60. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
haben die Niederlande die anläßlich der
Ratifikation des Europäischen Auslieferungsübereinkommens
(BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 318/1986)
abgegebene Erklärung zu Art. 6 und 21 wie folgt
geändert
„Die Regierung des Königreiches der Niederlande
wird weder die Durchlieferung noch die Auslieferung
seiner Staatsangehörigen zum Zwecke
der Strafvollstreckung oder sonstiger Maßnahmen
bewilligen.
Jedoch können niederländische Staatsbürger
zum Zwecke der Strafverfolgung ausgeliefert werden,
wenn der ersuchende Staat sich für die Rückgabe
der verlangten Person nach den Niederlanden
zwecks Vollstreckung der Strafe in den Niederlanden
verbürgt, falls nach ihrer Auslieferung eine
Haftstrafe, mit Ausnahme einer bedingten Haftstrafe
oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme,
verhängt wird.
Hinsichtlich der Niederlande sind unter „Staatsangehörige"
im Sinne des Übereinkommens die
Personen zu verstehen, die niederländische Staatsangehörigkeit
besitzen, sowie die Fremden, die in
die niederländische Gemeinschaft integriert sind,
sofern sie in den Niederlanden wegen der Tat,
deretwegen um die Auslieferung ersucht wird, verfolgt
werden können.
Die vorliegende Erklärung tritt mit 1. Jänner
1988 in Kraft."