609. Verordnung: Ausländerbeschäftigungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1990 wird
verordnet
§ 1. Vom Geltungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
sind ausgenommen
1. das ausländische Personal des auf Grund eines
Übereinkommens zwischen den Vereinten
Nationen und der Österreichischen Bundesregierung
errichteten Europäischen Zentrums
für Ausbildung und Forschung auf dem Gebiet
der sozialen Wohlfahrt (BGBl. Nr. 31/1982)
hinsichtlich seiner wissenschaftlichen, pädagogischen,
kulturellen und sozialen Tätigkeiten
im Rahmen dieses Zentrums;
2. das ausländische Personal des Internationalen
Institutes für angewandte Systemanalyse
(BGBl. Nr. 117/1973) hinsichtlich seiner wissenschaftlichen
Tätigkeiten im Rahmen dieses
Institutes;
3. das ausländische Lehrpersonal hinsichtlich
seiner pädagogischen Tätigkeiten einschließlich
der Betreuung der Vorschulstufen ab dem
dritten Lebensjahr an der Internationalen
Schule in Wien;
4. die ausländischen Austauschlehrer und
Sprachassistenten hinsichtlich ihrer Tätigkeiten
an Unterrichtsanstalten, sofern ihr Austausch
im Rahmen zwischenstaatlicher Kulturabkommen
erfolgt;
5. Ausländer hinsichtlich ihrer technischen Tätigkeiten
im Rahmen zwischenstaatlicher
Abkommen über den Luftverkehr;
6. ausländische Studenten oder Absolventen im
Rahmen eines auf Gegenseitigkeit beruhenden
Austauschprogrammes, sofern der Austausch
über Vereine, bei denen entweder eine
österreichische Hochschule Mitglied ist oder
welche in Zusammenarbeit mit einer österreichischen
Hochschule tätig sind, abgewickelt
wird.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1990
in Kraft.