60. Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
VEREINTE NATIONEN
NEW YORK
PO 210 CYPR (2)
21, Feber 1966
Herr Botschafter!
1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die
Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964
(S/5575), worin dieser unter anderem
„Empfiehlt, daß mit Zustimmung der
Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten
Nationen zur Erhaltung des Friedens
in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung
und Stärke der Streitkräfte
soll vom Generalsekretär im Einvernehmen
mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands,
der Türkei und des Vereinigten Königreichs
festgesetzt werden. Der Kommandant der
Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt
werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär,
der die Regierungen, welche die
Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll,
soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat
über ihren Einsatz berichten;
Empfiehlt, daß es die Aufgabe der
Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung
des internationalen Friedens und der
internationalen Sicherheit alles daranzusetzen,
ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern
und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung
und Wiederherstellung von Recht
und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen
Verhältnissen beizutragen;
Empfiehlt, daß die Stationierung der
Streitkräfte für einen Zeitraum von drei
Monaten erfolgen soll, wobei alle daraus entstehenden
Kosten von den Regierungen,
welche die Kontingente stellen, und der Re-
gierung von Cypern nach einem von ihnen
einverständlich festgelegten Modus getragen
werden sollen. Der Generalsekretär kann auch
freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck
annehmen;".
Durch spätere Resolutionen des Sicherheitsrates
wurde das Mandat der Streitkräfte um aufeinanderfolgende
Perioden verlängert.
2. Gemäß der Resolution vom 4. März 1964
wurden die Streitkräfte der Vereinten Nationen
in Cypern am 27. März 1964 einsatzmäßig aufgestellt.
Durch einen Briefwechsel vom 31. März
1964 wurde ein Abkommen (S/5634) mit der
Republik Cypern betreffend den Status der
Streitkräfte geschlossen. Dienstvorschriften (ST/
SGB/UNFICYP/1) für die Streitkräfte wurden am
25. April 1964 erlassen. Abschriften dieser Dokumente
sind als Anhang I bzw. Anhang II beigeschlossen.
3. Ich möchte Ihrer Regierung meinen Dank
für die Zurverfügungstellung von Kontingenten
zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte der
Vereinten Nationen in Cypern zum Ausdruck
bringen. Ich möchte die Gelegenheit benützen,
um Ihre Aufmerksamkeit auf folgende die
Streitkräfte betreffende Erwägungen zu lenken
und hiemit den Abschluß eines Abkommens betreffend
den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen
der Streitkräfte vorzuschlagen.
4. Die oben erwähnten Dienstvorschriften bekräftigen
den internationalen Charakter der
Streitkräfte als ein Hilfsorgan der Vereinten
Nationen und legen die Dienstbedingungen für
die Angehörigen der Streitkräfte fest. Die für die
Streitkräfte zur Verfügung gestellten Kontingente
dienen gemäß diesen Dienstvorschriften.
5. Die Dienstvorschriften und das Abkommen,
auf die in Ziffer 2 dieses Briefes Bezug genommen
wird, sichern den Streitkräften und ihren
einzelnen Angehörigen auch die für die unabhängige
Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien
und Immunitäten. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit
auf jene Bestimmungen der Dienstvorschriften
und des Abkommens lenken, die diese
Privilegien und Immunitäten festlegen, und vor
allem auf Punkt 29 der Dienstvorschriften sowie
auf die Ziffern 10, 11 und 12 meines Briefes an
den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Cypern. Es sei darauf verwiesen, daß
Ziffer 11 dieses Briefes besagt, daß „Angehörige
der Streitkräfte hinsichtlich aller strafbaren
Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern
begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit
ihrer jeweiligen Staaten unterstehen".
Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit
Cyperns geht von der Voraussetzung aus, daß
die Behörden der teilnehmenden Staaten jene
Jurisdiktion ausüben werden, die sich im Hin-
blick auf Verbrechen oder Vergehen als notwendig
erweist, welche die von ihnen entsandten
Angehörigen der Streitkräfte in Cypern begehen.
Es wird angenommen, daß die teilnehmenden
Staaten dementsprechend verfahren werden.
6. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit weiters
auf Punkt 2 der Dienstvorschriften betreffend
den Geltungsbereich und auf Punkt 13 der
Dienstvorschriften betreffend „Ordnung und
Disziplin" lenken. Diese Artikel sehen vor
„2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften.
Die vorliegenden Dienstvorschriften
sowie die auf Grund derselben
erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle
sind für alle Angehörigen der Streitkräfte
verbindlich. Zuwiderhandeln stellt ein
Delikt dar, das der disziplinären Ahndung
gemäß den Militärgesetzen und -Vorschriften
unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent,
dem der Täter angehört, anwendbar sind.
13. Ordnung und Disziplin. Der
Kommandant ist allgemein für die Ordnung
und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich.
Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen
anstellen, Untersuchungen führen und
Informationen, Berichte und Konsultationen
verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre
Maßnahmen bei den zu den Streitkräften
entsandten nationalen Kontingenten
liegt bei den Kommandanten der nationalen
Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre
Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten,
der das Einvernehmen mit dem
Kommandanten des betreffenden nationalen
Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär
mit den Behörden des betreffenden
teilnehmenden Staates herstellen kann."
7. In Anbetracht der in den obigen Ziffern 5
und 6 dargelegten Erwägungen wäre ich Ihnen
für eine Zusicherung verbunden, daß die Kommandanten
der von Ihrer Regierung beigestellten
zwei (Sanitäts- und Polizei-) Kontingente in der
Lage sein werden, die nötige Disziplinargewalt
auszuüben. Ich wäre Ihnen weiters für die Zusicherung
verbunden, daß Ihre Regierung bereit
sein wird, alle nach dem österreichischen Strafrecht
strafbaren Verbrechen und Vergehen, die
von einem Angehörigen dieser Kontingente in
Cypern begangen werden, einer strengen und
wirksamen Rechtsprechung zu unterwerfen und
den Vereinten Nationen über die in jedem einzelnen
Falle getroffenen Maßnahmen Bericht zu
erstatten.
8. Ein wirksames Funktionieren der Streitkräfte
erfordert, daß eine gewisse Kontinuität
des Dienstes der Einheiten im Rahmen der
Streitkräfte gewährleistet ist, damit der Kommandant
bei seiner Einsatzplanung weiß, welche
Einheiten verfügbar sind. Ich wäre Ihnen daher
für eine Zusicherung verbunden, daß keine Abberufung
der von Ihrer Regierung beigestellten
Kontingente ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung
des Generalsekretärs erfolgen
wird, damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit
der Streitkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, vermieden
wird. Ebenso verpflichtet sich der Generalsekretär
für den Fall, daß die Umstände einen
weiteren Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen
der Streitkräfte nicht mehr erforderlich machen,
das Einvernehmen mit Ihrer Regierung herzustellen
sowie eine entsprechende vorherige Benachrichtigung
hinsichtlich ihres Abzuges ergehen
zu lassen.
9. Weiters wird auf Punkt 11 und 12 der
Dienstvorschriften betreffend „Befehlsgewalt"
sowie „Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse"
Bezug genommen. Punkt 12 sieht unter
anderem vor, daß ein Wechsel der Kommandanten
der von teilnehmenden Regierungen beigestellten
Kontingente auf Grund von Konsultationen
zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten
der Streitkräfte und den zuständigen
Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierung
zu erfolgen hat.
10. Weiters möchte ich auf Punkt 40 der
Dienstvorschriften betreffend die „Einhaltung
von Übereinkommen" verweisen, welcher vorsieht
„Die Streitkräfte haben die Grundsätze und
den Geist der allgemeinen internationalen
Übereinkommen, die auf das Verhalten von
Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen
beziehungsweise zu respektieren."
11. Die internationalen Übereinkommen, auf
die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird,
sind unter anderem die Genfer (Rotkreuz-) Abkommen
vom 12. August 1949, denen Ihre Regierung
angehört, und die UNESCO-Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,
die am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichnet
wurde. In diesem Zusammenhang und
vor allem hinsichtlich der humanitären Bestimmungen
dieser Übereinkommen wird ersucht,
daß die Regierungen der teilnehmenden Staaten
sicherstellen, daß die Angehörigen ihrer im
Rahmen der Streitkräfte dienenden Kontingente
mit den sich aus diesen Übereinkommen ergebenden
Verpflichtungen vollkommen vertraut
sind und daß geeignete Schritte unternommen
werden, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.
12. a) Die Behörden des teilnehmenden Staates
werden gemäß und im Rahmen der innerstaatlichen
Rechtsordnung die größtmöglichen Anstrengungen
unternehmen, um eine Regelung
von Ansprüchen sowie die Erfüllung von Entscheidungen
zu bewirken, welche von cyprischen
Gerichten oder der Kommission für Ansprüche
(Claims Commission) gegen einen Angehörigen
des Kontingentes des betreffenden Staates wegen
außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit von ihm
gesetzten Handlungen ausgesprochen werden.
b) Zusätzlich zu der Verpflichtung in lit. a
werden die teilnehmenden Staaten erforderlichenfalls
mit den Vereinten Nationen ergänzende
Vereinbarungen über die Regelung von
Ansprüchen schließen, die sich auf Grund von
Handlungen ergeben, welche von einem Angehörigen
ihres Kontingentes innerhalb oder außerhalb
seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.
13. Schließlich schlage ich vor, daß die den
Kostenaufwand betreffenden Fragen in einem
Zusatzabkommen geregelt werden. Weitere zusätzliche
Vereinbarungen über den Dienst Ihrer
Kontingente im Rahmen der Streitkräfte können
je nach Erfordernis getroffen werden.
14. Dieser Brief soll zusammen mit Ihrer Antwort,
in der Sie die hier dargelegten Vorschläge
annehmen, ein Abkommen zwischen den Vereinten
Nationen und Österreich darstellen und
mit dem Datum, zu dem ich Ihre Antwort erhalte,
in Kraft treten. Es soll solange in Kraft
bleiben, bis Ihre Kontingente entweder gemäß
den Bestimmungen der obigen Ziffer 8 oder auf
Grund von Entwicklungen, die das Wirken der
Streitkräfte berühren und ihren Dienst nicht
mehr erforderlich machen, aus dem Verband der
Streitkräfte abberufen werden. Die Bestimmungen
der Ziffer 15 bezüglich der Beilegung von
Streitigkeiten sollen solange in Kraft bleiben,
bis alle noch offenen Ansprüche geregelt sind.
15. Weiters wird vorgeschlagen, daß alle
Streitigkeiten zwischen den Vereinten Nationen
und Ihrer Regierung über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens, die nicht im
Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich
festgelegten Verfahren beigelegt
werden, zur endgültigen Beilegung einem aus
drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht
unterbreitet werden. Einer der Schiedsrichter
wird vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen bestellt, einer von Ihrer Regierung
und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam vom
Generalsekretär und von Ihrer Regierung auszuwählen.
Können die zwei Parteien hinsichtlich
der Bestellung des Oberschiedsrichters innerhalb
eines Monats nach dem Vorschlag einer der Parteien
zur Befassung eines Schiedsgerichts keine
Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes von einer der beiden
Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter zu
bestellen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine
Vakanz eintreten, so erfolgt die Behebung derselben
innerhalb von 30 Tagen gemäß der in
dieser Ziffer für die erste Ernennung festgelegten
Vorgangsweise. Das Schiedsgericht tritt mit der
Bestellung des Oberschiedsrichters sowie mindestens
eines der übrigen Mitglieder in Funktion.
Zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bilden ein
Quorum für die Ausübung seiner Funktionen
und für alle Beratungen und Beschlüsse des
Schiedsgerichts genügt die Zustimmung von zwei
Mitgliedern.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
U Thant m. p.
Generalsekretär
An den
Ständigen Vertreter Österreichs bei
den Vereinten Nationen
New York, N. Y.
ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNG
BEI DEN VEREINTEN NATIONEN
Zl. 130-R/66
24. Feber 1966
Herr Generalsekretär!
Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens
vom 21. Feber 1966, welches folgenden Wortlaut
hat
„Herr Botschafter!
