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60_1999 AT

60. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 158/1998, wird wie folgt geändert

1. § 23 Abs. 1 lautet

„(1) Die Parteien können, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, ihre Sache vor dem

Verwaltungsgerichtshof selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. In Abgaben-

und Abgabenstrafverfahren können sich die Parteien auch durch einen Wirtschaftsprüfer vertreten lassen.“

2. Nach § 24 Abs. 2 erster Satz wird folgender Satz eingefügt

„In Abgaben- und Abgabenstrafverfahren können die Beschwerden und die Anträge auf Wiederaufnahme

des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 45 und 46) auch mit der Unterschrift eines

Wirtschaftsprüfers versehen sein.“

3. Dem § 73 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 2 zweiter Satz treten gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des

Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, in Kraft.“

BGBlPdf 60. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1999 – HSWO 1999

Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten

(Hochschülerschaftsgesetz 1998 – HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 1. Wahlkommissionen

§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 3. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 4. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 5. Mitglieder der Wahlkommissionen

§ 6. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen

§ 7. Umbildung der Wahlkommissionen

§ 8. Beschlußerfordernisse in den Wahlkommissionen

§ 9. Einberufung der Wahlkommissionen

§ 10. Niederschrift

§ 11. Unterkommissionen

§ 12. Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 13. Verlautbarung der Wahltage

2. Abschnitt

Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

§ 14. Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse)

§ 15. Stichtag

§ 16. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

3. Abschnitt

Wahlvorschläge

§ 17. Wahlvorschläge

§ 18. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

§ 19. Kandidatinnen- und Kandidatenliste

§ 20. Zustimmungserklärungen

§ 21. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

§ 22. Unterstützungserklärungen

§ 23. Kandidatur für Studienrichtungsvertretungen

§ 24. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 25. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 26. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

§ 27. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

4. Abschnitt

Durchführung der Wahlen

§ 28. Bekanntmachung der Wahlen

§ 29. Wahllokale

§ 30. Wahlzelle

§ 31. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 32. Wahlkuverts

§ 33. Ausübung des Wahlrechts

§ 34. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 35. Stimmabgabe

§ 36. Abstimmungsverzeichnis

§ 37. Vermerk im Ausweis für Studierende

§ 38. Zweifelsfälle

§ 39. Amtlicher Stimmzettel

§ 40. Gültiger Stimmzettel

§ 41. Ungültiger Stimmzettel

§ 42. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 43. Beurkundung des Wahlvorganges

§ 44. Besondere Umstände

5. Abschnitt

Wahlergebnis

§ 45. Feststellung des Wahlergebnisses

§ 46. Zuweisung der Mandate

§ 47. Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 48. Verständigung der Gewählten

§ 49. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 50. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen

§ 51. Wahlwiederholung

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 52. Übergangsbestimmungen

Anlage 1 Niederschrift

Anlage 2 Wahlvorschlag

Anlage 3 Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag

Anlage 4 Bekanntgabe der Kandidatur

Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis

Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel

Anlage 7 Amtlicher Stimmzettel (Studienrichtungsvertretung)

Anlage 8 Beurkundung des Wahlvorganges

Anlage 8-A Bundesvertretung der Studierenden

Anlage 8-B Universitätsvertretung der Studierenden

Anlage 8-C Fakultätsvertretung

Anlage 8-D Studienrichtungsvertretung

Anlage 9 Zuweisung der Mandate

Anlage 10 Zuweisung der Mandate (Studienrichtungsvertretung)

Anlage 11 Verständigung

1. Abschnitt

Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen

Wahlkommissionen

§ 1. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den

Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.

(2) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der

Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.

(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung

der Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften an den jeweiligen Universitäten zuständig.

(4) Die Wahlkommissionen haben auch die organisatorische Durchführung der Wahlen in die

Bundesvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität zu besorgen. Sie sind als solche

Unterkommissionen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.

Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

§ 2. Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus

1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung der

Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen

Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten

§ 3. Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen

bestehen aus

1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung

der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin

oder Vertreter,

2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen

Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.

Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der Stellvertreterinnen und Stellvertreter

§ 4. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der

Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission

(§ 7) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen

durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.

(2) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der

Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der

Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen.

Mitglieder der Wahlkommissionen

§ 5. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und die

Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten

der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission

bekanntzugeben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission oder Unterkommission

angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen

wird durch die Angelobung wirksam.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.

Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen

§ 6. Jene wahlwerbenden Gruppen, die in der Wahlkommission nicht bereits durch ein Mitglied

vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu

entsenden.

Umbildung der Wahlkommissionen

§ 7. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission

die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahl-

werbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines

Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.

(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten

wahlwerbenden Gruppen bekanntgegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung).

Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe,

daß das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl

entsendete Mitglied zuerst ausscheidet.

(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen keine Mitglieder bekanntgegeben, so

bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten

wahlwerbenden Gruppen bekanntgegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem

nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission

nicht mehr beschlußfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

Beschlußerfordernisse in den Wahlkommissionen

§ 8. (1) Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens zweier

weiterer Mitglieder beschlußfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt

kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlußfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über

die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.

(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des

Vorsitzenden.

Einberufung der Wahlkommissionen

§ 9. (1) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der

eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche

nach Kenntnis zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hiezu hat rechtzeitig, mindestens aber drei

Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel

zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.

(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission

kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung

einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber

innerhalb von drei Werktagen nach Verlangen einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch

innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.

(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden

Sitzung durch Beschluß durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und

Beobachter sind von einem derartigen Beschluß unverzüglich zu verständigen.

Niederschrift

§ 10. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift

anzufertigen. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat

eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift

ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben.

Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Unterkommissionen

§ 11. (1) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten können Unterkommissionen

bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist.

Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.

(2) Die Beschlußfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche

hat spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor

Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.

(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft einer Universität haben

zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen

wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen

und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluß der Wahlkommission festzusetzen. Die

anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin

oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden

Gruppen zur Wahl zugelassen wurden. Die Zulassung als wahlwerbende Gruppe zur Wahl der Bundesvertretung

der Studierenden allein berechtigt nicht zur Entsendung von Beobachterinnen und Beobachtern

in die Unterkommissionen der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten.

(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen

gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission (§§ 3 bis 5). Eine allfällige Umbildung

der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.

(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden

zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen

über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 4) anzuwenden.

Aufgaben der Wahlkommissionen

§ 12. (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere

1. die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,

2. Auflage des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses,

3. Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (§ 16 Abs. 3)

sowie gegebenenfalls Weiterleitung von Einsprüchen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten

für die Bundesvertretung der Studierenden an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission

bei der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 4),

4. die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,

5. die Prüfung der Wahlvorschläge,

6. die Leitung der Wahlhandlung,

7. die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,

8. die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen

Stimmzettel,

9. die Feststellung des Wahlergebnisses,

10. die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und

Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,

11. die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,

12. die Verlautbarung des Wahlergebnisses,

13. die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 HSG 1998 und die

nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (§ 48 Abs. 3 bis 5),

14. die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50 HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen

stattfinden.

(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen

gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung

erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der

Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung

gestellten Plakatflächen.

(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig

mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung

der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung gilt

Abs. 2.

Verlautbarung der Wahltage

§ 13. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der

Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage diese

und die sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren zu verlautbaren.

(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem

Rektor zugewiesenen Plakatflächen zu erfolgen.

2. Abschnitt

Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse)

§ 14. (1) Für die Wahlen der Organe sind alle ordentlichen Studierenden, die für das Semester, in

dem die Wahl abgehalten wird, die Fortsetzung des Studiums (§ 32 Abs. 1 UniStG) gemeldet haben,

wahlberechtigt. Studierende, die an mehreren Universitäten gleichzeitig zu Studien zugelassen sind, sind

für die Bundesvertretung der Studierenden nur einmal wahlberechtigt. Das Wahlrecht für die Bundesvertretung

der Studierenden ist von diesen Studierenden bei der Wahlkommission an jener Universität

auszuüben, an welcher die letzte Zulassung zu einem Studium erfolgt ist.

(2) Ist die letzte Zulassung an mehreren Universitäten am gleichen Tag erfolgt, so ist das Wahlrecht

für die Bundesvertretung der Studierenden bei der Wahlkommission an jener Universität auszuüben, die

in der nachfolgenden Reihenfolge zuerst genannt ist.

Buchstabe Universität

A Universität Wien

B Universität Graz

C Universität Innsbruck

D Universität Salzburg

E Technische Universität Wien

F Technische Universität Graz

G Montanuniversität Leoben

H Universität für Bodenkultur

I Veterinärmedizinische Universität Wien

J Wirtschaftsuniversität Wien

K Universität Linz

L Universität Klagenfurt

R Akademie der bildenden Künste Wien

S Universität für angewandte Kunst Wien

T Universität für Musik und darstellende Kunst Wien

U Universität Mozarteum Salzburg

V Universität für Musik und darstellende Kunst Graz

W Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz

(3) Die Rektorinnen und Rektoren haben der Bundesministerin oder dem Bundesminister die dem

Stichtag entsprechenden Daten der Studierenden nach Maßgabe der Anlage 7 der Universitäts-Studienevidenzverordnung

1997 (UniStEVO 1997), BGBl. II Nr. 245/1997, in der jeweils geltenden Fassung,

längstens bis zum Ablauf des zweiten auf den Stichtag folgenden Tages automationsunterstützt bekanntzugeben.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen

Wahlkommission bis längstens sechs Wochen vor dem letzten Wahltag automationsunterstützt jene

Studierenden bekanntzugeben, die diese Wahlkommission aus dem Wählerinnen- und Wählerverzeichnis

der jeweiligen Universität für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden zu streichen hat und

gleichzeitig mitzuteilen, bei der Wahlkommission an welcher Universität diese Studierenden zur Wahl der

Bundesvertretung der Studierenden berechtigt sind. Die Rektorinnen und Rektoren haben die für die

automationsunterstützte Datenübermittlung erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Rektorin oder der Rektor jeder Universität hat der Wahlkommission an der jeweiligen

Universität und der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft längstens fünf Wochen

vor dem letzten Wahltag unentgeltlich die Verzeichnisse der Wahlberechtigten in ausreichender Zahl zur

Verfügung zu stellen.

(6) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten getrennt für jedes Organ der Hochschülerschaft

an der Universität und der Bundesvertretung der Studierenden in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer oder

in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten. Die Wahlkommissionen können auch beschließen, daß an

Stelle eines eigenen Verzeichnisses für jedes Organ der Hochschülerschaft an der Universität ein Gesamtverzeichnis

der im Wirkungsbereich der jeweiligen Wahlkommission Wahlberechtigten mit Bezeichnung

der Organe, für die jede oder jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist, hergestellt wird. Darüber

hinaus können auch Verzeichnisse der Wahlberechtigten für die jeweiligen Wirkungsbereiche der Unterkommissionen

angefertigt werden.

Stichtag

§ 15. Das Wahlrecht und die Wählbarkeit sind nach einem Stichtag, der sieben Wochen vor dem

ersten Wahltag liegt, zu beurteilen.

Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse

§ 16. (1) Die Verzeichnisse der Wahlberechtigten sind innerhalb eines Zeitraumes von fünf Wochen

vor dem letzten Wahltag bis drei Wochen vor dem letzten Wahltag in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten aufzulegen. Von der Wahlkommission

sind die Studierenden an den von der Rektorin oder dem Rektor den Hochschülerschaften

zugewiesenen Plakatflächen fristgerecht darauf hinzuweisen, wo und innerhalb welchen Zeitraumes die

genannten Verzeichnisse zur Einsicht aufliegen.

(2) Während dieses Zeitraumes kann jedes Mitglied der Hochschülerschaft an der betreffenden

Universität bei der jeweiligen Wahlkommission schriftlich Einspruch gegen die aufgelegten Verzeichnisse

der Wahlberechtigten erheben.

(3) Die Wahlkommission an der jeweiligen Universität hat über Einsprüche gegen die Verzeichnisse

der Wahlberechtigten für alle zu wählenden Organe mit Ausnahme der Bundesvertretung der

Studierenden bis längstens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag zu entscheiden. Die Wahlkommission

hat eine Verbesserung der Verzeichnisse durchzuführen, wenn durch Vorlage geeigneter Urkunden oder

Belege deren Unrichtigkeit bewiesen wird. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist kein

gesondertes Rechtsmittel zulässig.

(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche gegen das

Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden bis längstens zwei Wochen

vor dem letzten Wahltag gemäß Abs. 3 zu entscheiden. Aufnahmen und Streichungen im Verzeichnis der

Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden sind auf Grund der Entscheidung der Wahlkommission

bei der Österreichischen Hochschülerschaft durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der

jeweiligen Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an einer Universität bis längstens zwei Wochen

vor dem letzten Wahltag vorzunehmen.

3. Abschnitt

Wahlvorschläge

Wahlvorschläge

§ 17. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben frühestens sieben Wochen vor dem

ersten Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission

mit eingeschriebenem Brief einen Wahlvorschlag einzubringen. Hiefür sind Formulare nach

dem Muster der Anlage 2 zu verwenden.

(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der Wahlvorschlag innerhalb der

Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird.

Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch

durch eine weitere bei der Übergabe anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit

und der Ort der Übergabe sind auf dem Wahlvorschlag zu vermerken.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten

1. die Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe, gegebenenfalls auch eine der Bezeichnung

entsprechende Kurzbezeichnung;

2. eine Liste der Kandidatinnen und Kandidaten;

3. die Zustimmungserklärungen der Kandidatinnen und Kandidaten;

4. die Bezeichnung einer zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten

Vertreters;

5. eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen (§ 22).

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

§ 18. (1) Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein Organ dieselben oder schwer unterscheidbare

Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigten Vertreterinnen

und Vertreter der betreffenden wahlwerbenden Gruppen aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens

aber zwei Wochen vor dem letzten Wahltag, das Einvernehmen über die unterscheidenden Bezeichnungen

herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat die zuständige Wahlkommission unterscheidende

Bezeichnungen der Wahlvorschläge festzusetzen.

(2) Wahlwerbende Gruppen, die bisher im betreffenden Organ vertreten waren, sind jedenfalls

berechtigt, ihre bisherige Bezeichnung beizubehalten.

(3) Die Verwendung von Bezeichnungen von Organen nach dem HSG 1973 und nach dem HSG

1998 als Bezeichnung einer wahlwerbenden Gruppe ist nicht zulässig.

Kandidatinnen- und Kandidatenliste

§ 19. (1) Die Kandidatinnen- und Kandidatenliste darf höchstens doppelt so viele Personen enthalten,

als für das jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind.

(2) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben

1. Vor- und Zuname,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Matrikelnummer,

4. Geburtsjahr,

5. Anschrift,

6. die Bezeichnung der Studienrichtung.

(3) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist eine Bestätigung über die Fortsetzung des

Studiums im Wahlsemester anzuschließen oder nachzuweisen.

(4) Kandidatinnen und Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt sind, sind von der Kandidatinnen-

und Kandidatenliste zu streichen.

(5) Enthält eine Kandidatinnen- und Kandidatenliste mehr Kandidatinnen und Kandidaten als

zulässig, so sind die überzähligen Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Zustimmungserklärungen

§ 20. (1) In den Wahlvorschlag darf eine Person nur dann aufgenommen werden, wenn sie oder er

hiezu ihre oder seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung abgegeben haben, sind zu

streichen.

Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter

§ 21. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Zu- und Vornamen und die Anschrift einer zustellungsbevollmächtigten

Vertreterin oder eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keine zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder keinen zustellungsbevollmächtigten

Vertreter anführt, so gilt die jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende

Person als zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder zustellungsbevollmächtigter Vertreter der wahlwerbenden

Gruppe.

(3) Die wahlwerbende Gruppe kann die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter jederzeit durch eine andere Vertreterin oder einen anderen Vertreter ersetzen.

Solche an die Wahlkommission zu richtende Erklärungen bedürfen der Unterschrift der letzten

zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder des letzten zustellungsbevollmächtigten Vertreters. Stimmt

diese oder dieser nicht zu und ist sie oder er nach Ansicht der wahlwerbenden Gruppe nicht mehr in der

Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten, so muß die Erklärung von mehr als der Hälfte der

Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages auf diesem

angeführt waren, unterschrieben sein.

Unterstützungserklärungen

§ 22. (1) Jeder Wahlvorschlag muß mindestens folgende Anzahl von Unterstützungserklärungen von

für das betreffende Organ Wahlberechtigten aufweisen

1. Organe bis 1000 Wahlberechtigte müssen von 10,

2. Organe mit mehr als 1000 Wahlberechtigten von 30,

3. Organe mit mehr als 5000 Wahlberechtigten von 50,

4. Organe mit mehr als 15000 Wahlberechtigten von 100,

5. Organe mit mehr als 30000 Wahlberechtigten von 150,

6. Organe mit mehr als 100000 Wahlberechtigten von 200 Wahlberechtigten unterstützt werden.

(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag angeschlossenen Unterstützungserklärung ist der Name, die

Matrikelnummer, die Anschrift und die Studienrichtung der oder des Unterstützenden anzugeben. Überdies

ist eine Bestätigung der Fortsetzung des Studiums der oder des Unterstützenden im Wahlsemester

anzuschließen oder nachzuweisen. Für die Unterstützungserklärungen sind Formulare nach dem Muster

der Anlage 3 zu verwenden.

(3) Wahlberechtigte dürfen eine Unterstützungserklärung für ein Organ nur dann unterfertigen, wenn

sie oder er für das betreffende Organ wahlberechtigt ist.

(4) Abs. 3 widersprechende Unterstützungserklärungen sind von der Wahlkommission als ungültig

zu streichen, wenn

1. die Person, die eine Unterstützungserklärung abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt ist;

2. die Person für das Organ, auf das sich der Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt ist;

die Gültigkeit der Unterstützungserklärung derselben Person auf Wahlvorschlägen für Organe,

für welche sie wahlberechtigt ist, wird hiedurch nicht berührt.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen nach Einlangen des Wahlvorschlages

ist von der Wahlkommission nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß die Unterstützerin oder der

Unterstützer der Wahlkommission glaubhaft macht, daß sie oder er durch einen wesentlichen Irrtum oder

durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Unterstützung des Wahlvorschlages bestimmt worden ist

und die Zurückziehung der Unterstützungserklärung spätestens zwei Wochen vor dem letzten Wahltag

erfolgt ist.

Kandidatur für Studienrichtungsvertretungen

§ 23. (1) Für Wahlen in Studienrichtungsvertretungen hat jede Kandidatin und jeder Kandidat ihre

oder seine Kandidatur bei der zuständigen Wahlkommission frühestens sieben Wochen vor dem ersten

Wahltag und spätestens vier Wochen vor dem letzten Wahltag mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.

Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zu verwenden.

(2) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn die Kandidatur innerhalb der

Frist des Abs. 1 der oder dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird.

Die Übergabe ist sowohl durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch

durch eine weitere bei der Einbringung anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die

Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind auf der Kandidatur zu vermerken.

(3) Eine Bestätigung über die Fortsetzung des Studiums im Wahlsemester ist der Kandidatur anzuschließen

oder nachzuweisen.

(4) Für jede Kandidatin und jeden Kandidaten ist anzugeben

1. Vor- und Zuname,

2. Staatsangehörigkeit,

3. Matrikelnummer,

4. Geburtsjahr,

5. Anschrift,

6. die Bezeichnung der Studienrichtung.

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 24. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden Wahlvorschläge und Kandidaturen für

Studienrichtungsvertretungen unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften der §§ 17 bis 23

und hinsichtlich der passiven Wahlberechtigung der Kandidatinnen und Kandidaten zu überprüfen. Die

zuständigen Organe der Universitäten haben die hiezu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 und

eine Kandidatur den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 3, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß

§ 19 Abs. 1 bis 3 oder § 22 Abs. 2 oder § 23 Abs. 4 erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat die

Wahlkommission den Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die Bekanntgabe der

Kandidatur der jeweiligen Kandidatin oder dem jeweiligen Kandidaten mit Rückscheinbrief oder auf sonst

geeignete Weise nachweislich zur Verbesserung zurückzustellen.

(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb

einer Frist von drei Tagen nach Einlangen bei der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder bei dem

zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. bei der Kandidatin oder dem Kandidaten, längstens aber zwei

Wochen vor dem ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem Brief wieder

vorzulegen.

(4) Die Formvorschrift des eingeschriebenen Briefes entfällt, wenn der verbesserte Wahlvorschlag

oder die verbesserte Bekanntgabe der Kandidatur innerhalb der Frist des Abs. 3 der oder dem Vorsitzenden

der zuständigen Wahlkommission persönlich übergeben wird. Die Übergabe ist sowohl durch die

Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Wahlkommission als auch durch eine gleichzeitig bei der Übergabe

anwesende Person schriftlich zu bestätigen. Das Datum, die Uhrzeit und der Ort der Übergabe sind

auf dem verbesserten Wahlvorschlag oder der verbesserten Bekanntgabe der Kandidatur zu vermerken.

(5) Werden zur Verbesserung zurückgestellte Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht fristgerecht

wieder vorgelegt, gelten diese Wahlvorschläge und diese Kandidaturen als zurückgezogen.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen

§ 25. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder eine Kandidatin oder ein Kandidat kann den Wahlvorschlag

oder die Kandidatur durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen. Diese Erklärung muß

jedoch spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen Wahlkommission einlangen

und von der zustellungsbevollmächtigten Vertreterin oder vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der

wahlwerbenden Gruppe und zumindest von der Hälfte der Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag

unterstützt haben, bzw. von der Kandidatin oder vom Kandidaten unterschrieben sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen, wenn sämtliche Kandidatinnen und Kandidaten

längstens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre

Kandidatur verzichtet haben.

(3) Eine Kandidatur gilt als zurückgezogen, wenn die Kandidatin oder der Kandidat längstens zwei

Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der Wahlkommission schriftlich auf ihre oder seine Kandidatur

verzichtet.

Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen

§ 26. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge,

die den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 bis 3 und 5 sowie Kandidaturen, die

den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 bis 4 nicht entsprechen, und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 25)

sind ungültig.

(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels

des Aufgabepostamtes bzw. bei persönlicher Übergabe das Datum und die Uhrzeit der Übergabe maßgeblich.

Bei Unleserlichkeit des Poststempels kann von der Wahlkommission der Aufgabeschein angefordert

werden. Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit gilt die Sendung als um 12 Uhr aufgegeben.

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 27. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den

Vorschriften der §§ 17 bis 22 entspricht. Eine Kandidatur ist gültig und von der Wahlkommission

zuzulassen, wenn sie den Vorschriften des § 23 entspricht.

(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen sind in der gemäß § 18, § 19 Abs. 5

und § 20 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 24 Abs. 3 verbesserten Form spätestens am achten Tag

vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit des

Poststempels bzw. bei persönlicher Übergabe in der Reihenfolge des Datums und der Uhrzeit der

Übergabe, bei gleichem Datum und gleicher Uhrzeit alphabetisch zu verlautbaren.

(3) Die Verlautbarung hat durch öffentliche Kundmachung in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder

dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen zu erfolgen.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren

die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der für

jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

4. Abschnitt

Durchführung der Wahlen

Bekanntmachung der Wahlen

§ 28. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die

Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren. Für die Form der Verlautbarung gilt § 27 Abs. 3.

(2) Bei der Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen, daß die Ausübung des Wahlrechts für

alle Wählerinnen und Wähler möglich ist. An jedem Wahltag müssen mindestens sechs Stunden, insgesamt

mindestens 24 Stunden, für die Stimmabgabe zur Verfügung stehen.

Wahllokale

§ 29. (1) Die Rektorin oder der Rektor hat geeignete Wahllokale für die Durchführung der Wahlhandlung

zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie die Wahlurne und

die erforderlichen Wahlzellen mit entsprechender Einrichtung, sind von der Hochschülerschaft an der

jeweiligen Universität bereitzustellen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) nur

deren Hilfsorgane, die Beobachterinnen und Beobachter, die Wählerinnen und Wähler zur Abgabe der

Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen

zugelassen werden. Nach Abgabe der Stimme haben die Wählerinnen und Wähler das Wahllokal unverzüglich

zu verlassen.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann die oder der

Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen, daß die Wählerinnen und Wähler nur

einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

Wahlzelle

§ 30. (1) In jedem Wahllokal muß mindestens eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere

Durchführung der Wahlhandlung zu ermöglichen, können für eine Wahlkommission (Unterkommission)

auch mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet

wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß die Wählerinnen und Wähler in der Zelle unbeobachtet

von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert

geben können. Wenn zu diesem Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur Verfügung stehen,

genügt jede Absonderungsvorrichtung im Wahllokal, die ein Beobachten der Wählerin oder des Wählers

in der Wahlzelle verhindert.

(3) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem Sessel oder mit einem Stehpult sowie mit einer

Schreibunterlage zu versehen, mit dem erforderlichen Schreibmaterial für das Ausfüllen der Stimmzettel

auszustatten und ausreichend zu beleuchten.

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 31. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission) obliegt die Leitung der Wahlhandlung und die

Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.

(2) Die oder der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung

zu sorgen.

(3) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat am ersten Wahltag vor der festgesetzten

Wahlzeit die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen,

die Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen

zu übergeben. Dabei hat sie oder er auf die Bestimmungen über die Beschlußfähigkeit der

Wahlkommission bzw. der Unterkommission aufmerksam zu machen. Unmittelbar vor Beginn der Wahl

haben sich die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) zu überzeugen, daß die Wahlurne leer

ist.

(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin

enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von den Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission)

bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu halten und sicher zu verwahren.

Wahlkuverts

§ 32. (1) Für die Wahl sind undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten und Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist unzulässig.

Ausübung des Wahlrechts

§ 33. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der

Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt

ist.

(2) Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen

sind, die von mehreren Universitäten (Fakultäten) gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund

der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe

bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich

überschneiden, gilt folgendes

1. das Wahlrecht für die Bundesvertretung der Studierenden ist anläßlich der Wahlhandlung bei der

gemäß § 14 festgelegten Wahlkommission auszuüben;

2. das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden ist anläßlich der ersten Wahlhandlung

bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben;

3. das Wahlrecht für die Fakultätsvertretung ist anläßlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission

(Unterkommission), deren Wirkungsbereich die betreffende Fakultätsvertretung

umfaßt, auszuüben.

(3) Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Diplomstudium zugelassen sind, ist

bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 35 Abs. 7 HSG 1998

zuständig ist.

(4) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche

Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst wählen können, führen und

sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle

jeweils nur von einer Person betreten werden.

(5) Gebrechliche Personen sind solche, die gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig oder von

solcher körperlicher Verfassung sind, daß ihnen das Ausfüllen der amtlichen Stimmzettel ohne fremde

Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(6) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die

Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift

über den Wahlvorgang festzuhalten.

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 34. (1) Jede Wählerin und jeder Wähler hat ihre oder seine Identität vor der Wahlkommission

(Unterkommission) mittels des Ausweises für Studierende (§ 7 UniStEVO 1997) nachzuweisen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der

Wahlberechtigten gemäß § 14 zu erfolgen.

Stimmabgabe

§ 35. (1) Jede Studierende und jeder Studierende hat sich zunächst durch den Ausweis für

Studierende auszuweisen. Ist sie oder er im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen, so hat die oder

der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) ihr oder ihm das leere Wahlkuvert und die ihr

oder ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission) hat die Wählerin oder den

Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt die Wählerin oder der Wähler die

amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das Kuvert der oder

dem Vorsitzenden der Wahlkommission (Unterkommission). Diese oder dieser legt das Wahlkuvert

ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Ist der Wählerin oder dem Wähler beim Ausfüllen eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler

unterlaufen, so ist ihr oder ihm auf ihr oder sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Die

Wählerin oder der Wähler hat den ihr oder ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlkommission

(Unterkommission) durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des

Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels ist in jedem Fall in der Niederschrift

über den Wahlvorgang festzuhalten.

Abstimmungsverzeichnis

§ 36. (1) Der Name der Wählerin oder des Wählers, die oder der ihre oder seine Stimme abgegeben

hat, ist von einem Mitglied der Wahlkommission (Unterkommission) in das Abstimmungsverzeichnis

unter fortlaufender Nummer und unter Beisetzung der laufenden Nummer des Wählerinnen- und Wählerverzeichnisses

einzutragen. Gleichzeitig ist ihr oder sein Name von einem anderen Mitglied der Wahlkommission

(Unterkommission) im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis zu streichen.

(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem Muster der Anlage 5 zu verwenden.

Vermerk im Ausweis für Studierende

§ 37. Die Stimmabgabe ist grundsätzlich auf dem im Wahlsemester gültigen Semesteretikett im

Ausweis für Studierende unter Bezeichnung der Wahlkommission (Unterkommission), bei der die Stimmabgabe

erfolgt ist, zu vermerken. Beinhaltet der Ausweis für Studierende kein im Wahlsemester gültiges

Semesteretikett, so ist die Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Ausweis für Studierende zu vermerken.

Der Vermerk darf nicht auf einem nicht im Wahlsemester gültigen Semesteretikett angebracht werden.

Bei einer automationsunterstützten Durchführung ist die Stimmabgabe in der Datenbank zu vermerken.

Zweifelsfälle

§ 38. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat nur Studierende, die im Verzeichnis der

Wahlberechtigten enthalten sind und ihre Identität nachgewiesen haben (§ 34), zur Stimmabgabe zuzulassen.

(2) Treten begründete Zweifel an der Identität einer oder eines Wahlberechtigten auf, so ist sie oder

er von der Wahlkommission (Unterkommission) zur Stimmabgabe nur zuzulassen, wenn diese Person

durch Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises ihre oder seine Identität eindeutig nachweisen

kann.

(3) Zweifel im Sinn des Abs. 2 können von den Mitgliedern der Wahlkommission und von den

Beobachterinnen und den Beobachtern nur solange erhoben werden, solange die Person, über deren

Identität Zweifel bestehen, nicht gewählt hat.

(4) Die Entscheidung der Wahlkommission (Unterkommission), eine Person nicht zur Wahl zuzulassen,

muß vor Übergabe der Wahlunterlagen erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission)

zu vermerken.

Amtlicher Stimmzettel

§ 39. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem Muster der Anlagen 6 und 7 aufzulegenden amtlichen

Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen

Farben herzustellen.

(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die wahlwerbenden Gruppen (§ 17) bzw. die Kandidatinnen

und Kandidaten für Studienrichtungsvertretungen (§ 23) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen, die

sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den betreffenden

Organen vertretene wahlwerbende Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten sind in der Reihenfolge

der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der Kandidaturen bei der Wahlkommission anzuschließen.

(3) Die Wahlkommission kann bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen beschließen, daß die

Feststellung des Wahlergebnisses automationsunterstützt unter Verwendung von Strichcodes erfolgt.

Liegt ein derartiger Beschluß vor, so hat die Wahlkommission die Aufnahme von Strichcodes auf dem

amtlichen Stimmzettel in der Weise zu veranlassen, daß jeder wahlwerbenden Gruppe bzw. jeder

Kandidatin und jedem Kandidaten ein eindeutig zuordenbarer Strichcode zugewiesen wird.

(4) Das Drucken der Stimmzettel ist spätestens gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge

durch die oder den Vorsitzenden jeder Wahlkommission für alle an der jeweiligen Universität

zu wählenden Organe (einschließlich der Bundesvertretung der Studierenden) zu veranlassen.

Gültiger Stimmzettel

§ 40. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welche wahlwerbende Gruppe oder welche Kandidatin oder welchen Kandidaten die Wählerin oder der

Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn die Wählerin oder der Wähler in einem links von der

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) vorgedruckten Kreis ein

liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß sie oder er die in

derselben Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe oder die Kandidatin oder den Kandidaten wählen will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille der Wählerin oder des

Wählers auf andere Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung

einer wahlwerbenden Gruppe oder einer Kandidatin oder eines Kandidaten oder durch Durchstreichen der

übrigen wahlwerbenden Gruppen oder Kandidatinnen und Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wird eine Kandidatin oder ein Kandidat für Studienrichtungsvertretungen mehr als einmal auf

einem Stimmzettel genannt, so ist die Nennung nur einfach zu zählen.

Ungültiger Stimmzettel

§ 41. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr eindeutig

hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder welchen Kandidaten)

die Wählerin oder der Wähler wählen wollte oder

3. keine wahlwerbende Gruppe (keine Kandidatin oder kein Kandidat) bezeichnet wurde oder

4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen bezeichnet wurden oder

5. bei Wahlen in Studienrichtungsvertretungen mehr Kandidatinnen und Kandidaten genannt

wurden, als Mandate für das betreffende Organ zu vergeben sind oder

6. aus den von der Wählerin oder dem Wähler angebrachten Zeichen oder den sonstigen Kennzeichen

nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe (welche Kandidatin oder

welchen Kandidaten) sie oder er wählen wollte.

(2) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält, so

sind diese Stimmzettel ungültig.

(3) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission)

wählbaren Organe.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Gruppe (der Kandidatin oder des Kandidaten) angebracht wurden, beeinträchtigen die

Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen Stimmzettel

nicht.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 42. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal

erschienenen Wählerinnen und Wähler gewählt haben, hat die oder der Vorsitzende der Wahlkommission

(Unterkommission) die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären. Nach Abschluß der

Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission),

deren Hilfsorgane und Beobachterinnen und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts

gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und festzustellen

1. die Zahl der von den Wählerinnen und Wählern abgegebenen Wahlkuverts;

2. die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wählerinnen und Wähler;

3. im Falle der Differenz zwischen den Zahlen gemäß Z 1und Z 2 den mutmaßlichen Grund, warum

die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wählerinnen und Wähler nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf die von den Wählerinnen und Wählern

abgegebenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu übernehmen, die Gültigkeit zu überprüfen, die

ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und getrennt für jedes Organ festzustellen

1. die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmen;

2. die Summe der abgegebenen ungültigen Stimmen;

3. die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

4. die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen oder auf die einzelnen Kandidatinnen

und Kandidaten entfallenen abgegebenen gültigen Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen sind auf die schnellste Art, wenn möglich telefonisch,

der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der jeweiligen Universität und von dieser die

Teilergebnisse für die Bundesvertretung der Studierenden der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft bekanntzugeben.

Beurkundung des Wahlvorganges

§ 43. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis

in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift nach dem Muster der Anlage 8 ist in

dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten

1. die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales und die Wahltage;

2. die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Wahlkommission (Unterkommission) sowie

der anwesenden Beobachterinnen und Beobachter;

3. die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen amtlichen Stimmzettel;

4. die Zeit des Beginnes und Schlusses der Wahlhandlung;

5. die allfälligen Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission) über die Zulassung oder

Nichtzulassung von Wählerinnen und Wählern zur Stimmabgabe (§ 38);

6. sonstige Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission), die während der Wahlhandlung

gefaßt wurden (zB Unterbrechung der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson,

Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels);

7. die Feststellungen der Wahlkommission (Unterkommission) nach § 42 Abs. 2 und 3; wenn ungültige

Stimmen festgestellt wurden, ist auch der Grund für die Ungültigkeit für jeden Stimmzettel

anzuführen, sofern die Wahlkommission (Unterkommission) einen Stimmzettel nicht einstimmig

als ungültig beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen

1. das Verzeichnis der Wahlberechtigten;

2. das Abstimmungsverzeichnis;

3. die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jedes Organ getrennt mit

entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

4. die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden Gruppen bzw. nach den Kandidatinnen

und Kandidaten getrennt für jedes Organ mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind;

5. die nicht zur Abgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten Umschlägen

mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern und Beobachterinnen und Beobachtern der

Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden

Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt.

Besondere Umstände

§ 44. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe verhindern, so kann jede Wahlkommission

(Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen oder sie über die festgelegte Wahlzeit hinaus innerhalb

der bestimmten Wahltage verschieben.

(2) Jede Verschiebung ist unverzüglich in geeigneter Weise kundzumachen.

(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin

enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung

der Wahlhandlung unter Verschluß zu nehmen und sicher zu verwahren.

5. Abschnitt

Wahlergebnis

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 45. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission

versiegelt zu übermitteln.

(2) Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft an der Universität hat die für die einzelnen

Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis

für alle Organe der Hochschülerschaft an der Universität zu ermitteln. Hiefür ist eine Niederschrift, der je

eine Abschrift der Niederschrift der Unterkommissionen beizufügen ist, unter Anwendung der Bestimmungen

des § 43 Abs. 2 bis 4 zu erstellen.

(3) Die Wahlakten der Unterkommissionen und die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 46 Abs. 2

bilden den Wahlakt der Wahlkommission.

(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen

(Unterkommissionen) bei den Hochschülerschaften abgegebenen Stimmen für die Bundesvertretung

der Studierenden zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für die Bundesvertretung der

Studierenden zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift, der je eine Abschrift der Niederschriften der

Wahlkommissionen der Hochschülerschaften beizufügen ist, unter Anwendung des § 10 aufzunehmen.

Diese bilden zusammen mit der Niederschrift gemäß § 46 Abs. 2 den Wahlakt der Wahlkommission bei

der Österreichischen Hochschülerschaft.

(5) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft und die Wahlkommissionen

bei den Hochschülerschaften an den Universitäten haben die Wahlakten gemäß Abs. 4 in geordneter und

übersichtlicher Form für die Dauer von fünf Jahren, die Stimmzettel für die Dauer von zwei Jahren

aufzubewahren.

Zuweisung der Mandate

§ 46. (1) Die Zuweisung der Mandate hat unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu

erfolgen. Hiebei ist nach den Bestimmungen der §§ 40 bis 42 HSG 1998 vorzugehen.

(2) Über die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidatinnen und

Kandidaten bei Studienrichtungsvertretungen ist für jedes gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach

dem Muster der Anlagen 9 und 10 anzufertigen.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 47. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen haben das Wahlergebnis für jedes Organ unverzüglich,

längstens aber eine Woche nach dem letzten Wahltag in der in § 27 Abs. 3 vorgeschriebenen

Form zu verlautbaren.

(2) Hiebei ist anzugeben

1. das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach Kandidatinnen

und Kandidaten;

2. die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen entfallenden Mandate;

3. die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten bei Studienrichtungsvertretungen.

Verständigung der Gewählten

§ 48. (1) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Bundesvertretung, der Universitätsvertretungen

und der Fakultätsvertretungen sind durch die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission

von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses nachweislich mit Rückscheinbrief

zu verständigen. Hiebei sind Formulare nach dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die

Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl nicht innerhalb eines Tages

nach Zustellung der Verständigung mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

(2) Die gewählten Mandatarinnen und Mandatare der Studienrichtungsvertretungen sind durch die

oder den Vorsitzenden der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb eines Tages nach Kundmachung

des Wahlergebnisses durch Aushang an der Amtstafel in Kenntnis zu setzen. Hiebei sind Formulare nach

dem Muster der Anlage 11 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen, wenn die oder der Gewählte

ihre oder seine Wahl nicht innerhalb von drei Tagen nach Aushang an der Amtstafel der Zentralen

Verwaltung der betreffenden Universität mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission ablehnt.

(3) Lehnt die oder der Gewählte ihre oder seine Wahl ab, so wird das Mandat der oder dem im

Wahlvorschlag der betreffenden wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidatin oder Kandidaten

gemäß Abs. 1 zugeteilt.

(4) Lehnt eine Gewählte oder ein Gewählter für die Studienrichtungsvertretung die Wahl ab, so ist

das Mandat der Kandidatin oder dem Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenanzahl gemäß Abs. 1

zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 42 Abs. 2 HSG 1998 dem nicht entgegenstehen.

(5) Lehnt eine Ersatzperson oder eine Kandidatin oder ein Kandidat das Mandat ab, so ist sie oder er

aus der Liste der Kandidatinnen und Kandidaten zu streichen.

Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung

§ 49. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat über Einsprüche wegen Verletzung der

Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahl der Bundesvertretung der Studierenden mit Bescheid

zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe für die Bundesvertretung der Studierenden ist berechtigt, Einsprüche

binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses bei der oder dem Vorsitzenden der

Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die

Stellungnahme der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt

werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 HSG 1998 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung der Wahlkommission oder gegen

falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen,

die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis

zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig

zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen die Entscheidungen der Bundesministerin oder des Bundesministers ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch haben alle wahlwerbenden Gruppen für die

Bundesvertretung der Studierenden Parteistellung.

Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen, Fakultätsvertretungen und

Studienrichtungsvertretungen

§ 50. (1) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft hat über Einsprüche

wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren für die Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften

mit Bescheid zu entscheiden.

(2) Jede wahlwerbende Gruppe und jede Kandidatin oder jeder Kandidat für Studienrichtungsvertretungen

ist berechtigt, Einsprüche binnen zwei Wochen ab der Verlautbarung des Wahlergebnisses

bei der oder dem Vorsitzenden der betreffenden Wahlkommission einzubringen.

(3) Die Wahlkommission hat zu dem Einspruch Stellung zu nehmen und den Einspruch und die

Stellungnahme der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Einem Einspruch ist stattzugeben und die Wahl für ungültig zu erklären, wenn wesentliche

Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch die Mandatsverteilung beeinflußt

werden konnte. Eine ungültig erklärte Wahl ist nach Maßgabe des § 46 HSG 1998 zu wiederholen.

(5) Wird einem Einspruch gegen die ziffernmäßige Ermittlung einer Wahlkommission oder gegen

falsche rechnerische Ermittlungen bei der Mandatszuweisung stattgegeben, so ist die Ermittlung richtigzustellen,

die erfolgte Verlautbarung der Wahlkommission zu widerrufen und das richtige Wahlergebnis

zu verlautbaren. In diesem Fall hat allenfalls eine Neuzuweisung von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig

zugewiesenen Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung über den Einspruch.

(6) Gegen Entscheidungen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft kann

binnen zwei Wochen Berufung an die Bundesministerin oder den Bundesminister als zweite und letzte

Instanz erhoben werden. Die Berufung ist bei der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft

einzubringen und von dieser gemeinsam mit einer Stellungnahme der Bundesministerin oder dem

Bundesminister zu übermitteln.

(7) Im Verfahren zur Entscheidung über einen Einspruch oder über eine Berufung haben alle

wahlwerbenden Gruppen und die zur Wahl zugelassenen Kandidatinnen und Kandidaten für das jeweilige

Organ Parteistellung.

Wahlwiederholung

§ 51. (1) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzung der Bestimmungen über das Wahlverfahren

die Wiederholung einer Wahl notwendig, so ist diese Wahl innerhalb von 60 Tagen ab der

Rechtskraft der Entscheidung durchzuführen. Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und die Zulassungsfristen

sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

(2) Die Wahlwiederholung ist jeweils in einer Woche von Dienstag bis Donnerstag durchzuführen.

Die Abhaltung der Wahlwiederholung während der lehrveranstaltungsfreien Zeit und innerhalb der

Zulassungsfristen ist unzulässig. Die Wahltage sind nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den Universitäten von der Bundesministerin oder dem Bundesminister

durch Verordnung festzulegen.

(3) Der Wahlwiederholung liegen die zur aufgehobenen Wahl zugelassenen Wahlvorschläge

zugrunde, soweit diese nicht spätestens am achten Tag vor der Wahl zurückgezogen werden. Die

Einbringung und Zulassung von neuen Wahlvorschlägen auch neuer wahlwerbender Gruppen ist zulässig.

Der von der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen Wahlen eingebrachte Wahlvorschlag

gilt als zurückgezogen, wenn der neue Wahlvorschlag von der Wahlkommission zugelassen

wird.

(4) Wird die Entscheidung über die Aufhebung der Wahl erst im letzten Viertel der Funktionsperiode

rechtskräftig, entfällt die Wahlwiederholung und die Organe haben ihre Funktion bis zum Ablauf der

Funktionsperiode weiter auszuüben.

(5) Diese Bestimmungen gelten auch für die Kandidaturen für Wahlen der Studienrichtungsvertretungen.

6. Abschnitt

Schlußbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 52. (1) Die Wahlkommissionen gemäß § 16 HSG 1973 üben ihre Funktion als Wahlkommissionen

gemäß den §§ 34 bis 48 HSG 1998 aus.

(2) Die erstmalige Bildung der Wahlkommissionen gemäß § 38 HSG 1998 hat längstens bis 1. März

1999 zu erfolgen; Verzögerungen machen aber Beschlüsse der Wahlkommissionen nicht ungültig.

(3) Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht für die

Hochschülerschaftswahl 1999 aus

1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Zentralausschuß (§ 4 Abs. 1 lit. a HSG

1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen

Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.

(4) Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen

bestehen aus

1. je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten im Hauptausschuß der Hochschülerschaften

an den Hochschulen (§ 4 Abs. 2 lit. a HSG 1973) vertretenen wahlwerbenden Gruppen

zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,

2. einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen

Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.

BGBlPdf 60. Protokoll zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die weitere Verringerung von Schwefelemissionen samt Anlagen und Erklärung der Republik Österreich

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 11 verfassungsändernd ist, samt

Anlagen und Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der Fassungen des Protokolls in französischer

und russischer Sprache durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für

auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

(Übersetzung)

DIE VERTRAGSPARTEIEN

ENTSCHLOSSEN, das Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

durchzuführen,

BESORGT DARÜBER, daß Emissionen von Schwefel und anderen luftverunreinigenden Stoffen

weiterhin über internationale Grenzen befördert werden und in exponierten Teilen Europas und

Nordamerikas ausgedehnte Schäden an Naturschätzen von lebenswichtiger Bedeutung für Umwelt und

Wirtschaft, zB Wäldern, Böden und Gewässern, sowie an Materialien, einschließlich historischer

Denkmäler, verursachen und unter bestimmten Umständen schädliche Auswirkungen auf die menschliche

Gesundheit haben,

IN DEM ENTSCHLUSS, vorsorgende Maßnahmen zu treffen, um Emissionen luftverunreinigender

Stoffe vorzubeugen, sie zu verhüten oder auf ein Mindestmaß zu beschränken und ihre nachteiligen

Auswirkungen möglichst gering zu halten,

IN DER ÜBERZEUGUNG, daß bei drohenden schweren oder bleibenden Schäden die fehlende

absolute wissenschaftliche Sicherheit nicht als Grund dafür dienen soll, entsprechende Maßnahmen

aufzuschieben, wobei zu berücksichtigen ist, daß diese vorsorgenden Maßnahmen zur Bekämpfung der

Emissionen luftverunreinigender Stoffe kosteneffizient sein sollen,

EINGEDENK dessen, daß Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwefel und anderen luftverunreinigenden

Stoffen auch zum Schutz der empfindlichen Umwelt der Arktis beitragen würden,

IN DER ERWÄGUNG, daß die Hauptquellen der Luftverunreinigung, die zur Versauerung der

Umwelt beitragen, die Verbrennung fossiler Brennstoffe zur Energieerzeugung, die wichtigsten

technischen Verfahren in den verschiedenen Industriesektoren sowie der Verkehr sind, die zu Emissionen

von Schwefel, Stickstoffoxiden und anderen verunreinigenden Stoffen führen,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ein kosteneffizienter, regionaler Lösungsansatz zur Bekämpfung der

Luftverunreinigung notwendig ist, bei dem die Unterschiede zwischen den einzelnen Staaten bezüglich

der Auswirkungen und der Kosten der Bekämpfung berücksichtigt werden,

IN DEM WUNSCH, weitere und wirksamere Maßnahmen zur Bekämpfung und Verringerung der

Schwefelemissionen zu ergreifen,

IN KENNTNIS DER TATSACHE, daß jede Politik zur Bekämpfung der Schwefelemissionen, so

kosteneffizient sie auf regionaler Ebene auch sein mag, eine relativ hohe wirtschaftliche Belastung für die

Staaten verursachen wird, die sich im Übergang zur Marktwirtschaft befinden,

IM HINBLICK DARAUF, daß Maßnahmen zur Verringerung der Schwefelemissionen nicht als

Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung oder als verschleierte Einschränkung des

internationalen Wettbewerbs und Handels dienen sollen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten über

Emissionen, Abläufe in der Atmosphäre und Auswirkungen der Schwefeloxide auf die Umwelt sowie

über die Kosten für deren Bekämpfung,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß neben den Schwefelemissionen auch Emissionen von

Stickstoffoxiden und Ammoniak zur Versauerung der Umwelt führen,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß auf Grund des am 9. Mai 1992 in New York angenommenen

Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen Kundgemacht in BGBl. Nr. 414/1994 idF BGBl. III Nr. 12/1999 vereinbart wurde, nationale Politiken einzuführen und entsprechende Maßnahmen zur Bekämpfung der Klimaänderungen zu

ergreifen, wodurch eine Verringerung der Schwefelemissionen herbeigeführt werden dürfte,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, eine umweltverträgliche und nachhaltige Entwicklung

sicherzustellen,

IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit

fortzusetzen, um den auf kritischen Einträgen und kritischen Werten beruhenden Lösungsansatz weiter

auszuarbeiten, einschließlich der Bemühungen zur Bewertung verschiedener luftverunreinigender Stoffe

und verschiedenartiger Auswirkungen auf die Umwelt, auf Materialien und auf die menschliche

Gesundheit,

UNTER HERVORHEBUNG der Tatsache, daß wissenschaftliche und technische Kenntnisse weiter

fortschreiten und daß es notwendig sein wird, diese Entwicklungen zu berücksichtigen, wenn die

Angemessenheit der auf Grund dieses Protokolls eingegangenen Verpflichtungen überprüft und über

künftige Maßnahmen entschieden wird,

IN ANERKENNUNG des am 8. Juli 1985 in Helsinki angenommenen Protokolls betreffend die

Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses um mindestens

30 Prozent Kundgemacht in BGBl. Nr. 525/1987 sowie der von zahlreichen Staaten bereits ergriffenen Maßnahmen, die eine Verringerung

der Schwefelemissionen bewirkt haben

sind wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. bedeutet „Übereinkommen“ das am 13. November 1979 in Genf angenommene Übereinkommen

über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1983;

2. bedeutet „EMEP“ das Programm über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der

weiträumigen Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa;

3.bedeutet „Exekutivorgan“ das nach Artikel 10 Absatz 1 des Übereinkommens gebildete

Exekutivorgan für das Übereinkommen;

4. bedeutet „Kommission“ die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa;

5. bedeutet „Vertragsparteien“ die Vertragsparteien dieses Protokolls, soweit der Zusammenhang

nichts anderes erfordert;

6. bedeutet „geographischer Anwendungsbereich des EMEP“ das in Artikel 1 Absatz 4 des am

28. September 1984 in Genf angenommenen Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über

weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die langfristige Finanzierung

des Programms über die Zusammenarbeit bei der Messung und Bewertung der weiträumigen

Übertragung von luftverunreinigenden Stoffen in Europa (EMEP) Kundgemacht in BGBl. Nr. 41/1988 definierte Gebiet;

7. bedeutet „SOMA“ ein in Anlage III unter den in Artikel 2 Absatz 3 festgelegten Bedingungen

bestimmtes Gebiet, in dem Maßnahmen zur Verminderung der Schwefeloxide durchgeführt

werden;

8. bedeutet „kritischer Eintrag“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber einem oder

mehreren verunreinigenden Stoffen, unterhalb deren nach dem heutigen Wissensstand keine

signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile der Umwelt auftreten;

9. bedeutet „kritische Werte“ die Konzentration verunreinigender Stoffe in der Atmosphäre,

oberhalb deren nach dem heutigen Wissensstand unmittelbare schädliche Auswirkungen auf

Rezeptoren wie Menschen, Pflanzen, Ökosysteme oder Materialien auftreten können;

10. bedeutet „kritische Schwefeldeposition“ eine quantitative Schätzung der Exposition gegenüber

oxidierten Schwefelverbindungen unter Berücksichtigung der durch Aufnahme und Deposition

basischer Kationen verursachten Auswirkungen, unterhalb deren nach dem heutigen

Wissensstand keine signifikanten schädlichen Auswirkungen auf bestimmte empfindliche Teile

der Umwelt auftreten;

11. bedeutet „Emission“ die Ableitung von Stoffen in die Atmosphäre;

12. bedeutet „Schwefelemissionen“ sämtliche Emissionen von Schwefelverbindungen, ausgedrückt

in Kilotonnen Schwefeldioxid (kt SO2), in die Atmosphäre, die von anthropogenen Quellen mit

Ausnahme von Schiffen im internationalen Verkehr außerhalb der Hoheitsgewässer ausgehen;

13. bedeutet „Brennstoff“ jedes feste, flüssige oder gasförmige brennbare Material mit Ausnahme

von Haushaltsabfällen und toxischen oder gefährlichen Abfällen;

14.bedeutet „ortsfeste Verbrennungsquelle“ jede technische Einrichtung oder Gruppe von

technischen Einrichtungen, die sich an einem gemeinsamen Standort befinden, die Abgase durch

einen gemeinsamen Schornstein ableiten oder ableiten könnten und in denen zur Nutzung der

erzeugten Wärme Brennstoffe oxidiert werden;

15. bedeutet „größere neue ortsfeste Verbrennungsquelle“ jede ortsfeste Verbrennungsquelle, deren

