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60. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Änderung des Bundesbehindertengesetzes, des Behinderteneinstellungsgesetzes und des Bundesfinanzgesetzes 2001

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

Das Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 177/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 3 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „besondere Hilfe für behinderte Menschen (Nationalfonds)“

durch den Ausdruck „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

2. § 8 Abs. 4 entfällt.

3. § 9 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. drei Vertreter des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen sowie ein Vertreter

des Bundesministeriums für Finanzen.“

4. Im § 11 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Beirates, seiner Ausschüsse und des Kuratoriums“ durch den

Ausdruck „des Beirates und seiner Ausschüsse“ ersetzt.

5. Nach § 13 wird folgender Abschnitt IIa eingefügt

„ABSCHNITT IIa

BERICHT ÜBER DIE LAGE DER BEHINDERTEN MENSCHEN

§ 13a. (1) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat im Zusammenwirken mit

den anderen Mitgliedern der Bundesregierung in regelmäßigen Abständen einen Bericht über die Lage der

behinderten Menschen in Österreich zu erstellen.

(2) Im Sinne des § 1 ist insbesondere über die Maßnahmen zur Sicherung der bestmöglichen

Teilnahme von Menschen mit Behinderung an allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens und deren

Auswirkungen zu berichten.

(3) Die Bundesregierung hat den Bericht dem Nationalrat vorzulegen.“

6. Die Bezeichnung des Abschnittes IV lautet: „UNTERSTÜTZUNGSFONDS FÜR MENSCHEN MIT

BEHINDERUNG“.

7. § 22 Abs. 1 lautet

„(1) Zur besonderen Hilfe für Menschen mit Behinderung wird ein Fonds errichtet. Dieser Fonds

trägt die Bezeichnung „Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“. Zuwendungen aus dem

Fonds können Menschen mit Behinderung gewährt werden, die durch ein insbesondere mit ihrer

Behinderung im Zusammenhang stehendes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind, sofern rasche

Hilfestellung die Notlage zu mildern oder zu beseitigen vermag. Vor Gewährung einer Zuwendung von

mehr als 1817 € ist die Vereinigung, auf die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 6 zutreffen,

anzuhören.“

8. Im § 22 Abs. 2 wird der Ausdruck „Leistungen“ durch den Ausdruck „Zuwendungen“, in Z 2 der Ausdruck

„Förderung“ durch den Ausdruck „Zuwendung“ ersetzt; Z 3 entfällt.

9. § 23 entfällt.

10. § 24 lautet

„§ 24. (1) Die Zuwendungen erfolgen nach Maßgabe der Fondsmittel in Form von Geldleistungen

entsprechend den vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen nach Anhörung des

Bundesbehindertenbeirates erlassenen Richtlinien. Diese Richtlinien haben sowohl im Bundesministerium

für soziale Sicherheit und Generationen als auch in den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen

zur Einsichtnahme aufzuliegen.

(2) Diese Richtlinien haben insbesondere nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter

denen Hilfen gewährt werden können, sowie über Art und Höhe der Zuwendungen zu enthalten.“

11. § 27 lautet

„§ 27. Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind unter Anschluss der Nachweise für das

Vorliegen der Voraussetzungen beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen oder

beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der behinderte Mensch seinen

ständigen Aufenthalt hat, einzubringen. Für behinderte Menschen, die ihren ständigen Aufenthalt im

Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen Wien Niederösterreich Burgenland

zuständig.“

12. Im § 30 wird der Ausdruck „§§ 22 bis 24“ durch den Ausdruck „§§ 22 und 24“ ersetzt.

13. § 31 samt Überschrift lautet

„Verwaltung des Fonds

§ 31. Die Verwaltung und Vertretung des Fonds obliegt dem Bundesminister für soziale Sicherheit

und Generationen.“

14. § 32 samt Überschrift lautet

„Kostentragung

§ 32. Der aus der Vollziehung der Bestimmungen über den Unterstützungsfonds für Menschen mit

Behinderung erwachsende Verwaltungsaufwand ist vom Bund zu tragen.“

15. Nach § 32 wird folgender Abschnitt IVa eingefügt

„ABSCHNITT IVa

ZUWENDUNGEN ZUR UNTERSTÜTZUNG FÜR BEZIEHER VON RENTEN AUS DER

UNFALLVERSICHERUNG

§ 33. (1) Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach

Maßgabe der für diesen Zweck verfügbaren Mittel außerdem jenen Personen gewährt werden, denen auf

Grund der seit 1. Jänner 2001 geltenden Besteuerung ihrer Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversicherung

oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung Mehrbelastungen entstehen.

