609. Verordnung: Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 Abs. 5 des LFBIS-Gesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/
1981 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben
die in § 5 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten an
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
zu übermitteln.
(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben sich
hiebei des Bundesrechenamtes als Dienstleister (§ 3
Z 4 des Datenschutzgesetzes in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986) in Angelegenheiten
des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 597/1981 zu bedienen.
§ 2. (1) Die erstmalige Übermittlung hat die in
§ 5 Z l und 3 des LFBIS-Gesetzes genannten
Daten zu umfassen und hat innerhalb von vier
Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu
erfolgen.
(2) Jede weitere Übermittlung von in § 5 des
LFBIS-Gesetzes genannten Daten bedarf eines
schriftlichen Ersuchens des Bundesministers für
Land- und Forstwirtschaft; dieses ist an den Bundesminister
für Finanzen zu richten und hat die
genaue Bezeichnung der zu übermittelnden Daten
zu enthalten.
(3) Die Übermittlung der Daten an den Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hat nach
Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten
beim Bundesrechenamt und mittels
maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen.