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60. Bundesgesetz: Eisenbahngesetz 1957.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Eisenbahngesetz 1957.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Begriffsbestimmungen.

§ 1. Eisenbahnen im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind

I. Öffentliche Eisenbahnen, und zwar

1. Haupt- und Nebenbahnen,

2. Straßenbahnen,

3. Haupt- und Kleinseilbahnen;

II. Nicht-öffentliche Eisenbahnen, und zwar

1. Anschlußbahnen,

2. Materialbahnen und Materialseilbahnen.

§ 2. Öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen,

die dem allgemeinen Personen-, Reisegepäck- oder

Güterverkehr zu dienen bestimmt und zur Beförderung

nach Maßgabe der hiefür geltenden

Rechtsvorschriften und Beförderungsbedingungen

verpflichtet sind (öffentlicher Verkehr).

§ 3. Nicht-öffentliche Eisenbahnen sind Eisenbahnen,

die ein Unternehmen vornehmlich für

eigene Zwecke betreibt (nicht-öffentlicher Verkehr).

§ 4. Hauptbahnen sind für den öffentlichen

Verkehr bestimmte Schienenbahnen von größerer,

Nebenbahnen solche von geringerer Verkehrsbedeutung,

sofern sie nicht Straßenbahnen

sind.

§ 5. (1) Straßenbahnen sind für den öffentlichen

Verkehr innerhalb eines Ortes bestimmte

Eisenbahnen (Ortsstraßenbahnen). Für den

öffentlichen Verkehr zwischen mehreren benachbarten

Orten bestimmte Eisenbahnen gelten als

Straßenbahnen, wenn sie infolge ihrer baulichen

oder betrieblichen Einrichtung oder nach der

Art des von ihnen abzuwickelnden Verkehrs im

wesentlichen den Ortsstraßenbahnen entsprechen.

(2) Oberleitungs-Omnibusbetriebe gelten als

Straßenbahnen, sofern es sich nicht um die

Haftung für Schäden beim Betrieb eines Überleitungs-

Kraftfahrzeuges, wenn auch in Verbindung

mit ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen,

handelt.

§ 6. (1) Hauptseilbahnen sind für den öffentlichen

Verkehr bestimmte Standseilbahnen sowie

Seilschwebebahnen mit Pendelbetrieb oder mit

Umlaufbetrieb, wenn bei letzteren die Fahrbetriebsmittel

mindestens zwei Personen fassen.

Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr

bestimmte, nicht unter die Hauptseilbahnen

fallende Seilbahnen (Sessellifte, Schräglifte

und dergleichen).

(2) Standseilbahnen sind Seilbahnen, bei denen

die durch ein Seil bewegten Fahrbetriebsmittel

(Wagen) auf Schienen rollen. Seilschwebebahnen

sind Seilbahnen, bei denen die durch ein Seil

bewegten Fahrbetriebsmittel (Kabinen, Sessel

und dergleichen) an einem Seil hängen. Schräglifte

sind Seilbahnen, bei denen die weder auf

Schienen rollenden noch an einem Seil hängenden

Fahrbetriebsmittel (Wagen oder Schlitten)

durch ein Seil fortbewegt werden.

(3) Beförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel,

bei denen die mit Skiern auf dem Boden

gleitenden Personen durch ein Seil fortbewegt

werden (Schlepplifte), fallen nicht unter die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes.

§ 7. Anschlußbahnen sind Schienenbahnen, die

den Verkehr eines einzelnen oder mehrerer

Unternehmen mit Haupt- oder Nebenbahnen

oder Straßenbahnen vermitteln und mit ihnen

derart in unmittelbarer oder mittelbarer Verbindung

stehen, daß ein Übergang von Fahrbetriebsmitteln

stattfinden kann (Industrieanschlußbahnen,

Bergwerksanschlußbahnen, Hafenbahnen,

Schleppbahnen und dergleichen).

§ 8. Materialbahnen sind für den nicht-öffentlichen

Güterverkehr bestimmte Schienenbahnen,

sofern sie nicht Anschlußbahnen sind. Materialseilbahnen

sind für den nicht-öffentlichen Güterverkehr

bestimmte Seilbahnen.

§ 9. Auf Materialbahnen und Materialseilbahnen

ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr

(§ 51 Abs. 4), die Bestandteil eines Bergwerkes,

eines gewerblichen oder eines land- oder forstwirtschaftlichen

Betriebes sind, sowie auf Bahnen,

die ohne besondere Herstellung des Unterbaues

angelegt werden (Feldbahnen), findet dieses Bundesgesetz

keine Anwendung.

§ 10. Eisenbahnanlagen sind Bauten, ortsfeste

eisenbahntechnische Einrichtungen und Grundstücke

einer Eisenbahn, die ganz oder teilweise,

unmittelbar oder mittelbar der Abwicklung oder

Sicherung des Eisenbahnbetriebes oder Eisenbahnverkehrs

dienen. Ein räumlicher Zusammenhang

mit der Fahrbahn ist nicht erforderlich.

ABSCHNITT II.

Für alle Eisenbahnen geltende Bestimmungen.

Entscheidung über Vorfragen.

§ 11. Ist die Entscheidung eines Gerichtes oder

einer Verwaltungsbehörde von der Klärung der

Vorfrage abhängig,

a) ob eine Beförderungseinrichtung als Eisenbahn

(§ 1) oder

b) als welche der im § 1 angeführten Eisenbahnen

eine Eisenbahn oder

c) ob ein Verkehr als Werksverkehr (§ 51

Abs. 3) oder beschränkt-öffentlicher Verkehr

(§ 51 Abs. 4) oder

d) ob eine Anlage als Eisenbahnanlage (§ 10)

zu gälten hat oder

e) ob eine Betriebsgemeinschaft im Sinne des

§ 12 Abs. 2 oder 3 vorliegt oder

f) ob eine erhebliche Beeinträchtigung der

bestimmungsgemäßen Benützung eines

Grundes oder Gebäudes im Sinne des § 18

Abs. 4 erfolgen würde,

so ist vorher die Entscheidung des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

einzuholen.

Behörden.

§ 12. (1) Für Eisenbahnen, mit Ausnahme der

in den Abs. 2 und 3 genannten, ist das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

zuständig. Es kann zur Vornahme von

Amtshandlungen, insbesondere auch zur Erlassung

von Bescheiden, den örtlich zuständigen

Landeshauptmann ermächtigen; dieser tritt für

den betreffenden Fall vollständig an die Stelle

des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft.

(2) Für Kleinseilbahnen sowie für Materialbahnen

und Materialseilbahnen ohne beschränkt-

öffentlichen Verkehr (§ 51 Abs. 4), jedoch mit

Werksverkehr (§ 51 Abs. 3), ist der Landeshauptmann

zuständig, falls diese Eisenbahnen

nicht mit einer anderen, der Zuständigkeit des

Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft

stehen.

(3) Für Materialbahnen und Materialseilbahnen

ohne beschränkt-öffentlichen Verkehr (§ 51

Abs. 4) und ohne Werksverkehr (§ 51

Abs. 3) ist die Bezirksverwaltungsbehörde

zuständig, falls diese Eisenbahnen nicht mit einer

anderen, der Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unterliegenden Eisenbahn in Betriebsgemeinschaft

stehen. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann.

(4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht, sofern dieses

Bundesgesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

§ 13. (1) Die Behörde erteilt die zum Bau und

Betrieb einer Eisenbahn erforderlichen Genehmigungen

(§§ 14 und 51). Sie überwacht die

Einhaltung der Rechtsvorschriften und der sich

aus den Genehmigungen und aus dem Gesellschaftsvertrag

(Satzung) ergebenden Verpflichtungen.

(2) Die Behörde kann aus Gründen der Sicherheit

zur Überwachung der Bauausführung und

ordnungsgemäßen Erhaltung von Eisenbahnanlagen,

eisenbahntechnischen Einrichtungen und

Fahrbetriebsmitteln technische Organe entsenden

und periodische Prüfungen durch solche

Organe durchführen. Dies gilt auch für eisenbahntechnische

Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel

der Schlaf- und Speisewagenunternehmen

und der Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge

in den Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunternehmens

eingestellt werden.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft kann zu den Sitzungen

der Organe des Eisenbahnunternehmens, wenn

in diesen Sitzungen nicht nur laufende Geschäftsfälle

des Eisenbahnunternehmens behandelt

werden, einen rechtskundigen Vertreter (Staatskommissär)

entsenden, der über die von ihm

gemachten Wahrnehmungen zu berichten hat.

Das gleiche gilt für Sitzungen der Organe der

Schlaf- und Speisewagenunternehmen und der

Waggonleihanstalten, deren Fahrzeuge in den

Wagenpark eines öffentlichen Eisenbahnunternehmens

eingestellt sind.

ABSCHNITT III.

Für öffentliche Eisenbahnen geltende

Bestimmungen.

Genehmigungen.

§ 14. (1) Zum Bau und Betrieb einer öffentlichen

Eisenbahn ist, soweit in den Abs. 2 und 3

nichts anderes bestimmt wird, die Konzession,

die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die

Betriebsbewilligung erforderlich.

(2) Zum Bau und Betrieb von bundeseigenen

Eisenbahnen bedarf es keiner Konzession; auf

solche Eisenbahnen sind die Bestimmungen der

§§ 17, 30 und 31 nicht anzuwenden.

(3) Bei Erweiterungs- und Erneuerungsbauten

geringeren Umfanges sowie bei Abtragungen

bedarf es keiner eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

und keiner Betriebsbewilligung,

wenn das Eisenbahnunternehmen diese Bauten

unter der Leitung einer gemäß § 15 verzeichneten

Person ausführt und Rechte oder Interessen

Dritter durch das Bauvorhaben nicht berührt

werden.

§ 15. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft hat Personen, wenn

sie die im Abs. 2 bezeichneten Erfordernisse

erfüllen und hinsichtlich ihrer Verläßlichkeit und

Eignung keine Bedenken bestehen, auf Antrag

in einem nach eisenbahntechnischen Fachgebieten

unterteilten Verzeichnis zu führen.

(2) Die im Verzeichnis gemäß Abs. 1 zu führenden

Personen haben folgende Erfordernisse

zu erfüllen

a) die Vollendung des für das in Betracht

kommende Fachgebiet vorgesehenen Studiums

an einer technischen Hochschule,

b) die praktische Betätigung im Eisenbahndienst

bei einem öffentlichen inländischen

Eisenbahnunternehmen in der Dauer von

mindestens sieben Jahren, davon drei Jahre

in dem Fachgebiet, in dem die Person verwendet

werden soll,

c) die Kenntnis der für das Fachgebiet in Betracht

kommenden Rechtsvorschriften.

(3) Von den Erfordernissen gemäß lit. a und b

kann Abstand genommen werden, wenn der

Nachweis der Befähigung auf andere Weise erbracht

wird. Das Erfordernis gemäß lit. c kann

durch eine Bestätigung des Eisenbahnunternehmens,

dem die Person angehört oder angehört

hat, nachgewiesen werden.

Vorarbeiten.

§ 16. (1) Die zum Bau einer Eisenbahn erforderlichen

Vorarbeiten bedürfen, wenn hiedurch

Rechte Dritter berührt werden, der Bewilligung

der Behörde. Dem Antrag ist ein Plan des Bauvorhabens,

aus dem die Linienführung der

geplanten Eisenbahn zu ersehen ist, beizugeben;

ferner ist anzugeben, innerhalb welcher

Zeit die Vorarbeiten begonnen und vollendet

werden sollen.

(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden,

wenn der Antragsteller verläßlich und das Bauvorhaben

wirtschaftlich und technisch durchführbar

ist. Sie kann für dieselbe Linie verschiedenen

Personen erteilt werden. Von der erteilten Bewilligung

ist dem Landeshauptmann, sofern dieser

nicht selbst zuständig ist, Kenntnis zu geben.

Dieser hat die Bezirksverwaltungsbehörden und

Gemeinden zu verständigen, deren örtlicher

Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn

berührt wird.

(3) Die Bewilligung wird höchstens für die

Dauer eines Jahres erteilt und erlischt sodann.

Sie ist auf Antrag zu erneuern, wenn die Voraussetzungen

für die Erteilung der Bewilligung

gegeben sind.

(4) Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller

das Recht, auf fremden Liegenschaften die

zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen

Arbeiten unter möglichster Schonung

fremder Rechte und Interessen vorzunehmen. Er

hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.

(5) Wird dem Antragsteller das Betreten von

Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und

eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung

von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf

Antrag eines Beteiligten die. Bezirksverwaltungsbehörde

über die Zulässigkeit der beabsichtigten

Handlung.

(6) Durch die Bewilligung erhält der Antragsteller

weder einen Anspruch auf die Verleihung

der Konzession noch ein sonstiges ausschließliches

Recht.

Konzession.

§ 17. (1) Die Verleihung der Konzession ist bei

der Behörde unter Hinweis auf eine allfällige Bewilligung

der Vorarbeiten zu beantragen. In dem

Antrag ist glaubhaft zu machen, daß die geplante

Eisenbahn den öffentlichen Interessen dient, und

anzugeben, wie die erforderlichen Geldmittel beschafft

werden sollen.

(2) Dem Antrag ist eine Darstellung des Bauvorhabens,

ein Kostenvoranschlag, eine Wirtschaftlichkeitsberechnung

mit Verkehrsschätzung,

ein Bauentwurf und, ein Bau- und Betriebsprogramm

beizugeben.

(3) Die Konzession darf nur verliehen werden,

wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen

oder wenn das öffentliche Interesse an der Erbauung

und dem Betrieb der geplanten Eisenbahn

die entgegenstehenden Interessen überwiegt

(Gemeinnützigkeit der Eisenbahn). Vor Verleihung

der Konzession ist dem Landeshauptmann,

sofern dieser nicht selbst zuständig ist, und den

Gemeinden, deren örtlicher Wirkungsbereich

durch die geplante Eisenbahn berührt wird,

Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von

30 Tagen zu geben.

(4) Die Konzession wird für eine bestimmte,

unter Bedachtnahme auf das öffentliche Interesse

an der geplanten Eisenbahn zu bemessende Zeit

verliehen. Diese Zeit läuft ab dem Tage der Betriebseröffnung

der ersten Teilstrecke. In der

Konzession ist eine angemessene Betriebseröffnungsfrist

festzusetzen.

(5) Dem Erwerber einer Eisenbahn ist auf Antrag

eine neue Konzession für die restliche Dauer

der ursprünglichen zu verleihen, wenn die Voraussetzungen

für die Verleihung der Konzession

gegeben sind.

(G) Stellt der Konzessionsinhaber spätestens

sechs Monate vor Ablauf der Konzessionsdauer

den Antrag auf deren Verlängerung, so ist diesem

Antrag insoweit stattzugeben, als nicht

öffentliche Verkehrsinteressen (wie insbesondere

das Interesse an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung

des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen,

die Streckenlänge, die sonstige

verkehrswirtschaftliche Bedeutung der Eisenbahn

oder eine dem Verkehrsbedürfnis besser entsprechende

Umstellung auf den Straßenverkehr)

entgegenstehen und die Weiterführung des Eisenbahnbetriebes

und Eisenbahnverkehrs ohne erhebliche

finanzielle Belastung des Bundes möglich

ist. Bei Prüfung der Frage einer möglichen

finanziellen Belastung des Bundes ist darauf Bedacht

zu nehmen, welche finanzielle Belastung

des Bundes bei Verlängerung der Konzessionsdauer

und welche bei allfälliger Übernahme der

Eisenbahn durch den Bund zu erwarten ist.

Wird über einen rechtzeitig eingebrachten

Antrag nicht spätestens drei Monate vor Ablauf

der Konzessionsdauer entschieden, so gilt diese

als auf ein Jahr verlängert. Die Entscheidung

über den Verlängerungsantrag hat das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

bei heimfallspflichtigen Bahnen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

zu treffen.

(7) Die Verleihung der Konzession und die

Verlängerung der Konzessionsdauer sind im

„Amtsblatt zur "Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

Rechte des Eisenbahn Unternehmens.

§ 18. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt,

die Eisenbahn nach Maßgabe der Rechtsvorschriften,

der Konzession und nach dem Ergebnis

des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens

(§ 35) und der sonst erforderlichen

Genehmigungen (§ 36) zu bauen und zu

betreiben.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat das ausschließliche

Recht auf den Bau und Betrieb der

Eisenbahn insofern, als während der Konzessionsdauer

niemandem gestattet werden darf,

andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem

Eisenbahnunternehmen nicht zumutbare Konkurrenzierung

bedeuten würden.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat das Enteignungsrecht

nach Maßgabe des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71.

(4) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt,

von den Eigentümern von Grundstücken und

Baulichkeiten die Duldung der Errichtung oder

Anbringung von Oberleitungen, Haltevorrichtungen

für die Oberleitung, von Signalen und

sonstigen für den Bahnbetrieb erforderlichen

Einrichtungen (Trennschalter, Kabelzuleitungen,

Sicherungs- und Schaltkasten, Haltestellenzeichen

und dergleichen) ohne Durchführung des Enteignungsverfahrens

und ohne Anspruch auf Entschädigung

zu verlangen, soweit hiedurch nicht

die bestimmungsgemäße Benützung des Grundes

oder des Gebäudes erheblich beeinträchtigt wird.

(5) Das Eisenbahnunternehmen ist berechtigt,

die für den Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahn

erforderlichen Hilfseinrichtungen selbst zu

errichten und zu betreiben sowie alle Arbeiten,

die dem Bau, Betrieb und Verkehr der Eisenbahn

dienen, vorzunehmen.

(6) Bei vorübergehenden Störungen des Eisenbahnbetriebes

ist das Eisenbahnunternehmen berechtigt,

die Beförderung mit Fahrzeugen durchzuführen,

die nicht an Schienen gebunden sind.

Pflichten des Eisenbahnunternehmens.

§ 19. (1) Das Eisenbahnunternehmen ist verpflichtet,

die Eisenbahn einschließlich der Betriebsmittel

und des sonstigen Zugehörs unter

Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung

und der Erfordernisse des Eisenbahnbetriebes

und des Eisenbahnverkehrs zu bauen, zu erhalten,

zu ergänzen und nach Maßgabe der Rechtsvorschriften

und der Konzession zu betreiben.

(2) Das Eisenbahnunternehmen hat Vorkehrungen

zu treffen, daß durch den Bau, Bestand

oder Betrieb der Eisenbahn keine Schäden an

öffentlichem und privatem Gut entstehen. Es

haftet, unbeschadet der Haftung nach anderen

gesetzlichen Vorschriften, für Schäden, die durch

den Bau oder Bestand der Eisenbahn an den benachbarten

Liegenschaften verursacht werden.

(3) Ist die Sicherheit des Eisenbahnbetriebes

nicht mehr gegeben, so hat die Behörde die gänzliche

oder teilweise Einstellung des Betriebes zu

verfügen. Der Betrieb darf nur mit Bewilligung

der Behörde wieder aufgenommen werden. Die

Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit

des Betriebes gewährleistet ist.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft kann allgemein oder für

einzelne Eisenbahnen durch Verordnung bestimmen,

welche Maßnahmen von den Eisenbahnunternehmen

zur Wahrung der ihnen gemäß

den Abs. 1 und 2 obliegenden Verpflichtungen

nach dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung

des Eisenbahnwesens zu treffen sind.

§ 20. (1) Verkehrsanlagen, Wasserläufe und

Leitungsanlagen, die durch den Bau der Eisenbahn

gestört oder unbenützbar werden, hat das

Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des

eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens

auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen.

Die Anlagen (Wasserläufe) sind von dem

bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu

erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und

Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn

vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen

zu tragen. Für Bauten, die früher

nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen

nicht nur die Kosten der ersten Herstellung,

sondern auch die der künftigen Erhaltung

und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen

finden keine Anwendung, soweit eine andere

Vereinbarung besteht oder getroffen wird.

(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen, Wasserläufe

und Leitungsanlagen sind den zur künftigen

Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1

Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die

Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde

nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang

die Übernahme sowie die künftige Erhaltung

und Erneuerung zu erfolgen hat.

(3) Zwischen der Eisenbahn und ihrer Umgebung

sind vom Eisenbahnunternehmen auf

seine Kosten Einfriedungen oder Schutzbauten

herzustellen, zu erhalten und zu erneuern, soweit

dies aus Sicherheitsgründen erforderlich ist. Ob

dieses Erfordernis vorliegt, wird im eisenbahnrechtlichen

Baugenehmigungsverfahren festgestellt.

Erweist sich später eine Abweichung vom

bestehenden Zustand als erforderlich, so hat die

Kosten der Herstellung, Erhaltung und Erneuerung

der zu tragen, der sie verursacht hat. Diese

Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit

eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen

wird.

§ 21. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat einen

Betriebsleiter zu bestellen, der für die Sicherheit

und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs

verantwortlich ist (verantwortlicher

Betriebsleiter). Für den verantwortlichen

Betriebsleiter ist ein Stellvertreter zu bestellen.

Die Bestellung des verantwortlichen Betriebsleiters

und seines Stellvertreters bedarf der Genehmigung

der Behörde. Die Genehmigung ist

zu erteilen, wenn weder hinsichtlich der Verläßlichkeit

noch der Eignung Bedenken bestehen.

Wenn sich solche in der Folgezeit ergeben, so ist

die Genehmigung zu widerrufen.

(2) Bei großen Eisenbahnuhternehmen können

neben dem verantwortlichen Betriebsleiter noch

für einzelne Betriebszweige Betriebsleiter bestellt

werden (fachlich zuständige Betriebsleiter). Diese

und deren Stellvertreter sind der Behörde namhaft

zu machen.

(3) Das Eisenbahnunternehmen hat das Verhalten

seiner Bediensteten durch allgemeine Anordnungen

zu regeln. Diese bedürfen der Genehmigung

der Behörde. Die Genehmigung ist

zu erteilen, sofern nicht öffentliche Verkehrsinteressen

entgegenstehen.

§ 22. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat Tarife

und Fahrpläne zu erstellen und diese dem Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

so rechtzeitig vor ihrem Inkrafttreten

vorzulegen, daß eine amtliche Veröffentlichung

zeitgerecht veranlaßt werden kann. Dasselbe

gilt für Änderungen der Tarife und Fahrpläne.

Die Tarife und Fahrpläne sind in zweckdienlicher

Weise auf Kosten des Eisenbahnunternehmens

zu veröffentlichen.

(2) Eisenbahnunternehmen, für die der Landeshauptmann

zuständig ist, haben die Tarife und

Fahrpläne gleichzeitig auch diesem bekanntzugeben.

(3) Die Behörde kann jederzeit Änderungen

der Tarife und Fahrpläne anordnen, wenn dies

im öffentlichen Interesse erforderlich ist und die

Wirtschaftlichkeit des Eisenbahnunternehmens

hiedurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(4) Für die Tarife der Haupt- und Nebenbahnen

gelten auch die Bestimmungen des Eisenbahnbeförderungsrechtes

wie der Eisenbahnverkehrsordnung,

BGBl. Nr. 213/1954.

(5) Die Tarife der Straßenbahnen und Seilbahnen

haben die Beförderungsbedingungen und alle zur

Berechnung der Beförderungspreise notwendigen

Angaben zu enthalten. Sie sind jedermann gegenüber

in gleicher Weise anzuwenden. Die Beförderungsbedingungen

bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Genehmigung der Behörde. Diese ist

zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

Die zur Berechnung der Beförderungspreise

notwendigen Angaben sowie die

wesentlichen Bestimmungen der Beförderungsbedingungen

sind durch Aushang an geeigneter

Stelle bekanntzumachen.

§ 23. Haupt- und Nebenbahnen haben für die

Beförderung von Personen, Reisegepäck und

Gütern, die sich auf Eisenbahnen mehrerer Eisenbahnunternehmen

erstreckt, direkte Abfertigung

und einen durchgehenden Tarif einzuführen,

wenn dies das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft im öffentlichen Verkehrsinteresse

anordnet. Kommt hierüber binnen

einer vom Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft festzusetzenden angemessenen

Frist keine Einigung zwischen den Eisenbahnunternehmen

zustande oder entspricht die

Einigung dem öffentlichen Verkehrsinteresse

nicht, so hat das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft, den Erfordernissen

des öffentlichen Verkehrs entsprechend, den

Tarif, wie er für die beteiligten Unternehmen

unter billiger Berücksichtigung aller Verhältnisse

wirtschaftlich tragbar ist, festzusetzen.

§ 24. (1) Das Eisenbahnunternehmen hat den

Anschluß oder die Mitbenützung seiner Anlagen

durch andere Eisenbahnunternehmen auf deren

Kosten zu gestatten. Es hat mit diesen Eisenbahnunternehmen

über die Ordnung aller durch den

Anschluß oder die Mitbenützung geschaffenen

oder berührten Rechts-, Betriebs- und Verkehrsverhältnisse

eine Vereinbarung zu treffen, die

der Behörde vorzulegen ist.

(2) Kommt eine Vereinbarung binnen einer

von der Behörde festzusetzenden angemessenen

Frist nicht zustande oder entspricht eine zustandegekommene

Vereinbarung nicht den öffentlichen

Interessen, so hat die Behörde nach Maßgabe

dieser Interessen zu entscheiden, auf welche

Weise der Anschluß oder die Mitbenützung zu

gestatten ist.

§ 25. Das Eisenbahnunternehmen hat die Sendungen

der Post- und Telegraphenverwaltung,

einschließlich deren Eisenbahnwagen, sowie die

Bediensteten, die diese begleiten, zu befördern,

weiters die Herstellung, Instandhaltung und den

Betrieb von dem öffentlichen Nachrichtenverkehr

dienenden Fernmeldeanlagen auf Liegenschaften

der Eisenbahn zu gestatten. Die Einzelheiten dieser

Leistungen und deren angemessene Vergütung

sind zwischen dem Bund (Post- und

Telegraphenverwaltung) und dem Eisenbahnunternehmen

zu vereinbaren.

§ 26. (1) Der Gesellschaftsvertrag oder die

Satzung des Eisenbahnunternehmens sowie deren

Änderungen bedürfen der Genehmigung der Behörde.

Diese ist zu erteilen, wenn öffentliche

Interessen nicht entgegenstehen. Formelle Änderungen

sind der Behörde anzuzeigen.

(2) Ein Eisenbahnunternehmen, dessen Vermögen

dem Heimfall (§ 31) unterliegt, bedarf

zur Aufnahme von Darlehen der Genehmigung

des Bundesministeriums für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen; sie darf nur

erteilt werden, wenn öffentliche Interessen nicht

entgegenstehen.

(3) Die Veräußerung oder Verpachtung einer

Eisenbahn oder Eisenbahnstrecke sowie die sonstige

Überlassung des ganzen oder eines Teiles

des Betriebes bedarf der Genehmigung der Behörde;

sie ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

(4) Die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften,

die Eisenbahnanlagen sind, bedarf

der Genehmigung der Behörde; das gleiche gilt

für die Vermietung und die Verpachtung mit

einer mehr als einjährigen Kündigungsfrist. Die

Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(5) Wurden die in den Abs. 1 bis 4 bezeichneten

Rechtsakte ohne Genehmigung gesetzt, so

sind sie, unbeschadet der Bestimmungen des § 54

Abs. 2, nichtig.

§ 27. Das Eisenbahnunternehmen hat über

seinen Geschäftsbetrieb so Buch zu führen, daß

die Behörde jederzeit die für die Wahrnehmung

des Aufsichtsrechtes erforderlichen Feststellungen

treffen kann; es hat der Behörde alle hiefür erforderlichen

Auskünfte zu erteilen; es hat insbesondere

auch die für die Eisenbahnstatistik nötigen

Angaben rechtzeitig und vollständig zu liefern

und den sich ausweisenden Aufsichtsorganen

alle geschäftlichen Aufzeichnungen, Bücher und

sonstigen Belege zur Einsicht und Prüfung vorzulegen.

§ 28. Die Behörde hat Nebenbahnen, Straßenbahnen

und Seilbahnen Erleichterungen von den

ihnen nach den §§ 19 bis 27 obliegenden Verpflichtungen

zu gewähren, soweit hiedurch die

Sicherheit der Betriebsführung nicht gefährdet

ist und private Rechte oder öffentliche Interessen

nicht entgegenstehen.

Betriebseinstellung.

§ 29. (1) Auf Antrag des Konzessionsinhabers

oder des Betriebsunternehmers hat die Behörde,

abgesehen von einer betriebsbedingten Einstellung,

die vorübergehende oder dauernde Einstellung

des ganzen oder eines Teiles des Verkehrs

einer Eisenbahn (eines Streckenteiles) zu bewilligen,

wenn seine Weiterführung dem Eisenbahnunternehmen

wirtschaftlich nicht mehr zugemutet

werden kann. Bei heimfallspflichtigen

Eisenbahnen (§ 31) darf die Bewilligung nur

dann erteilt werden, wenn ein im öffentlichen

Verkehrsinteresse notwendiger und wirtschaftlich

zumutbarer Ersatzverkehr sichergestellt ist.

Vor der Entscheidung über den Antrag ist der

Landeshauptmann, sofern er nicht selbst zuständig

ist, anzuhören.

(2) Wird die gänzliche und dauernde Einstellung

des Verkehrs einer Eisenbahn (eines Streckenteils)

bewilligt, so hat die Behörde gleichzeitig

die Konzession für die Eisenbahn

(für den Streckenteil) für erloschen zu erklären.

Sie hat weiters nach Maßgabe der Erfordernisse

der öffentlichen Sicherheit zu entscheiden,

welche Eisenbahnanlagen zu beseitigen und

welche baulichen Maßnahmen zur Herstellung

des Zustandes zu treffen sind, der dem vor

dem Bau der Eisenbahn bestandenen entspricht.

Wenn es sich um die Beseitigung von Eisenbahnanlagen

auf Straßen handelt, ist die zuständige

Straßenverwaltung anzuhören.

(3) Auf Antrag des Konzessionsinhabers oder

des Betriebsunternehmers hat die Behörde die

Auflassung von Bahnhöfen oder Haltestellen zu

bewilligen, wenn dem Eisenbahnunternehmen

unter Bedachtnahme auf die öffentlichen Interessen

wirtschaftlich nicht zugemutet werden

kann, sie in Betrieb zu halten. Vor Erteilung der

Bewilligung ist der Landeshauptmann, sofern er

nicht selbst zuständig ist, anzuhören.

(4) Die gemäß Abs. 1 und 3 erteilten Bewilligungen

sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

zu verlautbaren.

Erlöschen der Konzession.

§ 30. (1) Die Konzession erlischt

a) mit Zeitablauf;

b) bei Nichteinhaltung der in der Konzession

festgesetzten Betriebseröffnungsfrist (§ 17

Abs. 4), durch Erklärung der Behörde bei

gänzlicher und dauernder Einstellung des

Verkehrs (§ 29 Abs. 2) oder bei strafweisem

Konzessionsentzug (§ 56);

c) mit dem Tod oder dem sonstigen Erlöschen

der Rechtspersönlichkeit des Konzessionsinhabers.

(2) Das Erlöschen der Konzession ist im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren.

§ 31. (1) Wenn die Konzession einer Haupt- oder

Nebenbahn nach § 30 Abs. 1 lit. a oder b

erlischt, geht das Eigentum an den zur Eisenbahn

gehörigen unbeweglichen und beweglichen

Vermögensbestandteilen unentgeltlich auf den

Bund über; Verbindlichkeiten gehen jedoch nur

insoweit auf den Bund über, als sie aus dem Bau

und Betrieb stammen oder im Eisenbahnbuch

eingetragen sind (Heimfall).

(2) Sind bei Eintritt des Heimfalles Investitionen,

deren Vornahme das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft nach

Maßgabe der Bedürfnisse des Eisenbahnbetriebes

oder Eisenbahnverkehrs unter Festsetzung einer

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen bestimmten, angemessenen Amortisationsdauer

zugestimmt hat, noch nicht amortisiert,

so hat der Bund die restlichen Amortisationsbeträge

zu übernehmen.

(3) Der Bund kann durch das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen auf den Heimfall verzichten.

(4) Auf Verlangen des Eisenbahnunternehmens

hat der Bund auf den Heimfall zu verachten,

wenn ein den öffentlichen Interessen entsprechender

Ersatzverkehr sichergestellt ist und öffentliche

Verkehrsinteressen (wie insbesondere das Interesse

an der Vereinheitlichung oder Rationalisierung

des Eisenbahnverkehrs, das Verkehrsvolumen,

die Streckenlänge oder die sonstige verkehrswirtschaftliche

Bedeutung der Eisenbahn)

nicht entgegenstehen sowie die aus dem Bau

und Betrieb stammenden Verbindlichkeiten gedeckt

und die Ansprüche des Personals befriedigt

sind.

(5) Der Bund kann durch das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

eine Haupt- oder Nebenbahn jederzeit

vor Ablauf der Konzessionsdauer, soweit keine

andere Vereinbarung getroffen ist, nach den sinngemäß

anzuwendenden Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes

1954, BGBl. Nr. 71, einlösen,

wenn dies aus öffentlichen Verkehrsinteressen

erforderlich ist.

Baugenehmigung.

§ 32. (1) Für den Bau von neuen und für Veränderungen

bestehender Eisenbahnanlagen ist ein

Bauentwurf aufzustellen. Die Behörde bestimmt,

welche Unterlagen aus technischen oder verfahrensrechtlichen

Gründen nach den Erfordernissen

des Falles vorzulegen sind.

(2) Der Bauentwurf ist der Behörde in dreifacher

Ausfertigung vorzulegen. Die Behörde

kann eine geringere Anzahl von Ausfertigungen,

insbesondere für einzelne Unterlagen, festlegen.

§ 33. Die Behörde hat den Bauentwurf, wenn

nicht die Bestimmungen des § 14 Abs. 3 anzuwenden

sind, daraufhin zu prüfen, ob er vom

eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung

geeignet ist. Sie hat weiters zu prüfen, ob der

Wirkungsbereich anderer Behörden oder Rechte

Dritter berührt werden, ohne daß deren Zustimmung

bereits vorliegt. Ist der Bauentwurf vom

eisenbahnfachlichen Standpunkt zur Ausführung

nicht geeignet, so ist er zurückzuweisen. Andernfalls

ordnet die Behörde, wenn der Wirkungsbereich

anderer Behörden oder Rechte Dritter,

deren Zustimmung nicht bereits vorliegt, berührt

werden, die Bauverhandlung an. Wenn weder der

Wirkungsbereich anderer Behörden noch Rechte

Dritter, deren Zustimmung nicht bereits vorliegt,

berührt werden, so kann die Behörde die eisenbahnrechtliche

Baugenehmigung ohne Bauverhandlung

erteilen

§ 34. (1) Die Durchführung der Bauverhandlung

obliegt bei den in die Zuständigkeit des Bundesministeriums

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

fallenden Eisenbahnen, sofern dieses

die Bauverhandlung nicht selbst durchführt, dem

Landeshauptmann.

(2) Der Bauentwurf ist vor der Bauverhandlung

durch mindestens zwei Wochen in den Gemeinden,

deren örtlicher Wirkungsbereich durch

die geplante Eisenbahn berührt wird, zur allgemeinen

Einsicht aufzulegen. Die Behörde kann

diese Frist bis auf fünf Tage abkürzen, wenn dies

aus dringenden öffentlichen Interessen geboten ist.

(3) Den Dienststellen des Bundes, der Länder

und Gemeinden, deren örtlicher und sachlicher

Wirkungsbereich durch die geplante Eisenbahn

berührt wird, ist Gelegenheit zu geben, zu dem

Bauentwurf Stellung zu nehmen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, sind insbesondere der Bauwerber, die

Eigentümer der betroffenen Liegenschaften, die

an diesen dinglich Berechtigten, die Wasserberechtigten

und die Bergwerksberechtigten. Betroffene

Liegenschaften sind außer den durch den Bau

selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften

auch die, die in den Bauverbotsbereich (§ 38) oder

in den Feuerbereich (§ 40) zu liegen kommen,

sowie die, die wegen ihrer Lage im Gefährdungsbereich

(§ 39) Veränderungen oder Beschränkungen

unterworfen werden müssen.

§ 35. (l) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

erteilt die Behörde. Von dieser Erteilung ist

dem Landeshauptmann, sofern dieser nicht selbst

zuständig ist, Kenntnis zu geben.

(2) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

ist über alle gegen das Bauvorhaben erhobenen

Einwendungen sowie über alle sonst vom Bauvorhaben

berührten Interessen zu entscheiden, soweit

es sich nicht um zivilrechtliche Ansprüche handelt;

diese sind auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(3) Einwendungen, die eine Verletzung subjektiver

öffentlicher Rechte zum Inhalt haben, sind

als unbegründet abzuweisen, wenn der durch die

eisenbahnrechtliche Baugenehmigung entstehende

Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der

Nachteil, der der Partei durch die Genehmigung

des Bauvorhabens erwächst.

(4) In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb

der der Bau auszuführen und der Betrieb

zu eröffnen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig

gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die

Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten,

so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

für erloschen zu erklären.

§ 36. (1) Die Lage der Hoch- und Kunstbauten

und der ortsfesten eisenbahntechnischen Einrichtungen

unterliegt der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung.

(2) Die Hoch- und Kunstbauten selbst sind von

der Behörde zusätzlich zu genehmigen. Vor dieser

Genehmigung ist bei Hochbauten der Landeshauptmann,

sofern dieser zur Erteilung der Genehmigung

nicht selbst zuständig ist, anzuhören.

(3) Eisenbahntechnische Einrichtungen und

Fahrbetriebsmittel, insbesondere auch jene der

Schlaf- und Speisewagenunternehmen sowie der

Waggonleihanstalten, sind von der Behörde entweder

auf Grund von Typenplänen oder im Einzelfall

zu genehmigen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Genehmigungen

sind nach Maßgabe der Erfordernisse

der Sicherheit und Ordnung des Betriebes

und Verkehrs sowie des Standes der technischen

Entwicklung zu erteilen

Betriebsbewilligung.

§ 37. (1) Mit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

gemäß den §§ 35 oder 36 kann die

Behörde die Bewilligung zur Inbetriebnahme der

vollendeten Bauten, eisenbahntechnischen Einrichtungen

oder Fahrbetriebsmittel verbinden, wenn

dagegen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung

des Betriebes und Verkehrs keine Bedenken

bestehen.

(2) Sofern nicht schon eine Betriebsbewilligung

gemäß Abs. 1 erteilt wurde oder die Erteilung

der Betriebsbewilligung nach § 14 Abs. 3 überhaupt

entfällt, hat das Eisenbahnunternehmen die

Erteilung der Betriebsbewilligung zu beantragen.

(3) Die Behörde kann die nach Abs. 2 beantragte

Betriebsbewilligung ohne weiteres erteilen,

wenn die Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnischen

Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel unter der

Leitung von im § 15 bezeichneten Personen ausgeführt

wurden und keine Bedenken dagegen bestehen,

daß ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet

ist. Ansonsten ist nach Lage des Falles insbesondere

zu prüfen, ob die Eisenbahnanlagen,

eisenbahntechnischen Einrichtungen oder Fahrbetriebsmittel

der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

oder der Genehmigung gemäß § 36 entsprechend

ausgeführt sind, die Sicherung gegen

Zündung durch Funken (§ 40 Abs. 1) und die

Übergabe der wiederhergestellten Verkehrsanlagen,

Wasserläufe und Leitungsanlagen ordnungsgemäß

stattgefunden hat, die Betriebsmittel

betriebssicher beschaffen, die im Betriebsdienst zu

verwendenden Bediensteten zuverlässig und geeignet,

die Tarife ordnungsgemäß veröffentlicht

und die in Anspruch genommenen Liegenschaften

in den Besitz des Eisenbahnunternehmens übergegangen

sind.

Anrainerbestimmungen.

§ 38. (1) Bei Haupt- und Nebenbahnen ist die

Errichtung bahnfremder Anlagen jeder Art in

einer Entfernung bis zu zwölf Meter von der

Mitte des äußersten Gleises, bei Bahnhöfen innerhalb

der Bahnhofsgrenze und bis zu zwölf Meter

von dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch

für Straßenbahnen auf eigenem Bahnkörper in

unverbautem Gebiet.

(3) Bei Seilbahnen ist die Errichtung bahnfremder

Anlagen jeder Art in einer Entfernung von

zwölf Meter beiderseits des äußeren Seilstranges,

bei den Berg- und Talstationen innerhalb der

Bahngrundgrenze und bis zu zwölf Meter von

dieser, verboten (Bauverbotsbereich).

(4) Die Behörde kann von den Bestimmungen

der Abs. 1 bis 3 Ausnahmen bewilligen, soweit

dies mit den öffentlichen Verkehrsinteressen zu

vereinbaren ist.

§ 39. (1) In der Umgebung von Eisenbahnanlagen

(Gefährdungsbereich) ist die Errichtung

von Anlagen oder die Vornahme sonstiger

Handlungen verboten, durch die der Bestand

der Eisenbahn oder ihr Zugehör oder die regelmäßige

und sichere Betriebsführung, insbesondere

die freie Sicht auf Signale oder bei schienengleichen

Eisenbahnübergängen, gefährdet wird.

(2) Bei Hochspannungsleitungen beträgt, unbeschadet

der Bestimmung des Abs. 3, der Gefährdungsbereich,

wenn sie Freileitungen sind, in der

Regel je fünfundzwanzig Meter, wenn sie verkabelt

sind, in der Regel je fünf Meter beiderseits

der Leitungsachse.

(3) Wenn im Gefährdungsbereich Steinbrüche,

Stauwerke oder andere Anlagen errichtet oder

Stoffe, die explosiv oder brennbar sind, gelagert

oder verarbeitet werden sollen, durch die der

Eisenbahnbetrieb gefährdet werden kann, so ist

vor der Bauausführung oder der Lagerung oder

Verarbeitung die Bewilligung der Behörde einzuholen;

diese ist zu erteilen, wenn Vorkehrungen

getroffen sind, die eine Gefährdung des

Eisenbahnbetriebes ausschließen.

§ 40. (1) Anlagen jeder Art in einer Entfernung

bis zu fünfzig Meter von der Mitte des äußersten

Gleises sind sicher gegen Zündung durch Funken

(zündungssicher) herzustellen, zu erhalten und zu

erneuern, wenn auch nur zeitweise zündungsgefährdende

Fahrzeuge in Betrieb stehen (Feuerbereich).

Wo es besondere örtliche Verhältnisse erfordern,

hat das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft einen entsprechend geringeren

oder größeren Feuerbereich festzusetzen.

Über die Bauweise der zündungssicheren Herstellung

entscheidet das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft im eisenbahnrechtlichen

Baugenehmigungsverfahren oder auf

Antrag nach dem jeweiligen Stande der technischen

Entwicklung.

(2) Beim Bau einer neuen Eisenbahn oder bei

Erweiterung bestehender Gleisanlagen trifft die

Verpflichtung zur zündungssicheren Herstellung

sowie Erhaltung und Erneuerung das Eisenbahnunternehmen,

das auch den Teil der Kosten, um

den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch

die zündungssichere Herstellung vergrößert

worden sind, zu tragen hat.

(3) Bei Anlagen in der Umgebung bestehender

Eisenbahnen trifft die Verpflichtung zur zündungssicheren

Herstellung sowie Erhaltung und

Erneuerung die Besitzer der Anlagen.

§ 41. (1) Die Behörde hat auf Antrag des Eisenbahnunternehmens

die Beseitigung eines durch

verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes

anzuordnen.

(2) Die innerhalb des Gefährdungsbereiches

durch Naturereignisse (wie Lawinen, Erdrutsch,

natürlicher Pflanzenwuchs) eingetretenen Gefährdungen

der Eisenbahn (§ 39 Abs. 1) sind vom

Eisenbahnunternehmen zu beseitigen. Wenn der

Verfügungsberechtigte hiezu seine Zustimmung

verweigert, so hat ihm die Behörde auf Antrag

des Eisenbahnunternehmens die Duldung der Beseitigung

aufzutragen.

Verhalten innerhalb der Eisenbahnanlagen

und im Eisenbahnverkehr.

§ 42. Innerhalb der Eisenbahnanlagen ist ein

den Eisenbahnbetrieb oder Eisenbahnverkehr störendes

Verhalten verboten. Insbesondere ist verboten,

Eisenbahnanlagen, eisenbahntechnische

Einrichtungen und Fahrbetriebsmittel zu beschädigen

oder zu verunreinigen, unbefugt Gegenstände

auf die Fahrbahn zu legen, sonstige Fahrthindernisse

anzubringen, Weichen umzustellen,

Fahrleitungsschalter zu betätigen, Alarm zu erregen

oder Signale zu geben.

§ 43. (1) Das Betreten von Eisenbahnanlagen

ist, mit Ausnahme der hiefür bestimmten Stellen,

nur mit einer vom Eisenbahnunternehmen ausgestellten

Erlaubniskarte gestattet.

(2) Organe der Gerichte, der Verwaltungsbehörden,

des öffentlichen Sicherheitsdienstes und

der Zollwache dürfen Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte

nur betreten, wenn und solange dies

zur Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten erforderlich

ist. Die Behörde kann, soweit dies im

öffentlichen Interesse notwendig ist, weitere Ausnahmen

festsetzen.

(3) Die zum Betreten der Eisenbahnanlagen

ohne Erlaubniskarte berechtigten Personen haben

sich durch eine Dienstlegitimation oder Bescheinigung

ihrer Dienststelle auszuweisen.

(4) Werden Personen, die zum Betreten von

Eisenbahnanlagen ohne Erlaubniskarte berechtigt

sind, durch Unfall beim Betrieb der Eisenbahn

getötet oder verletzt oder erleiden sie einen

Sachschaden, so entstehen gegenüber dem Eisenbahnunternehmen

nur dann Schadenersatz- oder

Rückgriffsansprüche, wenn sich der Unfall aus

einer unerlaubten vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Handlung oder Unterlassung des Eisenbahnunternehmens

oder eines Bediensteten ergibt.

Bedienstete eines Eisenbahnunternehmens

haften — unbeschadet der Rückgriffsansprüche

des Eisenbahnunternehmens — für den von

ihnen verursachten Schaden nur dann, wenn sie

ihn vorsätzlich herbeigeführt haben.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 finden

keine Anwendung, wenn Eisenbahnanlagen im

Verkehrsraum einer öffentlichen Straße liegen.

(6) Wenn der Bahnkörper zugleich als Weg

dient, ist er bei Annäherung eines Eisenbahnfahrzeuges

zu räumen.

(7) Nicht öffentliche Eisenbahnübergänge

dürfen nur von den Berechtigten und nur unter

den von der Behörde aus Sicherheitsgründen vorgeschriebenen

Bedingungen benützt werden.

§ 44. (1) Die Bahnbenützer haben den dienstlichen

Anordnungen der Eisenbahnaufsichts-

organe (§ 45) Folge zu leisten und sich bei Benützung

der Eisenbahnanlagen und der Fahrzeuge

so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung

des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs

sowie die Rücksicht auf andere gebieten.

(2) Die Bahnbenützer dürfen nur an den dazu

bestimmten Stellen und nur an der dazu bestimmten

Seite der Fahrzeuge ein- und aussteigen.

(3) Solange sich ein Fahrzeug in Bewegung befindet,

ist das Öffnen der Außentüren des Fahrzeuges,

das Betreten der Trittbretter und das

Verweilen auf ungesicherten offenen Plattformen

sowie das Ein. und Aussteigen, soweit dies nicht

bei einzelnen Arten von Eisenbahnen vorgesehen

ist, verboten.

(4) Es ist verboten, Gegenstände aus dem Fahrzeug

zu werfen, durch die ein Mensch verletzt

oder eine Sache beschädigt, insbesondere in Brand

gesetzt werden könnte. Sofern Fahrzeuge mit

Vorrichtungen zur Aufnahme von Abfällen ausgestattet

sind, ist das Hinauswerfen von Gegenständen

aller Art verboten.

Eisenbahnaufsichtsorgane.

§ 45. (1) Das Eisenbahnuntemehmen hat Eisenbahnbedienstete

zur Überprüfung der ordnungsgemäßen

Beschaffenheit der Eisenbahnanlagen,

der Abwicklung des Eisenbahnbetriebes und

Eisenbahnverkehrs sowie des Verhaltens gegenüber

Eisenbahnanlagen und im Eisenbahnverkehr

zu bestimmen (Eisenbahnaufsichtsorgane). Sie

haben auch für die Ordnung auf den Bahnhofvorplätzen

zu sorgen, sofern nicht die sonst zuständigen

Organe zur Stelle sind.

(2) Die Eisenbahnaufsichtsorgane sind von der

Behörde oder von Organen des Eisenbahnunternehmens,

die von dieser hiezu ermächtigt wurden,

in Eid zu nehmen. Eisenbahnaufsichtsorgane müssen

bei Ausübung ihres Dienstes, sofern sie sich

nicht in Uniform befinden oder ein Dienstabzeichen

tragen, mit einem Ausweis, aus dem ihre

amtliche Eigenschaft hervorgeht, versehen sein.

Eisenbahnaufsichtsorgane, die sich zur Ausübung

ihrer Obliegenheiten ungeeignet zeigen, sind abzuberufen.

(9) Eisenbahnaufsichtsorgane dürfen Personen,

die bei einer Verwaltungsübertretung im Sinne

dieses Bundesgesetzes betreten werden, festnehmen,

wenn die Hilfe von Organen des öffentlichen

Sicherheitsdienstes nicht sogleich erreichbar

ist und die Voraussetzungen des § 35 des Verwaltungsstrafgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, gegeben

sind. Die festgenommenen Personen sind,

wenn der Grund der Festnehmung nicht schon

vorher entfallen ist, von den Eisenbahnaufsichtsorganen

dem nächsten Organ des öffentlichen

Sicherheitsdienstes so bald als möglich vorzuführen.

Schutzvorschriften.

§ 46. Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft kann für alle oder für bestimmte

Eisenbahnen durch Verordnung Vorschriften

erlassen, in denen das zum Schutze der

Eisenbahnanlagen, des Eisenbahnbetriebes und

Eisenbahnverkehrs gebotene Verhalten (§§ 39

Abs. 1, 42 bis 44) näher bestimmt wird.

§ 47. Die Bestimmungen der §§ 39 Abs. 1, 42

bis 45 sowie die wesentlichen Bestimmungen der

auf Grund des § 46 erlassenen Verordnungen sind

durch Aushang an geeigneter Stelle bekanntzumachen.

Kreuzungen mit Straßen.

§ 48. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft hat auf Antrag eines

Eisenbahnunternehmens oder eines Trägers der

Straßenbaulast an einer bestehenden Kreuzung

zwischen einer Hauptbahn oder Nebenbahn

einerseits und einer öffentlichen Straße anderseits

die bauliche Umgestaltung der Verkehrswege

anzuordnen, wenn dies zur besseren Abwicklung

des sich kreuzenden Verkehrs erforderlich und

den Verkehrsträgern (Eisenbahnunternehmen

und Träger der Straßenbaulast) wirtschaftlich zumutbar

ist. Das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft kann unter denselben

Voraussetzungen eine solche Anordnung auch

von Amts wegen treffen. Für die Durchführung

der Anordnung ist eine Frist von mindestens

zwei Jahren zu setzen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat in der nach Abs. 1 ergehenden

Anordnung auch zu entscheiden, welche

Kosten infolge der technischen Anpassung der

baulichen Umgestaltung im verkehrsmäßigen

Ausstrahlungsbereich der Kreuzung erwachsen

und demgemäß in die Kostenteilungsmasse einzubeziehen

sind und in welchem Ausmaß die Verkehrsträger

die durch die bauliche Umgestaltung

und die durch die künftige Erhaltung und Inbetriebhaltung

der umgestalteten Anlagen erwachsenden

Kosten zu tragen haben. Diese Festsetzung

ist nach Maßgabe der seit Erteilung der

Baugenehmigung für die Kreuzung eingetretenen

Änderung des Eisenbahn- oder Straßenverkehrs,

der durch die bauliche Umgestaltung erzielten

Verbesserung der Abwicklung des Eisenkahn- oder

Straßenverkehrs, der hiedurch erzielten allfälligen

Ersparnisse und der im Sonderinteresse

eines Verkehrsträgers aufgewendeten Mehrkosten

zu treffen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft hat sich bei der Kostenfestsetzung

des Gutachtens einer Sachverständigenkommission

zu bedienen, die aus einem Vorsitzenden

und vier weiteren Mitgliedern besteht.

(4) Die Mitglieder und ihre Ersatzmänner sind

vom Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

zu bestellen. Der Vorsitzende (Ersatzmann)

muß rechtskundig sein. Von den weiteren Mitgliedern

muß eines rechtskundiger und eines technischer

Fachmann des Eisenbahnwesens sowie

eines rechtskundiger und eines technischer Fachmann

des Straßenwesens sein. Bei Kreuzungen mit

Straßen, die nicht Bundesstraßen sind, sollen die

beiden Fachmänner des Straßenwesens mit dem

Straßenwesen des in Betracht kommenden Landes

besonders vertraut sein.

(5) Die Anordnung gemäß Abs. 1 und die Entscheidung

gemäß Abs. 2 haben, unbeschadet der

Bestimmungen des Abs. 6, bei Bundesstraßen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Handel und Wiederaufbau, bei allen übrigen

Straßen nach Anhörung des Landeshauptmannes,

zu ergehen.

(6) Die an Kreuzungen zwischen den Österreichischen

Bundesbahnen und Bundesstraßen

vorzunehmenden Änderungen werden vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

und Bundesministerium für Handel

und Wiederaufbau auf Grund eines mehrjährigen

Bauprogramms gemeinsam festgelegt. Die Frage

der Kostentragung wird hiebei im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen geregelt

(7) Die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 stehen

einer einvernehmlichen Kostenregelung der Verkehrsträger

nicht entgegen.

§ 49. (1) Das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft setzt im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau durch Verordnung fest, in welcher

Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach

dem jeweiligen Stande der technischen Entwicklung

einerseits und nach dem Bedürfnis des Verkehrs

andererseits entsprechend zu sichern sind

und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen

an schienengleichen Eisenbahnübergängen

weiterbelassen werden dürfen. Die Verordnung

kann auch festsetzen, daß die Straßenverwaltungen

zur kostenlosen Duldung von Sicherungseinrichtungen

und Verkehrszeichen, einschließlich

von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet

sind.

(2) Über die im Einzelfall zur Anwendung

kommende Sicherung hat das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft, bei

Kreuzungen mit Bundesstraßen im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau, bei allen übrigen Straßen nach

Anhörung des Landeshauptmannes nach Maßgabe

der örtlichen Verhältnisse zu entscheiden. Die

Bestimmungen des § 48 Abs. 2 finden sinngemäß

Anwendung.

(s) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft kann im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau zwecks möglichster Hintanhaltung

von Gefährdungen im Verkehr durch Verordnung

Vorschriften über das Verhalten bei

Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge

und bei Übersetzung solcher Übergänge

sowie über die Beachtung der den schienengleichen

Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen

erlassen.

Eisenbahnnebenbetriebe.

§ 50. (1) Eisenbahnnebenbetriebe sind auf

Bahngrund befindliche Betriebe, die zur Deckung

der Bedürfnisse der Bahnbenützer bestimmt sind.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und

Elektrizitätswirtschaft kann das Eisenbahnunternehmen

beauftragen, dafür zu sorgen, daß

die Eisenbahnnebenbetriebe innerhalb der gesetzlich

zulässigen Zeit so lange offengehalten

werden, als dies zur befriedigenden Deckung der

Bedürfnisse der Bahnbenützer erforderlich ist.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden

auf Straßen- und Seilbahnunternehmen keine

Anwendung; jedoch können Maßnahmen gemäß

Abs. 2 auch hinsichtlich der auf dem Bahngrund

von Seilbahnunternehmen befindlichen Gast- und

Schankgewerbebetriebe, die zur Deckung der Bedürfnisse

der Bahnbenützer bestimmt sind, getroffen

werden.

