60. Gesetz: Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz).
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Der Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft
richtet sich in Hinkunft, von Staatsverträgen
und den Bestimmungen des Gesetzes vom
10. Juli 1945 über die Oberleitung in die österreichische
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-
Überleitungsgesetz) abgesehen, nach den Bestimmungen
dieses Gesetzes,
Erwerb der Staatsbürgerschaft.
§ 2. Die Staatsbürgerschaft wird erworben
1. durch Abstammung (Legitimation);
2. durch Ehe;
3. durch Verleihung
4. durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an
einer inländischen Hochschule.
§ 3. Nicht eigenberechtigte eheliche oder legitimierte
Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft
nach dem Vater, uneheliche nach der Mutter; wenn
jedoch die Mutter die Staatsbürgerschaft durch
Verehelichung erwirbt, so folgen die unehelichen
Kinder in die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn
sie durch die Ehe legitimiert werden.
§ 4. (1) Durch Verehelichung erlangt eine Ausländerin
die Staatsbürgerschaft nach ihrem Ehegatten.
(2) Die rechtswirksame Wiedervereinigung gerichtlich
von Tisch und Bett geschiedener Ehegatten
hat die Wirkung der Verehelichung.
§ 5. (1) Die Staatsbürgerschaft darf an Ausländer
nur verliehen werden, wenn sie
1. nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates
eigenberechtigt und handlungsfähig sind;
diese Mängel können jedoch durch die Zustimmung
des Vaters (Vormundes, Kurators) ersetzt
werden;
2. nachweisen, daß sie im Falle der Erwerbung
der Staatsbürgerschaft aus ihrer bisherigen
Staatsangehörigkeit ausscheiden; können jedoch
diese Personen nach den Gesetzen ihres bisherigen
Heimatstaates im Falle der Verleihung einer fremden
Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsbürgerschaft
beibehalten, so kann von diesem Erfordernis
Umgang genommen werden;
3. seit mindestens vier Jahren im Staatsgebiet
oder seinerzeitigen Bundesgebiet der Republik
Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben;
doch kann von diesem Erfordernis Umgang genommen
werden, wenn die Provisorische Staatsregierung
die Verleihung als im Interesse des
Staates gelegen bezeichnet.
(2) Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft an
einen Ausländer sind ferner die Beziehungen
des Bewerbers zu seinem bisherigen oder früheren
Heimatstaat sowie die sonstigen Personal- und
Familienverhältnisse zu prüfen. Die Verleihung
darf nicht erfolgen, wenn diese Beziehungen und
Verhältnisse derart sind, daß durch die Einbürgerung
für den Staat Nachteile zu befürchten sind.
Sie hat in den Fällen zu unterbleiben, die nach
§ 17 des Verbotsgesetzes zu behandeln sind. Sie
hat weiters zu unterbleiben, wenn der Bewerber
eine Verurteilung erlitten hat, die nicht getilgt
und gesetzlich nicht tilgbar ist.
(3) An einen Ausländer, der sich seit dem
1. Jänner 1915 freiwillig und ununterbrochen
im Staatsgebiet aufhält, hat die Landeshauptmannschaft
(Magistrat der Stadt Wien) bei Vorhandensein
der in den Abs. (1) und (2) vor
gesehenen Voraussetzungen auf Antrag die Staatsbürgerschaft
tu verleihen. Dasselbe gilt für Personen,
die, falls sie nicht volljährig gewesen wären,
dem Vater, beziehungsweise der unehelichen
Mutter in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach
§ 2 Staatsbürgerschäfts-Überleitungsgesetz gefolgt
wären.
(4) An einen Ausländer, der sich durch zehn der
Bewerbung um die Staatsbürgerschaft unmittelbar
vorausgehende Jahre freiwillig im Staatsgebiet
aufgehalten hat, kann die Landeshauptmannschaft
(Magistrat der Stadt Wien) die Staatsbürgerschaft
bei Vorhandensein der in den Abs. (1) und
(2) vorgesehenen Voraussetzungen verleihen.
(5) Sonst kann die Landeshauptmannschaft
(Magistrat der Stadt Wien) die Staatsbürgerschaft
an einen Ausländer erst verleihen wenn die
Staatskanzlei und das Staatsamt für Inneres bestätigen,
daß gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft
vom Standpunkt der Interessen des
Staates kein Anstand obwaltet.
(6) Bei Berechnung der Fristen nach Abs. (1),
Punkt 3, und Abs. (4) bleiben die in der Zeit
vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 im Staatsgebiet
zugebrachten Zeiträume dann unberücksichtigt,
wenn der Bewerber erst innerhalb dieser
Zeit zugezogen ist Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl.Nr.126/1945..
(7) Im Falle der Verleihung der Staatsbürgerschaft
an einen Ausländer erlangt die Ehegattin
die Staatsbürgerschaft des Mannes, sofern die
Ehe zu Recht besteht und nicht gerichtlich von
Tisch und Bett geschieden ist; von den Kindern
folgen nur diejenigen dem Vater oder der unehelichen
Mutter, auf welche sich die Verleihung
ausdrücklich erstreckt.
§ 6. Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines
öffentlichen Lehramtes an einer inländischen
Hochschule die Staatsbürgerschaft. Ihm folgen
die minderjährigen Kinder und bei aufrechtem
Bestand der Ehe die Ehegattin.
Verlust der Staatsbürgerschaft.
§ 7. Die Staatsbürgerschaft wird verloren
1. durch Verehelichung;
2. durch Ausbürgerung.
§ 8. (1) Durch die Verehelichung mit einem Ausländer
verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft,
sofern nachgewiesen wird, daß sie nach
den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört,
durch Verehelichung die Staatsbürgerschaft
dieses Staates erwirbt.
(2) Im Falle der Verehelichung der Mutter mit
einem Ausländer verlieren die unehelichen Kinder
die Staatsbürgerschaft mit der Mutter nur dann,
wenn sie durch die Ehe legitimiert werden.
(3) Die rechtswirksame Wiedervereinigung gerichtlich
von Tisch und Bett geschiedener Ehegatten
hat die Wirkung der Verehelichung.
§ 9. (1) Durch Ausbürgerung verliert die Staatsbürgerschaft,
soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen
entgegenstehen
1.wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt;
die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann vom
Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit der
Staatskanzlei aus triftigen Gründen bewilligt
werden;
2. wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder
Militärdienst eines fremden Staates tritt. Der Verlust
der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn
der Staatsbürger die Stelle eines Hochschullehrers
im Auslande antritt und wenn nach den Gesetzen
dieses Staates mit dem Antritt des Hochschullehramtes
der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft
nicht verbunden ist.
(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch
Ausbürgerung erstreckt sich nur dann auf die Ehegattin,
wenn die Ehe zu Recht besteht und nicht
gerichtlich von Tisch und Bett geschieden ist, und
auf die minderjährigen Kinder nur dann, wenn
sie gleichzeitig die fremde Staatsbürgerschaft erwerben.
§ 10. (1) Personen, die die Staatsbürgerschaft
oder seinerzeit die Bundesbürgerschaft besessen,
dieselbe aber noch zur Zeit ihrer Minderjährigkeit
verloren haben, kann die Wiedererlangung der
Staatsbürgerschaft nicht versagt werden, falls sie
binnen Zwei Jahren nach erfolgter Volljährigkeit
darum ansuchen, wenn sie Ausländer geworden
sind, gleichzeitig nachweisen, daß sie im Falle der
Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ihre bisherige
Staatsangehörigkeit verlieren und wenn die
Aufnahme dieser Personen mit Rücksicht auf § 5,
Abs. (2), zulässig ist.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann
die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft Frauen
nicht versagt werden, die durch Verehelichung mit
einem Ausländer die Staatsbürgerschaft verloren
haben, sofern die Ehe durch den Tod des Ehegatten
oder dem Bande nach aufgelöst ist.
(3) Bei Berechnung der im Abs. (1) angeführten
Frist bleibt die Zeit vom 13. März 1938 bis zur
Kundmachung dieses Gesetzes unberücksichtigt.
Für Personen, die innerhalb dieser Zeit die Großjährigkeit
erlangt haben oder deren Ehe in dieser
Zeit durch den Tod des Ehegatten oder dem
Bande nach aufgelöst wurde, läuft die Frist vom
Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
§ 11. Durch Annahme an Kindes Statt oder
Übernahme in die Pflege wird die Staatsbürgerschaft
weder erworben noch verloren.
§ 12. Personen, die im Staatsgebiet aufgefunden
werden (Findlinge), gelten bis zum Nachweis einer
anderen Staatsangehörigkeit als Staatsbürger.
§ 13. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,
ist zur Verhandlung und Erlassung des
Bescheides in Fragen der Staatsbürgerschaft die
nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz
(AVG.) örtlich zuständige Landeshauptmannschaft
(Magistrat der Stadt Wien) berufen.
(2) Ist eine örtliche Zuständigkeit nach Abs. (1)
nicht gegeben, geht sie auf den Magistrat der
Stadt Wien über.
§ 14. Dem Staatsbürger ist der Besitz der
Staatsbürgerschaft auf Antrag zu bescheinigen.
Welche Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung
berufen ist, wird durch Verordnung bestimmt.
§ 15. Die Form der Bescheinigung der Staatsbürgerschaft
sowie die Form der Verleihungs- und
Entlassungsurkunden werden durch Verordnung
bestimmt.
§ 16. (1) Strebt ein Staatsbürger eine fremde
Staatsangehörigkeit an, so kann ihm die zuständige
Behörde auf sein Verlangen eine Bescheinigung
erteilen, daß er im Falle des Erwerbes der
fremden Staatsangehörigkeit aus dem Staatsvenband
ausscheidet.
(2) Sind die Voraussetzungen des § 5 gegeben,
kann die zur Verleihung zuständige Behörde Ausländern,
welche die Staatsbürgerschaft anstreben,
die Aufnahme in den Staatsverband mit Bescheid
für den Fall zusichern, daß sie aus dem bisherigen
Staatsverband entlassen werden.
§ 17. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist
das Staatsamt für Inneres betraut.