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60_1980 AT

60. Verordnung: Änderung der 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Änderung der 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz

Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes (AHStG),

BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet

Die 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 432/

1973, wird wie folgt geändert

Artikel I

1. Die Überschrift des § 2 „Ansuchen um Immatrikulation

als ordentlicher Hörer" ist durch

die Überschrift „Aufnahmeverfahren" zu ersetzen.

2. § 2 Abs. 2 lit. e hat zu lauten

„e) Nachweis der Studienberechtigung gemäß

§ 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1

des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge

für die Studienberechtigungsprüfung,

BGBl. Nr. 603/1976;"

3. § 2 Abs. 2 lit. k und 1 hat zu lauten

„k) Statistikformular gemäß den Bestimmungen

der 3. Durchführungsverordnung zum

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,

BGBl. Nr. 294/1970, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 436/1978;

l) der ausgefüllte „Ausweis für Studierende"

(Formular 3) mit eingeklebtem

Lichtbild und eingeklebter Stempelmarke."

4. Der letzte Satz des § 2 Abs. 5 hat zu entfallen.

5. Dem § 2 sind als Abs. 6, 7 und 8 anzufügen

„(6) Die Immatrikulation ist im Ausweis für

Studierende (Formular 3) zu bestätigen und auf

dem ersten Blatt des Studienbuches (Formular 2)

zu vermerken. Der Ausweis für Studierende, das

von der Hochschule ausgefertigte Studienbuch

und die im Abs. 2 lit. b bis f angeführten Beilagen

sind auszufolgen. Das erste Blatt des Studienbuches

ist in der Studienbuchmappe abzuheften.

(7) Anläßlich der erstmaligen Aufnahme an

einer Hochschule ist vom ordentlichen Hörer

ein zweites Blatt des Studienbuches (Formular 2)

auszufüllen und nach Bestätigung durch die Hochschule

in der Studienbuchmappe abzuheften. Es

dient der Anbringung aller jener amtlichen Vermerke,

die mittels Stempelaufdruckes oder von

Hand erfolgen. Im Fall des Verlustes oder wenn

die Fülle der Eintragungen dies erfordert, ist ein

weiteres zweites Blatt des Studienbuches anzulegen.

(8) Die Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen

Hörer erfolgt unter sinngemäßer

Anwendung der Abs. 2 bis 7; an die Stelle der

im Abs. 2 lit. d und e vorgesehenen Nachweise

tritt jedoch der allfällige Nachweis erforderlicher

Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."

6. Die §§ 3 und 4 haben zu lauten

„Matrikelnummer

§ 3. (1) Anläßlich der Aufnahme eines Bewerbers

als ordentlicher Hörer, Gasthörer oder

außerordentlicher Hörer hat die Hochschule eine

Matrikelnummer gemäß Abs. 2 an ihn zu vergeben.

Hat der Studierende bereits von einer Hochschule,

der Akademie der bildenden Künste in

Wien oder einer Kunsthochschule eine Matrikelnummer

erhalten, so ist diese beizubehalten.

(2) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige

Zahl, die wie folgt zu bilden ist

a) Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr

der Aufnahme mit den beiden

letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres

zu bezeichnen, in das der Beginn

des betreffenden Studienjahres fällt.

b) Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes

Studienjahr gesondert aus dem folgenden

Zahlenkontingent zuzuweisen

aa) Universität Wien 00001 bis 09999,

bb) Universität Graz 10000 bis 14999,

cc) Universität Innsbruck 15000 bis 19999,

dd) Universität Salzburg 20000 bis 24999,

ee) Technische Universität Wien 25000 bis

29999,

ff) Technische Universität Graz 30000 bis

34999,

gg) Montanuniversität Leoben 35000 bis

39999,

hh) Universität für Bodenkultur Wien

40000 bis 44999,

ii) Veterinärmedizinische Universität Wien

45000 bis 4999.9,

jj) Wirtschaftsuniversität Wien 50000 bis

54999,

kk) Universität Linz 55000 bis 59999,

ll) Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt 60000 bis 64999,

mm) Akademie der bildenden Künste in

Wien 70000 bis 70999,

nn) Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Wien 71000 bis 71999,

oo) Hochschule für Musik und darstellende

Kunst „Mozarteum" in Salzburg

72000 bis 72999,

pp) Hochschule für Musik und darstellende

Kunst in Graz 73000 bis 73999,

qq) Hochschule für angewandte Kunst in

Wien 74000 bis 74999,

rr) Hochschule für künstlerische und

industrielle Gestaltung in Linz

75000 bis 75999.

(3) Alle den Studierenden betreffenden Formulare,

Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen

Anträge und Erledigungen sind am oberen Rand

mit der Matrikelnummer zu versehen.

Kennzeichnung des Studiums

§ 4. (1) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt

durch Kennbuchstaben (Abs. 2 und 3) und

Kennzahlen (Abs. 4 bis 10). Sie ist auf dem ersten

Blatt des Studienbuches (Formular 2) sowie auf

den Formularen 4, 5, 6, 9, 13 bis 31, 34 und 35

anzubringen. Auf dem Formular 4 a sind nur die

Kennzahlen einzutragen.

(2) Der Kennbuchstabe hat die Hochschule, an

welcher der ordentliche Hörer, Gasthörer oder

außerordentliche Hörer sein Studiulm durchführt,

wie folgt zu bezeichnen

A Universität Wien

B Universität Graz

C Universität Innsbruck

D Universität Salzburg

E Technische Universität Wien

F Technische Universität Graz

G Montanuniversität Leoben

H Universität für Bodenkultur Wien

I Veterinärmedizinische Universität Wien

J Wirtschaftsuniversität Wien

K Universität Linz

L Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt

R Akademie der bildenden Künste in Wien

S Hochschule für angewandte Kunst in Wien

T Hochschule für Musik und darstellende Kunst

in Wien

U Hochschule für Musik und darstellende Kunst

„Mozarteum" in Salzburg

V Hochschule für Musik und darstellende Kunst

in Graz

W Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz

(3) Wirken nach Maßgabe der Studienvorschriften

bei der Durchführung eines Studiums

zwei Hochschulen zusammen, so ist bei überwiegender

Zuständigkeit einer Hochschule deren

Kennbuchstabe, ansonsten der Kennbuchstabe

derjenigen Hochschule zu verwenden, an welcher

der Studierende zum betreffenden Studium zugelassen

wurde.

(4) Besteht ein ordentliches Studium in der

Kombination zweier Studienrichtungen, die an

verschiedenen Hochschulen eingerichtet sind, so

ist wie im Fall des Doppelstudiums gemäß § 9

Abs. 2 vorzugehen. Auf dem Stammdatenblatt

und dem ersten Blatt des Studienbuches sind jeweils

auch Kennzahl und Kennbuchstabe der an

der anderen Hochschule eingerichteten Studienrichtung

anzugeben. Die Reihenfolge erste —

zweite Studienrichtung bzw. Hauptfach — Nebenfach

(Nebenfächer) (Abs. 8) ist dadurch zum

Ausdruck zu bringen, daß auch auf dem Stammdatenblatt

und dem ersten Blatt des Studienbuches

der Hochschule der zweiten Studienrichtung

(des Nebenfaches) Kennbuchstabe und Kennzahl

der ersten Studienrichtung (des Hauptfaches)

an erster Stelle angeführt werden. Bei allen übrigen

im Abs. 1 angeführten Formularen entfällt

die Eintragung des zweiten Kennbuchstabens.

(5) Zur Bezeichnung der Studien der ordentlichen

Hörer sind nach Maßgabe der Studienvorschriften

unter Beachtung der Abs. 6 bis 8 folgende

Kennzahlen zu verwenden

a) Studien an den Theologischen Fakultäten

010 Studium der Katholischen Theologie nach

den gemäß § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes

über katholisch-theologische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 293/1969, auslaufend anzuwendenden

Vorschriften

011 Fachtheologische Studienrichtung (katholisch)

012 Selbständige religionspädagogische Studienrichtung

(katholisch)

020 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung

(katholisch)

030 Philosophische Studienrichtung an Katholisch-

Theologischen Fakultäten

040 Studium der Evangelischen Theologie

b) Erweiterungsstudien im Sinn von § 12 Abs. 1

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971

050 Erweiterungsstudium

c) Studium irregulare

055 Studium irregulare

d) Studienversuche

061 Studienversuch Soziologie

062 Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik

063 — Studienzweig Betriebsinformatik

064 — Studienzweig Wirtschaftsinformatik

065 Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik

066 — Studienzweig Betriebsinformatik

067 — Studienzweig Verwaltungsinformatik

068 Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen —

Technische Chemie

e) Doktoratsstudien im Sinn von § 13 Abs. 1

lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

080 Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Theologie an einer Katholisch-Theologischen

Fakultät

081 Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie an einer Katholisch-Theologischen

Fakultät

083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften

084 Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

085 Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

086 Studium zur Erwerbung des Doktorates der

technischen Wissenschaften

087 Studium zur Erwerbung des Doktorates der

montanistischen Wissenschaften

088 Studium zur Erwerbung des Doktorates der

Bodenkultur

089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin

f) Studien der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften

100 Rechtswissenschaftliches Studium nach den

gemäß § 15 des Bundesgesetzes über das

Studium der Rechtswissenschaften, BGBl.

Nr. 140/1978, auslaufend anzuwendenden

Vorschriften

101 Diplomstudium der Rechtswissenschaften

110 Studium der Staatswissenschaften gemäß § 8

Abs. 7 des Bundesgesetzes über sozial- und

wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971, 152/

1972,12/1975 und 644/1975

120 Soziologische Studienrichtung

130 Sozialwirtschaftliche Studienrichtung

135 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung

140 Volkswirtschaftliche Studienrichtung

141 Studium der Wirtschaftswissenschaften an

der Universität Innsbruck gemäß § 8 Abs. 5

des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche

Studienrichtungen

150 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung

160 Handelswissenschaftliche Studienrichtung

161 Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien

gemäß § 8 Abs. 9 des Bundesgesetzes über

sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen

170 Wirtschaftspädagogische Studienrichtung

g) Medizinische Studien

200 Studium der Medizin gemäß § 15 Abs. 2 in

Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Studienrichtung Medizin,

BGBl. Nr. 123/1973

201 Studienrichtung Medizin

205 Tierärztliches Studium gemäß § 13 Abs. 2 in

Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Studienrichtung Veterinärmedizin,

BGBl. Nr. 430/1975

206 Diplomstudium Veterinärmedizin

207 Diplom-Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene

h) Studien nach der philosophischen Rigorosenordnung

in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 2 und 12

des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 280/1972

210 Philosophie

211 Pädagogik

212 Psychologie

213 Politikwissenschaft

214 Soziologie

215 Publizistik (Zeitungswissenschaft)

216 Völkerkunde

217 Volkskunde

218 Ur- und Frühgeschichte

219 Alte Geschichte und Altertumskunde

220 Archäologie

221 Geschichte

222 Kunstgeschichte

223 Musikwissenschaft

224 Theaterwissenschaft

225 Sprachwissenschaft

226 Deutsche Sprache und Literatur

227 Latein

228 Griechisch

229 Klassische Philologie ohne nähere Angabe

230 Englische und amerikanische Sprache und

Literatur

231 Französisch

232 Italienisch

233 Spanisch

234 Rumänisch

235 Portugiesisch

236 Romanische Philologie ohne nähere Angabe

237 Russisch

238 Serbokroatisch

239 Slowenisch

240 Tschechisch

241 Bulgarisch

242 Polnisch

243 Slawistik ohne nähere Angabe

244 Japanologie

245 Judaistik

246 Finno-Ugristik

247 Byzantinistik und Neogräzistik

248 Altsemitische Philologie und orientalische

Archäologie

249 Antike Numismatik und Geschichte Mittelasiens

250 Ägyptologie

251 Afrikanistik

252 Arabistik und Islamkunde

253 Turkologie und Islamwissenschaft

254 Indologie

255 Sinologie

256 Tibetologie und Buddhismuskunde

257 Sonstige philologisch-kulturkundliche Fächer

ohne nähere Angabe

258 Logistik

259 Mathematik

260 Physik

261 Astronomie

262 Meteorologie und Geophysik

263 Chemie

264 Pharmakognosie

265 Biologie

266 Erdwissenschaften

267 Geographie

268 Sportwissenschaft

Doktoratsstudien aus Teilgebieten der genannten

Fächer und Fachgebiete sind entsprechend zuzuordnen;

in Grenzfällen ist nach dem Studienschwerpunkt

(Dissertationsthema) zu entscheiden.

i) Studien nach der Prüfungsvorschrift für das

Lehramt an höheren Schulen und verwandten

Vorschriften in Verbindung mit § 18 Abs. 1

und 8 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

270 Deutsch

271 Latein

272 Griechisch

274 Englisch

275 Französisch

276 Italienisch

277 Spanisch

279 Russisch

280 Serbokroatisch

281 Slowenisch

282 Tschechisch

284 Geschichte und Sozialkunde (Geschichte)

285 Geographie und Wirtschaftskunde (Geographie)

286 Mathematik

287 Darstellende Geometrie

288 Physik

289 Chemie

290 Biologie und Umweltkunde (Naturgeschichte)

291 Philosophie

292 Leibeserziehung (Turnen)

293 Ernährungslehre und Hauswirtschaft

(Lebenswirtschaftskunde)

595 Bildnerische Erziehung

596 Werkerziehung für Knaben

597 Werkerziehung für Mädchen

598 Musikerziehung

599 Instrumentalmusikerziehung

j) Geistes- und naturwissenschaftliche Diplom-

und Kurzstudien

295 Gewählte Fächer, die gemäß § 3 Abs. 2 des

Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

an die Stelle der zweiten Studienrichtung

treten

296 Studienrichtung Philosophie

297 Studienrichtung Pädagogik

298 Studienrichtung Psychologie

299 Studienrichtung Philosophie, Pädagogik und

Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)

300 Studienrichtung Politikwissenschaft

301 Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft

307 Studienrichtung Völkerkunde

308 Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia

Europaea)

309 Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

310 Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde

311 Studienrichtung Geschichte

312 — Studienzweig Geschichte

313 — Studienzweig Geschichte und Sozialkunde

(Lehramt an höheren Schulen)

314 Studienrichtung Klassische Archäologie

315 Studienrichtung Kunstgeschichte

316 Studienrichtung Musikwissenschaft

317 Studienrichtung Theaterwissenschaft

323 Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung

324 — Studienzweig Übersetzerausbildung

325 — Studienzweig Dolmetscherausbildung

326 — Kurzstudium für Übersetzer

327 Studienrichtung Sprachwissenschaft

328 — Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft

329 — Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft

330 — Studienzweig Indogermanistik

331 Studienrichtung Deutsche Philologie

bzw. Deutsch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

332 — Studienzweig Deutsche Philologie

333 — Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt

an höheren Schulen)

336 Studienrichtung Latein

337 — Studienzweig Latein

338 — Studienzweig Latein (Lehramt an höheren

Schulen)

339 Studienrichtung Griechisch

340 — Studienzweig Griechisch

341 — Studienzweig Griechisch (Lehramt an

höheren Schulen)

342 Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

bzw. Englisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

343 — Studienzweig Anglistik und Amerikanistik

344 — Studienzweig Anglistik und Amerikanistik

(Lehramt an höheren Schulen)

345 Studienrichtung Französisch

bzw. Französisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

346 — Studienzweig Französisch

347 — Studienzweig Französisch (Lehramt an

höheren Schulen)

348 Studienrichtung Italienisch

bzw. Italienisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

349 — Studienzweig Italienisch

350 — Studienzweig Italienisch (Lehramt an

höheren Schulen)

351 Studienrichtung Spanisch

bzw. Spanisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

352 — Studienzweig Spanisch

353 — Studienzweig Spanisch (Lehramt an

höheren Schulen)

354 Studienrichtung Rumänisch

bzw. Rumänisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

357 Studienrichtung Portugiesisch

bzw. Portugiesisch als Sprache der Übersetzer-

und Dolmetscherausbildung

360 Studienrichtung Russisch

bzw. Russisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

361 — Studienzweig Russisch

362 — Studienzweig Russisch (Lehramt an höheren

Schulen)

363 Studienrichtung Serbokroatisch

bzw. Serbokroatisch als Sprache der Übersetzer-

und Dolmetscherausbildung

364 — Studienzweig Serbokroatisch

365 — Studienzweig Serbokroatisch (Lehramt an

höheren Schulen)

366 Studienrichtung Slowenisch

bzw. Slowenisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

367 — Studienzweig Slowenisch

368 — Studienzweig Slowenisch (Lehramt an

höheren Schulen)

369 Studienrichtung Tschechisch

bzw. Tschechisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

370 — Studienzweig Tschechisch

371 — Studienzweig Tschechisch (Lehramt an

höheren Schulen)

372 Studienrichtung Bulgarisch

375 Studienrichtung Polnisch

bzw. Polnisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

378 Studienrichtung Japanologie

bzw. Japanisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

379 Studienrichtung Judaistik

380 Studienrichtung Finno-Ugristik

381 Ungarisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

383 Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik

384 Studienrichtung Altsemitische Philologie und

orientalische Archäologie

385 Studienrichtung Arabistik

bzw. Arabisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

386 Studienrichtung Turkologie

bzw. Türkisch als Sprache der Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung

387 Studienrichtung Indologie

388 Studienrichtung Sinologie

389 Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde

403 Studienrichtung Logistik

404 Studienrichtung Mathematik

405 — Studienzweig Mathematik

406 — Studienzweig Mathematik (Lehramt an

höheren Schulen)

407 Studienrichtung Darstellende Geometrie

(Lehramt an höheren Schulen)

410 Studienrichtung Physik

411 — Studienzweig Physik

412 — Studienzweig Physik (Lehramt an höheren

Schulen)

413 Studienrichtung Astronomie

414 Studienrichtung Meteorologie und Geophysik

415 — Studienzweig Meteorologie

416 — Studienzweig Geophysik

419 Studienrichtung Chemie

420 — Studienzweig Chemie

421 — Studienzweig Biochemie

422 — Studienzweig Lebensmittelchemie

423 — Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren

Schulen)

426 Studienrichtung Erdwissenschaften

427 — Studienzweig Mineralogie — Kristallographie

428 — Studienzweig Petrologie

429 — Studienzweig Geochemie und Lagerstättenlehre

430 — Studienzweig Technische Mineralogie

431 — Studienzweig Geologie

432 — Studienzweig Technische Geologie

433 — Studienzweig Montangeologie

434 — Studienzweig Paläontologie

437 Studienrichtung Biologie

438 — Studienzweig Botanik

439 — Studienzweig Zoologie

440 — Studienzweig Mikrobiologie

441 — Studienzweig Genetik

442 — Studienzweig Humanbiologie

443 — Studienzweig Paläontologie

445 Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften

(Lehramt an höheren Schulen)

447 Studienrichtung Biologie und Warenlehre

(Lehramt an höheren Schulen)

449 Studienrichtung Pharmazie

452 Studienrichtung Geographie

453 — Studienzweig Geographie

454 — Studienzweig Raumforschung und Raumordnung

455 — Studienzweig Kartographie

456 — Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde

(Lehramt an höheren Schulen)

474 Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften

475 — Studienzweig Haushaltswissenschaften

476 — Studienzweig Ernährungswissenschaften

477 — Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften

(Lehramt an höheren

Schulen)

480 Studienrichtung Sportwissenschaften und

Leibeserziehung

481 — Studienzweig Sportwissenschaften

482 — Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt

an höheren Schulen)

590 Studienrichtung Bildnerische Erziehung

(Lehramt an höheren Schulen)

591 Studienrichtung Werkerziehung (Lehramt an

höheren Schulen)

592 Studienrichtung Textiles Gestalten und

Werken (Lehramt an höheren Schulen)

593 Studienrichtung Musikerziehung (Lehramt an

höheren Schulen)

594 Studienrichtung Instrumentalmusikerziehung

(Lehramt an höheren Schulen)

k) Technische Diplom- und Kurzstudien

600 Studienrichtung Architektur

610 Studienrichtung Bauingenieurwesen

611 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Konstruktiver

Ingenieurbau

612 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Verkehrswesen

und Verkehrswirtschaft

613 — Studienzweig Wasserwirtschaft und Wasserbau

614 — Wahlfachgruppe Grundbau, Wasserwirtschaft

und Wasserbau

615 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Baubetrieb

und Bauwirtschaft

620 Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen —

Bauwesen

630 Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung

631 — Studienzweig Raumplanung

632 — Studienzweig Regionalwissenschaft

660 Studienrichtung Vermessungswesen

661 — Wahlfachgruppe Landesvermessung und

Ingenieurgeodäsie

662 — Wahlfachgruppe Photogrammetrie und

Kartographie

663 — Wahlfachgruppe Erdmessung und Geophysik

700 Studienrichtung Maschinenbau

701 — Studienzweig Maschinenbau

702 — Studienzweig Verfahrensingenieurwesen

703 — Studienzweig Betriebswissenschaften

704 — Studienzweig Verkehrstechnik und Verkehrsmittel

705 — Studienzweig Schiffstechnik

706 — Wahlfachgruppe Werkzeugmaschinen

und Fördertechnik

707 — Wahlfachgruppe Dampf- und Wärmetechnik

708 — Wahlfachgruppe Verbrennungskraftmaschinen

und Fahrzeugbau

709 — Wahlfachgruppe Strömungsmaschinen

710 Studienrichtung Elektrotechnik

711 — Studienzweig Elektrische Energietechnik

712 — Studienzweig Industrielle Elektronik und

Regelungstechnik

713 — Studienzweig Nachrichtentechnik

714 — Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen

715 — Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen

716 — Wahlfachgruppe Elektronik und Nachrichtentechnik

717 — Wahlfachgruppe Elektromedizin

718 — Wahlfachgruppe Grundlagenforschung

730 Studienrichtung Verfahrenstechnik

731 — Wahlfachgruppe Chemieanlagenbau

732 — Wahlfachgruppe Papier- und Zellstofftechnik

740 Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen

— Maschinenbau

741 — Wahlfachgruppe Fördertechnik

742 — Wahlfachgruppe Dampfkesselbau und

Reaktortechnik

743 — Wahlfachgruppe Kolbenmaschinen

744 — Wahlfachgruppe Strömungsmaschinen

745 — Wahlfachgruppe Verfahrenstechnik

800 Studienrichtung Technische Chemie

801 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Anorganische

Chemie

802 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Organische

Chemie

803 — Studienzweig Biochemie und Lebensmittelchemie

804 — Studienzweig Chemieingenieurwesen

805 — Wahlfachgruppe Physikalische Chemie

810 Studienrichtung Technische Physik

850 Kurzstudium der Versicherungsmathematik

860 Studienrichtung Technische Mathematik

861 — Studienzweig Mathematik naturwissenschaftlicher

Richtung

862 — Studienzweig Wirtschafts- und Planungsmathematik

863 — Studienzweig Informations- und Datenverarbeitung

870 Kurzstudium der Rechentechnik

871 Kurzstudium der Datentechnik

880 Studienrichtung Informatik

l) Diplomstudien der Bodenkultur

890 Studienrichtung Landwirtschaft

891 — Studienzweig Pflanzenproduktion

892 — Studienzweig Tierproduktion

893 — Studienzweig Agrarökonomik

894 — Studienzweig Grünraumgestaltung und

Gartenbau

900 Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

901 — Studienzweig Forstwirtschaft

902 — Studienzweig Wildbach- und Lawinenverbauung

903 — Studienzweig Holzwirtschaft

910 Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft

915 Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie

m) Montanistische Diplomstudien

930 Studienrichtung Erdölwesen

935 Studienrichtung Gesteinshüttenwesen

940 Studienrichtung Hüttenwesen

941 — Studienzweig Eisenhüttenwesen

942 — Studienzweig Metallhüttenwesen

943 — Studienzweig Verformungswesen

944 — Studienzweig Metallkunde

945 — Studienzweig Gießereiwesen

946 — Studienzweig Betriebs- und Energiewirtschaft

950 Studienrichtung Montanmaschinenwesen

957 Studienrichtung Angewandte Geophysik

960 Studienrichtung Kunststofftechnik

963 Studienrichtung Markscheidewesen

966 Studienrichtung Bergwesen

970 Studienrichtung Werkstoffwissenschaften

n) Hochschulkurse und Hochschullehrgänge

001 Teilnahme an einem Hochschulkurs als

ordentlicher Hörer

002 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als

ordentlicher Hörer

(6) Die Kennzahlen zur Bezeichnung von Erweiterungsstudien

(Abs. 5 lit. b), Doktoratsstudien

(Abs. 5 lit. e) und der Studienrichtung

Übersetzer- und Dolmetscherausbildung (Abs. 5

lit. j, 323 bis 326) sind stets in das erste Kennzahlenfeld

einzutragen. Das zweite und erforderlichenfalls

das dritte Kennzahlenfeld haben

zu enthalten

a) bei Erweiterungsstudien die Kennzahl für

die Studienrichtung bzw. den (die) Studienzweig

(e) des Erweiterungsstudiums;

b) bei einem Doktoratsstudium die Kennzahl

(en) jenes Diplomstudiums oder gleichwertigen

Studiums, dessen Abschluß im

Sinn von § 13 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes Voraussetzung

der Zulassung zum Doktoratsstudium war;

die Reihenfolge erste — zweite Studienrichtung

bzw. Hauptfach — Nebenfach ist

gegebenenfalls einzuhalten;

c) bei der Studienrichtung Übersetzer- und

Dolmetscherausbildung die Kennzahlen für

die erste und zweite Fremdsprache in dieser

Reihenfolge.

(7) Soweit die im Abs. 5 lit. d und j bis m

angeführten Studienrichtungen in Studienzweige

(Wahlfachgruppen) gegliedert sind, ist die

Kennzahl der Studienrichtung durch die Kennzahl

des gewählten Studienzweiges (der Wahlfachgruppe)

zu ersetzen, wenn sich der Studierende

in der in den Studienvorschriften vorgesehenen

Form tatsächlich für eine der vorgesehenen

Spezialisierungen entschieden hat. Die

Änderung einer Kennzahl anläßlich des Inkrafttretens

eines neuen Studienplanes ist von der

Vorlage der schriftlichen Erklärung gemäß § 45

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

abhängig zu machen.

(8) Die Kennzahlen kombinationspflichtiger

Studien sind in der Reihenfolge erste — zweite

Studienrichtung bzw. Hauptfach — Nebenfach

(Nebenfächer) anzuführen, wenn der Studierende

die diesbezügliche Wahl in der in den Studienvorschriften

vorgesehenen Form getroffen hat.

(9) Die Studien der Gasthörer sind im ersten

Kennzahlenfeld wie folgt zu bezeichnen

980 Studium als Gasthörer

981 Teilnahme an einem Hochschulkurs als

Gasthörer

982 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als

Gasthörer

(10) Die Studien der außerordentlichen Hörer

sind im ersten Kennzahlenfeld wie folgt zu bezeichnen

990 Studium als außerordentlicher Hörer j

991 Teilnahme an einem Hochschulkurs als

außerordentlicher Hörer

992 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als

außerordentlicher Hörer

993 Teilnahme am Vorstudienlehrgang (§ 6

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

994 Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang

für die Studienberechtigungsprüfung

995 Studium als außerordentlicher Hörer nach

Zulassung zur Berufsreifeprüfung"

7. § 5 Abs. 3 bis 6 hat zu lauten

„(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden

einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem

Evidenzbogen (Formular 6), dem das Ansuchen

um Aufnahme (Formulare 1, 1 a, 1 b), eine Zweitausfertigung

des ersten Blattes des Studienbuches,

Zweitausfertigungen der Inskriptionsscheine (Formular

4) sowie alle anderen den Studierenden

betreffenden Zeugnisse, Ansuchen und Erledigungen

anzuschließen sind. Die Akten der Studierenden

sind jahrgangsweise nach der Matrikelnummer

zu ordnen.

(4) Nach Abgang des Studierenden von der

Hochschule sind nach Maßgabe der technischen

und räumlichen Voraussetzungen

a) die Akten im Original dauernd aufzubewahren

oder

b) die Akten in fototechnischer Abschrift

dauernd aufzubewahren oder

c) die im Evidenzbogen enthaltenen Daten

mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage

zu einer Studienverlaufsdarstellung

zusammenzufassen; ein fototechnische

Abschrift dieser Zusammenfassung ist dauernd

aufzubewahren.

In den Fällen b und c dürfen die Originalakten

frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden

skartiert werden.

(5) Der Studierende hat eine Änderung oder

Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes,

Änderungen oder Korrekturen aller

übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches

(Formular 2) enthaltenen Angaben unter Vorlage

der entsprechenden Dokumente, des Ausweises

für Studierende und des Studienbuches

mittels des Stammdatenblattes spätestens bis zum

Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden

Semesters der Evidenzstelle bekanntzugeben.

(6) Bei Änderung (Korrektur) der Stammdaten

ist auf dem bisherigen ersten Blatt des Studienbuches

mittels Stempelaufdruckes zu vermerken,

daß sich die Stammdaten geändert haben und

über die elektronische Datenverarbeitungsanlage

ein neues erstes Blatt des Studienbuches auszufertigen."

8. § 6 Abs. 2 lit. d hat zu entfallen.

9. § 6 Abs. 3 und 4 bat zu lauten

„(3) Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt

die Nummern jener Lehrveranstaltungen

einzutragen, die er zu belegen

wünscht. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer

Studien ist für jedes Studium ein gesondertes

Inskriptionsblatt zu verwenden. Bei der Inskription

ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages

nachzuweisen; Ausländer oder staatenlose

Studierende haben überdies den Erlaß des

Studienbeitrages oder dessen Einzahlung nachzuweisen.

Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen,

für welche besondere Vorkenntnisse gefordert

werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels

beschränkt ist (§ 10 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes), bedarf der Genehmigung

durch den Leiter der betreffenden

Lehrveranstaltung mittels Meldescheines (Formular

5).

(4) Der ordentliche Hörer erhält eine Ausfertigung

des von der elektronischen Datenverarbeitungsanlage

angefertigten Inskriptionsscheines.

Die zweite Ausfertigung ist im Evidenzbogen

abzulegen. Der Studierende hat die auf dem

Inskriptionsschein ausgedruckten Lehrveranstaltungen

unverzüglich nach Erhalt des Inskriptionsscheines

zu überprüfen. Eine Änderung und

Ergänzung der Inskription ist nur innerhalb der

von der zuständigen akademischen Behörde gemäß

§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

festgesetzten Frist zulässig. Sie ist

mit dem Formular 4 a durchzuführen. Die

Inskriptionsscheine sind in der Studienbuchmappe

abzuheften."

10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Teilnehmer an Hochschulkursen und

Hochschullehrgängen haben anläßlich der Inskription

die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen."

11. § 8 Abs. 3 hat zu entfallen.

12. § 9 hat zu lauten:"

§ 9. (1) Inskribiert ein Studierender Lehrveranstaltungen

nicht nur an der Hochschule, an

welcher er zum Studium zugelassen wurde, sondern

auch an einer anderen Hochschule, so hat

er zusätzlich zu den im § 6 Abs, 2 angeführten

Formularen auch ein Stammdatenblatt (Formular

1 d) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen.

§ 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Ein ordentlicher Hörer, der gemäß § 6

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

gleichzeitig mehrere ordentliche Studien an

verschiedenen Hochschulen durchführt, hat bei

der erstmaligen Inskription an einer weiteren

Hochschule auch die im § 2 Abs. 2 lit. a, d, e,

f, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen.

§ 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Inskriptionen gemäß Abs. 1 und 2 sind zulässig,

wenn

a) die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende

für das betreffende Semester bereits

verlängert wurde (§ 10 Abs. 4), oder

b) der Studierende für das betreffende Semester

eine Immatrikulationsbestätigung (Formular

8) oder den Nachweis der Beurlaubung

vorlegt, oder

c) der Studierende nachweist, daß er in einem

der beiden unmittelbar vorangegangenen

Semester an der Hochschule inskribiert

hatte, an welcher er immatrikuliert bzw. als

außerordentlicher Hörer oder Gasthörer

aufgenommen ist.

(4) Für Studierende der Akademie der bildenden

Künste in Wien oder einer Kunsthochschule

gelten Abs. 1 bis 3 sowie § 4 Abs. 4 sinngemäß,

sofern sie an einer Hochschule inskribieren.

Künstlerische Studien mit Ausnahme der wissenschaftlich-

künstlerischen Lehramtsstudien (§ 4

Abs. 5 lit. i und j, 590—599) und des Studiums

der Architektur (§ 4 Abs. 5 lit. k, 600) sind in

diesem Fall mit der Kennzahl 510 zu bezeichnen."

13. § 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Inskribiert der Studierende nicht nur an

der Hochschule, an welcher er aufgenommen

wurde, sondern auch an einer weiteren Hochschule,

so kann diese im entsprechenden Semesterfeld

des Ausweises für Studierende einen zusätzlichen

Rundsiegelaufdruck anbringen, sofern

es sich um ein weiteres Studium handelt und der

Studierende dies verlangt."

14. Dem § 12 ist als Abs. 5 anzufügen

„(5) Jeder Abschluß einer Diplomprüfung

(Staatsprüfung, Lehramtsprüfung) oder eines

Doktoratsstudiums und jede Abschlußprüfung ist

vor Aushändigung des entsprechenden Zeugnisses

an den Kandidaten von diesem unter Vorlage

des Ausweises für Studierende und des Studienbuches

mit Hilfe des Stammdatenblattes der Evidenzstelle

bekanntzugeben, soweit nicht die Evidenthaltung

dieser Prüfung mittels elektronischer

Datenverarbeitung auf andere Weise sichergestellt

ist."

15. § 13 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Setzt ein ordentlicher Hörer ein begonnenes

Studium an einer anderen Hochschule fort,

so hat die neue Hochschule die auf das betreffende

Studium bezüglichen Teile des Evidenzaktes

von der bisherigen Hochschule anzufordern."

16. Der Abs. 5 des § 14 erhält die Bezeichnung

Abs. 3.

17. § 14 Abs. 4 und 5 hat zu lauten

„(4) Das Studium für Übersetzer und das

Dolmetschstudium gemäß § 18 Abs. 1 und 10

sowie das pharmazeutische Studium gemäß § 18

Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

sind unter Anwendung der im

§ 4 Abs. 5 lit. j vorgesehenen Kennzahlen, im

Fall des Studiums für Übersetzer und Dolmetscher

unter Beachtung von § 4 Abs. 6 lit. c,

zu kennzeichnen.

(5) Technische Studien im Sinn von § 17

Abs. 6 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 84/1978,

Studien der Bodenkultur im Sinn von § 13

Abs. 4 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, und

montanistische Studien im Sinn von § 13 Abs. 4

des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 291/1969, sind mit den

entsprechenden Kennzahlen gemäß § 4 Abs. 5

lit. k, l und m zu kennzeichnen."

18. § 14 Abs. 8 hat zu lauten

„(8) Die Hochschulen haben die Stammdaten

(Formular 1 d) der Studierenden, deren Inskription

in dem betreffenden Semester oder, falls

eine solche nicht erfolgt ist, deren Immatrikulation

sowie die im § 12 Abs. 5 angeführten

Daten in einer der elektronischen Datenverarbeitung

gemäßen Form nach Ablauf der Immatrikulations-

und Inskriptionsfrist dem Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung

unverzüglich zu übermitteln."

19. § 14 Abs. 10 und 11 hat zu lauten

„(10) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen

können für die Bearbeitung durch die

elektronische Datenverarbeitungsanlage geeignete

Formulare als Bestätigung im Sinn des § 12

Abs. 1 verwendet werden. Diese Bestätigungen

sind dem Kandidaten vom Prüfer oder Leiter

der Lehrveranstaltung unmittelbar auszuhändigen.

(11) Unbeschadet des § 12 können bei Vorliegen

der technischen und organisatorischen

Voraussetzungen dem Studierenden semesterweise

mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage

ausgedruckte Nachweise über die im

letzten Semester abgelegten Prüfungen (Formular

21 a) übermittelt werden."

20. § 14 Abs. 12 hat zu entfallen.

Artikel II

(1) An die Stelle der Formularmuster 1 d,

2, 4, 4 a und 6 der Anlage B treten die in der

Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten

Formularmuster.

(2) Auf den Formularmustern 5, 9, 13 bis 31,

34 und 35 der Anlage B ist anstelle des für die

Angabe der Kennummer vorgesehenen Feldes

unterhalb der Matrikelnummer eine Zeile für

die Kennzeichnung des Studiums, bestehend aus

einem Feld für den Kennbuchstaben und drei

dreiteiligen Feldern für Kennzahlen, vorzusehen.

Auf allen übrigen bisher in Verwendung stehenden

Formularmustern entfallen die Kennummernfelder;

auf Seite 2 des „Ausweises für Studierende"

entfällt überdies die Angabe der Studienrichtung.

(3) Auf den Formularmustern 1, 1 a, 1 b, 1 c,

12 bis 15, 17 a, 19, 20, 20 a, 22 bis 30, 33 bis 35,

37 und 38 der Anlage B haben die für die Aufbringung

einer Stempelmarke vorgesehenen Felder

zu entfallen. Auf dem Formularmuster 4 b

ist ein derartiges Feld vorzusehen.

(4) Formulare, die Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen,

sind mit Ausnahme der Formulare

1 d, 2, 4 und 4 a aufzubrauchen. Die an der

Universität Graz, der Technischen Universität

Graz und der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt vor dem 15. Feber 1980

sowie die an den anderen Hochschulen vor dem

1. September 1980 ausgestellten ersten Blätter

des Studienbuches werden mit Zustellung des

ersten Blattes des Studienbuches gemäß dieser

Verordnung ungültig. Sie können jedoch von

der Evidenzstelle als zweites Blatt des Studienbuches

gekennzeichnet und dann als solches

weiterverwendet werden, wenn sie außer Vermerken

gemäß § 30 der Hochschülerschaftswahlordnung,

BGBl. Nr. 546/1973, bereits

weitere amtliche Vermerke im Sinn von § 2

Abs. 7 zweiter Satz enthalten. In allen übrigen

Fällen ist § 2 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.

Artikel III

Diese Verordnung tritt für den Bereich der

Universität Graz, der Technischen Universität

Graz und der Universität für Bildungswissenschaften

Klagenfurt mit 15. Feber 1980, an den

anderen Hochschulen mit 1. September 1980 in

Kraft.

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