60. Bundesgesetz: Änderung des Erdgasanleihegesetzes 1974
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Erdgasanleihegesetz 1974, BGBl. Nr. 420,
wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, für die von der Austria Ferngas Gesellschaft
mit beschränkter Haftung oder von der
Société Nationale SONATRACH, Algier, (im
folgenden kurz SONATRACH genannt) oder
von einer Gesellschaft, deren Anteile ausschließlich
im Eigentum von Unternehmungen gemäß
Abs. 2 stehen, im In- und Ausland aufzunehmenden
Anleihen, Darlehen und sonstigen Kredite
(im folgenden Kredite genannt) namens des
Bundes die Haftung in Form von Garantien zu
übernehmen."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Unternehmungen im Sinne des Abs. 1
sind die Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, die ÖMV Aktiengesellschaft
und österreichische Kreditunternehmungen."
3. Im § 1 Abs. 3 lit. d ist nach „beträgt" ein
Punkt zu setzen; die lit. e hat zu entfallen.
4. § 1 Abs. 4 lit. b, c und d haben zu lauten
„b) sich im Falle der Haftungsübernahme für
Kreditoperationen einer Gesellschaft, deren
Anteile ausschließlich im Eigentum von
Unternehmungen gemäß Abs. 2 stehen, die
Gesellschafter gegenüber dem Bund schriftlich
verpflichten, für die Dauer der gemäß
Abs. 1 und 3 sowie § 3 zu übernehmenden
Haftungen ihre Anteile nur mit Zustimmung
des Bundesministers für Finanzen zu
übertragen; diese Zustimmung ist nur dann
zu erteilen, wenn die Wirtschaftskraft des
Erwerbers der Anteile keine Verschlechterung
der Interessen des Bundes erwarten
läßt;
c) die SONATRACH eine Bankgarantie für
die ordnungsgemäße Tilgung und Zahlung
der Zinsen des der SONATRACH mit
Garantie des Bundes zu gewährenden
Kredites vorlegt;
d) der Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie bestätigt, daß der von der
Austria Ferngas Gesellschaft mit beschränkter
Haftung und der SONATRACH abzuschließende
Gaslieferungsvertrag den
öffentlichen Interessen entspricht. Die Bestätigung
erfolgt auf Grund der Genehmigung
dieses Vertrages gemäß § 10 des
Energiewirtschaftsgesetzes vom 13. Dezember
1935, DRGBl. I S. 1451, sowie auf
Grund der Vorlage der damit zusammenhängenden
Punktationen, Vereinbarungen
und sonstigen Unterlagen für die Nutzbarmachung
des Erdgases für die Inlandsversorgung."
5. § 4 hat zu lauten
„§ 4. (1) Wird der Bund auf Grund einer
gemäß den vorstehenden Bestimmungen übernommenen
Haftung in Anspruch genommen, so
stellt ihm neben dem Recht, den Ersatz der bezahlten
Schuld zu fordern (§ 1358 des allgemeinen
bürgerlichen Gesetzbuches), auch das Recht
zu, vom Schuldner den Ersatz aller im Zusammenhang
mit der Einlösung der übernommenen
Haftung entstandenen Aufwendungen, insbesondere
die vom Bund in einem Rechtsstreit mit
dem Gläubiger aufgewendeten Kosten, zu fordern.
(2) Der Bund kann die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden
Rechte gegenüber der Austria Ferngas
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nur in
dem Ausmaß geltend machen, in dem er zur
Zeit der Übernahme der Haftung gemäß § 1
Abs. 1 und 3 und § 3 an der Austria Ferngas
Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht beteiligt
ist."
6. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Für die Übernahme der Haftung durch
den Bund ist kein Entgelt zu entrichten."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des im Art. I Z. 4 genannten § 1 Abs. 4 lit. d
der Bundesminister für Handel, Gewerbe und
Industrie, betraut.