60. Bundesgesetz: Personenstandsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ERSTER TEIL
PERSONENSTANDSVERZEICHNUNG
1. Abschnitt
Personenstandsbücher
Zweck
§ 1. (1) Die Personenstandsbücher dienen der
Beurkundung der Geburt, der Eheschließung und
des Todes von Personen und ihres Personenstandes.
(2) Personenstand im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist die sich aus den Merkmalen des Familienrechts
ergebende Stellung einer Person innerhalb der
Rechtsordnung einschließlich ihres Namens.
Örtlichkeitsgrundsatz
§ 2. (1) Jeder im Inland eingetretene Personenstandsfall
(Geburt, Eheschließung, Tod) ist in die
Personenstandsbücher einzutragen (Örtlichkeitsgrundsatz).
(2) Ein im Ausland eingetretener Personenstandsfall
ist auf Antrag einer Person, die ein rechtliches
Interesse daran glaubhaft macht, in ein inländisches
Personenstandsbuch einzutragen, wenn der
Personenstandsfall betrifft
1. einen österreichischen Staatsbürger;
2. einen Staatenlosen oder eine Person ungeklärter
Staatsangehörigkeit, wenn sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
3. einen Flüchtling im Sinne der Konvention über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 55/1955, und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl.
Nr. 78/1974, wenn er seinen Wohnsitz, mangels
eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland hat.
(3) Auf Geburten und Todesfälle, die sich auf
einem zur Führung der Flagge der Republik Österreich
berechtigten Seeschiff auf hoher See ereignen,
ist Abs. 2 anzuwenden; die Einschränkung auf die
in diesem Absatz angeführten Personen entfällt.
Arten der Personenstandsbücher
§ 3. Jede Personenstandsbehörde (§ 59 Abs. 2)
hat ein Geburtenbuch (§§ 18 bis 23), ein Ehebuch
(§§ 24 bis 26) und ein Sterbebuch (§§ 27, 28 und
30) zu führen. Überdies hat die Gemeinde Wien ein
Buch für Todeserklärungen (§§ 29 und 30) zu führen.
Örtliche Zuständigkeit
§ 4. (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
nach dem Ort der Geburt, der Eheschließung oder
des Todes.
(2) Die in § 2 Abs. 2 und 3 angeführten Personenstandsfälle
sind von der Gemeinde Wien einzutragen.
(3) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes
einer aufgefundenen Person nicht ermitteln, gilt als
Geburtsort (Sterbeort) der Ort der Auffindung.
(4) Läßt sich der Ort der Geburt oder des Todes
einer in einem Verkehrsmittel geborenen (gestorbenen)
Person nicht ermitteln, gilt als Geburtsort
(Sterbeort) der Ort, wo die Person aus dem Verkehrsmittel
gebracht wird.
Anlegung und Aufbewahrung der Bücher und
Akten
§ 5. (1) Die Personenstandsbücher sind nach
Kalenderjahren anzulegen. Während eines Kalenderjahres
ist unter fortlaufenden Nummern einzutragen.
(2) Die Personenstandsbücher sind so zu führen,
daß die Benützung, Fortführung und Haltbarkeit
der Eintragungen gewährleistet ist.
(3) Alle Schriftstücke, die die Grundlage der Eintragung
und späterer Veränderungen (§ 8 Abs. 3)
sowie der Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 bis
44) gebildet haben, sind gesondert nach Jahrgang
und Nummer der Eintragung aufzubewahren
(Sammelakt). Urkunden sind, soweit sie nicht nur
für die Eintragung oder die Ermittlung der Ehefähigkeit
ausgestellt wurden, den Personen, die sie
vorgelegt haben, zurückzugeben.
(4) Die Personenstandsbücher und die Sammelakten
sind dauernd so aufzubewahren, daß sie vor
Beschädigung, Verlust oder Vernichtung gesichert
sind.
Verlust der Bücher und Akten
§ 6. (1) Sind ein Personenstandsbuch oder ein
Sammelakt in Verlust geraten, hat die Personenstandsbehörde
ein neues Personenstandsbuch
(einen neuen Sammelakt) anzulegen.
(2) Ist sowohl das Personenstandsbuch, in dem
ein Personenstandsfall eingetragen war, als auch
der dazugehörige Sammelakt in Verlust geraten,
hat die örtlich zuständige Personenstandsbehörde
(§ 4) den Fall auf Antrag oder von Amts wegen
nach Feststellung des Sachverhaltes in das Personenstandsbuch
einzutragen, das zur Zeit der Neueintragung
geführt wird.
Automatisationsunterstützter Datenverkehr und
Mikroverfilmung
§ 7. (1) Der Bundesminister für Inneres wird
ermächtigt, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
auf Antrag einer Personenstandsbehörde für deren
Amtsbereich durch Verordnung anzuordnen
1. die Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung
der in die Personenstandsbücher einzutragenden
oder bereits eingetragenen Daten
durch automatisationsunterstützten Datenverkehr,
2. Erleichterungen hinsichtlich der Aufbewahrung
der Sammelakten durch Mikroverfilmung
oder ähnliche Verfahren.
(2) Auf die nach Abs. 1 Z 1 hergestellten Datenträger
ist § 5 Abs. 2 und 4, auf die nach Abs. 1 Z 2
aufbewahrten Sammelakten § 5 Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden.
(3) Die Pflicht der Personenstandsbehörde zur
Anlegung von Personenstandsbüchern (§ 5 Abs. 1)
und zu deren dauernder Aufbewahrung (§ 5 Abs. 4)
wird duch die Speicherung von Daten nach Abs. 1
Z 1 nicht berührt.
2. Abschnitt
Eintragungen in die Personenstandsbücher
Arten der Eintragung
§ 8. (1) Eintragungen sind Beurkundungen
(Haupteintragungen und Vermerke) oder Hinweise.
(2) Haupteintragungen sind Eintragungen über
die Geburt, die Eheschließung und den Tod.
(3) Vermerke sind Eintragungen, durch die die
Haupteintragung nach ihrem Abschluß (§ 12
Abs. 2) verändert (ergänzt, berichtigt oder geändert)
wird.
(4) Hinweise stellen den Zusammenhang zwischen
verschiedenen Eintragungen her, die dieselbe
Person oder deren unmittelbare Vorfahren betreffen,
und geben die Staatsangehörigkeit der in der
Eintragung angeführten Personen an, soweit solche
Angaben in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind.
Hinweise begründen keinen Beweis im Sinne des
§ 292 Abs. 1 ZPO.
Grundlage der Eintragung
§ 9. (1) Eintragungen sind auf Grund von Anzeigen,
Anträgen, Erklärungen, Mitteilungen und von
Amts wegen vorzunehmen.
(2) Vor der Eintragung ist der maßgebliche
Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Hiezu
sind Personenstandsurkunden und andere geeignete
Urkunden heranzuziehen. Ist dies nicht möglich,
so ist in der Eintragung darauf hinzuweisen.
(3) Personen, die Beweismittel besitzen oder
Auskünfte erteilen können, die zur Eintragung
benötigt werden, sind verpflichtet, nach Aufforderung
diese Beweismittel vorzulegen oder die verlangten
Auskünfte zu geben.
(4) Ist die Geburt oder der Tod einer Person
nicht vom Leiter einer Krankenanstalt angezeigt
worden, darf der Personenstandsfall nur eingetragen
werden, wenn eine von einem Arzt oder einer
Hebamme ausgestellte Geburtsbestätigung (eine
ärztliche Todesbestätigung) vorliegt oder die
Geburt (der Tod) auf Grund anderer Umstände
nicht zweifelhaft ist. Zur Ausstellung der Geburtsbestätigung
ist der Arzt oder die Hebamme, die bei
oder nach der Geburt Beistand geleistet haben, zur
Ausstellung der Todesbestätigung der Arzt, der die
Totenbeschau vorgenommen hat, verpflichtet.
Soweit der Arzt oder die Hebamme nicht selbst
nach § 18 oder § 27 anzeigepflichtig sind, haben sie
die Bestätigung dem Anzeigepflichtigen zu übergeben.
Ist dieser dem Arzt oder der Hebamme nicht
bekannt, haben sie die Bestätigung der Personenstandsbehörde
zu übermitteln, die die Geburt oder
den Tod einzutragen hat.
Nähere Angaben
§ 10. (1) Die Person und das Ereignis sind durch
nähere Angaben eindeutig zu bestimmen.
(2) Die Person ist jedenfalls durch Familiennamen
und Vornamen zu bestimmen. Akademische
Grade, akademische Berufsbezeichnungen sowie
Standesbezeichnungen sind dem Namen beizufügen,
wenn ein solcher Anspruch nach inländischen
Rechtsvorschriften besteht.
(3) Das Ereignis ist durch die Angabe der Zeit
und des Ortes zu bestimmen.
Personennamen
§ 11. (1) Personennamen sind aus der für die
Eintragung herangezogenen Urkunde buchstaben-
und zeichengetreu zu übernehmen. Sind in der
Urkunde andere als lateinische Schriftzeichen verwendet
worden, müssen die Regeln für die Transliteration
beachtet werden.
(2) Zur Ermittlung des durch Abstammung
erworbenen Familiennamens sind, soweit die Person,
auf die sich die Eintragung bezieht, nicht
anderes beantragt, nur die Urkunden der Personen)
heranzuziehen, von der (denen) der Familienname
unmittelbar abgeleitet wird.
(3) Ist für den Familiennamen einer im § 2 Abs. 2
angeführten Person oder der Person(en), von der
(denen) der Familienname abgeleitet wird, oder für
den Vornamen einer im § 2 Abs. 2 angeführten Person
eine vom rechtmäßigen Familiennamen (Vornamen)
abweichende Schreibweise gebräuchlich
geworden, ist auf ihren Antrag der Familienname
(Vorname) in der gebräuchlich gewordenen
Schreibweise einzutragen. Der Antrag bedarf der
Zustimmung des Ehegatten, wenn dieser den gleichen
Familiennamen führt und dem Personenkreis
des § 2 Abs. 2 angehört.
(4) Auf Antrag einer im § 2 Abs. 2 angeführten
Person ist in alle sie betreffende Eintragungen in
den Personenstandsbüchern ein Vermerk (§ 13
Abs. 2) in sinngemäßer Anwendung des Abs. 3 einzutragen.
(5) Die Eintragung des Personennamens nach
Abs. 3 und 4 ist für alle weiteren dieselbe Person
betreffenden Eintragungen maßgebend; die nunmehrige
Schreibweise des Familiennamens oder
Vornamens ist auch in den früheren dieselbe Person
betreffenden Eintragungen zu vermerken (§ 13
Abs. 2). Das gleiche gilt für die Schreibweise des
Familiennamens des Ehegatten, der dem Antrag
nach Abs. 3 und 4 zugestimmt hat, und des zur Zeit
der Eintragung minderjährigen Kindes, das dem
Personenkreis des § 2 Abs. 2 angehört, wenn es seinen
Familiennamen vom Antragsteller ableitet.
Abschluß der Eintragung
§ 12. (1) Die Eintragung ist ohne unnötigen Aufschub
vorzunehmen. Ist eine vollständige Eintragung
innerhalb angemessener Frist nicht möglich,
ist sie unvollständig durchzuführen.
(2) Beurkundungen sind durch die Unterschrift
des Standesbeamten (§ 59 Abs. 2) abzuschließen.
Veränderung von Beurkundungen
§ 13. (1) Werden Eintragungen vor ihrem
Abschluß (§ 12 Abs. 2) durch Zusätze und Streichungen
verändert, sind diese als solche zu kennzeichnen.
(2) Nach Abschluß der Eintragung dürfen Beurkundungen
nur unter den Voraussetzungen der
§§ 14 bis 16 durch einen Vermerk verändert werden.
Ergänzung
§ 14. Die Personenstandsbehörde hat eine
unvollständige Beurkundung zu ergänzen, sobald
der vollständige Sachverhalt ermittelt worden ist.
Berichtigung
§ 15. (1) Eine Beurkundung ist zu berichtigen,
wenn sie bereits zur Zeit der Eintragung unrichtig
gewesen ist.
(2) Die Personenstandsbehörde hat selbst zu
berichtigen
1. offenkundige Schreibfehler;
2. Angaben, die auf einer Eintragung in einem
inländischen Personenstandsbuch beruhen,
die berichtigt worden ist;
3. Angaben, deren Unrichtigkeit durch inländische
Personenstandsurkunden nachgewiesen
ist;
4. im Geburtenbuch die Angaben über den
Wohnort, den Tag, den Ort und die Eintragung
der Geburt der Eltern sowie über ihre
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft;
5. im Ehebuch die Angaben über den Wohnort,
den Tag, den Ort und die Eintragung der
Geburt der Verlobten sowie über ihre Zugehörigkeit
zu einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft; die Angaben
über die Zeugen;
6. im Sterbebuch und im Buch für Todeserklärungen
die Angaben über den letzten Wohnort,
den Tag, den Ort und die Eintragung der
Geburt des Verstorbenen sowie über seine
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft; bei
Totgeburten alle Angaben.
(3) Kann eine Beurkundung nicht nach Abs. 2
berichtigt werden, hat über die Berichtigung die
Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag einer Partei
(Abs. 7) oder von Amts wegen zu entscheiden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat Zweifel an
der Richtigkeit einer Beurkundung, die sie nicht
selbst berichtigen kann, der Bezirksverwaltungsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(5) Hat außer der Personenstandsbehörde niemand
Parteistellung (Abs. 7), kann die Berichtigung
ohne weiteres Verfahren angeordnet werden.
(6) Ebenso ist vorzugehen, wenn die Partei die
Berichtigung selbst beantragt hat oder gegen die
beabsichtigte Berichtigung keine Einwendungen
erhebt. Die durchgeführte Berichtigung ist der Partei
mitzuteilen.
(7) Parteien sind
1. die Person, auf die sich die Eintragung
bezieht;
2. sonstige Personen, deren Personenstand
durch die Eintragung berührt wird;
3. die Personenstandsbehörde, die die Berichtigung
einzutragen hat.
Änderung
§ 16. Die Personenstandsbehörde hat eine Beurkundung
zu ändern, wenn sie nach der Eintragung
unrichtig geworden ist.
Veränderung von Hinweben
§ 17. Die Personenstandsbehörde hat einen
unvollständigen oder unrichtigen Hinweis zu
ergänzen, zu berichtigen oder zu ändern.
3. Abschnitt
Geburtenbuch
Anzeige der Geburt
§ 18. (1) Die Anzeige der Geburt obliegt der
Reihe nach
1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der das
Kind geboren worden ist;
2. dem Arzt oder der Hebamme, die bei der
Geburt anwesend waren;
3. dem Vater oder der Mutter, wenn sie dazu
innerhalb der Anzeigefrist (Abs. 2) imstande
sind;
4. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie,
die Ermittlungen über die
Geburt durchführt;
5. sonstigen Personen, die von der Geburt auf
Grund eigener Wahrnehmung Kenntnis
haben.
(2) Die Geburt ist der zuständigen Personenstandsbehörde
(§ 4) innerhalb einer Woche anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige
dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten,
die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern
benötigt werden.
