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60_1977 AT

60. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Durchführung statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für

Handel, Gewerbe und Industrie vom 23. Juni

1975, BGBl. Nr. 362, betreffend die Durchführung

statistischer Erhebungen über die Elektrizitätswirtschaft

wird wie folgt geändert

1. § 14 Z. 3 hat zu lauten

„3. Erlöse und Erträge (Jahresumsatz), gegliedert

nach

a) Erlösen aus der Abgabe elektrischer Energie;

b) Erlösen aus der Weiterleitung elektrischer

Energie (Peagierungen), Benützungsentgelten

sowie Betriebsführungsentgelten für

Energieversorgungsanlagen;

c) Erlösen aus der Auflösung passivierter

Baukostenzuschüsse;

d) Handelswarenerlösen;

e) Erlösen aus durchgeführten Reparaturen,

Montagen und Instandhaltungsarbeiten;

f) Erlösen aus durchgeführten Lohnarbeiten;

g) Erlösen aus sonstigen Tätigkeiten, die nicht

mit der Abgabe oder Weiterleitung elektrischer

Energie in Zusammenhang stehen;

h) Erträgen aus der Aktivierung von Eigenleistungen;

i) Erträgen aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern, eingeschlossen Grundstücke

und Gebäude;

k) sonstigen Erträgen (Zinsen und Skontierträge),

Beteiligungserträgen und sonstigen

außerordentlichen Erträgen;"

2. § 14 Z. 5 hat zu lauten

„5. Aufwand, gegliedert nach

a) Personalaufwand, eingeschlossen Sozialleistungen;

b) Einsatz von festen, flüssigen und gasförmigen

Brenn- und Treibstoffen sowie Kernbrennstoffen

(Menge und Wert);

c) Aufwand für Fremdstrombezug;

d) Einsatz von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten

(einschließlich Einbauteilen);

e) Aufwand für vergebene Reparaturen und

betriebsfremde Arbeitskräfte;

f) Aufwand für vergebene Lohnarbeiten;

g) Bezug von Handelswaren;

h) Mieten;

i) Zinsen für Fremdkapital;

k) sonstigem Aufwand;"

3. Im § 14 ist der Punkt am Ende der Z. 12

durch einen Strichpunkt zu ersetzen und eine

Z. 13 mit nachstehendem Wortlaut anzufügen

„13. Umsatzsteuer, absetzbare Vorsteuern, Selbstverbrauchssteuer

(Investitionssteuer)."

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