60. Bundesgesetz: Abgabenrechtsmittelgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Anwendungsbereich des Gesetzes.
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten für die Abgaben des Bundes, der
Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden, ferner, soweit die Einhebung
durch die Bundesfinanzverwaltung erfolgt, für
Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften
des öffentlichen Rechtes.
(2) Bei den Abgaben der Länder, der Stadt
Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,
die von Organen dieser Körperschaften eingehoben
werden, kommen diesen Organen die
Aufgaben zu, die in diesem Bundesgesetz den
Finanzämtern übertragen werden.
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
gelten nicht für das Abgabenstrafverfahren.
II. Abschnitt.
Arten der Rechtsmittel.
§ 3. (1) Gegen Bescheide, die im Verfahren
über die in § 1 bezeichneten Abgaben in erster
Instanz ergehen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen
der §§ 4 und 5 als Rechtsmittel die
Berufung oder die Beschwerde gegeben.
(2) Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen
ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht
zulässig. Sie können erst in dem Rechtsmittel
gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid
angefochten werden.
(S) Bestimmungen des Abgabenrechtes, welche
die Einlegung eines Rechtsmittels fair unzulässig
erklären, bleiben unberührt.
§ 4. (1) Das Rechtsmittel der Berufung ist gegeben
1. gegen Steuerbescheide;
2. gegen Feststellungs- und Steuermeßbescheide;
3. gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf
Vornahme einer iBerichtigungs(Fortschreibungs)feststellung
oder einer Berichtigungs(Fortschreiibungs)veranlagung ganz oder teilweise abgelehnt
wird.
(2) Liegen einem Steuerbescheid oder einem
Feststellungsbescheid Umstände zugrunde, die
in einem anderen Feststellungsbescheid oder in
einem Steuermeßbescheid festgestellt sind, so
kann der Steuerbescheid (Feststellungsbescheid)
nicht mit der Begründung angefochten werden,
daß die im Feststellungsbescheid (im Steuermeßbescheid)
getroffene Entscheidung unzutreffend
ist. Dieser Einwand kann nur im Rechtsmittelverfahren
gegen den anderen Feststellungsbescheid
(den Steuermeßbescheid) erhoben werden.
§ 5. Gegen andere als die in § 4 genannten
Bescheide, insbesondere gegen Bescheide,
die die Anforderung einer Vorauszahlung
oder eines Verspätungszuschlages betreffen,
ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Dies gilt auch, wenn der Bescheid über die Anforderung
der Vorauszahlung oder des Verspätungszuschlages
in Verbindung mit einem der
Berufung unterliegenden Bescheid ergeht.
§ 6. Die Entscheidung über die in § 3, Abs. (1),
bezeichneten Rechtsmittel obliegt
1. bei den Bundesabgaben und bei den durch
Organe der Bundesfinanzverwaltung eingehobenen
Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der
Gemeindeverbände und der Gemeinden
a) über Berufungen, welche die veranlagte Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer, die
Gewerbesteuer, die Vermögensteuer, die
Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe
und die Umsatzsteuer betreffen,
Berufungskommissionen (§ 28), die in fünfgliedrigen
Senaten entscheiden;
b) über Berufungen in allen anderen Fällen
und über Beschwerden den Finanzlandesdirektionen;
2. bei den durch Organe der Bundesfinanzverwaltung
eingehobenen Beiträgen an öffentliche
Fonds und an Körperschaften des öffentlichen
Rechtes
a) soweit es sich um Berufungen über Beiträge
handelt, die gleichzeitig mit einer der
in Z. 1, a, bezeichneten Abgaben von der
gleichen Bemessungsgrundlage angehoben
werden, den in Z. 1, a, genannten Senaten,
doch bleiben die Vorschriften unberührt,
welche die Zuständigkeit zur Entscheidung
von Rechtsmitteln über die Frage der
grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung
derartiger Beiträge regeln;
b) in allen anderen Fällen den Finanzlandesdirektionen;
3. bei den durch eigene Organe der Länder, der
Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden
eingehobenen Abgaben den hiezu in den
landesrechtlichen Vorschriften berufenen Stellen.
§ 7. (1) Wird gegen einen Bescheid gleichzeitig
Berufung und Beschwerde eingebracht, so
obliegt die Entscheidung über beide Rechtsmittel
der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen
Stelle.
(2) Bescheide, die an Stelle eines früheren Bescheides
treten, sind selbständig anfechtbar, soweit
sie den früheren Bescheid abändern.
Hiebei können auch Gründe geltend gemacht
werden, die gegen den früheren Bescheid nicht
oder ohne Erfolg vorgebracht worden sind. Bescheide,
die an Stelle eines früheren vorläufigen
Bescheides treten, sind auch anfechtbar, wenn sie
mit dem vorläufigen Bescheid übereinstimmen.
Das gleiche gilt für Teile von Bescheiden.
(3) Gegen Entscheidungen der in § 6 genannten
Organe ist ein Rechtsmittel im ordentlichen Instanzenzug
nicht zulässig.
III. Abschnitt.
Rechtsmittelbelehrung ; Rechtsmittelfrist.
§ 8. (1) Jeder Bescheid (§ 3), der nicht dem
zugrunde liegenden Antrag vollinhaltlich Rechnung
trägt, ist zu begründen und hat eine
Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat
anzugeben, ob der Bescheid noch einem
weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und
bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei
welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen
ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein
Rechtsmittel zulässig ist, darauf hinzuweisen, daß
dieses begründet werden muß und daß ihm keine
die Einhebung der Abgabe aufschiebende Wirkung
zukommt [§ 19, Abs. (3)].
(2) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung
oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist
oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel
für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist
nicht in Lauf gesetzt.
(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche
Frist angegeben, so ist das innerhalb
der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel
rechtzeitig.
(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige
Angabe über die Behörde, bei welcher
das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das
Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der
Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat oder
bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.
§ 9. (1) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen
Monat. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen
Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert
werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung
wird der Lauf der Rechtsmittelfrist
gehemmt. Gegen die Abweisung eines solchen
Antrages steht die gleichzeitig mit dem Rechtsmittel
einzubringende Beschwerde offen. Über
diese Beschwerde entscheidet die zur Entscheidung
über das Rechtsmittel zuständige Stelle.
(2) Durch einen Antrag des Steuerpflichtigen
auf nachträgliche Ergänzung des Steuerbescheides
durch Mitteilung der Punkte, in denen der Steuerbescheid
von der Steuererklärung abgewichen ist,
oder der für diese Abweichung maßgebenden
Gründe wird der Lauf der für die Einbringung
eines Rechtsmittels gegen den Steuerbescheid
offenstehenden Frist gehemmt. Der Antrag muß
spätestens eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelfrist
eingebracht werden.
(3) Der Antrag ist im Fall des Abs. (1) bei der
Stelle, deren Bescheid angefochten werden soll,
im Fall des Abs. (2) beim Finanzamt einzubringen,
das den Steuerbescheid erlassen hat. Die
Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem
Tag des Einlangens des Antrages und endet an
dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag
dem Antragsteller zugestellt wird.
§ 10. (1) Für den Beginn der in diesem Bundesgesetz
geregelten Fristen ist der Zeitpunkt der
Zustellung des Bescheides oder, wenn eine Zustellung
nicht erfolgt, der Zeitpunkt maßgebend,
an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist
oder als bekanntgemacht gilt. Wird ein Bescheid
an mehrere Personen zugestellt, so ist für jede
dieser Personen der Zeitpunkt der an sie erfolgten
Zustellung maßgebend.
(2) Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz
geregelten Fristen, die nach Tagen
bestimmt sind, wird der für den Beginn .
der Frist gemäß Abs. (1) maßgebende Tag nicht
mitgerechnet. Nach Wochen, Monaten oder Jahren
bestimmte Fristen endigen mit dem Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche oder des letzten
Monates, der durch seine Benennung oder Zahl
dem für den Beginn der Frist gemäß Abs. (1)
maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in
dem betreffenden Monat, so endet die Frist mit
Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Der Beginn
und Lauf einer Frist wird durch Sonntage
oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt
das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen
Feiertag, so ist der nächste Werktag als
letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des
Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
IV. Abschnitt.
Einlegung von Rechtsmitteln; Teilnahme am
Rechtsmittelverfahren.
§ 11. (1) Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist
derjenige befugt, an den der Bescheid ergangen
ist. Für seine Vertretung sind die Bestimmungen
des bürgerlichen Rechtes maßgebend.
Diese gelten auch, dann, wenn der zur Einlegung
des Rechtsmittels Berechtigte während der Dauer
der Rechtsmittelfrist vor Einlegung des Rechtsmittels
stirbt.
(2) Im Rechtsmittelverfahren auftretende Bevollmächtigte
und gesetzliche Vertreter haben sich
auf Verlangen als solche auszuweisen.
§ 12. (1) Zur Einlegung von Rechtsmitteln,
die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert
eines gewerblichen Betriebes oder über
wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen
Betrieben betreffen, sind die zur Geschäftsführung
berufenen Gesellschafter (Angehörigen einer
Personengemeinschaft) berechtigt. Der einzelne
Gesellschafter (Angehörige einer Personengemeinschaft)
ist zur Einlegung von Rechtsmitteln nur
berechtigt,
1. soweit es sich darum handelt, wer an dem
festgestellten Betrag beteiligt ist und wie der festgestellte
Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten
verteilt;
2. wenn er durch die Feststellung über einen
nur seine Person angehenden Punkt, z. B. die
Höhe von Sondervergütungen oder persönlichen
Werbungskosten, berührt wird.
(2) Sind in anderen als den im Abs. (1) bezeichneten
Fällen einheitliche Feststellungsbescheide
an Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte
zur Einlegung von Rechtsmitteln
befugt.
(3) Im Rechtsmittelverfahren können nur
einheitliche Feststellungen getroffen werden. Die
Rechtsmittelentscheidung richtet sich gegen alle
Mitberechtigten. Die Bestimmungen über die Bestellung
gemeinschaftlicher Bevollmächtigter
finden Anwendung.
§ 13. (1) Tritt bei einem Betrieb, einem Grundstück,
einem Betriebsgrundstück oder einer Gewerbeberechtigung
eine Rechtsnachfolge ein,
während eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels
gegen einen Feststellungsbescheid, einen
Steuermeßbescheid, einen Grundsteuerbescheid
oder einen Gewerbesteuerbescheid läuft, so kann
auch der Rechtsnachfolger innerhalb der Rechtsmittelfrist
(§ 10) das Rechtsmittel einlegen.
(2) Im Rechtsmittelverfahren können nur einheitliche
Entscheidungen getroffen werden. Die
Rechtsmittelentscheidung richtet sich sowohl gegen
den Rechtsvorgänger als auch gegen den Rechtsnachfolger.
§ 14. (1) Personen, die nach den steuerrechtlichen
Bestimmungen aus Gesamtschuldner zu
einer Steuerleistung verpflichtet sind, können,
wenn der Steuerbescheid nicht an sie ergangen
ist (§ 11), dem Rechtsmittel, das der Steuerpflichtige
eingebracht hat, als Beteiligte beitreten. Das
gleiche Recht halben Personen, die nach den
steuerrechtlichen Vorschriften für eine Steuer
haften.
(2) Personen, die gemäß Abs. (1) einem Rechtsmittel
beizutreten befugt sind, können zu diesem
auch von Amts wegen als Beteiligte zugezogen
werden.
(3) Wird ein Antrag auf Beitritt gestellt oder
erfolgt eine Zuziehung von Amts wegen, so ist
das Verfahren über das Rechtsmittel bis zur
Rechtskraft der Entscheidung über den Beitritt
(die Zuziehung) zu unterbrechen.
(4) Wer einem Rechtsmittelverfahren als Beteiligter
beigetreten oder zu diesem von Amts
wegen zugezogen worden ist, kann die gleichen
Rechte geltend machen, die dem Steuerpflichtigen
zustehen.
§ 15. (1) Der Beitritt [§ 14, Abs. (1)] ist beim
Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen
hat, unter Angabe der Gründe schriftlich
zu erklären. Die Abgabe dieser Erklärung ist auch
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig, muß
alber spätestens einen Monat nach dem Ende dieser
Frist erfolgen. Das Finanzamt hat die Beitrittserklärung
der Vorlage des Rechtsmittels anzuschließen
oder, falls dieses schon vorgelegt
ist, der Berufungskommission (der Finanzlandesdirektion)
nachträglich zu übersenden. Verspätet
einlangende Beitrittserklärungen sind zurückzuweisen
(§ 19, Abs. (1)].
(2) Über die Zulassung oder Ablehnung des
Beitrittes entscheidet, wenn für das Rechtsmittel
eine Berufungskommission zuständig ist, der Vorsitzende
des Berufungssenates. Er hat seine Entscheidung
unverzüglich zu fällen. Seine Entscheidung
ist dem Antragsteller, demjenigen, der
das Rechtsmittel eingebracht hat und allen Personen
zuzustellen, die dem Rechtsmittel bereits
rechtskräftig als Beteiligte beigetreten oder zu
diesem zugezogen worden sind. Gegen die Entscheidung
des Vorsitzenden kann binnen einer
Woche die Entscheidung des Senates angerufen
werden. Dieser hat über die Zulassung oder Ablehnung
des Beitrittes binnen einer Woche nach
Anrufung endgültig zu erkennen.
(3) Handelt es sich um den Beitritt zu einem
nicht zur Zuständigkeit einer Berufungskommission
gehörigen Rechtsmittel, so obliegt die Entscheidung
über die Zulassung oder Ablehnung
des Beitrittes der Finanzlandesdirektion. Diese
entscheidet endgültig.
§ 16. (1) Zur Zuziehung von Amts wegen gemäß
§ 14, Abs. (2), ist die zur Rechtsmittelentscheidung
berufene Stelle zuständig. Die Zu-
ziehung erfolgt, wenn zur Entscheidung über das
Rechtsmittel eine Berufungskommission zuständig
ist, durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenates.
Sie ist dem Zuzuziehenden, demjenigen,
der das Rechtsmittel eingebracht
hat, und allen Personen zuzustellen, die dem
Rechtsmittel bereits rechtskräftig als Beteiligte
beigetreten oder zu diesem zugezogen worden
sind. Jedem von ihnen steht das Recht zu, binnen
einer Woche nach Zustellung des Bescheides Einwendungen
zu erheben. In einem solchen Fall hat
der Berufungssenat über die Zuziehung binnen
einer Woche endgültig zu entscheiden.
(2) Gehört das Rechtsmittel nicht zur Zuständigkeit
einer Berufungskommission, so erfolgt die
Zuziehung als Beteiligter durch Bescheid der
Finanzlandesdirektion mit endgültiger Wirkung.
V. Abschnitt.
Inhalt, Behandlung und Wirkung der
Rechtsmittel.
§ 17. (1) Rechtsmittel sind schriftlich oder telegraphisch
einzubringen. Die Einbringung kann
durch die Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.
(2) Das Rechtsmittel muß enthalten
1. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den
sich das Rechtsmittel richtet;
2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Bescheid
angefochten wird;
3. die Gründe der Anfechtung;
4. die Erklärung, welche Änderungen beantragt
werden;
5. wenn zur Rechtfertigung des Rechtsmittels
neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht
werden, die bestimmte Bezeichnung dieser
Tatsachen oder Beweismittel.
(3) Die Begründung kann, wenn sie nicht bereits
in der Rechtsmittelschrift [Abs. (1)] enthalten ist,
innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Einreichung
eines Schriftsatzes oder zu Protokoll
nachgeholt werden. Eine Erklärung der Begründung
zu Protokoll ist unzulässig, wenn für den
zur Einlegung des Rechtsmittels Berechtigten ein
zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter
Bevollmächtigter einschreitet.
(4) Bei Rechtsmitteln gegen Bescheide über die
Anwendung des Zolltarifes oder der zu seiner
Auslegung erlassenen Bestimmungen ist die Zollbemessungsgrundlage
durch Musterentnahme,
Beschreibungen u. dgl. festzuhalten. Wird das
Rechtsmittel zu Protokoll erklärt, so hat die Festhaltung
der Zollbemessungsgrundlage im Einvernehmen
mit dem Rechtsmittelwerber zu erfolgen.
§ 18. Ein Rechtsmittel kann bei der Stelle, die
den angefochtenen Bescheid erlassen hat (bei Bescheiden
einer Hilfsstelle eines Finanzamtes bei
dieser oder beim Finanzamt) oder bei der zur
Entscheidung des Rechtsmittels zuständigen Stelle
(Berufungskommission, Finanzlandesdirektion)
eingebracht werden. Die Einbringung bei einer
anderen Stelle gilt nur dann als rechtzeitig, wenn
das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Frist der
Stelle zukommt, die den angefochtenen Bescheid
erlassen hat. Ein Rechtsmittel, das bei dar zur Entscheidung
zuständigen Stelle eingebracht wurde,
ist von dieser unverzüglich unter Angabe des
Tages des Einlangens (der Aufgabe zur Post)
an die Stelle weiterzuleiten, die den angefochtenen
Bescheid erlassen hat. Die gleiche Verpflichtung
obliegt dem Finanzamt, wenn sich das
bei ihm eingebrachte Rechtsmittel gegen den Bescheid
einer Hilfsstelle richtet.
§ 19. (1) Ein Rechtsmittel ist durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn es nicht zulässig oder nicht
fristgerecht eingebracht ist. In den Fällen des § 17,
Abs. (4), ist das Rechtsmittel ferner zurückzuweisen,
wenn die Zollbemessungsgrundlage nicht
in unzweifelhafter Weise festgestellt werden
kann. Ein Rechtsmittel darf nicht deshalb als
unzulässig zurückgewiesen werden, weil es vor
Beginn der Rechtsmittelfrist (§ 10) eingebracht
wurde oder weil es unrichtig bezeichnet ist.
(2) Rechtsmittel, die nicht nach Abs. (1) zurückzuweisen
sind, aber nach Form und Inhalt
nicht den Vorschriften des § 17, Abs. (1) bis (3),
entsprechen, sind zur Behebung dieser Mängel zurückzustellen.
Für die Behebung ist eine angemessene
Frist festzusetzen. Die Versäumung
dieser Frist gilt als Zurücknahme des Rechtsmittels.
Auf diese Rechtsfolge ist bei der Zurückstellung
hinzuweisen.
(3) Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird
die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides
nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung einer
Steuer nicht aufgehalten.
§ 20. (1) Auf die Einlegung eines Rechtsmittels
kann verzichtet werden. Der Verzicht ist der
Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich
bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erMären.
Diese Erklärung kann rechtswirksam erst abgegeben
werden, wenn der anzufechtende Bescheid
vorliegt.
(2) Erfolgt die Festsetzung einer Steuer auf
Grund einer Selbstbemessung durch den Steuerpflichtigen,
so kann er den Verzicht auf ein
Rechtsmittel bereits in der Steueranmeldung aussprechen.
Erfolgt die Festsetzung einer Steuer auf
Grund eines ziffernmäßigen Vergleiches über die
Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Steuer
selbst, so kann der Verzicht auf ein Rechtsmittel
im Vergleich ausgesprochen werden.
(3) Ein trotz Verzicht nach Abs. (1) oder (2)
eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen.
§ 21. Rechtsmittel können ganz oder teilweise
zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist
bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung,
falls aber mündlich verhandelt wird, bis
zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 52)
zulässig. Die Zurücknahme ist schriftlich bekannt-
zugeben oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat
den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Die Zurücknahme
hemmt den Fortgang des Rechtsmittelverfahrens
nicht, wenn ein Beteiligter vorher
dem Rechtsmittel beigetreten oder zu diesem
zugezogen worden ist.
VI. Abschnitt.
Rechtsmittelentscheidung.
§ 22. (1) Die Rechtsmittelentscheidung hat zu
enthalten
1. die Bezeichnung der Berufungskommission
(Finanzlandesdirektion), die die Entscheidung
gefällt hat. Bei Entscheidungen einer Berufungskommission
sind die Mitglieder des entscheidenden
Senates und ein etwa beigezogener Schriftführer
namentlich anzuführen;
2. die Bezeichnung des Steuerpflichtigen und
der Beteiligten;
3. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
und der Art des Rechtsmittels;
4. den Spruch der Rechtsmittelentscheidung;
5. die Gründe der Entscheidung;
6. die Rechtsmittelbelehrung;
7. den Tag, an dem die Entscheidung gefällt
worden ist.
(2) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung hat
die Entscheidung in der Sache, die Aufhebung des
angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung
der Sache an die erste Instanz (§ 48) oder die
Abweisung des Rechtsmittels zu enthalten. Er
hat ferner den Wert des Streitgegenstandes zu
bestimmen (§ 62), die Kostenpflicht (§ 57) zu
regeln und, soweit erforderlich, das ziffernmäßige
Ausmaß dieser Kosten festzusetzen (§§ 64 und
65). Die Rechtsmittelbelehrung hat dahin zu lauten,
daß ein weiteres Rechtsmittel im ordentlichen
Instanzenzug nicht zulässig ist [§ 7,
Abs. (3)].
(3) Die Rechtsmittelentscheidung gilt mit
der Unterzeichnung, falls mündlich verhandelt
worden ist, mit der Verkündung [§ 52, Abs. (3)]
als ergangen.
(4) Von dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt
an können Rechtsmittelentscheidungen
von der Stelle, die sie getroffen hat, nicht mehr
zurückgenommen oder abgeändert werden. Die
Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern
oder anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden
tatsächlichen Unrichtigkeiten einer
Rechtsmittelentscheidung ist auch nacher zulässig.
§ 23. Den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen
wird das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen
der Berufungssenate [§ 6, Z. 1, a]
die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes oder
wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens zu erheben.
Dies kann sowohl zugunsten als zum
Nachteil des Steuerpflichtigen geschehen.
VII. Abschnitt.
Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand.
1. Wiederaufnahme des Verfahrens.
§ 24. (1) Einem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel
gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr
zulässig ist und
1. ein Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,
falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie
erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,
die im Verfahren ohne Verschulden des
Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden
konnten und allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich
einen im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätten oder
3. ein Bescheid von Vorfragen abhängig war
und nachträglich über eine solche Vorfrage von
der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in
wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.
(2) Zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. (1)
ist der Steuerpflichtige berechtigt. Betrifft die
Wiederaufnahme eine Rechtsmittelentscheidung,
so sind zur Antragstellung auch Personen berechtigt,
die am Rechtsmittelverfahren beteiligt waren
[§ 14, Abs. (1) und (2)].
(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen
Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der
Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund
Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde
einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.
Die Frist kann nicht verlängert werden.
(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des
Abs. (1), Z. 1 und 3, und in allen Fällen zulässig,
in denen neue Tatsachen oder Beweismittel
hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind und allein oder in Vorladung
mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens
voraussichtlich einen im Hauptinhalt anders lautenden
Bescheid herbeigeführt hätten, insbesondere
eine höhere oder niedrigere Veranlagung
einer Steuer rechtfertigen.
(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen
(Beteiligten) ist ferner zulässig, wenn bei einer
Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde oder
anläßlich einer Betriebsprüfung Fehler aufgedeckt
werden, deren Berichtigung eine höhere
oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.
(6) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.
§ 25. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme
steht der Behörde zu, die den Bescheid
erlassen hat. Bei Bescheiden eines Berufungs-
senates steht die Entscheidung dem Vorsitzenden
des Senates zu.
(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden
oder verfügenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit
das Verfahren wieder aufzunehmen ist.
Dieser Bescheid kann mit der Entscheidung in
der Sache verbunden werden.
(3) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,
die durch die Wiederaufnahmsgründe
nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu
wiederholen.
(4) Gegen Bescheide, welche die Wiederaufnahme
des Verfahrens zum Gegenstand haben,
ist, wenn es sich um Bescheide eines Berufungssenates
(einer Finanzlandesdirektion) handelt, ein
weiteres Rechtsmittel nicht zulässig [§ 22,
Abs. (2)]. In allen anderen Fällen ist gegen solche
Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 5)
gegeben.
2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
§ 26. 0) Gegen die Versäumung einer Frist oder
einer mündlichen Verhandlung (§ 51) ist auf Antrag
des Steuerpflichtigen (Beteiligten), der durch
die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,
die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
bewilligen, wenn
1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er
durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war,
die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu
erscheinen, oder
2. der Steuerpflichtige (Beteiligte) die Rechtsmittelfrist
versäumt hat, weil der Bescheid
fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel
zulässig sei.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß
binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses
oder nach dem Zeitpunkt, in dem der
Steuerpflichtige (Beteiligte) von der Zulässigkeit
des Rechtsmittels Kenntnis erhalten hat, bei der
Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen
war oder die Verhandlung stattfinden
sollte. Die Frist kann nicht verlängert werden.
(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat
der Antragsteller die versäumte Handlung
gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag
nachzuholen.
(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung ist die Stelle berufen, bei der
die versäumte Handlung vorzunehmen war oder
die die versäumte Verhandlung angeordnet oder
die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Ist dies ein Berufungssenat, so steht die Entscheidung
dem Vorsitzenden des Senates zu.
(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung
des Wiedereinsetzungsantrages findet keine
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.
(6) Der Vorsitzende des Berufungssenates (die
Finanzlandesdirektion) kann dem Antrag auf
Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung beilegen.
(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht
auf Umstände gestützt werden, die schon früher
für unizureichend befunden worden sind, um die
Verlängerung der versäumten Frist oder die
Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.
§ 27. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung
tritt das Verfahren in die Lage zurück,
in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung
befunden hat.
(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung
gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung
wird die Frist zur Anfechtung des infolge
der Versäumung erlassenen Bescheides
nicht verlängert.
(3) Ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung
einer mündlichen Verhandlung beantragt
und gegen den Bescheid ein Rechtsmittel
gelegt, so ist auf die Erledigung des Rechtsmittels
erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung
abgewiesen worden ist.
(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, wenn
sie durch den Berufungssenat (die Finanzlandesdirektion)
erfolgt, ein weiteres Rechtsmittel
nicht zulässig [§ 22, Abs. (2)]. In allen
anderen Fällen ist gegen die Ablehnung eines Antrages
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
die Beschwerde (§ 5) gegeben.
(5) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der
versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag
auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.
VIII. Abschnitt.
Berufungskommissionen.
§ 28. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes
ist eine Berufungskommission (§ 6, Z. 1, a) zu
bilden. Sie besteht aus drei Gruppen von Mitgliedern,
welche je in einer Liste zu vereinigen
sind. Aus diesen Listen entnimmt der Präsident
der Finanzlandesdirektion zum Zweck der Zusammenstellung
der Berufungssenate [§ 35,
Abs. (1)] jeweils die erforderliche Anzahl der
Senatsbeisitzer. Die Mitglieder der ersten Gruppe
werden von den Landtagen gewählt. Die zweite
Gruppe setzt sich aus den von den Berufsvertretungen
des Landes entsendeten Mitgliedern zusammen.
Als Berufsvertretungen kommen die Kammern
der gewerblichen Wirtschaft, die Arbeiterkammern
und die Landwirtschaftskammern in Betracht.
Die Mitglieder der dritten Gruppe werden
vom Bundesministerium für Finanzen ernannt.
Das Bundesministerium für Finanzen gibt den
Landtagen die notwendige Anzahl der zu wählenden
Mitglieder bekannt und bestimmt die
Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen
zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichti-
gung der Bedeutung der Berufsgruppen für die
Steuerleistung im Land (in der Stadt Wien). Die
Zahl der vom Bundesministerium für Finanzen
zu ernennenden Mitglieder darf die Zahl der
vom Landtag zu wählenden Mitglieder nicht
übersteigen.
(2) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen
ist nach dien Grundsätzen des Abs. (1)
die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen
und gleichfalls in je einer Liste zu vereinigen.
§ 29. (1) Die durch die Landtage zu bewirkenden
Wahlen sind nach den für die Wahl der
Mitglieder der Landesregierung festgesetzten
Bestimmungen vorzunehmen, wobei die Wahl
nicht auf die Mitglieder des Landtages beschränkt
ist.
(2) Wählbar sind nur Personen, welche die
österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu
Beginn des Jahres der Wohl das 30. Lebensjahr
vollendet haben und sich im Vollgenuß der bürgerlichen
und politischen Rechte befinden.
(3) Ausgenommen von der Wählbarkeit sind
Personen, die sich eines Steuervergehens (mit
Ausnahme der Steuerordnungswidrigkeiten)
schuldig gemacht haben.
§ 30. (1) Die Wahl kann abgelehnt werden von
Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates,
der Landtage, von Geistlichen der gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften, von
Ordenspersonen und von aktiven öffentlichen Lehrern,
Bundes-, Landes- und Gemeindebeamten,
dann von Personen, die über 60 Jahre alt oder
mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind,
endlich von Personen, die bereits durch sechs
Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission
waren, während der folgenden sechs
Jahre.
(2) Der Präsident der Finanzlandesdirektion
entscheidet, ob die Ablehnung einer Wahl begründet
ist. Gegen seine Entscheidung ist ein
Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 31. (1) Wird die rechtzeitige Wahl in die
Kommissionen durch offenbares Verschulden der
Wahlberechtigten nicht vorgenommen oder wird
von den Gerwählten ihre ordnungsmäßige Mitwirkung
verweigert, so ist die zur Ergänzung der
betreffenden Kommission erforderliche Anzahl
von Mitgliedern und Stellvertretern vom Bundesministerium
für Finanzen zu berufen.
(2) Diese vom Bundesministerium für Finanzen
berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und
Pflichten wie gewählte Mitglieder. Sie sind jedoch,
sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges
der Kommission möglich ist, abzuberufen,
wenn die Wahl nachträglich vorgenommen, beziehungsweise
für die ihre Mitwirkung verweigernden
Personen eine Neuwahl vollzogen wird
und die gewählten Mitglieder und Stellvertreter in
die Kommission eintreten.
(3) Als Verweigerung der ordnungsmäßigen
Mitwirkung gemäß Albs. (1) und (2) ist es anzusehen,
wenn ein Mitglied (Stellvertreter) trotz
ordnungsmäßiger Einladung bei drei aufeinanderfolgenden
Kommissionssitzungen unentschuldigt
ausbleibt.
§ 32. (1) Die Kommissionsmitglieder und deren
Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs
Jahren berufen.
(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die
Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder
und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden
Anzahl scheidet abwechselnd der größere
oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der
größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden
werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden
können wieder berufen werden.
(3) Ersatzwahlen sowie die Ernennungen zum
Ersatze vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener
ernannter Mitglieder gelten für die noch
übrige Zeit der Amtsdauer [Abs. (1)].
(4) Ein durch Wahl erlangtes Mandat erlischt,
sobald sein Inhaber der Wählbarkeit verlustig
wird [§ 29, Abs. (2) und (3)].
§ 33. (1) Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter
behalten ihr Mandat, wenn auch während
der Amtsdauer die zur Wahl berechtigten
Vertretungskörper in der zur Zeit der vorgenommenen
Wahl bestandenen Zusammensetzung nicht
mehr bestehen.
(2) Sind die zur Wahl berechtigten Vertretungskörper
im Zeitpunkt des Erlöschens des Mandates
eines Mitgliedes oder Stellvertreters nicht versammelt
oder erfolgt die Neuwahl erst nach Ablauf
der Amtsdauer des Mitgliedes oder Stellvertreters,
so bleibt bis zur Konstituierung der
neuen Kommission, beziehungsweise bis zum Eintritt
des neugewählten Mitgliedes die frühere
Kommission, beziehungsweise das frühere Mitglied
oder dessen Stellvertreter im Amt.
§ 34. (1) Die in den §§ 29 bis 33 für die gewählten
Kommissionsmitglieder und Stellvertreter
gültigen Bestimmungen finden auf die von den
Berufsvertretungen entsendeten und auf die vom
Bundesministerium für Finanzen ernannten Mitglieder
und Stellvertreter entsprechende Anwendung.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
die ihm gemäß §§ 28 und 31 zustehenden Rechte
zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung
der Kommissionen sowie zur Ernennung
von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten
der Finanzlandesdirektionen übertragen.
§ 35. (1) Der Präsident der Finanzlandesdirektion
leitet die Geschäfte der Berufungskommission.
Sie entscheidet in Berufungssenaten von vier Beisitzern
unter dem Vorsitze des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion oder eines von ihm bestimmten
Finanzbeamten. Von. den Beisitzern
haben je einer der Gruppe der ernannten, beziehungsweise
der gewählten und zwei der Gruppe
der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission
anzugehören. Die Berufungssenate werden
vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion
jeweils für ein Jahr zusammengesetzt. Für
die Mitglieder jedes Senates ist jeweils aus der
gleichen Gruppe [§ 28, Abs. (1)] eine gleich große
Zahl von Stellvertretern zu bestellen. Die Einteilung
der Berufungssenate ist durch Anschlag an
der Amtstafel zu veröffentlichen. Der Präsident
der Finanzlandesdirektion weist den einzelnen
Berufungssenaten die Berufungen zur Entscheidung
zu.
(2) Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund geltend
zu machen oder nachdem dieser verworfen
ist, die Übernahme der Funktion eines Mitgliedes
oder Stellvertreters verweigert, ist mit einer Geldstrafe
bis zu 100 S zu belegen.
(3) Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter,
welche wiederholt und nach vorgängiger
Ermahnung ohne genügenden Entschuldigungsgrund
von den Kommissionssitzungen fernbleiben,
können mit Geldstrafen bis 20 S belegt werden.
(4) Die Strafen gemäß Abs. (2) und (3) können
wiederholt und solange ausgesprochen werden, bis
das betroffene Mitglied seiner Verpflichtung nachkommt
oder derselben enthoben ist. Zur Verhängung
der Strafen sind die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen
zu6tändig. Gegen ihre Verfügung
ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
§ 36. (1) Kommissionsmitgliedern oder Stellvertretern,
die nicht Bundesbeamte sind, ist beim
Eintritt in ihre Tätigkeit vom Präsidenten der
Finanzlandesdirektion der nachstehende Eid abzunehmen
„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und
Allwissenden, daß ich bei den Kommissionsverhandlungen
ohne Ansehung der Person unparteiisch,
nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen
und, was mir durch die Verhandlungen
überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen
der Steuerpflichtigen, bekannt wird, strengstens
geheimhalten "werde, so wahr mir Gott helfe."
(2) Das Religionsbekenntnis der Mitglieder
(Stellvertreter) macht hiebei keinen Unterschied.
Nur solche, die keinem Religionsbekenntnis angehören
oder deren Bekenntnis die Eidesleistung
untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet.
§ 37. (1) Die Kommissionsmitglieder, die nicht
aktive Bundesbeamte sind, haben Anspruch auf
Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten
sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis.
Für die Höhe und die Voraussetzungen
der zu leistenden Vergütungen sind die Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes vom
13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136, maßgebend.
(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften
erhalten die gemäß Abs. (1) zu leistenden
Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften
des Bundes.
§ 38. Berufungen, bei deren Entscheidung
grundsätzliche Rechtsfragen oder Fragen von besonderer
wirtschaftlicher Bedeutung zu lösen
sind, kann der Präsident der Finanzlandesdirektion
einem verstärkten Senat (Plenarsenat) zuweisen.
Dieser Senat besteht aus mindestens zwölf
Beisitzern unter dem Vorsitz des Präsidenten der
Finanzlandesdirektion oder eines von ihm bestimmten
Finanzbeamten. Von den Beisitzern hat
je ein Viertel der Gruppe der ernannten und
gewählten, die Hälfte der Gruppe der entsendeten
Mitglieder der Berufungskommission anzugehören.
