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60_1966 AT

60. Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern

(Übersetzung)

VEREINTE NATIONEN

NEW YORK

PO 210 CYPR (2)

21, Feber 1966

Herr Botschafter!

1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die

Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964

(S/5575), worin dieser unter anderem

„Empfiehlt, daß mit Zustimmung der

Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten

Nationen zur Erhaltung des Friedens

in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung

und Stärke der Streitkräfte

soll vom Generalsekretär im Einvernehmen

mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands,

der Türkei und des Vereinigten Königreichs

festgesetzt werden. Der Kommandant der

Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt

werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär,

der die Regierungen, welche die

Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll,

soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat

über ihren Einsatz berichten;

Empfiehlt, daß es die Aufgabe der

Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung

des internationalen Friedens und der

internationalen Sicherheit alles daranzusetzen,

ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern

und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung

und Wiederherstellung von Recht

und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen

Verhältnissen beizutragen;

Empfiehlt, daß die Stationierung der

Streitkräfte für einen Zeitraum von drei

Monaten erfolgen soll, wobei alle daraus entstehenden

Kosten von den Regierungen,

welche die Kontingente stellen, und der Re-

gierung von Cypern nach einem von ihnen

einverständlich festgelegten Modus getragen

werden sollen. Der Generalsekretär kann auch

freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck

annehmen;".

Durch spätere Resolutionen des Sicherheitsrates

wurde das Mandat der Streitkräfte um aufeinanderfolgende

Perioden verlängert.

2. Gemäß der Resolution vom 4. März 1964

wurden die Streitkräfte der Vereinten Nationen

in Cypern am 27. März 1964 einsatzmäßig aufgestellt.

Durch einen Briefwechsel vom 31. März

1964 wurde ein Abkommen (S/5634) mit der

Republik Cypern betreffend den Status der

Streitkräfte geschlossen. Dienstvorschriften (ST/

SGB/UNFICYP/1) für die Streitkräfte wurden am

25. April 1964 erlassen. Abschriften dieser Dokumente

sind als Anhang I bzw. Anhang II beigeschlossen.

3. Ich möchte Ihrer Regierung meinen Dank

für die Zurverfügungstellung von Kontingenten

zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte der

Vereinten Nationen in Cypern zum Ausdruck

bringen. Ich möchte die Gelegenheit benützen,

um Ihre Aufmerksamkeit auf folgende die

Streitkräfte betreffende Erwägungen zu lenken

und hiemit den Abschluß eines Abkommens betreffend

den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen

der Streitkräfte vorzuschlagen.

4. Die oben erwähnten Dienstvorschriften bekräftigen

den internationalen Charakter der

Streitkräfte als ein Hilfsorgan der Vereinten

Nationen und legen die Dienstbedingungen für

die Angehörigen der Streitkräfte fest. Die für die

Streitkräfte zur Verfügung gestellten Kontingente

dienen gemäß diesen Dienstvorschriften.

5. Die Dienstvorschriften und das Abkommen,

auf die in Ziffer 2 dieses Briefes Bezug genommen

wird, sichern den Streitkräften und ihren

einzelnen Angehörigen auch die für die unabhängige

Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien

und Immunitäten. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit

auf jene Bestimmungen der Dienstvorschriften

und des Abkommens lenken, die diese

Privilegien und Immunitäten festlegen, und vor

allem auf Punkt 29 der Dienstvorschriften sowie

auf die Ziffern 10, 11 und 12 meines Briefes an

den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

von Cypern. Es sei darauf verwiesen, daß

Ziffer 11 dieses Briefes besagt, daß „Angehörige

der Streitkräfte hinsichtlich aller strafbaren

Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern

begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit

ihrer jeweiligen Staaten unterstehen".

Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit

Cyperns geht von der Voraussetzung aus, daß

die Behörden der teilnehmenden Staaten jene

Jurisdiktion ausüben werden, die sich im Hin-

blick auf Verbrechen oder Vergehen als notwendig

erweist, welche die von ihnen entsandten

Angehörigen der Streitkräfte in Cypern begehen.

Es wird angenommen, daß die teilnehmenden

Staaten dementsprechend verfahren werden.

6. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit weiters

auf Punkt 2 der Dienstvorschriften betreffend

den Geltungsbereich und auf Punkt 13 der

Dienstvorschriften betreffend „Ordnung und

Disziplin" lenken. Diese Artikel sehen vor

„2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften.

Die vorliegenden Dienstvorschriften

sowie die auf Grund derselben

erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle

sind für alle Angehörigen der Streitkräfte

verbindlich. Zuwiderhandeln stellt ein

Delikt dar, das der disziplinären Ahndung

gemäß den Militärgesetzen und -Vorschriften

unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent,

dem der Täter angehört, anwendbar sind.

13. Ordnung und Disziplin. Der

Kommandant ist allgemein für die Ordnung

und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich.

Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen

dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen

anstellen, Untersuchungen führen und

Informationen, Berichte und Konsultationen

verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre

Maßnahmen bei den zu den Streitkräften

entsandten nationalen Kontingenten

liegt bei den Kommandanten der nationalen

Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre

Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten,

der das Einvernehmen mit dem

Kommandanten des betreffenden nationalen

Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär

mit den Behörden des betreffenden

teilnehmenden Staates herstellen kann."

7. In Anbetracht der in den obigen Ziffern 5

und 6 dargelegten Erwägungen wäre ich Ihnen

für eine Zusicherung verbunden, daß die Kommandanten

der von Ihrer Regierung beigestellten

zwei (Sanitäts- und Polizei-) Kontingente in der

Lage sein werden, die nötige Disziplinargewalt

auszuüben. Ich wäre Ihnen weiters für die Zusicherung

verbunden, daß Ihre Regierung bereit

sein wird, alle nach dem österreichischen Strafrecht

strafbaren Verbrechen und Vergehen, die

von einem Angehörigen dieser Kontingente in

Cypern begangen werden, einer strengen und

wirksamen Rechtsprechung zu unterwerfen und

den Vereinten Nationen über die in jedem einzelnen

Falle getroffenen Maßnahmen Bericht zu

erstatten.

8. Ein wirksames Funktionieren der Streitkräfte

erfordert, daß eine gewisse Kontinuität

des Dienstes der Einheiten im Rahmen der

Streitkräfte gewährleistet ist, damit der Kommandant

bei seiner Einsatzplanung weiß, welche

Einheiten verfügbar sind. Ich wäre Ihnen daher

für eine Zusicherung verbunden, daß keine Abberufung

der von Ihrer Regierung beigestellten

Kontingente ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung

des Generalsekretärs erfolgen

wird, damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit

der Streitkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, vermieden

wird. Ebenso verpflichtet sich der Generalsekretär

für den Fall, daß die Umstände einen

weiteren Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen

der Streitkräfte nicht mehr erforderlich machen,

das Einvernehmen mit Ihrer Regierung herzustellen

sowie eine entsprechende vorherige Benachrichtigung

hinsichtlich ihres Abzuges ergehen

zu lassen.

9. Weiters wird auf Punkt 11 und 12 der

Dienstvorschriften betreffend „Befehlsgewalt"

sowie „Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse"

Bezug genommen. Punkt 12 sieht unter

anderem vor, daß ein Wechsel der Kommandanten

der von teilnehmenden Regierungen beigestellten

Kontingente auf Grund von Konsultationen

zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten

der Streitkräfte und den zuständigen

Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierung

zu erfolgen hat.

10. Weiters möchte ich auf Punkt 40 der

Dienstvorschriften betreffend die „Einhaltung

von Übereinkommen" verweisen, welcher vorsieht

„Die Streitkräfte haben die Grundsätze und

den Geist der allgemeinen internationalen

Übereinkommen, die auf das Verhalten von

Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen

beziehungsweise zu respektieren."

11. Die internationalen Übereinkommen, auf

die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird,

sind unter anderem die Genfer (Rotkreuz-) Abkommen

vom 12. August 1949, denen Ihre Regierung

angehört, und die UNESCO-Konvention

zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,

die am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichnet

wurde. In diesem Zusammenhang und

vor allem hinsichtlich der humanitären Bestimmungen

dieser Übereinkommen wird ersucht,

daß die Regierungen der teilnehmenden Staaten

sicherstellen, daß die Angehörigen ihrer im

Rahmen der Streitkräfte dienenden Kontingente

mit den sich aus diesen Übereinkommen ergebenden

Verpflichtungen vollkommen vertraut

sind und daß geeignete Schritte unternommen

werden, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.

12. a) Die Behörden des teilnehmenden Staates

werden gemäß und im Rahmen der innerstaatlichen

Rechtsordnung die größtmöglichen Anstrengungen

unternehmen, um eine Regelung

von Ansprüchen sowie die Erfüllung von Entscheidungen

zu bewirken, welche von cyprischen

Gerichten oder der Kommission für Ansprüche

(Claims Commission) gegen einen Angehörigen

des Kontingentes des betreffenden Staates wegen

außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit von ihm

gesetzten Handlungen ausgesprochen werden.

b) Zusätzlich zu der Verpflichtung in lit. a

werden die teilnehmenden Staaten erforderlichenfalls

mit den Vereinten Nationen ergänzende

Vereinbarungen über die Regelung von

Ansprüchen schließen, die sich auf Grund von

Handlungen ergeben, welche von einem Angehörigen

ihres Kontingentes innerhalb oder außerhalb

seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.

13. Schließlich schlage ich vor, daß die den

Kostenaufwand betreffenden Fragen in einem

Zusatzabkommen geregelt werden. Weitere zusätzliche

Vereinbarungen über den Dienst Ihrer

Kontingente im Rahmen der Streitkräfte können

je nach Erfordernis getroffen werden.

14. Dieser Brief soll zusammen mit Ihrer Antwort,

in der Sie die hier dargelegten Vorschläge

annehmen, ein Abkommen zwischen den Vereinten

Nationen und Österreich darstellen und

mit dem Datum, zu dem ich Ihre Antwort erhalte,

in Kraft treten. Es soll solange in Kraft

bleiben, bis Ihre Kontingente entweder gemäß

den Bestimmungen der obigen Ziffer 8 oder auf

Grund von Entwicklungen, die das Wirken der

Streitkräfte berühren und ihren Dienst nicht

mehr erforderlich machen, aus dem Verband der

Streitkräfte abberufen werden. Die Bestimmungen

der Ziffer 15 bezüglich der Beilegung von

Streitigkeiten sollen solange in Kraft bleiben,

bis alle noch offenen Ansprüche geregelt sind.

15. Weiters wird vorgeschlagen, daß alle

Streitigkeiten zwischen den Vereinten Nationen

und Ihrer Regierung über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens, die nicht im

Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich

festgelegten Verfahren beigelegt

werden, zur endgültigen Beilegung einem aus

drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht

unterbreitet werden. Einer der Schiedsrichter

wird vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen bestellt, einer von Ihrer Regierung

und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam vom

Generalsekretär und von Ihrer Regierung auszuwählen.

Können die zwei Parteien hinsichtlich

der Bestellung des Oberschiedsrichters innerhalb

eines Monats nach dem Vorschlag einer der Parteien

zur Befassung eines Schiedsgerichts keine

Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes von einer der beiden

Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter zu

bestellen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine

Vakanz eintreten, so erfolgt die Behebung derselben

innerhalb von 30 Tagen gemäß der in

dieser Ziffer für die erste Ernennung festgelegten

Vorgangsweise. Das Schiedsgericht tritt mit der

Bestellung des Oberschiedsrichters sowie mindestens

eines der übrigen Mitglieder in Funktion.

Zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bilden ein

Quorum für die Ausübung seiner Funktionen

und für alle Beratungen und Beschlüsse des

Schiedsgerichts genügt die Zustimmung von zwei

Mitgliedern.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

U Thant m. p.

Generalsekretär

An den

Ständigen Vertreter Österreichs bei

den Vereinten Nationen

New York, N. Y.

ÖSTERREICHISCHE VERTRETUNG

BEI DEN VEREINTEN NATIONEN

Zl. 130-R/66

24. Feber 1966

Herr Generalsekretär!

Ich bestätige den Empfang Ihres Schreibens

vom 21. Feber 1966, welches folgenden Wortlaut

hat

„Herr Botschafter!

1. Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die

Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964

(S/5575), worin dieser unter anderem

„Empfiehlt, daß mit Zustimmung der

Regierung von Cypern Streitkräfte der Vereinten

Nationen zur Erhaltung des Friedens

in Cypern aufgestellt werden sollen. Die Zusammensetzung

und Stärke der Streitkräfte

soll vom Generalsekretär im Einvernehmen

mit den Regierungen Cyperns, Griechenlands,

der Türkei und des Vereinigten Königreichs

festgesetzt werden. Der Kommandant der

Streitkräfte soll vom Generalsekretär ernannt

werden und ihm Bericht erstatten. Der Generalsekretär,

der die Regierungen, welche die

Streitkräfte stellen, voll informiert halten soll,

soll in regelmäßigen Abständen dem Sicherheitsrat

über ihren Einsatz berichten;

Empfiehlt, daß es die Aufgabe der

Streitkräfte sein soll, im Interesse der Erhaltung

des internationalen Friedens und der

internationalen Sicherheit alles daranzusetzen,

ein Wiederaufleben der Kämpfe zu verhindern

und, soweit erforderlich, zur Aufrechterhaltung

und Wiederherstellung von Recht

und Ordnung sowie zur Rückkehr zu normalen

Verhältnissen beizutragen;

Empfiehlt, daß die Stationierung der

Streitkräfte für einen Zeitraum von drei

Monaten erfolgen soll, wobei alle daraus entstehenden

Kosten von den Regierungen,

welche die Kontingente stellen, und der Regierung

von Cypern nach einem von ihnen

einverständlich festgelegten Modus getragen

werden sollen. Der Generalsekretär kann auch

freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck

annehmen;".

Durch spätere Resolutionen des Sicherheitsrates

wurde das Mandat der Streitkräfte um aufeinanderfolgende

Perioden verlängert.

2. Gemäß der Resolution vom 4. März 1964

wurden die Streitkräfte der Vereinten Nationen

in Cypern am 27. März 1964 einsatzmäßig aufgestellt.

Durch einen Briefwechsel vom 31. März

1964 wurde ein Abkommen (S/5634) mit der

Republik Cypern betreffend den Status der

Streitkräfte geschlossen. Dienstvorschriften (ST/

SGB/UNFICYP/1) für die Streitkräfte wurden am

25. April 1964 erlassen. Abschriften dieser Dokumente

sind als Anhang I bzw. Anhang II beigeschlossen.

3. Ich möchte Ihrer Regierung meinen Dank

für die Zurverfügungstellung von Kontingenten

zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte der

Vereinten Nationen in Cypern zum Ausdruck

bringen. Ich möchte die Gelegenheit benützen,

um Ihre Aufmerksamkeit auf folgende die

Streitkräfte betreffende Erwägungen zu lenken

und hiemit den Abschluß eines Abkommens betreffend

den Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen

der Streitkräfte vorzuschlagen.

4. Die oben erwähnten Dienstvorschriften bekräftigen

den internationalen Charakter der

Streitkräfte als ein Hilfsorgan der Vereinten

Nationen und legen die Dienstbedingungen für

die Angehörigen der Streitkräfte fest. Die für die

Streitkräfte zur Verfügung gestellten Kontingente

dienen gemäß diesen Dienstvorschriften.

5. Die Dienstvorschriften und das Abkommen,

auf die in Ziffer 2 dieses Briefes Bezug genommen

wird, sichern den Streitkräften und ihren

einzelnen Angehörigen auch die für die unabhängige

Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien

und Immunitäten. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit

auf jene Bestimmungen der Dienstvorschriften

und des Abkommens lenken, die diese

Privilegien und Immunitäten festlegen, und vor

allem auf Punkt 29 der Dienstvorschriften sowie

auf die Ziffern 10, 11 und 12 meines Briefes an

den Minister für Auswärtige Angelegenheiten

von Cypern. Es sei darauf verwiesen, daß

Ziffer 11 dieses Briefes besagt, daß „Angehörige

der Streitkräfte hinsichtlich aller strafbaren

Handlungen, die allenfalls von ihnen in Cypern

begangen werden, der ausschließlichen Gerichtsbarkeit

ihrer jeweiligen Staaten unterstehen".

Diese Immunität von der Gerichtsbarkeit

Cyperns geht von der Voraussetzung aus, daß

die Behörden der teilnehmenden Staaten jene

Jurisdiktion ausüben werden, die sich im Hinblick

auf Verbrechen oder Vergehen als notwendig

erweist, welche die von ihnen entsandten

Angehörigen der Streitkräfte in Cypern begehen.

Es wird angenommen, daß die teilnehmenden

Staaten dementsprechend verfahren werden.

6. Ich möchte Ihre Aufmerksamkeit weiters

auf Punkt 2 der Dienstvorschriften betreffend

den Geltungsbereich und auf Punkt 13 der

Dienstvorschriften betreffend „Ordnung und

Disziplin" lenken. Diese Artikel sehen vor

„2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften.

Die vorliegenden Dienstvorschriften

sowie die auf Grund derselben

erlassenen ergänzenden Weisungen und Befehle

sind für alle Angehörigen der Streitkräfte

verbindlich. Zuwiderhandeln stellt ein

Delikt dar, das der disziplinären Ahndung

gemäß den Militärgesetzen und -vorschriften

unterliegt, die auf jenes nationale Kontingent,

dem der Täter angehört, anwendbar sind.

13. Ordnung und Disziplin. Der

Kommandant ist allgemein für die Ordnung

und Disziplin der Streitkräfte verantwortlich.

Zur Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen

dieser Verantwortlichkeit kann er Nachforschungen

anstellen, Untersuchungen führen und

Informationen, Berichte und Konsultationen

verlangen. Die Verantwortlichkeit für disziplinäre

Maßnahmen bei den zu den Streitkräften

entsandten nationalen Kontingenten

liegt bei den Kommandanten der nationalen

Kontingente. Berichte betreffend disziplinäre

Maßnahmen sind dem Kommandanten zuzuleiten,

der das Einvernehmen mit dem

Kommandanten des betreffenden nationalen

Kontingentes und nötigenfalls über den Generalsekretär

mit den Behörden des betreffenden

teilnehmenden Staates herstellen kann-"

7. In Anbetracht der in den obigen Ziffern 5

und 6 dargelegten Erwägungen wäre ich Ihnen

für eine Zusicherung verbunden, daß die Kommandanten

der von Ihrer Regierung beigestellten

zwei (Sanitäts- und Polizei-) Kontingente in der

Lage sein werden, die nötige Disziplinargewalt

auszuüben. Ich wäre Ihnen weiters für die Zusicherung

verbunden, daß Ihre Regierung bereit

sein wird, alle nach dem österreichischen Strafrecht

strafbaren Verbrechen und Vergehen, die

von einem Angehörigen dieser Kontingente in

Cypern begangen werden, einer strengen und

wirksamen Rechtsprechung zu unterwerfen und

den Vereinten Nationen über die in jedem einzelnen

Falle getroffenen Maßnahmen Bericht zu

erstatten.

8. Ein wirksames Funktionieren der Streitkräfte

erfordert, daß eine gewisse Kontinuität

des Dienstes der Einheiten im Rahmen der

Streitkräfte gewährleistet ist, damit der Kommandant

bei seiner Einsatzplanung weiß, welche

Einheiten verfügbar sind. Ich wäre Ihnen daher

für eine Zusicherung verbunden, daß keine Abberufung

der von Ihrer Regierung beigestellten

Kontingente ohne entsprechende vorherige Benachrichtigung

des Generalsekretärs erfolgen

wird, damit eine Beeinträchtigung der Fähigkeit

der Streitkräfte, ihre Aufgaben zu erfüllen, vermieden

wird. Ebenso verpflichtet sich der Generalsekretär

für den Fall, daß die Umstände einen

weiteren Dienst Ihrer Kontingente im Rahmen

der Streitkräfte nicht mehr erforderlich machen,

das Einvernehmen mit Ihrer Regierung herzustellen

sowie eine entsprechende vorherige Benachrichtigung

hinsichtlich ihres Abzuges ergehen

zu lassen.

9. Weitere wird auf Punkt 11 und 12 der

Dienstvorschriften betreffend „Befehlsgewalt"

sowie „Befehlsweg und Delegierung der Befugnisse"

Bezug genommen. Punkt 12 sieht unter

anderem vor, daß ein Wechsel der Kommandanten

der von teilnehmenden Regierungen beigestellten

Kontingente auf Grund von Konsultationen

zwischen dem Generalsekretär, dem Kommandanten

der Streitkräfte und den zuständigen

Behörden der betreffenden teilnehmenden Regierung

zu erfolgen hat.

10. Weiters möchte ich auf Punkt 40 der

Dienstvorschriften betreffend die „Einhaltung

von Übereinkommen" verweisen, welcher vorsieht

„Die Streitkräfte haben die Grundsätze und

den Geist der allgemeinen internationalen

Übereinkommen, die auf das Verhalten von

Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen

beziehungsweise zu respektieren."

11. Die internationalen Übereinkommen, auf

die in dieser Bestimmung Bezug genommen wird,

sind unter anderem die Genfer (Rotkreuz-) Abkommen

vom 12. August 1949, denen Ihre Regierung

angehört, und die UNESCO-Konvention

zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten,

die am 14. Mai 1954 in Den Haag unterzeichnet

wurde. In diesem Zusammenhang und

vor allem hinsichtlich der humanitären Bestimmungen

dieser. Übereinkommen wird ersucht,

daß die Regierungen der teilnehmenden Staaten

sicherstellen, daß die Angehörigen ihrer im

Rahmen der Streitkräfte dienenden Kontingente

mit den sich aus diesen Übereinkommen ergebenden

Verpflichtungen vollkommen vertraut

sind und daß geeignete Schritte unternommen

werden, um ihre Einhaltung zu gewährleisten.

12. a) Die Behörden des teilnehmenden Staates

werden gemäß und im Rahmen der innerstaatlichen

Rechtsordnung die größtmöglichen Anstrengungen

unternehmen, um eine Regelung

von Ansprüchen sowie die Erfüllung von Entscheidungen

zu bewirken, welche von cyprischen

Gerichten oder der Kommission für Ansprüche

(Claims Commission) gegen einen Angehörigen

des Kontingentes des betreffenden Staates wegen

außerhalb seiner dienstlichen Tätigkeit von ihm

gesetzten Handlungen ausgesprochen werden.

b) Zusätzlich zu der Verpflichtung in lit. a

werden die teilnehmenden Staaten erforderlichenfalls

mit den Vereinten Nationen ergänzende

Vereinbarungen über die Regelung von

Ansprüchen schließen, die sich auf Grund von

Handlungen ergeben, welche von einem Angehörigen

ihres Kontingentes innerhalb oder außerhalb

seiner dienstlichen Tätigkeit gesetzt werden.

13. Schließlich schlage ich vor, daß die den

Kostenaufwand betreffenden Fragen in einem

Zusatzabkommen geregelt werden. Weitere zusätzliche

Vereinbarungen über den Dienst Ihrer

Kontingente im Rahmen der Streitkräfte können

je nach Erfordernis getroffen werden.

14. Dieser Brief soll zusammen mit Ihrer Antwort,

in der Sie die hier dargelegten Vorschläge

annehmen, ein Abkommen zwischen den Vereinten

Nationen und Österreich darstellen und

mit dem Datum, zu dem ich Ihre Antwort erhalte,

in Kraft treten. Es soll solange in Kraft

bleiben, bis Ihre Kontingente entweder gemäß

den Bestimmungen der obigen Ziffer 8 oder auf

Grund von Entwicklungen, die das Wirken der

Streitkräfte berühren und ihren Dienst nicht

mehr erforderlich machen, aus dem Verband der

Streitkräfte abberufen werden. Die Bestimmungen

der Ziffer 15 bezüglich der Beilegung von

Streitigkeiten sollen solange in Kraft bleiben,

bis alle noch offenen Ansprüche geregelt sind.

15. Weiters wird vorgeschlagen, daß alle

Streitigkeiten zwischen den Vereinten Nationen

und Ihrer Regierung über die Auslegung oder

Anwendung dieses Abkommens, die nicht im

Verhandlungsweg oder nach einem anderen einvernehmlich

festgelegten Verfahren beigelegt

werden, zur endgültigen Beilegung einem aus

drei Schiedsrichtern zusammengesetzten Schiedsgericht

unterbreitet werden. Einer der Schiedsrichter

wird vom Generalsekretär der Vereinten

Nationen bestellt, einer von Ihrer Regierung

und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam vom

Generalsekretär und von Ihrer Regierung auszuwählen.

Können die zwei Parteien hinsichtlich

der Bestellung des Oberschiedsrichters innerhalb

eines Monats nach dem Vorschlag einer der Parteien

zur Befassung eines Schiedsgerichts keine

Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes von einer der beiden

Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter zu

bestellen. Sollte aus irgendeinem Grunde eine

Vakanz eintreten, so erfolgt die Behebung derselben

innerhalb von 30 Tagen gemäß der in

dieser Ziffer für die erste Ernennung festgelegten

Vorgangsweise. Das Schiedsgericht tritt mit der

Bestellung des Oberschiedsrichters sowie mindestens

eines der übrigen Mitglieder in Funktion.

Zwei Mitglieder des Schiedsgerichtes bilden ein

Quorum für die Ausübung seiner Funktionen

und für alle Beratungen und Beschlüsse des

Schiedsgerichts genügt die Zustimmung von zwei

Mitgliedern.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß meine

Regierung vorstehendem zugestimmt hat.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Kurt Waldheim m. p.

