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60_1979 AT

60. Bundesgesetz: Änderung des Erdgasanleihegesetzes 1974

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Änderung des Erdgasanleihegesetzes 1974

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Erdgasanleihegesetz 1974, BGBl. Nr. 420,

wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, für die von der Austria Ferngas Gesellschaft

mit beschränkter Haftung oder von der

Société Nationale SONATRACH, Algier, (im

folgenden kurz SONATRACH genannt) oder

von einer Gesellschaft, deren Anteile ausschließlich

im Eigentum von Unternehmungen gemäß

Abs. 2 stehen, im In- und Ausland aufzunehmenden

Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite

(im folgenden Kredite genannt) namens des

Bundes die Haftung in Form von Garantien zu

übernehmen."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Unternehmungen im Sinne des Abs. 1

sind die Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter

Haftung, die ÖMV Aktiengesellschaft

und österreichische Kreditunternehmungen."

3. Im § 1 Abs. 3 lit. d ist nach „beträgt" ein

Punkt zu setzen; die lit. e hat zu entfallen.

4. § 1 Abs. 4 lit. b, c und d haben zu lauten

„b) sich im Falle der Haftungsübernahme für

Kreditoperationen einer Gesellschaft, deren

Anteile ausschließlich im Eigentum von

Unternehmungen gemäß Abs. 2 stehen, die

Gesellschafter gegenüber dem Bund schriftlich

verpflichten, für die Dauer der gemäß

Abs. 1 und 3 sowie § 3 zu übernehmenden

Haftungen ihre Anteile nur mit Zustimmung

des Bundesministers für Finanzen zu

übertragen; diese Zustimmung ist nur dann

zu erteilen, wenn die Wirtschaftskraft des

Erwerbers der Anteile keine Verschlechterung

der Interessen des Bundes erwarten

läßt;

c) die SONATRACH eine Bankgarantie für

die ordnungsgemäße Tilgung und Zahlung

der Zinsen des der SONATRACH mit

Garantie des Bundes zu gewährenden

Kredites vorlegt;

d) der Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie bestätigt, daß der von der

Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter

Haftung und der SONATRACH abzuschließende

Gaslieferungsvertrag den

öffentlichen Interessen entspricht. Die Bestätigung

erfolgt auf Grund der Genehmigung

dieses Vertrages gemäß § 10 des

Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember

1935, DRGBl. I S. 1451, sowie auf

Grund der Vorlage der damit zusammenhängenden

Punktationen, Vereinbarungen

und sonstigen Unterlagen für die Nutzbarmachung

des Erdgases für die Inlandsversorgung."

5. § 4 hat zu lauten

„§ 4. (1) Wird der Bund auf Grund einer

gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen

Haftung in Anspruch genommen, so

stellt ihm neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten

Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen

bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht

zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang

mit der Einlösung der übernommenen

Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere

die vom Bund in einem Rechtsstreit mit

dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.

(2) Der Bund kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden

Rechte gegenüber der Austria Ferngas

Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in

dem Ausmaß geltend machen, in dem er zur

Zeit der Übernahme der Haftung gemäß § 1

Abs. 1 und 3 und § 3 an der Austria Ferngas

Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht beteiligt

ist."

6. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Für die Übernahme der Haftung durch

den Bund ist kein Entgelt zu entrichten."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des im Art. I Z. 4 genannten § 1 Abs. 4 lit. d

der Bundesminister für Handel, Gewerbe und

Industrie, betraut.

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