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60_1948 AT

60. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Bundesländer anläßlich der Übernahme bestimmter Landesstraßenzüge durch den Bund.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Bundesländer anläßlich der Übernahme bestimmter Landesstraßenzüge durch den Bund.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Bis 31. Dezember 1950 leisten die Bundesländer

jährlich zur Erhaltung der Straßenzüge

der Beilagen A, B und C des Bundesstraßengesetzes,

B. G. Bl. Nr. 59/1948, die weder

Bundes- noch Reichsstraßen (G.Bl. f. d. L. Ö.

Nr. 7/1940) waren, als Beitrag an den Bund je

Kilometer der übernommenen Straßen den

gleichen Betrag, den sie in ihren Voranschlägen

für das betreffende Jahr je Kilometer für die Erhaltung

ihrer Landesstraßen durchschnittlich vorsehen.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Finanzen betraut.

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