60_1973
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60. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 60. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
1973_60_0 60. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien
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Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929
und gemäß § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. Dezember 1972, G 41/72, —
dem Bundeskanzleramt zugestellt am 24. Jänner
1973 — die im § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die
Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten
und Technik und über die Neuordnung des
Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien,
enthaltenen Worte „auf Vorschlag der jeweils
beteiligten Landeshauptmänner" als verfassungswidrig
aufgehoben,
(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung
in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.