1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die
Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964
(S/5575), worin dieser unter anderem
„Empfiehlt, daß mit Zustimmung der
Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten
Nationen zur Erhaltung des Friedens
in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung
und Stärke der Streitkräfte
soll vom Generalsekretär im Einvernehmen
mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands,
der Türkei und des Vereinigten Königreichs
festgesetzt werden. Der Kommandant der
Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt
werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär,
der die Regierungen, welche die
Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll,
soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat
über ihren Einsatz berichten;
Empfiehlt, daß es die Aufgabe der
Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung
des internationalen Friedens und der
internationalen Sicherheit alles daranzusetzen,
ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern
und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung
und Wiederherstellung von Recht
und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen
Verhältnissen beizutragen;
Empfiehlt, daß die Stationierung der
Streitkräfte für einen Zeitraum von drei
Monaten erfolgen soll, wobei alle daraus entstehenden
Kosten von den Regierungen,
welche die Kontingente stellen, und der Regierung
von Cypern nach einem von ihnen
einverständlich festgelegten Modus getragen
werden sollen. Der Generalsekretär kann auch
freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck
annehmen;".
Durch spätere Resolutionen des Sicherheitsrates
wurde das Mandat der Streitkräfte um aufeinanderfolgende
Perioden verlängert.
2. Gemäß der Resolution vom 4. März 1964
wurden die Streitkräfte der Vereinten Nationen
in Cypern am 27. März 1964 einsatzmäßig aufgestellt.
Durch einen Briefwechsel vom 31. März
1964 wurde ein Abkommen (S/5634) mit der
Republik Cypern betreffend den Status der
Streitkräfte geschlossen. Dienstvorschriften (ST/
SGB/UNFICYP/1) für die Streitkräfte wurden am
25. April 1964 erlassen. Abschriften dieser Dokumente
sind als Anhang I bzw. Anhang II beigeschlossen.
3. Ich möchte Ihrer Regierung meinen Dank
für die Zurverfügungstellung von Kontingenten
zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte der
Vereinten Nationen in Cypern zum Ausdruck
bringen. Ich möchte die Gelegenheit benützen,
um Ihre Aufmerksamkeit auf folgende die
Streitkräfte betreffende Erwägungen zu lenken
und hiemit den Abschluß eines Abkommens betreffend
den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen
der Streitkräfte vorzuschlagen.
4. Die oben erwähnten Dienstvorschriften bekräftigen
den internationalen Charakter der
Streitkräfte als ein Hilfsorgan der Vereinten
Nationen und legen die Dienstbedingungen für
die Angehörigen der Streitkräfte fest. Die für die
Streitkräfte zur Verfügung gestellten Kontingente
dienen gemäß diesen Dienstvorschriften.
5. Die Dienstvorschriften und das Abkommen,
auf die in Ziffer 2 dieses Briefes Bezug genommen
wird, sichern den Streitkräften und ihren
einzelnen Angehörigen auch die für die unabhängige
Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien
und Immunitäten. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit
auf jene Bestimmungen der Dienstvorschriften
und des Abkommens lenken, die diese
Privilegien und Immunitäten festlegen, und vor
allem auf Punkt 29 der Dienstvorschriften sowie
auf die Ziffern 10, 11 und 12 meines Briefes an
den Minister für Auswärtige Angelegenheiten
von Cypern. Es sei darauf verwiesen, daß
Ziffer 11 dieses Briefes besagt, daß „Angehörige
der Streitkräfte hinsichtlich aller strafbaren
Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern
begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit
ihrer jeweiligen Staaten unterstehen".
Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit
Cyperns geht von der Voraussetzung aus, daß
die Behörden der teilnehmenden Staaten jene
Jurisdiktion ausüben werden, die sich im Hinblick
auf Verbrechen oder Vergehen als notwendig
erweist, welche die von ihnen entsandten
Angehörigen der Streitkräfte in Cypern begehen.
Es wird angenommen, daß die teilnehmenden
Staaten dementsprechend verfahren werden.
6. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit weiters
auf Punkt 2 der Dienstvorschriften betreffend
den Geltungsbereich und auf Punkt 13 der
Dienstvorschriften betreffend „Ordnung und
Disziplin" lenken. Diese Artikel sehen vor
„2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften.
Die vorliegenden Dienstvorschriften
sowie die auf Grund derselben
erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle
sind für alle Angehörigen der Streitkräfte
verbindlich. Zuwiderhandeln stellt ein
Delikt dar, das der disziplinären Ahndung
gemäß den Militärgesetzen und -vorschriften
unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent,
dem der Täter angehört, anwendbar sind.
13. Ordnung und Disziplin. Der
Kommandant ist allgemein für die Ordnung
und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich.
Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen
dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen
anstellen, Untersuchungen führen und
Informationen, Berichte und Konsultationen
verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre
Maßnahmen bei den zu den Streitkräften
entsandten nationalen Kontingenten
liegt bei den Kommandanten der nationalen
Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre
Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten,
der das Einvernehmen mit dem
Kommandanten des betreffenden nationalen
Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär
mit den Behörden des betreffenden
teilnehmenden Staates herstellen kann-"
7. In Anbetracht der in den obigen Ziffern 5
und 6 dargelegten Erwägungen wäre ich Ihnen
für eine Zusicherung verbunden, daß die Kommandanten
der von Ihrer Regierung beigestellten
zwei (Sanitäts- und Polizei-) Kontingente in der
Lage sein werden, die nötige Disziplinargewalt
auszuüben. Ich wäre Ihnen weiters für die Zusicherung
verbunden, daß Ihre Regierung bereit
sein wird, alle nach dem österreichischen Strafrecht
strafbaren Verbrechen und Vergehen, die
von einem Angehörigen dieser Kontingente in
Cypern begangen werden, einer strengen und
wirksamen Rechtsprechung zu unterwerfen und
den Vereinten Nationen über die in jedem einzelnen
Falle getroffenen Maßnahmen Bericht zu
erstatten.
8. Ein wirksames Funktionieren der Streitkräfte
erfordert, daß eine gewisse Kontinuität
des Dienstes der Einheiten im Rahmen der
Streitkräfte gewährleistet ist, damit der Kommandant
bei seiner Einsatzplanung weiß, welche
Einheiten verfügbar sind. Ich wäre Ihnen daher
für eine Zusicherung verbunden, daß keine Abberufung
der von Ihrer Regierung beigestellten
Kontingente ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung
des Generalsekretärs erfolgen
wird, damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit
der Streitkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, vermieden
wird. Ebenso verpflichtet sich der Generalsekretär
für den Fall, daß die Umstände einen
weiteren Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen
der Streitkräfte nicht mehr erforderlich machen,
das Einvernehmen mit Ihrer Regierung herzustellen
sowie eine entsprechende vorherige Benachrichtigung
hinsichtlich ihres Abzuges ergehen
zu lassen.
9. Weitere wird auf Punkt 11 und 12 der
Dienstvorschriften betreffend „Befehlsgewalt"
sowie „Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse"
Bezug genommen. Punkt 12 sieht unter
anderem vor, daß ein Wechsel der Kommandanten
der von teilnehmenden Regierungen beigestellten
Kontingente auf Grund von Konsultationen
zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten
der Streitkräfte und den zuständigen
Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierung
zu erfolgen hat.
10. Weiters möchte ich auf Punkt 40 der
Dienstvorschriften betreffend die „Einhaltung
von Übereinkommen" verweisen, welcher vorsieht
„Die Streitkräfte haben die Grundsätze und
den Geist der allgemeinen internationalen
Übereinkommen, die auf das Verhalten von
Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen
beziehungsweise zu respektieren."
11. Die internationalen Übereinkommen, auf
die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird,
sind unter anderem die Genfer (Rotkreuz-) Abkommen
vom 12. August 1949, denen Ihre Regierung
angehört, und die UNESCO-Konvention
zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,
die am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichnet
wurde. In diesem Zusammenhang und
vor allem hinsichtlich der humanitären Bestimmungen
dieser. Übereinkommen wird ersucht,
daß die Regierungen der teilnehmenden Staaten
sicherstellen, daß die Angehörigen ihrer im
Rahmen der Streitkräfte dienenden Kontingente
mit den sich aus diesen Übereinkommen ergebenden
Verpflichtungen vollkommen vertraut
sind und daß geeignete Schritte unternommen
werden, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.
12. a) Die Behörden des teilnehmenden Staates
werden gemäß und im Rahmen der innerstaatlichen
Rechtsordnung die größtmöglichen Anstrengungen
unternehmen, um eine Regelung
von Ansprüchen sowie die Erfüllung von Entscheidungen
zu bewirken, welche von cyprischen
Gerichten oder der Kommission für Ansprüche
(Claims Commission) gegen einen Angehörigen
des Kontingentes des betreffenden Staates wegen
außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit von ihm
gesetzten Handlungen ausgesprochen werden.
b) Zusätzlich zu der Verpflichtung in lit. a
werden die teilnehmenden Staaten erforderlichenfalls
mit den Vereinten Nationen ergänzende
Vereinbarungen über die Regelung von
Ansprüchen schließen, die sich auf Grund von
Handlungen ergeben, welche von einem Angehörigen
ihres Kontingentes innerhalb oder außerhalb
seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.
13. Schließlich schlage ich vor, daß die den
Kostenaufwand betreffenden Fragen in einem
Zusatzabkommen geregelt werden. Weitere zusätzliche
Vereinbarungen über den Dienst Ihrer
Kontingente im Rahmen der Streitkräfte können
je nach Erfordernis getroffen werden.
14. Dieser Brief soll zusammen mit Ihrer Antwort,
in der Sie die hier dargelegten Vorschläge
annehmen, ein Abkommen zwischen den Vereinten
Nationen und Österreich darstellen und
mit dem Datum, zu dem ich Ihre Antwort erhalte,
in Kraft treten. Es soll solange in Kraft
bleiben, bis Ihre Kontingente entweder gemäß
den Bestimmungen der obigen Ziffer 8 oder auf
Grund von Entwicklungen, die das Wirken der
Streitkräfte berühren und ihren Dienst nicht
mehr erforderlich machen, aus dem Verband der
Streitkräfte abberufen werden. Die Bestimmungen
der Ziffer 15 bezüglich der Beilegung von
Streitigkeiten sollen solange in Kraft bleiben,
bis alle noch offenen Ansprüche geregelt sind.
15. Weiters wird vorgeschlagen, daß alle
Streitigkeiten zwischen den Vereinten Nationen
und Ihrer Regierung über die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens, die nicht im
Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich
festgelegten Verfahren beigelegt
werden, zur endgültigen Beilegung einem aus
drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht
unterbreitet werden. Einer der Schiedsrichter
wird vom Generalsekretär der Vereinten
Nationen bestellt, einer von Ihrer Regierung
und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam vom
Generalsekretär und von Ihrer Regierung auszuwählen.
Können die zwei Parteien hinsichtlich
der Bestellung des Oberschiedsrichters innerhalb
eines Monats nach dem Vorschlag einer der Parteien
zur Befassung eines Schiedsgerichts keine
Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes von einer der beiden
Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter zu
bestellen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine
Vakanz eintreten, so erfolgt die Behebung derselben
innerhalb von 30 Tagen gemäß der in
dieser Ziffer für die erste Ernennung festgelegten
Vorgangsweise. Das Schiedsgericht tritt mit der
Bestellung des Oberschiedsrichters sowie mindestens
eines der übrigen Mitglieder in Funktion.
Zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bilden ein
Quorum für die Ausübung seiner Funktionen
und für alle Beratungen und Beschlüsse des
Schiedsgerichts genügt die Zustimmung von zwei
Mitgliedern.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine
Regierung vorstehendem zugestimmt hat.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Kurt Waldheim m. p.
Botschafter
Ständiger Vertreter
Österreichs bei den Vereinten
Nationen
An den
Generalsekretär der
Vereinten Nationen
New York, N. Y.
ANHANG I
S/5634
BRIEFWECHSEL, WELCHER EIN ABKOMMEN
ZWISCHEN DEN VEREINTEN
NATIONEN UND DER REGIERUNG
DER REPUBLIK CYPERN ÜBER
DEN STATUS DER STREITKRÄFTE DER
VEREINTEN NATIONEN ZUR ERHALTUNG
DES FRIEDENS IN CYPERN
DARSTELLT
SCHREIBEN DES GENERALSEKRETÄRS
DER VEREINTEN NATIONEN AN DEN
MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
VON CYPERN
31. März 1964
Herr Minister!
Ich beehre mich, auf die vom Sicherheitsrat
der Vereinten Nationen am 4. März 1964 angenommene
Resolution (S/5575) Bezug zu nehmen.
In Absatz 4 dieser Resolution empfahl der Sicherheitsrat,
daß mit Zustimmung der Regierung der
Republik Cypern Streitkräfte der Vereinten
Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern
aufgestellt werden sollen. Mit Schreiben vom
4. März 1964 teilte der Minister für Auswärtige
Angelegenheiten von Cypern dem Generalsekretär
die Zustimmung der Regierung der
Republik Cypern zur Aufstellung dieser Streitkräfte
mit. Die Streitkräfte wurden am 27. März
1964 aufgestellt. Ich beehre mich ferner, auf
Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen
Bezug zu nehmen, welcher vorsieht, daß die
Organisation im Gebiet ihrer Mitglieder die
Privilegien und Immunitäten genießt, die zur
Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind,
sowie auf das Übereinkommen über die Privilegien
und Immunitäten der Vereinten Nationen,
dem Cypern angehört. Im Hinblick auf die Bestimmungen
des Übereinkommens über die
Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen möchte ich vorschlagen, daß die Vereinten
Nationen und Cypern nachstehende ad
hoc-Vereinbarungen treffen, worin einige Bedingungen
festgelegt werden, die für die wirksame
Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte der Vereinten
Nationen während ihrer Anwesenheit in
Cypern notwendig sind. Diese Vereinbarungen
sind nachstehend in folgender Gliederung niedergelegt
Begriffsbestimmungen
1. Die „Streitkräfte der Vereinten Nationen in
Cypern" (im folgenden als „die Streitkräfte"
bezeichnet) bestehen aus dem vom Generalsekretär
gemäß der Resolution des Sicherheitsrates
vom 4. März 1964 (S/5575) ernannten Kommandanten
(United Nations Commander) und
allen seinem Kommando unterstellten Militärpersonen.
Für den Zweck dieser Vereinbarungen
bezieht sich der Ausdruck „Angehöriger der
Streitkräfte" auf jede Person, die im Wehrdienst
eines Staates steht und dem Kommandanten der
Streitkräfte der Vereinten Nationen unterstellt
ist, sowie auf jede Zivilperson, die von dem
Staat, dem sie angehört, dem Kommandanten
unterstellt wird.
2. „Cyprische Behörden" bedeutet alle staatlichen
und lokalen, zivilen und militärischen
Behörden der Regierung der Republik Cypern,
die gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarungen
zur Durchführung von Aufgaben im
Zusammenhang mit den Streitkräften berufen
sind, unbeschadet der letztlichen Verantwortlichkeit
der Regierung der Republik Cypern (im
folgenden als „die Regierung" bezeichnet).
3. „Teilnehmender Staat" bedeutet ein Mitglied
der Vereinten Nationen, das den Streitkräften
Militärpersonen beistellt.
4. Das „Einsatzgebiet" umfaßt alle Teile des
gesamten Hoheitsgebietes der Republik Cypern
(dieses Hoheitsgebiet wird im folgenden mit
„Cypern" bezeichnet), in denen die Streitkräfte
in Durchführung ihrer in Absatz 5 der Resolution
des Sicherheitsrates vom 4. März 1964
(S/5575) umgrenzten Aufgaben eingesetzt werden,
sowie die in Ziffer 19 dieser Vereinbarungen
erwähnten militärischen Einrichtungen und anderen
Örtlichkeiten und ferner die von den
Streitkräften gemäß Ziffer 32 und 33 dieser
Vereinbarungen benützten Verbindungs- und
Nachschubwege.
Internationaler Status der Streitkräfte und ihrer
Angehörigen
5. Die Angehörigen der Streitkräfte haben die
Gesetze und Vorschriften Cyperns zu beachten
und sich in Cypern jeder Tätigkeit politischen
Charakters und jeder Handlung, die mit dem
internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar
ist oder dem Geist dieser Vereinbarungen
widerspricht, zu enthalten. Der Kommandant hat
alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die
Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen.
6. Die Regierung verpflichtet sich, den ausschließlich
internationalen Charakter der vom
Generalsekretär gemäß der Resolution des
Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) aufgestellten
Streitkräfte sowie den internationalen
Charakter ihres Kommandos und ihrer Aufgabe
zu respektieren.
Ein- und Ausreise: Ausweise
7. Bei der Einreise nach und der Ausreise aus
Cypern sind Angehörige der Streitkräfte von
den Paß- und Visavorschriften sowie von Einwanderungskontrollen
und -beschränkungen ausgenommen.
Sie sind ferner befreit von allen
Vorschriften betreffend den Aufenthalt von Ausländern
in Cypern, einschließlich der Meldevorschriften,
jedoch erwerben sie keinerlei Recht auf
dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz in Cypern.
Für eine solche Ein- oder Ausreise benötigen
Angehörige der Streitkräfte lediglich: (a) einen
vom Kommandanten oder einer zuständigen
Behörde des teilnehmenden Staates ausgestellten
Einzel- oder Sammel-Marschbefehl und (b) einen
persönlichen Dienstausweis, welcher vom Kommandanten
mit Befugnis des Generalsekretärs
ausgestellt ist, außer bei der ersten Einreise, bei
welcher der von den zuständigen Behörden des
teilnehmenden Staates ausgestellte persönliche
militärische Dienstausweis anstelle des erwähnten
Dienstausweises der Streitkräfte anerkannt
wird.
8. Angehörige der Streitkräfte können verhalten
werden, jenen cyprischen Behörden, für
die eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen
dem Kommandanten und der Regierung besteht,
auf deren Verlangen ihre Dienstausweise vorzuweisen,
ohne sie jedoch auszuhändigen. Abgesehen
von den Bestimmungen der Ziffer 7 dieser
Vereinbarungen ist der Dienstausweis das einzige
Dokument, das ein Angehöriger der Streitkräfte
benötigt. Enthält er jedoch nicht den
vollen Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und
(gegebenenfalls) Nummer sowie Dienststellung
und Lichtbild des Angehörigen der Streitkräfte,
so kann dieser verhalten werden, auch den persönlichen
militärischen Dienstausweis oder ein
ähnliches Dokument vorzuweisen, das von den
zuständigen Behörden des teilnehmenden Staates,
dem er angehört, ausgestellt ist.
9. Wenn ein Angehöriger der Streitkräfte den
Dienst des teilnehmenden Staates, dem er ange-
hört, verläßt und nicht repatriiert wird, hat der
Kommandant sofort die Regierung unter Anführung
der erforderlichen Einzelheiten davon
zu unterrichten. Ebenso hat der Kommandant
die Regierung zu unterrichten, wenn sich ein
Angehöriger der Streitkräfte länger als einundzwanzig
Tage entfernt hat. Ist gegen einen ehemaligen
Angehörigen der Streitkräfte die Landesverweisung
ausgesprochen worden, so obliegt es
dem Kommandanten sicherzustellen, daß die betreffende
Person im Hoheitsgebiet des betreffenden
teilnehmenden Staates Aufnahme findet.
Rechtsprechung
10. Die folgenden Vereinbarungen über Straf-
und Zivilgerichtsbarkeit werden im Hinblick auf
die besonderen Aufgaben der Streitkräfte und
auf die Interessen der Vereinten Nationen, nicht
aber zum persönlichen Vorteil der Angehörigen
der Streitkräfte getroffen.
Strafgerichtsbarkeit
11. Angehörige der Streitkräfte unterstehen
hinsichtlich aller strafbaren Handlungen, die
allenfalls von ihnen in Cypern begangen werden,
der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen
Staaten.
Zivilgerichtsbarkeit
12. (a) Angehörige der Streitkräfte unterstehen
in Angelegenheiten, die ihre dienstlichen Pflichten
betreffen, weder der Zivilgerichtsbarkeit der
Gerichte von Cypern noch sonstigen Rechtsverfahren.
In einer Rechtssache, die sich aus einer
mit den dienstlichen Pflichten eines Angehörigen
der Streitkräfte in Zusammenhang stehenden
Angelegenheit ergibt, an der ein Angehöriger
der Streitkräfte und ein cyprischer Staatsangehöriger
beteiligt sind, sowie in anderen vereinbarten
Streitsachen, findet das in Ziffer 38 (b)
vorgesehene Verfahren für die Regelung Anwendung.
(b) In jenen Fällen, in denen gegenüber Angehörigen
der Streitkräfte von den Gerichten von
Cypern eine Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt wird,
haben die Gerichte oder sonstigen cyprischen
Behörden den Angehörigen der Streitkräfte hinreichend
Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte
zu geben. Bestätigt der Kommandant, daß ein
Angehöriger der Streitkräfte wegen dienstlicher
Verpflichtungen oder genehmigter Abwesenheit
nicht in der Lage ist, in einem zivilrechtlichen
Verfahren, an dem er beteiligt ist, seine Interessen
zu wahren, so hat das Gericht oder die
Behörde auf seinen Antrag das Verfahren bis
zum Wegfall der Verhinderung, jedoch nur bis
zu neunzig Tagen, auszusetzen. Eigentum eines
Angehörigen der Streitkräfte, welches dieser laut
Bestätigung des Kommandanten zur Erfüllung
seiner dienstlichen Pflichten benötigt, unterliegt
nicht der Beschlagnahme zur Erfüllung eines
Urteils, Beschlusses oder Befehls, ebenso wie
anderes Eigentum, das ihr nach cyprischem Recht
nicht unterliegt. Die persönliche Freiheit eines
Angehörigen der Streitkräfte darf im Rahmen
eines zivilrechtlichen Verfahrens nicht von einem
Gericht oder einer anderen cyprischen Behörde
beschränkt werden, weder zur Durchsetzung
eines Urteils, Beschlusses oder Befehls oder Erzwingung
eines Offenbarungseides noch aus
irgendeinem anderen Grunde.
(c) In den in obiger lit. (b) vorgesehenen
Fällen steht es dem Anspruchswerber frei, seinen
Anspruch gemäß dem in Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen
festgelegten Verfahren behandeln zu
lassen. Sind ein Anspruch, der durch Entscheidung
eines cyprischen Gerichts zugunsten des
Anspruchswerbers anerkannt wurde, oder ein
Beschluß der Kommission für Ansprüche (Claims
Commission) nach Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen
zugunsten des Anspruchswerbers nicht
befriedigt beziehungsweise erfüllt worden, so
kann die Regierung unbeschadet der Rechte des
Anspruchswerbers den Generalsekretär um Vermittlung
zum Zwecke der Befriedigung beziehungsweise
Erfüllung ersuchen.
Mitteilung, Erklärung
13. Wird gegen eine Angehörigen der Streitkräfte
vor einem zuständigen cyprischen Gericht
ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, ist dem
Kommandanten davon Mitteilung zu machen.
Der Kommandant hat dem Gericht gegenüber
zu erklären, ob das Verfahren mit den dienstlichen
Pflichten des betreffenden Angehörigen in
Zusammenhang steht oder nicht.
Militärpolizei, Festnahme, Überstellung und
gegenseitige Hilfeleistung
14. Der Kommandant hat alle geeigneten Maßnahmen
zur Aufrechterhaltung von Disziplin
und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte
zu treffen. Zu diesem Zweck wird eine
vom Kommandanten bestellte Militärpolizei in
den in Ziffer 19 dieser Vereinbarungen erwähnten
Örtlichkeiten, in jenen Gebieten, in denen
die Streitkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben
eingesetzt sind, sowie in jenen anderen Gebieten,
in denen es der Kommandant zur Aufrechterhaltung
von Disziplin und Ordnung unter den Angehörigen
der Streitkräfte für nötig erachtet, den
Polizeidienst versehen. Für die Zwecke dieser
Ziffer ist die Militärpolizei der Streitkräfte zur
Festnahme von Angehörigen der Streitkräfte befugt.
15. Die Militärpolizei der Streitkräfte kann
jeden cyprischen Staatsangehörigen, der in
den in Ziffer 19 erwähnten Örtlichkeiten ein
Delikt begeht oder die Ordnung stört, ohne ihn
den üblichen Formalitäten der Festnahme zu
unterziehen, in Gewahrsam nehmen, um ihn unverzüglich
den nächsten zuständigen cyprischen
Behörden zur Ahndung eines solchen Delikts
oder einer solchen Ordnungsstörung zu
übergeben.
16. Die cyprischen Behörden können einen
Angehörigen der Streitkräfte, ohne ihn den
üblichen Formalitäten der Festnahme zu unterziehen,
in Gewahrsam nehmen, um ihn sowie
gegebenenfalls beschlagnahmte Waffen oder andere
Gegenstände unverzüglich den nächsten zuständigen
Stellen der Streitkräfte zu übergeben
(a) auf Ersuchen des Kommandanten; (b) in
Fällen, in denen die Militärpolizei der Streitkräfte
nicht mit der nötigen Schnelligkeit eingreifen
kann, wenn ein Angehöriger der Streitkräfte
bei der Begehung oder beim Versuch der
Begehung einer Straftat betreten wird, durch die
Personen oder Sachen schweren Schaden erleiden
oder erleiden könnten oder durch die eine
schwerwiegende Verletzung anderer gesetzlich
geschützter Rechte verursacht wird oder verursacht
werden könnte.
17. Wird eine Person gemäß Ziffer 15 oder
Ziffer 16 (b) in Gewahrsam genommen, können
der Kommandant beziehungsweise die cyprischen
Behörden ein Vorverhör durchführen,
ohne jedoch die Oberstellung zu verzögern. Nach
ihrer Überstellung ist die betreffende Person auf
Verlangen zu weiteren Einvernahmen zur Verfügung
zu stellen.
18. Der Kommandant und die cyprischen
Behörden leisten einander Hilfe bei der Durchführung
aller nötigen Untersuchungen von Delikten,
an denen ein Teil oder beide Teile ein
Interesse haben, bei der Beibringung von Zeugen
und bei der Sammlung und Beibringung von
Beweismaterial, einschließlich der Sicherstellung
und gegebenenfalls der Übergabe von Sachen,
die mit einem Delikt in Zusammenhang stehen.
Die Übergabe solcher Sachen kann die Behörde,
die sie übergibt, von ihrer Rückgabe innerhalb
einer von ihr bestimmten Frist abhängig machen.
Beide Teile benachrichtigen einander von der Erledigung
jedes Falles, an dessen Ausgang der
andere Teil interessiert sein kann oder in dem
eine Überstellung gemäß den Bestimmungen der
Ziffern 15 und 16 dieser Vereinbarungen erfolgt
ist. Die Regierung gewährleistet die gerichtliche
Verfolgung von Personen, die ihrer Strafgerichtsbarkeit
unterstehen und beschuldigt werden,
gegenüber den Streitkräften oder ihren Angehörigen
Handlungen begangen zu haben,
derentwegen sie eine gerichtliche Verfolgung zu
gewärtigen hätten, wenn diese Handlungen gegenüber
der cyprischen Armee oder deren An-
gehörigen begangen worden wären. Der Generalsekretär
wird die Regierungen der teilnehmenden
Staaten um Zusicherung ersuchen, daß sie
bereit sind, hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen,
die von Angehörigen ihrer im Rahmen
der Streitkräfte dienenden nationalen Kontingente
gegenüber cyprischen Staatsangehörigen
begangen werden, Jurisdiktion auszuüben.
Örtlichkeiten der Streitkräfte
19. Die Regierung stellt, ohne daß den Streitkräften
daraus Kosten erwachsen, im Einvernehmen
mit dem Kommandanten jene Grundstücke
für das Hauptquartier, Lager sowie andere
Örtlichkeiten zur Verfügung, welche für die
Unterbringung der Streitkräfte und die Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendig sind. Unbeschadet
der Tatsache, daß alle solchen Örtlichkeiten
Hoheitsgebiet von Cypern verbleiben, sind sie
unverletzlich und unterliegen der ausschließlichen
Kontrolle und Befehlsgewalt des Kommandanten,
der allein das Betreten solcher Örtlichkeiten
durch Beamte zur Durchführung ihrer dienstlichen
Obliegenheiten bewilligt.
Flagge der Vereinten Nationen
20. Die Regierung anerkennt das Recht der
Streitkräfte, innerhalb Cyperns die Flagge der
Vereinten Nationen an ihrem Hauptquartier,
an ihren Lagern, Standorten und anderen Örtlichkeiten,
an ihren Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen
sowie anderweitig gemäß Entscheidung
des Kommandanten anzubringen. Sonstige Flaggen
oder Wimpel dürfen nur in Ausnahmefällen
und unter den vom Kommandanten festgelegten
Bedingungen angebracht werden. Äußerungen
oder Ersuchen der Regierung im Zusammenhang
mit der letztgenannten Angelegenheit werden
einer wohlwollenden Prüfung unterzogen.
Uniform, Kennzeichnung und Zulassung von
Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Flugzeugen;
Betriebsbewilligungen
21. Angehörige der Streitkräfte tragen in der
Regel ihre nationale Uniform mit jenen Erkennungsabzeichen
der Vereinten Nationen, die der
Kommandant bestimmt. Der Kommandant hat
die Bedingungen, unter denen das Tragen von
Zivilkleidung gestattet ist, der Regierung mitzuteilen,
und Äußerungen oder Ersuchen der Regierung
im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit
werden einer wohlwollenden Prüfung
unterzogen. Dienstfahrzeuge, -Wasserfahrzeuge
und -flugzeuge sind mit einem deutlichen Kennzeichen
und einer Zulassung der Vereinten Nationen
zu versehen, welche vom Kommandanten der
Regierung bekanntgegeben werden. Solche Fahrzeuge,
Wasserfahrzeuge und Flugzeuge unter-
liegen keiner Anmeldung und Zulassung nach
den Gesetzen und Vorschriften Cyperns. Die
cyprischen Behörden anerkennen, ohne eine Prüfung
oder Gebühr zu verlangen, die Gültigkeit
der vom Kommandanten für den Betrieb von
Dienstfahrzeugen, -Wasserfahrzeugen und -flugzeugen
ausgestellten Bewilligungen oder Zulassungen.
Waffen
22. Angehörige der Streitkräfte dürfen gemäß
ihren Befehlen Waffen besitzen und tragen.
Privilegien und Immunitäten der Streitkräfte
23. Die Streitkräfte genießen als Hilfsorgan der
Vereinten Nationen den Status, die Privilegien
und die Immunitäten dieser Organisation gemäß
dem Übereinkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen. Die Bestimmungen
des Artikels II des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen finden auch auf Eigentum,
Geldmittel und Vermögenswerte der teilnehmenden
Staaten Anwendung, soweit sie in Cypern
im Zusammenhang mit den im Rahmen der
Streitkräfte dienenden nationalen Kontingenten
verwendet werden. Die Regierung anerkennt,
daß das Recht der Streitkräfte auf zollfreie Einfuhr
von Ausrüstungsgegenständen für die Streitkräfte
und von Lebensmitteln, Versorgungsgütern
und anderen Gütern für den ausschließlichen
Gebrauch der Angehörigen der Streitkräfte
sowie der vom Generalsekretär zum
Dienst im Rahmen der- Streitkräfte zugeteilten
Angehörigen des Sekretariats der Vereinten
Nationen, unter Ausschluß der örtlich angeworbenen
Arbeitskräfte, auch das Recht der Streitkräfte
beinhaltet, Dienstleistungseinrichtungen
für die Betreuung der obengenannten Personen
im Hauptquartier, in den Lagern und Standorten
zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben.
Die Betreuung durch die Dienstleistungseinrichtungen
umfaßt Konsumgüter (Tabak und
Tabakerzeugnisse, Bier usw.) sowie andere übliche
Waren von geringem Wert. Damit die zollfreie
Einfuhr für die Streitkräfte unter Berücksichtigung
der Interessen der Regierung mit
möglichst wenig Verzögerung erfolgen kann, ist
zwischen den zuständigen Stellen der Streitkräfte
und der Regierung ein für beide Teile befriedigendes
Verfahren, einschließlich Dokumentation,
zu vereinbaren. Der Kommandant trifft alle erforderlichen
Maßnahmen zur Verhinderung
jedes Mißbrauchs der Zollfreiheit sowie zur Verhinderung
des Verkaufs oder Wiederverkaufs
solcher Waren an andere Personen als die oben
erwähnten. Äußerungen oder Ersuchen seitens
der Regierung betreffend den Betrieb der Dienstleistungseinrichtungen
wird der Kommandant
einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.
Privilegien und Immunitäten von Beamten und
Angehörigen der Streitkräfte
24. Vom Generalsekretär zum Dienst im Rahmen
der Streitkräfte zugeteilte Angehörige des
Sekretariats der Vereinten Nationen bleiben Beamte
der Vereinten Nationen und haben Anspruch
auf die in Artikel V und VII des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien
und Immunitäten. Hinsichtlich der örtlich
angeworbenen Arbeitskräfte der Streitkräfte,
die nicht Angehörige des Sekretariats
sind, werden die Vereinten Nationen jedoch nur
ihr Recht auf die Immunitäten in bezug auf
offizielle Handlungen und auf Befreiung von
Steuern sowie von Verpflichtungen zum nationalen
Dienst, wie in Abschnitt 18 (a), (b) und (c)
des Übereinkommens über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen,
geltend machen.
25. Dem Kommandanten stehen die in Abschnitt
19 und 27 des Übereinkommens über die
Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen vorgesehenen Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen zu. Offiziere, die dem
Stabe des Hauptquartiers des Kommandanten
angehören, sowie die von ihm namhaft gemachten
anderen höheren Stabsoffiziere haben Anspruch
auf die in Artikel VI des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten der
Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien
und Immunitäten. Vorbehaltlich des Vorstehenden
werden die Vereinten Nationen hinsichtlich
Angehöriger der Streitkräfte nur jene Rechte in
Anspruch nehmen, die in diesen oder ergänzenden
Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen
sind.
Angehörige der Streitkräfte: Besteuerung, Zoll-
und Finanzbestimmungen
26. Die Angehörigen der Streitkräfte sind von
Steuern auf den Gehalt und auf die sonstigen
Bezüge, die sie von ihren Regierungen oder von
den Vereinten Nationen erhalten, befreit. Sie
sind auch von allen weiteren direkten Steuern
mit Ausnahme der Gemeindeabgaben für Dienstleistungen
sowie von allen Registrierungsgebühren
und sonstigen Abgaben befreit.
27. Die Angehörigen der Streitkräfte sind berechtigt,
im Zusammenhang mit ihrer Ankunft
in Cypern die zu ihrem persönlichen Gebrauch
bestimmten Gegenstände zollfrei einzuführen.
Hinsichtlich persönlichen Eigentums, das sie
nicht auf Grund ihrer Anwesenheit in Cypern
im Verband der Streitkräfte benötigen, unterliegen
sie den Zoll- und Devisengesetzen und
-vorschriften von Cypern. Die cyprischen Einwanderungs-,
Zoll- und Finanzbehörden gewäh-
ren ordnungsgemäß aufgestellten Einheiten der
Streitkräfte bei der Ein- und Ausreise besondere
Erleichterungen, vorausgesetzt, daß die betreffenden
Behörden vorher in entsprechender Weise
zeitgerecht verständigt wurden. Ungeachtet der
Devisenvorschriften können Angehörige der
Streitkräfte bei ihrer Ausreise aus Cypern jene
Geldmittel mitnehmen, von denen der zuständige
Wirtschaftsoffizier der Streitkräfte bestätigt, daß
sie diese als Gehalt und sonstige Bezüge von
ihren Regierungen oder von den Vereinten
Nationen erhalten haben, und die einen angemessenen
Restbetrag davon darstellen. Zur Anwendung
der obigen Bestimmungen entsprechend
den gegenseitigen Interessen der Regierung
und der Angehörigen der Streitkräfte sind zwischen
dem Kommandanten und der Regierung
besondere Vereinbarungen zu treffen.
28. Der Kommandant arbeitet mit den cyprischen
Zoll- und Finanzbehörden zusammen, um
die Einhaltung der Zoll- und Finanzgesetze und
-vorschriften von Cypern durch die Angehörigen
der Streitkräfte gemäß diesen und allen diesbezüglichen
ergänzenden Vereinbarungen sicherzustellen.
Nachrichtenverkehr und Postdienst
29. Hinsichtlich des Nachrichtenverkehrs genießen
die Streitkräfte die in Artikel III des
Übereinkommens über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen
Erleichterungen. Der Kommandant ist
befugt, eine oder mehrere Funk-Sende- und
-Empfangsstationen zu errichten und zu betreiben,
welche an geeigneten Stellen mit dem Funknetz
der Vereinten Nationen in Verbindung und
in Sendeaustausch treten werden, dies unter Beachtung
der Bestimmungen des Artikels 47 des
Internationalen Fernmeldevertrages betreffend
schädliche Störungen. Die von solchen Stationen
benützten Frequenzen werden von den Vereinten
Nationen der Regierung und dem Internationalen
Ausschuß für Frequenzregistrierung
in entsprechender Form mitgeteilt werden. Ferner
wird das Recht des Kommandanten anerkannt,
den in Artikel 39 und in der Anlage 3
des genannten Vertrages sowie in Artikel 62 der
diesem Vertrag beigeschlossenen Telegraphenvollzugsordnung
den Vereinten Nationen eingeräumten
Vorrang der Staatstelegramme und
Staatsgespräche in Anspruch zu nehmen.
30. Die Streitkräfte haben ferner innerhalb
ihres Einsatzgebietes das Recht auf uneingeschränkte
Nachrichtenübermittlung durch Funk-,
Fernsprech- und Telegraphenanlagen sowie alle
anderen Mittel und auf Errichtung der nötigen
Anlagen zur Aufrechterhaltung eines solchen
Nachrichtenverkehrs innerhalb und zwischen den
Örtlichkeiten der Streitkräfte, einschließlich der
Verlegung von Kabeln und Überlandleitungen
und der Errichtung fester und beweglicher Funk-
Sende- und -Empfangsstationen. Es wird vorausgesetzt,
daß die hier erwähnten Telegraphen-
und Fernsprechkabel und -leitungen innerhalb
oder direkt zwischen den Örtlichkeiten der
Streitkräfte und dem Einsatzgebiet verlegt werden
und daß gemäß Vereinbarungen mit den
zuständigen cyprischen Behörden eine Verbindung
mit dem cyprischen Telegraphen- und
Fernsprechnetz hergestellt werden wird.
31. Die Regierung anerkennt das Recht der
Streitkräfte, mit Hilfe ihrer eigenen Einrichtungen
Vorkehrungen für die Behandlung und
die Beförderung von privater Post zu treffen,
die an Angehörige der Streitkräfte gerichtet ist
oder von diesen abgesendet wird. Die Regierung
wird von der Art solcher Vorkehrungen unterrichtet.
Durch die Regierung wird hinsichtlich
der Post der Streitkräfte kein Eingriff und keine
Zensur erfolgen. Sollten postalische Vorkehrungen,
die sich auf die private Post der Angehörigen
der Streitkräfte beziehen, auf Tätigkeiten
ausgedehnt werden, welche Geldüberweisungen
oder den Versand von Paketen oder Frachtstücken
aus Cypern zum Gegenstand haben, so
sind die Bedingungen, unter denen solche Tätigkeiten
in Cypern erfolgen sollen, zwischen der
Regierung und dem Kommandanten zu vereinbaren.
Bewegungsfreiheit
32. Die Streitkräfte und ihre Angehörigen sowie
ihre Dienstfahrzeuge, -Wasserfahrzeuge,
-flugzeuge und Ausrüstungsgegenstände genießen
in ganz Cypern Bewegungsfreiheit. Wo immer
es möglich ist, wird der Kommandant hinsichtlich
umfangreicher Bewegungen von Personal,
Gütern oder Fahrzeugen auf dem allgemeinen
Verkehr dienenden Straßen das Einvernehmen
mit der Regierung herstellen. Die Regierung versorgt
die Streitkräfte mit den zur Erleichterung
ihrer Bewegungen zweckdienlichen Landkarten
und sonstigen Informationen, einschließlich solcher
über Gefahren- und Hindernisstellen.
Benützung von Straßen, Wasserwegen, Hafenanlagen
und Flugplätzen
33. Die Streitkräfte haben das Recht zur Benützung
von Straßen, Brücken, Kanälen und
anderen Gewässern sowie von Hafenanlagen und
Flugplätzen in ganz Cypern ohne Zahlung von
Gebühren, Maut oder Abgaben, sei es im Rahmen
einer Registrierung oder sonstwie.
Wasser, Strom und andere öffentliche Einrichtungen
34. Die Streitkräfte haben das Recht zur Benützung
von Wasser, Strom und anderen öffentlichen
Einrichtungen zu Gebühren, welche für
die Streitkräfte nicht weniger günstig sind als für
vergleichbare Verbraucher. Auf Ersuchen des
Kommandanten wird die Regierung den Streitkräften
bei der Beistellung von Wasser, Strom
und anderen erforderlichen Einrichtungen behilflich
sein, und im Falle einer Unterbrechung oder
der Gefahr einer Unterbrechung der Leistungen
wird sie den Bedürfnissen der Streitkräfte die
gleiche Priorität zugestehen wie den wesentlichen
staatlichen Dienststellen. Die Streitkräfte haben
das Recht, nötigenfalls innerhalb der Örtlichkeiten
der Streitkräfte zu Lande oder zu Wasser
zum Gebrauch der Streitkräfte Strom zu erzeugen
und ihn nach den Erfordernissen der Streitkräfte
weiterzuleiten und zu verteilen.
Cyprische Zahlungsmittel
35. Falls der Kommandant darum ersucht, wird
die Regierung den Streitkräften gegen Rückzahlung
in einer anderen gegenseitig annehmbaren
Währung zum für die Streitkräfte günstigsten
Wechselkurs, der von der Regierung offiziell anerkannt
ist, cyprische Zahlungsmittel zur Verfügung
stellen, die von den Streitkräften für
ihren Gebrauch, einschließlich der Gehaltszahlungen
an die Angehörigen der nationalen Kontingente,
benötigt werden.
Lebensmittel, Versorgungsgüter und Dienstleistungen
36. Auf Ersuchen des Kommandanten wird die
Regierung den Streitkräften bei der Beschaffung
von Ausrüstungsgegenständen, Lebensmitteln,
Versorgungsgütern und anderen für ihren
Unterhalt und ihren Einsatz erforderlichen
Gütern und Dienstleistungen aus örtlichen Bezugsquellen
behilflich sein. Bei Ankäufen auf
dem lokalen Markt wird der Kommandant zur
Vermeidung ungünstiger Auswirkungen auf die
lokale Wirtschaft Ersuchen und Äußerungen der
Regierung einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.
Angehörige der Streitkräfte und Beamte
der Vereinten Nationen können die für ihren
eigenen Verbrauch nötigen Güter und alle von
ihnen benötigten Dienstleistungen unter nicht
weniger günstigen Bedingungen als cyprische
Staatsangehörige auf dem lokalen Markt kaufen.
Falls Angehörige der Streitkräfte und Beamte
der Vereinten Nationen ärztliche oder zahnärztliche
Einrichtungen benötigen sollten, die über
die innerhalb der Streitkräfte verfügbaren hinausgehen,
sind mit der Regierung Vereinbarungen
zu treffen, wie solche Einrichtungen verfügbar
gemacht werden können. Hinsichtlich des Ge-
sundheitsdienstes werden der Kommandant und
die Regierung zusammenarbeiten. Der Kommandant
und die Regierung arbeiten in Gesundheitsangelegenheiten
im weitestmöglichen Ausmaß
zusammen, insbesondere hinsichtlich der Überwachung
ansteckender Krankheiten gemäß internationalen
Übereinkommen; diese Zusammenarbeit
erstreckt sich auch auf den Austausch diesbezüglicher
Informationen und Statistiken.
Örtlich angeworbene Arbeitskräfte
37. Die Streitkräfte können soweit nötig Arbeitskräfte
im örtlichen Rahmen anwerben. Die
Bedingungen für die Beschäftigung örtlich angeworbener
Arbeitskräfte werden vom Kommandanten
festgesetzt und sollen im allgemeinen, soweit
tunlich, den ortsüblichen Gepflogenheiten
entsprechen.
Regelung von Streitigkeiten und Ansprüchen
38. Streitigkeiten oder Ansprüche privatrechtlicher
Natur sind gemäß folgenden Bestimmungen
zu regeln
(a) Die Vereinten Nationen treffen Vorkehrungen
für geeignete Verfahren zur Regelung
von Streitigkeiten oder Ansprüchen aus Verträgen
sowie anderer Streitigkeiten oder Ansprüche
privatrechtlicher Natur, an denen die
Vereinten Nationen beteiligt sind, mit Ausnahme
jener, die unter die folgenden lit. (b)
und lit. (c) fallen.
(b) Alle Ansprüche, die geltend gemacht werden
(i) von einem cyprischen Staatsangehörigen
hinsichtlich eines Schadens, von dem
behauptet wird, daß er durch eine
Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen
der Streitkräfte im Zusammenhang
mit seinen dienstlichen Pflichten
entstanden ist,
(ii) von der Regierung gegen einen Angehörigen
der Streitkräfte oder
(iii) von den Streitkräften oder der Regierung
gegeneinander, soweit sie nicht
unter die Ziffern 39 oder 40 dieser Vereinbarungen
fallen,
sind von einer zu diesem Zweck zu bildenden
Kommision für Ansprüche (Claims Commission)
zu regeln. Ein Mitglied der Kommission wird
vom Generalsekretär, ein Mitglied von der Regierung
und ein Vorsitzender gemeinsam vom
Generalsekretär und von der Regierung bestellt.
Können der Generalsekretär und die Regierung
hinsichtlich der Bestellung eines Vorsitzenden keine
Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen
Gerichtshofes von einem der beiden
zu ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Ein
Beschluß der Kommission für Ansprüche (Claims
Commission) zuungunsten der Streitkräfte oder
eines Angehörigen derselben oder zuungunsten
der Regierung ist je nachdem dem Kommandanten
oder der Regierung mitzuteilen, damit demselben
entsprochen wird In diesem Zusammenhang ist auf Absatz 6 der
Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964
(S/5575) hinzuweisen, wo der Sicherheitsrat unter
anderem empfiehlt, daß alle die Streitkräfte betreffenden
Kosten
„von den Regierungen, welche die Kontingente
stellen, und der Regierung von Cypern nach einem
von ihnen einverständlich festgelegten Modus getragen
werden sollen. Der Generalsekretär kann
auch freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck
annehmen".
Es wird vorausgesetzt, daß die Verpflichtungen des
Kommandanten, nach Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen
Ansprüche zu befriedigen, zwangsläufig
gemäß dem oben erwähnten Absatz der Resolution
des Sicherheitsrates auf das Ausmaß beschränkt sind,
in dem (a) dem Kommandanten Mittel für diesen
Zweck zur Verfügung stehen und/oder (b) andere
Vereinbarungen mit den teilnehmenden Regierungen
und der Regierung von Cypern getroffen werden. .
(c) Streitigkeiten betreffend die Anstellungs- und
Dienstbedingungen der örtlich angeworbenen
Arbeitskräfte sind durch vom Kommandanten
festzulegende administrative Verfahren zu regeln.
39. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen
den Vereinten Nationen und der Regierung, die
aus der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarungen
entstehen und eine das Übereinkommen
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen betreffende Grundsatzfrage
aufwerfen, sind gemäß dem in Abschnitt 30
des Übereinkommens festgelegten Verfahren zu
regeln.
40. Alle anderen Streitigkeiten zwischen den
Vereinten Nationen und der Regierung über die
Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarungen,
die nicht im Verhandlungsweg oder nach
einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren
beigelegt werden, werden zur endgültigen
Beilegung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten
Schiedsgericht unterbreitet;
von diesen ist einer vom Generalsekretär der
Vereinten Nationen zu bestellen, einer von der
Regierung, und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam
vom Generalsekretär und von der Regierung
auszuwählen. Können die zwei Parteien
hinsichtlich der Bestellung des Oberschiedsrichters
innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag
einer der Parteien zur Befassung eines Schiedsgerichts
keine Einigung erzielen, ist der Präsident
des Internationalen Gerichtshofes von einer
der beiden Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter
zu bestellen. Sollte aus irgendeinem
Grunde eine Vakanz eintreten, so erfolgt
die Behebung derselben innerhalb von 30 Tagen
gemäß der in dieser Ziffer für die erste Er-
nennung festgelegten Vorgangsweise. Das Schiedsgericht
tritt mit der Bestellung des Oberschiedsrichters
sowie mindestens eines der übrigen Mitglieder
in Funktion. Zwei Mitglieder des
Schiedsgerichtes bilden ein Quorum für die Ausübung
seiner Funktionen und für alle Beratungen
und Beschlüsse des Schiedsgerichts genügt die
Zustimmung von zwei Mitgliedern.
Verbindung
41. Der Kommandant und die Regierung treffen
geeignete Maßnahmen, um eine enge und
gegenseitige Verbindung bei der Durchführung
dieses Abkommens sicherzustellen. Ferner werden
u. a. Vereinbarungen -getroffen über die
Verbindung zwischen den Streitkräften und den
Sicherheitstruppen der Regierung auf staatlicher
und lokaler Ebene in dem Ausmaß, als es der
Kommandant für die Durchführung der Aufgaben
der Streitkräfte gemäß der Resolution des
Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) für
notwendig und wünschenswert erachtet. Im
Falle von Ersuchen seitens der Sicherheitstruppen
der Regierung um die Unterstützung der Streitkräfte
wird der Kommandant unter Bedachtnahme
auf den internationalen Status und die
internationale Aufgabe der Streitkräfte entscheiden,
ob er im Rahmen der vorgenannten Resolution
solchen Ersuchen nachkommen kann. Der
Kommandant der Streitkräfte kann auf staatlicher
und lokaler Ebene um die Unterstützung
der Sicherheitstruppen der Regierung ersuchen,
soweit er dies in Verfolg der vorgenannten Resolution
für notwendig erachtet, und diese
werden solchen Ersuchen soweit wie möglich im
Geiste der Zusammenarbeit nachkommen.
Verstorbene Angehörige: Verfügung über deren
persönliche Habe
42. Der Kommandant ist berechtigt, den Leichnam
eines Angehörigen der Streitkräfte, der in
Cypern stirbt, in Gewahrsam zu nehmen und
über ihn zu verfügen; er kann auch über die
persönliche Habe des Verstorbenen verfügen,
nachdem die vom Verstorbenen in Cypern und
gegenüber cyprischen Staatsangehörigen gemachten
Schulden geregelt wurden.
Ergänzende Vereinbarungen
43. Ergänzende Einzelheiten für die Durchführung
dieser Vereinbarungen sind nach Bedarf
zwischen dem Kommandanten und den von der
Regierung bezeichneten zuständigen cyprischen
Behörden zu vereinbaren.
Kontakte in Durchführung der Aufgabe der
Streitkräfte
44. Es besteht Einverständnis, daß der Kommandant
und die von ihm ermächtigten Angehörigen
der Streitkräfte alle Kontakte pflegen
können, die sie zur angemessenen Durchführung
der Aufgabe der Streitkräfte im Sinne der Resolution
des Sicherheitsrates vom 4. März 1964
(S/5575) für notwendig erachten.
Datum des Inkrafttretens und Geltungsdauer
45. Mit der Annahme dieses Vorschlags durch
Ihre Regierung werden dieses Schreiben und Ihre
Antwort als Abkommen zwischen den Vereinten
Nationen und Cypern betrachtet, das als
mit dem Datum des Eintreffens der ersten Einheit
der Streitkräfte in Cypern in Kraft getreten
anzusehen ist und bis zum Abzug der
Streitkräfte aus Cypern in Kraft bleibt. Das
effektive Datum, zu dem der Abzug erfolgt ist,
wird vom Generalsekretär und der Regierung
festgesetzt. Die Bestimmungen der Ziffern 38,
39 und 40 dieser Vereinbarungen betreffend die
Regelung von Streitigkeiten bleiben jedoch so
lange in Kraft, bis alle Ansprüche geregelt sind,
die vor dem Datum des Außerkrafttretens dieser
Vereinbarungen entstanden sind und vor oder
innerhalb von drei Monaten nach dem Datum
des Außerkrafttretens geltend gemacht wurden.
Abschließend möchte ich versichern, daß die
Tätigkeit der Streitkräfte in gutem Glauben von
der ihnen durch den Sicherheitsrat gesetzten
Aufgabe geleitet wird. In dieser Hinsicht werden
sich die vom Generalsekretär aufgestellten
und auf der Grundlage seiner Richtlinien unter
der ausschließlichen taktischen Führung des
Kommandanten handelnden Streitkräfte nach
besten Kräften bemühen, im Interesse der Erhaltung
des internationalen Friedens und der internationalen
Sicherheit ein Wiederaufleben der
Kämpfe zu verhindern und, soweit erforderlich,
zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung
von Recht und Ordnung sowie zu einer Rückkehr
zu normalen Verhältnissen beizutragen.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
U Thant
Generalsekretär
Sr. Exzellenz
Herrn Spyros A. Kyprianou
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
p. A. Ständige Vertretung Cyperns bei
den Vereinten Nationen
165 East 72nd Street
New York 21, N. Y.
ANTWORT DES MINISTERS FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK
CYPERN AN DEN GENERALSEKRETÄR
DER VEREINTEN NATIONEN
31. März 1964
Herr Generalsekretär!
Ich beehre mich, auf Ihr Schreiben vom
31. März 1964 Bezug zu nehmen, in dem Sie
vorgeschlagen haben, daß die Republik Cypern
und die Vereinten Nationen die darin enthaltenen
ad hoc-Vereinbarungen treffen sollen, die
einige jener Bedingungen festlegen, welche für
die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte
der Vereinten Nationen in Cypern während
ihrer Anwesenheit in Cypern notwendig
sind. Indem ich daran erinnere, daß ich Ihnen
mit Schreiben vom 4. März 1964 die Zustimmung
der Regierung der Republik Cypern zur
Aufstellung der Streitkräfte zur Kenntnis
brachte, habe ich nun das Vergnügen, Ihnen im
Namen der Regierung der Republik Cypern
mitzuteilen, daß diese den in Ihrem Schreiben
enthaltenen Bestimmungen vollinhaltlich zustimmt
und sie annimmt.
Die Regierung der Republik Cypern ist ferner
damit einverstanden, daß unter dem Vorbehalt
der Ratifikation durch die Republik Cypern
Ihr Schreiben und diese Antwort ein Abkommen
zwischen Cypern und den Vereinten Nationen
über den Status der Streitkräfte der Vereinten
Nationen in Cypern darstellen. Bis zur Ratifikation
verpflichtet sich die Regierung der Republik
Cypern, die in Ihrem Schreiben enthaltenen
Vereinbarungen vorläufig anzuwenden
und sich nach besten Kräften um eine möglichst
baldige Ratifikation des Abkommens zu bemühen.
Abschließend möchte ich versichern, daß sich
die Regierung der Republik Cypern in Erinnerung
an die Resolution des Sicherheitsrates vom
4. März 1964 (S/5575) und insbesondere deren
Absätze 2 und 5 bei Ausübung ihrer Hoheitsrechte
hinsichtlich aller die Anwesenheit und den
Einsatz der Streitkräfte betreffenden Angelegenheiten
in gutem Glauben von ihrer Annahme
der Empfehlung des Sicherheitsrates, Streitkräfte
zur Erhaltung des Friedens in Cypern
aufzustellen, wird leiten lassen.
Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die
Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Spyros A. Kyprianou
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Sr. Exzellenz
U Thant
Generalsekretär
Vereinte Nationen
New York, N. Y.
ANHANG II
VEREINTE NATIONEN
SEKRETARIAT
ST/SGB/UNFICYP/1
25. April 1964
BULLETIN DES GENERALSEKRETÄRS
AN: Streitkräfte der Vereinten Nationen in
Cypern
BETRIFFT: Dienstvorschriften für die Streitkräfte
der Vereinten Nationen in Cypern
Die beigeschlossenen Dienstvorschriften für die
Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern
werden vom Generalsekretär für die auf Grund
der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März
1964 (S/5575) aufgestellten Streitkräfte der Vereinten
Nationen in Cypern erlassen. Sie werden
am 10. Mai 1964 wirksam. Die Dienstvorschriften
haben zum Großteil den Zweck, die hinsichtlich
der Streitkräfte seit ihrem Bestehen gehandhabte
Vorgangsweise und Übung weiter
beizubehalten.
U Thant
Generalsekretär
DIENSTVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE
DER VEREINTEN NATIONEN IN
CYPERN
25. April 1964
INHALTSVERZEICHNIS
ABSCHNITT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
DIENSTVORSCHRIFTEN FÜR DIE
STREITKRÄFTE DER VEREINTEN
NATIONEN IN CYPERN (UNFICYP)
ABSCHNITT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Erlassung der Dienstvorschriften.
Die Dienstvorschriften für die
Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern
(UNFICYP) (im folgenden als Streitkräfte bezeichnet)
werden vom Generalsekretär erlassen
und gelten von dem Zeitpunkt an als in Kraft
befindlich, zu dem die ersten Teile der Streitkräfte
dem Kommandanten (United Nations
Commander) unterstellt werden. Die Dienstvorschriften
sowie die in Punkt 3 und 4 erwähnten
ergänzenden Weisungen und Befehle sind
allen Einheiten der Streitkräfte zugänglich zu
machen.
2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften.
Die vorliegenden Dienstvorschriften
sowie die auf Grund derselben erlassenen
ergänzenden Weisungen und Befehle sind
für alle Angehörigen der Streitkräfte verbindlich.
Zuwiderhandeln dagegen stellt ein Delikt
dar, das der disziplinären Ahndung gemäß den
Militärgesetzen und -Vorschriften unterliegt, die
auf jenes nationale Kontingent, dem der Täter
angehört, anwendbar sind.
3. Abänderungen und ergänzende
Weisungen. Diese Dienstvorschriften können
durch den Generalsekretär abgeändert oder
revidiert werden. Ergänzende Weisungen im
Sinne der vorliegenden Dienstvorschriften können
erforderlichenfalls vom Generalsekretär erlassen
werden, sofern die Angelegenheit nicht
dem Kommandanten der Streitkräfte (im folgenden
als Kommandant bezeichnet) übertragen
ist.
4. Befehle des Kommandanten. Der
Kommandant kann Befehle erteilen, die mit den
Resolutionen des Sicherheitsrates betreffend die
Streitkräfte, weiters mit diesen Dienstvorschriften
und deren Abänderungen sowie mit den in
Punkt 3 erwähnten ergänzenden Weisungen
nicht unvereinbar sind
a) in Erfüllung seiner Pflichten als Kommandant
der Streitkräfte oder
b) in Ausführung oder Auslegung dieser
Dienstvorschriften.
Die Befehle des Kommandanten unterliegen
der Überprüfung durch den Generalsekretär.
5. Begriffsbestimmungen. Für die
in den vorliegenden Dienstvorschriften verwendeten
Ausdrücke gelten die folgenden Begriffsbestimmungen
a) Der „Kommandant der Streitkräfte der
Vereinten Nationen in Cypern" oder
„Kommandant" ist der vom Generalsekretär
zur Ausübung der vollen Befehlsgewalt
über die Streitkräfte im Einsatz
ernannte Offizier im Generalsrang.
b) Die „Streitkräfte der Vereinten Nationen
in Cypern" oder „Streitkräfte" sind das
im nachstehenden Punkt 6 beschriebene
Hilfsorgan der Vereinten Nationen.
c) Ein „Angehöriger der Streitkräfte der Vereinten
Nationen in Cypern" oder „Angehöriger
der Streitkräfte" ist der Kommandant
und jede andere Person, die im Wehrdienst
eines Staates steht und dem Kommandanten
unterstellt ist, sowie jede Zivilperson,
die von dem Staat, dem sie angehört,
dem Kommandanten unterstellt
wird.
d) Ein „Teilnehmender Staat" ist ein Mitglied
der Vereinten Nationen, das den
Streitkräften Militärpersonen beistellt.
Eine „Teilnehmende Regierung" ist die
Regierung eines teilnehmenden Staates.
e) Die „Behörden eines Teilnehmenden
Staates" sind jene amtlichen Stellen, die
nach dem Recht dieses Staates ermächtigt
sind, sein Militär- oder sonstiges Recht bei
den Angehörigen seiner bewaffneten Kräfte
durchzusetzen.
f) Der „Gaststaat" ist die Republik Cypern.
Die „Gastregierung" ist die Regierung des
Gaststaates.
