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60_1998 AT

60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Nationalbankgesetzes 1984

Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert

1. § 1 lautet

„§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des

Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie

durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965,

sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-

Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“

2. § 2 lautet

„§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der

Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken

(ESZB).

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des

Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen

Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen

Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der

Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere

der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote

stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne

Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in

bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine

Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der

zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu

unterstützen.

(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1

ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit

Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.

(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische

Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der

EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf

hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.“

3. § 3 lautet

„§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an

internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.“

4. § 4 lautet

„§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die

Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-

Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den

Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der

Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind

nicht dem ESZB zuzurechnen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten,

die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die

Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters

berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen

genügen müssen, herzustellen.“

5. § 5 lautet

„§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei

Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische

Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der

Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der

Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls

auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer

eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese

Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden

Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie

ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.“

6. § 6 lautet

„§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In

den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.“

7. § 7 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes

ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten

des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.

Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht

ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen

werden.

(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu

verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag

in Kraft.

8. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung“ durch die Wortfolge

„von finanzmarktpolitischer Bedeutung“ ersetzt.

9. § 8 Abs. 1 lautet

„(1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu

gleichen Teilen in 150000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in

Sammelstücke zu 100, 500 und 1000 Aktien ist zulässig.“

10. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch

eingetragen ist.“

11. § 8 Abs. 3 lautet

„(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen

Zustimmung der Generalversammlung.“

12. § 9 lautet

„§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften

des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und

deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt

eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich

dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab

dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8

Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz

genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung

an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen

Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3

Aktiengesetz zu zahlen.

(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.“

13. § 10 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate

eines jeden Geschäftsjahres statt.“

(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals

sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist,

sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung

einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit

Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“

14. § 14 Abs. 1 lautet

„(1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß

für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in

Wien zur Einsicht aufzulegen.“

15. § 15 lautet

„§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner

Verhinderung sein Vertreter.“

16. § 16 Z 2 lautet

„2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und

das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;“

17. § 16 Z 4 bis 9 lauten

„4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 8 Abs. 3);

5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;

6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;

7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);

8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden

Vergütung;

9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.“

18. § 18 Abs. 1 lautet

„(1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können

Aktionäre – ausgenommen der Bund – für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro

je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht

dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl

folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).“

19. § 20 lautet

„§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den

Aufgabenbereich des ESZB fallen.

(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der

Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben

mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.“

20. § 21 lautet

„§ 21. (1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für

1.die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit

Ausnahme der in Artikel X genannten;

2. die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;

3. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;

4. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;

5. die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen

die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;

6.die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen

Nationalbank selbst.

(2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten

1.Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die

Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;

2. die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer

der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung

und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der

Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;

3. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;

4. die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht im Ausgabenplan des betreffenden Jahres

vorgesehen sind;

5. die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die

Genehmigung des Ausgabenplanes für das nächste Geschäftsjahr;

6. die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.

(3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank

eine Ausschreibung durchzuführen.

(4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm

gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der

Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.

(5) In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des

Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die

Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.“

21. § 22 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf weiteren

Mitgliedern.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt,

die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.“

22. § 22 Abs. 4 lautet

„(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft

stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des

Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen

Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst

des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der

Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier

hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium

angehören.“

23. § 23 lautet

„§ 23. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden

von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die

Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine

der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine

schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt

auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.

Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die

Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.

(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner

Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese

Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren

Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.

(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer

Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die

Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die

Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr

übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des

Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.“

24. § 24 lautet

„§ 24. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im

Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder

des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden

Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene

Entschädigung zu leisten.“

25. Die §§ 25 bis 27 entfallen.

26. § 28 Abs. 2 lautet

„(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des

Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen

werden.“

27. § 29 Abs. 1 lautet

„(1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die

Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen

seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied

des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere

Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der

Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des

ESZB fallen.“

28. § 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet

„Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende

Meinung zu Protokoll zu geben.“

29. § 30 Abs. 2 lautet

„(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.“

30. § 31 Abs. 1 lautet

„(1) Wenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß

sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitée gefaßt werden, dem der

Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des

Exekutivkomitées werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder

des Exekutivkomitées einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei

Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung

dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitées werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei

Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.“

31. § 32 Abs. 1 bis 3 lauten

„(1) Das Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der

Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das

Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch

die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung,

sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen

Zustimmung bedürfen.

(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die

Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende

Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem

Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu

stellen.

