60_1948
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60. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Bundesländer anläßlich der Übernahme bestimmter Landesstraßenzüge durch den Bund.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 60. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Bundesländer anläßlich der Übernahme bestimmter Landesstraßenzüge durch den Bund.
1948_60_0 60. Bundesgesetz: Beitragsleistung der Bundesländer anläßlich der Übernahme bestimmter Landesstraßenzüge durch den Bund.
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Bis 31. Dezember 1950 leisten die Bundesländer
jährlich zur Erhaltung der Straßenzüge
der Beilagen A, B und C des Bundesstraßengesetzes,
B. G. Bl. Nr. 59/1948, die weder
Bundes- noch Reichsstraßen (G.Bl. f. d. L. Ö.
Nr. 7/1940) waren, als Beitrag an den Bund je
Kilometer der übernommenen Straßen den
gleichen Betrag, den sie in ihren Voranschlägen
für das betreffende Jahr je Kilometer für die Erhaltung
ihrer Landesstraßen durchschnittlich vorsehen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Finanzen betraut.