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60_1986 AT

60. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung des Antimontrioxid mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5% von den Vorschriften des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Kundmachung: Widerruf der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesminister für Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung des Antimontrioxid mit einem Arsengehalt von höchstens 0,5% von den Vorschriften des ADR

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200,

wird kundgemacht

Die Vereinbarung zwischen dem Bundesminister

für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und

dem Bundesminister für Verkehr der Republik

Österreich nach Rn 2010 und 10602 des ADR über

die Freistellung des Antimontrioxid mit einem

Arsengehalt von höchstens 0,5% von den Vorschriften

des ADR Kundgemacht in BGBl. Nr. 123/1980 wurde mit Note des Bundesministers

für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland

vom 21. November 1985 widerrufen. Der Widerruf

wurde mit Note des Bundesministeriums für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr vom 17. Dezember

1985 bestätigt. Die gegenständliche Vereinbarung

tritt am 1. Jänner 1986 außer Kraft.

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