60. Bundesgesetz: Änderung des Nationalbankgesetzes 1984, des Scheidemünzengesetzes, des Schillinggesetzes, des Devisengesetzes und des Kapitalmarktgesetzes, Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, des Bundesgesetzes vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und des Bundesgesetzes betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Nationalbankgesetzes 1984
Das Nationalbankgesetz, BGBl. Nr. 50/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 532/1993, wird wie folgt geändert
1. § 1 lautet
„§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen Nationalbank werden durch den Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag), das Protokoll über die Satzung des
Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ESZB/EZB-Statut) sowie
durch dieses Bundesgesetz geregelt. Die Bestimmungen des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98/1965,
sind auf die Oesterreichische Nationalbank anwendbar, soweit durch den EG-Vertrag, das ESZB/EZB-
Statut oder durch dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird.“
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist eine Aktiengesellschaft. Sie ist die Zentralbank der
Republik Österreich und als solche integraler Bestandteil des Europäischen Systems der Zentralbanken
(ESZB).
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den Bestimmungen des EG-Vertrages, des
Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen
Zentralbank, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften sowie dieses Bundesgesetzes an der Erreichung der Ziele und der
Vollziehung der Aufgaben des ESZB mitzuwirken. Im Rahmen des Gemeinschaftsrechts, insbesondere
der Artikel 2 und 105 des EG-Vertrages, hat die Oesterreichische Nationalbank mit allen ihr zu Gebote
stehenden Mitteln dahin zu wirken, das Ziel der Preisstabilität zu gewährleisten. Soweit dies ohne
Beeinträchtigung des Ziels der Preisstabilität möglich ist, ist den volkswirtschaftlichen Anforderungen in
bezug auf Wirtschaftswachstum und Beschäftigungsentwicklung Rechnung zu tragen und die allgemeine
Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Einholung der
zur Aufgabenerfüllung des ESZB erforderlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 ESZB/EZB-Statut zu
unterstützen.
(4) Die Oesterreichische Nationalbank hat gemäß den von der EZB nach Artikel 6 Abs. 1
ESZB/EZB-Statut getroffenen Entscheidungen im Bereich der internationalen Zusammenarbeit
Vertretungsaufgaben für das ESZB wahrzunehmen.
(5) Bei Verfolgung der in Abs. 2 bis 4 genannten Ziele und Aufgaben hat die Oesterreichische
Nationalbank gemäß Artikel 14 Abs. 3 ESZB/EZB-Statut entsprechend den Leitlinien und Weisungen der
EZB zu handeln; weder die Oesterreichische Nationalbank noch ein Mitglied ihrer Beschlußorgane darf
hiebei Weisungen von Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, von Regierungen der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder von anderen Stellen einholen oder entgegennehmen.“
3. § 3 lautet
„§ 3. Vorbehaltlich der Zustimmung der EZB ist die Oesterreichische Nationalbank befugt, sich an
internationalen Währungseinrichtungen zu beteiligen.“
4. § 4 lautet
„§ 4. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist ferner berechtigt, in anderen als den durch die
Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten rechtsgeschäftlich tätig zu werden, es sei denn, der EZB-
Rat stellt mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen fest, daß diese Aufgaben nicht mit den
Zielen und Aufgaben des ESZB vereinbar sind. Derartige Rechtsgeschäfte werden von der
Oesterreichischen Nationalbank in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung getätigt und sind
nicht dem ESZB zuzurechnen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten,
die in Österreich gesetzliche Zahlungsmittel sind, herzustellen oder herstellen zu lassen; die
Rechtsstellung der EZB wird hiedurch nicht berührt. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters
berechtigt, Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen
genügen müssen, herzustellen.“
5. § 5 lautet
„§ 5. (1) Die Firma „Oesterreichische Nationalbank“ wird mit dem Zusatz „Direktorium“ von zwei
Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch diese Firmenzeichnung wird die Oesterreichische
Nationalbank auch dann verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 kann das Direktorium beschließen, daß bestimmte Dienstnehmer der
Oesterreichischen Nationalbank allein oder gemeinsam mit bestimmten anderen Dienstnehmern der
Oesterreichischen Nationalbank diese berechtigen oder verpflichten können. Das Direktorium hat diesfalls
auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Fällen die Vertretungshandlungen dieser Dienstnehmer
eine Berechtigung oder Verpflichtung der Oesterreichischen Nationalbank begründen, und hat diese
Regelung in den Bankanstalten gemeinsam mit einem Unterschriftenverzeichnis der betreffenden
Dienstnehmer zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank führt in ihrem Siegel das Wappen der Republik Österreich; sie
ist nicht verpflichtet, ihre Firma und die Mitglieder ihrer Organe in das Firmenbuch eintragen zu lassen.“
6. § 6 lautet
„§ 6. Die Oesterreichische Nationalbank hat ihren Sitz in Wien, wo sich die Hauptanstalt befindet. In
den Hauptstädten der Bundesländer können Zweiganstalten errichtet werden.“
7. § 7 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Soweit sich aus unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nichts anderes
ergibt, findet auf das behördliche Verfahren der Oesterreichischen Nationalbank in den Angelegenheiten
des Geld-, Kredit- und Bankwesens das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.
Nr. 51/1991, Anwendung; gegen Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank kann jedoch, sofern nicht
ausdrücklich abweichende bundesgesetzliche Regelungen getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen
werden.
(2) Verordnungen der Oesterreichischen Nationalbank sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu
verlautbaren. Sie treten, wenn darin nichts anderes bestimmt ist, an dem der Verlautbarung folgenden Tag
in Kraft.
8. In § 7 Abs. 3 wird die Wortfolge „von währungs- und kreditpolitischer Bedeutung“ durch die Wortfolge
„von finanzmarktpolitischer Bedeutung“ ersetzt.
9. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Das Grundkapital der Oesterreichischen Nationalbank beträgt 12 Millionen Euro und ist zu
gleichen Teilen in 150000 auf Namen lautende Aktien zerlegt. Die Zusammenfassung der Aktien in
Sammelstücke zu 100, 500 und 1000 Aktien ist zulässig.“
10. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Im Verhältnis zur Oesterreichischen Nationalbank gilt als Aktionär, wer als solcher im Aktienbuch
eingetragen ist.“
11. § 8 Abs. 3 lautet
„(3) Jede Übertragung von Aktien bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen
Zustimmung der Generalversammlung.“
12. § 9 lautet
„§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische Staatsbürger oder juristische Personen oder Personengesellschaften
des Handelsrechts sein, die ihren Sitz und ihre Hauptverwaltung in Österreich haben und
deren Anteile sich weder unmittelbar noch mittelbar mehrheitlich in ausländischer Hand befinden. Fällt
eine dieser Voraussetzungen für einen Aktionär weg, so ist er verpflichtet, diesen Umstand unverzüglich
dem Generalrat mitzuteilen und seine Aktien zu veräußern. Seine sämtlichen Aktionärsrechte ruhen ab
dem Wegfall einer der im ersten Satz genannten Voraussetzungen. Für die Übertragung der Aktien ist § 8
Abs. 3 anzuwenden. Kommt es innerhalb von vier Monaten nach Wegfall einer der im ersten Satz
genannten Voraussetzungen zu keiner rechtswirksamen Übertragung der Aktien, so hat die Übertragung
an einen von der Generalversammlung zu bestimmenden Erwerber nach Einholung von dessen
Zustimmung zu erfolgen. Dieser hat dem Aktionär den Verkaufswert der Aktie gemäß § 62 Abs. 3
Aktiengesetz zu zahlen.
(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom Bund gehalten.“
13. § 10 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Die regelmäßige Generalversammlung der Aktionäre findet innerhalb der ersten sechs Monate
eines jeden Geschäftsjahres statt.“
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals
sowie zwecks Beschlußfassung über die Zustimmungserteilung zur Aktienübertragung (§ 8 Abs. 3) ist,
sofern dies nicht im Rahmen der regelmäßigen Generalversammlung erledigt werden kann, die Abhaltung
einer außerordentlichen Generalversammlung binnen 30 Tagen anzuberaumen, wobei die Frist mit
Einlangen der entsprechenden schriftlichen Anträge bei der Oesterreichischen Nationalbank beginnt.“
14. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Innerhalb der letzten acht Tage vor der regelmäßigen Generalversammlung ist der Jahresabschluß
für das vorhergehende Geschäftsjahr bei der Hauptanstalt der Oesterreichischen Nationalbank in
Wien zur Einsicht aufzulegen.“
15. § 15 lautet
„§ 15. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident des Generalrates oder bei seiner
Verhinderung sein Vertreter.“
16. § 16 Z 2 lautet
„2. die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Erteilung der Entlastung an den Generalrat und
das Direktorium nach Anhörung des Berichtes der Rechnungsprüfer;“
17. § 16 Z 4 bis 9 lauten
„4. die Erteilung der Zustimmung zur Übertragung von Aktien der Oesterreichischen Nationalbank
(§ 8 Abs. 3);
5. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und zwei Ersatzrechnungsprüfern;
6. die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates;
7. die Abberufung von Mitgliedern des Generalrates (§ 23 Abs. 3);
8. die Festlegung des Ausmaßes der dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten gebührenden
Vergütung;
9. die Beschlußfassung über andere von Aktionären eingebrachte Anträge.“
18. § 18 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung können
Aktionäre – ausgenommen der Bund – für ein von ihnen vertretenes Grundkapital von einer Million Euro
je eine Person vorschlagen. Soweit derartige Vorschläge nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht
dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder des Generalrates währt bis zur fünften auf ihre Wahl
folgenden regelmäßigen Generalversammlung (§ 10 Abs. 1).“
19. § 20 lautet
„§ 20. (1) Dem Generalrat obliegt die Überwachung jener Geschäfte, die nicht in den
Aufgabenbereich des ESZB fallen.
(2) Der Generalrat hat das Direktorium in Angelegenheiten der Geschäftsführung und der
Währungspolitik zu beraten. Diese gemeinsamen Sitzungen des Generalrates und des Direktoriums haben
mindestens einmal im Vierteljahr stattzufinden.“
20. § 21 lautet
„§ 21. (1) Die Zustimmung des Generalrates ist erforderlich für
1.die Neuaufnahme von Geschäftszweigen und die Auflassung von Geschäftszweigen mit
Ausnahme der in Artikel X genannten;
2. die Errichtung und Auflassung von Zweiganstalten;
3. den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen;
4. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften;
5. die Besetzung von Aufsichtsräten und geschäftsführenden Organen von Unternehmen, an denen
die Oesterreichische Nationalbank beteiligt ist;
6.die Ernennung von Funktionären der zweiten Führungsebene in der Oesterreichischen
Nationalbank selbst.
(2) Der Beschlußfassung durch den Generalrat sind vorbehalten
1.Die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die
Ernennung der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten;
2. die Beschlußfassung über die für die Mitglieder des Direktoriums und die übrigen Dienstnehmer
der Oesterreichischen Nationalbank maßgebenden Dienstordnungen und über die, die Besoldung
und die Pensionsbezüge dieser Personen regelnden Vorschriften sowie der Abschluß der
Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;
3. die Festlegung allgemeiner Grundsätze der Geschäftspolitik in Angelegenheiten des § 4;
4. die Bewilligung von Aufwendungen, die nicht im Ausgabenplan des betreffenden Jahres
vorgesehen sind;
5. die Genehmigung des Jahresabschlusses zwecks Vorlage an die Generalversammlung und die
Genehmigung des Ausgabenplanes für das nächste Geschäftsjahr;
6. die Geschäftsordnung für den Generalrat und für das Direktorium.
(3) Vor Erstattung der Dreiervorschläge gemäß Abs. 2 Z 1 hat die Oesterreichische Nationalbank
eine Ausschreibung durchzuführen.
(4) Der Generalrat kann in seiner Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Vorbereitung der von ihm
gemäß Abs. 1 und 2 zu fassenden Beschlüsse Unterausschüsse eingesetzt werden. Die Vorsitzenden der
Unterausschüsse haben in der Sitzung des Generalrates zu berichten.
(5) In den in Abs. 1 und 2 genannten Angelegenheiten ist das Beschluß- und Zustimmungsrecht des
Generalrates dahingehend eingeschränkt, daß durch die von ihm getroffenen Entscheidungen die
Erfüllung von Aufgaben des ESZB nicht beeinträchtigt werden darf.“
21. § 22 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten und zwölf weiteren
Mitgliedern.
(2) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden ernannt,
die anderen sechs Mitglieder des Generalrates werden gewählt.“
22. § 22 Abs. 4 lautet
„(4) Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der Europäischen Gemeinschaft
stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des
Europäischen Parlamentes, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der Europäischen
Kommission können dem Generalrat nicht angehören. Die Einschränkung hinsichtlich im aktiven Dienst
des Bundes stehender Personen gilt nicht für Universitätsprofessoren der Rechts- und der
Wirtschaftswissenschaften. Von den Mitgliedern des Generalrates dürfen nicht mehr als vier
hauptberuflich der Verwaltung von Kreditinstituten angehören; sie können nicht dem Präsidium
angehören.“
23. § 23 lautet
„§ 23. (1) Der Präsident, der Vizepräsident und weitere sechs Mitglieder des Generalrates werden
von der Bundesregierung auf die Dauer von fünf Jahren ernannt; eine Wiederernennung ist zulässig. Die
Ernannten können während ihrer Amtszeit von der Bundesregierung nur abberufen werden, wenn sie eine
der Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen oder eine
schwere Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung ihres Amtes gilt
auch die Verhinderung an der Ausübung ihrer Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.
Scheidet ein ernanntes Mitglied des Generalrates während seiner Funktionsperiode aus, hat die
Bundesregierung ein neues Mitglied auf die Dauer von fünf Jahren zu ernennen.
(2) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes Mitglied des Generalrates während seiner
Funktionsperiode ausscheidet, so hat die Generalversammlung ein neues Mitglied zu wählen; für diese
Wahl ist § 18 sinngemäß anzuwenden. Die durch Wahl bestimmten Mitglieder des Generalrates, deren
Funktionsperiode abgelaufen ist, können wiedergewählt werden.
(3) Die von der Generalversammlung gewählten Mitglieder des Generalrates können während ihrer
Amtsdauer von der Generalversammlung nur abberufen werden, wenn sie eine der Voraussetzung für die
Ausübung ihres Amtes (§ 22 Abs. 3 und 4) nicht mehr erfüllen. Als Verlust der Voraussetzung für die
Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr
übersteigenden Zeitraum. Im Falle einer schweren Verfehlung ist das betreffende Mitglied des
Generalrates von der Generalversammlung abzuberufen.“
24. § 24 lautet
„§ 24. Der Präsident und der Vizepräsident erhalten für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben im
Einklang stehende Vergütung, die von der Generalversammlung festzusetzen ist. Die übrigen Mitglieder
des Generalrates versehen ihr Amt unentgeltlich. Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden
Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine angemessene
Entschädigung zu leisten.“
25. Die §§ 25 bis 27 entfallen.
26. § 28 Abs. 2 lautet
„(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern oder auf Verlangen des
Gouverneurs oder des Staatskommissärs muß binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates einberufen
werden.“
27. § 29 Abs. 1 lautet
„(1) Der Präsident führt in allen Sitzungen des Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die
Durchführung der Beschlüsse des Generalrates. Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident in allen
seinen Funktionen vom Vizepräsidenten und, falls auch dieser verhindert sein sollte, von dem Mitglied
des Generalrates mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf mehrere
Generalratsmitglieder zu, vertritt von diesen das an Lebensjahren älteste Mitglied des Generalrates. Der
Generalrat übt die ständige Überwachung jener Geschäfte aus, die nicht in den Aufgabenbereich des
ESZB fallen.“
28. § 30 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht es frei, seine vom Mehrheitsbeschluß abweichende
Meinung zu Protokoll zu geben.“
29. § 30 Abs. 2 lautet
„(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom Vorsitzenden und vom Gouverneur gefertigt.“
30. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Wenn in den in § 21 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 Z 4 genannten Angelegenheiten ein Beschluß
sich als dringend notwendig erweist, so kann dieser vom Exekutivkomitée gefaßt werden, dem der
Präsident, der Vizepräsident, der Gouverneur und der Vize-Gouverneur angehören. Die Sitzungen des
Exekutivkomitées werden vom Präsidenten aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der Mitglieder
des Exekutivkomitées einberufen. Das Exekutivkomitee ist beschlußfähig, wenn mindestens drei
Mitglieder anwesend sind. Die Vorsitzführung obliegt dem Präsidenten, im Falle dessen Verhinderung
dem Vizepräsidenten. Die Beschlüsse des Exekutivkomitées werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzführenden den Ausschlag.“
31. § 32 Abs. 1 bis 3 lauten
„(1) Das Direktorium hat den gesamten Dienstbetrieb zu leiten und die Geschäfte der
Oesterreichischen Nationalbank zu führen. Bei Verfolgung der Ziele und Aufgaben des ESZB hat das
Direktorium entsprechend den Leitlinien und Weisungen der EZB zu handeln. In anderen als den durch
die Aufgaben des ESZB erfaßten Angelegenheiten trifft das Direktorium eigenständig die Entscheidung,
sofern diese Angelegenheiten nicht der Beschlußfassung des Generalrates vorbehalten sind oder dessen
Zustimmung bedürfen.
(2) Das Direktorium hat dem Generalrat periodisch, und zwar in der Regel monatlich, über die
Abwicklung und den Stand der Geschäfte sowie über sonstige bedeutsame, den Betrieb betreffende
Vorkommnisse mündlich oder schriftlich zu berichten. Darüber hinaus ist bei wichtigem Anlaß dem
Präsidenten Bericht zu erstatten. Das Direktorium ist berechtigt, Anträge jeder Art an den Generalrat zu
stellen.
(3) Das Direktorium stellt die Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank an, soweit deren
Ernennung nicht dem Bundespräsidenten vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt auch die
Pensionierung, Kündigung oder Entlassung der von ihm angestellten Bediensteten.“
32. Dem § 32 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Der Gouverneur und der Vize-Gouverneur haben dem Finanzausschuß des Nationalrates unter
Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Artikel 38 ESZB/EZB-Statut mindestens zweimal pro Jahr über
die erfolgten geld- und währungspolitischen Maßnahmen zu berichten.“
33. § 33 lautet
„§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem Gouverneur, dem Vize-Gouverneur und zwei weiteren
Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums werden vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der
Bundesregierung ernannt. Die Ernennung erfolgt jeweils auf die Dauer von fünf Jahren; eine
Wiederernennung ist zulässig.
(3) Mitglieder des Direktoriums dürfen ihre Funktion nur hauptberuflich ausüben und können nur
Personen sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und vom Wahlrecht in den
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Im aktiven Dienst des Bundes, eines Landes oder eines Organes der
Europäischen Gemeinschaft stehende Personen sowie Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates, eines
Landtages oder des Europäischen Parlaments, der Bundesregierung, einer Landesregierung oder der
Europäischen Kommission können dem Direktorium nicht angehören. Die Mitglieder des Direktoriums
dürfen auch sonst keiner Tätigkeit nachgehen, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen würde.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums können aus ihrem Amt nur entlassen werden, wenn sie eine der
Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes (Abs. 3) nicht mehr erfüllen oder eine schwere
Verfehlung begangen haben. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die
Verhinderung eines Direktoriumsmitglieds an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr
übersteigenden Zeitraum.“
34. § 34 lautet
„§ 34. (1) Der Gouverneur ist Mitglied des EZB-Rates (Art. 109a Abs. 1 EG-Vertrag, Art. 10
ESZB/EZB-Statut) und des Erweiterten Rates der EZB (Art. 45 ESZB/EZB-Statut). Er und sein Vertreter
sind bei Wahrnehmung dieser Funktionen weder an Beschlüsse des Direktoriums noch an solche des
Generalrates gebunden und unterliegen auch sonst keinerlei Weisungen.
(2) Der Gouverneur legt dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums vor, die der Beschlußfassung
des Generalrates vorbehalten sind oder der Zustimmung des Generalrates bedürfen.
(3) Der Gouverneur hat dem Präsidenten des Generalrates alle vom Direktorium dem Generalrat zu
unterbreitenden Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(4) Im Falle der Verhinderung wird der Gouverneur vom Vize-Gouverneur oder in dessen
Abwesenheit von dem Direktoriumsmitglied mit der längsten Funktionsdauer vertreten; trifft letzteres auf
mehrere Direktoriumsmitglieder zu, so kommt die Vertretung dem an Lebensjahren ältesten
Direktoriumsmitglied zu.“
35. § 35 lautet
„§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren
Spitze je ein Direktoriumsmitglied steht. Den einzelnen Direktoriumsmitgliedern obliegt die selbständige
Behandlung und Erledigung jener Geschäfte, deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung für das
Direktorium oder durch Beschluß des Direktoriums übertragen worden ist.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und
Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen,
daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach dem EG-Vertrag, nach dem
ESZB/EZB-Statut, der auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen unmittelbar anwendbaren
gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie sonst durch Bundesgesetz zugewiesenen Aufgaben zu
erfüllen.
(3) Das Direktorium kann für den Fall der vorübergehenden Verhinderung eines seiner Mitglieder
ein anderes Mitglied des Direktoriums zu dessen Stellvertreter bestimmen.“
36. § 36 lautet
„§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf zu Sitzungen zusammen, die vom Gouverneur
einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten werden. Der Präsident und der Vizepräsident des
Generalrates haben das Recht, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Direktoriums anwesend
sind; eines dieser Mitglieder muß der Gouverneur oder der Vize-Gouverneur sein. In der
Geschäftsordnung für das Direktorium kann die Fassung von Umlaufbeschlüssen vorgesehen werden.
(3) Bei der Abstimmung steht jedem Direktoriumsmitglied, in Abwesenheit eines Mitgliedes dessen
Stellvertreter (§ 35 Abs. 3), je eine Stimme zu. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt;
bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden. Ein Direktoriumsmitglied kann
neben der eigenen Stimme nur die eines anderen Direktoriumsmitgliedes ausüben.
(4) Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des Generalrates mit beratender
Stimme teil.“
37. § 37 Abs. 1 lautet
„(1) Die Generalversammlung wählt unter Bedachtnahme auf Artikel 27 ESZB/EZB-Statut jährlich
zwei Rechnungsprüfer und zwei Ersatzrechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer haben den Jahresabschluß
zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.“
38. § 39 Abs. 1 entfällt; der bisherige § 39 Abs. 2 erhält die Bezeichnung § 39.
39. Die Überschrift vor § 40 und § 40 lauten
„Staatskommissär
§ 40. Der Bundesminister für Finanzen hat einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zu
bestellen, die berechtigt sind, an den Generalversammlungen sowie den Sitzungen des Generalrates mit
beratender Stimme teilzunehmen. Der Staatskommissär und sein Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit
keine Vergütung.“
40. Die Überschrift vor § 41 und § 41 lauten
„Verbot von Kreditfazilitäten für öffentliche Einrichtungen
§ 41. (1) Überziehungs- und andere Kreditfazilitäten bei der Oesterreichischen Nationalbank für
Organe oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft, für Zentralregierungen, regionale oder lokale
Gebietskörperschaften oder für andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, sonstige Einrichtungen des
öffentlichen Rechts oder öffentliche Unternehmer der EG-Mitgliedstaaten sind gemäß Artikel 104 EG-
Vertrag in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 3603/93 des Rates vom 13.12.1993 (ABl. Nr. L
332/1 vom 31.12.1993) ebenso verboten wie der unmittelbare Erwerb von Schuldtiteln von diesen Stellen
durch die Oesterreichische Nationalbank. Dieses Verbot gilt nicht für Kreditinstitute in öffentlichem
Eigentum; diese werden, was die Bereitstellung von Zentralbankgeld betrifft, wie private Kreditinstitute
behandelt.
(2) Der Bund, die Länder und die Gemeinden dürfen auch sonst die Mittel der Oesterreichischen
Nationalbank in keiner Weise, und zwar weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre Zwecke in Anspruch
nehmen, ohne daß sie den Gegenwert in Gold oder Devisen leisten.“
41. Die Überschrift vor § 42 und § 42 lauten
„Bankgeschäfte für öffentliche Stellen
§ 42. Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung
betreffenden Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit
diesen Geschäften darf eine Darlehens- oder Kreditgewährung der Oesterreichischen Nationalbank im
Sinne des Artikels 104 EG-Vertrag (§ 41 Abs. 1) nicht verbunden sein. Die Oesterreichische
Nationalbank kann auch andere Geschäfte kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung
durchführen und als Fiskalagent für die in § 41 Abs. 1 erster Satz bezeichneten Stellen tätig werden; § 41
Abs. 1 findet auch auf diese Geschäfte Anwendung.“
42. Die Überschrift vor § 43 und § 43 lauten
„Behördliche Zusammenarbeit und Auskunftseinholung
§ 43. Die Oesterreichische Nationalbank hat zur Erfüllung des in Artikel 105 Abs. 5 EG-Vertrag
genannten Zieles den dort bezeichneten Aufsichtsbehörden der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion (WWU) teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches
Hilfe zu leisten.“
43. § 44 lautet
„§ 44. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit dies zur Erfüllung der ihr im
Rahmen des ESZB übertragenen Aufgaben erforderlich ist, nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen
Vorschriften Auskünfte einzuholen und Daten zu ermitteln, zu verarbeiten und zu übermitteln. Das Recht
zur Einholung von Auskünften und zur Datenermittlung umfaßt auch die Befugnis, Unterlagen einzuholen
und Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Ausweise vorzuschreiben. Der Kreis der
berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen und die Bestimmungen über die Vertraulichkeit
werden gemäß Artikel 106 Abs. 6 EG-Vertrag vom Rat der EG festgelegt.
(2) Zur Einholung statistischer Angaben im Auftrag des Bundes oder im Zusammenhang mit
statistischen Erhebungen internationaler Organisationen oder zur Erfüllung von Aufgaben, die der
Oesterreichischen Nationalbank durch Bundesgesetz übertragen sind, ist die Oesterreichische
Nationalbank berechtigt, von Kredit- und Finanzinstituten sowie von finanziellen Kapitalgesellschaften
gemäß Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen
System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der
Europäischen Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 30. 11. 1996), statistische Daten, Auskünfte und
Unterlagen einzuholen und ihnen Termine, Form und Gliederung der von ihnen zu liefernden Ausweise
vorzuschreiben und diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten. Falls die eingeholten Auskünfte
und Unterlagen keine ausreichenden Aufschlüsse zulassen, oder falls begründete Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der Auskünfte oder Unterlagen bestehen, ist die Oesterreichische
Nationalbank berechtigt, entsprechende Erläuterungen oder Nachweise zu verlangen.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, soweit es zur Durchführung der Geschäfte
gemäß § 47 erforderlich ist, Auskünfte von im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen zu verlangen und
diese Daten anonymisiert statistisch zu verarbeiten.“
44. Die Überschrift vor § 45 und § 45 lauten
„Verschwiegenheitsverpflichtung
§ 45. Die Oesterreichische Nationalbank, ihre Aktionäre, die Mitglieder ihrer Organe, ihre
Dienstnehmer, sonst für die Oesterreichische Nationalbank tätige Personen sowie der Staatskommissär
und sein Stellvertreter sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit oder Funktion bekannt
gewordenen vertraulichen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht auf Grund von
Auskunftspflichten im Rahmen des ESZB oder auf Grund des Vorliegens eines der in § 38 Abs. 2 BWG,
BGBl. Nr. 532/1993, genannten Tatbestandes über diese Tatsachen Auskunft zu erteilen ist. Diese
Verschwiegenheitspflicht besteht auch nach Übertragung der Aktien, nach dem Ausscheiden aus
Organfunktionen, nach Beendigung des Dienstverhältnisses zur Oesterreichischen Nationalbank, der
sonstigen Tätigkeit oder Funktion weiter.“
45. § 46 entfällt.
46. Die Überschrift vor § 47 und § 47 lauten
„Geschäfte der Oesterreichischen Nationalbank
§ 47. Zur Erreichung der Ziele und Erfüllung der Aufgaben des ESZB ist die Oesterreichische
Nationalbank berechtigt, gemäß den von der EZB aufgestellten allgemeinen Grundsätzen
1. auf den Finanzmärkten tätig zu werden, indem sie auf Gemeinschafts- oder Drittlandswährungen
lautende Forderungen und börsengängige Wertpapiere sowie Edelmetalle endgültig (per Kasse
oder Termin) oder im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft und verkauft oder
entsprechende Darlehensgeschäfte tätigt;
2. Kreditgeschäfte mit Kreditinstituten und anderen Marktteilnehmern abzuschließen, wobei für die
Darlehen ausreichende Sicherheiten zu stellen sind.“
47. Die Überschrift vor § 48 entfällt.
48. § 48 lautet
„§ 48. Zur Durchführung der Geschäfte im Rahmen des ESZB ist die Oesterreichische Nationalbank
berechtigt, für Kreditinstitute, öffentliche Stellen und andere Marktteilnehmer Konten zu eröffnen und
Vermögenswerte einschließlich Schuldbuchforderungen als Sicherheit hereinzunehmen.“
49. § 49 lautet
„§ 49. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, sonstige geldpolitische Instrumente
einzusetzen, sofern und soweit dies der EZB-Rat gemäß Artikel 20 ESZB/EZB-Statut beschlossen hat.
Die Oesterreichische Nationalbank hat hiebei die vom EG-Rat gemäß Artikel 20 Abs. 2 ESZB/EZB-Statut
getroffenen Festlegungen zu beachten.“
50. § 50 lautet
„§ 50. Zur Gewährleistung effizienter und zuverlässiger Verrechnungs- und Zahlungssysteme
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und im Verkehr mit dritten Ländern kann die Oesterreichische
Nationalbank entsprechende Einrichtungen zur Verfügung stellen.“
51. Die Überschrift vor § 51 entfällt.
52. § 51 lautet
„§ 51. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters befugt
1. mit Zentralbanken und Finanzinstituten in dritten Ländern und, soweit zweckdienlich, mit
internationalen Organisationen Beziehungen aufzunehmen;
2. alle Arten von Bankgeschäften, einschließlich der Aufnahme und Gewährung von Krediten, im
Verkehr mit dritten Ländern sowie internationalen Organisationen zu tätigen;
3. alle Arten von Devisen, Valuten, Wertpapieren, Edelmetallen und sonstigen Vermögenswerten,
und zwar unabhängig von ihrer Ausgestaltung, per Kasse und per Termin zu kaufen, zu
verkaufen, zu halten und zu verwalten.“
53. § 52 lautet
„§ 52. (1) Nach Maßgabe der vom EZB-Rat auf der Grundlage der gemäß Artikel 19 ESZB/EZB-
Statut erlassenen Verordnungen sind die in Artikel 19 ESZB/EZB-Statut bezeichneten Unternehmen
verpflichtet, Mindestreserven auf Konten bei der EZB oder der Oesterreichischen Nationalbank zu halten.
Bei Nichterfüllung der Mindestreserveverpflichtungen kann die EZB Strafzinsen erheben und sonstige
Sanktionen mit vergleichbarer Wirkung verhängen.
(2) Die Basis für die Mindestreserven, die höchstzulässigen Relationen zwischen diesen
Mindestreserven und ihrer Basis sowie die angemessenen Sanktionen, die bei Nichteinhaltung der
Mindestreserveverpflichtungen anzuwenden sind, werden durch den Rat der EG festgelegt.“
54. Die §§ 53 bis 60 entfallen.
55. § 61 lautet
„§ 61. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist nach Maßgabe der Genehmigung der EZB
berechtigt, auf Euro lautende Banknoten auszugeben. Die von der Oesterreichischen Nationalbank, der
EZB und von den nationalen Zentralbanken der anderen an der dritten Stufe der WWU teilnehmenden
Mitgliedstaaten ausgegebenen, auf Euro lautenden Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel.
(2) Die in Abs. 1 genannten Banknoten müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen
werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.“
56. § 62 lautet
„§ 62. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, Banknoten, die in Österreich
gesetzliche Zahlungsmittel sind, über Verlangen gegen Banknoten anderer Kategorien, denen in
Österreich gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft zukommt, umzuwechseln.
(2) Banknoten können nicht für kraftlos erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung oder
Verbot erwirkt werden.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist verpflichtet, nach Maßgabe ihrer Bestände Banknoten
gegen Scheidemünzen, Scheidemünzen gegen andere Scheidemünzen sowie in unbeschränktem Maß
Scheidemünzen gegen Banknoten umzuwechseln.“
57. § 63 lautet
„§ 63. Die Einziehung von Banknoten wird durch die EZB festgelegt.“
58. Die §§ 64 bis 66 entfallen.
59. Die Überschrift vor § 67 und § 67 lauten
„Rechnungslegung
§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Oesterreichischen Nationalbank beginnt am 1. Jänner und endet am
31. Dezember.
(2) Die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung sind unter Heranziehung der vom EZB-Rat
gemäß Artikel 26 Abs. 4 des ESZB/EZB-Statutes erlassenen Vorschriften aufzustellen und mit
31. Dezember jeden Jahres abzuschließen. Im übrigen finden bei der Erstellung der Bilanz sowie der
Gewinn- und Verlustrechnung die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des dritten Buches des Handelsgesetzbuchs finden nur insoweit Anwendung,
als sie mit diesem Bundesgesetz in Einklang stehen; insbesondere sind die §§ 199 sowie 244 bis 267 des
Handelsgesetzbuchs nicht anzuwenden.“
60. § 68 lautet
„§ 68. (1) Bis längstens 31. Mai des dem Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres hat das
Direktorium einen Geschäftsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr sowie den um den Anhang
erweiterten und von den Rechnungsprüfern geprüften Jahresabschluß dem Generalrat zur Genehmigung
vorzulegen.
(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat sind der Geschäftsbericht und der Jahresabschluß der
Generalversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.
(3) Auf den Geschäftsbericht finden die Bestimmungen des § 243 Abs. 1 und 2, mit Ausnahme von
Abs. 2 Z 2, HGB Anwendung.“
61. Der Einleitungssatz im § 69 Abs. 1 und die Ziffer 1 lauten
„§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der Oesterreichischen Nationalbank, das unter
Berücksichtigung der Bestimmungen der Artikel 32 und 51 ESZB/EZB-Statut sowie der Bestimmung des
Artikel 33 ESZB/EZB-Statut über die Verteilung der Nettogewinne und -verluste der EZB ermittelt wird,
sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht über Gewinn-
und Verlustkonto zu verrechnen
1. die während des Jahres angesammelten buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen dem
Buchwert und dem Mittelkurs der valutarischen Bestände), insoweit sie gemäß Abs. 4
unmittelbar einer Reserve zuzuführen sind, die zur Deckung von Kursrisiken dient, welche mit
der Haltung valutarischer Bestände verbunden sind;“
62. § 69 Abs. 2 bis 4 lauten
„(2) Von dem gemäß Abs. 1 ermittelten Bilanzgewinn sind bis zu 10 vH der Pensionsreserve
zuzuführen. Wenn die Pensionsreserve einen Betrag erreicht hat, der dem zur Sicherstellung der
Pensionsansprüche der Dienstnehmer der Oesterreichischen Nationalbank nach versicherungsmathematischer
Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht, sind weitere Zuwendungen einzustellen.
(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält der Bund vorerst 90 vH, vom restlichen Teil des
Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß Beschluß der Generalversammlung eine Dividende bis 10 vH
ihres Anteils am Grundkapital. Der Rest ist gemäß Beschluß der Generalversammlung zu verwenden.
(4) Die Verpflichtung zur Bildung und Auflösung der in Abs. 1 Z 1 genannten Reserve richtet sich
nach der Risikoeinschätzung bei den valutarischen Beständen. Auflösungen sind über Gewinn- und
Verlustkonto zu verrechnen.“
63. § 70 entfällt.
64. § 72 Abs. 2 lautet
„(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank in Erfüllung von Aufgaben des ESZB oder sonst im
öffentlichen Interesse abgefaßten Schriften und abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel-
und Rechtsgebühren befreit. Weiters sind die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten und die in diesem
Bundesgesetz geregelten Rechtsvorgänge von den Kapitalverkehrsteuern befreit.“
65. § 72 Abs. 3 entfällt; die Absätze 4 und 5 erhalten die Bezeichnung 3 und 4.
66. § 74 entfällt.
67. In § 75 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„In Streitsachen, welche die Erfüllung von Verpflichtungen der Oesterreichischen Nationalbank aus dem
EG-Vertrag oder dem ESZB/EZB-Statut betreffen, ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft
zuständig.“
68. § 76 Abs. 1 lautet
„(1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte auf die bei der Oesterreichischen Nationalbank
liegenden Gelder und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden Forderungen können nur unbeschadet
der der Oesterreichischen Nationalbank und der EZB an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt
werden.“
69. § 77 Abs. 4 lautet
„(4) Das der Oesterreichischen Nationalbank eingeräumte Vorzugsrecht bezieht sich nicht auf bei ihr
als Mindestreserve gehaltene Guthaben.“
70. Die Überschrift vor § 79 und § 79 lauten
„Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 79. (1) Die Oesterreichische Nationalbank, die Münze Österreich Aktiengesellschaft, die
Kreditinstitute und die öffentlichen Kassen sind verpflichtet, auf welche Weise immer in ihre Innehabung
gelangte, der Fälschung oder Verfälschung verdächtige umlauffähige Banknoten und Münzen zum
Zwecke der Überprüfung gegen Bestätigung einzubehalten. Zur Durchführung oder Veranlassung dieser
Überprüfung ist hinsichtlich Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, die Münze
Österreich Aktiengesellschaft, hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten die Oesterreichische
Nationalbank zuständig.
(2) Die auf Grund der Überprüfung als gefälscht oder verfälscht erkannten Banknoten und Münzen
sind zur weiteren Verfügung der Strafgerichte zu verwahren. Die Verwahrung obliegt hinsichtlich der
Münzen, die in Österreich gesetzliches Zahlungsmittel sind, der Münze Österreich Aktiengesellschaft, und
hinsichtlich der anderen Münzen sowie der Banknoten der Oesterreichischen Nationalbank. Die
Oesterreichische Nationalbank und die Münze Österreich Aktiengesellschaft haben dem Bundesminister
für Inneres über das Ergebnis der Überprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten und dieses
Ergebnis der Person bekanntzugeben, von der die Banknoten oder Münzen einbehalten wurden.
(3) Die Entscheidung über die Rückgabe sowie die weitere Verfügung über die verwahrten
Banknoten und Münzen obliegt den Strafgerichten. Gefälschte oder verfälschte Banknoten sowie
gefälschte oder verfälschte Münzen aus unedlen Metallen dürfen nicht zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe gefälschter oder verfälschter Münzen aus Edelmetallen oder Edelmetallegierungen ist zulässig,
sofern diese Münzen zuvor unbrauchbar gemacht wurden. Die Oesterreichische Nationalbank und die
Münze Österreich Aktiengesellschaft sind berechtigt, die als gefälscht oder verfälscht erkannten
Banknoten und Münzen nach zehnjähriger Verwahrung den Strafgerichten zur weiteren Veranlassung
zurückzustellen, sofern durch die Strafgerichte keine kürzere Verwahrungsfrist bestimmt wurde.“
71. § 80 lautet
„§ 80. Die Fälschung oder Verfälschung der von der Oesterreichischen Nationalbank ausgestellten
Urkunden wird gleich der Fälschung oder Verfälschung öffentlicher Urkunden nach den Bestimmungen
des Strafgesetzbuches bestraft.“
72. § 81 entfällt.
73. § 82 lautet
„§ 82. (1) Verstöße gegen die in § 44 Abs. 1 normierten Verpflichtungen werden von der EZB oder
den von ihr ermächtigten Stellen entsprechend den hiefür erlassenen gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsvorschriften geahndet.
(2) Wer den auf § 44 Abs. 2 gegründeten Aufforderungen der Oesterreichischen Nationalbank nicht
nachkommt, oder wer wissentlich unvollständige oder unrichtige Angaben macht, begeht, sofern die Tat
nicht nach Abs. 1 zu ahnden ist oder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 1000 Euro
bestraft.“
74. In § 83 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und als Deckung im Sinne des § 62 Abs. 1 verwenden.“
75. Nach § 83 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt, die vom ERP-Fonds zu gewährenden Kredite
auch in anderer besicherter Form als durch Eskontierung von Finanzwechseln zu finanzieren. Auf eine
derartige Finanzierung finden die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 ERP-Fonds-Gesetz, BGBl. Nr. 207/1962,
hinsichtlich der Verlustabdeckungspflicht des Fonds sowie des § 12 ERP-Fonds-Gesetz hinsichtlich des
Rechts des Fonds zur Zinssatzfestsetzung sinngemäß Anwendung.“
76. Die Überschrift vor § 84 und die §§ 84 und 85 lauten
„Andere Rechtsvorschriften und sprachliche Gleichbehandlung
§ 84. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung
anzuwenden.
§ 85. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form
angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf
bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.“
77. Die Überschrift vor § 86 und § 86 lauten
„Vollzug
§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 79 Abs. 3 und § 80 der
Bundesminister für Justiz, im übrigen der Bundesminister für Finanzen betraut.“
78. Die Überschrift vor § 87 und § 87 lauten
„Allgemeine Übergangsbestimmungen
§ 87.
1. (zu § 8) Der Bund und die übrigen Aktionäre sind verpflichtet, binnen eines Zeitraumes von drei
Monaten ab dem Tag des Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 60/1998 den durch die Erhöhung des Grundkapitals auf 12 Millionen Euro sich
ergebenden Differenzbetrag zum Grundkapital gemäß § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 532/1993 nachzuzahlen. Das Ausmaß der die einzelnen Aktionäre treffenden
Nachzahlungsverpflichtung richtet sich nach ihrer Beteiligungsquote im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998. Sobald die
Nachzahlung zur Gänze erfolgt ist und die bisherigen Aktienurkunden des Aktionärs vorgelegt
wurden, hat die Oesterreichische Nationalbank binnen eines Monats dem betreffenden Aktionär
neue Aktienurkunden auszugeben. Kommt ein Aktionär seiner Nachzahlungspflicht nicht oder
nicht vollständig nach, so ruhen ab dem ersten Tag der Fristüberschreitung alle seine
Mitgliedschaftsrechte in bezug auf den neuen Anteil solange, bis der noch ausstehende Betrag
nachgezahlt wird. § 57 Abs. 2 und § 58 Aktiengesetz 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 304/1996
finden sinngemäß Anwendung.
2. (zu §§ 22 bis 26)
a) Jene Mitglieder des Generalrates, deren Funktionsperiode zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der
§ 22 Abs. 1 und 2 und § 23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 noch nicht
abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Der Präsident (§§ 22,
23 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) bekleidet die Funktion des
Präsidenten, der erste Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 532/1993) die des Vizepräsidenten und der zweite Vizepräsident (§§ 22 und 24 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993) die eines weiteren Mitglieds des
Generalrates. Nach Ablauf dieser Restfunktionsperioden sind die jeweiligen Neubestellungen
nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 60/1998 vorzunehmen, wobei in den Fällen, in denen ein von der Generalversammlung
gewähltes Mitglied ausscheidet, die Generalversammlung, in allen anderen Fällen die
Bundesregierung zur Neubestellung zuständig ist.
b) Die Höhe der besoldungsrechtlichen Ansprüche des Präsidenten und des Vizepräsidenten
sowie des vormaligen zweiten Vizepräsidenten bestimmt sich während der
Restfunktionsperioden nach §§ 23 und 24 in der am Tag vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 60/1998 geltenden Fassung.
3. (zu §§ 33 und 34) Die Ernennungen von Mitgliedern des Direktoriums, welche an dem Tag, an
dem der Rat in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4
EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die notwendigen Voraussetzungen für die
Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen, in Geltung stehen, werden in ihrer Laufzeit
nicht berührt. Bis zur Neuernennung des Gouverneurs durch den Bundespräsidenten werden die
Funktionsbezeichnungen Generaldirektor und Generaldirektor-Stellvertreter beibehalten und wird
die Funktion gemäß § 34 Abs. 1 vom Präsidenten des Generalrates und im Falle seiner
Verhinderung von seinem Vertreter wahrgenommen. § 34 Abs. 1 zweiter Satz ist anzuwenden.
Die Neuernennung des Gouverneurs hat spätestens am 15. Juli 1998 mit Wirksamkeit vom
1. September 1998 zu erfolgen.
4. (zu § 61)
a) Ab der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zum Ablauf des dem
gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten unmittelbar
vorangehenden Tages gilt anstelle des § 61 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 60/1998 folgende Regelung
(1) Die Oesterreichische Nationalbank hat das ausschließliche Recht, auf Schilling
lautende Banknoten auszugeben; die Ausgabe bedarf der Genehmigung durch die EZB.
(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen, auf Schilling lautenden
Banknoten sind gesetzliche Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt
angenommen werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu
erfüllen ist.
(3) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten hat die Oesterreichische Nationalbank
deren genaue Beschreibung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
b) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten bis
zum Ablauf eines durch Bundesgesetz festzulegenden Tages gelten in Österreich neben dem
Euro auch die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem oben genannten
Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen, auf Schilling lautenden Banknoten als
gesetzliches Zahlungsmittel und müssen zum vollen Nennwert unbeschränkt angenommen
werden, soweit die Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln zu erfüllen ist.
5. (zu § 62) Im Zeitraum vom gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-
Banknoten bis zum Ablauf des durch Bundesgesetz festgelegten Tages, an dem sämtliche neben
den Euro-Banknoten noch umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als
gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist § 62 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 60/1998 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Umwechslung von auf Euro lautenden
Banknoten und Münzen in auf Schilling lautende Banknoten oder Münzen nicht stattfindet.
6. (zu § 63)
a) Die von der Oesterreichischen Nationalbank vor dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten
Erstausgabetag für Euro-Banknoten ausgegebenen und noch nicht zur Einziehung
aufgerufenen, auf Schilling lautenden Banknoten verlieren mit Ablauf eines durch
Bundesgesetz gesondert festgelegten Tages ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel.
Sie können nach diesem Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen
gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.
b) Im Zeitraum vom ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bis zu
dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling
lautenden Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, ist die
Oesterreichische Nationalbank berechtigt, die in Umlauf befindlichen, auf Schilling lautenden
Banknoten unter Festsetzung einer nicht nach dem vorerwähnten Tag endenden
Einziehungsfrist zur Einziehung aufzurufen. Mit Ablauf der Einziehungsfrist verlieren diese
Banknoten ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel. Sie können nach diesem
Zeitpunkt unbefristet bei der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche
Zahlungsmittel umgewechselt werden.
c) Hinsichtlich der vor der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU bereits zur
Einziehung aufgerufenen Banknoten werden die Einziehungs- und Präklusionsfristen (§§ 63
und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993), soweit diese Fristen noch
nicht abgelaufen sind, in ihrem Fristenlauf nicht berührt. Auf diese Banknoten finden die §§ 63
und 66 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 weiter Anwendung.
Einziehungsfristen, die an dem bundesgesetzlich festgelegten Tag, mit dessen Ablauf die
umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches
Zahlungsmittel verlieren, noch nicht abgelaufen sind, enden jedoch mit Ablauf dieses Tages.
7.
a)Vorbehaltlich anderslautender Vorschriften der EZB tauscht die Oesterreichische
Nationalbank unvollständige, auf Schilling lautende noch nicht präkludierte Banknoten gegen
gesetzliche Zahlungsmittel um, wenn die vom Einreicher vorgelegten Teile ein und derselben
Banknote größer als die Hälfte einer Banknote der betreffenden Kategorie und Form sind oder
wenn nachgewiesen wird, daß der fehlende Teil der Note vernichtet worden ist.
b) Die Oesterreichische Nationalbank hat für vernichtete oder verlorene, auf Schilling lautende
Banknoten keinen Ersatz zu leisten. Sie kann auch – vorbehaltlich abweichender Regelungen
der EZB – auf Schilling lautende Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert,
insbesondere mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt, übermalt, überklebt, stampigliert
oder perforiert worden sind, ohne Entschädigung einziehen oder diese Banknoten im Falle der
weder vorsätzlichen noch grob fahrlässigen Veränderung gegen Einhebung eines
Unkostenersatzes umtauschen.
8.
a) Wer vor Ablauf des bundesgesetzlich festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden
auf Schilling lautenden Banknoten die Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren,
ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank Abbildungen ihrer im Umlauf
befindlichen, auf Schilling lautenden Banknoten oder von Teilen derselben oder wer
Erzeugnisse, die diesen Banknoten ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, begeht, sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung
bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine
Verwaltungsübertretung.
b) Einer Verwaltungsübertretung macht sich auch schuldig, wer vor Ablauf des bundesgesetzlich
festgelegten Tages, mit dessen Ablauf die umlaufenden auf Schilling lautenden Banknoten die
Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren, Druckformen oder andere technische
Behelfe, die zur Herstellung der dem Absatz a) unterliegenden Abbildungen oder Erzeugnisse
bestimmt sind, ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank anfertigt oder erwirbt,
sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe
bedroht ist.
c) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. a) oder b) werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Euro bestraft. Die den Gegenstand der strafbaren Handlung
bildenden Abbildungen (Abs. 1) sind für verfallen zu erklären.
d) Eine Bewilligung gemäß Abs. a) oder b) kann erteilt werden, wenn die Herstellung oder
Anfertigung der in diesen Bestimmungen genannten Abbildungen, Erzeugnisse oder
technischen Behelfe und deren Verbreitung oder Erwerb im Interesse der Sicherheit des
Geldverkehrs gelegen sind.“
79. Die Überschrift vor § 88 und § 88 lauten
„Bis zur Teilnahme an der dritten Stufe der WWU geltende Bestimmungen
§ 88. (1) Auf Geschäftsjahre, deren Bilanzstichtag nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem
Beitritt Österreichs zur dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-
Vertrag liegt, ist § 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 mit folgender Änderung
anzuwenden
§ 67 Abs. 2 lautet
„(2) Der Rechnungsabschluß der Oesterreichischen Nationalbank besteht aus der Bilanz, sowie der
Gewinn- und Verlustrechnung. Er hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu entsprechen, ist
unter Berücksichtigung der Aufgaben der Oesterreichischen Nationalbank zu gliedern und durch einen
Geschäftsbericht zu erläutern. Die im Besitz der Oesterreichischen Nationalbank befindlichen
Wertpapiere sind zum Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen; wenn dieser Kurs jedoch
höher ist als deren Buchkurs, erfolgt die Einstellung in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.“
(2) Bis zu dem Tag, ab dem Österreich an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im
Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt, sind die Bestimmungen des Nationalbankgesetzes in der
Fassung der Bestimmungen des BGBl. I Nr. 60/1998, welche vor dem ersten Tag der Teilnahme
Österreichs an der WWU in Kraft getreten sind, mit folgenden Änderungen anzuwenden
1. Dem § 2 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Sie hat ferner die Errichtung und die Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme zu
unterstützen.“
2. Der bisherige § 3 wird mit § 3 Abs. 1 bezeichnet; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Die Oesterreichische Nationalbank kann sich an in- und ausländischen Unternehmungen
beteiligen, soweit dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient; sie kann sich
insbesondere auch an solchen Einrichtungen beteiligen, deren Zweck auf die Errichtung oder
Aufrechterhaltung geeigneter Zahlungsverkehrssysteme gerichtet ist.“
3. In § 5 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.
4. In § 16 erhalten die Ziffern 4 und 5 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 die Bezeichnung Ziffer 5 und 6.
5. § 20 erhält die Bezeichnung § 20 Abs. 1, es wird folgender Abs. 2 angefügt
„(2) Der Generalrat hat bei Wahrnehmung seiner Aufgaben auf die von der EZB gemäß Art. 109l
Abs. 1 EG-Vertrag zur Aufnahme ihrer vollen Tätigkeit getroffenen Vorkehrungen Bedacht zu nehmen.
