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609_1990 AT

609. Verordnung: Ausländerbeschäftigungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 609. Verordnung: Ausländerbeschäftigungsverordnung — AuslBVO

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird

verordnet

§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

sind ausgenommen

1. das ausländische Personal des auf Grund eines

Übereinkommens zwischen den Vereinten

Nationen und der Österreichischen Bundesregierung

errichteten Europäischen Zentrums

für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet

der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982)

hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen,

kulturellen und sozialen Tätigkeiten

im Rahmen dieses Zentrums;

2. das ausländische Personal des Internationalen

Institutes für angewandte Systemanalyse

(BGBl. Nr. 117/1973) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen

Tätigkeiten im Rahmen dieses

Institutes;

3. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich

seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich

der Betreuung der Vorschulstufen ab dem

dritten Lebensjahr an der Internationalen

Schule in Wien;

4. die ausländischen Austauschlehrer und

Sprachassistenten hinsichtlich ihrer Tätigkeiten

an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch

im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen

erfolgt;

5. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten

im Rahmen zwischenstaatlicher

Abkommen über den Luftverkehr;

6. ausländische Studenten oder Absolventen im

Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden

Austauschprogrammes, sofern der Austausch

über Vereine, bei denen entweder eine

österreichische Hochschule Mitglied ist oder

welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen

Hochschule tätig sind, abgewickelt

wird.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990

in Kraft.

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