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60_1991 AT

60. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Büro des Administrators und die Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Büro des Administrators und die Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe

Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,

BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von

Privilegien und Immunitäten an internationale

Organisationen wird verordnet

§ 1. Den ausländischen Delegationen der durch

den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in

Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe

werden Privilegien und Immunitäten im

gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen

Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den

Vereinten Nationen in Wien auf Grund von

bestehenden Verträgen eingeräumt werden.

§ 2. Dem Büro des Administrators und den

Bediensteten des Büros des Administrators der

durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte

in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe

werden Privilegien und Immunitäten im

gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten

Nationen in Wien und ihren vergleichbaren

Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen

eingeräumt werden.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen

Beendigung der Tätigkeit der Gemeinsamen Beratungsgruppe

außer Kraft.

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