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60_1982 AT

60. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Bischofshofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Bischofshofen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164

Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinde

Bischofshofen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei

km 0,0, verläuft bis km 0,625 in westlicher Richtung,

wobei sie bis km 0,440 auf der Trasse des mit

Verordnung vom 18. September 1981, BGBl.

Nr. 438, bestimmten Abschnittes der B 159 Salzachtal

Straße verläuft, schwenkt hierauf in nördliche

Richtung und bindet bei km 1,620 wieder in die

bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim

Bundesministerium für Bauten und Technik, beim

Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Bischofshofen aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 164/1-1981 U; Maßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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