Bau oder wesentliche Veränderung nach dem 31. Dezember 1995 genehmigt wird und deren

thermische Nennleistung mindestens 50 MWth beträgt. Die zuständigen nationalen Behörden

entscheiden darüber, ob eine Veränderung wesentlich ist oder nicht, unter Berücksichtigung

solcher Faktoren wie der Vorteile für die Umwelt infolge der Veränderung;

16. bedeutet „größere bestehende ortsfeste Verbrennungsquelle“ jede bestehende ortsfeste Verbrennungsquelle,

deren thermische Nennleistung mindestens 50 MWth beträgt;

17. bedeutet „Gasöl“ jedes Erdölerzeugnis innerhalb von HS 2710 oder jedes Erdölerzeugnis, das auf

Grund seines Destillationsbereichs in die Kategorie der Mitteldestillate fällt, die zur Verwendung

als Brennstoff bestimmt sind und von denen mindestens 85 Volumsprozent einschließlich Destillationsverluste

bei 350° Celsius destillieren;

18.bedeutet „Emissionsgrenzwert“ die zulässige Konzentration von Schwefelverbindungen,

ausgedrückt als Schwefeldioxid in den Abgasen aus einer ortsfesten Verbrennungsquelle,

ausgedrückt als Masse pro Volumen der Abgase in mg SO2/Nm³, bezogen auf einen

Volumenanteil an Sauerstoff im Abgas von 3 vH bei flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und

6 vH bei festen Brennstoffen;

19.bedeutet „Emissionsbegrenzung“ die zulässige Gesamtmenge an Schwefelverbindungen,

ausgedrückt als Schwefeldioxid, die von einer Verbrennungsquelle oder einer Gruppe von

Verbrennungsquellen herrühren, die sich entweder an einem gemeinsamen Standort oder

innerhalb eines festgelegten geographischen Gebiets befinden, ausgedrückt in Kilotonnen pro

Jahr;

20. bedeutet „Schwefelabscheidegrad“ das Verhältnis der Schwefelmenge, die in einem bestimmten

Zeitraum am Standort der Verbrennungsquelle abgeschieden wird, zu der Schwefelmenge in dem

Brennstoff, der in die Verbrennungsanlagen eingebracht und im gleichen Zeitraum verbraucht

wird;

21. bedeutet „Schwefelhaushalt“ eine Matrix berechneter Beiträge von Emissionen aus bestimmten

Gebieten zur Deposition oxidierter Schwefelverbindungen in Aufnahmegebieten.

Artikel 2

Grundlegende Verpflichtungen

(1) Die Vertragsparteien begrenzen und verringern ihre Schwefelemissionen, um die Gesundheit des

Menschen und die Umwelt vor nachteiligen Auswirkungen, insbesondere Auswirkungen durch

Versauerung, zu schützen und um sicherzustellen, soweit möglich ohne unverhältnismäßig hohe Kosten

zu verursachen, daß Depositionen von oxidierten Schwefelverbindungen die nach dem heutigen

wissenschaftlichen Kenntnisstand in Anlage I als kritische Schwefeldepositionen angegebenen kritischen

Einträge langfristig nicht überschreiten.

(2) In einem ersten Schritt verringern die Vertragsparteien ihre jährlichen Schwefelemissionen

zumindest entsprechend dem Zeitplan und den Werten, die in Anlage II festgelegt sind, und halten sie auf

diesem Stand.

(3) Jede Vertragspartei,

a) deren gesamte Landfläche mehr als 2000000 Quadratkilometer beträgt;

b) die sich nach Absatz 2 zu einer Höchstmenge der nationalen Schwefelemissionen verpflichtet hat,

die das Niveau ihrer Emissionen von 1990 oder ihre Verpflichtung im Rahmen des Protokolls

von Helsinki von 1985 zur Verringerung von Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden

Flusses um mindestens 30 Prozent nicht übersteigt, sofern dieser Wert niedriger ist,

wie in Anlage II angegeben;

c) deren jährliche Schwefelemissionen, die zur Versauerung in Gebieten unter der Hoheitsgewalt

einer oder mehrerer anderer Vertragsparteien beitragen, ausschließlich aus Gebieten unter ihrer

Hoheitsgewalt stammen, welche in Anlage III als SOMAs aufgeführt sind, und die hierüber

entsprechende Unterlagen vorgelegt hat, und

d) die bei der Unterzeichnung dieses Protokolls oder beim Beitritt zu dem Protokoll ihre Absicht

bekundet hat, in Übereinstimmung mit diesem Absatz zu handeln,

verringert darüber hinaus ihre jährlichen Schwefelemissionen in dem derart ausgewiesenen Gebiet

zumindest entsprechend dem Zeitplan und den Werten, die in Anlage II festgelegt sind, und hält sie auf

diesem Stand.

(4) Außerdem wenden die Vertragsparteien entsprechend den Leitlinien in Anlage IV die

wirksamsten Maßnahmen, die unter den jeweiligen Umständen für sie angemessen sind, zur Verringerung

der Schwefelemissionen auf neue und bestehende Quellen an; dazu gehören unter anderem

– Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz;

– Maßnahmen zur Erhöhung der Verwendung erneuerbarer Energien;

– Maßnahmen zur Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter Brennstoffe und zur Förderung

der Verwendung von Brennstoffen mit niedrigem Schwefelgehalt, einschließlich der

kombinierten Verwendung von hoch schwefelhaltigem mit schwefelarmem oder schwefelfreiem

Brennstoff;

– Maßnahmen zur Anwendung der besten verfügbaren Technologien zur Emissionsbekämpfung,

die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen.

(5) Mit Ausnahme der Vertragsparteien, die dem Abkommen über Luftqualität von 1991 zwischen

den Vereinigten Staaten und Kanada unterliegen, wird jede Vertragspartei zumindest

a) Emissionsgrenzwerte auf alle größeren neuen ortsfesten Verbrennungsquellen anwenden, die

mindestens so streng sind wie die in Anlage V festgelegten Werte;

b) bis spätestens 1. Juli 2004, soweit wie möglich ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu

verursachen, Emissionsgrenzwerte, die mindestens so streng sind wie die in Anlage V festgelegten

Werte, auf die größeren bestehenden ortsfesten Verbrennungsquellen, die eine

thermische Nennleistung von mehr als 500 MWth haben, wobei die verbleibende Lebenszeit einer

Anlage ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls berücksichtigt wird, oder gleichwertige

Emissionsbegrenzungen oder sonstige geeignete Bestimmungen anwenden, sofern diese

die in Anlage II festgelegten Obergrenzen für Schwefelemissionen erreichen und sich im

Anschluß daran den in Anlage I aufgeführten kritischen Einträgen nähern; bis spätestens 1. Juli

2004 Emissionsgrenzwerte oder Emissionsbegrenzungen auf die größeren bestehenden ortsfesten

Verbrennungsquellen anwenden, deren thermische Nennleistung zwischen 50 und 500 MWth

liegt, wobei Anlage V als Leitlinie dient;

c)spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Protokolls nationale Normen für den

Schwefelgehalt im Gasöl anwenden, die mindestens so streng sind wie die in Anlage V

festgelegten. In Fällen, in denen die Versorgung mit Gasöl anders nicht sichergestellt werden

kann, kann ein Staat die in diesem Absatz festgelegte Frist bis auf 10 Jahre verlängern. In diesem

Fall bekundet er in einer Erklärung, die zusammen mit der Ratifikations-, Annahme-,

Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt wird, seine Absicht zur Verlängerung der Frist.

(6) Die Vertragsparteien können außerdem wirtschaftliche Instrumente anwenden, um die Annahme

kosteneffizienter Lösungsansätze zur Verringerung der Schwefelemissionen zu fördern.

(7) Die Vertragsparteien dieses Protokolls können auf einer Tagung des Exekutivorgans

entsprechend den Regeln und Bedingungen, die von diesem auszuarbeiten und anzunehmen sind,

entscheiden, ob zwei oder mehr Vertragsparteien die in Anlage II enthaltenen Verpflichtungen gemeinsam

erfüllen dürfen. Diese Regeln und Bedingungen müssen die Einhaltung der in Absatz 2 enthaltenen

Verpflichtungen gewährleisten und auch die Erreichung der in Absatz 1 genannten Umweltziele fördern.

(8) Die Vertragsparteien beginnen vorbehaltlich des Ergebnisses der ersten Überprüfung nach

Artikel 8 und spätestens ein Jahr nach Abschluß dieser ersten Überprüfung Verhandlungen über weitere

Verpflichtungen zur Verringerung der Emissionen.

Artikel 3

Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen,

sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologien und Techniken zur

Verringerung von Schwefelemissionen, einschließlich solcher, welche die Energieeffizienz, die Verwendung

erneuerbarer Energien und die Verwendung schwefelarmer Brennstoffe erhöhen, insbesondere durch

die Förderung

a) des kommerziellen Austausches verfügbarer Technologien;

b) direkter Kontakte und Zusammenarbeit der Industrien, einschließlich Gemeinschaftsunternehmen;

c) des Austausches von Informationen und Erfahrungen und

d) der Gewährung technischer Unterstützung.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien

günstige Voraussetzungen, indem sie Kontakte und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen

und Personen des privaten und öffentlichen Sektors erleichtern, die Technologien, Planungs- und

Konstruktionsdienste, Ausrüstung oder Finanzierung zur Verfügung stellen können.

(3) Die Vertragsparteien beginnen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Protokolls mit

der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Voraussetzungen für den Austausch von

Technologien zur Verringerung der Schwefelemissionen.

Artikel 4

Nationale Strategien, Politiken, Programme, Maßnahmen und Informationen

(1) Zur Erfüllung ihrer in Artikel 2 enthaltenen Verpflichtungen wird jede Vertragspartei

a) spätestens sechs Monate, nachdem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, nationale

Strategien, Politiken und Programme verabschieden und

b) nationale Maßnahmen ergreifen und anwenden,

um ihre Schwefelemissionen zu begrenzen und zu verringern.

(2) Jede Vertragspartei sammelt und hält Informationen verfügbar über

a) das tatsächliche Niveau der Schwefelemissionen sowie der Immissionskonzentrationen und

Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen, wobei bei den

Vertragsparteien innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP der EMEP-

Arbeitsplan berücksichtigt wird, und

b) die durch Depositionen von oxidiertem Schwefel und anderen versauernden Verbindungen

entstandenen Auswirkungen.

Artikel 5

Berichterstattung

(1) Jede Vertragspartei übermittelt dem Exekutivorgan über den Exekutivsekretär der Kommission in

vom Exekutivorgan festzulegenden regelmäßigen Abständen Informationen über

a) die Durchführung der in Artikel 4 Absatz 1 genannten nationalen Strategien, Politiken, Programme

und Maßnahmen,

b) das Niveau der jährlichen nationalen Schwefelemissionen entsprechend den vom Exekutivorgan

angenommenen Richtlinien unter Angabe der Emissionsdaten für alle einschlägigen Kategorien

von Emissionsquellen und

c) die Durchführung sonstiger Verpflichtungen, die sie auf Grund dieses Protokolls übernommen

hat,

im Einklang mit einem von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans gefaßten Beschluß

über Form und Inhalt der Informationen. Die Bestimmungen dieses Beschlusses werden, falls erforderlich,

überprüft, um zusätzliche Elemente bezüglich Form und/oder Inhalt der in den Bericht aufzunehmenden

Informationen festzustellen.

(2) Jede Vertragspartei innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP übermittelt an

EMEP über den Exekutivsekretär der Kommission in regelmäßigen Abständen, die vom EMEP-

Lenkungsorgan festzulegen und von den Vertragsparteien auf einer Tagung des Exekutivorgans zu

genehmigen sind, Informationen über das Niveau der Schwefelemissionen mit der vom EMEP-

Lenkungsorgan bestimmten zeitlichen und räumlichen Auflösung.

(3) Rechtzeitig vor jeder Jahrestagung des Exekutivorgans legt EMEP Informationen vor über

a) Immissionskonzentrationen und Depositionen oxidierter Schwefelverbindungen und

b) Berechnungen der Schwefelhaushalte.

Die Vertragsparteien außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP stellen auf Anfrage

des Exekutivorgans ähnliche Informationen zur Verfügung.

(4) Das Exekutivorgan veranlaßt nach Artikel 10 Absatz 2 lit. b des Übereinkommens die Darlegung

von Informationen über die Auswirkungen von Depositionen oxidierten Schwefels und anderer versauernder

Verbindungen.

(5) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß auf den Tagungen des Exekutivorgans in regelmäßigen

Abständen überarbeitete Informationen über berechnete und international optimierte Zuteilungen von

Emissionsverringerungen für die Staaten innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP

mit Hilfe integrierter Bewertungsmodelle vorgelegt werden, um im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dieses

Protokolls den Unterschied zwischen den tatsächlichen Depositionen oxidierter Schwefelverbindungen

und den kritischen Eintragswerten weiter zu verringern.

Artikel 6

Forschung, Entwicklung und Überwachung

Die Vertragsparteien fördern die Forschung, Entwicklung, Überwachung und Zusammenarbeit in

bezug auf

a) die internationale Harmonisierung der Methoden zur Festlegung der kritischen Einträge und der

kritischen Werte sowie die Ausarbeitung von Verfahren für eine derartige Harmonisierung;

b) die Verbesserung der Überwachungsmethoden und -systeme sowie der Modellierung von

Transport, Konzentrationen und Depositionen von Schwefelverbindungen;

c) Strategien zur weiteren Verringerung der Schwefelemissionen auf der Grundlage der kritischen

Einträge und der kritischen Werte sowie der technischen Entwicklungen und der Verbesserung

integrierter Bewertungsmodelle zur Berechnung international optimierter Zuteilungen von

Emissionsverringerungen unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Verteilung der Kosten der

Emissionsverringerungen;

d) das Verständnis für die weiterreichenden Auswirkungen von Schwefelemissionen auf die

Gesundheit des Menschen, die Umwelt – insbesondere Versauerung – und auf Materialien,

einschließlich historischer und kultureller Denkmäler, unter Berücksichtigung des Verhältnisses

zwischen Schwefeloxiden, Stickstoffoxiden, Ammoniak, flüchtigen organischen Verbindungen

und troposphärischem Ozon;

e) Technologien zur Emissionsbekämpfung und Technologien und Techniken zur Verbesserung der

Energieeffizienz, der Energieeinsparung und der Verwendung erneuerbarer Energien;

f) die wirtschaftliche Bewertung der durch die Verringerung von Schwefelemissionen bewirkten

Vorteile für die Umwelt und die Gesundheit des Menschen.

Artikel 7

Einhaltung des Protokolls

(1) Hiermit wird ein Durchführungsausschuß eingesetzt, der die Durchführung dieses Protokolls und

die Einhaltung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen überprüft. Er erstattet den

Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans Bericht und kann ihnen die von ihm für geeignet

gehaltenen Empfehlungen erteilen.

(2) Nach Prüfung des Berichts und etwaiger vom Durchführungsausschuß erteilter Empfehlungen

können die Vertragsparteien unter Berücksichtigung der Umstände einer Angelegenheit und entsprechend

den Gepflogenheiten des Übereinkommens beschließen und verlangen, daß Maßnahmen getroffen

werden, um die vollständige Einhaltung dieses Protokolls sicherzustellen, einschließlich Maßnahmen zur

Unterstützung einer Vertragspartei bei der Einhaltung des Protokolls und zur Förderung der Ziele des

Protokolls.

(3) Auf der ersten Tagung des Exekutivorgans nach Inkrafttreten dieses Protokolls fassen die

Vertragsparteien einen Beschluß, durch den die Struktur und die Aufgaben des Durchführungsausschusses

sowie die Verfahren festgelegt werden, die der Ausschuß bei der Überprüfung der Einhaltung des

Protokolls zugrundelegt.

(4) Die Anwendung des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung läßt Artikel 9 dieses Protokolls

unberührt.

Artikel 8

Überprüfungen durch die Vertragsparteien auf den Tagungen des Exekutivorgans

(1) Nach Artikel 10 Absatz 2 lit. a des Übereinkommens überprüfen die Vertragsparteien auf den

Tagungen des Exekutivorgans die von den Vertragsparteien und EMEP vorgelegten Informationen, die

Daten über die Auswirkungen durch Schwefeldepositionen und Depositionen anderer versauernder

Verbindungen sowie die in Artikel 7 Absatz 1 dieses Protokolls bezeichneten Berichte des Durchführungsausschusses.

(2) a) Auf den Tagungen des Exekutivorgans überprüfen die Vertragsparteien laufend die in diesem

Protokoll aufgeführten Verpflichtungen, darunter

i)ihre Verpflichtungen im Zusammenhang mit ihren berechneten und international

optimierten Zuteilungen von Emissionsverringerungen, wie in Artikel 5 Absatz 5 vorgesehen,

und

ii) die Angemessenheit der Verpflichtungen und die Fortschritte, die zur Erreichung der in

diesem Protokoll festgelegten Ziele gemacht wurden;

b) die Überprüfungen berücksichtigen die besten verfügbaren wissenschaftlichen Informationen

über Versauerung, einschließlich der Bewertung der kritischen Einträge, der technologischen

Entwicklungen, der sich ändernden wirtschaftlichen Bedingungen und der Erfüllung der

Verpflichtungen hinsichtlich der Emissionswerte;

c)im Zusammenhang mit diesen Überprüfungen bemüht sich jede Vertragspartei, deren

Verpflichtungen hinsichtlich der in Anlage II festgelegten Obergrenzen für Schwefelemissionen

nicht mit den für sie berechneten und international optimierten Zuteilungen der

Emissionsverringerungen, die zur Verringerung des Unterschieds um mindestens 60 vH

zwischen den Schwefeldepositionen im Jahr 1990 und den kritischen Schwefeldepositionen

innerhalb des geographischen Anwendungsbereichs des EMEP erforderlich sind, übereinstimmen,

nach Kräften, den geänderten Verpflichtungen nachzukommen;

d) die Verfahren, Methoden und der Zeitplan für die Überprüfungen werden von den Vertragsparteien

auf einer Tagung des Exekutivorgans festgelegt. Die erste Überprüfung dieser Art

muß 1997 beendet sein.

Artikel 9

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Im Fall einer Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung dieses Protokolls bemühen sich die betroffenen Vertragsparteien um eine Beilegung der

Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl. Die Streitparteien unterrichten

das Exekutivorgan über ihre Streitigkeit.

(2) Bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Protokolls oder beim Beitritt

zum Protokoll oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei, die keine Organisation der regionalen

Wirtschaftsintegration ist, in einer dem Depositar vorgelegten schriftlichen Urkunde erklären, daß sie in

bezug auf jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung des Protokolls eines oder beide der

folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung

übernimmt, von Rechts wegen und ohne Übereinkunft als obligatorisch anerkennt

a) Vorlage der Streitigkeit beim Internationalen Gerichtshof;

b) ein Schiedsverfahren in Übereinstimmung mit Verfahren, die von den Vertragsparteien so bald

wie möglich in einer Anlage über ein Schiedsverfahren auf einer Tagung des Exekutivorgans

beschlossen werden.

Eine Vertragspartei, die eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration ist, kann in bezug auf ein

Schiedsverfahren nach dem unter lit. b vorgesehenen Verfahren eine Erklärung mit gleicher Wirkung

abgeben.

(3) Eine nach Absatz 2 abgegebene Erklärung bleibt in Kraft, bis sie gemäß den darin enthaltenen

Bestimmungen erlischt oder bis zum Ablauf von drei Monaten nach Hinterlegung einer schriftlichen

Rücknahmenotifikation beim Depositar.

(4) Eine neue Erklärung, eine Rücknahmenotifikation oder das Erlöschen einer Erklärung berührt

nicht die beim Internationalen Gerichtshof oder bei dem Schiedsgericht anhängigen Verfahren, sofern die

Streitparteien nichts anderes vereinbaren.

(5) Außer in dem Fall, in dem die Streitparteien dasselbe Mittel der Streitbeilegung nach Absatz 2

angenommen haben, wird die Streitigkeit auf Ersuchen einer der Streitparteien einem Vergleichsverfahren

unterworfen, wenn nach Ablauf von zwölf Monaten, nachdem eine Vertragspartei einer anderen

notifiziert hat, daß eine Streitigkeit zwischen ihnen besteht, die betreffenden Vertragsparteien ihre

Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beilegen konnten.

(6) Für die Zwecke des Absatzes 5 wird eine Vergleichskommission gebildet. Die Kommission

besteht aus einer jeweils gleichen Anzahl von durch die betreffenden Parteien oder, falls mehrere Parteien

des Vergleichsverfahrens eine Streitgenossenschaft bilden, durch die Gesamtheit dieser Parteien

ernannten Mitgliedern sowie einem Vorsitzenden, der gemeinsam von den so ernannten Mitgliedern

gewählt wird. Die Kommission fällt einen Spruch mit Empfehlungscharakter, den die Parteien nach Treu

und Glauben prüfen.

Artikel 10

Anlagen

Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Die Anlagen I und IV haben

Empfehlungscharakter.

Artikel 11

Änderungen und Anpassungen

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Protokolls vorschlagen. Jede Vertragspartei des

Übereinkommens kann eine Anpassung in Anlage II des Protokolls vorschlagen, um ihren Namen

zusammen mit Emissionswerten, Obergrenzen für Schwefelemissionen und dem Prozentsatz der

Emissionsverringerungen einfügen zu lassen.

(2) Diese vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen werden dem Exekutivsekretär der

Kommission schriftlich vorgelegt, der sie an alle Vertragsparteien weiterleitet. Die Vertragsparteien

erörtern die vorgeschlagenen Änderungen und Anpassungen auf der nächsten Tagung des Exekutivorgans,

sofern diese Vorschläge vom Exekutivsekretär den Vertragsparteien mindestens neunzig Tage im

voraus übermittelt worden sind.

(3) Änderungen dieses Protokolls und seiner Anlagen II, III und V bedürfen der einvernehmlichen

Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien; sie treten für die

Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem

zwei Drittel der Vertragsparteien beim Depositar ihre Urkunde über die Annahme der Änderungen

hinterlegt haben. Die Änderungen treten für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betreffende Vertragspartei ihre Urkunde über die Annahme der

Änderungen hinterlegt hat.

(4) Änderungen der Anlagen dieses Protokolls, ausgenommen Änderungen der in Absatz 3

genannten Anlagen, bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung des Exekutivorgans

anwesenden Vertragsparteien. Für die Vertragsparteien, die dem Depositar keine Notifikation nach

Absatz 5 vorgelegt haben, wird eine Änderung einer dieser Anlagen nach Ablauf von neunzig Tagen nach

dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Exekutivsekretär sie der Kommission übermittelt hat, sofern

mindestens sechzehn Vertragsparteien keine solche Notifikation vorgelegt haben.

(5) Jede Vertragspartei, die eine Änderung einer Anlage, ausgenommen einer in Absatz 3 aufgeführten

Anlage, nicht genehmigen kann, notifiziert dies dem Depositar schriftlich innerhalb von

neunzig Tagen, nachdem die Annahme der Änderung mitgeteilt wurde. Der Depositar unterrichtet alle

Vertragsparteien unverzüglich über die erhaltene Notifikation. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre

frühere Notifikation durch eine Annahme ersetzen; die Änderung der betreffenden Anlage wird für die

Vertragspartei mit Hinterlegung einer Annahmeurkunde beim Depositar wirksam.

(6) Anpassungen in Anlage II bedürfen der einvernehmlichen Annahme durch die auf einer Tagung

des Exekutivorgans anwesenden Vertragsparteien; sie werden für alle Vertragsparteien dieses Protokolls

am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt wirksam, zu dem der Exekutivsekretär der Kommission den

betreffenden Vertragsparteien die Annahme der Anpassung schriftlich notifiziert hat.

Artikel 12

Unterzeichnung

(1) Dieses Protokoll liegt vom 13. bis zum 14. Juni 1994 in Oslo und danach bis zum 12. Dezember

1994 am Sitz der Vereinten Nationen in New York für die Mitgliedstaaten der Kommission, für Staaten,

die in der Kommission nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom

28. März 1947 beratenden Status haben, sowie für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration,

die von souveränen Staaten, die Mitglieder der Kommission sind, gebildet werden und für die Aushandlung,

den Abschluß und die Anwendung internationaler Übereinkünfte in Angelegenheiten zuständig

sind, die in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, zur Unterzeichnung auf, vorausgesetzt, daß die

betreffenden Staaten und Organisationen Vertragsparteien des Übereinkommens und in Anlage II

aufgeführt sind.

(2) Solche Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten, die in

ihren Zuständigkeitsbereich fallen, in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und nehmen die Pflichten

wahr, die dieses Protokoll ihren Mitgliedstaaten überträgt. In diesen Fällen sind die Mitgliedstaaten dieser

Organisationen nicht berechtigt, solche Rechte einzeln auszuüben.

Artikel 13

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.

(2) Dieses Protokoll steht vom 12. Dezember 1994 an für die Staaten und Organisationen, welche die

Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 1 erfüllen, zum Beitritt offen.

Artikel 14

Depositar

Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser erfüllt die Aufgaben des Depositars.

Artikel 15

Inkrafttreten

(1) Dieses Protokoll tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten

Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde beim Depositar in Kraft.

(2) Für alle in Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Staaten und Organisationen, die nach der

Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses

Protokoll ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Protokoll am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch die betreffende Vertragspartei in Kraft.

Artikel 16

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses

Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von

dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation

bei dem Depositar oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Artikel 17

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Oslo am 13. Juni 1994

Anlage I

Kritische Schwefeldeposition

(5-Perzentil in Zentigramm Schwefel

pro Quadratmeter und Jahr)

Anlage II

Höchstmengen der Schwefelemissionen und Emissionsverringerungen in Prozent

Die in der Tabelle unten aufgeführten Obergrenzen für Schwefelemissionen stellen die in Artikel 2

Absätze 2 und 3 dieses Protokolls enthaltenen Verpflichtungen dar. Die aufgeführten Emissionswerte für

1980 und 1990 sowie die Emissionsverringerungen in Prozent dienen lediglich Informationszwecken.

Anlage III

Bestimmung der Gebiete, in denen Maßnahmen zur Verminderung der Schwefeloxide

durchgeführt werden

(Sulphur Oxides Management Areas [SOMAs])

Das folgende SOMA wird für die Zwecke dieses Protokolls angegeben

SOMA Südost-Kanada

Es handelt sich um eine Fläche von 1 Million km², die folgendes umfaßt: sämtliche Gebiete der Provinzen

Prince-Edward-Island, Neuschottland und New Brunswick, das gesamte Gebiet der Provinz Quebec

südlich einer geraden Linie zwischen Havre-St. Pierre an der Nordküste des St.-Lorenz-Golfs und dem

Punkt, an dem die Grenze Quebec/Ontario auf die Küstenlinie der James-Bucht trifft, sowie das gesamte

Gebiet der Provinz Ontario südlich einer geraden Linie zwischen dem Punkt, an dem die Grenze

Ontario/Quebec die Küstenlinie der James-Bucht schneidet, und dem Fluß Nipigon in der Nähe des

Nordufers des Oberen Sees.

Anlage IV

Technologien zur Bekämpfung der Schwefelemissionen aus ortsfesten Quellen

I. Einleitung

1. Diese Anlage dient als Richtschnur für die Feststellung von Möglichkeiten und Technologien zur

Bekämpfung von Schwefelemissionen, um die in diesem Protokoll enthaltenen Verpflichtungen

einzuhalten.

2. Die Anlage stützt sich auf Informationen über allgemeine Möglichkeiten zur Verringerung der

Schwefelemissionen und insbesondere über die Ergebnisse und Kosten der Technologien zur Bekämpfung

der Emissionen, die in amtlichen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner untergeordneten Organe

enthalten sind.

3. Sofern nichts anderes angegeben ist, beruhen die aufgeführten Maßnahmen zur Emissionsverringerung

in den meisten Fällen auf der in mehreren Jahren gewonnenen praktischen Erfahrung und gelten als die

am besten eingeführten und wirtschaftlich günstigsten verfügbaren Technologien. Allerdings machen die

sich fortlaufend erweiternden Erfahrungen mit emissionsarmen Maßnahmen und Technologien in neuen

Anlagen sowie Nachrüstung bestehender Anlagen eine regelmäßige Überprüfung dieser Anlage

erforderlich.

4. Die Anlage führt zwar eine Reihe von Maßnahmen und Technologien in einer großen Bandbreite von

Kosten und Leistungen auf, doch kann sie nicht als vollständige Liste der Emissionsbekämpfungsmöglichkeiten

betrachtet werden. Überdies hängt die Entscheidung für die Bekämpfungsmaßnahmen und

-technologien im Einzelfall von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der geltenden Gesetze und

Verordnungen, und insbesondere von den Anforderungen der Bekämpfungstechnologie, der Primärenergiestruktur,

der industriellen Infrastruktur, der Wirtschaftslage und den besonderen innerbetrieblichen

Bedingungen.

5. Das Hauptaugenmerk der Anlage richtet sich auf die Bekämpfung der Emissionen oxidierten Schwefels

als der Summe aus Schwefeldioxid (SO2) und Schwefeltrioxid (SO3), ausgedrückt als SO2. Der Anteil des

Schwefels, der in Form von Schwefeloxid oder anderen Schwefelverbindungen von Nichtverbrennungsprozessen

und aus anderen Quellen abgegeben wird, ist im Vergleich mit den Schwefelemissionen aus der

Verbrennung gering.

6. Bei der Planung von Maßnahmen oder Technologien für SOx-Quellen, die auch andere Stoffe,

insbesondere Stickoxide (NOx), Stäube, Schwermetalle und flüchtige organische Verbindungen (VOCs)

abgeben, ist es sinnvoll, sie in Verbindung mit schadstoffspezifischen Bekämpfungsmöglichkeiten zu

prüfen, um ihre Gesamtwirkung zu erhöhen und die Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmaß

zu beschränken und insbesondere um zu verhindern, daß sich die Probleme der Luftverunreinigung auf

andere Medien (wie zB Abwasser und feste Abfälle) übertragen.

II. Größere ortsfeste Quellen für Schwefelemissionen

7. Die Verbrennung fossiler Brennstoffe ist die Hauptquelle anthropogener Schwefelemissionen aus

ortsfesten Quellen. Darüber hinaus können außer der Verbrennung einige andere Prozesse erheblich zu

diesen Emissionen beitragen. Nach EMEP/CORINAIR 90 gehören folgende Kategorien zu den

wichtigsten ortsfesten Verbrennungsquellen

i) öffentliche Kraftwerke, Anlagen für Kraftwärmekopplung und Fernwärme

a) Kessel;

b) ortsfeste Verbrennungsturbinen und Verbrennungsmotoren;

ii) Feuerungsanlagen für Gewerbe, Institutionen und Wohngebäude

a) gewerbliche Kessel;

b) Hausfeuerungen;

iii) industrielle Feuerungsanlagen und Verbrennungsprozesse

a) Kessel und Industrieheizungsanlagen;

b) Prozesse, zB metallurgische Verfahren wie etwa Glühen und Sintern, Kokereianlagen,

Bearbeitung von Titandioxid (TiO2) usw.;

c) Zellstoffherstellung;

iv) Nichtverbrennungsprozesse, zB Herstellung von Schwefelsäure, bestimmte organische Syntheseverfahren,

Behandlung metallischer Oberflächen;

v) Gewinnung, Verarbeitung und Verteilung fossiler Brennstoffe;

vi) Abfallbehandlung und -entsorgung, zB thermische Behandlung kommunaler und industrieller

Abfälle.

8. Die Gesamtdaten (1990) für die ECE-Region zeigen, daß ca. 88 vH der gesamten Schwefelemissionen

aus Verbrennungsverfahren (20 vH aus industrieller Verbrennung), 5 vH aus Produktionsprozessen und

7 vH aus Ölraffinerien stammen. In vielen Ländern ist der Kraftwerkesektor die Hauptquelle der

Schwefelemissionen. In einigen Ländern ist der Industriesektor (einschließlich Raffinerien) ebenfalls eine

bedeutende Quelle dieser Emissionen. Zwar sind die Emissionen aus Raffinerien in der ECE-Region

verhältnismäßig gering, doch sind deren Auswirkungen auf die Schwefelemissionen aus anderen Quellen

erheblich wegen des Schwefels in den Ölprodukten. Im allgemeinen verbleiben 60 vH des in den

Rohprodukten vorhandenen Schwefels in den Endprodukten, 30 vH werden als Elementarschwefel

zurückgewonnen und 10 vH aus den Raffinerieschornsteinen ausgestoßen.

III. Allgemeine Möglichkeiten zur Verringerung der bei der Verbrennung entstehenden Schwefelemissionen

9. Zur Verringerung der Schwefelemissionen sind folgende allgemeine Möglichkeiten vorhanden

i) Maßnahmen der Energiewirtschaft: Die Möglichkeiten unter Ziffer i lit. a und b sind in die Energiestruktur und -politik einer Vertragspartei des

Übereinkommens integriert. Der Stand der Umsetzung, die Wirksamkeit und die Kosten pro Sektor sind hier nicht

berücksichtigt.

a) Energieeinsparung

Ein rationaler Energieverbrauch (Verbesserung der Energieeffizienz und der Verfahrensdurchführung,

Kraftwärmekopplung und/oder Nachfrageregelung) führt gewöhnlich zu einer

Verringerung der Schwefelemissionen.

b) Energiemix

Im allgemeinen können Schwefelemissionen dadurch verringert werden, daß der Anteil der

Energiequellen, bei denen keine Verbrennung stattfindet (dh. Hydro-, Kern-, Windenergie

usw.), im Energiemix erhöht wird. Jedoch sind weitere Umweltauswirkungen zu prüfen.

ii) Technische Möglichkeiten

a) Brennstoffumstellung

Die bei der Verbrennung erzeugten Schwefelemissionen sind unmittelbar auf den Schwefelgehalt

des verwendeten Brennstoffs zurückzuführen.

Eine Brennstoffumstellung (zB von schwefelreicher auf schwefelarme Kohle und/oder flüssige

Brennstoffe oder von Kohle auf Gas) führt zu geringeren Schwefelemissionen, doch kann es

gewisse Einschränkungen geben, wie etwa durch die Verfügbarkeit schwefelarmer Brennstoffe

und die Anpassungsfähigkeit vorhandener Verbrennungssysteme an unterschiedliche Brennstoffe.

In vielen ECE-Ländern werden derzeit einige Kohle- oder Ölverbrennungsanlagen

durch gasbefeuerte Verbrennungsanlagen ersetzt. Mit zwei unterschiedlichen Brennstoffen zu

betreibende Anlagen können die Brennstoffumstellung erleichtern.

b) Brennstoffreinigung

Die Reinigung von Erdgas entspricht dem Stand der Technik und wird weitgehend aus

betrieblichen Gründen angewandt.

Die Reinigung von Prozeßgasen (saures Raffineriegas, Kokereigas, Biogas usw.) ist ebenfalls

Stand der Technik.

Die Entschwefelung flüssiger Brennstoffe (leichte und mittlere Fraktion) ist ebenfalls Stand

der Technik.

Die Entschwefelung schwerer Fraktionen ist technisch möglich, doch sollten die Rohöleigenschaften nicht

außer Betracht gelassen werden. Die Entschwefelung der Rückstände aus der atmosphärischen

Destillation (Rückstände aus atmosphärischen Rohöldestillationsanlagen) zur Herstellung von schwefelarmem

Brennstofföl wird jedoch nicht gemeinhin angewandt; die Verarbeitung schwefelarmer Rohöle ist

deshalb für gewöhnlich vorzuziehen. Hydrokracken und Technologien zur Brennstoffumwandlung sind

ausgereift und verbinden einen hohen Entschwefelungsgrad mit einer erhöhten Ausbeute an Leichtprodukten.

Die Anzahl der Raffinerien mit fortschrittlichen Konversionsanlagen ist noch gering. Diese

Raffinerien gewinnen charakteristischerweise 80 bis 90 vH des eingesetzten Schwefels zurück und

wandeln sämtliche Reststoffe in Leichtprodukte oder andere vermarktbare Produkte um. Für diesen

Raffinerietyp sind der Energieverbrauch und die Investitionskosten höher. Der übliche Schwefelgehalt für

die Raffinerieprodukte wird in Tabelle 1 dargestellt.

Tabelle 1

Schwefelgehalt bei Raffinerieprodukten

S-Gehalt (Prozent)

Durch Reinigung von Steinkohle mit den derzeit verfügbaren Technologien können zirka 50 vH des

anorganischen Schwefels (je nach den Eigenschaften der Kohle), jedoch kein organischer Schwefel

zurückgewonnen werden. Zur Zeit werden wirksamere Technologien entwickelt, die jedoch höhere

Investitionen und Kosten erfordern. Demzufolge ist die Wirksamkeit der Entschwefelung durch

Kohlereinigung im Vergleich zur Rauchgasentschwefelung begrenzt. Es kann länderspezifische

Optimierungspotentiale für die beste Kombination aus Brennstoffreinigung und Rauchgasreinigung

geben.

c) Moderne Verbrennungstechnologien

Zu den Verbrennungstechnologien mit verbessertem thermischen Wirkungsgrad und verringerten

Schwefelemissionen gehören folgende: Wirbelschichtfeuerung, stationäre Wirbelschichtfeuerung,

zirkulierende Wirbelschichtfeuerung und Druckwirbelschichtfeuerung; Gas-

und Dampfturbinenprozeß mit integrierter Brennstoffvergasung und kombiniertem Gas- und

Dampfturbinenprozeß.

Stationäre Verbrennungsturbinen können in die Feuerungssysteme bei konventionellen

Kraftwerken integriert werden, wodurch der Gesamtwirkungsgrad um 5 bis 7 vH erhöht

werden kann, was zB zu einer beträchtlichen Verringerung der SO2-Emissionen führt.

Allerdings werden grundlegende Veränderungen an der bestehenden Feuerungsanlage

erforderlich.

Die Wirbelschichtfeuerung ist eine Verbrennungstechnologie für Steinkohle und Braunkohle,

die aber auch andere feste Brennstoffe wie etwa Petrolkoks und minderwertige Brennstoffe

wie etwa Abfall, Torf und Holz verbrennen kann. Die Emissionen können zusätzlich durch

eine in das System integrierte Verbrennungsregelung verringert werden, indem dem

Schichtmaterial Kalk/Kalkstein beigegeben wird. Die gesamte installierte Leistung der

Wirbelschichtfeuerung beträgt etwa 30000 MWth (250 bis 350 Anlagen), einschließlich

8000 MWth in einem Leistungsbereich mit mehr als 50 MWth. Abfallprodukte aus diesem

Verfahren können hinsichtlich der Verwendbarkeit und/oder Entsorgung Schwierigkeiten

verursachen; eine Weiterentwicklung ist deshalb erforderlich.

Zum Verfahren des Gas- und Dampfturbinenprozesses mit integrierter Brennstoffvergasung

gehört eine Kohlevergasung und ein Kombiprozeß mit einer Gas- und Dampfturbine. Die

vergaste Kohle wird in der Verbrennungskammer der Gasturbine verbrannt. Die Begrenzung

der Schwefelemissionen wird durch eine dem Stand der Technik entsprechende

Rohgasreinigungsanlage für den Gasturbineneintrittsstrom erreicht. Diese Technologie gibt es

auch für Schwerölrückstände und Bitumenemulsionen. Die installierte Leistung beträgt derzeit

zirka 1000 MWel (5 Anlagen).

Kraftwerke mit kombinierter Gas- und Dampfturbinentechnik, die Erdgas als Brennstoff mit

einer Energieeffizienz von zirka 48 bis 52 vH verwenden, befinden sich derzeit in der Planung.

d) Änderungen der Verfahren und der Art der Verbrennung

Änderungen der Verbrennung, die mit den zur Bekämpfung von NOx-Emissionen eingesetzten

Maßnahmen vergleichbar sind, gibt es nicht, da der organisch und/oder anorganisch

gebundene Schwefel bei der Verbrennung fast vollständig oxidiert (je nach den Eigenschaften

des Brennstoffs und der Feuerungstechnologie bleibt ein bestimmter Anteil in der Asche

zurück).

In dieser Anlage werden Trockenadditivprozesse für herkömmliche Kessel als Verfahrensänderungen

betrachtet, da ein Zusatzstoff in die Verbrennungskammer eingespritzt wird. Die

Erfahrung hat jedoch gezeigt, daß bei Anwendung dieser Verfahren die thermische Leistung

gesenkt wird, das Verhältnis Ca/S hoch und die Schwefelrückhaltung gering ist.

Schwierigkeiten bei der Weiterverwendung der Abfallprodukte müssen ebenfalls berücksichtigt

werden, so daß diese Lösung gewöhnlich nur als Zwischenmaßnahme und für kleinere

Anlagen genutzt werden soll (Tabelle 2).

Tabelle 2

Emissionen von Schwefeloxiden, die durch den Einsatz technologischer Optionen bei mit fossilen Brennstoffen betriebenen Kesseln erreicht wurden

Die Tabelle wurde insbesondere für große Feuerungsanlagen im öffentlichen Sektor zusammengestellt. Die Bekämpfungsmöglichkeiten sind jedoch auch aufandere Sektoren mit ähnlichen Abgasen anwendbar.

e) Rauchgasentschwefelungsverfahren

Diese Verfahren zielen auf die Abscheidung der bereits gebildeten Schwefeloxide ab und

werden auch als Sekundärmaßnahmen bezeichnet. Abgasreinigungstechnologien nach dem

Stand der Technik basieren alle auf der Entfernung des Schwefels durch nasse, trockene,

halbtrockene und katalytische chemische Prozesse.

Um ein möglichst wirksames Programm zur Verringerung von Schwefelemissionen zu

erreichen, das über die unter Ziffer i genannten Maßnahmen hinausgeht, soll eine Kombination

der unter Ziffer ii aufgeführten technologischen Möglichkeiten ins Auge gefaßt werden.

In einigen Fällen können die Optionen zur Verringerung von Schwefelemissionen auch zu

einer Verringerung der Emissionen von CO2, NOx und anderen verunreinigenden Stoffen

führen.

Bei öffentlichen Kraftwerken, Anlagen mit Kraftwärmekopplung und Fernwärmeanlagen

werden ua. folgende Rauchgasentschwefelungsverfahren angewendet: Kalk/Kalkstein-

Verfahren (naß); Sprühabsorption (trocken); Wellman-Lord-Verfahren; Ammoniakwaschverfahren

und kombinierte NOx-SOx-Abgasreinigung (Aktivkohleverfahren und kombinierte

katalytische NOx/SOx-Abgasreinigung).

Im Sektor Stromerzeugung umfassen die Kalk/Kalkstein-Verfahren und die Sprühabsorption

85 vH beziehungsweise 10 vH der installierten Anlagenkapazität.

Einige neue Rauchgasentschwefelungsverfahren, wie zB die Elektronenstrahlverfahren und

das Verfahren Mark 13A, befinden sich noch in der Erprobungsphase.

Tabelle 2 zeigt die Wirksamkeit der oben genannten Sekundärmaßnahmen; die Zahlen beruhen

auf praktischen Erfahrungen, die in zahlreichen in Betrieb befindlichen Anlagen gewonnen

wurden. Die installierte Leistung und die mögliche Leistungsspanne sind ebenfalls angegeben.

Trotz vergleichbarer Eigenschaften einiger Technologien zur Bekämpfung von Schwefelemissionen

können orts- oder anlagenspezifische Bedingungen zum Ausschluß einer

bestimmten Technik führen.

Tabelle 2 enthält auch die Preisspannen für die üblichen Investitionskosten bei Anwendung

der Minderungsmaßnahmen, die unter Ziffer ii lit. c, d und e aufgeführt sind. Für die

Anwendung im Einzelfall ist zu bedenken, daß die Investitionskosten für Maßnahmen zur

Verringerung der Emissionen ua. von der eingesetzten Technik, den erforderlichen Minderungssystemen,

der Größe der Anlage, der erforderlichen Abscheideleistung und dem Zeitplan

der vorgesehenen Wartungszyklen abhängig sind. Die Tabelle enthält somit lediglich einen

allgemeinen Überblick über die Investitionskosten. Die Investitionskosten für die Nachrüstung

übersteigen im allgemeinen die für neue Anlagen.

IV. Bekämpfungsverfahren in anderen Sektoren

10. Die unter Nummer 9 Ziffer ii lit. a bis e aufgeführten Bekämpfungsmaßnahmen gelten nicht nur für

den Bereich der Kraftwerke, sondern auch für verschiedene andere Industriesektoren. Über mehrere Jahre

wurde praktische Erfahrung gesammelt, in den meisten Fällen im Kraftwerksbereich.

11. Die Anwendung von Technologien zur Bekämpfung der Schwefelemissionen im Industriesektor hängt

lediglich von den verfahrensspezifischen Begrenzungen in dem jeweiligen Sektor ab. Tabelle 3 weist die

hauptsächlichen Quellen von Schwefelemissionen und die entsprechenden Maßnahmen zur Verringerung

dieser Emissionen aus.

Tabelle 3

12. In den in Tabelle 3 aufgeführten Sektoren können prozeßintegrierte Maßnahmen, einschließlich

Rohstoffwechsel (gegebenenfalls kombiniert mit bereichsspezifischer Rauchgasbehandlung) angewandt

werden, um die Schwefelemissionen so wirksam wie möglich zu verringern.

13. Folgende Beispiele sind bekannt

a) In neuen Sulfatzellstoffwerken können Emissionen von weniger als 1 kg Schwefel pro Tonne

Zellstoff (luftgetrocknet) erreicht werden; Eine Überwachung des Schwefel-Natrium-Verhältnisses ist erforderlich, dh. Beseitigung von Schwefel in Form

neutraler Salze und Zugabe von schwefelfreiem Natriumgemisch.

b) in Sulfitzellstoffwerken können 1 bis 1,5 kg Schwefel pro Tonne luftgetrockneter Zellstoff

erreicht werden;

c) beim Rösten von Sulfiden sind (abhängig vom Verfahren) Abscheidegrade von 80 bis 99 vH für

Anlagengrößen von 10000 bis 200000 m³/h bekannt;

d) bei einer Eisenerzsinteranlage erreicht eine Rauchgasentschwefelungsanlage mit einer Kapazität

von 320000 m³/h einen Reingaswert von weniger als 100 mg SOx pro Nm³ bei 6% O2;

e) Koksöfen erreichen weniger als 400 mg SOx/Nm³ bei 6% O2;

f) Schwefelsäureanlagen erreichen eine Umwandlungsgrad von über 99 vH;

g) eine fortschrittliche Claus-Anlage erreicht eine Schwefelrückgewinnung von über 99 vH.

V. Nebenprodukte und Nebenwirkungen

14. Die zunehmenden Bemühungen in den Staaten der ECE-Region zur Verringerung der Schwefelemissionen

aus ortsfesten Quellen erhöhen die Menge der Nebenprodukte.

15. Es sollen Optionen gewählt werden, die zu verwertbaren Nebenprodukten führen. Ferner sollen

Optionen gewählt werden, die zu einem verbesserten thermischen Wirkungsgrad und soweit wie möglich

zu einer Verringerung des Abfallentsorgungsproblems führen. Obwohl die meisten Nebenprodukte,

beispielsweise Gips, Ammoniaksalze, Schwefelsäure oder Schwefel, wiederverwendbar oder wiederverwertbar

sind, müssen andere Faktoren wie Marktbedingungen und Qualitätsnormen in Betracht

gezogen werden. Die Wiederverwendung von Nebenprodukten aus der Wirbelschichtverbrennung und der

Trockensprühabsorption muß verbessert und untersucht werden, da in manchen Ländern die Deponien

und die diesbezüglichen Kriterien die Entsorgung einschränken.

16. Folgende Nebenwirkungen werden die Umsetzung einer bestimmten Technologie oder Methode nicht

behindern, sollen jedoch berücksichtigt werden, wenn mehrere Techniken oder Möglichkeiten zur

Verringerung von Schwefelemissionen in Frage kommen

a) Energiebedarf der Gasreinigungsverfahren;

b) Korrosion auf Grund der Bildung von Schwefelsäure durch die Reaktion von Schwefeloxiden mit

Wasserdampf;

c) verstärkter Einsatz von Wasser und Abwasserbehandlung;

d) Reagenzbedarf;

e) Entsorgung fester Abfälle.

VI. Überwachung und Berichterstattung

17. Zu den für die Durchführung nationaler Strategien und Politiken zur Kontrolle der Luftverunreinigung

ergriffenen Maßnahmen gehören gesetzliche und sonstige Vorschriften, positive und negative

wirtschaftliche Anreize sowie technologische Anforderungen (beste verfügbare Technologie).

18. Im allgemeinen werden Emissionsnormen für jede Emissionsquelle nach folgenden Kriterien

festgelegt: Anlagengröße, Betriebszustand, Verbrennungstechnologie, Brennstoffart und Alt- oder Neuanlage.

Eine andere, ebenfalls benutzte Lösung besteht darin, für die Verringerung der gesamten

Schwefelemissionen aus einer Gruppe von Quellen Ziele zu setzen und die Entscheidung zu ermöglichen,

wo Maßnahmen zum Erreichen dieser Ziele zu treffen sind (Bubblekonzept).

19. Anstrengungen zur Verringerung der Schwefelemissionen auf die in den nationalen Gesetzen festgelegten

Werte sind durch ein ständiges Überwachungs- und Berichterstattungssystem zu kontrollieren

und den Überwachungsbehörden zu melden.

20. Derzeit stehen verschiedene Überwachungssysteme zur Verfügung, die sowohl kontinuierliche als

auch diskontinuierliche Meßmethoden anwenden. Jedoch sind die Qualitätsanforderungen unterschiedlich.

Die Messungen sind von qualifizierten Instituten unter Verwendung von Meß- und Überwachungssystemen

durchzuführen. Zu diesem Zweck kann ein Zertifizierungssystem die größte

Sicherheit bieten.

21. Im Rahmen moderner automatisierter Überwachungs- und Prozeßsteuerungssysteme stellt die

Berichterstattung keine Schwierigkeiten dar. Die Erhebung von Daten zur weiteren Verwendung

entspricht dem Stand der Technik; jedoch sind die Daten, die an die zuständigen Behörden weiterzuleiten

sind, von Fall zu Fall unterschiedlich. Zur besseren Vergleichbarkeit sollen Datenreihen und Vorschriften

harmonisiert werden. Eine Harmonisierung ist auch zur Qualitätssicherung der Meß- und Überwachungssysteme

wünschenswert. Dies sollte bei einem Vergleich der Daten berücksichtigt werden.

22. Zur Vermeidung von Abweichungen und Widersprüchen sind die Basisdaten und Parameter genau

festzulegen, einschließlich der folgenden

a) Festlegen der Emissionswerte, die in ppmv, mg/Nm³, g/GJ, kg/h oder kg/t des Produkts

ausgedrückt werden. Die meisten dieser Einheiten müssen berechnet und auf Gastemperatur,

Feuchtigkeit, Druck, Sauerstoffgehalt oder Wärmegehalt bezogen/umgerechnet werden;

b) Festlegung der Mittelungszeit für die Emissionswerte als Stunden-, Monats- oder Jahresmittel;

c) Festlegung von Ausfallzeiten und entsprechenden Notfallregelungen für den Bypassbetrieb des

Überwachungssystems oder beim Abschalten der Anlage;

d) Festlegung von Methoden zur nachträglichen Ergänzung von Daten, die fehlen oder infolge eines

Gerätefehlers verlorengegangen sind;

e) Festlegen des Parametersatzes, der zu messen ist. Je nach Art des Industrieprozesses können die

erforderlichen Informationen unterschiedlich sein. Das betrifft auch den Ort der Messung

innerhalb des Systems.

27. Eine Qualitätskontrolle der Messungen muß sichergestellt sein.

Anlage V

Grenzwerte für Emissionen und Schwefelgehalt

(Übersetzung)

Erklärung

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Protokolls, daß sie beide der in diesem

Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine

Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 27. August 1998 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das

Protokoll ist gemäß seinem Art. 15 Abs. 2 mit 25. November 1998 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

bzw. Organisation das Protokoll ratifiziert, angenommen oder genehmigt

Dänemark (ohne Färöer-Inseln und Grönland), Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland,

Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kanada, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen,

Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Vereinigtes Königreich

(einschließlich Jersey).

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Annahme- bzw. Genehmigungsurkunde haben Erklärungen

abgegeben

Europäische Gemeinschaft

Die Europäische Gemeinschaft erklärt, daß die Obergrenze für Emissionen und der gewogene

durchschnittliche Prozentsatz für die Europäische Gemeinschaft nicht die Summe der Verpflichtungen der

Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Protokoll ratifiziert haben, übersteigen soll und betont

gleichzeitig, daß alle ihre Mitgliedstaaten ihre SO2-Emissionen gemäß den in Anlage II des Protokolls

festgelegten Emissionsobergrenzen und im Einklang mit den einschlägigen gemeinschaftlichen

Rechtsvorschriften reduzieren müssen.

Niederlande

Gemäß Art. 9 Abs. 2 des Protokolls haben die Niederlande erklärt, daß sie beide der in diesem Absatz

angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine

Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.

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