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60. Bundesgesetz: Abgabenrechtsmittelgesetz

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Abgabenrechtsmittelgesetz — Abg. R. G.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Anwendungsbereich des Gesetzes.

§ 1. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten für die Abgaben des Bundes, der

Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden, ferner, soweit die Einhebung

durch die Bundesfinanzverwaltung erfolgt, für

Beiträge an öffentliche Fonds und an Körperschaften

des öffentlichen Rechtes.

(2) Bei den Abgaben der Länder, der Stadt

Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden,

die von Organen dieser Körperschaften eingehoben

werden, kommen diesen Organen die

Aufgaben zu, die in diesem Bundesgesetz den

Finanzämtern übertragen werden.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

gelten nicht für das Abgabenstrafverfahren.

II. Abschnitt.

Arten der Rechtsmittel.

§ 3. (1) Gegen Bescheide, die im Verfahren

über die in § 1 bezeichneten Abgaben in erster

Instanz ergehen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen

der §§ 4 und 5 als Rechtsmittel die

Berufung oder die Beschwerde gegeben.

(2) Gegen nur das Verfahren betreffende Anordnungen

ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht

zulässig. Sie können erst in dem Rechtsmittel

gegen den die Angelegenheit abschließenden Bescheid

angefochten werden.

(S) Bestimmungen des Abgabenrechtes, welche

die Einlegung eines Rechtsmittels fair unzulässig

erklären, bleiben unberührt.

§ 4. (1) Das Rechtsmittel der Berufung ist gegeben

1. gegen Steuerbescheide;

2. gegen Feststellungs- und Steuermeßbescheide;

3. gegen Bescheide, durch die ein Antrag auf

Vornahme einer iBerichtigungs(Fortschreibungs)feststellung

oder einer Berichtigungs(Fortschreiibungs)veranlagung ganz oder teilweise abgelehnt

wird.

(2) Liegen einem Steuerbescheid oder einem

Feststellungsbescheid Umstände zugrunde, die

in einem anderen Feststellungsbescheid oder in

einem Steuermeßbescheid festgestellt sind, so

kann der Steuerbescheid (Feststellungsbescheid)

nicht mit der Begründung angefochten werden,

daß die im Feststellungsbescheid (im Steuermeßbescheid)

getroffene Entscheidung unzutreffend

ist. Dieser Einwand kann nur im Rechtsmittelverfahren

gegen den anderen Feststellungsbescheid

(den Steuermeßbescheid) erhoben werden.

§ 5. Gegen andere als die in § 4 genannten

Bescheide, insbesondere gegen Bescheide,

die die Anforderung einer Vorauszahlung

oder eines Verspätungszuschlages betreffen,

ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.

Dies gilt auch, wenn der Bescheid über die Anforderung

der Vorauszahlung oder des Verspätungszuschlages

in Verbindung mit einem der

Berufung unterliegenden Bescheid ergeht.

§ 6. Die Entscheidung über die in § 3, Abs. (1),

bezeichneten Rechtsmittel obliegt

1. bei den Bundesabgaben und bei den durch

Organe der Bundesfinanzverwaltung eingehobenen

Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der

Gemeindeverbände und der Gemeinden

a) über Berufungen, welche die veranlagte Einkommensteuer,

die Körperschaftsteuer, die

Gewerbesteuer, die Vermögensteuer, die

Vermögensabgabe, die Vermögenszuwachsabgabe

und die Umsatzsteuer betreffen,

Berufungskommissionen (§ 28), die in fünfgliedrigen

Senaten entscheiden;

b) über Berufungen in allen anderen Fällen

und über Beschwerden den Finanzlandesdirektionen;

2. bei den durch Organe der Bundesfinanzverwaltung

eingehobenen Beiträgen an öffentliche

Fonds und an Körperschaften des öffentlichen

Rechtes

a) soweit es sich um Berufungen über Beiträge

handelt, die gleichzeitig mit einer der

in Z. 1, a, bezeichneten Abgaben von der

gleichen Bemessungsgrundlage angehoben

werden, den in Z. 1, a, genannten Senaten,

doch bleiben die Vorschriften unberührt,

welche die Zuständigkeit zur Entscheidung

von Rechtsmitteln über die Frage der

grundsätzlichen Verpflichtung zur Entrichtung

derartiger Beiträge regeln;

b) in allen anderen Fällen den Finanzlandesdirektionen;

3. bei den durch eigene Organe der Länder, der

Stadt Wien, der Gemeindeverbände und der Gemeinden

eingehobenen Abgaben den hiezu in den

landesrechtlichen Vorschriften berufenen Stellen.

§ 7. (1) Wird gegen einen Bescheid gleichzeitig

Berufung und Beschwerde eingebracht, so

obliegt die Entscheidung über beide Rechtsmittel

der zur Entscheidung über die Berufung zuständigen

Stelle.

(2) Bescheide, die an Stelle eines früheren Bescheides

treten, sind selbständig anfechtbar, soweit

sie den früheren Bescheid abändern.

Hiebei können auch Gründe geltend gemacht

werden, die gegen den früheren Bescheid nicht

oder ohne Erfolg vorgebracht worden sind. Bescheide,

die an Stelle eines früheren vorläufigen

Bescheides treten, sind auch anfechtbar, wenn sie

mit dem vorläufigen Bescheid übereinstimmen.

Das gleiche gilt für Teile von Bescheiden.

(3) Gegen Entscheidungen der in § 6 genannten

Organe ist ein Rechtsmittel im ordentlichen Instanzenzug

nicht zulässig.

III. Abschnitt.

Rechtsmittelbelehrung ; Rechtsmittelfrist.

§ 8. (1) Jeder Bescheid (§ 3), der nicht dem

zugrunde liegenden Antrag vollinhaltlich Rechnung

trägt, ist zu begründen und hat eine

Rechtsmittelbelehrung zu enthalten. Diese hat

anzugeben, ob der Bescheid noch einem

weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und

bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei

welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen

ist. Die Rechtsmittelbelehrung hat, wenn ein

Rechtsmittel zulässig ist, darauf hinzuweisen, daß

dieses begründet werden muß und daß ihm keine

die Einhebung der Abgabe aufschiebende Wirkung

zukommt [§ 19, Abs. (3)].

(2) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung

oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist

oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel

für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist

nicht in Lauf gesetzt.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche

Frist angegeben, so ist das innerhalb

der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel

rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige

Angabe über die Behörde, bei welcher

das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das

Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der

Behörde, die den Bescheid ausgefertigt hat oder

bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

§ 9. (1) Die Rechtsmittelfrist beträgt einen

Monat. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen

Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt, verlängert

werden. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung

wird der Lauf der Rechtsmittelfrist

gehemmt. Gegen die Abweisung eines solchen

Antrages steht die gleichzeitig mit dem Rechtsmittel

einzubringende Beschwerde offen. Über

diese Beschwerde entscheidet die zur Entscheidung

über das Rechtsmittel zuständige Stelle.

(2) Durch einen Antrag des Steuerpflichtigen

auf nachträgliche Ergänzung des Steuerbescheides

durch Mitteilung der Punkte, in denen der Steuerbescheid

von der Steuererklärung abgewichen ist,

oder der für diese Abweichung maßgebenden

Gründe wird der Lauf der für die Einbringung

eines Rechtsmittels gegen den Steuerbescheid

offenstehenden Frist gehemmt. Der Antrag muß

spätestens eine Woche vor Ablauf der Rechtsmittelfrist

eingebracht werden.

(3) Der Antrag ist im Fall des Abs. (1) bei der

Stelle, deren Bescheid angefochten werden soll,

im Fall des Abs. (2) beim Finanzamt einzubringen,

das den Steuerbescheid erlassen hat. Die

Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem

Tag des Einlangens des Antrages und endet an

dem Tag, an dem die Entscheidung über den Antrag

dem Antragsteller zugestellt wird.

§ 10. (1) Für den Beginn der in diesem Bundesgesetz

geregelten Fristen ist der Zeitpunkt der

Zustellung des Bescheides oder, wenn eine Zustellung

nicht erfolgt, der Zeitpunkt maßgebend,

an dem der Bescheid bekanntgegeben worden ist

oder als bekanntgemacht gilt. Wird ein Bescheid

an mehrere Personen zugestellt, so ist für jede

dieser Personen der Zeitpunkt der an sie erfolgten

Zustellung maßgebend.

(2) Bei der Berechnung der in diesem Bundesgesetz

geregelten Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, wird der für den Beginn .

der Frist gemäß Abs. (1) maßgebende Tag nicht

mitgerechnet. Nach Wochen, Monaten oder Jahren

bestimmte Fristen endigen mit dem Ablauf desjenigen

Tages der letzten Woche oder des letzten

Monates, der durch seine Benennung oder Zahl

dem für den Beginn der Frist gemäß Abs. (1)

maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in

dem betreffenden Monat, so endet die Frist mit

Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Der Beginn

und Lauf einer Frist wird durch Sonntage

oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt

das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder gesetzlichen

Feiertag, so ist der nächste Werktag als

letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des

Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

IV. Abschnitt.

Einlegung von Rechtsmitteln; Teilnahme am

Rechtsmittelverfahren.

§ 11. (1) Zur Einlegung eines Rechtsmittels ist

derjenige befugt, an den der Bescheid ergangen

ist. Für seine Vertretung sind die Bestimmungen

des bürgerlichen Rechtes maßgebend.

Diese gelten auch, dann, wenn der zur Einlegung

des Rechtsmittels Berechtigte während der Dauer

der Rechtsmittelfrist vor Einlegung des Rechtsmittels

stirbt.

(2) Im Rechtsmittelverfahren auftretende Bevollmächtigte

und gesetzliche Vertreter haben sich

auf Verlangen als solche auszuweisen.

§ 12. (1) Zur Einlegung von Rechtsmitteln,

die einen einheitlichen Feststellungsbescheid über

Einkünfte aus Gewerbebetrieb, über den Einheitswert

eines gewerblichen Betriebes oder über

wirtschaftliche Untereinheiten von gewerblichen

Betrieben betreffen, sind die zur Geschäftsführung

berufenen Gesellschafter (Angehörigen einer

Personengemeinschaft) berechtigt. Der einzelne

Gesellschafter (Angehörige einer Personengemeinschaft)

ist zur Einlegung von Rechtsmitteln nur

berechtigt,

1. soweit es sich darum handelt, wer an dem

festgestellten Betrag beteiligt ist und wie der festgestellte

Betrag sich auf die einzelnen Beteiligten

verteilt;

2. wenn er durch die Feststellung über einen

nur seine Person angehenden Punkt, z. B. die

Höhe von Sondervergütungen oder persönlichen

Werbungskosten, berührt wird.

(2) Sind in anderen als den im Abs. (1) bezeichneten

Fällen einheitliche Feststellungsbescheide

an Mitberechtigte ergangen, so ist jeder Mitberechtigte

zur Einlegung von Rechtsmitteln

befugt.

(3) Im Rechtsmittelverfahren können nur

einheitliche Feststellungen getroffen werden. Die

Rechtsmittelentscheidung richtet sich gegen alle

Mitberechtigten. Die Bestimmungen über die Bestellung

gemeinschaftlicher Bevollmächtigter

finden Anwendung.

§ 13. (1) Tritt bei einem Betrieb, einem Grundstück,

einem Betriebsgrundstück oder einer Gewerbeberechtigung

eine Rechtsnachfolge ein,

während eine Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels

gegen einen Feststellungsbescheid, einen

Steuermeßbescheid, einen Grundsteuerbescheid

oder einen Gewerbesteuerbescheid läuft, so kann

auch der Rechtsnachfolger innerhalb der Rechtsmittelfrist

(§ 10) das Rechtsmittel einlegen.

(2) Im Rechtsmittelverfahren können nur einheitliche

Entscheidungen getroffen werden. Die

Rechtsmittelentscheidung richtet sich sowohl gegen

den Rechtsvorgänger als auch gegen den Rechtsnachfolger.

§ 14. (1) Personen, die nach den steuerrechtlichen

Bestimmungen aus Gesamtschuldner zu

einer Steuerleistung verpflichtet sind, können,

wenn der Steuerbescheid nicht an sie ergangen

ist (§ 11), dem Rechtsmittel, das der Steuerpflichtige

eingebracht hat, als Beteiligte beitreten. Das

gleiche Recht halben Personen, die nach den

steuerrechtlichen Vorschriften für eine Steuer

haften.

(2) Personen, die gemäß Abs. (1) einem Rechtsmittel

beizutreten befugt sind, können zu diesem

auch von Amts wegen als Beteiligte zugezogen

werden.

(3) Wird ein Antrag auf Beitritt gestellt oder

erfolgt eine Zuziehung von Amts wegen, so ist

das Verfahren über das Rechtsmittel bis zur

Rechtskraft der Entscheidung über den Beitritt

(die Zuziehung) zu unterbrechen.

(4) Wer einem Rechtsmittelverfahren als Beteiligter

beigetreten oder zu diesem von Amts

wegen zugezogen worden ist, kann die gleichen

Rechte geltend machen, die dem Steuerpflichtigen

zustehen.

§ 15. (1) Der Beitritt [§ 14, Abs. (1)] ist beim

Finanzamt, das den angefochtenen Bescheid erlassen

hat, unter Angabe der Gründe schriftlich

zu erklären. Die Abgabe dieser Erklärung ist auch

nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zulässig, muß

alber spätestens einen Monat nach dem Ende dieser

Frist erfolgen. Das Finanzamt hat die Beitrittserklärung

der Vorlage des Rechtsmittels anzuschließen

oder, falls dieses schon vorgelegt

ist, der Berufungskommission (der Finanzlandesdirektion)

nachträglich zu übersenden. Verspätet

einlangende Beitrittserklärungen sind zurückzuweisen

(§ 19, Abs. (1)].

(2) Über die Zulassung oder Ablehnung des

Beitrittes entscheidet, wenn für das Rechtsmittel

eine Berufungskommission zuständig ist, der Vorsitzende

des Berufungssenates. Er hat seine Entscheidung

unverzüglich zu fällen. Seine Entscheidung

ist dem Antragsteller, demjenigen, der

das Rechtsmittel eingebracht hat und allen Personen

zuzustellen, die dem Rechtsmittel bereits

rechtskräftig als Beteiligte beigetreten oder zu

diesem zugezogen worden sind. Gegen die Entscheidung

des Vorsitzenden kann binnen einer

Woche die Entscheidung des Senates angerufen

werden. Dieser hat über die Zulassung oder Ablehnung

des Beitrittes binnen einer Woche nach

Anrufung endgültig zu erkennen.

(3) Handelt es sich um den Beitritt zu einem

nicht zur Zuständigkeit einer Berufungskommission

gehörigen Rechtsmittel, so obliegt die Entscheidung

über die Zulassung oder Ablehnung

des Beitrittes der Finanzlandesdirektion. Diese

entscheidet endgültig.

§ 16. (1) Zur Zuziehung von Amts wegen gemäß

§ 14, Abs. (2), ist die zur Rechtsmittelentscheidung

berufene Stelle zuständig. Die Zu-

ziehung erfolgt, wenn zur Entscheidung über das

Rechtsmittel eine Berufungskommission zuständig

ist, durch Verfügung des Vorsitzenden des Berufungssenates.

Sie ist dem Zuzuziehenden, demjenigen,

der das Rechtsmittel eingebracht

hat, und allen Personen zuzustellen, die dem

Rechtsmittel bereits rechtskräftig als Beteiligte

beigetreten oder zu diesem zugezogen worden

sind. Jedem von ihnen steht das Recht zu, binnen

einer Woche nach Zustellung des Bescheides Einwendungen

zu erheben. In einem solchen Fall hat

der Berufungssenat über die Zuziehung binnen

einer Woche endgültig zu entscheiden.

(2) Gehört das Rechtsmittel nicht zur Zuständigkeit

einer Berufungskommission, so erfolgt die

Zuziehung als Beteiligter durch Bescheid der

Finanzlandesdirektion mit endgültiger Wirkung.

V. Abschnitt.

Inhalt, Behandlung und Wirkung der

Rechtsmittel.

§ 17. (1) Rechtsmittel sind schriftlich oder telegraphisch

einzubringen. Die Einbringung kann

durch die Erklärung zu Protokoll ersetzt werden.

(2) Das Rechtsmittel muß enthalten

1. die Bezeichnung des Bescheides, gegen den

sich das Rechtsmittel richtet;

2. die bestimmte Erklärung, inwieweit der Bescheid

angefochten wird;

3. die Gründe der Anfechtung;

4. die Erklärung, welche Änderungen beantragt

werden;

5. wenn zur Rechtfertigung des Rechtsmittels

neue Tatsachen oder neue Beweismittel vorgebracht

werden, die bestimmte Bezeichnung dieser

Tatsachen oder Beweismittel.

(3) Die Begründung kann, wenn sie nicht bereits

in der Rechtsmittelschrift [Abs. (1)] enthalten ist,

innerhalb der Rechtsmittelfrist durch Einreichung

eines Schriftsatzes oder zu Protokoll

nachgeholt werden. Eine Erklärung der Begründung

zu Protokoll ist unzulässig, wenn für den

zur Einlegung des Rechtsmittels Berechtigten ein

zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugter

Bevollmächtigter einschreitet.

(4) Bei Rechtsmitteln gegen Bescheide über die

Anwendung des Zolltarifes oder der zu seiner

Auslegung erlassenen Bestimmungen ist die Zollbemessungsgrundlage

durch Musterentnahme,

Beschreibungen u. dgl. festzuhalten. Wird das

Rechtsmittel zu Protokoll erklärt, so hat die Festhaltung

der Zollbemessungsgrundlage im Einvernehmen

mit dem Rechtsmittelwerber zu erfolgen.

§ 18. Ein Rechtsmittel kann bei der Stelle, die

den angefochtenen Bescheid erlassen hat (bei Bescheiden

einer Hilfsstelle eines Finanzamtes bei

dieser oder beim Finanzamt) oder bei der zur

Entscheidung des Rechtsmittels zuständigen Stelle

(Berufungskommission, Finanzlandesdirektion)

eingebracht werden. Die Einbringung bei einer

anderen Stelle gilt nur dann als rechtzeitig, wenn

das Rechtsmittel noch vor Ablauf der Frist der

Stelle zukommt, die den angefochtenen Bescheid

erlassen hat. Ein Rechtsmittel, das bei dar zur Entscheidung

zuständigen Stelle eingebracht wurde,

ist von dieser unverzüglich unter Angabe des

Tages des Einlangens (der Aufgabe zur Post)

an die Stelle weiterzuleiten, die den angefochtenen

Bescheid erlassen hat. Die gleiche Verpflichtung

obliegt dem Finanzamt, wenn sich das

bei ihm eingebrachte Rechtsmittel gegen den Bescheid

einer Hilfsstelle richtet.

§ 19. (1) Ein Rechtsmittel ist durch Bescheid

zurückzuweisen, wenn es nicht zulässig oder nicht

fristgerecht eingebracht ist. In den Fällen des § 17,

Abs. (4), ist das Rechtsmittel ferner zurückzuweisen,

wenn die Zollbemessungsgrundlage nicht

in unzweifelhafter Weise festgestellt werden

kann. Ein Rechtsmittel darf nicht deshalb als

unzulässig zurückgewiesen werden, weil es vor

Beginn der Rechtsmittelfrist (§ 10) eingebracht

wurde oder weil es unrichtig bezeichnet ist.

(2) Rechtsmittel, die nicht nach Abs. (1) zurückzuweisen

sind, aber nach Form und Inhalt

nicht den Vorschriften des § 17, Abs. (1) bis (3),

entsprechen, sind zur Behebung dieser Mängel zurückzustellen.

