60. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Wählerevidenzgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Artikel I.
(1) Auf Grund des § 1 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, wird in der
Anlage das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/
1960, in der durch die Bundesgesetze BGBl.
Nr. 414/1968 und 438/1969 abgeänderten Fassung
wiederverlautbart.
(2) In Anpassung an den neueren Sprachgebrauch
der Gesetzgebung wurde in den §§ 7
Abs. 4 und 12 Abs. 4 und 5 der Ausdruck „Bundesministerium"
durch den Ausdruck „Bundesminister"
ersetzt.
Artikel II.
(1) Das Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 243/
1960, ist in seiner ursprünglichen Fassung am
1. Jänner 1960 in Kraft getreten.
(2) Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 414/1968 ist
am 1. Jänner 1969 und das Bundesgesetz BGBL
Nr. 438/1969 ist am 20. Dezember 1969 in Kraft
getreten.
Artikel III.
Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Wählerevidenzgesetz
1970" zu bezeichnen.
Artikel IV.
Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung
wird der Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt
festgestellt.