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60_1981 AT

60. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für die Handelsakademie und die Handelsschule sowie ihre Sonderformen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 243/1965, 173/1966, 289/1969,

234/1971, 323/1975 und 142/1980, insbesondere

dessen § 6, § 60 Abs. 2 und § 61 Abs. 1, wird

verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 10. April 1978, BGBl.

Nr. 334/1978, über die Lehrpläne für die Handelsakademie

und die Handelsschule sowie ihre

Sonderformen wird in Anlage D (Lehrplan des

Lehrganges für Stenotypie und Textverarbeitung),

Teil IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Semester, didaktische

Grundsätze), Abschnitt A (Pflichtgegenstände),

Z 5 (Stenotypie und Textverarbeitung) wie folgt

geändert

1. Der Unterabschnitt „Bildungs- und Lehraufgabe"

hat zu lauten

„Bildungs- und Lehraufgabe

Fähigkeit zur sprachlich und formal richtigen

sowie fehlerfreien Herstellung von Schriftstücken

der wirtschaftlichen Praxis, der Behörden und des

persönlichen Bereiches unter praxisgemäßer Anwendung

der Kurzschrift, des Maschinschreibens

und der einschlägigen Organisationsmittel.

Im Teilbereich Maschinschreiben

Sichere Beherrschung des Zehn-Finger-Tastschreibens

sowie der Einrichtungen der Schreibmaschine

zur rationellen Anfertigung von Schriftstücken;

Gewandtheit im fehlerfreien und sauberen

Abschreiben von mindestens 2400 Reinanschlägen

in zehn Minuten und Schreiben nach

Diktat mit einer Geschwindigkeit von mindestens

240 Anschlägen (80 Silben) je Minute durch

drei Minuten.

Im Teilbereich Kurzschrift

Fähigkeit, ein Diktat in der Dauer von fünf

Minuten bei einer Geschwindigkeit von mindestens

150 Silben pro Minute nach der Deutschen

Einheitskurzschrift (Wiener Urkunde) aufzunehmen,

sicher zu lesen und die Niederschrift

wortgetreu, formgerecht und frei von Fehlern

in 45 Minuten in Maschinschrift zu übertragen.

Wendigkeit im Erfassen des gesprochenen Wortes

und Genauigkeit in der Verarbeitung und Wiedergabe

von Gesprochenem.

Im Teilbereich Stenotypie und Phonotypie

Fähigkeit, ein Diktat in der Dauer von fünf

Minuten bei einer Geschwindigkeit von mindestens

150 Silben pro Minute kurzschriftlich aufzunehmen

und wortgetreu, formgerecht und

fehlerfrei maschinschriftlich in 45 Minuten zu

übertragen; Kenntnis der Bedienung von Diktiergeräten

und ihrer rationellen Arbeitsweise; Fertigkeit,

Phonogramme fließend, wortgetreu und

formgerecht maschinschriftlich zu übertragen;

Fähigkeit zum selbständigen Gestalten von

Schriftstücken sowohl nach Stenogramm, als auch

nach Diktiergerät.

Im Teilbereich Textverarbeitung

Kenntnis der Grundlagen der Büroorganisation

und der einschlägigen Organisationsmittel

unter besonderer Berücksichtigung der einschlägigen

Geräte der Textverarbeitung im weitesten

Sinne.

Fähigkeit zur selbständigen Gestaltung von

Schriftstücken auf Grund der in der Betriebswirtschaftslehre

bzw. im Rechnungswesen erarbeiteten

Stichworte bzw. Grundsätze unter Anwendung

der in den einzelnen Teilbereichen (Maschinschreiben,

Kurzschrift, Stenotypie und Phonotypie

sowie Textverarbeitung) vermittelten

Kenntnisse und Fertigkeiten."

2. Im Unterabschnitt „Lehrstoff" hat lit. a

(Kurzschrift) zu lauten

„a) Kurzschrift

1. Semester (5 Wochenstunden)

Korrektes kurzschriftliches Schreiben nach der

Wiener Urkunde, aufbauend auf der Verkehrsschrift

mit Einbeziehung wesentlicher Elemente

der Eilschrift; Übungen mit dem Ziel, Diktate

mit einer Geschwindigkeit von mindestens

100 Silben pro Minute aufzunehmen; sicheres

Lesen eigener Niederschriften und kurzschriftlicher

Vorlagen.

2. Semester (4 Wochenstunden)

Pflege der Eilschrift unter besonderer Berücksichtigung

der wirtschaftlichen Praxis; sicheres

Lesen und Übertragen von eigenen und fremden

Niederschriften in Maschinschrift.

Erhöhung der Schreibfertigkeit auf mindestens

150 Silben in der Minute durch Anwendung besonders

günstiger redeschriftlicher Kürzungen aus

der wirtschaftlichen Praxis."

3. Im Unterabschnitt „Lehrstoff" hat in lit. b

(Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung),

1. Semester, der zweite Absatz zu lauten

„Ständige Pflege der Abschrift und Schreiben

nach Diktat mit einer Geschwindigkeit von 160

bis 180 Anschlägen (50 bis 60 Silben) pro Minute;

richtige Anwendung der Hervorhebungsarten;

Tabulatorübungen."

4. Im Unterabschnitt „Lehrstoff" hat in lit. b

(Maschinschreiben einschließlich Textverarbeitung),

2. Semester, der erste Absatz zu lauten

„Steigerung der Sicherheit und Geläufigkeit im

Schreiben, erweiterte Anwendung von Zeichen

und Ziffern sowie der Hervorhebungsarten.

Pflege der Abschrift und Ansage bei Fehlerherabsetzung

und Steigerung der Schreibgeschwindigkeit

durch gezieltes Training von mindestens

240 Anschlägen (80 Silben) in der Minute."

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