60. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.
Im Hinblick auf die von der Versammlung der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation
am 15. November 1979 angenommene Resolution A. 450 (XI) erklärt Österreich die Annahme der
Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation. Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1975 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 340/1977, 154/1983 und 59/1984.
Anlage
(Übersetzung)
Artikel 17
Der gegenwärtige Wortlaut
des Artikels 17 (infolge der Änderungen
von 1977 in Artikel 16
umnumeriert) wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
Der Rat besteht aus zweiunddreißig
von der Versammlung
gewählten Mitgliedern.
Artikel 18
Der gegenwärtige Wortlaut
des Artikels 18 (infolge der Änderungen
von 1977 in Artikel 17
umnumeriert) wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
Bei der Wahl der Mitglieder
des Rates beachtet die Versammlung
folgende Grundsätze
a) acht sind Staaten, die das
größte Interesse an der
Bereitstellung internationaler
Schiffahrtsdienste haben,
b) acht sind andere Staaten,
die das größte Interesse am
internationalen Handel
über See haben,
c) sechzehn sind nicht nach
Buchstabe a oder b
gewählte Staaten, die ein
besonderes Interesse am
Seetransport oder an der
Schiffahrt haben und deren
Wahl in den Rat gewährleistet,
daß alle größeren geographischen
Gebiete der
Erde im Rat vertreten sind.
Artikel 20
Der gegenwärtige Wortlaut
des Artikels 20 (infolge der Änderungen
von 1977 in Artikel 19
umnumeriert) wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden
und gibt sich
seine Geschäftsordnung,
soweit dieses Übereinkommen
nichts anderes vorsieht.
b) Der Rat ist beschlußfähig,
wenn einundzwanzig seiner
Mitglieder vertreten sind.
c) Der Rat tritt, sooft dies zur
wirksamen Erledigung seiner
Aufgaben erforderlich
ist, nach Einberufung durch
den Vorsitzenden oder auf
Antrag von mindestens vier
seiner Mitglieder zusammen;
der Zeitpunkt des
Zusammentritts ist mindestens
einen Monat im voraus
bekanntzugeben. Der
Tagungsort wird nach
Zweckmäßigkeitsgründen
bestimmt.
Artikel 51
Der gegenwärtige Wortlaut
des Artikels 51 (infolge der Änderungen
von 1977 in Artikel 66
umnumeriert) wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt
Änderungsvorschläge zu diesem
Übereinkommen werden den
Mitgliedern vom Generalsekretär
mindestens sechs Monate vor
ihrer Beratung durch die Versammlung
übermittelt. Ihre
Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit
der Versammlung. Jede
Änderung tritt zwölf Monate
nach ihrer Annahme durch zwei
Drittel der ordentlichen Mitglieder
der Organisation für alle Mitglieder
in Kraft. Erklärt ein Mitglied
innerhalb der ersten
60 Tage dieser zwölf Monate
wegen einer Änderung seinen
Austritt aus der Organisation, so
wird der Austritt ungeachtet des
Artikels 58 am Tag des Inkrafttretens
der Änderung wirksam.
Die Ermächtigung zur Abgabe der Annahmeerklärung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet
und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.
Die vorstehende Änderung tritt gemäß Art. 62 des Übereinkommens am 10. November 1984 für alle
Mitglieder der Organisation in Kraft.