60. Verordnung: Änderung der 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes (AHStG),
BGBl. Nr. 177/1966, wird verordnet
Die 4. Durchführungsverordnung zum Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 432/
1973, wird wie folgt geändert
Artikel I
1. Die Überschrift des § 2 „Ansuchen um Immatrikulation
als ordentlicher Hörer" ist durch
die Überschrift „Aufnahmeverfahren" zu ersetzen.
2. § 2 Abs. 2 lit. e hat zu lauten
„e) Nachweis der Studienberechtigung gemäß
§ 7 Abs. 4 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes oder gemäß § 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Vorbereitungslehrgänge
für die Studienberechtigungsprüfung,
BGBl. Nr. 603/1976;"
3. § 2 Abs. 2 lit. k und 1 hat zu lauten
„k) Statistikformular gemäß den Bestimmungen
der 3. Durchführungsverordnung zum
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz,
BGBl. Nr. 294/1970, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 436/1978;
l) der ausgefüllte „Ausweis für Studierende"
(Formular 3) mit eingeklebtem
Lichtbild und eingeklebter Stempelmarke."
4. Der letzte Satz des § 2 Abs. 5 hat zu entfallen.
5. Dem § 2 sind als Abs. 6, 7 und 8 anzufügen
„(6) Die Immatrikulation ist im Ausweis für
Studierende (Formular 3) zu bestätigen und auf
dem ersten Blatt des Studienbuches (Formular 2)
zu vermerken. Der Ausweis für Studierende, das
von der Hochschule ausgefertigte Studienbuch
und die im Abs. 2 lit. b bis f angeführten Beilagen
sind auszufolgen. Das erste Blatt des Studienbuches
ist in der Studienbuchmappe abzuheften.
(7) Anläßlich der erstmaligen Aufnahme an
einer Hochschule ist vom ordentlichen Hörer
ein zweites Blatt des Studienbuches (Formular 2)
auszufüllen und nach Bestätigung durch die Hochschule
in der Studienbuchmappe abzuheften. Es
dient der Anbringung aller jener amtlichen Vermerke,
die mittels Stempelaufdruckes oder von
Hand erfolgen. Im Fall des Verlustes oder wenn
die Fülle der Eintragungen dies erfordert, ist ein
weiteres zweites Blatt des Studienbuches anzulegen.
(8) Die Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen
Hörer erfolgt unter sinngemäßer
Anwendung der Abs. 2 bis 7; an die Stelle der
im Abs. 2 lit. d und e vorgesehenen Nachweise
tritt jedoch der allfällige Nachweis erforderlicher
Vorkenntnisse (§ 9 Abs. 2 und § 18 Abs. 2 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."
6. Die §§ 3 und 4 haben zu lauten
„Matrikelnummer
§ 3. (1) Anläßlich der Aufnahme eines Bewerbers
als ordentlicher Hörer, Gasthörer oder
außerordentlicher Hörer hat die Hochschule eine
Matrikelnummer gemäß Abs. 2 an ihn zu vergeben.
Hat der Studierende bereits von einer Hochschule,
der Akademie der bildenden Künste in
Wien oder einer Kunsthochschule eine Matrikelnummer
erhalten, so ist diese beizubehalten.
(2) Die Matrikelnummer ist eine siebenstellige
Zahl, die wie folgt zu bilden ist
a) Die beiden ersten Ziffern haben das Studienjahr
der Aufnahme mit den beiden
letzten Ziffern der Jahreszahl des Kalenderjahres
zu bezeichnen, in das der Beginn
des betreffenden Studienjahres fällt.
b) Die folgenden fünf Ziffern sind für jedes
Studienjahr gesondert aus dem folgenden
Zahlenkontingent zuzuweisen
aa) Universität Wien 00001 bis 09999,
bb) Universität Graz 10000 bis 14999,
cc) Universität Innsbruck 15000 bis 19999,
dd) Universität Salzburg 20000 bis 24999,
ee) Technische Universität Wien 25000 bis
29999,
ff) Technische Universität Graz 30000 bis
34999,
gg) Montanuniversität Leoben 35000 bis
39999,
hh) Universität für Bodenkultur Wien
40000 bis 44999,
ii) Veterinärmedizinische Universität Wien
45000 bis 4999.9,
jj) Wirtschaftsuniversität Wien 50000 bis
54999,
kk) Universität Linz 55000 bis 59999,
ll) Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt 60000 bis 64999,
mm) Akademie der bildenden Künste in
Wien 70000 bis 70999,
nn) Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Wien 71000 bis 71999,
oo) Hochschule für Musik und darstellende
Kunst „Mozarteum" in Salzburg
72000 bis 72999,
pp) Hochschule für Musik und darstellende
Kunst in Graz 73000 bis 73999,
qq) Hochschule für angewandte Kunst in
Wien 74000 bis 74999,
rr) Hochschule für künstlerische und
industrielle Gestaltung in Linz
75000 bis 75999.
(3) Alle den Studierenden betreffenden Formulare,
Zeugnisse, Bestätigungen sowie sonstigen
Anträge und Erledigungen sind am oberen Rand
mit der Matrikelnummer zu versehen.
Kennzeichnung des Studiums
§ 4. (1) Die Kennzeichnung der Studien erfolgt
durch Kennbuchstaben (Abs. 2 und 3) und
Kennzahlen (Abs. 4 bis 10). Sie ist auf dem ersten
Blatt des Studienbuches (Formular 2) sowie auf
den Formularen 4, 5, 6, 9, 13 bis 31, 34 und 35
anzubringen. Auf dem Formular 4 a sind nur die
Kennzahlen einzutragen.
(2) Der Kennbuchstabe hat die Hochschule, an
welcher der ordentliche Hörer, Gasthörer oder
außerordentliche Hörer sein Studiulm durchführt,
wie folgt zu bezeichnen
A Universität Wien
B Universität Graz
C Universität Innsbruck
D Universität Salzburg
E Technische Universität Wien
F Technische Universität Graz
G Montanuniversität Leoben
H Universität für Bodenkultur Wien
I Veterinärmedizinische Universität Wien
J Wirtschaftsuniversität Wien
K Universität Linz
L Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt
R Akademie der bildenden Künste in Wien
S Hochschule für angewandte Kunst in Wien
T Hochschule für Musik und darstellende Kunst
in Wien
U Hochschule für Musik und darstellende Kunst
„Mozarteum" in Salzburg
V Hochschule für Musik und darstellende Kunst
in Graz
W Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz
(3) Wirken nach Maßgabe der Studienvorschriften
bei der Durchführung eines Studiums
zwei Hochschulen zusammen, so ist bei überwiegender
Zuständigkeit einer Hochschule deren
Kennbuchstabe, ansonsten der Kennbuchstabe
derjenigen Hochschule zu verwenden, an welcher
der Studierende zum betreffenden Studium zugelassen
wurde.
(4) Besteht ein ordentliches Studium in der
Kombination zweier Studienrichtungen, die an
verschiedenen Hochschulen eingerichtet sind, so
ist wie im Fall des Doppelstudiums gemäß § 9
Abs. 2 vorzugehen. Auf dem Stammdatenblatt
und dem ersten Blatt des Studienbuches sind jeweils
auch Kennzahl und Kennbuchstabe der an
der anderen Hochschule eingerichteten Studienrichtung
anzugeben. Die Reihenfolge erste —
zweite Studienrichtung bzw. Hauptfach — Nebenfach
(Nebenfächer) (Abs. 8) ist dadurch zum
Ausdruck zu bringen, daß auch auf dem Stammdatenblatt
und dem ersten Blatt des Studienbuches
der Hochschule der zweiten Studienrichtung
(des Nebenfaches) Kennbuchstabe und Kennzahl
der ersten Studienrichtung (des Hauptfaches)
an erster Stelle angeführt werden. Bei allen übrigen
im Abs. 1 angeführten Formularen entfällt
die Eintragung des zweiten Kennbuchstabens.
(5) Zur Bezeichnung der Studien der ordentlichen
Hörer sind nach Maßgabe der Studienvorschriften
unter Beachtung der Abs. 6 bis 8 folgende
Kennzahlen zu verwenden
a) Studien an den Theologischen Fakultäten
010 Studium der Katholischen Theologie nach
den gemäß § 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes
über katholisch-theologische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 293/1969, auslaufend anzuwendenden
Vorschriften
011 Fachtheologische Studienrichtung (katholisch)
012 Selbständige religionspädagogische Studienrichtung
(katholisch)
020 Kombinierte religionspädagogische Studienrichtung
(katholisch)
030 Philosophische Studienrichtung an Katholisch-
Theologischen Fakultäten
040 Studium der Evangelischen Theologie
b) Erweiterungsstudien im Sinn von § 12 Abs. 1
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971
050 Erweiterungsstudium
c) Studium irregulare
055 Studium irregulare
d) Studienversuche
061 Studienversuch Soziologie
062 Studienversuch Betriebs- und Wirtschaftsinformatik
063 — Studienzweig Betriebsinformatik
064 — Studienzweig Wirtschaftsinformatik
065 Studienversuch Betriebs- und Verwaltungsinformatik
066 — Studienzweig Betriebsinformatik
067 — Studienzweig Verwaltungsinformatik
068 Studienversuch Wirtschaftsingenieurwesen —
Technische Chemie
e) Doktoratsstudien im Sinn von § 13 Abs. 1
lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
080 Studium zur Erwerbung des Doktorates der
Theologie an einer Katholisch-Theologischen
Fakultät
081 Studium zur Erwerbung des Doktorates der
Philosophie an einer Katholisch-Theologischen
Fakultät
083 Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften
084 Studium zur Erwerbung des Doktorates der
Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
085 Studium zur Erwerbung des Doktorates der
Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
086 Studium zur Erwerbung des Doktorates der
technischen Wissenschaften
087 Studium zur Erwerbung des Doktorates der
montanistischen Wissenschaften
088 Studium zur Erwerbung des Doktorates der
Bodenkultur
089 Doktoratsstudium der Veterinärmedizin
f) Studien der Rechts-, Sozial- und Wirtschaftswissenschaften
100 Rechtswissenschaftliches Studium nach den
gemäß § 15 des Bundesgesetzes über das
Studium der Rechtswissenschaften, BGBl.
