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60_1983 AT

60. Bundesgesetz: Personenstandsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Personenstandsgesetz — PStG

Der Nationalrat hat beschlossen

ERSTER TEIL

PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG

1. Abschnitt

Personenstandsbücher

Zweck

§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der

Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und

des Todes von Personen und ihres Personenstandes.

(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts

ergebende Stellung einer Person innerhalb der

Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.

Örtlichkeitsgrundsatz

§ 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall

(Geburt, Eheschließung, Tod) ist in die

Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).

(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall

ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches

Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches

Personenstandsbuch einzutragen, wenn der

Personenstandsfall betrifft

1. einen österreichischen Staatsbürger;

2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter

Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren

gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;

3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über

die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 55/1955, und des Protokolls über die

Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.

Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels

eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland hat.

(3) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf

einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich

berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen,

ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die

in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.

Arten der Personenstandsbücher

§ 3. Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2)

hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch

(§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und

30) zu führen. Überdies hat die Gemeinde Wien ein

Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.

Örtliche Zuständigkeit

§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung oder

des Todes.

(2) Die in § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle

sind von der Gemeinde Wien einzutragen.

(3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes

einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als

Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.

(4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes

einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen)

Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort

(Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel

gebracht wird.

Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und

Akten

§ 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach

Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres

ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.

(2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen,

daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit

der Eintragungen gewährleistet ist.

(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung

und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3)

sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis

44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang

und Nummer der Eintragung aufzubewahren

(Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur

für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit

ausgestellt wurden, den Personen, die sie

vorgelegt haben, zurückzugeben.

(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten

sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor

Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert

sind.

Verlust der Bücher und Akten

§ 6. (1) Sind ein Personenstandsbuch oder ein

Sammelakt in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde

ein neues Personenstandsbuch

(einen neuen Sammelakt) anzulegen.

(2) Ist sowohl das Personenstandsbuch, in dem

ein Personenstandsfall eingetragen war, als auch

der dazugehörige Sammelakt in Verlust geraten,

hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde

(§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen

nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch

einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung

geführt wird.

Automatisationsunterstützter Datenverkehr und

Mikroverfilmung

§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres wird

ermächtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

auf Antrag einer Personenstandsbehörde für deren

Amtsbereich durch Verordnung anzuordnen

1. die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung

der in die Personenstandsbücher einzutragenden

oder bereits eingetragenen Daten

durch automatisationsunterstützten Datenverkehr,

2. Erleichterungen hinsichtlich der Aufbewahrung

der Sammelakten durch Mikroverfilmung

oder ähnliche Verfahren.

(2) Auf die nach Abs. 1 Z 1 hergestellten Datenträger

ist § 5 Abs. 2 und 4, auf die nach Abs. 1 Z 2

aufbewahrten Sammelakten § 5 Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden.

(3) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur

Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1)

und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4)

wird duch die Speicherung von Daten nach Abs. 1

Z 1 nicht berührt.

2. Abschnitt

Eintragungen in die Personenstandsbücher

Arten der Eintragung

§ 8. (1) Eintragungen sind Beurkundungen

(Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.

(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über

die Geburt, die Eheschließung und den Tod.

(3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die

Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12

Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert)

wird.

(4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen

verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe

Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen,

und geben die Staatsangehörigkeit der in der

Eintragung angeführten Personen an, soweit solche

Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.

Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des

§ 292 Abs. 1 ZPO.

Grundlage der Eintragung

§ 9. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen,

Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von

Amts wegen vorzunehmen.

(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche

Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hiezu

sind Personenstandsurkunden und andere geeignete

Urkunden heranzuziehen. Ist dies nicht möglich,

so ist in der Eintragung darauf hinzuweisen.

(3) Personen, die Beweismittel besitzen oder

Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung

benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung

diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten

Auskünfte zu geben.

(4) Ist die Geburt oder der Tod einer Person

nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt

worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen

werden, wenn eine von einem Arzt oder einer

Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine

ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die

Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände

nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung

ist der Arzt oder die Hebamme, die bei

oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur

Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die

Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet.

Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst

nach § 18 oder § 27 anzeigepflichtig sind, haben sie

die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben.

Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht

bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde

zu übermitteln, die die Geburt oder

den Tod einzutragen hat.

Nähere Angaben

§ 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch

nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.

(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen

und Vornamen zu bestimmen. Akademische

Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie

Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen,

wenn ein solcher Anspruch nach inländischen

Rechtsvorschriften besteht.

(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit

und des Ortes zu bestimmen.

Personennamen

§ 11. (1) Personennamen sind aus der für die

Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben-

und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der

Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet

worden, müssen die Regeln für die Transliteration

beachtet werden.

(2) Zur Ermittlung des durch Abstammung

erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person,

auf die sich die Eintragung bezieht, nicht

anderes beantragt, nur die Urkunden der Personen)

heranzuziehen, von der (denen) der Familienname

unmittelbar abgeleitet wird.

(3) Ist für den Familiennamen einer im § 2 Abs. 2

angeführten Person oder der Person(en), von der

(denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für

den Vornamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person

eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Vornamen)

abweichende Schreibweise gebräuchlich

geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname

(Vorname) in der gebräuchlich gewordenen

Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der

Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen

Familiennamen führt und dem Personenkreis

des § 2 Abs. 2 angehört.

(4) Auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 angeführten

Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in

den Personenstandsbüchern ein Vermerk (§ 13

Abs. 2) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 einzutragen.

(5) Die Eintragung des Personennamens nach

Abs. 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person

betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige

Schreibweise des Familiennamens oder

Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person

betreffenden Eintragungen zu vermerken (§ 13

Abs. 2). Das gleiche gilt für die Schreibweise des

Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag

nach Abs. 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit

der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem

Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört, wenn es seinen

Familiennamen vom Antragsteller ableitet.

Abschluß der Eintragung

§ 12. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub

vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung

innerhalb angemessener Frist nicht möglich,

ist sie unvollständig durchzuführen.

(2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift

des Standesbeamten (§ 59 Abs. 2) abzuschließen.

Veränderung von Beurkundungen

§ 13. (1) Werden Eintragungen vor ihrem

Abschluß (§ 12 Abs. 2) durch Zusätze und Streichungen

verändert, sind diese als solche zu kennzeichnen.

(2) Nach Abschluß der Eintragung dürfen Beurkundungen

nur unter den Voraussetzungen der

§§ 14 bis 16 durch einen Vermerk verändert werden.

Ergänzung

§ 14. Die Personenstandsbehörde hat eine

unvollständige Beurkundung zu ergänzen, sobald

der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.

Berichtigung

§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen,

wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig

gewesen ist.

(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu

berichtigen

1. offenkundige Schreibfehler;

2. Angaben, die auf einer Eintragung in einem

inländischen Personenstandsbuch beruhen,

die berichtigt worden ist;

3. Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische

Personenstandsurkunden nachgewiesen

ist;

4. im Geburtenbuch die Angaben über den

Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung

der Geburt der Eltern sowie über ihre

Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft;

5. im Ehebuch die Angaben über den Wohnort,

den Tag, den Ort und die Eintragung der

Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit

zu einer gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft; die Angaben

über die Zeugen;

6. im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen

die Angaben über den letzten Wohnort,

den Tag, den Ort und die Eintragung der

Geburt des Verstorbenen sowie über seine

Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft; bei

Totgeburten alle Angaben.

(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2

berichtigt werden, hat über die Berichtigung die

Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei

(Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.

(4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an

der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht

selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde

schriftlich mitzuteilen.

(5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand

Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung

ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.

(6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die

Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die

beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen

erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei

mitzuteilen.

(7) Parteien sind

1. die Person, auf die sich die Eintragung

bezieht;

2. sonstige Personen, deren Personenstand

durch die Eintragung berührt wird;

3. die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung

einzutragen hat.

Änderung

§ 16. Die Personenstandsbehörde hat eine Beurkundung

zu ändern, wenn sie nach der Eintragung

unrichtig geworden ist.

Veränderung von Hinweben

§ 17. Die Personenstandsbehörde hat einen

unvollständigen oder unrichtigen Hinweis zu

ergänzen, zu berichtigen oder zu ändern.

3. Abschnitt

Geburtenbuch

Anzeige der Geburt

§ 18. (1) Die Anzeige der Geburt obliegt der

Reihe nach

1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das

Kind geboren worden ist;

2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der

Geburt anwesend waren;

3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu

innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande

sind;

4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie,

die Ermittlungen über die

Geburt durchführt;

5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf

Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis

haben.

(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde

(§ 4) innerhalb einer Woche anzuzeigen.

(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige

dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten,

die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern

benötigt werden.

(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen

des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der

Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur

Vornamensgebung berechtigten Personen die

Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt

zu ergänzen.

Inhalt der Eintragung

§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend

geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind

1. der Familienname und die Vornamen des

Kindes;

2. der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des

Kindes;

3. das Geschlecht des Kindes;

4. die Familiennamen und die Vornamen der

Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die

Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit

zu einer gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft.

Personen ungeklärter Herkunft

§ 20. (1) Kann die Personensundsbehörde die

Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen,

hat sie das wahrscheinliche Alter und das

Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse

ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann

mitzuteilen.

(2) Der Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde,

sobald das Verfahren nach § 51

abgeschlossen ist, eine Anzeige zu erstatten, die zu

enthalten hat

1. den Familiennamen und den Vornamen;

2. den Tag und den Ort der Geburt;

3. das Geschlecht.

(3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der

Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für

den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort

der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die

Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.

Vornamensgebung

§ 21. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des

Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu

berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche

Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind

die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu

geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles,

wenn er darin versichert, daß der andere Elternteil

damit einverstanden ist.

(2) Bei Kindern des im § 2 Abs. 2 genannten Personenkreises

muß zumindest der erste Vorname

dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen,

die nicht als Vornamen gebräuchlich oder

dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht

eingetragen werden.

(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung

berechtigter Personen nicht überein,

hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung

der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen.

Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen

oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der

Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend

nicht eingetragen werden können.

Vermerke

§ 22. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen,

wenn der Personenstand des Kindes mit allgemeinverbindlicher

Wirkung festgestellt oder geändert

worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Familienname

der Eltern oder eines Elternteiles mit all-

gemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder

geändert worden ist und sich die Wirkung der Feststellung

oder Änderung auf das Kind erstreckt.

(2) Aus der Eintragung müssen die Rechtswirkungen

des Vorganges auf den Personenstand und,

wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen

hervorgehen.

(3) Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang

mit einer Ehe des Kindes werden nicht

eingetragen.

(4) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit

eines Elternteiles zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag

dieses Elternteiles einzutragen.

Hinweise

§ 23. Als Hinweise sind einzutragen

1. die Eheschließung der Eltern;

2. die Staatsangehörigkeit des Kindes;

3. jede Eheschließung des Kindes;

4. der Tod des Kindes;

5. jede Änderung der Staatsangehörigkeit.

4. Abschnitt

Ehebuch

Inhalt der Eintragung

§ 24. (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit

der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.

(2) In das Ehebuch sind einzutragen

1. die Familiennamen und die Vornamen der

Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort

und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre

Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft;

2. die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;

3. der Ausspruch des Standesbeamten;

4. der Tag und der Ort der Eheschließung;

5. die Familiennamen und die Vornamen der

Zeugen sowie ihr Wohnort;

6. Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung

ihres Familiennamens;

7. die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten

zu führen haben.

(3) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den

Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher

und dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Vermerke

§ 25. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen,

wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten

mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt

oder geändert worden oder wenn ein Vorgang

eingetreten ist, der sich auf den Bestand der

Ehe auswirkt.

(2) Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung

der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur

einzutragen, wenn er einen namensrechtlichen Vorgang

im Zusammenhang mit der Auflösung der

Ehe oder einen Vorgang betrifft, der auf die Zeit

vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe

zurückwirkt.

(3) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit

eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag

dieses Ehegatten einzutragen.

Hinweise

§ 26. Als Hinweise sind einzutragen

1. die Staatsangehörigkeit der Verlobten;

2. die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung

des (der) Ehegatten;

3. jede Änderung der Staatsangehörigkeit der

Ehegatten.

5. Abschnitt

Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen

Anzeige des Todes

§ 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der

Reihe nach

1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person

gestorben ist;

2. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;

3. dem letzten Unterkunftgeber;

4. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen

hat;

5. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie,

die Ermittlungen über den

Tod durchführt;

6. sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund

eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.

(2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde

(§ 4) spätestens am folgenden Werktag

anzuzeigen.

(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige

dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten,

die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern

benötigt werden.

(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten,

hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt,

der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde

die Todesursache ausschließlich

zur Übermittlung an das Österreichische Statistische

Zentralamt bekanntzugeben.

Inhalt der Eintragung im Sterbebuch

§ 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen

1. der Familienname, die Vornamen und das

Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter

Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung

seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit

zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft;

2. der Zeitpunkt und der Ort des Todes.

(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das

Geschlecht, der Tag und der Ort der Geburt des

Kindes sowie die Familiennamen, die Vornamen

und der Wohnort der Eltern einzutragen.

Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen

§ 29. (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien

jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder

die Todeserklärung anzuzeigen.

(2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen

1. der Familienname, die Vornamen und das

Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der

Ort und die Eintragung der Geburt sowie die

Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft;

2. der (mutmaßliche) Tag des Todes;

3. das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen

der Entscheidung.

§ 30. Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in

das Buch für Todeserklärungen einzutragen

1. die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene

zur Zeit des Todes verheiratet war;

2. die Staatsangehörigkeit.

6. Abschnitt

Personenstandsurkunden und Abschriften

Personenstandsurkunden

§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge

aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen

Inhalt der Eintragung wiedergeben.

(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen

1. Geburtsurkunden;

2. Heiratsurkunden;

3. Sterbeurkunden.

(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden

einzutragen.

Berücksichtigung von Veränderungen

§ 32. (1) Ist eine Eintragung berichtigt worden,

sind in der Urkunde nur die sich aus der Berichtigung

ergebenden Tatsachen anzuführen.

(2) Das gleiche gilt, wenn sich aus der Eintragung

ergibt, daß der Personenstand einer Person,

die in der Urkunde anzuführen ist, mit allgemeinverbindlicher

Wirkung festgestellt worden ist, oder

daß sich der Personenstand einer solchen Person

oder ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft geändert

hat.

(3) Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk

ergeben, sind nur in den Fällen des § 34

Abs. 1 Z 3 anzuführen.

Geburtsurkunde

§ 33. (1) Die Geburtsurkunde hat die in § 19 vorgesehenen

Angaben mit Ausnahme jener über den

Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der

Eltern zu enthalten.

(2) Als Familienname des Kindes ist dessen

Geschlechtsname anzuführen.

(3) Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen

worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen.

Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter)

allein angenommen worden, ist die leibliche

Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen,

wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen

ihr (ihm) und dem Kind nach § 182 Abs. 2

ABGB aufrechtgeblieben sind.

(4) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen,

die nur die Angaben nach § 19 Z 1 bis 3 enthält.

Heiratsurkunde

§ 34. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten

1. die Familiennamen und die Vornamen der

Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung,

ihren Wohnort, den Tag, den Ort

und die Eintragung ihrer Geburt sowie die

Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten

Kirche oder Religionsgesellschaft;

2. den Tag und den Ort der Eheschließung;

3. an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die

Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe

und damit im Zusammenhang stehende

namensrechtliche Vorgänge.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der

Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung

eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen;

das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit

vor der Eheschließung zurückwirken.

Sterbeurkunde

§ 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28

Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten.

(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen

eingetragen ist und für tot geborene

Kinder wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.

Abschriften

§ 36. Abschriften aus den Personenstandsbüchern

haben, soweit dem nicht das Gesetz über die

Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung

von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen

Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz),

BGBl. Nr. 3/1946, entgegensteht, den vollen

Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die

Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen.

7. Abschnitt

Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern

Einsicht und Ausstellung von Urkunden

§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher

und die zu diesen gehörigen Sammelakten

sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden

und Abschriften steht nur zu

1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht,

sowie sonstige Personen, deren Personenstand

durch die Eintragung berührt wird;

2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran

glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes

schutzwürdiges Interesse der Personen, auf

die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;

3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen

Rechtes im Rahmen der Vollziehung der

Gesetze.

(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden

Rechte sind im Fall des § 259 des Gesetzes über das

gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten

außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, oder

einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern

und das ehemündige Wahlkind beschränkt.

Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch

und im Ehebuch zu vermerken.

(3) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2)

nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft

gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt

werden.

(4) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag

wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle

zu übermitteln. Geburten dürfen

in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher

Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des

Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten

aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen

sind auf den Tag und den Ort des

Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen

und die Wohngemeinde zu beschränken.

Mitteilungen

§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge,

deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden

oder für Gerichte zur Wahrnehmung der

ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine

wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Behörden

schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht

gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt

schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde

auf Grund des Hebammengesetzes

1963, BGBl. Nr. 3/1964, und des § 27 Abs. 4 dieses

Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an

dieses Amt bekanntgegeben werden.

(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben

Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als

Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung

oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung

zuständigen Personenstandsbehörde

schriftlich mitzuteilen.

(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben

Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde

oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch

der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde

schriftlich mitzuteilen.

8. Abschnitt

Altmatriken

Aufbewahrung und Fortführung

§ 39. (1) Die von den gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen

Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung

der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner

1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle

geführten Personenstandsbücher sowie alle

von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner

1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken)

sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden,

bei denen sie sich am Tag des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren

und fortzuführen.

(2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor

dem 1. August 1938 (1. Jänner 1939) geführten

Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) obliegt dem

Österreichischen Staatsarchiv.

Ausstellung von Urkunden

§ 40. (1) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 39)

haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken

Personenstandsurkunden und Abschriften

auszustellen. Für die Personenstandsurkunden sind

die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden

Vordrucke zu benützen.

(2) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden

und Abschriften aus den Altmatriken

haben die gleiche Beweiskraft wie die von den

Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden

und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.

(3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen

und Religionsgesellschaften können für die

Ausstellung von Personenstandsurkunden und

Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung

in die Altmatriken Gebühren in der

Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen,

die von den Personenstandsbehörden für gleichartige

Amtshandlungen eingehoben werden. Diese

Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises

der gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht

werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der

Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.

Anwendung der allgemeinen Vorschriften

§ 41. (1) Die Abschnitte 1 bis 7, der Dritte und

der Fünfte Teil dieses Bundesgesetzes sind, soweit

in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt

wird, auf die Aufbewahrung, Fortführung und

Erneuerung der Altmatriken, die Einsicht in diese,

auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden

und Abschriften aus den Altmatriken, auf die Fortführung

der Zweitbücher und die Mitteilungspflichten

sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein Personenstandsfall ist auch dann von der

Personenstandsbehörde nach § 6 Abs. 2 einzutragen,

wenn er ursprünglich in einer Altmatrik eingetragen

war.

(3) Eintragungen in Altmatriken, die sich auf

verstorbene Personen beziehen, sind nur dann zu

verändern (§ 8 Abs. 3), wenn dies zur Geltendmachung

von Rechten einer lebenden Person erforderlich

ist.

(4) Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht

und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37

ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert

Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern

die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.

(5) Vermerke (§ 13 Abs. 2) sind, soweit in den

Altmatriken eine Spalte für Anmerkungen vorgesehen

ist, an dieser Stelle einzutragen.

(6) Werden die im Abs. 1 angeführten Aufgaben

von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

besorgt, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,

in deren Amtsbereich die Altmatriken

geführt werden,

1. die Anordnung der Eintragung von Vermerken

(§ 13 Abs. 2) auf Grund von Entscheidungen

ausländischer Behörden;

2. die Entscheidung über Begehren, über die bei

Besorgung dieser Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde

ein Bescheid zu erlassen

wäre.

(7) Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung

der Eintragungen in den von einer Bezirksverwaltungsbehörde

(vom Österreichischen Staatsarchiv)

fortgeführten Altmatriken obliegt dieser (diesem).

(8) Gegen Bescheide, die das Österreichische

Staatsarchiv in Besorgung der ihm durch dieses

Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erläßt, steht

ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.

ZWEITER TEIL

AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN

AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS

Ermittlung der Ehefähigkeit

§ 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der

Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf

Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen

Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine

Niederschrift aufzunehmen.

Erklärungen und Nachweise

§ 43. (1) Die Verlobten haben die Erklärungen

abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für

die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen

in den Personenstandsbüchern benötigt

werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen

werden, wenn die Verlobten glaubhaft

machen, daß sie die Urkunden nicht oder nur mit

erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können,

und wenn die Ehefähigkeit und die für Eintragungen

notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt

werden können.

Mündliche Verhandlung

§ 44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen

beide Verlobte anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur

mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die

Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit

ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung

ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf

beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung

zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende

Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit

und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern

erforderlichen Erklärungen schriftlich

abzugeben.

Ehefähigkeitszeugnis

§ 45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer

im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein

Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die

Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise

wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen,

daß die darin angeführten Verlobten die Ehe

schließen können. Das Zeugnis gilt für sechs

Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.

Zuständigkeit

§ 46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42

bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

(§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in

deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen

Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten

seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland,

ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren

Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten

Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach

keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde

geschlossen werden.

(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren

mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde

schließen wollen, sind die Unterlagen

nach Durchführung der Ermittlungen dieser

Behörde abzutreten.

(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in

den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde,

vor der die Ehe geschlossen werden soll.

Trauung

§ 47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die

Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen,

die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in

Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander

zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen

wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen,

daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute

sind.

DRITTER TEIL

SONSTIGE BESTIMMUNGEN

Sprache und Schrift

§ 48. Die Eintragung in die Personenstandsbücher

und die Ausstellung von Urkunden hat in

deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer

Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen.

Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen

über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden

und die Bestimmungen des Bundesgesetzes

über die Rechtsstellung von Volksgruppen in

Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. Nr. 396/

1976, bleiben unberührt.

Frühere Familiennamen

§ 49. In den Vordrucken nach § 58 Z 7 mit Ausnahme

der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß

außer den Familiennamen der Eltern des Kindes,

der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere

Familiennamen dieser Personen, besonders ihre

Geschlechtsnamen, anzuführen sind.

Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

§ 50. (1) Die Personensundsbehörde hat in

einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung

(§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft

des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann

unterbleiben, wenn über die zu beurteilende

Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die

damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen

der Person, auf die sich die Eintragung bezieht,

beeinträchtigen würde.

(2) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes

ist auch einzuholen, wenn sich in dem der Eheschließung

oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses

vorausgehenden Ermittlungsverfahren

Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten ergeben.

Namensfestsetzung

§ 51. (1) Kann die Herkunft und der Name einer

Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann

einen gebräuchlichen Familiennamen

und Vornamen festzusetzen.

(2) Das gleiche gilt für den Familiennamen,

wenn eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person bekannter

Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser

nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter

einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als

Familienname festzusetzen.

(3) Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen

Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen

Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland, ist der Landeshauptmann von

Wien zuständig.

(4) Der Landeshauptmann hat die Festsetzung

nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft

oder der Name (Abs. 1) oder der Familienname

(Abs. 2) der Person ermittelt worden ist.

Form der Urkunden

§ 52. (1) Die Personenstandsbehörde hat die von

ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung,

dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des

Standesbeamten und dem Amtssiegel zu versehen.

(2) Die Urkunden sind auf Verlangen von der

Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann

zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige

weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.

Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung

§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden

und zu beglaubigen

1. die Erklärung, durch die der Ehemann dem

unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch

die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt

ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen

gibt, und die Erklärungen über die

Zustimmung zur Namensgebung;

2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters

und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung

einer Person, die nicht voll

geschäftsfähig ist;

3. die Erklärungen der Verlobten über die

Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu

führenden Familiennamens;

4. die Erklärung, durch die ein geschiedener

Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder

annimmt oder durch die ein geschiedener

Ehegatte dem anderen die Führung seines

Familiennamens untersagt;

5. Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen

Wirkungen einer Legitimation in

bestimmten Fällen erforderlich sind;

6. sonstige Erklärungen, die für die vollständige

Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich

sind.

(2) Der Standesbeamte, vor dem die Eltern die

Ehe schließen, hat Erklärungen über die Anerkennung

der Vaterschaft und über die Bezeichnung

des Anerkennenden als Vater zu beurkunden.

(3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Erklärungen

können auch von den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland beglaubigt werden.

(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte

Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden

und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung

der im Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 angeführten

Erklärungen bleiben unberührt.

Entgegennahme von Erklärungen

§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 4 und 5

angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen

Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in

öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde

zu übermitteln.

(2) Zuständig ist für die in § 53 Abs. 1 Z 1 und 5

angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde,

in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes

(Z 1) oder des legitimierten Kindes (Z 5), für

die in § 53 Abs. 1 Z 4 angeführte Erklärung die

Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe

eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in

einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch

eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.

(3) Die Übermittlung obliegt, soweit nicht eine

Mitteilungspflicht nach § 38 Abs. 1 und 2 besteht,

der Person, die die Erklärung abgibt.

(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer

Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 5 zuständige Personenstandsbehörde

hat die Zustimmungsberechtigten

vom Eintritt der Legitimation zu verständigen

und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.

Bestätigungen

§ 55. Die Personenstandsbehörde hat auf Verlangen

Bestätigungen auszustellen, wenn ein rechtliches

Interesse daran glaubhaft gemacht wird und

sich der zu bestätigende Sachverhalt aus den der

Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden

Unterlagen ergibt.

Echtheit von Unterschriften

§ 56. Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für

sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem

Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften

bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift.

Hat der Standesbeamte jedoch Zweifel an der

Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit

der Anzeige oder des sonstigen Anbringens

eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der

Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht

anders behoben werden kann.

Strafen

§ 57. Wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und

4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer

Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft

einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung

dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich

unwahre oder unvollständige Angaben macht,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und

ist mit Geldstrafe bis 3000 S zu bestrafen.

Durchführungsverordnung

§ 58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer

Verordnung besonders die folgenden Regelungen

dieses Bundesgesetzes näher auszuführen

1. die Anlegung der Personenstandsbücher und

der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung,

das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher

und der Sammelakten (§§ 5 und

6);

2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher

(§§ 8 bis 17);

3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden

(§§ 31 bis 35);

4. die Mitteilungspflichten (§ 38 Abs. 1 und 2);

5. das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit

(§§ 42 bis 44);

6. die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

(§ 45);

7. die Form und den Inhalt der zu verwendenden

Vordrucke für

a) die Personenstandsbücher (§§ 19, 23, 24,

26, 28 bis 30),

b) die Geburts- und Todesanzeigen (§§ 18

Abs. 3, 19, 23, 27 Abs. 3, 28 und 30),

c) die Personenstandsurkunden (§§ 31 bis

35),

d) die Abschriften aus Personenstandsbüchern

(§ 36),

e) die Niederschriften (Erklärungen) zur

Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 und 44

Abs. 4).

VIERTER TEIL

BEHÖRDEN

Aufgaben der Gemeinde

§ 59. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten

Personenstandsangelegenheiten einschließlich des

Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz

nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden

im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Unter „Personenstandsbehörde" ist die Personenstandsbehörde

erster Instanz, unter „Standesbeamter"

das Organ der Gemeinde oder des

Gemeindeverbandes (§ 60 Abs. 1) zu verstehen, das

die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von

dem Organ dazu herangezogene Organwalter

(Abs. 3).

(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes)

hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach

Abs. 1 eines Gemeindebediensteten, der die für die

Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse

besitzt und die nach landesgesetzlichen

Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt

hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig

und geprüft ist.

Standesamtsverbände

§ 60. (1) Gemeinden können zur Besorgung der

ihnen nach § 59 übertragenen Aufgaben durch Verordnung

des Landeshauptmannes zu einem

Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt

werden, wenn dadurch eine bessere Führung der

Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der

Erlassung der Verordnung sind die beteiligten

Gemeinden anzuhören.

(2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen

1. die Verbandsangehörigen Gemeinden;

2. die Bezeichnung des Standesamtsverbandes

unter Hinweis auf seinen Sitz;

3. den Sitz des Standesamtsverbandes.

(3) Werden Gemeinden, die nicht demselben

Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband

vereinigt, ist in der Verordnung zu

bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die

Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.

(4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung

ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.

(5) Dem Standesamtsverband obliegt die Fortführung

der bis zum Inkrafttreten der Verordnung

von den Gemeinden geführten Personenstandsbücher.

Organe

§ 61. (1) Die Organe des Standesamtsverbandes

sind der Obmann als das dem Bürgermeister entsprechende

Organ und der Verbandsausschuß.

(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist der

Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband

seinen Sitz hat. Hat jedoch der Verband seinen Sitz

außerhalb der Verbandsangehörigen Gemeinden, ist

Obmann des Standesamtsverbandes das vom Verbandsausschuß

dazu gewählte Mitglied. Dem

Obmann obliegen die Verbandsaufgaben, soweit

dafür nicht der Verbandsausschuß zuständig ist.

Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben

durch die Person zu besorgen, die ihn als

Bürgermeister seiner Gemeinde vertritt.

(3) Der Verbandsausschuß besteht aus den Bürgermeistern

der Verbandsangehörigen Gemeinden.

Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters

richtet sich nach den in der Gemeinde geltenden

Vorschriften. Dem Verbandsausschuß obliegt

1. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages

und des Rechnungsabschlusses,

2. die Wahl des Obmannes des Standesamtsverbandes

(Abs. 2 zweiter Satz).

Geschäftsordnung

§ 62. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung

eine Geschäftsordnung für die Standesamtsverbände

seines Amtsbereiches zu erlassen.

(2) Die Geschäftsordnung hat in Anlehnung an

die für die Geschäftsführung in der Gemeinde maßgebenden

Vorschriften die für die Tätigkeit des

Standesamtsverbandes notwendigen Regelungen,

besonders über die Einberufung und Abwicklung

der Sitzungen des Verbandsausschusses sowie über

die Rechte und Pflichten des Obmannes des Standesamtsverbandes

und der Mitglieder des

Verbandsausschusses, zu treffen.

(3) Die Geschäftsordnung kann von dem der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag an erlassen werden.

Auflösung und Umbildung

§ 63. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung

die Auflösung eines Standesamtsverbandes

oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer

Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband

anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung

der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.

(2) In der Verordnung ist die Fortführung der

vom früheren Standesamtsverband geführten Personenstandsbücher

zu regeln.

Deckung des Aufwandes

§ 64. (1) Die Gemeinden (Standesamtsverbände)

haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der

Besorgung der Aufgaben nach § 59 erwächst. Ihnen

fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden

Verwaltungsabgaben zu.

(2) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen

Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen

Gemeinden nach dem Ergebnis

der letzten Volkszählung zugrunde zu legen.

(3) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung

die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen

Überschusses nach der Zahl der Eintragungen

(§ 8) und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen

Aufwand anordnen, wenn eine solche

Aufteilung den Interessen der Verbandsangehörigen

Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen

der Verbandsangehörigen Gemeinde

zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes

für die Eintragung zuständig gewe-

sen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige

Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung

anteilsmäßig zuzuordnen.

Amtshilfe

§ 65. Die Organe der Standesamtsverbände sind

zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Besorgung der

sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben

verpflichtet. Das gleiche gilt für die Organe des

Bundes, der Länder und der Gemeinden und die

Organe der Standesamtsverbände.

Überprüfung durch die übergeordnete Behörde

§ 66. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der

Landeshauptmann haben durch regelmäßige Überprüfung

besonders die ordnungsgemäße Führung

und Fortführung der Personenstandsbücher und

Sammelakten sicherzustellen.

Rechtszug

§ 67. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann

als erste Instanz erläßt, steht ein ordentliches

Rechtsmittel nicht zu.

FÜNFTER TEIL

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 68. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz

vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146,

in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher

(Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne

dieses Bundesgesetzes.

(2) Die Zweitbücher sind fortzuführen und unter

sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 und des § 7

Abs. 1 Z 2 dauernd aufzubewahren.

(3) Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten,

hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch

(Zweitbuch) anzulegen.

(4) Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch,

in denen ein Personenstandsfall eingetragen

war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige

Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag

oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes

in das Personenstandsbuch einzutragen,

das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.

§ 69. (1) Die §§ 31 bis 37, 48, 49, 52 und 55 sind

auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden

und Abschriften aus den im § 68 Abs. 1 angeführten

Personenstandsbüchern anzuwenden.

(2) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden

sind die in der Durchführungsverordnung

(§ 58) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.

Enthält die Eintragung nicht alle nach diesen Vordrucken

notwendigen Angaben, ist sie durch einen

Vermerk (§ 13 Abs. 2) zu ergänzen, soweit dies

ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist.

(3) Für die Ausstellung von Abschriften ist,

soweit sie nicht durch Ablichtung der Eintragung

erfolgt, Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

§ 70. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz

vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden

gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände

im Sinne dieses Bundesgesetzes; die §§ 61

bis 66 sind auf sie anzuwenden.

(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu

einer gegebenenfalls nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz

notwendigen Wahl der Bürgermeister der

Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

die Aufgaben des Standesamtsbezirkes

besorgt hat.

§ 71. Das Bundesministerium für Inneres hat

nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem

Österreichischen Staatsarchiv neben den Militär-

Matrikeln (Heeres-Matriken) alle anderen von ihm

verwahrten Militärevidenzen zu übergeben.

§ 72. (1) Die dem Personalstand des Bundesministeriums

für Inneres angehörenden Bundesbediensteten,

die ausschließlich oder überwiegend mit

Angelegenheiten befaßt sind, die nach diesem Bundesgesetz

nunmehr in den Wirkungsbereich des

Bundeskanzleramtes fallen, werden in den Personalstand

des Bundeskanzleramtes übernommen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat nach

Anhörung des Dienststellenausschusses der Personalvertretung

mit Bescheid festzustellen, welche

Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend

mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach den

§§ 39 Abs. 2 und 71 dieses Bundesgesetzes nunmehr

in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes

fallen. Die in Abs. 2 verfügte Übernahme von

Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundeskanzleramtes

wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide

wirksam.

(3) Den nach Abs. 2 in den Personalstand des

Bundeskanzleramtes übernommenen Bediensteten

ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die

ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest

gleichwertig ist.

§ 73. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände

betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt

sind, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders

nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie

bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch

in Geltung gestanden sind

1. Patent vom 20. Feber 1784, vollst. chronol.

Slg. Jos. II, Bd. 4 Nr. 113, betreffend Führung

von Matriken (Geburts- und Taufbücher,

Trauungsbücher und Sterbebücher),

2. Hofkanzleidekret vom 25. Juli 1811,

Zl. 10.716, betreffend nachträgliche Ergänzung

beschädigter und Erneuerung verlorener

Pfarrbücher,

3. Hofkanzleidekret vom 5. Jänner 1815, Kropatschek-

Goutta, Bd. 10, Nr. 5, betreffend

die Führung der Pfarrbücher der griechisch-

katholischen Pfarre „Zur heiligen

Barbara" in Wien,

4. Hofkanzleidekret vom 5. April 1844, JGS

Nr. 799, betreffend nachträgliche Eintragungen

(Änderungen oder Richtigstellungen) in

Matriken,

5. Gesetz vom 10. Juli 1868, RGBl.

Nr. 12/1869, betreffend die Beweiskraft der

Geburts-, Trauungs- und Sterbematriken der

Israeliten,

6. Gesetz vom 9. April 1870, RGBl. Nr. 51,

über die Ehen von Personen, welche keiner

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehören, und über die

Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister

für dieselben,

7. Verordnung vom 20. Oktober 1870, RGBl.

Nr. 128, betreffend die innere Einrichtung

und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister

für Personen, welche keiner gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehören,

8. Verordnung vom 8. November 1877, RGBl.

Nr. 100, betreffend die innere Einrichtung

und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister

für Mitglieder der altkatholischen

Kirche,

9. die im Land Burgenland in Geltung stehenden

Bestimmungen der ungarischen Gesetzesartikel

XXXIII ex 1894 und XXXVI ex

1904,

10. Personenstandsgesetz vom 3. November

1937, deutsches RGBl. I S. 1146, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 331/1976,

11. Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

vom 19. Mai 1938,

deutsches RGBl. I S. 533, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/

1976,

12. Zweite Verordnung über die Einführung des

deutschen Personenstandsrechts im Lande

Österreich vom 23. Dezember 1938, deutsches

RGBl. I S. 1919, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/

1976,

13. Dritte Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes

vom 4. November 1939,

deutsches RGBl. I S. 2163, in der Fassung

der Bekanntmachung vom 17. Oktober

1942, deutsches RGBl. I S. 597, zuletzt geändert

durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,

14. Vierte Verordnung zur Ausführung und

Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom

27. September 1944, deutsches RGBl. I

S. 219, zuletzt geändert durch das Gesetz

StGBl. Nr. 31/1945,

15. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl.

Nr. 64/1969, über die Berichtigung von

abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen

Bestimmungen über Anzeigepflichten an die

Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen

Übereinkommen in Angelegenheiten

des Personenstandswesens werden durch dieses

Bundesgesetz nicht berührt.

§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an

erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Jänner

1984 in Kraft.

§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50,

53 Abs. 1, 2 und 4 sowie 54 der Bundesminister

für Inneres im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Justiz,

2. hinsichtlich des § 53 Abs. 3 der Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Justiz,

3. hinsichtlich der §§ 39 Abs. 2 und 72 Abs. 1

und 3 der Bundeskanzler,

4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für Inneres.

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