60. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 2 Absätze 1 bis 3 des Bundesgesetzes vom
7. Dezember 1920, BGBl. Nr. 33, über das Bundesgesetzblatt
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 435/1922 und des Artikels 14 des Verwaltungsentlastungsgesetzes,
BGBl. Nr. 277/
1925, haben zu lauten
„(1) Das Bundesgesetzblatt ist bestimmt zur
Verlautbarung
a) der Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates;
b) der Staatsverträge und der Erklärung des
Beitrittes zu solchen einschließlich darauf
bezüglicher Beschlüsse nach Artikel 50
Absatz 2 oder darauf bezüglicher Anordnungen
nach Artikel 65 Absatz 1 zweiter
Satz des Bundes-Verfassungsgesetzes, jedoch
mit Ausnahme solcher Staatsverträge, die
der Genehmigung des Nationalrates nicht
bedürfen und sich ihrem Inhalte nach ausschließlich
an Verwaltungsbehörden wenden;
c) der Beschlüsse der Bundesversammlung
über eine Kriegserklärung;
d) der allgemeinen Entschließungen des Bundespräsidenten
auf Grund seiner verfassungsrechtlich
festgelegten Befugnisse;
e) der Verordnungen der Bundesregierung und
der Bundesministerien, jedoch mit Ausnahme
der ausschließlich an unterstellte
Verwaltungsbehörden ergehenden allgemeinen
Verordnungen (Dienstanweisungen,
Instruktionen);
f) der Kundmachungen der Bundesregierung
über das Außerkrafttreten von Ausführungsgesetzen
des Bundes infolge des Inkrafttretens
von Ausführungsgesetzen der
Länder (Artikel 15 Absatz 6 des Bundes-
Verfassungsgesetzes);
g) der Kundmachungen des zuständigen Bundesministeriums
(des Bundeskanzleramtes)
über die Aufhebung gesetzwidriger Verordnungen
einer Bundesbehörde und verfassungswidriger
Bundesgesetze sowie über
die der Feststellung der Gesetz- oder Verfassungswidrigkeit
eines Staatsvertrages
durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes
(Artikel 139 Absatz 2, Artikel 140
Absatz 3 und Artikel 140 a des Bundes-
Verfassungsgesetzes).
(2) Ferner können auch sonstige Kundmachungen
der Bundesregierung oder der Bundesministerien,
sofern sie rechtsverbindlichen Inhalt
haben oder ihre Verlautbarung im Bundesgesetzblatt
in anderen Rechtsvorschriften angeordnet
ist, im Bundesgesetzblatt verlautbart
werden.
(3) Außerdem können die gemäß Absatz 1
lit. b . ausgenommenen Staatsverträge und die
gemäß Absatz 1 lit. e ausgenommenen Verordnungen
im Bundesgesetzblatt verlautbart werden."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.