Für die Behebung ist eine angemessene

Frist festzusetzen. Die Versäumung

dieser Frist gilt als Zurücknahme des Rechtsmittels.

Auf diese Rechtsfolge ist bei der Zurückstellung

hinzuweisen.

(3) Durch Einlegung eines Rechtsmittels wird

die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides

nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung einer

Steuer nicht aufgehalten.

§ 20. (1) Auf die Einlegung eines Rechtsmittels

kann verzichtet werden. Der Verzicht ist der

Behörde, die den Bescheid erlassen hat, schriftlich

bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erMären.

Diese Erklärung kann rechtswirksam erst abgegeben

werden, wenn der anzufechtende Bescheid

vorliegt.

(2) Erfolgt die Festsetzung einer Steuer auf

Grund einer Selbstbemessung durch den Steuerpflichtigen,

so kann er den Verzicht auf ein

Rechtsmittel bereits in der Steueranmeldung aussprechen.

Erfolgt die Festsetzung einer Steuer auf

Grund eines ziffernmäßigen Vergleiches über die

Bemessungsgrundlage oder die Höhe der Steuer

selbst, so kann der Verzicht auf ein Rechtsmittel

im Vergleich ausgesprochen werden.

(3) Ein trotz Verzicht nach Abs. (1) oder (2)

eingelegtes Rechtsmittel ist als unzulässig zurückzuweisen.

§ 21. Rechtsmittel können ganz oder teilweise

zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist

bis zur Unterzeichnung der Rechtsmittelentscheidung,

falls aber mündlich verhandelt wird, bis

zum Schluß der mündlichen Verhandlung (§ 52)

zulässig. Die Zurücknahme ist schriftlich bekannt-

zugeben oder zu Protokoll zu erklären. Sie hat

den Verlust des Rechtsmittels zur Folge. Die Zurücknahme

hemmt den Fortgang des Rechtsmittelverfahrens

nicht, wenn ein Beteiligter vorher

dem Rechtsmittel beigetreten oder zu diesem

zugezogen worden ist.

VI. Abschnitt.

Rechtsmittelentscheidung.

§ 22. (1) Die Rechtsmittelentscheidung hat zu

enthalten

1. die Bezeichnung der Berufungskommission

(Finanzlandesdirektion), die die Entscheidung

gefällt hat. Bei Entscheidungen einer Berufungskommission

sind die Mitglieder des entscheidenden

Senates und ein etwa beigezogener Schriftführer

namentlich anzuführen;

2. die Bezeichnung des Steuerpflichtigen und

der Beteiligten;

3. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides

und der Art des Rechtsmittels;

4. den Spruch der Rechtsmittelentscheidung;

5. die Gründe der Entscheidung;

6. die Rechtsmittelbelehrung;

7. den Tag, an dem die Entscheidung gefällt

worden ist.

(2) Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung hat

die Entscheidung in der Sache, die Aufhebung des

angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung

der Sache an die erste Instanz (§ 48) oder die

Abweisung des Rechtsmittels zu enthalten. Er

hat ferner den Wert des Streitgegenstandes zu

bestimmen (§ 62), die Kostenpflicht (§ 57) zu

regeln und, soweit erforderlich, das ziffernmäßige

Ausmaß dieser Kosten festzusetzen (§§ 64 und

65). Die Rechtsmittelbelehrung hat dahin zu lauten,

daß ein weiteres Rechtsmittel im ordentlichen

Instanzenzug nicht zulässig ist [§ 7,

Abs. (3)].

(3) Die Rechtsmittelentscheidung gilt mit

der Unterzeichnung, falls mündlich verhandelt

worden ist, mit der Verkündung [§ 52, Abs. (3)]

als ergangen.

(4) Von dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt

an können Rechtsmittelentscheidungen

von der Stelle, die sie getroffen hat, nicht mehr

zurückgenommen oder abgeändert werden. Die

Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern

oder anderen, offenbar auf einem Versehen beruhenden

tatsächlichen Unrichtigkeiten einer

Rechtsmittelentscheidung ist auch nacher zulässig.

§ 23. Den Präsidenten der Finanzlandesdirektionen

wird das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen

der Berufungssenate [§ 6, Z. 1, a]

die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

wegen unrichtiger Anwendung des Gesetzes oder

wegen wesentlicher Mängel des Verfahrens zu erheben.

Dies kann sowohl zugunsten als zum

Nachteil des Steuerpflichtigen geschehen.

VII. Abschnitt.

Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand.

1. Wiederaufnahme des Verfahrens.

§ 24. (1) Einem Antrag auf Wiederaufnahme

des Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel

gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr

zulässig ist und

1. ein Bescheid durch Fälschung einer Urkunde,

falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich

strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie

erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,

die im Verfahren ohne Verschulden des

Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden

konnten und allein oder in Verbindung mit dem

sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich

einen im Hauptinhalt anders lautenden Bescheid

herbeigeführt hätten oder

3. ein Bescheid von Vorfragen abhängig war

und nachträglich über eine solche Vorfrage von

der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in

wesentlichen Punkten anders entschieden wurde.

(2) Zur Stellung eines Antrages gemäß Abs. (1)

ist der Steuerpflichtige berechtigt. Betrifft die

Wiederaufnahme eine Rechtsmittelentscheidung,

so sind zur Antragstellung auch Personen berechtigt,

die am Rechtsmittelverfahren beteiligt waren

[§ 14, Abs. (1) und (2)].

(3) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen

Monatsfrist von dem Zeitpunkt an, in dem der

Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund

Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde

einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Die Frist kann nicht verlängert werden.

(4) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von

Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des

Abs. (1), Z. 1 und 3, und in allen Fällen zulässig,

in denen neue Tatsachen oder Beweismittel

hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend

gemacht worden sind und allein oder in Vorladung

mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens

voraussichtlich einen im Hauptinhalt anders lautenden

Bescheid herbeigeführt hätten, insbesondere

eine höhere oder niedrigere Veranlagung

einer Steuer rechtfertigen.

(5) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von

Amts wegen oder auf Antrag des Steuerpflichtigen

(Beteiligten) ist ferner zulässig, wenn bei einer

Nachprüfung durch die Aufsichtsbehörde oder

anläßlich einer Betriebsprüfung Fehler aufgedeckt

werden, deren Berichtigung eine höhere

oder niedrigere Veranlagung rechtfertigt.

(6) Nach Ablauf der Verjährungsfrist ist eine

Wiederaufnahme des Verfahrens ausgeschlossen.

§ 25. (1) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme

steht der Behörde zu, die den Bescheid

erlassen hat. Bei Bescheiden eines Berufungs-

senates steht die Entscheidung dem Vorsitzenden

des Senates zu.

(2) In dem die Wiederaufnahme bewilligenden

oder verfügenden Bescheid ist auszusprechen, inwieweit

das Verfahren wieder aufzunehmen ist.

Dieser Bescheid kann mit der Entscheidung in

der Sache verbunden werden.

(3) Frühere Erhebungen und Beweisaufnahmen,

die durch die Wiederaufnahmsgründe

nicht betroffen werden, sind keinesfalls zu

wiederholen.

(4) Gegen Bescheide, welche die Wiederaufnahme

des Verfahrens zum Gegenstand haben,

ist, wenn es sich um Bescheide eines Berufungssenates

(einer Finanzlandesdirektion) handelt, ein

weiteres Rechtsmittel nicht zulässig [§ 22,

Abs. (2)]. In allen anderen Fällen ist gegen solche

Bescheide das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 5)

gegeben.

2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

§ 26. 0) Gegen die Versäumung einer Frist oder

einer mündlichen Verhandlung (§ 51) ist auf Antrag

des Steuerpflichtigen (Beteiligten), der durch

die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet,

die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu

bewilligen, wenn

1. der Antragsteller glaubhaft macht, daß er

durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares

Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war,

die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu

erscheinen, oder

2. der Steuerpflichtige (Beteiligte) die Rechtsmittelfrist

versäumt hat, weil der Bescheid

fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel

zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß

binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses

oder nach dem Zeitpunkt, in dem der

Steuerpflichtige (Beteiligte) von der Zulässigkeit

des Rechtsmittels Kenntnis erhalten hat, bei der

Behörde gestellt werden, bei der die Frist wahrzunehmen

war oder die Verhandlung stattfinden

sollte. Die Frist kann nicht verlängert werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat

der Antragsteller die versäumte Handlung

gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag

nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf

Wiedereinsetzung ist die Stelle berufen, bei der

die versäumte Handlung vorzunehmen war oder

die die versäumte Verhandlung angeordnet oder

die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

Ist dies ein Berufungssenat, so steht die Entscheidung

dem Vorsitzenden des Senates zu.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung

des Wiedereinsetzungsantrages findet keine

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Der Vorsitzende des Berufungssenates (die

Finanzlandesdirektion) kann dem Antrag auf

Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung beilegen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht

auf Umstände gestützt werden, die schon früher

für unizureichend befunden worden sind, um die

Verlängerung der versäumten Frist oder die

Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.

§ 27. (1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung

tritt das Verfahren in die Lage zurück,

in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung

befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung

gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung

wird die Frist zur Anfechtung des infolge

der Versäumung erlassenen Bescheides

nicht verlängert.

(3) Ist Wiedereinsetzung gegen die Versäumung

einer mündlichen Verhandlung beantragt

und gegen den Bescheid ein Rechtsmittel

gelegt, so ist auf die Erledigung des Rechtsmittels

erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung

abgewiesen worden ist.

(4) Gegen die Ablehnung eines Antrages auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist, wenn

sie durch den Berufungssenat (die Finanzlandesdirektion)

erfolgt, ein weiteres Rechtsmittel

nicht zulässig [§ 22, Abs. (2)]. In allen

anderen Fällen ist gegen die Ablehnung eines Antrages

auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

die Beschwerde (§ 5) gegeben.

(5) Nach Ablauf eines Jahres, vom Ende der

versäumten Frist an gerechnet, ist ein Antrag

auf Wiedereinsetzung nicht mehr zulässig.

