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60_1967 AT

60. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937, auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Bundeslandes Niederösterreich

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl.

Nr. 94, in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl.

Nr. 189/1955, wird verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. März 1967 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde

Geras, Politischer Bezirk Horn, und

der Gemeinde Ebergassing, Politischer Bezirk

Wien-Umgebung, auf die die Gemeindebeamtendienstordnung

1960, LGBl, für das Land

Niederösterreich Nr. 233, Anwendung findet, in

die Krankenversicherung der Bundesangestellten

bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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