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60_1992 AT

60. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg, durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1991, V 407, 408, 410, 411/90-16, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 18. Dezember 1991, die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juni 1989, LGBl. Nr. 59/1989,

betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

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