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60_1969 AT

60. Verordnung: Anordnung von Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Anordnung von Erhebungen in Geflügelbrütereien und -schlächtereien

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2 und 3, 4 Abs. 1

und 2, 8 Abs. 1 und 2 des Bundesstatistikgesetzes,

BGBl. Nr. 91/1965, wird verordnet

§ 1. Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat, beginnend mit 1. März 1969, Erhebungen

in Geflügelbrütereien und -schlächtereien

durchzuführen.

§ 2. Zu erheben sind

1. in Geflügelbrütereien

a) monatlich die Einlagen an Bruteiern, bestimmt

für die Erbrütung von Hühnern

(Legehühner und Masthühner), Gänsen,

Enten und Truthühnern,

b) jeweils im Monat März das Fassungsvermögen

der Brutanlagen, getrennt nach Vorbrütern

und Schlupfbrütern

2. in Geflügelschlächtereien monatlich

a) die Zahl der geschlachteten Tiere,

b) das Schlachtgewicht, aufgegliedert in geschlossene

Ware (bei Gänsen, Enten und

Truthühnern),

gerupfte und entdärmte sowie

sonstige Ware (bei Brat- und Backhühnern

und Poularden, Suppenhühnern, Gänsen,

Enten, Truthühnern).

§ 3. Zur Auskunftserteilung verpflichtet sind

bei den Erhebungen gemäß

1. § 2 Z. 1 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) von Brütereien mit einer Mindesteinlagekapazität

von 500 Stück Bruteiern,

2. § 2 Z. 2 die Inhaber (Eigentümer, Besitzer,

Pächter und sonstige Nutznießer oder deren

Beauftragte) von Betrieben mit mindestens

10.000 Geflügelschlachtungen im Vorjahr.

§ 4. (1) Die Fragebögen sind vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt den Auskunftspflichtigen

zuzustellen.

(2) Die ausgefüllten Fragebögen sind bis

spätestens 10. des auf den Berichtsmonat folgenden

Monats an das Österreichische Statistische

Zentralamt einzusenden.

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