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60_1978 AT

60. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Schlierbach

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Gemeinde Schlierbach

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 138 Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der

Gemeinde Schlierbach wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 31,50 (alt), das ist bei der Einmündung

zum „Ober Bauernhueb", führt von dort in gestreckterer

Linienführung unter mehrfacher

Kreuzung der alten Trasse bzw. unter teilweiser

Benützung derselben bis zur Wiedereinbindung

in den Bestand bei km 33,31 (alt), das ist an

der Nordgrenze der Kirchdorfer Zementwerke.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei der Gemeinde Schlierbach

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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