(2) Die Mehrbelastung wird bis zu dem sich aus Abs. 3 ergebenden Betrag abgegolten, wenn das zu

versteuernde Einkommen (§ 33 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400) eines Beziehers

einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus einer gesetzlichen Unfallversorgung

den Betrag von 230000 S (16714,75 €) jährlich nicht übersteigt.

(3) Die Mehrbelastung ist der Unterschiedsbetrag zwischen jener Einkommensteuer, die bei Einbeziehung

der Dauerleistung in das steuerpflichtige Einkommen anfällt, und jener Einkommensteuer, die

sich ergibt, wenn die Dauerleistung nicht in das steuerpflichtige Einkommen einbezogen wird.

(4) Übersteigt das zu versteuernde Einkommen den Betrag von 230000 S (16714,75 €) jährlich,

wird die Mehrbelastung teilweise abgegolten, sofern der übersteigende Betrag nicht höher ist als der

Unterschiedsbetrag im Sinne des Abs. 3. Bei einer teilweisen Abgeltung ist der Unterschiedsbetrag im

Sinne des Abs. 3 um den übersteigenden Betrag zu kürzen.

(5) Über die Abgeltung nach Abs. 4 hinaus kann die Mehrbelastung nach Maßgabe der Richtlinien

gemäß § 34 Abs. 2 teilweise abgegolten werden.

§ 34. (1) Ansuchen auf Gewährung einer Zuwendung können innerhalb von drei Jahren nach Ablauf

des Jahres, für das die Abgeltung der Mehrbelastung begehrt wird, bei dem Bundesamt für Soziales und

Behindertenwesen eingebracht werden, in dessen Sprengel der Ansuchende seinen ständigen Aufenthalt

hat.

(2) Die Entscheidung über die Gewährung von Zuwendungen nach diesem Abschnitt hat nach den

vom Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen als Verwalter des Fonds erlassenen

Richtlinien zu erfolgen. Die Richtlinien haben für Fälle einer teilweisen Abgeltung nach § 33 Abs. 5

vorzusehen, dass eine solche insoweit erfolgt, als durch die Mehrbelastung eine unvermeidliche besondere

Härte durch Entfall eines den Umständen nach erheblichen Einkommensteils oder eine Gefährdung des

angemessenen Unterhalts bewirkt wird. Dabei ist auf

a) die seit dem Eintritt des Versicherungsfalles und dem Inkrafttreten der Steuerpflicht vergangene

Zeit,

b) das Gesamteinkommen,

c) die Familienverhältnisse und Unterhaltspflichten,

d) den Anteil der Unfallrente am Gesamteinkommen und den durch die Steuerpflicht eingetretenen

Einkommensentfall im Verhältnis zu dem zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen,

e) sonstige im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eingegangene Zahlungsverpflichtungen im

Zusammenhang mit Wohnraumbeschaffung oder Wohnraumadaptierung im notwendigen Ausmaß

sowie mit der Aufrechterhaltung der eigenen Mobilität und

f) eine allfällige Erhöhung der Zusatzrente gemäß § 205a Abs. 1 Z 2 ASVG in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gleichartiger Bestimmungen

Bedacht zu nehmen. Die Höhe von teilweisen Abgeltungen nach § 33 Abs. 5 kann auch in entsprechenden

Pauschalbeträgen festgesetzt werden. Die Richtlinien haben weiters Bestimmungen über das Verfahren

und die Vorschüsse zu enthalten.

(3) § 24 ist auf Zuwendungen nach diesem Abschnitt nicht anzuwenden; §§ 25 und 26 sind

sinngemäß anzuwenden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt einmal pro Kalenderjahr; Vorschüsse

können gewährt werden.

(4) Die Abgabenbehörden haben dem Fonds jene Daten, die eine wesentliche Voraussetzung zur

Wahrnehmung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben darstellen, elektronisch zu

übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung

durch Verordnung festzulegen. In dieser Verordnung kann auch ein Verfahren festgelegt werden,

das die Gewährung einer Zuwendung nach § 33 Abs. 1 bis 4 und die auf Grund einer Veranlagung zur

Einkommensteuer anfallende Abgabenschuld zeitlich abstimmt.

§ 35. (1) Aus Mitteln der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt sind dem Fonds für Zwecke der

Abgeltung von Aufwendungen nach diesem Abschnitt 100 Millionen Schilling jährlich zu überweisen.

Die erste Zahlung hat zum 1. Juli 2001 zu erfolgen; die weiteren Zahlungen jeweils bis Ende Jänner der

darauf folgenden Jahre.

(2) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung der Mehrbelastungen nach diesem Abschnitt

erwächst, ist vom Bund insoweit zu ersetzen, als er den jährlichen Beitrag der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt

nach diesem Abschnitt übersteigt, wobei bedarfsgerechte Vorschüsse zu leisten sind.

(3) Der Fonds ist verpflichtet, die Mittel gemäß Abs. 1 von den übrigen Fondsmitteln zu trennen und

in einem gesonderten Verrechnungskreis darzustellen. Die Abrechnung hat mit dem Rechnungsabschluss

zu erfolgen.

16. Die Überschrift des § 36 lautet: „Zuwendungen beim Ankauf von Kraftfahrzeugen“.

17. Im § 36 Abs. 1 wird der Ausdruck „Nationalfonds (§ 22 Abs. 1)“ durch den Ausdruck „Unterstützungsfonds

für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

18. Im § 36 Abs. 2 Z 3 wird der Ausdruck „Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung“ durch den

Ausdruck „Nachweis, dass der behinderte Mensch auf die Benützung des Kraftfahrzeuges angewiesen

ist,“ ersetzt.

19. Im § 36 Abs. 3 wird der Ausdruck „von 250000 S“ durch den Ausdruck „von 18168 €“ ersetzt.

20. § 36 Abs. 5 lautet

„(5) Sofern sich aus der Anwendung des Abs. 2 besondere Härten ergeben, kann eine gleichartige

Leistung als Ausgleich gewährt werden.“

21. Im § 50 Abs. 2 wird der Ausdruck „jeweils für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank

geltenden Zinsfuß“ durch den Ausdruck „jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-

Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998“ ersetzt.

22. Im § 52 Abs. 2 wird der Ausdruck „Leistungen aus dem Nationalfonds“ durch den Ausdruck „Zuwendungen

aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung“ ersetzt.

22a. Die Überschrift des § 53 lautet: „Ermittlung und Verarbeitung von Daten“. Der bisherige § 53 erhält

die Bezeichnung Abs. 1. Nach dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen sind ermächtigt, zur Feststellung von

Grund und Höhe der Zuwendungen im Sinne des Abschnitts IVa dieses Bundesgesetzes die in § 52 Abs. 2

angeführten Daten von Beziehern einer Dauerleistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder aus

einer gesetzlichen Unfallversorgung zu ermitteln und zu verarbeiten. Diejenigen Daten, die zur

Feststellung von Grund und Höhe einer Zuwendung nicht benötigt werden, sind nach Durchführung des

Datenabgleichs zu löschen.“

23. Dem § 54 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 3 Abs. 1 Z 10, § 9 Abs. 1 Z 3, § 11 Abs. 2, Abschnitt IIa, die Bezeichnung des Abschnittes IV,

§ 22 Abs. 1 und 2, § 24, § 27, § 30, § 31 samt Überschrift, § 32 samt Überschrift, Abschnitt IVa, § 36

samt Überschrift, § 50 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 53, § 55 und § 56 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 60/2001 sowie die Aufhebung des § 8 Abs. 4 und des § 23 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft.“

24. § 55 lautet

„§ 55. (1) Abschnitt IVa dieses Bundesgesetzes gilt für Personen, die einen Rentenanspruch aus der

gesetzlichen Unfallversicherung oder einer gesetzlichen Unfallversorgung aus einem spätestens am

30. Juni 2001 eingetretenen Versicherungsfall haben.

(2) Ansuchen an den Nationalfonds, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 60/2001 bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen eingelangt sind, gelten nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Ansuchen an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung.“

25. § 56 lautet

„§ 56. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 2 bis 7 der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;

2. hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2 die Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen

sowie für Finanzen;

3. hinsichtlich des § 13a Abs. 3 die Bundesregierung;

4. hinsichtlich der §§ 29 und 51 die Bundesminister für Finanzen und für Justiz;

5. hinsichtlich des § 32, des Abschnittes IVa und der §§ 36 Abs. 1, 37 und 52 Abs. 1 der

Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen;

6. hinsichtlich der §§ 48 und 49 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen;

7. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen.“

Artikel 2

Das Behinderteneinstellungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 106/1999, wird wie folgt geändert

1. Im § 8 Abs. 6 lit. b wird der Ausdruck „noch nicht länger als drei Monate“ durch den Ausdruck „noch

nicht länger als sechs Monate“ ersetzt.

