60. Verordnung: Anordnung einer Allgemeinen Viehzählung, einer Rinderzwischenzählung und von Schweinezwischenzählungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 und 3, des § 4
Abs. 1 und 2, des § 7 Abs. 1, 4 und 7 sowie der
§§ 8 und 10 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird — hinsichtlich des § 9
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen — verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1971 eine Allgemeine Viehzählung,
eine Rinderzwischenzählung und Schweinezwischenzählungen
durchzuführen.
§ 2. (1) Stichtag für die Allgemeine Viehzählung
ist der 3. Dezember. Die Zählung ist als
Vollerhebung durchzuführen.
(2) Stichtag für die Rinderzwischenzählung ist
der 3. Juni, Stichtage für die Schweinezwischenzählungen
sind der 3. März, 3. Juni und 3. Sep-
tember. Die Erhebungen sind als Stichprobenerhebungen
durchzuführen.
§ 3. Bei der Allgemeinen Viehzählung sind zu
erfassen
a) der Bestand an Pferden, Rindern, Schweinen,
Schafen und Hühnern, gegliedert nach
Alter, Geschlecht und Verwendungszweck,
sowie der Bestand an Ziegen, Gänsen und
Enten;
b) die Hausschlachtungen von Stechvieh (Kälbern,
Schweinen und Schafen) im Zeitraum
des dem Stichtag vorangegangenen Jahres.
§ 4. Bei der Rinderzwischenzählung ist der
Bestand an Rindern, gegliedert nach Alter, Geschlecht
und Verwendungszweck, zu erfassen.
§ 5. Bei den Schweinezwischenzählungen sind
der Bestand an Schweinen, gegliedert nach Alter,
Geschlecht und Verwendungszweck, sowie die
Hausschlachtungen von Schweinen, die im Zeitraum
von drei Monaten vor dem Stichtag vorgenommen
worden sind, zu erfassen.
§ 6. Zur Auskunftserteilung sind alle Personen
verpflichtet, die in den §§ 3, 4 und 5 der Verordnung
bezeichnete Tiere halten oder im Erhebungszeitraum
Stechvieh herausgeschlachtet
haben. Die Tiere sind an deren Standort zu zählen.
§ 7. Die Erhebung ist von der Gemeinde in
der Form durchzuführen, daß vom Bürgermeister
herangezogene Zähl- und Kontrollorgane an Ort
und Stelle auf Grund mündlicher Befragung Erhebungslisten
ausfüllen. Die Gemeinde hat an
Hand dieser Listen die Gemeindesumme zu bilden
und auf das Gemeindeblatt zu übertragen.
Die Erhebungslisten und die Urschrift des
Gemeindeblattes verbleiben bei der Gemeinde,
welche diese Unterlagen zwei Jahre hindurch aufzubewahren
hat.
§ 8. (1) Die Gemeinden haben die Reinschrift
des Gemeindeblattes bis spätestens zum neunten
Tag nach dem jeweiligen Stichtag der Bezirksverwaltungsbehörde
vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die
Gemeindeblätter zu sammeln und bei der Allgemeinen
Viehzählung deren Ergebnisse in eine
Bezirksliste zu übertragen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
a) bei der Allgemeinen Viehzählung bis spätestens
zum fünfzehnten Tag und
b) bei den Rinder- und Schweinezwischenzählungen
bis spätestens zum zwölften Tag
nach dem jeweiligen Stichtag die Gemeindeblätter
und die Bezirkslisten an das Österreichische Statistische
Zentralamt weiterzuleiten.
(4) Die Städte mit eigenem Statut haben die
Reinschrift des Gemeindeblattes bis spätestens
zum fünfzehnten Tag nach dem jeweiligen Stichtag
direkt an das Österreichische Statistische Zentralamt
einzusenden.
§ 9. Den Gemeinden ist auf Antrag eine Abfindung
der ihnen bei der Mitwirkung an den
statistischen Erhebungen entstehenden Kosten in
der Höhe
a) von 7•20 S bei der Allgemeinen Viehzählung
und der Erhebung der Hausschlachtungen
von Stechvieh,
b) von 4•80 S bei der Rinder- und Schweinezwischenzählung
am 3. Juni,
c) von 3•60 S bei den Schweinezwischenzählungen
sowie bei den Erhebungen der Hausschlachtungen
von Schweinen am 3. März
und 3. September
je erhobenem Betrieb oder Haushalt zu gewähren.
§ 10. Einzelangaben, die im Zuge der Erhebungen
bekanntgeworden sind und sich auf den
Viehbestand (Allgemeine Viehzählung) beziehen,
dürfen auch in karteimäßiger Führung für Zwecke
der Vollziehung der Tierzuchtförderungsgesetze,
Tierseuchenkassengesetze, Gemeindewasserversorgungsgesetze,
des Landwirtschaftsgesetzes,
BGBl. Nr. 155/1960, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 412/1970, des Marktordnungsgesetzes,
BGBl. Nr. 276/1958, zuletzt geändert
durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 411/1970,
des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt
geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 128/
1954, sowie des Bangseuchengesetzes, BGBl.
Nr. 147/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 115/1960 herangezogen werden.