(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren

Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die

Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.“

32. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter

Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über

die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.“

33. § 33 lautet

„§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren

Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der

Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine

Wiederernennung ist zulässig.

(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur

Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den

Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der

Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines

Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der

Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums

dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der

Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere

Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die

Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr

übersteigenden Zeitraum.“

34. § 34 lautet

„§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10

ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter

sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des

Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.

(2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung

des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.

(3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu

unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen

Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf

mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten

Direktoriumsmitglied zu.“

35. § 35 lautet

„§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren

Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige

Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das

Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und

Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen,

daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-Vertrag, nach dem

ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren

gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu

erfüllen.

(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder

ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.“

36. § 36 lautet

„§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur

einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des

Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend

sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der

Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.

(3) Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen

Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;

bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann

neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.

(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender

Stimme teil.“

37. § 37 Abs. 1 lautet

„(1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich

zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß

zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.“

38. § 39 Abs. 1 entfällt; der bisherige § 39 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 39.

39. Die Überschrift vor § 40 und § 40 lauten

„Staatskommissär

§ 40. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu

bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit

beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit

keine Vergütung.“

40. Die Überschrift vor § 41 und § 41 lauten

„Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen

§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für

Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale

Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des

öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-

Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L

332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen

durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem

Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute

behandelt.

(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen

Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch

nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.“

41. Die Überschrift vor § 42 und § 42 lauten

„Bankgeschäfte für öffentliche Stellen

§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung

betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit

diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im

Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische

Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung

durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41

Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.“

42. Die Überschrift vor § 43 und § 43 lauten

„Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung

§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag

genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und

Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches

Hilfe zu leisten.“

43. § 44 lautet

„§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im

Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen

Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht

zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfaßt auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen

und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der

berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit

werden gemäß Artikel 106 Abs. 6 EG-Vertrag vom Rat der EG festgelegt.

(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit

statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der

Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische

Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften

gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen

System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der

Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und

Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise

vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte

und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der

Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische

Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte

gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und

diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.“

44. Die Überschrift vor § 45 und § 45 lauten

„Verschwiegenheitsverpflichtung

§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre

Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär

und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt

gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von

Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG,

BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese

Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus

Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der

sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“

45. § 46 entfällt.

46. Die Überschrift vor § 47 und § 47 lauten

„Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank

§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische

Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen

1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen

lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse

oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder

entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;

2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die

Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.“

47. Die Überschrift vor § 48 entfällt.

48. § 48 lautet

„§ 48. Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank

berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und

Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.“

49. § 49 lautet

„§ 49. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente

einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat.

Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EG-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut

getroffenen Festlegungen zu beachten.“

50. § 50 lautet

„§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme

innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische

Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.“

51. Die Überschrift vor § 51 entfällt.

52. § 51 lautet

„§ 51. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt

1. mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit

internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;

2. alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im

Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;

3. alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten,

und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu

verkaufen, zu halten und zu verwalten.“

53. § 52 lautet

„§ 52. (1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-

Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen

verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.

Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige

Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.

(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen

Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der

Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.“

54. Die §§ 53 bis 60 entfallen.

55. § 61 lautet

„§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB

berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der

EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden

Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.

(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen

werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.“

56. § 62 lautet

„§ 62. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich

gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in

Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.

(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder

Verbot erwirkt werden.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten

gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß

Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.“

57. § 63 lautet

„§ 63. Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.“

58. Die §§ 64 bis 66 entfallen.

59. Die Überschrift vor § 67 und § 67 lauten

„Rechnungslegung

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am

31. Dezember.

(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat

gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit

31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der

Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung,

als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des

Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.“

60. § 68 lautet

„§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das

Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang

erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung

vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der

Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 und 2, mit Ausnahme von

Abs. 2 Z 2, HGB Anwendung.“

61. Der Einleitungssatz im § 69 Abs. 1 und die Ziffer 1 lauten

„§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter

Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des

Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird,

sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn-

und Verlustkonto zu verrechnen

1. die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem

Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Abs. 4

unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit

der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;“

62. § 69 Abs. 2 bis 4 lauten

„(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve

zuzuführen. Wenn die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der

Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer

Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des

Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH

ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.

(4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Abs. 1 Z 1 genannten Reserve richtet sich

nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und

Verlustkonto zu verrechnen.“

63. § 70 entfällt.

64. § 72 Abs. 2 lautet

„(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im

öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel-

und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem

Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.“

65. § 72 Abs. 3 entfällt; die Absätze 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.

66. § 74 entfällt.

67. In § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem

EG-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft

zuständig.“

68. § 76 Abs. 1 lautet

„(1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank

liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet

der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt

werden.“

69. § 77 Abs. 4 lautet

„(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr

als Mindestreserve gehaltene Guthaben.“

70. Die Überschrift vor § 79 und § 79 lauten

„Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die

Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung

gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum

Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser

Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze

Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische

Nationalbank zuständig.

(2) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen

sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der

Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und

hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die

Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister

für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses

Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.

(3) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten

Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie

gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine

Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig,

sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die

Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten

Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung

zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.“

71. § 80 lautet

„§ 80. Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten

Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen

des Strafgesetzbuches bestraft.“

72. § 81 entfällt.

73. § 82 lautet

„§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder

den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen gemeinschaftsrechtlichen

Rechtsvorschriften geahndet.

(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht

nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat

nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden

strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro

bestraft.“

74. In § 83 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.“

75. Nach § 83 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite

auch in anderer besicherter Form als durch Eskontierung von Finanzwechseln zu finanzieren. Auf eine

derartige Finanzierung finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,

hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des

Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß Anwendung.“

76. Die Überschrift vor § 84 und die §§ 84 und 85 lauten

„Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung

§ 84. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

§ 85. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form

angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf

bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“

77. Die Überschrift vor § 86 und § 86 lauten

„Vollzug

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der

Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.“

78. Die Überschrift vor § 87 und § 87 lauten

„Allgemeine Übergangsbestimmungen

§ 87.

1. (zu § 8) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei

Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 60/1998 den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich

ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 532/1993 nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden

Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998. Sobald die

Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt

wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär

neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder

nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine

Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag

nachgezahlt wird. § 57 Abs. 2 und § 58 Aktiengesetz 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996

finden sinngemäß Anwendung.

2. (zu §§ 22 bis 26)

a) Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der

§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 noch nicht

abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (§§ 22,

23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) bekleidet die Funktion des

Präsidenten, der erste Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 532/1993) die des Vizepräsidenten und der zweite Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die eines weiteren Mitglieds des

Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen

nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 60/1998 vorzunehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung

gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die

Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist.

b) Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten

sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der

Restfunktionsperioden nach §§ 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 60/1998 geltenden Fassung.

3. (zu §§ 33 und 34) Die Ernennungen von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an

dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4

EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die

Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit

nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die

Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor-Stellvertreter beibehalten und wird

die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner

Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.

Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom

1. September 1998 zu erfolgen.

4. (zu § 61)

a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem

gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar

vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 60/1998 folgende Regelung

(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, auf Schilling

lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB.

(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen, auf Schilling lautenden

Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt

angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu

erfüllen ist.

(3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank

deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis

zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem

Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten

Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als

gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen

werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.

5. (zu § 62) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-

Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben

den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als

gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist § 62 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 60/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden

Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet.

6. (zu § 63)

a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten

Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung

aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch

Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.

Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen

gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.

b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu

dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling

lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die

Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden

Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden

Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese

Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem

Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche

Zahlungsmittel umgewechselt werden.

c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur

Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63

und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch

nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63

und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung.

Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die

umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches

Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.

7.

a)Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische

Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen

gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben

Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder

wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.

b) Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende

Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch – vorbehaltlich abweichender Regelungen

der EZB – auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert,

insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert

oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der

weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines

Unkostenersatzes umtauschen.

8.

a) Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden

auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren,

ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf

befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer

Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung

bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine

Verwaltungsübertretung.

b) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich

festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die

Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische

Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse

bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt,

sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe

bedroht ist.

c) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung

bildenden Abbildungen (Abs. 1) sind für verfallen zu erklären.

d) Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder

Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder

technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des

Geldverkehrs gelegen sind.“

79. Die Überschrift vor § 88 und § 88 lauten

„Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende Bestimmungen

§ 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem

Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-

Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung

anzuwenden

§ 67 Abs. 2 lautet

„(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der

Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist

unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen

Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen

Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch

höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.“

(2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im

Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der

Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. 60/1998, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme

Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden

1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu

unterstützen.“

2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt

„(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen

beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich

insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder

Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.“

3. In § 5 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

4. In § 16 erhalten die Ziffern 4 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 die Bezeichnung Ziffer 5 und 6.

5. § 20 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1, es wird folgender Abs. 2 angefügt

„(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l

Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.

Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich

machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine

Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.“

6. § 21 Z 7 lautet

„7. die Beteiligung der Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren

Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im

Sinne des § 3.“

7. § 21 Z 14 lautet

„14. die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung

der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer

Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;“

8. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine

der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die

Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere

Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die

Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden

Zeitraum.“

9. § 23 Abs. 2 lautet

„(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen

Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.“

10. § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden,

wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen

für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine

schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion

verhindert ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung

des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“

11. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine

Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.“

12. § 25 Abs. 5 lautet

„(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten

Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der

Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der

Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die

Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“

13. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“

ersetzt.

14. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

15. In § 31 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und das Wort

„Generaldirektor-Stellvertreter“ durch das Wort „Vize-Gouverneur“ ersetzt.

16. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

17. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und

Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen,

daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz

obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des

Generalrates mit beratender Stimme teil.“

18. § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3; in

beiden Absätzen wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

19. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“

ersetzt.

20. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.

21. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und die Wortfolge „des

Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.

22. § 41 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die

Absatzbezeichnung 3 bis 7.

23. § 43 Abs. 2 letzter Satz entfällt.

24. § 43 Abs. 3 lautet

„(3) Die Mindestreservesätze sind – je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung – vom

Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder

von beidem zu berechnen.“

25. § 43 Abs. 4 zweiter Satz lautet

„Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und

Spareinlagen nicht überschreiten.“

26. § 43 Abs. 4 letzter Satz entfällt.

27. § 43 Abs. 6 dritter Satz lautet

„Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die

Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten.“

28. In § 43 Abs. 6 vierter Satz entfallen die Worte „oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine“.

29. § 47 Z 3 lautet

„3. zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom

Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt

zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen

(§ 55);“

30. § 47 Z 4 lautet

„4. Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten; dies schließt auch den Einsatz neuer

Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;“

31. § 54 Abs. 3 entfällt.

32. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt

„Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen

als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.“

33. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten

herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt,

Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen

müssen, herzustellen.“

34. § 62 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;“

35. § 62 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds

sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der

Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des

§ 3 Abs. 1;“

36. § 62 Abs. 1 Z 4 lautet

„4. durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);“

37. § 70 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Auf der Aktivseite

a) den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;

b) den Stand an Devisen und Valuten;

c) die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds

sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der

Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne

des § 3 Abs. 1;

d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß § 62 Abs. 1 Z 8;

e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;

f) den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des § 48

entsprechen;

g) den Stand der Darlehen gegen Pfand;

h) den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel

und Geldmarktpapiere;

i) den Stand der Bundesschuld;

j) die anderen Aktiven.“ “

80. Die Überschrift vor § 89 und § 89 lauten

„Inkrafttretensbestimmung

§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1

Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den

Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.

(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und

4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der

Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die

notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.

(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7,

8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29

Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36,

§ 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der

Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der

Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der

Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3

und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79,

§ 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe

der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.“

Artikel II

Änderung des Scheidemünzengesetzes

Das Scheidemünzengesetz, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 425/1996, wird wie folgt geändert

1. In § 10 Abs. 2 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 10 Abs. 2 Z 4 entfällt.

2. § 10 Abs. 4 lautet

„(4) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der

eingezogenen Scheidemünzen. Sofern keine anderslautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen

wird, können solche Münzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den

Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.“

3. In § 17 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 4 wird angefügt

„4. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit

den auf Euro-Münzen befindlichen Münzbildern oder den für deren künftige Ausprägung bereits

festgelegten Münzbildern zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die

Bezeichnung Euro oder Cent(s) in Verbindung mit der Angabe einer Zahl nicht enthalten sein.“

4. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1, 3 und 4“ ersetzt.

5. In § 18 wird die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.

6. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt

„(5) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 findet auf Scheidemünzen,

deren Umwechslungsfrist (§ 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1996) im Zeitpunkt des

Inkrafttretens des § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 bereits abgelaufen ist, keine

Anwendung.

(6) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme

Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung

im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in

Kraft.

(7) § 10 Abs. 2 und 4 sowie § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998

treten unter der Bedingung, daß Österreich im Zeitpunkt der ersten Ausgabe von auf Euro lautenden

Scheidemünzen bereits an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels

109k EG-Vertrag teilnimmt, zu diesem Zeitpunkt in Kraft.“

7. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „einzustellen“ das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; § 21

Abs. 1 Z 3 entfällt.

