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60_1971 AT

60. Verordnung: Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen

Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4

Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1, 4 und 7 sowie der

§§ 8 und 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 9

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen — verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1971 eine Allgemeine Viehzählung,

eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen

durchzuführen.

§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung

ist der 3. Dezember. Die Zählung ist als

Vollerhebung durchzuführen.

(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist

der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen

sind der 3. März, 3. Juni und 3. Sep-

tember. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen

durchzuführen.

§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu

erfassen

a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,

Schafen und Hühnern, gegliedert nach

Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,

sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen und

Enten;

b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,

Schweinen und Schafen) im Zeitraum

des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.

§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der

Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht

und Verwendungszweck, zu erfassen.

§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind

der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,

Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die

Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum

von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen

worden sind, zu erfassen.

§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen

verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5 der Verordnung

bezeichnete Tiere halten oder im Erhebungszeitraum

Stechvieh herausgeschlachtet

haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zählen.

§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in

der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister

herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an Ort

und Stelle auf Grund mündlicher Befragung Erhebungslisten

ausfüllen. Die Gemeinde hat an

Hand dieser Listen die Gemeindesumme zu bilden

und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.

Die Erhebungslisten und die Urschrift des

Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,

welche diese Unterlagen zwei Jahre hindurch aufzubewahren

hat.

§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift

des Gemeindeblattes bis spätestens zum neunten

Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde

vorzulegen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die

Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen

Viehzählung deren Ergebnisse in eine

Bezirksliste zu übertragen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

a) bei der Allgemeinen Viehzählung bis spätestens

zum fünfzehnten Tag und

b) bei den Rinder- und Schweinezwischenzählungen

bis spätestens zum zwölften Tag

nach dem jeweiligen Stichtag die Gemeindeblätter

und die Bezirkslisten an das Österreichische Statistische

Zentralamt weiterzuleiten.

(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die

Reinschrift des Gemeindeblattes bis spätestens

zum fünfzehnten Tag nach dem jeweiligen Stichtag

direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt

einzusenden.

§ 9. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung

der ihnen bei der Mitwirkung an den

statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in

der Höhe

a) von 7•20 S bei der Allgemeinen Viehzählung

und der Erhebung der Hausschlachtungen

von Stechvieh,

b) von 4•80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung

am 3. Juni,

c) von 3•60 S bei den Schweinezwischenzählungen

sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen

von Schweinen am 3. März

und 3. September

je erhobenem Betrieb oder Haushalt zu gewähren.

§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen

bekanntgeworden sind und sich auf den

Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,

dürfen auch in karteimäßiger Führung für Zwecke

der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,

Tierseuchenkassengesetze, Gemeindewasserversorgungsgesetze,

des Landwirtschaftsgesetzes,

BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetz

BGBl. Nr. 412/1970, des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, zuletzt geändert

durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1970,

des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt

geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/

1954, sowie des Bangseuchengesetzes, BGBl.

Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 115/1960 herangezogen werden.

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