Botschafter

Ständiger Vertreter

Österreichs bei den Vereinten

Nationen

An den

Generalsekretär der

Vereinten Nationen

New York, N. Y.

ANHANG I

S/5634

BRIEFWECHSEL, WELCHER EIN ABKOMMEN

ZWISCHEN DEN VEREINTEN

NATIONEN UND DER REGIERUNG

DER REPUBLIK CYPERN ÜBER

DEN STATUS DER STREITKRÄFTE DER

VEREINTEN NATIONEN ZUR ERHALTUNG

DES FRIEDENS IN CYPERN

DARSTELLT

SCHREIBEN DES GENERALSEKRETÄRS

DER VEREINTEN NATIONEN AN DEN

MINISTER FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

VON CYPERN

31. März 1964

Herr Minister!

Ich beehre mich, auf die vom Sicherheitsrat

der Vereinten Nationen am 4. März 1964 angenommene

Resolution (S/5575) Bezug zu nehmen.

In Absatz 4 dieser Resolution empfahl der Sicherheitsrat,

daß mit Zustimmung der Regierung der

Republik Cypern Streitkräfte der Vereinten

Nationen zur Erhaltung des Friedens in Cypern

aufgestellt werden sollen. Mit Schreiben vom

4. März 1964 teilte der Minister für Auswärtige

Angelegenheiten von Cypern dem Generalsekretär

die Zustimmung der Regierung der

Republik Cypern zur Aufstellung dieser Streitkräfte

mit. Die Streitkräfte wurden am 27. März

1964 aufgestellt. Ich beehre mich ferner, auf

Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen

Bezug zu nehmen, welcher vorsieht, daß die

Organisation im Gebiet ihrer Mitglieder die

Privilegien und Immunitäten genießt, die zur

Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind,

sowie auf das Übereinkommen über die Privilegien

und Immunitäten der Vereinten Nationen,

dem Cypern angehört. Im Hinblick auf die Bestimmungen

des Übereinkommens über die

Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen möchte ich vorschlagen, daß die Vereinten

Nationen und Cypern nachstehende ad

hoc-Vereinbarungen treffen, worin einige Bedingungen

festgelegt werden, die für die wirksame

Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte der Vereinten

Nationen während ihrer Anwesenheit in

Cypern notwendig sind. Diese Vereinbarungen

sind nachstehend in folgender Gliederung niedergelegt

Begriffsbestimmungen

1. Die „Streitkräfte der Vereinten Nationen in

Cypern" (im folgenden als „die Streitkräfte"

bezeichnet) bestehen aus dem vom Generalsekretär

gemäß der Resolution des Sicherheitsrates

vom 4. März 1964 (S/5575) ernannten Kommandanten

(United Nations Commander) und

allen seinem Kommando unterstellten Militärpersonen.

Für den Zweck dieser Vereinbarungen

bezieht sich der Ausdruck „Angehöriger der

Streitkräfte" auf jede Person, die im Wehrdienst

eines Staates steht und dem Kommandanten der

Streitkräfte der Vereinten Nationen unterstellt

ist, sowie auf jede Zivilperson, die von dem

Staat, dem sie angehört, dem Kommandanten

unterstellt wird.

2. „Cyprische Behörden" bedeutet alle staatlichen

und lokalen, zivilen und militärischen

Behörden der Regierung der Republik Cypern,

die gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarungen

zur Durchführung von Aufgaben im

Zusammenhang mit den Streitkräften berufen

sind, unbeschadet der letztlichen Verantwortlichkeit

der Regierung der Republik Cypern (im

folgenden als „die Regierung" bezeichnet).

3. „Teilnehmender Staat" bedeutet ein Mitglied

der Vereinten Nationen, das den Streitkräften

Militärpersonen beistellt.

4. Das „Einsatzgebiet" umfaßt alle Teile des

gesamten Hoheitsgebietes der Republik Cypern

(dieses Hoheitsgebiet wird im folgenden mit

„Cypern" bezeichnet), in denen die Streitkräfte

in Durchführung ihrer in Absatz 5 der Resolution

des Sicherheitsrates vom 4. März 1964

(S/5575) umgrenzten Aufgaben eingesetzt werden,

sowie die in Ziffer 19 dieser Vereinbarungen

erwähnten militärischen Einrichtungen und anderen

Örtlichkeiten und ferner die von den

Streitkräften gemäß Ziffer 32 und 33 dieser

Vereinbarungen benützten Verbindungs- und

Nachschubwege.

Internationaler Status der Streitkräfte und ihrer

Angehörigen

5. Die Angehörigen der Streitkräfte haben die

Gesetze und Vorschriften Cyperns zu beachten

und sich in Cypern jeder Tätigkeit politischen

Charakters und jeder Handlung, die mit dem

internationalen Charakter ihrer Pflichten unvereinbar

ist oder dem Geist dieser Vereinbarungen

widerspricht, zu enthalten. Der Kommandant hat

alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die

Einhaltung dieser Verpflichtungen sicherzustellen.

6. Die Regierung verpflichtet sich, den ausschließlich

internationalen Charakter der vom

Generalsekretär gemäß der Resolution des

Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) aufgestellten

Streitkräfte sowie den internationalen

Charakter ihres Kommandos und ihrer Aufgabe

zu respektieren.

Ein- und Ausreise: Ausweise

7. Bei der Einreise nach und der Ausreise aus

Cypern sind Angehörige der Streitkräfte von

den Paß- und Visavorschriften sowie von Einwanderungskontrollen

und -beschränkungen ausgenommen.

Sie sind ferner befreit von allen

Vorschriften betreffend den Aufenthalt von Ausländern

in Cypern, einschließlich der Meldevorschriften,

jedoch erwerben sie keinerlei Recht auf

dauernden Aufenthalt oder Wohnsitz in Cypern.

Für eine solche Ein- oder Ausreise benötigen

Angehörige der Streitkräfte lediglich: (a) einen

vom Kommandanten oder einer zuständigen

Behörde des teilnehmenden Staates ausgestellten

Einzel- oder Sammel-Marschbefehl und (b) einen

persönlichen Dienstausweis, welcher vom Kommandanten

mit Befugnis des Generalsekretärs

ausgestellt ist, außer bei der ersten Einreise, bei

welcher der von den zuständigen Behörden des

teilnehmenden Staates ausgestellte persönliche

militärische Dienstausweis anstelle des erwähnten

Dienstausweises der Streitkräfte anerkannt

wird.

8. Angehörige der Streitkräfte können verhalten

werden, jenen cyprischen Behörden, für

die eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen

dem Kommandanten und der Regierung besteht,

auf deren Verlangen ihre Dienstausweise vorzuweisen,

ohne sie jedoch auszuhändigen. Abgesehen

von den Bestimmungen der Ziffer 7 dieser

Vereinbarungen ist der Dienstausweis das einzige

Dokument, das ein Angehöriger der Streitkräfte

benötigt. Enthält er jedoch nicht den

vollen Namen, Geburtsdatum, Dienstgrad und

(gegebenenfalls) Nummer sowie Dienststellung

und Lichtbild des Angehörigen der Streitkräfte,

so kann dieser verhalten werden, auch den persönlichen

militärischen Dienstausweis oder ein

ähnliches Dokument vorzuweisen, das von den

zuständigen Behörden des teilnehmenden Staates,

dem er angehört, ausgestellt ist.

9. Wenn ein Angehöriger der Streitkräfte den

Dienst des teilnehmenden Staates, dem er ange-

hört, verläßt und nicht repatriiert wird, hat der

Kommandant sofort die Regierung unter Anführung

der erforderlichen Einzelheiten davon

zu unterrichten. Ebenso hat der Kommandant

die Regierung zu unterrichten, wenn sich ein

Angehöriger der Streitkräfte länger als einundzwanzig

Tage entfernt hat. Ist gegen einen ehemaligen

Angehörigen der Streitkräfte die Landesverweisung

ausgesprochen worden, so obliegt es

dem Kommandanten sicherzustellen, daß die betreffende

Person im Hoheitsgebiet des betreffenden

teilnehmenden Staates Aufnahme findet.

Rechtsprechung

10. Die folgenden Vereinbarungen über Straf-

und Zivilgerichtsbarkeit werden im Hinblick auf

die besonderen Aufgaben der Streitkräfte und

auf die Interessen der Vereinten Nationen, nicht

aber zum persönlichen Vorteil der Angehörigen

der Streitkräfte getroffen.

Strafgerichtsbarkeit

11. Angehörige der Streitkräfte unterstehen

hinsichtlich aller strafbaren Handlungen, die

allenfalls von ihnen in Cypern begangen werden,

der ausschließlichen Gerichtsbarkeit ihrer jeweiligen

Staaten.

Zivilgerichtsbarkeit

12. (a) Angehörige der Streitkräfte unterstehen

in Angelegenheiten, die ihre dienstlichen Pflichten

betreffen, weder der Zivilgerichtsbarkeit der

Gerichte von Cypern noch sonstigen Rechtsverfahren.

In einer Rechtssache, die sich aus einer

mit den dienstlichen Pflichten eines Angehörigen

der Streitkräfte in Zusammenhang stehenden

Angelegenheit ergibt, an der ein Angehöriger

der Streitkräfte und ein cyprischer Staatsangehöriger

beteiligt sind, sowie in anderen vereinbarten

Streitsachen, findet das in Ziffer 38 (b)

vorgesehene Verfahren für die Regelung Anwendung.

(b) In jenen Fällen, in denen gegenüber Angehörigen

der Streitkräfte von den Gerichten von

Cypern eine Zivilgerichtsbarkeit ausgeübt wird,

haben die Gerichte oder sonstigen cyprischen

Behörden den Angehörigen der Streitkräfte hinreichend

Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte

zu geben. Bestätigt der Kommandant, daß ein

Angehöriger der Streitkräfte wegen dienstlicher

Verpflichtungen oder genehmigter Abwesenheit

nicht in der Lage ist, in einem zivilrechtlichen

Verfahren, an dem er beteiligt ist, seine Interessen

zu wahren, so hat das Gericht oder die

Behörde auf seinen Antrag das Verfahren bis

zum Wegfall der Verhinderung, jedoch nur bis

zu neunzig Tagen, auszusetzen. Eigentum eines

Angehörigen der Streitkräfte, welches dieser laut

Bestätigung des Kommandanten zur Erfüllung

seiner dienstlichen Pflichten benötigt, unterliegt

nicht der Beschlagnahme zur Erfüllung eines

Urteils, Beschlusses oder Befehls, ebenso wie

anderes Eigentum, das ihr nach cyprischem Recht

nicht unterliegt. Die persönliche Freiheit eines

Angehörigen der Streitkräfte darf im Rahmen

eines zivilrechtlichen Verfahrens nicht von einem

Gericht oder einer anderen cyprischen Behörde

beschränkt werden, weder zur Durchsetzung

eines Urteils, Beschlusses oder Befehls oder Erzwingung

eines Offenbarungseides noch aus

irgendeinem anderen Grunde.

(c) In den in obiger lit. (b) vorgesehenen

Fällen steht es dem Anspruchswerber frei, seinen

Anspruch gemäß dem in Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen

festgelegten Verfahren behandeln zu

lassen. Sind ein Anspruch, der durch Entscheidung

eines cyprischen Gerichts zugunsten des

Anspruchswerbers anerkannt wurde, oder ein

Beschluß der Kommission für Ansprüche (Claims

Commission) nach Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen

zugunsten des Anspruchswerbers nicht

befriedigt beziehungsweise erfüllt worden, so

kann die Regierung unbeschadet der Rechte des

Anspruchswerbers den Generalsekretär um Vermittlung

zum Zwecke der Befriedigung beziehungsweise

Erfüllung ersuchen.

Mitteilung, Erklärung

13. Wird gegen eine Angehörigen der Streitkräfte

vor einem zuständigen cyprischen Gericht

ein zivilrechtliches Verfahren eingeleitet, ist dem

Kommandanten davon Mitteilung zu machen.

Der Kommandant hat dem Gericht gegenüber

zu erklären, ob das Verfahren mit den dienstlichen

Pflichten des betreffenden Angehörigen in

Zusammenhang steht oder nicht.

Militärpolizei, Festnahme, Überstellung und

gegenseitige Hilfeleistung

14. Der Kommandant hat alle geeigneten Maßnahmen

zur Aufrechterhaltung von Disziplin

und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte

zu treffen. Zu diesem Zweck wird eine

vom Kommandanten bestellte Militärpolizei in

den in Ziffer 19 dieser Vereinbarungen erwähnten

Örtlichkeiten, in jenen Gebieten, in denen

die Streitkräfte in Durchführung ihrer Aufgaben

eingesetzt sind, sowie in jenen anderen Gebieten,

in denen es der Kommandant zur Aufrechterhaltung

von Disziplin und Ordnung unter den Angehörigen

der Streitkräfte für nötig erachtet, den

Polizeidienst versehen. Für die Zwecke dieser

Ziffer ist die Militärpolizei der Streitkräfte zur

Festnahme von Angehörigen der Streitkräfte befugt.

