609. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes,
BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet
§ 1. Diese Verordnung gilt für
1. Brütereien,
2. Geflügelmästereien,
3. Betriebe, in denen zur Abgabe an Geflügelschlächtereien
bestimmtes Geflügel in Beständen
gehalten wird, welche wirtschaftlich und
betreuungsmäßig eine selbständige Einheit
darstellen.
§ 2. (1) In den im § 1 genannten Betrieben darf
nur Wasser verwendet werden, das keine Salmonellen
enthält.
(2) In Beständen von zur Schlachtung bestimmtem
Geflügel darf nur Futter verwendet werden,
dessen Komponenten — ausgenommen Futtergetreide
und mineralische Stoffe sowie allenfalls Vitamine
und Arzneimittel — mit einem zur Abtötung
von Salmonellen geeigneten Verfahren behandelt
worden sind.
§ 3. (1) In Brütereien sind Bruteier vor dem Ausbrüten
einer Desinfektion zu unterziehen, welche
die Abtötung von Salmonellen bewirkt.
(2) Die Brutapparate sind nach jedem Schlupf zu
reinigen und zu desinfizieren. Brutabfälle, wie
Schalen, Steckenbleiber, tote Küken, sind so zu
beseitigen, daß die Bruteier und Küken nicht hygienisch
nachteilig beeinflußt werden.
§ 4. Eintagsküken dürfen entweder in nur einmal
verwendbaren Behältnissen oder in mehrfach verwendbaren
Behältnissen, die leicht zu reinigen und
zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die
Verwendung von Behältnissen aus Holz ist jedenfalls
verboten. Mehrfach verwendbare Behältnisse
sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.
Einmal verwendbare Behältnisse sind
nach dem Gebrauch zu verbrennen.
§ 5. (1) Wird bei einem Geflügelbestand eine
Erkrankung durch Salmonellen festgestellt oder
besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung,
so dürfen Tiere dieses Bestandes, solange der Verdacht
besteht, zur Schlachtung nicht abgegeben
werden.
(2) Ein Verdacht auf eine Erkrankung durch Salmonellen
besteht dann, wenn innerhalb der ersten
drei Lebenswochen mehr als 5 vH der Tiere ausfallen.
In diesem Falle ist durch einen Tierarzt ein diagnostisches
Verfahren zur Feststellung einer solchen
Erkrankung vorzunehmen.
§ 6. (1) Stallräume für Schlachtgeflügel samt Einrichtungen
und Geräten sind nach dem Entfernen
der Exkremente und der Einstreu vor jedem neuen
Besatz einer gründlichen Trocken- und Naßreinigung
zu unterziehen.
(2) Nach der Reinigung sind die Stallräume zu
desinfizieren.
(3) Aus den Stallräumen entfernte Einstreu und
Exkremente dürfen nicht in unmittelbarer Nähe
der Stallräume gelagert werden.
§ 7. Zur unschädlichen Beseitigung sind
1. Brutabfälle (§ 3 Abs. 2),
2. verendetes oder getötetes Geflügel,
3. Schlachtgeflügelkörper, bei denen krankhafte
Veränderungen oder Salmonellen festgestellt
worden sind,
4. Schlachtabfälle von Geflügel
an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuliefern
oder im eigenen Betrieb zu sterilisieren bzw. zu
verbrennen.
§ 8. Betriebsfremde Personen, abgesehen von solchen,
die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt
sind, dürfen dieser Verordnung unterliegende
Betriebe nur mit Zustimmung oder in Begleitung
des Betriebsleiters oder eines von diesem beauftragten
Betriebsangehörigen betreten.
§ 9. Alle betriebsfremden Personen haben die
bestehenden Hygienevorschriften zu beachten.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des
§ 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 1984, der § 2 Abs. 2 mit
1. Juli 1985 in Kraft.