VIII. Abschnitt.

Berufungskommissionen.

§ 28. (1) Für den Bereich jedes Bundeslandes

ist eine Berufungskommission (§ 6, Z. 1, a) zu

bilden. Sie besteht aus drei Gruppen von Mitgliedern,

welche je in einer Liste zu vereinigen

sind. Aus diesen Listen entnimmt der Präsident

der Finanzlandesdirektion zum Zweck der Zusammenstellung

der Berufungssenate [§ 35,

Abs. (1)] jeweils die erforderliche Anzahl der

Senatsbeisitzer. Die Mitglieder der ersten Gruppe

werden von den Landtagen gewählt. Die zweite

Gruppe setzt sich aus den von den Berufsvertretungen

des Landes entsendeten Mitgliedern zusammen.

Als Berufsvertretungen kommen die Kammern

der gewerblichen Wirtschaft, die Arbeiterkammern

und die Landwirtschaftskammern in Betracht.

Die Mitglieder der dritten Gruppe werden

vom Bundesministerium für Finanzen ernannt.

Das Bundesministerium für Finanzen gibt den

Landtagen die notwendige Anzahl der zu wählenden

Mitglieder bekannt und bestimmt die

Zahl der von den einzelnen Berufsvertretungen

zu entsendenden Mitglieder unter Berücksichti-

gung der Bedeutung der Berufsgruppen für die

Steuerleistung im Land (in der Stadt Wien). Die

Zahl der vom Bundesministerium für Finanzen

zu ernennenden Mitglieder darf die Zahl der

vom Landtag zu wählenden Mitglieder nicht

übersteigen.

(2) Neben den Mitgliedern der Berufungskommissionen

ist nach dien Grundsätzen des Abs. (1)

die gleiche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen

und gleichfalls in je einer Liste zu vereinigen.

§ 29. (1) Die durch die Landtage zu bewirkenden

Wahlen sind nach den für die Wahl der

Mitglieder der Landesregierung festgesetzten

Bestimmungen vorzunehmen, wobei die Wahl

nicht auf die Mitglieder des Landtages beschränkt

ist.

(2) Wählbar sind nur Personen, welche die

österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zu

Beginn des Jahres der Wohl das 30. Lebensjahr

vollendet haben und sich im Vollgenuß der bürgerlichen

und politischen Rechte befinden.

(3) Ausgenommen von der Wählbarkeit sind

Personen, die sich eines Steuervergehens (mit

Ausnahme der Steuerordnungswidrigkeiten)

schuldig gemacht haben.

§ 30. (1) Die Wahl kann abgelehnt werden von

Mitgliedern des Nationalrates, des Bundesrates,

der Landtage, von Geistlichen der gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften, von

Ordenspersonen und von aktiven öffentlichen Lehrern,

Bundes-, Landes- und Gemeindebeamten,

dann von Personen, die über 60 Jahre alt oder

mit hindernden Körpergebrechen behaftet sind,

endlich von Personen, die bereits durch sechs

Jahre ununterbrochen Mitglieder einer Berufungskommission

waren, während der folgenden sechs

Jahre.

(2) Der Präsident der Finanzlandesdirektion

entscheidet, ob die Ablehnung einer Wahl begründet

ist. Gegen seine Entscheidung ist ein

Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 31. (1) Wird die rechtzeitige Wahl in die

Kommissionen durch offenbares Verschulden der

Wahlberechtigten nicht vorgenommen oder wird

von den Gerwählten ihre ordnungsmäßige Mitwirkung

verweigert, so ist die zur Ergänzung der

betreffenden Kommission erforderliche Anzahl

von Mitgliedern und Stellvertretern vom Bundesministerium

für Finanzen zu berufen.

(2) Diese vom Bundesministerium für Finanzen

berufenen Mitglieder haben dieselben Rechte und

Pflichten wie gewählte Mitglieder. Sie sind jedoch,

sobald dies ohne Störung des Geschäftsganges

der Kommission möglich ist, abzuberufen,

wenn die Wahl nachträglich vorgenommen, beziehungsweise

für die ihre Mitwirkung verweigernden

Personen eine Neuwahl vollzogen wird

und die gewählten Mitglieder und Stellvertreter in

die Kommission eintreten.

(3) Als Verweigerung der ordnungsmäßigen

Mitwirkung gemäß Albs. (1) und (2) ist es anzusehen,

wenn ein Mitglied (Stellvertreter) trotz

ordnungsmäßiger Einladung bei drei aufeinanderfolgenden

Kommissionssitzungen unentschuldigt

ausbleibt.

§ 32. (1) Die Kommissionsmitglieder und deren

Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs

Jahren berufen.

(2) Am Ende jedes dritten Jahres scheidet je die

Hälfte der ernannten und der gewählten Mitglieder

und Stellvertreter aus. Von einer ungeraden

Anzahl scheidet abwechselnd der größere

oder kleinere Teil, und zwar das erstemal der

größere Teil aus. Die das erstemal Ausscheidenden

werden durch das Los bestimmt. Die Ausscheidenden

können wieder berufen werden.

(3) Ersatzwahlen sowie die Ernennungen zum

Ersatze vorzeitig ausgeschiedener oder abberufener

ernannter Mitglieder gelten für die noch

übrige Zeit der Amtsdauer [Abs. (1)].

(4) Ein durch Wahl erlangtes Mandat erlischt,

sobald sein Inhaber der Wählbarkeit verlustig

wird [§ 29, Abs. (2) und (3)].

§ 33. (1) Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter

behalten ihr Mandat, wenn auch während

der Amtsdauer die zur Wahl berechtigten

Vertretungskörper in der zur Zeit der vorgenommenen

Wahl bestandenen Zusammensetzung nicht

mehr bestehen.

(2) Sind die zur Wahl berechtigten Vertretungskörper

im Zeitpunkt des Erlöschens des Mandates

eines Mitgliedes oder Stellvertreters nicht versammelt

oder erfolgt die Neuwahl erst nach Ablauf

der Amtsdauer des Mitgliedes oder Stellvertreters,

so bleibt bis zur Konstituierung der

neuen Kommission, beziehungsweise bis zum Eintritt

des neugewählten Mitgliedes die frühere

Kommission, beziehungsweise das frühere Mitglied

oder dessen Stellvertreter im Amt.

§ 34. (1) Die in den §§ 29 bis 33 für die gewählten

Kommissionsmitglieder und Stellvertreter

gültigen Bestimmungen finden auf die von den

Berufsvertretungen entsendeten und auf die vom

Bundesministerium für Finanzen ernannten Mitglieder

und Stellvertreter entsprechende Anwendung.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

die ihm gemäß §§ 28 und 31 zustehenden Rechte

zur Bestimmung der Mitgliederzahl und Zusammensetzung

der Kommissionen sowie zur Ernennung

von Kommissionsmitgliedern den Präsidenten

der Finanzlandesdirektionen übertragen.

§ 35. (1) Der Präsident der Finanzlandesdirektion

leitet die Geschäfte der Berufungskommission.

Sie entscheidet in Berufungssenaten von vier Beisitzern

unter dem Vorsitze des Präsidenten der

Finanzlandesdirektion oder eines von ihm bestimmten

Finanzbeamten. Von. den Beisitzern

haben je einer der Gruppe der ernannten, beziehungsweise

der gewählten und zwei der Gruppe

der entsendeten Mitglieder der Berufungskommission

anzugehören. Die Berufungssenate werden

vom Präsidenten der Finanzlandesdirektion

jeweils für ein Jahr zusammengesetzt. Für

die Mitglieder jedes Senates ist jeweils aus der

gleichen Gruppe [§ 28, Abs. (1)] eine gleich große

Zahl von Stellvertretern zu bestellen. Die Einteilung

der Berufungssenate ist durch Anschlag an

der Amtstafel zu veröffentlichen. Der Präsident

der Finanzlandesdirektion weist den einzelnen

Berufungssenaten die Berufungen zur Entscheidung

zu.

(2) Wer, ohne einen Entschuldigungsgrund geltend

zu machen oder nachdem dieser verworfen

ist, die Übernahme der Funktion eines Mitgliedes

oder Stellvertreters verweigert, ist mit einer Geldstrafe

bis zu 100 S zu belegen.

(3) Kommissionsmitglieder und deren Stellvertreter,

welche wiederholt und nach vorgängiger

Ermahnung ohne genügenden Entschuldigungsgrund

von den Kommissionssitzungen fernbleiben,

können mit Geldstrafen bis 20 S belegt werden.

(4) Die Strafen gemäß Abs. (2) und (3) können

wiederholt und solange ausgesprochen werden, bis

das betroffene Mitglied seiner Verpflichtung nachkommt

oder derselben enthoben ist. Zur Verhängung

der Strafen sind die Präsidenten der Finanzlandesdirektionen

zu6tändig. Gegen ihre Verfügung

ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

§ 36. (1) Kommissionsmitgliedern oder Stellvertretern,

die nicht Bundesbeamte sind, ist beim

Eintritt in ihre Tätigkeit vom Präsidenten der

Finanzlandesdirektion der nachstehende Eid abzunehmen

„Ich schwöre bei Gott, dem Allmächtigen und

Allwissenden, daß ich bei den Kommissionsverhandlungen

ohne Ansehung der Person unparteiisch,

nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen

und, was mir durch die Verhandlungen

überhaupt, insbesondere von den Verhältnissen

der Steuerpflichtigen, bekannt wird, strengstens

geheimhalten "werde, so wahr mir Gott helfe."

(2) Das Religionsbekenntnis der Mitglieder

(Stellvertreter) macht hiebei keinen Unterschied.

Nur solche, die keinem Religionsbekenntnis angehören

oder deren Bekenntnis die Eidesleistung

untersagt, werden durch Handschlag verpflichtet.

§ 37. (1) Die Kommissionsmitglieder, die nicht

aktive Bundesbeamte sind, haben Anspruch auf

Vergütung der Reise(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten

sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis.

Für die Höhe und die Voraussetzungen

der zu leistenden Vergütungen sind die Bestimmungen

des Gebührenanspruchsgesetzes vom

13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136, maßgebend.

(2) Aktive Dienstnehmer von Gebietskörperschaften

erhalten die gemäß Abs. (1) zu leistenden

Vergütungen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften

des Bundes.

§ 38. Berufungen, bei deren Entscheidung

grundsätzliche Rechtsfragen oder Fragen von besonderer

wirtschaftlicher Bedeutung zu lösen

sind, kann der Präsident der Finanzlandesdirektion

einem verstärkten Senat (Plenarsenat) zuweisen.

Dieser Senat besteht aus mindestens zwölf

Beisitzern unter dem Vorsitz des Präsidenten der

Finanzlandesdirektion oder eines von ihm bestimmten

Finanzbeamten. Von den Beisitzern hat

je ein Viertel der Gruppe der ernannten und

gewählten, die Hälfte der Gruppe der entsendeten

Mitglieder der Berufungskommission anzugehören.

Die Beisitzer der ersten Gruppe bestimmt der

Präsident der Finanzlandesdirektion; als Beisitzer

der zweiten Gruppe sind die in der Gewähltenliste

an erster Stelle Genannten, bei deren Verhinderung

die Nächstfolgenden beizuziehen; die Beisitzer

der dritten Gruppe hat der Präsident der

Finanzlandesdirektion in gleicher Weise aus den

von den Berufsvertretungen an erster Stelle Genannten

auszuwählen. Für die Abstimmung im

Plenarsenat gilt § 50. Die einzelnen Berufungssenate

sind bei künftiger Entscheidung der gleichen

Rechtsfrage an die Rechtsanschauung des Plenarsenates

gebunden. Widersprechen sich die Rechtsanschauungen

der Plenarsenate verschiedener Verwaltungssprengel,

so kann das Bundesministerium

für Finanzen auf Grund seines Aufsichtsrechtes

zur Erzielung einheitlicher Rechtsanwendung eine

Rechtsanschauung aussprechen, die für alle Berufungskommissionen

des Bundesgebietes insolange

bindend ist, als nicht der Verwaltungsgerichtshof

in einem anderen Sinne entscheidet.

IX. Abschnitt.

Berufungsverfahren.

1. Allgemeine Vorschriften.

§ 39. (1) Die Befugnisse, die im Besteuerungsverfahren

den Finanzämtern eingeräumt sind,

stehen im Berufungsverfahren den Berufungskommissionen

(den Finanzlandesdirektionen) zu.

Im Verfahren vor den Berufungskommissionen

werden diese Befugnisse durch die Vorsitzenden

der Berufungssenate ausgeübt. Gegen Verfügungen

des Vorsitzenden kann die Entscheidung des

Senates (§ 50) angerufen werden, die endgültig

ist. Die Frist beträgt, soweit nicht in diesem

Bundesgesetz Abweichendes bestimmt ist, zwei

Wochen. Gegen Verfügungen des Vorsitzenden,

die bloß die Leitung und Lenkung des Rechtsmittelverfahrens

betreffen, ist die Anrufung der

Entscheidung des Senates unzulässig.

(2) Soweit die Berufungskommissionen (die

Finanzlandesdirektionen) zur Nachprüfung tatsächlicher

Verhältnisse berufen sind, haben sie

den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.

Sie sind an die Anträge dessen, der die Berufung

eingelegt hat, nicht gebunden. Sie können den

angefochtenen Bescheid auch zu seinem Nachteil

ändern.

(3) Die Bestimmungen über die Schätzung von

Besteuerungsgrundlagen, die nicht ermittelt oder

berechnet werden können, gelten auch im Berufungsverfahren.

§ 40. (1) Von der Entscheidung über eine Berufung

und von der Teilnahme an einer mündlichen

Verhandlung sind Angehörige der Bundesfinanzverwaltung

und Senatsmitglieder ausgeschlossen

1. wenn es sich um ihre eigene Steuerpflicht

oder um die Steuerpflicht ihres Ehegatten, ihrer

Verwandten oder Verschwägerten in auf- oder

absteigender Linie, eines Geschwisterkindes oder

einer Person, die noch näher verwandt oder im

gleichen Grad verschwägert ist, ihrer Wahl- oder

Pflegeeltern, Wahl- oder Pflegekinder, ihres Vormundes

oder Mündels, ihres Kurators, ihres

offenen oder stillen Gesellschafters oder ihres

Dienstgebers handelt oder wenn eine dieser Personen

als Beteiligter dem Berufungsverfahren beigetreten

oder zu diesem zugezogen worden ist;

2. wenn sie als Bevollmächtigte des Steuerpflichtigen

oder eines Beteiligten bestellt waren

oder noch bestellt sind;

3. wenn sie von der Entscheidung erheblichen

Vorteil oder Nachteil zu erwarten haben oder

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die

geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel

zu setzen;

4. Wenn sie am Verfahren in erster Instanz

mitgewirkt haben.

(2) Gemäß Abs. (1) von der Entscheidung ausgeschlossene

Angehörige der Bundesfinanzverwaltung

haben sich der Ausübung ihres Amtes

zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen.

Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung

durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt

werden kann, auch das ausgeschlossene Organ die

unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.

Im Verfahren vor den Berufungssenaten

gilt § 49, Abs. (3).

§ 41. (1) Ist ein Bescheid [§ 3, Abs. (1)] eines

Finanzamtes mit Berufung angefochten, so hat das

Finanzamt zunächst zu prüfen, ob einer der

Gründe vorliegt, bei deren Zutreffen die Berufung

gemäß § 19, Abs. (1), mit Bescheid zurückzuweisen

ist oder ob Mängel in Form und Inhalt der

Berufung eine Zurückstellung zur Behebung dieser

Mängel gemäß § 19, Abs. (2), erforderlich

machen. Liegt weder ein Grund zur Zurückweisung

noch ein Anlaß zur Zurückstellung wegen

Formgebrechen vor, so kann das Finanzamt über

die Berufung durch Einspruchsbescheid vorläufig

entscheiden. Der Einspruchsbescheid wirkt wie

eine Entscheidung über die Berufung, es sei

denn, daß derjenige, der die Berufung eingelegt

hat, binnen zwei Wochen nach Zustellung des

Einspruchsbescheides die Entscheidung des Berufungssenates

(der Finanzlandesdirektion) beantragt.

Wird ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt,

so gilt der Einspruchsbescheid als nicht

ergangen. Das Finanzamt hat Berufungen, über

die ein Einspruchsbescheid nicht ergangen ist oder

infolge zeitgerechten Antrages als nicht ergangen

gilt, nach Durchführung der für die Behandlung

der Berufung etwa erforderlichen Erhebungen und

allfälliger Ergänzung der Akten ungesäumt

der Berufungskommission (der Finanzlandesdirektion)

zur Entscheidung vorzulegen. Bei Berufungen,

zu denen eine Beitrittserklärung gemäß

§ 15, Abs. (1), eingereicht worden ist, darf ein

Einspruchsbescheid nicht erlassen werden.

(2) Richtet sich die Berufung gegen den Bescheid

einer Hilfsstelle eines Finanzamtes, so hat

diese die Berufung dem Finanzamt vorzulegen

und zu bemerken, ob die Berufung zeitgerecht

eingebracht war oder nicht. Das weitere Verfahren

[Abs. (1)] obliegt dem Finanzamt.

(3) Der Vorsitzende des zur Entscheidung der

Berufung zuständigen Berufungssenates (die Finanzlandesdirektion)

hat, auch wenn eine Zurückweisung

durch das Finanzamt nicht erfolgt

ist, zunächst zu untersuchen, ob eine Zurückweisung

in Frage kommt. Ist ein Anlaß zur Zurückweisung

nicht gegeben, so ist das Berufungsverfahren

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

aufzunehmen.

§ 42. (1) Ist wegen einer gleichen oder ähnlichen

Rechtsfrage eine Berufung anhängig oder schwebt

sonst vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde

ein Verfahren, dessen Ausgang von

wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung

über die Berufung ist, so kann die Entscheidung

über die Berufung unter Mitteilung der hiefür

maßgeblichen Gründe ausgesetzt werden, sofern

nicht überwiegende Interessen des Steuerpflichtigen

oder der Beteiligten entgegenstehen.

(2) Eine Aussetzung der Entscheidung gemäß

Abs. (1) ist vom Vorsitzenden des Berufungssenates

(von der Finanzlandesdirektion) auszusprechen.

Nach rechtskräftiger Beendigung des

Verfahrens, das Anlaß zur Aussetzung gemäß

Abs. (1) gegeben hat, ist das ausgesetzte Berufungsverfahren

von Amts wegen fortzusetzen.

§ 43. (1) Dem Steuerpflichtigen, sowie den Beteiligten

[§ 14, Abs. (1) und (2)] sind auf Ansuchen

für die Berufung die Gründe des

angefochtenen Bescheides mitzuteilen, soweit sie

sich nicht schon aus dem Inhalt des Bescheides

ergeben. Auf ein etwaiges weiteres Ansuchen ist

dem Steuerpflichtigen und den Beteiligten

zu dem gleichen Zweck die Einsicht- und

Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile

zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung

oder Verteidigung ihrer rechtlichen In-

teressen erforderlich ist. Von der Akteneinsicht

ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge,

Erledigungsentwürfe und sonstige

Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden,

Meldungen, Berichte u. dgl.), deren Einsichtnahme

durch den Steuerpflichtigen und die Beteiligten

eine Schädigung berechtigter Interessen dritter

Personen, insbesondere im Hinblick auf die Wahrung

des Steuergeheimnisses, oder eine Gefährdung

der Aufgaben der Behörde herbeiführen

oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen

würde. Dem Steuerpflichtigen und den Beteiligten

muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem

Umfang gewährt werden.

