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60_1973 AT

60. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten und Technik und über die Neuordnung des Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929

und gemäß § 64 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 6. Dezember 1972, G 41/72, —

dem Bundeskanzleramt zugestellt am 24. Jänner

1973 — die im § 16 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 25. Mai 1966, BGBl. Nr. 70, über die

Errichtung eines Bundesministeriums für Bauten

und Technik und über die Neuordnung des

Wirkungsbereiches einiger Bundesministerien,

enthaltenen Worte „auf Vorschlag der jeweils

beteiligten Landeshauptmänner" als verfassungswidrig

aufgehoben,

(2) Die Aufhebung tritt am Tage der Kundmachung

in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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