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60_1953 AT

60. Kulturübereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Kulturübereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland.

Der Bundespräsident erklärt das am 12. Dezember 1952 in Wien unterzeichnete Kulturübereinkommen

zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten

Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland, welches also lautet

Die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nord-Irland und die

Österreichische Bundesregierung,

von dem Wunsche beseelt, ein Übereinkommen

zu schließen, das durch freundschaftlichen Austausch

und Zusammenarbeit ein Höchstmaß an

Verständnis in ihren beiden Ländern für die

geistige, künstlerische und wissenschaftliche

Tätigkeit sowie die Lebensweise des anderen

Landes anstreben soll,

haben für diesen Zweck bevollmächtigte Vertreter

ernannt, die, von ihren Regierungen entsprechend

ermächtigt,

wie folgt übereingekommen sind

Artikel I.

Jede vertragschließende Regierung wird für

die Schaffung von Lehrkanzeln, Dozenturen,

Lektoraten und Lehrgängen über Sprache,

Literatur und Geschichte des Gebietes der

anderen Regierung und sonstige sich auf dieses

Land beziehende Sachgebiete an Hochschulen

und anderen Lehranstalten ihres Staatsgebietes

eintreten.

Artikel II.

Jeder vertragschließenden Regierung wird

gestattet, kulturelle Institute innerhalb des

Staatsgebietes der anderen zu errichten und zu

unterstützen, vorausgesetzt, daß die maßgebenden

allgemeinen Rechtsvorschriften des betreffenden

Landes über die Errichtung und die

Tätigkeit solcher Institute eingehalten werden.

Unter dem Wort „Institut" sind akademische

und kulturelle Anstalten, österreichisch-britische

Gesellschaften, Bibliotheken, Leihstellen für

Filme und Schallplatten und andere Einrichtungen

zu verstehen, die dem Zweck des vorliegenden

Übereinkommens dienen.

Artikel III.

Die vertragschließenden Regierungen werden

den Austausch von Lehrkräften an Hochschulen

und anderen Lehranstalten, von Studierenden

der Hoch- und Mittelschulen sowie von Vertretern

der Wissenschaft und Repräsentanten

geistiger und anderer Berufe ihres Staatsgebietes

fördern.

Artikel IV.

Jede vertragschließende Regierung wird in

ihrem Staatsgebiet im Rahmen der verfügbaren

Mittel Stipendien schaffen, die dem Zweck

dienen sollen, Staatsangehörigen der anderen

vertragschließenden Regierung zu ermöglichen,

Studien, eine berufliche Fortbildung oder eine

Forschungsarbeit weiterzuverfolgen oder in Angriff

zu nehmen.

Artikel V.

Die vertragschließenden Regierungen werden

die engste Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen

Gesellschaften sowie den erzieherischen

und beruflichen Organisationen ihrer

beiderseitigen Staatsgebiete fördern, um dem

vorliegenden Übereinkommen Wirksamkeit zu

verleihen.

Artikel VI.

Die vertragschließenden Regierungen werden

erwägen, ob und unter welchen Bedingungen ein

innerhalb des Staatsgebietes der einen erworbener

akademischer Grad, ein solches Diplom

oder Studienzeugnis für akademische oder in

entsprechenden Fällen für berufliche Zwecke dem

bezüglichen, innerhalb des Staatsgebietes der

anderen erworbenen akademischen Grad, Diplom

oder Studienzeugnis gleichgesetzt werden kann.

Artikel VII.

Jede vertragschließende Regierung wird die

andere bei der Verbreitung der Kenntnis der

Kultur der einen in dem Land der anderen durch

folgende Mittel unterstützen

a) Bücher, Zeitschriften und sonstige Publikationen;

b) Vorträge;

c) Konzerte;

d) Kunstausstellungen und andere Ausstellungen;

e) Dramatische und musikalische Darbietungen;

f) Radio, Filme, Schallplatten und sonstige

mechanische Reproduktionsmittel.

Artikel VIII.

a) Jede vertragschließende Regierung wird im

Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung

bei der Einfuhr der für den Zweck des vorliegenden

Übereinkommens notwendigen Ausstattungen,

wie Bilder und anderes Ausstellungsmaterial,

ferner Bücher, Filme und Schallplatten,

aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes

gewähren;

b) jede vertragschließende Regierung wird im

Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung

bei der Einfuhr von Material, das ausschließlich

für den Betrieb der in Artikel II des vorliegenden

Übereinkommens genannten kulturellen

Institute erforderlich ist, wie Grammophone,

Rundfunkapparate, Filmprojektoren und Fahrzeuge,

aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr

eigenes gewähren.

Artikel IX.

Zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden

Übereinkommens wird eine ständige,

aus sechs Mitgliedern bestehende gemischte

Kommission aufgestellt werden. Diese Kommission

wird aus zwei Sektionen bestehen, und zwar

einer aus österreichischen Mitgliedern mit ihrem

Sitz in Wien und einer anderen, aus britischen

Mitgliedern mit ihrem Sitz in London. Jede

Sektion wird drei Mitglieder umfassen. Das

britische Auswärtige Amt wird, in Übereinkunft

mit den entsprechenden Regierungsämtern des

Vereinigten Königreiches, die Mitglieder der

britischen Sektion ernennen und das österreichische

Bundesministerium für Unterricht

wird, in Übereinkunft mit den entsprechenden

Regierungsämtern der Österreichischen Bundesregierung,

die Mitglieder der österreichischen

Sektion ernennen. Jede vertragschließende

Regierung wird die Bedingungen für die Bestellung

der Mitglieder ihrer eigenen Sektion festsetzen

und die Vollmacht haben, Ersatzmitglieder

zu ernennen.

Artikel X.

Die vollzählig gemischte Kommission wird

innerhalb von zwölf Monaten, angefangen von

dem Tage, an dem das vorliegende Übereinkommen

in Kraft tritt, und von da an im Falle

des Bedarfs, mindestens aber alle zwei Jahre,

zusammentreten. Die Zusammenkünfte werden

abwechselnd in Österreich und im Vereinigten

Königreich stattfinden. Bei diesen Zusammenkünften

wird ein siebentes, von der Regierung

desjenigen Staates, in dem die Zusammenkunft

stattfindet, ernanntes Mitglied den Vorsitz

führen.

Artikel XI.

Die gemischte Kommission und jede ihrer

Sektionen werden berechtigt sein, zusätzliche,

nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater für

besondere Fragen zu kooptieren.

Artikel XII.

Die gemischte Kommission wird ihre eigene

Geschäftsordnung festsetzen.

Artikel XIII.

Es wird eine der ersten Aufgaben der gemischten

Kommission sein, in einer Vollversammlung

ausführliche Vorschläge für die

Durchführung des vorliegenden Übereinkommens

zu erstatten, welche dann von den vertragschließenden

Regierungen geprüft werden. Bei

ihren weiteren Zusammenkünften wird die gemischte

Kommission die Lage überprüfen und

kann weitere Vorschläge ausarbeiten oder Abänderungen

ihrer früheren Empfehlungen den

vertragschließenden Regierungen zur Prüfung

vorschlagen.

Artikel XIV.

Jede vertragschließende Regierung kann fallweise

geeignete Organisationen oder Personen

namhaft machen, die mit der Durchführung von

Aufgaben, welche für die Erfüllung der Bestimmungen

des vorliegenden Übereinkommens erforderlich

sind, betraut werden sollen.

Artikel XV.

In dem vorliegenden Übereinkommen bedeuten

a) die Worte „Staatsgebiet" und „Land" in

bezug auf die Regierung des Vereinigten

Königreiches das Vereinigte Königreich

von Großbritannien und Nord-Irland, in

bezug auf die Österreichische Bundesregierung

die Republik Österreich;

b) das Wort „Staatsangehöriger" bedeutet in

bezug auf die Regierung des Vereinigten

Königreiches Staatsbürger des Vereinigten

Königreiches und Kolonien, die ihren

ständigen Wohnsitz im Vereinigten

Königreich von Großbritannien und Nord-

Irland haben, in bezug auf die Österreichische

Bundesregierung Staatsangehörige

der Republik Österreich, die ihren ständigen

Wohnsitz in Österreich haben.

Artikel XVI.

Die Verpflichtung der beiderseitigen Staatsbürger,

sich an die gesetzlichen oder sonstigen

allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche

in den Gebieten der beiden vertragschließenden

Regierungen hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes

und der Ausreise von Ausländern in

Geltung stehen, wird durch dieses Übereinkommen

nicht berührt.

Artikel XVII.

Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert

werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden

wird in London stattfinden. Das

Übereinkommen wird am 15. Tage nach dem

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft

treten.

Artikel XVIII.

Das vorliegende Übereinkommen wird für

eine Mindestdauer von fünf Jahren in Kraft

bleiben. Von da an wird es, wenn es nicht von

einer der beiden vertragschließenden Regierungen

mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser

Zeit gekündigt wurde, weiterhin in Kraft

bleiben bis zum Ablauf von sechs Monaten

nach dem Tage, an dem eine der beiden vertragschließenden

Regierungen der anderen die

Kündigung notifiziert hat.

Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

das vorliegende Übereinkommen

gefertigt und mit ihren Siegeln versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien,

am 12. Dezember 1952, in englischer und

deutscher Sprache mit der Maßgabe, daß beide

Texte die gleiche Geltung haben.

Für die Österreichische Bundesregierung

Leopold Figl Ernst Kolb

Für die Regierung des Vereinigten Königreiches

von Großbritannien und Nord-Irland

Harold Caccia

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für

die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. Feber 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Figl

Der Bundesminister für Unterricht

Kolb

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 10. April 1953 in London stattgefunden hat,

ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel XVII am 25. April 1953 in Kraft getreten.

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