609. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
§ 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG) sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.
(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw. Anlagen mit folgenden Tätigkeiten einschließlich der zugehörigen Vor-, Zwischen- und Nachbehandlungen
1. Galvanisieren von metallischen Oberflächen oder von vorbehandelten Glas-, Keramik- oder Kunststoffoberflächen
2. Beizen von metallischen Oberflächen
3. Anodisieren von metallischen Oberflächen
4. Brünnieren von metallischen Oberflächen
5. Feuerverzinken von metallischen Oberflächen
6. Feuerverzinnen von metallischen Oberflächen
7. Härten von metallischen Oberflächen
8. Leiterplattenhersteilen
9. Batterieherstellen
10. Emaillieren von metallischen Oberflächen
11. Lackieren von metallischen Oberflächen
12. Pulverbeschichten von metallischen Oberflächen
13. Schleifen, Polieren oder sonstiges spanabhebendes mechanisches Bearbeiten von metallischen Oberflächen, sofern dabei wäßrige Arbeitsmedien eingesetzt werden, einschließlich Reinigen der Abluft aus diesen mechanischen Prozessen mit wäßrigen Medien.
(3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von
1. Abwasser aus Kühlsystemen (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)
2. Abwasser aus der innerbetrieblichen Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)
3. Abwasser aus der Eisen- und Stahlerzeugung und -verarbeitung (§ 4 Abs. 2 Z 8.2 AAEV)
4. Abwasser aus der Reinigung von Abluft bei der Spritzlackierung (§ 4 Abs. 2 Z 4.2 AAEV)
5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 1.
(4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV.
(5) Sofern es bei einer bestehenden (§ 33 c WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw. sofern bei einer geplanten (§ 103 WRG) Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 nicht durch andere Maßnahmen die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A gewährleistet ist, sind ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw. Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht zu ziehen (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)
1. Einsatz von Wertstoffrückgewinnungsverfahren wie Elektrolyse oder Dialyse für
Nickel, Eindampfung oder Verdunstung für Glanz- oder Hartchrom, Fällung für Zink usw. zur sortenreinen Behandlung und Rückgewinnung der eingesetzten Schwermetalle
2. Behandlung von Prozeßbädern mittels geeigneter Verfahren wie Membranfiltration, Ionenaustauscher, Elektrolyse, thermischer Verfahren usw. zur weitestgehenden Verlängerung der Standzeiten
3. Rückhalt von Badinhaltsstoffen mittels verschleppungsarmer Warentransportmethoden, Spritzschutz, optimierter Bäderzusammensetzung usw.
4. Kreislaufführung von Spülwässern über Ionentauscher; Optimierung der Spülwassermenge durch Einsatz wassersparender Spültechniken wie Kaskadenspülung, Spritzspülung usw.
5. Rückgewinnung oder Rückführung von dafür geeigneten Badinhaltsstoffen aus Spülbädern in die Prozeßbäder
6. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ethylendinitrilotetraessigsäure (EDTA) und ihrer Homologen sowie deren Salze
7. weitestgehende Einschränkung des Einsatzes von Ammoniak
8. weitgehende Einschränkung des Einsatzes von Elementarchlor oder Hypochlorit bei der Cyanidoxidation; alternative Anwendung von Wasserstoffperoxyd oder anderer anorganischer Persauerstoffverbindungen, Ozon usw.
9. bei einem Betrieb mit mehreren Tätigkeiten gemäß Abs. 2 Mischung und gemeinsame Behandlung ausschließlich solcher Abwasserteilströme gemäß Abs. 2 Z 1 bis 13, die Inhaltsstoffe gleicher Art und Schmutzfrachten gleicher Größenordnung enthalten und bei denen die Anwendung eines Abwasserbehandlungsverfahrens auf die Mischung den gleichen Reinigungserfolg für die Mischung erwarten läßt wie bei der Anwendung des Verfahrens auf jeden einzelnen Teilstrom der Mischung
10. Endreinigung des Abwassers durch Sandbzw. Kiesfilter, Endionentauscher oder andere gleichwertige Verfahren
11. vom Abwasser getrennte Entsorgung nichtwäßriger Reinigungs- oder Lösungsmittel sowie schwermetallhältiger Schlämme als gefährliche Abfälle (Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991)
12. Kreislaufführung von Kühl- und Schmiermittelemulsionen, erforderlichenfalls unter Zwischenschaltung von Aufbereitungsanlagen, und vom Abwasser getrennte Entsorgung unbrauchbar gewordener Emulsionen als gefährliche Abfälle.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für die Parameter Barium (Nr. 7), Blei (Nr. 8), Cadmium (Nr. 9), Chrom-gesamt (Nr. 10), Chrom-VI (Nr. 11), Cobalt (Nr. 13), Kupfer (Nr. 14), Nickel (Nr. 15), Quecksilber (Nr. 16), Silber (Nr. 17), Zink (Nr. 18), Zinn (Nr. 19), Freies Chlor (Nr. 20), Ammonium (Nr. 21), Ammoniak (Nr. 22), Cyanid, leicht freisetzbar (Nr. 23), Nitrit (Nr. 25), AOX (Nr. 29), Summe der Kohlenwasserstoffe (Nr. 31), POX (Nr. 32) der Anlage A mit fünf Jahren gesondert zu begrenzen.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 AAEV an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 AAEV).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ist im Rahmen der Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A gilt im Rahmen der Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier Meßwerte unter dem Emissionswert liegen und lediglich ein Meßwert den Emissionswert um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von 5"-Regel).
2. Beim Parameter Temperatur gilt die „4 von 5"-Regel für die täglichen Stichproben; der Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes nicht überschreiten. Bei kontinuierlicher Messung des Parameters Temperatur ist die „4 von 5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
3. Beim Parameter pH-Wert gibt der Emissionsbereich die nicht zu überschreitende Ober- bzw. Untergrenze vor.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
1. Wird bei bis zu viermal im Jahre durchgeführter Fremdüberwachung einer Einleitung ein Meßwert für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A ermittelt, der zwischen dem Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist die Messung zu wiederholen. Liegt bei der Wiederholungsmessung der Meßwert unter dem Emissionswert, gilt der Emissionswert als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung im Jahr gilt die „4 von 5"-Regel gemäß Abs. 2.
2. Für die Parameter Temperatur und pH-Wert gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter gemäß Anlage A sind bei der Eigenüber-
wachung und bei der Fremdüberwachung gemäß § 7 Abs. 4 AAEV bzw. gemäß den in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften durchzuführen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig bestehende Abwassereinleitung gemäß
§ 1 Abs. 1 hat innerhalb von sechs Jahren den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu entsprechen.