Die Beisitzer der ersten Gruppe bestimmt der
Präsident der Finanzlandesdirektion; als Beisitzer
der zweiten Gruppe sind die in der Gewähltenliste
an erster Stelle Genannten, bei deren Verhinderung
die Nächstfolgenden beizuziehen; die Beisitzer
der dritten Gruppe hat der Präsident der
Finanzlandesdirektion in gleicher Weise aus den
von den Berufsvertretungen an erster Stelle Genannten
auszuwählen. Für die Abstimmung im
Plenarsenat gilt § 50. Die einzelnen Berufungssenate
sind bei künftiger Entscheidung der gleichen
Rechtsfrage an die Rechtsanschauung des Plenarsenates
gebunden. Widersprechen sich die Rechtsanschauungen
der Plenarsenate verschiedener Verwaltungssprengel,
so kann das Bundesministerium
für Finanzen auf Grund seines Aufsichtsrechtes
zur Erzielung einheitlicher Rechtsanwendung eine
Rechtsanschauung aussprechen, die für alle Berufungskommissionen
des Bundesgebietes insolange
bindend ist, als nicht der Verwaltungsgerichtshof
in einem anderen Sinne entscheidet.
IX. Abschnitt.
Berufungsverfahren.
1. Allgemeine Vorschriften.
§ 39. (1) Die Befugnisse, die im Besteuerungsverfahren
den Finanzämtern eingeräumt sind,
stehen im Berufungsverfahren den Berufungskommissionen
(den Finanzlandesdirektionen) zu.
Im Verfahren vor den Berufungskommissionen
werden diese Befugnisse durch die Vorsitzenden
der Berufungssenate ausgeübt. Gegen Verfügungen
des Vorsitzenden kann die Entscheidung des
Senates (§ 50) angerufen werden, die endgültig
ist. Die Frist beträgt, soweit nicht in diesem
Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist, zwei
Wochen. Gegen Verfügungen des Vorsitzenden,
die bloß die Leitung und Lenkung des Rechtsmittelverfahrens
betreffen, ist die Anrufung der
Entscheidung des Senates unzulässig.
(2) Soweit die Berufungskommissionen (die
Finanzlandesdirektionen) zur Nachprüfung tatsächlicher
Verhältnisse berufen sind, haben sie
den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
Sie sind an die Anträge dessen, der die Berufung
eingelegt hat, nicht gebunden. Sie können den
angefochtenen Bescheid auch zu seinem Nachteil
ändern.
(3) Die Bestimmungen über die Schätzung von
Besteuerungsgrundlagen, die nicht ermittelt oder
berechnet werden können, gelten auch im Berufungsverfahren.
§ 40. (1) Von der Entscheidung über eine Berufung
und von der Teilnahme an einer mündlichen
Verhandlung sind Angehörige der Bundesfinanzverwaltung
und Senatsmitglieder ausgeschlossen
1. wenn es sich um ihre eigene Steuerpflicht
oder um die Steuerpflicht ihres Ehegatten, ihrer
Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder
absteigender Linie, eines Geschwisterkindes oder
einer Person, die noch näher verwandt oder im
gleichen Grad verschwägert ist, ihrer Wahl- oder
Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Vormundes
oder Mündels, ihres Kurators, ihres
offenen oder stillen Gesellschafters oder ihres
Dienstgebers handelt oder wenn eine dieser Personen
als Beteiligter dem Berufungsverfahren beigetreten
oder zu diesem zugezogen worden ist;
2. wenn sie als Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen
oder eines Beteiligten bestellt waren
oder noch bestellt sind;
3. wenn sie von der Entscheidung erheblichen
Vorteil oder Nachteil zu erwarten haben oder
wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die
geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel
zu setzen;
4. Wenn sie am Verfahren in erster Instanz
mitgewirkt haben.
(2) Gemäß Abs. (1) von der Entscheidung ausgeschlossene
Angehörige der Bundesfinanzverwaltung
haben sich der Ausübung ihres Amtes
zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.
Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung
durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt
werden kann, auch das ausgeschlossene Organ die
unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.
Im Verfahren vor den Berufungssenaten
gilt § 49, Abs. (3).
§ 41. (1) Ist ein Bescheid [§ 3, Abs. (1)] eines
Finanzamtes mit Berufung angefochten, so hat das
Finanzamt zunächst zu prüfen, ob einer der
Gründe vorliegt, bei deren Zutreffen die Berufung
gemäß § 19, Abs. (1), mit Bescheid zurückzuweisen
ist oder ob Mängel in Form und Inhalt der
Berufung eine Zurückstellung zur Behebung dieser
Mängel gemäß § 19, Abs. (2), erforderlich
machen. Liegt weder ein Grund zur Zurückweisung
noch ein Anlaß zur Zurückstellung wegen
Formgebrechen vor, so kann das Finanzamt über
die Berufung durch Einspruchsbescheid vorläufig
entscheiden. Der Einspruchsbescheid wirkt wie
eine Entscheidung über die Berufung, es sei
denn, daß derjenige, der die Berufung eingelegt
hat, binnen zwei Wochen nach Zustellung des
Einspruchsbescheides die Entscheidung des Berufungssenates
(der Finanzlandesdirektion) beantragt.
Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt,
so gilt der Einspruchsbescheid als nicht
ergangen. Das Finanzamt hat Berufungen, über
die ein Einspruchsbescheid nicht ergangen ist oder
infolge zeitgerechten Antrages als nicht ergangen
gilt, nach Durchführung der für die Behandlung
der Berufung etwa erforderlichen Erhebungen und
allfälliger Ergänzung der Akten ungesäumt
der Berufungskommission (der Finanzlandesdirektion)
zur Entscheidung vorzulegen. Bei Berufungen,
zu denen eine Beitrittserklärung gemäß
§ 15, Abs. (1), eingereicht worden ist, darf ein
Einspruchsbescheid nicht erlassen werden.
(2) Richtet sich die Berufung gegen den Bescheid
einer Hilfsstelle eines Finanzamtes, so hat
diese die Berufung dem Finanzamt vorzulegen
und zu bemerken, ob die Berufung zeitgerecht
eingebracht war oder nicht. Das weitere Verfahren
[Abs. (1)] obliegt dem Finanzamt.
(3) Der Vorsitzende des zur Entscheidung der
Berufung zuständigen Berufungssenates (die Finanzlandesdirektion)
hat, auch wenn eine Zurückweisung
durch das Finanzamt nicht erfolgt
ist, zunächst zu untersuchen, ob eine Zurückweisung
in Frage kommt. Ist ein Anlaß zur Zurückweisung
nicht gegeben, so ist das Berufungsverfahren
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
aufzunehmen.
§ 42. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen
Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt
sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde
ein Verfahren, dessen Ausgang von
wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung
über die Berufung ist, so kann die Entscheidung
über die Berufung unter Mitteilung der hiefür
maßgeblichen Gründe ausgesetzt werden, sofern
nicht überwiegende Interessen des Steuerpflichtigen
oder der Beteiligten entgegenstehen.
(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß
Abs. (1) ist vom Vorsitzenden des Berufungssenates
(von der Finanzlandesdirektion) auszusprechen.
Nach rechtskräftiger Beendigung des
Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß
Abs. (1) gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren
von Amts wegen fortzusetzen.
§ 43. (1) Dem Steuerpflichtigen, sowie den Beteiligten
[§ 14, Abs. (1) und (2)] sind auf Ansuchen
für die Berufung die Gründe des
angefochtenen Bescheides mitzuteilen, soweit sie
sich nicht schon aus dem Inhalt des Bescheides
ergeben. Auf ein etwaiges weiteres Ansuchen ist
dem Steuerpflichtigen und den Beteiligten
zu dem gleichen Zweck die Einsicht- und
Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile
zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung
oder Verteidigung ihrer rechtlichen In-
teressen erforderlich ist. Von der Akteneinsicht
ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge,
Erledigungsentwürfe und sonstige
Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden,
Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme
durch den Steuerpflichtigen und die Beteiligten
eine Schädigung berechtigter Interessen dritter
Personen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung
des Steuergeheimnisses, oder eine Gefährdung
der Aufgaben der Behörde herbeiführen
oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen
würde. Dem Steuerpflichtigen und den Beteiligten
muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem
Umfang gewährt werden.
(2) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht
ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§ 44. (1) Den Schriftsätzen in Berufungsverfahren
sind die nach der Anzahl der Steuerpflichtigen
(Beteiligten) erforderlichen Abschriften der
Schriftsätze und ihrer Beilagen beizufügen. Die
Geschäftsstelle des Berufungssenates (der Finanzlandesdirektion)
hat den Steuerpflichtigen (Beteiligten)
Abschriften der Schriftsätze und Beilagen
mitzuteilen, die nicht von ihnen eingereicht
sind. Bei umfangreichen Schriftsätzen und Beilagen
kann der Vorsitzende des Senates (die
Finanzlandesdirektion) anordnen, daß sie zur Einsicht
der Steuerpflichtigen (Beteiligten) auf der
Geschäftsstelle aufgelegt werden.