15. Die Militärpolizei der Streitkräfte kann

jeden cyprischen Staatsangehörigen, der in

den in Ziffer 19 erwähnten Örtlichkeiten ein

Delikt begeht oder die Ordnung stört, ohne ihn

den üblichen Formalitäten der Festnahme zu

unterziehen, in Gewahrsam nehmen, um ihn unverzüglich

den nächsten zuständigen cyprischen

Behörden zur Ahndung eines solchen Delikts

oder einer solchen Ordnungsstörung zu

übergeben.

16. Die cyprischen Behörden können einen

Angehörigen der Streitkräfte, ohne ihn den

üblichen Formalitäten der Festnahme zu unterziehen,

in Gewahrsam nehmen, um ihn sowie

gegebenenfalls beschlagnahmte Waffen oder andere

Gegenstände unverzüglich den nächsten zuständigen

Stellen der Streitkräfte zu übergeben

(a) auf Ersuchen des Kommandanten; (b) in

Fällen, in denen die Militärpolizei der Streitkräfte

nicht mit der nötigen Schnelligkeit eingreifen

kann, wenn ein Angehöriger der Streitkräfte

bei der Begehung oder beim Versuch der

Begehung einer Straftat betreten wird, durch die

Personen oder Sachen schweren Schaden erleiden

oder erleiden könnten oder durch die eine

schwerwiegende Verletzung anderer gesetzlich

geschützter Rechte verursacht wird oder verursacht

werden könnte.

17. Wird eine Person gemäß Ziffer 15 oder

Ziffer 16 (b) in Gewahrsam genommen, können

der Kommandant beziehungsweise die cyprischen

Behörden ein Vorverhör durchführen,

ohne jedoch die Oberstellung zu verzögern. Nach

ihrer Überstellung ist die betreffende Person auf

Verlangen zu weiteren Einvernahmen zur Verfügung

zu stellen.

18. Der Kommandant und die cyprischen

Behörden leisten einander Hilfe bei der Durchführung

aller nötigen Untersuchungen von Delikten,

an denen ein Teil oder beide Teile ein

Interesse haben, bei der Beibringung von Zeugen

und bei der Sammlung und Beibringung von

Beweismaterial, einschließlich der Sicherstellung

und gegebenenfalls der Übergabe von Sachen,

die mit einem Delikt in Zusammenhang stehen.

Die Übergabe solcher Sachen kann die Behörde,

die sie übergibt, von ihrer Rückgabe innerhalb

einer von ihr bestimmten Frist abhängig machen.

Beide Teile benachrichtigen einander von der Erledigung

jedes Falles, an dessen Ausgang der

andere Teil interessiert sein kann oder in dem

eine Überstellung gemäß den Bestimmungen der

Ziffern 15 und 16 dieser Vereinbarungen erfolgt

ist. Die Regierung gewährleistet die gerichtliche

Verfolgung von Personen, die ihrer Strafgerichtsbarkeit

unterstehen und beschuldigt werden,

gegenüber den Streitkräften oder ihren Angehörigen

Handlungen begangen zu haben,

derentwegen sie eine gerichtliche Verfolgung zu

gewärtigen hätten, wenn diese Handlungen gegenüber

der cyprischen Armee oder deren An-

gehörigen begangen worden wären. Der Generalsekretär

wird die Regierungen der teilnehmenden

Staaten um Zusicherung ersuchen, daß sie

bereit sind, hinsichtlich Verbrechen oder Vergehen,

die von Angehörigen ihrer im Rahmen

der Streitkräfte dienenden nationalen Kontingente

gegenüber cyprischen Staatsangehörigen

begangen werden, Jurisdiktion auszuüben.

Örtlichkeiten der Streitkräfte

19. Die Regierung stellt, ohne daß den Streitkräften

daraus Kosten erwachsen, im Einvernehmen

mit dem Kommandanten jene Grundstücke

für das Hauptquartier, Lager sowie andere

Örtlichkeiten zur Verfügung, welche für die

Unterbringung der Streitkräfte und die Erfüllung

ihrer Aufgaben notwendig sind. Unbeschadet

der Tatsache, daß alle solchen Örtlichkeiten

Hoheitsgebiet von Cypern verbleiben, sind sie

unverletzlich und unterliegen der ausschließlichen

Kontrolle und Befehlsgewalt des Kommandanten,

der allein das Betreten solcher Örtlichkeiten

durch Beamte zur Durchführung ihrer dienstlichen

Obliegenheiten bewilligt.

Flagge der Vereinten Nationen

20. Die Regierung anerkennt das Recht der

Streitkräfte, innerhalb Cyperns die Flagge der

Vereinten Nationen an ihrem Hauptquartier,

an ihren Lagern, Standorten und anderen Örtlichkeiten,

an ihren Fahrzeugen und Wasserfahrzeugen

sowie anderweitig gemäß Entscheidung

des Kommandanten anzubringen. Sonstige Flaggen

oder Wimpel dürfen nur in Ausnahmefällen

und unter den vom Kommandanten festgelegten

Bedingungen angebracht werden. Äußerungen

oder Ersuchen der Regierung im Zusammenhang

mit der letztgenannten Angelegenheit werden

einer wohlwollenden Prüfung unterzogen.

Uniform, Kennzeichnung und Zulassung von

Fahrzeugen, Wasserfahrzeugen und Flugzeugen;

Betriebsbewilligungen

21. Angehörige der Streitkräfte tragen in der

Regel ihre nationale Uniform mit jenen Erkennungsabzeichen

der Vereinten Nationen, die der

Kommandant bestimmt. Der Kommandant hat

die Bedingungen, unter denen das Tragen von

Zivilkleidung gestattet ist, der Regierung mitzuteilen,

und Äußerungen oder Ersuchen der Regierung

im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit

werden einer wohlwollenden Prüfung

unterzogen. Dienstfahrzeuge, -Wasserfahrzeuge

und -flugzeuge sind mit einem deutlichen Kennzeichen

und einer Zulassung der Vereinten Nationen

zu versehen, welche vom Kommandanten der

Regierung bekanntgegeben werden. Solche Fahrzeuge,

Wasserfahrzeuge und Flugzeuge unter-

liegen keiner Anmeldung und Zulassung nach

den Gesetzen und Vorschriften Cyperns. Die

cyprischen Behörden anerkennen, ohne eine Prüfung

oder Gebühr zu verlangen, die Gültigkeit

der vom Kommandanten für den Betrieb von

Dienstfahrzeugen, -Wasserfahrzeugen und -flugzeugen

ausgestellten Bewilligungen oder Zulassungen.

Waffen

22. Angehörige der Streitkräfte dürfen gemäß

ihren Befehlen Waffen besitzen und tragen.

Privilegien und Immunitäten der Streitkräfte

23. Die Streitkräfte genießen als Hilfsorgan der

Vereinten Nationen den Status, die Privilegien

und die Immunitäten dieser Organisation gemäß

dem Übereinkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen. Die Bestimmungen

des Artikels II des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen finden auch auf Eigentum,

Geldmittel und Vermögenswerte der teilnehmenden

Staaten Anwendung, soweit sie in Cypern

im Zusammenhang mit den im Rahmen der

Streitkräfte dienenden nationalen Kontingenten

verwendet werden. Die Regierung anerkennt,

daß das Recht der Streitkräfte auf zollfreie Einfuhr

von Ausrüstungsgegenständen für die Streitkräfte

und von Lebensmitteln, Versorgungsgütern

und anderen Gütern für den ausschließlichen

Gebrauch der Angehörigen der Streitkräfte

sowie der vom Generalsekretär zum

Dienst im Rahmen der- Streitkräfte zugeteilten

Angehörigen des Sekretariats der Vereinten

Nationen, unter Ausschluß der örtlich angeworbenen

Arbeitskräfte, auch das Recht der Streitkräfte

beinhaltet, Dienstleistungseinrichtungen

für die Betreuung der obengenannten Personen

im Hauptquartier, in den Lagern und Standorten

zu errichten, instandzuhalten und zu betreiben.

Die Betreuung durch die Dienstleistungseinrichtungen

umfaßt Konsumgüter (Tabak und

Tabakerzeugnisse, Bier usw.) sowie andere übliche

Waren von geringem Wert. Damit die zollfreie

Einfuhr für die Streitkräfte unter Berücksichtigung

der Interessen der Regierung mit

möglichst wenig Verzögerung erfolgen kann, ist

zwischen den zuständigen Stellen der Streitkräfte

und der Regierung ein für beide Teile befriedigendes

Verfahren, einschließlich Dokumentation,

zu vereinbaren. Der Kommandant trifft alle erforderlichen

Maßnahmen zur Verhinderung

jedes Mißbrauchs der Zollfreiheit sowie zur Verhinderung

des Verkaufs oder Wiederverkaufs

solcher Waren an andere Personen als die oben

erwähnten. Äußerungen oder Ersuchen seitens

der Regierung betreffend den Betrieb der Dienstleistungseinrichtungen

wird der Kommandant

einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.

Privilegien und Immunitäten von Beamten und

Angehörigen der Streitkräfte

24. Vom Generalsekretär zum Dienst im Rahmen

der Streitkräfte zugeteilte Angehörige des

Sekretariats der Vereinten Nationen bleiben Beamte

der Vereinten Nationen und haben Anspruch

auf die in Artikel V und VII des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien

und Immunitäten. Hinsichtlich der örtlich

angeworbenen Arbeitskräfte der Streitkräfte,

die nicht Angehörige des Sekretariats

sind, werden die Vereinten Nationen jedoch nur

ihr Recht auf die Immunitäten in bezug auf

offizielle Handlungen und auf Befreiung von

Steuern sowie von Verpflichtungen zum nationalen

Dienst, wie in Abschnitt 18 (a), (b) und (c)

des Übereinkommens über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehen,

geltend machen.

25. Dem Kommandanten stehen die in Abschnitt

19 und 27 des Übereinkommens über die

Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen vorgesehenen Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen zu. Offiziere, die dem

Stabe des Hauptquartiers des Kommandanten

angehören, sowie die von ihm namhaft gemachten

anderen höheren Stabsoffiziere haben Anspruch

auf die in Artikel VI des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten der

Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien

und Immunitäten. Vorbehaltlich des Vorstehenden

werden die Vereinten Nationen hinsichtlich

Angehöriger der Streitkräfte nur jene Rechte in

Anspruch nehmen, die in diesen oder ergänzenden

Vereinbarungen ausdrücklich vorgesehen

sind.

Angehörige der Streitkräfte: Besteuerung, Zoll-

und Finanzbestimmungen

26. Die Angehörigen der Streitkräfte sind von

Steuern auf den Gehalt und auf die sonstigen

Bezüge, die sie von ihren Regierungen oder von

den Vereinten Nationen erhalten, befreit. Sie

sind auch von allen weiteren direkten Steuern

mit Ausnahme der Gemeindeabgaben für Dienstleistungen

sowie von allen Registrierungsgebühren

und sonstigen Abgaben befreit.

27. Die Angehörigen der Streitkräfte sind berechtigt,

im Zusammenhang mit ihrer Ankunft

in Cypern die zu ihrem persönlichen Gebrauch

bestimmten Gegenstände zollfrei einzuführen.

Hinsichtlich persönlichen Eigentums, das sie

nicht auf Grund ihrer Anwesenheit in Cypern

im Verband der Streitkräfte benötigen, unterliegen

sie den Zoll- und Devisengesetzen und

-vorschriften von Cypern. Die cyprischen Einwanderungs-,

Zoll- und Finanzbehörden gewäh-

ren ordnungsgemäß aufgestellten Einheiten der

Streitkräfte bei der Ein- und Ausreise besondere

Erleichterungen, vorausgesetzt, daß die betreffenden

Behörden vorher in entsprechender Weise

zeitgerecht verständigt wurden. Ungeachtet der

Devisenvorschriften können Angehörige der

Streitkräfte bei ihrer Ausreise aus Cypern jene

Geldmittel mitnehmen, von denen der zuständige

Wirtschaftsoffizier der Streitkräfte bestätigt, daß

sie diese als Gehalt und sonstige Bezüge von

ihren Regierungen oder von den Vereinten

Nationen erhalten haben, und die einen angemessenen

Restbetrag davon darstellen. Zur Anwendung

der obigen Bestimmungen entsprechend

den gegenseitigen Interessen der Regierung

und der Angehörigen der Streitkräfte sind zwischen

dem Kommandanten und der Regierung

besondere Vereinbarungen zu treffen.

28. Der Kommandant arbeitet mit den cyprischen

Zoll- und Finanzbehörden zusammen, um

die Einhaltung der Zoll- und Finanzgesetze und

-vorschriften von Cypern durch die Angehörigen

der Streitkräfte gemäß diesen und allen diesbezüglichen

ergänzenden Vereinbarungen sicherzustellen.

Nachrichtenverkehr und Postdienst

29. Hinsichtlich des Nachrichtenverkehrs genießen

die Streitkräfte die in Artikel III des

Übereinkommens über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen

Erleichterungen. Der Kommandant ist

befugt, eine oder mehrere Funk-Sende- und

-Empfangsstationen zu errichten und zu betreiben,

welche an geeigneten Stellen mit dem Funknetz

der Vereinten Nationen in Verbindung und

in Sendeaustausch treten werden, dies unter Beachtung

der Bestimmungen des Artikels 47 des

Internationalen Fernmeldevertrages betreffend

schädliche Störungen. Die von solchen Stationen

benützten Frequenzen werden von den Vereinten

Nationen der Regierung und dem Internationalen

Ausschuß für Frequenzregistrierung

in entsprechender Form mitgeteilt werden. Ferner

wird das Recht des Kommandanten anerkannt,

den in Artikel 39 und in der Anlage 3

des genannten Vertrages sowie in Artikel 62 der

diesem Vertrag beigeschlossenen Telegraphenvollzugsordnung

den Vereinten Nationen eingeräumten

Vorrang der Staatstelegramme und

Staatsgespräche in Anspruch zu nehmen.

30. Die Streitkräfte haben ferner innerhalb

ihres Einsatzgebietes das Recht auf uneingeschränkte

Nachrichtenübermittlung durch Funk-,

Fernsprech- und Telegraphenanlagen sowie alle

anderen Mittel und auf Errichtung der nötigen

Anlagen zur Aufrechterhaltung eines solchen

Nachrichtenverkehrs innerhalb und zwischen den

Örtlichkeiten der Streitkräfte, einschließlich der

Verlegung von Kabeln und Überlandleitungen

und der Errichtung fester und beweglicher Funk-

Sende- und -Empfangsstationen. Es wird vorausgesetzt,

daß die hier erwähnten Telegraphen-

und Fernsprechkabel und -leitungen innerhalb

oder direkt zwischen den Örtlichkeiten der

Streitkräfte und dem Einsatzgebiet verlegt werden

und daß gemäß Vereinbarungen mit den

zuständigen cyprischen Behörden eine Verbindung

mit dem cyprischen Telegraphen- und

Fernsprechnetz hergestellt werden wird.

31. Die Regierung anerkennt das Recht der

Streitkräfte, mit Hilfe ihrer eigenen Einrichtungen

Vorkehrungen für die Behandlung und

die Beförderung von privater Post zu treffen,

die an Angehörige der Streitkräfte gerichtet ist

oder von diesen abgesendet wird. Die Regierung

wird von der Art solcher Vorkehrungen unterrichtet.

Durch die Regierung wird hinsichtlich

der Post der Streitkräfte kein Eingriff und keine

Zensur erfolgen. Sollten postalische Vorkehrungen,

die sich auf die private Post der Angehörigen

der Streitkräfte beziehen, auf Tätigkeiten

ausgedehnt werden, welche Geldüberweisungen

oder den Versand von Paketen oder Frachtstücken

aus Cypern zum Gegenstand haben, so

sind die Bedingungen, unter denen solche Tätigkeiten

in Cypern erfolgen sollen, zwischen der

Regierung und dem Kommandanten zu vereinbaren.

Bewegungsfreiheit

32. Die Streitkräfte und ihre Angehörigen sowie

ihre Dienstfahrzeuge, -Wasserfahrzeuge,

-flugzeuge und Ausrüstungsgegenstände genießen

in ganz Cypern Bewegungsfreiheit. Wo immer

es möglich ist, wird der Kommandant hinsichtlich

umfangreicher Bewegungen von Personal,

Gütern oder Fahrzeugen auf dem allgemeinen

Verkehr dienenden Straßen das Einvernehmen

mit der Regierung herstellen. Die Regierung versorgt

die Streitkräfte mit den zur Erleichterung

ihrer Bewegungen zweckdienlichen Landkarten

und sonstigen Informationen, einschließlich solcher

über Gefahren- und Hindernisstellen.

Benützung von Straßen, Wasserwegen, Hafenanlagen

und Flugplätzen

33. Die Streitkräfte haben das Recht zur Benützung

von Straßen, Brücken, Kanälen und

anderen Gewässern sowie von Hafenanlagen und

Flugplätzen in ganz Cypern ohne Zahlung von

Gebühren, Maut oder Abgaben, sei es im Rahmen

einer Registrierung oder sonstwie.

Wasser, Strom und andere öffentliche Einrichtungen

34. Die Streitkräfte haben das Recht zur Benützung

von Wasser, Strom und anderen öffentlichen

Einrichtungen zu Gebühren, welche für

die Streitkräfte nicht weniger günstig sind als für

vergleichbare Verbraucher. Auf Ersuchen des

Kommandanten wird die Regierung den Streitkräften

bei der Beistellung von Wasser, Strom

und anderen erforderlichen Einrichtungen behilflich

sein, und im Falle einer Unterbrechung oder

der Gefahr einer Unterbrechung der Leistungen

wird sie den Bedürfnissen der Streitkräfte die

gleiche Priorität zugestehen wie den wesentlichen

staatlichen Dienststellen. Die Streitkräfte haben

das Recht, nötigenfalls innerhalb der Örtlichkeiten

der Streitkräfte zu Lande oder zu Wasser

zum Gebrauch der Streitkräfte Strom zu erzeugen

und ihn nach den Erfordernissen der Streitkräfte

weiterzuleiten und zu verteilen.

Cyprische Zahlungsmittel

35. Falls der Kommandant darum ersucht, wird

die Regierung den Streitkräften gegen Rückzahlung

in einer anderen gegenseitig annehmbaren

Währung zum für die Streitkräfte günstigsten

Wechselkurs, der von der Regierung offiziell anerkannt

ist, cyprische Zahlungsmittel zur Verfügung

stellen, die von den Streitkräften für

ihren Gebrauch, einschließlich der Gehaltszahlungen

an die Angehörigen der nationalen Kontingente,

benötigt werden.

Lebensmittel, Versorgungsgüter und Dienstleistungen

36. Auf Ersuchen des Kommandanten wird die

Regierung den Streitkräften bei der Beschaffung

von Ausrüstungsgegenständen, Lebensmitteln,

Versorgungsgütern und anderen für ihren

Unterhalt und ihren Einsatz erforderlichen

Gütern und Dienstleistungen aus örtlichen Bezugsquellen

behilflich sein. Bei Ankäufen auf

dem lokalen Markt wird der Kommandant zur

Vermeidung ungünstiger Auswirkungen auf die

lokale Wirtschaft Ersuchen und Äußerungen der

Regierung einer wohlwollenden Prüfung unterziehen.

Angehörige der Streitkräfte und Beamte

der Vereinten Nationen können die für ihren

eigenen Verbrauch nötigen Güter und alle von

ihnen benötigten Dienstleistungen unter nicht

weniger günstigen Bedingungen als cyprische

Staatsangehörige auf dem lokalen Markt kaufen.

Falls Angehörige der Streitkräfte und Beamte

der Vereinten Nationen ärztliche oder zahnärztliche

Einrichtungen benötigen sollten, die über

die innerhalb der Streitkräfte verfügbaren hinausgehen,

sind mit der Regierung Vereinbarungen

zu treffen, wie solche Einrichtungen verfügbar

gemacht werden können. Hinsichtlich des Ge-

sundheitsdienstes werden der Kommandant und

die Regierung zusammenarbeiten. Der Kommandant

und die Regierung arbeiten in Gesundheitsangelegenheiten

im weitestmöglichen Ausmaß

zusammen, insbesondere hinsichtlich der Überwachung

ansteckender Krankheiten gemäß internationalen

Übereinkommen; diese Zusammenarbeit

erstreckt sich auch auf den Austausch diesbezüglicher

Informationen und Statistiken.

Örtlich angeworbene Arbeitskräfte

37. Die Streitkräfte können soweit nötig Arbeitskräfte

im örtlichen Rahmen anwerben. Die

Bedingungen für die Beschäftigung örtlich angeworbener

Arbeitskräfte werden vom Kommandanten

festgesetzt und sollen im allgemeinen, soweit

tunlich, den ortsüblichen Gepflogenheiten

entsprechen.

Regelung von Streitigkeiten und Ansprüchen

38. Streitigkeiten oder Ansprüche privatrechtlicher

Natur sind gemäß folgenden Bestimmungen

zu regeln

(a) Die Vereinten Nationen treffen Vorkehrungen

für geeignete Verfahren zur Regelung

von Streitigkeiten oder Ansprüchen aus Verträgen

sowie anderer Streitigkeiten oder Ansprüche

privatrechtlicher Natur, an denen die

Vereinten Nationen beteiligt sind, mit Ausnahme

jener, die unter die folgenden lit. (b)

und lit. (c) fallen.

(b) Alle Ansprüche, die geltend gemacht werden

(i) von einem cyprischen Staatsangehörigen

hinsichtlich eines Schadens, von dem

behauptet wird, daß er durch eine

Handlung oder Unterlassung eines Angehörigen

der Streitkräfte im Zusammenhang

mit seinen dienstlichen Pflichten

entstanden ist,

(ii) von der Regierung gegen einen Angehörigen

der Streitkräfte oder

(iii) von den Streitkräften oder der Regierung

gegeneinander, soweit sie nicht

unter die Ziffern 39 oder 40 dieser Vereinbarungen

fallen,

sind von einer zu diesem Zweck zu bildenden

Kommision für Ansprüche (Claims Commission)

zu regeln. Ein Mitglied der Kommission wird

vom Generalsekretär, ein Mitglied von der Regierung

und ein Vorsitzender gemeinsam vom

Generalsekretär und von der Regierung bestellt.

Können der Generalsekretär und die Regierung

hinsichtlich der Bestellung eines Vorsitzenden keine

Einigung erzielen, ist der Präsident des Internationalen

Gerichtshofes von einem der beiden

zu ersuchen, die Bestellung vorzunehmen. Ein

Beschluß der Kommission für Ansprüche (Claims

Commission) zuungunsten der Streitkräfte oder

eines Angehörigen derselben oder zuungunsten

der Regierung ist je nachdem dem Kommandanten

oder der Regierung mitzuteilen, damit demselben

entsprochen wird In diesem Zusammenhang ist auf Absatz 6 der

Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März 1964

(S/5575) hinzuweisen, wo der Sicherheitsrat unter

anderem empfiehlt, daß alle die Streitkräfte betreffenden

Kosten

„von den Regierungen, welche die Kontingente

stellen, und der Regierung von Cypern nach einem

von ihnen einverständlich festgelegten Modus getragen

werden sollen. Der Generalsekretär kann

auch freiwillige Beitragsleistungen für diesen Zweck

annehmen".

Es wird vorausgesetzt, daß die Verpflichtungen des

Kommandanten, nach Ziffer 38 (b) dieser Vereinbarungen

Ansprüche zu befriedigen, zwangsläufig

gemäß dem oben erwähnten Absatz der Resolution

des Sicherheitsrates auf das Ausmaß beschränkt sind,

in dem (a) dem Kommandanten Mittel für diesen

Zweck zur Verfügung stehen und/oder (b) andere

Vereinbarungen mit den teilnehmenden Regierungen

und der Regierung von Cypern getroffen werden. .

(c) Streitigkeiten betreffend die Anstellungs- und

Dienstbedingungen der örtlich angeworbenen

Arbeitskräfte sind durch vom Kommandanten

festzulegende administrative Verfahren zu regeln.

39. Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen

den Vereinten Nationen und der Regierung, die

aus der Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarungen

entstehen und eine das Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen betreffende Grundsatzfrage

aufwerfen, sind gemäß dem in Abschnitt 30

des Übereinkommens festgelegten Verfahren zu

regeln.

40. Alle anderen Streitigkeiten zwischen den

Vereinten Nationen und der Regierung über die

Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarungen,

die nicht im Verhandlungsweg oder nach

einem anderen einvernehmlich festgelegten Verfahren

beigelegt werden, werden zur endgültigen

Beilegung einem aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzten

Schiedsgericht unterbreitet;

von diesen ist einer vom Generalsekretär der

Vereinten Nationen zu bestellen, einer von der

Regierung, und der Oberschiedsrichter ist gemeinsam

vom Generalsekretär und von der Regierung

auszuwählen. Können die zwei Parteien

hinsichtlich der Bestellung des Oberschiedsrichters

innerhalb eines Monats nach dem Vorschlag

einer der Parteien zur Befassung eines Schiedsgerichts

keine Einigung erzielen, ist der Präsident

des Internationalen Gerichtshofes von einer

der beiden Parteien zu ersuchen, den Oberschiedsrichter

zu bestellen. Sollte aus irgendeinem

Grunde eine Vakanz eintreten, so erfolgt

die Behebung derselben innerhalb von 30 Tagen

gemäß der in dieser Ziffer für die erste Er-

nennung festgelegten Vorgangsweise. Das Schiedsgericht

tritt mit der Bestellung des Oberschiedsrichters

sowie mindestens eines der übrigen Mitglieder

in Funktion. Zwei Mitglieder des

Schiedsgerichtes bilden ein Quorum für die Ausübung

seiner Funktionen und für alle Beratungen

und Beschlüsse des Schiedsgerichts genügt die

Zustimmung von zwei Mitgliedern.

Verbindung

41. Der Kommandant und die Regierung treffen

geeignete Maßnahmen, um eine enge und

gegenseitige Verbindung bei der Durchführung

dieses Abkommens sicherzustellen. Ferner werden

u. a. Vereinbarungen -getroffen über die

Verbindung zwischen den Streitkräften und den

Sicherheitstruppen der Regierung auf staatlicher

und lokaler Ebene in dem Ausmaß, als es der

Kommandant für die Durchführung der Aufgaben

der Streitkräfte gemäß der Resolution des

Sicherheitsrates vom 4. März 1964 (S/5575) für

notwendig und wünschenswert erachtet. Im

Falle von Ersuchen seitens der Sicherheitstruppen

der Regierung um die Unterstützung der Streitkräfte

wird der Kommandant unter Bedachtnahme

auf den internationalen Status und die

internationale Aufgabe der Streitkräfte entscheiden,

ob er im Rahmen der vorgenannten Resolution

solchen Ersuchen nachkommen kann. Der

Kommandant der Streitkräfte kann auf staatlicher

und lokaler Ebene um die Unterstützung

der Sicherheitstruppen der Regierung ersuchen,

soweit er dies in Verfolg der vorgenannten Resolution

für notwendig erachtet, und diese

werden solchen Ersuchen soweit wie möglich im

Geiste der Zusammenarbeit nachkommen.

Verstorbene Angehörige: Verfügung über deren

persönliche Habe

42. Der Kommandant ist berechtigt, den Leichnam

eines Angehörigen der Streitkräfte, der in

Cypern stirbt, in Gewahrsam zu nehmen und

über ihn zu verfügen; er kann auch über die

persönliche Habe des Verstorbenen verfügen,

nachdem die vom Verstorbenen in Cypern und

gegenüber cyprischen Staatsangehörigen gemachten

Schulden geregelt wurden.

Ergänzende Vereinbarungen

43. Ergänzende Einzelheiten für die Durchführung

dieser Vereinbarungen sind nach Bedarf

zwischen dem Kommandanten und den von der

Regierung bezeichneten zuständigen cyprischen

Behörden zu vereinbaren.

Kontakte in Durchführung der Aufgabe der

Streitkräfte

44. Es besteht Einverständnis, daß der Kommandant

und die von ihm ermächtigten Angehörigen

der Streitkräfte alle Kontakte pflegen

können, die sie zur angemessenen Durchführung

der Aufgabe der Streitkräfte im Sinne der Resolution

des Sicherheitsrates vom 4. März 1964

(S/5575) für notwendig erachten.

Datum des Inkrafttretens und Geltungsdauer

45. Mit der Annahme dieses Vorschlags durch

Ihre Regierung werden dieses Schreiben und Ihre

Antwort als Abkommen zwischen den Vereinten

Nationen und Cypern betrachtet, das als

mit dem Datum des Eintreffens der ersten Einheit

der Streitkräfte in Cypern in Kraft getreten

anzusehen ist und bis zum Abzug der

Streitkräfte aus Cypern in Kraft bleibt. Das

effektive Datum, zu dem der Abzug erfolgt ist,

wird vom Generalsekretär und der Regierung

festgesetzt. Die Bestimmungen der Ziffern 38,

39 und 40 dieser Vereinbarungen betreffend die

Regelung von Streitigkeiten bleiben jedoch so

lange in Kraft, bis alle Ansprüche geregelt sind,

die vor dem Datum des Außerkrafttretens dieser

Vereinbarungen entstanden sind und vor oder

innerhalb von drei Monaten nach dem Datum

des Außerkrafttretens geltend gemacht wurden.

Abschließend möchte ich versichern, daß die

Tätigkeit der Streitkräfte in gutem Glauben von

der ihnen durch den Sicherheitsrat gesetzten

Aufgabe geleitet wird. In dieser Hinsicht werden

sich die vom Generalsekretär aufgestellten

und auf der Grundlage seiner Richtlinien unter

der ausschließlichen taktischen Führung des

Kommandanten handelnden Streitkräfte nach

besten Kräften bemühen, im Interesse der Erhaltung

des internationalen Friedens und der internationalen

Sicherheit ein Wiederaufleben der

Kämpfe zu verhindern und, soweit erforderlich,

zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung

von Recht und Ordnung sowie zu einer Rückkehr

zu normalen Verhältnissen beizutragen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

U Thant

Generalsekretär

Sr. Exzellenz

Herrn Spyros A. Kyprianou

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

p. A. Ständige Vertretung Cyperns bei

den Vereinten Nationen

165 East 72nd Street

New York 21, N. Y.

ANTWORT DES MINISTERS FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER REPUBLIK

CYPERN AN DEN GENERALSEKRETÄR

DER VEREINTEN NATIONEN

31. März 1964

Herr Generalsekretär!

Ich beehre mich, auf Ihr Schreiben vom

31. März 1964 Bezug zu nehmen, in dem Sie

vorgeschlagen haben, daß die Republik Cypern

und die Vereinten Nationen die darin enthaltenen

ad hoc-Vereinbarungen treffen sollen, die

einige jener Bedingungen festlegen, welche für

die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Streitkräfte

der Vereinten Nationen in Cypern während

ihrer Anwesenheit in Cypern notwendig

sind. Indem ich daran erinnere, daß ich Ihnen

mit Schreiben vom 4. März 1964 die Zustimmung

der Regierung der Republik Cypern zur

Aufstellung der Streitkräfte zur Kenntnis

brachte, habe ich nun das Vergnügen, Ihnen im

Namen der Regierung der Republik Cypern

mitzuteilen, daß diese den in Ihrem Schreiben

enthaltenen Bestimmungen vollinhaltlich zustimmt

und sie annimmt.

Die Regierung der Republik Cypern ist ferner

damit einverstanden, daß unter dem Vorbehalt

der Ratifikation durch die Republik Cypern

Ihr Schreiben und diese Antwort ein Abkommen

zwischen Cypern und den Vereinten Nationen

über den Status der Streitkräfte der Vereinten

Nationen in Cypern darstellen. Bis zur Ratifikation

verpflichtet sich die Regierung der Republik

Cypern, die in Ihrem Schreiben enthaltenen

Vereinbarungen vorläufig anzuwenden

und sich nach besten Kräften um eine möglichst

baldige Ratifikation des Abkommens zu bemühen.

Abschließend möchte ich versichern, daß sich

die Regierung der Republik Cypern in Erinnerung

an die Resolution des Sicherheitsrates vom

4. März 1964 (S/5575) und insbesondere deren

Absätze 2 und 5 bei Ausübung ihrer Hoheitsrechte

hinsichtlich aller die Anwesenheit und den

Einsatz der Streitkräfte betreffenden Angelegenheiten

in gutem Glauben von ihrer Annahme

der Empfehlung des Sicherheitsrates, Streitkräfte

zur Erhaltung des Friedens in Cypern

aufzustellen, wird leiten lassen.

Genehmigen Sie, Herr Generalsekretär, die

Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Spyros A. Kyprianou

Minister für Auswärtige Angelegenheiten

Sr. Exzellenz

U Thant

Generalsekretär

Vereinte Nationen

New York, N. Y.

ANHANG II

VEREINTE NATIONEN

SEKRETARIAT

ST/SGB/UNFICYP/1

25. April 1964

BULLETIN DES GENERALSEKRETÄRS

AN: Streitkräfte der Vereinten Nationen in

Cypern

BETRIFFT: Dienstvorschriften für die Streitkräfte

der Vereinten Nationen in Cypern

Die beigeschlossenen Dienstvorschriften für die

Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern

werden vom Generalsekretär für die auf Grund

der Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März

1964 (S/5575) aufgestellten Streitkräfte der Vereinten

Nationen in Cypern erlassen. Sie werden

am 10. Mai 1964 wirksam. Die Dienstvorschriften

haben zum Großteil den Zweck, die hinsichtlich

der Streitkräfte seit ihrem Bestehen gehandhabte

Vorgangsweise und Übung weiter

beizubehalten.

U Thant

Generalsekretär

DIENSTVORSCHRIFTEN FÜR DIE STREITKRÄFTE

DER VEREINTEN NATIONEN IN

CYPERN

25. April 1964

INHALTSVERZEICHNIS

ABSCHNITT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

DIENSTVORSCHRIFTEN FÜR DIE

STREITKRÄFTE DER VEREINTEN

NATIONEN IN CYPERN (UNFICYP)

ABSCHNITT I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erlassung der Dienstvorschriften.

Die Dienstvorschriften für die

Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern

(UNFICYP) (im folgenden als Streitkräfte bezeichnet)

werden vom Generalsekretär erlassen

und gelten von dem Zeitpunkt an als in Kraft

befindlich, zu dem die ersten Teile der Streitkräfte

dem Kommandanten (United Nations

Commander) unterstellt werden. Die Dienstvorschriften

sowie die in Punkt 3 und 4 erwähnten

ergänzenden Weisungen und Befehle sind

allen Einheiten der Streitkräfte zugänglich zu

machen.

2. Geltungsbereich der Dienstvorschriften.

Die vorliegenden Dienstvorschriften

sowie die auf Grund derselben erlassenen

ergänzenden Weisungen und Befehle sind

für alle Angehörigen der Streitkräfte verbindlich.

Zuwiderhandeln dagegen stellt ein Delikt

dar, das der disziplinären Ahndung gemäß den

Militärgesetzen und -Vorschriften unterliegt, die

auf jenes nationale Kontingent, dem der Täter

angehört, anwendbar sind.

3. Abänderungen und ergänzende

Weisungen. Diese Dienstvorschriften können

durch den Generalsekretär abgeändert oder

revidiert werden. Ergänzende Weisungen im

Sinne der vorliegenden Dienstvorschriften können

erforderlichenfalls vom Generalsekretär erlassen

werden, sofern die Angelegenheit nicht

dem Kommandanten der Streitkräfte (im folgenden

als Kommandant bezeichnet) übertragen

ist.

4. Befehle des Kommandanten. Der

Kommandant kann Befehle erteilen, die mit den

Resolutionen des Sicherheitsrates betreffend die

Streitkräfte, weiters mit diesen Dienstvorschriften

und deren Abänderungen sowie mit den in

Punkt 3 erwähnten ergänzenden Weisungen

nicht unvereinbar sind

a) in Erfüllung seiner Pflichten als Kommandant

der Streitkräfte oder

b) in Ausführung oder Auslegung dieser

Dienstvorschriften.

Die Befehle des Kommandanten unterliegen

der Überprüfung durch den Generalsekretär.

5. Begriffsbestimmungen. Für die

in den vorliegenden Dienstvorschriften verwendeten

Ausdrücke gelten die folgenden Begriffsbestimmungen

a) Der „Kommandant der Streitkräfte der

Vereinten Nationen in Cypern" oder

„Kommandant" ist der vom Generalsekretär

zur Ausübung der vollen Befehlsgewalt

über die Streitkräfte im Einsatz

ernannte Offizier im Generalsrang.

b) Die „Streitkräfte der Vereinten Nationen

in Cypern" oder „Streitkräfte" sind das

im nachstehenden Punkt 6 beschriebene

Hilfsorgan der Vereinten Nationen.

c) Ein „Angehöriger der Streitkräfte der Vereinten

Nationen in Cypern" oder „Angehöriger

der Streitkräfte" ist der Kommandant

und jede andere Person, die im Wehrdienst

eines Staates steht und dem Kommandanten

unterstellt ist, sowie jede Zivilperson,

die von dem Staat, dem sie angehört,

dem Kommandanten unterstellt

wird.

d) Ein „Teilnehmender Staat" ist ein Mitglied

der Vereinten Nationen, das den

Streitkräften Militärpersonen beistellt.

Eine „Teilnehmende Regierung" ist die

Regierung eines teilnehmenden Staates.

e) Die „Behörden eines Teilnehmenden

Staates" sind jene amtlichen Stellen, die

nach dem Recht dieses Staates ermächtigt

sind, sein Militär- oder sonstiges Recht bei

den Angehörigen seiner bewaffneten Kräfte

durchzusetzen.

f) Der „Gaststaat" ist die Republik Cypern.

Die „Gastregierung" ist die Regierung des

Gaststaates.

ABSCHNITT II. INTERNATIONALER CHARAKTER,

UNIFORM, ABZEICHEN, PRIVILEGIEN

UND IMMUNITÄTEN

6. Internationaler Charakter. Die

Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern

sind ein auf Grund der Resolution des Sicherheitsrates

vom 4. März 1964 (S/5575) geschaffenes

Hilfsorgan der Vereinten Nationen und bestehen

aus dem Kommandanten und sämtlichen

von Mitgliedstaaten unter sein Kommando

gestellten Personen. Die Angehörigen der Streitkräfte

sind, obwohl sie im Dienst ihres Staates

verbleiben, für die Dauer ihrer Zuteilung zu

den Streitkräften ein internationales Personal

unter der Befehlsgewalt der Vereinten Nationen,

das über den Befehlsweg den Weisungen des

Kommandanten untersteht. Die Aufgaben der

Streitkräfte haben ausschließlich internationalen

Charakter, und die Angehörigen der Streitkräfte

haben sich bei der Durchführung dieser Aufgaben

sowie in ihrem Verhalten ausschließlich

von den Interessen der Vereinten Nationen

leiten zu lassen.

7. Flagge. Die Streitkräfte sind berechtigt,

die Flagge der Vereinten Nationen gemäß dem

Codex und den Vorschriften über die Flagge der

Vereinten Nationen (United Nations Flag Code

and Regulations) zu führen. Die Streitkräfte

haben die Flagge und das Emblem der Vereinten

Nationen an ihrem Hauptquartier, an ihren

Standorten und Fahrzeugen sowie anderweitig

gemäß Entscheidung des Kommandanten anzubringen.

Sonstige Flaggen oder Wimpel dürfen

nur in Ausnahmefällen und unter den vom

Kommandanten festgelegten Bedingungen angebracht

werden.

8. Uniform und Abzeichen. Angehörige

der Streitkräfte tragen ihre nationale

Uniform gemäß ihren nationalen Uniformvorschriften

und mit jenen Erkennungsabzeichen

der Vereinten Nationen, die der Kommandant

im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt.

Zivilkleidung kann zu den Zeiten und

Bedingungen getragen werden, die vom Kommandanten

genehmigt werden.

9. Kennzeichnung. Alle Transportmittel

der Streitkräfte, einschließlich Fahrzeuge, Schiffe

und Flugzeuge, sowie alle sonstigen Ausrüstungsgegenstände,

soweit sie im besonderen vom

Kommandanten bezeichnet werden, sind mit

einem deutlichen Kennzeichen der Vereinten

Nationen und einer Zulassungsnummer der Vereinten

Nationen zu versehen.

10. Privilegien und Immunitäten.

Die Streitkräfte genießen als Hilfsorgan der Vereinten

Nationen den Status, die Privilegien und

die Immunitäten dieser Organisation, die im

Artikel 105 der Satzung der Vereinten Nationen,

im Übereinkommen über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen und in

dem am 31. März 1964 unterzeichneten Abkommen

zwischen den Vereinten Nationen und

der Republik Cypern festgelegt sind. Die zollfreie

und unbeschränkte Einfuhr von Ausrüstungsgegenständen

und Versorgungsgütern

der Streitkräfte sowie von persönlichen Gebrauchsgegenständen,

die von Angehörigen der

Streitkräfte auf Grund ihrer Anwesenheit im

Gaststaat im Verband der Streitkräfte benötigt

werden, erfolgt gemäß mit dem Gaststaat zu

vereinbarenden Einzelheiten. Die Bestimmungen

des Artikels II des Übereinkommens über die

Privilegien und Immunitäten der Vereinten

Nationen finden auch auf Eigentum, Geldmittel

und Vermögenswerte der teilnehmenden Staaten

Anwendung, soweit sie im Gaststaat im Zusammenhang

mit den im Rahmen der Streitkräfte

dienenden nationalen Kontingenten verwendet

werden.

ABSCHNITT III. BEFUGNISSE UND BEFEHLSGEWALT

IN DEN STREITKRÄFTEN

DER VEREINTEN NATIONEN IN CYPERN

11. Befehlsgewalt. Der Generalsekretär

erläßt auf Grund der Ermächtigung gemäß der

Resolution des Sicherheitsrates vom 4. März

1964 (S/5575) entsprechende Richtlinien an den

Kommandanten. Der Kommandant übt im Einsatz

volle Befehlsgewalt über die Streitkräfte aus.

Er ist einsatzmäßig für die Durchführung aller den

Streitkräften von den Vereinten Nationen zugewiesenen

Aufgaben sowie für die taktische

Gliederung und die Verwendung der den Streitkräften

zur Verfügung gestellten Truppen verantwortlich.

12. Befehlsweg und Delegierung

der Befugnisse. Der Kommandant bestimmt

den Befehlsweg für die Streitkräfte unter

Heranziehung der Offiziere des Stabes seines

Hauptquartiers und der Kommandanten der von

den teilnehmenden Regierungen beigestellten

nationalen Kontingente. Er kann seine Befugnisse

auf dem Befehlsweg delegieren. Ein Wechsel

der Kommandanten der von den teilnehmenden

Regierungen beigestellten nationalen Kontingente

hat auf Grund von Konsultationen zwischen dem

Generalsekretär, dem Kommandanten und den

zuständigen Behörden der betreffenden teilnehmenden

Regierungen zu erfolgen. Der Kommandant

ist befugt, in dringlichen Fällen alle erforderlichen

vorläufigen Dienstverwendungen zu

veranlassen. Im Einklang mit den Bestimmungen

dieser Dienstvorschriften hat der Kommandant

die volle und ausschließliche Befugnis hinsichtlich

aller Dienstverwendungen von Angehörigen des

Stabes seines Hauptquartiers und, auf dem Befehlsweg,

von allen Angehörigen der Streitkräfte,

einschließlich der taktischen Gliederung und der

Verlegung aller Kontingente im Rahmen der

Streitkräfte sowie deren Einheiten. Weisungen

der Hauptorgane der Vereinten Nationen werden

durch den Generalsekretär über den Kommandanten

und auf dem von diesem bestimmten

Befehlsweg weitergeleitet.

13. Ordnung und Disziplin. Der

Kommandant ist allgemein für die Ordnung und

Disziplin der Streitkräfte verantwortlich. Zur

Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Verantwortlichkeit

kann er Nachforschungen anstellen,

Untersuchungen führen und Informationen,

Berichte und Konsultationen verlangen.

Die Verantwortlichkeit für disziplinäre Maßnahmen

bei den zu den Streitkräften entsandten

nationalen Kontingenten liegt bei den Kommandanten

der nationalen Kontingente. Berichte betreffend

disziplinäre Maßnahmen sind dem Kommandanten

zuzuleiten, der das Einvernehmen

mit dem Kommandanten des betreffenden nationalen

Kontingentes und nötigenfalls über den

Generalsekretär mit den Behörden des betreffenden

teilnehmenden Staates herstellen kann.

14. Untersuchung von Zwischenfällen

und Verlusten. Der Kommandant

erstellt für die Meldung und Untersuchung

von Zwischenfällen, Unfällen und Verlusten, die

mit den Streitkräften, ihren Angehörigen oder

den von den Streitkräften verwendeten Gegenständen

in Zusammenhang stehen, Verfahrensregeln

und sorgt für ihre wirksame Durchführung,

dies gegebenenfalls unter Heranziehung der

Militärpolizei, insbesondere in folgenden Fällen

a) bei allen Zwischenfällen, die zur Folge haben

(i) Tod oder schwere Verletzung eines Angehörigen

der Streitkräfte oder (ii) Tod, Verletzung

oder Sachbeschädigung, die einer oder mehreren

den Streitkräften nicht angehörenden Personen

zugefügt werden, wobei ein Angehöriger

der Streitkräfte oder von den Streitkräften verwendete

Gegenstände beteiligt sind; b) bei Eintritt

oder Feststellung von Verlusten oder Beschädigungen

von Ausrüstungsgegenständen,

Depotgütern oder sonstigen von den Streitkräften

verwendeten Gegenständen, gleichgültig

ob es sich um Eigentum der Streitkräfte oder

eines Kontingentes handelt, falls der Verlust

oder die Beschädigung ein vom Kommandanten

der Streitkräfte zu bestimmendes Ausmaß überschreitet

und nicht dem normalen Verschleiß zugeschrieben

werden kann.

15. Militärpolizei. Der Kommandant

trägt Sorge für Militärpolizei für alle Lager, Einrichtungen

und sonstige Örtlichkeiten, die von

den Streitkräften im Gaststaat belegt werden,

sowie für solche Gebiete, in denen die Streitkräfte

in Durchführung ihrer Aufgaben eingesetzt

sind. Anderswo kann die Militärpolizei der

Streitkräfte eingesetzt werden, wenn dies im

Interesse der Aufrechterhaltung der Disziplin

und Ordnung unter den Angehörigen der Streitkräfte

oder für die Durchführung von Untersuchungen,

die die Streitkräfte oder ihre Angehörigen

betreffen, erforderlich ist. Im Rahmen

dieser Bestimmungen ist die Militärpolizei der

Streitkräfte befugt, jeden Angehörigen der Streitkräfte

in Gewahrsam zu nehmen, der daraufhin

so bald wie möglich in Gewahrsam des Kommandanten

seines nationalen Kontingentes zu

übergeben ist, bis eine Maßnahme gemäß

Punkt 13 der vorliegenden Dienstvorschriften

getroffen ist. Keine Bestimmung dieses Punktes

schmälert die Befugnisse zur Festnahme, die Angehörigen

eines nationalen Kontingentes gegenüber

anderen Angehörigen erteilt sind.

ABSCHNITT IV. ALLGEMEINE ADMINISTRATIVE,

EXEKUTIVE UND FINANZIELLE

ANGELEGENHEITEN

16. Befugnisse des Generalsekretärs.

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen

ist befugt zur Erledigung aller die Streitkräfte

betreffenden administrativen und exekutiven

Angelegenheiten sowie aller finanziellen

Angelegenheiten betreffend die Annahme, Aufbewahrung

und Ausgabe von in Geld oder Sachgütern

geleisteten freiwilligen Beiträgen zum

Unterhalt und Einsatz der Streitkräfte. Er ist

verantwortlich für die Verhandlung und den

Abschluß von Abkommen mit Regierungen betreffend

die Streitkräfte, wobei die Zusammen-

setzung und die Stärke der Streitkräfte im Einvernehmen

mit den Regierungen Cyperns,

Griechenlands, der Türkei und des Vereinigten

Königreiches festzusetzen und die Art der Bestreitung

aller für die Streitkräfte auflaufenden

Kosten von den Regierungen, die Kontingente

beistellen, und der Regierung von Cypern einverständlich

zu regeln ist. Innerhalb des Rahmens

der verfügbaren freiwilligen Beitragsleistungen

trifft der Generalsekretär Vorkehrungen

zur Befriedigung aller Ansprüche, die im

Zusammenhang mit den Streitkräften entstehen

und weder durch die Regierungen, die Kontingente

beistellen, noch durch die Regierung von

Cypern befriedigt werden. Der Generalsekretär

eröffnet für die Streitkräfte der Vereinten Nationen

in Cypern ein Sonderkonto, dem alle freiwilligen

Beitragszahlungen für die Aufstellung,

den Einsatz und den Unterhalt der Streitkräfte

gutgeschrieben werden und das mit allen Zahlungen

der Vereinten Nationen für die Streitkräfte

zu belasten ist. Die finanzielle Verpflichtung der

Vereinten Nationen zur Beistellung von Anlagen,

Versorgungsgütern und Hilfsdiensten für

die Streitkräfte ist begrenzt durch die Summe der

freiwilligen Beiträge, die in Geld oder Sachgütern

eingehen.

17. Einsatz der Streitkräfte. Der

Kommandant ist verantwortlich für den Einsatz

der Streitkräfte sowie, unter Berücksichtigung

des in Punkt 16 festgesetzten Rahmens, für die

Vorkehrungen zur Beistellung von Anlagen, Versorgungsgütern

und Hilfsdiensten. In Ausübung

dieser Befugnis hat er im Einvernehmen mit dem

Generalsekretär und in Übereinstimmung mit

den in den Punkten 18 bis 23 festgelegten

administrativen und finanziellen Grundsätzen

vorzugehen.

18. Hauptquartier. Der Kommandant

errichtet das Hauptquartier für die Streitkräfte

und, soweit erforderlich, weitere Befehlszentren

und Verbindungsstellen.

19. Finanz- und Rechnungswesen.

Die finanzielle Verwaltung der Streitkräfte beschränkt

sich auf die den Vereinten Nationen

zur Verfügung gestellten freiwilligen Beitragsleistungen

in Geld oder Sachgütern und hat in

Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften

der Vereinten Nationen sowie den vom Generalsekretär

vorgeschriebenen Verfahren zu erfolgen.

20. Personal.

a) Der Kommandant der Streitkräfte wird

vom Generalsekretär ernannt. Dem Kommandanten

stehen die in Abschnitt 19 und 27 des

Übereinkommens über die Privilegien und

Immunitäten der Vereinten Nationen vorgesehenen

diplomatischen Privilegien, Immunitäten

und Erleichterungen zu. Der Kommandant kann

in den Stab seines Hauptquartiers Offiziere berufen,

die von den teilnehmenden Staaten zur

Verfügung gestellt werden, sowie auch andere

Offiziere, die allenfalls im Einvernehmen mit

dem Generalsekretär angeworben werden. Die

Offiziere des Stabes seines Hauptquartiers und

die anderen höheren Stabsoffiziere, die vom

Kommandanten namhaft gemacht werden, haben

Anspruch auf die in Artikel VI des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen vorgesehenen Privilegien

und Immunitäten.

b) Der Kommandant vereinbart mit dem Generalsekretär

die erforderliche internationale Anwerbung

oder Zuteilung von Personal des Sekretariats

der Vereinten Nationen oder der SpezialOrganisationen

zum Dienst im Rahmen der Streitkräfte.

Falls in ihren Dienstverträgen nichts anderes

vorgesehen ist, sind solche Bedienstete Mitglieder

des Personals der Vereinten Nationen, die

den Personalvorschriften der Vereinten Nationen

unterliegen und Anspruch auf die Privilegien und

Immunitäten der Beamten der Vereinten Nationen

gemäß Artikel V und VII des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen haben.

c) Der Kommandant kann die von den Streitkräften

benötigten örtlichen Arbeitskräfte anwerben.

Die Bedingungen für die Beschäftigung

örtlich angeworbener Arbeitskräfte werden vom

Kommandanten bestimmt und sollen im allgemeinen,

soweit dies möglich ist, den ortsüblichen

Praktiken entsprechen. Diese Arbeitskräfte unterliegen

nicht den Personalvorschriften der Vereinten,

Nationen und haben keinen Anspruch auf

die sich aus diesen ergebenden Vorteile, doch

steht ihnen die in Abschnitt 18 (a) des Übereinkommens

über die Privilegien und Immunitäten

der Vereinten Nationen vorgesehene Immunität

vor gerichtlicher Verfolgung in bezug auf ihre

mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und

alle Handlungen zu, die von ihnen in ihrer offiziellen

Eigenschaft gesetzt werden, und sie sind,

wie in Abschnitt 18 (b) und (c) des genannten

Übereinkommens vorgesehen, von Steuern auf

ihre Gehälter und sonstigen Bezüge, die sie von

den Streitkräften erhalten, sowie von Verpflichtungen

zum nationalen Dienst befreit. Streitigkeiten

betreffend die Anstellungs- und Dienstbedingungen

der örtlich angeworbenen Arbeitskräfte

sind durch ein vom Kommandanten festzulegendes

administratives Verfahren zu regeln.

21. Verwaltung. Der Kommandant mit

seinem zivilen Verwaltungsstab trifft entsprechend

der von ihm festgelegten Vorgangsweise

im Rahmen des Punktes 16 und im Einvernehmen

mit dem Generalsekretär Vorkehrungen für

a) die Unterbringung und Verpflegung des

den Streitkräften zugeteilten Personals, für

das die eigene Regierung keine Vorsorge

getroffen hat;

b) die Errichtung, Instandhaltung und den

Betrieb von Dienstleistungseinrichtungen

für die Betreuung der Angehörigen der

Streitkräfte und des sonstigen Personals der

Vereinten Nationen in dem vom Kommandanten

genehmigten Rahmen;

c) den Transport von Personal und Ausrüstungsgegenständen;

d) die Beschaffung, Lagerung und Ausgabe der

von den Streitkräften benötigten Versorgungsgüter

und Ausrüstungsgegenstände,

die nicht unmittelbar von den teilnehmenden

Regierungen beigestellt werden;

e) Instandhaltungseinrichtungen und andere

für den Einsatz der Streitkräfte erforderliche

Dienstleistungen;

f) Errichtung, Betrieb und Instandhaltung

eines Fernmelde- und Postdienstes für die

Streitkräfte;

g) Bereitstellung ärztlicher, zahnärztlicher und

sanitärer Dienste für das Personal der

Streitkräfte.

22. Verträge. Der Kommandant kann im

Rahmen des Punktes 16 zur Durchführung der

ihm durch diese Dienstvorschriften übertragenen

Aufgaben Verträge abschließen und Verpflichtungen

eingehen.

23. Information der Öffentlichkeit.

Die Tätigkeit der Streitkräfte auf dem

Gebiet der Information der Öffentlichkeit sowie

ihre Beziehungen zur Presse und zu anderen

Informationsmitteln fallen unter die Verantwortlichkeit

des Kommandanten, der in Übereinstimmung

mit den Richtlinien des Generalsekretärs

vorgeht.

ABSCHNITT V. RECHTE UND PFLICHTEN

DER ANGEHÖRIGEN DER STREITKRÄFTE

24. Beachtung des örtlichen

Rechts und dem internationalen

Status angemessenes Verhalten.

Die Angehörigen der Streitkräfte haben die

Pflicht, die Gesetze und Vorschriften des Gaststaates

zu beachten und sich jeder Tätigkeit

politischen Charakters im Gaststaat sowie jeder

sonstigen Handlung, die mit dem internationalen

Charakter ihrer Pflichten unvereinbar ist, zu enthalten.

Sie haben jederzeit ein ihrem Status als

Angehörige der Streitkräfte der Vereinten Nationen

in Cypern angemessenes Verhalten an den

Tag zu legen.

25. Rechtsschutz durch die Vereinten

Nationen. Die Angehörigen der

Streitkräfte haben Anspruch auf den rechtlichen

Schutz durch die Vereinten Nationen und gelten

hinsichtlich dieses Schutzes als Organe der Vereinten

Nationen.

26. Weisungen. In Ausübung ihrer Pflichten

erhalten die Angehörigen der Streitkräfte

ihre Weisungen ausschließlich vom Kommandanten

und auf dem von ihm bestimmten Befehlsweg.

27. Verschwiegenheit und Verbot

der Weitergabe von Informationen.

Die Angehörigen der Streitkräfte

haben in allen mit ihren Pflichten und Funktionen

zusammenhängenden Angelegenheiten

größte Verschwiegenheit zu üben. Informationen,

die ihnen auf Grund ihrer Stellung in den Streitkräften

bekannt sind und nicht veröffentlicht

wurden, dürfen sie an niemanden weitergeben,

es sei denn in Erfüllung ihrer Pflichten oder mit

Genehmigung des Kommandanten, der in entsprechenden

Fällen im Einvernehmen mit dem

Generalsekretär handelt. Die Verpflichtungen auf

Grund dieser Bestimmung enden nicht mit der

Beendigung ihrer Zugehörigkeit zu den Streitkräften.

28. Ehrungen und Vergütungen

von außenstehender Seite. Kein Angehöriger

der Streitkräfte darf irgendwelche

Ehrungen, Auszeichnungen, Begünstigungen, Geschenke

oder Vergütungen annehmen, die mit

seinem Status und seinen Aufgaben als Angehöriger

der Streitkräfte unvereinbar sind.

29. Rechtsprechung.

a) Angehörige der Streitkräfte unterliegen der

Strafgerichtsbarkeit ihrer jeweiligen Staaten gemäß

den Gesetzen und Vorschriften dieser

Staaten. Sie unterliegen nicht der Strafgerichtsbarkeit

der Gerichte des Gaststaates. Die Ausübung

der Strafgerichtsbarkeit obliegt den Behörden

des betreffenden teilnehmenden Staates,

gegebenenfalls einschließlich der Kommandanten

der nationalen Kontingente.

b) Angehörige der Streitkräfte unterliegen in

Angelegenheiten, die ihre dienstlichen Pflichten

betreffen, weder der Zivilgerichtsbarkeit der

Gerichte des Gaststaates noch sonstigen Rechtsverfahren.

c) Angehörige der Streitkräfte bleiben den

militärischen Bestimmungen und Vorschriften

ihrer jeweiligen Staaten unterworfen, unbeschadet

ihrer Verpflichtungen als Angehörige der

Streitkräfte gemäß diesen Dienstvorschriften

sowie allen auf Grund derselben erlassenen weiteren

Bestimmungen.

d) Die Streitkräfte oder ihre Angehörigen berührende

Streitigkeiten werden auf Grund jener

Verfahren beigelegt, die vom Generalsekretär erforderlichenfalls

bestimmt werden, einschließlich

der Schaffung einer oder mehrerer Kommissionen

für Ansprüche. Ergänzende Weisungen,

die die Jurisdiktion solcher Kommissionen oder

anderer allenfalls eingesetzter Körperschaften abgrenzen,

sind vom Generalsekretär gemäß

Punkt 3 dieser Dienstvorschriften zu erlassen.

30. Zoll- und Devisenbestimmungen.

Die Angehörigen der Streitkräfte haben

sich an alle Vereinbarungen über Zoll- und

Devisenbestimmungen, die zwischen dem Gaststaat

und den Vereinten Nationen getroffen werden,

zu halten.

31. Dienstausweis. Der Kommandant

veranlaßt mit Befugnis des Generalsekretärs die

Ausstellung und Verwendung von Dienstausweisen,

die den Inhaber als Angehörigen der

Streitkräfte der Vereinten Nationen in Cypern

ausweisen. Die Angehörigen der Streitkräfte

können verhalten werden, jenen Behörden des

Gaststaates, für die eine diesbezügliche Vereinbarung

zwischen dem Kommandanten und der

Gastregierung besteht, auf deren Verlangen ihre

Dienstausweise vorzuweisen, ohne sie jedoch

auszuhändigen.

32. Lenken von Kraftfahrzeugen.

Beim Lenken von Kraftfahrzeugen haben Angehörige

der Streitkräfte jederzeit größte Vorsicht

walten zu lassen. Befehle betreffend das Lenken

von Dienstfahrzeugen sowie Bewilligungen oder

Zulassungen für eine solche Tätigkeit werden

vom Kommandanten erteilt.

33. Besoldung. Die Besoldung der Angehörigen

der Streitkräfte ist Sache ihres jeweiligen

Staates. Während des Einsatzes erfolgt die Besoldung

gemäß den Vereinbarungen, die zwischen

dem zuständigen Wirtschaftsoffizier ihres betreffenden

Staates und dem Kommandanten getroffen

werden.

34. Familienangehörige. Angehörige

der Streitkräfte dürfen auf ihren Dienstort nicht

von ihren Familienangehörigen begleitet werden,

außer auf Grund einer ausdrücklichen Genehmigung

und in Übereinstimmung mit den vom

Generalsekretär im Einvernehmen mit dem

Kommandanten vorgeschriebenen Bedingungen.

35. Urlaube. Der Kommandant bestimmt

die näheren Bedingungen für die Bewilligung von

Passierscheinen und Urlaub.

36. Beförderungen. Beförderungen von

Angehörigen der Streitkräfte bleiben Angelegenheit

der teilnehmenden Regierungen.

ABSCHNITT VI. BEZIEHUNGEN

ZWISCHEN DEN TEILNEHMENDEN

REGIERUNGEN UND DEN VEREINTEN

NATIONEN

37. Verkehr mit den Vereinten

Nationen. Der Verkehr zwischen den Vereinten

Nationen und den teilnehmenden Regierungen

hinsichtlich ihrer Einheiten bei den

Streitkräften oder der Streitkräfte selbst erfolgt

über den Amtssitz der Vereinten Nationen in

New York im Wege ihrer Ständigen Vertretungen

bei der Organisation.

38. Besuche bei den Streitkräften.

Besuche bei den Streitkräften durch Beamte der

teilnehmenden Regierungen sind mit dem Kommandanten

über den Amtssitz der Vereinten

Nationen in New York zu vereinbaren.

39. Tod, Verletzung oder Erkrankung

im Dienst. Wenn Tod, Verletzung

oder Erkrankung eines Angehörigen der Streitkräfte

auf den Dienst bei den Streitkräften zurückzuführen

sind, ist der jeweilige Staat, aus

dessen Militärdienst der Angehörige kommt, für

jene Begünstigungen und Entschädigungen zuständig,

die nach den Gesetzen und Vorschriften,

die auf den Dienst in den bewaffneten Kräften

dieses Staates Anwendung finden, zu leisten sind.

Für Veranlassungen bezüglich des Leichnams und

der persönlichen Habe eines verstorbenen Angehörigen

der Streitkräfte ist der Kommandant zuständig.

ABSCHNITT VII. ANWENDUNG INTERNATIONALER

ÜBEREINKOMMEN

40. Einhaltung von Übereinkommen.

Die Streitkräfte haben die Grundsätze

und den Geist der allgemeinen internationalen

Übereinkommen, die auf das Verhalten von

Militärpersonen anwendbar sind, zu befolgen und

zu respektieren.

Das in dem vorliegenden Notenwechsel enthaltene Abkommen ist gemäß seiner Ziffer 14

am 28. Feber 1966 in Kraft getreten.

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