Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60_1962 AT

60. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kollektivvertragsgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung und Ergänzung des Kollektivvertragsgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kollektivvertragsgesetz, BGBl. Nr. 76/

1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 92/1959, wird abgeändert und ergänzt wie

folgt

Artikel I

1. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Kollektivvertragsfähigkeit nach Abs. 1

Ziffer 2 wird nach Anhörung der in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

durch das Obereinigungsamt (§ 34) festgestellt.

Die Entscheidung des Obereinigungsamtes ist im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren

und dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

sowie allen Einigungsämtern (§ 28) zur

Kenntnis zu bringen. Die Kosten der Verlautbarung

hat die Berufsvereinigung, der die

Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt wurde, zu

tragen."

2. § 7 hat zu lauten:"

§ 7. (1) Jeder Kollektivvertrag ist innerhalb

von zwei Wochen nach seinem Abschluß von den

daran beteiligten Berufsvereinigungen der Dienstnehmer,

im Falle des § 2 Abs. 2 von der gesetzlichen

Betriebsvertretung in drei, bei Kollektivverträgen

für Dienstnehmer in der Land- und

Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses Bundesgesetz

Anwendung findet, in vier gleichlautenden

Ausfertigungen, die von den vertragschließenden

Parteien ordnungsgemäß gezeichnet sein müssen,

beim Einigungsamt Wien mit gleichzeitiger Angabe

der Anschriften der vertragschließenden

Parteien zu hinterlegen.

(2) Erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich

des Kollektivvertrages auf die Sprengel mehrerer

Einigungsämter oder zwar nur auf den Sprengel

eines Einigungsamtes, jedoch . nicht auf den

Sprengel des Einigungsamtes Wien, so sind außer

der im Abs. 1 festgesetzten Anzahl von Ausfertigungen

des Kollektivvertrages jeweils so viele

Exemplare dem Antrag auf Hinterlegung anzuschließen

wie Einigungsamtssprengel außer dem

Sprengel des Einigungsamtes Wien vom örtlichen

Geltungsbereich des Kollektivvertrages erfaßt

sind; auf diesen Exemplaren kann die Zeichnung

der vertragschließenden Parteien auf mechanischem

Wege wiedergegeben werden.

(3) Auch die im § 3 bezeichneten Berufsvereinigungen

und gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber sowie die öffentlich-rechtlichen

Körperschaften (§ 5) sind berechtigt, die von

ihnen abgeschlossenen Kollektivverträge beim

Einigungsamt Wien zu hinterlegen.

(4) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb einer

Woche nach der Hinterlegung die Kundmachung

des Abschlusses des Kollektivvertrages durch

Einschaltung im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung'

zu veranlassen. Die Kosten der Kundmachung

sind von den vertragschließenden Parteien zu

gleichen Teilen zu tragen.

(5) Nach erfolgter Kundmachung im Amtsblatt

zur Wiener Zeitung' (Abs. 4) hat das

Einigungsamt Wien dem Hinterleger eine Ausfertigung

des Kollektivvertrages mit der Bestätigung

der durchgeführten Hinterlegung und

Bekanntgabe der Zahl, unter der der Kollektivvertrag

im Register für Kollektivverträge eingetragen

wurde (Registerzahl) sowie des Tages

der Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' zurückzustellen, eine Ausfertigung ist

mit Bekanntgabe des Datums der Kundmachung

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung, bei

Kollektivverträgen für Dienstnehmer in der

Land- und Forstwirtschaft, soweit auf sie dieses

Bundesgesetz Anwendung findet, auch dem

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

vorzulegen und eine Ausfertigung dem

Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.

In den Fällen des Abs. 2 hat das Einigungsamt

Wien von den im Abs. 2 angeführten Kollektivvertragsexemplaren

je eines den Einigungsämtern,

die vom örtlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages

erfaßt sind, mit Angabe des Datums

seiner Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' und der Katasterzahl, unter der der

Kollektivvertrag im Kataster des Einigungsamtes

Wien eingereiht wurde, zu übermitteln; die

Einigungsämter haben diese Kollektivverträge

dem Kataster der Kollektivverträge einzuverleiben.

(r>) Der Hinterleger eines Kollektivvertrages

hat innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen

der Bestätigung des Einigungsamtes über die

Hinterlegung des Kollektivvertrages je eine Ausfertigung

desselben dem Österreichischen Statistischen

Zentralamt in Wien und den nach dem

Geltungsbereich des Kollektivvertrages in Betracht

kommenden gesetzlichen Interessenvertretungen

der Dienstgeber und der Dienstnehmer,

sofern diese nicht selbst vertragschließende

Parteien sind, zu übermitteln. Diese Ausfertigungen

sind mit der Zahl, unter der der

Kollektivvertrag vom Einigungsamt Wien im

Register für Kollektivverträge eingetragen wurde,

und mit dem Datum der Kundmachung im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu versehen.

§ 7 Abs. 2 zweiter Halbsatz findet Anwendung."

3. § 12 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei rechtswirksam erfolgter Kündigung

hat die Partei, die die Kündigung ausgesprochen

hat, dem Einigungsamt Wien innerhalb von drei

Tagen nach Ablauf der Kündigungsfrist das Erlöschen

des Kollektivvertrages anzuzeigen. Auch

die andere Kollektivvertragspartei ist berechtigt,

diese Anzeige zu erstatten."

4. § 12 Abs. 4 bis 6 haben zu lauten

„(1) Das Einigungsamt Wien hat innerhalb

einer Woche nach dem Einlangen der Anzeige

über das Erlöschen eines Kollektivvertrages nach

Abs. 2 eine Kundmachung über das Erlöschen im,

Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu veranlassen.

Die Kosten der Kundmachung sind von den

Kollektivvertragsparteien zu gleichen Teilen zu

tragen; in den Fällen des Abs. 3 ist diese Kundmachung

innerhalb einer Woche nach den dort

genannten Tagen zu veranlassen.

(5) Das Einigungsamt Wien hat auf der im

Kataster hinterlegten Ausfertigung des Kollektivvertrages

das Datum des Erlöschens zu vermerken.

Den Bundesministerien, denen gemäß

§ 7 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

vorgelegt wurde, ist das Erlöschen des

Kollektivvertrages mit Angabe des Datums der

Kundmachung im ,Amtsblatt zur Wiener

Zeitung' mitzuteilen. Die gleiche Mitteilung ist

an die Einigungsämter zu richten, denen gemäß

§ 7 Abs. 5 eine Ausfertigung des Kollektivvertrages

übermittelt wurde. Diese Einigungsämter

haben auf der im Kataster hinterlegten

Ausfertigung des Kollektivvertrages das Datum

des Erlöschens zu vermerken.

(G) In den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages

durch Ablauf seiner Geltungsdauer

oder durch Kündigung hat der Hinterleger das

Erlöschen den im § 7 Abs. 6 bezeichneten Stellen

innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung

des Erlöschens des Kollektivvertrages

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' mitzuteilen;

in den Fällen des Erlöschens eines Kollektivvertrages

nach Abs. 3 obliegt diese Verpflichtung

dem Einigungsamt Wien. Die Mitteilung hat

den Zeitpunkt und den Grund des Erlöschens zu

enthalten."

5. § 30 hat zu lauten

„§ 30. (1) Die Mitglieder und Ersatzmänner

werden für eine Amtsdauer von fünf Jahren bestellt.

Sie haben vor Antritt ihres Amtes dem

Vorsitzenden durch Handschlag gewissenhafte

und unparteiische Ausübung des Amtes zu geloben.

Das Amt von Mitgliedern und Ersatzmännern,

die innerhalb der allgemeinen fünfjährigen

Amtsdauer bestellt werden, endet mit

deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer

ausscheidenden Mitglieder und Ersatzmänner

haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung

auszuüben. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat ein Mitglied (Ersatzmann) seines

Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches

Hindernis (§ 29 Abs. 4) bekannt wird oder wenn

es sich einer groben Verletzung oder einer

dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten

schuldig gemacht hat. Ein Mitglied (Ersatzmann)

ist auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit

eine solche Änderung eintritt, daß es

nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen

jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren

Vertretung es bestellt wurde."

6. § 38 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung

der Einigungsämter und des

Obereinigungsamtes werden durch Verordnung

erlassen. Hiebei ist unter Rücksichtnahme auf

die den Einigungsämtern und dem Obereinigungsamt

obliegenden Aufgaben auf eine möglichst

zweckmäßige Führung der Geschäfte Bedacht zu

nehmen.

7. § 38 Abs. 3 hat zu entfallen.

8. Nach dem § 38 ist folgender neuer § 38 a

einzufügen

„§ 38 a. (1) Die Mitglieder und Ersatzmänner

der Einigungsämter und des Obereinigungsamtes

üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmänner der Einigungsämter

und des Obereinigungsamtes, die im

Staats- oder sonstigen öffentlichen Dienst stehen,

erhalten Reisegebühren nach den für sie

geltenden Vorschriften; die übrigen Mitglieder

und Ersatzmänner haben Anspruch auf Ersatz

der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis

nach den Bestimmungen und Tarifen, die für

Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,

BGBl. Nr. 2/1958, gelten.

(3) Die Vorsitzenden der Einigungsämter und

des Obereinigungsamtes und deren Stellvertreter

erhalten eine Aufwandsentschädigung, deren

Höhe vom Bundesministerium für soziale Verwaltung

festgesetzt wird. Vorsitzende und Stellvertreter,

die im Staats- oder sonstigen öffentlichen

Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach

den für sie geltenden Vorschriften; die übrigen

Vorsitzenden und Stellvertreter haben Anspruch

auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten

nach den Bestimmungen und Tarifen,

die für Schöffen nach dem Gebührenanspruchsgesetz,

BGBl. Nr. 2/1958, gelten.

(4) Hinsichtlich der Geltendmachung, der Bestimmung

und Zahlung der Gebühr nach dem

Gebührenanspruchsgesetz finden die Bestimmungen

des Gebührenanspruchsgesetzes sinngemäß

mit der Maßgabe Anwendung, daß der

Vorsitzende des Einigungsamtes beziehungsweise

des Obereinigungsamtes einen geeigneten Bediensteten

dieses Amtes mit der Bestimmung der Gebühr

beauftragt und daß gegen die Bestimmung

der Gebühr die Beschwerde an den Vorsitzenden

des Einigungsamtes beziehungsweise des Obereinigungsamtes

zulässig ist. Handelt es sich um

eine Beschwerde des Vorsitzenden, so entscheidet

hierüber der Stellvertreter des Vorsitzenden."

Artikel II

Das Hinterlegungsverfahren für Kollektivverträge,

die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits zur Hinterlegung

bei einem Einigungsamt eingereicht sind, und

das Verfahren anläßlich des Erlöschens von

Kollektivverträgen, die im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits erloschen

waren, richten sich nach den bis zu

diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1962

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →