Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60_1985 AT

60. Verordnung: Ausnahme der Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Ausnahme der Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet

§ 1. (1) Die Partieführer der Wildbach- und

Lawinenverbauung werden von der Anwendung

des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.

(2) Partieführer sind Angestellte, die die Aufträge

des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters

dadurch ausführen, daß sie vor allem

1. auf den Baustellen gemäß den ihnen zur Verfügung

gestellten Plänen oder den erteilten

Angaben und Weisungen die Arbeiten der

ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und

diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen

oder

2. auf den Bauhöfen für die ordnungsgemäße

Lagerung und Verwahrung der Baustoffe, der

Maschinen und Geräte und für die Versorgung

der Baustellen hiemit verantwortlich

sind.

(3) Die Bestellung zum Partieführer erfolgt

schriftlich durch den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft. Die Anstellungserfordernisse, die

Dienstobliegenheiten und die arbeits- und lohnrechtlichen

Belange werden kollektivvertraglich

geregelt.

§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die

Verordnung der Bundesregierung BGBl.

Nr. 189/1970 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →