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60_1951 AT

60. Verordnung: Durchführung des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: Durchführung des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung.

Auf Grund des § 3 der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

wird für die unter diese

Verordnung fallenden Pensionsparteien mit Zustimmung

des Hauptausschusses des Nationalrates

vom 8. März 1951 verordnet

Einziger Paragraph.

Alle Empfänger von Ruhe(Versorgungs)genüssen

erhalten vom 1. Juli 1951 angefangen

Ruhe(Versorgungs)genüsse im Ausmaß von

95 v. H. der in den §§ 2 beziehungsweise 7

der Bundesbahn-Pensionsüberleitungsverordnung

vorgesehenen Höhe.

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