60. Kulturübereinkommen zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident erklärt das am 12. Dezember 1952 in Wien unterzeichnete Kulturübereinkommen
zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Vereinigten
Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland, welches also lautet
Die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nord-Irland und die
Österreichische Bundesregierung,
von dem Wunsche beseelt, ein Übereinkommen
zu schließen, das durch freundschaftlichen Austausch
und Zusammenarbeit ein Höchstmaß an
Verständnis in ihren beiden Ländern für die
geistige, künstlerische und wissenschaftliche
Tätigkeit sowie die Lebensweise des anderen
Landes anstreben soll,
haben für diesen Zweck bevollmächtigte Vertreter
ernannt, die, von ihren Regierungen entsprechend
ermächtigt,
wie folgt übereingekommen sind
Artikel I.
Jede vertragschließende Regierung wird für
die Schaffung von Lehrkanzeln, Dozenturen,
Lektoraten und Lehrgängen über Sprache,
Literatur und Geschichte des Gebietes der
anderen Regierung und sonstige sich auf dieses
Land beziehende Sachgebiete an Hochschulen
und anderen Lehranstalten ihres Staatsgebietes
eintreten.
Artikel II.
Jeder vertragschließenden Regierung wird
gestattet, kulturelle Institute innerhalb des
Staatsgebietes der anderen zu errichten und zu
unterstützen, vorausgesetzt, daß die maßgebenden
allgemeinen Rechtsvorschriften des betreffenden
Landes über die Errichtung und die
Tätigkeit solcher Institute eingehalten werden.
Unter dem Wort „Institut" sind akademische
und kulturelle Anstalten, österreichisch-britische
Gesellschaften, Bibliotheken, Leihstellen für
Filme und Schallplatten und andere Einrichtungen
zu verstehen, die dem Zweck des vorliegenden
Übereinkommens dienen.
Artikel III.
Die vertragschließenden Regierungen werden
den Austausch von Lehrkräften an Hochschulen
und anderen Lehranstalten, von Studierenden
der Hoch- und Mittelschulen sowie von Vertretern
der Wissenschaft und Repräsentanten
geistiger und anderer Berufe ihres Staatsgebietes
fördern.
Artikel IV.
Jede vertragschließende Regierung wird in
ihrem Staatsgebiet im Rahmen der verfügbaren
Mittel Stipendien schaffen, die dem Zweck
dienen sollen, Staatsangehörigen der anderen
vertragschließenden Regierung zu ermöglichen,
Studien, eine berufliche Fortbildung oder eine
Forschungsarbeit weiterzuverfolgen oder in Angriff
zu nehmen.
Artikel V.
Die vertragschließenden Regierungen werden
die engste Zusammenarbeit zwischen den wissenschaftlichen
Gesellschaften sowie den erzieherischen
und beruflichen Organisationen ihrer
beiderseitigen Staatsgebiete fördern, um dem
vorliegenden Übereinkommen Wirksamkeit zu
verleihen.
Artikel VI.
Die vertragschließenden Regierungen werden
erwägen, ob und unter welchen Bedingungen ein
innerhalb des Staatsgebietes der einen erworbener
akademischer Grad, ein solches Diplom
oder Studienzeugnis für akademische oder in
entsprechenden Fällen für berufliche Zwecke dem
bezüglichen, innerhalb des Staatsgebietes der
anderen erworbenen akademischen Grad, Diplom
oder Studienzeugnis gleichgesetzt werden kann.
Artikel VII.
Jede vertragschließende Regierung wird die
andere bei der Verbreitung der Kenntnis der
Kultur der einen in dem Land der anderen durch
folgende Mittel unterstützen
a) Bücher, Zeitschriften und sonstige Publikationen;
b) Vorträge;
c) Konzerte;
d) Kunstausstellungen und andere Ausstellungen;
e) Dramatische und musikalische Darbietungen;
f) Radio, Filme, Schallplatten und sonstige
mechanische Reproduktionsmittel.
Artikel VIII.
a) Jede vertragschließende Regierung wird im
Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung
bei der Einfuhr der für den Zweck des vorliegenden
Übereinkommens notwendigen Ausstattungen,
wie Bilder und anderes Ausstellungsmaterial,
ferner Bücher, Filme und Schallplatten,
aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr eigenes
gewähren;
b) jede vertragschließende Regierung wird im
Rahmen ihrer Gesetzgebung jede Erleichterung
bei der Einfuhr von Material, das ausschließlich
für den Betrieb der in Artikel II des vorliegenden
Übereinkommens genannten kulturellen
Institute erforderlich ist, wie Grammophone,
Rundfunkapparate, Filmprojektoren und Fahrzeuge,
aus dem Staatsgebiet der anderen in ihr
eigenes gewähren.
Artikel IX.
Zum Zwecke der Durchführung des vorliegenden
Übereinkommens wird eine ständige,
aus sechs Mitgliedern bestehende gemischte
Kommission aufgestellt werden. Diese Kommission
wird aus zwei Sektionen bestehen, und zwar
einer aus österreichischen Mitgliedern mit ihrem
Sitz in Wien und einer anderen, aus britischen
Mitgliedern mit ihrem Sitz in London. Jede
Sektion wird drei Mitglieder umfassen. Das
britische Auswärtige Amt wird, in Übereinkunft
mit den entsprechenden Regierungsämtern des
Vereinigten Königreiches, die Mitglieder der
britischen Sektion ernennen und das österreichische
Bundesministerium für Unterricht
wird, in Übereinkunft mit den entsprechenden
Regierungsämtern der Österreichischen Bundesregierung,
die Mitglieder der österreichischen
Sektion ernennen. Jede vertragschließende
Regierung wird die Bedingungen für die Bestellung
der Mitglieder ihrer eigenen Sektion festsetzen
und die Vollmacht haben, Ersatzmitglieder
zu ernennen.
Artikel X.
Die vollzählig gemischte Kommission wird
innerhalb von zwölf Monaten, angefangen von
dem Tage, an dem das vorliegende Übereinkommen
in Kraft tritt, und von da an im Falle
des Bedarfs, mindestens aber alle zwei Jahre,
zusammentreten. Die Zusammenkünfte werden
abwechselnd in Österreich und im Vereinigten
Königreich stattfinden. Bei diesen Zusammenkünften
wird ein siebentes, von der Regierung
desjenigen Staates, in dem die Zusammenkunft
stattfindet, ernanntes Mitglied den Vorsitz
führen.
Artikel XI.
Die gemischte Kommission und jede ihrer
Sektionen werden berechtigt sein, zusätzliche,
nicht stimmberechtigte Mitglieder als Berater für
besondere Fragen zu kooptieren.
Artikel XII.
Die gemischte Kommission wird ihre eigene
Geschäftsordnung festsetzen.
Artikel XIII.
Es wird eine der ersten Aufgaben der gemischten
Kommission sein, in einer Vollversammlung
ausführliche Vorschläge für die
Durchführung des vorliegenden Übereinkommens
zu erstatten, welche dann von den vertragschließenden
Regierungen geprüft werden. Bei
ihren weiteren Zusammenkünften wird die gemischte
Kommission die Lage überprüfen und
kann weitere Vorschläge ausarbeiten oder Abänderungen
ihrer früheren Empfehlungen den
vertragschließenden Regierungen zur Prüfung
vorschlagen.
Artikel XIV.
Jede vertragschließende Regierung kann fallweise
geeignete Organisationen oder Personen
namhaft machen, die mit der Durchführung von
Aufgaben, welche für die Erfüllung der Bestimmungen
des vorliegenden Übereinkommens erforderlich
sind, betraut werden sollen.
Artikel XV.
In dem vorliegenden Übereinkommen bedeuten
a) die Worte „Staatsgebiet" und „Land" in
bezug auf die Regierung des Vereinigten
Königreiches das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nord-Irland, in
bezug auf die Österreichische Bundesregierung
die Republik Österreich;
b) das Wort „Staatsangehöriger" bedeutet in
bezug auf die Regierung des Vereinigten
Königreiches Staatsbürger des Vereinigten
Königreiches und Kolonien, die ihren
ständigen Wohnsitz im Vereinigten
Königreich von Großbritannien und Nord-
Irland haben, in bezug auf die Österreichische
Bundesregierung Staatsangehörige
der Republik Österreich, die ihren ständigen
Wohnsitz in Österreich haben.
Artikel XVI.
Die Verpflichtung der beiderseitigen Staatsbürger,
sich an die gesetzlichen oder sonstigen
allgemeingültigen Vorschriften zu halten, welche
in den Gebieten der beiden vertragschließenden
Regierungen hinsichtlich der Einreise, des Aufenthaltes
und der Ausreise von Ausländern in
Geltung stehen, wird durch dieses Übereinkommen
nicht berührt.
Artikel XVII.
Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert
werden. Der Austausch der Ratifikationsurkunden
wird in London stattfinden. Das
Übereinkommen wird am 15. Tage nach dem
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft
treten.
Artikel XVIII.
Das vorliegende Übereinkommen wird für
eine Mindestdauer von fünf Jahren in Kraft
bleiben. Von da an wird es, wenn es nicht von
einer der beiden vertragschließenden Regierungen
mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser
Zeit gekündigt wurde, weiterhin in Kraft
bleiben bis zum Ablauf von sechs Monaten
nach dem Tage, an dem eine der beiden vertragschließenden
Regierungen der anderen die
Kündigung notifiziert hat.
Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
das vorliegende Übereinkommen
gefertigt und mit ihren Siegeln versehen.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Wien,
am 12. Dezember 1952, in englischer und
deutscher Sprache mit der Maßgabe, daß beide
Texte die gleiche Geltung haben.
Für die Österreichische Bundesregierung
Leopold Figl Ernst Kolb
Für die Regierung des Vereinigten Königreiches
von Großbritannien und Nord-Irland
Harold Caccia
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und vom Bundesminister für
die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 3. Feber 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Figl
Der Bundesminister für Unterricht
Kolb
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 10. April 1953 in London stattgefunden hat,
ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel XVII am 25. April 1953 in Kraft getreten.