ABSCHNITT II. INTERNATIONALER CHARAKTER,
UNIFORM, ABZEICHEN, PRIVILEGIEN
UND IMMUNITÄTEN
6. Internationaler Charakter. Die
Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern
sind ein auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates
vom 4. März 1964 (S/5575) geschaffenes
Hilfsorgan der Vereinten Nationen und bestehen
aus dem Kommandanten und sämtlichen
von Mitgliedstaaten unter sein Kommando
gestellten Personen. Die Angehörigen der Streitkräfte
sind, obwohl sie im Dienst ihres Staates
verbleiben, für die Dauer ihrer Zuteilung zu
den Streitkräften ein internationales Personal
unter der Befehlsgewalt der Vereinten Nationen,
das über den Befehlsweg den Weisungen des
Kommandanten untersteht. Die Aufgaben der
Streitkräfte haben ausschließlich internationalen
Charakter, und die Angehörigen der Streitkräfte
haben sich bei der Durchführung dieser Aufgaben
sowie in ihrem Verhalten ausschließlich
von den Interessen der Vereinten Nationen
leiten zu lassen.
7. Flagge. Die Streitkräfte sind berechtigt,
die Flagge der Vereinten Nationen gemäß dem
Codex und den Vorschriften über die Flagge der
Vereinten Nationen (United Nations Flag Code
and Regulations) zu führen. Die Streitkräfte
haben die Flagge und das Emblem der Vereinten
Nationen an ihrem Hauptquartier, an ihren
Standorten und Fahrzeugen sowie anderweitig
gemäß Entscheidung des Kommandanten anzubringen.
Sonstige Flaggen oder Wimpel dürfen
nur in Ausnahmefällen und unter den vom
Kommandanten festgelegten Bedingungen angebracht
werden.
8. Uniform und Abzeichen. Angehörige
der Streitkräfte tragen ihre nationale
Uniform gemäß ihren nationalen Uniformvorschriften
und mit jenen Erkennungsabzeichen
der Vereinten Nationen, die der Kommandant
im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt.
Zivilkleidung kann zu den Zeiten und
Bedingungen getragen werden, die vom Kommandanten
genehmigt werden.
9. Kennzeichnung. Alle Transportmittel
der Streitkräfte, einschließlich Fahrzeuge, Schiffe
und Flugzeuge, sowie alle sonstigen Ausrüstungsgegenstände,
soweit sie im besonderen vom
Kommandanten bezeichnet werden, sind mit
einem deutlichen Kennzeichen der Vereinten
Nationen und einer Zulassungsnummer der Vereinten
Nationen zu versehen.
10. Privilegien und Immunitäten.
Die Streitkräfte genießen als Hilfsorgan der Vereinten
Nationen den Status, die Privilegien und
die Immunitäten dieser Organisation, die im
Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen,
im Übereinkommen über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen und in
dem am 31. März 1964 unterzeichneten Abkommen
zwischen den Vereinten Nationen und
der Republik Cypern festgelegt sind. Die zollfreie
und unbeschränkte Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen
und Versorgungsgütern
der Streitkräfte sowie von persönlichen Gebrauchsgegenständen,
die von Angehörigen der
Streitkräfte auf Grund ihrer Anwesenheit im
Gaststaat im Verband der Streitkräfte benötigt
werden, erfolgt gemäß mit dem Gaststaat zu
vereinbarenden Einzelheiten. Die Bestimmungen
des Artikels II des Übereinkommens über die
Privilegien und Immunitäten der Vereinten
Nationen finden auch auf Eigentum, Geldmittel
und Vermögenswerte der teilnehmenden Staaten
Anwendung, soweit sie im Gaststaat im Zusammenhang
mit den im Rahmen der Streitkräfte
dienenden nationalen Kontingenten verwendet
werden.
ABSCHNITT III. BEFUGNISSE UND BEFEHLSGEWALT
IN DEN STREITKRÄFTEN
DER VEREINTEN NATIONEN IN CYPERN
11. Befehlsgewalt. Der Generalsekretär
erläßt auf Grund der Ermächtigung gemäß der
Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März
1964 (S/5575) entsprechende Richtlinien an den
Kommandanten. Der Kommandant übt im Einsatz
volle Befehlsgewalt über die Streitkräfte aus.
Er ist einsatzmäßig für die Durchführung aller den
Streitkräften von den Vereinten Nationen zugewiesenen
Aufgaben sowie für die taktische
Gliederung und die Verwendung der den Streitkräften
zur Verfügung gestellten Truppen verantwortlich.
12. Befehlsweg und Delegierung
der Befugnisse. Der Kommandant bestimmt
den Befehlsweg für die Streitkräfte unter
Heranziehung der Offiziere des Stabes seines
Hauptquartiers und der Kommandanten der von
den teilnehmenden Regierungen beigestellten
nationalen Kontingente. Er kann seine Befugnisse
auf dem Befehlsweg delegieren. Ein Wechsel
der Kommandanten der von den teilnehmenden
Regierungen beigestellten nationalen Kontingente
hat auf Grund von Konsultationen zwischen dem
Generalsekretär, dem Kommandanten und den
zuständigen Behörden der betreffenden teilnehmenden
Regierungen zu erfolgen. Der Kommandant
ist befugt, in dringlichen Fällen alle erforderlichen
vorläufigen Dienstverwendungen zu
veranlassen. Im Einklang mit den Bestimmungen
dieser Dienstvorschriften hat der Kommandant
die volle und ausschließliche Befugnis hinsichtlich
aller Dienstverwendungen von Angehörigen des
Stabes seines Hauptquartiers und, auf dem Befehlsweg,
von allen Angehörigen der Streitkräfte,
einschließlich der taktischen Gliederung und der
Verlegung aller Kontingente im Rahmen der
Streitkräfte sowie deren Einheiten. Weisungen
der Hauptorgane der Vereinten Nationen werden
durch den Generalsekretär über den Kommandanten
und auf dem von diesem bestimmten
Befehlsweg weitergeleitet.
13. Ordnung und Disziplin. Der
Kommandant ist allgemein für die Ordnung und
Disziplin der Streitkräfte verantwortlich. Zur
Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verantwortlichkeit
kann er Nachforschungen anstellen,
Untersuchungen führen und Informationen,
Berichte und Konsultationen verlangen.
Die Verantwortlichkeit für disziplinäre Maßnahmen
bei den zu den Streitkräften entsandten
nationalen Kontingenten liegt bei den Kommandanten
der nationalen Kontingente. Berichte betreffend
disziplinäre Maßnahmen sind dem Kommandanten
zuzuleiten, der das Einvernehmen
mit dem Kommandanten des betreffenden nationalen
Kontingentes und nötigenfalls über den
Generalsekretär mit den Behörden des betreffenden
teilnehmenden Staates herstellen kann.
14. Untersuchung von Zwischenfällen
und Verlusten. Der Kommandant
erstellt für die Meldung und Untersuchung
von Zwischenfällen, Unfällen und Verlusten, die
mit den Streitkräften, ihren Angehörigen oder
den von den Streitkräften verwendeten Gegenständen
in Zusammenhang stehen, Verfahrensregeln
und sorgt für ihre wirksame Durchführung,
dies gegebenenfalls unter Heranziehung der
Militärpolizei, insbesondere in folgenden Fällen
a) bei allen Zwischenfällen, die zur Folge haben
(i) Tod oder schwere Verletzung eines Angehörigen
der Streitkräfte oder (ii) Tod, Verletzung
oder Sachbeschädigung, die einer oder mehreren
den Streitkräften nicht angehörenden Personen
zugefügt werden, wobei ein Angehöriger
der Streitkräfte oder von den Streitkräften verwendete
Gegenstände beteiligt sind; b) bei Eintritt
oder Feststellung von Verlusten oder Beschädigungen
von Ausrüstungsgegenständen,
Depotgütern oder sonstigen von den Streitkräften
verwendeten Gegenständen, gleichgültig
ob es sich um Eigentum der Streitkräfte oder
eines Kontingentes handelt, falls der Verlust
oder die Beschädigung ein vom Kommandanten
der Streitkräfte zu bestimmendes Ausmaß überschreitet
und nicht dem normalen Verschleiß zugeschrieben
werden kann.
15. Militärpolizei. Der Kommandant
trägt Sorge für Militärpolizei für alle Lager, Einrichtungen
und sonstige Örtlichkeiten, die von
den Streitkräften im Gaststaat belegt werden,
sowie für solche Gebiete, in denen die Streitkräfte
in Durchführung ihrer Aufgaben eingesetzt
sind. Anderswo kann die Militärpolizei der
Streitkräfte eingesetzt werden, wenn dies im
Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin
und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte
oder für die Durchführung von Untersuchungen,
die die Streitkräfte oder ihre Angehörigen
betreffen, erforderlich ist. Im Rahmen
dieser Bestimmungen ist die Militärpolizei der
Streitkräfte befugt, jeden Angehörigen der Streitkräfte
in Gewahrsam zu nehmen, der daraufhin
so bald wie möglich in Gewahrsam des Kommandanten
seines nationalen Kontingentes zu
übergeben ist, bis eine Maßnahme gemäß
Punkt 13 der vorliegenden Dienstvorschriften
getroffen ist. Keine Bestimmung dieses Punktes
schmälert die Befugnisse zur Festnahme, die Angehörigen
eines nationalen Kontingentes gegenüber
anderen Angehörigen erteilt sind.
ABSCHNITT IV. ALLGEMEINE ADMINISTRATIVE,
EXEKUTIVE UND FINANZIELLE
ANGELEGENHEITEN
16. Befugnisse des Generalsekretärs.
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen
ist befugt zur Erledigung aller die Streitkräfte
betreffenden administrativen und exekutiven
Angelegenheiten sowie aller finanziellen
Angelegenheiten betreffend die Annahme, Aufbewahrung
und Ausgabe von in Geld oder Sachgütern
geleisteten freiwilligen Beiträgen zum
Unterhalt und Einsatz der Streitkräfte. Er ist
verantwortlich für die Verhandlung und den
Abschluß von Abkommen mit Regierungen betreffend
die Streitkräfte, wobei die Zusammen-
setzung und die Stärke der Streitkräfte im Einvernehmen
mit den Regierungen Cyperns,
Griechenlands, der Türkei und des Vereinigten
Königreiches festzusetzen und die Art der Bestreitung
aller für die Streitkräfte auflaufenden
Kosten von den Regierungen, die Kontingente
beistellen, und der Regierung von Cypern einverständlich
zu regeln ist. Innerhalb des Rahmens
der verfügbaren freiwilligen Beitragsleistungen
trifft der Generalsekretär Vorkehrungen
zur Befriedigung aller Ansprüche, die im
Zusammenhang mit den Streitkräften entstehen
und weder durch die Regierungen, die Kontingente
beistellen, noch durch die Regierung von
Cypern befriedigt werden. Der Generalsekretär
eröffnet für die Streitkräfte der Vereinten Nationen
in Cypern ein Sonderkonto, dem alle freiwilligen
Beitragszahlungen für die Aufstellung,
den Einsatz und den Unterhalt der Streitkräfte
gutgeschrieben werden und das mit allen Zahlungen
der Vereinten Nationen für die Streitkräfte
zu belasten ist. Die finanzielle Verpflichtung der
Vereinten Nationen zur Beistellung von Anlagen,
Versorgungsgütern und Hilfsdiensten für
die Streitkräfte ist begrenzt durch die Summe der
freiwilligen Beiträge, die in Geld oder Sachgütern
eingehen.
17. Einsatz der Streitkräfte. Der
Kommandant ist verantwortlich für den Einsatz
der Streitkräfte sowie, unter Berücksichtigung
des in Punkt 16 festgesetzten Rahmens, für die
Vorkehrungen zur Beistellung von Anlagen, Versorgungsgütern
und Hilfsdiensten. In Ausübung
dieser Befugnis hat er im Einvernehmen mit dem
Generalsekretär und in Übereinstimmung mit
den in den Punkten 18 bis 23 festgelegten
administrativen und finanziellen Grundsätzen
vorzugehen.
18. Hauptquartier. Der Kommandant
errichtet das Hauptquartier für die Streitkräfte
und, soweit erforderlich, weitere Befehlszentren
und Verbindungsstellen.
19. Finanz- und Rechnungswesen.
Die finanzielle Verwaltung der Streitkräfte beschränkt
sich auf die den Vereinten Nationen
zur Verfügung gestellten freiwilligen Beitragsleistungen
in Geld oder Sachgütern und hat in
Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften
der Vereinten Nationen sowie den vom Generalsekretär
vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen.
20. Personal.
a) Der Kommandant der Streitkräfte wird
vom Generalsekretär ernannt. Dem Kommandanten
stehen die in Abschnitt 19 und 27 des
Übereinkommens über die Privilegien und
Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen
diplomatischen Privilegien, Immunitäten
und Erleichterungen zu. Der Kommandant kann
in den Stab seines Hauptquartiers Offiziere berufen,
die von den teilnehmenden Staaten zur
Verfügung gestellt werden, sowie auch andere
Offiziere, die allenfalls im Einvernehmen mit
dem Generalsekretär angeworben werden. Die
Offiziere des Stabes seines Hauptquartiers und
die anderen höheren Stabsoffiziere, die vom
Kommandanten namhaft gemacht werden, haben
Anspruch auf die in Artikel VI des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien
und Immunitäten.
b) Der Kommandant vereinbart mit dem Generalsekretär
die erforderliche internationale Anwerbung
oder Zuteilung von Personal des Sekretariats
der Vereinten Nationen oder der SpezialOrganisationen
zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte.
Falls in ihren Dienstverträgen nichts anderes
vorgesehen ist, sind solche Bedienstete Mitglieder
des Personals der Vereinten Nationen, die
den Personalvorschriften der Vereinten Nationen
unterliegen und Anspruch auf die Privilegien und
Immunitäten der Beamten der Vereinten Nationen
gemäß Artikel V und VII des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen haben.
c) Der Kommandant kann die von den Streitkräften
benötigten örtlichen Arbeitskräfte anwerben.
Die Bedingungen für die Beschäftigung
örtlich angeworbener Arbeitskräfte werden vom
Kommandanten bestimmt und sollen im allgemeinen,
soweit dies möglich ist, den ortsüblichen
Praktiken entsprechen. Diese Arbeitskräfte unterliegen
nicht den Personalvorschriften der Vereinten,
Nationen und haben keinen Anspruch auf
die sich aus diesen ergebenden Vorteile, doch
steht ihnen die in Abschnitt 18 (a) des Übereinkommens
über die Privilegien und Immunitäten
der Vereinten Nationen vorgesehene Immunität
vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre
mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und
alle Handlungen zu, die von ihnen in ihrer offiziellen
Eigenschaft gesetzt werden, und sie sind,
wie in Abschnitt 18 (b) und (c) des genannten
Übereinkommens vorgesehen, von Steuern auf
ihre Gehälter und sonstigen Bezüge, die sie von
den Streitkräften erhalten, sowie von Verpflichtungen
zum nationalen Dienst befreit. Streitigkeiten
betreffend die Anstellungs- und Dienstbedingungen
der örtlich angeworbenen Arbeitskräfte
sind durch ein vom Kommandanten festzulegendes
administratives Verfahren zu regeln.
21. Verwaltung. Der Kommandant mit
seinem zivilen Verwaltungsstab trifft entsprechend
der von ihm festgelegten Vorgangsweise
im Rahmen des Punktes 16 und im Einvernehmen
mit dem Generalsekretär Vorkehrungen für
a) die Unterbringung und Verpflegung des
den Streitkräften zugeteilten Personals, für
das die eigene Regierung keine Vorsorge
getroffen hat;
b) die Errichtung, Instandhaltung und den
Betrieb von Dienstleistungseinrichtungen
für die Betreuung der Angehörigen der
Streitkräfte und des sonstigen Personals der
Vereinten Nationen in dem vom Kommandanten
genehmigten Rahmen;
c) den Transport von Personal und Ausrüstungsgegenständen;
d) die Beschaffung, Lagerung und Ausgabe der
von den Streitkräften benötigten Versorgungsgüter
und Ausrüstungsgegenstände,
die nicht unmittelbar von den teilnehmenden
Regierungen beigestellt werden;
e) Instandhaltungseinrichtungen und andere
für den Einsatz der Streitkräfte erforderliche
Dienstleistungen;
f) Errichtung, Betrieb und Instandhaltung
eines Fernmelde- und Postdienstes für die
Streitkräfte;
g) Bereitstellung ärztlicher, zahnärztlicher und
sanitärer Dienste für das Personal der
Streitkräfte.
22. Verträge. Der Kommandant kann im
Rahmen des Punktes 16 zur Durchführung der
ihm durch diese Dienstvorschriften übertragenen
Aufgaben Verträge abschließen und Verpflichtungen
eingehen.
23. Information der Öffentlichkeit.
Die Tätigkeit der Streitkräfte auf dem
Gebiet der Information der Öffentlichkeit sowie
ihre Beziehungen zur Presse und zu anderen
Informationsmitteln fallen unter die Verantwortlichkeit
des Kommandanten, der in Übereinstimmung
mit den Richtlinien des Generalsekretärs
vorgeht.
ABSCHNITT V. RECHTE UND PFLICHTEN
DER ANGEHÖRIGEN DER STREITKRÄFTE
24. Beachtung des örtlichen
Rechts und dem internationalen
Status angemessenes Verhalten.
Die Angehörigen der Streitkräfte haben die
Pflicht, die Gesetze und Vorschriften des Gaststaates
zu beachten und sich jeder Tätigkeit
politischen Charakters im Gaststaat sowie jeder
sonstigen Handlung, die mit dem internationalen
Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist, zu enthalten.
Sie haben jederzeit ein ihrem Status als
Angehörige der Streitkräfte der Vereinten Nationen
in Cypern angemessenes Verhalten an den
Tag zu legen.
25. Rechtsschutz durch die Vereinten
Nationen. Die Angehörigen der
Streitkräfte haben Anspruch auf den rechtlichen
Schutz durch die Vereinten Nationen und gelten
hinsichtlich dieses Schutzes als Organe der Vereinten
Nationen.
26. Weisungen. In Ausübung ihrer Pflichten
erhalten die Angehörigen der Streitkräfte
ihre Weisungen ausschließlich vom Kommandanten
und auf dem von ihm bestimmten Befehlsweg.
27. Verschwiegenheit und Verbot
der Weitergabe von Informationen.
Die Angehörigen der Streitkräfte
haben in allen mit ihren Pflichten und Funktionen
zusammenhängenden Angelegenheiten
größte Verschwiegenheit zu üben. Informationen,
die ihnen auf Grund ihrer Stellung in den Streitkräften
bekannt sind und nicht veröffentlicht
wurden, dürfen sie an niemanden weitergeben,
es sei denn in Erfüllung ihrer Pflichten oder mit
Genehmigung des Kommandanten, der in entsprechenden
Fällen im Einvernehmen mit dem
Generalsekretär handelt. Die Verpflichtungen auf
Grund dieser Bestimmung enden nicht mit der
Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Streitkräften.
28. Ehrungen und Vergütungen
von außenstehender Seite. Kein Angehöriger
der Streitkräfte darf irgendwelche
Ehrungen, Auszeichnungen, Begünstigungen, Geschenke
oder Vergütungen annehmen, die mit
seinem Status und seinen Aufgaben als Angehöriger
der Streitkräfte unvereinbar sind.
29. Rechtsprechung.
a) Angehörige der Streitkräfte unterliegen der
Strafgerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten gemäß
den Gesetzen und Vorschriften dieser
Staaten. Sie unterliegen nicht der Strafgerichtsbarkeit
der Gerichte des Gaststaates. Die Ausübung
der Strafgerichtsbarkeit obliegt den Behörden
des betreffenden teilnehmenden Staates,
gegebenenfalls einschließlich der Kommandanten
der nationalen Kontingente.
b) Angehörige der Streitkräfte unterliegen in
Angelegenheiten, die ihre dienstlichen Pflichten
betreffen, weder der Zivilgerichtsbarkeit der
Gerichte des Gaststaates noch sonstigen Rechtsverfahren.
c) Angehörige der Streitkräfte bleiben den
militärischen Bestimmungen und Vorschriften
ihrer jeweiligen Staaten unterworfen, unbeschadet
ihrer Verpflichtungen als Angehörige der
Streitkräfte gemäß diesen Dienstvorschriften
sowie allen auf Grund derselben erlassenen weiteren
Bestimmungen.
d) Die Streitkräfte oder ihre Angehörigen berührende
Streitigkeiten werden auf Grund jener
Verfahren beigelegt, die vom Generalsekretär erforderlichenfalls
bestimmt werden, einschließlich
der Schaffung einer oder mehrerer Kommissionen
für Ansprüche. Ergänzende Weisungen,
die die Jurisdiktion solcher Kommissionen oder
anderer allenfalls eingesetzter Körperschaften abgrenzen,
sind vom Generalsekretär gemäß
Punkt 3 dieser Dienstvorschriften zu erlassen.
30. Zoll- und Devisenbestimmungen.
Die Angehörigen der Streitkräfte haben
sich an alle Vereinbarungen über Zoll- und
Devisenbestimmungen, die zwischen dem Gaststaat
und den Vereinten Nationen getroffen werden,
zu halten.
31. Dienstausweis. Der Kommandant
veranlaßt mit Befugnis des Generalsekretärs die
Ausstellung und Verwendung von Dienstausweisen,
die den Inhaber als Angehörigen der
Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern
ausweisen. Die Angehörigen der Streitkräfte
können verhalten werden, jenen Behörden des
Gaststaates, für die eine diesbezügliche Vereinbarung
zwischen dem Kommandanten und der
Gastregierung besteht, auf deren Verlangen ihre
Dienstausweise vorzuweisen, ohne sie jedoch
auszuhändigen.
32. Lenken von Kraftfahrzeugen.
Beim Lenken von Kraftfahrzeugen haben Angehörige
der Streitkräfte jederzeit größte Vorsicht
walten zu lassen. Befehle betreffend das Lenken
von Dienstfahrzeugen sowie Bewilligungen oder
Zulassungen für eine solche Tätigkeit werden
vom Kommandanten erteilt.
33. Besoldung. Die Besoldung der Angehörigen
der Streitkräfte ist Sache ihres jeweiligen
Staates. Während des Einsatzes erfolgt die Besoldung
gemäß den Vereinbarungen, die zwischen
dem zuständigen Wirtschaftsoffizier ihres betreffenden
Staates und dem Kommandanten getroffen
werden.
34. Familienangehörige. Angehörige
der Streitkräfte dürfen auf ihren Dienstort nicht
von ihren Familienangehörigen begleitet werden,
außer auf Grund einer ausdrücklichen Genehmigung
und in Übereinstimmung mit den vom
Generalsekretär im Einvernehmen mit dem
Kommandanten vorgeschriebenen Bedingungen.
35. Urlaube. Der Kommandant bestimmt
die näheren Bedingungen für die Bewilligung von
Passierscheinen und Urlaub.
36. Beförderungen. Beförderungen von
Angehörigen der Streitkräfte bleiben Angelegenheit
der teilnehmenden Regierungen.
ABSCHNITT VI. BEZIEHUNGEN
ZWISCHEN DEN TEILNEHMENDEN
REGIERUNGEN UND DEN VEREINTEN
NATIONEN
37. Verkehr mit den Vereinten
Nationen. Der Verkehr zwischen den Vereinten
Nationen und den teilnehmenden Regierungen
hinsichtlich ihrer Einheiten bei den
Streitkräften oder der Streitkräfte selbst erfolgt
über den Amtssitz der Vereinten Nationen in
New York im Wege ihrer Ständigen Vertretungen
bei der Organisation.
38. Besuche bei den Streitkräften.
Besuche bei den Streitkräften durch Beamte der
teilnehmenden Regierungen sind mit dem Kommandanten
über den Amtssitz der Vereinten
Nationen in New York zu vereinbaren.
39. Tod, Verletzung oder Erkrankung
im Dienst. Wenn Tod, Verletzung
oder Erkrankung eines Angehörigen der Streitkräfte
auf den Dienst bei den Streitkräften zurückzuführen
sind, ist der jeweilige Staat, aus
dessen Militärdienst der Angehörige kommt, für
jene Begünstigungen und Entschädigungen zuständig,
die nach den Gesetzen und Vorschriften,
die auf den Dienst in den bewaffneten Kräften
dieses Staates Anwendung finden, zu leisten sind.
Für Veranlassungen bezüglich des Leichnams und
der persönlichen Habe eines verstorbenen Angehörigen
der Streitkräfte ist der Kommandant zuständig.
ABSCHNITT VII. ANWENDUNG INTERNATIONALER
ÜBEREINKOMMEN
40. Einhaltung von Übereinkommen.
Die Streitkräfte haben die Grundsätze
und den Geist der allgemeinen internationalen
Übereinkommen, die auf das Verhalten von
Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen und
zu respektieren.
Das in dem vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 14
am 28. Feber 1966 in Kraft getreten.