60. Bundesgesetz: Eisenbahngesetz 1957.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Begriffsbestimmungen.
§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind
I. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar
1. Haupt- und Nebenbahnen,
2. Straßenbahnen,
3. Haupt- und Kleinseilbahnen;
II. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar
1. Anschlußbahnen,
2. Materialbahnen und Materialseilbahnen.
§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen,
die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder
Güterverkehr zu dienen bestimmt und zur Beförderung
nach Maßgabe der hiefür geltenden
Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen
verpflichtet sind (öffentlicher Verkehr).
§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen,
die ein Unternehmen vornehmlich für
eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).
§ 4. Hauptbahnen sind für den öffentlichen
Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer,
Nebenbahnen solche von geringerer Verkehrsbedeutung,
sofern sie nicht Straßenbahnen
sind.
§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen
Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte
Eisenbahnen (Ortsstraßenbahnen). Für den
öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten
Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als
Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen
oder betrieblichen Einrichtung oder nach der
Art des von ihnen abzuwickelnden Verkehrs im
wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.
(2) Oberleitungs-Omnibusbetriebe gelten als
Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die
Haftung für Schäden beim Betrieb eines Überleitungs-
Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung
mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen,
handelt.
§ 6. (1) Hauptseilbahnen sind für den öffentlichen
Verkehr bestimmte Standseilbahnen sowie
Seilschwebebahnen mit Pendelbetrieb oder mit
Umlaufbetrieb, wenn bei letzteren die Fahrbetriebsmittel
mindestens zwei Personen fassen.
Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr
bestimmte, nicht unter die Hauptseilbahnen
fallende Seilbahnen (Sessellifte, Schräglifte
und dergleichen).
(2) Standseilbahnen sind Seilbahnen, bei denen
die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel
(Wagen) auf Schienen rollen. Seilschwebebahnen
sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil
bewegten Fahrbetriebsmittel (Kabinen, Sessel
und dergleichen) an einem Seil hängen. Schräglifte
sind Seilbahnen, bei denen die weder auf
Schienen rollenden noch an einem Seil hängenden
Fahrbetriebsmittel (Wagen oder Schlitten)
durch ein Seil fortbewegt werden.
(3) Beförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel,
bei denen die mit Skiern auf dem Boden
gleitenden Personen durch ein Seil fortbewegt
werden (Schlepplifte), fallen nicht unter die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
§ 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die
den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer
Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen
oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen
derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung
stehen, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln
stattfinden kann (Industrieanschlußbahnen,
Bergwerksanschlußbahnen, Hafenbahnen,
Schleppbahnen und dergleichen).
§ 8. Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen
Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen,
sofern sie nicht Anschlußbahnen sind. Materialseilbahnen
sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr
bestimmte Seilbahnen.
§ 9. Auf Materialbahnen und Materialseilbahnen
ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr
(§ 51 Abs. 4), die Bestandteil eines Bergwerkes,
eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebes sind, sowie auf Bahnen,
die ohne besondere Herstellung des Unterbaues
angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz
keine Anwendung.
§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste
eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke
einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise,
unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder
Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs
dienen. Ein räumlicher Zusammenhang
mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.
ABSCHNITT II.
Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.
Entscheidung über Vorfragen.
§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder
einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der
Vorfrage abhängig,
a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn
(§ 1) oder
b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen
eine Eisenbahn oder
c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51
Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr
(§ 51 Abs. 4) oder
d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10)
zu gälten hat oder
e) ob eine Betriebsgemeinschaft im Sinne des
§ 12 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder
f) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der
bestimmungsgemäßen Benützung eines
Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18
Abs. 4 erfolgen würde,
so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
einzuholen.
Behörden.
§ 12. (1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der
in den Abs. 2 und 3 genannten, ist das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
zuständig. Es kann zur Vornahme von
Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung
von Bescheiden, den örtlich zuständigen
Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für
den betreffenden Fall vollständig an die Stelle
des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.
(2) Für Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen
und Materialseilbahnen ohne beschränkt-
öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4), jedoch mit
Werksverkehr (§ 51 Abs. 3), ist der Landeshauptmann
zuständig, falls diese Eisenbahnen
nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des
Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft
stehen.
(3) Für Materialbahnen und Materialseilbahnen
ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51
Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51
Abs. 3) ist die Bezirksverwaltungsbehörde
zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer
anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft
stehen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.
(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern dieses
Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
§ 13. (1) Die Behörde erteilt die zum Bau und
Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen
(§§ 14 und 51). Sie überwacht die
Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich
aus den Genehmigungen und aus dem Gesellschaftsvertrag
(Satzung) ergebenden Verpflichtungen.
(2) Die Behörde kann aus Gründen der Sicherheit
zur Überwachung der Bauausführung und
ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahnanlagen,
eisenbahntechnischen Einrichtungen und
Fahrbetriebsmitteln technische Organe entsenden
und periodische Prüfungen durch solche
Organe durchführen. Dies gilt auch für eisenbahntechnische
Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel
der Schlaf- und Speisewagenunternehmen
und der Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge
in den Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunternehmens
eingestellt werden.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft kann zu den Sitzungen
der Organe des Eisenbahnunternehmens, wenn
in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle
des Eisenbahnunternehmens behandelt
werden, einen rechtskundigen Vertreter (Staatskommissär)
entsenden, der über die von ihm
gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.
Das gleiche gilt für Sitzungen der Organe der
Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der
Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge in den
Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunternehmens
eingestellt sind.
ABSCHNITT III.
Für öffentliche Eisenbahnen geltende
Bestimmungen.
Genehmigungen.
§ 14. (1) Zum Bau und Betrieb einer öffentlichen
Eisenbahn ist, soweit in den Abs. 2 und 3
nichts anderes bestimmt wird, die Konzession,
die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die
Betriebsbewilligung erforderlich.
(2) Zum Bau und Betrieb von bundeseigenen
Eisenbahnen bedarf es keiner Konzession; auf
solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der
§§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.
(3) Bei Erweiterungs- und Erneuerungsbauten
geringeren Umfanges sowie bei Abtragungen
bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
und keiner Betriebsbewilligung,
wenn das Eisenbahnunternehmen diese Bauten
unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten
Person ausführt und Rechte oder Interessen
Dritter durch das Bauvorhaben nicht berührt
werden.
§ 15. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, wenn
sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse
erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und
Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag
in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten
unterteilten Verzeichnis zu führen.
(2) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu führenden
Personen haben folgende Erfordernisse
zu erfüllen
a) die Vollendung des für das in Betracht
kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums
an einer technischen Hochschule,
b) die praktische Betätigung im Eisenbahndienst
bei einem öffentlichen inländischen
Eisenbahnunternehmen in der Dauer von
mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre
in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet
werden soll,
c) die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht
kommenden Rechtsvorschriften.
(3) Von den Erfordernissen gemäß lit. a und b
kann Abstand genommen werden, wenn der
Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht
wird. Das Erfordernis gemäß lit. c kann
durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens,
dem die Person angehört oder angehört
hat, nachgewiesen werden.
Vorarbeiten.
§ 16. (1) Die zum Bau einer Eisenbahn erforderlichen
Vorarbeiten bedürfen, wenn hiedurch
Rechte Dritter berührt werden, der Bewilligung
der Behörde. Dem Antrag ist ein Plan des Bauvorhabens,
aus dem die Linienführung der
geplanten Eisenbahn zu ersehen ist, beizugeben;
ferner ist anzugeben, innerhalb welcher
Zeit die Vorarbeiten begonnen und vollendet
werden sollen.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller verläßlich und das Bauvorhaben
wirtschaftlich und technisch durchführbar
ist. Sie kann für dieselbe Linie verschiedenen
Personen erteilt werden. Von der erteilten Bewilligung
ist dem Landeshauptmann, sofern dieser
nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.
Dieser hat die Bezirksverwaltungsbehörden und
Gemeinden zu verständigen, deren örtlicher
Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn
berührt wird.
(3) Die Bewilligung wird höchstens für die
Dauer eines Jahres erteilt und erlischt sodann.
Sie ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen
für die Erteilung der Bewilligung
gegeben sind.
(4) Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller
das Recht, auf fremden Liegenschaften die
zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen
Arbeiten unter möglichster Schonung
fremder Rechte und Interessen vorzunehmen. Er
hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.
(5) Wird dem Antragsteller das Betreten von
Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und
eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung
von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf
Antrag eines Beteiligten die. Bezirksverwaltungsbehörde
über die Zulässigkeit der beabsichtigten
Handlung.
(6) Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller
weder einen Anspruch auf die Verleihung
der Konzession noch ein sonstiges ausschließliches
Recht.
Konzession.
§ 17. (1) Die Verleihung der Konzession ist bei
der Behörde unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung
der Vorarbeiten zu beantragen. In dem
Antrag ist glaubhaft zu machen, daß die geplante
Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und
anzugeben, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft
werden sollen.
(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens,
ein Kostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung
mit Verkehrsschätzung,
ein Bauentwurf und, ein Bau- und Betriebsprogramm
beizugeben.
(3) Die Konzession darf nur verliehen werden,
wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen
oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung
und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn
die entgegenstehenden Interessen überwiegt
(Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verleihung
der Konzession ist dem Landeshauptmann,
sofern dieser nicht selbst zuständig ist, und den
Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich
durch die geplante Eisenbahn berührt wird,
Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von
30 Tagen zu geben.
(4) Die Konzession wird für eine bestimmte,
unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse
an der geplanten Eisenbahn zu bemessende Zeit
verliehen. Diese Zeit läuft ab dem Tage der Betriebseröffnung
der ersten Teilstrecke. In der
Konzession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist
festzusetzen.
(5) Dem Erwerber einer Eisenbahn ist auf Antrag
eine neue Konzession für die restliche Dauer
der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen
für die Verleihung der Konzession
gegeben sind.
(G) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens
sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer
den Antrag auf deren Verlängerung, so ist diesem
Antrag insoweit stattzugeben, als nicht
öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere
das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung
des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen,
die Streckenlänge, die sonstige
verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn
oder eine dem Verkehrsbedürfnis besser entsprechende
Umstellung auf den Straßenverkehr)
entgegenstehen und die Weiterführung des Eisenbahnbetriebes
und Eisenbahnverkehrs ohne erhebliche
finanzielle Belastung des Bundes möglich
ist. Bei Prüfung der Frage einer möglichen
finanziellen Belastung des Bundes ist darauf Bedacht
zu nehmen, welche finanzielle Belastung
des Bundes bei Verlängerung der Konzessionsdauer
und welche bei allfälliger Übernahme der
Eisenbahn durch den Bund zu erwarten ist.
Wird über einen rechtzeitig eingebrachten
Antrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf
der Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese
als auf ein Jahr verlängert. Die Entscheidung
über den Verlängerungsantrag hat das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
bei heimfallspflichtigen Bahnen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
zu treffen.
(7) Die Verleihung der Konzession und die
Verlängerung der Konzessionsdauer sind im
„Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
Rechte des Eisenbahn Unternehmens.
§ 18. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt,
die Eisenbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften,
der Konzession und nach dem Ergebnis
des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens
(§ 35) und der sonst erforderlichen
Genehmigungen (§ 36) zu bauen und zu
betreiben.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat das ausschließliche
Recht auf den Bau und Betrieb der
Eisenbahn insofern, als während der Konzessionsdauer
niemandem gestattet werden darf,
andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem
Eisenbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung
bedeuten würden.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht
nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71.
(4) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt,
von den Eigentümern von Grundstücken und
Baulichkeiten die Duldung der Errichtung oder
Anbringung von Oberleitungen, Haltevorrichtungen
für die Oberleitung, von Signalen und
sonstigen für den Bahnbetrieb erforderlichen
Einrichtungen (Trennschalter, Kabelzuleitungen,
Sicherungs- und Schaltkasten, Haltestellenzeichen
und dergleichen) ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens
und ohne Anspruch auf Entschädigung
zu verlangen, soweit hiedurch nicht
die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes
oder des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird.
(5) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt,
die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahn
erforderlichen Hilfseinrichtungen selbst zu
errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten,
die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahn
dienen, vorzunehmen.
(6) Bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes
ist das Eisenbahnunternehmen berechtigt,
die Beförderung mit Fahrzeugen durchzuführen,
die nicht an Schienen gebunden sind.
Pflichten des Eisenbahnunternehmens.
§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,
die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel
und des sonstigen Zugehörs unter
Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung
und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes
und des Eisenbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten,
zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften
und der Konzession zu betreiben.
(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen
zu treffen, daß durch den Bau, Bestand
oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an
öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es
haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen
gesetzlichen Vorschriften, für Schäden, die durch
den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten
Liegenschaften verursacht werden.
(3) Ist die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes
nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die gänzliche
oder teilweise Einstellung des Betriebes zu
verfügen. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung
der Behörde wieder aufgenommen werden. Die
Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit
des Betriebes gewährleistet ist.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft kann allgemein oder für
einzelne Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen,
welche Maßnahmen von den Eisenbahnunternehmen
zur Wahrung der ihnen gemäß
den Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen
nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung
des Eisenbahnwesens zu treffen sind.
§ 20. (1) Verkehrsanlagen, Wasserläufe und
Leitungsanlagen, die durch den Bau der Eisenbahn
gestört oder unbenützbar werden, hat das
Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des
eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens
auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen.
Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem
bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu
erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und
Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn
vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen
zu tragen. Für Bauten, die früher
nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen
nicht nur die Kosten der ersten Herstellung,
sondern auch die der künftigen Erhaltung
und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen
finden keine Anwendung, soweit eine andere
Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen, Wasserläufe
und Leitungsanlagen sind den zur künftigen
Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1
Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die
Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde
nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang
die Übernahme sowie die künftige Erhaltung
und Erneuerung zu erfolgen hat.
(3) Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung
sind vom Eisenbahnunternehmen auf
seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten
herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit
dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ob
dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsverfahren festgestellt.
Erweist sich später eine Abweichung vom
bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die
Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung
der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese
Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit
eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen
wird.
§ 21. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat einen
Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit
und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs
verantwortlich ist (verantwortlicher
Betriebsleiter). Für den verantwortlichen
Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.
Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters
und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung
der Behörde. Die Genehmigung ist
zu erteilen, wenn weder hinsichtlich der Verläßlichkeit
noch der Eignung Bedenken bestehen.
Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, so ist
die Genehmigung zu widerrufen.
(2) Bei großen Eisenbahnuhternehmen können
neben dem verantwortlichen Betriebsleiter noch
für einzelne Betriebszweige Betriebsleiter bestellt
werden (fachlich zuständige Betriebsleiter). Diese
und deren Stellvertreter sind der Behörde namhaft
zu machen.
(3) Das Eisenbahnunternehmen hat das Verhalten
seiner Bediensteten durch allgemeine Anordnungen
zu regeln. Diese bedürfen der Genehmigung
der Behörde. Die Genehmigung ist
zu erteilen, sofern nicht öffentliche Verkehrsinteressen
entgegenstehen.
§ 22. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Tarife
und Fahrpläne zu erstellen und diese dem Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten
vorzulegen, daß eine amtliche Veröffentlichung
zeitgerecht veranlaßt werden kann. Dasselbe
gilt für Änderungen der Tarife und Fahrpläne.
Die Tarife und Fahrpläne sind in zweckdienlicher
Weise auf Kosten des Eisenbahnunternehmens
zu veröffentlichen.
(2) Eisenbahnunternehmen, für die der Landeshauptmann
zuständig ist, haben die Tarife und
Fahrpläne gleichzeitig auch diesem bekanntzugeben.
(3) Die Behörde kann jederzeit Änderungen
der Tarife und Fahrpläne anordnen, wenn dies
im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die
Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens
hiedurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(4) Für die Tarife der Haupt- und Nebenbahnen
gelten auch die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes
wie der Eisenbahnverkehrsordnung,
BGBl. Nr. 213/1954.
(5) Die Tarife der Straßenbahnen und Seilbahnen
haben die Beförderungsbedingungen und alle zur
Berechnung der Beförderungspreise notwendigen
Angaben zu enthalten. Sie sind jedermann gegenüber
in gleicher Weise anzuwenden. Die Beförderungsbedingungen
bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Genehmigung der Behörde. Diese ist
zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Die zur Berechnung der Beförderungspreise
notwendigen Angaben sowie die
wesentlichen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen
sind durch Aushang an geeigneter
Stelle bekanntzumachen.
§ 23. Haupt- und Nebenbahnen haben für die
Beförderung von Personen, Reisegepäck und
Gütern, die sich auf Eisenbahnen mehrerer Eisenbahnunternehmen
erstreckt, direkte Abfertigung
und einen durchgehenden Tarif einzuführen,
wenn dies das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft im öffentlichen Verkehrsinteresse
anordnet. Kommt hierüber binnen
einer vom Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft festzusetzenden angemessenen
Frist keine Einigung zwischen den Eisenbahnunternehmen
zustande oder entspricht die
Einigung dem öffentlichen Verkehrsinteresse
nicht, so hat das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft, den Erfordernissen
des öffentlichen Verkehrs entsprechend, den
Tarif, wie er für die beteiligten Unternehmen
unter billiger Berücksichtigung aller Verhältnisse
wirtschaftlich tragbar ist, festzusetzen.
§ 24. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat den
Anschluß oder die Mitbenützung seiner Anlagen
durch andere Eisenbahnunternehmen auf deren
Kosten zu gestatten. Es hat mit diesen Eisenbahnunternehmen
über die Ordnung aller durch den
Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen
oder berührten Rechts-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse
eine Vereinbarung zu treffen, die
der Behörde vorzulegen ist.
(2) Kommt eine Vereinbarung binnen einer
von der Behörde festzusetzenden angemessenen
Frist nicht zustande oder entspricht eine zustandegekommene
Vereinbarung nicht den öffentlichen
Interessen, so hat die Behörde nach Maßgabe
dieser Interessen zu entscheiden, auf welche
Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu
gestatten ist.
§ 25. Das Eisenbahnunternehmen hat die Sendungen
der Post- und Telegraphenverwaltung,
einschließlich deren Eisenbahnwagen, sowie die
Bediensteten, die diese begleiten, zu befördern,
weiters die Herstellung, Instandhaltung und den
Betrieb von dem öffentlichen Nachrichtenverkehr
dienenden Fernmeldeanlagen auf Liegenschaften
der Eisenbahn zu gestatten. Die Einzelheiten dieser
Leistungen und deren angemessene Vergütung
sind zwischen dem Bund (Post- und
Telegraphenverwaltung) und dem Eisenbahnunternehmen
zu vereinbaren.
§ 26. (1) Der Gesellschaftsvertrag oder die
Satzung des Eisenbahnunternehmens sowie deren
Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.
Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche
Interessen nicht entgegenstehen. Formelle Änderungen
sind der Behörde anzuzeigen.
(2) Ein Eisenbahnunternehmen, dessen Vermögen
dem Heimfall (§ 31) unterliegt, bedarf
zur Aufnahme von Darlehen der Genehmigung
des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen; sie darf nur
erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(3) Die Veräußerung oder Verpachtung einer
Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke sowie die sonstige
Überlassung des ganzen oder eines Teiles
des Betriebes bedarf der Genehmigung der Behörde;
sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
(4) Die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften,
die Eisenbahnanlagen sind, bedarf
der Genehmigung der Behörde; das gleiche gilt
für die Vermietung und die Verpachtung mit
einer mehr als einjährigen Kündigungsfrist. Die
Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
(5) Wurden die in den Abs. 1 bis 4 bezeichneten
Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so
sind sie, unbeschadet der Bestimmungen des § 54
Abs. 2, nichtig.
§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über
seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führen, daß
die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung
des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen
treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen
Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere
auch die für die Eisenbahnstatistik nötigen
Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern
und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen
alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und
sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.
§ 28. Die Behörde hat Nebenbahnen, Straßenbahnen
und Seilbahnen Erleichterungen von den
ihnen nach den §§ 19 bis 27 obliegenden Verpflichtungen
zu gewähren, soweit hiedurch die
Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet
ist und private Rechte oder öffentliche Interessen
nicht entgegenstehen.
Betriebseinstellung.
§ 29. (1) Auf Antrag des Konzessionsinhabers
oder des Betriebsunternehmers hat die Behörde,
abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung,
die vorübergehende oder dauernde Einstellung
des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs
einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) zu bewilligen,
wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen
wirtschaftlich nicht mehr zugemutet
werden kann. Bei heimfallspflichtigen
Eisenbahnen (§ 31) darf die Bewilligung nur
dann erteilt werden, wenn ein im öffentlichen
Verkehrsinteresse notwendiger und wirtschaftlich
zumutbarer Ersatzverkehr sichergestellt ist.
Vor der Entscheidung über den Antrag ist der
Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig
ist, anzuhören.
(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung
des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils)
bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig
die Konzession für die Eisenbahn
(für den Streckenteil) für erloschen zu erklären.
Sie hat weiters nach Maßgabe der Erfordernisse
der öffentlichen Sicherheit zu entscheiden,
welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und
welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung
des Zustandes zu treffen sind, der dem vor
dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht.
Wenn es sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen
auf Straßen handelt, ist die zuständige
Straßenverwaltung anzuhören.
(3) Auf Antrag des Konzessionsinhabers oder
des Betriebsunternehmers hat die Behörde die
Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen zu
bewilligen, wenn dem Eisenbahnunternehmen
unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen
wirtschaftlich nicht zugemutet werden
kann, sie in Betrieb zu halten. Vor Erteilung der
Bewilligung ist der Landeshauptmann, sofern er
nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
(4) Die gemäß Abs. 1 und 3 erteilten Bewilligungen
sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
zu verlautbaren.
Erlöschen der Konzession.
§ 30. (1) Die Konzession erlischt
a) mit Zeitablauf;
b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession
festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17
Abs. 4), durch Erklärung der Behörde bei
gänzlicher und dauernder Einstellung des
Verkehrs (§ 29 Abs. 2) oder bei strafweisem
Konzessionsentzug (§ 56);
c) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen
der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.
§ 31. (1) Wenn die Konzession einer Haupt- oder
Nebenbahn nach § 30 Abs. 1 lit. a oder b
erlischt, geht das Eigentum an den zur Eisenbahn
gehörigen unbeweglichen und beweglichen
Vermögensbestandteilen unentgeltlich auf den
Bund über; Verbindlichkeiten gehen jedoch nur
insoweit auf den Bund über, als sie aus dem Bau
und Betrieb stammen oder im Eisenbahnbuch
eingetragen sind (Heimfall).
(2) Sind bei Eintritt des Heimfalles Investitionen,
deren Vornahme das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach
Maßgabe der Bedürfnisse des Eisenbahnbetriebes
oder Eisenbahnverkehrs unter Festsetzung einer
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen bestimmten, angemessenen Amortisationsdauer
zugestimmt hat, noch nicht amortisiert,
so hat der Bund die restlichen Amortisationsbeträge
zu übernehmen.
(3) Der Bund kann durch das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen auf den Heimfall verzichten.
(4) Auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens
hat der Bund auf den Heimfall zu verachten,
wenn ein den öffentlichen Interessen entsprechender
Ersatzverkehr sichergestellt ist und öffentliche
Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse
an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung
des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen,
die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche
Bedeutung der Eisenbahn)
nicht entgegenstehen sowie die aus dem Bau
und Betrieb stammenden Verbindlichkeiten gedeckt
und die Ansprüche des Personals befriedigt
sind.
(5) Der Bund kann durch das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit
vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine
andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß
anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes
1954, BGBl. Nr. 71, einlösen,
wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen
erforderlich ist.
Baugenehmigung.
§ 32. (1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen
bestehender Eisenbahnanlagen ist ein
Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt,
welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen
Gründen nach den Erfordernissen
des Falles vorzulegen sind.
(2) Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher
Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde
kann eine geringere Anzahl von Ausfertigungen,
insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen.
§ 33. Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn
nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 anzuwenden
sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom
eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung
geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der
Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte
Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung
bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom
eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung
nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen. Andernfalls
ordnet die Behörde, wenn der Wirkungsbereich
anderer Behörden oder Rechte Dritter,
deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt
werden, die Bauverhandlung an. Wenn weder der
Wirkungsbereich anderer Behörden noch Rechte
Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt,
berührt werden, so kann die Behörde die eisenbahnrechtliche
Baugenehmigung ohne Bauverhandlung
erteilen
§ 34. (1) Die Durchführung der Bauverhandlung
obliegt bei den in die Zuständigkeit des Bundesministeriums
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
fallenden Eisenbahnen, sofern dieses
die Bauverhandlung nicht selbst durchführt, dem
Landeshauptmann.
(2) Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung
durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden,
deren örtlicher Wirkungsbereich durch
die geplante Eisenbahn berührt wird, zur allgemeinen
Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann
diese Frist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies
aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.
(3) Den Dienststellen des Bundes, der Länder
und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher
Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn
berührt wird, ist Gelegenheit zu geben, zu dem
Bauentwurf Stellung zu nehmen.
(4) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die
Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die
an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten
und die Bergwerksberechtigten. Betroffene
Liegenschaften sind außer den durch den Bau
selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften
auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder
in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen,
sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich
(§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen
unterworfen werden müssen.
§ 35. (l) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist
dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst
zuständig ist, Kenntnis zu geben.
(2) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen
Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben
berührten Interessen zu entscheiden, soweit
es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt;
diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.
(3) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver
öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind
als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende
Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der
Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung
des Bauvorhabens erwächst.
(4) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb
der der Bau auszuführen und der Betrieb
zu eröffnen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig
gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die
Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten,
so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
für erloschen zu erklären.
§ 36. (1) Die Lage der Hoch- und Kunstbauten
und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen
unterliegt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.
(2) Die Hoch- und Kunstbauten selbst sind von
der Behörde zusätzlich zu genehmigen. Vor dieser
Genehmigung ist bei Hochbauten der Landeshauptmann,
sofern dieser zur Erteilung der Genehmigung
nicht selbst zuständig ist, anzuhören.
(3) Eisenbahntechnische Einrichtungen und
Fahrbetriebsmittel, insbesondere auch jene der
Schlaf- und Speisewagenunternehmen sowie der
Waggonleihanstalten, sind von der Behörde entweder
auf Grund von Typenplänen oder im Einzelfall
zu genehmigen.
(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Genehmigungen
sind nach Maßgabe der Erfordernisse
der Sicherheit und Ordnung des Betriebes
und Verkehrs sowie des Standes der technischen
Entwicklung zu erteilen
Betriebsbewilligung.
§ 37. (1) Mit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
gemäß den §§ 35 oder 36 kann die
Behörde die Bewilligung zur Inbetriebnahme der
vollendeten Bauten, eisenbahntechnischen Einrichtungen
oder Fahrbetriebsmittel verbinden, wenn
dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung
des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken
bestehen.
(2) Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung
gemäß Abs. 1 erteilt wurde oder die Erteilung
der Betriebsbewilligung nach § 14 Abs. 3 überhaupt
entfällt, hat das Eisenbahnunternehmen die
Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen.
(3) Die Behörde kann die nach Abs. 2 beantragte
Betriebsbewilligung ohne weiteres erteilen,
wenn die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen
Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel unter der
Leitung von im § 15 bezeichneten Personen ausgeführt
wurden und keine Bedenken dagegen bestehen,
daß ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet
ist. Ansonsten ist nach Lage des Falles insbesondere
zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen,
eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel
der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
oder der Genehmigung gemäß § 36 entsprechend
ausgeführt sind, die Sicherung gegen
Zündung durch Funken (§ 40 Abs. 1) und die
Übergabe der wiederhergestellten Verkehrsanlagen,
Wasserläufe und Leitungsanlagen ordnungsgemäß
stattgefunden hat, die Betriebsmittel
betriebssicher beschaffen, die im Betriebsdienst zu
verwendenden Bediensteten zuverlässig und geeignet,
die Tarife ordnungsgemäß veröffentlicht
und die in Anspruch genommenen Liegenschaften
in den Besitz des Eisenbahnunternehmens übergegangen
sind.
Anrainerbestimmungen.
§ 38. (1) Bei Haupt- und Nebenbahnen ist die
Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in
einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der
Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb
der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter
von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch
für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in
unverbautem Gebiet.
(3) Bei Seilbahnen ist die Errichtung bahnfremder
Anlagen jeder Art in einer Entfernung von
zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges,
bei den Berg- und Talstationen innerhalb der
Bahngrundgrenze und bis zu zwölf Meter von
dieser, verboten (Bauverbotsbereich).
(4) Die Behörde kann von den Bestimmungen
der Abs. 1 bis 3 Ausnahmen bewilligen, soweit
dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu
vereinbaren ist.
§ 39. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen
(Gefährdungsbereich) ist die Errichtung
von Anlagen oder die Vornahme sonstiger
Handlungen verboten, durch die der Bestand
der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige
und sichere Betriebsführung, insbesondere
die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen
Eisenbahnübergängen, gefährdet wird.
(2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet
der Bestimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich,
wenn sie Freileitungen sind, in der
Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt
sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits
der Leitungsachse.
(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche,
Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder
Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert
oder verarbeitet werden sollen, durch die der
Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann, so ist
vor der Bauausführung oder der Lagerung oder
Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen;
diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen
getroffen sind, die eine Gefährdung des
Eisenbahnbetriebes ausschließen.
§ 40. (1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung
bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten
Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken
(zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu
erneuern, wenn auch nur zeitweise zündungsgefährdende
Fahrzeuge in Betrieb stehen (Feuerbereich).
Wo es besondere örtliche Verhältnisse erfordern,
hat das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft einen entsprechend geringeren
oder größeren Feuerbereich festzusetzen.
Über die Bauweise der zündungssicheren Herstellung
entscheidet das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft im eisenbahnrechtlichen
Baugenehmigungsverfahren oder auf
Antrag nach dem jeweiligen Stande der technischen
Entwicklung.
(2) Beim Bau einer neuen Eisenbahn oder bei
Erweiterung bestehender Gleisanlagen trifft die
Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung
sowie Erhaltung und Erneuerung das Eisenbahnunternehmen,
das auch den Teil der Kosten, um
den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch
die zündungssichere Herstellung vergrößert
worden sind, zu tragen hat.
(3) Bei Anlagen in der Umgebung bestehender
Eisenbahnen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren
Herstellung sowie Erhaltung und
Erneuerung die Besitzer der Anlagen.
§ 41. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens
die Beseitigung eines durch
verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes
anzuordnen.
(2) Die innerhalb des Gefährdungsbereiches
durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch,
natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen
der Eisenbahn (§ 39 Abs. 1) sind vom
Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der
Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung
verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag
des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung
aufzutragen.
Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen
und im Eisenbahnverkehr.
§ 42. Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein
den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes
Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten,
Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische
Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen
oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände
auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse
anzubringen, Weichen umzustellen,
Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen
oder Signale zu geben.
§ 43. (1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen
ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen,
nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten
Erlaubniskarte gestattet.
(2) Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden,
des öffentlichen Sicherheitsdienstes und
der Zollwache dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte
nur betreten, wenn und solange dies
zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich
ist. Die Behörde kann, soweit dies im
öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere Ausnahmen
festsetzen.
(3) Die zum Betreten der Eisenbahnanlagen
ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen haben
sich durch eine Dienstlegitimation oder Bescheinigung
ihrer Dienststelle auszuweisen.
(4) Werden Personen, die zum Betreten von
Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt
sind, durch Unfall beim Betrieb der Eisenbahn
getötet oder verletzt oder erleiden sie einen
Sachschaden, so entstehen gegenüber dem Eisenbahnunternehmen
nur dann Schadenersatz- oder
Rückgriffsansprüche, wenn sich der Unfall aus
einer unerlaubten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnunternehmens
oder eines Bediensteten ergibt.
Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens
haften — unbeschadet der Rückgriffsansprüche
des Eisenbahnunternehmens — für den von
ihnen verursachten Schaden nur dann, wenn sie
ihn vorsätzlich herbeigeführt haben.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden
keine Anwendung, wenn Eisenbahnanlagen im
Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen.
(6) Wenn der Bahnkörper zugleich als Weg
dient, ist er bei Annäherung eines Eisenbahnfahrzeuges
zu räumen.
(7) Nicht öffentliche Eisenbahnübergänge
dürfen nur von den Berechtigten und nur unter
den von der Behörde aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen
Bedingungen benützt werden.
§ 44. (1) Die Bahnbenützer haben den dienstlichen
Anordnungen der Eisenbahnaufsichts-
organe (§ 45) Folge zu leisten und sich bei Benützung
der Eisenbahnanlagen und der Fahrzeuge
so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung
des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs
sowie die Rücksicht auf andere gebieten.
(2) Die Bahnbenützer dürfen nur an den dazu
bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten
Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen.
(3) Solange sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet,
ist das Öffnen der Außentüren des Fahrzeuges,
das Betreten der Trittbretter und das
Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen
sowie das Ein. und Aussteigen, soweit dies nicht
bei einzelnen Arten von Eisenbahnen vorgesehen
ist, verboten.
(4) Es ist verboten, Gegenstände aus dem Fahrzeug
zu werfen, durch die ein Mensch verletzt
oder eine Sache beschädigt, insbesondere in Brand
gesetzt werden könnte. Sofern Fahrzeuge mit
Vorrichtungen zur Aufnahme von Abfällen ausgestattet
sind, ist das Hinauswerfen von Gegenständen
aller Art verboten.
Eisenbahnaufsichtsorgane.
§ 45. (1) Das Eisenbahnuntemehmen hat Eisenbahnbedienstete
zur Überprüfung der ordnungsgemäßen
Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen,
der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber
Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr
zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Sie
haben auch für die Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen
zu sorgen, sofern nicht die sonst zuständigen
Organe zur Stelle sind.
(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der
Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens,
die von dieser hiezu ermächtigt wurden,
in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen
bei Ausübung ihres Dienstes, sofern sie sich
nicht in Uniform befinden oder ein Dienstabzeichen
tragen, mit einem Ausweis, aus dem ihre
amtliche Eigenschaft hervorgeht, versehen sein.
Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung
ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind abzuberufen.
(9) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen,
die bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne
dieses Bundesgesetzes betreten werden, festnehmen,
wenn die Hilfe von Organen des öffentlichen
Sicherheitsdienstes nicht sogleich erreichbar
ist und die Voraussetzungen des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, gegeben
sind. Die festgenommenen Personen sind,
wenn der Grund der Festnehmung nicht schon
vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen
dem nächsten Organ des öffentlichen
Sicherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen.
Schutzvorschriften.
§ 46. Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft kann für alle oder für bestimmte
Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften
erlassen, in denen das zum Schutze der
Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und
Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten (§§ 39
Abs. 1, 42 bis 44) näher bestimmt wird.
§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 42
bis 45 sowie die wesentlichen Bestimmungen der
auf Grund des § 46 erlassenen Verordnungen sind
durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.
Kreuzungen mit Straßen.
§ 48. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines
Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der
Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung
zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn
einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits
die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege
anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung
des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und
den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen
und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar
ist. Das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft kann unter denselben
Voraussetzungen eine solche Anordnung auch
von Amts wegen treffen. Für die Durchführung
der Anordnung ist eine Frist von mindestens
zwei Jahren zu setzen.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Abs. 1 ergehenden
Anordnung auch zu entscheiden, welche
Kosten infolge der technischen Anpassung der
baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen
Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen
und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen
sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger
die durch die bauliche Umgestaltung
und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung
der umgestalteten Anlagen erwachsenden
Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung
ist nach Maßgabe der seit Erteilung der
Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen
Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs,
der durch die bauliche Umgestaltung erzielten
Verbesserung der Abwicklung des Eisenkahn- oder
Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen
Ersparnisse und der im Sonderinteresse
eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten
zu treffen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft hat sich bei der Kostenfestsetzung
des Gutachtens einer Sachverständigenkommission
zu bedienen, die aus einem Vorsitzenden
und vier weiteren Mitgliedern besteht.
(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind
vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmann)
muß rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern
muß eines rechtskundiger und eines technischer
Fachmann des Eisenbahnwesens sowie
eines rechtskundiger und eines technischer Fachmann
des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit
Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, sollen die
beiden Fachmänner des Straßenwesens mit dem
Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes
besonders vertraut sein.
(5) Die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Entscheidung
gemäß Abs. 2 haben, unbeschadet der
Bestimmungen des Abs. 6, bei Bundesstraßen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Handel und Wiederaufbau, bei allen übrigen
Straßen nach Anhörung des Landeshauptmannes,
zu ergehen.
(6) Die an Kreuzungen zwischen den Österreichischen
Bundesbahnen und Bundesstraßen
vorzunehmenden Änderungen werden vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
und Bundesministerium für Handel
und Wiederaufbau auf Grund eines mehrjährigen
Bauprogramms gemeinsam festgelegt. Die Frage
der Kostentragung wird hiebei im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen geregelt
(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 stehen
einer einvernehmlichen Kostenregelung der Verkehrsträger
nicht entgegen.
§ 49. (1) Das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft setzt im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau durch Verordnung fest, in welcher
Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach
dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung
einerseits und nach dem Bedürfnis des Verkehrs
andererseits entsprechend zu sichern sind
und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen
an schienengleichen Eisenbahnübergängen
weiterbelassen werden dürfen. Die Verordnung
kann auch festsetzen, daß die Straßenverwaltungen
zur kostenlosen Duldung von Sicherungseinrichtungen
und Verkehrszeichen, einschließlich
von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet
sind.
(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung
kommende Sicherung hat das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bei
Kreuzungen mit Bundesstraßen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau, bei allen übrigen Straßen nach
Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe
der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die
Bestimmungen des § 48 Abs. 2 finden sinngemäß
Anwendung.
(s) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft kann im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau zwecks möglichster Hintanhaltung
von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung
Vorschriften über das Verhalten bei
Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge
und bei Übersetzung solcher Übergänge
sowie über die Beachtung der den schienengleichen
Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen
erlassen.
Eisenbahnnebenbetriebe.
§ 50. (1) Eisenbahnnebenbetriebe sind auf
Bahngrund befindliche Betriebe, die zur Deckung
der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und
Elektrizitätswirtschaft kann das Eisenbahnunternehmen
beauftragen, dafür zu sorgen, daß
die Eisenbahnnebenbetriebe innerhalb der gesetzlich
zulässigen Zeit so lange offengehalten
werden, als dies zur befriedigenden Deckung der
Bedürfnisse der Bahnbenützer erforderlich ist.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden
auf Straßen- und Seilbahnunternehmen keine
Anwendung; jedoch können Maßnahmen gemäß
Abs. 2 auch hinsichtlich der auf dem Bahngrund
von Seilbahnunternehmen befindlichen Gast- und
Schankgewerbebetriebe, die zur Deckung der Bedürfnisse
der Bahnbenützer bestimmt sind, getroffen
werden.
ABSCHNITT IV.
Für nicht-öffentliche Eisenbahnen geltende
Bestimmungen.
§ 51. (1) Zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen
Eisenbahn ist die Genehmigung, die
eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung
erforderlich. Die Behörde kann
die Bewilligung zu allfälligen Vorarbeiten erteilen.
In diesem Falle gelten die Bestimmungen
des § 16 sinngemäß.
(2) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann
nach Maßgabe der folgenden Absätze ein
Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher
Verkehr zugelassen werden, wenn die technische
Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit
bietet.
(3) Der Werksverkehr umfaßt die unentgeltliche
Beförderung von Arbeitskräften, die dem
Betrieb der Eisenbahn oder dem Unternehmen,
dem sie dient, angehören. Das Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
kann durch Verordnung oder durch Bescheid die
unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen,
deren Beförderung aus öffentlichen Interessen
geboten erscheint, sowie von Personen, die
das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu
sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht
um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben
handelt (erweiterter Werksverkehr).
(4) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfaßt
über den Verkehr nach Abs. 3 hinausgehend die
Beförderung — jedoch ohne Beförderungspflicht
— von Personen oder Gütern, sofern
der Umfang dieser Beförderung in einer den
allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt
werden kann und die Ausstattung der
Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen
entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann
eingehoben werden.
§ 52. (1) In der Genehmigung ist auf Antrag
darüber zu entscheiden, ob dem Eisenbahnunternehmen
die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1
des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBL
Nr. 71, zuerkannt wird, ob, unter welchen Bedingungen
und auf welche Dauer auf der Eisenbahn
ein Werksverkehr oder ein beschränkt-
öffentlicher Verkehr zugelassen ist, ob und
inwieweit von anderen Eisenbahnunternehmen
der Anschluß und die Mitbenützung ihrer Eisenbahnanlagen
zu gestatten ist, ob Eisenbahnaufsichtsorgane
zu bestimmen sind und welche Erleichterungen
von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gewährt werden. Die Bestimmungen
der §§ 18 Abs. 1 und 5, 19 Abs. 1 bis 3, 20, 21,
24, 27 und 28 gelten sinngemäß. Im Falle der
Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sind auch
die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 anzuwenden.
(2) Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung
und Betriebsbewilligung gelten die Bestimmungen
der §§ 14 Abs. 3 und 32 bis 37 sinngemäß.
Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
kann die Genehmigung gemäß Abs. 1
und die Betriebsbewilligung, letztere unter der
Voraussetzung, daß kein Bedenken über die Gewährleistung
eines sicheren Betriebes besteht,
verbunden werden.
(3) Bei Zulassung eines beschränkt-öffentlichen
Verkehrs hat das Eisenbahnunternehmen Beförderungsbedingungen
aufzustellen. Diese bedürfen
zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde.
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die
wesentlichsten Bestimmungen der Beförderungsbedingungen
sind durch Aushang an geeigneter
Stelle bekanntzumachen.
(4) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten
Werksverkehrs) oder eines beschränkt-
öffentlichen Verkehrs ist zu widerrufen, wenn
das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen,
die für die Zulassung maßgebend waren, nicht
mehr erfüllt.
§ 53. (1) Für das Verhalten gegenüber der
Eisenbahn und im Eisenbahnverkehr gelten die
Bestimmungen der §§ 38 bis 44 und 46 sinngemäß.
Wurden mit Genehmigung der Behörde
auf Anschlußbahnen sowie auf Materialbahnen
und Materialseilbahnen mit beschränkt-öffentlichem
Verkehr Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt,
so sind für diese die Bestimmungen des
§ 45 gleichfalls sinngemäß anzuwenden. Bei Anschlußbahnen,
die von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen
betrieben werden, können
Eisenbahnbedienstete dieses Eisenbahnunternehmens
auf der Anschlußbahn zu Eisenbahnaufsichtsorganen
bestimmt werden.
(2) Für Anschlußbahnen und Materialbahnen
mit beschränkt-öffentlichem Verkehr gelten die
Bestimmungen der §§ 48 und 49 sinngemäß. Für
die übrigen Materialbahnen gelten die Bestimmungen
des § 49 mit der Maßgabe, daß die
Kosten der Sicherungseinrichtungen, soweit nicht
eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen
wird, vom Eisenbahnunternehmen allein zu
tragen sind.
ABSCHNITT V.
Strafen, Verwalterbestellung,
§ 54. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis
44 oder den auf Grund des § 46 durch Verordnung
erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,
begeht, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer
Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung
und ist hiefür mit Geld bis zu 3000 S oder
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens,
die trotz wiederholter Ermahnung
den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37
oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4
und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln
oder die die auf Grund dieses Bundesgesetzes
ergehenden behördlichen Anordnungen nicht
befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung
und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld
bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs
Wochen zu bestrafen.
§ 55. (1) Wenn der Konzessionsinhaber, der
Betriebsunternehmer oder der verantwortliche
Betriebsleiter des Eisenbahnunternehmens die auf
Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen
Anordnungen beharrlich mißachtet, kann
die Behörde einen Verwalter bestellen.
(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter
ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen
Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die
zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören.
Insbesondere kann er alle Handlungen
vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn
nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen
der Konzession ordnungsgemäß zu
betreiben und zu erhalten. Er untersteht der
Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das
Eisenbahnunternehmen.
(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom Eisenbahnunternehmen
zu tragen.
(4) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine
ordentliche Verwaltung durch die Organe des
Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.
(5) Die Bestellung eines Verwalters schließt die
Verhängung von Strafen nicht aus.
§ 56. Die Behörde kann die Konzession für
erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber
trotz wiederholter Ermahnung so verhält,
daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße
Betriebsführung nicht mehr gegeben
sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt
wird.
ABSCHNITT VI.
Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.
§ 57. (t) Das Gesetz vom 13. April 1920,
StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung
an der Regelung von Eisenbahntarifen,
Post-, Telegraphen- und Telephongebühren
und Preisen der Monopolgegenstände
sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben
Beschäftigten, bleibt unberührt.
(2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen
Bestimmungen, die die Beförderung von
Personen und Gütern regeln, sowie die, die für
Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere
Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden
beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren
vorsehen, bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmung des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1952, BGBl. Nr. 96, wird
durch die Bestimmung des § 17 Abs. 6 nicht
berührt.
(4) Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des
Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, die
Straßenpolizeivorschriften und die Bestimmung
des § 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 223, bleiben unberührt.
(5) Die über die Sperrstunde, den Ladenschluß,
die Sonn- und Feiertagsruhe sowie über die Arbeitszeit
geltenden Rechtsvorschriften werden
durch die Bestimmungen des § 50 nicht berührt.
(6) Die Bestimmung des § 4 des Gesetzes vom
27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze
der persönlichen Freiheit, wird durch die Bestimmung
des § 45 Abs. 3 nicht berührt.
ABSCHNITT VII.
Aufhebung von Rechtsvorschriften.
§ 58. Folgende Rechtsvorschriften treten — soweit
sie noch in Geltung stehen — außer Kraft
I.
1. Das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn
(Reichsbahngesetz) vom 4. Juli 1939, Deutsches
RGBl. I S. 1205,
2. der Erlaß des Führers und Reichskanzlers
zur Änderung des Reichsbahngesetzes vom
7. November 1939, Deutsches RGBl. I S. 2179,
3. der Erlaß des Führers über den Beirat der
Deutschen Reichsbahn vom 12. Dezember 1942,
Deutsches RGBl. I S. 705,
4. die Verordnung über die Verwaltung von
Schulden der Deutschen Reichsbahn vom
18. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 518,
5. die Bekanntmachung über die Eintragung
von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen
Reichsbahn in ein Reichsbahnschuldbuch
vom 5. April 1940, Deutsches RGBL I S. 642,
6. die zweite Bekanntmachung über die Eintragung
von verzinslichen Schatzanweisungen der
Deutschen Reichsbahn in das Reichsbahnschuldbuch
vom 9. September 1941, Deutsches RGBl. I
S. 558,
7. die dritte Bekanntmachung über die Eintragung
von verzinslichen Schatzanweisungen
der Deutschen Reichsbahn in das Reichsbahnschuldbuch
vom 19. Oktober 1943, Deutsches
RGBl. I S. 580,
8. die Verordnung über die Durchführung
kriegswichtiger Bauvorhaben der Deutschen
Reichsbahn vom 23. April 1940, Deutsches
RGBl. I S. 731,
9. die Verordnung über die Übertragung der
Befugnis des Reichsverkehrsministers zur Inbesitznahme
von Grundstücken auf die bauausführenden
Reichsbahndirektionen vom 6. Mai
1940, Deutsches RGBl. I S. 742;
II.
10. die Bekanntmachung des Gesetzes über die
Eisenbahnunternehmen in den Alpen- und
Donau-Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland
(Eisenbahngesetz) vom 30. April 1943, Deutsches
RGBl. II S. 137,
11. die Verordnung über die Einführung
reichsrechtlicher Eisenbahnvorschriften in den
Reichsgauen der Ostmark vom 6. Februar 1941,
Deutsches RGBl. I S. 74,
12. die Verordnung über die Einführung
reichsrechtlicher Eisenbahnvorschriften in den
Reichsgauen der Ostmark vom 10. Oktober 1941,
Deutsches RGBl. I S. 628,
13. die Verordnung über die Verwaltung und
den Betrieb nichtreichseigener Eisenbahnunternehmen
des öffentlichen Verkehrs durch Treuhänder
vom 28. März 1940, Deutsches RGBl. II
S. 71;
III.
14. die mit Verordnung über die Einführung
einer neuen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 17. Juli 1928, Deutsches RGBl. II
S. 541, eingeführte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
in der derzeit geltenden Fassung,
15. die Verordnung über den Bau und Betrieb
von Kleinbahnen und ihnen gleich zu erachtenden
Eisenbahnen vom 7. Juli 1942, Deutsches
RGBl. II S. 289,
16. die Verordnung über die Einführung der
vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
vom 10. Februar 1943, Deutsches RGBl. II
S. 31,
17. die Verordnung über die Einführung der
Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
vom 25. Juni 1943, Deutsches RGBl.
II S. 285,
18. die Verordnung über die Einführung der
vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943,
Deutsches RGBl. II S. 321,
19. die Verordnung über die Einführung der
Eisenbahn-Signalordnung in den Alpen- und
Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland
und in den eingegliederten Ostgebieten vom
28. April 1942, Deutsches RGBl. I S. 274,
20. die Verordnung über die Einführung der
vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung vom
15. März 1943, Deutsches RGBl. II S. 97;
IV.
21. die Verordnung über die Einführung der
Wehrmacht-Eisenbahn-Ordnung und des Wehrmachttarifs
für Eisenbahnen im Lande Österreich
vom 5. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 804,
22. die Verordnung gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme
der Eisenbahn vom 8. April 1940,
Deutsches RGBl. I S. 624,
23. die Verordnung zur Bekämpfung von Notständen
im Verkehr vom 19. September 1939,
Deutsches RGBl. I S. 1851,
24. die Verordnung zur Durchführung der Verordnung
zur Bekämpfung von Notständen im
Verkehr vom 5. November 1940, Deutsches
RGBl. I S. 1473,
25. die zweite Verordnung zur Durchführung
der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen
im Verkehr (Verordnung über die Entladung
und Abfuhr von Waren) vom 30. Dezember
1940, Deutsches RGBl. 1941 I S. 15;
V.
26. die Verordnung über Bau und Betrieb von
Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft
für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann
Göring" vom 20. Februar 1940, Deutsches
RGBl. I S. 400,
27. die Bau- und Betriebsvorschrift für die
Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft
für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann
Göring" vom 1. März 1940, Deutsches RGBl. I
S. 460,
28. die Anordnung betreffend die Ausübung
der Aufsicht über die Eisenbahnen der Reichswerke
Aktiengesellschaft für Erzbergbau und
Eisenhütten „Hermann Göring" vom 5. März
1940, Deutsches RGBl. I S. 566,
29. die Verordnung zur Änderung der Verordnung
über Bau und Betrieb von Eisenbahnen der
Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau
und Eisenhütten „Hermann Göring" vom
18. September 1941, Deutsches RGBl. I S. 583,
30. die Anordnung, betreffend die Ausübung
der Genehmigungshoheit über die Eisenbahnen
der Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und
Hüttenbetriebe „Hermann Göring" und ihrer
Konzernunternehmen vom 2. Dezember 1941,
Deutsches RGBl. I S. 796;
VI.
31. die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher
Vorschriften über Straßenbahnen im
Lande Österreich vom 29. Juni 1938, Deutsches
RGBl. I S. 706, und das Gesetz über die Beförderung
von Personen zu Lande vom 4. Dezember
1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung
vom 6. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I
S. 1319, sowie die hiezu ergangene Durchführungsverordnung
vom 26. März 1935, Deutsches
RGBl. I S. 473,
32. die Verordnung über den Bau und Betrieb
der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung
— BOStrab —) vom 13. November
1937, Deutsches RGBl. I S. 1247, samt
Ausführungsbestimmungen;
VII.
33. das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen
und Straßen vom 4. Juli 1939, Deutsches
RGBL IS. 1211,
34. die Verordnung über die Einführung des
Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und
Straßen in den Reichsgauen der Ostmark und im
Reichsgau Sudetenland vom 13. Juli 1940, Deutsches
RGBl. I S. 988,
35. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über Kreuzungen von Eisenbahnen und
Straßen vom 5. Juli 1939, Deutsches RGBl. I
S. 1215 und
36. die zweite Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen
und Straßen vom 30. August 1941, Deutsches
RGBl. I S. 546.
ABSCHNITT VIII.
Übergangsbestimmungen.
§ 59. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen
bleiben im Genuß der ihnen in diesem
Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.
(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden
Verordnungen finden unter der Voraussetzung,
daß die Sicherheit und Ordnung des
Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gewahrt
ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur
insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten
Änderungen keine unverhältnismäßig hohen
Kosten verursachen.
§ 60. Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften,
womit die Sperrstunde und der Ladenschluß
allgemein neu geregelt werden, setzt das
Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
unter Berücksichtigung der jeweiligen
Verkehrslage und der Bedürfnisse der Bahnbenützer
fest, innerhalb welcher Zeiten Eisenbahnnebenbetriebe
offenzuhalten sind. Diese Festsetzung
ist bei Gast- und Schankgewerbebetrieben
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, bei den übrigen
Eisenbahnnebenbetrieben im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für soziale Verwaltung
und, wenn es sich um sonstige Eisenbahnnebenbetriebe
handelt, die der Gewerbeordnung unterliegen,
auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau zu
treffen.
ABSCHNITT IX.
Vollziehung.
§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes
bestimmt ist, das Bundesministerium für Verkehr
und Elektrizitätswirtschaft betraut.