Versorgungsstruktur sollte bis zum Jahre 2005

abgeschlossen sein.

Für die Onkologische Versorgung werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung

zu bringen sind. Diese gelten als Grundvoraussetzung für die Anerkennung und Zuordnung

von Krankenanstalten zu einer der drei Stufen.

Stammzelltransplantation (SZT)

Bei der Stammzelltransplantation (SZT) werden Patienten blutbildende Stammzellen, die entweder

aus dem Knochenmark (Knochenmarktransplantation) oder aus dem peripheren Blut

(Blutstammzelltransplantation) gewonnen werden, zum Wiederaufbau der Blutbildung übertragen,

wenn deren Knochenmark durch benigne oder maligne Erkrankungen oder deren

Therapie in seiner Funktion beeinträchtigt ist oder die vom Knochenmark ausgehende Erkran-

kung nur durch Eradizierung des gesamten Knochenmarks geheilt werden kann. Je nach

Stammzellquellen wird nach autologer SZT und allogener SZT unterschieden. Bei der autologen

SZT werden die Stammzellen vom Patienten selbst gewonnen, bei der allogenen SZT werden

die Stammzellen von einem gewebeverträglichen verwandten oder unverwandten Spender

gewonnen.

Die durchgeführte Bedarfsabschätzung deutet zukünftig auf eine steigende SZT-Frequenz im

autologen Bereich hin. Dies ergibt sich insbesondere aus der Tatsache, dass die autologe SZT

bei bestimmten hochmalignen Lymphomen und Myelomen nunmehr als Standardindikation

anzusehen ist, sowie aus der zunehmend häufigeren Behandlung älterer Patientengruppen

unter Einsatz der SZT bei niedrig malignen Lymphomen bzw. bei Autoimmunerkrankungen. Bei

der allogenen SZT ist lediglich im Bereich der so genannten Mikrotransplantationen mit einer

Zunahme der Leistungsfrequenz zu rechnen. Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft stellt

die Mikrotransplantation aber noch eine experimentelle Therapie dar, deren klinischer Aufwand

dem einer konventionellen allogenen SZT gleicht. Aus diesem Grund sind Mikrotransplantationen

nur an anerkannten Zentren für allogene SZT (Leistungsart „all“) zu erbringen.

Im Rahmen der nächsten Revision des ÖKAP/GGP sollten eine neuerliche Analyse von Mikrotransplantationen

durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse in den ÖKAP eingearbeitet

werden. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die derzeit bestehenden

Ressourcen der SZT-Zentren als knapp einzustufen sind, sobald sich die Mikrotransplantation

als Standardtherapie durchgesetzt hat, wodurch eine Ausweitung der derzeit vorhandenen

Ressourcen erforderlich werden kann.

Für die Stammzelltransplantation werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur

Anwendung zu bringen sind. Diese Standards sind durch die SZT-Zentren innerhalb eines

Umsetzungshorizontes von zwei Jahren zu erreichen. In diesem Zusammenhang wird darauf

hingewiesen, dass Therapien außerhalb der Standardindikationen nur innerhalb von zentrumsübergreifenden

protokollierten Studien durchzuführen sind.

Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung

wurde unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien

sowie einer Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet und differenziert zwischen den höchstzulässigen

Leistungsarten

„aut“ (autologe SZT) und

„all“ (autologe und allogene SZT).

Bei Standorten, die die bereits bestehenden Strukturqualitätskriterien derzeit noch nicht erfüllen,

wird dies in einer Fußnote vermerkt. Für diese Standorte soll der Bedarf und/oder die

höchstzulässige Leistungsart mit Ablauf der Revisionsperiode neuerlich evaluiert werden.

Für die Durchführung der SZT ist eine nationale bzw. internationale Akkreditierung der SZT-

Zentren erforderlich. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Bereich der

allogenen SZT zwischen allogen verwandten und unverwandten SZT zu differenzieren ist,

wobei nur jene SZT-Zentren unverwandte SZT durchführen dürfen, die eine nationale oder

internationale Akkreditierung für allogen verwandte SZT vorweisen können.

Nuklearmedizinische Therapie (NUKT)

Bei der nuklearmedizinischen Radionuklidtherapie handelt es sich um ein Therapieverfahren,

bei dem ein offener radioaktiver Stoff in Form eines so genannten Radiopharmakons verabreicht

wird. Das Radiopharmakon konzentriert sich selektiv in einem Tumor. Auf diese Weise

kann einerseits ein Tumor diagnostisch durch Szintigraphie erfasst werden, andererseits eignet

sich das verwendete Radiopharmakon auch für therapeutische Zwecke. Das therapeutische

Repertoire umfasst derzeit hauptsächlich die Radiojodtherapie gutartiger und maligner Schilddrüsenerkrankungen,

die Palliativtherapie von durch Skelettmetastasen verursachten Schmerzzuständen

sowie die intracavitäre Therapie maligner Ergüsse. Weitere Einsatzmöglichkeiten

befinden sich im Versuchsstadium.

In Österreich werden jährlich rund 2000 Therapien mit Radionukliden durchgeführt. Die Anzahl

der an den bestehenden elf Standorten unter den vorhandenen Kapazitäten leistbaren

Therapien beträgt über 3000. Durch neue Therapieformen und die Entwicklung der Bevölke-

rungsstruktur ist generell ein Anstieg der stationären Therapiezahlen zu erwarten, der jedoch in

Abhängigkeit einer zu erwartenden Herabsetzung des Strahlengrenzwertes zu relativieren ist.

Für die Revisionsperiode wird daher von einer Beibehaltung des derzeitigen Versorgungsniveaus

bei gleichzeitiger Beseitigung grober regionaler Versorgungsdisparitäten ausgegangen.

Im Rahmen der nächsten Revision des ÖKAP/GGP sollte eine neuerliche Analyse von

nuklearmedizinischen Therapien durchgeführt und die entsprechenden Ergebnisse in den

ÖKAP eingearbeitet werden.

Für die Nuklearmedizinische Therapie werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der

Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur

Anwendung zu bringen sind. Diese sind innerhalb eines Zeithorizontes von zwei Jahren

umzusetzen.

Die im Abschnitt 3 (Tabellen) unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ festgelegte Standortplanung

wurde unter Berücksichtigung gebräuchlicher Strukturqualitätskriterien sowie einer

Leistungsbedarfsschätzung erarbeitet. Die Standorte werden anhand des Ist- und des Sollstandes

an nuklearmedizinischen Therapiebetten definiert.

Herzchirurgie (HCH)

Die Herzchirurgie ist ein Spezialgebiet der Chirurgie zur Durchführung operativer Eingriffe am

Herzen und an herznahen Gefäßen. Man unterscheidet zwischen geschlossenen und offenen

Herzoperationen. Offene Herzoperationen dienen der Durchführung komplizierter Eingriffe am

Herzen, meist unter Einsatz einer Herz-Lungenmaschine zur Überbrückung des Herz-Kreislauf-

Stillstandes.

Wie die durchgeführte Bedarfsabschätzung gezeigt hat, besitzt die international anerkannte

Anhaltszahl von tausend herzchirurgischen Eingriffen pro einer Million Einwohner auch für

Österreich Gültigkeit. Da in Österreich ein Ost-West-Gefälle bezüglich der Grunderkrankungen

der Herzchirurgie, nämlich der Herz-Kreislauferkrankungen, besteht, liegt der Bedarf an herzchirurgischen

Leistungen im Westen Österreichs etwas unter der angeführten Anhaltszahl.

Derzeit werden in Österreich an neun Krankenanstalten herzchirurgische Leistungen angeboten.

Dieser dezentrale Ansatz ist zwar aus Gründen der Erreichbarkeit zu befürworten, aus

planerischer Sicht muss aber betont werden, dass neun herzchirurgische Zentren den maximal

verträglichen Dezentralisierungsgrad bedeuten.

Für die Herzchirurgie werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen,

die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen

sind.

Zentraler Planungsparameter ist die Anzahl der OP-Stunden, die dem betreffenden herzchirurgischen

Zentrum zur Verfügung stehen. Diese Darstellungsform wurde gewählt, da sie

einerseits eine gerechtere und nachvollziehbarere Planung (im Gegensatz zum Planungsparameter

OP-Tische) und andererseits eine größtmögliche Flexibilität der jeweiligen Krankenanstalt

begründet.

Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile

„Leistungserbringung IST“/Rubrik „HCH“ (Herzchirurgie) mittels der Indikatoren „ja“ oder „nein“

angegeben, ob am betreffenden Standort im Jahr 1999 Herzchirurgie betrieben wurde oder

nicht. In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „HCH“ wird die laut Leistungsangebotsplanung

am betreffenden Standort für die Herzchirurgie vorzuhaltende Anzahl an OP-Stunden

pro Jahr angeführt. Diese Stundenanzahl errechnet sich aus der geplanten herzchirurgischen

Leistungsfrequenz multipliziert mit einer durchschnittlichen Operationsdauer von fünf Stunden

(inklusive aller Rüst- und Reinigungszeiten).

Kinderkardiologie (KKAR)

An Herzkatheterarbeitsplätzen können grundsätzlich diagnostische und therapeutische kardiologische

Maßnahmen ergriffen werden (man spricht zusammenfassend von invasiv-diagnostischer

und interventioneller Kardiologie). Zu diesem Zweck wird nach Punktion eines

arteriellen Gefäßes (zumeist im Bereich der Leiste) über ein Schleusensystem ein Katheter bis

zum Herz vorgeschoben. Bei Kindern ist zur Abklärung angeborener Herzfehler zusätzlich zu

einem arteriellen meist auch ein venöser Zugang nötig. Eine Herzkatheteruntersuchung bei

Kindern (dies entspricht einem Alter von 0 bis 18 Jahren) ist stets schwieriger, gefährlicher und

zeitaufwendiger als bei Erwachsenen.

Bei den Herzerkrankungen im Kindesalter handelt es sich zum Großteil um angeborene

Herzfehler. Im westlichen Europa muss bei ungefähr 0,8 bis 1,0 Prozent aller Neugeborenen mit

einem angeborenen Herzfehler gerechnet werden. Davon benötigen etwa siebzig Prozent der

Kinder eine oder mehrere palliative und/oder korrigierende Herzoperationen.

Das Verhältnis von Herzoperationen an Kindern zu kinderkardiologischen Herzkatheteruntersuchungen/

-interventionen liegt derzeit österreichweit durchschnittlich im Verhältnis eins zu

eins. Diese Verhältniszahl ist aber nur eine Momentaufnahme und kann Schwankungen vor

allem auf Grund sich ändernder Präferenzen in den Behandlungsmethoden aufweisen.

Für die kinderkardiologischen Zentren werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der

Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur

Anwendung zu bringen sind.

Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP-Leistungsbereiche“ in der Rubrik

„KKAR“ (Kinderkardiologie) jeweils mit dem Indikator „ja“ oder „nein“ ausgewiesen, ob am

betreffenden Standort die Leistungsform der invasiv-diagnostischen und interventionellen

Kardiologie von Kindern im Jahr 1999 erbracht wurde oder nicht (Zeile „Leistungserbringung

IST“) beziehungsweise ob diese Leistung laut Leistungsangebotsplanung vorgesehen ist oder

nicht (Zeile „Leistungserbringung SOLL“).

Lebertransplantation (LTX)

Die Lebertransplantation ist bei verschiedenen Lebererkrankungen im Endstadium indiziert und

heute ein etabliertes Therapieverfahren. Im Regelfall wird dem Empfänger die eigene,

irreversibel geschädigte Leber entnommen und durch die Leber eines Verstorbenen ersetzt.

Vereinzelt wird die Spenderleber auf Grund des Organmangels halbiert („split-liver“), um zwei

Empfänger versorgen zu können. Ebenfalls auf die Organknappheit zurückzuführen ist die

Forcierung der Lebendspende. Dabei wird dem Spender (in der Regel Vater oder Mutter eines

kindlichen Empfängers) ein Teil seiner Leber entfernt und dem Empfänger implantiert.

Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist – analog zum Bereich der Nierentransplantation –

die Beantwortung der Frage, ob die bereits eingerichteten Transplantationszentren

den bestehenden Bedarf bewältigen können. Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei keine

Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegen folgende Überlegungen zugrunde

Die jeweilige Anzahl an Patienten auf den (auf Grund des Spenderorganmangels äußerst

restriktiv gehandhabten) Wartelisten ist als Bedarfsindikator ungeeignet. Als Bedarfsindikator

wurde daher die Anzahl der mit entsprechenden Diagnosen in Verbindung stehenden Todesfälle

herangezogen. Als Datenquelle diente die Diagnosen- und Leistungsdokumentation der

österreichischen Krankenanstalten der Jahre 1995 bis 1998, aus der jene Verstorbenen

selektiert wurden, die auf Grund ihrer Diagnose und ihres Sterbealters im weitesten Sinne als

mögliche Kandidaten für eine Lebertransplantation anzusehen sind („denkbare Organempfänger“).

Es wurden durchschnittlich rund 420 „denkbare Organempfänger“ pro Jahr ermittelt.

An den bestehenden Zentren kann mit den bereits vorhandenen Ressourcen bundesweit eine

jährliche Frequenz von rund 170 Lebertransplantation erreicht werden. Es ist davon auszugehen,

dass diese Transplantationsfrequenz mangels Spenderorganen bis zum Jahr 2005 nicht

erreicht werden kann. Für den Fall, dass diese Frequenz vor dem Jahr 2005 überschritten wird,

ist eine Aufstockung der Ressourcen an den bestehenden Zentren vorzunehmen. Folglich

besteht bis zum Jahr 2005 kein Bedarf an zusätzlichen Lebertransplantationszentren.

Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile

„Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „LTX“ (Lebertransplantation) mittels des Indikators „ja“ oder

„nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort Lebertransplantationen durchgeführt werden

dürfen oder nicht.

Für die Durchführung von Lebertransplantationen werden bis spätestens 31. Dezember 2001

von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen

den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des

ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraus-

setzung für die Anerkennung als „Lebertransplantationszentrum“. Für eine etwaige notwendige

Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.

Nierentransplantation (NTX)

Zur Behandlung des chronischen Nierenversagens stehen die Transplantation von Fremdnieren

und diverse Dialyseverfahren zur Verfügung. Die Nierentransplantation wird heute als die

Therapie der Wahl angesehen, wobei sich die Indikation aus patientenbezogenen medizinischen

und persönlichen Kriterien ergibt. Bei der Transplantation wird die funktionsuntüchtige

Niere des Erkrankten durch die gesunde Niere eines verstorbenen oder auch lebenden

Spenders ersetzt. Durch die Nierentransplantation erfolgt keine Heilung, wenngleich sich die

Lebensqualität erfolgreich Transplantierter jener von Gesunden annähert. Ferner ist anzumerken,

dass die Transplantate früher oder später ihre Funktion einbüßen und der Patient in

der Folge einen Hämodialyseplatz benötigt.

Nierentransplantationen können in transplantationschirurgischen oder auch in entsprechend

ausgestatteten chirurgischen Abteilungen durchgeführt werden.

Entscheidungsgrundlage für Standortempfehlungen ist die Beantwortung der Frage, ob die

bereits eingerichteten Transplantationszentren den bestehenden Bedarf bewältigen können.

Das Erreichbarkeitskriterium spielt dabei keine Rolle. Der Bedarfsabschätzung liegt folgende

Methodik zugrunde

Der zentrale Bedarfsindikator für den jährlichen Bedarf an Nierentransplantationen ist der

Wartelistenstand am 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres, limitierender Faktor ist das

Spenderorganaufkommen. Als Kenngröße für die erforderliche Transplantationsfrequenz pro

Jahr wird die Anzahl der Patienten, die im Laufe des jeweiligen Vorjahres auf die Warteliste

gesetzt worden sind (Inzidenzrate), herangezogen. In den Jahren 1995 bis 1999 wurden pro

Jahr durchschnittlich rund 400 Patienten (dieser Wert unterliegt im Verlauf der Jahre geringen

Schwankungen) auf die Warteliste gesetzt. An den bestehenden Zentren kann mit den bereits

vorhandenen Ressourcen bundesweit eine jährliche Frequenz von rund 770 Nierentransplantationen

erreicht werden. Es ist davon auszugehen, dass eine derart hohe Transplantationsfrequenz

bei einem Spenderaufkommen, das derzeit in etwa der Anzahl der auf der

Warteliste verzeichneten Patienten (rund 400) entspricht, auch mittelfristig nicht annähernd

erreicht werden kann. Ein zusätzlicher Bedarf an Nierentransplantationszentren besteht daher

bis zum Jahre 2005 nicht.

In Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile

„Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „NTX“ (Nierentransplantation) mittels des Indikators „ja“

oder „nein“ ausgewiesen, ob am betreffenden Standort Nierentransplantationen vorgenommen

werden dürfen oder nicht.

Für die Durchführung von Nierentransplantationen werden bis spätestens 31. Dezember 2001

von der Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen

den Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des

ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraussetzung

für die Anerkennung als „Nierentransplantationszentrum“. Für eine etwaig notwendige

Anpassung an die Standards ist eine Frist von zwei Jahren angesetzt.

Stroke Unit (SU)

Ein Schlaganfall ist eine plötzliche Mangeldurchblutung (Ischämie) des Gehirns, weil entweder

ein zum Gehirn führendes Blutgefäß plötzlich verstopft wird oder eine Blutung durch einen

plötzlichen Riss eines Blutgefäßes im Gehirn hervorgerufen wird. Durch diese Störungen

erhalten die Nervenzellen im Gehirn zu wenig Sauerstoff und Nährstoffe, so dass sie absterben.

Um die bestmögliche Versorgung von Schlaganfallpatienten sicherstellen zu können, besteht

Bedarf nach Einrichtungen zur raschen und spezifischen Betreuung solcher Patienten durch ein

auf die Behandlung des Schlaganfalles spezialisiertes interdisziplinäres Team. Die Umsetzung

dieses Konzeptes erfolgt am effizientesten in Stroke Units. In den bisherigen randomisierten

Studien zum Thema Stroke Units werden sowohl hinsichtlich der Mortalität als auch bezüglich

bleibender Behinderungen signifikant bessere Ergebnisse als bei der Versorgung auf

Allgemeinstationen ausgewiesen. Weiters werden neben einer Verbesserung des neurologischen

Outcomes auch geringere Komplikationsraten und eine Verkürzung des stationären

Aufenthaltes erreicht.

Ausgangsbasis für die Abschätzung des Bedarfs an Stroke-Unit-Betten bzw. -Standorten bildete

die in Österreich beobachtete Inzidenz an akuten Schlaganfällen (Datenbasis: Diagnosen- und

Leistungsdokumentation der österreichischen Krankenanstalten, internationale Vergleichswerte).

Diese Abschätzung führte zu einer bedarfsnotwendigen Bettenmessziffer in einer Bandbreite

von 0,018 bis 0,022 Betten pro 1000 Einwohner. Die Festlegung von Stroke-Unit-

Standorten erfolgte ausschließlich in Krankenanstalten mit bestehenden oder geplanten Abteilungen

für Neurologie und unter Bedachtnahme auf das – im Zusammenhang mit akuten

Schlaganfällen besonders wichtige – Erreichbarkeitskriterium. Die Anzahl der am einzelnen

Standort vorzuhaltenden Stroke-Unit-Betten wurde durch Umlegen der erwähnten Bettenmessziffer

auf die Anzahl der Einwohner im natürlichen Einzugsbereich des Standortes ermittelt.

Es ist mittel- bis langfristig mit einer steigenden Nachfrage nach Stroke-Unit-Standorten und

nach Stroke-Unit-Betten zu rechnen. Diese Entwicklung wird vor allem durch eine verstärkte

Aufklärung der Bevölkerung (die auf eine Anhebung der Wahrnehmungsbereitschaft gegenüber

entsprechenden Symptomen, verbunden mit der Einsicht in die Sinnhaftigkeit der umgehenden

Inanspruchnahme einer professionellen Hilfestellung, abzielt), durch eine bessere Zusammenarbeit

des Rettungswesens mit den Krankenanstalten (insbesondere durch eine entsprechende

Schulung und Ausrüstung des Rettungspersonals) und nicht zuletzt durch das zunehmend

dezentralisierte Angebot an Stroke Units selbst bewirkt.

Für Stroke Units werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission Richtlinien

für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen, die

in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen sind.

Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile

„Leistungserbringung SOLL“/Rubrik „SU“ (Stroke Unit) die Anzahl der für den betreffenden

Standort vorgesehenen Stroke-Unit-Betten ausgewiesen.

Neonatologie (NEO)

Die Neonatologie als größtes und zum Teil eigenständiges Teilgebiet der Kinderheilkunde hat

neben der Gesamtversorgung mit präventivmedizinischem Schwerpunkt die Diagnose und

Therapie von Erkrankungen der Neugeborenen zum Inhalt. Als Neugeborene gelten alle Kinder

während der ersten 28 Lebenstage.

Einerseits handelt es sich bei der Neonatologie um die Behandlung von Frühgeborenen, die vor

der 37. Schwangerschaftswoche geboren wurden und meist unter 2500 Gramm wiegen.

Frühgeborene sind meist gesund, aber unreif und benötigen daher eine Behandlung, in deren

Mittelpunkt die Unterstützung von Atmung und Kreislauf, die Abwehr von Infektionen und die

Ernährung steht. Andererseits werden auch reife Neugeborene betreut, wenn diese in ihren

vitalen Funktionen eingeschränkt oder bedroht sind.

Bezüglich der Methoden der Bedarfsermittlung gelten die im Kapitel 2 zu den Intensivbereichen

getroffenen Aussagen. Zusätzlich wurden zur Evaluierung der bestehenden neonatologischen

Standorte nationale und internationale Richtwerte für die Mindestzahl an Geburten im

natürlichen Einzugsgebiet einer neonatologischen Einrichtung berücksichtigt (mindestens

2500 Geburten im natürlichen Einzugsgebiet für Standorte mit neonatologischer Intensivstation;

mindestens 1000 Geburten im natürlichen Einzugsgebiet für Standorte mit Intermediate Care).

Für die Neonatologie werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen,

die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur Anwendung zu bringen

sind. Im Abschnitt 3 (Tabellen) wird unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ in der Zeile

„Leistungserbringung IST“ / Rubrik „NEO“ (Neonatologie) mittels der Indikatoren „ja“ oder „nein“

angegeben, ob am betreffenden Standort Neonatologie betrieben wurde oder nicht. In der Zeile

„Leistungserbringung SOLL“ / Rubrik „NEO“ (Neonatologie) wird die Anzahl der für den

neonatologischen Intensivbereich geplanten Betten ausgewiesen. In dieser Bettensumme sind

sowohl die Betten für die Intensivbehandlung (NICU) als auch die Beobachtungsbetten (NIMCU)

enthalten. Sollten an einem Standort im Rahmen des neonatologischen Intensivbereiches nur

Beobachtungsbetten vorgesehen sein, so wird dies in einer Fußnote vermerkt.

Chronische Hämodialyse (DIA)

Zur Behandlung des chronischen (terminalen) Nierenversagens stehen grundsätzlich folgende,

komplementäre Nierenersatztherapieverfahren zur Verfügung: Chronische Hämodialyse, Perito-

nealdialyse und Nierentransplantation. Bei der chronischen Hämodialyse werden die Abbauprodukte

des Organismus und die Schadstoffe mit Hilfe der so genannten „künstlichen Niere“

aus dem Blut entfernt. Die Betroffenen müssen sich lebenslang – üblicherweise dreimal

wöchentlich – für jeweils durchschnittlich vier Stunden dialysieren lassen. Die chronische Hämodialyse

wird in intra- oder extramuralen Dialysezentren durchgeführt.

Für die Standortplanung und die Abschätzung der bedarfsnotwendigen chronischen Hämodialyseplätze

bis zum Jahre 2005 waren folgende Planungsüberlegungen maßgeblich: Die

maximale Anreisezeit für die Patienten zu den Hämodialysezentren soll 45 Minuten nicht

überschreiten. Der Bedarf an chronischer Hämodialysebehandlung nimmt kontinuierlich zu. Da

Österreich nahezu flächendeckend mit Dialysezentren versorgt ist, kann grundsätzlich ein

ansteigender Bedarf abgedeckt werden, indem in bestehenden Zentren die Anzahl an

Behandlungsplätzen und/oder die Anzahl der wöchentlich durchgeführten Schichten erhöht

wird. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass in der Planung der Bedarf an Behandlungsplätzen

unter Zugrundelegung eines wöchentlichen 15-Schicht-Betriebs ermittelt worden

ist. Die Neuerrichtung eines Zentrums wird nur unter folgenden Voraussetzungen empfohlen

An bestehenden Zentren können erforderliche Aufstockungen nicht durchgeführt werden oder

ein neu errichtetes Zentrum führt in einer mit Dialysezentren unterdurchschnittlich versorgten

Region zu deutlich geringeren Anreisezeiten für die Patienten. In beiden Fällen muss jedoch

gewährleistet sein, dass eine aus qualitativer Sicht erforderliche Mindestanzahl an Patienten im

jeweiligen Einzugsbereich vorhanden ist.

Mittels Modellrechnung wurde ein bundesländerspezifischer Hämodialyseplätze-Richtwert

ermittelt. Die bundesländerspezifischen Richtwerte sind die Basis für den pro Dialysezentrum

bzw. pro Bundesland insgesamt ermittelten Bedarf an chronischen Hämodialyseplätzen bis zum

Jahre 2005. In der nachstehenden Tabelle sind die jeweiligen Richtwerte ausgewiesen

Hämodialyseplätze-Richtwerte pro Bundesland für das Jahr 2005

Die Planungsergebnisse werden im Abschnitt 3 (Tabellen) wie folgt zur Darstellung gebracht

Unter der Kopfzeile „LAP – Leistungsbereiche“ wird bezüglich der Rubrik „DIA“ (chronische

Hämodialyse) sowohl die Anzahl der im Jahr 1999 vorhandenen Hämodialyseplätze (Zeile

„Leistungserbringung IST“) als auch der für das Jahr 2005 ermittelte Soll-Wert an Hämodialyseplätzen

(Zeile „Leistungserbringung SOLL“) ausgewiesen. Weiters wird pro Bundesland

die Anzahl der intramuralen Dialysezentren im Jahre 1999 und die erforderliche Anzahl der

intramuralen Dialysezentren im Jahre 2005 dargestellt. Außerdem wird pro Bundesland getrennt

für den intra- und extramuralen Bereich die Anzahl der Dialyseplätze sowie die zugehörige

Gesamtanzahl im Jahre 1999 ausgewiesen. Schließlich werden pro Bundesland die bis zum

Jahre 2005 ermittelten Obergrenzen für Dialyseplätze getrennt für den intra- und extramuralen

Bereich sowie die entsprechende Gesamtanzahl abgebildet.

Für die chronische Hämodialyse werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur

Anwendung zu bringen sind. Die Erfüllung dieser Standards gilt als Voraussetzung für die

Anerkennung als Hämodialysezentrum.

Teil II – Österreichischer Großgeräteplan (GGP)

1. Einleitung

Der GGP 2001 enthält Standortempfehlungen und die Planung der Anzahl medizinisch-

technischer Großgeräte in Fonds-Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung

von „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors sowie Empfehlungen

zur Geräteausstattung der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in

Bezug auf die maximale Anzahl von §-2-Kassenverträgen je Bundesland.

Der GGP 2001 enthält Planungsaussagen für folgende Großgeräte

∙ Computertomographiegeräte (CT),

∙ Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR),

∙ Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA),

∙ Coronarangiographische Arbeitsplätze (Herzkatheterarbeitsplätze) (COR),

∙ Stoßwellen-Lithotripter (LIT),

∙ Hochvolttherapiegeräte (Linear- und Kreisbeschleuniger, Telekobalttherapiegeräte, Gamma-

Knife) (STR),

∙ Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT) und

∙ Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET).

Da CT und LIT zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen werden, gelten für

diese beiden Gerätearten die qualitativen und quantitativen Aussagen als Empfehlungen. Die

Großgeräteliste kann in begründeten Fällen innerhalb der Revisionsperiode nach Beschluss der

Strukturkommission verändert werden. Weitere Erläuterungen für eine zukünftige Großgeräteliste w

erden unter Punkt 4 „Gerätespezifische Angaben“ getroffen.

2. Planungsgrundsätze

Bei der Erarbeitung der Standortempfehlungen im Rahmen des GGP wurde auf folgenden

allgemeinen Planungsgrundsätzen aufgebaut

∙ Medizinisch-technische Großgeräte sollen in jenen Krankenanstalten eingerichtet werden, die

diese zur Bewältigung der sich aus der jeweiligen Fächerstruktur ergebenden medizinischen

Anforderungen benötigen (Strukturqualitätskriterium).

∙ Die Versorgung der Bevölkerung soll durch optimale Standortwahl für Großgeräte regional

möglichst gleichmäßig und bestmöglich erreichbar (Kriterium der Versorgungsgerechtigkeit),

aber auch wirtschaftlich erfolgen (Wirtschaftlichkeitskriterium).

∙ Dem Wirtschaftlichkeitskriterium Rechnung tragend, wurde bei der Erarbeitung der Standortempfehlungen

die Versorgungswirksamkeit des extramuralen Sektors sowie Kooperationspotentiale

zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich miteinbezogen.

∙ Als Planungshorizont des GGP wurde auf Grund des raschen technischen Fortschrittes Ende

2002 festgelegt, wobei alle zwei Jahre eine Revision des Planes erfolgen sollte.

∙ Universitätsklausel: Großgeräte in Universitätskliniken, die ausschließlich der universitären

Lehre und Forschung dienen, sind vom Großgeräteplan nicht erfasst. Großgeräte in Universitätskliniken,

die in hohem Maße, jedoch nicht ausschließlich der universitären Lehre und

Forschung dienen, können während der Laufzeit dieses Großgeräteplanes – abweichend von

den im Großgeräteplan enthaltenen Festlegungen – zwischen dem Bund und dem jeweiligen

Land vereinbart und angeschafft werden. Ein derartiges Vorgehen bedarf jedoch des

Nachweises des entsprechenden Bedarfes sowie der hohen Dringlichkeit dieses Großgerätes

für die universitäre Lehre und Forschung. Diese zwischenzeitlich vereinbarten Großgeräte

sind jedenfalls im Rahmen der nächstfolgenden Revision des ÖKAP in den Großgeräteplan

aufzunehmen.

3. Planungsmethode

Zur Berechnung des Großgerätebedarfes wurden Einwohnerrichtwerte (Sollbereiche für die

Anzahl der Einwohner je Großgerät) herangezogen. Diese wurden auf Basis des Geräte-Ist-

Standes im Jänner 2000, der tatsächlichen und optimalen Auslastungen der Geräte, unter

Berücksichtigung von Stellungnahmen und Publikationen österreichischer und internationaler

Experten sowie unter Heranziehung von Richtwerten vergleichbarer europäischer Staaten

ermittelt.

Großgeräteplan – Planungsrichtwerte

Die Erarbeitung der Standortempfehlungen erfolgte in drei Stufen

1. Vorselektion der Gerätestandorte auf Grund des Strukturqualitätskriteriums und des Kriteriums

der Versorgungsgerechtigkeit.

2. Makroplanung: Unter Einbeziehung der selektierten Standorte sowie der Einwohnerrichtwerte

wurden in einem Simulationsmodell vorläufige Standorte festgelegt und ein standortbezogener

Schätzwert zum Gerätebedarf ermittelt.

3. Im Rahmen der Mikroplanung wurden diese Ergebnisse unter Einbeziehung

∙ der Leistungsstruktur des potentiellen Standortes,

∙ der Tragfähigkeit des Gerätestandortes,

∙ der tatsächlichen Auslastung am Standort vorhandener oder umliegender Großgeräte,

∙ der Planungsvorstellungen der Gerätebetreiber,

∙ des extramuralen Sektors und der „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ sowie

∙ ökonomischer Gesichtspunkte

evaluiert und Standortempfehlungen erarbeitet.

4. Gerätespezifische Angaben

Computertomographiegeräte (CT)

In Österreich ist ein guter und auch im internationalen Vergleich adäquater Versorgungsgrad mit

Computertomographen erreicht, großteils in homogener regionaler Ausgewogenheit. Zusätzliche

CT-Geräte wirken sich daher kaum mehr auf die Versorgungsqualität der Bevölkerung

aus, sondern auf die Strukturqualität der betreibenden Einrichtungen. Weiters entspricht der CT

in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien für Großgeräte (zB Anschaffungskosten,

überregionaler Versorgungsauftrag). Aus den angeführten Gründen werden CT-Geräte zukünftig

aus der Großgeräteplanung herausgenommen. Die im vorliegenden GGP enthaltenen

qualitativen und quantitativen Aussagen zum Bereich CT gelten somit als Empfehlung.

Der CT ist nunmehr als radiologische Standardtechnik zu betrachten. Kleinere Krankenanstalten

sollen in diesem Bereich mit extramuralen Anbietern kooperieren. Dadurch soll der

Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden, womit eine adäquate Auslastung sowie die

Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität gefördert wird.

Auch im extramuralen Bereich ist CT als eine Routinetechnologie anzusehen. Für den Betrieb

extramuraler CT-Geräte sind geeignete Betriebsformen zu definieren (zB radiologische

Gruppenpraxen). Festlegungen hinsichtlich der Anzahl und der Standorte derartiger Einrichtungen

mit Kassenverträgen sind im Einvernehmen zwischen den Gesamtvertragspartnern

(zuständige Sozialversicherungsträger und Ärztekammer) zu treffen. Extramurale Anbieter, die

für eine Kooperation mit bettenführenden Krankenanstalten vorgesehen sind, sind bei der

Kassenvertragsvergabe extra zu berücksichtigen.

Magnetresonanz-Tomographiegeräte (MR)

Auf Grund der Ausweitung der Indikationsbereiche für Magnetresonanz-Tomographie sowie der

zunehmenden Verlagerung von CT-Untersuchungen hin zu MR, wurde der entsprechende

Einwohnerrichtwert von 80.000 bis 120.000 auf 60.000 bis 100.000 gesenkt.

Im Bereich MR soll die Kooperation zwischen intra- und extramuralem Bereich forciert werden.

Dadurch soll der Aufbau von Parallelstrukturen vermieden werden, womit eine adäquate

Auslastung sowie die Sicherung einer entsprechenden medizinischen Ergebnisqualität gefördert

wird. Extramurale Anbieter, die für eine Kooperation mit bettenführenden Krankenanstalten

vorgesehen sind, sind bei der Kassenvertragsvergabe extra zu berücksichtigen.

Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen (DSA)

Die Planung für Digitale Subtraktions-Angiographieanlagen wird in ihrer bisherigen Form

beibehalten. Aus der Aufrüstung eines konventionellen Durchleuchtungsplatzes mit einem

Digitalzusatz ergeben sich so genannte „Alternative Mehrzweckanlagen“. Laut Spezifikation in

der Großgeräteliste entsprechen alternative Mehrzweckanlagen ohne C-Bogen, das heißt ohne

die Möglichkeit einer seitlichen Einstrahlung, und mobile (fahrbare) C-Bogensysteme nicht der

Definition einer DSA-Anlage und sind damit keine medizinisch-technischen Großgeräte im

Sinne des Großgeräteplanes.

Coronarangiographische Arbeitsplätze – Herzkatheterarbeitsplätze (COR)

Auf Grund der hohen Auslastungen bestehender Herzkatheterlabors sowie des steigenden

Bedarfs wird regional eine Ausweitung des österreichweiten Angebots durch eine Aufstockung

des IST-Standes um vier Herzkatheterlabors empfohlen. Außerdem wurde das abgestufte

Versorgungskonzept weiterentwickelt.

Versorgung mit interventionellen kardiologischen Maßnahmen, je nach Komplikationsrisiko, in

einem vierstufigen Modell

∙ Versorgungsstufe 1: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne eigene herzchirurgische

Abteilung, die invasiv-diagnostische kardiologische Maßnahmen durchführen.

∙ Versorgungsstufe 2: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten ohne eigene herzchirurgische

Abteilung führen in der Regel invasiv-diagnostische kardiologische Maßnahmen durch. Interventionelle

Maßnahmen an Patienten mit geringem Komplikationsrisiko können erbracht

werden, wenn ein Kooperationsabkommen mit einer herzchirurgischen Abteilung („herzchirurgischer

back up“) besteht. Die Risikoabstufung bei der Patientenauswahl für Interventionen

muss durch einen Facharzt für Kardiologie mit ausreichender Erfahrung laut den

Ausbildungskriterien der kardiologischen Fachgesellschaft erfolgen.

∙ Versorgungsstufe 3: Herzkatheterlabors an Krankenanstalten mit eigener herzchirurgischer

Abteilung. „Interventionszentren“ bieten das gesamte Spektrum invasiv-diagnostischer sowie

interventioneller kardiologischer Maßnahmen an.

∙ Versorgungsstufe 4: Interventionszentren mit Leistungsbereitschaft rund um die Uhr an

Krankenanstalten mit eigener herzchirurgischer Abteilung.

Für Coronarangiographische Arbeitsplätze werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der

Strukturkommission Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur

Anwendung zu bringen sind. Welche Versorgungsstufe ein Standort jeweils einnehmen kann,

hängt von der Erfüllung dieser Kriterien ab. Für die Versorgungsstufe 4 gilt zusätzlich die

Empfehlung von maximal einem Standort pro Bundesland. In der laufenden Revisionsperiode

des Großgeräteplanes soll die Umsetzbarkeit der Versorgungsstufe 4 auf Basis von Pilotstudien

an den Universitätskliniken (bzw. in Zentralkrankenanstalten) überprüft werden.

Stoßwellen-Lithotripter (LIT)

Stoßwellen-Lithotriptoren der neuen Generation sind so ausgestattet, dass sie einem multifunktionellen

urologischen Arbeitsplatz entsprechen und daher anstelle eines eigenen urologischen

Röntgenarbeitsplatzes mit Durchleuchtungseinrichtung für diagnostische und auch für

anderweitige endourologische Eingriffe, die unter Röntgenkontrolle durchgeführt werden,

genutzt werden können. Zunehmend häufiger kommt die extrakorporale Stoßwellen-Lithotripsie

(ESWL) bei den verschiedenen orthopädischen Indikationen zur Anwendung.

ESWL-Geräte entsprechen in mehreren Punkten nicht mehr den Kriterien für Großgeräte. Aus

den angeführten Gründen werden ESWL-Geräte zukünftig aus der Großgeräteplanung herausgenommen.

Die im vorliegenden Großgeräteplan (GGP) enthaltenen quantitativen Aussagen

zum Bereich LIT gelten somit als Empfehlung.

Es wird empfohlen, dass urologische Röntgenarbeitsplätze bei anstehenden Ersatzinvestitionen

durch multifunktionelle urologische Arbeitsplätze inklusive ESWL-Einheit zu ersetzen sind. Dies

ist sowohl aus ökonomischer Sicht (die zusätzlichen Kosten für eine ESWL-Einheit liegen

deutlich unter einer Million Schilling) als auch aus medizinisch-qualitativer Sicht sinnvoll.

Hochvolttherapiegeräte (STR)

Das Angebot an STR war bereits im GGP 1999 weitgehend flächendeckend. Eine geringfügige

Steigerung wird vorgenommen, um regionale Unausgewogenheiten auszugleichen.

Anmerkung zum so genannten „Gamma-Knife“: Sämtliche Behandlungsarten, die mit einem

Gamma-Knife durchgeführt werden, können auch mittels eines speziell adaptierten Linearbeschleunigers

(LIN) erbracht werden. Da die Anschaffungskosten, die Folgekosten und die

Kosten pro Behandlung mittels Gamma-Knifes im Vergleich zu einem adaptierten Linearbeschleuniger

um ein Vielfaches höher liegen, ist die Reinvestition von Gamma-Knives deutlich

in Frage zu stellen.

Für Hochvolttherapiegeräte werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der Strukturkommission

Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien

erlassen, die in Verbindung mit der vorliegenden Fassung des ÖKAP/GGP zur

Anwendung zu bringen sind.

Emissions-Computer-Tomographiegeräte (ECT)

Auf Grund der hohen Auslastungen, des leicht steigenden Bedarfs sowie des regionalen

Ungleichgewichts in der Versorgung wird eine Erhöhung der Anzahl der Emissions-Computer-

Tomographiegeräte empfohlen. Eine Vergleichbarkeit zum GGP 1999 ist nicht gegeben, da

dieser auch Angaben bezüglich „nicht-SPECT-fähiger“ Gammakameras enthielt.

Nicht-SPECT-fähige Gammakameras gelten gemäß ihrer technischen Spezifikation nicht als

Großgeräte. Die Reinvestition einer nicht-SPECT-fähigen Gammakamera durch eine SPECT-

fähige Gammakamera kann aus medizinischer und wirtschaftlicher Sicht zweckmäßig sein.

Nicht-SPECT-fähige Gammakameras sind daher bei entsprechendem Leistungsnachweis und

gegebenem Bedarf durch SPECT-fähige Geräte zu ersetzen (Technologieklausel).

Positronen-Emissions-Tomographiegeräte (PET)

Der Bedarf an Positronen-Emissions-Tomographiegeräten ist im Wesentlichen gedeckt. In Abhängigkeit

von Größe und Leistungsanforderung der jeweiligen Krankenanstalt kann es sinnvoll

sein, im Rahmen einer Reinvestition eine Hybridkamera durch eine PET-Kamera zu ersetzen.

Sinnvolle Ersatzinvestitionen bedingen ein leichtes Anheben der empfohlenen Anzahl an PET-

Geräten im GGP.

2. Strukturqualitätskriterien

Im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung werden für die vom ÖKAP/GGP

2001 umfassten Versorgungsstrukturen Strukturqualitätskriterien festgelegt. Bezugspunkte sind

jeweils

∙ Personalausstattung bzw. -qualifikation,

∙ infrastrukturelle Anforderungen,

∙ Leistungsangebote sowie

∙ sonstige Merkmale.

Der vorliegende Abschnitt 2 enthält verbindliche Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte,

für Departments und für Tageskliniken.

Für die fächerspezifischen abgestuften Leistungsspektren und die entsprechenden Kriterien der

Strukturqualität betreffend die Fachrichtungen Orthopädie, Unfallchirurgie und Urologie werden

von der Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes bis spätestens

31. Dezember 2000 Richtlinien für Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den

Vertragsparteien erlassen, die in Verbindung mit dem ÖKAP/GGP verbindlich zur Anwendung

zu bringen sind.

Für die Bereiche Akutgeriatrie/Remobilisation, Palliativmedizin, Psychosomatikschwerpunkte

bzw. -departments, für an allgemeinen Krankenanstalten eingerichtete dezentrale Fachabteilungen

für Psychiatrie, für Intensivbereiche, für die detaillierte Leistungsangebotsplanung

(Onkologische Versorgung, Stammzelltransplantation, Nuklearmedizinische Therapie, Herzchirurgie,

Kinderkardiologie, Lebertransplantation, Nierentransplantation, Stroke Unit, Neonatologie,

Chronische Hämodialyse) sowie für ausgewählte Bereiche der Großgeräteplanung

(Herzkatheterlabors, Strahlentherapie) werden bis spätestens 31. Dezember 2001 von der

Strukturkommission auf der Grundlage des vorliegenden Revisionsentwurfes Richtlinien für

Strukturqualitätskriterien einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien erlassen. Bis zur

Erlassung dieser Richtlinien bleiben die im ÖKAP/GGP 1999 enthaltenen empfohlenen

Standards für Intensiveinheiten weiterhin als Empfehlungen aufrecht. Die angeführten

Strukturqualitätskriterien sind im Interesse einer bundesweit einheitlichen Qualitätssicherung

erforderlich.

