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60_1959 AT

60. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung.

Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird folgen-

der Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellung seines Erkenntnisses

vom 16. Oktober 1958, K II-2/58, zusammengefaßt

hat

„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung,

durch welche Wohnungen oder

Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten

wird, fallen, soweit sie ,Volkswohnungen'

betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach

Art. 11 Abs. 1 Z. 3 B.-VG., soweit sie andere

Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit

der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG."

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