Nr. 140/1978, auslaufend anzuwendenden
Vorschriften
101 Diplomstudium der Rechtswissenschaften
110 Studium der Staatswissenschaften gemäß § 8
Abs. 7 des Bundesgesetzes über sozial- und
wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 179/1966, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 71/1971, 152/
1972,12/1975 und 644/1975
120 Soziologische Studienrichtung
130 Sozialwirtschaftliche Studienrichtung
135 Sozial- und wirtschaftsstatistische Studienrichtung
140 Volkswirtschaftliche Studienrichtung
141 Studium der Wirtschaftswissenschaften an
der Universität Innsbruck gemäß § 8 Abs. 5
des Bundesgesetzes über sozial- und wirtschaftswissenschaftliche
Studienrichtungen
150 Betriebswirtschaftliche Studienrichtung
160 Handelswissenschaftliche Studienrichtung
161 Studium an der Wirtschaftsuniversität Wien
gemäß § 8 Abs. 9 des Bundesgesetzes über
sozial- und wirtschaftswissenschaftliche Studienrichtungen
170 Wirtschaftspädagogische Studienrichtung
g) Medizinische Studien
200 Studium der Medizin gemäß § 15 Abs. 2 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Studienrichtung Medizin,
BGBl. Nr. 123/1973
201 Studienrichtung Medizin
205 Tierärztliches Studium gemäß § 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Studienrichtung Veterinärmedizin,
BGBl. Nr. 430/1975
206 Diplomstudium Veterinärmedizin
207 Diplom-Erweiterungsstudium Lebensmittelhygiene
h) Studien nach der philosophischen Rigorosenordnung
in Verbindung mit § 18 Abs. 1, 2 und 12
des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 280/1972
210 Philosophie
211 Pädagogik
212 Psychologie
213 Politikwissenschaft
214 Soziologie
215 Publizistik (Zeitungswissenschaft)
216 Völkerkunde
217 Volkskunde
218 Ur- und Frühgeschichte
219 Alte Geschichte und Altertumskunde
220 Archäologie
221 Geschichte
222 Kunstgeschichte
223 Musikwissenschaft
224 Theaterwissenschaft
225 Sprachwissenschaft
226 Deutsche Sprache und Literatur
227 Latein
228 Griechisch
229 Klassische Philologie ohne nähere Angabe
230 Englische und amerikanische Sprache und
Literatur
231 Französisch
232 Italienisch
233 Spanisch
234 Rumänisch
235 Portugiesisch
236 Romanische Philologie ohne nähere Angabe
237 Russisch
238 Serbokroatisch
239 Slowenisch
240 Tschechisch
241 Bulgarisch
242 Polnisch
243 Slawistik ohne nähere Angabe
244 Japanologie
245 Judaistik
246 Finno-Ugristik
247 Byzantinistik und Neogräzistik
248 Altsemitische Philologie und orientalische
Archäologie
249 Antike Numismatik und Geschichte Mittelasiens
250 Ägyptologie
251 Afrikanistik
252 Arabistik und Islamkunde
253 Turkologie und Islamwissenschaft
254 Indologie
255 Sinologie
256 Tibetologie und Buddhismuskunde
257 Sonstige philologisch-kulturkundliche Fächer
ohne nähere Angabe
258 Logistik
259 Mathematik
260 Physik
261 Astronomie
262 Meteorologie und Geophysik
263 Chemie
264 Pharmakognosie
265 Biologie
266 Erdwissenschaften
267 Geographie
268 Sportwissenschaft
Doktoratsstudien aus Teilgebieten der genannten
Fächer und Fachgebiete sind entsprechend zuzuordnen;
in Grenzfällen ist nach dem Studienschwerpunkt
(Dissertationsthema) zu entscheiden.
i) Studien nach der Prüfungsvorschrift für das
Lehramt an höheren Schulen und verwandten
Vorschriften in Verbindung mit § 18 Abs. 1
und 8 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
270 Deutsch
271 Latein
272 Griechisch
274 Englisch
275 Französisch
276 Italienisch
277 Spanisch
279 Russisch
280 Serbokroatisch
281 Slowenisch
282 Tschechisch
284 Geschichte und Sozialkunde (Geschichte)
285 Geographie und Wirtschaftskunde (Geographie)
286 Mathematik
287 Darstellende Geometrie
288 Physik
289 Chemie
290 Biologie und Umweltkunde (Naturgeschichte)
291 Philosophie
292 Leibeserziehung (Turnen)
293 Ernährungslehre und Hauswirtschaft
(Lebenswirtschaftskunde)
595 Bildnerische Erziehung
596 Werkerziehung für Knaben
597 Werkerziehung für Mädchen
598 Musikerziehung
599 Instrumentalmusikerziehung
j) Geistes- und naturwissenschaftliche Diplom-
und Kurzstudien
295 Gewählte Fächer, die gemäß § 3 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
an die Stelle der zweiten Studienrichtung
treten
296 Studienrichtung Philosophie
297 Studienrichtung Pädagogik
298 Studienrichtung Psychologie
299 Studienrichtung Philosophie, Pädagogik und
Psychologie (Lehramt an höheren Schulen)
300 Studienrichtung Politikwissenschaft
301 Studienrichtung Publizistik- und Kommunikationswissenschaft
307 Studienrichtung Völkerkunde
308 Studienrichtung Volkskunde (Ethnologia
Europaea)
309 Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte
310 Studienrichtung Alte Geschichte und Altertumskunde
311 Studienrichtung Geschichte
312 — Studienzweig Geschichte
313 — Studienzweig Geschichte und Sozialkunde
(Lehramt an höheren Schulen)
314 Studienrichtung Klassische Archäologie
315 Studienrichtung Kunstgeschichte
316 Studienrichtung Musikwissenschaft
317 Studienrichtung Theaterwissenschaft
323 Studienrichtung Übersetzer- und Dolmetscherausbildung
324 — Studienzweig Übersetzerausbildung
325 — Studienzweig Dolmetscherausbildung
326 — Kurzstudium für Übersetzer
327 Studienrichtung Sprachwissenschaft
328 — Studienzweig Allgemeine Sprachwissenschaft
329 — Studienzweig Angewandte Sprachwissenschaft
330 — Studienzweig Indogermanistik
331 Studienrichtung Deutsche Philologie
bzw. Deutsch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
332 — Studienzweig Deutsche Philologie
333 — Studienzweig Deutsche Philologie (Lehramt
an höheren Schulen)
336 Studienrichtung Latein
337 — Studienzweig Latein
338 — Studienzweig Latein (Lehramt an höheren
Schulen)
339 Studienrichtung Griechisch
340 — Studienzweig Griechisch
341 — Studienzweig Griechisch (Lehramt an
höheren Schulen)
342 Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
bzw. Englisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
343 — Studienzweig Anglistik und Amerikanistik
344 — Studienzweig Anglistik und Amerikanistik
(Lehramt an höheren Schulen)
345 Studienrichtung Französisch
bzw. Französisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
346 — Studienzweig Französisch
347 — Studienzweig Französisch (Lehramt an
höheren Schulen)
348 Studienrichtung Italienisch
bzw. Italienisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
349 — Studienzweig Italienisch
350 — Studienzweig Italienisch (Lehramt an
höheren Schulen)
351 Studienrichtung Spanisch
bzw. Spanisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
352 — Studienzweig Spanisch
353 — Studienzweig Spanisch (Lehramt an
höheren Schulen)
354 Studienrichtung Rumänisch
bzw. Rumänisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
357 Studienrichtung Portugiesisch
bzw. Portugiesisch als Sprache der Übersetzer-
und Dolmetscherausbildung
360 Studienrichtung Russisch
bzw. Russisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
361 — Studienzweig Russisch
362 — Studienzweig Russisch (Lehramt an höheren
Schulen)
363 Studienrichtung Serbokroatisch
bzw. Serbokroatisch als Sprache der Übersetzer-
und Dolmetscherausbildung
364 — Studienzweig Serbokroatisch
365 — Studienzweig Serbokroatisch (Lehramt an
höheren Schulen)
366 Studienrichtung Slowenisch
bzw. Slowenisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
367 — Studienzweig Slowenisch
368 — Studienzweig Slowenisch (Lehramt an
höheren Schulen)
369 Studienrichtung Tschechisch
bzw. Tschechisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
370 — Studienzweig Tschechisch
371 — Studienzweig Tschechisch (Lehramt an
höheren Schulen)
372 Studienrichtung Bulgarisch
375 Studienrichtung Polnisch
bzw. Polnisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
378 Studienrichtung Japanologie
bzw. Japanisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
379 Studienrichtung Judaistik
380 Studienrichtung Finno-Ugristik
381 Ungarisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
383 Studienrichtung Byzantinistik und Neogräzistik
384 Studienrichtung Altsemitische Philologie und
orientalische Archäologie
385 Studienrichtung Arabistik
bzw. Arabisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
386 Studienrichtung Turkologie
bzw. Türkisch als Sprache der Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung
387 Studienrichtung Indologie
388 Studienrichtung Sinologie
389 Studienrichtung Tibetologie und Buddhismuskunde
403 Studienrichtung Logistik
404 Studienrichtung Mathematik
405 — Studienzweig Mathematik
406 — Studienzweig Mathematik (Lehramt an
höheren Schulen)
407 Studienrichtung Darstellende Geometrie
(Lehramt an höheren Schulen)
410 Studienrichtung Physik
411 — Studienzweig Physik
412 — Studienzweig Physik (Lehramt an höheren
Schulen)
413 Studienrichtung Astronomie
414 Studienrichtung Meteorologie und Geophysik
415 — Studienzweig Meteorologie
416 — Studienzweig Geophysik
419 Studienrichtung Chemie
420 — Studienzweig Chemie
421 — Studienzweig Biochemie
422 — Studienzweig Lebensmittelchemie
423 — Studienzweig Chemie (Lehramt an höheren
Schulen)
426 Studienrichtung Erdwissenschaften
427 — Studienzweig Mineralogie — Kristallographie
428 — Studienzweig Petrologie
429 — Studienzweig Geochemie und Lagerstättenlehre
430 — Studienzweig Technische Mineralogie
431 — Studienzweig Geologie
432 — Studienzweig Technische Geologie
433 — Studienzweig Montangeologie
434 — Studienzweig Paläontologie
437 Studienrichtung Biologie
438 — Studienzweig Botanik
439 — Studienzweig Zoologie
440 — Studienzweig Mikrobiologie
441 — Studienzweig Genetik
442 — Studienzweig Humanbiologie
443 — Studienzweig Paläontologie
445 Studienrichtung Biologie und Erdwissenschaften
(Lehramt an höheren Schulen)
447 Studienrichtung Biologie und Warenlehre
(Lehramt an höheren Schulen)
449 Studienrichtung Pharmazie
452 Studienrichtung Geographie
453 — Studienzweig Geographie
454 — Studienzweig Raumforschung und Raumordnung
455 — Studienzweig Kartographie
456 — Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde
(Lehramt an höheren Schulen)
474 Studienrichtung Haushalts- und Ernährungswissenschaften
475 — Studienzweig Haushaltswissenschaften
476 — Studienzweig Ernährungswissenschaften
477 — Studienzweig Haushalts- und Ernährungswissenschaften
(Lehramt an höheren
Schulen)
480 Studienrichtung Sportwissenschaften und
Leibeserziehung
481 — Studienzweig Sportwissenschaften
482 — Studienzweig Leibeserziehung (Lehramt
an höheren Schulen)
590 Studienrichtung Bildnerische Erziehung
(Lehramt an höheren Schulen)
591 Studienrichtung Werkerziehung (Lehramt an
höheren Schulen)
592 Studienrichtung Textiles Gestalten und
Werken (Lehramt an höheren Schulen)
593 Studienrichtung Musikerziehung (Lehramt an
höheren Schulen)
594 Studienrichtung Instrumentalmusikerziehung
(Lehramt an höheren Schulen)
k) Technische Diplom- und Kurzstudien
600 Studienrichtung Architektur
610 Studienrichtung Bauingenieurwesen
611 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Konstruktiver
Ingenieurbau
612 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Verkehrswesen
und Verkehrswirtschaft
613 — Studienzweig Wasserwirtschaft und Wasserbau
614 — Wahlfachgruppe Grundbau, Wasserwirtschaft
und Wasserbau
615 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Baubetrieb
und Bauwirtschaft
620 Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen —
Bauwesen
630 Studienrichtung Raumplanung und Raumordnung
631 — Studienzweig Raumplanung
632 — Studienzweig Regionalwissenschaft
660 Studienrichtung Vermessungswesen
661 — Wahlfachgruppe Landesvermessung und
Ingenieurgeodäsie
662 — Wahlfachgruppe Photogrammetrie und
Kartographie
663 — Wahlfachgruppe Erdmessung und Geophysik
700 Studienrichtung Maschinenbau
701 — Studienzweig Maschinenbau
702 — Studienzweig Verfahrensingenieurwesen
703 — Studienzweig Betriebswissenschaften
704 — Studienzweig Verkehrstechnik und Verkehrsmittel
705 — Studienzweig Schiffstechnik
706 — Wahlfachgruppe Werkzeugmaschinen
und Fördertechnik
707 — Wahlfachgruppe Dampf- und Wärmetechnik
708 — Wahlfachgruppe Verbrennungskraftmaschinen
und Fahrzeugbau
709 — Wahlfachgruppe Strömungsmaschinen
710 Studienrichtung Elektrotechnik
711 — Studienzweig Elektrische Energietechnik
712 — Studienzweig Industrielle Elektronik und
Regelungstechnik
713 — Studienzweig Nachrichtentechnik
714 — Wahlfachgruppe Elektrische Anlagen
715 — Wahlfachgruppe Elektrische Maschinen
716 — Wahlfachgruppe Elektronik und Nachrichtentechnik
717 — Wahlfachgruppe Elektromedizin
718 — Wahlfachgruppe Grundlagenforschung
730 Studienrichtung Verfahrenstechnik
731 — Wahlfachgruppe Chemieanlagenbau
732 — Wahlfachgruppe Papier- und Zellstofftechnik
740 Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen
— Maschinenbau
741 — Wahlfachgruppe Fördertechnik
742 — Wahlfachgruppe Dampfkesselbau und
Reaktortechnik
743 — Wahlfachgruppe Kolbenmaschinen
744 — Wahlfachgruppe Strömungsmaschinen
745 — Wahlfachgruppe Verfahrenstechnik
800 Studienrichtung Technische Chemie
801 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Anorganische
Chemie
802 — Studienzweig (Wahlfachgruppe) Organische
Chemie
803 — Studienzweig Biochemie und Lebensmittelchemie
804 — Studienzweig Chemieingenieurwesen
805 — Wahlfachgruppe Physikalische Chemie
810 Studienrichtung Technische Physik
850 Kurzstudium der Versicherungsmathematik
860 Studienrichtung Technische Mathematik
861 — Studienzweig Mathematik naturwissenschaftlicher
Richtung
862 — Studienzweig Wirtschafts- und Planungsmathematik
863 — Studienzweig Informations- und Datenverarbeitung
870 Kurzstudium der Rechentechnik
871 Kurzstudium der Datentechnik
880 Studienrichtung Informatik
l) Diplomstudien der Bodenkultur
890 Studienrichtung Landwirtschaft
891 — Studienzweig Pflanzenproduktion
892 — Studienzweig Tierproduktion
893 — Studienzweig Agrarökonomik
894 — Studienzweig Grünraumgestaltung und
Gartenbau
900 Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
901 — Studienzweig Forstwirtschaft
902 — Studienzweig Wildbach- und Lawinenverbauung
903 — Studienzweig Holzwirtschaft
910 Studienrichtung Kulturtechnik und Wasserwirtschaft
915 Studienrichtung Lebensmittel- und Gärungstechnologie
m) Montanistische Diplomstudien
930 Studienrichtung Erdölwesen
935 Studienrichtung Gesteinshüttenwesen
940 Studienrichtung Hüttenwesen
941 — Studienzweig Eisenhüttenwesen
942 — Studienzweig Metallhüttenwesen
943 — Studienzweig Verformungswesen
944 — Studienzweig Metallkunde
945 — Studienzweig Gießereiwesen
946 — Studienzweig Betriebs- und Energiewirtschaft
950 Studienrichtung Montanmaschinenwesen
957 Studienrichtung Angewandte Geophysik
960 Studienrichtung Kunststofftechnik
963 Studienrichtung Markscheidewesen
966 Studienrichtung Bergwesen
970 Studienrichtung Werkstoffwissenschaften
n) Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
001 Teilnahme an einem Hochschulkurs als
ordentlicher Hörer
002 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als
ordentlicher Hörer
(6) Die Kennzahlen zur Bezeichnung von Erweiterungsstudien
(Abs. 5 lit. b), Doktoratsstudien
(Abs. 5 lit. e) und der Studienrichtung
Übersetzer- und Dolmetscherausbildung (Abs. 5
lit. j, 323 bis 326) sind stets in das erste Kennzahlenfeld
einzutragen. Das zweite und erforderlichenfalls
das dritte Kennzahlenfeld haben
zu enthalten
a) bei Erweiterungsstudien die Kennzahl für
die Studienrichtung bzw. den (die) Studienzweig
(e) des Erweiterungsstudiums;
b) bei einem Doktoratsstudium die Kennzahl
(en) jenes Diplomstudiums oder gleichwertigen
Studiums, dessen Abschluß im
Sinn von § 13 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes Voraussetzung
der Zulassung zum Doktoratsstudium war;
die Reihenfolge erste — zweite Studienrichtung
bzw. Hauptfach — Nebenfach ist
gegebenenfalls einzuhalten;
c) bei der Studienrichtung Übersetzer- und
Dolmetscherausbildung die Kennzahlen für
die erste und zweite Fremdsprache in dieser
Reihenfolge.
(7) Soweit die im Abs. 5 lit. d und j bis m
angeführten Studienrichtungen in Studienzweige
(Wahlfachgruppen) gegliedert sind, ist die
Kennzahl der Studienrichtung durch die Kennzahl
des gewählten Studienzweiges (der Wahlfachgruppe)
zu ersetzen, wenn sich der Studierende
in der in den Studienvorschriften vorgesehenen
Form tatsächlich für eine der vorgesehenen
Spezialisierungen entschieden hat. Die
Änderung einer Kennzahl anläßlich des Inkrafttretens
eines neuen Studienplanes ist von der
Vorlage der schriftlichen Erklärung gemäß § 45
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
abhängig zu machen.
(8) Die Kennzahlen kombinationspflichtiger
Studien sind in der Reihenfolge erste — zweite
Studienrichtung bzw. Hauptfach — Nebenfach
(Nebenfächer) anzuführen, wenn der Studierende
die diesbezügliche Wahl in der in den Studienvorschriften
vorgesehenen Form getroffen hat.
(9) Die Studien der Gasthörer sind im ersten
Kennzahlenfeld wie folgt zu bezeichnen
980 Studium als Gasthörer
981 Teilnahme an einem Hochschulkurs als
Gasthörer
982 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als
Gasthörer
(10) Die Studien der außerordentlichen Hörer
sind im ersten Kennzahlenfeld wie folgt zu bezeichnen
990 Studium als außerordentlicher Hörer j
991 Teilnahme an einem Hochschulkurs als
außerordentlicher Hörer
992 Teilnahme an einem Hochschullehrgang als
außerordentlicher Hörer
993 Teilnahme am Vorstudienlehrgang (§ 6
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
994 Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang
für die Studienberechtigungsprüfung
995 Studium als außerordentlicher Hörer nach
Zulassung zur Berufsreifeprüfung"
7. § 5 Abs. 3 bis 6 hat zu lauten
„(3) Die Evidenzstelle hat über jeden Studierenden
einen Akt anzulegen. Er besteht aus dem
Evidenzbogen (Formular 6), dem das Ansuchen
um Aufnahme (Formulare 1, 1 a, 1 b), eine Zweitausfertigung
des ersten Blattes des Studienbuches,
Zweitausfertigungen der Inskriptionsscheine (Formular
4) sowie alle anderen den Studierenden
betreffenden Zeugnisse, Ansuchen und Erledigungen
anzuschließen sind. Die Akten der Studierenden
sind jahrgangsweise nach der Matrikelnummer
zu ordnen.
(4) Nach Abgang des Studierenden von der
Hochschule sind nach Maßgabe der technischen
und räumlichen Voraussetzungen
a) die Akten im Original dauernd aufzubewahren
oder
b) die Akten in fototechnischer Abschrift
dauernd aufzubewahren oder
c) die im Evidenzbogen enthaltenen Daten
mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage
zu einer Studienverlaufsdarstellung
zusammenzufassen; ein fototechnische
Abschrift dieser Zusammenfassung ist dauernd
aufzubewahren.
In den Fällen b und c dürfen die Originalakten
frühestens zwei Jahre nach Abgang des Studierenden
skartiert werden.
(5) Der Studierende hat eine Änderung oder
Korrektur der Zustelladresse mittels des Inskriptionsblattes,
Änderungen oder Korrekturen aller
übrigen auf dem ersten Blatt des Studienbuches
(Formular 2) enthaltenen Angaben unter Vorlage
der entsprechenden Dokumente, des Ausweises
für Studierende und des Studienbuches
mittels des Stammdatenblattes spätestens bis zum
Ende der Inskriptionsfrist des nächstfolgenden
Semesters der Evidenzstelle bekanntzugeben.
(6) Bei Änderung (Korrektur) der Stammdaten
ist auf dem bisherigen ersten Blatt des Studienbuches
mittels Stempelaufdruckes zu vermerken,
daß sich die Stammdaten geändert haben und
über die elektronische Datenverarbeitungsanlage
ein neues erstes Blatt des Studienbuches auszufertigen."
8. § 6 Abs. 2 lit. d hat zu entfallen.
9. § 6 Abs. 3 und 4 bat zu lauten
„(3) Der ordentliche Hörer hat auf dem Inskriptionsblatt
die Nummern jener Lehrveranstaltungen
einzutragen, die er zu belegen
wünscht. Bei gleichzeitiger Durchführung mehrerer
Studien ist für jedes Studium ein gesondertes
Inskriptionsblatt zu verwenden. Bei der Inskription
ist die Einzahlung des Hochschülerschaftsbeitrages
nachzuweisen; Ausländer oder staatenlose
Studierende haben überdies den Erlaß des
Studienbeitrages oder dessen Einzahlung nachzuweisen.
Die Zulassung zu Lehrveranstaltungen,
für welche besondere Vorkenntnisse gefordert
werden oder die Aufnahme wegen Platzmangels
beschränkt ist (§ 10 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes), bedarf der Genehmigung
durch den Leiter der betreffenden
Lehrveranstaltung mittels Meldescheines (Formular
5).
(4) Der ordentliche Hörer erhält eine Ausfertigung
des von der elektronischen Datenverarbeitungsanlage
angefertigten Inskriptionsscheines.
Die zweite Ausfertigung ist im Evidenzbogen
abzulegen. Der Studierende hat die auf dem
Inskriptionsschein ausgedruckten Lehrveranstaltungen
unverzüglich nach Erhalt des Inskriptionsscheines
zu überprüfen. Eine Änderung und
Ergänzung der Inskription ist nur innerhalb der
von der zuständigen akademischen Behörde gemäß
§ 19 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
festgesetzten Frist zulässig. Sie ist
mit dem Formular 4 a durchzuführen. Die
Inskriptionsscheine sind in der Studienbuchmappe
abzuheften."
10. § 8 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Teilnehmer an Hochschulkursen und
Hochschullehrgängen haben anläßlich der Inskription
die Einzahlung des Unterrichtsgeldes nachzuweisen."
11. § 8 Abs. 3 hat zu entfallen.
12. § 9 hat zu lauten:"
§ 9. (1) Inskribiert ein Studierender Lehrveranstaltungen
nicht nur an der Hochschule, an
welcher er zum Studium zugelassen wurde, sondern
auch an einer anderen Hochschule, so hat
er zusätzlich zu den im § 6 Abs, 2 angeführten
Formularen auch ein Stammdatenblatt (Formular
1 d) und eine Karteikarte (Formular 7) vorzulegen.
§ 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Ein ordentlicher Hörer, der gemäß § 6
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
gleichzeitig mehrere ordentliche Studien an
verschiedenen Hochschulen durchführt, hat bei
der erstmaligen Inskription an einer weiteren
Hochschule auch die im § 2 Abs. 2 lit. a, d, e,
f, i, j und k erwähnten Beilagen vorzulegen.
§ 5 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Inskriptionen gemäß Abs. 1 und 2 sind zulässig,
wenn
a) die Gültigkeitsdauer des Ausweises für Studierende
für das betreffende Semester bereits
verlängert wurde (§ 10 Abs. 4), oder
b) der Studierende für das betreffende Semester
eine Immatrikulationsbestätigung (Formular
8) oder den Nachweis der Beurlaubung
vorlegt, oder
c) der Studierende nachweist, daß er in einem
der beiden unmittelbar vorangegangenen
Semester an der Hochschule inskribiert
hatte, an welcher er immatrikuliert bzw. als
außerordentlicher Hörer oder Gasthörer
aufgenommen ist.
(4) Für Studierende der Akademie der bildenden
Künste in Wien oder einer Kunsthochschule
gelten Abs. 1 bis 3 sowie § 4 Abs. 4 sinngemäß,
sofern sie an einer Hochschule inskribieren.
Künstlerische Studien mit Ausnahme der wissenschaftlich-
künstlerischen Lehramtsstudien (§ 4
Abs. 5 lit. i und j, 590—599) und des Studiums
der Architektur (§ 4 Abs. 5 lit. k, 600) sind in
diesem Fall mit der Kennzahl 510 zu bezeichnen."
13. § 10 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Inskribiert der Studierende nicht nur an
der Hochschule, an welcher er aufgenommen
wurde, sondern auch an einer weiteren Hochschule,
so kann diese im entsprechenden Semesterfeld
des Ausweises für Studierende einen zusätzlichen
Rundsiegelaufdruck anbringen, sofern
es sich um ein weiteres Studium handelt und der
Studierende dies verlangt."
14. Dem § 12 ist als Abs. 5 anzufügen
„(5) Jeder Abschluß einer Diplomprüfung
(Staatsprüfung, Lehramtsprüfung) oder eines
Doktoratsstudiums und jede Abschlußprüfung ist
vor Aushändigung des entsprechenden Zeugnisses
an den Kandidaten von diesem unter Vorlage
des Ausweises für Studierende und des Studienbuches
mit Hilfe des Stammdatenblattes der Evidenzstelle
bekanntzugeben, soweit nicht die Evidenthaltung
dieser Prüfung mittels elektronischer
Datenverarbeitung auf andere Weise sichergestellt
ist."