2. § 9 Abs. 2 lautet

„(2) Die Ausgleichstaxe beträgt für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, ab 1. Juli 2001

monatlich 2700 S (196,22 €). Dieser Betrag ist ab 1. Jänner 2004 und in der Folge mit Wirkung vom

1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf den nächsten vollen

Eurobetrag zu runden, dabei sind Beträge unter 50 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 50 Cent an

auf einen vollen Euro zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist der folgenden Anpassung zugrundezulegen.

Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat die jeweilige Höhe der Ausgleichstaxe

mit Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

3. Im § 9 Abs. 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“

durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998“

ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Zinsenbetrag 100 S“ durch den Ausdruck „Zinsenbetrag 7,30 €“

ersetzt.

4. Im § 9a Abs. 2 wird der Ausdruck „nächsthöheren Schillingbetrag“ durch den Ausdruck „nächsthöheren

Betrag von vollen 10 Cent“ ersetzt. Weiters wird der Ausdruck „Betrag von 50000 S“ durch den

Ausdruck „Betrag von 3634 €“ ersetzt.

5. Im § 10 Abs. 7 wird der Ausdruck „Betrag von 1 Million Schilling“ durch den Ausdruck „Betrag von

72673 €“ ersetzt.

6. Im § 10a Abs. 5 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“

durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der

Ausdruck „20000 S übersteigt“ durch den Ausdruck „1453 € übersteigt“ ersetzt.

7. Im § 10a Abs. 6 wird der Ausdruck „Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank“

durch den Ausdruck „Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz“ ersetzt. Weiters wird der

Ausdruck „20000 S nicht übersteigt“ durch den Ausdruck „1453 € nicht übersteigt“ ersetzt.

8. Im § 21 wird der Ausdruck „bis zu 10000 S“ durch den Ausdruck „bis zu 727 €“ ersetzt.

9. Dem § 25 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 8 Abs. 6 lit. b und § 9 Abs. 2 treten mit 1. Juli 2001 in Kraft; § 9 Abs. 5, § 9a Abs. 2, § 10

Abs. 7, § 10a Abs. 5 und 6 und § 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

10. Dem § 27 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 8 Abs. 6 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2001 findet auf jene Dienstverhältnisse

Anwendung, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu begründet werden.“

Artikel 3

Das Bundesfinanzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 1/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 45/2001, wird wie folgt geändert (4. BFG-Novelle 2001)

1. Im Art. VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 23 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 24

angefügt

„24. beim Voranschlagsansatz 1/15446 bis zu einem Betrag von 500 Millionen Schilling für Zahlungen

an den Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung auf Grund des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 60/2001, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann.“

2. Im Art. VII wird der Punkt nach Z 13 durch einen Strichpunkt ersetzt und als Z 14 angefügt

„14. beim Voranschlagsansatz 1/60146 bis zu einem Betrag von 133 Millionen Schilling für die

Finanzierung von Zuschüssen für außergewöhnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit

der BSE-Krise entstehen (ausgenommen Tragung der Kosten der BSE-Schnelltests).“

3. Im Allgemeinen Teil des Stellenplanes für das Jahr 2001 (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das

Jahr 2001) lautet im Punkt 3, Abs. 3 die Zahl „650“ anstatt „600“.

