60. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Gemeinde Bischofshofen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 164
Hochkönig Straße wird im Bereich der Gemeinde
Bischofshofen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei
km 0,0, verläuft bis km 0,625 in westlicher Richtung,
wobei sie bis km 0,440 auf der Trasse des mit
Verordnung vom 18. September 1981, BGBl.
Nr. 438, bestimmten Abschnittes der B 159 Salzachtal
Straße verläuft, schwenkt hierauf in nördliche
Richtung und bindet bei km 1,620 wieder in die
bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der beim
Bundesministerium für Bauten und Technik, beim
Amt der Salzburger Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Bischofshofen aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 164/1-1981 U; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.