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609_1983 AT

609. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 609. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung

Auf Grund des § 1 Abs. 5 des Fleischuntersuchungsgesetzes,

BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet

§ 1. Diese Verordnung gilt für

1. Brütereien,

2. Geflügelmästereien,

3. Betriebe, in denen zur Abgabe an Geflügelschlächtereien

bestimmtes Geflügel in Beständen

gehalten wird, welche wirtschaftlich und

betreuungsmäßig eine selbständige Einheit

darstellen.

§ 2. (1) In den im § 1 genannten Betrieben darf

nur Wasser verwendet werden, das keine Salmonellen

enthält.

(2) In Beständen von zur Schlachtung bestimmtem

Geflügel darf nur Futter verwendet werden,

dessen Komponenten — ausgenommen Futtergetreide

und mineralische Stoffe sowie allenfalls Vitamine

und Arzneimittel — mit einem zur Abtötung

von Salmonellen geeigneten Verfahren behandelt

worden sind.

§ 3. (1) In Brütereien sind Bruteier vor dem Ausbrüten

einer Desinfektion zu unterziehen, welche

die Abtötung von Salmonellen bewirkt.

(2) Die Brutapparate sind nach jedem Schlupf zu

reinigen und zu desinfizieren. Brutabfälle, wie

Schalen, Steckenbleiber, tote Küken, sind so zu

beseitigen, daß die Bruteier und Küken nicht hygienisch

nachteilig beeinflußt werden.

§ 4. Eintagsküken dürfen entweder in nur einmal

verwendbaren Behältnissen oder in mehrfach verwendbaren

Behältnissen, die leicht zu reinigen und

zu desinfizieren sind, transportiert werden. Die

Verwendung von Behältnissen aus Holz ist jedenfalls

verboten. Mehrfach verwendbare Behältnisse

sind nach jedem Gebrauch zu reinigen und zu desinfizieren.

Einmal verwendbare Behältnisse sind

nach dem Gebrauch zu verbrennen.

§ 5. (1) Wird bei einem Geflügelbestand eine

Erkrankung durch Salmonellen festgestellt oder

besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung,

so dürfen Tiere dieses Bestandes, solange der Verdacht

besteht, zur Schlachtung nicht abgegeben

werden.

(2) Ein Verdacht auf eine Erkrankung durch Salmonellen

besteht dann, wenn innerhalb der ersten

drei Lebenswochen mehr als 5 vH der Tiere ausfallen.

In diesem Falle ist durch einen Tierarzt ein diagnostisches

Verfahren zur Feststellung einer solchen

Erkrankung vorzunehmen.

§ 6. (1) Stallräume für Schlachtgeflügel samt Einrichtungen

und Geräten sind nach dem Entfernen

der Exkremente und der Einstreu vor jedem neuen

Besatz einer gründlichen Trocken- und Naßreinigung

zu unterziehen.

(2) Nach der Reinigung sind die Stallräume zu

desinfizieren.

(3) Aus den Stallräumen entfernte Einstreu und

Exkremente dürfen nicht in unmittelbarer Nähe

der Stallräume gelagert werden.

§ 7. Zur unschädlichen Beseitigung sind

1. Brutabfälle (§ 3 Abs. 2),

2. verendetes oder getötetes Geflügel,

3. Schlachtgeflügelkörper, bei denen krankhafte

Veränderungen oder Salmonellen festgestellt

worden sind,

4. Schlachtabfälle von Geflügel

an eine Tierkörperverwertungsanstalt abzuliefern

oder im eigenen Betrieb zu sterilisieren bzw. zu

verbrennen.

§ 8. Betriebsfremde Personen, abgesehen von solchen,

die durch gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt

sind, dürfen dieser Verordnung unterliegende

Betriebe nur mit Zustimmung oder in Begleitung

des Betriebsleiters oder eines von diesem beauftragten

Betriebsangehörigen betreten.

§ 9. Alle betriebsfremden Personen haben die

bestehenden Hygienevorschriften zu beachten.

§ 10. Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des

§ 2 Abs. 2 mit 1. Jänner 1984, der § 2 Abs. 2 mit

1. Juli 1985 in Kraft.

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