60. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für
Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni
1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die Durchführung
statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft
wird wie folgt geändert
1. § 14 Z. 3 hat zu lauten
„3. Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert
nach
a) Erlösen aus der Abgabe elektrischer Energie;
b) Erlösen aus der Weiterleitung elektrischer
Energie (Peagierungen), Benützungsentgelten
sowie Betriebsführungsentgelten für
Energieversorgungsanlagen;
c) Erlösen aus der Auflösung passivierter
Baukostenzuschüsse;
d) Handelswarenerlösen;
e) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,
Montagen und Instandhaltungsarbeiten;
f) Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten;
g) Erlösen aus sonstigen Tätigkeiten, die nicht
mit der Abgabe oder Weiterleitung elektrischer
Energie in Zusammenhang stehen;
h) Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen;
i) Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern, eingeschlossen Grundstücke
und Gebäude;
k) sonstigen Erträgen (Zinsen und Skontierträge),
Beteiligungserträgen und sonstigen
außerordentlichen Erträgen;"
2. § 14 Z. 5 hat zu lauten
„5. Aufwand, gegliedert nach
a) Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;
b) Einsatz von festen, flüssigen und gasförmigen
Brenn- und Treibstoffen sowie Kernbrennstoffen
(Menge und Wert);
c) Aufwand für Fremdstrombezug;
d) Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten
(einschließlich Einbauteilen);
e) Aufwand für vergebene Reparaturen und
betriebsfremde Arbeitskräfte;
f) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;
g) Bezug von Handelswaren;
h) Mieten;
i) Zinsen für Fremdkapital;
k) sonstigem Aufwand;"
3. Im § 14 ist der Punkt am Ende der Z. 12
durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine
Z. 13 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen
„13. Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern, Selbstverbrauchssteuer
(Investitionssteuer)."