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60_1988 AT

60. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

haben die Niederlande die anläßlich der

Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

(BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 318/1986)

abgegebene Erklärung zu Art. 6 und 21 wie folgt

geändert

„Die Regierung des Königreiches der Niederlande

wird weder die Durchlieferung noch die Auslieferung

seiner Staatsangehörigen zum Zwecke

der Strafvollstreckung oder sonstiger Maßnahmen

bewilligen.

Jedoch können niederländische Staatsbürger

zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden,

wenn der ersuchende Staat sich für die Rückgabe

der verlangten Person nach den Niederlanden

zwecks Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden

verbürgt, falls nach ihrer Auslieferung eine

Haftstrafe, mit Ausnahme einer bedingten Haftstrafe

oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme,

verhängt wird.

Hinsichtlich der Niederlande sind unter „Staatsangehörige"

im Sinne des Übereinkommens die

Personen zu verstehen, die niederländische Staatsangehörigkeit

besitzen, sowie die Fremden, die in

die niederländische Gemeinschaft integriert sind,

sofern sie in den Niederlanden wegen der Tat,

deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt

werden können.

Die vorliegende Erklärung tritt mit 1. Jänner

1988 in Kraft."

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