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60_1989 AT

60. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Höhe der Monatsraten der Remunerationen für Lehraufträge an Hochschulen

Auf Grund der §§ 2 und 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974,

wird verordnet

§ 1. (1) Mit Wirkung vom 1. Jänner 1989 betragen

die Remunerationen gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

an Hochschulen, in Verbindung

mit Art. I Z 4 und Art. X Abs. 1 Z 2, BGBl.

Nr. 737/1988, der 48. Gehaltsgesetz-Novelle für

jede Semesterwochenstunde eines Lehrauftrages

nach

lit. a 2008,30 Schilling monatlich,

lit. b 1494,70 Schilling monatlich,

lit. c 980,80 Schilling monatlich.

(2) Die Remunerationen betragen, sofern sie der

Umsatzsteuer unterliegen, für jede Semesterwochenstunde

eines Lehrauftrages nach

lit. a 2309,50 Schilling monatlich,

lit. b 1718,90 Schilling monatlich,

lit. c 1128,— Schilling monatlich.

§ 2. Zu den in § 1 genannten Beträgen gebühren

in den Monaten März, Juni, September und

Dezember noch je eine Sonderzahlung in der Höhe

von 50 vH der in § 1 genannten Beträge.

§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für

Wissenschaft und Forschung, BGBl. Nr. 389/1988,

tritt mit 31. Dezember 1988 außer Kraft.

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