Sofern die Vorbereitungsarbeiten der EZB innerstaatliche Durchführungsmaßnahmen erforderlich
machen, ist dafür das Direktorium zuständig. Es ist hiebei weisungsfrei. Der Generalrat darf keine
Beschlüsse fassen, die diese Vorbereitungs- und Umsetzungsmaßnahmen beeinträchtigen könnten.“
6. § 21 Z 7 lautet
„7. die Beteiligung der Oesterreichischen Nationalbank an internationalen Einrichtungen und deren
Maßnahmen oder Transaktionen sowie an sonstigen in- und ausländischen Unternehmungen im
Sinne des § 3.“
7. § 21 Z 14 lautet
„14. die Erstattung von unverbindlichen Dreiervorschlägen an die Bundesregierung für die Ernennung
der Mitglieder des Direktoriums durch den Bundespräsidenten nach Durchführung einer
Ausschreibung, sowie der Abschluß der Dienstverträge mit den Mitgliedern des Direktoriums;“
8. § 23 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Der Präsident kann während seiner Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur abberufen werden, wenn eine
der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen für die
Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Präsident eine schwere
Verfehlung begangen hat. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die
Verhinderung des Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden
Zeitraum.“
9. § 23 Abs. 2 lautet
„(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank ein Gehalt, dessen
Höhe vom Generalrat festzusetzen ist.“
10. § 24 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ein Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer von der Bundesregierung nur abberufen werden,
wenn eine der Ernennungsvoraussetzungen nach § 22 Abs. 3 erster Satz oder eine der Voraussetzungen
für die Ausübung des Amtes nach § 22 Abs. 4 nicht mehr erfüllt wird oder wenn der Vizepräsident eine
schwere Verfehlung begangen hat oder durch länger als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion
verhindert ist. Als Verlust der Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes gilt auch die Verhinderung
des Vize-Präsidenten an der Ausübung seiner Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“
11. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln der Oesterreichischen Nationalbank eine
Aufwandsentschädigung, die vom Generalrat festzusetzen ist.“
12. § 25 Abs. 5 lautet
„(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für seine Ernennung oder Wahl geforderten
Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder eine schwere Verfehlung begangen hat, ist, sofern es von der
Generalversammlung gewählt wurde, von der Generalversammlung, sofern es ernannt wurde, von der
Bundesregierung abzuberufen. Als Verlust der Voraussetzung für die Ausübung des Amtes gilt auch die
Verhinderung an der Ausübung der Funktion für einen ein Jahr übersteigenden Zeitraum.“
13. In § 28 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“
ersetzt.
14. In § 30 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.
15. In § 31 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und das Wort
„Generaldirektor-Stellvertreter“ durch das Wort „Vize-Gouverneur“ ersetzt.
16. In § 32 Abs. 2 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.
17. Dem § 33 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet, die ihnen zukommenden Geschäfte und
Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen zu besorgen und die Geschäfte in der Weise zu führen,
daß die Oesterreichische Nationalbank in die Lage versetzt wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz
obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder des Direktoriums nehmen an den Sitzungen des
Generalrates mit beratender Stimme teil.“
18. § 34 Abs. 1 und 2 in der Fassung BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die Bezeichnung Abs. 2 und 3; in
beiden Absätzen wird jeweils das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.
19. In § 35 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“
ersetzt.
20. In § 36 Abs. 1 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ ersetzt.
21. In § 36 Abs. 3 wird das Wort „Generaldirektor“ durch das Wort „Gouverneur“ und die Wortfolge „des
Generaldirektors“ durch die Wortfolge „des Gouverneurs“ ersetzt.
22. § 41 Abs. 2 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 532/1993 erhalten die
Absatzbezeichnung 3 bis 7.
23. § 43 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
24. § 43 Abs. 3 lautet
„(3) Die Mindestreservesätze sind – je nach den Erfordernissen der Liquiditätsbindung – vom
Bestand der der Mindestreservebemessung zugrundeliegenden Verpflichtungen, von deren Zuwachs oder
von beidem zu berechnen.“
25. § 43 Abs. 4 zweiter Satz lautet
„Sie dürfen 25 vH für Sichtverbindlichkeiten sowie 15 vH für befristete Verpflichtungen und
Spareinlagen nicht überschreiten.“
26. § 43 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
27. § 43 Abs. 6 dritter Satz lautet
„Mindestreservepflichtige Unternehmungen, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, können die
Mindestreserve auch bei ihrem zuständigen Zentralinstitut halten.“
28. In § 43 Abs. 6 vierter Satz entfallen die Worte „oder gemäß § 41 begebene Bundesschatzscheine“.
29. § 47 Z 3 lautet
„3. zum amtlichen Handel an einer inländischen Börse zugelassene Schuldverschreibungen, vom
Bund ausgestellte Schatzscheine, Schatzwechsel sowie Geldmarktpapiere auf dem offenen Markt
zu kaufen und zu verkaufen (§ 54) sowie eigene Kassenscheine zu begeben und rückzulösen
(§ 55);“
30. § 47 Z 4 lautet
„4. Gold zu kaufen, zu verkaufen, zu halten und zu verwalten; dies schließt auch den Einsatz neuer
Finanzinstrumente zur Absicherung von Goldpositionen ein;“
31. § 54 Abs. 3 entfällt.
32. Dem § 56 wird folgender Satz angefügt
„Dies schließt auch den Einsatz neuer Finanzinstrumente sowohl zur Absicherung von Devisenpositionen
als auch aus währungspolitischen Erwägungen ein.“
33. Dem § 61 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Oesterreichische Nationalbank besitzt das ausschließliche Recht, in Österreich Banknoten
herzustellen oder herstellen zu lassen. Die Oesterreichische Nationalbank ist weiters berechtigt,
Wertpapiere, sonstige Wertträger und Formulare, die besonderen Sicherheitsanforderungen genügen
müssen, herzustellen.“
34. § 62 Abs. 1 Z 1 lautet
„1. durch Gold und Forderungen auf Lieferung von Gold;“
35. § 62 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. durch Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds
sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der
Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne des
§ 3 Abs. 1;“
36. § 62 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. durch eskontierte Wechsel und sonstige eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);“
37. § 70 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Auf der Aktivseite
a) den Bestand an Gold und die Forderungen auf die Lieferung von Gold;
b) den Stand an Devisen und Valuten;
c) die Forderungen aus Beständen an Sonderziehungsrechten des Internationalen Währungsfonds
sowie aus der Beteiligung am Internationalen Währungsfonds und andere Forderungen der
Oesterreichischen Nationalbank aus Beteiligungen, Maßnahmen oder Transaktionen im Sinne
des § 3 Abs. 1;
d) den Stand an österreichischen Scheidemünzen gemäß § 62 Abs. 1 Z 8;
e) den Stand der eskontierten Wechsel und sonstigen eskontierten Wertpapiere;
f) den Stand der sonstigen im Inland zahlbaren Wechsel, die den Voraussetzungen des § 48
entsprechen;
g) den Stand der Darlehen gegen Pfand;
h) den Stand der gemäß § 54 angekauften Schuldverschreibungen, Schatzscheine, Schatzwechsel
und Geldmarktpapiere;
i) den Stand der Bundesschuld;
j) die anderen Aktiven.“ “
80. Die Überschrift vor § 89 und § 89 lauten
„Inkrafttretensbestimmung
§ 89. (1) § 67 Abs. 1 und 3, § 69 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, die Überschrift vor § 88 und § 88 Abs. 1
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. § 69 Abs. 1
Z 1, Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 sind erstmals auf den
Jahresabschluß über das Geschäftsjahr 1997 anzuwenden.
(2) § 6, § 8 Abs. 2 und 3, § 9, § 10 Abs. 2, § 16 Z 4, § 22 Abs. 4, § 32 Abs. 3, § 33, § 34 Abs. 1 und
4, § 35 Abs. 3, § 41, § 83 Abs. 3, § 84, § 85, § 87 Z 3 und § 88 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem der Rat in der Zusammensetzung der
Staats- und Regierungschefs gemäß Art. 109j Abs. 4 EG-Vertrag bestätigt, welche Mitgliedstaaten die
notwendigen Voraussetzungen für die Einführung einer einheitlichen Währung erfüllen.
(3) § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 7 Abs. 1 bis 3, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15, § 16 Z 2, 5, 6, 7,
8 und 9, § 18 Abs. 1, § 20, § 21, § 22 Abs. 1 und 2, § 23, § 24, der Entfall der §§ 25 bis 27, § 28, § 29
Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1, § 32 Abs. 1, 2 und 5, § 34 Abs. 2 und 3, § 35 Abs. 1 und 2, § 36,
§ 37 Abs. 1, § 39, die Überschrift vor § 40, § 40, § 42, § 43, § 44, § 45, der Entfall des § 46, § 47, der
Entfall der Überschrift vor § 48, § 48, § 49, § 50, der Entfall der Überschrift vor § 51, § 51, § 52, der
Entfall der §§ 53 bis 60, § 61, § 62, § 63, der Entfall der §§ 64 bis 66, § 67 Abs. 2, § 68, der
Einleitungssatz in § 69 Abs. 1, § 69 Abs. 2, der Entfall des § 70, § 72 Abs. 2, der Entfall des § 72 Abs. 3
und die Umbenennung der Abs. 4 und 5, der Entfall des § 74, § 75 Abs. 1, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 4, § 79,
§ 80, der Entfall des § 81, § 82, § 83 Abs. 1, § 86 und § 87 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 treten mit dem Tag in Kraft, an dem Österreich an der dritten Stufe
der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Art. 109k EG-Vertrag teilnimmt.“
Artikel II
Änderung des Scheidemünzengesetzes
Das Scheidemünzengesetz, BGBl. Nr. 597/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 425/1996, wird wie folgt geändert
1. In § 10 Abs. 2 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; § 10 Abs. 2 Z 4 entfällt.
2. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Mit Ablauf der Einlieferungsfrist endet die gesetzliche Zahlungsmitteleigenschaft der
eingezogenen Scheidemünzen. Sofern keine anderslautende gemeinschaftsrechtliche Regelung getroffen
wird, können solche Münzen unbefristet bei der Münze Österreich Aktiengesellschaft und an den
Schaltern der Oesterreichischen Nationalbank gegen gesetzliche Zahlungsmittel umgewechselt werden.“
3. In § 17 Abs. 1 Z 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 4 wird angefügt
„4. die Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Medaillen, die wegen ihrer Ähnlichkeit mit
den auf Euro-Münzen befindlichen Münzbildern oder den für deren künftige Ausprägung bereits
festgelegten Münzbildern zur Verwechslung mit diesen geeignet sind. Auf Medaillen darf die
Bezeichnung Euro oder Cent(s) in Verbindung mit der Angabe einer Zahl nicht enthalten sein.“
4. In § 17 Abs. 2 wird die Wortfolge „Abs. 1 Z 1 und 3“ durch die Wortfolge „Abs. 1 Z 1, 3 und 4“ ersetzt.
5. In § 18 wird die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 Z 3“ durch die Wortfolge „§ 17 Abs. 1 Z 3 und 4“ ersetzt.
6. Dem § 19 werden die folgenden Absätze 5 bis 7 angefügt
„(5) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 findet auf Scheidemünzen,
deren Umwechslungsfrist (§ 10 Abs. 2 Z 4 in der Fassung BGBl. Nr. 425/1996) im Zeitpunkt des
Inkrafttretens des § 10 Abs. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 bereits abgelaufen ist, keine
Anwendung.
(6) § 21 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme
Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung
im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in
Kraft.
(7) § 10 Abs. 2 und 4 sowie § 19 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998
treten unter der Bedingung, daß Österreich im Zeitpunkt der ersten Ausgabe von auf Euro lautenden
Scheidemünzen bereits an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels
109k EG-Vertrag teilnimmt, zu diesem Zeitpunkt in Kraft.“
7. In § 21 Abs. 1 Z 2 wird nach dem Wort „einzustellen“ das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt; § 21
Abs. 1 Z 3 entfällt.
Artikel III
Änderung des Schillinggesetzes
Das Schillinggesetz, StGB. Nr. 231/1945, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 59/1952, wird wie folgt geändert
1. Die Überschriften vor § 2 entfallen; § 2 Abs. 2 lit. a lautet
„a)die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugebenden auf Schilling lautenden
Banknoten,“
2. § 3 Abs. 1 lautet
„(1) Vom 21. Dezember 1945 bis zur Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und
Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist in der Republik Österreich der Schilling die
einzige Rechnungseinheit; er ist in 100 Groschen untergeteilt. Ab dem ersten Tag der Teilnahme
Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-
Vertrag ist im Hinblick auf die Einführung des Euro als einheitliche Währung gemäß Artikel 109l Abs. 4
EG-Vertrag auch der Euro in Österreich Rechnungseinheit.“
3. § 7 lautet
„§ 7. Bücher, Rechnungen und sonstige Aufzeichnungen der unter besonderer öffentlicher Aufsicht
stehenden oder zur öffentlichen Rechnungslegung verpflichteten Körperschaften sowie der Personen, die
durch das Handelsgesetzbuch zur Führung von Handelsbüchern verpflichtet sind, sind
a) ab dem 1. Jänner 1946 bis zu dem dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten
Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag vorangehenden
Tag in Schilling,
b) ab dem ersten Tag der Teilnahme Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne
Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-Vertrag bis zu dem dem
gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten vorangehenden Tag
wahlweise in Schilling oder Euro,
c) ab dem gemeinschaftsrechtlich bestimmten Erstausgabetag für Euro-Banknoten in Euro zu
führen.
Bei der Führung von Büchern und sonstigen Aufzeichnungen ist ein Übergang von Euro auf Schilling
ausgeschlossen.“
4. Die Überschriften vor § 8 entfallen; § 8 lautet
„§ 8. § 2 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme
Österreichs an der dritten Stufe der WWU ohne Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 109k EG-
Vertrag in Kraft.“
5. § 9 lautet
„§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.“
6. Die §§ 10 bis 26 entfallen.
Artikel IV
Änderung des Devisengesetzes
Das Devisengesetz, BGBl. Nr. 162/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 423/1996, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 5 und 6 entfallen.
2. Dem § 34 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme Österreichs
an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung im Sinne des
Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in Kraft.“
Artikel V
Änderung des Kapitalmarktgesetzes
Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert mit dem Bundesgesetz BGBl.
Nr. 210/1994, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 15 lautet
„15. Schuldverschreibungen der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der am Europäischen System
der Zentralbanken (ESZB) teilnehmenden nationalen Zentralbanken;“
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 3 Abs. 1 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/1998 tritt mit der Teilnahme
Österreichs an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung
im Sinne des Artikels 109k des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) in
Kraft.“
Artikel VI
Aufhebung des Übergangsrechtes anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955
Das Übergangsrecht anläßlich einer Novelle zum Nationalbankgesetz 1955, Anlage 2 des NBG 1984,
BGBl. Nr. 50/1984, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.
Artikel VII
Aufhebung des Bundesgesetzes betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-
Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank
Das Bundesgesetz vom 12. Jänner 1923 betreffend Überleitung der Geschäfte der Österreichisch-
Ungarischen Bank, österreichische Geschäftsführung, auf die Oesterreichische Nationalbank, BGBl.
Nr. 44/1923, tritt mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.
Artikel VIII
Aufhebung der Bundesgesetze betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei
Internationalen Finanzinstitutionen
Das Bundesgesetz vom 18. März 1959 betreffend Beitragsleistungen der Republik Österreich bei
Internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 74/1959, und das Bundesgesetz betreffend Beitragsleistungen
der Republik Österreich bei internationalen Finanzinstitutionen, BGBl. Nr. 171/1991, treten
mit 1. Jänner 1998 außer Kraft.
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 20/1998, insbesondere dessen §§ 6 und 16, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, mit welcher die Lehrpläne der Volksschule, der
Hauptschule und der Sonderschulen erlassen werden, BGBl. Nr. 134/1963, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 355/1996, wird wie folgt geändert
1. Im Artikel I wird dem § 5 folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Die Anlagen B vierter und sechster Teil, B/m, B/sp und B/ski dieser Verordnung in der Fassung
der Verordnung BGBl. II Nr. 60/1998 treten mit 1. September 1998 in Kraft.“
2. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) lautet in Z 1 (Ermächtigung für
schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der
Stundentafel
3. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der
Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
4. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der den Freigegenstand „Muttersprachlicher
Unterricht“ betreffenden Zeile das Wort „Pflichtgegenstände 1) 2)“ durch die Wörter „Unverbindliche
Übungen 1) 2)“ ersetzt.
5. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) wird in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) die unverbindliche Übung „Berufsorientierung und
Bildungsinformation“ durch die unverbindliche Übung „Berufsorientierung“ ersetzt.
6. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) tritt in Z 4 der Bemerkungen zur
Stundentafel anstelle der Wendung „Berufskundliche Information“ die Wendung „Berufsorientierung“.
7. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) vierter Teil (Stundentafel) werden in Z 2 (soweit keine
schulautonomen Lehrplanbestimmungen bestehen) nach der Fußnote „3)“ folgende Fußnoten 3a) und 3b)
eingefügt
„3a) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.
3b) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
8. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift
„C. FREIGEGENSTÄNDE“, an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die
Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ und an die Stelle der Überschrift „D.
FÖRDERUNTERRICHT“ die Überschrift „E. FÖRDERUNTERRICHT“.
9. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) wird vor der Überschrift „C. FREIGEGENSTÄNDE“ folgender Abschnitt samt
Überschrift eingefügt
„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN
BERUFSORIENTIERUNG
Bildungs- und Lehraufgabe
Berufsorientierung findet viele Ansatzpunkte in den unterschiedlichen Unterrichtsgegenständen,
verfolgt jedoch darüber hinausgehende, eigenständige Ziele.
Die angestrebte Entscheidungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler hat zwei Hauptkomponenten
Ichstärke (Selbstkompetenz) und Wissen um die bzw. Auseinandersetzung mit der Berufswelt (Sach- und
Methodenkompetenz).
Weiters gewinnt die Sozialkompetenz steigende Bedeutung in der Berufswelt. Sie soll sowohl
Gegenstand der Untersuchung als auch der Einübung sein.
Im Folgenden werden die Lernziele der Berufsorientierung angeführt – sie sind jedenfalls zu
gewährleisten. Die aufgezählten Themenbereiche zeigen einen Weg zur Umsetzung und sind als
exemplarisch zu betrachten.
Berufsorientierung ist ein längerfristiger Prozeß. Auf berufsorientierende Inhalte anderer
Unterrichtsgegenstände, auch früherer Schulstufen, ist Bezug zu nehmen.
Lehrstoff
Die Berufsorientierung soll dazu führen, daß die Schülerinnen und Schüler
– die eigenen Wünsche, Interessen und Neigungen entdecken, erforschen und hinterfragen
lernen sowie Begabungen und Fähigkeiten wahrnehmen können, um persönliche Erwartungen
reflektieren und einschätzen zu lernen (3. und 4. Klasse)
– Erfahrungen mit Tätigkeiten, in denen Fähigkeiten angesprochen werden (kognitive, affektive,
psychomotorische), Auseinandersetzung mit Berufsbiographien, kulturelle Thematisierung von
Arbeit (Dichtung, Musik, Werkzeug, Kleidung, Sozialformen, ...): 3. und 4. Klasse
– persönliche Lebens- und Berufsplanung kritisch reflektieren und überprüfen (Präkonzepte, eigenes
Rollenverständnis, geschlechtsspezifische Sozialisation, ...): 3. Klasse
– Selbstreflexion in bezug auf Interessen, Neigungen, Fähigkeiten aus den verschiedenen
Lebensbereichen (Freizeit, Schule, ...) und Verknüpfung mit der Berufswahl (3. Klasse)
– Veränderbarkeit des Berufswunsches, Berufswunschverlauf (3. und 4. Klasse)
– Anforderungsprofile für berufliche Tätigkeiten und Ausbildungen (3. und 4. Klasse)
– Berufswunsch und Realisierbarkeit im Wirkungsgefüge von zB Eltern, Freundinnen und
Freunden, Wirtschaft und Gesellschaft (4. Klasse)
– Arbeit in ihrer vielfältigen Bedeutung und Form als Elementarfaktor für die Menschen und
ihren Lebensraum erkennen und ihr einen persönlichen Stellenwert zuordnen können (3.
und 4. Klasse)
– Arbeit im unmittelbaren Erlebnisbereich der Schülerinnen und Schüler (3. und 4. Klasse)
– eigene und die Erfahrung anderer mit Arbeit (3. und 4. Klasse)
– Vergleich von Arbeit in verschiedenen Lebens- und Wirtschaftsräumen; Weltwirtschaft und
globale Entwicklungen, volkswirtschaftliche Zusammenhänge (Lohn- und Preisentwicklung,
Wirtschafts- und Sozialpolitik), europäische Entwicklungen (4. Klasse)
– die vielfältigen Formen von Arbeit, zB: unbezahlte Arbeit (Hausarbeit, Arbeit für Gemeinschaft
und Familie, informeller Sektor) – Erwerbsarbeit, selbstbestimmte Arbeit – fremdbestimmte
Arbeit (3. Klasse)
– Arbeit und Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Gesundheitssicherung (4. Klasse)
– durch Auseinandersetzung mit der Problematik der geschlechtsspezifischen Konzentration
auf bestimmte Ausbildungswege und des nach Geschlechtern geteilten Arbeitsmarkts die
daraus resultierenden Konsequenzen für die weitere Lebens- und Berufslaufbahn
einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)
– Stärkung des Selbstwertgefühls, insbesondere von Mädchen, hinsichtlich der Eignung für ein
breites Ausbildungs- und Berufsspektrum (3. und 4. Klasse)
– Doppelbelastung von berufstätigen Frauen und Lösungsansätze (3. und 4. Klasse)
– Partnerschaft und Aufgabenteilung in Familie, Ehe und Lebensgemeinschaften (3. und 4. Klasse)
– Rollenverständnis (biologische Rolle, soziale Rolle, Berufsrolle) von Mädchen und Frauen,
Knaben und Männern (3. und 4. Klasse)
– gesetzliche Grundlagen, zB Ehegesetz, Gleichbehandlungsgesetz usw. (3. Klasse)
– Bezahlung, Aufstiegsmöglichkeiten, Wiedereinstiegsproblematik, Teilzeitbeschäftigung,
Weiterbildungschancen (4. Klasse)
– Eltern, Funktion der Erziehungsberechtigten als wesentliche Entscheidungsträger
einbeziehen (3. und 4. Klasse)
– Reflexion der eigenen Entscheidungsmöglichkeiten innerhalb der Familie (3. und 4. Klasse)
– Erschließung von Eltern, Verwandten, Freunden und Freundinnen als Quelle der Unterstützung
(4. Klasse)
– aktuelle Formen sowie die Veränderbarkeit von Arbeit und Berufen erkennen,
Entwicklungen einschätzen lernen und eine persönliche Strategie für die eigene Berufs- und
Lebensplanung aufbauen können (3. und 4. Klasse)
– Veränderungen und Weiterentwicklung von Arbeit und Berufen unter historischen, politischen,
wirtschaftlichen, sozialen, ergonomischen und ökologischen Aspekten (3. Klasse)
– Auswirkungen neuer Technologien auf die verschiedenen Berufs- und Lebensbereiche im
Zusammenhang mit Arbeit erforschen (3. Klasse)
– Arbeitslosigkeit als strukturelles Phänomen – mögliche persönliche Strategien und
Fördermaßnahmen am Arbeitsmarkt (4. Klasse)
– Interessenvertretungen und Grundlagen des Arbeits- und Sozialrechts (4. Klasse)
– Basisqualifikationen als Ausgangspunkt für Spezialisierungen und Weiterbildungsmöglichkeiten
(4. Klasse)
– steigende Bedeutung von sozialen Kompetenzen (Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit,
Tragen von Verantwortung usw.) im Berufs- und Wirtschaftsleben (4. Klasse)
– sich in den verschiedenen Berufsbereichen zurechtfinden lernen, Charakteristika erkennen
und nach eigenem Interesse vertiefte Einblicke in ausgewählte Berufe gewinnen (3. und 4.
Klasse)
– Berufe nach bestimmten Kriterien Berufsfeldern zuordnen (3. und 4. Klasse)
– persönlich ausgewählte Berufe und Arbeitsbereiche erkunden, Erkenntnisse ableiten und mit
persönlichen Einstellungen und Haltungen in Zusammenhang bringen (3. Klasse)
– die Arbeits- und Berufswelt erfahren, Realbegegnungen (3. und 4. Klasse)
– selbständiges Einholen und kritisches Auseinandersetzen mit berufsrelevanten Informationen (3.
und 4. Klasse)
– Erwartungshaltungen und Beeinflussungen von außen wahrnehmen, ergründen und in ihrer
Wirkung einschätzen lernen (3. und 4. Klasse)
– äußere Einflüsse auf die Entwicklung des Berufswunsches (3. Klasse)
– geschlechtsspezifische Vorurteile (Rollenbilder, geschlechtsspezifische Arbeitsteilung usw.)
3. Klasse
– Lebens- und Berufsbiographien (3. Klasse)
– Statistiken und Datenmaterial zu beruflichen Positionen, Einkommenshöhen, Arbeitsplatz- und
Ausbildungsangebot usw. (4. Klasse)
– die vielfältigen Ausbildungswege in Österreich mit ihren besonderen Anforderungen und
Bildungsabschlüssen charakterisieren können sowie über Eintritts- und Übertrittsprobleme
Bescheid wissen, um einen für sie richtigen Ausbildungsweg zu finden und sich darauf
vorbereiten zu können (3. Klasse / 2. Semester und 4. Klasse / 1. Semester)
– Angebotsprofile und Eingangsvoraussetzungen der weiterführenden Schulen bzw. Schulstufen
sowie der Lehre, Inhalte und Abschlüsse (3. Klasse)
– Aufnahmeverfahren der Schulen und Betriebe, zB Tests, Bewerbungen (4. Klasse)
– Kombination von Theorie und Praxis in den Ausbildungswegen (4. Klasse)
– Schulabbruch und daraus resultierende Konsequenzen (4. Klasse)
– Bildungsabschlüsse und Berufschancen (3. Klasse)
– Umstiegsmöglichkeiten und Anrechenbarkeiten, Zugangsbedingungen in weitere aufbauende
Ausbildungen (Kolleg, Fachhochschule, ...) exemplarisch kennenlernen (4. Klasse)
– Notwendigkeit und Angebote lebensbegleitender Weiterbildung (3. Klasse)
– Beratungseinrichtungen, die Hilfe für die Planung der beruflichen Ausbildung anbieten,
kennenlernen und das Angebot für sich nutzen können (4. Klasse)
– Schülerberatung, Schulpsychologie; Arbeitsmarktservice, Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer;
Projekte, Förderprogramme; sonstige Beratungs- und Informationsquellen
– schwierige berufliche Situationen für bestimmte Gruppen erkennen, Zusammenhänge und
mögliche Gründe dafür überlegen, Veränderungsmöglichkeiten aufzeigen und diskutieren
können (4. Klasse)
– Berufsbiographien (zB Ausländer/innen, Behinderte, ältere Arbeitnehmer/innen)
– gesetzliche Bestimmungen, zB Ausländerbeschäftigungsgesetz, Behinderteneinstellgesetz
– Förderung des Integrationsgedankens
Didaktische Grundsätze
Die angestrebte berufliche Entscheidungsfähigkeit der Jugendlichen hat viel mit Persönlichkeitsbildung
zu tun. Die Entwicklung und Stärkung von Hoffnung, Wille, Entscheidungsfähigkeit, Zielstrebigkeit,
Tüchtigkeit, Leistungsbereitschaft, Durchhaltevermögen und Beziehungsfähigkeit soll in der Schule
gefördert werden. Das soll weniger in Form einer Thematisierung dieser Eigenschaften erfolgen, als
vielmehr durch die Art der Unterrichtsgestaltung (anschaulich, unmittelbares Erleben und Selbsttätigkeit
ermöglichen usw.).
Für die Umsetzung im Unterricht bieten sich an: Klassengespräche, Rollenspiele, Gruppenarbeit,
selbständige Einzelarbeit, personale Begegnungen, Realbegegnungen. Realbegegnungen bieten eine breite
Palette von Möglichkeiten: Schul-, Betriebs- und Berufserkundungen, Berufspraktische Tage, Besuch von
Berufsinformationsmessen usw. Sie erfordern eine intensive Kooperation zwischen den Schulen und
Betrieben und sehr nachhaltige Anstrengungen, damit die Lernpotentiale in der Vielfalt der Eindrücke
tatsächlich erschlossen werden können.
„Berufsorientierung“ bietet Gelegenheit, traditionelle Einstellungen und Vorurteile im Hinblick auf
Berufs- und Bildungswege zu überprüfen, und zielt darauf ab, den Raum möglicher Berufs- und
Bildungsentscheidungen, insbesondere auch für Schülerinnen, zu erweitern.
Die eigene Familie ist für die meisten Jugendlichen in Fragen der Bildungs- und Berufsplanung
wichtigste Entscheidungsinstanz. Daher ist ihre Einbeziehung in den Prozeß der Berufsorientierung
anzustreben. Es ist darauf Bedacht zu nehmen, daß berufliche Entscheidungen persönliche
Entscheidungen sind und häufig im Kreis der Familie oder in Einzelberatungen stattfinden. Sie können
daher im Unterricht nur vorbereitet werden. Der zielgerichteten Inanspruchnahme von außerschulischen
Beratungseinrichtungen kommt große Bedeutung zu.“
10. In Anlage B (Lehrplan der Hauptschule) sechster Teil (Lehrpläne der einzelnen
Unterrichtsgegenstände) lautet im Abschnitt „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ der die unverbindliche
Übung „Berufsorientierung und Bildungsinformation“ betreffende Abschnitt samt Überschrift
„BERUFSORIENTIERUNG
Vertiefende Angebote aus dem Lehrplan der verbindlichen Übung „Berufsorientierung“ mit
Schwerpunktsetzungen gemäß den Interessen und Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler.“
11. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die
verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel
12. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
folgende Fußnote 3) angefügt
„3) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
13. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) bei den Pflichtgegenständen „Technisches Werken“ und „Textiles Werken“ jeweils der
Fußnotenhinweis „3)“ durch den Fußnotenhinweis „2)“ ersetzt.
14. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
15. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) folgende Fußnote 3) angefügt
„3) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
16. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) tritt an die Stelle der Überschrift „B. FREIGEGENSTÄNDE“ die Überschrift „C.
FREIGEGENSTÄNDE“, an die Stelle der Überschrift „C. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ die
Überschrift „D. UNVERBINDLICHE ÜBUNGEN“ und an die Stelle der Überschrift „D.
FÖRDERUNTERRICHT“ die Überschrift „E. FÖRDERUNTERRICHT“.
17. In Anlage B/m (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung) wird vor der Überschrift „C. Freigegenstände“ folgender Abschnitt samt Überschrift
eingefügt
„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN
Siehe Anlage B.“
18. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die
verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel
19. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
folgende Fußnote 2) angefügt
„2) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
20. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
21. In Anlage B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) folgende Fußnote 2) angefügt
„2) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
22. In den Anlagen B/sp (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung) und B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung) wird dem Anlagentext jeweils folgender Abschnitt samt Überschrift angefügt
„B. VERBINDLICHE ÜBUNGEN
Siehe Anlage B.“
23. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung) lautet in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen) der die
verbindlichen Übungen betreffende Abschnitt der Stundentafel
24. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 1 (Ermächtigung für schulautonome Lehrplanbestimmungen)
folgende Fußnote 4) angefügt
„4) Kann geblockt geführt werden, wobei Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte
des in den einzelnen Klassen vorgesehenen Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die
verbindliche Übung „Berufsorientierung“ kann integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände geführt
werden.“
25. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) vor der die Gesamtwochenstundenzahl der Pflichtgegenstände betreffenden Zeile eingefügt
26. In Anlage B/ski (Lehrplan der Hauptschule unter besonderer Berücksichtigung der skisportlichen
Ausbildung) wird in der Stundentafel in Z 2 (soweit keine schulautonomen Lehrplanbestimmungen
bestehen) folgende Fußnote 4) angefügt
„4) In der 3. und 4. Klasse je 32 Jahresstunden integriert in den Unterricht der Pflichtgegenstände, wobei
Schulveranstaltungen zur „Berufsorientierung“ bis zur Hälfte des in den einzelnen Klassen vorgesehenen
Stundenausmaßes eingerechnet werden dürfen. Die Gesamtwochenstundenzahl wird dadurch nicht
verändert.“
Der Nationalrat hat beschlossen
Die nachstehende Kündigung wird genehmigt.
Kündigung
Der Bundespräsident erklärt im Namen der Republik Österreich das am 5. Oktober 1992 in Florenz
unterzeichnete Kooperationsabkommen zwischen der Republik Österreich und dem Europäischen
Hochschulinstitut Kundgemacht in BGBl. Nr. 741/1994 gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 zum Ende des Hochschuljahres 1997/98 für gekündigt.
Wien, am 6. Jänner 1998
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Urkunde
wurde am 27. Jänner 1998 im italienischen Außenministerium hinterlegt.