60. Verordnung: Einräumung von Privilegien und Immunitäten an die ausländischen Delegationen, das Büro des Administrators und die Bediensteten des Büros des Administrators der durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Bundesgesetzes,
BGBl. Nr. 677/1977, über die Einräumung von
Privilegien und Immunitäten an internationale
Organisationen wird verordnet
§ 1. Den ausländischen Delegationen der durch
den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in
Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe
werden Privilegien und Immunitäten im
gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Ständigen
Vertretungen und ihren Mitgliedern bei den
Vereinten Nationen in Wien auf Grund von
bestehenden Verträgen eingeräumt werden.
§ 2. Dem Büro des Administrators und den
Bediensteten des Büros des Administrators der
durch den Vertrag über konventionelle Streitkräfte
in Europa eingesetzten Gemeinsamen Beratungsgruppe
werden Privilegien und Immunitäten im
gleichen Umfang eingeräumt, wie sie den Vereinten
Nationen in Wien und ihren vergleichbaren
Angestellten auf Grund von bestehenden Verträgen
eingeräumt werden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit der endgültigen
Beendigung der Tätigkeit der Gemeinsamen Beratungsgruppe
außer Kraft.