Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60_1964 AT

60. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 2 Absätze 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom

7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 435/1922 und des Artikels 14 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/

1925, haben zu lauten

„(1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt zur

Verlautbarung

a) der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;

b) der Staatsverträge und der Erklärung des

Beitrittes zu solchen einschließlich darauf

bezüglicher Beschlüsse nach Artikel 50

Absatz 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen

nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter

Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes, jedoch

mit Ausnahme solcher Staatsverträge, die

der Genehmigung des Nationalrates nicht

bedürfen und sich ihrem Inhalte nach ausschließlich

an Verwaltungsbehörden wenden;

c) der Beschlüsse der Bundesversammlung

über eine Kriegserklärung;

d) der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten

auf Grund seiner verfassungsrechtlich

festgelegten Befugnisse;

e) der Verordnungen der Bundesregierung und

der Bundesministerien, jedoch mit Ausnahme

der ausschließlich an unterstellte

Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen

Verordnungen (Dienstanweisungen,

Instruktionen);

f) der Kundmachungen der Bundesregierung

über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen

des Bundes infolge des Inkrafttretens

von Ausführungsgesetzen der

Länder (Artikel 15 Absatz 6 des Bundes-

Verfassungsgesetzes);

g) der Kundmachungen des zuständigen Bundesministeriums

(des Bundeskanzleramtes)

über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen

einer Bundesbehörde und verfassungswidriger

Bundesgesetze sowie über

die der Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit

eines Staatsvertrages

durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

(Artikel 139 Absatz 2, Artikel 140

Absatz 3 und Artikel 140 a des Bundes-

Verfassungsgesetzes).

(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen

der Bundesregierung oder der Bundesministerien,

sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt

haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt

in anderen Rechtsvorschriften angeordnet

ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart

werden.

(3) Außerdem können die gemäß Absatz 1

lit. b . ausgenommenen Staatsverträge und die

gemäß Absatz 1 lit. e ausgenommenen Verordnungen

im Bundesgesetzblatt verlautbart werden."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →