Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60_1970 AT

60. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wählerevidenzgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wählerevidenzgesetzes

Artikel I.

(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, wird in der

Anlage das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/

1960, in der durch die Bundesgesetze BGBl.

Nr. 414/1968 und 438/1969 abgeänderten Fassung

wiederverlautbart.

(2) In Anpassung an den neueren Sprachgebrauch

der Gesetzgebung wurde in den §§ 7

Abs. 4 und 12 Abs. 4 und 5 der Ausdruck „Bundesministerium"

durch den Ausdruck „Bundesminister"

ersetzt.

Artikel II.

(1) Das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/

1960, ist in seiner ursprünglichen Fassung am

1. Jänner 1960 in Kraft getreten.

(2) Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1968 ist

am 1. Jänner 1969 und das Bundesgesetz BGBL

Nr. 438/1969 ist am 20. Dezember 1969 in Kraft

getreten.

Artikel III.

Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Wählerevidenzgesetz

1970" zu bezeichnen.

Artikel IV.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt

festgestellt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →