60_1959
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60. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 60. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung.
1959_60_0 60. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes über die Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der Wohnraumbewirtschaftung.
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Gemäß § 56 Abs. 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird folgen-
der Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellung seines Erkenntnisses
vom 16. Oktober 1958, K II-2/58, zusammengefaßt
hat
„Gesetzliche Maßnahmen der Wohnraumbewirtschaftung,
durch welche Wohnungen oder
Wohnräume ihrem Zwecke zu entziehen verboten
wird, fallen, soweit sie ,Volkswohnungen'
betreffen, in die Zuständigkeit des Bundes nach
Art. 11 Abs. 1 Z. 3 B.-VG., soweit sie andere
Wohnungen betreffen, an sich in die Zuständigkeit
der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B.-VG."