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60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch — StGB

Der Nationalrat hat beschlossen

Allgemeiner Teil

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Keine Strafe ohne Gesetz

§ 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende

Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt

werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche

Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer

Begehung mit Strafe bedroht war.

(2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung

angedrohte Strafe darf nicht verhängt

werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur

angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung

diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art

nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende

Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung

einer bloß der Art nach vergleichbaren

vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner

ungünstigeren Behandlung unterworfen werden,

als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden

Gesetz zulässig war.

Begehung durch Unterlassung

§ 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung

eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar,

wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er

zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung

durch die Rechtsordnung dazu verhalten

ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung

einer Verwirklichung des gesetzlichen

Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.

Notwehr

§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich

nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist,

um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden

rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,

körperliche Unversehrtheit, Freiheit

oder Vermögen von sich oder einem anderen

abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt,

wenn es offensichtlich ist, daß dem

Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht

und die Verteidigung, insbesondere wegen der

Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung

des Angreifers, unangemessen ist.

(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung

überschreitet oder sich einer offensichtlich

unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient,

ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht

oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die

Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die

fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.

Keine Strafe ohne Schuld

§ 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.

Vorsatz

§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt

verwirklichen will, der einem gesetzlichen

Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß

der Täter diese Verwirklichung ernstlich für

möglich hält und sich mit ihr abfindet.

(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es

ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg

zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches

Handeln voraussetzt.

(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den

Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz

Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich

hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten

für gewiß hält.

Fahrlässigkeit

§ 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt

außer acht läßt, zu der er nach den Umständen

verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen

Verhältnissen befähigt ist und die ihm

zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß

er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der

einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich

hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche,

ihn aber nicht herbeiführen will.

Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns

§ 7. (1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,

ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.

(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere

Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur,

wenn er. diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt

hat.

Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden

Sachverhaltes

§ 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt,

der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen

würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung

nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger

Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum

auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige

Begehung mit Strafe bedroht ist.

Rechtsirrtum

§ 9. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines

Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht

schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen

ist.

(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen,

wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann

leicht erkennbar war oder wenn sich der

Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht

bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf,

seiner Beschäftigung oder sonst den Umstanden

nach dazu verpflichtet gewesen wäre.

(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn

der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche

Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden,

wenn er fahrlässig handelt, die für die

fahrlässige Tat.

Entschuldigender Notstand

§ 10. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat

begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden

Nachteil von sich oder einem anderen

abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der

Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig

schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden

soll, und in der Lage des Täters von einem

mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen

Menschen- kein anderes Verhalten zu erwarten

war.

(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er

sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung

anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat.

Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu

bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter

denen seine Handlung entschuldigt wäre, in

einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit

beruhte, und die fahrlässige Begehung

mit Strafe bedroht ist.

Zurechnungsunfähigkeit

§ 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer

Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen

einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder

wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände

gleichwertigen seelischen Störung unfähig

ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder

nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht

schuldhaft.

Behandlung aller Beteiligten als Täter

§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht

die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der

einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen,

oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.

Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten

§ 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so

ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.

Eigenschaften und Verhältnisse des Täters

§ 14. (1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit

oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen

Eigenschaften oder Verhältnissen des

Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen,

so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden,

wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse

auch nur bei einem von ihnen vorliegen.

Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon

ab, daß der Träger der besonderen persönlichen

Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar

ausführt oder sonst in bestimmter Weise

an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung

erfüllt sein.

(2) Betreffen die besonderen persönlichen

Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich

die Schuld, so ist das Gesetz nur auf

die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese

Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.

Strafbarkeit des Versuches

§ 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches

Handeln gelten nicht nur für die vollendete

Tat, sondern auch für den Versuch und

für jede Beteiligung an einem Versuch.

(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter

seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen

änderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine

der Ausführung unmittelbar vorangehende

Handlung betätigt.

(3) Der Versuch und die Beteiligung daran

sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der

Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse,

die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt,

oder nach der Art der Handlung oder

des Gegenstands, an dem die Tat begangen

wurde, unter keinen Umständen möglich war.

Rücktritt vom Versuch

§ 16. (1) Der Täter wird wegen des Versuches

oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn

er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls

mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder

wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die

Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun

unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen

freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung

zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

Zweiter Abschnitt

Einteilung der strafbaren Handlungen

Einteilung der strafbaren Handlungen

§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen,

die mit lebenslanger oder mit mehr als

dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.

(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind

Vergehen.

Dritter Abschnitt

Strafen und vorbeugende Maßnahmen

Freiheitsstrafen

§ 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer

oder auf bestimmte Zeit verhängt.

(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens

einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.

Geldstrafen

§ 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu

bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.

(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen

Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

des Rechtsbrechers im Zeitpunkt

des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der

Tagessatz ist jedoch mindestens mit 20 S und

höchstens mit 3000 S festzusetzen.

(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der

Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.

Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht

dabei zwei Tagessätzen.

(4) Erweist sich eine Geldstrafe ganz oder

teilweise als uneinbringlich und hängt das damit

zusammen, daß sich die für die Bemessung des

Tagessatzes maßgebenden Umstände nicht bloß

unerheblich geändert haben, so hat das Gericht

für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe

des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Abs. 2

neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte

die Uneinbringlichkeit vorsätzlich, und

sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren

Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.

Verfall

§ 20. (1) Ein Geschenk oder eine andere Zuwendung

von Geldeswert, die der Täter für die

strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein

empfangen hat, ist für verfallen zu erklären,

es sei denn, daß eine an der strafbaren

Handlung nicht beteiligte Person einen Rechtsanspruch

auf den Gegenstand hat.

(2) Besitzt der Täter das Geschenk oder die

Zuwendung nicht mehr, so ist er zur Zahlung

eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert

des Geschenkes oder der Zuwendung entspricht.

(3) Vom Verfall und von der an seine Stelle

tretenden Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages

kann abgesehen werden, wenn das Geschenk

oder die Zuwendung geringfügig war.

Von der Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages

kann ganz oder zum Teil auch dann

abgesehen werden, wenn sie den Verurteilten

unbillig hart träfe.

Unterbringung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher

§ 21. (1) Begeht jemand eine Tat, die mit

einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe

bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht

bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß

eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer

geistigen oder seelischen Abartigkeit von. höherem

Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen,

wenn nach seiner Person, nach seinem

Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten

ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen

oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe

bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen

werde.

(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist

in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig

zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen

oder seelischen Abartigkeit von höherem

Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr

übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In

einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich

mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher

§ 22. (1) Wer dem Mißbrauch eines berauschenden

Mittels oder Suchtmittels ergeben ist

und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang

mit seiner Gewöhnung begangenen

strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer

mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller

Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom

Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner

Person und nach der Art der Tat zu befürchten

ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner

Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel

eine mit Strafe bedrohte Handlung mit

schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte

Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen

werde.

(2) Von der Unterbringung ist abzusehen,

wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre

in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen

für seine Unterbringung in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder

der Versuch einer Entwöhnung von vornherein

aussichtslos scheint.

Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter

§ 23. (1) Wird jemand nach Vollendung des

vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens

zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so

hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in

einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,

1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder

überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher

strafbarer Handlungen gegen Leib und

Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen,

gegen die Sittlichkeit, nach § 6 Abs. 1

des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951, oder

wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher

strafbarer Handlungen erfolgt,

2. wenn er bereits zweimal ausschließlich oder

überwiegend wegen Handlungen der in Z. 1

genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer

von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt

worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr

abgeurteilten Handlungen, jedoch nach

Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens

achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht

hat und

3. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines

Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z. 1

genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt

überwiegend durch solche strafbare Handlungen

zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche

strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen

werde.

(2) Von der Unterbringung ist abzusehen,

wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung

des Rechtsbrechers in einer Anstalt für

geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.

(3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig

abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 oder

in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z. 2)

insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf

die Strafe anzurechnen ist.

(4) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,

wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden

Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In

diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte

auf behördliche Anordnung angehalten

worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe

nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt

worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft

des Urteils.

(5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen,

wenn die Voraussetzungen des § 73

vorliegen und anzunehmen ist, daß der Täter

auch von einem inländischen Gericht zu einer

Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt

worden wäre und die zur Erfüllung der

Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 erforderliche

Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.

Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen

und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahmen

§ 24. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die

Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen.

Wird die Unterbringung vor dem Ablauf

der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher

in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn,

daß ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt

erlassen wird.

(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe

zu vollziehen. Vor der Überstellung des

Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen

zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig

ist.

Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahmen

§ 25. (1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf

unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange

zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die

Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher darf jedoch nicht

länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung

in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

nicht länger als zehn Jahre.

(2) Ober die Aufhebung der vorbeugenden

Maßnahme entscheidet das Gericht.

(3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer

Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig

ist, hat das Gericht von Amts wegen

mindestens alljährlich zu prüfen.

(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für

entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten

ist, hat das Gericht von Amts wegen

mindestens alle sechs Monate zu prüfen.

Einziehung

§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung

der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet

hat, die von ihm dazu bestimmt worden

waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet

zu werden, oder die durch diese Handlung

hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen,

wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit

der Gegenstände geboten erscheint, um

der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen

entgegenzuwirken.

(2) Gegenstände, auf die eine an der strafbaren

Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche

hat, dürfen nur eingezogen werden,

wenn die betreffende Person keine Gewähr

dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung

strafbarer Handlungen verwendet werden.

(3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung

vor, so sind die Gegenstände auch dann

einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen

der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt

oder verurteilt werden kann.

Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung

§ 27. (1) Mit der durch ein inländisches Gericht

erfolgten Verurteilung wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer

Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

ist bei einem Beamten der Verlust

des Amtes verbunden.

(2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung

nach einem Bundesgesetz eine andere als die im

Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet

die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt

ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf

Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender

Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt,

sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende

Maßnahmen vollzogen oder weggefallen

sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung

einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die

Frist mit Rechtskraft des Urteils.

Zusammentreffen strafbarer Handlungen

§ 28. (1) Hat jemand durch eine Tat oder

durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare

Handlungen derselben oder verschiedener

Art begangen und wird über diese strafbaren

Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn

die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen

oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine

einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen.

Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen,

das die höchste Strafe androht. Von der

außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf

jedoch keine geringere Strafe als die höchste der

in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen

Mindeststrafen verhängt werden.

(2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze

Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe

oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und

Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist,

wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben

sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe

zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht

zwingend angedroht, so kann sie verhängt

werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer

Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe

angedroht sind. Für die Bestimmung der

Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.

(3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe

und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn

statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen

ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine

Geldstrafe zu erkennen.

(4) Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen,

wenn die Voraussetzungen hiefür auf

Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten

Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt

wird, gegeben sind.

Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge

§ 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung

von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer

Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder

von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des

Schadens ab, den sie verursacht oder auf den

sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist,

wenn der Täter mehrere Taten derselben Art

begangen hat, die Summe der Werte oder

Schadensbeträge maßgebend.

Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im

Gesetz bestimmten Obergrenze

§ 30. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten

Obergrenze einer Strafdrohung um

die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen

auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche

Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.

Strafe bei nachträglicher Verurteilung

§ 31. (1) Wird jemand, der bereits zu einer

Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen

Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung

schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt

werden können, so ist eine Zusatzstrafe

zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der

Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende

Tat angedroht ist. Die Summe der

Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die

nach den Regeln über die Strafbemessung beim

Zusammentreffen strafbarer Handlungen und

über die Zusammenrechnung der Werte und

Schadensbeträge zulässig wäre.

(2) Einer früheren inländischen Verurteilung

steht eine frühere ausländische auch dann gleich,

wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.

Vierter Abschnitt

Strafbemessung

Allgemeine Grundsätze

§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der

Strafe ist die Schuld des Täters.

(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht

die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,

soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,

gegeneinander abzuwägen. Dabei ist

vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat

auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten

ablehnende oder gleichgültige Einstellung des

Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände

oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die

sie auch einem mit den rechtlich geschützten

Werten verbundenen Menschen naheliegen

könnte.

(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger

zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung

ist, die der Täter verschuldet hat oder

die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die

sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr

Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je

reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er

sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt

hat und je weniger Vorsicht gegen die

Tat hat gebraucht werden können.

Besondere Erschwerungsgründe

§ 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere,

wenn der Täter

1. mehrere strafbare Handlungen derselben

oder verschiedener Art begangen oder die strafbare

Handlung durch längere Zeit fortgesetzt

hat;

2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen

Neigung beruhenden Tat verurteilt worden

ist;

3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt

hat;

4. der Urheber oder Anstifter einer von

mehreren begangenen strafbaren Handlung

oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen

ist;

5. aus besonders verwerflichen Beweggründen

gehandelt hat;

6. heimtückisch, grausam oder in einer für

das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;

7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit

eines anderen ausgenützt hat.

Besondere Milderungsgründe

§ 34. Ein Milderungsgrund ist es insbesondere,

wenn der Täter

1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten,

jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten

Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß

eines abnormen Geisteszustands begangen

hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn

seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;

2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt

hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten

in auffallendem Widerspruch steht;

3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen

begangen hat;

4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten

oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;

5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat,

daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die

Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht,

unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;

6. an einer von mehreren begangenen strafbaren

Handlung nur in untergeordneter Weise

beteiligt war;

7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen

hat;

8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen

Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;

9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende

Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter

Absicht begangen hat;

10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende

drückende Notlage zur Tat bestimmt

worden ist;

11. die Tat unter Umständen begangen hat,

die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund

nahekommen;

12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden

Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat,

insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung

bestraft wird;

13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden

herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben

ist;

14. sich der Zufügung eines größeren Schadens,

obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand,

freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden

vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht

worden ist;

15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten

Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige

Folgen zu verhindern;

16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht

hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich

war, daß er unentdeckt bleiben werde;

17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder

durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung

beigetragen hat;

18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen

und sich seither wohlverhalten hat.

Berauschung

§ 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit

nicht ausschließenden Rauschzustand

gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als

die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit

nicht durch den Vorwurf aufgewogen

wird, den der Genuß oder Gebrauch

des berauschenden Mittels den Umständen nach

begründet.

Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe

§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat

das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet

hat, darf nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt

werden. Hat eine solche Person eine Tat

begangen, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe

bedroht ist, so tritt an die Stelle dieser

Strafdrohung die Androhung einer Freiheitsstrafe

von zehn bis zu zwanzig Jahren.

Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen

§ 37. (1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe

als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es auch

in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht,

so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht

mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine

Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen

zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung

zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter

von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten

oder der Begehung strafbarer Handlungen durch

andere entgegenzuwirken.

(2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe

als nach Abs. 1, aber keine strengere als

eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in

Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so

ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht

mehr als 360 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe

von nicht mehr als sechs Monaten

nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu

einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von

weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und

die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen

Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles

einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand

nahekommen, genügt, um der Begehung

strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Anrechnung der Vorhaft

§ 38. (1) Die verwaltungsbehördliche und die

gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft

sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen

anzurechnen, wenn der Täter die Haft

1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die

er bestraft wird, oder

2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen

des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung

erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur

soweit die Haft nicht bereits auf eine andere

Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür

entschädigt worden ist.

(2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine

Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.

Strafschärfung bei Rückfall

§ 39. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen

Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung

beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden

und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil,

wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft

oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden

Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung,

verbüßt, so kann, wenn er nach Vollendung des

achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen

schädlichen Neigung eine strafbare Handlung

begeht, das Höchstmaß der angedrohten

Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte

überschritten werden. Doch darf die zeitliche

Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren

nicht überschreiten.

(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,

wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden

Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese

Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte

auf behördliche Anordnung angehalten worden

ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch

Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so

beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.

Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung

§ 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die

Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten

Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der

Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer

Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre

bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe

als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen,

so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.

Außerordentliche Strafmilderung

§ 41. (1) Überwiegen die Milderungsgründe

die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht

begründete Aussicht, daß der Täter auch

bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß

unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren

strafbaren Handlungen begehen werde, so kann

erkannt werden

1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe

bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe

von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit

lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe

nicht unter einem Jahr;

2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger

Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens

zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe

nicht unter sechs Monaten;

3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens

fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe

nicht unter drei Monaten;

4. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens

einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe

nicht unter einem Monat;

5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe

bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens

einem Tag.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1

Z. 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von

mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn

die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt

hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon

die Strafdrohung bestimmen.

Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat

§ 42 (1) Ist die von Amts wegen zu verfolgende

Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr

als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer

solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht,

so ist die Tat nicht strafbar, wenn

1. die Schuld des Täters gering ist,

2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen

nach sich gezogen hat und überdies

3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den

Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten

oder der Begehung strafbarer Handlungen durch

andere entgegenzuwirken.

(2) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen

des Abs. 1 vorliegen, ist dem Gericht vorbehalten;

gegebenenfalls ist das Verfahren unabhängig

von der Lage, in der es sich befindet, zu beenden.

Fünfter Abschnitt

Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung,

Weisungen und Bewahrungshilfe

Bedingte Strafnachsicht

§ 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer ein

Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu

einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht

die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von

mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt

nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die

bloße Androhung der Vollziehung allein oder in

Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen

werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen

abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung

der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer

Handlungen durch andere entgegenzuwirken.

Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die

Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner

Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach

der Tat zu berücksichtigen. Die bedingte Strafnachsicht

ist jedoch ausgeschlossen, wenn die

strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe

oder mit Freiheitsstrafe von mindestens

zehn Jahren bedroht ist.

(2) Eine Strafe von nicht mehr als zwei Jahren

ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bedingt

nachzusehen, wenn aus besonderen Gründen Gewähr

dafür geboten ist, daß der Rechtsbrecher

keine weiteren strafbaren Handlungen begehen

werde.

(3) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so

ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen,

deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt

ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des

Urteils zu berechnen.

Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer

Strafen

§ 44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine

Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind,

wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide

Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen,

daß der Vollzug einer von ihnen genügen werde,

so ist die andere bedingt nachzusehen.

(2) Der Verfall darf nicht bedingt nachgesehen

werden. Wird eine andere Nebenstrafe

ausgesprochen, so ist sie bedingt nachzusehen,

wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird

und die selbständige Vollstreckung der Nebenstrafe

entbehrlich scheint. Entsprechendes gilt für

Rechtsfolgen der Verurteilung.

Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen

§ 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf

nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt

nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, daß

die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung

mit einer oder mehreren der in den

§§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen

werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers

an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden.

Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte

Probezeit gilt auch für die bedingte

Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. § 43

Abs. 3 gilt dem Sinne nach.

(2) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender

Maßnahmen ist unzulässig.

Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

§ 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel

der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg

festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens

aber sechs Monate verbüßt, so ist ihm der Rest

der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt

nachzusehen, wenn insbesondere nach seiner

Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten

auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung

während der Vollstreckung anzunehmen

ist, daß er in der Freiheit keine weiteren strafbaren

Handlungen begehen werde, und wenn es

nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf,

um der Begehung strafbarer Handlungen durch

andere entgegenzuwirken.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer

zeitlichen Freiheitsstrafe ist der Rechtsbrecher

unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bedingt

zu entlassen, wenn er mindestens ein Jahr verbüßt

hat und aus besonderen Gründen Gewähr

dafür geboten ist, daß er in der Freiheit keine

weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.

(3) Verbüßt ein Gefangener unmittelbar nacheinander

mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre

Gesamtdauer maßgebend.

(4) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen

Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf

nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn

Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung

zu, so ist er gleichwohl nur dann

bedingt zu entlassen, wenn es trotz der Schwere

der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf,

um der Begehung strafbarer Handlungen durch

andere entgegenzuwirken, und aus besonderen

Gründen Gewähr dafür geboten ist, daß der

Rechtsbrecher in der Freiheit keine weiteren

strafbaren Handlungen begehen werde.

Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen

vorbeugenden Maßnahme

§ 47. (1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme

Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur

unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu

entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher und aus einer Anstalt

für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen

unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit

(§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall

der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher eine Fortsetzung

oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung

keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung

einer Probezeit nur bedingt.

(2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden

Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung

und der Entwicklung des Angehaltenen

in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand,

seinem Vorleben und nach

seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen

anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen

die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht

mehr besteht.

(3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt

für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt

entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter

Satz vorzugehen.

(4) Die Entscheidung, daß die Überstellung

des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche

Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist

(§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung

aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

gleich.

Probezeiten

§ 48. (1) Die Probezeit bei der bedingten

Entlassung aus einer Freiheitsstrafe dauert so

lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens

aber ein und höchstens fünf Jahre, bei

der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen

Freiheitsstrafe jedoch zehn Jahre.

(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer

Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und

aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter

beträgt zehn Jahre. Bei der Entlassung aus einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

ist die Probezeit mindestens mit einem

und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.

(3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes

oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden

Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig

zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt,

sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende

Maßnahme vollzogen ist, sind in einem

solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus

der Strafe oder aus der vorbeugenden Maßnahme

zu berechnen.

Berechnung der Probezeiten

§ 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft

der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht

(§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung

(§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist.

Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche

Anordnung angehalten worden ist, werden

in die Probezeit nicht eingerechnet.

Erteilung von Weisungen und Bestellung eines

Bewährungshelfers

§ 50. (1) Einem Rechtsbrecher, dem die Strafe

bedingt nachgesehen oder der aus einer Freiheitsstrafe

oder einer mit Freiheitsentziehung

verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt

entlassen wird, hat das Gericht Weisungen zu

erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen,

soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um

den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten

Handlungen abzuhalten.

(2) Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers

gelten bis zum Ende der Probezeit,

soweit sie nicht vorher aufgehoben oder

gegenstandslos werden.

Weisungen

§ 51. (1) Als Weisungen kommen Gebote und

Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet

scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit

Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen,

die einen unzumutbaren Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung

des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.

(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen

werden, an einem bestimmten Ort, bei

einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten

Heim zu wohnen, eine bestimmte

Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten

Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke

zu enthalten, einen geeigneten, seinen

Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst

entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,

jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes

oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten

Zeitabständen bei Gericht oder einer

anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat

entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen,

kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen

werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob

es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der

Begehung strafbarer Handlungen durch andere

entgegenzuwirken.

(3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher

unter den Voraussetzungen des Abs. 1

auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung,

einer psychotherapeutischen

oder sonst einer medizinischen Behandlung

zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen

Behandlung zu unterziehen, die einen

operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch

mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt

werden.

(4) Das Gericht hat während der Probezeit

Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder

erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben,

soweit dies nach § 50 geboten scheint.

Bewährungshilfe

§ 52. (1) Der Bewährungshelfer hat über den

Lebenswandel des Rechtsbrechers und über die

Erfüllung der erteilten Weisungen zu wachen.

Er hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen,

ihm zu einer Lebensführung und zu

einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr dafür

bieten, daß der Rechtsbrecher in Zukunft keine

weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen begehen

werde. Soweit es dazu nötig ist, hat er

Versuchungen vom Rechtsbrecher fernzuhalten

und ihm zu helfen, eine geeignete Unterkunft

und Arbeit zu finden.

(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht in

angemessenen Zeitabständen über seine Tätigkeit

und seine Wahrnehmungen zu berichten.

(3) Das Gericht hat während der Probezeit

einen Bewährungshelfer auch nachträglich zu bestellen,

einen anderen Bewährungshelfer zu bestellen

oder die Bewährungshilfe aufzuheben,

soweit dies nach § 50 geboten scheint.

Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der

bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe

§ 53. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer

während der Probezeit begangenen strafbaren

Handlung verurteilt, so hat das Gericht die

bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung

aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen

und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu

lassen. Vom Widerruf ist jedoch abzusehen, wenn

aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß

der Rechtsbrecher trotz der abermaligen Verfehlung

in Zukunft keine weiteren strafbaren

Handlungen begehen werde. Eine strafbare Handlung,

die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen

der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft

der Entscheidung über die Gewährung der

bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung

oder während einer behördlichen Anhaltung,

die in die Probezeit nicht einzurechnen ist

(§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit

verübten strafbaren Handlung gleich.

(2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte

Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen,

so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer

bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern.

Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche

Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das

noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer

zu bestellen ist.

(3) Wenn der Rechtsbrecher während der

Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz

förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt

oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers

entzieht, hat das Gericht die

bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung

zu widerrufen und die Strafe oder den

Strafrest vollziehen zu lassen.

Widerruf der bedingten Nachsicht und der

bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden

Maßnahme

§ 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung

in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung

aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten

Anstalten sind unter den im § 53 genannten

Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich

aus den dort genannten Umständen ergibt, daß

die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende

Maßnahme richtet, noch besteht. Wird

jedoch im Fall einer bedingten Entlassung aus

einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten

wegen einer während der Probezeit (§ 53

Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung

die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet,

so wird damit die frühere Anordnung

dieser Maßnahme gegenstandslos.

(2) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt

für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist

nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der

Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.

Widerruf bei nachträglicher Verurteilung

§ 55. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe

und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher ist zu widerrufen,

wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß

§ 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei

gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden

wäre.

(2) Wurde die Strafe oder die Unterbringung

in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige

Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung

bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht

zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung

nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung,

auf die gemäß § 31 Bedacht zu nehmen

gewesen wäre, nicht aktenkundig war.

(3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen,

so dauert jede der zusammentreffenden

Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die

zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.

Widerrufsfristen

§ 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen

Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit,

wegen einer während dieser Zeit begangenen

strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb

von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit

oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf

gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens

treffen.

Sechster Abschnitt

Verjährung

Verjährung der Strafbarkeit

§ 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit

lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die

mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig

Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht

sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer

Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die

Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe

eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig

Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58

entsprechend.

(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt

durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt,

sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen

ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten

aufhört.

(3) Die Verjährungsfrist beträgt

zwanzig Jahre,

wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger

Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger

Freiheitsstrafe bedroht ist;

zehn Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger,

aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht

ist;

fünf Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als einjähriger,

aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht

ist;

drei Jahre,

wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger,

aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe

bedroht ist;

ein Jahr,

wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger

Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe

bedroht ist.

(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden

auch vorbeugende Maßnahmen unzulässig.

Verlängerung der Verjährungsfrist

§ 58. (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender

Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte

Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit

Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so

endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder

auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen

ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten

Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens

aber drei Jahre abgelaufen sind.

(2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist

neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung,

die auf der gleichen schädlichen Neigung

beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor

auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen

ist.

(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet

1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen

Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet

oder fortgesetzt werden kann, soweit das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;

2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen

den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig

ist.

(4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag

oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten

verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung

nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung

nicht verlangt oder beantragt oder die

Ermächtigung nicht erteilt wird.

Verjährung der Vollstreckbarkeit

§ 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen

Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von

mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung

in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher

oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt

nicht.

(2) Die Vollstreckbarkeit von anderen Strafen,

Nebenstrafen und vorbeugenden Maßnahmen erlischt

durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung

beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung,

in der auf die zu vollstreckende

Strafe, Nebenstrafe oder vorbeugende Maßnahme

erkannt worden ist.

(3) Die Frist beträgt

fünfzehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem

Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt

worden ist;

zehn Jahre,

wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei

Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr

oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung

einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei

Monaten erkannt worden ist;

fünf Jahre

in allen übrigen Fällen.

(4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder

vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so

richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit

aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der

Strafe oder Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist

vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe

und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt

worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist

die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe

hinzuzurechnen.

Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung

§ 60. (1) Wird gegen den Verurteilten in der

Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende

Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung

der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor

nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.

(2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet

1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht

der Strafe oder der Unterbringung in einer

Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher

oder im Fall einer bedingten Entlassung;

2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub

des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei

denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung

einer Geldstrafe gewährt worden ist;

3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche

Anordnung angehalten worden ist;

4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im

Ausland aufgehalten hat.

(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der

mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden

Maßnahme unterbricht die Verjährung.

Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte

endgültig entlassen wird, so beginnt die

Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen

des Abs. 2 von neuem zu laufen.

Siebenter Abschnitt

Geltungsbereich

Zeitliche Geltung

§ 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden,

die nach dem Inkrafttreten begangen

worden sind. Auf früher begangene Taten sind

sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur

Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in

ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.

Strafbare Handlungen im Inland

§ 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten

für alle Taten, die im Inland begangen worden

sind.

Strafbare Handlungen an Bord österreichischer

Schiffe oder Luftfahrzeuge

§ 63. Die österreichischen Strafgesetze gelten

auch für Taten, die auf einem österreichischen

Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind,

unabhängig davon, wo sich dieses befindet.

Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne

Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft

werden

§ 64. (1) Nach den österreichischen Strafgesetzen

werden unabhängig von den Strafgesetzen

des Tatorts folgende im Ausland begangene

Taten bestraft

1. Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines

Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen

(§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane

(§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258)

und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer

(§§ 259 und 260);

2. strafbare Handlungen, die jemand gegen

einen österreichischen Beamten (§ 74 Z. 4) während

oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben

und die jemand als österreichischer Beamter

begeht;

3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288)

und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte

falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

(§ 289) in einem Verfahren, das

bei einem österreichischen Gericht oder einer

österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig

ist;

4. erpresserische Entführung (§ 102), Oberlieferung

an eine ausländische Macht (§ 103),

Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 217),

Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare

Fälschung besonders geschützter Wertpapiere

(§ 237) und die nach § 6 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes

1951, BGBl. Nr. 234, strafbaren Handlungen,

wenn durch die Tat österreichische Interessen

verletzt worden sind oder der Täter nicht

ausgeliefert wird;

5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang

begangene strafbare Handlungen gegen

Leib und Leben oder gegen die Freiheit und

vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der

Luftfahrt (§ 186), wenn

a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches

Luftfahrzeug gerichtet ist,

b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und

der Täter sich noch an Bord befindet,

c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden

vermietet ist, der seinen Geschäftssitz

oder in Ermangelung eines solchen Sitzes

seinen ständigen Aufenthalt in Österreich

hat, oder

d) sich der Täter in Österreich aufhält und

nicht ausgeliefert wird;

6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren

Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland

begangen worden sind, unabhängig von den

Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;

7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher

gegen einen Österreicher begeht, wenn beide

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

im Inland haben.

(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze

bloß deshalb nicht angewendet werden,

weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe

bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland

begangene Tat gleichwohl unabhängig von

den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen

Strafgesetzen zu bestrafen.

Strafbare Handlungen im Ausland, die nur

bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen

des Tatorts mit Strafe bedroht sind

§ 65. (1) Für andere als die in den §§ 63 und 64

bezeichneten Taten, die im Ausland begangen

worden sind, gelten, sofern die Taten auch

durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht

sind, die österreichischen Strafgesetze

1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher

war oder wenn er die österreichische

Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur

Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;

2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer

war, im Inland betreten und aus einem

anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft

seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert

wird.

(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der

Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger

gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.

(3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt,

so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen

Gesetzen strafbar ist.

(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch

1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den

Gesetzen des Tatorts erloschen ist;

2. wenn der Täter von einem Gericht des

Staates, in dem die Tat begangen worden ist,

rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer

Verfolgung gesetzt worden ist;

3. wenn der Täter von einem ausländischen

Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe

ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt

wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit

nach dem ausländischen Recht verjährt

ist.

(5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene

vorbeugende Maßnahmen sind, wenn

die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen

Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus

einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes

im Inland nicht bestraft werden kann.

Anrechnung im Ausland erlittener Strafen

§ 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen

er im Inland bestraft wird, schon im Ausland

eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland

verhängte Strafe anzurechnen.

Zeit und Ort der Tat

§ 67. (1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung

hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt

hat oder hätte handeln sollen; wann

der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.

(2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat

der Täter an jedem Ort begangen, an dem er

gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein

dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder

zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung

des Täters hätte eintreten sollen.

Achter Abschnitt

Begriffsbestimmungen

Zeitberechnung

§ 68. Jahre und Monate sind nach dem

Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so

berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis

fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt

wird. Sie enden mit dem Ablauf des

letzten Tages.

Öffentliche Begehung

§ 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich

begangen, wenn sie unmittelbar von einem

größeren Personenkreis wahrgenommen werden

kann.

Gewerbsmäßige Begehung

§ 70. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare

Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt,

sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine

fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Schädliche Neigung

§ 71. Auf der gleichen schädlichen Neigung

beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn

sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf

gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf

den gleichen Charaktermangel zurückzuführen

sind.

Angehörige

§ 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind

ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader

Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre

Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und

Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern,

ihre Vettern und Basen, der Vater oder

die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl-

und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder,

ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehen.

(2) Personen verschiedenen Geschlechtes, die

miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft

leben, werden wie Angehörige behandelt,

Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie

Angehörige auch der anderen behandelt.

Ausländische Verurteilungen

§ 7i. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich

auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht

abstellt, stehen ausländische Verurteilungen

inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher

wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach

österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist,

und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der

europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte

und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/

1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Andere Begriffsbestimmungen

§ 74. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist

1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr

noch nicht vollendet hat;

2. jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch

nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;

3. minderjährig: wer das neunzehnte Lebensjahr

noch nicht vollendet hat;

4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen

des. Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde oder einer anderen

Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen

einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren

Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen

Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit

Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung

betraut ist;

5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit

einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder

Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit

Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche

Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten

Übels begründete Besorgnisse einzuflößen,

ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel

gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige

oder gegen andere unter seinen Schutz

gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen

gerichtet ist;

6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche

Gegenleistung, auch wenn sie einer

anderen Person zugute kommen soll als der, der

sie angeboten oder gegeben wird;

7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden

ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu

begründen, abzuändern oder aufzuheben oder

eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.

Besonderer Teil

Erster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben

Mord

§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe

von zehn bis zu zwanzig Jahren oder

mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Totschlag

§ 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen

heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt,

einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe

von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Tötung auf Verlangen

§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches

und eindringliches Verlangen tötet, ist mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren zu bestrafen.

Mitwirkung am Selbstmord

§ 78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich

selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

Tötung eines Kindes bei der Geburt

§ 79. Eine Mutter, die das Kind während

der Geburt oder solange sie noch unter der

Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf

Jahren zu bestrafen.

Fahrlässige Tötung

§ 80. Wer fahrlässig den Tod eines anderen

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen

Verhältnissen

§ 81. Wer fahrlässig den Tod eines anderen

herbeiführt

1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen

oder

2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch

nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder

den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels

in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden

Rauschzustand versetzt hat, obwohl

er vorhergesehen hat oder hatte vorhersehen können,

daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren

Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das

Leben, die Gesundheit oder die körperliche

Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu

vergrößern geeignet sei,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Aussetzung

§ 82. (1) Wer das Leben eines anderen dadurch

gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt

und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben

eines anderen, der unter seiner Obhut steht

oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist

(§ 2), dadurch gefährdet, daß er ihn in einer

hilflosen Lage im Stich läßt.

(3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten

zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Körperverletzung

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt

oder an der Gesundheit schädigt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen

am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig

verletzt oder an der Gesundheit schädigt.

Schwere Körperverletzung

§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig

Tage dauernde Gesundheitsschädigung

oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die

Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich

schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn

die Tat begangen worden ist

1. mit einem solchen Mittel und auf solche

Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden

ist,

2. von mindestens drei Personen in verabredeter

Verbindung,

3. unter Zufügung besonderer Qualen oder

4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen

während oder wegen der Vollziehung

seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

§ 85. Hat die Tat für immer oder für lange

Zeit

1. den Verlust oder eine schwere Schädigung

der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder

der Fortpflanzungsfähigkeit,

2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine

auffallende Verunstaltung oder

3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit

des Geschädigten zur Folge,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Körperverletzung mit tödlichem Ausgang

§ 86. Hat die Tat den Tod des Geschädigten

zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Absichtliche schwere Körperverletzung

§ 87. (1) Wer einem anderen eine schwere

Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf

Jahren zu bestrafen.

(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge

(§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren, hat

die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge,

mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren

zu bestrafen.

Fahrlässige Körperverletzung

§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am

Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden

und ist entweder

1. die verletzte Person mit dem Täter in auf-

oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert

oder sein Ehegatte, sein Bruder oder

seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein

Angehöriger des Täters zu behandeln,

2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der

Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat

keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit

von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,

3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst,

in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst

tätige Person, die Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines

dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat

keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit

von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt

oder

4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung

oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von

mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) In den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten

Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81

Z. 1 und 2 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 89. Wer in den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten

Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine

Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die

körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen.

Einwilligung des Verletzten

§ 90. (1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung

der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig,

wenn der Verletzte oder Gefährdete in

sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung

als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.

(2) Die von einem Arzt an einer Person mit

deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation

ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person

bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet

hat oder der Eingriff aus anderen Gründen

nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Raufhandel

§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei oder an einem

Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon

wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei

oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht,

wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht,

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

(2) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein

Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu

bestrafen.

Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen,

Jugendlichen oder Wehrlosen

§ 92. (1) Wer einem anderen, der seiner

Fürsorge oder Obhut untersteht und der das

achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat

oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder

Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische

Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung

zur Fürsorge oder Obhut einem solchen

Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,

dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder

geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(S 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine

Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen

(§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf

Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur

Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren zu bestrafen.

Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen

oder Schonungsbedürftigen

§ 93. (1) Wer einen anderen, der von ihm

abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut

untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr

noch nicht vollendet hat oder wegen seines

Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig

ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,

die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen

Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung

des Überanstrengten herbeiführt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu

bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3

genannten Folgen, so sind die dort angedrohten

Strafen zu verhängen.

Imstichlassen eines Verletzten

§ 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen,

dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn

auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die

erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge,

so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die

Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung

ist insbesondere dann nicht zuzumuten,

wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder

einer beträchtlichen Körperverletzung oder

Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung

anderer überwiegender Interessen möglich wäre.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht

zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung

mit der gleichen oder einer strengeren

Strafe bedroht ist.

Unterlassung der Hilfeleistung

§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder

einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur

Rettung eines Menschen aus der Gefahr des

Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung

oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche

Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der

Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur

Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem

Täter nicht zuzumuten ist.

(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann

nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr

für Leib oder Leben oder unter Verletzung

anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich

wäre.

Zweiter Abschnitt

Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaftsabbruch

§ 96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren

deren Schwangerschaft abbricht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die

Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren zu bestrafen.

(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so

ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,

begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den

Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu

bestrafen.

(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft

selbst vornimmt oder durch einen anderen

zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

Straflösigkeit des Schwangerschaftsabbruchs

§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,

1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb

der ersten drei Monate nach Beginn der

Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher

Beratung von einem Arzt vorgenommen wird;

oder

2. wenn der Schwangerschaftsabbrudi zur Abwendung

einer nicht anders abwendbaren ernsten

Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens

für die körperliche oder seelische Gesundheit

der Schwangeren erforderlich ist oder eine

ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder

körperlich schwer geschädigt sein werde, oder

die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig

gewesen ist und in allen diesen Fällen

der Abbruch von einem Arzt vorgenommen

wird; oder

3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung

der Schwangeren aus einer unmittelbaren,

nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter

Umständen vorgenommen wird, unter denen

ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch

durchzuführen oder an ihm

mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne

Aufschub notwendig ist, um die Schwangere

aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders

abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt

auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-

technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst

tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung

eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder

der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung,

einen solchen Schwangerschaftsabbruch

durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher

Art immer benachteiligt werden.

Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der

Schwangeren

§ 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren

deren Schwangerschaft abbricht, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die

Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,

wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung

der Schwangeren aus einer unmittelbaren,

nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter

Umständen vorgenommen wird, unter denen die

Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig

zu erlangen ist.

Dritter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Freiheit

Freiheitsentziehung

§ 99. (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen

hält oder ihm auf andere Weise die persönliche

Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als

einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche

Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere

Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen

begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren

Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Entführung einer willenlosen oder wehrlosen

Frau

§ 100. (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes,

die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand

befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,

entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen

oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu

bestrafen.

(2) Hat ein an der Tat Beteiligter (§ 12) die

Entführte geheiratet, so wird der Täter nur

bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder

aufgehoben worden ist.

Entführung einer unmündigen Person

§ 101. Wer eine unmündige Person entführt,

um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der

Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Erpresserische Entführung

§ 102. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung

mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung

durch gefährliche Drohung oder List

erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt,

um einen Dritten zu einer Handlung,

Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine

unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands

zum Widerstand unfähige Person entführt

oder sich ihrer sonst bemächtigt oder

2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht

vorgenommenen Entführung oder sonstigen

Bemächtigung einer Person einen Dritten

zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung

nötigt.

(3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge,

die entführt worden ist oder deren sich der Täter

sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von zehn bis zu zwanzig Jahren oder

mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

(4) Läßt der Täter freiwillig unter Verzicht auf

die begehrte Leistung die Person, die entführt

worden ist oder deren sich der Täter sonst

bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in

ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren zu bestrafen.

Überlieferung an eine ausländische Macht

§ 103. (1) Wer einen anderen ohne dessen

Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine

Einwilligung durch gefährliche Drohung oder

List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige,

geisteskranke oder wegen ihres Zustands

zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen

Macht überliefert, ist, wenn der Täter

oder der Überlieferte ein Österreicher ist oder

sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland

aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn

bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

(2) Wird das Opfer durch die Tat keiner

erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter

mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren

zu bestrafen.

Sklavenhandel

§ 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß

ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche

Lage gebracht wird oder daß sich ein

anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche

Lage begibt.

Nötigung

§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder

durch gefährliche Drohung zu einer Handlung,

Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die

Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel

zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten

widerstreitet.

Schwere Nötigung

§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem

er

1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung

oder einer auffallenden Verunstaltung,

mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,

mit einer Gefährdung durch Kernenergie,

ionisierende Strahlen oder Sprengmittel

oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,

2. den Genötigten oder einen anderen, gegen

den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung

richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch

in einen qualvollen Zustand versetzt oder

3. den Genötigten zu einer Handlung, Duldung,

oder Unterlassung veranlaßt, die besonders wichtige

Interessen des Genötigten oder eines Dritten

verletzt,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn

die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch

des Genötigten oder eines anderen zur

Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche

Drohung richtet.

Gefährliche Drohung

§ 107. (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht,

um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem

er mit dem Tod, mit einer erheblichen

Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung,

mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,

mit einer Gefährdung durch Kernenergie,

ionisierende Strahlen oder Sprengmittel

oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht

oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen

den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung

richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch

in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen

ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.

(4) Wer eine nach Abs. 1 oder Abs. 2 strafbare

gefährliche Drohung gegen seinen Ehegatten,

einen Verwandten in gerader Linie, seinen

Bruder oder seine Schwester oder gegen einen

anderen Angehörigen begeht, sofern er mit

diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur mit

Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen.

Täuschung

§ 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten

dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß

er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über

Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder

Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des

in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es

sei denn, daß die Tat durch Täuschung eines

Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen

worden ist.

Hausfriedensbruch

§ 109. (1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte

eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung

mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des

in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.

(3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise

in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen

Raum, der zum öffentlichen Dienst

bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes

oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar

zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum

eindringt, wobei

1. er gegen eine dort befindliche Person oder

Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,

2. er oder mit seinem Wissen ein anderer

Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes

Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer

Person zu überwinden oder zu verhindern, oder

3. das Eindringen mehrerer Personen erzwungen

wird,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.

Eigenmächtige Heilbehandlung

§ 110. (1) Wer einen anderen ohne dessen

Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der

medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten

in der Annahme nicht eingeholt, daß durch

den Aufschub der Behandlung das Leben oder die

Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet

wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen,

wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden

hat Und er sich dessen bei Aufwendung der notigen

Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig

Behandelten zu verfolgen.

Vierter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Ehre

Üble Nachrede

§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für

einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen

Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder

eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen

die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt,

das geeignet ist, ihn in der öffentlichen

Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im

Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht,

wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit

zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die

Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall

des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu

bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus

denen sich für den Täter hinreichende Gründe

ergeben haben, die Behauptung für wahr zu

halten.

Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens

§ 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis

des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn

sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung

oder auf seinen guten Glauben beruft. Ober

Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und

über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen

eines Dritten verfolgt werden, sind der

Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten

Glaubens nicht zuzulassen.

Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren

Handlung

§ 113. Wer einem anderen in einer für einen

Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare

Handlung vorwirft, für die die Strafe schon

vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen

oder nachgelassen oder für die der Ausspruch

der Strafe vorläufig aufgeschoben worden

ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu

bestrafen.

Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder

Nötigung durch besondere Umstände

§ 114. (1) Wird durch eine im § 111 oder im

§ 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt

oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat

gerechtfertigt.

(2) Wer durch besondere Umstände genötigt

ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende

Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen,

wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen,

es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist

und der Täter sich dessen bei Aufwendung der

nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.

Beleidigung

§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren

Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am

Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen

Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen

nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten

begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als

zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen

Personen begangen wird und diese sie

wahrnehmen können.

(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das

Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt,

ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren

Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit

Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt,

wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im

Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene

Zeit, allgemein begreiflich ist.

Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen

Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer

Behörde

§ 116. Handlungen nach dem § 111 oder dem

§ 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den

Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung

oder einen Landtag, gegen das Bundesheer,

eine selbständige Abteilung des Bundesheeres

oder gegen eine Behörde gerichtet sind und

öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen

der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch

für solche strafbare Handlungen.

Berechtigung zur Anklage

§ 117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen

die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner

Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von

Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den

Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den

Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen

Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige

Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde

gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die

Ermächtigung der beleidigten Person, des

beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten

Behörde, zur Verfolgung wegen einer

Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen

Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung

des Bundesministers für Landesverteidigung

einzuholen.

(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die

Ehre wider einen Beamten oder wider einen

Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche

oder Religionsgesellschaft während der Ausübung

seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der

öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung

des Verletzten und der diesem vorgesetzten

Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für

das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden

Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine

solche Handlung gegen eine der genannten Personen

in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen

in einem Druckwerk, im Rundfunk oder

sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie

einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der

Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich der Anklage

anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger

eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt

er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte

selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist

zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem

Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen

Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder

weiteren Verfolgung verständigt worden ist.

(3) Richtet sich eine der in den §§ 111, 113

und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen

die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen,

so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in

gerader Linie und seine Geschwister berechtigt,

die Verfolgung zu verlangen.

Fünfter Abschnitt

Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter

Berufsgeheimnisse

Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung

von Briefen

§ 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme

bestimmten verschlossenen Brief oder

ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder

einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt

eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten

Schriftstücks zu verschaffen,

1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich

ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder

2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen

Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks

oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.

(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief

oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme

durch den Empfänger unterschlägt oder

sonst unterdrückt.

(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten

zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von

einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder

unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit

gebotenen Gelegenheit begangen, so hat

der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung

des Verletzten zu verfolgen.

Verletzung des Fernmeldegeheimnisses

§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem

anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage

übermittelten und nicht für ihn

bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen,

eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt

oder sonst empfangsbereit macht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung,

die an einer Fernmeldeanlage angebracht

oder sonst empfangsbereit gemacht worden

ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht

benützt.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten

zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von

einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder

unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit

gebotenen Gelegenheit begangen, so hat

der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung

des Verletzten zu verfolgen.

Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

§ 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder

ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem

anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen

und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten

Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis

des Sprechenden die Tonaufnahme

einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen

einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist,

zugänglich macht oder eine solche Aufnahme

veröffentlicht.

(3). Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten

zu verfolgen.

Verletzung von Berufsgeheimnissen

§ 121. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder

verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person

betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung

der Heilkunde, der Krankenpflege, der

Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme

medizinisch-technischer Untersuchungen

oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben

der Verwaltung einer Krankenanstalt oder

mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der

Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich

kraft seines Berufes anvertraut worden oder

zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung

oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes

Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit

in Anspruch genommen hat oder für die sie

in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem

anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden

oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder

einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren

bestellter Sachverständiger zu bestrafen,

der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das

ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit

anvertraut worden oder zugänglich geworden

ist und dessen Offenbarung oder Verwertung

geeignet ist, ein berechtigtes Interesse

der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in

Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch

genommen worden ist.

(4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1

und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen

ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig

tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der

Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.

(5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die

Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und

Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes

privates Interesse gerechtfertigt ist.

(6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in

seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten

(Abs. 1 und 3) zu verfolgen.

Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses

§ 122. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

(Abs. 3) offenbart oder verwertet,

das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung

einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag

vorgeschriebenen Aufsicht, Oberprüfung oder

Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden

ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem

anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden

oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes

zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung

oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes

Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung

oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.

(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn

die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt

und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes

privates Interesse gerechtfertigt ist.

(5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in

seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten

(Abs. 3) zu verfolgen.

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisses

§ 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

mit dem Vorsatz auskundschaftet, es

zu verwerten, einem anderen zur Verwertung

zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander

verhängt werden.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten

zu verfolgen.

Auskundschaftung eines Geschäfts- oder

Betriebsgeheimnisses zugunsten des

Auslands

§ 124. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis

mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß

es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst

ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts-

oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er

verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung

oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.

Sechster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen fremdes

Vermögen

Sachbeschädigung

§ 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt,

verunstaltet oder unbrauchbar macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Schwere Sachbeschädigung

§ 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung

begeht

1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder

der Verehrung durch eine im Inland bestehende

Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet in,

2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte,

einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte,

die sich in einem Friedhof oder

einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,

3. an einem öffentlichen Denkmal oder an

einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz

steht,

4. an einer Sache von allgemein anerkanntem

wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem

oder geschichtlichem Wert, die sich in

einer allgemein zugänglichen Sammlung oder

sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen

Gebäude befindet,

5. an einer Einrichtung, Anlage oder anderen

Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung

oder Bekämpfung von Katastrophen,

dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen

Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme

oder Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient,

oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für

öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,

6. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung

oder Anlage, die ausschließlich oder

vorwiegend der Landesverteidigung oder dem

Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren

dient, und dadurch die Landesverteidigung

oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres

gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden

Mangel an Menschen oder Material

herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung

gefährdet, oder

7. durch die der Täter an der Sache einen

5000 S übersteigenden Schaden herbeiführt.

(2) Wer durch die Tat an der Sache einen

100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführt,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu fünf Jahren zu bestrafen.

Diebstahl

§ 127. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache

einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich

oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig

zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr zu bestrafen, wenn er den Diebstahl

begeht

1. in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten

(§ 12),

2. in oder aus Räumlichkeiten oder Transportmitteln

einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung

an einer beförderten oder zur Beförderung

bestimmten Sache oder an einer Sache eines

Fahrgastes oder

3. unter Ausnützung einer Gelegenheit, die

durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen

worden ist, zum Nachteil des Auftraggebers oder

dessen Angehöriger oder unter Ausnützung einer

Gelegenheit, die durch eine von ihm aufgetragene

Arbeit geschaffen worden ist, zum Nachteil

des Beauftragten oder dessen Angehöriger.

Schwerer Diebstahl

§ 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht

1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung

oder einer allgemeinen oder doch

dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder

unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen,

der ihn hilflos macht,

2. in einem der Religionsübung dienenden

Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst

oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende

Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet

ist,

3. an einer Sache von allgemein anerkanntem

wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem

oder geschichtlichem Wert, die sich in

einer allgemein zugänglichen Sammlung oder

sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen

Gebäude befindet, oder

4. an einer Sache, deren Wert 5000 S übersteigt.

(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 100.000 S

übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis

zu zehn Jahren zu bestrafen.

Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen

§ 129. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen

Diebstahl begeht,

1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel,

in eine Wohnstätte oder sonst einen

abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude

oder Transportmittel befindet, oder in einen

Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem

nachgemachten oder widerrechtlich erlangten

Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen

Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,

2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit

einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet,

3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht

oder mit einem der in Z. 1 genannten

Mittel öffnet oder

4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein

anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein

anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand

einer Person zu überwinden oder zu verhindern.

Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl

§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder

als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12)

eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl

(§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch

oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht,

sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat

eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

zu bestrafen.

Räuberischer Diebstahl

§ 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer

Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet

oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für

Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder

einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung

jedoch eine Körperverletzung mit schweren

Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen

zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis

zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Entziehung von Energie

§ 132. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder

einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus

einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung,

Zuführung oder Speicherung von Energie dient,

Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Energie entzieht, deren Wert 5000 S

übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren, wer Energie im Wert von mehr als

100.000 S entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem

bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Veruntreuung

§ 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut

worden ist, sich oder einem Dritten mit dem

Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch

unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert

5000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als

100.000 S veruntreut, mit Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Unterschlagung

§ 134. (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden

hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne

sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich

oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet,

sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu

bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes

Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen

Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.

(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen

Wert 5000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert

von mehr als 100.000 S unterschlägt, mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

Dauernde Sachentziehung

§ 135. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt,

daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen

Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich

oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1

Z. 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache

begeht, deren Wert 5000 S übersteigt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat an

einer Sache begeht, deren Wert 100.000 S übersteigt,

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen

§ 136. (1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb

mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung

des Berechtigten in Gebrauch nimmt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer die Tat begeht, indem er sich die

Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den

§§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist

der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat

verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung

oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln

insgesamt 5000 S übersteigt; wenn jedoch der

Schaden 100.000 S übersteigt, ist der Täter mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn

die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen,

seinem Ehegatten, einem Verwandten in gerader

Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder

einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er

mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn

ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten

Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende

Berechtigung kommt nicht in Betracht.

An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls

nicht zu bestrafen.

Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht

§ 137. Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder

Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt,

Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder

einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die

dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen

unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder

einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder

Fischereirecht

§ 138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

ist zu bestrafen, wer die Tat

1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem

fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden

Sachen in einem 5000 S übersteigenden Wert,

2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von

Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage,

eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder

Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild

unter Anwendung von Schlingen,

3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht

und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei

sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine

Schußwaffe bei sich führt oder

4. gewerbsmäßig

begeht.

Verfolgungsvoraussetzung

§ 139. Begeht der Täter den Eingriff in fremdes

Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den

Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort,

wo er die Fischerei in beschränktem Umfang

ausüben darf, so ist er wegen der nach den

§§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit

Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten

zu verfolgen.

Gewaltanwendung eines Wilderers

§ 140. Wer, bei einem Eingriff in fremdes

Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten,

Gewalt gegen eine Person anwendet oder

sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib

oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem

Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,

wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung

mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder

den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit

Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren

zu bestrafen.

Entwendung

§ 141. (1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit

oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache

geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich

oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat

sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie,

Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung

oder Eingriff in fremdes Jagdrecht

oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht

um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Z. 2

und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu

60 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des

Verletzten zu verfolgen.

(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten,

eines Verwandten in gerader Linie, seines

Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil

eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit

diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu

bestrafen.

(4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen

oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte,

Waldprodukte, Klaubholz) geringen

Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.

Raub

§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person

oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr

für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine

fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt

oder abnötigt, durch deren Zueignung

sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher

Gewalt an einer Sache geringen Wertes

begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende

Folgen nach sich gezogen hat und es sich um

keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

Schwerer Raab

§ 143. Wer einen Raub in Gesellschaft eines

oder mehrerer Beteiligten (§ 12) oder unter Verwendung

einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe

von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.

Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn

durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt

wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung

jedoch eine Körperverletzung mit schweren

Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren,

hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge,

mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren

oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Erpressung

§ 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt oder

durch gefährliche Drohung zu einer Handlung,

Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen

oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist,

wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch

das Verhalten des Genötigten sich oder einen

Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die

Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel

zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten

widerstreitet.

Schwere Erpressung

§ 145. (1) Wer eine Erpressung begeht, indem

er

1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung

oder einer auffallenden Verunstaltung,

mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,

mit einer Gefährdung durch Kernenergie,

ionisierende Strahlen oder Sprengmittel

oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen

Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht

oder

2. den Genötigten oder einen anderen, gegen

den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung

richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch

in einen qualvollen Zustand versetzt,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung

1. gewerbsmäßig begeht oder

2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch

fortsetzt.

(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn

die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch

des Genötigten oder eines anderen zur

Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche

Drohung richtet.

Betrug

§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten

des Getäuschten sich oder einen Dritten

unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch

Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung,

Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen

oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Schwerer Betrug

§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem

er zur Täuschung

1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein

anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges

Meßgerät benützt,

2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des

Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt,

verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder

3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug

mit einem 5000 S übersteigenden Schaden begeht.

(3) Wer durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden

Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Gewerbsmäßiger Betrug

§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug

in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende

Begehung eine fortlaufende Einnahme

zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem

bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Erschleichung einer Leistung

§ 149. (1) Wer die Beförderung durch eine

dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder

den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung

oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer

Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen

erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten,

ist, wenn das Entgelt nur gering ist,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder

mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer sich oder einem anderen die nicht

in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten

verschafft, ohne das Entgelt dafür zu

entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur

gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu

60 Tagessätzen zu bestrafen.

(4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des

Verletzten zu verfolgen.

Notbetrug

§ 150. (1) Wer einen Betrug mit nur geringem

Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht

um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit

Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des

Verletzten zu verfolgen.

(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten,

eines Verwandten in gerader Linie, seines

Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil

eines anderen Angehörigen, sofern er mit

diesem in Hausgemeinschaft lebt:, begeht, ist

nicht zu bestrafen.

Versicherungsmißbrauch

§ 151. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder

einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,

1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust

oder Diebstahl versicherte Sache zerstört,

beschädigt oder beiseite schafft oder

2. sich oder einen anderen am Körper verletzt

oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen

oder schädigen läßt,

ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147

und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen,

wer, bevor die Versicherungsleistung

erbracht worden ist und bevor eine

Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren

hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung

seines Vorhabens Abstand nimmt.

(3) Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2

ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde

in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr

stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche

Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft

gleich.

Kreditschädigung

§ 152. (1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet

und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das

berufliche Fortkommen eines anderen schädigt

oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360

Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die

Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt

werden.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten

zu verfolgen.

Untreue

§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen

Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte

Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen

oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich

mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil

zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat einen 5000 S übersteigenden

Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren, wer einen 100.000 S

übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

Geldwucher

§ 154. (1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn,

die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen

eines anderen dadurch ausbeutet, daß

er sich oder einem Dritten für eine Leistung,

die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient,

insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung

eines Darlehens oder für die Stundung einer

Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen

Stundung einen Vermögensvorteil versprechen

oder gewähren läßt, der in auffallendem

Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung

steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche

Forderung, die auf ihn übergegangen ist,

wucherisch verwertet.

(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen

Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

erkannt werden.

Sachwucher

§ 155. (1) Wer außer den Fällen des § 154

gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn,

die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen

eines anderen dadurch ausbeutet, daß

er sich oder einem Dritten für eine Ware oder

eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen

oder gewähren läßt, der in auffallendem

Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung

steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine

größere Zahl von Menschen schwer geschädigt

hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche

Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig

wucherisch verwertet.

(3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen

Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

erkannt werden.

Betrügerische Krida

§ 156. (1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens

verheimlicht, beiseite schafft, veräußert

oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit

vorschützt oder anerkennt oder sonst

sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert

und dadurch die Befriedigung seiner

Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt

oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden

Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

Schädigung fremder Gläubiger

§ 157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis

mit dem Schuldner einen Bestandteil

des Vermögens des Schuldners verheimlicht,

beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder

ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen

des Schuldners geltend macht und dadurch

die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens

eines von ihnen vereitelt oder schmälert.

Begünstigung eines Gläubigers

§ 158. (1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit

einen Gläubiger begünstigt und dadurch

die anderen Gläubiger oder wenigstens

einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur

Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden

Forderung verleitet oder die Sicherstellung

oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht

zu bestrafen.

Fahrlässige Krida

§ 159. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren ist zu bestrafen, wer als Schuldner

mehrerer Gläubiger

1. fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt,

insbesondere dadurch, daß er übermäßigen

Aufwand treibt, leichtsinnig oder unverhältnismäßig

Kredit benutzt oder gewährt, einen Bestandteil

seines Vermögens verschleudert oder ein

gewagtes Geschäft abschließt, das nicht zum

ordnungsgemäßen Betrieb seines Geschäftes gehört

oder mit seinen Vermögensverhältnissen in

auffallendem Widerspruch steht, oder

2. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis

seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung

seiner Gläubiger oder wenigstens eines

von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere

dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine

Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht,

das Ausgleichsverfahren oder die

Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt.

(2) Hat der Täter auch seine Geschäftsbücher

verfälscht, beiseite geschafft oder vernichtet, so

ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.

Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im

Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren

§ 160. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr ist zu bestrafen

1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung

oder eine Forderung in einem nicht zu

Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend

macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden

Einfluß im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren

zu erlangen;

2. ein Gläubiger, der für die Ausübung seines

Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für

das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts

für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

annimmt oder sich versprechen

läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem

Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;

3. ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu

einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu

einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der

übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten

einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen

läßt, und auch wer einem Gläubiger zu

diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder

verspricht.

(2) Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte

Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied

des Beirats im Ausgleichsverfahren, der

Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses

im Konkurs zu bestrafen, die für sich

oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger

einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil

annehmen oder sich versprechen lassen.

Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit

leitender Angestellter

§ 161. (1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162

ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich

einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort

genannten Handlungen als leitender Angestellter

(§ 309) einer juristischen Person oder einer

Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit

begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen

zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis

mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber

als dessen leitender Angestellter (§ 309) handelt.

(2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen,

wer eine der dort genannten Handlungen als

leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen

Person oder einer Personengemeinschaft ohne

Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort

bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.

Vollstreckungsvereitelung

§ 162. (1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil

seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft,

veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende

Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder

sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein

verringert und dadurch die Befriedigung eines

Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in

einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren

vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer durch die Tat einen 5000 S übersteigenden

Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines

anderen

§ 163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis

mit dem Schuldner einen Bestandteil

des Vermögens des Schuldners verheimlicht,

beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder

ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen

des Schuldners geltend macht und dadurch die

Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung

oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren

vereitelt oder schmälert.

Hehlerei

§ 164. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

ist zu bestrafen, wer

1. den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung

gegen fremdes Vermögen nach der Tat

dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch

sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verhandeln;

2. eine Sache, die ein anderer durch eine mit

Strafe bedrohte Handlung gegen fremdet Ver-

mögen erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt

oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder

verhandelt;

3. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten

unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den

Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine

mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes

Vermögen erlangt hat, oder eine Sache an sich

bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache

angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht

worden ist.

(2) Wer eine Sache, deren Wert 5000 S übersteigt,

oder einen diesen Betrag übersteigenden

Erlös (Abs. 1 Z. 3) verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer eine Sache, deren Wert 100.000 S

übersteigt, oder einen diesen Betrag übersteigenden

Erlös (Abs. 1 Z. 3) verhehlt und wer die

Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen,

wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen

fremdes Vermögen, aus der die Sache stammt,

aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger

Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht

ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt,

und dem Hehler die Umstände bekannt

sind, die diese Strafdrohung begründen.

Fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder

Verhandeln von Sachen

§ 165. Wer eine der im § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2

mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht,

ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen

zu bestrafen.

Begehung im Familienkreis

§ 166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, einen

Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Z. 4,

131 genannten Fälle, eine Entziehung von

Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung,

eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in

fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme

der in den §§ 138 Z. 2 und 3, 140 genannten

Fälle, einen Betrug, eine Untreue oder

eine Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten,

eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders

oder seiner Schwester oder zum Nachteil

eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit

diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat

jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht

wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt,

mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Ein Vormund, der zum Nachteil seines

Mündels handelt, wird jedoch nicht begünstigt.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der

Tat bloß zum Vorteil eines anderen beteiligt

(§ 12), der zum Verletzten in einer der genannten

Beziehungen steht.

(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten

zu verfolgen.

Tätige Reue

§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Diebstahls,

Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung,

Eingriffs in fremdes Jagd- oder

Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, Erschleichung

einer Leistung, Notbetrugs, Untreue,

Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder

Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers,

fahrlässiger Krida, Vollstreckungsvereitelung,

Hehlerei und fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens

oder Verhandelns von Sachen wird

durch tätige Reue aufgehoben.

(2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten,

wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von

seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf

Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu

gezwungen zu sein,

1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen

Schaden gutmacht oder

2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten

binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung

zu leisten. In letzterem Fall lebt die

Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine

Verpflichtung nicht einhält.

(3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen,

wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen

Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der

Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart,

durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.

(4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung

ernstlich bemüht hat, ist auch dann

nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem

Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender

den ganzen aus der Tat entstandenen

Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen

gutmacht.

Glücksspiel

§ 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn

und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom

Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten

ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines

solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft

fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft

sich oder einem anderen einen

Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn,

daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß

zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt

wird.

(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen

Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

Siebenter Abschnitt

Gemeingefährliche strafbare Handlungen

Brandstiftung

§ 169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne

Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst

verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis

zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer

eigenen Sache oder an der Sache eines anderen

mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht

und dadurch eine Gefahr für Leib oder

Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten

oder für das Eigentum eines Dritten in großem

Ausmaß herbeiführt.

(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder

schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer

größeren Zahl von Menschen zur Folge oder

sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt

worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie

aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen

nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von

zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger

Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst

§ 170. (1) Wer eine der im § 169 mit Strafe

bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder

schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer

größeren Zahl von Menschen zur Folge oder

sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt

worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer

größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder

ionisierende Strahlen

§ 171. (1) Wer bewirkt, daß durch freiwerdende

Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen

eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines

anderen oder für fremdes Eigentum in großem

Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3

genannten Folgen, so sind die dort angedrohten

Strafen zu verhängen.

Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder

ionisierende Strahlen

§ 172. (1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte

Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2

genannten Folgen, so sind die dort angedrohten

Strafen zu verhängen.

Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel

§ 173. (1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel

zur Explosion bringt und dadurch eine

Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen

oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem

bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten

Folgen, so sind die dort angedrohten

Strafen zu verhangen.

Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel

§ 174. (1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte

Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2

genannten Folgen, so sind die dort angedrohten

Strafen zu verhängen.

Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie,

ionisierende Strahlen oder Sprengmittel

§ 175. (1) Wer in der Absicht, sich oder

einem anderen die Begehung einer nach § 171

oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch

noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen,

einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven

Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines

Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung

eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung

anfertigt, erwirbt oder besitzt, oder

einen solchen Stoff einem anderen überläßt, von

dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß er ihn zur Vorbereitung

einer der genannten mit Strafe bedrohten

Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu

bestrafen.

(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er

freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3)

von seinem Verschulden erfahren hat, den

Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht,

des Gegenstands habhaft zu werden, oder

sonst die Gefahr beseitigt, daß von dem Gegenstand

zur Begehung einer nach § 171 oder § 173

mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht

wird.

Vorsätzliche Gemeingefährdung

§ 176. (1) Wer anders als durch eine der

in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten

Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben

(§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder

für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis

zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten

Folgen, so sind die dort angedrohten

Strafen zu verhängen.

Fahrlässige Gemeingefährdung

§ 177. (1) Wer anders als durch eine der

in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten

Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder

Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen

oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß

herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2

genannten Folgen, so sind die dort angedrohten

Strafen zu verhängen.

Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch

übertragbare Krankheiten

§ 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet

ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren

Krankheit unter Menschen herbeizuführen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,

wenn die Krankheit ihrer Art nach zu

den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder

meldepflichtigen Krankheiten gehört.

Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch

übertragbare Krankheiten

§ 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte

Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

Vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung

der Gewässer oder der Luft

§ 180. (1) Wer ein Gewässer oder die Luft so

verunreinigt, daß dadurch eine Gefahr für Leib

oder Leben (§ 89) eines anderen oder in großem

Ausmaß eine Gefahr für Haustiere anderer oder

für Tiere, die dem Jagd- oder Fischereirecht anderer

unterliegen, herbeigeführt wird, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer

bestehenden Rechtsvorschrift ein Gewässer oder

die Luft so verunreinigt, daß dadurch eine der im

Abs. 1 bezeichneten Gefahren herbeigeführt werden

kann.

Fahrlässige Gefährdung durch Verunreinigung

der Gewässer oder der Luft

§ 181. Wer eine der im § 180 mit Strafe bedrohten

Handlungen fahrlässig begeht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Vorsätzliche Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die

geeignet ist,

1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche

unter Haustieren anderer oder unter Tieren

herbeizuführen, die dem Jagd- oder Fischereirecht

anderer unterliegen, oder

2. sonst für solche Tiere eine Gefahr in

großem Ausmaß auf eine andere als die im

§ 180 bezeichnete Weise herbeizuführen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Handlung

begeht, die geeignet ist, die Gefahr der

Verbreitung eines für die Land- oder Forstwirtschaft

gefährlichen Krankheitserregers oder

Schädlings herbeizuführen.

Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes

§ 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe

bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Kurpfuscherei

§ 184. Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen

Berufes erforderliche Ausbildung erhalten

zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten

ist, in bezug auf eine größere Zahl von

Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Luftpiraterie

§ 185. (1) Wer unter Ausnutzung der besonderen

Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt

oder durch gefährliche Drohung gegen eine an

Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder

gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges

oder auf die Sicherheit an Bord Einfluß

nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine

Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder

die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder

schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs; 1) einer

größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist

der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu

fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer

größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,

mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig

Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu

bestrafen.

Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der

Luftfahrt

§ 186. (1) Wer auf solche Weise, daß dadurch

die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet

werden kann,

1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche

Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt

droht,

2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt

oder

3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt

oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,

ist, wenn, die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung

mit strengerer Strafe bedroht ist, mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen,

1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug

zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig

wird, oder

2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung

eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges

im Flug herbeiführt.

(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder

schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer

größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der

Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn

Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren

Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe

von zehn bis zu zwanzig Jahren oder

mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr

§ 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung

einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder

Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen

oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß

notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Achter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen den religiösen

Frieden und die Ruhe der Toten

Herabwürdigung religiöser Lehren

§ 188. Wer öffentlich eine Person oder eine

Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer

im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft

bildet, oder eine Glaubenslehre, einen

gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich

zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder

Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt

oder verspottet, unter denen sein Verhalten

geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

Störung einer Religionsübung

§ 189. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung

mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst

oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen

einer im Inland bestehenden Kirche oder

Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer

1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen

Religionsübung einer im Inland bestehenden

Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,

2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen

Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen

öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer

im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft

oder

3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst

einer im Inland bestehenden Kirche oder

Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten

Gegenstand

auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist,

berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Störung der Totenruhe

§ 190. (1) Wer einen Leichnam oder Teile

eines Leichnams oder die Asche eines Toten

einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus

einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft,

ferner wer einen Leichnam mißhandelt

oder einen Leichnam, die Asche eines Toten

oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte

verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs-

oder Totengedenkstätte entfernt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Störung einer Bestattungsfeier

§ 191. Wer wissentlich eine Bestattungsfeier

durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes

Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes

solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

Neunter Abschnitt

Strafbare Handlangen gegen Ehe und

Familie

Mehrfache Ehe

§ 192. Wer eine neue Ehe schließt, obwohl

er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten

Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Ehetäuschung und Ehenötigung

§ 193. (1) Wer bei Eingehung einer Ehe

dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt,

die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen

durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen

die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann,

verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen, und

wer einen anderen mit Gewalt oder durch

gefährliche Drohung dazu nötigt.

(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen,

wenn die Ehe wegen der verschwiegenen

Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der

Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben

worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des

Verletzten zu verfolgen.

Ehebruch

§ 194. (1) Wer seine oder eine fremde Ehe

bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des

verletzten Ehegatten zu verfolgen. Dieser ist zu

einem solchen Verlangen nicht berechtigt,

wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder

ihn absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat

oder wenn die eheliche Gemeinschaft zur Zeit

der Tat seit einem Jahr aufgehoben war. Eine

Verzeihung beseitigt das Verfolgungsrecht des

Verletzten nur gegenüber dem Beteiligten, dem

der Ehebruch verziehen worden ist.

(3) Die Strafe ist gegen den Ehegatten nicht

zu vollstrecken, wenn der verletzte Ehegatte

erklärt, weiter mit ihm leben zu wollen.

Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht

des Erziehungsberechtigten

§ 195. (1) Wer eine minderjährige Person

der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht,

sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich

dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem

Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu

Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige

Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist

auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die

minderjährige Person zur Unzucht zu mißbrauchen

oder der Unzucht zuzuführen.

(4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten

zu verfolgen. Hat ein an der

Tat Beteiligter (§ 12) die minderjährige Person

geheiratet, so ist der Täter nur zu bestrafen,

wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben

worden ist.

(5) Eine minderjährige Person, die einen anderen

dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten

zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten,

sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist

nicht zu bestrafen.

Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen

§ 196. (1) Wer eine minderjährige Person

einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme

entzieht, sie verleitet, sich einer solchen

Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe

leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

(2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde

zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme

zu entscheiden hat.

(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.

Verlassen eines Unmündigen

§ 197. Wer eine unmündige Person, der gegenüber

ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verläßt,

um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Verletzung der Unterhaltspflicht

§ 198. (1) Wer seine im Familienrecht begründete

Unterhaltspflicht gröblich verletzt und

dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die

Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet

wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet

wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt

insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb

nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser

Pflicht ermöglichen würde.

(2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die

Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche

Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen

oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten

zur Folge, so ist der Täter

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat

die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten

zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder

Beaufsichtigung

§ 199. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes

obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung

einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,

deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Unterschiebung eines Kindes

§ 200. Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Zehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit

Notzucht

§ 201. (1) Wer eine Person weiblichen

Geschlechtes mit Gewalt gegen ihre Person oder

durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)

widerstandsunfähig macht und in diesem Zustand

zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, ist mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur

Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von

fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod

der mißbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe

von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Nötigung zum Beischlaf

§ 202. (1) Wer außer dem Fall der Notzucht

eine Person weiblichen Geschlechtes mit Gewalt

oder durch gefährliche Drohung zum außerehelichen

Beischlaf nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur

Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod

der mißbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe

von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu

bestrafen.

Zwang zur Unzucht

§ 203. (1) Wer außer dem Fall der Notzucht

eine Person mit Gewalt gegen ihre Person oder

durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit

gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)

widerstandsunfähig macht und in diesem Zustand

zur Unzucht mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren, hat

sie aber den Tod der mißbrauchten Person zur

Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn

Jahren zu bestrafen.

Nötigung zur Unzucht

§ 204. (1) Wer außer den Fällen der §§ 201

bis 203 eine Person mit Gewalt oder durch

gefährliche Drohung zur Unzucht nötigt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,

hat sie aber den Tod der mißbrauchten Person

zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

zehn Jahren zu bestrafen.

Schändung

§ 205. (1) Wer eine Person weiblichen

Geschlechtes, die sich in einem Zustand befindet,

der sie zum Widerstand unfähig macht, oder

die wegen einer Geisteskrankheit, wegen

Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung

oder wegen einer anderen

schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen

seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des

Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht

zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine Person, die sich in einem Zustand

befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,

oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen

Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung

oder wegen einer anderen

schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen

seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des

Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht

zu handeln, außer dem Fall de:: Abs. 1 zur

Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen

Handlung mit einer anderen Person oder, um

sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen

oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige

Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge,

so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in

den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Hat die Tat jedoch den Tod der mißbrauchten

Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen

des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu

fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

Beischlaf mit Unmündigen

§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person

den außerehelichen Beischlaf unternimmt, ist mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der

unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter

mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn

Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen

Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis

zu zwanzig Jahren zu bestrafen.

Unzucht mit Unmündigen

§ 207. (1) Wer eine unmündige Person auf

andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht

mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung

mit einer anderen Person oder, um sich oder

einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu

befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung

an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren,

hat sie aber den Tod der unmündigen Person

zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu

fünfzehn Jahren zu bestrafen.

(3) Übersteigt das Alter des Täters das Alter

der unmündigen Person nicht um mehr als zwei

Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 2 eingetreten,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu

bestrafen.

Sittliche Gefährdung Unmündiger oder

Jugendlicher

§ 208. Wer eine Handlung, die geeignet ist,

die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung

unmündiger oder jugendlicher Personen

zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder

einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht

unterstehenden jugendlichen Person vornimmt,

um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich

zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei

denn, daß nach den Umständen des Falles eine

Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen

Person ausgeschlossen ist.

Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen

§ 209. Eine Person männlichen Geschlechtes,

die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres

mit einer jugendlichen Person gleichgeschlechtliche

Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht

§ 210. Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche

Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechtes

treibt oder sich zu solcher Unzucht anbietet,

ist, sofern nicht gleichgeschlechtliche Unzucht mit

Jugendlichen (§ 209) vorliegt, mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Blutschande

§ 211. (1) Wer mit einer Person, die mit ihm

in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender

Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner

Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

(4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr

noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande

nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt

worden ist.

Mißbrauch eines Autoritätsverhaltnisses

§ 212. (1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind,

Stiefkind oder Mündel und wer unter

Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner

Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden

minderjährigen Person diese zur Unzucht

mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten

geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,

dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich

selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer

1. ab Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter

einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein

in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in

der Anstalt betreute Person oder

2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen

Obhut anvertraut ist,

unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person

gegenüber entweder zur Unzucht mißbraucht

oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich

zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet,

eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen.

Kuppelei

§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in

einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse

steht, unter den dort genannten Voraussetzungen

zur Unzucht mit einer anderen Person verleitet

oder einer solchen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Handelt der Täter, um sich oder einem

anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,

so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Entgeltliche Förderung fremder Unzucht

§ 214. Wer eine Person der Unzucht mit einer

anderen Person zuführt, um sich oder einem

anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Förderung gewerbsmäßiger Unzucht

§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen

Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

zwei Jahren zu bestrafen.

Zuhälterei

§ 216. Wer seinen Unterhalt ganz oder zum

Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen

Person durch deren Ausbeutung zu gewinnen

sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

Menschenhandel

§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch

bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben

sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat

als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt

oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt

hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit

Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf

Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig

begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

zehn Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz,

daß sie in einem anderen Staat ab in dem,

dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in

dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,

gewerbsmäßige Unzucht treibe, durch Täuschung

über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt

oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in

einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit

Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums

über dieses Vorhaben in einen anderen Staat

befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis

zu zehn Jahren zu bestrafen.

Öffentliche unzüchtige Handlungen

§ 218. Wer öffentlich und unter Umständen,

unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch

unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis

zu erregen, eine unzüchtige Handlung vornimmt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen

Verkehrs

§ 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt,

die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen,

und die nach ihrem Inhalt geeignet

ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen

Geschlechtes oder mit Tieren

§ 220. Wer in einem Druckwerk, in einem

Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen

Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren

auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die

geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen,

ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung

Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe

bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher

Unzucht

§ 221. Wer eine Verbindung einer größeren

Zahl von Personen gründet, deren wenn auch

nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche

Unzucht zu begünstigen, und die

geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen,

ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied

angehört oder für sie Mitglieder wirbt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Elfter Abschnitt

Tierquälerei

Tierquälerei

§ 222. (1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder

ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch

nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung

einer größeren Zahl von Tieren diese

dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unter-

läßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch

einem qualvollen Zustand aussetzt.

Zwölfter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit

von Urkunden und Beweiszeichen

Urkundenfälschung

§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit

dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde

mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr

zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses

oder einer Tatsache gebraucht

werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche

oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum

Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses

oder einer Tatsache gebraucht.

Fälschung besonders geschützter Urkunden

§ 224. Wer eine der im § 223 mit Strafe

bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine

inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische

öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz

oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen

öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine

letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237

genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen

§ 225. (1) Wer an einer Sache ein öffentliches

Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht,

einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine

andere Sache unterschiebt oder eine mit einem

solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert,

ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt,

daß die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde,

mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit

einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen

Beglaubigungszeichen versehene, eine einem

öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene

oder eine nach der Anbringung eines solchen

Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr

gebraucht.

(3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt

jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb

seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem

Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen

Geschäftskreises an einer Sache in der

vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine

auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.

Tätige Reue

§ 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225 ist nicht

zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche

oder verfälschte Urkunde oder die mit dem

nachgemachten oder verfälschten öffentlichen

Beglaubigungszeichen versehene oder die einem

öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene

oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens

wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr

gebraucht worden ist, durch Vernichtung

der Urkunde oder des Beglaubigungszeichens

oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß

die Urkunde oder die Sache in der in den §§ 223

bis 225 bezeichneten Weise gebraucht werde.

(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches

nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters

beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen,

wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und

ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Vorbereitung der Fälschung öffentlicher

Urkunden oder Beglaubigungszeichen

§ 227. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder

einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung

auf eine inländische öffentliche Urkunde

oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn

sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag

inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt

ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher

Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen,

ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner

besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem

solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder

einem anderen verschafft, feilhält oder einem

anderen überläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur

Begehung einer der dort genannten strafbaren

Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen

Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr

eines solchen Gebrauches beseitigt. § 226 Abs. 2

gilt entsprechend.

Mittelbare unrichtige Beurkundung oder

Beglaubigung

§ 228.(1) Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht,

ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer

inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet

oder an einer Sache ein unrichtiges

öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht

wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß

die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des

Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache

gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr

gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig

hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde,

deren Unrichtigkeit von ihm oder einem

Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr

zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses

oder der Tatsache gebraucht, oder wer

eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen

öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen

wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm

oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde,

im Rechtsverkehr gebraucht.

(3) § 226 gilt entsprechend.

Urkundenunterdrückung

§ 229. (1) Wer eine Urkunde, über die er

nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet,

beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem

Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im

Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines

Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht

werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu

bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor

diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte,

rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt,

daß die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen

sollte, nicht behindert.

Versetzung von Grenzzeichen

§ 230. (1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze

oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit

dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache

von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu

unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt

oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel

herangezogen werden sollte oder herangezogen

worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder

auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis,

dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.

Gebrauch fremder Ausweise

§ 231. (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für

einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr

gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen

einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt,

daß er von einem Nichtberechtigten im

Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für

ihn ausgestellt.

(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter

im Rechtsverkehr gebraucht hat,

zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr

beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im

Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.

Dreizehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit

des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und"

Wertzeichen

Geldfälschung

§ 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht

oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht

in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes

oder verfälschtes Geld im Einverständnis

mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12)

oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt,

es als echt und unverfälscht in Verkehr

zu bringen.

Weitergabe nachgemachten oder verfälschten

Geldes

§ 233. (1) Wer außer dem im § 232 Abs. 2

genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes

Geld

1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht

ausgegeben werde, von einem anderen

übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft

oder

2. als echt und unverfälscht ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen.

(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem

Geld im Nennwert von mehr als

100.000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe

verringerter Geldmünzen

§ 234. (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz

verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben

werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Wer eine verringerte Geldmünze

1. mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig

ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt

oder sich auf andere Weise verschafft

oder

2. als vollwertig ausgibt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu

bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geld-

münzen begeht, deren Nennwert 100.000 S übersteigt,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln

des Münzabfalls

§ 235. Wer das von einem anderen durch die

Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1)

gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder

sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr

zu bestrafen.

Weitergabe von Falschgeld oder verringerten

Geldmünzen

§ 236. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes

Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt

und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt,

ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld

oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht

oder als vollwertig empfangen hat, ohne

sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der

im Abs. 1 genannten Handlungen für einen

anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar

zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig

als echt und unverfälscht oder als vollwertig

empfangen hat.

Fälschung besonders geschützter Wertpapiere

§ 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist

auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe

bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats-

oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel

sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen,

Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-,

Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine

begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber

lauten.

Wertzeichenfälschung

§ 238. (1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit

dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es

als echt und unverfälscht verwertet werde, ist

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes

Wertzeichen

1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht

verwertet werde, von einem anderen übernimmt

oder sich auf andere Weise verschafft oder

2. als echt und unverfälscht verwertet,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu

bestrafen.

(3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche

Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung

einer Gebühr oder sonst eiller Abgabe bescheinigt

wird.

(4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten

amtlichen Wertzeichens und die Entfernung

des Entwertungsstempels von einem schon

verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich

nicht strafbar.

Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder

Wertzeichenfälschung

§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem

anderen die Begehung einer der nach den §§ 232,

234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen

zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug,

das nach seiner besonderen Beschaffenheit

ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist,

anfertigt, sich oder einem anderen verschafft,

feilhält oder einem anderen überläßt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Tätige Reue

§ 240. (1) Wegen einer der in den §§ 232

bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten

Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig

1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren

Abschluß aufgibt,

2. das nachgemachte oder verfälschte Geld,

solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die

verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte

(§ 239) vernichtet oder der Behörde

(§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände

noch besitzt, und

3. durch Mitteilung an diese Behörde oder

auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß infolge

seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an

dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes

oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier

als echt und unverfälscht oder eine verringerte

Geldmünze als vollwertig in Verkehr

gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes

oder verfälschtes Wertzeichen als echt und

unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht

versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.

(2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn

die im Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen

oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er

sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und

ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.

Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des

Auslands

§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts

gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen

des Auslands.

Vierzehnter Abschnitt

Hochverrat und andere Angriffe gegen den

Staat

Hochverrat

§ 242. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt

oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung

der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer

zu ändern oder ein zur Republik Osterreich

gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit

Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren

zu bestrafen.

(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt

auch schon bei einem Versuch vor.

Tätige Reue

§ 243. (1) Der Täter ist wegen Hochverrats

nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung

aufgibt oder diese, falls mehrere an

dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder

wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.

(2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen,

wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein

Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis

dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung

zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.

Vorbereitung eines Hochverrats

§ 244. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame

Begehung eines Hochverrats verabredet, ist

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat

in anderer Weise vorbereitet und dadurch

die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens

herbeiführt oder erheblich vergrößert oder

wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit

einer ausländischen Macht vorbereitet.

Tätige Reue

§ 245. (1) Der Täter ist wegen Vorbereitung

eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er

freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere

an der Vorbereitung beteiligt sind, den

Hochverrat verhindert.

(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.

Staatsfeindliche Verbindungen

§ 246. (1) Wer eine Verbindung gründet,

deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck

es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit,

die in der Verfassung festgelegte Staatsform

oder eine verfassungsmäßige Einrichtung

der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer

zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von

sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer

solchen Verbindung führend betätigt, für sie

Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder

sonst in erheblicher Weise unterstützt.

(3) Wer an einer solchen Verbindung sonst

teilnimmt oder sie auf eine andere als die im

Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Tätige Reue

§ 247. Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von

seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm

von der Verbindung und ihren Plänen bekannt

ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer

solchen Behörde aufdeckt.

Herabwürdigung des Staates und seiner

Symbole

§ 248. (1) Wer auf eine Art, daß die Tat einer

breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger

Weise die Republik Österreich oder eines ihrer

Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art

in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen

Anlaß oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung

gezeigte Fahne der Republik Osterreich

oder eines ihrer Bundesländer, ein von

einer österreichischen Behörde angebrachtes

Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne

beschimpft, verächtlich macht oder

sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

Fünfzehnter Abschnitt

Angriffe auf oberste Staatsorgane

Gewalt und gefährliche Drohung gegen den

Bundespräsidenten

§ 249. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit

Gewalt oder durch gefährliche Drohung den

Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines

dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine

Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten

Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers,

einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs,

des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten

Gerichtshofs

§ 250. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den

Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung,

die Bundesregierung, einen Landtag, eine

Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den

Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten

Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung

mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre

Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten

Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem

bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen

Vertretungskörpers, einer Regierung,

des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs

oder des Obersten Gerichtshofs oder

des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs

§ 251. Wer ein Mitglied des Nationalrats, des

Bundesrats, der Bundesversammlung, der Bundesregierung,

eines Landtags, einer Landesregierung,

des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs

oder des Obersten Gerichtshofs

oder den Präsidenten oder Vizepräsidenten des

Rechnungshofs mit Gewalt oder durch gefährliche

Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse

überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten

bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren

Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem

bis zu zehn Jahren zu bestrafen.

Sechzehnter Abschnitt

Landesverrat

Verrat von Staatsgeheimnissen

§ 252. (1) Wer einer fremden Macht oder einer

über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein

Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht,

ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren zu bestrafen.

(2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis

bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis

verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so

ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er

in der Absicht handelt, der Republik Österreich

einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme

verfassungsgefährdender Tatsachen befreit

den Täter nicht von Strafe.

(3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind

solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger

Weise den demokratischen, bundesstaatlichen

oder rechtsstaatlichen Aufbau der

Republik Österreich zu beseitigen, deren dauernde

Neutralität aufzuheben oder ein verfassungsgesetzlich

gewährleistetes Recht abzuschaffen

oder einzuschränken oder wiederholt gegen

ein solches Recht zu verstoßen.

Preisgabe von Staatsgeheimnissen

§ 253. (1) Wer zufolge einer ihn im besonderen

treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten

ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er

weiß, daß es ein Staatsgeheimnis ist, und diese

Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter

denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer

über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder

der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden

kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei

Jahren zu bestrafen.

(2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende

Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der

Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der

Absicht handelt, der Republik Österreich einen

Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme

verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den

Täter nicht von Strafe.

Ausspähung von Staatsgeheimnissen

§ 254. (1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem

Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer

fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen

Einrichtung oder der Öffentlichkeit

bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch

die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung

der Republik Österreich oder

für die Beziehungen der Republik Österreich zu

einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen

Einrichtung herbeizuführen, ist

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

(2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.

Begriff des Staatsgeheimnisses

§ 255. Staatsgeheimnisse im Sinn dieses

Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder

Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen,

Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber,

die nur einem begrenzten Personenkreis

zugänglich sind und vor einer fremden Macht

oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung

geheimgehalten werden müssen, um die

Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung

der Republik Österreich oder für

die Beziehungen der Republik Österreich zu einer

fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen

Einrichtung hintanzuhalten.

Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil

Österreichs

§ 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich

einen geheimen Nachrichtendienst einrich-

tet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst

wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Begünstigung feindlicher Streitkräfte

§ 257. (1) Ein Österreicher, der während eines

Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an

denen die Republik Österreich beteiligt ist, in

den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder

gegen die Republik Österreich Waffen trägt, ist

mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines

Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an

denen die Republik Österreich beteiligt ist, oder

bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen

Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen

Streitkräften einen Vorteil verschafft oder

dem österreichischen Bundesheer einen Nachteil

zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung

nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen,

während sie sich im Inland befinden.

Landesverräterische Fälschung und Vernichtung

von Beweisen

§ 258. (1) Wer

1. über ein Rechtsverhältnis zwischen der

Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer

und einer fremden Macht oder einer

über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder

2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen

zwischen der Republik Österreich oder einem

ihrer Bundesländer und einer fremden Macht

oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung

von Bedeutung ist,

ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes

verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt

und dadurch die Interessen der Republik Osterreich

oder eines ihrer Bundesländer gefährdet,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem

solchen falschen oder verfälschten Beweismittel

Gebrauch macht und dadurch die Interessen der

Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer

gefährdet.

Siebzehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer

Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen

§ 259. Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen

bestimmt, eine ausschließlich im Militärstrafgesetz

mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe

bedrohte Handlung oder eine der in den

§§ 16, 19 und 21 des Militärstrafgesetzes mit

Strafe bedrohten Handlungen auszuführen oder

sonst zur Ausführung einer solchen Handlung

beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren,

wer die Tat aber mit Beziehung auf die im § 18

des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte

Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Wehrmittelsabotage

§ 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung

oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend

der Landesverteidigung oder dem Schutz

der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient,

oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen

einer übernommenen Verpflichtung nicht oder

fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich

die Landesverteidigung, die Schlagkraft

des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres

oder den Schutz der Zivilbevölkerung

gefährdet, ist, wenn die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs

Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

Achtzehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen bei Wahlen und

Volksabstimmungen

Geltungsbereich

§ 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts

gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für

die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern

und zu den Satzungsgebenden Organen

(Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen

Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren

Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten

Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.

(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht

das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder

das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.

Wahlbehinderung

§ 262. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder

durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert,

überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu

wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen

des § 106 jedoch mit den dort bezeichneten

Strafen zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen auf andere Weise als

durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder

Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

§ 263. (1) Wer durch Täuschung über Tatsachen

bewirkt oder zu bewirken versucht, daß

ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt

seiner Erklärung irrt oder gegen seinen.

Willen eine ungültige Stimme abgibt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung

über einen die Durchführung der Wahl

oder Volksabstimmung betreffenden Umstand

bewirkt oder zu bewirken versucht, daß ein

anderer die Stimmabgabe unterläßt.

Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl

oder Volksabstimmung

§ 264. (1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht

über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder

Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten

oder zur Ausübung des Wahl- oder

Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen,

zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung

nicht mehr wirksam verbreitet werden

kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten

Urkunde bedient, um die falsche Nachricht

glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

§ 265. (1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten

ein Entgelt anbietet, verspricht oder

gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn

oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten

Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter

zu bestrafen, der dafür, daß er in einem

bestimmten Sinn, oder dafür, daß er nicht oder

nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder

stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich

versprechen läßt.

Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung

§ 266. (1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt

zu sein, oder namens eines anderen

ohne oder gegen dessen Auftrag oder sonst unzulässigerweise

wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung

fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren zu bestrafen.

Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung

§ 267. Wer mit Gewalt oder durch gefährliche

Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder

die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse

verhindert oder absichtlich stört, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses

§ 268. Wer einer dem Schutz des Wahl- oder

Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift

in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder

einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen,

wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Neunzehnter Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt

Widerstand gegen die Staatsgewalt

§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder

durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten

mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung

an einer Amtshandlung hindert, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer

schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde

mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt

oder einen Beamten mit Gewalt oder durch

gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung

nötigt.

(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1

und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der

Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder

der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt

ausübt.

(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,

wenn die Behörde oder der Beamte

zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt

ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche

Vorschriften verstößt.

Tätlicher Angriff auf einen Beamten

§ 270. (1) Wer einen Beamten während

einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

Verstrickungsbruch

§ 271. (1) Wer eine Sache, die behördlich

gepfändet oder in Beschlag genommen worden

ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar

macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung

entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von

seinem Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung

entzogene Sache zurückstellt.

Siegelbruch

§ 272. (1) Wer ein Siegel beschädigt oder

ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines

Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß

oder in Beschlag zu nehmen oder zu

bezeichnen, und wer einen durch ein solches

Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil

unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von

seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß

die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des

Zweckes wieder unter Verschluß oder in Beschlag

genommen wird.

Verletzung behördlicher Bekanntmachungen

§ 273. (1) Wer ein Schriftstück, von dem er

weiß (§ 5 Abs. 3), daß es von einer Behörde

zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder

ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt,

verändert oder den Inhalt des Schriftstücks

ganz oder zum Teil unkenntlich macht und

dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses

Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von

seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß

der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche

Beeinträchtigung erreicht wird.

Zwanzigster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen

Frieden

Landfriedensbruch

§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung

einer Menschenmenge teilnimmt, die

darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein

Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine

Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine

schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen

werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat

gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei

Jahren zu bestrafen.

(2) Wer an der Zusammenrottung führend

teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im

Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt

oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat

(§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht

oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor

sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es

sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend

teilgenommen hat.

Landzwang

§ 275. Wer die Bevölkerung oder einen großen

Personenkreis durch eine Drohung mit einem

Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche

Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in

Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte

§ 276. Wer ein Gerücht, von dem er weiß

(§ 5 Abs. 3), daß es falsch ist, und das geeignet

ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen

und dadurch die Öffentliche Ordnung zu gefährden,

absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe

bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Verbrecherisches Komplott

§ 277. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame

Ausführung eines Mordes (§ 75), einer

erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung

an eine ausländische Macht (§ 103),

eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142),

einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung

nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186

oder eines Menschenhandels (§ 217) verabredet,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde

(§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf

andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung

verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung

ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen,

wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig

und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung

zu verhindern.

Bandenbildung

§ 278. (1) Wer sich mit zwei oder mehreren

anderen mit dem Vorsatz verbindet, daß von

einem oder mehreren Mitgliedern dieser Ver-

bindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere

erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben,

erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen

an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel

(§ 104), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen

(§ 144), gemeingefährliche strafbare

Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185

oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare

Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs

mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen

(§§ 232 bis 239) oder nicht nur geringfügige

Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien

ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Verbindung zu keiner strafbaren

Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein

Mitglied dieser Verbindung zu bestrafen, wenn

sich die Verbindung freiwillig auflöst oder sich

sonst aus ihrem Verhalten ergibt, daß sie ihr

Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist

wegen Bandenbildung nicht zu bestrafen, wer

freiwillig von der Verbindung zurücktritt, bevor

eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht

worden ist; wer an der Verbindung führend

teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er

freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151

Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, daß die

aus der Verbindung entstandene Gefahr beseitigt

wird.

Bewaffnete Verbindungen

§ 279. (1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder

zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt

oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich

in dieser Verbindung führend betätigt, für sie

Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder

sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung

mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen

zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet

oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher

Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3)

von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was

ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt

ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist,

einer solchen Behörde aufdeckt.

Ansammeln von Kampfmitteln

§ 280. (1) Wer einen Vorrat von Waffen,

Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt,

bereithält oder verteilt, der nach Art und

Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von

Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3)

von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten

oder bereitgehaltenen Kampfmittel

auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde

übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten

Kampfmittel habhaft zu werden.

Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze

§ 281. Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk

oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten

Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen

Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen

und Gutheißung mit Strafe bedrohter

Handlungen

§ 282. (1) Wer in einem Druckwerk, im

Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es

einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu

einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert,

ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter

(§ 12) mit strengerer Strafe bedroht

ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu

bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im

Abs. 1 bezeichnete Weise eine vorsätzlich begangene,

mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe

bedrohte Handlung in einer Art gutheißt,

die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden

zu empören oder zur Begehung einer

solchen Handlung aufzureizen.

Verhetzung

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die

geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden,

zu einer feindseligen Handlung gegen eine

im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft

oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit

zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft,

zu einer Rasse, zu einem Volk,

einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte

Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich in

einer die Menschenwürde verletzenden Weise

gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen

hetzt, sie beschimpft oder verächtlich zu machen

sucht.

Sprengung einer Versammlung

§ 284. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch

oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht

verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung

mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Verhinderung oder Störung einer Versammlung

§ 285. Wer eine nicht verbotene Versammlung

dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er

1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,

2. eine zur Teilnahme berechtigte Person am

Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert

oder ihr die Teilnahme an der Versammlung

durch schwere Belästigungen unmöglich macht

oder erschwert,

3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder

4. eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung

der Ordnung berufene Person verdrängt oder

sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung

bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt,

ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder

mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessäuen zu bestrafen.

Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe

bedrohten Handlung

§ 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, daß

vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung

begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende

oder schon begonnene Ausführung

zu verhindern oder in den Fällen, in denen

eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht,

der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem

Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare

Handlung zumindest versucht worden und mit

einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht

ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art

und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz

für die nicht verhinderte Tat androht.

(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,

wenn er

1. die Verhinderung oder Benachrichtigung

nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen

der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen,

bewirken konnte,

2. von der mit Strafe bedrohten Handlung

ausschließlich durch eine Mitteilung Kenntnis

erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als

Seelsorger anvertraut worden ist oder

3. durch die Verhinderung oder Benachrichtigung

eine andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht

verletzen würde und die aus der

Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen

schwerer gewogen hätten als die nachteiligen

Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung

oder Bekanntmachung.

Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung

im Zustand voller Berauschung

§ 287. (1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig,

durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch

eines anderen berauschenden Mittels in

einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden

Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine

Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand

als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde,

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht

strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch

begangene Tat androht.

(2) Der Täter ist nur auf Verlangen, auf Antrag

oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die

im Rausch begangene mit Strafe bedrohte

Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder

mit Ermächtigung zu verfolgen ist.

Einundzwanzigster Abschnitt

Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege

Falsche Beweisaussage vor Gericht

§ 288. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder,

soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson

bei seiner förmlichen Vernehmung zur

Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger

einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten

erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

(2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage

(Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem

Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen

vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist

mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die

Berufung auf einen früher abgelegten Eid und

bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung

befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene

Beteuerung gleich.

(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen,

wer eine der dort genannten Handlungen

im Verfahren vor einem nach Art. 53 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten

Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde

des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde

begeht.

Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

§ 289. Wer vor einer Verwaltungsbehörde als

Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur

Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger

einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten

erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

einem Jahr zu bestrafen.

Aussagenotstand

§ 290. (1) Wer eine falsche Beweisaussage

(§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem

Angehörigen Schande oder die Gefahr straf-

gerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren

und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils

abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er

von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines

Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden

können und wenn er

1. nicht wußte, daß dies der Fall war,

2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat,

um die schon aus der Offenbarung drohenden

Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder

3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten

worden ist.

(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft

einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht,

auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.

(3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen

der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen,

wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den

aus der falschen Aussage einem anderen drohenden

Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß

auszusagen.

Tätige Reue

§ 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289

mit Strafe bedrohten Handlung ist der

Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre

Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung

richtigstellt.

Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage

§ 292. (1) Wer einen anderen durch Täuschung

über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine

unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen

(§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

(2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise

bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige

Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde

ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem

Jahr zu bestrafen.

Fälschung eines Beweismittels

§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt

oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist,

wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das

Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahren gebraucht werde,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen,

wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225

oder 230 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches

oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen

oder verwaltungsbehördlichen Verfahren

gebraucht.

Tatige Reue

§ 294. (1) Wegen Fälschung eines Beweismittels

(§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den

Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels

im Verfahren unterläßt oder verhindert

oder die zur Irreführung geeignete Veränderung

am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren

beseitigt.

(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches

nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters

beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen,

wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig

und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.

Unterdrückung eines Beweismittels

§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung

in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen

Verfahren bestimmt ist und über

das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet,

beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er

mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß

das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde,

mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen,

wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit

Strafe bedroht ist.

Tätige Reue

§ 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels

(§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig

das Beweismittel dem Gericht oder der

Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da

es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung

noch berücksichtigt werden kann.

Verleumdung

§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der

Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt,

daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden

mit Strafe bedrohten Handlung oder der

Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch

verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß

die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete

Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden

Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig

die Gefahr einer behördlichen Verfolgung

beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung

des Verdächtigten unternommen hat.

Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten

Handlung

§ 298. (1) Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3)

oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen

zuständigen Beamten die Begehung einer mit

Strafe bedrohten Handlung wissentlich vor-

täuscht, ist, wenn er nicht nach dem § 297

Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis

zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer

freiwillig bewirkt, daß die Tat keine behördliche

Ermittlung zur Folge hat.

Begünstigung

§ 299. (1) Wer einen anderen, der eine mit

Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der

Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe

oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz

oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn

zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

(3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen,

wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen

zu begünstigen oder zu verhindern, daß

er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren

Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt

wird oder eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme

an ihm vollstreckt werden soll, bestraft

oder einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen

werde.

(4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten

Handlungen begeht, um von sich oder einem

Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher

Verfolgung oder eines unmittelbaren

und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils

abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die

Folgen, die durch die Tat abgewendet werden

sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit

des Begünstigten und der Schwere der

Tat, die der Begünstigte begangen hat oder

derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer

gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die

aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen

können.

Befreiung von Gefangenen

§ 300. (1) Wer einen Gefangenen, der auf

Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines

Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten

wird, befreit, zum Entweichen verleitet

oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter

nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe

bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

(2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu

verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen

zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.

Verbotene Veröffentlichung

§ 301. (1) Wer einem gesetzlichen Verbot

zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer

Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,

in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen

war, in einem Druckwerk, im Rundfunk

oder sonst auf eine Weise veröffentlicht,

daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit

zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu

sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im

Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über

die Beratung in einem Verfahren vor einem

Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über

eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis

veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen

Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung

vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde

auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung

verletzt.

Zweiundzwanzigster Abschnitt

Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und

verwandte strafbare Handlungen

Mißbrauch der Amtsgewalt

§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz,

dadurch einen anderen an seinen Rechten

zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des

Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,

einer Gemeinde oder einer anderen Person des

öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung

der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,

wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu

bestrafen.

(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts

mit einer fremden Macht oder einer

über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung

begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu

zehn Jahren zu bestrafen.

Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person

oder des Hausrechts

§ 303. Ein Beamter, der fahrlässig durch

eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung

der persönlichen Freiheit oder durch eine

gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen

an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu

180 Tagessätzen zu bestrafen.

Geschenkannahme durch Beamte

§ 304. (1) Ein Beamter, der für die pflichtwidrige

Vornahme oder Unterlassung eines

Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder

einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert,

annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße

Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes

von einem anderen für sich oder einen

Dritten einen Vermögensvorteil fordert,

annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen,

es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen

wird.

Geschenkannahme leitender Angestellter eines

Unternehmens

§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung

einer Rechtshandlung, die er als leitender

Angestellter eines Unternehmens vornehmen

kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil

für sich oder einen Dritten fordert, annimmt

oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf

eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung

der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,

es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen

wird.

(3) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung

der Rechtshandlung pflichtgemäß und entspricht

das Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen

der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs,

so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu

bestrafen.

(4) Als Unternehmen im Sinn des Abs. 1 gilt

jedes Unternehmen, das eine oder mehrere

Gebietskörperschaften selbst betreiben oder an

dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften

unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der

Hälfte beteiligt sind.

Geschenkannahme durch Sachverständige

§ 306. Die Strafdrohung des § 305 Abs. 1

gilt auch für einen von einem Gericht oder einer

anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren

bestellten Sachverständigen, der für die Erstattung

eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens

von einem anderen für sich oder einen Dritten

einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder

sich versprechen läßt.

Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten

§ 307. Wer

1. einem Beamten, damit er pflichtwidrig ein

Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse, oder

2. einem leitenden Angestellten eines Unternehmens

(§ 305 Abs. 4), damit er eine Rechtshandlung,

die er in dieser Eigenschaft vornehmen

kann, pflichtwidrig vornehme oder unterlasse,

für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil

anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Verbotene Intervention

§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder

mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter,

ein leitender Angestellter eines Unternehmens

(§ 305 Abs. 4) oder ein Mitglied eines allgemeinen

Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich

fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung

parteilich vornehme oder unterlasse,

und für. diese Einflußnahme für sich oder einen

Dritten einen Vermögensvorteil fordert,

annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil

fordert, annimmt oder sich versprechen

läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,

es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen

wird. Eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet

einer Bestrafung nach den Bestimmungen

über die Winkelschreiberei.

(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im

Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung

handelt.

Leitende Angestellte

§ 309. Unter leitenden Angestellten im Sinn

der §§ 305, 307 und 308 sind leitende Angestellte

eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung

ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen.

Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder

des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen

gleich.

Verletzung des Amtsgeheimnisses

§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter,

der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes

anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis

offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung

oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches

oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen,

ist, wenn die Tat nicht nach einer

anderen Bestimmung mit strengerer Strafe

bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

zu bestrafen.

(2) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis,

das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252

Abs. 3) betrifft, so ist er nach Abs. 1 nur zu

bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private

Interessen zu verletzen oder der Republik

Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche

Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen

befreit den Täter nicht von Strafe.

Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt

§ 311. Ein Beamter, der in einer öffentlichen

Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich

seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis

oder eine Tatsache fälschlich beurkundet

oder der an einer Sache ein öffentliches

Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den

Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist,

wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die

Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des

Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache

gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr

gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach

§ 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen

§ 312. (1) Ein Beamter, der einem Gefangenen

oder einem sonst auf behördliche Anordnung

Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist

oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche

oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der

seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut

einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt

und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,

dessen Gesundheit oder dessen körperliche

oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung

mit schweren Dauerfolgen (§ 85)

zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,

hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren

zu bestrafen.

Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer

Amtsstellung

§ 313. Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte

vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter

Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit

gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei

ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe

oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten

werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe

die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.

Dreiundzwanzigster Abschnitt

Amtsanmaßung und Erschleichung eines

Amtes

Amtsanmaßung

§ 314. Wer sich die Ausübung eines öffentlichen

Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt

zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft

eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden

darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten

oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu

bestrafen.

Erschleichung eines Amtes

§ 315. Wer wissentlich eine zur Übertragung

eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über

eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz

oder einer Rechtsverordnung die Übertragung

eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen

würde, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses

Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis

zu einem Jahr zu bestrafen.

Vierundzwanzigster Abschnitt

Störung der Beziehungen zum Ausland

Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden

Staat

§ 316. (1) Wer es im Inland unternimmt

(§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung

mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates

zu ändern oder ein zu einem fremden Staat

gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

zu bestrafen.

(2) § 243 gilt entsprechend.

Herabwürdigung fremder Symbole

§ 317. Wer auf eine Art, daß die Tat einer

breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger

Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines

fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen

Einrichtung, die von einer inländischen Behörde

oder von einer Vertretung des fremden Staates

oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach

den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder

nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht

worden ist, oder die bei einem öffentlichen

Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden

Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst

herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs

Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen

zu bestrafen.

Voraussetzungen der Bestrafung

§ 318. (1) Der Täter ist in den Fällen der

§§ 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung

zu verfolgen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 316 und 317

sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich

zu dem verletzten Staat diplomatische

Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit

nach Mitteilung des Bundesministeriums für Auswärtige

Angelegenheiten verbürgt ist.

(3) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten

Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung

ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die

Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.

Militärischer Nachrichtendienst für einen

fremden Staat

§ 319. Wer im Inland für eine fremde Macht

oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung

einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet

oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst

wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Neutralitätsgefährdung

§ 320. Wer wissentlich im Inland während

eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes,

an denen die Republik Österreich nicht beteiligt

ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines

solchen Krieges oder Konfliktes für eine der

Parteien

1. eine militärische Formation oder ein Wasser-,

ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien

zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen

ausrüstet oder bewaffnet,

2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält

oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst

einer der Parteien errichtet oder betreibt,

3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften

aus dem Inland ausführt oder durch

das Inland durchführt,

4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit

gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet

oder

5. eine militärische Nachricht übermittelt oder

zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet

oder gebraucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu

fünf Jahren zu bestrafen.

Fünfundzwanzigster Abschnitt

Völkermord

Völkermord

§ 321. (1) Wer in der Absicht, eine durch

ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft,

zu einer Rasse, einem Volk,

einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte

Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten,

Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen

schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische

Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen

unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder

oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen,

Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung

innerhalb der Gruppe gerichtet

sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder

durch Drohung mit Gewalt in eine andere

Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe

zu bestrafen.

(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame

Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten

strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe

von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

Schlußteil

Inkrafttreten

§ 322. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem

1. Jänner 1975 in Kraft.

(2) § 23 und die damit zusammenhängenden

Bestimmungen über die Unterbringung in einer

Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf

Taten (§ 23 Abs. 1 Z. 1), die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begangen worden

sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden

1. Die Unterbringung in einer Anstalt für

gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen,

wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach

§ 23 auch die Voraussetzungen für die Unterbringung

in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2

des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211,

vorliegen.

2. Die Unterbringung darf nicht länger als

fünf Jahre dauern.

(3) Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum

31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit

zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste

Lebensjahr vollendet haben, mit

der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen

ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn

dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den

Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten

Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt

bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur

Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr

vollendet haben.

(4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben

oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.

Übergangsbestimmungen

§ 323. (1) Die SS 27, 28, 31 bis 38 und 40

bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die

im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor

dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten

haben.

(2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht

anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten

das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist.

Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge

einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder

Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eines

Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61

in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.

(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

darüber, daß der Täter einer strafbaren Handlung

nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung

einer Person zu verfolgen ist, gelten auch

für strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes begangen worden

sind, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens

bereits die Anklageschrift oder der Antrag

auf Bestrafung eingebracht sind.

Vollzugsklausel

§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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