(2) Zur Behebung von Verstößen gegen die
Vorschriften des Abs. (1) ist eine angemessene
Frist zu setzen. Die Versäumung dieser Frist gilt
als Zurücknahme des Rechtsmittels. Auf diese
Rechtsfolge ist bei der Zurückstellung hinzuweisen.
§ 45. Neue Tatsachen und Beweismittel [§ 17,
Abs. (2), Z. 5] können vom Steuerpflichtigen und
von den Beteiligten bis zum Schluß des Berufungsverfahrens
vorgebracht werden.
§ 46. Zur Vorbereitung der Berufungsentscheidung
kann der Vorsitzende des Berufungssenates
(die Finanzlandesdirektion) Beweisaufnahmen
durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder
durch andere Behörden veranlassen.
§ 47. (1) Der Entscheidung dürfen nur solche
Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden,
zu denen sich der Steuerpflichtige und die Beteiligten
äußern konnten. Hiezu genügt es, wenn
ihnen durch Ladung zur Verhandlung Gelegenheit
gegeben war, an der Verhandlung teilzunehmen,
in der diese Tatsachen vorgebracht oder die Beweise
erhoben worden sind, oder wenn ihnen die
Tatsachen und das Ergebnis der Beweisaufnahme
mit der Aufforderung mitgeteilt worden sind, sich
hiezu binnen einer angemessenen Frist zu äußern.
(2) Die Berufungsentscheidung ist vom Berufungssenat
(von der Finanzlandesdirektion) unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des
Berufungsverfahrens zu fällen. Sie hat nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als
erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
§ 48. Der Berufungssenat (die Finanzlandesdirektion)
hat über die Berufung grundsätzlich
in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung
der Sache an das Finanzamt unter
Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist nur
zulässig, wenn noch umfangreiche Ergänzungen
des Ermittlungsverfahrens erforderlich sind. In
einem solchen Fall ist das Finanzamt, dessen Bescheid
aufgehoben worden ist, beim weiteren Verfahren
an die in der Berufungsentscheidung
niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.
2. Verfahren vor den Berufungssenaten.
§ 49. (1) Im Verfahren vor einem Berufungssenat
kann ein Mitglied des Senates als Berichterstatter
bestellt werden. Die Beiziehung eines
Schriftführers zu den Verhandlungen des Senates
ist gestattet.
(2) An der Verhandlung und Entscheidung
über die Berufung haben alle Mitglieder des Berufungssenates
teilzunehmen.
(3) Ein gemäß § 40, Abs. (1), von der Teilnahme
ausgeschlossenes Senatsmitglied hat hievon dem
Vorsitzenden des Senates Mitteilung zu machen,
der für den Ersatz durch ein Mitglied (einen
Stellvertreter) aus der gleichen Gruppe [§ 28,
Abs. (1)] Sorge zu tragen hat. Betrifft der Ausschluß
von Entscheidungen im Sinne der vorstehenden
Bestimmungen den Vorsitzenden, so
hat dieser hievon dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion
wegen Bestellung eines Vertreters
Mitteilung zu machen.
(4) Dem Steuerpflichtigen und den Beteiligten
Steht das Recht zu, ein Senatsmitglied abzulehnen,
wenn anzunehmen ist, daß die Bekanntgabe
der zu erörternden Tatsachen an dieses
Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit des Steuerpflichtigen
oder eines Beteiligten gefährden
könnte. Der Ablehnungsantrag ist beim
Vorsitzenden des Senates zu stellen, bevor
der Senat in die Verhandlung über die Berufung
eintritt. Im Antrag sind die Gründe der
Ablehnung glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung
entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten
der Senat durch Beschluß. Bei Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele
Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht
wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident
der Finanzlandesdirektion die Beschlußfassung
über den Ablehnungsantrag einem anderen Berufungssenat
zuzuweisen. Wird einem Ablehnungsantrag
stattgegeben, so ist für Ersatz des
Abgelehnten nach den Vorschriften des Abs. (3)
vorzusorgen.
§ 50. (1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung
des Berufungssenates. Der Berichterstatter
gibt, falls ein solcher bestellt ist [§ 49, Abs. (1)],
seine Stimme als erster, der Vorsitzende als
letzer ab. Im übrigen stimmen die dem Lebensalter
nach älteren Senatsmitglieder vor den jüngeren.
Kein Senatsmitglied darf die Abstimmung
über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage
verweigern. Dies gilt namentlich auch dann,
wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über
eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.
(2) Der Berufungssenat faßt seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Bilden sich wegen
eines Betrages, über den Beschluß zu fassen ist,
mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen
für den höchsten Betrag jenen für den nächstniederen
Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit
ergibt.
(3) Über die Beratung und Abstimmung des
Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen,
die vom Vorsitzenden und, wenn ein
Schriftführer beigezogen war, auch von diesem zu
unterfertigen ist. Dem Steuerpflichtigen und den
Beteiligten ist die Einsichtnahme in diese Niederschrift
nicht gestattet.
(4) Die Berufungsentscheidung ist vom Vorsitzenden
des Senates und, wenn ein Schriftführer
beigezogen war, auch von diesem zu
unterfertigen.
§ 51. (1) Der Entscheidung über die Berufung
hat eine mündliche Verhandlung voranzugehen,
wenn dies der Vorsitzende des Senates für erforderlich
hält, der Steuerpflichtige oder ein Beteiligter
beantragt oder wenn es der Senat auf
Antrag eines Mitgliedes beschließt. Der Antrag
auf Durchführung der mündlichen Verhandlung
ist in der Berufungsschrift (in der Erklärung
des Beitrittes) zu stellen. Von Amts
wegen dem Rechtsmittel zugezogene Beteiligte
können die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung binnen der ihnen gemäß § 45 gesetzten
Frist beantragen.
(2) Wird eine mündliche Verhandlung angeordnet,
so bestimmt der Vorsitzende des Berufungssenates
den Zeitpunkt der Verhandlung.
Der Steuerpflichtige und die Beteiligten sind mit
dem Beifügen zu laden, daß ihr Fernbleiben der
Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.
§ 52. (1) Der Vorsitzende leitet die mündliche
Verhandlung. Er erteilt das Wort und kann es
bei Mißbrauch entziehen. Der Vorsitzende oder
der Berichterstatter [§ 49, Abs. (1)] trägt die
Sache und die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter
Beweisaufnahmen vor. Dann hört der
Senat den Steuerpflichtigen und die Beteiligten
und nimmt erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen
vor.
(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.
Über den Verlauf der Verhandlung ist
eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift
hat die Namen der Mitglieder des Senates und
des allenfalls beigezogenen Schriftführers, die
Namen der zur Verhandlung erschienenen Steuerpflichtigen
und Beteiligten und ihrer Vertreter
sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung,
insbesondere die Anträge des Steuerpflichtigen
und der Beteiligten zu enthalten. Die
Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, wenn ein
Schriftführer beigezogen worden ist, auch von
diesem zu unterfertigen.
(3) Die mündliche Verhandlung schließt mit der
Verkündung der Berufungsentscheidung oder des
Beschlusses, daß diese der schriftlichen Ausfertigung
vorbehalten bleibt.
3. Verfahren vor den Finanzlandesdirektionen.
§ 53. (1) Ist zur Entscheidung über die Berufung
die Finanzlandesdirektion zuständig (§ 6,
Z. 1, b), so kann diese, statt über die Berufung
zu entscheiden, das Finanzamt oder dessen
Hilfsstelle anweisen, den Bescheid zurückzunehmen
oder zu ändern.
(2) Im Berufungsverfahren über die in § 6,
Z. 3, genannten Abgaben gelten die in diesem
Abschnitt für die Finanzlandesdirektionen
getroffenen Anordnungen für die Behörden, die
nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Entscheidung
über die Berufung zuständig sind.
X. Abschnitt.
Beschwerdeverfahren.
§ 54. (1) Das Finanzamt, gegen dessen Bescheid
sich eine Beschwerde (§ 5) richtet, hat unter
sinngemäßer Anwendung der im Berufungsverfahren
geltenden Vorschriften [§ 41, Abs. (1)]
vorzugehen.
(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid
einer Hilfsstelle eines Finanzamtes, so hat
diese die Beschwerde dem Finanzamt vorzulegen
und zu bemerken, ob die Beschwerde zeitgerecht
eingebracht war oder nicht. Das weitere Verfahren
[Abs. (1)] obliegt dem Finanzamt.
(3) Die Finanzlandesdirektion hat, auch wenn
eine Zurückweisung durch das Finanzamt nicht
erfolgt ist, zunächst zu prüfen, ob eine Zurückweisung
in Frage kommt. Trifft dies nicht zu,
so ist das Beschwerdeverfahren aufzunehmen.
Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen
des IX. Abschnittes über das Berufungsverfahren
vor den Finanzlandesdirektionen Anwendung.
(4) Im Beschwerdeverfahren über die in § 6,
Z. 3, genannten Abgaben gelten die in diesem
Abschnitt für die Finanzlandesdirektionen
getroffenen Anordnungen für die Behörden, die
nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Entscheidung
über die Beschwerde zuständig sind.
XI. Abschnitt.
Kosten des Rechtsmittelverfahrens.
§ 55. (1) Der Steuerpflichtige hat die gesamten
Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen,
wenn er unterliegt. Unterliegt er nur zum Teil,
so können ihm die Kosten zum Teil auferlegt
werden.
(2) Der Steuerpflichtige hat die Kosten eines
von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen,
wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt (§ 21).
Nimmt er das Rechtsmittel zum Teil zurück,
so können ihm die Kosten zum Teil auferlegt
werden.
(3) Dem Steuerpflichtigen können Kosten auferlegt
werden, die er durch unbegründete Anträge
und Einwendungen verschuldet hat.
(4) Dem Steuerpflichtigen stehen die Beteiligten
gleich, die gemäß § 14, Abs. (1), dem Rechtsmittelverfahren
beigetreten sind.
(5) Sind mehrere Steuerpflichtige [Abs. (4)] zur
Tragung der Kosten verpflichtet, so sind die
Kosten auf sie nach Maßgabe ihres Interesses an
der Rechtsmittelentscheidung zu verteilen.
(6) Wird eine Rechtsmittelentscheidung gemäß
§ 42, Abs. (1), bis zur Entscheidung einer anhängigen
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ausgesetzt,
so kann ein angemessener Teil der Auslagen
(§ 60), die im weitergeführten Rechtsmittelverfahren
aufgelaufen sind, als Bestandteil der
Auslagen des ausgesetzten Verfahrens behandelt
werden. Die Aufteilung hat nach billigem Ermessen,
allenfalls nach dem Verhältnis der Werte
der Streitgegenstände (§ 62) zu geschehen.
§ 56. Kosten, die nicht dem Steuerpflichtigen
(den Beteiligten) zur Last fallen, hat der
Bund zu tragen.
§ 57. Die Kostenpflicht gemäß §§ 55 und 56
umfaßt
1. die Verpflichtung des Steuerpflichtigen
[§ 55, Abs. (4)], dem Bund Rechtsmittelgebühren
(§ 59) zu zahlen und die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens
(§ 60) zu ersetzen;
2. die Verpflichtung des Bundes, dem Steuerpflichtigen
[§ 55, Abs. (4)] bestimmte Auslagen
zu erstatten, die diesem durch das Rechtsmittelverfahren
erwachsen sind (§ 61).
§ 58. Die Bestimmungen über die Kostenpflicht
(S 57) finden keine Anwendung, wenn ein
Rechtsmittel vor der Vorlage an die Berufungskommissdon
(die Finanzlandesdirektion) gemäß
§ 21 zurückgenommen, wenn es gemäß § 19,
Abs. (1), zurückgewiesen, wenn es gemäß § 19,
Abs. (2), zur Behebung von Formmängeln zurückgestellt
und wenn es durch Einspruchsbescheid
erledigt wird [§§ 41, Abs. (1) und (2),
und 54, Abs. (1) und (2)].
§ 59. (1) Eine Rechtsmittelgebühr wird nur
dann erhoben, wenn die Kosten einem Steuerpflichtigen
[§ 55, Abs. (4)] zur Last fallen. Die
Rechtsmittelgebühr wird nach dem Wert des
Streitgegenstandes (§ 62) berechnet.
(2) Die Rechtsmittelgebühr beträgt
bei einem Wert des Streitgegenstandes
bis einschließlich 20 S 1 S,
von mehr als 20 S bis einschließlich 60 S 2 S.
Bei einem höheren Wert des Streitgegenstandes
beträgt die Gebühr
Dabei ist der Wert auf die nächsthöheren
100 S, bei einem Wert von mehr als 20.000 S auf
die nächsthöhere 1000 S aufzurunden.
(3) Ist ein Rechtsmittel aus Mutwillen oder in
der Absicht eingelegt, die Finanzbehörde irrezuführen
oder trifft eine dieser Voraussetzungen
auf einen Antrag zu, der gemäß § 9 eine Hemmung
der Rechtsmittelfrist auslöst, so kann die
Rechtsmittelentscheidung bestimmen, daß die
Rechtsmittelgebühr mit dem Doppelten des in
Abs. (2) geregelten Ausmaßes zu erheben ist.
(4) Die Rechtsmittelgebühr ist in dem in den
Absätzen (2) und (3) geregelten Ausmaß auch
dann zu entrichten, wenn eine Mehrheit von
Steuerpflichtigen in Frage kommt [§ 55,
Abs. (5)].
(5) Wird ein Rechtsmittel nach der Vorlage an
die Berufungskommission (die Finanzlandesdirektion)
seinem vollen Umfang nach zurückgenommen
(§ 21), so wird die Hälfte der Rechtsmittelgebühr
[Abs. (2)] erhoben.
§ 60. (1) An Auslagen des Rechtsmittelverfahrens
werden erhoben.
1. Entschädigungen, die an Zeugen, Auskunftspersonen
und Sachverständige bezahlt worden
sind. Für die Höhe und die Voraussetzungen
der Leistung dieser Entschädigung sind die Bestimmungen
des Gebührenanspruchsgesetzes vom
13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136, maßgebend.
Das Ausmaß der im Einzelfall zu gewährenden
Entschädigung bestimmt die Stelle, bei der die
Einvernahme der Auskunftsperson (des Zeugen)
erfolgt oder der Sachverständigenbeweis aufgenommen
wird (§ 46). Ist dies ein Finanzamt, so
steht gegen die Festsetzung des Ausmaßes der
Entschädigung das Rechtsmittel der Beschwerde
(§ 5) zu. Bei einer Beweisaufnahme vor einem
Berufungssenat obliegt die Festsetzung der Entschädigung
dem Vorsitzenden des Senates, bei
einer Beweisaufnahme durch die Finanzlandesdirektion
dieser;
2. Reisekosten der Beamten für Geschäfte, die
im Rechtsmittelverfahren außerhalb des Dienstsitzes
abgewickelt werden müssen. Das Ausmaß
des Kostenersatzes ist nach den Reisegebührenvorschriften
des Bundes zu bestimmen;
3. Beträge, die an andere Behörden oder an
sonst zugezogene Personen für ihre Tätigkeit im
Rechtsmittelverfahren zu bezahlen sind;
4. Kosten für die Untersuchung von Warenproben
vom Zollgütern und verbrauchssteuerpflichtigen
Gegenständen.
(2) Kosten, die dadurch entstanden sind, daß
eine Verhandlung von Amts wegen verlegt worden
ist, werden nicht erhoben.
§ 61. (1) Soweit dem Steuerpflichtigen [§ 55,
Abs. (4)] Kosten nicht auferlegt werden, sind ihm
Fahrtauslagen und Auslagen für Verköstigung
und Nächtilgung, ferner Auslagern der in § 60,
Abs. (1), Z. 1, genannten Art, soweit sie sich
innerhalb der dort bestimmten Grenzen halten,
zu erstatten. Auf Entschädigung für Zeitversäumnis
und auf Erstattung von Kosten, die
durch Zuziehung eines Bevollmächtigten oder
Beistandes entstanden sind, hat der Steuerpflichtige
keinen Anspruch.
(2) Wird dem Steuerpflichtigen gemäß § 55,
Abs. (1), nur ein Teil der Kosten auferlegt, so
beschränkt sich die Erstattung auf jene Auslagen
der in § 60, Abs. (1), Z. 1, genannten Art, die
zur Erreichung des teilweisen Erfolges des
Rechtsmittels notwendig gewesen sind.
(3) Über den Umfang der Erstattung gemäß
Abs. (1) und (2) ist in freier Beweiswürdigung
zu entscheiden.
(4) Wird von der Auferlegung von Kosten
gemäß § 65 Abstand genommen, so kommt eine
Erstattung nach Abs. (1) und (2) nicht in Frage.
§ 62. Als Wert des Streitgegenstandes gilt,
wenn es sich im Rechtsmittelverfahren um einen
vorgeschriebenen Steuerbetrag handelt, dieser Betrag.
Betrifft das Rechtsmittelverfahren eine einheitliche
Gewinnfeststellung, so sind 10% des strittigen
Gewinnes als Wert des Streitgegenstandes anzunehmen.
Beträge (Gewinne), die mehrere Jahre
betreffen, sind für jedes Jahr gesondert in Anschlag
zu bringen. Bei einem Rechtsmittelverfahren
über Einheitswerte gelten als Wert des Streitgegenstandes
die folgenden Hundertsätze des strittigen
Einheitswertbetrages; 1'5 % bei land- und forstwirtschaftlichen
Grundstücken, 2'5 % bei sonstigen
Grundstücken, 1 % bei Betriebsvermögen.
In allen übrigen Fällen ist der Wert des Streitgegenstandes
in freier Beweiswürdigung zu bestimmen.
§ 63. Eine nachträgliche Einschränkung des
Rechtsmittelantrages [§ 17, Abs. (2), Z.4] ist bei
der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes
zu berücksichtigen. Eine Änderung des angefochtenen
Bescheides zu Ungunsten des Steuerpflichtigen
[§ 39, Abs. (2)] ist für die Festsetzung des
Wertes des Streitgegenstandes ohne Bedeutung.
§ 64. (1) Die Rechtsmittelentscheidung hat
unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der §§ 55
und 56 über die Kostenpflicht (§ 57) zu erkennen
und das ziffernmäßige Ausmaß der Kosten festzusetzen.
(2) Ergeht eine Kostenentscheidung gemäß § 57,
Z. 1, so sind die Rechtsmittelgebühr (§ 59)
unter Bedachtnahme auf den Wert des
Streitgegenstandes (§ 62) und der Auslagenersatz
gemäß § 60 gesondert ziffernmäßig festzusetzen.
Erfolgt eine Verdoppelung der Rechtsmittelgebühr
aus den Gründen des § 59, Abs. (3), so
ist dies in der Rechtsmittelentscheidung besonders
hervorzuheben. Die Festsetzung der Höhe
der Rechtsmittelgebühr und des Auslagenersatzes
kann, wenn die Rechtsmittelentscheidung auf
Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 51)
gefällt wird, der schriftlichen Ausfertigung der
Rechtsmittelentscheidung (§ 52, Abs. (3)] vorbehalten
werden.
(3) Kostenentscheidungen gemäß § 57, Z. 2,
haben den als Auslagenersatz zu erstattenden
Betrag anzugeben. Die Festsetzung ist, soweit hiefür
die Unterlagen nicht bereits im Zeitpunkt der
Rechtsmittelentscheidung verfügbar sind, auf
Grund einer Anforderung vorzunehmen, die der
Anspruchsberechtigte binnen einer Frist von zwei
Wochen nach Zustellung der Rechtsmittelentscheidung
beim Berufungssenat (bei der Finanzlandesdirektion)
einzureichen hat. Unterlassung
der fristgerechten Anforderung hat den Verlust
des Erstattungsanspruches zur Folge. Die nachträgliche
Festsetzung des ziffernmäßigen Ausmaßes
des Erstattungsbetrages gilt als Bestandteil
der Rechtsmittelentscheidung. Sie erfolgt durch
den Vorsitzenden des Senates (durch die Finanzlandesdirektion).
§ 65. (1) Sind durch unrichtige Behandlung der
Sache ohne Verschulden des Steuerpflichtigen
und der Beteiligten Auslagen (§ 60) entstanden,
so hat die Rechtsmittelentscheidung zu bestimmen,
daß diese Kosten nicht erhoben werden.
(2) Beruht die Einlegung eines Rechtsmittels
auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse
oder auf Unwissenheit oder erscheint es aus sonstigen
Gründen unbillig, die Kosten nach den
gesetzlichen Vorschriften (§ 57, Z. 1) zu
erheben, so kann in der Rechtsmittelentscheidung
von der Anforderung der Rechtsmittelgebühr
(§ 59) und der Auslagen (§ 60) ganz oder
teilweise abgesehen werden.
(3) Abs. (1) und (2) finden sinngemäß Anwendung,
wenn das Rechtsmittel nach der Vorlage
an die Berufungskommission (Finanzlandesdirektion)
zurückgenommen wird.
§ 66. (1) Die ziffernmäßige Festsetzung der
gemäß § 60 zu ersetzenden Auslagen erfolgt,
wenn diese Auslagen nicht beim Berufungssenat
(bei der Finanzlandesdirektion) selbst entstanden
sind, auf Grund der Angaben der Stelle, bei der
sie erwachsen, sind [§ 60, Abs. (1), Z. 1]. Diese
Stellen haben die Höhe dieser Auslagen dem Berufungssenat
(der Finanzlandesdirektion) unverzüglich
nach deren Entstehen bekanntzugeben.
(2) Wird ein Rechtsmittel nach der Vorlage an
die Berufungskommission (Finanzlandesdirektion)
zurückgenommen (§ 21), so obliegt die Entscheidung
darüber, welche Kosten aufzuerlegen sind
[§§ 55, Abs. (2), 59, Abs. (5), und 65, Abs. (3)],
und die ziffernmäßige Festsetzung der Höhe der
zu ersetzenden Kosten dem Finanzamt, auf dessen
Bescheid sich das Rechtsmittel bezogen hat.
Gegen den hierüber ergehenden Bescheid des
Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Beschwerde
(§ 5) gegeben.
§ 67. (1) Die gemäß § 64, Abs. (2), dem Steuerpflichtigen
(den Beteiligten) auferlegten Kosten
sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der
Rechtsmittelentscheidung beim Finanzamt einzuzahlen,
das den angefochtenen Bescheid erlassen
hat. Dies gilt auch, wenn es sich um den Bescheid
einer Hilfsstelle des Finanzamtes handelt. In den
Fällen des § 66, Albs. (2), hat die Zahlung binnen
zwei Wochen noch Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides
zu erfolgen.
(2) Die Einbringung der gemäß Abs. (1) auferlegten
Kosten erfolgt durch das zu deren Erhebung
zuständige Finanzamt nach den für die
Einbringung von Abgaben geltenden Bestimmungen.
(3) Die Auszahlung der gemäß § 64, Abs. (3),
dem Steuerpflichtigen (den Beteiligten) zu erstattenden
Kosten ist binnen zwei Wochen nach
Vornahme der ziffernmäßigen Festsetzung durch
die Finanzlandesdirektion zu veranlassen.
§ 68. (1) Die in § 57 für den Bund getroffenen
Anordnungen über die Kostenpflicht gelten auch,
wenn sich das Rechtsmittelverfahren auf Abgaben
der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden, die durch Organe
der Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden,
oder auf durch diese Organe eingehobene Beiträge
an öffentliche Fonds und an Körperschaften des
öffentlichen Rechtes bezieht.
(2) Im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der
Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden, die durch
eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben
werden, sind die in § 57 für den Bund getroffenen
Anordnungen über die Kostenpflicht auf die Gebietskörperschaft
anzuwenden, deren Abgabe
den Gegenstand des Verfahrens bildet.
XII. Abschnitt.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 69. Auf Rechtsmittel, die bei Wirksamkeitsbeginn
dieses Bundesgesetzes bereits eingebracht
waren, sind die bisherigen Bestimmungen über das
Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.
§ 70. § 4, Abs. (3), des Landwirtschaftlichen
Wiederaufbaugesetzes vom 26. Juli 1946,
B.G.Bl. Nr. 176, der von dem gegen die Anforderung
des Wiederaufbaubeitrages gegebenen
Rechtsmittel handelt, und die Vorschriften über
das gegen die Anforderung von Tilgungsbeiträgen
nach dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetz
1929 gegebene Rechtsmittel (§ 11 der IV.
Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr.
47/1931) werden dahin abgeändert, daß das
Rechtsmittel als Berufung zu bezeichnen ist und
die Rechtsmittelfrist einen Monat beträgt.
§ 71. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses
Bundesgesetzes werden aufgehoben
1. die nach dem 13. März 1938 in Österreich
eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über
das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, insbesondere
a) die §§ 46, Abs. (2), Satz 2, 86, 87, 94,
Abs. (4), 213, Abs. (1) 222, 224 und 228
bis 324 der Abgabenordnung vom 22. Mai
1931, Deutsche R.G.Bl.I S. 161;
b) die §§ 47 bis 66 der Abgabenordnung, soweit
sie nicht bereits durch die Aufhebung
reichsrechtlicher Vorschriften überholt sind;
c) die Verordnung zur Durchführung des
§ 294 der Abgabenordnung vom 10. Jänner
1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 43;
d) die Verordnung zur Durchführung des
§ 265 der Abgabenordnung vom 13. Jänner
1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 58;
e) die Verordnung zur Durchführung des
§ 301 der Abgabenordnung vom 14. Mai
1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 256;
f) die Verordnung zur Durchführung des
§ 299 der Abgabenordnung vom 24. April
1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 245;
g) die Verordnung über Einspruchsbescheide
in Besteuerungsverfahren vom 22. Juni
1942, Reichsministerialblatt S. 152;
h) die Verordnung zur Durchführung des
§ 304 der Abgabenordnung vom 24. Juli
1942, Reichsministerialblatt S. 201;
2. die landesrechtlichen Vorschriften, die das
Rechtsmittelverfahren mit Ausschluß der Rechtsmittel
in Abgabenstrafsachen im Bereich der Abgaben
der Länder, der Stadt Wien, der Gemeinideverbände
und der Gemeinden regeln.
(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden
Vorschriften der Abgabenordnung auf
Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1),
Z. 1, aufgehoben werden, sind die an deren
Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
künftig auch im Abgabenstrafverfahren
anzuwenden. Die in den Vorschriften über das
Bodenschätzungsverfahren berufenen, in Abs. (1),
Z. 1, aufgehobenen Bestimmungen der Abgabenordnung
bleiben für den Bereich des Bodenschätzungsverfahrens
bis zu dessen Neuregelung
im Geltung.
§ 72. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April
1949 mit der Maßgabe in Kraft, daß in den
Fällen des § 6, Z. 1, a, die Entscheidung
über Berufungen, die bis 31. Dezember 1949 eingebracht
werden, den Finanzlandesdirektionen
obliegt.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.