Neue Organisationsformen

Strukturqualitätskriterien für Fachschwerpunkte (FSP) und für Departments

Neue Organisationsformen

Strukturqualitätskriterien für Tageskliniken (TK)

3. Tabellen – Zielplanung 2005

Normalpflege- und Intensivbereiche – Zielplanung 2005

Standort- und Funktionsplanung nach Krankenanstalten: Systemisierter und tatsächlicher

Bettenstand gemäß Bettenbericht 1998, Typisierung der Krankenanstalten 2005, Vorhaltung

von Akutbetten nach Krankenanstalten, Versorgungsregionen und Fachrichtungen 2005.

Legende

A = Akutbetten in bettenführender/en Abteilung/en, als Primariat geführt

D = Akutbetten in bettenführender Abteilung, als Department geführt

F = Akutbetten, im Rahmen eines Fachschwerpunktes geführt

S = Akutbetten, im Rahmen einer Palliativstation geführt

B = Akutbetten in eigener Abteilung oder in andere Abteilung/en integriert geführt

E = Betten in Intensivbereichen

*) = keine fachrichtungsspezifischen Akutbetten vorzuhalten

Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinischen Fachrichtungen vgl. Abkürzungsverzeichnis.

Anm.: Betten in nicht unter die Vereinbarung nach Art. 15a B-VG über die Reform des Gesundheitswesens

und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 fallenden KA werden mit einem auf

Grund der zur Verfügung stehenden Informationen geschätzten, der Akutversorgung zuzurechnenden

Bettenäquivalent berücksichtigt und sind in der für jedes Bundesland ausgewiesenen Gesamtbettensumme

enthalten.

Detaillierte Leistungsangebotsplanung – Zielplanung 2005

Leistungsangebotsplanung (LAP) nach Krankenanstalten: Leistungserbringung 1998/99, Leistungserbringung

nach Krankenanstalten, Versorgungsregionen und Leistungsbereiche 2005.

Legende

ONK = Onkologische Versorgung/spezielle Organisationsformen

ONKZ = Onkologisches Zentrum

ONKS = Onkologischer Schwerpunkt

ONKF = Fachabteilung für IM mit Leistungsschwerpunkt in der ONK

In der Zeile „Leistungserbringung SOLL“ ist ausgewiesen, ob am betreffenden Standort laut

Zielplanung 2005 eine der drei speziellen Organisationsformen der onkologischen Versorgung

vorgesehen ist (Eintrag des entsprechenden Kürzels) oder nicht (Eintrag „–“). Da es sich

hierbei um eine Neuregelung handelt, ist die Zeile „Leistungserbringung IST“ generell mit dem

Eintrag „–“ versehen.

SZT = Stammzelltransplantation

aut = autologe SZT

all = autologe und allogene SZT

NUKT = Nuklearmedizinische Therapie – Anzahl der nuklearmedizinischen Therapiebetten (auch unter

den Betten im SRN-Normalpflegebereich subsumiert)

HCH = Herzchirurgie – Anzahl der herzchirurgischen OP-Stunden pro Jahr

KKAR = Kinderkardiologie – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)

LTX = Lebertransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)

NTX = Nierentransplantation – Zulässigkeit der Leistungserbringung (ja/nein)

SU = Stroke Unit – Anzahl der Betten in der SU (auch unter den Betten im NEU-Normalpflegebereich

subsumiert)

NEO = Neonatologie – Anzahl der neonatologischen Intensiv- bzw. Intermediate-Care-Betten (auch

unter den Betten im KI- bzw. KCH-Normalpflegebereich subsumiert)

DIA = Dialyse – Anzahl der Dialyseplätze (Obergrenze)

Typisierung der Krankenanstalten – Zielplanung 2005

Unverbindlicher Typisierungsvorschlag (nicht vereinbart, daher keine Auswirkungen – vgl.

Spalte „Typ“)

Typ 1 Maximalversorgung (Abteilungen aller Fachrichtungen zulässig)

Typ 2 Erweiterte Versorgung (CH, IM und GGH, nach Bedarf weitere Fachrichtungen, ausgenommen

NC, PCH und MKC)

Typ 3 Basisversorgung (CH und IM, nach Bedarf GGH, KI und UC; in Sonderfällen kann bei nach-

gewiesenem Bedarf ein zusätzliches Fach der erweiterten Versorgung – exkl. NC, PCH, MKC –

vorgehalten werden)

Typ 4 Spezialversorgung (auf bestimmte Fachrichtungen spezialisiert)

Großgeräteplan – Zielplanung 2002

Standortempfehlungen und Planung der Anzahl medizinisch-technischer Großgeräte in Fonds-

Krankenanstalten unter Berücksichtigung der Geräteausstattung von „Nicht-Fonds-Krankenanstalten“

und des extramuralen Sektors sowie Empfehlungen zur Geräteausstattung der

„Nicht-Fonds-Krankenanstalten“ und des extramuralen Sektors in Bezug auf die maximale

Anzahl von §-2-Kassenverträgen je Bundesland.

Legende

GG2000 = Geräte-Ist-Stand am 1. Jänner 2000 (Krankenanstalten und extramuraler Sektor)

GGP2001 = für Krankenanstalten: Geräte-Höchststand laut Großgeräteplan 2001;

für den extramuralen Sektor: empfohlene Geräteausstattung des extramuralen Sektors

in Bezug auf die maximale Anzahl von §-2-Kassenverträgen

Anm.: Zu den Abkürzungen für die Bezeichnung der medizinisch-technischen Großgeräte vgl. Abkürzungsverzeichnis.

Österreichischer Krankenanstalten- und Großgeräteplan 2001

BGBlPdf 60. Verordnung: Änderung der Studienstandortverordnung Universität Linz

Auf Grund der §§ 11 Abs. 5, 11a Abs. 6 und 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Studien an den

Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 105/2001, wird verordnet

Die Studienstandortverordnung Universität Linz, BGBl. II Nr. 397/2000, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 214/2001, wird wie folgt geändert

1. Im bisherigen § 1 wird vor den Worten „An der Sozial- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät“

die Absatzbezeichnung „(1)“ eingefügt und folgender § 1 Abs. 2 wird angefügt

„(2) An der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät

2. Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 1 und § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 60/2002 treten mit 1. März 2002 in

Kraft.“

BGBlPdf 60. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Sondervereinbarung RID 2/2001 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Kesselwagen ohne Tankschild

Die Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2001 gemäß Abschnitt 1.5.1 RID und Artikel 6

Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Beförderung von Kesselwagen ohne Tankschild (BGBl. III

Nr. 39/2002) wurde von Kroatien am 17. Jänner 2002 unterzeichnet.

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