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60_1968 AT

60. Kundmachung: Aufhebung der Bestimmungen des § 381 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 60. Kundmachung: Aufhebung der Bestimmungen des § 381 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1960 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 110 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und gemäß

den Bestimmungen der §§ 64 und 65 des

Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Dezember 1967, G 19/67-10,

die Bestimmungen des § 381 Abs. 1 Z. 1 und

Abs. 3 der Strafprozeßordnung I960, BGBl.

Nr. 98, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

30. November 1968 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten

nicht wieder in Wirksamkeit.

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