ABSCHNITT IV.

Für nicht-öffentliche Eisenbahnen geltende

Bestimmungen.

§ 51. (1) Zum Bau und Betrieb einer nichtöffentlichen

Eisenbahn ist die Genehmigung, die

eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und die Betriebsbewilligung

erforderlich. Die Behörde kann

die Bewilligung zu allfälligen Vorarbeiten erteilen.

In diesem Falle gelten die Bestimmungen

des § 16 sinngemäß.

(2) Auf nicht-öffentlichen Eisenbahnen kann

nach Maßgabe der folgenden Absätze ein

Werksverkehr oder ein beschränkt-öffentlicher

Verkehr zugelassen werden, wenn die technische

Ausstattung der Eisenbahn hinreichende Sicherheit

bietet.

(3) Der Werksverkehr umfaßt die unentgeltliche

Beförderung von Arbeitskräften, die dem

Betrieb der Eisenbahn oder dem Unternehmen,

dem sie dient, angehören. Das Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

kann durch Verordnung oder durch Bescheid die

unentgeltliche Beförderung von Personen zulassen,

deren Beförderung aus öffentlichen Interessen

geboten erscheint, sowie von Personen, die

das Unternehmen oder dessen Arbeitskräfte zu

sich kommen lassen, soweit es sich hiebei nicht

um Gäste von Gast- und Schankgewerbebetrieben

handelt (erweiterter Werksverkehr).

(4) Der beschränkt-öffentliche Verkehr umfaßt

über den Verkehr nach Abs. 3 hinausgehend die

Beförderung — jedoch ohne Beförderungspflicht

— von Personen oder Gütern, sofern

der Umfang dieser Beförderung in einer den

allgemeinen Verkehr ausschließenden Weise abgegrenzt

werden kann und die Ausstattung der

Eisenbahn sicherheitsmäßig der einer öffentlichen

entspricht. Ein Entgelt für die Beförderung kann

eingehoben werden.

§ 52. (1) In der Genehmigung ist auf Antrag

darüber zu entscheiden, ob dem Eisenbahnunternehmen

die Gemeinnützigkeit im Sinne des § 1

des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, BGBL

Nr. 71, zuerkannt wird, ob, unter welchen Bedingungen

und auf welche Dauer auf der Eisenbahn

ein Werksverkehr oder ein beschränkt-

öffentlicher Verkehr zugelassen ist, ob und

inwieweit von anderen Eisenbahnunternehmen

der Anschluß und die Mitbenützung ihrer Eisenbahnanlagen

zu gestatten ist, ob Eisenbahnaufsichtsorgane

zu bestimmen sind und welche Erleichterungen

von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gewährt werden. Die Bestimmungen

der §§ 18 Abs. 1 und 5, 19 Abs. 1 bis 3, 20, 21,

24, 27 und 28 gelten sinngemäß. Im Falle der

Zuerkennung der Gemeinnützigkeit sind auch

die Bestimmungen des § 18 Abs. 4 anzuwenden.

(2) Für die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung

und Betriebsbewilligung gelten die Bestimmungen

der §§ 14 Abs. 3 und 32 bis 37 sinngemäß.

Mit der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung

kann die Genehmigung gemäß Abs. 1

und die Betriebsbewilligung, letztere unter der

Voraussetzung, daß kein Bedenken über die Gewährleistung

eines sicheren Betriebes besteht,

verbunden werden.

(3) Bei Zulassung eines beschränkt-öffentlichen

Verkehrs hat das Eisenbahnunternehmen Beförderungsbedingungen

aufzustellen. Diese bedürfen

zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Behörde.

Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Die

wesentlichsten Bestimmungen der Beförderungsbedingungen

sind durch Aushang an geeigneter

Stelle bekanntzumachen.

(4) Die Zulassung eines Werksverkehrs (erweiterten

Werksverkehrs) oder eines beschränkt-

öffentlichen Verkehrs ist zu widerrufen, wenn

das Eisenbahnunternehmen die Voraussetzungen,

die für die Zulassung maßgebend waren, nicht

mehr erfüllt.

§ 53. (1) Für das Verhalten gegenüber der

Eisenbahn und im Eisenbahnverkehr gelten die

Bestimmungen der §§ 38 bis 44 und 46 sinngemäß.

Wurden mit Genehmigung der Behörde

auf Anschlußbahnen sowie auf Materialbahnen

und Materialseilbahnen mit beschränkt-öffentlichem

Verkehr Eisenbahnaufsichtsorgane bestimmt,

so sind für diese die Bestimmungen des

§ 45 gleichfalls sinngemäß anzuwenden. Bei Anschlußbahnen,

die von einem öffentlichen Eisenbahnunternehmen

betrieben werden, können

Eisenbahnbedienstete dieses Eisenbahnunternehmens

auf der Anschlußbahn zu Eisenbahnaufsichtsorganen

bestimmt werden.

(2) Für Anschlußbahnen und Materialbahnen

mit beschränkt-öffentlichem Verkehr gelten die

Bestimmungen der §§ 48 und 49 sinngemäß. Für

die übrigen Materialbahnen gelten die Bestimmungen

des § 49 mit der Maßgabe, daß die

Kosten der Sicherungseinrichtungen, soweit nicht

eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen

wird, vom Eisenbahnunternehmen allein zu

tragen sind.

ABSCHNITT V.

Strafen, Verwalterbestellung,

§ 54. (1) Wer den Bestimmungen der §§ 38 bis

44 oder den auf Grund des § 46 durch Verordnung

erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt,

begeht, soweit nicht ein gerichtlich strafbarer

Tatbestand vorliegt, eine Verwaltungsübertretung

und ist hiefür mit Geld bis zu 3000 S oder

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Organe oder Bedienstete des Eisenbahnunternehmens,

die trotz wiederholter Ermahnung

den Bestimmungen der §§ 20 bis 27 und 37

oder den Bestimmungen der gemäß §§ 19 Abs. 4

und 46 erlassenen Verordnungen zuwiderhandeln

oder die die auf Grund dieses Bundesgesetzes

ergehenden behördlichen Anordnungen nicht

befolgen, begehen eine Verwaltungsübertretung

und sind hiefür von der Behörde (§ 12) mit Geld

bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs

Wochen zu bestrafen.

§ 55. (1) Wenn der Konzessionsinhaber, der

Betriebsunternehmer oder der verantwortliche

Betriebsleiter des Eisenbahnunternehmens die auf

Grund dieses Bundesgesetzes ergehenden behördlichen

Anordnungen beharrlich mißachtet, kann

die Behörde einen Verwalter bestellen.

(2) Der von der Behörde bestellte Verwalter

ist zu allen gerichtlichen und außergerichtlichen

Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die

zur ordentlichen Verwaltung der Eisenbahn gehören.

Insbesondere kann er alle Handlungen

vornehmen, die erforderlich sind, um die Eisenbahn

nach den Rechtsvorschriften und den Bestimmungen

der Konzession ordnungsgemäß zu

betreiben und zu erhalten. Er untersteht der

Eisenbahnaufsicht im gleichen Umfang wie das

Eisenbahnunternehmen.

(3) Die Kosten der Verwaltung sind vom Eisenbahnunternehmen

zu tragen.

(4) Die Verwaltung ist aufzuheben, wenn eine

ordentliche Verwaltung durch die Organe des

Eisenbahnunternehmens gewährleistet ist.

(5) Die Bestellung eines Verwalters schließt die

Verhängung von Strafen nicht aus.

§ 56. Die Behörde kann die Konzession für

erloschen erklären, wenn sich der Konzessionsinhaber

trotz wiederholter Ermahnung so verhält,

daß die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße

Betriebsführung nicht mehr gegeben

sind und dadurch die Sicherheit wesentlich beeinträchtigt

wird.

ABSCHNITT VI.

Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften.

§ 57. (t) Das Gesetz vom 13. April 1920,

StGBl. Nr. 180, über die Mitwirkung der Nationalversammlung

an der Regelung von Eisenbahntarifen,

Post-, Telegraphen- und Telephongebühren

und Preisen der Monopolgegenstände

sowie von Bezügen der in staatlichen Betrieben

Beschäftigten, bleibt unberührt.

(2) Die in anderen Rechtsvorschriften enthaltenen

Bestimmungen, die die Beförderung von

Personen und Gütern regeln, sowie die, die für

Eisenbahnanlagen eine Genehmigung durch andere

Behörden oder eine Beteiligung anderer Behörden

beim eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren

vorsehen, bleiben unberührt.

(3) Die Bestimmung des § 27 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1952, BGBl. Nr. 96, wird

durch die Bestimmung des § 17 Abs. 6 nicht

berührt.

(4) Die Bestimmung des § 21 Abs. 2 des

Bundesstraßengesetzes, BGBl. Nr. 59/1948, die

Straßenpolizeivorschriften und die Bestimmung

des § 1 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 223, bleiben unberührt.

(5) Die über die Sperrstunde, den Ladenschluß,

die Sonn- und Feiertagsruhe sowie über die Arbeitszeit

geltenden Rechtsvorschriften werden

durch die Bestimmungen des § 50 nicht berührt.

(6) Die Bestimmung des § 4 des Gesetzes vom

27. Oktober 1862, RGBl. Nr. 87, zum Schutze

der persönlichen Freiheit, wird durch die Bestimmung

des § 45 Abs. 3 nicht berührt.

ABSCHNITT VII.

Aufhebung von Rechtsvorschriften.

§ 58. Folgende Rechtsvorschriften treten — soweit

sie noch in Geltung stehen — außer Kraft

I.

1. Das Gesetz über die Deutsche Reichsbahn

(Reichsbahngesetz) vom 4. Juli 1939, Deutsches

RGBl. I S. 1205,

2. der Erlaß des Führers und Reichskanzlers

zur Änderung des Reichsbahngesetzes vom

7. November 1939, Deutsches RGBl. I S. 2179,

3. der Erlaß des Führers über den Beirat der

Deutschen Reichsbahn vom 12. Dezember 1942,

Deutsches RGBl. I S. 705,

4. die Verordnung über die Verwaltung von

Schulden der Deutschen Reichsbahn vom

18. März 1940, Deutsches RGBl. I S. 518,

5. die Bekanntmachung über die Eintragung

von verzinslichen Schatzanweisungen der Deutschen

Reichsbahn in ein Reichsbahnschuldbuch

vom 5. April 1940, Deutsches RGBL I S. 642,

6. die zweite Bekanntmachung über die Eintragung

von verzinslichen Schatzanweisungen der

Deutschen Reichsbahn in das Reichsbahnschuldbuch

vom 9. September 1941, Deutsches RGBl. I

S. 558,

7. die dritte Bekanntmachung über die Eintragung

von verzinslichen Schatzanweisungen

der Deutschen Reichsbahn in das Reichsbahnschuldbuch

vom 19. Oktober 1943, Deutsches

RGBl. I S. 580,

8. die Verordnung über die Durchführung

kriegswichtiger Bauvorhaben der Deutschen

Reichsbahn vom 23. April 1940, Deutsches

RGBl. I S. 731,

9. die Verordnung über die Übertragung der

Befugnis des Reichsverkehrsministers zur Inbesitznahme

von Grundstücken auf die bauausführenden

Reichsbahndirektionen vom 6. Mai

1940, Deutsches RGBl. I S. 742;

II.

10. die Bekanntmachung des Gesetzes über die

Eisenbahnunternehmen in den Alpen- und

Donau-Reichsgauen und im Reichsgau Sudetenland

(Eisenbahngesetz) vom 30. April 1943, Deutsches

RGBl. II S. 137,

11. die Verordnung über die Einführung

reichsrechtlicher Eisenbahnvorschriften in den

Reichsgauen der Ostmark vom 6. Februar 1941,

Deutsches RGBl. I S. 74,

12. die Verordnung über die Einführung

reichsrechtlicher Eisenbahnvorschriften in den

Reichsgauen der Ostmark vom 10. Oktober 1941,

Deutsches RGBl. I S. 628,

13. die Verordnung über die Verwaltung und

den Betrieb nichtreichseigener Eisenbahnunternehmen

des öffentlichen Verkehrs durch Treuhänder

vom 28. März 1940, Deutsches RGBl. II

S. 71;

III.

14. die mit Verordnung über die Einführung

einer neuen Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

vom 17. Juli 1928, Deutsches RGBl. II

S. 541, eingeführte Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

in der derzeit geltenden Fassung,

15. die Verordnung über den Bau und Betrieb

von Kleinbahnen und ihnen gleich zu erachtenden

Eisenbahnen vom 7. Juli 1942, Deutsches

RGBl. II S. 289,

16. die Verordnung über die Einführung der

vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

vom 10. Februar 1943, Deutsches RGBl. II

S. 31,

17. die Verordnung über die Einführung der

Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen

vom 25. Juni 1943, Deutsches RGBl.

II S. 285,

18. die Verordnung über die Einführung der

vereinfachten Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943,

Deutsches RGBl. II S. 321,

19. die Verordnung über die Einführung der

Eisenbahn-Signalordnung in den Alpen- und

Donau-Reichsgauen, im Reichsgau Sudetenland

und in den eingegliederten Ostgebieten vom

28. April 1942, Deutsches RGBl. I S. 274,

20. die Verordnung über die Einführung der

vereinfachten Eisenbahn-Signalordnung vom

15. März 1943, Deutsches RGBl. II S. 97;

IV.

21. die Verordnung über die Einführung der

Wehrmacht-Eisenbahn-Ordnung und des Wehrmachttarifs

für Eisenbahnen im Lande Österreich

vom 5. Juli 1938, Deutsches RGBl. I S. 804,

22. die Verordnung gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme

der Eisenbahn vom 8. April 1940,

Deutsches RGBl. I S. 624,

23. die Verordnung zur Bekämpfung von Notständen

im Verkehr vom 19. September 1939,

Deutsches RGBl. I S. 1851,

24. die Verordnung zur Durchführung der Verordnung

zur Bekämpfung von Notständen im

Verkehr vom 5. November 1940, Deutsches

RGBl. I S. 1473,

25. die zweite Verordnung zur Durchführung

der Verordnung zur Bekämpfung von Notständen

im Verkehr (Verordnung über die Entladung

und Abfuhr von Waren) vom 30. Dezember

1940, Deutsches RGBl. 1941 I S. 15;

V.

26. die Verordnung über Bau und Betrieb von

Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft

für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann

Göring" vom 20. Februar 1940, Deutsches

RGBl. I S. 400,

27. die Bau- und Betriebsvorschrift für die

Eisenbahnen der Reichswerke Aktiengesellschaft

für Erzbergbau und Eisenhütten „Hermann

Göring" vom 1. März 1940, Deutsches RGBl. I

S. 460,

28. die Anordnung betreffend die Ausübung

der Aufsicht über die Eisenbahnen der Reichswerke

Aktiengesellschaft für Erzbergbau und

Eisenhütten „Hermann Göring" vom 5. März

1940, Deutsches RGBl. I S. 566,

29. die Verordnung zur Änderung der Verordnung

über Bau und Betrieb von Eisenbahnen der

Reichswerke Aktiengesellschaft für Erzbergbau

und Eisenhütten „Hermann Göring" vom

18. September 1941, Deutsches RGBl. I S. 583,

30. die Anordnung, betreffend die Ausübung

der Genehmigungshoheit über die Eisenbahnen

der Reichswerke Aktiengesellschaft für Berg- und

Hüttenbetriebe „Hermann Göring" und ihrer

Konzernunternehmen vom 2. Dezember 1941,

Deutsches RGBl. I S. 796;

VI.

31. die Verordnung zur Einführung reichsrechtlicher

Vorschriften über Straßenbahnen im

Lande Österreich vom 29. Juni 1938, Deutsches

RGBl. I S. 706, und das Gesetz über die Beförderung

von Personen zu Lande vom 4. Dezember

1934, Deutsches RGBl. I S. 1217, in der Fassung

vom 6. Dezember 1937, Deutsches RGBl. I

S. 1319, sowie die hiezu ergangene Durchführungsverordnung

vom 26. März 1935, Deutsches

RGBl. I S. 473,

32. die Verordnung über den Bau und Betrieb

der Straßenbahnen (Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung

— BOStrab —) vom 13. November

1937, Deutsches RGBl. I S. 1247, samt

Ausführungsbestimmungen;

VII.

33. das Gesetz über Kreuzungen von Eisenbahnen

und Straßen vom 4. Juli 1939, Deutsches

RGBL IS. 1211,

34. die Verordnung über die Einführung des

Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen und

Straßen in den Reichsgauen der Ostmark und im

Reichsgau Sudetenland vom 13. Juli 1940, Deutsches

RGBl. I S. 988,

35. die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes

über Kreuzungen von Eisenbahnen und

Straßen vom 5. Juli 1939, Deutsches RGBl. I

S. 1215 und

36. die zweite Verordnung zur Durchführung

des Gesetzes über Kreuzungen von Eisenbahnen

und Straßen vom 30. August 1941, Deutsches

RGBl. I S. 546.

ABSCHNITT VIII.

Übergangsbestimmungen.

§ 59. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits bestehenden Eisenbahnen

bleiben im Genuß der ihnen in diesem

Zeitpunkt zustehenden Begünstigungen.

(2) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu erlassenden

Verordnungen finden unter der Voraussetzung,

daß die Sicherheit und Ordnung des

Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs gewahrt

ist, auf bereits bestehende Eisenbahnen nur

insofern Anwendung, als die hiedurch bedingten

Änderungen keine unverhältnismäßig hohen

Kosten verursachen.

§ 60. Bis zum Inkrafttreten gesetzlicher Vorschriften,

womit die Sperrstunde und der Ladenschluß

allgemein neu geregelt werden, setzt das

Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

unter Berücksichtigung der jeweiligen

Verkehrslage und der Bedürfnisse der Bahnbenützer

fest, innerhalb welcher Zeiten Eisenbahnnebenbetriebe

offenzuhalten sind. Diese Festsetzung

ist bei Gast- und Schankgewerbebetrieben

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, bei den übrigen

Eisenbahnnebenbetrieben im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für soziale Verwaltung

und, wenn es sich um sonstige Eisenbahnnebenbetriebe

handelt, die der Gewerbeordnung unterliegen,

auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau zu

treffen.

ABSCHNITT IX.

Vollziehung.

§ 61. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes

bestimmt ist, das Bundesministerium für Verkehr

und Elektrizitätswirtschaft betraut.

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