15. § 13 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Setzt ein ordentlicher Hörer ein begonnenes
Studium an einer anderen Hochschule fort,
so hat die neue Hochschule die auf das betreffende
Studium bezüglichen Teile des Evidenzaktes
von der bisherigen Hochschule anzufordern."
16. Der Abs. 5 des § 14 erhält die Bezeichnung
Abs. 3.
17. § 14 Abs. 4 und 5 hat zu lauten
„(4) Das Studium für Übersetzer und das
Dolmetschstudium gemäß § 18 Abs. 1 und 10
sowie das pharmazeutische Studium gemäß § 18
Abs. 1 und 9 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
sind unter Anwendung der im
§ 4 Abs. 5 lit. j vorgesehenen Kennzahlen, im
Fall des Studiums für Übersetzer und Dolmetscher
unter Beachtung von § 4 Abs. 6 lit. c,
zu kennzeichnen.
(5) Technische Studien im Sinn von § 17
Abs. 6 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 290/1969, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 84/1978,
Studien der Bodenkultur im Sinn von § 13
Abs. 4 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl. Nr. 292/1969, und
montanistische Studien im Sinn von § 13 Abs. 4
des Bundesgesetzes über montanistische Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 291/1969, sind mit den
entsprechenden Kennzahlen gemäß § 4 Abs. 5
lit. k, l und m zu kennzeichnen."
18. § 14 Abs. 8 hat zu lauten
„(8) Die Hochschulen haben die Stammdaten
(Formular 1 d) der Studierenden, deren Inskription
in dem betreffenden Semester oder, falls
eine solche nicht erfolgt ist, deren Immatrikulation
sowie die im § 12 Abs. 5 angeführten
Daten in einer der elektronischen Datenverarbeitung
gemäßen Form nach Ablauf der Immatrikulations-
und Inskriptionsfrist dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung
unverzüglich zu übermitteln."
19. § 14 Abs. 10 und 11 hat zu lauten
„(10) Bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen
können für die Bearbeitung durch die
elektronische Datenverarbeitungsanlage geeignete
Formulare als Bestätigung im Sinn des § 12
Abs. 1 verwendet werden. Diese Bestätigungen
sind dem Kandidaten vom Prüfer oder Leiter
der Lehrveranstaltung unmittelbar auszuhändigen.
(11) Unbeschadet des § 12 können bei Vorliegen
der technischen und organisatorischen
Voraussetzungen dem Studierenden semesterweise
mittels der elektronischen Datenverarbeitungsanlage
ausgedruckte Nachweise über die im
letzten Semester abgelegten Prüfungen (Formular
21 a) übermittelt werden."
20. § 14 Abs. 12 hat zu entfallen.
Artikel II
(1) An die Stelle der Formularmuster 1 d,
2, 4, 4 a und 6 der Anlage B treten die in der
Anlage zu dieser Verordnung abgedruckten
Formularmuster.
(2) Auf den Formularmustern 5, 9, 13 bis 31,
34 und 35 der Anlage B ist anstelle des für die
Angabe der Kennummer vorgesehenen Feldes
unterhalb der Matrikelnummer eine Zeile für
die Kennzeichnung des Studiums, bestehend aus
einem Feld für den Kennbuchstaben und drei
dreiteiligen Feldern für Kennzahlen, vorzusehen.
Auf allen übrigen bisher in Verwendung stehenden
Formularmustern entfallen die Kennummernfelder;
auf Seite 2 des „Ausweises für Studierende"
entfällt überdies die Angabe der Studienrichtung.
(3) Auf den Formularmustern 1, 1 a, 1 b, 1 c,
12 bis 15, 17 a, 19, 20, 20 a, 22 bis 30, 33 bis 35,
37 und 38 der Anlage B haben die für die Aufbringung
einer Stempelmarke vorgesehenen Felder
zu entfallen. Auf dem Formularmuster 4 b
ist ein derartiges Feld vorzusehen.
(4) Formulare, die Abs. 1 bis 3 nicht entsprechen,
sind mit Ausnahme der Formulare
1 d, 2, 4 und 4 a aufzubrauchen. Die an der
Universität Graz, der Technischen Universität
Graz und der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt vor dem 15. Feber 1980
sowie die an den anderen Hochschulen vor dem
1. September 1980 ausgestellten ersten Blätter
des Studienbuches werden mit Zustellung des
ersten Blattes des Studienbuches gemäß dieser
Verordnung ungültig. Sie können jedoch von
der Evidenzstelle als zweites Blatt des Studienbuches
gekennzeichnet und dann als solches
weiterverwendet werden, wenn sie außer Vermerken
gemäß § 30 der Hochschülerschaftswahlordnung,
BGBl. Nr. 546/1973, bereits
weitere amtliche Vermerke im Sinn von § 2
Abs. 7 zweiter Satz enthalten. In allen übrigen
Fällen ist § 2 Abs. 7 sinngemäß anzuwenden.
Artikel III
Diese Verordnung tritt für den Bereich der
Universität Graz, der Technischen Universität
Graz und der Universität für Bildungswissenschaften
Klagenfurt mit 15. Feber 1980, an den
anderen Hochschulen mit 1. September 1980 in
Kraft.