BGBlPdf 60. Verordnung: Aufbringung und Höhe der Mittel und der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschüssen im Zusammenhang mit der BSE-Krise

Auf Grund des § 3 Z 3 lit. b des Katastrophenfondsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt

geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2000, wird verordnet

§ 1. Für die Gewährung von Zuschüssen an physische und juristische Personen mit Ausnahme der

Gebietskörperschaften zu außergewöhnlichen Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit

der BSE-Krise stehen, stellt der Bund aus Mitteln des Katastrophenfonds im Jahr 2001 einen Betrag von

65 Millionen Schilling zur Verfügung. Die Bereitstellung des Bundesbeitrages erfolgt unter der Voraussetzung,

dass die Länder einen gleich hohen Beitrag leisten. Die Ausnahme für die Gebietskörperschaften

gilt nicht für allfällige Beteiligungen an Tierkörperverwertungsanstalten sowie an TSE-Untersuchungsstellen

gemäß den Amtlichen Veterinärnachrichten des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und

Generationen, Nr. 11b vom 22. Dezember 2000.

§ 2. Zuschussempfänger sind

1. Eigentümer von verarbeiteten tierischen Proteinen, ausgenommen solche ausschließlich nicht

österreichischer Herkunft, gemäß § 2 des Bundesgesetzes zur Umsetzung der Entscheidung des

Rates über Schutzmaßnahmen in Bezug auf die transmissiblen spongiformen Enzephalopathien

und die Verfütterung von tierischem Protein vom 4. Dezember 2000, BGBl. I Nr. 143/2000,

sowie die Eigentümer von Risikomaterial gemäß TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung,

BGBl. II Nr. 330/2000, (Betreiber von Tierkörperverwertungsanstalten, Futtermittelhersteller und

Futtermittelhändler).

2. TSE-Untersuchungsstellen für BSE-Schnelltests, wobei ausschließlich Kosten der Untersuchung

an Tieren, die von landwirtschaftlichen Betrieben in Österreich stammen, bezuschusst werden.

3. Landwirte, die infolge Verhängung einer Sperre ihres Gehöfts wegen BSE an ihrem Erwerb

behindert sind.

§ 3. Der Bemessung der außergewöhnlichen Aufwendungen sind zugrunde zu legen

1. Die Verminderung des Produktwertes. Diese wird wie folgt ermittelt

– Bei den Tierkörperverwertungsanstalten 3600 S pro Tonne Tiermehl.

– Bei den Futtermittelherstellern und Futtermittelhändlern durch den nachgewiesenen Einstandspreis

bzw. Einkaufspreis für verarbeitete tierische Proteine.

2. Lagerkosten: 22 S pro Tonne und Monat.

3. Transportkosten zur Entsorgungseinrichtung in der nachgewiesenen Höhe, sofern diese Kosten

nicht in der zugrunde liegenden Preisbasis enthalten sind.

4. Kosten der Entsorgung, wobei nachzuweisen ist, dass das insgesamt kostengünstigste Angebot

angenommen wurde. Weiters sind amtliche Bescheinigungen, die der Verordnung des Bundesministers

für soziale Sicherheit und Generationen über die Beseitigung, Verarbeitung und

Vermarktung von tierischen Abfällen (Tierkörperbeseitigungs-Hygieneverordnung), Anlage 5,

entsprechen, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entsorgung vorzulegen.

5. Der geltende Tarif für BSE-Schnelltests.

6. Bei Landwirten das vergleichbare fortgeschriebene wirtschaftliche Einkommen, abzüglich der

ihnen nach tierseuchenrechtlichen Vorschriften zukommenden Entschädigungen.

§ 4. Von der Bemessungsgrundlage sind alle finanziellen Unterstützungen und Beiträge, die von

dritter Seite gewährt werden, und Erlöse in Abzug zu bringen.

§ 5. Die Abwicklung der Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß § 2 Z 1 erfolgt durch

die Länder nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und

Wasserwirtschaft und vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen zu erlassenden Sonderrichtlinien. Die Abwicklung der

Zuschussleistungen an die Zuschussempfänger gemäß § 2 Z 2 erfolgt durch das Bundesministerium für

soziale Sicherheit und Generationen.

§ 6. Die für die Gewährung von Zuschüssen zu den außergewöhnlichen Aufwendungen relevanten

Sachverhalte müssen im Zeitraum vom 4. Dezember 2000 bis 28. Februar 2001 verwirklicht worden sein.

§ 7. Betroffene, die vorsteuerabzugsberechtigt sind und auf deren Umsätze § 22 des Umsatzsteuergesetzes

1994 Anwendung findet, gebührt die finanzielle Unterstützung des Bundes und der Länder

exklusive der Umsatzsteuer.

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