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609_1988 AT

609. Verordnung: Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 609. Verordnung: Übermittlung von Daten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Auf Grund des § 10 Abs. 5 des LFBIS-Gesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 597/

1981 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. (1) Die Abgabenbehörden des Bundes haben

die in § 5 des LFBIS-Gesetzes genannten Daten an

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

zu übermitteln.

(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben sich

hiebei des Bundesrechenamtes als Dienstleister (§ 3

Z 4 des Datenschutzgesetzes in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 370/1986) in Angelegenheiten

des § 2 Abs. 1 Z 12 des Bundesrechenamtsgesetzes

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 597/1981 zu bedienen.

§ 2. (1) Die erstmalige Übermittlung hat die in

§ 5 Z l und 3 des LFBIS-Gesetzes genannten

Daten zu umfassen und hat innerhalb von vier

Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu

erfolgen.

(2) Jede weitere Übermittlung von in § 5 des

LFBIS-Gesetzes genannten Daten bedarf eines

schriftlichen Ersuchens des Bundesministers für

Land- und Forstwirtschaft; dieses ist an den Bundesminister

für Finanzen zu richten und hat die

genaue Bezeichnung der zu übermittelnden Daten

zu enthalten.

(3) Die Übermittlung der Daten an den Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hat nach

Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten

beim Bundesrechenamt und mittels

maschinell lesbarer Datenträger zu erfolgen.

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