60. Bundesgesetz: Strafgesetzbuch
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Allgemeiner Teil
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Keine Strafe ohne Gesetz
§ 1. (1) Eine Strafe oder eine vorbeugende
Maßnahme darf nur wegen einer Tat verhängt
werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche
Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer
Begehung mit Strafe bedroht war.
(2) Eine schwerere als die zur Zeit der Begehung
angedrohte Strafe darf nicht verhängt
werden. Eine vorbeugende Maßnahme darf nur
angeordnet werden, wenn zur Zeit der Begehung
diese vorbeugende Maßnahme oder eine der Art
nach vergleichbare Strafe oder vorbeugende
Maßnahme vorgesehen war. Durch die Anordnung
einer bloß der Art nach vergleichbaren
vorbeugenden Maßnahme darf der Täter keiner
ungünstigeren Behandlung unterworfen werden,
als sie nach dem zur Zeit der Tat geltenden
Gesetz zulässig war.
Begehung durch Unterlassung
§ 2. Bedroht das Gesetz die Herbeiführung
eines Erfolges mit Strafe, so ist auch strafbar,
wer es unterläßt, ihn abzuwenden, obwohl er
zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung
durch die Rechtsordnung dazu verhalten
ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung
einer Verwirklichung des gesetzlichen
Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist.
Notwehr
§ 3. (1) Nicht rechtswidrig handelt, wer sich
nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist,
um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden
rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit,
körperliche Unversehrtheit, Freiheit
oder Vermögen von sich oder einem anderen
abzuwehren. Die Handlung ist jedoch nicht gerechtfertigt,
wenn es offensichtlich ist, daß dem
Angegriffenen bloß ein geringer Nachteil droht
und die Verteidigung, insbesondere wegen der
Schwere der zur Abwehr nötigen Beeinträchtigung
des Angreifers, unangemessen ist.
(2) Wer das gerechtfertigte Maß der Verteidigung
überschreitet oder sich einer offensichtlich
unangemessenen Verteidigung (Abs. 1) bedient,
ist, wenn dies lediglich aus Bestürzung, Furcht
oder Schrecken geschieht, nur strafbar, wenn die
Überschreitung auf Fahrlässigkeit beruht und die
fahrlässige Handlung mit Strafe bedroht ist.
Keine Strafe ohne Schuld
§ 4. Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt.
Vorsatz
§ 5. (1) Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt
verwirklichen will, der einem gesetzlichen
Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß
der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
(2) Der Täter handelt absichtlich, wenn es
ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg
zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches
Handeln voraussetzt.
(3) Der Täter handelt wissentlich, wenn er den
Umstand oder Erfolg, für den das Gesetz
Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich
hält, sondern sein Vorliegen oder Eintreten
für gewiß hält.
Fahrlässigkeit
§ 6. (1) Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt
außer acht läßt, zu der er nach den Umständen
verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen
Verhältnissen befähigt ist und die ihm
zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, daß
er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der
einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
(2) Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich
hält, daß er einen solchen Sachverhalt verwirkliche,
ihn aber nicht herbeiführen will.
Strafbarkeit vorsätzlichen und fahrlässigen Handelns
§ 7. (1) Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt,
ist nur vorsätzliches Handeln strafbar.
(2) Eine schwerere Strafe, die an eine besondere
Folge der Tat geknüpft ist, trifft den Täter nur,
wenn er. diese Folge wenigstens fahrlässig herbeigeführt
hat.
Irrtümliche Annahme eines rechtfertigenden
Sachverhaltes
§ 8. Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt,
der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen
würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung
nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger
Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum
auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige
Begehung mit Strafe bedroht ist.
Rechtsirrtum
§ 9. (1) Wer das Unrecht der Tat wegen eines
Rechtsirrtums nicht erkennt, handelt nicht
schuldhaft, wenn ihm der Irrtum nicht vorzuwerfen
ist.
(2) Der Rechtsirrtum ist dann vorzuwerfen,
wenn das Unrecht für den Täter wie für jedermann
leicht erkennbar war oder wenn sich der
Täter mit den einschlägigen Vorschriften nicht
bekannt gemacht hat, obwohl er seinem Beruf,
seiner Beschäftigung oder sonst den Umstanden
nach dazu verpflichtet gewesen wäre.
(3) Ist der Irrtum vorzuwerfen, so ist, wenn
der Täter vorsätzlich handelt, die für die vorsätzliche
Tat vorgesehene Strafdrohung anzuwenden,
wenn er fahrlässig handelt, die für die
fahrlässige Tat.
Entschuldigender Notstand
§ 10. (1) Wer eine mit Strafe bedrohte Tat
begeht, um einen unmittelbar drohenden bedeutenden
Nachteil von sich oder einem anderen
abzuwenden, ist entschuldigt, wenn der aus der
Tat drohende Schaden nicht unverhältnismäßig
schwerer wiegt als der Nachteil, den sie abwenden
soll, und in der Lage des Täters von einem
mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen
Menschen- kein anderes Verhalten zu erwarten
war.
(2) Der Täter ist nicht entschuldigt, wenn er
sich der Gefahr ohne einen von der Rechtsordnung
anerkannten Grund bewußt ausgesetzt hat.
Der Täter ist wegen fahrlässiger Begehung zu
bestrafen, wenn er die Voraussetzungen, unter
denen seine Handlung entschuldigt wäre, in
einem Irrtum angenommen hat, der auf Fahrlässigkeit
beruhte, und die fahrlässige Begehung
mit Strafe bedroht ist.
Zurechnungsunfähigkeit
§ 11. Wer zur Zeit der Tat wegen einer
Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen
einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder
wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände
gleichwertigen seelischen Störung unfähig
ist, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder
nach dieser Einsicht zu handeln, handelt nicht
schuldhaft.
Behandlung aller Beteiligten als Täter
§ 12. Nicht nur der unmittelbare Täter begeht
die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der
einen anderen dazu bestimmt, sie auszuführen,
oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt.
Selbständige Strafbarkeit der Beteiligten
§ 13. Waren an der Tat mehrere beteiligt, so
ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen.
Eigenschaften und Verhältnisse des Täters
§ 14. (1) Macht das Gesetz die Strafbarkeit
oder die Höhe der Strafe von besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnissen des
Täters abhängig, die das Unrecht der Tat betreffen,
so ist das Gesetz auf alle Beteiligten anzuwenden,
wenn diese Eigenschaften oder Verhältnisse
auch nur bei einem von ihnen vorliegen.
Hängt das Unrecht der Tat jedoch davon
ab, daß der Träger der besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnisse die Tat unmittelbar
ausführt oder sonst in bestimmter Weise
an ihr mitwirkt, so muß auch diese Voraussetzung
erfüllt sein.
(2) Betreffen die besonderen persönlichen
Eigenschaften oder Verhältnisse hingegen ausschließlich
die Schuld, so ist das Gesetz nur auf
die Beteiligten anzuwenden, bei denen diese
Eigenschaften oder Verhältnisse vorliegen.
Strafbarkeit des Versuches
§ 15. (1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches
Handeln gelten nicht nur für die vollendete
Tat, sondern auch für den Versuch und
für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter
seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen
änderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende
Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung daran
sind nicht strafbar, wenn die Vollendung der
Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder Verhältnisse,
die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt,
oder nach der Art der Handlung oder
des Gegenstands, an dem die Tat begangen
wurde, unter keinen Umständen möglich war.
Rücktritt vom Versuch
§ 16. (1) Der Täter wird wegen des Versuches
oder der Beteiligung daran nicht bestraft, wenn
er freiwillig die Ausführung aufgibt oder, falls
mehrere daran beteiligt sind, verhindert oder
wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der Täter wird auch straflos, wenn die
Ausführung oder der Erfolg ohne sein Zutun
unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis dessen
freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung
zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Einteilung der strafbaren Handlungen
Einteilung der strafbaren Handlungen
§ 17. (1) Verbrechen sind vorsätzliche Handlungen,
die mit lebenslanger oder mit mehr als
dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.
(2) Alle anderen strafbaren Handlungen sind
Vergehen.
Dritter Abschnitt
Strafen und vorbeugende Maßnahmen
Freiheitsstrafen
§ 18. (1) Freiheitsstrafen werden auf Lebensdauer
oder auf bestimmte Zeit verhängt.
(2) Die zeitliche Freiheitsstrafe beträgt mindestens
einen Tag und höchstens zwanzig Jahre.
Geldstrafen
§ 19. (1) Die Geldstrafe ist in Tagessätzen zu
bemessen. Sie beträgt mindestens zwei Tagessätze.
(2) Der Tagessatz ist nach den persönlichen
Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
des Rechtsbrechers im Zeitpunkt
des Urteils erster Instanz zu bemessen. Der
Tagessatz ist jedoch mindestens mit 20 S und
höchstens mit 3000 S festzusetzen.
(3) Für den Fall der Uneinbringlichkeit der
Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen.
Ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe entspricht
dabei zwei Tagessätzen.
(4) Erweist sich eine Geldstrafe ganz oder
teilweise als uneinbringlich und hängt das damit
zusammen, daß sich die für die Bemessung des
Tagessatzes maßgebenden Umstände nicht bloß
unerheblich geändert haben, so hat das Gericht
für die noch aushaftende Geldstrafe die Höhe
des Tagessatzes innerhalb der Grenzen des Abs. 2
neu zu bemessen, es sei denn, daß der Verurteilte
die Uneinbringlichkeit vorsätzlich, und
sei es auch nur durch Unterlassung einer zumutbaren
Erwerbstätigkeit, herbeigeführt hat.
Verfall
§ 20. (1) Ein Geschenk oder eine andere Zuwendung
von Geldeswert, die der Täter für die
strafbare Handlung im voraus oder im nachhinein
empfangen hat, ist für verfallen zu erklären,
es sei denn, daß eine an der strafbaren
Handlung nicht beteiligte Person einen Rechtsanspruch
auf den Gegenstand hat.
(2) Besitzt der Täter das Geschenk oder die
Zuwendung nicht mehr, so ist er zur Zahlung
eines Geldbetrages zu verurteilen, der dem Wert
des Geschenkes oder der Zuwendung entspricht.
(3) Vom Verfall und von der an seine Stelle
tretenden Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages
kann abgesehen werden, wenn das Geschenk
oder die Zuwendung geringfügig war.
Von der Verurteilung zur Zahlung eines Geldbetrages
kann ganz oder zum Teil auch dann
abgesehen werden, wenn sie den Verurteilten
unbillig hart träfe.
Unterbringung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher
§ 21. (1) Begeht jemand eine Tat, die mit
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe
bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht
bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß
eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Zustandes (§ 11) begangen hat, der auf einer
geistigen oder seelischen Abartigkeit von. höherem
Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen,
wenn nach seiner Person, nach seinem
Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten
ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen
oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe
bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen
werde.
(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist
in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig
zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen
oder seelischen Abartigkeit von höherem
Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr
übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In
einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich
mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher
§ 22. (1) Wer dem Mißbrauch eines berauschenden
Mittels oder Suchtmittels ergeben ist
und wegen einer im Rausch oder sonst im Zusammenhang
mit seiner Gewöhnung begangenen
strafbaren Handlung oder wegen Begehung einer
mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller
Berauschung (§ 287) verurteilt wird, ist vom
Gericht in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner
Person und nach der Art der Tat zu befürchten
ist, daß er sonst im Zusammenhang mit seiner
Gewöhnung an berauschende Mittel oder Suchtmittel
eine mit Strafe bedrohte Handlung mit
schweren Folgen oder doch mit Strafe bedrohte
Handlungen mit nicht bloß leichten Folgen begehen
werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen,
wenn der Rechtsbrecher mehr als zwei Jahre
in Strafhaft zu verbüßen hat, die Voraussetzungen
für seine Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen oder
der Versuch einer Entwöhnung von vornherein
aussichtslos scheint.
Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter
§ 23. (1) Wird jemand nach Vollendung des
vierundzwanzigsten Lebensjahres zu einer mindestens
zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so
hat das Gericht zugleich seine Unterbringung in
einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter anzuordnen,
1. wenn die Verurteilung ausschließlich oder
überwiegend wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher
strafbarer Handlungen gegen Leib und
Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen,
gegen die Sittlichkeit, nach § 6 Abs. 1
des Suchtgiftgesetzes, BGBl. Nr. 234/1951, oder
wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher gemeingefährlicher
strafbarer Handlungen erfolgt,
2. wenn er bereits zweimal ausschließlich oder
überwiegend wegen Handlungen der in Z. 1
genannten Art zu Freiheitsstrafen in der Dauer
von jeweils mehr als sechs Monaten verurteilt
worden ist und deshalb vor Begehung der nunmehr
abgeurteilten Handlungen, jedoch nach
Vollendung des achtzehnten Lebensjahres mindestens
achtzehn Monate in Strafhaft zugebracht
hat und
3. wenn zu befürchten ist, daß er wegen seines
Hanges zu strafbaren Handlungen der in Z. 1
genannten Art oder weil er seinen Lebensunterhalt
überwiegend durch solche strafbare Handlungen
zu gewinnen pflegt, sonst weiterhin solche
strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen
werde.
(2) Von der Unterbringung ist abzusehen,
wenn die Voraussetzungen für die Unterbringung
des Rechtsbrechers in einer Anstalt für
geistig abnorme Rechtsbrecher vorliegen.
(3) Die Anhaltung in einer Anstalt für geistig
abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 2 oder
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher steht der Strafhaft (Abs. 1 Z. 2)
insoweit gleich, als die Zeit der Anhaltung auf
die Strafe anzurechnen ist.
(4) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,
wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden
Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In
diese Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte
auf behördliche Anordnung angehalten
worden ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe
nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt
worden, so beginnt die Frist erst mit Rechtskraft
des Urteils.
(5) Ausländische Verurteilungen sind zu berücksichtigen,
wenn die Voraussetzungen des § 73
vorliegen und anzunehmen ist, daß der Täter
auch von einem inländischen Gericht zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt
worden wäre und die zur Erfüllung der
Voraussetzungen des Abs. 1 Z. 2 erforderliche
Zeit in Strafhaft zugebracht hätte.
Reihenfolge des Vollzugs von Freiheitsstrafen
und mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahmen
§ 24. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist vor der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die
Zeit der Anhaltung ist auf die Strafe anzurechnen.
Wird die Unterbringung vor dem Ablauf
der Strafzeit aufgehoben, so ist der Rechtsbrecher
in den Strafvollzug zu überstellen, es sei denn,
daß ihm der Rest der Strafe bedingt oder unbedingt
erlassen wird.
(2) Die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter ist nach der Freiheitsstrafe
zu vollziehen. Vor der Überstellung des
Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter hat das Gericht von Amts wegen
zu prüfen, ob die Unterbringung noch notwendig
ist.
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahmen
§ 25. (1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf
unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange
zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die
Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher darf jedoch nicht
länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung
in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
nicht länger als zehn Jahre.
(2) Ober die Aufhebung der vorbeugenden
Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig
ist, hat das Gericht von Amts wegen
mindestens alljährlich zu prüfen.
(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für
entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten
ist, hat das Gericht von Amts wegen
mindestens alle sechs Monate zu prüfen.
Einziehung
§ 26. (1) Gegenstände, die der Täter zur Begehung
der mit Strafe bedrohten Handlung verwendet
hat, die von ihm dazu bestimmt worden
waren, bei Begehung dieser Handlung verwendet
zu werden, oder die durch diese Handlung
hervorgebracht worden sind, sind einzuziehen,
wenn dies nach der besonderen Beschaffenheit
der Gegenstände geboten erscheint, um
der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen
entgegenzuwirken.
(2) Gegenstände, auf die eine an der strafbaren
Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche
hat, dürfen nur eingezogen werden,
wenn die betreffende Person keine Gewähr
dafür bietet, daß die Gegenstände nicht zur Begehung
strafbarer Handlungen verwendet werden.
(3) Liegen die Voraussetzungen der Einziehung
vor, so sind die Gegenstände auch dann
einzuziehen, wenn keine bestimmte Person wegen
der mit Strafe bedrohten Handlung verfolgt
oder verurteilt werden kann.
Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung
§ 27. (1) Mit der durch ein inländisches Gericht
erfolgten Verurteilung wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer
Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
ist bei einem Beamten der Verlust
des Amtes verbunden.
(2) Zieht eine strafgerichtliche Verurteilung
nach einem Bundesgesetz eine andere als die im
Abs. 1 genannte Rechtsfolge nach sich, so endet
die Rechtsfolge, wenn nichts anderes bestimmt
ist, soweit sie nicht im Verlust besonderer auf
Wahl, Verleihung oder Ernennung beruhender
Rechte besteht, nach fünf Jahren. Die Frist beginnt,
sobald die Strafe vollstreckt ist und vorbeugende
Maßnahmen vollzogen oder weggefallen
sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung
einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die
Frist mit Rechtskraft des Urteils.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen
§ 28. (1) Hat jemand durch eine Tat oder
durch mehrere selbständige Taten mehrere strafbare
Handlungen derselben oder verschiedener
Art begangen und wird über diese strafbaren
Handlungen gleichzeitig erkannt, so ist, wenn
die zusammentreffenden Gesetze nur Freiheitsstrafen
oder nur Geldstrafen vorsehen, auf eine
einzige Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu erkennen.
Diese Strafe ist nach dem Gesetz zu bestimmen,
das die höchste Strafe androht. Von der
außerordentlichen Strafmilderung abgesehen, darf
jedoch keine geringere Strafe als die höchste der
in den zusammentreffenden Gesetzen vorgesehenen
Mindeststrafen verhängt werden.
(2) Ist in einem der zusammentreffenden Gesetze
Freiheitsstrafe, in einem anderen Geldstrafe
oder sind auch nur in einem von ihnen Freiheits- und
Geldstrafen nebeneinander angedroht, so ist,
wenn beide Strafen zwingend vorgeschrieben
sind, auf eine Freiheitsstrafe und auf eine Geldstrafe
zu erkennen. Ist eine von ihnen nicht
zwingend angedroht, so kann sie verhängt
werden. Das gleiche gilt für Strafen anderer
Art, die neben einer Freiheits- oder einer Geldstrafe
angedroht sind. Für die Bestimmung der
Freiheitsstrafe und der Geldstrafe gilt Abs. 1.
(3) Wäre nach Abs. 2 auf eine Freiheitsstrafe
und auf eine Geldstrafe zu erkennen, so ist, wenn
statt der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe zu verhängen
ist (§ 37), gemäß Abs. 1 nur auf eine
Geldstrafe zu erkennen.
(4) Vorbeugende Maßnahmen sind anzuordnen,
wenn die Voraussetzungen hiefür auf
Grund einer oder mehrerer der mit Strafe bedrohten
Handlungen, über die gleichzeitig geurteilt
wird, gegeben sind.
Zusammenrechnung der Werte und Schadensbeträge
§ 29. Hängt die Höhe der Strafdrohung
von dem ziffernmäßig bestimmten Wert einer
Sache, gegen die sich die Handlung richtet, oder
von der ziffernmäßig bestimmten Höhe des
Schadens ab, den sie verursacht oder auf den
sich der Vorsatz des Täters erstreckt, so ist,
wenn der Täter mehrere Taten derselben Art
begangen hat, die Summe der Werte oder
Schadensbeträge maßgebend.
Unzulässigkeit mehrfacher Erhöhung der im
Gesetz bestimmten Obergrenze
§ 30. Eine Überschreitung der im Gesetz bestimmten
Obergrenze einer Strafdrohung um
die Hälfte ist immer nur einmal zulässig, mögen
auch verschiedene Gründe, aus denen eine solche
Überschreitung zulässig ist (§§ 39, 313), zusammentreffen.
Strafe bei nachträglicher Verurteilung
§ 31. (1) Wird jemand, der bereits zu einer
Strafe verurteilt worden ist, wegen einer anderen
Tat verurteilt, die nach der Zeit ihrer Begehung
schon in dem früheren Verfahren hätte abgeurteilt
werden können, so ist eine Zusatzstrafe
zu verhängen. Diese darf das Höchstmaß der
Strafe nicht übersteigen, die für die nun abzuurteilende
Tat angedroht ist. Die Summe der
Strafen darf die Strafe nicht übersteigen, die
nach den Regeln über die Strafbemessung beim
Zusammentreffen strafbarer Handlungen und
über die Zusammenrechnung der Werte und
Schadensbeträge zulässig wäre.
(2) Einer früheren inländischen Verurteilung
steht eine frühere ausländische auch dann gleich,
wenn die Voraussetzungen nach § 73 nicht vorliegen.
Vierter Abschnitt
Strafbemessung
Allgemeine Grundsätze
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der
Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht
die Erschwerungs- und die Milderungsgründe,
soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Dabei ist
vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat
auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten
ablehnende oder gleichgültige Einstellung des
Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände
oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die
sie auch einem mit den rechtlich geschützten
Werten verbundenen Menschen naheliegen
könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger
zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung
ist, die der Täter verschuldet hat oder
die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die
sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr
Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je
reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er
sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt
hat und je weniger Vorsicht gegen die
Tat hat gebraucht werden können.
Besondere Erschwerungsgründe
§ 33. Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere,
wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben
oder verschiedener Art begangen oder die strafbare
Handlung durch längere Zeit fortgesetzt
hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen
Neigung beruhenden Tat verurteilt worden
ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt
hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von
mehreren begangenen strafbaren Handlung
oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen
ist;
5. aus besonders verwerflichen Beweggründen
gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für
das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit
eines anderen ausgenützt hat.
Besondere Milderungsgründe
§ 34. Ein Milderungsgrund ist es insbesondere,
wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten,
jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten
Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß
eines abnormen Geisteszustands begangen
hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn
seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt
hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten
in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen
begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten
oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat,
daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die
Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht,
unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren
Handlung nur in untergeordneter Weise
beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen
hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen
Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende
Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter
Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende
drückende Notlage zur Tat bestimmt
worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat,
die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund
nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden
Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat,
insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung
bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden
herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben
ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens,
obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand,
freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden
vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht
worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten
Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige
Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht
hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich
war, daß er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder
durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung
beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen
und sich seither wohlverhalten hat.
Berauschung
§ 35. Hat der Täter in einem die Zurechnungsfähigkeit
nicht ausschließenden Rauschzustand
gehandelt, so ist dies nur insoweit mildernd, als
die dadurch bedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit
nicht durch den Vorwurf aufgewogen
wird, den der Genuß oder Gebrauch
des berauschenden Mittels den Umständen nach
begründet.
Ausschluß der lebenslangen Freiheitsstrafe
§ 36. Gegen eine Person, die zur Zeit der Tat
das zwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, darf nicht auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt
werden. Hat eine solche Person eine Tat
begangen, die ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht ist, so tritt an die Stelle dieser
Strafdrohung die Androhung einer Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren.
Verhängung von Geldstrafen an Stelle von Freiheitsstrafen
§ 37. (1) Ist für eine Tat keine strengere Strafe
als Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, sei es auch
in Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht,
so ist statt auf eine Freiheitsstrafe von nicht
mehr als sechs Monaten gleichwohl auf eine
Geldstrafe von nicht mehr als 360 Tagessätzen
zu erkennen, wenn es nicht der Verurteilung
zu einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter
von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten
oder der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken.
(2) Ist für eine Tat eine strengere Freiheitsstrafe
als nach Abs. 1, aber keine strengere als
eine zehnjährige Freiheitsstrafe, sei es auch in
Verbindung mit einer Geldstrafe, angedroht, so
ist die Verhängung einer Geldstrafe von nicht
mehr als 360 Tagessätzen an Stelle einer Freiheitsstrafe
von nicht mehr als sechs Monaten
nur zulässig, wenn es nicht der Verurteilung zu
einer Freiheitsstrafe bedarf, um den Täter von
weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, und
die Verhängung einer Geldstrafe aus besonderen
Gründen, so etwa, weil die Umstände des Falles
einem Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand
nahekommen, genügt, um der Begehung
strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Anrechnung der Vorhaft
§ 38. (1) Die verwaltungsbehördliche und die
gerichtliche Verwahrungshaft und die Untersuchungshaft
sind auf Freiheitsstrafen und Geldstrafen
anzurechnen, wenn der Täter die Haft
1. in einem Verfahren wegen der Tat, für die
er bestraft wird, oder
2. sonst nach der Begehung dieser Tat wegen
des Verdachtes einer mit Strafe bedrohten Handlung
erlitten hat, und zwar in beiden Fällen nur
soweit die Haft nicht bereits auf eine andere
Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür
entschädigt worden ist.
(2) Für die Anrechnung der Vorhaft auf eine
Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend.
Strafschärfung bei Rückfall
§ 39. (1) Ist der Täter schon zweimal wegen
Taten, die auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhen, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden
und hat er diese Strafen wenigstens zum Teil,
wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft
oder der mit dem Vollzug einer vorbeugenden
Maßnahme verbundenen Freiheitsentziehung,
verbüßt, so kann, wenn er nach Vollendung des
achtzehnten Lebensjahres neuerlich aus der gleichen
schädlichen Neigung eine strafbare Handlung
begeht, das Höchstmaß der angedrohten
Freiheitsstrafe oder Geldstrafe um die Hälfte
überschritten werden. Doch darf die zeitliche
Freiheitsstrafe die Dauer von zwanzig Jahren
nicht überschreiten.
(2) Eine frühere Strafe bleibt außer Betracht,
wenn seit ihrer Verbüßung bis zur folgenden
Tat mehr als fünf Jahre vergangen sind. In diese
Frist werden Zeiten, in denen der Verurteilte
auf behördliche Anordnung angehalten worden
ist, nicht eingerechnet. Ist die Strafe nur durch
Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so
beginnt die Frist erst mit Rechtskraft des Urteils.
Strafbemessung bei nachträglicher Verurteilung
§ 40. Bei nachträglicher Verurteilung ist die
Zusatzstrafe innerhalb der im § 31 bestimmten
Grenzen so zu bemessen, daß die Summe der
Strafen jener Strafe entspricht, die bei gemeinsamer
Aburteilung zu verhängen wäre. Wäre
bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe
als die im früheren Urteil verhängte auszusprechen,
so ist von einer Zusatzstrafe abzusehen.
Außerordentliche Strafmilderung
§ 41. (1) Überwiegen die Milderungsgründe
die Erschwerungsgründe beträchtlich, und besteht
begründete Aussicht, daß der Täter auch
bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß
unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren
strafbaren Handlungen begehen werde, so kann
erkannt werden
1. wenn die Tat mit lebenslanger Freiheitsstrafe
bedroht ist oder wenn sie mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Jahr;
2. wenn die Tat zwar nicht mit lebenslanger
Freiheitsstrafe, aber mit Freiheitsstrafe von mindestens
zehn Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
nicht unter sechs Monaten;
3. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens
fünf Jahren bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
nicht unter drei Monaten;
4. wenn die Tat mit Freiheitsstrafe von mindestens
einem Jahr bedroht ist, auf Freiheitsstrafe
nicht unter einem Monat;
5. wenn die Tat mit geringerer Freiheitsstrafe
bedroht ist, auf Freiheitsstrafe von mindestens
einem Tag.
(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1
Z. 3 und 4 muß jedoch auf Freiheitsstrafe von
mindestens sechs Monaten erkannt werden, wenn
die Tat den Tod eines Menschen zur Folge gehabt
hat (§ 7 Abs. 2), mag dieser Umstand auch schon
die Strafdrohung bestimmen.
Mangelnde Strafwürdigkeit der Tat
§ 42 (1) Ist die von Amts wegen zu verfolgende
Tat nur mit Geldstrafe, mit nicht mehr
als einem Jahr Freiheitsstrafe oder mit einer
solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht,
so ist die Tat nicht strafbar, wenn
1. die Schuld des Täters gering ist,
2. die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen
nach sich gezogen hat und überdies
3. eine Bestrafung nicht geboten ist, um den
Täter von strafbaren Handlungen abzuhalten
oder der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken.
(2) Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen
des Abs. 1 vorliegen, ist dem Gericht vorbehalten;
gegebenenfalls ist das Verfahren unabhängig
von der Lage, in der es sich befindet, zu beenden.
Fünfter Abschnitt
Bedingte Strafnachsicht und bedingte Entlassung,
Weisungen und Bewahrungshilfe
Bedingte Strafnachsicht
§ 43. (1) Wird ein Rechtsbrecher zu einer ein
Jahr nicht übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu
einer Geldstrafe verurteilt, so hat ihm das Gericht
die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von
mindestens einem und höchstens drei Jahren bedingt
nachzusehen, wenn anzunehmen ist, daß die
bloße Androhung der Vollziehung allein oder in
Verbindung mit anderen Maßnahmen genügen
werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen
abzuhalten, und es nicht der Vollstreckung
der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer
Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Dabei sind insbesondere die Art der Tat, die
Person des Rechtsbrechers, der Grad seiner
Schuld, sein Vorleben und sein Verhalten nach
der Tat zu berücksichtigen. Die bedingte Strafnachsicht
ist jedoch ausgeschlossen, wenn die
strafbare Handlung mit lebenslanger Freiheitsstrafe
oder mit Freiheitsstrafe von mindestens
zehn Jahren bedroht ist.
(2) Eine Strafe von nicht mehr als zwei Jahren
ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bedingt
nachzusehen, wenn aus besonderen Gründen Gewähr
dafür geboten ist, daß der Rechtsbrecher
keine weiteren strafbaren Handlungen begehen
werde.
(3) Wird die Nachsicht nicht widerrufen, so
ist die Strafe endgültig nachzusehen. Fristen,
deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt
ist, sind in einem solchen Fall ab Rechtskraft des
Urteils zu berechnen.
Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen mehrerer
Strafen
§ 44. (1) Werden eine Freiheitsstrafe und eine
Geldstrafe nebeneinander verhängt, so sind,
wenn die Voraussetzungen dafür zutreffen, beide
Strafen bedingt nachzusehen. Ist anzunehmen,
daß der Vollzug einer von ihnen genügen werde,
so ist die andere bedingt nachzusehen.
(2) Der Verfall darf nicht bedingt nachgesehen
werden. Wird eine andere Nebenstrafe
ausgesprochen, so ist sie bedingt nachzusehen,
wenn die Hauptstrafe bedingt nachgesehen wird
und die selbständige Vollstreckung der Nebenstrafe
entbehrlich scheint. Entsprechendes gilt für
Rechtsfolgen der Verurteilung.
Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
§ 45. (1) Die Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf
nur zugleich mit der Strafe und nur dann bedingt
nachgesehen werden, wenn anzunehmen ist, daß
die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung
mit einer oder mehreren der in den
§§ 50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen genügen
werde, um die Gewöhnung des Rechtsbrechers
an berauschende Mittel oder Suchtmittel zu überwinden.
Die für die bedingte Strafnachsicht bestimmte
Probezeit gilt auch für die bedingte
Nachsicht der Unterbringung in einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher. § 43
Abs. 3 gilt dem Sinne nach.
(2) Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender
Maßnahmen ist unzulässig.
Bedingte Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 46. (1) Hat ein Rechtsbrecher zwei Drittel
der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg
festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe, mindestens
aber sechs Monate verbüßt, so ist ihm der Rest
der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt
nachzusehen, wenn insbesondere nach seiner
Person, seinem Vorleben, seinen Aussichten
auf ein redliches Fortkommen und seiner Aufführung
während der Vollstreckung anzunehmen
ist, daß er in der Freiheit keine weiteren strafbaren
Handlungen begehen werde, und wenn es
nicht der Vollstreckung des Strafrestes bedarf,
um der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer
zeitlichen Freiheitsstrafe ist der Rechtsbrecher
unter den Voraussetzungen des Abs. 1 bedingt
zu entlassen, wenn er mindestens ein Jahr verbüßt
hat und aus besonderen Gründen Gewähr
dafür geboten ist, daß er in der Freiheit keine
weiteren strafbaren Handlungen begehen werde.
(3) Verbüßt ein Gefangener unmittelbar nacheinander
mehrere Freiheitsstrafen, so ist ihre
Gesamtdauer maßgebend.
(4) Ein Rechtsbrecher, der zu einer lebenslangen
Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, darf
nicht bedingt entlassen werden, bevor er fünfzehn
Jahre verbüßt hat. Trifft diese Voraussetzung
zu, so ist er gleichwohl nur dann
bedingt zu entlassen, wenn es trotz der Schwere
der Tat nicht der weiteren Vollstreckung bedarf,
um der Begehung strafbarer Handlungen durch
andere entgegenzuwirken, und aus besonderen
Gründen Gewähr dafür geboten ist, daß der
Rechtsbrecher in der Freiheit keine weiteren
strafbaren Handlungen begehen werde.
Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
vorbeugenden Maßnahme
§ 47. (1) Aus einer Anstalt für geistig abnorme
Rechtsbrecher sind die Eingewiesenen stets nur
unter Bestimmung einer Probezeit bedingt zu
entlassen. Aus einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und aus einer Anstalt
für gefährliche Rückfallstäter sind die Eingewiesenen
unbedingt zu entlassen, wenn die Anhaltezeit
(§ 25 Abs. 1) abgelaufen ist oder im Fall
der Anhaltung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher eine Fortsetzung
oder Ergänzung der Entwöhnungsbehandlung
keinen Erfolg verspräche, sonst unter Bestimmung
einer Probezeit nur bedingt.
(2) Die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden
Maßnahme ist zu verfügen, wenn nach der Aufführung
und der Entwicklung des Angehaltenen
in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand,
seinem Vorleben und nach
seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen
anzunehmen ist, daß die Gefährlichkeit, gegen
die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht
mehr besteht.
(3) Wird der Rechtsbrecher aus einer Anstalt
für geistig abnorme Rechtsbrecher oder aus einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
vor Ablauf der Strafzeit bedingt oder unbedingt
entlassen, so ist nach § 24 Abs. 1 letzter
Satz vorzugehen.
(4) Die Entscheidung, daß die Überstellung
des Rechtsbrechers in die Anstalt für gefährliche
Rückfallstäter nicht mehr notwendig ist
(§ 24 Abs. 2), steht einer bedingten Entlassung
aus der Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
gleich.
Probezeiten
§ 48. (1) Die Probezeit bei der bedingten
Entlassung aus einer Freiheitsstrafe dauert so
lange wie der bedingt erlassene Strafrest, mindestens
aber ein und höchstens fünf Jahre, bei
der bedingten Entlassung aus einer lebenslangen
Freiheitsstrafe jedoch zehn Jahre.
(2) Die Probezeit bei der Entlassung aus einer
Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und
aus einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter
beträgt zehn Jahre. Bei der Entlassung aus einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
ist die Probezeit mindestens mit einem
und höchstens mit fünf Jahren zu bestimmen.
(3) Wird die bedingte Nachsicht des Strafrestes
oder die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden
Maßnahme nicht widerrufen, so ist sie für endgültig
zu erklären. Fristen, deren Lauf beginnt,
sobald die Strafe vollstreckt oder die vorbeugende
Maßnahme vollzogen ist, sind in einem
solchen Fall ab der bedingten Entlassung aus
der Strafe oder aus der vorbeugenden Maßnahme
zu berechnen.
Berechnung der Probezeiten
§ 49. Die Probezeit beginnt mit der Rechtskraft
der Entscheidung, mit der die bedingte Nachsicht
(§§ 43 bis 45) oder die bedingte Entlassung
(§§ 46 und 47) ausgesprochen worden ist.
Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche
Anordnung angehalten worden ist, werden
in die Probezeit nicht eingerechnet.
Erteilung von Weisungen und Bestellung eines
Bewährungshelfers
§ 50. (1) Einem Rechtsbrecher, dem die Strafe
bedingt nachgesehen oder der aus einer Freiheitsstrafe
oder einer mit Freiheitsentziehung
verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt
entlassen wird, hat das Gericht Weisungen zu
erteilen und einen Bewährungshelfer zu bestellen,
soweit das notwendig oder zweckmäßig ist, um
den Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten
Handlungen abzuhalten.
(2) Weisungen und die Bestellung eines Bewährungshelfers
gelten bis zum Ende der Probezeit,
soweit sie nicht vorher aufgehoben oder
gegenstandslos werden.
Weisungen
§ 51. (1) Als Weisungen kommen Gebote und
Verbote in Betracht, deren Beachtung geeignet
scheint, den Rechtsbrecher von weiteren mit
Strafe bedrohten Handlungen abzuhalten. Weisungen,
die einen unzumutbaren Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung
des Rechtsbrechers darstellen würden, sind unzulässig.
(2) Dem Rechtsbrecher kann insbesondere aufgetragen
werden, an einem bestimmten Ort, bei
einer bestimmten Familie oder in einem bestimmten
Heim zu wohnen, eine bestimmte
Wohnung, bestimmte Orte oder einen bestimmten
Umgang zu meiden, sich alkoholischer Getränke
zu enthalten, einen geeigneten, seinen
Kenntnissen, Fähigkeiten und Neigungen tunlichst
entsprechenden Beruf zu erlernen oder auszuüben,
jeden Wechsel seines Aufenthaltsortes
oder Arbeitsplatzes anzuzeigen und sich in bestimmten
Zeitabständen bei Gericht oder einer
anderen Stelle zu melden. Den aus seiner Tat
entstandenen Schaden nach Kräften gutzumachen,
kann dem Rechtsbrecher auch dann aufgetragen
werden, wenn das von Einfluß darauf ist, ob
es der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der
Begehung strafbarer Handlungen durch andere
entgegenzuwirken.
(3) Mit seiner Zustimmung kann dem Rechtsbrecher
unter den Voraussetzungen des Abs. 1
auch die Weisung erteilt werden, sich einer Entwöhnungsbehandlung,
einer psychotherapeutischen
oder sonst einer medizinischen Behandlung
zu unterziehen. Die Weisung, sich einer medizinischen
Behandlung zu unterziehen, die einen
operativen Eingriff umfaßt, darf jedoch auch
mit Zustimmung des Rechtsbrechers nicht erteilt
werden.
(4) Das Gericht hat während der Probezeit
Weisungen auch nachträglich zu erteilen oder
erteilte Weisungen zu ändern oder aufzuheben,
soweit dies nach § 50 geboten scheint.
Bewährungshilfe
§ 52. (1) Der Bewährungshelfer hat über den
Lebenswandel des Rechtsbrechers und über die
Erfüllung der erteilten Weisungen zu wachen.
Er hat sich mit Rat und Tat darum zu bemühen,
ihm zu einer Lebensführung und zu
einer Einstellung zu verhelfen, die Gewähr dafür
bieten, daß der Rechtsbrecher in Zukunft keine
weiteren mit Strafe bedrohten Handlungen begehen
werde. Soweit es dazu nötig ist, hat er
Versuchungen vom Rechtsbrecher fernzuhalten
und ihm zu helfen, eine geeignete Unterkunft
und Arbeit zu finden.
(2) Der Bewährungshelfer hat dem Gericht in
angemessenen Zeitabständen über seine Tätigkeit
und seine Wahrnehmungen zu berichten.
(3) Das Gericht hat während der Probezeit
einen Bewährungshelfer auch nachträglich zu bestellen,
einen anderen Bewährungshelfer zu bestellen
oder die Bewährungshilfe aufzuheben,
soweit dies nach § 50 geboten scheint.
Widerruf der bedingten Strafnachsicht und der
bedingten Entlassung aus einer Freiheitsstrafe
§ 53. (1) Wird der Rechtsbrecher wegen einer
während der Probezeit begangenen strafbaren
Handlung verurteilt, so hat das Gericht die
bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung
aus einer Freiheitsstrafe zu widerrufen
und die Strafe oder den Strafrest vollziehen zu
lassen. Vom Widerruf ist jedoch abzusehen, wenn
aus besonderen Gründen anzunehmen ist, daß
der Rechtsbrecher trotz der abermaligen Verfehlung
in Zukunft keine weiteren strafbaren
Handlungen begehen werde. Eine strafbare Handlung,
die der Rechtsbrecher in der Zeit zwischen
der Entscheidung erster Instanz und der Rechtskraft
der Entscheidung über die Gewährung der
bedingten Strafnachsicht oder der bedingten Entlassung
oder während einer behördlichen Anhaltung,
die in die Probezeit nicht einzurechnen ist
(§ 49), begangen hat, steht einer in der Probezeit
verübten strafbaren Handlung gleich.
(2) Wird im Falle des Abs. 1 die bedingte
Strafnachsicht oder Entlassung nicht widerrufen,
so kann das Gericht die Probezeit, falls sie kürzer
bestimmt war, bis auf höchstens fünf Jahre verlängern.
Zugleich hat es zu prüfen, ob und welche
Weisungen neu zu erteilen sind und ob, falls das
noch nicht geschehen sein sollte, ein Bewährungshelfer
zu bestellen ist.
(3) Wenn der Rechtsbrecher während der
Probezeit eine Weisung des Gerichtes trotz
förmlicher Mahnung aus bösem Willen nicht befolgt
oder sich beharrlich dem Einfluß des Bewährungshelfers
entzieht, hat das Gericht die
bedingte Strafnachsicht oder die bedingte Entlassung
zu widerrufen und die Strafe oder den
Strafrest vollziehen zu lassen.
Widerruf der bedingten Nachsicht und der
bedingten Entlassung bei einer vorbeugenden
Maßnahme
§ 54. (1) Die bedingte Nachsicht der Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher und die bedingte Entlassung
aus einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten
Anstalten sind unter den im § 53 genannten
Voraussetzungen zu widerrufen, wenn sich
aus den dort genannten Umständen ergibt, daß
die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende
Maßnahme richtet, noch besteht. Wird
jedoch im Fall einer bedingten Entlassung aus
einer der in den §§ 21 bis 23 bezeichneten Anstalten
wegen einer während der Probezeit (§ 53
Abs. 1) begangenen mit Strafe bedrohten Handlung
die vorbeugende Maßnahme neuerlich angeordnet,
so wird damit die frühere Anordnung
dieser Maßnahme gegenstandslos.
(2) Die bedingte Entlassung aus einer Anstalt
für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher ist
nicht zu widerrufen, wenn die Fortsetzung der
Behandlung von vornherein aussichtslos scheint.
Widerruf bei nachträglicher Verurteilung
§ 55. (1) Die bedingte Nachsicht einer Strafe
und der Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher ist zu widerrufen,
wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß
§ 31 erfolgt und die bedingte Nachsicht bei
gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden
wäre.
(2) Wurde die Strafe oder die Unterbringung
in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige
Rechtsbrecher bei der nachträglichen Verurteilung
bedingt nachgesehen, so ist diese Nachsicht
zu widerrufen, wenn sie bei gleichzeitiger Aburteilung
nicht gewährt worden wäre und die Verurteilung,
auf die gemäß § 31 Bedacht zu nehmen
gewesen wäre, nicht aktenkundig war.
(3) Wird die bedingte Nachsicht nicht widerrufen,
so dauert jede der zusammentreffenden
Probezeiten bis zum Ablauf der Probezeit, die
zuletzt endet, jedoch nicht länger als fünf Jahre.
Widerrufsfristen
§ 56. Die in den §§ 53 bis 55 vorgesehenen
Verfügungen kann das Gericht nur in der Probezeit,
wegen einer während dieser Zeit begangenen
strafbaren Handlung jedoch auch innerhalb
von sechs Monaten nach Ablauf der Probezeit
oder nach Beendigung eines bei deren Ablauf
gegen den Rechtsbrecher anhängigen Strafverfahrens
treffen.
Sechster Abschnitt
Verjährung
Verjährung der Strafbarkeit
§ 57. (1) Strafbare Handlungen, die mit
lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind oder die
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht
sind, verjähren nicht. Nach Ablauf einer
Frist von zwanzig Jahren tritt jedoch an die
Stelle der angedrohten lebenslangen Freiheitsstrafe
eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren. Für die Frist gelten Abs. 2 und § 58
entsprechend.
(2) Die Strafbarkeit anderer Taten erlischt
durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt,
sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen
ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten
aufhört.
(3) Die Verjährungsfrist beträgt
zwanzig Jahre,
wenn die Handlung zwar nicht mit lebenslanger
Freiheitsstrafe, aber mit mehr als zehnjähriger
Freiheitsstrafe bedroht ist;
zehn Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als fünfjähriger,
aber höchstens zehnjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist;
fünf Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als einjähriger,
aber höchstens fünfjähriger Freiheitsstrafe bedroht
ist;
drei Jahre,
wenn die Handlung mit mehr als sechsmonatiger,
aber höchstens einjähriger Freiheitsstrafe
bedroht ist;
ein Jahr,
wenn die Handlung mit nicht mehr als sechsmonatiger
Freiheitsstrafe oder nur mit Geldstrafe
bedroht ist.
(4) Mit dem Eintritt der Verjährung werden
auch vorbeugende Maßnahmen unzulässig.
Verlängerung der Verjährungsfrist
§ 58. (1) Tritt ein zum Tatbild gehörender
Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte
Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit
Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so
endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder
auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen
ist oder seit dem im § 57 Abs. 2 bezeichneten
Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens
aber drei Jahre abgelaufen sind.
(2) Begeht der Täter während der Verjährungsfrist
neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung,
die auf der gleichen schädlichen Neigung
beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor
auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen
ist.
(3) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet
1. die Zeit, während der nach einer gesetzlichen
Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet
oder fortgesetzt werden kann, soweit das
Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von
1929 und Abs. 4 nichts anderes bestimmen;
2. die Zeit, während der wegen der Tat gegen
den Täter ein Strafverfahren bei Gericht anhängig
ist.
(4) Wird die Tat nur auf Verlangen, auf Antrag
oder mit Ermächtigung eines dazu Berechtigten
verfolgt, so wird der Lauf der Verjährung
nicht dadurch gehemmt, daß die Verfolgung
nicht verlangt oder beantragt oder die
Ermächtigung nicht erteilt wird.
Verjährung der Vollstreckbarkeit
§ 59. (1) Die Vollstreckbarkeit einer lebenslangen
Freiheitsstrafe, einer Freiheitsstrafe von
mehr als zehn Jahren und einer Unterbringung
in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
oder für gefährliche Rückfallstäter verjährt
nicht.
(2) Die Vollstreckbarkeit von anderen Strafen,
Nebenstrafen und vorbeugenden Maßnahmen erlischt
durch Verjährung. Die Frist für die Verjährung
beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung,
in der auf die zu vollstreckende
Strafe, Nebenstrafe oder vorbeugende Maßnahme
erkannt worden ist.
(3) Die Frist beträgt
fünfzehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als einem
Jahr, aber nicht mehr als zehn Jahren erkannt
worden ist;
zehn Jahre,
wenn auf Freiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr
oder auf eine Geldstrafe unter Festsetzung
einer Ersatzfreiheitsstrafe von mehr als drei
Monaten erkannt worden ist;
fünf Jahre
in allen übrigen Fällen.
(4) Ist gleichzeitig auf mehrere Strafen oder
vorbeugende Maßnahmen erkannt worden, so
richtet sich die Verjährung der Vollstreckbarkeit
aller dieser Strafen oder Maßnahmen nach der
Strafe oder Maßnahme, für die die längste Verjährungsfrist
vorgesehen ist. Sind eine Freiheitsstrafe
und eine Geldstrafe gleichzeitig verhängt
worden, so ist zur Berechnung der Verjährungsfrist
die Ersatzfreiheitsstrafe zur Freiheitsstrafe
hinzuzurechnen.
Verlängerung der Frist für die Vollstreckungsverjährung
§ 60. (1) Wird gegen den Verurteilten in der
Verjährungsfrist auf eine neue Strafe oder vorbeugende
Maßnahme erkannt, so tritt die Verjährung
der Vollstreckbarkeit nicht ein, bevor
nicht auch die Vollstreckbarkeit dieser Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme erloschen ist.
(2) In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet
1. die Probezeit im Fall einer bedingten Nachsicht
der Strafe oder der Unterbringung in einer
Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher
oder im Fall einer bedingten Entlassung;
2. Zeiten, für die dem Verurteilten ein Aufschub
des Vollzuges einer Freiheitsstrafe, es sei
denn wegen Vollzugsuntauglichkeit, oder der Zahlung
einer Geldstrafe gewährt worden ist;
3. Zeiten, in denen der Verurteilte auf behördliche
Anordnung angehalten worden ist;
4. Zeiten, in denen sich der Verurteilte im
Ausland aufgehalten hat.
(3) Der Vollzug der Freiheitsstrafe oder der
mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden
Maßnahme unterbricht die Verjährung.
Hört die Unterbrechung auf, ohne daß der Verurteilte
endgültig entlassen wird, so beginnt die
Verjährungsfrist unbeschadet der Bestimmungen
des Abs. 2 von neuem zu laufen.
Siebenter Abschnitt
Geltungsbereich
Zeitliche Geltung
§ 61. Die Strafgesetze sind auf Taten anzuwenden,
die nach dem Inkrafttreten begangen
worden sind. Auf früher begangene Taten sind
sie dann anzuwenden, wenn die Gesetze, die zur
Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in
ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
Strafbare Handlungen im Inland
§ 62. Die österreichischen Strafgesetze gelten
für alle Taten, die im Inland begangen worden
sind.
Strafbare Handlungen an Bord österreichischer
Schiffe oder Luftfahrzeuge
§ 63. Die österreichischen Strafgesetze gelten
auch für Taten, die auf einem österreichischen
Schiff oder Luftfahrzeug begangen worden sind,
unabhängig davon, wo sich dieses befindet.
Strafbare Handlungen im Ausland, die ohne
Rücksicht auf die Gesetze des Tatorts bestraft
werden
§ 64. (1) Nach den österreichischen Strafgesetzen
werden unabhängig von den Strafgesetzen
des Tatorts folgende im Ausland begangene
Taten bestraft
1. Hochverrat (§ 242), Vorbereitung eines
Hochverrats (§ 244), staatsfeindliche Verbindungen
(§ 246), Angriffe auf oberste Staatsorgane
(§§ 249 bis 251), Landesverrat (§§ 252 bis 258)
und strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
(§§ 259 und 260);
2. strafbare Handlungen, die jemand gegen
einen österreichischen Beamten (§ 74 Z. 4) während
oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben
und die jemand als österreichischer Beamter
begeht;
3. falsche Beweisaussage vor Gericht (§ 288)
und unter Eid abgelegte oder mit einem Eid bekräftigte
falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
(§ 289) in einem Verfahren, das
bei einem österreichischen Gericht oder einer
österreichischen Verwaltungsbehörde anhängig
ist;
4. erpresserische Entführung (§ 102), Oberlieferung
an eine ausländische Macht (§ 103),
Sklavenhandel (§ 104), Menschenhandel (§ 217),
Geldfälschung (§ 232), die nach § 232 strafbare
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
(§ 237) und die nach § 6 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes
1951, BGBl. Nr. 234, strafbaren Handlungen,
wenn durch die Tat österreichische Interessen
verletzt worden sind oder der Täter nicht
ausgeliefert wird;
5. Luftpiraterie (§ 185), damit im Zusammenhang
begangene strafbare Handlungen gegen
Leib und Leben oder gegen die Freiheit und
vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der
Luftfahrt (§ 186), wenn
a) die strafbare Handlung gegen ein österreichisches
Luftfahrzeug gerichtet ist,
b) das Luftfahrzeug in Österreich landet und
der Täter sich noch an Bord befindet,
c) das Luftfahrzeug ohne Besatzung an jemanden
vermietet ist, der seinen Geschäftssitz
oder in Ermangelung eines solchen Sitzes
seinen ständigen Aufenthalt in Österreich
hat, oder
d) sich der Täter in Österreich aufhält und
nicht ausgeliefert wird;
6. sonstige strafbare Handlungen, zu deren
Verfolgung Österreich, auch wenn sie im Ausland
begangen worden sind, unabhängig von den
Strafgesetzen des Tatorts verpflichtet ist;
7. strafbare Handlungen, die ein Österreicher
gegen einen Österreicher begeht, wenn beide
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben.
(2) Können die im Abs. 1 genannten Strafgesetze
bloß deshalb nicht angewendet werden,
weil sich die Tat als eine mit strengerer Strafe
bedrohte Handlung darstellt, so ist die im Ausland
begangene Tat gleichwohl unabhängig von
den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen
Strafgesetzen zu bestrafen.
Strafbare Handlungen im Ausland, die nur
bestraft werden, wenn sie nach den Gesetzen
des Tatorts mit Strafe bedroht sind
§ 65. (1) Für andere als die in den §§ 63 und 64
bezeichneten Taten, die im Ausland begangen
worden sind, gelten, sofern die Taten auch
durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht
sind, die österreichischen Strafgesetze
1. wenn der Täter zur Zeit der Tat Österreicher
war oder wenn er die österreichische
Staatsbürgerschaft später erworben hat und zur
Zeit der Einleitung des Strafverfahrens noch besitzt;
2. wenn der Täter zur Zeit der Tat Ausländer
war, im Inland betreten und aus einem
anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft
seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert
wird.
(2) Die Strafe ist so zu bestimmen, daß der
Täter in der Gesamtauswirkung nicht ungünstiger
gestellt ist als nach dem Gesetz des Tatorts.
(3) Besteht am Ort der Tat keine Strafgewalt,
so genügt es, wenn die Tat nach den österreichischen
Gesetzen strafbar ist.
(4) Die Strafbarkeit entfällt jedoch
1. wenn die Strafbarkeit der Tat nach den
Gesetzen des Tatorts erloschen ist;
2. wenn der Täter von einem Gericht des
Staates, in dem die Tat begangen worden ist,
rechtskräftig freigesprochen oder sonst außer
Verfolgung gesetzt worden ist;
3. wenn der Täter von einem ausländischen
Gericht rechtskräftig verurteilt und die Strafe
ganz vollstreckt oder, soweit sie nicht vollstreckt
wurde, erlassen worden oder ihre Vollstreckbarkeit
nach dem ausländischen Recht verjährt
ist.
(5) Nach den österreichischen Gesetzen vorgesehene
vorbeugende Maßnahmen sind, wenn
die Voraussetzungen hiefür zutreffen, gegen einen
Österreicher auch dann anzuordnen, wenn er aus
einem der Gründe des vorhergehenden Absatzes
im Inland nicht bestraft werden kann.
Anrechnung im Ausland erlittener Strafen
§ 66. Hat der Täter für die Tat, derentwegen
er im Inland bestraft wird, schon im Ausland
eine Strafe verbüßt, so ist sie auf die im Inland
verhängte Strafe anzurechnen.
Zeit und Ort der Tat
§ 67. (1) Eine mit Strafe bedrohte Handlung
hat der Täter zu der Zeit begangen, da er gehandelt
hat oder hätte handeln sollen; wann
der Erfolg eintritt, ist nicht maßgebend.
(2) Eine mit Strafe bedrohte Handlung hat
der Täter an jedem Ort begangen, an dem er
gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder ein
dem Tatbild entsprechender Erfolg ganz oder
zum Teil eingetreten ist oder nach der Vorstellung
des Täters hätte eintreten sollen.
Achter Abschnitt
Begriffsbestimmungen
Zeitberechnung
§ 68. Jahre und Monate sind nach dem
Kalender zu berechnen. Zeiträume werden so
berechnet, daß der Tag, auf den das Ereignis
fällt, mit dem der Zeitraum beginnt, nicht mitgezählt
wird. Sie enden mit dem Ablauf des
letzten Tages.
Öffentliche Begehung
§ 69. Eine Handlung wird nur dann öffentlich
begangen, wenn sie unmittelbar von einem
größeren Personenkreis wahrgenommen werden
kann.
Gewerbsmäßige Begehung
§ 70. Gewerbsmäßig begeht eine strafbare
Handlung, wer sie in der Absicht vornimmt,
sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Schädliche Neigung
§ 71. Auf der gleichen schädlichen Neigung
beruhen mit Strafe bedrohte Handlungen, wenn
sie gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf
gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf
den gleichen Charaktermangel zurückzuführen
sind.
Angehörige
§ 72. (1) Unter Angehörigen einer Person sind
ihre Verwandten und Verschwägerten in gerader
Linie, ihr Ehegatte und dessen Geschwister, ihre
Geschwister und deren Ehegatten, Kinder und
Enkel, die Geschwister ihrer Eltern und Großeltern,
ihre Vettern und Basen, der Vater oder
die Mutter ihres unehelichen Kindes, ihre Wahl-
und Pflegeeltern, ihre Wahl- und Pflegekinder,
ihr Vormund und ihre Mündel zu verstehen.
(2) Personen verschiedenen Geschlechtes, die
miteinander in außerehelicher Lebensgemeinschaft
leben, werden wie Angehörige behandelt,
Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie
Angehörige auch der anderen behandelt.
Ausländische Verurteilungen
§ 7i. Sofern das Gesetz nicht ausdrücklich
auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht
abstellt, stehen ausländische Verurteilungen
inländischen gleich, wenn sie den Rechtsbrecher
wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach
österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist,
und in einem den Grundsätzen des Art. 6 der
europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/
1958, entsprechenden Verfahren ergangen sind.
Andere Begriffsbestimmungen
§ 74. Im Sinn dieses Bundesgesetzes ist
1. unmündig: wer das vierzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat;
2. jugendlich: wer das vierzehnte, aber noch
nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat;
3. minderjährig: wer das neunzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat;
4. Beamter: jeder, der bestellt ist, im Namen
des. Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde oder einer anderen
Person des öffentlichen Rechtes, ausgenommen
einer Kirche oder Religionsgesellschaft, als deren
Organ allein oder gemeinsam mit einem anderen
Rechtshandlungen vorzunehmen, oder sonst mit
Aufgaben der Bundes-, Landes- oder Gemeindeverwaltung
betraut ist;
5. gefährliche Drohung: eine Drohung mit
einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder
Vermögen, die geeignet ist, dem Bedrohten mit
Rücksicht auf die Verhältnisse und seine persönliche
Beschaffenheit oder die Wichtigkeit des angedrohten
Übels begründete Besorgnisse einzuflößen,
ohne Unterschied, ob das angedrohte Übel
gegen den Bedrohten selbst, gegen dessen Angehörige
oder gegen andere unter seinen Schutz
gestellte oder ihm persönlich nahestehende Personen
gerichtet ist;
6. Entgelt: jede einer Bewertung in Geld zugängliche
Gegenleistung, auch wenn sie einer
anderen Person zugute kommen soll als der, der
sie angeboten oder gegeben wird;
7. Urkunde: eine Schrift, die errichtet worden
ist, um ein Recht oder ein Rechtsverhältnis zu
begründen, abzuändern oder aufzuheben oder
eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen.
Besonderer Teil
Erster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben
Mord
§ 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Totschlag
§ 76. Wer sich in einer allgemein begreiflichen
heftigen Gemütsbewegung dazu hinreißen läßt,
einen anderen zu töten, ist mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Tötung auf Verlangen
§ 77. Wer einen anderen auf dessen ernstliches
und eindringliches Verlangen tötet, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
Mitwirkung am Selbstmord
§ 78. Wer einen anderen dazu verleitet, sich
selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
Tötung eines Kindes bei der Geburt
§ 79. Eine Mutter, die das Kind während
der Geburt oder solange sie noch unter der
Einwirkung des Geburtsvorgangs steht, tötet,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
Fahrlässige Tötung
§ 80. Wer fahrlässig den Tod eines anderen
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen
Verhältnissen
§ 81. Wer fahrlässig den Tod eines anderen
herbeiführt
1. unter besonders gefährlichen Verhältnissen
oder
2. nachdem er sich vor der Tat, wenn auch
nur fahrlässig, durch Genuß von Alkohol oder
den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels
in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden
Rauschzustand versetzt hat, obwohl
er vorhergesehen hat oder hatte vorhersehen können,
daß ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren
Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das
Leben, die Gesundheit oder die körperliche
Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu
vergrößern geeignet sei,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Aussetzung
§ 82. (1) Wer das Leben eines anderen dadurch
gefährdet, daß er ihn in eine hilflose Lage bringt
und in dieser Lage im Stich läßt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer das Leben
eines anderen, der unter seiner Obhut steht
oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist
(§ 2), dadurch gefährdet, daß er ihn in einer
hilflosen Lage im Stich läßt.
(3) Hat die Tat den Tod des Gefährdeten
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Körperverletzung
§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt
oder an der Gesundheit schädigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen
am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig
verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
Schwere Körperverletzung
§ 84. (1) Hat die Tat eine länger als vierundzwanzig
Tage dauernde Gesundheitsschädigung
oder Berufsunfähigkeit zur Folge oder ist die
Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich
schwer, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn
die Tat begangen worden ist
1. mit einem solchen Mittel und auf solche
Weise, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden
ist,
2. von mindestens drei Personen in verabredeter
Verbindung,
3. unter Zufügung besonderer Qualen oder
4. an einem Beamten, Zeugen oder Sachverständigen
während oder wegen der Vollziehung
seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten.
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
§ 85. Hat die Tat für immer oder für lange
Zeit
1. den Verlust oder eine schwere Schädigung
der Sprache, des Sehvermögens, des Gehörs oder
der Fortpflanzungsfähigkeit,
2. eine erhebliche Verstümmelung oder eine
auffallende Verunstaltung oder
3. ein schweres Leiden, Siechtum oder Berufsunfähigkeit
des Geschädigten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Körperverletzung mit tödlichem Ausgang
§ 86. Hat die Tat den Tod des Geschädigten
zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Absichtliche schwere Körperverletzung
§ 87. (1) Wer einem anderen eine schwere
Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) absichtlich zufügt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Zieht die Tat eine schwere Dauerfolge
(§ 85) nach sich, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren, hat
die Tat den Tod des Geschädigten zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
Fahrlässige Körperverletzung
§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am
Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Trifft den Täter kein schweres Verschulden
und ist entweder
1. die verletzte Person mit dem Täter in auf-
oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert
oder sein Ehegatte, sein Bruder oder
seine Schwester oder nach § 72 Abs. 2 wie ein
Angehöriger des Täters zu behandeln,
2. der Täter ein Arzt, die Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung in Ausübung der
Heilkunde zugefügt worden und aus der Tat
keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit
von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt,
3. der Täter eine im Krankenpflegefachdienst,
in medizinisch-technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst
tätige Person, die Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung in Ausübung eines
dieser Berufe zugefügt worden und aus der Tat
keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit
von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt
oder
4. aus der Tat keine Gesundheitsschädigung
oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von
mehr als dreitägiger Dauer erfolgt,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
(3) In den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten
Fällen ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen, in den im § 81
Z. 1 und 2 bezeichneten Fällen aber mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Gefährdung der körperlichen Sicherheit
§ 89. Wer in den im § 81 Z. 1 und 2 bezeichneten
Fällen, wenn auch nur fahrlässig, eine
Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die
körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
Einwilligung des Verletzten
§ 90. (1) Eine Körperverletzung oder Gefährdung
der körperlichen Sicherheit ist nicht rechtswidrig,
wenn der Verletzte oder Gefährdete in
sie einwilligt und die Verletzung oder Gefährdung
als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt.
(2) Die von einem Arzt an einer Person mit
deren Einwilligung vorgenommene Sterilisation
ist nicht rechtswidrig, wenn entweder die Person
bereits das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet
hat oder der Eingriff aus anderen Gründen
nicht gegen die guten Sitten verstößt.
Raufhandel
§ 91. (1) Wer an einer Schlägerei oder an einem
Angriff mehrerer tätlich teilnimmt, ist schon
wegen dieser Teilnahme mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen, wenn die Schlägerei
oder der Angriff mehrerer eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) eines anderen verursacht,
wenn sie aber den Tod eines anderen verursacht,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.
(2) Der Täter, dem aus der Teilnahme kein
Vorwurf gemacht werden kann, ist nicht zu
bestrafen.
Quälen oder Vernachlässigen eines Unmündigen,
Jugendlichen oder Wehrlosen
§ 92. (1) Wer einem anderen, der seiner
Fürsorge oder Obhut untersteht und der das
achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
oder wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder
Schwachsinns wehrlos ist, körperliche oder seelische
Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer seine Verpflichtung
zur Fürsorge oder Obhut einem solchen
Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
dessen Gesundheit oder dessen körperliche oder
geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(S 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat sie eine
Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen
(§ 85) zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren, hat sie den Tod des Geschädigten zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
Überanstrengung eines Unmündigen, Jugendlichen
oder Schonungsbedürftigen
§ 93. (1) Wer einen anderen, der von ihm
abhängig ist oder seiner Fürsorge oder Obhut
untersteht und der das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat oder wegen seines
Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig
ist, aus Bosheit oder rücksichtslos überanstrengt
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
die Gefahr des Todes oder einer beträchtlichen
Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung
des Überanstrengten herbeiführt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 92 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
Imstichlassen eines Verletzten
§ 94. (1) Wer es unterläßt, einem anderen,
dessen Verletzung am Körper (§ 83) er, wenn
auch nicht widerrechtlich, verursacht hat, die
erforderliche Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat das Imstichlassen eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) des Verletzten zur Folge,
so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren, hat es seinen Tod zur Folge, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Der Täter ist entschuldigt, wenn ihm die
Hilfeleistung nicht zuzumuten ist. Die Hilfeleistung
ist insbesondere dann nicht zuzumuten,
wenn sie nur unter der Gefahr des Todes oder
einer beträchtlichen Körperverletzung oder
Gesundheitsschädigung oder unter Verletzung
anderer überwiegender Interessen möglich wäre.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 und 2 nicht
zu bestrafen, wenn er schon wegen der Verletzung
mit der gleichen oder einer strengeren
Strafe bedroht ist.
Unterlassung der Hilfeleistung
§ 95. (1) Wer es bei einem Unglücksfall oder
einer Gemeingefahr (§ 176) unterläßt, die zur
Rettung eines Menschen aus der Gefahr des
Todes oder einer beträchtlichen Körperverletzung
oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche
Hilfe zu leisten, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen, wenn die Unterlassung der
Hilfeleistung jedoch den Tod eines Menschen zur
Folge hat, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen, es sei denn, daß die Hilfeleistung dem
Täter nicht zuzumuten ist.
(2) Die Hilfeleistung ist insbesondere dann
nicht zuzumuten, wenn sie nur unter Gefahr
für Leib oder Leben oder unter Verletzung
anderer ins Gewicht fallender Interessen möglich
wäre.
Zweiter Abschnitt
Schwangerschaftsabbruch
Schwangerschaftsabbruch
§ 96. (1) Wer mit Einwilligung der Schwangeren
deren Schwangerschaft abbricht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, begeht er die
Tat gewerbsmäßig, mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Ist der unmittelbare Täter kein Arzt, so
ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren,
begeht er die Tat gewerbsmäßig oder hat sie den
Tod der Schwangeren zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(3) Eine Frau, die den Abbruch ihrer Schwangerschaft
selbst vornimmt oder durch einen anderen
zuläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
Straflösigkeit des Schwangerschaftsabbruchs
§ 97. (1) Die Tat ist nach § 96 nicht strafbar,
1. wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb
der ersten drei Monate nach Beginn der
Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher
Beratung von einem Arzt vorgenommen wird;
oder
2. wenn der Schwangerschaftsabbrudi zur Abwendung
einer nicht anders abwendbaren ernsten
Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens
für die körperliche oder seelische Gesundheit
der Schwangeren erforderlich ist oder eine
ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder
körperlich schwer geschädigt sein werde, oder
die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig
gewesen ist und in allen diesen Fällen
der Abbruch von einem Arzt vorgenommen
wird; oder
3. wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung
der Schwangeren aus einer unmittelbaren,
nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter
Umständen vorgenommen wird, unter denen
ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.
(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder an ihm
mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne
Aufschub notwendig ist, um die Schwangere
aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders
abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt
auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinisch-
technischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst
tätigen Personen.
(3) Niemand darf wegen der Durchführung
eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder
der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung,
einen solchen Schwangerschaftsabbruch
durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher
Art immer benachteiligt werden.
Schwangerschaftsabbruch ohne Einwilligung der
Schwangeren
§ 98. (1) Wer ohne Einwilligung der Schwangeren
deren Schwangerschaft abbricht, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, hat die
Tat den Tod der Schwangeren zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,
wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung
der Schwangeren aus einer unmittelbaren,
nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter
Umständen vorgenommen wird, unter denen die
Einwilligung der Schwangeren nicht rechtzeitig
zu erlangen ist.
Dritter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Freiheit
Freiheitsentziehung
§ 99. (1) Wer einen anderen widerrechtlich gefangen
hält oder ihm auf andere Weise die persönliche
Freiheit entzieht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer die Freiheitsentziehung länger als
einen Monat aufrecht erhält oder sie auf solche
Weise, daß sie dem Festgehaltenen besondere
Qualen bereitet, oder unter solchen Umständen
begeht, daß sie für ihn mit besonders schweren
Nachteilen verbunden ist, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Entführung einer willenlosen oder wehrlosen
Frau
§ 100. (1) Wer eine Person weiblichen Geschlechtes,
die geisteskrank ist oder sich in einem Zustand
befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,
entführt, um sie zur Unzucht zu mißbrauchen
oder der Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Hat ein an der Tat Beteiligter (§ 12) die
Entführte geheiratet, so wird der Täter nur
bestraft, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder
aufgehoben worden ist.
Entführung einer unmündigen Person
§ 101. Wer eine unmündige Person entführt,
um sie zur Unzucht zu mißbrauchen oder der
Unzucht zuzuführen, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Erpresserische Entführung
§ 102. (1) Wer einen anderen ohne dessen Einwilligung
mit Gewalt oder nachdem er die Einwilligung
durch gefährliche Drohung oder List
erlangt hat, entführt oder sich seiner sonst bemächtigt,
um einen Dritten zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung zu nötigen, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. in der im Abs. 1 genannten Absicht eine
unmündige, geisteskranke oder wegen ihres Zustands
zum Widerstand unfähige Person entführt
oder sich ihrer sonst bemächtigt oder
2. unter Ausnützung einer ohne Nötigungsabsicht
vorgenommenen Entführung oder sonstigen
Bemächtigung einer Person einen Dritten
zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung
nötigt.
(3) Hat die Tat den Tod der Person zur Folge,
die entführt worden ist oder deren sich der Täter
sonst bemächtigt hat, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
(4) Läßt der Täter freiwillig unter Verzicht auf
die begehrte Leistung die Person, die entführt
worden ist oder deren sich der Täter sonst
bemächtigt hat, ohne ernstlichen Schaden in
ihren Lebenskreis zurückgelangen, so ist er mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen.
Überlieferung an eine ausländische Macht
§ 103. (1) Wer einen anderen ohne dessen
Einwilligung mit Gewalt oder nachdem er seine
Einwilligung durch gefährliche Drohung oder
List erlangt hat, ebenso wer eine unmündige,
geisteskranke oder wegen ihres Zustands
zum Widerstand unfähige Person einer ausländischen
Macht überliefert, ist, wenn der Täter
oder der Überlieferte ein Österreicher ist oder
sich der Überlieferte zur Zeit der Tat im Inland
aufgehalten hat, mit Freiheitsstrafe von zehn
bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
(2) Wird das Opfer durch die Tat keiner
erheblichen Gefahr ausgesetzt, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
Sklavenhandel
§ 104. (1) Wer Sklavenhandel treibt, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer bewirkt, daß
ein anderer versklavt oder in eine sklavereiähnliche
Lage gebracht wird oder daß sich ein
anderer in Sklaverei oder eine sklavereiähnliche
Lage begibt.
Nötigung
§ 105. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die
Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel
zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten
widerstreitet.
Schwere Nötigung
§ 106. (1) Wer eine Nötigung begeht, indem
er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung
oder einer auffallenden Verunstaltung,
mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,
mit einer Gefährdung durch Kernenergie,
ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht,
2. den Genötigten oder einen anderen, gegen
den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung
richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch
in einen qualvollen Zustand versetzt oder
3. den Genötigten zu einer Handlung, Duldung,
oder Unterlassung veranlaßt, die besonders wichtige
Interessen des Genötigten oder eines Dritten
verletzt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn
die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch
des Genötigten oder eines anderen zur
Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche
Drohung richtet.
Gefährliche Drohung
§ 107. (1) Wer einen anderen gefährlich bedroht,
um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Wer eine gefährliche Drohung begeht, indem
er mit dem Tod, mit einer erheblichen
Verstümmelung oder einer auffallenden Verunstaltung,
mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,
mit einer Gefährdung durch Kernenergie,
ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht
oder den Bedrohten oder einen anderen, gegen
den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung
richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch
in einen qualvollen Zustand versetzt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) In den im § 106 Abs. 2 genannten Fällen
ist die dort vorgesehene Strafe zu verhängen.
(4) Wer eine nach Abs. 1 oder Abs. 2 strafbare
gefährliche Drohung gegen seinen Ehegatten,
einen Verwandten in gerader Linie, seinen
Bruder oder seine Schwester oder gegen einen
anderen Angehörigen begeht, sofern er mit
diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nur mit
Ermächtigung des Bedrohten zu verfolgen.
Täuschung
§ 108. (1) Wer einem anderen in seinen Rechten
dadurch absichtlich einen Schaden zufügt, daß
er ihn oder einen Dritten durch Täuschung über
Tatsachen zu einer Handlung, Duldung oder
Unterlassung verleitet, die den Schaden herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen, es
sei denn, daß die Tat durch Täuschung eines
Beamten in Beziehung auf ein Amtsgeschäft begangen
worden ist.
Hausfriedensbruch
§ 109. (1) Wer den Eintritt in die Wohnstätte
eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt erzwingt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
in seinen Rechten Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer auf die im Abs. 1 geschilderte Weise
in ein Haus, eine Wohnstätte, einen abgeschlossenen
Raum, der zum öffentlichen Dienst
bestimmt ist oder zur Ausübung eines Berufes
oder Gewerbes dient, oder in einen unmittelbar
zu einem Haus gehörenden umfriedeten Raum
eindringt, wobei
1. er gegen eine dort befindliche Person oder
Sache Gewalt zu üben beabsichtigt,
2. er oder mit seinem Wissen ein anderer
Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein anderes
Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer
Person zu überwinden oder zu verhindern, oder
3. das Eindringen mehrerer Personen erzwungen
wird,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Eigenmächtige Heilbehandlung
§ 110. (1) Wer einen anderen ohne dessen
Einwilligung, wenn auch nach den Regeln der
medizinischen Wissenschaft, behandelt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Hat der Täter die Einwilligung des Behandelten
in der Annahme nicht eingeholt, daß durch
den Aufschub der Behandlung das Leben oder die
Gesundheit des Behandelten ernstlich gefährdet
wäre, so ist er nach Abs. 1 nur zu bestrafen,
wenn die vermeintliche Gefahr nicht bestanden
hat Und er sich dessen bei Aufwendung der notigen
Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des eigenmächtig
Behandelten zu verfolgen.
Vierter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Ehre
Üble Nachrede
§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für
einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen
Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder
eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen
die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt,
das geeignet ist, ihn in der öffentlichen
Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht,
wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die
Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall
des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu
bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus
denen sich für den Täter hinreichende Gründe
ergeben haben, die Behauptung für wahr zu
halten.
Wahrheitsbeweis und Beweis des guten Glaubens
§ 112. Der Wahrheitsbeweis und der Beweis
des guten Glaubens sind nur aufzunehmen, wenn
sich der Täter auf die Richtigkeit der Behauptung
oder auf seinen guten Glauben beruft. Ober
Tatsachen des Privat- oder Familienlebens und
über strafbare Handlungen, die nur auf Verlangen
eines Dritten verfolgt werden, sind der
Wahrheitsbeweis und der Beweis des guten
Glaubens nicht zuzulassen.
Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren
Handlung
§ 113. Wer einem anderen in einer für einen
Dritten wahrnehmbaren Weise eine strafbare
Handlung vorwirft, für die die Strafe schon
vollzogen oder wenn auch nur bedingt nachgesehen
oder nachgelassen oder für die der Ausspruch
der Strafe vorläufig aufgeschoben worden
ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu
bestrafen.
Straflosigkeit wegen Ausübung eines Rechtes oder
Nötigung durch besondere Umstände
§ 114. (1) Wird durch eine im § 111 oder im
§ 113 genannte Handlung eine Rechtspflicht erfüllt
oder ein Recht ausgeübt, so ist die Tat
gerechtfertigt.
(2) Wer durch besondere Umstände genötigt
ist, eine dem § 111 oder dem § 113 entsprechende
Behauptung in der Form und auf die Weise vorzubringen,
wie es geschieht, ist nicht zu bestrafen,
es sei denn, daß die Behauptung unrichtig ist
und der Täter sich dessen bei Aufwendung der
nötigen Sorgfalt (§ 6) hätte bewußt sein können.
Beleidigung
§ 115. (1) Wer öffentlich oder vor mehreren
Leuten einen anderen beschimpft, verspottet, am
Körper mißhandelt oder mit einer körperlichen
Mißhandlung bedroht, ist, wenn er deswegen
nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Eine Handlung wird vor mehreren Leuten
begangen, wenn sie in Gegenwart von mehr als
zwei vom Täter und vom Angegriffenen verschiedenen
Personen begangen wird und diese sie
wahrnehmen können.
(3) Wer sich nur durch Entrüstung über das
Verhalten eines anderen dazu hinreißen läßt,
ihn in einer den Umständen nach entschuldbaren
Weise zu beschimpfen, zu mißhandeln oder mit
Mißhandlungen zu bedrohen, ist entschuldigt,
wenn seine Entrüstung, insbesondere auch im
Hinblick auf die seit ihrem Anlaß verstrichene
Zeit, allgemein begreiflich ist.
Öffentliche Beleidigung eines verfassungsmäßigen
Vertretungskörpers, des Bundesheeres oder einer
Behörde
§ 116. Handlungen nach dem § 111 oder dem
§ 115 sind auch strafbar, wenn sie gegen den
Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung
oder einen Landtag, gegen das Bundesheer,
eine selbständige Abteilung des Bundesheeres
oder gegen eine Behörde gerichtet sind und
öffentlich begangen werden. Die Bestimmungen
der §§ 111 Abs. 3, 112 und 114 gelten auch
für solche strafbare Handlungen.
Berechtigung zur Anklage
§ 117. (1) Die strafbaren Handlungen gegen
die Ehre sind nur auf Verlangen des in seiner
Ehre Verletzten zu verfolgen. Sie sind jedoch von
Amts wegen zu verfolgen, wenn sie gegen den
Bundespräsidenten, gegen den Nationalrat, den
Bundesrat, die Bundesversammlung oder einen
Landtag, gegen das Bundesheer, eine selbständige
Abteilung des Bundesheeres oder gegen eine Behörde
gerichtet sind. Zur Verfolgung ist die
Ermächtigung der beleidigten Person, des
beleidigten Vertretungskörpers oder der beleidigten
Behörde, zur Verfolgung wegen einer
Beleidigung des Bundesheeres oder einer selbständigen
Abteilung des Bundesheeres die Ermächtigung
des Bundesministers für Landesverteidigung
einzuholen.
(2) Wird eine strafbare Handlung gegen die
Ehre wider einen Beamten oder wider einen
Seelsorger einer im Inland bestehenden Kirche
oder Religionsgesellschaft während der Ausübung
seines Amtes oder Dienstes begangen, so hat der
öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung
des Verletzten und der diesem vorgesetzten
Stelle innerhalb der sonst dem Verletzten für
das Verlangen nach Verfolgung offenstehenden
Frist zu verfolgen. Das gleiche gilt, wenn eine
solche Handlung gegen eine der genannten Personen
in Beziehung auf eine ihrer Berufshandlungen
in einem Druckwerk, im Rundfunk oder
sonst auf eine Weise begangen wird, daß sie
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird. Der
Verletzte ist jederzeit berechtigt, sich der Anklage
anzuschließen. Verfolgt der öffentliche Ankläger
eine solche strafbare Handlung nicht oder tritt
er von der Verfolgung zurück, so ist der Verletzte
selbst zur Anklage berechtigt. Die Frist
zur Erhebung der Anklage beginnt in diesem
Fall, sobald der Verletzte durch den öffentlichen
Ankläger vom Unterbleiben der Verfolgung oder
weiteren Verfolgung verständigt worden ist.
(3) Richtet sich eine der in den §§ 111, 113
und 115 mit Strafe bedrohten Handlungen gegen
die Ehre eines Verstorbenen oder Verschollenen,
so sind sein Ehegatte, seine Verwandten in
gerader Linie und seine Geschwister berechtigt,
die Verfolgung zu verlangen.
Fünfter Abschnitt
Verletzungen der Privatsphäre und bestimmter
Berufsgeheimnisse
Verletzung des Briefgeheimnisses und Unterdrückung
von Briefen
§ 118. (1) Wer einen nicht zu seiner Kenntnisnahme
bestimmten verschlossenen Brief oder
ein anderes solches Schriftstück öffnet, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, um sich oder
einem anderen Unbefugten Kenntnis vom Inhalt
eines nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten
Schriftstücks zu verschaffen,
1. ein verschlossenes Behältnis, in dem sich
ein solches Schriftstück befindet, öffnet oder
2. ein technisches Mittel anwendet, um seinen
Zweck ohne Öffnen des Verschlusses des Schriftstücks
oder des Behältnisses (Z. 1) zu erreichen.
(3) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Brief
oder ein anderes Schriftstück (Abs. 1) vor Kenntnisnahme
durch den Empfänger unterschlägt oder
sonst unterdrückt.
(4) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von
einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder
unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit
gebotenen Gelegenheit begangen, so hat
der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung
des Verletzten zu verfolgen.
Verletzung des Fernmeldegeheimnisses
§ 119. (1) Wer in der Absicht, sich oder einem
anderen Unbefugten von einer durch eine Fernmeldeanlage
übermittelten und nicht für ihn
bestimmten Mitteilung Kenntnis zu verschaffen,
eine Vorrichtung an einer Fernmeldeanlage anbringt
oder sonst empfangsbereit macht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Vorrichtung,
die an einer Fernmeldeanlage angebracht
oder sonst empfangsbereit gemacht worden
ist, in der im Abs. 1 bezeichneten Absicht
benützt.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen. Wird die Tat jedoch von
einem Beamten in Ausübung seines Amtes oder
unter Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit
gebotenen Gelegenheit begangen, so hat
der öffentliche Ankläger den Täter mit Ermächtigung
des Verletzten zu verfolgen.
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder
ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem
anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen
und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten
Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis
des Sprechenden die Tonaufnahme
einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen
einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist,
zugänglich macht oder eine solche Aufnahme
veröffentlicht.
(3). Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen.
Verletzung von Berufsgeheimnissen
§ 121. (1) Wer ein Geheimnis offenbart oder
verwertet, das den Gesundheitszustand einer Person
betrifft und das ihm bei berufsmäßiger Ausübung
der Heilkunde, der Krankenpflege, der
Geburtshilfe, der Arzneimittelkunde oder Vornahme
medizinisch-technischer Untersuchungen
oder bei berufsmäßiger Beschäftigung mit Aufgaben
der Verwaltung einer Krankenanstalt oder
mit Aufgaben der Kranken-, der Unfall-, der
Lebens- oder der Sozialversicherung ausschließlich
kraft seines Berufes anvertraut worden oder
zugänglich geworden ist und dessen Offenbarung
oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes
Interesse der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit
in Anspruch genommen hat oder für die sie
in Anspruch genommen worden ist, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Ebenso ist ein von einem Gericht oder
einer anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren
bestellter Sachverständiger zu bestrafen,
der ein Geheimnis offenbart oder verwertet, das
ihm ausschließlich kraft seiner Sachverständigentätigkeit
anvertraut worden oder zugänglich geworden
ist und dessen Offenbarung oder Verwertung
geeignet ist, ein berechtigtes Interesse
der Person zu verletzen, die seine Tätigkeit in
Anspruch genommen hat oder für die sie in Anspruch
genommen worden ist.
(4) Den Personen, die eine der in den Abs. 1
und 3 bezeichneten Tätigkeiten ausüben, stehen
ihre Hilfskräfte, auch wenn sie nicht berufsmäßig
tätig sind, sowie die Personen gleich, die an der
Tätigkeit zu Ausbildungszwecken teilnehmen.
(5) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die
Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt und
Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes
privates Interesse gerechtfertigt ist.
(6) Der Täter ist nur auf Verlangen des in
seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
(Abs. 1 und 3) zu verfolgen.
Verletzung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses
§ 122. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
(Abs. 3) offenbart oder verwertet,
das ihm bei seiner Tätigkeit in Durchführung
einer durch Gesetz oder behördlichen Auftrag
vorgeschriebenen Aufsicht, Oberprüfung oder
Erhebung anvertraut oder zugänglich geworden
ist, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zuzuwenden
oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(3) Unter Abs. 1 fällt nur ein Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnis, das der Täter kraft Gesetzes
zu wahren verpflichtet ist und dessen Offenbarung
oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes
Interesse des von der Aufsicht, Überprüfung
oder Erhebung Betroffenen zu verletzen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn
die Offenbarung oder Verwertung nach Inhalt
und Form durch ein öffentliches oder ein berechtigtes
privates Interesse gerechtfertigt ist.
(5) Der Täter ist nur auf Verlangen des in
seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten
(Abs. 3) zu verfolgen.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses
§ 123. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
mit dem Vorsatz auskundschaftet, es
zu verwerten, einem anderen zur Verwertung
zu überlassen oder der Öffentlichkeit preiszugeben,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander
verhängt werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen.
Auskundschaftung eines Geschäfts- oder
Betriebsgeheimnisses zugunsten des
Auslands
§ 124. (1) Wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
mit dem Vorsatz auskundschaftet, daß
es im Ausland verwertet, verwendet oder sonst
ausgewertet werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen. Daneben kann auf
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen erkannt werden.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnis, zu dessen Wahrung er
verpflichtet ist, der Verwertung, Verwendung
oder sonstigen Auswertung im Ausland preisgibt.
Sechster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen fremdes
Vermögen
Sachbeschädigung
§ 125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt,
verunstaltet oder unbrauchbar macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwere Sachbeschädigung
§ 126. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
ist zu bestrafen, wer eine Sachbeschädigung
begeht
1. an einer Sache, die dem Gottesdienst oder
der Verehrung durch eine im Inland bestehende
Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet in,
2. an einem Grab, einer anderen Beisetzungsstätte,
einem Grabmal oder an einer Totengedenkstätte,
die sich in einem Friedhof oder
einem der Religionsübung dienenden Raum befindet,
3. an einem öffentlichen Denkmal oder an
einem Gegenstand, der unter Denkmalschutz
steht,
4. an einer Sache von allgemein anerkanntem
wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem
oder geschichtlichem Wert, die sich in
einer allgemein zugänglichen Sammlung oder
sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen
Gebäude befindet,
5. an einer Einrichtung, Anlage oder anderen
Sache, die der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung
oder Bekämpfung von Katastrophen,
dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der öffentlichen
Versorgung mit Wasser, Licht, Wärme
oder Kraft oder dem öffentlichen Verkehr dient,
oder an einer für diesen Verkehr oder sonst für
öffentliche Zwecke bestimmten Fernmeldeanlage,
6. an einem Wehrmittel oder an einer Einrichtung
oder Anlage, die ausschließlich oder
vorwiegend der Landesverteidigung oder dem
Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren
dient, und dadurch die Landesverteidigung
oder die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres
gefährdet, einen den Zweck eines Einsatzes gefährdenden
Mangel an Menschen oder Material
herbeiführt oder den Schutz der Zivilbevölkerung
gefährdet, oder
7. durch die der Täter an der Sache einen
5000 S übersteigenden Schaden herbeiführt.
(2) Wer durch die Tat an der Sache einen
100.000 S übersteigenden Schaden herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
Diebstahl
§ 127. (1) Wer eine fremde bewegliche Sache
einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich
oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig
zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen, wenn er den Diebstahl
begeht
1. in Gesellschaft eines oder mehrerer Beteiligten
(§ 12),
2. in oder aus Räumlichkeiten oder Transportmitteln
einer dem Massenverkehr dienenden Einrichtung
an einer beförderten oder zur Beförderung
bestimmten Sache oder an einer Sache eines
Fahrgastes oder
3. unter Ausnützung einer Gelegenheit, die
durch eine ihm aufgetragene Arbeit geschaffen
worden ist, zum Nachteil des Auftraggebers oder
dessen Angehöriger oder unter Ausnützung einer
Gelegenheit, die durch eine von ihm aufgetragene
Arbeit geschaffen worden ist, zum Nachteil
des Beauftragten oder dessen Angehöriger.
Schwerer Diebstahl
§ 128. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
ist zu bestrafen, wer einen Diebstahl begeht
1. während einer Feuersbrunst, einer Überschwemmung
oder einer allgemeinen oder doch
dem Bestohlenen zugestoßenen Bedrängnis oder
unter Ausnützung eines Zustands des Bestohlenen,
der ihn hilflos macht,
2. in einem der Religionsübung dienenden
Raum oder an einer Sache, die dem Gottesdienst
oder der Verehrung durch eine im Inland bestehende
Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet
ist,
3. an einer Sache von allgemein anerkanntem
wissenschaftlichem, volkskundlichem, künstlerischem
oder geschichtlichem Wert, die sich in
einer allgemein zugänglichen Sammlung oder
sonst an einem solchen Ort oder in einem öffentlichen
Gebäude befindet, oder
4. an einer Sache, deren Wert 5000 S übersteigt.
(2) Wer eine Sache stiehlt, deren Wert 100.000 S
übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen
§ 129. Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen
Diebstahl begeht,
1. indem er in ein Gebäude, in ein Transportmittel,
in eine Wohnstätte oder sonst einen
abgeschlossenen Raum, der sich in einem Gebäude
oder Transportmittel befindet, oder in einen
Lagerplatz einbricht, einsteigt oder mit einem
nachgemachten oder widerrechtlich erlangten
Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsgemäßen
Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt,
2. indem er ein Behältnis aufbricht oder mit
einem der in Z. 1 genannten Mittel öffnet,
3. indem er sonst eine Sperrvorrichtung aufbricht
oder mit einem der in Z. 1 genannten
Mittel öffnet oder
4. bei dem er oder mit seinem Wissen ein
anderer Beteiligter (§ 12) eine Waffe oder ein
anderes Mittel bei sich führt, um den Widerstand
einer Person zu überwinden oder zu verhindern.
Gewerbsmäßiger Diebstahl und Bandendiebstahl
§ 130. Wer einen Diebstahl gewerbsmäßig oder
als Mitglied einer Bande unter Mitwirkung (§ 12)
eines anderen Bandenmitglieds begeht, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren zu bestrafen. Wer einen schweren Diebstahl
(§ 128) oder einen Diebstahl durch Einbruch
oder mit Waffen (§ 129) in der Absicht begeht,
sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat
eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
Räuberischer Diebstahl
§ 131. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer
Tat betreten, Gewalt gegen eine Person anwendet
oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für
Leib oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder
einem Dritten die weggenommene Sache zu erhalten,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren, wenn die Gewaltanwendung
jedoch eine Körperverletzung mit schweren
Dauerfolgen (§ 85) oder den Tod eines Menschen
zur Folge hat, mit Freiheitsstrafe von fünf bis
zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Entziehung von Energie
§ 132. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder
einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, aus
einer Anlage, die der Gewinnung, Umformung,
Zuführung oder Speicherung von Energie dient,
Energie entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Energie entzieht, deren Wert 5000 S
übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, wer Energie im Wert von mehr als
100.000 S entzieht, mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Veruntreuung
§ 133. (1) Wer ein Gut, das ihm anvertraut
worden ist, sich oder einem Dritten mit dem
Vorsatz zueignet, sich oder den Dritten dadurch
unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer ein Gut veruntreut, dessen Wert
5000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren, wer ein Gut im Wert von mehr als
100.000 S veruntreut, mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Unterschlagung
§ 134. (1) Wer ein fremdes Gut, das er gefunden
hat oder das durch Irrtum oder sonst ohne
sein Zutun in seinen Gewahrsam geraten ist, sich
oder einem Dritten mit dem Vorsatz zueignet,
sich oder den Dritten dadurch unrechtmäßig zu
bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein fremdes
Gut, das er ohne Zueignungsvorsatz in seinen
Gewahrsam gebracht hat, unterschlägt.
(3) Wer ein fremdes Gut unterschlägt, dessen
Wert 5000 S übersteigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen, wer ein fremdes Gut im Wert
von mehr als 100.000 S unterschlägt, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
Dauernde Sachentziehung
§ 135. (1) Wer einen anderen dadurch schädigt,
daß er eine fremde bewegliche Sache aus dessen
Gewahrsam dauernd entzieht, ohne die Sache sich
oder einem Dritten zuzueignen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat an einer der im § 126 Abs. 1
Z. 1 bis 6 genannten Sachen oder an einer Sache
begeht, deren Wert 5000 S übersteigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen, wer die Tat an
einer Sache begeht, deren Wert 100.000 S übersteigt,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen
§ 136. (1) Wer ein Fahrzeug, das zum Antrieb
mit Maschinenkraft eingerichtet ist, ohne Einwilligung
des Berechtigten in Gebrauch nimmt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat begeht, indem er sich die
Gewalt über das Fahrzeug durch eine der in den
§§ 129 bis 131 geschilderten Handlungen verschafft,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist
der Täter zu bestrafen, wenn der durch die Tat
verursachte Schaden am Fahrzeug, an der Ladung
oder durch den Verbrauch von Betriebsmitteln
insgesamt 5000 S übersteigt; wenn jedoch der
Schaden 100.000 S übersteigt, ist der Täter mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn
die Berechtigung, über das Fahrzeug zu verfügen,
seinem Ehegatten, einem Verwandten in gerader
Linie, seinem Bruder oder seiner Schwester oder
einem anderen Angehörigen zusteht, sofern er
mit diesem in Hausgemeinschaft lebt, oder wenn
ihm das Fahrzeug von seinem dazu berechtigten
Dienstgeber anvertraut war. Eine bloß vorübergehende
Berechtigung kommt nicht in Betracht.
An einer solchen Tat Beteiligte (§ 12) sind ebenfalls
nicht zu bestrafen.
Eingriff in fremdes Jagd- oder Fischereirecht
§ 137. Wer unter Verletzung fremden Jagd- oder
Fischereirechts dem Wild nachstellt, fischt,
Wild oder Fische tötet, verletzt oder sich oder
einem Dritten zueignet oder sonst eine Sache, die
dem Jagd- oder Fischereirecht eines anderen
unterliegt, zerstört, beschädigt oder sich oder
einem Dritten zueignet, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwerer Eingriff in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht
§ 138. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
ist zu bestrafen, wer die Tat
1. an Wild, an Fischen oder an anderen dem
fremden Jagd- oder Fischereirecht unterliegenden
Sachen in einem 5000 S übersteigenden Wert,
2. in der Schonzeit oder unter Anwendung von
Eisen, von Giftködern, einer elektrischen Fanganlage,
eines Sprengstoffs, in einer den Wild- oder
Fischbestand gefährdenden Weise oder an Wild
unter Anwendung von Schlingen,
3. in Begleitung eines Beteiligten (§ 12) begeht
und dabei entweder selbst eine Schußwaffe bei
sich führt oder weiß, daß der Beteiligte eine
Schußwaffe bei sich führt oder
4. gewerbsmäßig
begeht.
Verfolgungsvoraussetzung
§ 139. Begeht der Täter den Eingriff in fremdes
Jagdrecht an einem Ort, wo er die Jagd, oder den
Eingriff in fremdes Fischereirecht an einem Ort,
wo er die Fischerei in beschränktem Umfang
ausüben darf, so ist er wegen der nach den
§§ 137 und 138 strafbaren Handlungen nur mit
Ermächtigung des Jagd- oder Fischereiberechtigten
zu verfolgen.
Gewaltanwendung eines Wilderers
§ 140. Wer, bei einem Eingriff in fremdes
Jagd- oder Fischereirecht auf frischer Tat betreten,
Gewalt gegen eine Person anwendet oder
sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib
oder Leben (§ 89) bedroht, um sich oder einem
Dritten die Beute zu erhalten, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,
wenn die Gewaltanwendung jedoch eine Körperverletzung
mit schweren Dauerfolgen (§ 85) oder
den Tod eines Menschen zur Folge hat, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren
zu bestrafen.
Entwendung
§ 141. (1) Wer aus Not, aus Unbesonnenheit
oder zur Befriedigung eines Gelüstes eine Sache
geringen Wertes einem anderen entzieht oder sich
oder einem Dritten zueignet, ist, wenn die Tat
sonst als Diebstahl, Entziehung von Energie,
Veruntreuung, Unterschlagung, dauernde Sachentziehung
oder Eingriff in fremdes Jagdrecht
oder Fischereirecht strafbar wäre und es sich nicht
um einen der Fälle der §§ 129, 131, 138 Z. 2
und 3 und 140 handelt, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu
60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten,
eines Verwandten in gerader Linie, seines
Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil
eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit
diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist nicht zu
bestrafen.
(4) Die rechtswidrige Aneignung von Bodenerzeugnissen
oder Bodenbestandteilen (wie Baumfrüchte,
Waldprodukte, Klaubholz) geringen
Wertes ist gerichtlich nicht strafbar.
Raub
§ 142. (1) Wer mit Gewalt gegen eine Person
oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr
für Leib oder Leben (§ 89) einem anderen eine
fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz wegnimmt
oder abnötigt, durch deren Zueignung
sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer einen Raub ohne Anwendung erheblicher
Gewalt an einer Sache geringen Wertes
begeht, ist, wenn die Tat nur unbedeutende
Folgen nach sich gezogen hat und es sich um
keinen schweren Raub (§ 143) handelt, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
Schwerer Raab
§ 143. Wer einen Raub in Gesellschaft eines
oder mehrerer Beteiligten (§ 12) oder unter Verwendung
einer Waffe verübt, ist mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn
durch die ausgeübte Gewalt jemand schwer verletzt
wird (§ 84 Abs. 1). Hat die Gewaltanwendung
jedoch eine Körperverletzung mit schweren
Dauerfolgen (§ 85) zur Folge, ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren,
hat sie aber den Tod eines Menschen zur Folge,
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Erpressung
§ 144. (1) Wer jemanden mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen
oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist,
wenn er mit dem Vorsatz gehandelt hat, durch
das Verhalten des Genötigten sich oder einen
Dritten unrechtmäßig zu bereichern, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Die Tat ist nicht rechtswidrig, wenn die
Anwendung der Gewalt oder Drohung als Mittel
zu dem angestrebten Zweck nicht den guten Sitten
widerstreitet.
Schwere Erpressung
§ 145. (1) Wer eine Erpressung begeht, indem
er
1. mit dem Tod, mit einer erheblichen Verstümmelung
oder einer auffallenden Verunstaltung,
mit einer Entführung, mit einer Brandstiftung,
mit einer Gefährdung durch Kernenergie,
ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
oder mit der Vernichtung der wirtschaftlichen
Existenz oder gesellschaftlichen Stellung droht
oder
2. den Genötigten oder einen anderen, gegen
den sich die Gewalt oder gefährliche Drohung
richtet, durch diese Mittel längere Zeit hindurch
in einen qualvollen Zustand versetzt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Erpressung
1. gewerbsmäßig begeht oder
2. gegen dieselbe Person längere Zeit hindurch
fortsetzt.
(3) Ebenso ist der Täter zu bestrafen, wenn
die Tat einen Selbstmord oder Selbstmordversuch
des Genötigten oder eines anderen zur
Folge hat, gegen den sich die Gewalt oder gefährliche
Drohung richtet.
Betrug
§ 146. Wer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten
des Getäuschten sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, jemanden durch
Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung,
Duldung oder Unterlassung verleitet, die diesen
oder einen anderen am Vermögen schädigt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Schwerer Betrug
§ 147. (1) Wer einen Betrug begeht, indem
er zur Täuschung
1. eine falsche oder verfälschte Urkunde, ein
anderes solches Beweismittel oder ein unrichtiges
Meßgerät benützt,
2. ein zur Bezeichnung der Grenze oder des
Wasserstands bestimmtes Zeichen unrichtig setzt,
verrückt, beseitigt oder unkenntlich macht oder
3. sich fälschlich für einen Beamten ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Betrug
mit einem 5000 S übersteigenden Schaden begeht.
(3) Wer durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Gewerbsmäßiger Betrug
§ 148. Wer einen Betrug gewerbsmäßig begeht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren, wer jedoch einen schweren Betrug
in der Absicht begeht, sich durch dessen wiederkehrende
Begehung eine fortlaufende Einnahme
zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Erschleichung einer Leistung
§ 149. (1) Wer die Beförderung durch eine
dem öffentlichen Verkehr dienende Anstalt oder
den Zutritt zu einer Aufführung, Ausstellung
oder einer anderen Veranstaltung oder zu einer
Einrichtung durch Täuschung über Tatsachen
erschleicht, ohne das festgesetzte Entgelt zu entrichten,
ist, wenn das Entgelt nur gering ist,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder
mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer sich oder einem anderen die nicht
in einer Ware bestehende Leistung eines Automaten
verschafft, ohne das Entgelt dafür zu
entrichten, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(3) Ist im Falle des Abs. 2 das Entgelt nur
gering, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Monat oder mit Geldstrafe bis zu
60 Tagessätzen zu bestrafen.
(4) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
Notbetrug
§ 150. (1) Wer einen Betrug mit nur geringem
Schaden aus Not begeht, ist, wenn es sich nicht
um einen der Fälle der §§ 147 und 148 handelt,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder mit
Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur mit Ermächtigung des
Verletzten zu verfolgen.
(3) Wer die Tat zum Nachteil seines Ehegatten,
eines Verwandten in gerader Linie, seines
Bruders oder seiner Schwester oder zum Nachteil
eines anderen Angehörigen, sofern er mit
diesem in Hausgemeinschaft lebt:, begeht, ist
nicht zu bestrafen.
Versicherungsmißbrauch
§ 151. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder
einem anderen eine Versicherungsleistung zu verschaffen,
1. eine gegen Zerstörung, Beschädigung, Verlust
oder Diebstahl versicherte Sache zerstört,
beschädigt oder beiseite schafft oder
2. sich oder einen anderen am Körper verletzt
oder an der Gesundheit schädigt oder verletzen
oder schädigen läßt,
ist, wenn die Tat nicht nach den §§ 146, 147
und 148 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen,
wer, bevor die Versicherungsleistung
erbracht worden ist und bevor eine
Behörde (Abs. 3) von seinem Verschulden erfahren
hat, freiwillig von der weiteren Verfolgung
seines Vorhabens Abstand nimmt.
(3) Unter einer Behörde im Sinn des Abs. 2
ist eine zur Strafverfolgung berufene Behörde
in dieser ihrer Eigenschaft zu verstehen. Ihr
stehen zur Strafverfolgung berufene öffentliche
Sicherheitsorgane in dieser ihrer Eigenschaft
gleich.
Kreditschädigung
§ 152. (1) Wer unrichtige Tatsachen behauptet
und dadurch den Kredit, den Erwerb oder das
berufliche Fortkommen eines anderen schädigt
oder gefährdet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360
Tagessätzen zu bestrafen. Die Freiheits- und die
Geldstrafe können auch nebeneinander verhängt
werden.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen.
Untreue
§ 153. (1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen
Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte
Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen
oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich
mißbraucht und dadurch dem anderen einen Vermögensnachteil
zufügt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 5000 S übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, wer einen 100.000 S
übersteigenden Schaden herbeiführt, mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Geldwucher
§ 154. (1) Wer die Zwangslage, den Leichtsinn,
die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen
eines anderen dadurch ausbeutet, daß
er sich oder einem Dritten für eine Leistung,
die der Befriedigung eines Geldbedürfnisses dient,
insbesondere für die Gewährung oder Vermittlung
eines Darlehens oder für die Stundung einer
Geldforderung oder die Vermittlung einer solchen
Stundung einen Vermögensvorteil versprechen
oder gewähren läßt, der in auffallendem
Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung
steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche
Forderung, die auf ihn übergegangen ist,
wucherisch verwertet.
(3) Wer Geldwucher gewerbsmäßig begeht, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(4) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen
Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
Sachwucher
§ 155. (1) Wer außer den Fällen des § 154
gewerbsmäßig die Zwangslage, den Leichtsinn,
die Unerfahrenheit oder den Mangel an Urteilsvermögen
eines anderen dadurch ausbeutet, daß
er sich oder einem Dritten für eine Ware oder
eine andere Leistung einen Vermögensvorteil versprechen
oder gewähren läßt, der in auffallendem
Mißverhältnis zum Wert der eigenen Leistung
steht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren, wenn er jedoch durch die Tat eine
größere Zahl von Menschen schwer geschädigt
hat, mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine solche
Forderung, die auf ihn übergegangen ist, gewerbsmäßig
wucherisch verwertet.
(3) Neben der Freiheitsstrafe kann in allen
Fällen auf Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
erkannt werden.
Betrügerische Krida
§ 156. (1) Wer einen Bestandteil seines Vermögens
verheimlicht, beiseite schafft, veräußert
oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit
vorschützt oder anerkennt oder sonst
sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert
und dadurch die Befriedigung seiner
Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt
oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 100.000 S übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Schädigung fremder Gläubiger
§ 157. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis
mit dem Schuldner einen Bestandteil
des Vermögens des Schuldners verheimlicht,
beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder
ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen
des Schuldners geltend macht und dadurch
die Befriedigung der Gläubiger oder wenigstens
eines von ihnen vereitelt oder schmälert.
Begünstigung eines Gläubigers
§ 158. (1) Wer nach Eintritt seiner Zahlungsunfähigkeit
einen Gläubiger begünstigt und dadurch
die anderen Gläubiger oder wenigstens
einen von ihnen benachteiligt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Der Gläubiger, der den Schuldner zur
Sicherstellung oder Zahlung einer ihm zustehenden
Forderung verleitet oder die Sicherstellung
oder Zahlung annimmt, ist nach Abs. 1 nicht
zu bestrafen.
Fahrlässige Krida
§ 159. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren ist zu bestrafen, wer als Schuldner
mehrerer Gläubiger
1. fahrlässig seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt,
insbesondere dadurch, daß er übermäßigen
Aufwand treibt, leichtsinnig oder unverhältnismäßig
Kredit benutzt oder gewährt, einen Bestandteil
seines Vermögens verschleudert oder ein
gewagtes Geschäft abschließt, das nicht zum
ordnungsgemäßen Betrieb seines Geschäftes gehört
oder mit seinen Vermögensverhältnissen in
auffallendem Widerspruch steht, oder
2. in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis
seiner Zahlungsunfähigkeit fahrlässig die Befriedigung
seiner Gläubiger oder wenigstens eines
von ihnen vereitelt oder schmälert, insbesondere
dadurch, daß er eine neue Schuld eingeht, eine
Schuld zahlt, ein Pfand bestellt oder die Geschäftsaufsicht,
das Ausgleichsverfahren oder die
Eröffnung des Konkurses nicht rechtzeitig beantragt.
(2) Hat der Täter auch seine Geschäftsbücher
verfälscht, beiseite geschafft oder vernichtet, so
ist er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
Umtriebe während einer Geschäftsaufsicht, im
Ausgleichsverfahren oder im Konkursverfahren
§ 160. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr ist zu bestrafen
1. wer eine nicht zu Recht bestehende Forderung
oder eine Forderung in einem nicht zu
Recht bestehenden Umfang oder Rang geltend
macht, um dadurch einen ihm nicht zustehenden
Einfluß im Konkurs- oder Ausgleichsverfahren
zu erlangen;
2. ein Gläubiger, der für die Ausübung seines
Stimmrechts in einem bestimmten Sinn oder für
das Unterlassen der Ausübung seines Stimmrechts
für sich oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
annimmt oder sich versprechen
läßt, und auch wer einem Gläubiger zu diesem
Zweck einen Vermögensvorteil gewährt oder verspricht;
3. ein Gläubiger, der für die Zustimmung zu
einem Ausgleich im Ausgleichsverfahren oder zu
einem Zwangsausgleich ohne Zustimmung der
übrigen Gläubiger für sich oder einen Dritten
einen Sondervorteil annimmt oder sich versprechen
läßt, und auch wer einem Gläubiger zu
diesem Zweck einen Sondervorteil gewährt oder
verspricht.
(2) Ebenso sind eine zur Geschäftsaufsicht bestellte
Person, der Ausgleichsverwalter, ein Mitglied
des Beirats im Ausgleichsverfahren, der
Masseverwalter und ein Mitglied des Gläubigerausschusses
im Konkurs zu bestrafen, die für sich
oder einen Dritten zum Nachteil der Gläubiger
einen ihnen nicht gebührenden Vermögensvorteil
annehmen oder sich versprechen lassen.
Gemeinsame Bestimmungen über die Verantwortlichkeit
leitender Angestellter
§ 161. (1) Nach den §§ 156, 158, 159 und 162
ist gleich einem Schuldner, nach § 160 gleich
einem Gläubiger zu bestrafen, wer eine der dort
genannten Handlungen als leitender Angestellter
(§ 309) einer juristischen Person oder einer
Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit
begeht. Ebenso ist nach den genannten Bestimmungen
zu bestrafen, wer zwar ohne Einverständnis
mit dem Schuldner oder Gläubiger, aber
als dessen leitender Angestellter (§ 309) handelt.
(2) Nach § 160 Abs. 2 ist auch zu bestrafen,
wer eine der dort genannten Handlungen als
leitender Angestellter (§ 309) einer juristischen
Person oder einer Personengemeinschaft ohne
Rechtspersönlichkeit begeht, der eine der dort
bezeichneten Aufgaben übertragen worden ist.
Vollstreckungsvereitelung
§ 162. (1) Ein Schuldner, der einen Bestandteil
seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft,
veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende
Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder
sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein
verringert und dadurch die Befriedigung eines
Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in
einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren
vereitelt oder schmälert, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer durch die Tat einen 5000 S übersteigenden
Schaden herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Vollstreckungsvereitelung zugunsten eines
anderen
§ 163. Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis
mit dem Schuldner einen Bestandteil
des Vermögens des Schuldners verheimlicht,
beiseite schafft, veräußert oder beschädigt oder
ein nicht bestehendes Recht gegen das Vermögen
des Schuldners geltend macht und dadurch die
Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung
oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren
vereitelt oder schmälert.
Hehlerei
§ 164. (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
ist zu bestrafen, wer
1. den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung
gegen fremdes Vermögen nach der Tat
dabei unterstützt, eine Sache, die dieser durch
sie erlangt hat, zu verheimlichen oder zu verhandeln;
2. eine Sache, die ein anderer durch eine mit
Strafe bedrohte Handlung gegen fremdet Ver-
mögen erlangt hat, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder
verhandelt;
3. mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten
unrechtmäßig zu bereichern, wissentlich den
Erlös einer Sache, die ein anderer durch eine
mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes
Vermögen erlangt hat, oder eine Sache an sich
bringt, die aus dem Erlös einer solchen Sache
angeschafft oder für eine solche Sache eingetauscht
worden ist.
(2) Wer eine Sache, deren Wert 5000 S übersteigt,
oder einen diesen Betrag übersteigenden
Erlös (Abs. 1 Z. 3) verhehlt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Sache, deren Wert 100.000 S
übersteigt, oder einen diesen Betrag übersteigenden
Erlös (Abs. 1 Z. 3) verhehlt und wer die
Hehlerei gewerbsmäßig betreibt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen. Ebenso ist der Hehler zu bestrafen,
wenn die mit Strafe bedrohte Handlung gegen
fremdes Vermögen, aus der die Sache stammt,
aus einem anderen Grund als wegen gewerbsmäßiger
Begehung mit einer Freiheitsstrafe bedroht
ist, die fünf Jahre erreicht oder übersteigt,
und dem Hehler die Umstände bekannt
sind, die diese Strafdrohung begründen.
Fahrlässiges Ansichbringen, Verheimlichen oder
Verhandeln von Sachen
§ 165. Wer eine der im § 164 Abs. 1 Z. 1 und 2
mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht,
ist mit Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen
zu bestrafen.
Begehung im Familienkreis
§ 166. (1) Wer eine Sachbeschädigung, einen
Diebstahl mit Ausnahme der in den §§ 129 Z. 4,
131 genannten Fälle, eine Entziehung von
Energie, eine Veruntreuung, eine Unterschlagung,
eine dauernde Sachentziehung, einen Eingriff in
fremdes Jagd- oder Fischereirecht mit Ausnahme
der in den §§ 138 Z. 2 und 3, 140 genannten
Fälle, einen Betrug, eine Untreue oder
eine Hehlerei zum Nachteil seines Ehegatten,
eines Verwandten in gerader Linie, seines Bruders
oder seiner Schwester oder zum Nachteil
eines anderen Angehörigen begeht, sofern er mit
diesem in Hausgemeinschaft lebt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen, wenn die Tat
jedoch sonst mit einer Freiheitsstrafe bedroht
wäre, die drei Jahre erreicht oder übersteigt,
mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Ein Vormund, der zum Nachteil seines
Mündels handelt, wird jedoch nicht begünstigt.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich an der
Tat bloß zum Vorteil eines anderen beteiligt
(§ 12), der zum Verletzten in einer der genannten
Beziehungen steht.
(3) Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten
zu verfolgen.
Tätige Reue
§ 167. (1) Die Strafbarkeit wegen Diebstahls,
Entziehung von Energie, Veruntreuung, Unterschlagung,
Eingriffs in fremdes Jagd- oder
Fischereirecht, Entwendung, Betrugs, Erschleichung
einer Leistung, Notbetrugs, Untreue,
Wuchers, betrügerischer Krida, Schädigung fremder
Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers,
fahrlässiger Krida, Vollstreckungsvereitelung,
Hehlerei und fahrlässigen Ansichbringens, Verheimlichens
oder Verhandelns von Sachen wird
durch tätige Reue aufgehoben.
(2) Dem Täter kommt tätige Reue zustatten,
wenn er, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von
seinem Verschulden erfahren hat, wenngleich auf
Andringen des Verletzten, so doch ohne hiezu
gezwungen zu sein,
1. den ganzen aus seiner Tat entstandenen
Schaden gutmacht oder
2. sich vertraglich verpflichtet, dem Verletzten
binnen einer bestimmten Zeit solche Schadensgutmachung
zu leisten. In letzterem Fall lebt die
Strafbarkeit wieder auf, wenn der Täter seine
Verpflichtung nicht einhält.
(3) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen,
wenn er den ganzen aus seiner Tat entstandenen
Schaden im Zug einer Selbstanzeige, die der
Behörde (§ 151 Abs. 3) sein Verschulden offenbart,
durch Erlag bei dieser Behörde gutmacht.
(4) Der Täter, der sich um die Schadensgutmachung
ernstlich bemüht hat, ist auch dann
nicht zu bestrafen, wenn ein Dritter in seinem
Namen oder wenn ein anderer an der Tat Mitwirkender
den ganzen aus der Tat entstandenen
Schaden unter den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen
gutmacht.
Glücksspiel
§ 168. (1) Wer ein Spiel, bei dem Gewinn
und Verlust ausschließlich oder vorwiegend vom
Zufall abhängen oder das ausdrücklich verboten
ist, veranstaltet oder eine zur Abhaltung eines
solchen Spieles veranstaltete Zusammenkunft
fördert, um aus dieser Veranstaltung oder Zusammenkunft
sich oder einem anderen einen
Vermögensvorteil zuzuwenden, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen, es sei denn,
daß bloß zu gemeinnützigen Zwecken oder bloß
zum Zeitvertreib und um geringe Beträge gespielt
wird.
(2) Wer sich gewerbsmäßig an einem solchen
Spiel beteiligt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Siebenter Abschnitt
Gemeingefährliche strafbare Handlungen
Brandstiftung
§ 169. (1) Wer an einer fremden Sache ohne
Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst
verursacht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer an einer
eigenen Sache oder an der Sache eines anderen
mit dessen Einwilligung eine Feuersbrunst verursacht
und dadurch eine Gefahr für Leib oder
Leben (§ 89) des anderen oder eines Dritten
oder für das Eigentum eines Dritten in großem
Ausmaß herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer
größeren Zahl von Menschen zur Folge oder
sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt
worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie
aber den Tod einer größeren Zahl von Menschen
nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger
Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst
§ 170. (1) Wer eine der im § 169 mit Strafe
bedrohten Taten fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer
größeren Zahl von Menschen zur Folge oder
sind durch die Tat viele Menschen in Not versetzt
worden, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, hat sie aber den Tod einer
größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
Vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder
ionisierende Strahlen
§ 171. (1) Wer bewirkt, daß durch freiwerdende
Kernenergie oder sonst durch ionisierende Strahlen
eine Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines
anderen oder für fremdes Eigentum in großem
Ausmaß entsteht, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder
ionisierende Strahlen
§ 172. (1) Wer die im § 171 mit Strafe bedrohte
Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
Vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel
§ 173. (1) Wer einen Sprengstoff als Sprengmittel
zur Explosion bringt und dadurch eine
Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) eines anderen
oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten
Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhangen.
Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel
§ 174. (1) Wer die im § 173 mit Strafe bedrohte
Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
Vorbereitung eines Verbrechens durch Kernenergie,
ionisierende Strahlen oder Sprengmittel
§ 175. (1) Wer in der Absicht, sich oder
einem anderen die Begehung einer nach § 171
oder § 173 mit Strafe bedrohten, wenn auch
noch nicht bestimmten Handlung zu ermöglichen,
einen Kernbrennstoff, einen radioaktiven
Stoff, einen Sprengstoff, einen Bestandteil eines
Sprengstoffs oder eine zur Herstellung oder Benutzung
eines dieser Stoffe erforderliche Vorrichtung
anfertigt, erwirbt oder besitzt, oder
einen solchen Stoff einem anderen überläßt, von
dem er weiß (§ 5 Abs. 3), daß er ihn zur Vorbereitung
einer der genannten mit Strafe bedrohten
Handlungen erwirbt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn er
freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3)
von seinem Verschulden erfahren hat, den
Gegenstand der Behörde übergibt, es ihr ermöglicht,
des Gegenstands habhaft zu werden, oder
sonst die Gefahr beseitigt, daß von dem Gegenstand
zur Begehung einer nach § 171 oder § 173
mit Strafe bedrohten Handlung Gebrauch gemacht
wird.
Vorsätzliche Gemeingefährdung
§ 176. (1) Wer anders als durch eine der
in den §§ 169, 171 und 173 mit Strafe bedrohten
Handlungen eine Gefahr für Leib oder Leben
(§ 89) einer größeren Zahl von Menschen oder
für fremdes Eigentum in großem Ausmaß herbeiführt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 169 Abs. 3 genannten
Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
Fahrlässige Gemeingefährdung
§ 177. (1) Wer anders als durch eine der
in den §§ 170, 172 und 174 mit Strafe bedrohten
Handlungen fahrlässig eine Gefahr für Leib oder
Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen
oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß
herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine der im § 170 Abs. 2
genannten Folgen, so sind die dort angedrohten
Strafen zu verhängen.
Vorsätzliche Gefährdung von Menschen durch
übertragbare Krankheiten
§ 178. Wer eine Handlung begeht, die geeignet
ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren
Krankheit unter Menschen herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen,
wenn die Krankheit ihrer Art nach zu
den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder
meldepflichtigen Krankheiten gehört.
Fahrlässige Gefährdung von Menschen durch
übertragbare Krankheiten
§ 179. Wer die im § 178 mit Strafe bedrohte
Handlung fahrlässig begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Vorsätzliche Gefährdung durch Verunreinigung
der Gewässer oder der Luft
§ 180. (1) Wer ein Gewässer oder die Luft so
verunreinigt, daß dadurch eine Gefahr für Leib
oder Leben (§ 89) eines anderen oder in großem
Ausmaß eine Gefahr für Haustiere anderer oder
für Tiere, die dem Jagd- oder Fischereirecht anderer
unterliegen, herbeigeführt wird, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer
bestehenden Rechtsvorschrift ein Gewässer oder
die Luft so verunreinigt, daß dadurch eine der im
Abs. 1 bezeichneten Gefahren herbeigeführt werden
kann.
Fahrlässige Gefährdung durch Verunreinigung
der Gewässer oder der Luft
§ 181. Wer eine der im § 180 mit Strafe bedrohten
Handlungen fahrlässig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Vorsätzliche Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 182. (1) Wer eine Handlung begeht, die
geeignet ist,
1. die Gefahr der Verbreitung einer Seuche
unter Haustieren anderer oder unter Tieren
herbeizuführen, die dem Jagd- oder Fischereirecht
anderer unterliegen, oder
2. sonst für solche Tiere eine Gefahr in
großem Ausmaß auf eine andere als die im
§ 180 bezeichnete Weise herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Handlung
begeht, die geeignet ist, die Gefahr der
Verbreitung eines für die Land- oder Forstwirtschaft
gefährlichen Krankheitserregers oder
Schädlings herbeizuführen.
Fahrlässige Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes
§ 183. Wer eine der im § 182 mit Strafe
bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Kurpfuscherei
§ 184. Wer, ohne die zur Ausübung des ärztlichen
Berufes erforderliche Ausbildung erhalten
zu haben, eine Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten
ist, in bezug auf eine größere Zahl von
Menschen gewerbsmäßig ausübt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Luftpiraterie
§ 185. (1) Wer unter Ausnutzung der besonderen
Verhältnisse des Luftverkehrs mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung gegen eine an
Bord des Luftfahrzeuges befindliche Person oder
gegen eine Person, die auf den Kurs des Luftfahrzeuges
oder auf die Sicherheit an Bord Einfluß
nehmen kann, ein Luftfahrzeug in seine
Gewalt oder unter seine Kontrolle bringt oder
die Herrschaft darüber ausübt, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs; 1) einer
größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist
der Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod einer
größeren Zahl von Menschen nach sich gezogen,
mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig
Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu
bestrafen.
Vorsätzliche Gefährdung der Sicherheit der
Luftfahrt
§ 186. (1) Wer auf solche Weise, daß dadurch
die Sicherheit eines Luftfahrzeuges im Flug gefährdet
werden kann,
1. gegen eine an Bord des Luftfahrzeuges befindliche
Person Gewalt übt oder ihr mit Gewalt
droht,
2. das im Einsatz befindliche Luftfahrzeug beschädigt
oder
3. Einrichtungen der Luftfahrt zerstört, beschädigt
oder in ihrem Betrieb beeinträchtigt,
ist, wenn, die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung
mit strengerer Strafe bedroht ist, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen,
1. wer ein im Einsatz befindliches Luftfahrzeug
zerstört oder derart beschädigt, daß es flugunfähig
wird, oder
2. wer durch eine wissentlich unrichtige Mitteilung
eine Gefahr für die Sicherheit eines Luftfahrzeuges
im Flug herbeiführt.
(3) Hat die Tat den Tod eines Menschen oder
schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs. 1) einer
größeren Zahl von Menschen zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, hat sie aber den Tod einer größeren
Zahl von Menschen nach sich gezogen, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder
mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Hinderung der Bekämpfung einer Gemeingefahr
§ 187. Wer eine Maßnahme, die zur Abwendung
einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder
Leben (§ 89) einer größeren Zahl von Menschen
oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß
notwendig ist, vereitelt oder erschwert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Achter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den religiösen
Frieden und die Ruhe der Toten
Herabwürdigung religiöser Lehren
§ 188. Wer öffentlich eine Person oder eine
Sache, die den Gegenstand der Verehrung einer
im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft
bildet, oder eine Glaubenslehre, einen
gesetzlich zulässigen Brauch oder eine gesetzlich
zulässige Einrichtung einer solchen Kirche oder
Religionsgesellschaft unter Umständen herabwürdigt
oder verspottet, unter denen sein Verhalten
geeignet ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Störung einer Religionsübung
§ 189. (1) Wer mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt den gesetzlich zulässigen Gottesdienst
oder einzelne solche gottesdienstliche Handlungen
einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft hindert oder stört, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer
1. an einem Ort, der der gesetzlich zulässigen
Religionsübung einer im Inland bestehenden
Kirche oder Religionsgesellschaft gewidmet ist,
2. bei dem gesetzlich zulässigen öffentlichen
Gottesdienst oder einzelnen gesetzlich zulässigen
öffentlichen gottesdienstlichen Handlungen einer
im Inland bestehenden Kirche oder Religionsgesellschaft
oder
3. mit einem dem gesetzlich zulässigen Gottesdienst
einer im Inland bestehenden Kirche oder
Religionsgesellschaft unmittelbar gewidmeten
Gegenstand
auf eine Weise Unfug treibt, die geeignet ist,
berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Störung der Totenruhe
§ 190. (1) Wer einen Leichnam oder Teile
eines Leichnams oder die Asche eines Toten
einem Verfügungsberechtigten entzieht oder aus
einer Beisetzungs- oder Aufbahrungsstätte wegschafft,
ferner wer einen Leichnam mißhandelt
oder einen Leichnam, die Asche eines Toten
oder eine Beisetzungs-, Aufbahrungs- oder Totengedenkstätte
verunehrt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer Schmuck von einer Beisetzungs-, Aufbahrungs-
oder Totengedenkstätte entfernt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Störung einer Bestattungsfeier
§ 191. Wer wissentlich eine Bestattungsfeier
durch einen Lärm, der geeignet ist, berechtigtes
Ärgernis zu erregen, oder durch ein anderes
solches Verhalten stört, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Neunter Abschnitt
Strafbare Handlangen gegen Ehe und
Familie
Mehrfache Ehe
§ 192. Wer eine neue Ehe schließt, obwohl
er verheiratet ist, oder wer mit einer verheirateten
Person eine Ehe schließt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Ehetäuschung und Ehenötigung
§ 193. (1) Wer bei Eingehung einer Ehe
dem anderen Teil eine Tatsache verschweigt,
die die Ehe nichtig macht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen
durch Täuschung über Tatsachen, derentwegen
die Aufhebung der Ehe begehrt werden kann,
verleitet, mit ihm die Ehe zu schließen, und
wer einen anderen mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung dazu nötigt.
(3) Der Täter ist nur dann zu bestrafen,
wenn die Ehe wegen der verschwiegenen
Tatsache für nichtig erklärt oder wegen der
Täuschung, Gewalt oder Drohung aufgehoben
worden ist. Auch ist er nur auf Verlangen des
Verletzten zu verfolgen.
Ehebruch
§ 194. (1) Wer seine oder eine fremde Ehe
bricht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen des
verletzten Ehegatten zu verfolgen. Dieser ist zu
einem solchen Verlangen nicht berechtigt,
wenn er dem Ehebruch zugestimmt oder
ihn absichtlich ermöglicht oder erleichtert hat
oder wenn die eheliche Gemeinschaft zur Zeit
der Tat seit einem Jahr aufgehoben war. Eine
Verzeihung beseitigt das Verfolgungsrecht des
Verletzten nur gegenüber dem Beteiligten, dem
der Ehebruch verziehen worden ist.
(3) Die Strafe ist gegen den Ehegatten nicht
zu vollstrecken, wenn der verletzte Ehegatte
erklärt, weiter mit ihm leben zu wollen.
Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht
des Erziehungsberechtigten
§ 195. (1) Wer eine minderjährige Person
der Macht des Erziehungsberechtigten entzieht,
sie vor ihm verborgen hält, sie verleitet, sich
dieser Macht zu entziehen oder sich vor dem
Berechtigten verborgen zu halten, oder ihr dazu
Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in Beziehung auf eine unmündige
Person begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren ist
auch zu bestrafen, wer die Tat begeht, um die
minderjährige Person zur Unzucht zu mißbrauchen
oder der Unzucht zuzuführen.
(4) Der Täter ist nur auf Antrag des Erziehungsberechtigten
zu verfolgen. Hat ein an der
Tat Beteiligter (§ 12) die minderjährige Person
geheiratet, so ist der Täter nur zu bestrafen,
wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben
worden ist.
(5) Eine minderjährige Person, die einen anderen
dazu verleitet, sie der Macht des Erziehungsberechtigten
zu entziehen oder ihr Hilfe zu leisten,
sich selbst dieser Macht zu entziehen, ist
nicht zu bestrafen.
Vereitelung behördlich angeordneter Erziehungsmaßnahmen
§ 196. (1) Wer eine minderjährige Person
einer behördlich angeordneten Erziehungsmaßnahme
entzieht, sie verleitet, sich einer solchen
Maßnahme zu entziehen, oder ihr dazu Hilfe
leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag der Behörde
zu verfolgen, die über die Fortsetzung der Erziehungsmaßnahme
zu entscheiden hat.
(3) § 195 Abs. 5 gilt entsprechend.
Verlassen eines Unmündigen
§ 197. Wer eine unmündige Person, der gegenüber
ihm eine Fürsorgepflicht obliegt, verläßt,
um sich ihrer zu entledigen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verletzung der Unterhaltspflicht
§ 198. (1) Wer seine im Familienrecht begründete
Unterhaltspflicht gröblich verletzt und
dadurch bewirkt, daß der Unterhalt oder die
Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet
wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet
wäre, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
zu bestrafen. Seine Unterhaltspflicht verletzt
insbesondere auch, wer es unterläßt, einem Erwerb
nachzugehen, der ihm die Erfüllung dieser
Pflicht ermöglichen würde.
(2) Ist der Täter rückfällig (§ 39) oder hat die
Tat die Verwahrlosung oder eine beträchtliche
Schädigung der Gesundheit oder der körperlichen
oder geistigen Entwicklung des Unterhaltsberechtigten
zur Folge, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, hat
die Tat aber den Tod des Unterhaltsberechtigten
zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
Vernachlässigung der Pflege, Erziehung oder
Beaufsichtigung
§ 199. Wer die ihm auf Grund eines Gesetzes
obliegende Pflege, Erziehung oder Beaufsichtigung
einer minderjährigen Person gröblich vernachlässigt
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
deren Verwahrlosung bewirkt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Unterschiebung eines Kindes
§ 200. Wer ein Kind unterschiebt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Zehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sittlichkeit
Notzucht
§ 201. (1) Wer eine Person weiblichen
Geschlechtes mit Gewalt gegen ihre Person oder
durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
widerstandsunfähig macht und in diesem Zustand
zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie aber den Tod
der mißbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Nötigung zum Beischlaf
§ 202. (1) Wer außer dem Fall der Notzucht
eine Person weiblichen Geschlechtes mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung zum außerehelichen
Beischlaf nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren, hat sie aber den Tod
der mißbrauchten Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu
bestrafen.
Zwang zur Unzucht
§ 203. (1) Wer außer dem Fall der Notzucht
eine Person mit Gewalt gegen ihre Person oder
durch eine gegen sie gerichtete Drohung mit
gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89)
widerstandsunfähig macht und in diesem Zustand
zur Unzucht mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren, hat
sie aber den Tod der mißbrauchten Person zur
Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren zu bestrafen.
Nötigung zur Unzucht
§ 204. (1) Wer außer den Fällen der §§ 201
bis 203 eine Person mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zur Unzucht nötigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren,
hat sie aber den Tod der mißbrauchten Person
zur Folge, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Schändung
§ 205. (1) Wer eine Person weiblichen
Geschlechtes, die sich in einem Zustand befindet,
der sie zum Widerstand unfähig macht, oder
die wegen einer Geisteskrankheit, wegen
Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
oder wegen einer anderen
schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen
seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des
Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln, zum außerehelichen Beischlaf mißbraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, die sich in einem Zustand
befindet, der sie zum Widerstand unfähig macht,
oder die wegen einer Geisteskrankheit, wegen
Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung
oder wegen einer anderen
schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen
seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des
Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht
zu handeln, außer dem Fall de:: Abs. 1 zur
Unzucht mißbraucht oder zu einer unzüchtigen
Handlung mit einer anderen Person oder, um
sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen
oder zu befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige
Handlung an sich selbst vorzunehmen, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft zur Folge,
so ist der Täter in den Fällen des Abs. 1 mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren, in
den Fällen des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Hat die Tat jedoch den Tod der mißbrauchten
Person zur Folge, so ist der Täter in den Fällen
des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren, in den Fällen des Abs. 2 mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Beischlaf mit Unmündigen
§ 206. (1) Wer mit einer unmündigen Person
den außerehelichen Beischlaf unternimmt, ist mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der
unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter
mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen
Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis
zu zwanzig Jahren zu bestrafen.
Unzucht mit Unmündigen
§ 207. (1) Wer eine unmündige Person auf
andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht
mißbraucht oder zu einer unzüchtigen Handlung
mit einer anderen Person oder, um sich oder
einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung
an sich selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren,
hat sie aber den Tod der unmündigen Person
zur Folge, mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu
fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(3) Übersteigt das Alter des Täters das Alter
der unmündigen Person nicht um mehr als zwei
Jahre und ist keine der Folgen des Abs. 2 eingetreten,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen.
Sittliche Gefährdung Unmündiger oder
Jugendlicher
§ 208. Wer eine Handlung, die geeignet ist,
die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung
unmündiger oder jugendlicher Personen
zu gefährden, vor einer unmündigen Person oder
einer seiner Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht
unterstehenden jugendlichen Person vornimmt,
um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich
zu erregen oder zu befriedigen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen, es sei
denn, daß nach den Umständen des Falles eine
Gefährdung der unmündigen oder jugendlichen
Person ausgeschlossen ist.
Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Jugendlichen
§ 209. Eine Person männlichen Geschlechtes,
die nach Vollendung des achtzehnten Lebensjahres
mit einer jugendlichen Person gleichgeschlechtliche
Unzucht treibt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
Gewerbsmäßige gleichgeschlechtliche Unzucht
§ 210. Wer gewerbsmäßig gleichgeschlechtliche
Unzucht mit einer Person männlichen Geschlechtes
treibt oder sich zu solcher Unzucht anbietet,
ist, sofern nicht gleichgeschlechtliche Unzucht mit
Jugendlichen (§ 209) vorliegt, mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Blutschande
§ 211. (1) Wer mit einer Person, die mit ihm
in gerader Linie verwandt ist, den Beischlaf vollzieht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Wer eine Person, mit der er in absteigender
Linie verwandt ist, zum Beischlaf verführt, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer mit seinem Bruder oder mit seiner
Schwester den Beischlaf vollzieht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten zu bestrafen.
(4) Wer zur Zeit der Tat das achtzehnte Lebensjahr
noch nicht vollendet hat, ist wegen Blutschande
nicht zu bestrafen, wenn er zur Tat verführt
worden ist.
Mißbrauch eines Autoritätsverhaltnisses
§ 212. (1) Wer sein minderjähriges Kind, Wahlkind,
Stiefkind oder Mündel und wer unter
Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner
Erziehung, Ausbildung oder Aufsicht unterstehenden
minderjährigen Person diese zur Unzucht
mißbraucht oder, um sich oder einen Dritten
geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen,
dazu verleitet, eine unzüchtige Handlung an sich
selbst vorzunehmen, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer
1. ab Arzt einer Krankenanstalt oder Angestellter
einer Erziehungsanstalt oder sonst als ein
in einer Erziehungsanstalt Beschäftigter eine in
der Anstalt betreute Person oder
2. als Beamter eine Person, die seiner amtlichen
Obhut anvertraut ist,
unter Ausnützung seiner Stellung dieser Person
gegenüber entweder zur Unzucht mißbraucht
oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich
zu erregen oder zu befriedigen, dazu verleitet,
eine unzüchtige Handlung an sich selbst vorzunehmen.
Kuppelei
§ 213. (1) Wer eine Person, zu der er in
einem der im § 212 bezeichneten Verhältnisse
steht, unter den dort genannten Voraussetzungen
zur Unzucht mit einer anderen Person verleitet
oder einer solchen Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Handelt der Täter, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
so ist er mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Entgeltliche Förderung fremder Unzucht
§ 214. Wer eine Person der Unzucht mit einer
anderen Person zuführt, um sich oder einem
anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Förderung gewerbsmäßiger Unzucht
§ 215. Wer eine Person der gewerbsmäßigen
Unzucht zuführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
zwei Jahren zu bestrafen.
Zuhälterei
§ 216. Wer seinen Unterhalt ganz oder zum
Teil aus der gewerbsmäßigen Unzucht einer anderen
Person durch deren Ausbeutung zu gewinnen
sucht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
Menschenhandel
§ 217. (1) Wer eine Person, mag sie auch
bereits der gewerbsmäßigen Unzucht ergeben
sein, dieser Unzucht in einem anderen Staat
als in dem, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt
oder in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, zuführt oder sie hiefür anwirbt, ist mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren, wenn er die Tat jedoch gewerbsmäßig
begeht, mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine Person (Abs. 1) mit dem Vorsatz,
daß sie in einem anderen Staat ab in dem,
dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt oder in
dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat,
gewerbsmäßige Unzucht treibe, durch Täuschung
über dieses Vorhaben verleitet oder mit Gewalt
oder durch gefährliche Drohung nötigt, sich in
einen anderen Staat zu begeben, oder sie mit
Gewalt oder unter Ausnützung ihres Irrtums
über dieses Vorhaben in einen anderen Staat
befördert, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis
zu zehn Jahren zu bestrafen.
Öffentliche unzüchtige Handlungen
§ 218. Wer öffentlich und unter Umständen,
unter denen sein Verhalten geeignet ist, durch
unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis
zu erregen, eine unzüchtige Handlung vornimmt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Ankündigung zur Herbeiführung unzüchtigen
Verkehrs
§ 219. Wer öffentlich eine Ankündigung erläßt,
die bestimmt ist, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen,
und die nach ihrem Inhalt geeignet
ist, berechtigtes Ärgernis zu erregen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Werbung für Unzucht mit Personen des gleichen
Geschlechtes oder mit Tieren
§ 220. Wer in einem Druckwerk, in einem
Laufbild oder sonst öffentlich zur gleichgeschlechtlichen
Unzucht oder zur Unzucht mit Tieren
auffordert oder sie in einer Art gutheißt, die
geeignet ist, solche Unzuchtshandlungen nahezulegen,
ist, sofern er nicht als an der Unzuchtshandlung
Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Verbindungen zur Begünstigung gleichgeschlechtlicher
Unzucht
§ 221. Wer eine Verbindung einer größeren
Zahl von Personen gründet, deren wenn auch
nicht ausschließlicher Zweck es ist, gleichgeschlechtliche
Unzucht zu begünstigen, und die
geeignet ist, öffentliches Ärgernis zu erregen,
ferner, wer einer solchen Verbindung als Mitglied
angehört oder für sie Mitglieder wirbt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Elfter Abschnitt
Tierquälerei
Tierquälerei
§ 222. (1) Wer ein Tier roh mißhandelt oder
ihm unnötige Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer, wenn auch
nur fahrlässig, im Zusammenhang mit der Beförderung
einer größeren Zahl von Tieren diese
dadurch, daß er Fütterung oder Tränke unter-
läßt, oder auf andere Weise längere Zeit hindurch
einem qualvollen Zustand aussetzt.
Zwölfter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Zuverlässigkeit
von Urkunden und Beweiszeichen
Urkundenfälschung
§ 223. (1) Wer eine falsche Urkunde mit
dem Vorsatz herstellt oder eine echte Urkunde
mit dem Vorsatz verfälscht, daß sie im Rechtsverkehr
zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses
oder einer Tatsache gebraucht
werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine falsche
oder verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr zum
Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses
oder einer Tatsache gebraucht.
Fälschung besonders geschützter Urkunden
§ 224. Wer eine der im § 223 mit Strafe
bedrohten Handlungen in Beziehung auf eine
inländische öffentliche Urkunde, eine ausländische
öffentliche Urkunde, wenn sie durch Gesetz
oder zwischenstaatlichen Vertrag inländischen
öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, eine
letztwillige Verfügung oder ein nicht im § 237
genanntes Wertpapier begeht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Fälschung öffentlicher Beglaubigungszeichen
§ 225. (1) Wer an einer Sache ein öffentliches
Beglaubigungszeichen nachmacht oder verfälscht,
einem öffentlichen Beglaubigungszeichen eine
andere Sache unterschiebt oder eine mit einem
solchen Zeichen versehene Sache wesentlich verändert,
ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt,
daß die Sache im Rechtsverkehr gebraucht werde,
mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine mit
einem nachgemachten oder verfälschten öffentlichen
Beglaubigungszeichen versehene, eine einem
öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene
oder eine nach der Anbringung eines solchen
Zeichens wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr
gebraucht.
(3) Als öffentliches Beglaubigungszeichen gilt
jedes Zeichen, das ein Beamter innerhalb
seiner Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem
Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen
Geschäftskreises an einer Sache in der
vorgeschriebenen Form angebracht hat, um eine
auf die Sache bezügliche Tatsache zu bestätigen.
Tätige Reue
§ 226. (1) Nach den §§ 223 bis 225 ist nicht
zu bestrafen, wer freiwillig, bevor die falsche
oder verfälschte Urkunde oder die mit dem
nachgemachten oder verfälschten öffentlichen
Beglaubigungszeichen versehene oder die einem
öffentlichen Beglaubigungszeichen unterschobene
oder die nach Anbringung eines solchen Zeichens
wesentlich veränderte Sache im Rechtsverkehr
gebraucht worden ist, durch Vernichtung
der Urkunde oder des Beglaubigungszeichens
oder auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß
die Urkunde oder die Sache in der in den §§ 223
bis 225 bezeichneten Weise gebraucht werde.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches
nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters
beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen,
wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Vorbereitung der Fälschung öffentlicher
Urkunden oder Beglaubigungszeichen
§ 227. (1) Wer mit dem Vorsatz, sich oder
einem anderen eine Urkundenfälschung in Beziehung
auf eine inländische öffentliche Urkunde
oder eine ausländische öffentliche Urkunde, wenn
sie durch Gesetz oder zwischenstaatlichen Vertrag
inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt
ist (§ 224), oder eine Fälschung öffentlicher
Beglaubigungszeichen (§ 225) zu ermöglichen,
ein Mittel oder Werkzeug, das nach seiner
besonderen Beschaffenheit ersichtlich zu einem
solchen Zweck bestimmt ist, anfertigt, sich oder
einem anderen verschafft, feilhält oder einem
anderen überläßt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor das Mittel oder Werkzeug zur
Begehung einer der dort genannten strafbaren
Handlungen gebraucht worden ist, durch dessen
Vernichtung oder auf andere Art die Gefahr
eines solchen Gebrauches beseitigt. § 226 Abs. 2
gilt entsprechend.
Mittelbare unrichtige Beurkundung oder
Beglaubigung
§ 228.(1) Wer bewirkt, daß gutgläubig ein Recht,
ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache in einer
inländischen öffentlichen Urkunde unrichtig beurkundet
oder an einer Sache ein unrichtiges
öffentliches Beglaubigungszeichen angebracht
wird, ist, wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß
die Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des
Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache
gebraucht werde oder die Sache im Rechtsverkehr
gebraucht werde, mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine gutgläubig
hergestellte unrichtige inländische öffentliche Urkunde,
deren Unrichtigkeit von ihm oder einem
Dritten vorsätzlich bewirkt wurde, im Rechtsverkehr
zum Beweis des Rechtes, des Rechtsverhältnisses
oder der Tatsache gebraucht, oder wer
eine Sache, die gutgläubig mit einem unrichtigen
öffentlichen Beglaubigungszeichen versehen
wurde, dessen unrichtige Anbringung von ihm
oder einem Dritten vorsätzlich bewirkt wurde,
im Rechtsverkehr gebraucht.
(3) § 226 gilt entsprechend.
Urkundenunterdrückung
§ 229. (1) Wer eine Urkunde, über die er
nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet,
beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er mit dem
Vorsatz handelt, zu verhindern, daß sie im
Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines
Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht
werde, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu
bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig die Unterdrückung der Urkunde, bevor
diese im Rechtsverkehr gebraucht werden sollte,
rückgängig macht oder auf andere Art bewirkt,
daß die Tat den Beweis, dem die Urkunde dienen
sollte, nicht behindert.
Versetzung von Grenzzeichen
§ 230. (1) Wer ein zur Bezeichnung der Grenze
oder des Wasserstands bestimmtes Zeichen mit
dem Vorsatz, ein Beweismittel für eine Tatsache
von rechtlicher Bedeutung zu schaffen oder zu
unterdrücken, unrichtig setzt, verrückt, beseitigt
oder unkenntlich macht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig das Zeichen, bevor es als Beweismittel
herangezogen werden sollte oder herangezogen
worden ist, berichtigt oder wiederherstellt oder
auf andere Art bewirkt, daß die Tat den Beweis,
dem das Zeichen dienen sollte, nicht behindert.
Gebrauch fremder Ausweise
§ 231. (1) Wer einen amtlichen Ausweis, der für
einen anderen ausgestellt ist, im Rechtsverkehr
gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einem anderen
einen amtlichen Ausweis mit dem Vorsatz überläßt,
daß er von einem Nichtberechtigten im
Rechtsverkehr gebraucht werde, als wäre er für
ihn ausgestellt.
(3) Nach Abs. 2 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig den Ausweis, bevor ihn ein Nichtberechtigter
im Rechtsverkehr gebraucht hat,
zurücknimmt oder auf andere Art die Gefahr
beseitigt, daß der amtliche Ausweis in der im
Abs. 2 bezeichneten Weise gebraucht werde.
Dreizehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Sicherheit
des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren und"
Wertzeichen
Geldfälschung
§ 232. (1) Wer Geld mit dem Vorsatz nachmacht
oder verfälscht, daß es als echt und unverfälscht
in Verkehr gebracht werde, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer solches nachgemachtes
oder verfälschtes Geld im Einverständnis
mit einem an der Fälschung Beteiligten (§ 12)
oder einem Mittelsmann mit dem Vorsatz übernimmt,
es als echt und unverfälscht in Verkehr
zu bringen.
Weitergabe nachgemachten oder verfälschten
Geldes
§ 233. (1) Wer außer dem im § 232 Abs. 2
genannten Fall nachgemachtes oder verfälschtes
Geld
1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht
ausgegeben werde, von einem anderen
übernimmt oder sich auf andere Weise verschafft
oder
2. als echt und unverfälscht ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer die Tat an nachgemachtem oder verfälschtem
Geld im Nennwert von mehr als
100.000 S begeht, ist mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Verringerung von Geldmünzen und Weitergabe
verringerter Geldmünzen
§ 234. (1) Wer eine Geldmünze mit dem Vorsatz
verringert, daß sie als vollwertig ausgegeben
werde, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Wer eine verringerte Geldmünze
1. mit dem Vorsatz, daß sie als vollwertig
ausgegeben werde, von einem anderen übernimmt
oder sich auf andere Weise verschafft
oder
2. als vollwertig ausgibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen. Wer die Tat an verringerten Geld-
münzen begeht, deren Nennwert 100.000 S übersteigt,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Ansichbringen, Verheimlichen oder Verhandeln
des Münzabfalls
§ 235. Wer das von einem anderen durch die
Verringerung von Geldmünzen (§ 234 Abs. 1)
gewonnene Metall kauft, zum Pfand nimmt oder
sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
zu bestrafen.
Weitergabe von Falschgeld oder verringerten
Geldmünzen
§ 236. (1) Wer nachgemachtes oder verfälschtes
Geld oder eine verringerte Geldmünze als echt
und unverfälscht oder als vollwertig weitergibt,
ist, wenn er oder ein anderer für ihn das Geld
oder die Münze gutgläubig als echt und unverfälscht
oder als vollwertig empfangen hat, ohne
sich dadurch strafbar zu machen, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine der
im Abs. 1 genannten Handlungen für einen
anderen begeht, der, ohne sich dadurch strafbar
zu machen, das Geld oder die Münze gutgläubig
als echt und unverfälscht oder als vollwertig
empfangen hat.
Fälschung besonders geschützter Wertpapiere
§ 237. Nach den §§ 232, 233 oder 236 ist
auch zu bestrafen, wer eine der dort mit Strafe
bedrohten Handlungen in Beziehung auf Staats-
oder Banknoten, die nicht gesetzliche Zahlungsmittel
sind, Pfandbriefe, Teilschuldverschreibungen,
Aktien oder sonstige Anteilscheine, Zins-,
Genuß-, Gewinnanteil- oder Erneuerungsscheine
begeht, sofern diese Wertpapiere auf Inhaber
lauten.
Wertzeichenfälschung
§ 238. (1) Wer ein amtliches Wertzeichen mit
dem Vorsatz nachmacht oder verfälscht, daß es
als echt und unverfälscht verwertet werde, ist
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer ein solches nachgemachtes oder verfälschtes
Wertzeichen
1. mit dem Vorsatz, daß es als echt und unverfälscht
verwertet werde, von einem anderen übernimmt
oder sich auf andere Weise verschafft oder
2. als echt und unverfälscht verwertet,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(3) Als amtliche Wertzeichen gelten auch amtliche
Stempelabdrücke, durch die die Entrichtung
einer Gebühr oder sonst eiller Abgabe bescheinigt
wird.
(4) Die Wiederverwendung eines schon verwendeten
amtlichen Wertzeichens und die Entfernung
des Entwertungsstempels von einem schon
verwendeten amtlichen Wertzeichen sind gerichtlich
nicht strafbar.
Vorbereitung einer Geld-, Wertpapier- oder
Wertzeichenfälschung
§ 239. Wer mit dem Vorsatz, sich oder einem
anderen die Begehung einer der nach den §§ 232,
234, 237 oder 238 mit Strafe bedrohten Handlungen
zu ermöglichen, ein Mittel oder Werkzeug,
das nach seiner besonderen Beschaffenheit
ersichtlich zu einem solchen Zweck bestimmt ist,
anfertigt, sich oder einem anderen verschafft,
feilhält oder einem anderen überläßt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 240. (1) Wegen einer der in den §§ 232
bis 234 und 237 bis 239 mit Strafe bedrohten
Handlungen ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
1. seine dort bezeichnete Tätigkeit vor deren
Abschluß aufgibt,
2. das nachgemachte oder verfälschte Geld,
solche Wertpapiere oder Wertzeichen oder die
verringerten Geldmünzen sowie die Fälschungsgeräte
(§ 239) vernichtet oder der Behörde
(§ 151 Abs. 3) übergibt, soweit er diese Gegenstände
noch besitzt, und
3. durch Mitteilung an diese Behörde oder
auf andere Art die Gefahr beseitigt, daß infolge
seiner Tätigkeit oder der Tätigkeit anderer an
dem Unternehmen Beteiligter nachgemachtes
oder verfälschtes Geld oder ein solches Wertpapier
als echt und unverfälscht oder eine verringerte
Geldmünze als vollwertig in Verkehr
gebracht oder ausgegeben oder ein nachgemachtes
oder verfälschtes Wertzeichen als echt und
unverfälscht verwertet wird, solange noch nicht
versucht worden ist, einen dieser Erfolge herbeizuführen.
(2) Der Täter ist auch nicht zu bestrafen, wenn
die im Abs. 1 bezeichneten Gefahren nicht bestehen
oder ohne sein Zutun beseitigt werden, er
sich jedoch in Unkenntnis dessen freiwillig und
ernstlich darum bemüht, sie zu beseitigen.
Geld, Wertpapiere und Wertzeichen des
Auslands
§ 241. Die Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten auch für Geld, Wertpapiere und Wertzeichen
des Auslands.
Vierzehnter Abschnitt
Hochverrat und andere Angriffe gegen den
Staat
Hochverrat
§ 242. (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt
oder durch Drohung mit Gewalt die Verfassung
der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer
zu ändern oder ein zur Republik Osterreich
gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit
Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren
zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmen im Sinn des Abs. 1 liegt
auch schon bei einem Versuch vor.
Tätige Reue
§ 243. (1) Der Täter ist wegen Hochverrats
nicht zu bestrafen, wenn er freiwillig die Ausführung
aufgibt oder diese, falls mehrere an
dem Vorhaben beteiligt sind, verhindert oder
wenn er freiwillig den Erfolg abwendet.
(2) Der Täter ist auch dann nicht zu bestrafen,
wenn die Ausführung oder der Erfolg ohne sein
Zutun unterbleibt, er sich jedoch in Unkenntnis
dessen freiwillig und ernstlich bemüht, die Ausführung
zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden.
Vorbereitung eines Hochverrats
§ 244. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame
Begehung eines Hochverrats verabredet, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen Hochverrat
in anderer Weise vorbereitet und dadurch
die Gefahr eines hochverräterischen Unternehmens
herbeiführt oder erheblich vergrößert oder
wer einen Hochverrat im Zusammenwirken mit
einer ausländischen Macht vorbereitet.
Tätige Reue
§ 245. (1) Der Täter ist wegen Vorbereitung
eines Hochverrats nicht zu bestrafen, wenn er
freiwillig seine Tätigkeit aufgibt oder, falls mehrere
an der Vorbereitung beteiligt sind, den
Hochverrat verhindert.
(2) § 243 Abs. 2 gilt entsprechend.
Staatsfeindliche Verbindungen
§ 246. (1) Wer eine Verbindung gründet,
deren wenn auch nicht ausschließlicher Zweck
es ist, auf gesetzwidrige Weise die Unabhängigkeit,
die in der Verfassung festgelegte Staatsform
oder eine verfassungsmäßige Einrichtung
der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer
zu erschüttern, ist mit Freiheitsstrafe von
sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer sich in einer
solchen Verbindung führend betätigt, für sie
Mitglieder wirbt oder sie mit Geldmitteln oder
sonst in erheblicher Weise unterstützt.
(3) Wer an einer solchen Verbindung sonst
teilnimmt oder sie auf eine andere als die im
Abs. 2 bezeichnete Weise unterstützt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Tätige Reue
§ 247. Nach § 246 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von
seinem Verschulden erfahren hat, alles, was ihm
von der Verbindung und ihren Plänen bekannt
ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist, einer
solchen Behörde aufdeckt.
Herabwürdigung des Staates und seiner
Symbole
§ 248. (1) Wer auf eine Art, daß die Tat einer
breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger
Weise die Republik Österreich oder eines ihrer
Bundesländer beschimpft oder verächtlich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Wer in der im Abs. 1 bezeichneten Art
in gehässiger Weise eine aus einem öffentlichen
Anlaß oder bei einer allgemein zugänglichen Veranstaltung
gezeigte Fahne der Republik Osterreich
oder eines ihrer Bundesländer, ein von
einer österreichischen Behörde angebrachtes
Hoheitszeichen, die Bundeshymne oder eine Landeshymne
beschimpft, verächtlich macht oder
sonst herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
Fünfzehnter Abschnitt
Angriffe auf oberste Staatsorgane
Gewalt und gefährliche Drohung gegen den
Bundespräsidenten
§ 249. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), mit
Gewalt oder durch gefährliche Drohung den
Bundespräsidenten abzusetzen oder durch eines
dieser Mittel zu nötigen oder zu hindern, seine
Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten
Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Nötigung eines verfassungsmäßigen Vertretungskörpers,
einer Regierung, des Verfassungsgerichtshofs,
des Verwaltungsgerichtshofs oder des Obersten
Gerichtshofs
§ 250. Wer es unternimmt (§ 242 Abs. 2), den
Nationalrat, den Bundesrat, die Bundesversammlung,
die Bundesregierung, einen Landtag, eine
Landesregierung, den Verfassungsgerichtshof, den
Verwaltungsgerichtshof oder den Obersten
Gerichtshof mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt zu nötigen oder zu hindern, ihre
Befugnisse überhaupt oder in einem bestimmten
Sinn auszuüben, ist mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Nötigung von Mitgliedern eines verfassungsmäßigen
Vertretungskörpers, einer Regierung,
des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs
oder des Obersten Gerichtshofs oder
des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rechnungshofs
§ 251. Wer ein Mitglied des Nationalrats, des
Bundesrats, der Bundesversammlung, der Bundesregierung,
eines Landtags, einer Landesregierung,
des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs
oder des Obersten Gerichtshofs
oder den Präsidenten oder Vizepräsidenten des
Rechnungshofs mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung nötigt oder hindert, seine Befugnisse
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn auszuüben,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten
bis zu fünf Jahren und im Fall einer schweren
Nötigung (§ 106) mit Freiheitsstrafe von einem
bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
Sechzehnter Abschnitt
Landesverrat
Verrat von Staatsgeheimnissen
§ 252. (1) Wer einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung ein
Staatsgeheimnis bekannt oder zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer der Öffentlichkeit ein Staatsgeheimnis
bekannt oder zugänglich macht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen. Betrifft das Staatsgeheimnis
verfassungsgefährdende Tatsachen (Abs. 3), so
ist der Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er
in der Absicht handelt, der Republik Österreich
einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme
verfassungsgefährdender Tatsachen befreit
den Täter nicht von Strafe.
(3) Verfassungsgefährdende Tatsachen sind
solche, die Bestrebungen offenbaren, in verfassungswidriger
Weise den demokratischen, bundesstaatlichen
oder rechtsstaatlichen Aufbau der
Republik Österreich zu beseitigen, deren dauernde
Neutralität aufzuheben oder ein verfassungsgesetzlich
gewährleistetes Recht abzuschaffen
oder einzuschränken oder wiederholt gegen
ein solches Recht zu verstoßen.
Preisgabe von Staatsgeheimnissen
§ 253. (1) Wer zufolge einer ihn im besonderen
treffenden rechtlichen Verpflichtung dazu verhalten
ist, ein Geheimnis zu wahren, von dem er
weiß, daß es ein Staatsgeheimnis ist, und diese
Verpflichtung unter Umständen verletzt, unter
denen das Geheimnis einer fremden Macht, einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
der Öffentlichkeit bekannt oder zugänglich werden
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren zu bestrafen.
(2) Betrifft das Staatsgeheimnis verfassungsgefährdende
Tatsachen (§ 252 Abs. 3), so ist der
Täter jedoch nur zu bestrafen, wenn er in der
Absicht handelt, der Republik Österreich einen
Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme
verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den
Täter nicht von Strafe.
Ausspähung von Staatsgeheimnissen
§ 254. (1) Wer ein Staatsgeheimnis mit dem
Vorsatz zurückhält oder sich verschafft, es einer
fremden Macht, einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung oder der Öffentlichkeit
bekannt oder zugänglich zu machen und dadurch
die Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung
der Republik Österreich oder
für die Beziehungen der Republik Österreich zu
einer fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung herbeizuführen, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) § 253 Abs. 2 gilt entsprechend.
Begriff des Staatsgeheimnisses
§ 255. Staatsgeheimnisse im Sinn dieses
Abschnitts sind Tatsachen, Gegenstände oder
Erkenntnisse, insbesondere Schriften, Zeichnungen,
Modelle und Formeln, und Nachrichten darüber,
die nur einem begrenzten Personenkreis
zugänglich sind und vor einer fremden Macht
oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
geheimgehalten werden müssen, um die
Gefahr eines schweren Nachteils für die Landesverteidigung
der Republik Österreich oder für
die Beziehungen der Republik Österreich zu einer
fremden Macht oder einer über- oder zwischenstaatlichen
Einrichtung hintanzuhalten.
Geheimer Nachrichtendienst zum Nachteil
Österreichs
§ 256. Wer zum Nachteil der Republik Österreich
einen geheimen Nachrichtendienst einrich-
tet oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst
wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Begünstigung feindlicher Streitkräfte
§ 257. (1) Ein Österreicher, der während eines
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an
denen die Republik Österreich beteiligt ist, in
den Dienst der feindlichen Streitkräfte tritt oder
gegen die Republik Österreich Waffen trägt, ist
mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer während eines
Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes, an
denen die Republik Österreich beteiligt ist, oder
bei unmittelbar drohender Gefahr eines solchen
Krieges oder bewaffneten Konfliktes den feindlichen
Streitkräften einen Vorteil verschafft oder
dem österreichischen Bundesheer einen Nachteil
zufügt. Ausländer sind nach dieser Bestimmung
nur zu bestrafen, wenn sie die Tat begehen,
während sie sich im Inland befinden.
Landesverräterische Fälschung und Vernichtung
von Beweisen
§ 258. (1) Wer
1. über ein Rechtsverhältnis zwischen der
Republik Österreich oder einem ihrer Bundesländer
und einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder
2. über eine Tatsache, die für die Beziehungen
zwischen der Republik Österreich oder einem
ihrer Bundesländer und einer fremden Macht
oder einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
von Bedeutung ist,
ein falsches Beweismittel herstellt oder ein echtes
verfälscht, vernichtet, beschädigt oder beseitigt
und dadurch die Interessen der Republik Osterreich
oder eines ihrer Bundesländer gefährdet,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer von einem
solchen falschen oder verfälschten Beweismittel
Gebrauch macht und dadurch die Interessen der
Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer
gefährdet.
Siebzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen das Bundesheer
Beteiligung an militärischen strafbaren Handlungen
§ 259. Wer, ohne Soldat zu sein, einen anderen
bestimmt, eine ausschließlich im Militärstrafgesetz
mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe
bedrohte Handlung oder eine der in den
§§ 16, 19 und 21 des Militärstrafgesetzes mit
Strafe bedrohten Handlungen auszuführen oder
sonst zur Ausführung einer solchen Handlung
beiträgt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren,
wer die Tat aber mit Beziehung auf die im § 18
des Militärstrafgesetzes mit Strafe bedrohte
Handlung begeht, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Wehrmittelsabotage
§ 260. Wer ein Wehrmittel oder eine Einrichtung
oder Anlage, die ausschließlich oder vorwiegend
der Landesverteidigung oder dem Schutz
der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dient,
oder einen dafür bestimmten Werkstoff entgegen
einer übernommenen Verpflichtung nicht oder
fehlerhaft herstellt oder liefert und dadurch wissentlich
die Landesverteidigung, die Schlagkraft
des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres
oder den Schutz der Zivilbevölkerung
gefährdet, ist, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe von sechs
Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
Achtzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen bei Wahlen und
Volksabstimmungen
Geltungsbereich
§ 261. (1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts
gelten für die Wahl des Bundespräsidenten, für
die Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern
und zu den Satzungsgebenden Organen
(Vertretungskörpern) der gesetzlichen beruflichen
Vertretungen, für die allgemeinen und unmittelbaren
Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten
Organe einer Gemeinde sowie für Volksabstimmungen.
(2) Einer Wahl oder Volksabstimmung steht
das Unterschreiben eines Wahlvorschlags oder
das Verfahren für ein Volksbegehren gleich.
Wahlbehinderung
§ 262. (1) Wer einen anderen mit Gewalt oder
durch gefährliche Drohung nötigt oder hindert,
überhaupt oder in einem bestimmten Sinn zu
wählen oder zu stimmen, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, unter den Voraussetzungen
des § 106 jedoch mit den dort bezeichneten
Strafen zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen auf andere Weise als
durch Nötigung an der Ausübung seines Wahl- oder
Stimmrechts hindert, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Täuschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 263. (1) Wer durch Täuschung über Tatsachen
bewirkt oder zu bewirken versucht, daß
ein anderer bei der Stimmabgabe über den Inhalt
seiner Erklärung irrt oder gegen seinen.
Willen eine ungültige Stimme abgibt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer durch Täuschung
über einen die Durchführung der Wahl
oder Volksabstimmung betreffenden Umstand
bewirkt oder zu bewirken versucht, daß ein
anderer die Stimmabgabe unterläßt.
Verbreitung falscher Nachrichten bei einer Wahl
oder Volksabstimmung
§ 264. (1) Wer öffentlich eine falsche Nachricht
über einen Umstand, der geeignet ist, Wahl- oder
Stimmberechtigte von der Stimmabgabe abzuhalten
oder zur Ausübung des Wahl- oder
Stimmrechts in einem bestimmten Sinn zu veranlassen,
zu einer Zeit verbreitet, da eine Gegenäußerung
nicht mehr wirksam verbreitet werden
kann, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Wer sich dabei einer falschen oder verfälschten
Urkunde bedient, um die falsche Nachricht
glaubwürdig erscheinen zu lassen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Bestechung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 265. (1) Wer einem Wahl- oder Stimmberechtigten
ein Entgelt anbietet, verspricht oder
gewährt, damit er in einem bestimmten Sinn
oder damit er nicht oder nicht in einem bestimmten
Sinn wähle oder stimme, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Wahl- oder Stimmberechtigter
zu bestrafen, der dafür, daß er in einem
bestimmten Sinn, oder dafür, daß er nicht oder
nicht in einem bestimmten Sinn wähle oder
stimme, ein Entgelt fordert, annimmt oder sich
versprechen läßt.
Fälschung bei einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 266. (1) Wer, ohne wahl- oder stimmberechtigt
zu sein, oder namens eines anderen
ohne oder gegen dessen Auftrag oder sonst unzulässigerweise
wählt oder stimmt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer das Ergebnis einer Wahl oder Volksabstimmung
fälscht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
Verhinderung einer Wahl oder Volksabstimmung
§ 267. Wer mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung eine Wahl, eine Volksabstimmung oder
die Feststellung oder Verkündung ihrer Ergebnisse
verhindert oder absichtlich stört, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verletzung des Wahl- oder Volksabstimmungsgeheimnisses
§ 268. Wer einer dem Schutz des Wahl- oder
Abstimmungsgeheimnisses dienenden Vorschrift
in der Absicht zuwiderhandelt, sich oder
einem anderen Kenntnis davon zu verschaffen,
wie jemand gewählt oder gestimmt hat, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Neunzehnter Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt
Widerstand gegen die Staatsgewalt
§ 269. (1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten
mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
an einer Amtshandlung hindert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, im Fall einer
schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde
mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
oder einen Beamten mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung
nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1
und 2 gilt nur eine Handlung, durch die der
Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder
der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt
ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,
wenn die Behörde oder der Beamte
zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt
ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche
Vorschriften verstößt.
Tätlicher Angriff auf einen Beamten
§ 270. (1) Wer einen Beamten während
einer Amtshandlung (§ 269 Abs. 3) tätlich angreift,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
Verstrickungsbruch
§ 271. (1) Wer eine Sache, die behördlich
gepfändet oder in Beschlag genommen worden
ist, zerstört, beschädigt, verunstaltet, unbrauchbar
macht oder ganz oder zum Teil der Verstrickung
entzieht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von
seinem Verschulden erfahren hat, die der Verstrickung
entzogene Sache zurückstellt.
Siegelbruch
§ 272. (1) Wer ein Siegel beschädigt oder
ablöst, das ein Beamter in Ausübung seines
Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluß
oder in Beschlag zu nehmen oder zu
bezeichnen, und wer einen durch ein solches
Siegel bewirkten Verschluß ganz oder zum Teil
unwirksam macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von
seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß
die Sache ohne wesentliche Beeinträchtigung des
Zweckes wieder unter Verschluß oder in Beschlag
genommen wird.
Verletzung behördlicher Bekanntmachungen
§ 273. (1) Wer ein Schriftstück, von dem er
weiß (§ 5 Abs. 3), daß es von einer Behörde
zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder
ausgelegt worden ist, zerstört, beschädigt, beseitigt,
verändert oder den Inhalt des Schriftstücks
ganz oder zum Teil unkenntlich macht und
dadurch den Zweck der Bekanntmachung dieses
Schriftstücks vereitelt oder beeinträchtigt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) § 269 Abs. 4 gilt entsprechend.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3) von
seinem Verschulden erfahren hat, bewirkt, daß
der Zweck der Bekanntmachung ohne wesentliche
Beeinträchtigung erreicht wird.
Zwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen den öffentlichen
Frieden
Landfriedensbruch
§ 274. (1) Wer wissentlich an einer Zusammenrottung
einer Menschenmenge teilnimmt, die
darauf abzielt, daß unter ihrem Einfluß ein
Mord (§ 75), ein Totschlag (§ 76), eine
Körperverletzung (§§ 83 bis 87) oder eine
schwere Sachbeschädigung (§ 126) begangen
werde, ist, wenn es zu einer solchen Gewalttat
gekommen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren zu bestrafen.
(2) Wer an der Zusammenrottung führend
teilnimmt oder als Teilnehmer eine der im
Abs. 1 angeführten strafbaren Handlungen ausführt
oder zu ihrer Ausführung beigetragen hat
(§ 12), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
sich freiwillig aus der Zusammenrottung zurückzieht
oder ernstlich zurückzuziehen sucht, bevor
sie zu einer Gewaltanwendung geführt hat, es
sei denn, daß er an der Zusammenrottung führend
teilgenommen hat.
Landzwang
§ 275. Wer die Bevölkerung oder einen großen
Personenkreis durch eine Drohung mit einem
Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche
Unversehrtheit, Freiheit oder Vermögen in
Furcht und Unruhe versetzt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Verbreitung falscher, beunruhigender Gerüchte
§ 276. Wer ein Gerücht, von dem er weiß
(§ 5 Abs. 3), daß es falsch ist, und das geeignet
ist, einen großen Personenkreis zu beunruhigen
und dadurch die Öffentliche Ordnung zu gefährden,
absichtlich verbreitet, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe
bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Verbrecherisches Komplott
§ 277. (1) Wer mit einem anderen die gemeinsame
Ausführung eines Mordes (§ 75), einer
erpresserischen Entführung (§ 102), einer Überlieferung
an eine ausländische Macht (§ 103),
eines Sklavenhandels (§ 104), eines Raubes (§ 142),
einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung
nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185 oder 186
oder eines Menschenhandels (§ 217) verabredet,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig durch eine Mitteilung an die Behörde
(§ 151 Abs. 3) oder an den Bedrohten oder auf
andere Art die beabsichtigte strafbare Handlung
verhindert. Unterbleibt die strafbare Handlung
ohne Zutun des Täters, so ist er nicht zu bestrafen,
wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernstlich bemüht, die strafbare Handlung
zu verhindern.
Bandenbildung
§ 278. (1) Wer sich mit zwei oder mehreren
anderen mit dem Vorsatz verbindet, daß von
einem oder mehreren Mitgliedern dieser Ver-
bindung fortgesetzt Morde (§ 75) oder andere
erhebliche Gewalttaten gegen Leib und Leben,
erpresserische Entführungen (§ 102), Überlieferungen
an eine ausländische Macht (§ 103), Sklavenhandel
(§ 104), Raubüberfälle (§ 142), Erpressungen
(§ 144), gemeingefährliche strafbare
Handlungen nach den §§ 169, 171, 173, 176, 185
oder 186 oder Menschenhandel (§ 217), strafbare
Handlungen gegen die Sicherheit des Verkehrs
mit Geld, Wertpapieren und Wertzeichen
(§§ 232 bis 239) oder nicht nur geringfügige
Sachbeschädigungen, Diebstähle oder Betrügereien
ausgeführt werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Verbindung zu keiner strafbaren
Handlung der geplanten Art geführt, so ist kein
Mitglied dieser Verbindung zu bestrafen, wenn
sich die Verbindung freiwillig auflöst oder sich
sonst aus ihrem Verhalten ergibt, daß sie ihr
Vorhaben freiwillig aufgegeben hat. Ferner ist
wegen Bandenbildung nicht zu bestrafen, wer
freiwillig von der Verbindung zurücktritt, bevor
eine Tat der geplanten Art ausgeführt oder versucht
worden ist; wer an der Verbindung führend
teilgenommen hat, jedoch nur dann, wenn er
freiwillig durch Mitteilung an die Behörde (§ 151
Abs. 3) oder auf andere Art bewirkt, daß die
aus der Verbindung entstandene Gefahr beseitigt
wird.
Bewaffnete Verbindungen
§ 279. (1) Wer unbefugt eine bewaffnete oder
zur Bewaffnung bestimmte Verbindung aufstellt
oder eine bestehende Verbindung bewaffnet, sich
in dieser Verbindung führend betätigt, für sie
Mitglieder wirbt, aushebt oder militärisch oder
sonst zum Kampf ausbildet oder die Verbindung
mit Kampfmitteln, Verkehrsmitteln oder Einrichtungen
zur Nachrichtenübermittlung ausrüstet
oder mit Geldmitteln oder sonst in erheblicher
Weise unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3)
von seinem Verschulden erfahren hat, alles, was
ihm von der Verbindung und ihren Plänen bekannt
ist, zu einer Zeit, da es noch geheim ist,
einer solchen Behörde aufdeckt.
Ansammeln von Kampfmitteln
§ 280. (1) Wer einen Vorrat von Waffen,
Schießbedarf oder anderen Kampfmitteln ansammelt,
bereithält oder verteilt, der nach Art und
Umfang geeignet ist, eine größere Zahl von
Menschen zum Kampf auszurüsten, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3)
von seinem Verschulden erfahren hat, die angesammelten
oder bereitgehaltenen Kampfmittel
auf Dauer unbrauchbar macht, einer solchen Behörde
übergibt oder es ihr ermöglicht, der verteilten
Kampfmittel habhaft zu werden.
Aufforderung zum Ungehorsam gegen Gesetze
§ 281. Wer in einem Druckwerk, im Rundfunk
oder sonst auf eine Weise, daß es einer breiten
Öffentlichkeit zugänglich wird, zum allgemeinen
Ungehorsam gegen ein Gesetz auffordert, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen
und Gutheißung mit Strafe bedrohter
Handlungen
§ 282. (1) Wer in einem Druckwerk, im
Rundfunk oder sonst auf eine Weise, daß es
einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, zu
einer mit Strafe bedrohten Handlung auffordert,
ist, wenn er nicht als an dieser Handlung Beteiligter
(§ 12) mit strengerer Strafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu
bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf die im
Abs. 1 bezeichnete Weise eine vorsätzlich begangene,
mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe
bedrohte Handlung in einer Art gutheißt,
die geeignet ist, das allgemeine Rechtsempfinden
zu empören oder zur Begehung einer
solchen Handlung aufzureizen.
Verhetzung
§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, die
geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu gefährden,
zu einer feindseligen Handlung gegen eine
im Inland bestehende Kirche oder Religionsgesellschaft
oder gegen eine durch ihre Zugehörigkeit
zu einer solchen Kirche oder Religionsgesellschaft,
zu einer Rasse, zu einem Volk,
einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte
Gruppe auffordert oder aufreizt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer öffentlich in
einer die Menschenwürde verletzenden Weise
gegen eine der im Abs. 1 bezeichneten Gruppen
hetzt, sie beschimpft oder verächtlich zu machen
sucht.
Sprengung einer Versammlung
§ 284. Wer eine Versammlung, einen Aufmarsch
oder eine ähnliche Kundgebung, die nicht
verboten sind, mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt verhindert oder sprengt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Verhinderung oder Störung einer Versammlung
§ 285. Wer eine nicht verbotene Versammlung
dadurch verhindert oder erheblich stört, daß er
1. den Versammlungsraum unzugänglich macht,
2. eine zur Teilnahme berechtigte Person am
Zutritt hindert oder ihr den Zutritt erschwert
oder ihr die Teilnahme an der Versammlung
durch schwere Belästigungen unmöglich macht
oder erschwert,
3. in die Versammlung unbefugt eindringt oder
4. eine zur Leitung oder Aufrechterhaltung
der Ordnung berufene Person verdrängt oder
sich einer ihrer auf den Verlauf der Versammlung
bezüglichen Anordnungen tätlich widersetzt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessäuen zu bestrafen.
Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe
bedrohten Handlung
§ 286. (1) Wer es mit dem Vorsatz, daß
vorsätzlich eine mit Strafe bedrohte Handlung
begangen werde, unterläßt, ihre unmittelbar bevorstehende
oder schon begonnene Ausführung
zu verhindern oder in den Fällen, in denen
eine Benachrichtigung die Verhinderung ermöglicht,
der Behörde (§ 151 Abs. 3) oder dem
Bedrohten mitzuteilen, ist, wenn die strafbare
Handlung zumindest versucht worden und mit
einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht
ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
zu bestrafen. Die Strafe darf jedoch nach Art
und Maß nicht strenger sein, als sie das Gesetz
für die nicht verhinderte Tat androht.
(2) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,
wenn er
1. die Verhinderung oder Benachrichtigung
nicht leicht und ohne sich oder einen Angehörigen
der Gefahr eines beträchtlichen Nachteils auszusetzen,
bewirken konnte,
2. von der mit Strafe bedrohten Handlung
ausschließlich durch eine Mitteilung Kenntnis
erhalten hat, die ihm in seiner Eigenschaft als
Seelsorger anvertraut worden ist oder
3. durch die Verhinderung oder Benachrichtigung
eine andere rechtlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht
verletzen würde und die aus der
Verletzung dieser Pflicht drohenden Folgen
schwerer gewogen hätten als die nachteiligen
Folgen aus der Unterlassung der Verhinderung
oder Bekanntmachung.
Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung
im Zustand voller Berauschung
§ 287. (1) Wer sich, wenn auch nur fahrlässig,
durch den Genuß von Alkohol oder den Gebrauch
eines anderen berauschenden Mittels in
einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden
Rausch versetzt, ist, wenn er im Rausch eine
Handlung begeht, die ihm außer diesem Zustand
als Verbrechen oder Vergehen zugerechnet würde,
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Die Strafe darf jedoch nach Art und Maß nicht
strenger sein, als sie das Gesetz für die im Rausch
begangene Tat androht.
(2) Der Täter ist nur auf Verlangen, auf Antrag
oder mit Ermächtigung zu verfolgen, wenn die
im Rausch begangene mit Strafe bedrohte
Handlung nur auf Verlangen, auf Antrag oder
mit Ermächtigung zu verfolgen ist.
Einundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Handlungen gegen die Rechtspflege
Falsche Beweisaussage vor Gericht
§ 288. (1) Wer vor Gericht als Zeuge oder,
soweit er nicht zugleich Partei ist, als Auskunftsperson
bei seiner förmlichen Vernehmung zur
Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger
einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten
erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer vor Gericht eine falsche Beweisaussage
(Abs. 1) unter Eid ablegt oder mit einem
Eid bekräftigt oder sonst einen in den Gesetzen
vorgesehenen Eid vor Gericht falsch schwört, ist
mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen. Einem Eid steht die
Berufung auf einen früher abgelegten Eid und
bei Personen, die von der Pflicht zur Eidesleistung
befreit sind, die anstelle des Eides vorgesehene
Beteuerung gleich.
(3) Nach den Abs. 1 und 2 ist auch zu bestrafen,
wer eine der dort genannten Handlungen
im Verfahren vor einem nach Art. 53 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten
Ausschuß oder einer Disziplinarbehörde
des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde
begeht.
Falsche Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
§ 289. Wer vor einer Verwaltungsbehörde als
Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur
Sache falsch aussagt oder als Sachverständiger
einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten
erstattet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
einem Jahr zu bestrafen.
Aussagenotstand
§ 290. (1) Wer eine falsche Beweisaussage
(§§ 288, 289) ablegt, um von sich oder einem
Angehörigen Schande oder die Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung oder eines unmittelbaren
und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils
abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn er
von der Verbindlichkeit zur Ablegung eines
Zeugnisses befreit war oder hätte befreit werden
können und wenn er
1. nicht wußte, daß dies der Fall war,
2. den Befreiungsgrund nicht geoffenbart hat,
um die schon aus der Offenbarung drohenden
Folgen der bezeichneten Art abzuwenden, oder
3. zur Ablegung der Aussage zu Unrecht verhalten
worden ist.
(2) Die durch eine Ehe begründete Eigenschaft
einer Person als Angehöriger bleibt aufrecht,
auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
(3) Der Täter ist jedoch auch bei Vorliegen
der Voraussetzungen des Abs. 1 zu bestrafen,
wenn es ihm insbesondere im Hinblick auf den
aus der falschen Aussage einem anderen drohenden
Nachteil dennoch zuzumuten ist, wahrheitsgemäß
auszusagen.
Tätige Reue
§ 291. Wegen einer nach den §§ 288 oder 289
mit Strafe bedrohten Handlung ist der
Täter nicht zu bestrafen, wenn er die unwahre
Erklärung vor Beendigung seiner Vernehmung
richtigstellt.
Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage
§ 292. (1) Wer einen anderen durch Täuschung
über Tatsachen dazu verleitet, gutgläubig eine
unrichtige Beweisaussage vor Gericht abzulegen
(§ 288), ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Wer auf die im Abs. 1 bezeichnete Weise
bewirkt, daß jemand gutgläubig eine unrichtige
Beweisaussage vor einer Verwaltungsbehörde
ablegt (§ 289), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr zu bestrafen.
Fälschung eines Beweismittels
§ 293. (1) Wer ein falsches Beweismittel herstellt
oder ein echtes Beweismittel verfälscht, ist,
wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß das
Beweismittel in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren gebraucht werde,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen,
wenn die Tat nicht nach den §§ 223, 224, 225
oder 230 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer ein falsches
oder verfälschtes Beweismittel in einem gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Verfahren
gebraucht.
Tatige Reue
§ 294. (1) Wegen Fälschung eines Beweismittels
(§ 293) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig den
Gebrauch des falschen oder verfälschten Beweismittels
im Verfahren unterläßt oder verhindert
oder die zur Irreführung geeignete Veränderung
am Beweismittel vor dessen Verwendung im Verfahren
beseitigt.
(2) Besteht die Gefahr eines solchen Gebrauches
nicht oder ist sie ohne Zutun des Täters
beseitigt worden, so ist er nicht zu bestrafen,
wenn er sich in Unkenntnis dessen freiwillig
und ernstlich bemüht, sie zu beseitigen.
Unterdrückung eines Beweismittels
§ 295. Wer ein Beweismittel, das zur Verwendung
in einem gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen
Verfahren bestimmt ist und über
das er nicht oder nicht allein verfügen darf, vernichtet,
beschädigt oder unterdrückt, ist, wenn er
mit dem Vorsatz handelt, zu verhindern, daß
das Beweismittel im Verfahren gebraucht werde,
mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen,
wenn die Tat nicht nach den §§ 229 oder 230 mit
Strafe bedroht ist.
Tätige Reue
§ 296. Wegen Unterdrückung eines Beweismittels
(§ 295) ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
das Beweismittel dem Gericht oder der
Verwaltungsbehörde zu einer Zeit vorlegt, da
es bei der zu treffenden Entscheidung oder Verfügung
noch berücksichtigt werden kann.
Verleumdung
§ 297. (1) Wer einen anderen dadurch der
Gefahr einer behördlichen Verfolgung aussetzt,
daß er ihn einer von Amts wegen zu verfolgenden
mit Strafe bedrohten Handlung oder der
Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch
verdächtigt, ist, wenn er weiß (§ 5 Abs. 3), daß
die Verdächtigung falsch ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, wenn die fälschlich angelastete
Handlung aber mit einer ein Jahr übersteigenden
Freiheitsstrafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig
die Gefahr einer behördlichen Verfolgung
beseitigt, bevor eine Behörde etwas zur Verfolgung
des Verdächtigten unternommen hat.
Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten
Handlung
§ 298. (1) Wer einer Behörde (§ 151 Abs. 3)
oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen
zuständigen Beamten die Begehung einer mit
Strafe bedrohten Handlung wissentlich vor-
täuscht, ist, wenn er nicht nach dem § 297
Abs. 1 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis
zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer
freiwillig bewirkt, daß die Tat keine behördliche
Ermittlung zur Folge hat.
Begünstigung
§ 299. (1) Wer einen anderen, der eine mit
Strafe bedrohte Handlung begangen hat, der
Verfolgung oder der Vollstreckung der Strafe
oder vorbeugenden Maßnahme absichtlich ganz
oder zum Teil entzieht, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer einen anderen dazu verleitet, ihn
zu begünstigen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
(3) Nach Abs. 1 ist ferner nicht zu bestrafen,
wer die Tat in der Absicht begeht, einen Angehörigen
zu begünstigen oder zu verhindern, daß
er selbst wegen Beteiligung an der strafbaren
Handlung, derentwegen der Begünstigte verfolgt
wird oder eine Strafe oder vorbeugende Maßnahme
an ihm vollstreckt werden soll, bestraft
oder einer vorbeugenden Maßnahme unterworfen
werde.
(4) Wer eine der im Abs. 1 mit Strafe bedrohten
Handlungen begeht, um von sich oder einem
Angehörigen Schande oder die Gefahr strafgerichtlicher
Verfolgung oder eines unmittelbaren
und bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils
abzuwenden, ist nicht zu bestrafen, wenn die
Folgen, die durch die Tat abgewendet werden
sollten, auch unter Berücksichtigung der Gefährlichkeit
des Begünstigten und der Schwere der
Tat, die der Begünstigte begangen hat oder
derentwegen er verurteilt worden ist, schwerer
gewogen hätten als die nachteiligen Folgen, die
aus der Tat entstanden sind oder hätten entstehen
können.
Befreiung von Gefangenen
§ 300. (1) Wer einen Gefangenen, der auf
Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines
Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde festgehalten
wird, befreit, zum Entweichen verleitet
oder ihm dazu Hilfe leistet, ist, sofern der Täter
nicht nach den §§ 196 oder 299 mit Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
(2) Ein Gefangener, der einen anderen dazu
verleitet, ihn zu befreien oder beim Entweichen
zu unterstützen, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen.
Verbotene Veröffentlichung
§ 301. (1) Wer einem gesetzlichen Verbot
zuwider eine Mitteilung über den Inhalt einer
Verhandlung vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde,
in der die Öffentlichkeit ausgeschlossen
war, in einem Druckwerk, im Rundfunk
oder sonst auf eine Weise veröffentlicht,
daß die Mitteilung einer breiten Öffentlichkeit
zugänglich wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer auf eine im
Abs. 1 bezeichnete Weise eine Mitteilung über
die Beratung in einem Verfahren vor einem
Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, über
eine solche Abstimmung oder deren Ergebnis
veröffentlicht und wer die ihm in einem solchen
Verfahren auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung
vom Gericht oder von der Verwaltungsbehörde
auferlegte Pflicht zur Geheimhaltung
verletzt.
Zweiundzwanzigster Abschnitt
Strafbare Verletzungen der Amtspflicht und
verwandte strafbare Handlungen
Mißbrauch der Amtsgewalt
§ 302. (1) Ein Beamter, der mit dem Vorsatz,
dadurch einen anderen an seinen Rechten
zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des
Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbandes,
einer Gemeinde oder einer anderen Person des
öffentlichen Rechtes als deren Organ in Vollziehung
der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen,
wissentlich mißbraucht, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu
bestrafen.
(2) Wer die Tat bei der Führung eines Amtsgeschäfts
mit einer fremden Macht oder einer
über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung
begeht, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu
zehn Jahren zu bestrafen.
Fahrlässige Verletzung der Freiheit der Person
oder des Hausrechts
§ 303. Ein Beamter, der fahrlässig durch
eine gesetzwidrige Beeinträchtigung oder Entziehung
der persönlichen Freiheit oder durch eine
gesetzwidrige Hausdurchsuchung einen anderen
an seinen Rechten schädigt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu
180 Tagessätzen zu bestrafen.
Geschenkannahme durch Beamte
§ 304. (1) Ein Beamter, der für die pflichtwidrige
Vornahme oder Unterlassung eines
Amtsgeschäftes von einem anderen für sich oder
einen Dritten einen Vermögensvorteil fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Ein Beamter, der für die pflichtgemäße
Vornahme oder Unterlassung eines Amtsgeschäftes
von einem anderen für sich oder einen
Dritten einen Vermögensvorteil fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist nach Abs. 2 nicht zu bestrafen,
es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen
wird.
Geschenkannahme leitender Angestellter eines
Unternehmens
§ 305. (1) Wer für die Vornahme oder Unterlassung
einer Rechtshandlung, die er als leitender
Angestellter eines Unternehmens vornehmen
kann, von einem anderen einen Vermögensvorteil
für sich oder einen Dritten fordert, annimmt
oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr, ist jedoch sein Vorsatz auf
eine pflichtwidrige Vornahme oder Unterlassung
der Rechtshandlung gerichtet, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,
es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen
wird.
(3) Erfolgt die Vornahme oder Unterlassung
der Rechtshandlung pflichtgemäß und entspricht
das Fordern, Annehmen oder Sichversprechenlassen
der Übung des redlichen Geschäftsverkehrs,
so ist der Täter nach Abs. 1 nicht zu
bestrafen.
(4) Als Unternehmen im Sinn des Abs. 1 gilt
jedes Unternehmen, das eine oder mehrere
Gebietskörperschaften selbst betreiben oder an
dem eine oder mehrere Gebietskörperschaften
unmittelbar oder mittelbar zu mehr als der
Hälfte beteiligt sind.
Geschenkannahme durch Sachverständige
§ 306. Die Strafdrohung des § 305 Abs. 1
gilt auch für einen von einem Gericht oder einer
anderen Behörde für ein bestimmtes Verfahren
bestellten Sachverständigen, der für die Erstattung
eines unrichtigen Befundes oder Gutachtens
von einem anderen für sich oder einen Dritten
einen Vermögensvorteil fordert, annimmt oder
sich versprechen läßt.
Verleitung zu Pflichtwidrigkeiten
§ 307. Wer
1. einem Beamten, damit er pflichtwidrig ein
Amtsgeschäft vornehme oder unterlasse, oder
2. einem leitenden Angestellten eines Unternehmens
(§ 305 Abs. 4), damit er eine Rechtshandlung,
die er in dieser Eigenschaft vornehmen
kann, pflichtwidrig vornehme oder unterlasse,
für ihn oder einen Dritten einen Vermögensvorteil
anbietet, verspricht oder gewährt, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Verbotene Intervention
§ 308. (1) Wer wissentlich unmittelbar oder
mittelbar darauf Einfluß nimmt, daß ein Beamter,
ein leitender Angestellter eines Unternehmens
(§ 305 Abs. 4) oder ein Mitglied eines allgemeinen
Vertretungskörpers eine in seinen Aufgabenbereich
fallende Dienstverrichtung oder Rechtshandlung
parteilich vornehme oder unterlasse,
und für. diese Einflußnahme für sich oder einen
Dritten einen Vermögensvorteil fordert,
annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Wer lediglich einen geringfügigen Vermögensvorteil
fordert, annimmt oder sich versprechen
läßt, ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen,
es sei denn, daß die Tat gewerbsmäßig begangen
wird. Eine Bestrafung nach Abs. 1 erfolgt unbeschadet
einer Bestrafung nach den Bestimmungen
über die Winkelschreiberei.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer im
Rahmen seiner Befugnisse zu entgeltlicher Vertretung
handelt.
Leitende Angestellte
§ 309. Unter leitenden Angestellten im Sinn
der §§ 305, 307 und 308 sind leitende Angestellte
eines Unternehmens, auf dessen Geschäftsführung
ihnen ein maßgeblicher Einfluß zusteht, zu verstehen.
Ihnen stehen Geschäftsführer, Mitglieder
des Vorstands oder Aufsichtsrats und Prokuristen
gleich.
Verletzung des Amtsgeheimnisses
§ 310. (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter,
der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes
anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis
offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung
oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches
oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen,
ist, wenn die Tat nicht nach einer
anderen Bestimmung mit strengerer Strafe
bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
zu bestrafen.
(2) Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis,
das verfassungsgefährdende Tatsachen (§ 252
Abs. 3) betrifft, so ist er nach Abs. 1 nur zu
bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private
Interessen zu verletzen oder der Republik
Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche
Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen
befreit den Täter nicht von Strafe.
Falsche Beurkundung und Beglaubigung im Amt
§ 311. Ein Beamter, der in einer öffentlichen
Urkunde, deren Ausstellung in den Bereich
seines Amtes fällt, ein Recht, ein Rechtsverhältnis
oder eine Tatsache fälschlich beurkundet
oder der an einer Sache ein öffentliches
Beglaubigungszeichen, dessen Anbringung in den
Bereich seines Amtes fällt, fälschlich anbringt, ist,
wenn er mit dem Vorsatz handelt, daß die
Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis des
Rechtes, des Rechtsverhältnisses oder der Tatsache
gebraucht oder die Sache im Rechtsverkehr
gebraucht werde, wenn die Tat nicht nach
§ 302 mit Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Quälen oder Vernachlässigen eines Gefangenen
§ 312. (1) Ein Beamter, der einem Gefangenen
oder einem sonst auf behördliche Anordnung
Verwahrten, der seiner Gewalt unterworfen ist
oder zu dem er dienstlich Zugang hat, körperliche
oder seelische Qualen zufügt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist ein Beamter zu bestrafen, der
seine Verpflichtung zur Fürsorge oder Obhut
einem solchen Menschen gegenüber gröblich vernachlässigt
und dadurch, wenn auch nur fahrlässig,
dessen Gesundheit oder dessen körperliche
oder geistige Entwicklung beträchtlich schädigt.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren, hat sie eine Körperverletzung
mit schweren Dauerfolgen (§ 85)
zur Folge, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren,
hat sie den Tod des Geschädigten zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren
zu bestrafen.
Strafbare Handlungen unter Ausnützung einer
Amtsstellung
§ 313. Wird eine auch sonst mit Strafe bedrohte
vorsätzliche Handlung von einem Beamten unter
Ausnützung der ihm durch seine Amtstätigkeit
gebotenen Gelegenheit begangen, so kann bei
ihm das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe
oder Geldstrafe um die Hälfte überschritten
werden. Doch darf die zeitliche Freiheitsstrafe
die Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten.
Dreiundzwanzigster Abschnitt
Amtsanmaßung und Erschleichung eines
Amtes
Amtsanmaßung
§ 314. Wer sich die Ausübung eines öffentlichen
Amtes anmaßt oder, ohne dazu befugt
zu sein, eine Handlung vornimmt, die nur kraft
eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden
darf, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten
oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu
bestrafen.
Erschleichung eines Amtes
§ 315. Wer wissentlich eine zur Übertragung
eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über
eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz
oder einer Rechtsverordnung die Übertragung
eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen
würde, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses
Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr zu bestrafen.
Vierundzwanzigster Abschnitt
Störung der Beziehungen zum Ausland
Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden
Staat
§ 316. (1) Wer es im Inland unternimmt
(§ 242 Abs. 2), mit Gewalt oder durch Drohung
mit Gewalt die Verfassung eines fremden Staates
zu ändern oder ein zu einem fremden Staat
gehörendes Gebiet abzutrennen, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
zu bestrafen.
(2) § 243 gilt entsprechend.
Herabwürdigung fremder Symbole
§ 317. Wer auf eine Art, daß die Tat einer
breiten Öffentlichkeit bekannt wird, in gehässiger
Weise eine Fahne oder ein Hoheitszeichen eines
fremden Staates oder einer zwischenstaatlichen
Einrichtung, die von einer inländischen Behörde
oder von einer Vertretung des fremden Staates
oder der zwischenstaatlichen Einrichtung nach
den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder
nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen angebracht
worden ist, oder die bei einem öffentlichen
Anlaß vorgetragene Hymne eines fremden
Staates beschimpft, verächtlich macht oder sonst
herabwürdigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
zu bestrafen.
Voraussetzungen der Bestrafung
§ 318. (1) Der Täter ist in den Fällen der
§§ 316 und 317 nur auf Antrag der Bundesregierung
zu verfolgen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 316 und 317
sind nur anzuwenden, wenn die Republik Österreich
zu dem verletzten Staat diplomatische
Beziehungen unterhält und die Gegenseitigkeit
nach Mitteilung des Bundesministeriums für Auswärtige
Angelegenheiten verbürgt ist.
(3) Wegen der im § 317 mit Strafe bedrohten
Handlungen gegen eine zwischenstaatliche Einrichtung
ist der Täter nur zu bestrafen, wenn die
Republik Österreich dieser Einrichtung angehört.
Militärischer Nachrichtendienst für einen
fremden Staat
§ 319. Wer im Inland für eine fremde Macht
oder eine über- oder zwischenstaatliche Einrichtung
einen militärischen Nachrichtendienst einrichtet
oder betreibt oder einen solchen Nachrichtendienst
wie immer unterstützt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Neutralitätsgefährdung
§ 320. Wer wissentlich im Inland während
eines Krieges oder eines bewaffneten Konfliktes,
an denen die Republik Österreich nicht beteiligt
ist, oder bei unmittelbar drohender Gefahr eines
solchen Krieges oder Konfliktes für eine der
Parteien
1. eine militärische Formation oder ein Wasser-,
ein Land- oder ein Luftfahrzeug einer der Parteien
zur Teilnahme an den kriegerischen Unternehmungen
ausrüstet oder bewaffnet,
2. ein Freiwilligenkorps bildet oder unterhält
oder eine Werbestelle hiefür oder für den Wehrdienst
einer der Parteien errichtet oder betreibt,
3. Kampfmittel entgegen den bestehenden Vorschriften
aus dem Inland ausführt oder durch
das Inland durchführt,
4. für militärische Zwecke einen Finanzkredit
gewährt oder eine öffentliche Sammlung veranstaltet
oder
5. eine militärische Nachricht übermittelt oder
zu diesem Zweck eine Fernmeldeanlage errichtet
oder gebraucht,
ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren zu bestrafen.
Fünfundzwanzigster Abschnitt
Völkermord
Völkermord
§ 321. (1) Wer in der Absicht, eine durch
ihre Zugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft,
zu einer Rasse, einem Volk,
einem Volksstamm oder einem Staat bestimmte
Gruppe als solche ganz oder teilweise zu vernichten,
Mitglieder der Gruppe tötet, ihnen
schwere körperliche (§ 84 Abs. 1) oder seelische
Schäden zufügt, die Gruppe Lebensbedingungen
unterwirft, die geeignet sind, den Tod aller Mitglieder
oder eines Teiles der Gruppe herbeizuführen,
Maßnahmen verhängt, die auf die Geburtenverhinderung
innerhalb der Gruppe gerichtet
sind, oder Kinder der Gruppe mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt in eine andere
Gruppe überführt, ist mit lebenslanger Freiheitsstrafe
zu bestrafen.
(2) Wer mit einem anderen die gemeinsame
Ausführung einer der im Abs. 1 bezeichneten
strafbaren Handlungen verabredet, ist mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Schlußteil
Inkrafttreten
§ 322. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem
1. Jänner 1975 in Kraft.
(2) § 23 und die damit zusammenhängenden
Bestimmungen über die Unterbringung in einer
Anstalt für gefährliche Rückfallstäter sind auf
Taten (§ 23 Abs. 1 Z. 1), die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden
sind, mit folgender Maßgabe anzuwenden
1. Die Unterbringung in einer Anstalt für
gefährliche Rückfallstäter ist nur anzuordnen,
wenn zugleich mit den Voraussetzungen nach
§ 23 auch die Voraussetzungen für die Unterbringung
in einem Arbeitshaus nach § 1 Abs. 2
des Arbeitshausgesetzes 1951, BGBl. Nr. 211,
vorliegen.
2. Die Unterbringung darf nicht länger als
fünf Jahre dauern.
(3) Die §§ 50 und 52 Abs. 3 sind bis zum
31. Dezember 1978 auf Personen, die zur Tatzeit
zwar das einundzwanzigste, nicht aber das achtundzwanzigste
Lebensjahr vollendet haben, mit
der Maßgabe anzuwenden, daß diesen Personen
ein Bewährungshelfer nur zu bestellen ist, wenn
dies aus besonderen Gründen geboten ist, um den
Rechtsbrecher von weiteren mit Strafe bedrohten
Handlungen abzuhalten. Das Entsprechende gilt
bis zum 31. Dezember 1982 für Personen, die zur
Tatzeit bereits das achtundzwanzigste Lebensjahr
vollendet haben.
(4) Welche Bundesgesetze mit dem Tag des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes aufgehoben
oder an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
angepaßt werden, bestimmen besondere Bundesgesetze.
Übergangsbestimmungen
§ 323. (1) Die SS 27, 28, 31 bis 38 und 40
bis 56 sind auch auf Taten anzuwenden, auf die
im übrigen die Gesetze anzuwenden sind, die vor
dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegolten
haben.
(2) Dieses Bundesgesetz ist in Strafsachen nicht
anzuwenden, in denen vor seinem Inkrafttreten
das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist.
Nach Aufhebung eines solchen Urteiles infolge
einer Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung oder
Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eines
Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61
in Verbindung mit Abs. 1 vorzugehen.
(3) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
darüber, daß der Täter einer strafbaren Handlung
nur auf Verlangen, auf Antrag oder mit Ermächtigung
einer Person zu verfolgen ist, gelten auch
für strafbare Handlungen, die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes begangen worden
sind, es sei denn, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens
bereits die Anklageschrift oder der Antrag
auf Bestrafung eingebracht sind.
Vollzugsklausel
§ 324. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.