60. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Schlierbach
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 138 Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der
Gemeinde Schlierbach wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 31,50 (alt), das ist bei der Einmündung
zum „Ober Bauernhueb", führt von dort in gestreckterer
Linienführung unter mehrfacher
Kreuzung der alten Trasse bzw. unter teilweiser
Benützung derselben bis zur Wiedereinbindung
in den Bestand bei km 33,31 (alt), das ist an
der Nordgrenze der Kirchdorfer Zementwerke.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei der Gemeinde Schlierbach
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.