60. Verordnung: Ausnahme der Partieführer der Wildbach- und Lawinenverbauung von der Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Vertragsbedienstetengesetzes
1948, BGBl. Nr. 86, wird verordnet
§ 1. (1) Die Partieführer der Wildbach- und
Lawinenverbauung werden von der Anwendung
des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ausgenommen.
(2) Partieführer sind Angestellte, die die Aufträge
des Gebietsbauleiters oder des örtlichen Bauleiters
dadurch ausführen, daß sie vor allem
1. auf den Baustellen gemäß den ihnen zur Verfügung
gestellten Plänen oder den erteilten
Angaben und Weisungen die Arbeiten der
ihnen unterstellten Arbeiter einteilen und
diese bei ihrer Tätigkeit anleiten und überwachen
oder
2. auf den Bauhöfen für die ordnungsgemäße
Lagerung und Verwahrung der Baustoffe, der
Maschinen und Geräte und für die Versorgung
der Baustellen hiemit verantwortlich
sind.
(3) Die Bestellung zum Partieführer erfolgt
schriftlich durch den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft. Die Anstellungserfordernisse, die
Dienstobliegenheiten und die arbeits- und lohnrechtlichen
Belange werden kollektivvertraglich
geregelt.
§ 2. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die
Verordnung der Bundesregierung BGBl.
Nr. 189/1970 außer Kraft.