60. Verordnung: Anordnung von Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1
und 2, 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes,
BGBl. Nr. 91/1965, wird verordnet
§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat, beginnend mit 1. März 1969, Erhebungen
in Geflügelbrütereien und -schlächtereien
durchzuführen.
§ 2. Zu erheben sind
1. in Geflügelbrütereien
a) monatlich die Einlagen an Bruteiern, bestimmt
für die Erbrütung von Hühnern
(Legehühner und Masthühner), Gänsen,
Enten und Truthühnern,
b) jeweils im Monat März das Fassungsvermögen
der Brutanlagen, getrennt nach Vorbrütern
und Schlupfbrütern
2. in Geflügelschlächtereien monatlich
a) die Zahl der geschlachteten Tiere,
b) das Schlachtgewicht, aufgegliedert in geschlossene
Ware (bei Gänsen, Enten und
Truthühnern),
gerupfte und entdärmte sowie
sonstige Ware (bei Brat- und Backhühnern
und Poularden, Suppenhühnern, Gänsen,
Enten, Truthühnern).
§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind
bei den Erhebungen gemäß
1. § 2 Z. 1 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) von Brütereien mit einer Mindesteinlagekapazität
von 500 Stück Bruteiern,
2. § 2 Z. 2 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer,
Pächter und sonstige Nutznießer oder deren
Beauftragte) von Betrieben mit mindestens
10.000 Geflügelschlachtungen im Vorjahr.
§ 4. (1) Die Fragebögen sind vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen
zuzustellen.
(2) Die ausgefüllten Fragebögen sind bis
spätestens 10. des auf den Berichtsmonat folgenden
Monats an das Österreichische Statistische
Zentralamt einzusenden.