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60_1954 AT

60. Bundesgesetz: Neufassung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Neufassung des Bundesgesetzes über die Aufnahme von Anleihen in fremder Währung.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 25. Juli 1946, BGBl.

Nr. 154, über die Aufnahme von Anleihen in

fremder Währung, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 12. Dezember 1946, BGBl. Nr. 29/

1947, vom 2. Juli 1947, BGBl. Nr. 180, vom

12. Mai 1948, BGBl. Nr. 120, vom 25. Jänner

1950, BGBl. Nr. 66, vom 7. März 1951, BGBl.

Nr. 89, und vom 17. Juni 1953, BGBl. Nr. 90,

erhält die folgende Fassung

„§ 1. (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt,

bis zum jeweiligen Höchstbetrag von 200 Millionen

nordamerikanischen Dollars oder deren

Gegenwert in ausländischer Währung Anleihen

aufzunehmen oder bis zu diesem Höchstausmaß

für Kredite an österreichische Unternehmungen

die Ausfallshaftung oder die Haftung als Bürge

und Zahler zu übernehmen.

(2) Die Bundesregierung hat dem Hauptausschuß

des Nationalrates über die auf Grund dieses

Bundesgesetzes aufgenommenen Anleihen

und übernommenen Garantien zu berichten.

§ 2. Die Erlöse der nach diesem Bundesgesetz

aufgenommenen Bundesanleihen und der unter

Bundeshaftung aufgenommenen Kredite sind zur

teilweisen Deckung des österreichischen Import- oder

Investitionsbedarfes zu verwenden.

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 31. Dezember

1958 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut.

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