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60. Verordnung: 4. Fachgruppenordnungsnovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Verordnung: 4. Fachgruppenordnungsnovelle — 4. FGO-Nov.

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

24. Juli 1946, BGBl. Nr. 182, betreffend die

Errichtung von Kammern der gewerblichen

Wirtschaft (Handelskammergesetz — HKG),

wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien

für Inneres, für Unterricht, für

soziale Verwaltung, für Finanzen, für Land-

und Forstwirtschaft sowie für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe verordnet

Artikel I.

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen

mit den Bundesministerien für Inneres, für

Unterricht, für soziale Verwaltung, für

Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, für

Verkehr und für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung vom 15. Juli 1947, BGBl.

Nr. 223, über die Errichtung der Fachgruppen

und Fachverbände der gewerblichen Wirtschaft

(Fachgruppenordnung) in der Fassung der Verordnungen

vom 20. Juli 1948, BGBl. Nr. 167

(1. Fachgruppenordnungsnovelle — 1. FGO-

Nov.), vom 23. Dezember 1948, BGBl. Nr. 38/

1949 (2. Fachgruppenordnungsnovelle —

2. FGO-Nov.) und vom 29. September 1949,

BGBl. Nr. 244 (3. Fachgruppenordnungsnovelle

— 3. FGO-Nov.) wird abgeändert und

ergänzt wie folgt

1. Im § 15 Abs. 1 hat lit. f zu entfallen. Die

bisherige lit. g hat die Bezeichnung f zu führen.

2. Der § 15 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Fachgruppentagung muß mindestens

einmal im Jahre einberufen werden (§ 30

Abs. 6 HKG.)."

3. Im § 28 Abs. 1 hat es statt „höchstens fünf

Fachvertreter" zu heißen: „höchstens zwölf

Fachvertreter".

Artikel II.

Der Anhang zur Fachgruppenordnung (Fachgruppenkatalog)

wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Im § I Abs. 2 hat Z. 53 zu entfallen. Die

bisherige Z. 54 erhält die Bezeichnung 53.

2. Im § 1 Abs. 4 Buchstabe H lit. b haben

die Worte „Übernahmsstellen für Chemischputzen,

Waschen und Färben" zu entfallen.

3. Im § 1 Abs. 4 Buchstabe H ist nach lit. b

als neue lit. c anzufügen: „ Landesinnung Wien

der Übernahmsstellen für Chemischputzen,

Waschen und Färben, umfassend

Ubernahmsstellen für Chemischputzen,

Waschen und Färben."

4. Im § 3 Abs. 2 Z. 27 haben die Worte: „die

Tankstellen" zu entfallen.

5. Im § 3 Abs. 4 Buchstabe R hat die lit. b

zu lauten: „b) Landesgremium Wien für den

Kleinhandel mit Mineralöl und Mineralölprodukten,

umfassend: Kleinhandel mit

Mineralöl und Mineralölprodukten."

6. Im § 5 Abs. 1 hat die Z. 10 zu lauten

„10. Fachverband der Garagen und Tankstellenunternehmungen

für die Garagenunternehmungen,

für die Tankstellenunternehmungen.

(Ausschließlicher Betrieb des Wiederverkaufes

von Betriebsstoffen an Kraftfahrer durch Zapfstellen.)"

7. Im § 6 Abs. 1 werden der Z. 3 nach

Umwandlung des Punktes in einen Beistrich die

Worte angefügt: „für Sanatorien."

8. Im § 6 Abs. 1 hat Z. 4 zu entfallen.

Die bisher unter Ziffer 5 bis 10 angeführten

Fachverbände führen nunmehr fortlaufend die

Ziffern 4 bis 9.

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