(2) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht

ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 44. (1) Den Schriftsätzen in Berufungsverfahren

sind die nach der Anzahl der Steuerpflichtigen

(Beteiligten) erforderlichen Abschriften der

Schriftsätze und ihrer Beilagen beizufügen. Die

Geschäftsstelle des Berufungssenates (der Finanzlandesdirektion)

hat den Steuerpflichtigen (Beteiligten)

Abschriften der Schriftsätze und Beilagen

mitzuteilen, die nicht von ihnen eingereicht

sind. Bei umfangreichen Schriftsätzen und Beilagen

kann der Vorsitzende des Senates (die

Finanzlandesdirektion) anordnen, daß sie zur Einsicht

der Steuerpflichtigen (Beteiligten) auf der

Geschäftsstelle aufgelegt werden.

(2) Zur Behebung von Verstößen gegen die

Vorschriften des Abs. (1) ist eine angemessene

Frist zu setzen. Die Versäumung dieser Frist gilt

als Zurücknahme des Rechtsmittels. Auf diese

Rechtsfolge ist bei der Zurückstellung hinzuweisen.

§ 45. Neue Tatsachen und Beweismittel [§ 17,

Abs. (2), Z. 5] können vom Steuerpflichtigen und

von den Beteiligten bis zum Schluß des Berufungsverfahrens

vorgebracht werden.

§ 46. Zur Vorbereitung der Berufungsentscheidung

kann der Vorsitzende des Berufungssenates

(die Finanzlandesdirektion) Beweisaufnahmen

durch Organe der Bundesfinanzverwaltung oder

durch andere Behörden veranlassen.

§ 47. (1) Der Entscheidung dürfen nur solche

Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden,

zu denen sich der Steuerpflichtige und die Beteiligten

äußern konnten. Hiezu genügt es, wenn

ihnen durch Ladung zur Verhandlung Gelegenheit

gegeben war, an der Verhandlung teilzunehmen,

in der diese Tatsachen vorgebracht oder die Beweise

erhoben worden sind, oder wenn ihnen die

Tatsachen und das Ergebnis der Beweisaufnahme

mit der Aufforderung mitgeteilt worden sind, sich

hiezu binnen einer angemessenen Frist zu äußern.

(2) Die Berufungsentscheidung ist vom Berufungssenat

(von der Finanzlandesdirektion) unter

sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des

Berufungsverfahrens zu fällen. Sie hat nach freier

Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als

erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

§ 48. Der Berufungssenat (die Finanzlandesdirektion)

hat über die Berufung grundsätzlich

in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung

der Sache an das Finanzamt unter

Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist nur

zulässig, wenn noch umfangreiche Ergänzungen

des Ermittlungsverfahrens erforderlich sind. In

einem solchen Fall ist das Finanzamt, dessen Bescheid

aufgehoben worden ist, beim weiteren Verfahren

an die in der Berufungsentscheidung

niedergelegte Rechtsanschauung gebunden.

2. Verfahren vor den Berufungssenaten.

§ 49. (1) Im Verfahren vor einem Berufungssenat

kann ein Mitglied des Senates als Berichterstatter

bestellt werden. Die Beiziehung eines

Schriftführers zu den Verhandlungen des Senates

ist gestattet.

(2) An der Verhandlung und Entscheidung

über die Berufung haben alle Mitglieder des Berufungssenates

teilzunehmen.

(3) Ein gemäß § 40, Abs. (1), von der Teilnahme

ausgeschlossenes Senatsmitglied hat hievon dem

Vorsitzenden des Senates Mitteilung zu machen,

der für den Ersatz durch ein Mitglied (einen

Stellvertreter) aus der gleichen Gruppe [§ 28,

Abs. (1)] Sorge zu tragen hat. Betrifft der Ausschluß

von Entscheidungen im Sinne der vorstehenden

Bestimmungen den Vorsitzenden, so

hat dieser hievon dem Präsidenten der Finanzlandesdirektion

wegen Bestellung eines Vertreters

Mitteilung zu machen.

(4) Dem Steuerpflichtigen und den Beteiligten

Steht das Recht zu, ein Senatsmitglied abzulehnen,

wenn anzunehmen ist, daß die Bekanntgabe

der zu erörternden Tatsachen an dieses

Mitglied die Wettbewerbsfähigkeit des Steuerpflichtigen

oder eines Beteiligten gefährden

könnte. Der Ablehnungsantrag ist beim

Vorsitzenden des Senates zu stellen, bevor

der Senat in die Verhandlung über die Berufung

eintritt. Im Antrag sind die Gründe der

Ablehnung glaubhaft zu machen. Über die Ablehnung

entscheidet in Abwesenheit des Abgelehnten

der Senat durch Beschluß. Bei Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden den

Ausschlag. Werden der Vorsitzende oder so viele

Mitglieder des Senates abgelehnt, daß nicht

wenigstens drei verbleiben, so hat der Präsident

der Finanzlandesdirektion die Beschlußfassung

über den Ablehnungsantrag einem anderen Berufungssenat

zuzuweisen. Wird einem Ablehnungsantrag

stattgegeben, so ist für Ersatz des

Abgelehnten nach den Vorschriften des Abs. (3)

vorzusorgen.

§ 50. (1) Der Vorsitzende leitet die Abstimmung

des Berufungssenates. Der Berichterstatter

gibt, falls ein solcher bestellt ist [§ 49, Abs. (1)],

seine Stimme als erster, der Vorsitzende als

letzer ab. Im übrigen stimmen die dem Lebensalter

nach älteren Senatsmitglieder vor den jüngeren.

Kein Senatsmitglied darf die Abstimmung

über eine zur Beschlußfassung gestellte Frage

verweigern. Dies gilt namentlich auch dann,

wenn ein Mitglied bei der Abstimmung über

eine Vorfrage in der Minderheit geblieben ist.

(2) Der Berufungssenat faßt seine Beschlüsse mit

einfacher Stimmenmehrheit. Bilden sich wegen

eines Betrages, über den Beschluß zu fassen ist,

mehr als zwei Meinungen, so werden die Stimmen

für den höchsten Betrag jenen für den nächstniederen

Betrag hinzugezählt, bis sich eine Mehrheit

ergibt.

(3) Über die Beratung und Abstimmung des

Senates ist eine gesonderte Niederschrift aufzunehmen,

die vom Vorsitzenden und, wenn ein

Schriftführer beigezogen war, auch von diesem zu

unterfertigen ist. Dem Steuerpflichtigen und den

Beteiligten ist die Einsichtnahme in diese Niederschrift

nicht gestattet.

(4) Die Berufungsentscheidung ist vom Vorsitzenden

des Senates und, wenn ein Schriftführer

beigezogen war, auch von diesem zu

unterfertigen.

§ 51. (1) Der Entscheidung über die Berufung

hat eine mündliche Verhandlung voranzugehen,

wenn dies der Vorsitzende des Senates für erforderlich

hält, der Steuerpflichtige oder ein Beteiligter

beantragt oder wenn es der Senat auf

Antrag eines Mitgliedes beschließt. Der Antrag

auf Durchführung der mündlichen Verhandlung

ist in der Berufungsschrift (in der Erklärung

des Beitrittes) zu stellen. Von Amts

wegen dem Rechtsmittel zugezogene Beteiligte

können die Durchführung einer mündlichen

Verhandlung binnen der ihnen gemäß § 45 gesetzten

Frist beantragen.

(2) Wird eine mündliche Verhandlung angeordnet,

so bestimmt der Vorsitzende des Berufungssenates

den Zeitpunkt der Verhandlung.

Der Steuerpflichtige und die Beteiligten sind mit

dem Beifügen zu laden, daß ihr Fernbleiben der

Durchführung der Verhandlung nicht entgegensteht.

§ 52. (1) Der Vorsitzende leitet die mündliche

Verhandlung. Er erteilt das Wort und kann es

bei Mißbrauch entziehen. Der Vorsitzende oder

der Berichterstatter [§ 49, Abs. (1)] trägt die

Sache und die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter

Beweisaufnahmen vor. Dann hört der

Senat den Steuerpflichtigen und die Beteiligten

und nimmt erforderlichenfalls weitere Beweisaufnahmen

vor.

(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich.

Über den Verlauf der Verhandlung ist

eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift

hat die Namen der Mitglieder des Senates und

des allenfalls beigezogenen Schriftführers, die

Namen der zur Verhandlung erschienenen Steuerpflichtigen

und Beteiligten und ihrer Vertreter

sowie die wesentlichen Vorkommnisse der Verhandlung,

insbesondere die Anträge des Steuerpflichtigen

und der Beteiligten zu enthalten. Die

Niederschrift ist vom Vorsitzenden und, wenn ein

Schriftführer beigezogen worden ist, auch von

diesem zu unterfertigen.

(3) Die mündliche Verhandlung schließt mit der

Verkündung der Berufungsentscheidung oder des

Beschlusses, daß diese der schriftlichen Ausfertigung

vorbehalten bleibt.

3. Verfahren vor den Finanzlandesdirektionen.

§ 53. (1) Ist zur Entscheidung über die Berufung

die Finanzlandesdirektion zuständig (§ 6,

Z. 1, b), so kann diese, statt über die Berufung

zu entscheiden, das Finanzamt oder dessen

Hilfsstelle anweisen, den Bescheid zurückzunehmen

oder zu ändern.

(2) Im Berufungsverfahren über die in § 6,

Z. 3, genannten Abgaben gelten die in diesem

Abschnitt für die Finanzlandesdirektionen

getroffenen Anordnungen für die Behörden, die

nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Entscheidung

über die Berufung zuständig sind.

X. Abschnitt.

Beschwerdeverfahren.

§ 54. (1) Das Finanzamt, gegen dessen Bescheid

sich eine Beschwerde (§ 5) richtet, hat unter

sinngemäßer Anwendung der im Berufungsverfahren

geltenden Vorschriften [§ 41, Abs. (1)]

vorzugehen.

(2) Richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid

einer Hilfsstelle eines Finanzamtes, so hat

diese die Beschwerde dem Finanzamt vorzulegen

und zu bemerken, ob die Beschwerde zeitgerecht

eingebracht war oder nicht. Das weitere Verfahren

[Abs. (1)] obliegt dem Finanzamt.

