Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
60_1955 AT

60. Bundesgesetz: Wertzollgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Wertzollgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Zollwert.

(1) Der Zoll für Waren, die nach näherer Anordnung

der zolltarifarischen Bestimmungen

einem Wertzoll unterliegen, wird nach ihrem

Zollwert bemessen.

(2) Als Zollwert gilt der Normalpreis. Nach

Maßgabe der Bestimmungen des § 7 ist als Zollwert

der Rechnungspreis anzuerkennen.

§ 2. Normalpreis.

(1) Der Normalpreis ist jener Preis, der für

die eingeführte Ware im Zeitpunkt der Abgabe

der Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

(§ 10 Absatz 1) unter den Bedingungen des

freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen

Käufern und Verkäufern erzielbar

ist. Entsprechend den zollgesetzlichen Bestimmungen

ist im Falle der Entstehung der Zollschuld

kraft Gesetzes der Ermittlung des Normalpreises

der Zeitpunkt der erstmaligen vorschriftswidrigen

Verfügung über die Ware; und wenn

dieser nicht feststellbar ist, der Zeitpunkt der

Aufdeckung der vorschriftswidrigen Verfügung

zugrunde zu legen.

(2) Der Normalpreis richtet sich unter Berücksichtigung

der handelsmäßigen Umstände des

Geschäfts (§ 5) nach der Menge, Art und Beschaffenheit

der eingebrachten Ware.

(3) Der Normalpreis umfaßt alle Kosten, die

sich auf die Lieferung der Ware bis zum Übertritt

über die Zollgrenze und die Veräußerung

beziehen (§ 4). Ferner umfaßt der Normalpreis

das Entgelt für das Recht auf Nutzung oder

Verwertung eines Patentrechtes, eines Warenzeichens

oder eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters

(§ 6).

(4) Der Normalpreis umfaßt nicht die Lieferungskosten

ab Übertritt der Ware über die

Zollgrenze und die Eingangsabgaben.

§ 3. Bedingungen des freien Wettbewerbes.

(1) Ein Verkauf unter den Bedingungen des

freien Wettbewerbes zwischen voneinander unabhängigen

Käufern und Verkäufern liegt vor,

wenn

a) die Zahlung des Preises die einzige Leistung

des Käufers ist,

b) der vereinbarte Preis — abgesehen vom

vorliegenden Einzelgeschäft — nicht durch

Handelsbeziehungen, finanzielle oder andere

Beziehungen beeinflußt ist, die vertraglich

oder auf sonstige Art zwischen dem Verkäufer

oder einer mit ihm geschäftlich verbundenen

Person und dem Käufer oder

einer mit diesem geschäftlich verbundenen

Person bestehen und

c) kein Teil des Ertrages aus einer späteren

Wiederveräußerung oder einer Nutzung

oder einer Verwertung der Ware unmittelbar

oder mittelbar dem Verkäufer oder

einer mit ihm geschäftlich verbundenen

Person zugute kommt.

(2) Zwei Personen gelten als geschäftlich miteinander

verbunden, wenn eine von ihnen ein

Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit der

anderen besitzt oder wenn beide Personen ein

gemeinsames Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit

haben oder wenn eine dritte Person ein

Interesse an der geschäftlichen Tätigkeit dieser

beiden Personen besitzt. Dabei ist es ohne Belang,

ob dieses Interesse unmittelbar oder mittelbar

besteht.

§ 4. Kosten.

(1) Als Lieferungskosten im Sinne des § 2

Absätze 3 und 4 gelten insbesondere

a) Beförderungskosten; als Kosten der Eisenbahnbeförderung

gelten die in dem in § 2

Absatz 1 angeführten Zeitpunkt in den

Frachtpapieren für den Eisenbahntransport

angegebenen Kosten;

b) Versicherungskosten;

c) Kosten für Beladung, Umladung und Entladung.

(2) Als Veräußerungskosten im Sinne des § 2

Absatz 3 gelten insbesondere

a) Kosten, die außerhalb des Zollgebietes für

die Ausstellung der zur Einfuhr der Waren

in das Zollgebiet notwendigen Papiere

entstanden sind, einschließlich allfälliger

Konsulargebühren ;

b) Zölle und sonstige Abgaben, die außerhalb

des Zollgebietes für die Waren zu entrichten

sind, ausgenommen jene, deren Rückerstattung

gewährt wurde oder gewährt

werden wird;

c) Kosten für Verpackung und für Umschließungen,

mit Ausnahme jener Umschließungen,

die nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit

getrennt von der Ware zu verzollen

sind;

d) Provisionen für Vertreter wie Handelsagenten,

Kommissionäre und Makler.

(3) Postgebühren sind abweichend von der Bestimmung

des § 2 Absatz 4 in voller Höhe in

den Zollwert einzubeziehen.

(4) Gemeinsame Kosten verschieden zu tarifierender

Waren einer Sendung sind je nachdem,

ob sie nach der Menge oder nach dem Wert festgelegt

sind, nach der Menge oder nach dem Wert

der einzelnen Waren anteilsmäßig zu berechnen.

Dasselbe gilt für Kosten gemeinsamer Umschließungen,

in denen verschieden zu tarifierende

Waren eingehen, soweit diese Umschließungen

nicht nach ihrer tarifmäßigen Beschaffenheit getrennt

von der Ware zu verzollen sind.

§ 5. Handelsmäßige Umstände des

Geschäfts.

(1) Der Normalpreis einer eingeführten Ware

richtet sich nach den handelsmäßigen Umständen

des Geschäfts, vor allem nach der Handelsstufe

(insbesondere kaufmännische Ebene, auf der sich

der Erwerber befindet).

(2) Der Normalpreis wird nach dem Preis der

niedrigsten Handelsstufe ermittelt,

a) wenn Waren nicht zum Handel oder nicht

zur gewerblichen Be- oder Verarbeitung

eingeführt werden oder

b) wenn für Waren die Zollschuld kraft Gesetzes

entsteht.

§ 6. Entgelt für das Recht auf

Nutzung oder Verwertung von

Rechten an der Ware.

(1) Das Entgelt für das Recht auf Nutzung

oder Verwertung eines ausländischen Warenzeichens

gehört auch dann zum Zollwert, wenn die

eingeführte Ware erst nach weiterer Be- oder

Verarbeitung mit dem ausländischen Warenzeichen

versehen werden soll. Die eingeführte Ware

muß aber den wesentlichen Bestandteil der aus

ihr hergestellten neuen Ware bilden oder die

wesentliche Eigenschaft der neu hergestellten

Ware bestimmen.

(2) Das Entgelt für das Recht auf Nutzung

eines ausländischen Warenzeichens gehört nicht

zum Zollwert, wenn das Warenzeichen im Zollgebiet

eingetragen oder gesetzlich geschützt ist,

es sei denn, daß das im Zollgebiet eingetragene

oder gesetzlich geschützte Warenzeichen anzeigen

soll, daß die Ware

a) ausländischen Ursprungs ist, das heißt von

einer Person im Zollausland als Bodenprodukt

gewonnen, erzeugt, bearbeitet, aussortiert,

zum Verkauf hergerichtet oder

anderweitig behandelt worden ist oder

b) von einer Person stammt, die mit der unter

lit. a genannten Person in einer in § 3

Absatz 2 genannten Weise geschäftlich verbunden

ist oder

c) von einer Person stammt, an die eine unter

lit. a oder b genannte Person das Recht auf

Nutzung des Warenzeichens unter Vorbehalt

des Inhaberrechtes an diesem Warenzeichen

abgetreten hat.

(3) Dieses Entgelt sowie das für die Nutzung

oder Verwertung eines in § 2 Absatz 3 angeführten

Rechtes gehört auch dann zum Zollwert,

wenn es nicht an den Warenversender, sondern

an eine dritte Person im Zollausland oder im

Zollgebiet zu bezahlen ist.

§ 7. Rechnungspreis.

(1) Der Rechnungspreis ist unter Berücksichtigung

der Absätze 2 und 3 zur Ermittlung des

Zollwertes heranzuziehen, sofern er den Bedingungen

des freien Wettbewerbes entspricht und

vom Zollamt hinsichtlich seiner Höhe als angemessen

angesehen werden kann.

(2) Dem Rechnungspreis sind die in § 2 Absatz

3 genannten Kosten hinzuzurechnen, soweit

sie nicht schon im Rechnungspreis enthalten

sind; ferner sind außergewöhnliche Preisnachlässe

(§ 8 Absatz 2) hinzuzurechnen.

(3) Vom Rechnungspreis sind die im § 2 Absatz

4 genannten Kosten abzuziehen, soweit sie

im Rechnungspreis enthalten sind und nicht für

alle Orte des Zollgebietes gleich sind; ferner sind

andere als außergewöhnliche Preisnachlässe abzuziehen.

(4) Werden verschieden zu tarifierende Gegenstände

einer Warenzusammenstellung in einem

Gesamtbetrag in Rechnung gestellt, so ist der

anteilige Zollwert für die einzelne wertzollpflichtige

Ware ausreichend nachzuweisen, andernfalls

vom Zollamt zu schätzen. Dasselbe gilt für fest

verbundene Waren, deren Bestandteile verschieden

zu tarifieren sind.

§ 8. Preisnachlässe.

(1) Preisnachlässe im Sinne des § 7 Absatz 3

sind

a) Kassenskonti,

b) Mengenrabatte,

c) andere Rabatte, die Käufern der gleichen

Handelsstufe oder zur Anpassung eines

Listenpreises an die aktuelle Marktlage

gewährt werden, soweit sie in dem betreffenden

Geschäftszweig handelsüblich und

nicht rückwirkend sind.

(2) Außergewöhnliche Preisnachlässe im Sinne

des § 7 Absatz 2 sind solche, die nicht im vorstehenden

Absatz genannt sind.

§ 9. Umrechnung.

Zur Ermittlung des Zollwertes herangezogene

Preis- und Wertangaben in ausländischer Währung

sind auf Schillinge nach dem Kurs umzurechnen,

den das Bundesministerium für Finanzen

nach Maßgabe des jeweils in Österreich geltenden

offiziellen Kurses für Auslandswährungen

oder für Gold bestimmt,. wobei Abweichungen

nur bis zu 15 v. H. zulässig sind. Im Falle multipler

Währungskurse ist der sich tatsächlich ergebende

Mischkurs der Umrechnung zur Ermittlung

des Zollwertes zugrunde zu legen.

§ 10. Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes.

(1) Zur Ermittlung des Zollwertes ist eine Erklärung

abzugeben, die gemeinsam mit der Warenerklärung

zur Abfertigung der Ware zum

freien Verkehr oder zur Abfertigung zum Vormerkverkehr,

mit Ausnahme der Abfertigung

auf Vormerkrechnung einzubringen ist.

(2) In den Fällen, in denen für die Zollabfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

eine schriftliche Warenerklärung nach

dem Zollgesetz erforderlich ist, ist auch die Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes schriftlich

zu erstatten.

(3) In den Fällen, in denen nach den zollgesetzlichen

Bestimmungen für die Zollabfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr

eine mündliche Warenerklärung zulässig

ist, kann auch die Erklärung zur Ermittlung des

Zollwertes mündlich, jedoch nach Waren aufgegliedert,

erfolgen, wenn gegen die Richtigkeit des

Wertes keine Bedenken bestehen. Das Bundesministerium

für Finanzen ist ermächtigt, im Postverkehr

zur Vereinfachung des Zollverfahrens die

mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

bis zur Höhe von 3000 S zuzulassen.

(4) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

hat durch den Käufer im Zollgebiet oder,

falls kein Kauf vorliegt, durch den Warenempfänger

zu. erfolgen. Der Käufer oder Warenempfänger

kann auch den Verfügungsberechtigten

zur Abgabe der Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes schriftlich bevollmächtigen. In

Fällen, in denen die Eisenbahn als Verfügungsberechtigter

auftritt, kann, wenn die Ware vor

Erreichen des Bestimmungsortes zur Verzollung

gestellt wird, auch ohne Vorliegen der nach diesem

Absatz geforderten Vollmacht beziehungsweise

der zur Ermittlung des Zollwertes erforderlichen

Unterlagen die Verzollung auf Grund

einer von der Eisenbahn abgegebenen Zollwerterklärung

nach den in Betracht kommenden abgabenrechtlichen

Vorschriften vorläufig durchgeführt

werden.

§ 11. Erfordernisse der Erklärung

zur Ermittlung de Zollwertes.

(1) Die Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

ist unter Verwendung der amtlich aufgelegten

Vordrucke, aufgegliedert nach Warenarten

und allenfalls nach getrennt zu tarifierenden

Warenbestandteilen gesondert für Kaufverträge

und sonstige entgeltliche oder unentgeltliche

Rechtsgeschäfte, in doppelter Ausfertigung

abzugeben. Sie hat alle gemäß §§ 2, 3, 4, 5, 6, 7

und 8 für die Ermittlung des Zollwertes erforderlichen

Angaben zu enthalten.

(2) Die Richtigkeit der schriftlichen Erklärung

zur Ermittlung des Zollwertes ist bei der Zollabfertigung

der Ware zum freien Verkehr oder

zum Vormerkverkehr durch Vorlage aller für

die Ermittlung des Zollwertes notwendigen Unterlagen

wie Rechnungen, Kaufverträge, Schriftwechsel,

Frachtpapiere nachzuweisen.

§ 12. Schlußbestimmungen.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Mai 1955

in Kraft.

(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden § 16

Absatz 1 und § 41 des Gesetzes vom 10. Juni

1920, StGBl. Nr. 250, über das Zollrecht und

das Zollverfahren (Zollgesetz) außer Kraft

gesetzt.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →