60. Bundesgesetz: Neufassung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.
Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in
fremder Währung, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 29/
1947, vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 180, vom
12. Mai 1948, BGBl. Nr. 120, vom 25. Jänner
1950, BGBl. Nr. 66, vom 7. März 1951, BGBl.
Nr. 89, und vom 17. Juni 1953, BGBl. Nr. 90,
erhält die folgende Fassung
„§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
bis zum jeweiligen Höchstbetrag von 200 Millionen
nordamerikanischen Dollars oder deren
Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen
aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß
für Kredite an österreichische Unternehmungen
die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge
und Zahler zu übernehmen.
(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß
des Nationalrates über die auf Grund dieses
Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen
und übernommenen Garantien zu berichten.
§ 2. Die Erlöse der nach diesem Bundesgesetz
aufgenommenen Bundesanleihen und der unter
Bundeshaftung aufgenommenen Kredite sind zur
teilweisen Deckung des österreichischen Import- oder
Investitionsbedarfes zu verwenden.
§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember
1958 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut.