60. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,
234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere
dessen § 6, § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1, wird
verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 10. April 1978, BGBl.
Nr. 334/1978, über die Lehrpläne für die Handelsakademie
und die Handelsschule sowie ihre
Sonderformen wird in Anlage D (Lehrplan des
Lehrganges für Stenotypie und Textverarbeitung),
Teil IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Semester, didaktische
Grundsätze), Abschnitt A (Pflichtgegenstände),
Z 5 (Stenotypie und Textverarbeitung) wie folgt
geändert
1. Der Unterabschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"
hat zu lauten
„Bildungs- und Lehraufgabe
Fähigkeit zur sprachlich und formal richtigen
sowie fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken
der wirtschaftlichen Praxis, der Behörden und des
persönlichen Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung
der Kurzschrift, des Maschinschreibens
und der einschlägigen Organisationsmittel.
Im Teilbereich Maschinschreiben
Sichere Beherrschung des Zehn-Finger-Tastschreibens
sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine
zur rationellen Anfertigung von Schriftstücken;
Gewandtheit im fehlerfreien und sauberen
Abschreiben von mindestens 2400 Reinanschlägen
in zehn Minuten und Schreiben nach
Diktat mit einer Geschwindigkeit von mindestens
240 Anschlägen (80 Silben) je Minute durch
drei Minuten.
Im Teilbereich Kurzschrift
Fähigkeit, ein Diktat in der Dauer von fünf
Minuten bei einer Geschwindigkeit von mindestens
150 Silben pro Minute nach der Deutschen
Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen,
sicher zu lesen und die Niederschrift
wortgetreu, formgerecht und frei von Fehlern
in 45 Minuten in Maschinschrift zu übertragen.
Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen Wortes
und Genauigkeit in der Verarbeitung und Wiedergabe
von Gesprochenem.
Im Teilbereich Stenotypie und Phonotypie
Fähigkeit, ein Diktat in der Dauer von fünf
Minuten bei einer Geschwindigkeit von mindestens
150 Silben pro Minute kurzschriftlich aufzunehmen
und wortgetreu, formgerecht und
fehlerfrei maschinschriftlich in 45 Minuten zu
übertragen; Kenntnis der Bedienung von Diktiergeräten
und ihrer rationellen Arbeitsweise; Fertigkeit,
Phonogramme fließend, wortgetreu und
formgerecht maschinschriftlich zu übertragen;
Fähigkeit zum selbständigen Gestalten von
Schriftstücken sowohl nach Stenogramm, als auch
nach Diktiergerät.
Im Teilbereich Textverarbeitung
Kenntnis der Grundlagen der Büroorganisation
und der einschlägigen Organisationsmittel
unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen
Geräte der Textverarbeitung im weitesten
Sinne.
Fähigkeit zur selbständigen Gestaltung von
Schriftstücken auf Grund der in der Betriebswirtschaftslehre
bzw. im Rechnungswesen erarbeiteten
Stichworte bzw. Grundsätze unter Anwendung
der in den einzelnen Teilbereichen (Maschinschreiben,
Kurzschrift, Stenotypie und Phonotypie
sowie Textverarbeitung) vermittelten
Kenntnisse und Fertigkeiten."
2. Im Unterabschnitt „Lehrstoff" hat lit. a
(Kurzschrift) zu lauten
„a) Kurzschrift
1. Semester (5 Wochenstunden)
Korrektes kurzschriftliches Schreiben nach der
Wiener Urkunde, aufbauend auf der Verkehrsschrift
mit Einbeziehung wesentlicher Elemente
der Eilschrift; Übungen mit dem Ziel, Diktate
mit einer Geschwindigkeit von mindestens
100 Silben pro Minute aufzunehmen; sicheres
Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher
Vorlagen.
2. Semester (4 Wochenstunden)
Pflege der Eilschrift unter besonderer Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Praxis; sicheres
Lesen und Übertragen von eigenen und fremden
Niederschriften in Maschinschrift.
Erhöhung der Schreibfertigkeit auf mindestens
150 Silben in der Minute durch Anwendung besonders
günstiger redeschriftlicher Kürzungen aus
der wirtschaftlichen Praxis."
3. Im Unterabschnitt „Lehrstoff" hat in lit. b
(Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung),
1. Semester, der zweite Absatz zu lauten
„Ständige Pflege der Abschrift und Schreiben
nach Diktat mit einer Geschwindigkeit von 160
bis 180 Anschlägen (50 bis 60 Silben) pro Minute;
richtige Anwendung der Hervorhebungsarten;
Tabulatorübungen."
4. Im Unterabschnitt „Lehrstoff" hat in lit. b
(Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung),
2. Semester, der erste Absatz zu lauten
„Steigerung der Sicherheit und Geläufigkeit im
Schreiben, erweiterte Anwendung von Zeichen
und Ziffern sowie der Hervorhebungsarten.
Pflege der Abschrift und Ansage bei Fehlerherabsetzung
und Steigerung der Schreibgeschwindigkeit
durch gezieltes Training von mindestens
240 Anschlägen (80 Silben) in der Minute."