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60. Gesetz: Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 60. Gesetz: Erwerb und Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz).

Die Provisorische Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Der Erwerb und Verlust der Staatsbürgerschaft

richtet sich in Hinkunft, von Staatsverträgen

und den Bestimmungen des Gesetzes vom

10. Juli 1945 über die Oberleitung in die österreichische

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-

Überleitungsgesetz) abgesehen, nach den Bestimmungen

dieses Gesetzes,

Erwerb der Staatsbürgerschaft.

§ 2. Die Staatsbürgerschaft wird erworben

1. durch Abstammung (Legitimation);

2. durch Ehe;

3. durch Verleihung

4. durch Antritt eines öffentlichen Lehramtes an

einer inländischen Hochschule.

§ 3. Nicht eigenberechtigte eheliche oder legitimierte

Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft

nach dem Vater, uneheliche nach der Mutter; wenn

jedoch die Mutter die Staatsbürgerschaft durch

Verehelichung erwirbt, so folgen die unehelichen

Kinder in die Staatsbürgerschaft nur dann, wenn

sie durch die Ehe legitimiert werden.

§ 4. (1) Durch Verehelichung erlangt eine Ausländerin

die Staatsbürgerschaft nach ihrem Ehegatten.

(2) Die rechtswirksame Wiedervereinigung gerichtlich

von Tisch und Bett geschiedener Ehegatten

hat die Wirkung der Verehelichung.

§ 5. (1) Die Staatsbürgerschaft darf an Ausländer

nur verliehen werden, wenn sie

1. nach den Gesetzen ihres bisherigen Heimatstaates

eigenberechtigt und handlungsfähig sind;

diese Mängel können jedoch durch die Zustimmung

des Vaters (Vormundes, Kurators) ersetzt

werden;

2. nachweisen, daß sie im Falle der Erwerbung

der Staatsbürgerschaft aus ihrer bisherigen

Staatsangehörigkeit ausscheiden; können jedoch

diese Personen nach den Gesetzen ihres bisherigen

Heimatstaates im Falle der Verleihung einer fremden

Staatsbürgerschaft ihre bisherige Staatsbürgerschaft

beibehalten, so kann von diesem Erfordernis

Umgang genommen werden;

3. seit mindestens vier Jahren im Staatsgebiet

oder seinerzeitigen Bundesgebiet der Republik

Österreich ihren ordentlichen Wohnsitz haben;

doch kann von diesem Erfordernis Umgang genommen

werden, wenn die Provisorische Staatsregierung

die Verleihung als im Interesse des

Staates gelegen bezeichnet.

(2) Vor der Verleihung der Staatsbürgerschaft an

einen Ausländer sind ferner die Beziehungen

des Bewerbers zu seinem bisherigen oder früheren

Heimatstaat sowie die sonstigen Personal- und

Familienverhältnisse zu prüfen. Die Verleihung

darf nicht erfolgen, wenn diese Beziehungen und

Verhältnisse derart sind, daß durch die Einbürgerung

für den Staat Nachteile zu befürchten sind.

Sie hat in den Fällen zu unterbleiben, die nach

§ 17 des Verbotsgesetzes zu behandeln sind. Sie

hat weiters zu unterbleiben, wenn der Bewerber

eine Verurteilung erlitten hat, die nicht getilgt

und gesetzlich nicht tilgbar ist.

(3) An einen Ausländer, der sich seit dem

1. Jänner 1915 freiwillig und ununterbrochen

im Staatsgebiet aufhält, hat die Landeshauptmannschaft

(Magistrat der Stadt Wien) bei Vorhandensein

der in den Abs. (1) und (2) vor

gesehenen Voraussetzungen auf Antrag die Staatsbürgerschaft

tu verleihen. Dasselbe gilt für Personen,

die, falls sie nicht volljährig gewesen wären,

dem Vater, beziehungsweise der unehelichen

Mutter in den Erwerb der Staatsbürgerschaft nach

§ 2 Staatsbürgerschäfts-Überleitungsgesetz gefolgt

wären.

(4) An einen Ausländer, der sich durch zehn der

Bewerbung um die Staatsbürgerschaft unmittelbar

vorausgehende Jahre freiwillig im Staatsgebiet

aufgehalten hat, kann die Landeshauptmannschaft

(Magistrat der Stadt Wien) die Staatsbürgerschaft

bei Vorhandensein der in den Abs. (1) und

(2) vorgesehenen Voraussetzungen verleihen.

(5) Sonst kann die Landeshauptmannschaft

(Magistrat der Stadt Wien) die Staatsbürgerschaft

an einen Ausländer erst verleihen wenn die

Staatskanzlei und das Staatsamt für Inneres bestätigen,

daß gegen die Verleihung der Staatsbürgerschaft

vom Standpunkt der Interessen des

Staates kein Anstand obwaltet.

(6) Bei Berechnung der Fristen nach Abs. (1),

Punkt 3, und Abs. (4) bleiben die in der Zeit

vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 im Staatsgebiet

zugebrachten Zeiträume dann unberücksichtigt,

wenn der Bewerber erst innerhalb dieser

Zeit zugezogen ist Berichtigt gemäß Kundmachung B.G.Bl.Nr.126/1945..

(7) Im Falle der Verleihung der Staatsbürgerschaft

an einen Ausländer erlangt die Ehegattin

die Staatsbürgerschaft des Mannes, sofern die

Ehe zu Recht besteht und nicht gerichtlich von

Tisch und Bett geschieden ist; von den Kindern

folgen nur diejenigen dem Vater oder der unehelichen

Mutter, auf welche sich die Verleihung

ausdrücklich erstreckt.

§ 6. Ein Ausländer erwirbt durch Antritt eines

öffentlichen Lehramtes an einer inländischen

Hochschule die Staatsbürgerschaft. Ihm folgen

die minderjährigen Kinder und bei aufrechtem

Bestand der Ehe die Ehegattin.

Verlust der Staatsbürgerschaft.

§ 7. Die Staatsbürgerschaft wird verloren

1. durch Verehelichung;

2. durch Ausbürgerung.

§ 8. (1) Durch die Verehelichung mit einem Ausländer

verliert die Ehegattin die Staatsbürgerschaft,

sofern nachgewiesen wird, daß sie nach

den Gesetzen des Staates, dem der Ehegatte angehört,

durch Verehelichung die Staatsbürgerschaft

dieses Staates erwirbt.

(2) Im Falle der Verehelichung der Mutter mit

einem Ausländer verlieren die unehelichen Kinder

die Staatsbürgerschaft mit der Mutter nur dann,

wenn sie durch die Ehe legitimiert werden.

(3) Die rechtswirksame Wiedervereinigung gerichtlich

von Tisch und Bett geschiedener Ehegatten

hat die Wirkung der Verehelichung.

§ 9. (1) Durch Ausbürgerung verliert die Staatsbürgerschaft,

soweit nicht wehrgesetzliche Bestimmungen

entgegenstehen

1.wer eine fremde Staatsbürgerschaft erwirbt;

die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft kann vom

Staatsamt für Inneres im Einvernehmen mit der

Staatskanzlei aus triftigen Gründen bewilligt

werden;

2. wer freiwillig in den öffentlichen Dienst oder

Militärdienst eines fremden Staates tritt. Der Verlust

der Staatsbürgerschaft tritt nicht ein, wenn

der Staatsbürger die Stelle eines Hochschullehrers

im Auslande antritt und wenn nach den Gesetzen

dieses Staates mit dem Antritt des Hochschullehramtes

der Erwerb der fremden Staatsbürgerschaft

nicht verbunden ist.

(2) Der Verlust der Staatsbürgerschaft durch

Ausbürgerung erstreckt sich nur dann auf die Ehegattin,

wenn die Ehe zu Recht besteht und nicht

gerichtlich von Tisch und Bett geschieden ist, und

auf die minderjährigen Kinder nur dann, wenn

sie gleichzeitig die fremde Staatsbürgerschaft erwerben.

§ 10. (1) Personen, die die Staatsbürgerschaft

oder seinerzeit die Bundesbürgerschaft besessen,

dieselbe aber noch zur Zeit ihrer Minderjährigkeit

verloren haben, kann die Wiedererlangung der

Staatsbürgerschaft nicht versagt werden, falls sie

binnen Zwei Jahren nach erfolgter Volljährigkeit

darum ansuchen, wenn sie Ausländer geworden

sind, gleichzeitig nachweisen, daß sie im Falle der

Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft ihre bisherige

Staatsangehörigkeit verlieren und wenn die

Aufnahme dieser Personen mit Rücksicht auf § 5,

Abs. (2), zulässig ist.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann

die Wiedererlangung der Staatsbürgerschaft Frauen

nicht versagt werden, die durch Verehelichung mit

einem Ausländer die Staatsbürgerschaft verloren

haben, sofern die Ehe durch den Tod des Ehegatten

oder dem Bande nach aufgelöst ist.

(3) Bei Berechnung der im Abs. (1) angeführten

Frist bleibt die Zeit vom 13. März 1938 bis zur

Kundmachung dieses Gesetzes unberücksichtigt.

Für Personen, die innerhalb dieser Zeit die Großjährigkeit

erlangt haben oder deren Ehe in dieser

Zeit durch den Tod des Ehegatten oder dem

Bande nach aufgelöst wurde, läuft die Frist vom

Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

§ 11. Durch Annahme an Kindes Statt oder

Übernahme in die Pflege wird die Staatsbürgerschaft

weder erworben noch verloren.

§ 12. Personen, die im Staatsgebiet aufgefunden

werden (Findlinge), gelten bis zum Nachweis einer

anderen Staatsangehörigkeit als Staatsbürger.

§ 13. (1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

ist zur Verhandlung und Erlassung des

Bescheides in Fragen der Staatsbürgerschaft die

nach dem allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz

(AVG.) örtlich zuständige Landeshauptmannschaft

(Magistrat der Stadt Wien) berufen.

(2) Ist eine örtliche Zuständigkeit nach Abs. (1)

nicht gegeben, geht sie auf den Magistrat der

Stadt Wien über.

§ 14. Dem Staatsbürger ist der Besitz der

Staatsbürgerschaft auf Antrag zu bescheinigen.

Welche Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung

berufen ist, wird durch Verordnung bestimmt.

§ 15. Die Form der Bescheinigung der Staatsbürgerschaft

sowie die Form der Verleihungs- und

Entlassungsurkunden werden durch Verordnung

bestimmt.

§ 16. (1) Strebt ein Staatsbürger eine fremde

Staatsangehörigkeit an, so kann ihm die zuständige

Behörde auf sein Verlangen eine Bescheinigung

erteilen, daß er im Falle des Erwerbes der

fremden Staatsangehörigkeit aus dem Staatsvenband

ausscheidet.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 5 gegeben,

kann die zur Verleihung zuständige Behörde Ausländern,

welche die Staatsbürgerschaft anstreben,

die Aufnahme in den Staatsverband mit Bescheid

für den Fall zusichern, daß sie aus dem bisherigen

Staatsverband entlassen werden.

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist

das Staatsamt für Inneres betraut.

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