(3) Die Finanzlandesdirektion hat, auch wenn

eine Zurückweisung durch das Finanzamt nicht

erfolgt ist, zunächst zu prüfen, ob eine Zurückweisung

in Frage kommt. Trifft dies nicht zu,

so ist das Beschwerdeverfahren aufzunehmen.

Auf dieses Verfahren finden die Bestimmungen

des IX. Abschnittes über das Berufungsverfahren

vor den Finanzlandesdirektionen Anwendung.

(4) Im Beschwerdeverfahren über die in § 6,

Z. 3, genannten Abgaben gelten die in diesem

Abschnitt für die Finanzlandesdirektionen

getroffenen Anordnungen für die Behörden, die

nach den landesrechtlichen Vorschriften zur Entscheidung

über die Beschwerde zuständig sind.

XI. Abschnitt.

Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

§ 55. (1) Der Steuerpflichtige hat die gesamten

Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen,

wenn er unterliegt. Unterliegt er nur zum Teil,

so können ihm die Kosten zum Teil auferlegt

werden.

(2) Der Steuerpflichtige hat die Kosten eines

von ihm eingelegten Rechtsmittels zu tragen,

wenn er das Rechtsmittel zurücknimmt (§ 21).

Nimmt er das Rechtsmittel zum Teil zurück,

so können ihm die Kosten zum Teil auferlegt

werden.

(3) Dem Steuerpflichtigen können Kosten auferlegt

werden, die er durch unbegründete Anträge

und Einwendungen verschuldet hat.

(4) Dem Steuerpflichtigen stehen die Beteiligten

gleich, die gemäß § 14, Abs. (1), dem Rechtsmittelverfahren

beigetreten sind.

(5) Sind mehrere Steuerpflichtige [Abs. (4)] zur

Tragung der Kosten verpflichtet, so sind die

Kosten auf sie nach Maßgabe ihres Interesses an

der Rechtsmittelentscheidung zu verteilen.

(6) Wird eine Rechtsmittelentscheidung gemäß

§ 42, Abs. (1), bis zur Entscheidung einer anhängigen

gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage ausgesetzt,

so kann ein angemessener Teil der Auslagen

(§ 60), die im weitergeführten Rechtsmittelverfahren

aufgelaufen sind, als Bestandteil der

Auslagen des ausgesetzten Verfahrens behandelt

werden. Die Aufteilung hat nach billigem Ermessen,

allenfalls nach dem Verhältnis der Werte

der Streitgegenstände (§ 62) zu geschehen.

§ 56. Kosten, die nicht dem Steuerpflichtigen

(den Beteiligten) zur Last fallen, hat der

Bund zu tragen.

§ 57. Die Kostenpflicht gemäß §§ 55 und 56

umfaßt

1. die Verpflichtung des Steuerpflichtigen

[§ 55, Abs. (4)], dem Bund Rechtsmittelgebühren

(§ 59) zu zahlen und die Auslagen des Rechtsmittelverfahrens

(§ 60) zu ersetzen;

2. die Verpflichtung des Bundes, dem Steuerpflichtigen

[§ 55, Abs. (4)] bestimmte Auslagen

zu erstatten, die diesem durch das Rechtsmittelverfahren

erwachsen sind (§ 61).

§ 58. Die Bestimmungen über die Kostenpflicht

(S 57) finden keine Anwendung, wenn ein

Rechtsmittel vor der Vorlage an die Berufungskommissdon

(die Finanzlandesdirektion) gemäß

§ 21 zurückgenommen, wenn es gemäß § 19,

Abs. (1), zurückgewiesen, wenn es gemäß § 19,

Abs. (2), zur Behebung von Formmängeln zurückgestellt

und wenn es durch Einspruchsbescheid

erledigt wird [§§ 41, Abs. (1) und (2),

und 54, Abs. (1) und (2)].

§ 59. (1) Eine Rechtsmittelgebühr wird nur

dann erhoben, wenn die Kosten einem Steuerpflichtigen

[§ 55, Abs. (4)] zur Last fallen. Die

Rechtsmittelgebühr wird nach dem Wert des

Streitgegenstandes (§ 62) berechnet.

(2) Die Rechtsmittelgebühr beträgt

bei einem Wert des Streitgegenstandes

bis einschließlich 20 S 1 S,

von mehr als 20 S bis einschließlich 60 S 2 S.

Bei einem höheren Wert des Streitgegenstandes

beträgt die Gebühr

Dabei ist der Wert auf die nächsthöheren

100 S, bei einem Wert von mehr als 20.000 S auf

die nächsthöhere 1000 S aufzurunden.

(3) Ist ein Rechtsmittel aus Mutwillen oder in

der Absicht eingelegt, die Finanzbehörde irrezuführen

oder trifft eine dieser Voraussetzungen

auf einen Antrag zu, der gemäß § 9 eine Hemmung

der Rechtsmittelfrist auslöst, so kann die

Rechtsmittelentscheidung bestimmen, daß die

Rechtsmittelgebühr mit dem Doppelten des in

Abs. (2) geregelten Ausmaßes zu erheben ist.

(4) Die Rechtsmittelgebühr ist in dem in den

Absätzen (2) und (3) geregelten Ausmaß auch

dann zu entrichten, wenn eine Mehrheit von

Steuerpflichtigen in Frage kommt [§ 55,

Abs. (5)].

(5) Wird ein Rechtsmittel nach der Vorlage an

die Berufungskommission (die Finanzlandesdirektion)

seinem vollen Umfang nach zurückgenommen

(§ 21), so wird die Hälfte der Rechtsmittelgebühr

[Abs. (2)] erhoben.

§ 60. (1) An Auslagen des Rechtsmittelverfahrens

werden erhoben.

1. Entschädigungen, die an Zeugen, Auskunftspersonen

und Sachverständige bezahlt worden

sind. Für die Höhe und die Voraussetzungen

der Leistung dieser Entschädigung sind die Bestimmungen

des Gebührenanspruchsgesetzes vom

13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136, maßgebend.

Das Ausmaß der im Einzelfall zu gewährenden

Entschädigung bestimmt die Stelle, bei der die

Einvernahme der Auskunftsperson (des Zeugen)

erfolgt oder der Sachverständigenbeweis aufgenommen

wird (§ 46). Ist dies ein Finanzamt, so

steht gegen die Festsetzung des Ausmaßes der

Entschädigung das Rechtsmittel der Beschwerde

(§ 5) zu. Bei einer Beweisaufnahme vor einem

Berufungssenat obliegt die Festsetzung der Entschädigung

dem Vorsitzenden des Senates, bei

einer Beweisaufnahme durch die Finanzlandesdirektion

dieser;

2. Reisekosten der Beamten für Geschäfte, die

im Rechtsmittelverfahren außerhalb des Dienstsitzes

abgewickelt werden müssen. Das Ausmaß

des Kostenersatzes ist nach den Reisegebührenvorschriften

des Bundes zu bestimmen;

3. Beträge, die an andere Behörden oder an

sonst zugezogene Personen für ihre Tätigkeit im

Rechtsmittelverfahren zu bezahlen sind;

4. Kosten für die Untersuchung von Warenproben

vom Zollgütern und verbrauchssteuerpflichtigen

Gegenständen.

(2) Kosten, die dadurch entstanden sind, daß

eine Verhandlung von Amts wegen verlegt worden

ist, werden nicht erhoben.

§ 61. (1) Soweit dem Steuerpflichtigen [§ 55,

Abs. (4)] Kosten nicht auferlegt werden, sind ihm

Fahrtauslagen und Auslagen für Verköstigung

und Nächtilgung, ferner Auslagern der in § 60,

Abs. (1), Z. 1, genannten Art, soweit sie sich

innerhalb der dort bestimmten Grenzen halten,

zu erstatten. Auf Entschädigung für Zeitversäumnis

und auf Erstattung von Kosten, die

durch Zuziehung eines Bevollmächtigten oder

Beistandes entstanden sind, hat der Steuerpflichtige

keinen Anspruch.

(2) Wird dem Steuerpflichtigen gemäß § 55,

Abs. (1), nur ein Teil der Kosten auferlegt, so

beschränkt sich die Erstattung auf jene Auslagen

der in § 60, Abs. (1), Z. 1, genannten Art, die

zur Erreichung des teilweisen Erfolges des

Rechtsmittels notwendig gewesen sind.

(3) Über den Umfang der Erstattung gemäß

Abs. (1) und (2) ist in freier Beweiswürdigung

zu entscheiden.

(4) Wird von der Auferlegung von Kosten

gemäß § 65 Abstand genommen, so kommt eine

Erstattung nach Abs. (1) und (2) nicht in Frage.

§ 62. Als Wert des Streitgegenstandes gilt,

wenn es sich im Rechtsmittelverfahren um einen

vorgeschriebenen Steuerbetrag handelt, dieser Betrag.

Betrifft das Rechtsmittelverfahren eine einheitliche

Gewinnfeststellung, so sind 10% des strittigen

Gewinnes als Wert des Streitgegenstandes anzunehmen.

Beträge (Gewinne), die mehrere Jahre

betreffen, sind für jedes Jahr gesondert in Anschlag

zu bringen. Bei einem Rechtsmittelverfahren

über Einheitswerte gelten als Wert des Streitgegenstandes

die folgenden Hundertsätze des strittigen

Einheitswertbetrages; 1'5 % bei land- und forstwirtschaftlichen

Grundstücken, 2'5 % bei sonstigen

Grundstücken, 1 % bei Betriebsvermögen.

In allen übrigen Fällen ist der Wert des Streitgegenstandes

in freier Beweiswürdigung zu bestimmen.

§ 63. Eine nachträgliche Einschränkung des

Rechtsmittelantrages [§ 17, Abs. (2), Z.4] ist bei

der Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes

zu berücksichtigen. Eine Änderung des angefochtenen

Bescheides zu Ungunsten des Steuerpflichtigen

[§ 39, Abs. (2)] ist für die Festsetzung des

Wertes des Streitgegenstandes ohne Bedeutung.

§ 64. (1) Die Rechtsmittelentscheidung hat

unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der §§ 55

und 56 über die Kostenpflicht (§ 57) zu erkennen

und das ziffernmäßige Ausmaß der Kosten festzusetzen.

(2) Ergeht eine Kostenentscheidung gemäß § 57,

Z. 1, so sind die Rechtsmittelgebühr (§ 59)

unter Bedachtnahme auf den Wert des

Streitgegenstandes (§ 62) und der Auslagenersatz

gemäß § 60 gesondert ziffernmäßig festzusetzen.

Erfolgt eine Verdoppelung der Rechtsmittelgebühr

aus den Gründen des § 59, Abs. (3), so

ist dies in der Rechtsmittelentscheidung besonders

hervorzuheben. Die Festsetzung der Höhe

der Rechtsmittelgebühr und des Auslagenersatzes

kann, wenn die Rechtsmittelentscheidung auf

Grund einer mündlichen Verhandlung (§ 51)

gefällt wird, der schriftlichen Ausfertigung der

Rechtsmittelentscheidung (§ 52, Abs. (3)] vorbehalten

werden.

(3) Kostenentscheidungen gemäß § 57, Z. 2,

haben den als Auslagenersatz zu erstattenden

Betrag anzugeben. Die Festsetzung ist, soweit hiefür

die Unterlagen nicht bereits im Zeitpunkt der

Rechtsmittelentscheidung verfügbar sind, auf

Grund einer Anforderung vorzunehmen, die der

Anspruchsberechtigte binnen einer Frist von zwei

Wochen nach Zustellung der Rechtsmittelentscheidung

beim Berufungssenat (bei der Finanzlandesdirektion)

einzureichen hat. Unterlassung

der fristgerechten Anforderung hat den Verlust

des Erstattungsanspruches zur Folge. Die nachträgliche

Festsetzung des ziffernmäßigen Ausmaßes

des Erstattungsbetrages gilt als Bestandteil

der Rechtsmittelentscheidung. Sie erfolgt durch

den Vorsitzenden des Senates (durch die Finanzlandesdirektion).

§ 65. (1) Sind durch unrichtige Behandlung der

Sache ohne Verschulden des Steuerpflichtigen

und der Beteiligten Auslagen (§ 60) entstanden,

so hat die Rechtsmittelentscheidung zu bestimmen,

daß diese Kosten nicht erhoben werden.

(2) Beruht die Einlegung eines Rechtsmittels

auf entschuldbarer Unkenntnis der Verhältnisse

oder auf Unwissenheit oder erscheint es aus sonstigen

Gründen unbillig, die Kosten nach den

gesetzlichen Vorschriften (§ 57, Z. 1) zu

erheben, so kann in der Rechtsmittelentscheidung

von der Anforderung der Rechtsmittelgebühr

(§ 59) und der Auslagen (§ 60) ganz oder

teilweise abgesehen werden.

(3) Abs. (1) und (2) finden sinngemäß Anwendung,

wenn das Rechtsmittel nach der Vorlage

an die Berufungskommission (Finanzlandesdirektion)

zurückgenommen wird.

§ 66. (1) Die ziffernmäßige Festsetzung der

gemäß § 60 zu ersetzenden Auslagen erfolgt,

wenn diese Auslagen nicht beim Berufungssenat

(bei der Finanzlandesdirektion) selbst entstanden

sind, auf Grund der Angaben der Stelle, bei der

sie erwachsen, sind [§ 60, Abs. (1), Z. 1]. Diese

Stellen haben die Höhe dieser Auslagen dem Berufungssenat

(der Finanzlandesdirektion) unverzüglich

nach deren Entstehen bekanntzugeben.

(2) Wird ein Rechtsmittel nach der Vorlage an

die Berufungskommission (Finanzlandesdirektion)

zurückgenommen (§ 21), so obliegt die Entscheidung

darüber, welche Kosten aufzuerlegen sind

[§§ 55, Abs. (2), 59, Abs. (5), und 65, Abs. (3)],

und die ziffernmäßige Festsetzung der Höhe der

zu ersetzenden Kosten dem Finanzamt, auf dessen

Bescheid sich das Rechtsmittel bezogen hat.

Gegen den hierüber ergehenden Bescheid des

Finanzamtes ist das Rechtsmittel der Beschwerde

(§ 5) gegeben.

§ 67. (1) Die gemäß § 64, Abs. (2), dem Steuerpflichtigen

(den Beteiligten) auferlegten Kosten

sind binnen zwei Wochen nach Zustellung der

Rechtsmittelentscheidung beim Finanzamt einzuzahlen,

das den angefochtenen Bescheid erlassen

hat. Dies gilt auch, wenn es sich um den Bescheid

einer Hilfsstelle des Finanzamtes handelt. In den

Fällen des § 66, Albs. (2), hat die Zahlung binnen

zwei Wochen noch Zustellung des Kostenfestsetzungsbescheides

zu erfolgen.

(2) Die Einbringung der gemäß Abs. (1) auferlegten

Kosten erfolgt durch das zu deren Erhebung

zuständige Finanzamt nach den für die

Einbringung von Abgaben geltenden Bestimmungen.

(3) Die Auszahlung der gemäß § 64, Abs. (3),

dem Steuerpflichtigen (den Beteiligten) zu erstattenden

Kosten ist binnen zwei Wochen nach

Vornahme der ziffernmäßigen Festsetzung durch

die Finanzlandesdirektion zu veranlassen.

§ 68. (1) Die in § 57 für den Bund getroffenen

Anordnungen über die Kostenpflicht gelten auch,

wenn sich das Rechtsmittelverfahren auf Abgaben

der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden, die durch Organe

der Bundesfinanzverwaltung eingehoben werden,

oder auf durch diese Organe eingehobene Beiträge

an öffentliche Fonds und an Körperschaften des

öffentlichen Rechtes bezieht.

(2) Im Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der

Abgaben der Länder, der Stadt Wien, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden, die durch

eigene Organe dieser Körperschaften eingehoben

werden, sind die in § 57 für den Bund getroffenen

Anordnungen über die Kostenpflicht auf die Gebietskörperschaft

anzuwenden, deren Abgabe

den Gegenstand des Verfahrens bildet.

XII. Abschnitt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 69. Auf Rechtsmittel, die bei Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes bereits eingebracht

waren, sind die bisherigen Bestimmungen über das

Rechtsmittelverfahren weiter anzuwenden.

§ 70. § 4, Abs. (3), des Landwirtschaftlichen

Wiederaufbaugesetzes vom 26. Juli 1946,

B.G.Bl. Nr. 176, der von dem gegen die Anforderung

des Wiederaufbaubeitrages gegebenen

Rechtsmittel handelt, und die Vorschriften über

das gegen die Anforderung von Tilgungsbeiträgen

nach dem Wohnbauförderungs- und Mietengesetz

1929 gegebene Rechtsmittel (§ 11 der IV.

Wohnbauförderungsverordnung, B. G. Bl. Nr.

47/1931) werden dahin abgeändert, daß das

Rechtsmittel als Berufung zu bezeichnen ist und

die Rechtsmittelfrist einen Monat beträgt.

§ 71. (1) Mit dem Wirksamkeitsbeginn dieses

Bundesgesetzes werden aufgehoben

1. die nach dem 13. März 1938 in Österreich

eingeführten reichsrechtlichen Vorschriften über

das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen, insbesondere

a) die §§ 46, Abs. (2), Satz 2, 86, 87, 94,

Abs. (4), 213, Abs. (1) 222, 224 und 228

bis 324 der Abgabenordnung vom 22. Mai

1931, Deutsche R.G.Bl.I S. 161;

b) die §§ 47 bis 66 der Abgabenordnung, soweit

sie nicht bereits durch die Aufhebung

reichsrechtlicher Vorschriften überholt sind;

c) die Verordnung zur Durchführung des

§ 294 der Abgabenordnung vom 10. Jänner

1940, Deutsches R. G. Bl. I S. 43;

d) die Verordnung zur Durchführung des

§ 265 der Abgabenordnung vom 13. Jänner

1940, Deutsches R.G.Bl. I S. 58;

e) die Verordnung zur Durchführung des

§ 301 der Abgabenordnung vom 14. Mai

1941, Deutsches R. G. Bl. I S. 256;

f) die Verordnung zur Durchführung des

§ 299 der Abgabenordnung vom 24. April

1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 245;

g) die Verordnung über Einspruchsbescheide

in Besteuerungsverfahren vom 22. Juni

1942, Reichsministerialblatt S. 152;

h) die Verordnung zur Durchführung des

§ 304 der Abgabenordnung vom 24. Juli

1942, Reichsministerialblatt S. 201;

2. die landesrechtlichen Vorschriften, die das

Rechtsmittelverfahren mit Ausschluß der Rechtsmittel

in Abgabenstrafsachen im Bereich der Abgaben

der Länder, der Stadt Wien, der Gemeinideverbände

und der Gemeinden regeln.

(2) Soweit die das Abgabenstrafverfahren regelnden

Vorschriften der Abgabenordnung auf

Bestimmungen Bezug nehmen, die gemäß Abs. (1),

Z. 1, aufgehoben werden, sind die an deren

Stelle tretenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

künftig auch im Abgabenstrafverfahren

anzuwenden. Die in den Vorschriften über das

Bodenschätzungsverfahren berufenen, in Abs. (1),

Z. 1, aufgehobenen Bestimmungen der Abgabenordnung

bleiben für den Bereich des Bodenschätzungsverfahrens

bis zu dessen Neuregelung

im Geltung.

§ 72. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. April

1949 mit der Maßgabe in Kraft, daß in den

Fällen des § 6, Z. 1, a, die Entscheidung

über Berufungen, die bis 31. Dezember 1949 eingebracht

werden, den Finanzlandesdirektionen

obliegt.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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