60. Verordnung: 4. Fachgruppenordnungsnovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182, betreffend die
Errichtung von Kammern der gewerblichen
Wirtschaft (Handelskammergesetz — HKG),
wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien
für Inneres, für Unterricht, für
soziale Verwaltung, für Finanzen, für Land-
und Forstwirtschaft sowie für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe verordnet
Artikel I.
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Inneres, für
Unterricht, für soziale Verwaltung, für
Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für
Verkehr und für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung vom 15. Juli 1947, BGBl.
Nr. 223, über die Errichtung der Fachgruppen
und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft
(Fachgruppenordnung) in der Fassung der Verordnungen
vom 20. Juli 1948, BGBl. Nr. 167
(1. Fachgruppenordnungsnovelle — 1. FGO-
Nov.), vom 23. Dezember 1948, BGBl. Nr. 38/
1949 (2. Fachgruppenordnungsnovelle —
2. FGO-Nov.) und vom 29. September 1949,
BGBl. Nr. 244 (3. Fachgruppenordnungsnovelle
— 3. FGO-Nov.) wird abgeändert und
ergänzt wie folgt
1. Im § 15 Abs. 1 hat lit. f zu entfallen. Die
bisherige lit. g hat die Bezeichnung f zu führen.
2. Der § 15 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Fachgruppentagung muß mindestens
einmal im Jahre einberufen werden (§ 30
Abs. 6 HKG.)."
3. Im § 28 Abs. 1 hat es statt „höchstens fünf
Fachvertreter" zu heißen: „höchstens zwölf
Fachvertreter".
Artikel II.
Der Anhang zur Fachgruppenordnung (Fachgruppenkatalog)
wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Im § I Abs. 2 hat Z. 53 zu entfallen. Die
bisherige Z. 54 erhält die Bezeichnung 53.
2. Im § 1 Abs. 4 Buchstabe H lit. b haben
die Worte „Übernahmsstellen für Chemischputzen,
Waschen und Färben" zu entfallen.
3. Im § 1 Abs. 4 Buchstabe H ist nach lit. b
als neue lit. c anzufügen: „ Landesinnung Wien
der Übernahmsstellen für Chemischputzen,
Waschen und Färben, umfassend
Ubernahmsstellen für Chemischputzen,
Waschen und Färben."
4. Im § 3 Abs. 2 Z. 27 haben die Worte: „die
Tankstellen" zu entfallen.
5. Im § 3 Abs. 4 Buchstabe R hat die lit. b
zu lauten: „b) Landesgremium Wien für den
Kleinhandel mit Mineralöl und Mineralölprodukten,
umfassend: Kleinhandel mit
Mineralöl und Mineralölprodukten."
6. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 10 zu lauten
„10. Fachverband der Garagen und Tankstellenunternehmungen
für die Garagenunternehmungen,
für die Tankstellenunternehmungen.
(Ausschließlicher Betrieb des Wiederverkaufes
von Betriebsstoffen an Kraftfahrer durch Zapfstellen.)"
7. Im § 6 Abs. 1 werden der Z. 3 nach
Umwandlung des Punktes in einen Beistrich die
Worte angefügt: „für Sanatorien."
8. Im § 6 Abs. 1 hat Z. 4 zu entfallen.
Die bisher unter Ziffer 5 bis 10 angeführten
Fachverbände führen nunmehr fortlaufend die
Ziffern 4 bis 9.