Artikel III

Änderung des Schillinggesetzes

Das Schillinggesetz, StGB. Nr. 231/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 59/1952, wird wie folgt geändert

1. Die Überschriften vor § 2 entfallen; § 2 Abs. 2 lit. a lautet

„a)die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden

Banknoten,“

2. § 3 Abs. 1 lautet

„(1) Vom 21. Dezember 1945 bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und

Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur

Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Österreich der Schilling die

einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme

Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-

Vertrag ist im Hinblick auf die Einführung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 109l Abs. 4

EG-Vertrag auch der Euro in Österreich Rechnungseinheit.“

3. § 7 lautet

„§ 7. Bücher, Rechnungen und sonstige Aufzeichnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht

stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften sowie der Personen, die

durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind

a) ab dem 1. Jänner 1946 bis zu dem dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten

Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag vorangehenden

Tag in Schilling,

b) ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne

Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag bis zu dem dem

gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten vorangehenden Tag

wahlweise in Schilling oder Euro,

c) ab dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten in Euro zu

führen.

Bei der Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen ist ein Übergang von Euro auf Schilling

ausgeschlossen.“

4. Die Überschriften vor § 8 entfallen; § 8 lautet

„§ 8. § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme

Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-

Vertrag in Kraft.“

5. § 9 lautet

„§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“

6. Die §§ 10 bis 26 entfallen.

Artikel IV

Änderung des Devisengesetzes

Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 423/1996, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 5 und 6 entfallen.

2. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs

an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des

Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.“

Artikel V

Änderung des Kapitalmarktgesetzes

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl.

Nr. 210/1994, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 15 lautet

„15. Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System

der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;“

2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme

Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung

im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in

Kraft.“

Artikel VI

Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955

Das Übergangsrecht anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, Anlage 2 des NBG 1984,

BGBl. Nr. 50/1984, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

Artikel VII

Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-

Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank

Das Bundesgesetz vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-

Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, BGBl.

Nr. 44/1923, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

Artikel VIII

Aufhebung der Bundesgesetze betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei

Internationalen Finanzinstitutionen

Das Bundesgesetz vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei

Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und das Bundesgesetz betreffend Beitragsleistungen

der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, treten

mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.

BGBlPdf 60. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der

Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 355/1996, wird wie folgt geändert

1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung

der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“

2. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet in Z 1 (Ermächtigung für

schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der

Stundentafel

3. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der

Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

4. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der den Freigegenstand „Muttersprachlicher

Unterricht“ betreffenden Zeile das Wort „Pflichtgegenstände 1) 2)“ durch die Wörter „Unverbindliche

Übungen 1) 2)“ ersetzt.

5. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und

Bildungsinformation“ durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.

6. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) tritt in Z 4 der Bemerkungen zur

Stundentafel anstelle der Wendung „Berufskundliche Information“ die Wendung „Berufsorientierung“.

7. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) werden in Z 2 (soweit keine

schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der Fußnote „3)“ folgende Fußnoten 3a) und 3b)

eingefügt

„3a) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.

3b) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

8. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift

„C. FREIGEGENSTÄNDE“, an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die

Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ und an die Stelle der Überschrift „D.

FÖRDERUNTERRICHT“ die Überschrift „E. FÖRDERUNTERRICHT“.

9. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) wird vor der Überschrift „C. FREIGEGENSTÄNDE“ folgender Abschnitt samt

Überschrift eingefügt

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

BERUFSORIENTIERUNG

Bildungs- und Lehraufgabe

Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen,

verfolgt jedoch darüber hinausgehende, eigenständige Ziele.

Die angestrebte Entscheidungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler hat zwei Hauptkomponenten

Ichstärke (Selbstkompetenz) und Wissen um die bzw. Auseinandersetzung mit der Berufswelt (Sach- und

Methodenkompetenz).

Weiters gewinnt die Sozialkompetenz steigende Bedeutung in der Berufswelt. Sie soll sowohl

Gegenstand der Untersuchung als auch der Einübung sein.

Im Folgenden werden die Lernziele der Berufsorientierung angeführt – sie sind jedenfalls zu

gewährleisten. Die aufgezählten Themenbereiche zeigen einen Weg zur Umsetzung und sind als

exemplarisch zu betrachten.

Berufsorientierung ist ein längerfristiger Prozeß. Auf berufsorientierende Inhalte anderer

Unterrichtsgegenstände, auch früherer Schulstufen, ist Bezug zu nehmen.

Lehrstoff

Die Berufsorientierung soll dazu führen, daß die Schülerinnen und Schüler

– die eigenen Wünsche, Interessen und Neigungen entdecken, erforschen und hinterfragen

lernen sowie Begabungen und Fähigkeiten wahrnehmen können, um persönliche Erwartungen

reflektieren und einschätzen zu lernen (3. und 4. Klasse)

– Erfahrungen mit Tätigkeiten, in denen Fähigkeiten angesprochen werden (kognitive, affektive,

psychomotorische), Auseinandersetzung mit Berufsbiographien, kulturelle Thematisierung von

Arbeit (Dichtung, Musik, Werkzeug, Kleidung, Sozialformen, ...): 3. und 4. Klasse

– persönliche Lebens- und Berufsplanung kritisch reflektieren und überprüfen (Präkonzepte, eigenes

Rollenverständnis, geschlechtsspezifische Sozialisation, ...): 3. Klasse

– Selbstreflexion in bezug auf Interessen, Neigungen, Fähigkeiten aus den verschiedenen

Lebensbereichen (Freizeit, Schule, ...) und Verknüpfung mit der Berufswahl (3. Klasse)

– Veränderbarkeit des Berufswunsches, Berufswunschverlauf (3. und 4. Klasse)

– Anforderungsprofile für berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen (3. und 4. Klasse)

– Berufswunsch und Realisierbarkeit im Wirkungsgefüge von zB Eltern, Freundinnen und

Freunden, Wirtschaft und Gesellschaft (4. Klasse)

– Arbeit in ihrer vielfältigen Bedeutung und Form als Elementarfaktor für die Menschen und

ihren Lebensraum erkennen und ihr einen persönlichen Stellenwert zuordnen können (3.

und 4. Klasse)

– Arbeit im unmittelbaren Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler (3. und 4. Klasse)

– eigene und die Erfahrung anderer mit Arbeit (3. und 4. Klasse)

– Vergleich von Arbeit in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsräumen; Weltwirtschaft und

globale Entwicklungen, volkswirtschaftliche Zusammenhänge (Lohn- und Preisentwicklung,

Wirtschafts- und Sozialpolitik), europäische Entwicklungen (4. Klasse)

– die vielfältigen Formen von Arbeit, zB: unbezahlte Arbeit (Hausarbeit, Arbeit für Gemeinschaft

und Familie, informeller Sektor) – Erwerbsarbeit, selbstbestimmte Arbeit – fremdbestimmte

Arbeit (3. Klasse)

– Arbeit und Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Gesundheitssicherung (4. Klasse)

– durch Auseinandersetzung mit der Problematik der geschlechtsspezifischen Konzentration

auf bestimmte Ausbildungswege und des nach Geschlechtern geteilten Arbeitsmarkts die

daraus resultierenden Konsequenzen für die weitere Lebens- und Berufslaufbahn

einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)

– Stärkung des Selbstwertgefühls, insbesondere von Mädchen, hinsichtlich der Eignung für ein

breites Ausbildungs- und Berufsspektrum (3. und 4. Klasse)

– Doppelbelastung von berufstätigen Frauen und Lösungsansätze (3. und 4. Klasse)

– Partnerschaft und Aufgabenteilung in Familie, Ehe und Lebensgemeinschaften (3. und 4. Klasse)

– Rollenverständnis (biologische Rolle, soziale Rolle, Berufsrolle) von Mädchen und Frauen,

Knaben und Männern (3. und 4. Klasse)

– gesetzliche Grundlagen, zB Ehegesetz, Gleichbehandlungsgesetz usw. (3. Klasse)

– Bezahlung, Aufstiegsmöglichkeiten, Wiedereinstiegsproblematik, Teilzeitbeschäftigung,

Weiterbildungschancen (4. Klasse)

– Eltern, Funktion der Erziehungsberechtigten als wesentliche Entscheidungsträger

einbeziehen (3. und 4. Klasse)

– Reflexion der eigenen Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb der Familie (3. und 4. Klasse)

– Erschließung von Eltern, Verwandten, Freunden und Freundinnen als Quelle der Unterstützung

(4. Klasse)

– aktuelle Formen sowie die Veränderbarkeit von Arbeit und Berufen erkennen,

Entwicklungen einschätzen lernen und eine persönliche Strategie für die eigene Berufs- und

Lebensplanung aufbauen können (3. und 4. Klasse)

– Veränderungen und Weiterentwicklung von Arbeit und Berufen unter historischen, politischen,

wirtschaftlichen, sozialen, ergonomischen und ökologischen Aspekten (3. Klasse)

– Auswirkungen neuer Technologien auf die verschiedenen Berufs- und Lebensbereiche im

Zusammenhang mit Arbeit erforschen (3. Klasse)

– Arbeitslosigkeit als strukturelles Phänomen – mögliche persönliche Strategien und

Fördermaßnahmen am Arbeitsmarkt (4. Klasse)

– Interessenvertretungen und Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts (4. Klasse)

– Basisqualifikationen als Ausgangspunkt für Spezialisierungen und Weiterbildungsmöglichkeiten

(4. Klasse)

– steigende Bedeutung von sozialen Kompetenzen (Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit,

Tragen von Verantwortung usw.) im Berufs- und Wirtschaftsleben (4. Klasse)

– sich in den verschiedenen Berufsbereichen zurechtfinden lernen, Charakteristika erkennen

und nach eigenem Interesse vertiefte Einblicke in ausgewählte Berufe gewinnen (3. und 4.

Klasse)

– Berufe nach bestimmten Kriterien Berufsfeldern zuordnen (3. und 4. Klasse)

– persönlich ausgewählte Berufe und Arbeitsbereiche erkunden, Erkenntnisse ableiten und mit

persönlichen Einstellungen und Haltungen in Zusammenhang bringen (3. Klasse)

– die Arbeits- und Berufswelt erfahren, Realbegegnungen (3. und 4. Klasse)

– selbständiges Einholen und kritisches Auseinandersetzen mit berufsrelevanten Informationen (3.

und 4. Klasse)

– Erwartungshaltungen und Beeinflussungen von außen wahrnehmen, ergründen und in ihrer

Wirkung einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)

– äußere Einflüsse auf die Entwicklung des Berufswunsches (3. Klasse)

– geschlechtsspezifische Vorurteile (Rollenbilder, geschlechtsspezifische Arbeitsteilung usw.)

3. Klasse

– Lebens- und Berufsbiographien (3. Klasse)

– Statistiken und Datenmaterial zu beruflichen Positionen, Einkommenshöhen, Arbeitsplatz- und

Ausbildungsangebot usw. (4. Klasse)

– die vielfältigen Ausbildungswege in Österreich mit ihren besonderen Anforderungen und

Bildungsabschlüssen charakterisieren können sowie über Eintritts- und Übertrittsprobleme

Bescheid wissen, um einen für sie richtigen Ausbildungsweg zu finden und sich darauf

vorbereiten zu können (3. Klasse / 2. Semester und 4. Klasse / 1. Semester)

– Angebotsprofile und Eingangsvoraussetzungen der weiterführenden Schulen bzw. Schulstufen

sowie der Lehre, Inhalte und Abschlüsse (3. Klasse)

– Aufnahmeverfahren der Schulen und Betriebe, zB Tests, Bewerbungen (4. Klasse)

– Kombination von Theorie und Praxis in den Ausbildungswegen (4. Klasse)

– Schulabbruch und daraus resultierende Konsequenzen (4. Klasse)

– Bildungsabschlüsse und Berufschancen (3. Klasse)

– Umstiegsmöglichkeiten und Anrechenbarkeiten, Zugangsbedingungen in weitere aufbauende

Ausbildungen (Kolleg, Fachhochschule, ...) exemplarisch kennenlernen (4. Klasse)

– Notwendigkeit und Angebote lebensbegleitender Weiterbildung (3. Klasse)

– Beratungseinrichtungen, die Hilfe für die Planung der beruflichen Ausbildung anbieten,

kennenlernen und das Angebot für sich nutzen können (4. Klasse)

– Schülerberatung, Schulpsychologie; Arbeitsmarktservice, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer;

Projekte, Förderprogramme; sonstige Beratungs- und Informationsquellen

– schwierige berufliche Situationen für bestimmte Gruppen erkennen, Zusammenhänge und

mögliche Gründe dafür überlegen, Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen und diskutieren

können (4. Klasse)

– Berufsbiographien (zB Ausländer/innen, Behinderte, ältere Arbeitnehmer/innen)

– gesetzliche Bestimmungen, zB Ausländerbeschäftigungsgesetz, Behinderteneinstellgesetz

– Förderung des Integrationsgedankens

Didaktische Grundsätze

Die angestrebte berufliche Entscheidungsfähigkeit der Jugendlichen hat viel mit Persönlichkeitsbildung

zu tun. Die Entwicklung und Stärkung von Hoffnung, Wille, Entscheidungsfähigkeit, Zielstrebigkeit,

Tüchtigkeit, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Beziehungsfähigkeit soll in der Schule

gefördert werden. Das soll weniger in Form einer Thematisierung dieser Eigenschaften erfolgen, als

vielmehr durch die Art der Unterrichtsgestaltung (anschaulich, unmittelbares Erleben und Selbsttätigkeit

ermöglichen usw.).

Für die Umsetzung im Unterricht bieten sich an: Klassengespräche, Rollenspiele, Gruppenarbeit,

selbständige Einzelarbeit, personale Begegnungen, Realbegegnungen. Realbegegnungen bieten eine breite

Palette von Möglichkeiten: Schul-, Betriebs- und Berufserkundungen, Berufspraktische Tage, Besuch von

Berufsinformationsmessen usw. Sie erfordern eine intensive Kooperation zwischen den Schulen und

Betrieben und sehr nachhaltige Anstrengungen, damit die Lernpotentiale in der Vielfalt der Eindrücke

tatsächlich erschlossen werden können.

„Berufsorientierung“ bietet Gelegenheit, traditionelle Einstellungen und Vorurteile im Hinblick auf

Berufs- und Bildungswege zu überprüfen, und zielt darauf ab, den Raum möglicher Berufs- und

Bildungsentscheidungen, insbesondere auch für Schülerinnen, zu erweitern.

Die eigene Familie ist für die meisten Jugendlichen in Fragen der Bildungs- und Berufsplanung

wichtigste Entscheidungsinstanz. Daher ist ihre Einbeziehung in den Prozeß der Berufsorientierung

anzustreben. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß berufliche Entscheidungen persönliche

Entscheidungen sind und häufig im Kreis der Familie oder in Einzelberatungen stattfinden. Sie können

daher im Unterricht nur vorbereitet werden. Der zielgerichteten Inanspruchnahme von außerschulischen

Beratungseinrichtungen kommt große Bedeutung zu.“

10. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen

Unterrichtsgegenstände) lautet im Abschnitt „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ der die unverbindliche

Übung „Berufsorientierung und Bildungsinformation“ betreffende Abschnitt samt Überschrift

„BERUFSORIENTIERUNG

Vertiefende Angebote aus dem Lehrplan der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ mit

Schwerpunktsetzungen gemäß den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.“

11. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die

verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel

12. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

folgende Fußnote 3) angefügt

„3) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

13. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) bei den Pflichtgegenständen „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ jeweils der

Fußnotenhinweis „3)“ durch den Fußnotenhinweis „2)“ ersetzt.

14. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

15. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) folgende Fußnote 3) angefügt

„3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

16. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „C.

FREIGEGENSTÄNDE“, an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die

Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ und an die Stelle der Überschrift „D.

FÖRDERUNTERRICHT“ die Überschrift „E. FÖRDERUNTERRICHT“.

17. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung) wird vor der Überschrift „C. Freigegenstände“ folgender Abschnitt samt Überschrift

eingefügt

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

Siehe Anlage B.“

18. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die

verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel

19. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

folgende Fußnote 2) angefügt

„2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

20. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

21. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) folgende Fußnote 2) angefügt

„2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

22. In den Anlagen B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung) und B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung) wird dem Anlagentext jeweils folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt

„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN

Siehe Anlage B.“

23. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die

verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel

24. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)

folgende Fußnote 4) angefügt

„4) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte

des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die

verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt

werden.“

25. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt

26. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen

Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen

bestehen) folgende Fußnote 4) angefügt

„4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei

Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen

Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht

verändert.“

BGBlPdf 60. Kündigung des Kooperationsabkommens zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen Hochschulinstitut

Der Nationalrat hat beschlossen

Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.

Kündigung

Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 5. Oktober 1992 in Florenz

unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen

Hochschulinstitut Kundgemacht in BGBl. Nr. 741/1994 gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 zum Ende des Hochschuljahres 1997/98 für gekündigt.

Wien, am 6. Jänner 1998

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde

wurde am 27. Jänner 1998 im italienischen Außenministerium hinterlegt.

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