60. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kollektivvertragsgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/
1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 92/1959, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
Artikel I
1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1
Ziffer 2 wird nach Anhörung der in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
durch das Obereinigungsamt (§ 34) festgestellt.
Die Entscheidung des Obereinigungsamtes ist im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren
und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
sowie allen Einigungsämtern (§ 28) zur
Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung
hat die Berufsvereinigung, der die
Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu
tragen."
2. § 7 hat zu lauten:"
§ 7. (1) Jeder Kollektivvertrag ist innerhalb
von zwei Wochen nach seinem Abschluß von den
daran beteiligten Berufsvereinigungen der Dienstnehmer,
im Falle des § 2 Abs. 2 von der gesetzlichen
Betriebsvertretung in drei, bei Kollektivverträgen
für Dienstnehmer in der Land- und
Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses Bundesgesetz
Anwendung findet, in vier gleichlautenden
Ausfertigungen, die von den vertragschließenden
Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen,
beim Einigungsamt Wien mit gleichzeitiger Angabe
der Anschriften der vertragschließenden
Parteien zu hinterlegen.
(2) Erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich
des Kollektivvertrages auf die Sprengel mehrerer
Einigungsämter oder zwar nur auf den Sprengel
eines Einigungsamtes, jedoch . nicht auf den
Sprengel des Einigungsamtes Wien, so sind außer
der im Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Ausfertigungen
des Kollektivvertrages jeweils so viele
Exemplare dem Antrag auf Hinterlegung anzuschließen
wie Einigungsamtssprengel außer dem
Sprengel des Einigungsamtes Wien vom örtlichen
Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßt
sind; auf diesen Exemplaren kann die Zeichnung
der vertragschließenden Parteien auf mechanischem
Wege wiedergegeben werden.
(3) Auch die im § 3 bezeichneten Berufsvereinigungen
und gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber sowie die öffentlich-rechtlichen
Körperschaften (§ 5) sind berechtigt, die von
ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge beim
Einigungsamt Wien zu hinterlegen.
(4) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer
Woche nach der Hinterlegung die Kundmachung
des Abschlusses des Kollektivvertrages durch
Einschaltung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'
zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung
sind von den vertragschließenden Parteien zu
gleichen Teilen zu tragen.
(5) Nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt
zur Wiener Zeitung' (Abs. 4) hat das
Einigungsamt Wien dem Hinterleger eine Ausfertigung
des Kollektivvertrages mit der Bestätigung
der durchgeführten Hinterlegung und
Bekanntgabe der Zahl, unter der der Kollektivvertrag
im Register für Kollektivverträge eingetragen
wurde (Registerzahl) sowie des Tages
der Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' zurückzustellen, eine Ausfertigung ist
mit Bekanntgabe des Datums der Kundmachung
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung, bei
Kollektivverträgen für Dienstnehmer in der
Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses
Bundesgesetz Anwendung findet, auch dem
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
vorzulegen und eine Ausfertigung dem
Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.
In den Fällen des Abs. 2 hat das Einigungsamt
Wien von den im Abs. 2 angeführten Kollektivvertragsexemplaren
je eines den Einigungsämtern,
die vom örtlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages
erfaßt sind, mit Angabe des Datums
seiner Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' und der Katasterzahl, unter der der
Kollektivvertrag im Kataster des Einigungsamtes
Wien eingereiht wurde, zu übermitteln; die
Einigungsämter haben diese Kollektivverträge
dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.
(r>) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages
hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen
der Bestätigung des Einigungsamtes über die
Hinterlegung des Kollektivvertrages je eine Ausfertigung
desselben dem Österreichischen Statistischen
Zentralamt in Wien und den nach dem
Geltungsbereich des Kollektivvertrages in Betracht
kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen
der Dienstgeber und der Dienstnehmer,
sofern diese nicht selbst vertragschließende
Parteien sind, zu übermitteln. Diese Ausfertigungen
sind mit der Zahl, unter der der
Kollektivvertrag vom Einigungsamt Wien im
Register für Kollektivverträge eingetragen wurde,
und mit dem Datum der Kundmachung im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu versehen.
§ 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung."
3. § 12 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung
hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen
hat, dem Einigungsamt Wien innerhalb von drei
Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen
des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch
die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,
diese Anzeige zu erstatten."
4. § 12 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten
„(1) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb
einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige
über das Erlöschen eines Kollektivvertrages nach
Abs. 2 eine Kundmachung über das Erlöschen im,
Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veranlassen.
Die Kosten der Kundmachung sind von den
Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu
tragen; in den Fällen des Abs. 3 ist diese Kundmachung
innerhalb einer Woche nach den dort
genannten Tagen zu veranlassen.
(5) Das Einigungsamt Wien hat auf der im
Kataster hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages
das Datum des Erlöschens zu vermerken.
Den Bundesministerien, denen gemäß
§ 7 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
vorgelegt wurde, ist das Erlöschen des
Kollektivvertrages mit Angabe des Datums der
Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener
Zeitung' mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist
an die Einigungsämter zu richten, denen gemäß
§ 7 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages
übermittelt wurde. Diese Einigungsämter
haben auf der im Kataster hinterlegten
Ausfertigung des Kollektivvertrages das Datum
des Erlöschens zu vermerken.
(G) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages
durch Ablauf seiner Geltungsdauer
oder durch Kündigung hat der Hinterleger das
Erlöschen den im § 7 Abs. 6 bezeichneten Stellen
innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung
des Erlöschens des Kollektivvertrages
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' mitzuteilen;
in den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages
nach Abs. 3 obliegt diese Verpflichtung
dem Einigungsamt Wien. Die Mitteilung hat
den Zeitpunkt und den Grund des Erlöschens zu
enthalten."
5. § 30 hat zu lauten
„§ 30. (1) Die Mitglieder und Ersatzmänner
werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.
Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem
Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte
und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.
Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmännern,
die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen
Amtsdauer bestellt werden, endet mit
deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer
ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmänner
haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung
auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat ein Mitglied (Ersatzmann) seines
Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches
Hindernis (§ 29 Abs. 4) bekannt wird oder wenn
es sich einer groben Verletzung oder einer
dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten
schuldig gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmann)
ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit
eine solche Änderung eintritt, daß es
nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen
jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren
Vertretung es bestellt wurde."
6. § 38 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung
der Einigungsämter und des
Obereinigungsamtes werden durch Verordnung
erlassen. Hiebei ist unter Rücksichtnahme auf
die den Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt
obliegenden Aufgaben auf eine möglichst
zweckmäßige Führung der Geschäfte Bedacht zu
nehmen.
7. § 38 Abs. 3 hat zu entfallen.
8. Nach dem § 38 ist folgender neuer § 38 a
einzufügen
„§ 38 a. (1) Die Mitglieder und Ersatzmänner
der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes
üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmänner der Einigungsämter
und des Obereinigungsamtes, die im
Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen,
erhalten Reisegebühren nach den für sie
geltenden Vorschriften; die übrigen Mitglieder
und Ersatzmänner haben Anspruch auf Ersatz
der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis
nach den Bestimmungen und Tarifen, die für
Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,
BGBl. Nr. 2/1958, gelten.
(3) Die Vorsitzenden der Einigungsämter und
des Obereinigungsamtes und deren Stellvertreter
erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren
Höhe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung
festgesetzt wird. Vorsitzende und Stellvertreter,
die im Staats- oder sonstigen öffentlichen
Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach
den für sie geltenden Vorschriften; die übrigen
Vorsitzenden und Stellvertreter haben Anspruch
auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten
nach den Bestimmungen und Tarifen,
die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,
BGBl. Nr. 2/1958, gelten.
(4) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung
und Zahlung der Gebühr nach dem
Gebührenanspruchsgesetz finden die Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß
mit der Maßgabe Anwendung, daß der
Vorsitzende des Einigungsamtes beziehungsweise
des Obereinigungsamtes einen geeigneten Bediensteten
dieses Amtes mit der Bestimmung der Gebühr
beauftragt und daß gegen die Bestimmung
der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden
des Einigungsamtes beziehungsweise des Obereinigungsamtes
zulässig ist. Handelt es sich um
eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet
hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden."
Artikel II
Das Hinterlegungsverfahren für Kollektivverträge,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits zur Hinterlegung
bei einem Einigungsamt eingereicht sind, und
das Verfahren anläßlich des Erlöschens von
Kollektivverträgen, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erloschen
waren, richten sich nach den bis zu
diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.