(4) Kann die schriftliche Erklärung über die Vornamen
des Kindes (§ 21 Abs. 1) zur Zeit der
Anzeige nicht beigebracht werden, haben die zur
Vornamensgebung berechtigten Personen die
Anzeige innerhalb eines Monates nach der Geburt
zu ergänzen.
Inhalt der Eintragung
§ 19. Im Geburtenbuch ist nur die Geburt lebend
geborener Kinder zu beurkunden; einzutragen sind
1. der Familienname und die Vornamen des
Kindes;
2. der Zeitpunkt und der Ort der Geburt des
Kindes;
3. das Geschlecht des Kindes;
4. die Familiennamen und die Vornamen der
Eltern, ihr Wohnort, der Tag, der Ort und die
Eintragung ihrer Geburt sowie ihre Zugehörigkeit
zu einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft.
Personen ungeklärter Herkunft
§ 20. (1) Kann die Personensundsbehörde die
Herkunft einer Person, die in ihrem Amtsbereich
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht feststellen,
hat sie das wahrscheinliche Alter und das
Geschlecht der Person sowie die sonstigen Ergebnisse
ihrer Ermittlungen dem Landeshauptmann
mitzuteilen.
(2) Der Landeshauptmann hat der Personenstandsbehörde,
sobald das Verfahren nach § 51
abgeschlossen ist, eine Anzeige zu erstatten, die zu
enthalten hat
1. den Familiennamen und den Vornamen;
2. den Tag und den Ort der Geburt;
3. das Geschlecht.
(3) In der Anzeige nach Abs. 2 ist der Tag der
Geburt anzugeben, der vom Landeshauptmann für
den Zweck der Eintragung bestimmt wird. Als Ort
der Geburt ist die Gemeinde anzuführen, in der die
Personenstandsbehörde ihren Sitz hat.
Vornamensgebung
§ 21. (1) Vor der Eintragung der Vornamen des
Kindes in das Geburtenbuch haben die dazu
berechtigten Personen schriftlich zu erklären, welche
Vornamen sie dem Kind gegeben haben. Sind
die Vornamen von den Eltern einvernehmlich zu
geben, genügt die Erklärung eines Elternteiles,
wenn er darin versichert, daß der andere Elternteil
damit einverstanden ist.
(2) Bei Kindern des im § 2 Abs. 2 genannten Personenkreises
muß zumindest der erste Vorname
dem Geschlecht des Kindes entsprechen; Bezeichnungen,
die nicht als Vornamen gebräuchlich oder
dem Wohl des Kindes abträglich sind, dürfen nicht
eingetragen werden.
(3) Stimmen die Erklärungen mehrerer zur Vornamensgebung
berechtigter Personen nicht überein,
hat die Personenstandsbehörde vor der Eintragung
der Vornamen das Pflegschaftsgericht zu verständigen.
Das gleiche gilt, wenn keine Vornamen
oder solche gegeben werden, die nach Ansicht der
Personenstandsbehörde als dem Abs. 2 widersprechend
nicht eingetragen werden können.
Vermerke
§ 22. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen,
wenn der Personenstand des Kindes mit allgemeinverbindlicher
Wirkung festgestellt oder geändert
worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Familienname
der Eltern oder eines Elternteiles mit all-
gemeinverbindlicher Wirkung festgestellt oder
geändert worden ist und sich die Wirkung der Feststellung
oder Änderung auf das Kind erstreckt.
(2) Aus der Eintragung müssen die Rechtswirkungen
des Vorganges auf den Personenstand und,
wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen
hervorgehen.
(3) Änderungen des Familiennamens im Zusammenhang
mit einer Ehe des Kindes werden nicht
eingetragen.
(4) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit
eines Elternteiles zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag
dieses Elternteiles einzutragen.
Hinweise
§ 23. Als Hinweise sind einzutragen
1. die Eheschließung der Eltern;
2. die Staatsangehörigkeit des Kindes;
3. jede Eheschließung des Kindes;
4. der Tod des Kindes;
5. jede Änderung der Staatsangehörigkeit.
4. Abschnitt
Ehebuch
Inhalt der Eintragung
§ 24. (1) Die Eheschließung ist in Anwesenheit
der Verlobten und der Zeugen zu beurkunden.
(2) In das Ehebuch sind einzutragen
1. die Familiennamen und die Vornamen der
Verlobten, ihr Wohnort, der Tag, der Ort
und die Eintragung ihrer Geburt sowie ihre
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft;
2. die Erklärung der Verlobten über den Ehewillen;
3. der Ausspruch des Standesbeamten;
4. der Tag und der Ort der Eheschließung;
5. die Familiennamen und die Vornamen der
Zeugen sowie ihr Wohnort;
6. Erklärungen der Verlobten über die Bestimmung
ihres Familiennamens;
7. die Angabe, welchen Familiennamen die Ehegatten
zu führen haben.
(3) Die Eintragung ist von den Ehegatten, den
Zeugen, einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher
und dem Standesbeamten zu unterschreiben.
Vermerke
§ 25. (1) Ein Vermerk (§ 13 Abs. 2) ist einzutragen,
wenn der Personenstand eines (beider) Ehegatten
mit allgemeinverbindlicher Wirkung festgestellt
oder geändert worden oder wenn ein Vorgang
eingetreten ist, der sich auf den Bestand der
Ehe auswirkt.
(2) Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigerklärung
der Ehe ist ein weiterer Vermerk nur
einzutragen, wenn er einen namensrechtlichen Vorgang
im Zusammenhang mit der Auflösung der
Ehe oder einen Vorgang betrifft, der auf die Zeit
vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe
zurückwirkt.
(3) Änderungen hinsichtlich der Zugehörigkeit
eines Ehegatten zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft sind auf Antrag
dieses Ehegatten einzutragen.
Hinweise
§ 26. Als Hinweise sind einzutragen
1. die Staatsangehörigkeit der Verlobten;
2. die letzte frühere und die erste spätere Eheschließung
des (der) Ehegatten;
3. jede Änderung der Staatsangehörigkeit der
Ehegatten.
5. Abschnitt
Sterbebuch und Buch für Todeserklärungen
Anzeige des Todes
§ 27. (1) Die Anzeige des Todes obliegt der
Reihe nach
1. dem Leiter der Krankenanstalt, in der die Person
gestorben ist;
2. dem Ehegatten oder sonstigen Familienangehörigen;
3. dem letzten Unterkunftgeber;
4. dem Arzt, der die Totenbeschau vorgenommen
hat;
5. der Behörde oder der Dienststelle der Bundesgendarmerie,
die Ermittlungen über den
Tod durchführt;
6. sonstigen Personen, die vom Tod auf Grund
eigener Wahrnehmungen Kenntnis haben.
(2) Der Tod ist der zuständigen Personenstandsbehörde
(§ 4) spätestens am folgenden Werktag
anzuzeigen.
(3) Die Anzeige hat, soweit der Anzeigepflichtige
dazu in der Lage ist, alle Angaben zu enthalten,
die für Eintragungen in den Personenstandsbüchern
benötigt werden.
(4) Ist der Tod in einer Krankenanstalt eingetreten,
hat der Leiter dieser Anstalt, sonst der Arzt,
der die Totenbeschau vorgenommen hat, der Personenstandsbehörde
die Todesursache ausschließlich
zur Übermittlung an das Österreichische Statistische
Zentralamt bekanntzugeben.
Inhalt der Eintragung im Sterbebuch
§ 28. (1) In das Sterbebuch sind einzutragen
1. der Familienname, die Vornamen und das
Geschlecht des Verstorbenen, sein letzter
Wohnort, der Tag, der Ort und die Eintragung
seiner Geburt sowie seine Zugehörigkeit
zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft;
2. der Zeitpunkt und der Ort des Todes.
(2) Wurde ein Kind tot geboren, sind das
Geschlecht, der Tag und der Ort der Geburt des
Kindes sowie die Familiennamen, die Vornamen
und der Wohnort der Eltern einzutragen.
Inhalt der Eintragungen im Buch für Todeserklärungen
§ 29. (1) Das Gericht hat der Gemeinde Wien
jede Entscheidung über den Beweis des Todes oder
die Todeserklärung anzuzeigen.
(2) In das Buch für Todeserklärungen sind einzutragen
1. der Familienname, die Vornamen und das
Geschlecht, der letzte Wohnort, der Tag, der
Ort und die Eintragung der Geburt sowie die
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft;
2. der (mutmaßliche) Tag des Todes;
3. das Gericht sowie der Tag und das Aktenzeichen
der Entscheidung.
§ 30. Als Hinweise sind in das Sterbebuch und in
das Buch für Todeserklärungen einzutragen
1. die letzte Eheschließung, wenn der Verstorbene
zur Zeit des Todes verheiratet war;
2. die Staatsangehörigkeit.
6. Abschnitt
Personenstandsurkunden und Abschriften
Personenstandsurkunden
§ 31. (1) Personenstandsurkunden sind Auszüge
aus den Personenstandsbüchern, die den wesentlichen
Inhalt der Eintragung wiedergeben.
(2) Die Personenstandsbehörden haben auszustellen
1. Geburtsurkunden;
2. Heiratsurkunden;
3. Sterbeurkunden.
(3) Hinweise (§ 8 Abs. 4) sind nicht in die Personenstandsurkunden
einzutragen.
Berücksichtigung von Veränderungen
§ 32. (1) Ist eine Eintragung berichtigt worden,
sind in der Urkunde nur die sich aus der Berichtigung
ergebenden Tatsachen anzuführen.
(2) Das gleiche gilt, wenn sich aus der Eintragung
ergibt, daß der Personenstand einer Person,
die in der Urkunde anzuführen ist, mit allgemeinverbindlicher
Wirkung festgestellt worden ist, oder
daß sich der Personenstand einer solchen Person
oder ihre Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft geändert
hat.
(3) Sonstige Tatsachen, die sich aus einem Vermerk
ergeben, sind nur in den Fällen des § 34
Abs. 1 Z 3 anzuführen.
Geburtsurkunde
§ 33. (1) Die Geburtsurkunde hat die in § 19 vorgesehenen
Angaben mit Ausnahme jener über den
Tag, den Ort und die Eintragung der Geburt der
Eltern zu enthalten.
(2) Als Familienname des Kindes ist dessen
Geschlechtsname anzuführen.
(3) Ist ein Kind an Kindesstatt angenommen
worden, sind als Eltern nur die Wahleltern anzuführen.
Ist es von einem Wahlvater (einer Wahlmutter)
allein angenommen worden, ist die leibliche
Mutter (der leibliche Vater) dann anzuführen,
wenn die familienrechtlichen Beziehungen zwischen
ihr (ihm) und dem Kind nach § 182 Abs. 2
ABGB aufrechtgeblieben sind.
(4) Auf Antrag ist eine Geburtsurkunde auszustellen,
die nur die Angaben nach § 19 Z 1 bis 3 enthält.
Heiratsurkunde
§ 34. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten
1. die Familiennamen und die Vornamen der
Ehegatten, ihre Familiennamen vor der Eheschließung,
ihren Wohnort, den Tag, den Ort
und die Eintragung ihrer Geburt sowie die
Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten
Kirche oder Religionsgesellschaft;
2. den Tag und den Ort der Eheschließung;
3. an der für Vermerke vorgesehenen Stelle die
Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe
und damit im Zusammenhang stehende
namensrechtliche Vorgänge.
(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der
Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung
eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen;
das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit
vor der Eheschließung zurückwirken.
Sterbeurkunde
§ 35. (1) Die Sterbeurkunde hat die in § 28
Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten.
(2) Für Personen, deren Tod im Buch für Todeserklärungen
eingetragen ist und für tot geborene
Kinder wird nur eine Abschrift der Eintragung ausgestellt.
Abschriften
§ 36. Abschriften aus den Personenstandsbüchern
haben, soweit dem nicht das Gesetz über die
Bereinigung von Schriftstücken wegen Aufhebung
von aus sogenannten rassischen Gründen erlassenen
Vorschriften (Schriftstücke-Bereinigungsgesetz),
BGBl. Nr. 3/1946, entgegensteht, den vollen
Wortlaut der Eintragung wiederzugeben. Die
Übereinstimmung mit der Eintragung ist zu beglaubigen.
7. Abschnitt
Übermittlung von Daten aus den Personenstandsbüchern
Einsicht und Ausstellung von Urkunden
§ 37. (1) Das Recht auf Einsicht in die Personenstandsbücher
und die zu diesen gehörigen Sammelakten
sowie auf Ausstellung von Personenstandsurkunden
und Abschriften steht nur zu
1. Personen, auf die sich die Eintragung bezieht,
sowie sonstige Personen, deren Personenstand
durch die Eintragung berührt wird;
2. Personen, die ein rechtliches Interesse daran
glaubhaft machen, soweit kein überwiegendes
schutzwürdiges Interesse der Personen, auf
die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht;
3. Behörden und Körperschaften des öffentlichen
Rechtes im Rahmen der Vollziehung der
Gesetze.
(2) Die sich aus Abs. 1 Z 1 und 2 ergebenden
Rechte sind im Fall des § 259 des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Rechtsangelegenheiten
außer Streitsachen, RGBl. Nr. 208/1854, oder
einer sonstigen Inkognitoadoption auf die Wahleltern
und das ehemündige Wahlkind beschränkt.
Diese Beschränkung ist in der Eintragung im Geburtenbuch
und im Ehebuch zu vermerken.
(3) Kann ein rechtliches Interesse (Abs. 1 Z 2)
nur hinsichtlich bestimmter Daten glaubhaft
gemacht werden, dürfen nur diese Daten übermittelt
werden.
(4) Die Personenstandsbehörde hat auf Antrag
wöchentliche Verzeichnisse der beurkundeten Personenstandsfälle
zu übermitteln. Geburten dürfen
in die Verzeichnisse nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des
Kindes, Eheschließungen mit der beider Ehegatten
aufgenommen werden. Die Angaben in den Verzeichnissen
sind auf den Tag und den Ort des
Ereignisses sowie auf den Familiennamen, die Vornamen
und die Wohngemeinde zu beschränken.
Mitteilungen
§ 38. (1) Personenstandsbehörden haben Vorgänge,
deren Kenntnis für andere Verwaltungsbehörden
oder für Gerichte zur Wahrnehmung der
ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet, diesen Behörden
schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht
gegenüber dem Österreichischen Statistischen Zentralamt
schließt die Daten ein, die der Personenstandsbehörde
auf Grund des Hebammengesetzes
1963, BGBl. Nr. 3/1964, und des § 27 Abs. 4 dieses
Bundesgesetzes ausschließlich zur Übermittlung an
dieses Amt bekanntgegeben werden.
(2) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben
Vorgänge, die von der Personenstandsbehörde als
Ergänzung oder Änderung der Haupteintragung
oder als Hinweis einzutragen sind, der für die Eintragung
zuständigen Personenstandsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
(3) Verwaltungsbehörden und Gerichte haben
Zweifel an der Richtigkeit einer Personenstandsurkunde
oder einer Eintragung in einem Personenstandsbuch
der für die Eintragung zuständigen Personenstandsbehörde
schriftlich mitzuteilen.
8. Abschnitt
Altmatriken
Aufbewahrung und Fortführung
§ 39. (1) Die von den gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften im staatlichen
Auftrag vor dem 1. August 1938 zur Beurkundung
der Eheschließungen und die vor dem 1. Jänner
1939 zur Beurkundung der Geburten und Todesfälle
geführten Personenstandsbücher sowie alle
von den Verwaltungsbehörden vor dem 1. Jänner
1939 geführten Personenstandsbücher (Altmatriken)
sind von den gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften sowie den Verwaltungsbehörden,
bei denen sie sich am Tag des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes befinden, aufzubewahren
und fortzuführen.
(2) Die Aufbewahrung und Fortführung der vor
dem 1. August 1938 (1. Jänner 1939) geführten
Militär-Matrikel (Heeres-Matriken) obliegt dem
Österreichischen Staatsarchiv.
Ausstellung von Urkunden
§ 40. (1) Die Verwahrer der Altmatriken (§ 39)
haben auf Grund der Eintragungen in diesen Altmatriken
Personenstandsurkunden und Abschriften
auszustellen. Für die Personenstandsurkunden sind
die von den Personenstandsbehörden zu verwendenden
Vordrucke zu benützen.
(2) Die nach Abs. 1 ausgestellten Personenstandsurkunden
und Abschriften aus den Altmatriken
haben die gleiche Beweiskraft wie die von den
Personenstandsbehörden ausgestellten Personenstandsurkunden
und Abschriften aus den Personenstandsbüchern.
(3) Die Organe der gesetzlich anerkannten Kirchen
und Religionsgesellschaften können für die
Ausstellung von Personenstandsurkunden und
Abschriften aus den Altmatriken sowie für die Einsichtgewährung
in die Altmatriken Gebühren in der
Höhe der Bundesverwaltungsabgaben verlangen,
die von den Personenstandsbehörden für gleichartige
Amtshandlungen eingehoben werden. Diese
Gebühren können auf Grund eines Rückstandsausweises
der gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften im Verwaltungsweg eingebracht
werden, wenn die Vollstreckbarkeit von der
Bezirksverwaltungsbehörde bestätigt wird.
Anwendung der allgemeinen Vorschriften
§ 41. (1) Die Abschnitte 1 bis 7, der Dritte und
der Fünfte Teil dieses Bundesgesetzes sind, soweit
in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt
wird, auf die Aufbewahrung, Fortführung und
Erneuerung der Altmatriken, die Einsicht in diese,
auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden
und Abschriften aus den Altmatriken, auf die Fortführung
der Zweitbücher und die Mitteilungspflichten
sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein Personenstandsfall ist auch dann von der
Personenstandsbehörde nach § 6 Abs. 2 einzutragen,
wenn er ursprünglich in einer Altmatrik eingetragen
war.
(3) Eintragungen in Altmatriken, die sich auf
verstorbene Personen beziehen, sind nur dann zu
verändern (§ 8 Abs. 3), wenn dies zur Geltendmachung
von Rechten einer lebenden Person erforderlich
ist.
(4) Einschränkungen des Rechtes auf Einsicht
und Ausstellung von Urkunden, die sich aus § 37
ergeben, gelten nach Ablauf einer Frist von hundert
Jahren seit der Eintragung als aufgehoben, sofern
die Eintragung nicht eine lebende Person betrifft.
(5) Vermerke (§ 13 Abs. 2) sind, soweit in den
Altmatriken eine Spalte für Anmerkungen vorgesehen
ist, an dieser Stelle einzutragen.
(6) Werden die im Abs. 1 angeführten Aufgaben
von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
besorgt, so obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde,
in deren Amtsbereich die Altmatriken
geführt werden,
1. die Anordnung der Eintragung von Vermerken
(§ 13 Abs. 2) auf Grund von Entscheidungen
ausländischer Behörden;
2. die Entscheidung über Begehren, über die bei
Besorgung dieser Aufgaben durch eine Verwaltungsbehörde
ein Bescheid zu erlassen
wäre.
(7) Die Ergänzung, Berichtigung und Änderung
der Eintragungen in den von einer Bezirksverwaltungsbehörde
(vom Österreichischen Staatsarchiv)
fortgeführten Altmatriken obliegt dieser (diesem).
(8) Gegen Bescheide, die das Österreichische
Staatsarchiv in Besorgung der ihm durch dieses
Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erläßt, steht
ein ordentliches Rechtsmittel nicht zu.
ZWEITER TEIL
AUFGABEN DER PERSONENSTANDSBEHÖRDEN
AUF DEM GEBIET DES EHERECHTS
Ermittlung der Ehefähigkeit
§ 42. Die Personenstandsbehörde hat vor der
Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf
Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen
Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine
Niederschrift aufzunehmen.
Erklärungen und Nachweise
§ 43. (1) Die Verlobten haben die Erklärungen
abzugeben und die Urkunden vorzulegen, die für
die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen
in den Personenstandsbüchern benötigt
werden.
(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen
werden, wenn die Verlobten glaubhaft
machen, daß sie die Urkunden nicht oder nur mit
erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können,
und wenn die Ehefähigkeit und die für Eintragungen
notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt
werden können.
Mündliche Verhandlung
§ 44. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen
beide Verlobte anwesend sein.
(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur
mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die
Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit
ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung
ohne ihn durchzuführen.
(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf
beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung
zu entfallen.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende
Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit
und für Eintragungen in den Personenstandsbüchern
erforderlichen Erklärungen schriftlich
abzugeben.
Ehefähigkeitszeugnis
§ 45. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer
im § 2 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein
Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die
Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise
wie für das Eingehen einer Ehe im Inland zu ermitteln.
(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen,
daß die darin angeführten Verlobten die Ehe
schließen können. Das Zeugnis gilt für sechs
Monate, gerechnet vom Tag der Ausstellung.
Zuständigkeit
§ 46. (1) Die Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42
bis 44) und die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
(§ 45) obliegt der Personenstandsbehörde, in
deren Amtsbereich einer der Verlobten seinen
Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Hat keiner der Verlobten
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt im Inland,
ist die Personenstandsbehörde zuständig, in deren
Amtsbereich einer der Verlobten seinen letzten
Wohnsitz im Inland hatte. Ergibt sich auch danach
keine Zuständigkeit, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(2) Die Ehe kann vor jeder Personenstandsbehörde
geschlossen werden.
(3) Teilen die Verlobten im Ermittlungsverfahren
mit, daß sie die Ehe vor einer anderen Personenstandsbehörde
schließen wollen, sind die Unterlagen
nach Durchführung der Ermittlungen dieser
Behörde abzutreten.
(4) Die Beurteilung der Ehefähigkeit obliegt in
den Fällen des Abs. 3 der Personenstandsbehörde,
vor der die Ehe geschlossen werden soll.
Trauung
§ 47. (1) Die Personenstandsbehörde hat die
Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen,
die der Bedeutung der Ehe entsprechen.
(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in
Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander
zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen
wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen,
daß sie rechtmäßig verbundene Eheleute
sind.
DRITTER TEIL
SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Sprache und Schrift
§ 48. Die Eintragung in die Personenstandsbücher
und die Ausstellung von Urkunden hat in
deutscher Sprache unter Verwendung lateinischer
Schriftzeichen und arabischer Ziffern zu erfolgen.
Bestimmungen in zwischenstaatlichen Übereinkommen
über die Ausstellung mehrsprachiger Urkunden
und die Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Rechtsstellung von Volksgruppen in
Österreich (Volksgruppengesetz), BGBl. Nr. 396/
1976, bleiben unberührt.
Frühere Familiennamen
§ 49. In den Vordrucken nach § 58 Z 7 mit Ausnahme
der nach lit. c kann vorgesehen werden, daß
außer den Familiennamen der Eltern des Kindes,
der Verlobten und des Verstorbenen auch frühere
Familiennamen dieser Personen, besonders ihre
Geschlechtsnamen, anzuführen sind.
Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
§ 50. (1) Die Personensundsbehörde hat in
einem Fall mit Auslandsberührung vor der Beurkundung
(§ 8 Abs. 2 und 3) eine Rechtsauskunft
des Landeshauptmannes einzuholen. Das kann
unterbleiben, wenn über die zu beurteilende
Rechtsfrage kein Zweifel besteht oder wenn die
damit verbundene Verzögerung wichtige Interessen
der Person, auf die sich die Eintragung bezieht,
beeinträchtigen würde.
(2) Eine Rechtsauskunft des Landeshauptmannes
ist auch einzuholen, wenn sich in dem der Eheschließung
oder der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses
vorausgehenden Ermittlungsverfahren
Zweifel an der Ehefähigkeit der Verlobten ergeben.
Namensfestsetzung
§ 51. (1) Kann die Herkunft und der Name einer
Person nicht ermittelt werden, hat der Landeshauptmann
einen gebräuchlichen Familiennamen
und Vornamen festzusetzen.
(2) Das gleiche gilt für den Familiennamen,
wenn eine im § 2 Abs. 2 angeführte Person bekannter
Herkunft keinen Familiennamen hat oder dieser
nicht ermittelt werden kann. Ist die Person unter
einem Namen bekannt, ist dieser auf Antrag als
Familienname festzusetzen.
(3) Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen
Amtsbereich die Person ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hat. Hat sie keinen gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland, ist der Landeshauptmann von
Wien zuständig.
(4) Der Landeshauptmann hat die Festsetzung
nach Abs. 1 und 2 zu widerrufen, sobald die Herkunft
oder der Name (Abs. 1) oder der Familienname
(Abs. 2) der Person ermittelt worden ist.
Form der Urkunden
§ 52. (1) Die Personenstandsbehörde hat die von
ihr ausgestellten Urkunden mit ihrer Bezeichnung,
dem Tag der Ausstellung, der Unterschrift des
Standesbeamten und dem Amtssiegel zu versehen.
(2) Die Urkunden sind auf Verlangen von der
Bezirksverwaltungsbehörde und dem Landeshauptmann
zu beglaubigen. Rechtsvorschriften über allfällige
weitere Beglaubigungen bleiben unberührt.
Befugnis zur Beurkundung und Beglaubigung
§ 53. (1) Der Standesbeamte hat zu beurkunden
und zu beglaubigen
1. die Erklärung, durch die der Ehemann dem
unehelichen Kind seiner Ehefrau oder durch
die der Vater, dessen Vaterschaft festgestellt
ist, seinem unehelichen Kind den Familiennamen
gibt, und die Erklärungen über die
Zustimmung zur Namensgebung;
2. die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
und der Erziehungsberechtigten zur Eheschließung
einer Person, die nicht voll
geschäftsfähig ist;
3. die Erklärungen der Verlobten über die
Bestimmung ihres nach der Eheschließung zu
führenden Familiennamens;
4. die Erklärung, durch die ein geschiedener
Ehegatte einen früheren Familiennamen wieder
annimmt oder durch die ein geschiedener
Ehegatte dem anderen die Führung seines
Familiennamens untersagt;
5. Erklärungen, die für den Eintritt der namensrechtlichen
Wirkungen einer Legitimation in
bestimmten Fällen erforderlich sind;
6. sonstige Erklärungen, die für die vollständige
Eintragung eines Personenstandsfalles erforderlich
sind.
(2) Der Standesbeamte, vor dem die Eltern die
Ehe schließen, hat Erklärungen über die Anerkennung
der Vaterschaft und über die Bezeichnung
des Anerkennenden als Vater zu beurkunden.
(3) Die im Abs. 1 Z 1 bis 5 angeführten Erklärungen
können auch von den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland beglaubigt werden.
(4) In anderen Rechtsvorschriften eingeräumte
Befugnisse der Gerichte, Verwaltungsbehörden
und Notare zur Beurkundung und Beglaubigung
der im Abs. 1 Z 1 bis 5 und Abs. 2 angeführten
Erklärungen bleiben unberührt.
Entgegennahme von Erklärungen
§ 54. (1) Werden die im § 53 Abs. 1 Z 1, 4 und 5
angeführten Erklärungen nicht vor dem zuständigen
Standesbeamten abgegeben, sind sie diesem in
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde
zu übermitteln.
(2) Zuständig ist für die in § 53 Abs. 1 Z 1 und 5
angeführten Erklärungen die Personenstandsbehörde,
in deren Geburtenbuch die Geburt des Kindes
(Z 1) oder des legitimierten Kindes (Z 5), für
die in § 53 Abs. 1 Z 4 angeführte Erklärung die
Personenstandsbehörde, in deren Ehebuch die Ehe
eingetragen ist. Ist die Geburt oder die Ehe nicht in
einem inländischen Geburtenbuch oder Ehebuch
eingetragen, ist die Gemeinde Wien zuständig.
(3) Die Übermittlung obliegt, soweit nicht eine
Mitteilungspflicht nach § 38 Abs. 1 und 2 besteht,
der Person, die die Erklärung abgibt.
(4) Die nach Abs. 2 zur Entgegennahme einer
Erklärung nach § 53 Abs. 1 Z 5 zuständige Personenstandsbehörde
hat die Zustimmungsberechtigten
vom Eintritt der Legitimation zu verständigen
und auf ihr Zustimmungsrecht hinzuweisen.
Bestätigungen
§ 55. Die Personenstandsbehörde hat auf Verlangen
Bestätigungen auszustellen, wenn ein rechtliches
Interesse daran glaubhaft gemacht wird und
sich der zu bestätigende Sachverhalt aus den der
Personenstandsbehörde zur Verfügung stehenden
Unterlagen ergibt.
Echtheit von Unterschriften
§ 56. Schriftliche Anbringen bedürfen, soweit für
sie nicht besondere Formerfordernisse nach diesem
Bundesgesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften
bestehen, keiner Beglaubigung der Unterschrift.
Hat der Standesbeamte jedoch Zweifel an der
Echtheit der Unterschrift und erfordert die Wichtigkeit
der Anzeige oder des sonstigen Anbringens
eine Klärung, kann er eine Beglaubigung der
Unterschrift verlangen, wenn der Zweifel nicht
anders behoben werden kann.
Strafen
§ 57. Wer einer Pflicht nach den §§ 9 Abs. 3 und
4, 18 und 27 nicht nachkommt oder in einer
Anzeige, einem Antrag, einer Erklärung oder Auskunft
einer Verwaltungsbehörde, die mit der Vollziehung
dieses Bundesgesetzes betraut ist, vorsätzlich
unwahre oder unvollständige Angaben macht,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in
die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren
Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und
ist mit Geldstrafe bis 3000 S zu bestrafen.
Durchführungsverordnung
§ 58. Der Bundesminister für Inneres hat in einer
Verordnung besonders die folgenden Regelungen
dieses Bundesgesetzes näher auszuführen
1. die Anlegung der Personenstandsbücher und
der Sammelakten sowie deren Aufbewahrung,
das Verfahren bei Verlust der Personenstandsbücher
und der Sammelakten (§§ 5 und
6);
2. die Eintragungen in die Personenstandsbücher
(§§ 8 bis 17);
3. die Ausstellung von Personenstandsurkunden
(§§ 31 bis 35);
4. die Mitteilungspflichten (§ 38 Abs. 1 und 2);
5. das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit
(§§ 42 bis 44);
6. die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen
(§ 45);
7. die Form und den Inhalt der zu verwendenden
Vordrucke für
a) die Personenstandsbücher (§§ 19, 23, 24,
26, 28 bis 30),
b) die Geburts- und Todesanzeigen (§§ 18
Abs. 3, 19, 23, 27 Abs. 3, 28 und 30),
c) die Personenstandsurkunden (§§ 31 bis
35),
d) die Abschriften aus Personenstandsbüchern
(§ 36),
e) die Niederschriften (Erklärungen) zur
Ermittlung der Ehefähigkeit (§§ 42 und 44
Abs. 4).
VIERTER TEIL
BEHÖRDEN
Aufgaben der Gemeinde
§ 59. (1) Die in diesem Bundesgesetz geregelten
Personenstandsangelegenheiten einschließlich des
Matrikenwesens sind, soweit in diesem Bundesgesetz
nicht anderes bestimmt wird, von den Gemeinden
im übertragenen Wirkungsbereich zu besorgen.
(2) Unter „Personenstandsbehörde" ist die Personenstandsbehörde
erster Instanz, unter „Standesbeamter"
das Organ der Gemeinde oder des
Gemeindeverbandes (§ 60 Abs. 1) zu verstehen, das
die Aufgaben nach Abs. 1 besorgt, oder der von
dem Organ dazu herangezogene Organwalter
(Abs. 3).
(3) Das Organ der Gemeinde (des Gemeindeverbandes)
hat sich bei Besorgung der Aufgaben nach
Abs. 1 eines Gemeindebediensteten, der die für die
Besorgung dieser Aufgaben notwendigen Fachkenntnisse
besitzt und die nach landesgesetzlichen
Vorschriften erforderlichen Dienstprüfungen abgelegt
hat, zu bedienen, wenn es nicht selbst fachkundig
und geprüft ist.
Standesamtsverbände
§ 60. (1) Gemeinden können zur Besorgung der
ihnen nach § 59 übertragenen Aufgaben durch Verordnung
des Landeshauptmannes zu einem
Gemeindeverband (Standesamtsverband) vereinigt
werden, wenn dadurch eine bessere Führung der
Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist. Vor der
Erlassung der Verordnung sind die beteiligten
Gemeinden anzuhören.
(2) Die Verordnung hat jedenfalls zu bestimmen
1. die Verbandsangehörigen Gemeinden;
2. die Bezeichnung des Standesamtsverbandes
unter Hinweis auf seinen Sitz;
3. den Sitz des Standesamtsverbandes.
(3) Werden Gemeinden, die nicht demselben
Verwaltungsbezirk angehören, zu einem Standesamtsverband
vereinigt, ist in der Verordnung zu
bestimmen, welcher Bezirksverwaltungsbehörde die
Aufgaben nach diesem Bundesgesetz obliegen.
(4) Als Tag des Inkrafttretens der Verordnung
ist der Beginn eines Kalenderjahres festzulegen.
(5) Dem Standesamtsverband obliegt die Fortführung
der bis zum Inkrafttreten der Verordnung
von den Gemeinden geführten Personenstandsbücher.
Organe
§ 61. (1) Die Organe des Standesamtsverbandes
sind der Obmann als das dem Bürgermeister entsprechende
Organ und der Verbandsausschuß.
(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist der
Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verband
seinen Sitz hat. Hat jedoch der Verband seinen Sitz
außerhalb der Verbandsangehörigen Gemeinden, ist
Obmann des Standesamtsverbandes das vom Verbandsausschuß
dazu gewählte Mitglied. Dem
Obmann obliegen die Verbandsaufgaben, soweit
dafür nicht der Verbandsausschuß zuständig ist.
Bei Verhinderung des Obmannes sind dessen Aufgaben
durch die Person zu besorgen, die ihn als
Bürgermeister seiner Gemeinde vertritt.
(3) Der Verbandsausschuß besteht aus den Bürgermeistern
der Verbandsangehörigen Gemeinden.
Die Vertretung eines verhinderten Bürgermeisters
richtet sich nach den in der Gemeinde geltenden
Vorschriften. Dem Verbandsausschuß obliegt
1. die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
und des Rechnungsabschlusses,
2. die Wahl des Obmannes des Standesamtsverbandes
(Abs. 2 zweiter Satz).
Geschäftsordnung
§ 62. (1) Der Landeshauptmann hat durch Verordnung
eine Geschäftsordnung für die Standesamtsverbände
seines Amtsbereiches zu erlassen.
(2) Die Geschäftsordnung hat in Anlehnung an
die für die Geschäftsführung in der Gemeinde maßgebenden
Vorschriften die für die Tätigkeit des
Standesamtsverbandes notwendigen Regelungen,
besonders über die Einberufung und Abwicklung
der Sitzungen des Verbandsausschusses sowie über
die Rechte und Pflichten des Obmannes des Standesamtsverbandes
und der Mitglieder des
Verbandsausschusses, zu treffen.
(3) Die Geschäftsordnung kann von dem der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag an erlassen werden.
Auflösung und Umbildung
§ 63. (1) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung
die Auflösung eines Standesamtsverbandes
oder die Aufnahme (das Ausscheiden) einer
Gemeinde in einen (aus einem) Standesamtsverband
anordnen, wenn dadurch eine bessere Führung
der Verwaltungsgeschäfte gewährleistet ist.
(2) In der Verordnung ist die Fortführung der
vom früheren Standesamtsverband geführten Personenstandsbücher
zu regeln.
Deckung des Aufwandes
§ 64. (1) Die Gemeinden (Standesamtsverbände)
haben den Aufwand zu tragen, der ihnen aus der
Besorgung der Aufgaben nach § 59 erwächst. Ihnen
fließen die in Besorgung dieser Aufgaben einzuhebenden
Verwaltungsabgaben zu.
(2) Der Aufteilung der Kosten und eines allfälligen
Überschusses ist die Einwohnerzahl der verbandsangehörigen
Gemeinden nach dem Ergebnis
der letzten Volkszählung zugrunde zu legen.
(3) Der Landeshauptmann kann durch Verordnung
die Aufteilung der Kosten und eines allfälligen
Überschusses nach der Zahl der Eintragungen
(§ 8) und dem mit diesen verbundenen durchschnittlichen
Aufwand anordnen, wenn eine solche
Aufteilung den Interessen der Verbandsangehörigen
Gemeinden besser entspricht. Dabei sind die Eintragungen
der Verbandsangehörigen Gemeinde
zuzuordnen, die bei Nichtbestehen des Standesamtsverbandes
für die Eintragung zuständig gewe-
sen wäre; kämen danach mehrere verbandsangehörige
Gemeinden in Betracht, ist die Eintragung
anteilsmäßig zuzuordnen.
Amtshilfe
§ 65. Die Organe der Standesamtsverbände sind
zur gegenseitigen Hilfeleistung bei Besorgung der
sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden Aufgaben
verpflichtet. Das gleiche gilt für die Organe des
Bundes, der Länder und der Gemeinden und die
Organe der Standesamtsverbände.
Überprüfung durch die übergeordnete Behörde
§ 66. Die Bezirksverwaltungsbehörde und der
Landeshauptmann haben durch regelmäßige Überprüfung
besonders die ordnungsgemäße Führung
und Fortführung der Personenstandsbücher und
Sammelakten sicherzustellen.
Rechtszug
§ 67. Gegen Bescheide, die der Landeshauptmann
als erste Instanz erläßt, steht ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zu.
FÜNFTER TEIL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 68. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz
vom 3. November 1937, deutsches RGBl. I S. 1146,
in der bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
geltenden Fassung geführten Personenstandsbücher
(Erstbücher) sind Personenstandsbücher im Sinne
dieses Bundesgesetzes.
(2) Die Zweitbücher sind fortzuführen und unter
sinngemäßer Anwendung des § 5 Abs. 4 und des § 7
Abs. 1 Z 2 dauernd aufzubewahren.
(3) Ist ein Erstbuch (Zweitbuch) in Verlust geraten,
hat die Personenstandsbehörde ein neues Erstbuch
(Zweitbuch) anzulegen.
(4) Ist sowohl das Erstbuch als auch das Zweitbuch,
in denen ein Personenstandsfall eingetragen
war, in Verlust geraten, hat die örtlich zuständige
Personenstandsbehörde (§ 4) den Fall auf Antrag
oder von Amts wegen nach Feststellung des Sachverhaltes
in das Personenstandsbuch einzutragen,
das zur Zeit der Neueintragung geführt wird.
§ 69. (1) Die §§ 31 bis 37, 48, 49, 52 und 55 sind
auf die Ausstellung von Personenstandsurkunden
und Abschriften aus den im § 68 Abs. 1 angeführten
Personenstandsbüchern anzuwenden.
(2) Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden
sind die in der Durchführungsverordnung
(§ 58) vorgesehenen Vordrucke zu verwenden.
Enthält die Eintragung nicht alle nach diesen Vordrucken
notwendigen Angaben, ist sie durch einen
Vermerk (§ 13 Abs. 2) zu ergänzen, soweit dies
ohne größeren Verwaltungsaufwand möglich ist.
(3) Für die Ausstellung von Abschriften ist,
soweit sie nicht durch Ablichtung der Eintragung
erfolgt, Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 70. (1) Die nach dem Personenstandsgesetz
vom 3. November 1937 für mehrere Gemeinden
gebildeten Standesamtsbezirke sind Standesamtsverbände
im Sinne dieses Bundesgesetzes; die §§ 61
bis 66 sind auf sie anzuwenden.
(2) Obmann des Standesamtsverbandes ist bis zu
einer gegebenenfalls nach § 61 Abs. 2 zweiter Satz
notwendigen Wahl der Bürgermeister der
Gemeinde, die bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
die Aufgaben des Standesamtsbezirkes
besorgt hat.
§ 71. Das Bundesministerium für Inneres hat
nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem
Österreichischen Staatsarchiv neben den Militär-
Matrikeln (Heeres-Matriken) alle anderen von ihm
verwahrten Militärevidenzen zu übergeben.
§ 72. (1) Die dem Personalstand des Bundesministeriums
für Inneres angehörenden Bundesbediensteten,
die ausschließlich oder überwiegend mit
Angelegenheiten befaßt sind, die nach diesem Bundesgesetz
nunmehr in den Wirkungsbereich des
Bundeskanzleramtes fallen, werden in den Personalstand
des Bundeskanzleramtes übernommen.
(2) Der Bundesminister für Inneres hat nach
Anhörung des Dienststellenausschusses der Personalvertretung
mit Bescheid festzustellen, welche
Bundesbediensteten ausschließlich oder überwiegend
mit Angelegenheiten befaßt sind, die nach den
§§ 39 Abs. 2 und 71 dieses Bundesgesetzes nunmehr
in den Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes
fallen. Die in Abs. 2 verfügte Übernahme von
Bundesbediensteten in den Personalstand des Bundeskanzleramtes
wird mit Rechtskraft dieser Feststellungsbescheide
wirksam.
(3) Den nach Abs. 2 in den Personalstand des
Bundeskanzleramtes übernommenen Bediensteten
ist eine Verwendung (Funktion) zuzuweisen, die
ihrer bisherigen Verwendung (Funktion) zumindest
gleichwertig ist.
§ 73. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren alle Rechtsvorschriften, die Gegenstände
betreffen, die in diesem Bundesgesetz geregelt
sind, ihre Wirksamkeit. Dazu gehören besonders
nachstehende Rechtsvorschriften, soweit sie
bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes noch
in Geltung gestanden sind
1. Patent vom 20. Feber 1784, vollst. chronol.
Slg. Jos. II, Bd. 4 Nr. 113, betreffend Führung
von Matriken (Geburts- und Taufbücher,
Trauungsbücher und Sterbebücher),
2. Hofkanzleidekret vom 25. Juli 1811,
Zl. 10.716, betreffend nachträgliche Ergänzung
beschädigter und Erneuerung verlorener
Pfarrbücher,
3. Hofkanzleidekret vom 5. Jänner 1815, Kropatschek-
Goutta, Bd. 10, Nr. 5, betreffend
die Führung der Pfarrbücher der griechisch-
katholischen Pfarre „Zur heiligen
Barbara" in Wien,
4. Hofkanzleidekret vom 5. April 1844, JGS
Nr. 799, betreffend nachträgliche Eintragungen
(Änderungen oder Richtigstellungen) in
Matriken,
5. Gesetz vom 10. Juli 1868, RGBl.
Nr. 12/1869, betreffend die Beweiskraft der
Geburts-, Trauungs- und Sterbematriken der
Israeliten,
6. Gesetz vom 9. April 1870, RGBl. Nr. 51,
über die Ehen von Personen, welche keiner
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, und über die
Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister
für dieselben,
7. Verordnung vom 20. Oktober 1870, RGBl.
Nr. 128, betreffend die innere Einrichtung
und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister
für Personen, welche keiner gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören,
8. Verordnung vom 8. November 1877, RGBl.
Nr. 100, betreffend die innere Einrichtung
und Führung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister
für Mitglieder der altkatholischen
Kirche,
9. die im Land Burgenland in Geltung stehenden
Bestimmungen der ungarischen Gesetzesartikel
XXXIII ex 1894 und XXXVI ex
1904,
10. Personenstandsgesetz vom 3. November
1937, deutsches RGBl. I S. 1146, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 331/1976,
11. Erste Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 19. Mai 1938,
deutsches RGBl. I S. 533, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/
1976,
12. Zweite Verordnung über die Einführung des
deutschen Personenstandsrechts im Lande
Österreich vom 23. Dezember 1938, deutsches
RGBl. I S. 1919, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 331/
1976,
13. Dritte Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
vom 4. November 1939,
deutsches RGBl. I S. 2163, in der Fassung
der Bekanntmachung vom 17. Oktober
1942, deutsches RGBl. I S. 597, zuletzt geändert
durch das Gesetz StGBl. Nr. 31/1945,
14. Vierte Verordnung zur Ausführung und
Ergänzung des Personenstandsgesetzes vom
27. September 1944, deutsches RGBl. I
S. 219, zuletzt geändert durch das Gesetz
StGBl. Nr. 31/1945,
15. Bundesgesetz vom 22. Jänner 1969, BGBl.
Nr. 64/1969, über die Berichtigung von
abgeschlossenen Eintragungen in den Personenstandsbüchern.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen
Bestimmungen über Anzeigepflichten an die
Personenstandsbehörde sowie die vor Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes kundgemachten zwischenstaatlichen
Übereinkommen in Angelegenheiten
des Personenstandswesens werden durch dieses
Bundesgesetz nicht berührt.
§ 74. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
(2) Verordnungen können von dem der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an
erlassen werden. Sie treten frühestens mit 1. Jänner
1984 in Kraft.
§ 75. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. hinsichtlich der §§ 1, 21, 29, 38, 42 bis 47, 50,
53 Abs. 1, 2 und 4 sowie 54 der Bundesminister
für Inneres im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Justiz,
2. hinsichtlich des § 53 Abs. 3 der Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Justiz,
3. hinsichtlich der §§ 39 Abs. 2 und 72 Abs. 1
und 3 der Bundeskanzler,
4. hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für Inneres.