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60_1984 AT

60. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Annahme der Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation samt Anlage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage wird genehmigt.

Im Hinblick auf die von der Versammlung der Zwischenstaatlichen Beratenden Seeschiffahrtsorganisation

am 15. November 1979 angenommene Resolution A. 450 (XI) erklärt Österreich die Annahme der

Änderung des Übereinkommens über die Zwischenstaatliche Beratende Seeschiffahrtsorganisation. Kundgemacht in BGBl. Nr. 464/1975 in der Fassung der Kundmachungen BGBl. Nr. 340/1977, 154/1983 und 59/1984.

Anlage

(Übersetzung)

Artikel 17

Der gegenwärtige Wortlaut

des Artikels 17 (infolge der Änderungen

von 1977 in Artikel 16

umnumeriert) wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

Der Rat besteht aus zweiunddreißig

von der Versammlung

gewählten Mitgliedern.

Artikel 18

Der gegenwärtige Wortlaut

des Artikels 18 (infolge der Änderungen

von 1977 in Artikel 17

umnumeriert) wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

Bei der Wahl der Mitglieder

des Rates beachtet die Versammlung

folgende Grundsätze

a) acht sind Staaten, die das

größte Interesse an der

Bereitstellung internationaler

Schiffahrtsdienste haben,

b) acht sind andere Staaten,

die das größte Interesse am

internationalen Handel

über See haben,

c) sechzehn sind nicht nach

Buchstabe a oder b

gewählte Staaten, die ein

besonderes Interesse am

Seetransport oder an der

Schiffahrt haben und deren

Wahl in den Rat gewährleistet,

daß alle größeren geographischen

Gebiete der

Erde im Rat vertreten sind.

Artikel 20

Der gegenwärtige Wortlaut

des Artikels 20 (infolge der Änderungen

von 1977 in Artikel 19

umnumeriert) wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

a) Der Rat wählt seinen Vorsitzenden

und gibt sich

seine Geschäftsordnung,

soweit dieses Übereinkommen

nichts anderes vorsieht.

b) Der Rat ist beschlußfähig,

wenn einundzwanzig seiner

Mitglieder vertreten sind.

c) Der Rat tritt, sooft dies zur

wirksamen Erledigung seiner

Aufgaben erforderlich

ist, nach Einberufung durch

den Vorsitzenden oder auf

Antrag von mindestens vier

seiner Mitglieder zusammen;

der Zeitpunkt des

Zusammentritts ist mindestens

einen Monat im voraus

bekanntzugeben. Der

Tagungsort wird nach

Zweckmäßigkeitsgründen

bestimmt.

Artikel 51

Der gegenwärtige Wortlaut

des Artikels 51 (infolge der Änderungen

von 1977 in Artikel 66

umnumeriert) wird durch folgenden

Wortlaut ersetzt

Änderungsvorschläge zu diesem

Übereinkommen werden den

Mitgliedern vom Generalsekretär

mindestens sechs Monate vor

ihrer Beratung durch die Versammlung

übermittelt. Ihre

Annahme bedarf der Zweidrittelmehrheit

der Versammlung. Jede

Änderung tritt zwölf Monate

nach ihrer Annahme durch zwei

Drittel der ordentlichen Mitglieder

der Organisation für alle Mitglieder

in Kraft. Erklärt ein Mitglied

innerhalb der ersten

60 Tage dieser zwölf Monate

wegen einer Änderung seinen

Austritt aus der Organisation, so

wird der Austritt ungeachtet des

Artikels 58 am Tag des Inkrafttretens

der Änderung wirksam.

Die Ermächtigung zur Abgabe der Annahmeerklärung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet

und vom Bundeskanzler gegengezeichnet.

Die vorstehende Änderung tritt gemäß Art. 62 des Übereinkommens am 10. November 1984 für alle

Mitglieder der Organisation in Kraft.

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