60. Bundesgesetz: Wertzollgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Zollwert.
(1) Der Zoll für Waren, die nach näherer Anordnung
der zolltarifarischen Bestimmungen
einem Wertzoll unterliegen, wird nach ihrem
Zollwert bemessen.
(2) Als Zollwert gilt der Normalpreis. Nach
Maßgabe der Bestimmungen des § 7 ist als Zollwert
der Rechnungspreis anzuerkennen.
§ 2. Normalpreis.
(1) Der Normalpreis ist jener Preis, der für
die eingeführte Ware im Zeitpunkt der Abgabe
der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
(§ 10 Absatz 1) unter den Bedingungen des
freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen
Käufern und Verkäufern erzielbar
ist. Entsprechend den zollgesetzlichen Bestimmungen
ist im Falle der Entstehung der Zollschuld
kraft Gesetzes der Ermittlung des Normalpreises
der Zeitpunkt der erstmaligen vorschriftswidrigen
Verfügung über die Ware; und wenn
dieser nicht feststellbar ist, der Zeitpunkt der
Aufdeckung der vorschriftswidrigen Verfügung
zugrunde zu legen.
(2) Der Normalpreis richtet sich unter Berücksichtigung
der handelsmäßigen Umstände des
Geschäfts (§ 5) nach der Menge, Art und Beschaffenheit
der eingebrachten Ware.
(3) Der Normalpreis umfaßt alle Kosten, die
sich auf die Lieferung der Ware bis zum Übertritt
über die Zollgrenze und die Veräußerung
beziehen (§ 4). Ferner umfaßt der Normalpreis
das Entgelt für das Recht auf Nutzung oder
Verwertung eines Patentrechtes, eines Warenzeichens
oder eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters
(§ 6).
(4) Der Normalpreis umfaßt nicht die Lieferungskosten
ab Übertritt der Ware über die
Zollgrenze und die Eingangsabgaben.
§ 3. Bedingungen des freien Wettbewerbes.
(1) Ein Verkauf unter den Bedingungen des
freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen
Käufern und Verkäufern liegt vor,
wenn
a) die Zahlung des Preises die einzige Leistung
des Käufers ist,
b) der vereinbarte Preis — abgesehen vom
vorliegenden Einzelgeschäft — nicht durch
Handelsbeziehungen, finanzielle oder andere
Beziehungen beeinflußt ist, die vertraglich
oder auf sonstige Art zwischen dem Verkäufer
oder einer mit ihm geschäftlich verbundenen
Person und dem Käufer oder
einer mit diesem geschäftlich verbundenen
Person bestehen und
c) kein Teil des Ertrages aus einer späteren
Wiederveräußerung oder einer Nutzung
oder einer Verwertung der Ware unmittelbar
oder mittelbar dem Verkäufer oder
einer mit ihm geschäftlich verbundenen
Person zugute kommt.
(2) Zwei Personen gelten als geschäftlich miteinander
verbunden, wenn eine von ihnen ein
Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit der
anderen besitzt oder wenn beide Personen ein
gemeinsames Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit
haben oder wenn eine dritte Person ein
Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit dieser
beiden Personen besitzt. Dabei ist es ohne Belang,
ob dieses Interesse unmittelbar oder mittelbar
besteht.
§ 4. Kosten.
(1) Als Lieferungskosten im Sinne des § 2
Absätze 3 und 4 gelten insbesondere
a) Beförderungskosten; als Kosten der Eisenbahnbeförderung
gelten die in dem in § 2
Absatz 1 angeführten Zeitpunkt in den
Frachtpapieren für den Eisenbahntransport
angegebenen Kosten;
b) Versicherungskosten;
c) Kosten für Beladung, Umladung und Entladung.
(2) Als Veräußerungskosten im Sinne des § 2
Absatz 3 gelten insbesondere
a) Kosten, die außerhalb des Zollgebietes für
die Ausstellung der zur Einfuhr der Waren
in das Zollgebiet notwendigen Papiere
entstanden sind, einschließlich allfälliger
Konsulargebühren ;
b) Zölle und sonstige Abgaben, die außerhalb
des Zollgebietes für die Waren zu entrichten
sind, ausgenommen jene, deren Rückerstattung
gewährt wurde oder gewährt
werden wird;
c) Kosten für Verpackung und für Umschließungen,
mit Ausnahme jener Umschließungen,
die nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit
getrennt von der Ware zu verzollen
sind;
d) Provisionen für Vertreter wie Handelsagenten,
Kommissionäre und Makler.
(3) Postgebühren sind abweichend von der Bestimmung
des § 2 Absatz 4 in voller Höhe in
den Zollwert einzubeziehen.
(4) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifierender
Waren einer Sendung sind je nachdem,
ob sie nach der Menge oder nach dem Wert festgelegt
sind, nach der Menge oder nach dem Wert
der einzelnen Waren anteilsmäßig zu berechnen.
Dasselbe gilt für Kosten gemeinsamer Umschließungen,
in denen verschieden zu tarifierende
Waren eingehen, soweit diese Umschließungen
nicht nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit getrennt
von der Ware zu verzollen sind.
§ 5. Handelsmäßige Umstände des
Geschäfts.
(1) Der Normalpreis einer eingeführten Ware
richtet sich nach den handelsmäßigen Umständen
des Geschäfts, vor allem nach der Handelsstufe
(insbesondere kaufmännische Ebene, auf der sich
der Erwerber befindet).
(2) Der Normalpreis wird nach dem Preis der
niedrigsten Handelsstufe ermittelt,
a) wenn Waren nicht zum Handel oder nicht
zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung
eingeführt werden oder
b) wenn für Waren die Zollschuld kraft Gesetzes
entsteht.
§ 6. Entgelt für das Recht auf
Nutzung oder Verwertung von
Rechten an der Ware.
(1) Das Entgelt für das Recht auf Nutzung
oder Verwertung eines ausländischen Warenzeichens
gehört auch dann zum Zollwert, wenn die
eingeführte Ware erst nach weiterer Be- oder
Verarbeitung mit dem ausländischen Warenzeichen
versehen werden soll. Die eingeführte Ware
muß aber den wesentlichen Bestandteil der aus
ihr hergestellten neuen Ware bilden oder die
wesentliche Eigenschaft der neu hergestellten
Ware bestimmen.
(2) Das Entgelt für das Recht auf Nutzung
eines ausländischen Warenzeichens gehört nicht
zum Zollwert, wenn das Warenzeichen im Zollgebiet
eingetragen oder gesetzlich geschützt ist,
es sei denn, daß das im Zollgebiet eingetragene
oder gesetzlich geschützte Warenzeichen anzeigen
soll, daß die Ware
a) ausländischen Ursprungs ist, das heißt von
einer Person im Zollausland als Bodenprodukt
gewonnen, erzeugt, bearbeitet, aussortiert,
zum Verkauf hergerichtet oder
anderweitig behandelt worden ist oder
b) von einer Person stammt, die mit der unter
lit. a genannten Person in einer in § 3
Absatz 2 genannten Weise geschäftlich verbunden
ist oder
c) von einer Person stammt, an die eine unter
lit. a oder b genannte Person das Recht auf
Nutzung des Warenzeichens unter Vorbehalt
des Inhaberrechtes an diesem Warenzeichen
abgetreten hat.
(3) Dieses Entgelt sowie das für die Nutzung
oder Verwertung eines in § 2 Absatz 3 angeführten
Rechtes gehört auch dann zum Zollwert,
wenn es nicht an den Warenversender, sondern
an eine dritte Person im Zollausland oder im
Zollgebiet zu bezahlen ist.
§ 7. Rechnungspreis.
(1) Der Rechnungspreis ist unter Berücksichtigung
der Absätze 2 und 3 zur Ermittlung des
Zollwertes heranzuziehen, sofern er den Bedingungen
des freien Wettbewerbes entspricht und
vom Zollamt hinsichtlich seiner Höhe als angemessen
angesehen werden kann.
(2) Dem Rechnungspreis sind die in § 2 Absatz
3 genannten Kosten hinzuzurechnen, soweit
sie nicht schon im Rechnungspreis enthalten
sind; ferner sind außergewöhnliche Preisnachlässe
(§ 8 Absatz 2) hinzuzurechnen.
(3) Vom Rechnungspreis sind die im § 2 Absatz
4 genannten Kosten abzuziehen, soweit sie
im Rechnungspreis enthalten sind und nicht für
alle Orte des Zollgebietes gleich sind; ferner sind
andere als außergewöhnliche Preisnachlässe abzuziehen.
(4) Werden verschieden zu tarifierende Gegenstände
einer Warenzusammenstellung in einem
Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, so ist der
anteilige Zollwert für die einzelne wertzollpflichtige
Ware ausreichend nachzuweisen, andernfalls
vom Zollamt zu schätzen. Dasselbe gilt für fest
verbundene Waren, deren Bestandteile verschieden
zu tarifieren sind.
§ 8. Preisnachlässe.
(1) Preisnachlässe im Sinne des § 7 Absatz 3
sind
a) Kassenskonti,
b) Mengenrabatte,
c) andere Rabatte, die Käufern der gleichen
Handelsstufe oder zur Anpassung eines
Listenpreises an die aktuelle Marktlage
gewährt werden, soweit sie in dem betreffenden
Geschäftszweig handelsüblich und
nicht rückwirkend sind.
(2) Außergewöhnliche Preisnachlässe im Sinne
des § 7 Absatz 2 sind solche, die nicht im vorstehenden
Absatz genannt sind.
§ 9. Umrechnung.
Zur Ermittlung des Zollwertes herangezogene
Preis- und Wertangaben in ausländischer Währung
sind auf Schillinge nach dem Kurs umzurechnen,
den das Bundesministerium für Finanzen
nach Maßgabe des jeweils in Österreich geltenden
offiziellen Kurses für Auslandswährungen
oder für Gold bestimmt,. wobei Abweichungen
nur bis zu 15 v. H. zulässig sind. Im Falle multipler
Währungskurse ist der sich tatsächlich ergebende
Mischkurs der Umrechnung zur Ermittlung
des Zollwertes zugrunde zu legen.
§ 10. Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes.
(1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine Erklärung
abzugeben, die gemeinsam mit der Warenerklärung
zur Abfertigung der Ware zum
freien Verkehr oder zur Abfertigung zum Vormerkverkehr,
mit Ausnahme der Abfertigung
auf Vormerkrechnung einzubringen ist.
(2) In den Fällen, in denen für die Zollabfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
eine schriftliche Warenerklärung nach
dem Zollgesetz erforderlich ist, ist auch die Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes schriftlich
zu erstatten.
(3) In den Fällen, in denen nach den zollgesetzlichen
Bestimmungen für die Zollabfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr
eine mündliche Warenerklärung zulässig
ist, kann auch die Erklärung zur Ermittlung des
Zollwertes mündlich, jedoch nach Waren aufgegliedert,
erfolgen, wenn gegen die Richtigkeit des
Wertes keine Bedenken bestehen. Das Bundesministerium
für Finanzen ist ermächtigt, im Postverkehr
zur Vereinfachung des Zollverfahrens die
mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
bis zur Höhe von 3000 S zuzulassen.
(4) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
hat durch den Käufer im Zollgebiet oder,
falls kein Kauf vorliegt, durch den Warenempfänger
zu. erfolgen. Der Käufer oder Warenempfänger
kann auch den Verfügungsberechtigten
zur Abgabe der Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes schriftlich bevollmächtigen. In
Fällen, in denen die Eisenbahn als Verfügungsberechtigter
auftritt, kann, wenn die Ware vor
Erreichen des Bestimmungsortes zur Verzollung
gestellt wird, auch ohne Vorliegen der nach diesem
Absatz geforderten Vollmacht beziehungsweise
der zur Ermittlung des Zollwertes erforderlichen
Unterlagen die Verzollung auf Grund
einer von der Eisenbahn abgegebenen Zollwerterklärung
nach den in Betracht kommenden abgabenrechtlichen
Vorschriften vorläufig durchgeführt
werden.
§ 11. Erfordernisse der Erklärung
zur Ermittlung de Zollwertes.
(1) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
ist unter Verwendung der amtlich aufgelegten
Vordrucke, aufgegliedert nach Warenarten
und allenfalls nach getrennt zu tarifierenden
Warenbestandteilen gesondert für Kaufverträge
und sonstige entgeltliche oder unentgeltliche
Rechtsgeschäfte, in doppelter Ausfertigung
abzugeben. Sie hat alle gemäß §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7
und 8 für die Ermittlung des Zollwertes erforderlichen
Angaben zu enthalten.
(2) Die Richtigkeit der schriftlichen Erklärung
zur Ermittlung des Zollwertes ist bei der Zollabfertigung
der Ware zum freien Verkehr oder
zum Vormerkverkehr durch Vorlage aller für
die Ermittlung des Zollwertes notwendigen Unterlagen
wie Rechnungen, Kaufverträge, Schriftwechsel,
Frachtpapiere nachzuweisen.
§ 12. Schlußbestimmungen.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1955
in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden § 16
Absatz 1 und § 41 des Gesetzes vom 10. Juni
1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht und
das Zollverfahren (Zollgesetz) außer Kraft
gesetzt.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.