609. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 12 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/1975,
141/1978, 482/1980 und 316/1981 wird verordnet
§ 1. (1) Zur Durchführung der Wahlen der
Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
und der Hochschülerschaften an den Hochschulen
sind folgende Wahlkommissionen einzurichten
a) die Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft für die Wahl des
Zentralausschusses der Österreichischen
Hochschülerschaft;
b) die Wahlkommission bei den Hochschülerschaften
an den Hochschulen für die Wahlen
aller Organe der jeweiligen Hochschülerschaft.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder
der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger
Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung
ihrer Pflichten abzulegen.
(3) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-, Studienabschnitts-,
Instituts- und Klassen-(Schul-)
Vertretungen der Hochschülerschaft an einer
Hochschule durchzuführen sind, richtet sich nach
den gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 bis 4 des
Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gefaßten
Beschlüssen der Hauptausschüsse der Hochschülerschaften.
Derartige Beschlüsse sind nur zu beachten,
sofern sie vor Beginn des jeweiligen Wahlsemesters
gefaßt wurden; Anträge und Beschlüsse
gemäß § 11 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 sind nur zu beachten, sofern sie bis längstens
acht Wochen vor dem ersten Wahltag bei der
zuständigen Wahlkommission einlangen.
(4) Den Wahlkommissionen obliegen
a) die Feststellung der Zahl der für jedes Organ
zu vergebenden Mandate;
b) die Prüfung der Wahlvorschläge;
c) die Leitung der Wahlhandlung;
d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung
der Wähler, die Entgegennahme
der Stimmzettel sowie die Entscheidung über
die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;
e) die Feststellung des Wahlergebnisses;
f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen oder die Kandidaten gemäß
§ 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973;
g) die Verständigung der gewählten Mandatare;
h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;
i) die bescheidmäßige Feststellung des
Erlöschens von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6
des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und die
nachträgliche Zuteilung von Mandaten an
Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2 lit. c des
Hochschülerschaftsgesetzes 1973.
Vorsitzende der Wahlkommissionen
§ 2. (1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission
(sein Stellvertreter) wird vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung entsendet. Die Entsendung
wird mit dem Einlangen der Mitteilung
hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft
bzw. bei der Hochschülerschaft an der Hochschule
und nach Angelobung des Vorsitzenden (seines
Stellvertreters) wirksam.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat
für die Einberufung und Leitung der Sitzungen die
Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung
sowie die Umbildung der Wahlkommission (§ 4) zu
sorgen; er führt die Angelobung der Mitglieder der
Wahlkommission und der Unterkommissionen
durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die
Beschlüsse der Wahlkommission.
(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind dessen
Aufgaben von dem vom Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung bestellten Stellvertreter
zu übernehmen.
Übrige Mitglieder der Wahlkommissionen
§ 3. (1) Die übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen
und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen
sind durch den Zustellungsbevollmächtigten
der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe dem
Vorsitzenden der Wahlkommission bekanntzugeben.
Niemand darf mehr als einer Wahlkommission
oder Unterkommission angehören. Die Entsendung
der übrigen Mitglieder der Wahlkommission
und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen
wird durch die Angelobung wirksam.
(2) Der Vorsitzende hat die ihm bekanntgegebenen
Mitglieder anzugeloben, sofern ihre Entsendung
den Bestimmungen des Abs. 1 und des § 16
Abs. 1 und 10 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973
entspricht. Verweigert der Vorsitzende der Wahlkommission
die Vornahme der Angelobung, so hat
er hierüber unverzüglich dem Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung zu berichten.
Umbildung der Wahlkommission
§ 4. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses
hat der Vorsitzende jeder Wahlkommission die
wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des
Wahlergebnisses nunmehr die Entsendung eines
Mitgliedes der Wahlkommission zusteht, zur
Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder
scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten
wahlwerbenden Gruppen bekanntgegebenen
Mitglieder aus der Wahlkommission aus
(Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens
richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden
Gruppe, daß das von nicht mehr entsendungsberechtigten
wahlwerbenden Gruppen mit
geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied
zuerst ausscheidet.
(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende
Gruppen keine Mitglieder bekanntgegeben,
so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder
der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten
wahlwerbenden Gruppen bekanntgegeben
wurden, längstens bis drei Wochen
vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden
sie aus der Wahlkommission aus. Wird
dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlußfähig
gilt § 5 Abs. 2.
Geschäftsführung der Wahlkommissionen
§ 5. (1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit
des Vorsitzenden und mindestens der
Hälfte der übrigen im Amt befindlichen Mitglieder
beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit
einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende
stimmt mit.
(2) Ist die Wahlkommission bei einer Sitzung
nicht beschlußfähig oder tritt bei einer Abstimmung
Stimmengleichheit ein, so entscheidet die auf der
für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnung aufscheinenden
Angelegenheiten oder die Frage, bei
welcher Stimmengleichheit eingetreten ist, der Vorsitzende
namens der Wahlkommission allein bzw.
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission
nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung
der Wahlkommission erfordert, unverzüglich,
längstens aber innerhalb einer Woche zu
einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hiezu
ist zumindest drei Tage vor dem Zeitpunkt der Sitzung
zur Post zu geben. Sie hat eine Tagesordnung
zu enthalten.
(4) Jedes Mitglied der Wahlkommission und
jeder Beobachter in der Wahlkommission (§ 16
Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) kann
unter Beifügung einer Tagesordnung vom Vorsitzenden
die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission
innerhalb von drei Tagen verlangen. Zu
derartigen Sitzungen ist unverzüglich einzuladen.
(5) Die Wahlkommission kann die Einberufung
einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung
durch Beschluß durchführen. Dabei nicht
anwesende Mitglieder und Beobachter sind von
einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.
(6) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen
ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind
Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.
Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung
des Verlaufes der Sitzung und die gefaßten
Beschlüsse zu enthalten. Sie ist von allen anwesenden
Mitgliedern und Beobachtern zu unterfertigen.
Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern
unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Unterkommissionen
§ 6. (1) Bei der Bestellung von Unterkommissionen
hat die Wahlkommission auf eine zweckmäßige
organisatorische Durchführung der Wahlen
zu achten. Jeder Unterkommission ist ein genau
umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
Dieser Personenkreis ist nach der Wahlberechtigung
für bestimmte Instituts-, Klassen-
(Schul-), Studienabschnitts- und Studienrichtungsvertretungen
zu umschreiben; bezüglich dieser
Organe einer Fakultät (Hochschule) darf sich der
Wirkungsbereich der Unterkommissionen nicht
überschneiden. An Fakultäten (Universitäten) ohne
Gliederung in Studienrichtungen kann der Wirkungsbereich
der Unterkommissionen auch nach
den Anfangsbuchstaben der Namen der Wahlberechtigten
umschrieben werden.
(2) Die Beschlußfassung über die Einrichtung
von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereich
hat spätestens drei Wochen vor dem ersten
Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind
vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages
zu konstituieren.
(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften
an den Hochschulen und deren Unterkommissionen
gelten als Unterkommissionen der
Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.
(4) Neben der Wahl in die Instituts-, Studienrichtungs-,
Studienabschnitts- und Klassen-
(Schul-)Vertretungen der Hochschülerschaft an
einer Hochschule muß nach Maßgabe des § 26 bei
jeder Unterkommission auch die Stimmabgabe für
die übergeordnete Fakultätsvertretung und den
Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der
Hochschule sowie für den Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft möglich sein.
(5) Jeder Unterkommission der Wahlkommission
bei der Hochschülerschaft einer Hochschule haben
zumindest drei Vertreter der im Hauptausschuß
vertretenen Gruppen anzugehören. Die nähere
Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen
und die Funktionsdauer der Unterkommission ist
durch Beschluß der Wahlkommission festzusetzen.
Andere wahlwerbende Gruppen sind berechtigt,
Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu
entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen
zur Wahl zugelassen wurden. Die Zulassung als
wahlwerbende Gruppe zur Wahl des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft
allein berechtigt nicht zur Entsendung von Beobachtern
in die Unterkommissionen der Hochschülerschaften
an den Hochschulen.
(6) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die
Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen
gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und
der §§ 3 und 4 sinngemäß. Eine allfällige Umbildung
der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission
durchzuführen.
(7) Ein Mitglied der Unterkommission ist von
der Wahlkommission zu deren Vorsitzenden zu
bestimmen. Auf ihn sind für den Aufgabenbereich
der Unterkommission die Bestimmungen über die
Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der
Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.
(8) Für die Geschäftsführung der Unterkommission
sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß
anzuwenden.
Wahlrecht
§ 7. (1) Bei Wahlen für die Organe der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen richten sich das
Wahlrecht und die Wahlausschließungsgründe
nach jenen der Nationalratswahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391/1970, idgF mit Ausnahme der
Bestimmungen über die österreichische Staatsbürgerschaft.
Die Wählbarkeit richtet sich nach den
Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971,
BGBl. Nr. 391/1970, idgF mit Ausnahme der
Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und
passive Wahlrecht gelten weiters die §§ 1 Abs. 1 bis
6, 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9
Abs. 3 und 4 sowie 10 Abs. 3 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 und § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Gleichstellung von Südtirolern mit
österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,
BGBl. Nr. 57/1979.
(2) Die aktiv Wahlberechtigten sind bei jeder
Wahl nur einmal für den Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft und mit der im
Abs. 4 festgelegten Ausnahme nur für den Hauptausschuß
der Hochschülerschaft an jener Hochschule,
an der sie immatrikuliert (§ 6 Allgemeines
Hochschul-Studiengesetz) sind, stimmberechtigt.
(3) Betreiben Studierende ein Studium mehrerer
Studienrichtungen (Doppelstudium), so sind diese
für alle betroffenen Studienrichtungsvertretungen
und Fakultätsvertretungen wahlberechtigt, sofern
sie an der jeweiligen Hochschule immatrikuliert
(§ 6 AHStG) sind oder der Fall des Abs. 4 vorliegt.
(4) Ordentliche Hörer an einer Hochschule,
deren Studienrichtung oder deren kombinationspflichtige
zweite Studienrichtung auf Grund der
Studienvorschriften nicht oder nicht zur Gänze an
der Hochschule absolviert werden kann, an der die
Immatrikulation erfolgte, sind auch für die Organe
der Hochschülerschaft an jener Hochschule wahlberechtigt,
an der sie im Wahlsemester die von den
Studienvorschriften geforderten Lehrveranstaltungen
dieser Studienrichtung inskribiert haben.
(5) Studierende, die ein Studium irregulare
betreiben, sind für Studienrichtungsvertretungen
nicht wahlberechtigt. Das Wahlrecht für Fakultätsvertretungen
richtet sich nach der Fakultät, welcher
der das Studium irregulare abschließende akademische
Grad zuzuordnen ist. Das Wahlrecht für Institutsvertretungen
bleibt unberührt.
Bekanntmachung der Wahltage und Erfassung der
Wahlberechtigten
§ 8. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb
von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung
des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Bestimmung der Wahltage
(§ 15 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973)
diese Verordnung und die sich daraus ergebenden
Fristen für das Wahlverfahren zu verlautbaren. Für
die Form der Verlautbarung gilt § 20 Abs. 3.
(2) Die Hochschulen haben den Wahlkommissionen
längstens sechs Wochen vor dem ersten
Wahltag unentgeltlich Verzeichnisse der Wahlberechtigten
in ausreichender Zahl zur Verfügung zu
stellen.
(3) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten
getrennt für jedes Organ der Hochschülerschaft
an der Hochschule und der Österreichischen
Hochschülerschaft in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer
oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten.
Die Wahlkommissionen können auch
beschließen, daß an Stelle eines eigenen Verzeichnisses
für jedes Organ der Hochschülerschaft an
der Hochschule ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich
der jeweiligen Wahlkommission
Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für
die jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist,
hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse
der Wahlberechtigten nur für den Wirkungsbereich
der Unterkommissionen angefertigt
werden.
(4) Studierende, die ein Studium irregulare
betreiben, sind getrennt auszuweisen.
(5) Die Wahlberechtigung ist nach einem Stichtag,
der acht Wochen vor dem ersten Wahltag liegt,
zu beurteilen.
(6) Die in Abs. 2 bis 4 genannten Verzeichnisse
sind fünf Wochen vor dem ersten Wahltag in den
Räumen der Hochschülerschaften an den Hochschulen
durch zwei Wochen öffentlich aufzulegen.
An den von den zuständigen Hochschulorganen
zugewiesenen Anschlagplätzen ist darauf hinzuweisen,
wo und wann die genannten Verzeichnisse zur
Einsicht aufliegen.
(7) Vor dem ersten Wahltag sind jeder Wahlkommission
(Unterkommission) Exemplare der
gemäß Abs. 3 erstellten Verzeichnisse der Wahlberechtigten,
in denen die Entscheidungen im Einspruchsverfahren
gemäß § 9 berücksichtigt sind, in
ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.
Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse
§ 9. (1) Während des im § 8 Abs. 6 genannten
Zeitraumes kann jedes Mitglied der Hochschülerschaft
an der betreffenden Hochschule bei der
zuständigen Wahlkommission schriftlich Einspruch
gegen die aufgelegten Wählerverzeichnisse erheben.
Die Wahlkommission hat eine Verbesserung
der Wählerverzeichnisse durchzuführen, wenn
durch Vorlage geeigneter Urkunden und Belege
deren Unrichtigkeit bewiesen wird.
(2) Die Wahlkommission hat über Einsprüche
gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten bis
längstens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag zu
entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission
ist endgültig und unterliegt keinem weiteren
Rechtszug.
Wahlvorschläge
§ 10. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen
wollen, haben frühestens acht Wochen und
längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag bei
der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem
Brief einen Wahlvorschlag einzubringen.
Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlagen
2 a und 2 b zu verwenden.
(2) Wird die die Wiederholung einer Wahl notwendigmachende
Entscheidung nicht im Semester
der aufgehobenen Wahl oder in den beiden folgenden
Semestern rechtswirksam, so sind die zu wiederholenden
Wahlen als Neuwahlen zum nächsten
Wahltermin durchzuführen. Solchen Neuwahlen
liegen Wahlvorschläge zugrunde, die zur aufgehobenen
Wahl zuzulassen waren, soweit diese nicht
spätestens am neunten Tag vor der Wahl zurückgezogen
werden. Die Einbringung und Zulassung
von neuen Wahlvorschlägen ist zulässig. Wird ein
neuer Wahlvorschlag zugelassen, so gilt ein von
derselben wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen
Wahlen eingebrachter Wahlvorschlag als
zurückgezogen. Dies gilt sinngemäß auch bei Personenwahlen
gemäß § 16.
(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten
a) die Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe;
b) eine Kandidatenliste;
c) die Zustimmungserklärung der Kandidaten;
d) die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten
Vertreters;
e) eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen.
Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 11. Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein
Organ dieselben oder schwer unterscheidbare
Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission
die zustellungsbevollmächtigten Vertreter
der betreffenden wahlwerbenden Gruppen
aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber
zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen
über die unterscheidenden Bezeichnungen
herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht
zustande, so hat die zuständige Wahlkommission
unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge
festzusetzen.
Kandidatenliste
§ 12. (1) Die Kandidatenliste darf höchstens
doppelt so viele Bewerber enthalten, als für das
jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind. Vor-
und Zuname, Kenn- und Matrikelnummer,
Geburtsjahr, Anschrift, die Studienrichtung des
Kandidaten und die Zahl der absolvierten Semester
sind anzugeben. Für jeden Kandidaten ist eine
Bestätigung über die bestehende Immatrikulation
bzw. erfolgte Inskription (§ 7 Abs. 4) im Wahlsemester
anzuschließen oder nachzuweisen. Der Kandidatenliste
für den Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft ist außerdem für jeden
Kandidaten eine Kopie eines Nachweises der österreichischen
Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis,
Reisepaß) bzw. des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 1 des Bundesgesetzes über
die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen
Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,
BGBl. Nr. 57/1979, beizuschließen. Die
Reihenfolge der Kandidaten ist durch Ziffern zu
bezeichnen. Jeder Kandidat darf für ein Organ nur
in einem der eingebrachten Wahlvorschläge enthalten
sein.
(2) Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt
sind, sind von der Liste zu streichen.
(3) Enthält eine Kandidatenliste mehr Kandidaten
als zulässig, so sind die überzähligen Kandidaten
zu streichen.
Zustimmungserklärungen
S 13. (1) In den Wahlvorschlag darf ein Kandidat
nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu
seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung
ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.
(2) Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung
abgegeben haben, sind zu streichen.
Zustellungsbevollmächtigter Vertreter
§ 14. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Zu- und
Vornamen, den Beruf und die Anschrift eines
zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.
(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten
Vertreter anführt, so gilt der
jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende
Kandidat als zustellungsbevollmächtigter
Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.
(3) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten
Vertreter jederzeit durch
einen anderen Vertreter ersetzen. Solche, an die
Wahlkommission zu richtende Erklärungen, bedürfen
der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten
Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder
ist er nach Ansicht der Wahlkommission nicht mehr
in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten,
so muß die Erklärung von mindestens der
Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten
Kandidaten unterschrieben sein.
Unterstützungserklärungen
§ 15. (1) Jeder Wahlvorschlag muß von zehn, bei
Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten von
30, bei mehr als 5000 Wahlberechtigten von 50
Wahlberechtigten für das betreffende Organ unterstützt
sein.
(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag beigeschlossenen
Unterstützungserklärung ist der Name, die
Kenn- und Matrikelnummer, die Anschrift, die Studienrichtung
und die Zahl der absolvierten Semester
des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist
eine Bestätigung über die bestehende Immatrikulation
bzw. erfolgte Inskription (§ 7 Abs. 4) des
Unterstützenden im Wahlsemester beizuschließen
oder nachzuweisen.
(3) Jeder Wahlberechtigte darf
a) für die Wahlen desselben Organs Unterstützungserklärungen
nur für eine wahlwerbende
Gruppe unterfertigen;
b) eine Unterstützungserklärung für ein Organ
nur dann unterfertigen, wenn er selbst für das
betreffende Organ wahlberechtigt ist.
(4) Die entgegen den Bestimmungen des Abs. 3
geleisteten Unterstützungserklärungen sind als
ungültig zu streichen, wenn
a) die Person, die eine Unterstützungserklärung
abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt
ist;
b) die Person für das Organ, auf das sich der
Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt
ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung
derselben Person auf Wahlvorschlägen
für Organe, für welche sie wahlberechtigt
ist, wird hiedurch nicht berührt;
c) ein Wahlberechtigter für dasselbe Organ
Unterstützungserklärungen von zwei oder
mehreren verschiedenen wahlwerbenden
Gruppen unterschrieben hat; in diesem Fall
sind sämtliche Unterstützungserklärungen
ungültig.
(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen
nach Einlangen des Wahlvorschlages
ist von der Wahlkommission nicht zur
Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer
der Wahlkommission glaubhaft macht, daß
er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige
Täuschung oder Drohung zur Unterstützung
des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und
die Zurückziehung der Unterstützungserklärung
spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag
erfolgt ist.
Kandidatur für Instituts-, Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen
§ 16. (1) Für Wahlen in Instituts-, Klassen-
(Schul-), Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen
hat jeder Kandidat seine Kandidatur
bei der zuständigen Wahlkommission innerhalb des
in § 10 Abs. 1 genannten Zeitraumes mit eingeschriebenem
Brief bekanntzugeben. Für die Kandidatur
ist ein Formular nach dem Muster der
Anlage 3 zu verwenden. Eine Bestätigung über die
bestehende Immatrikulation bzw. erfolgte Inskription
im Wahlsemester ist beizuschließen oder nachzuweisen.
(2) Die Mitteilung der Kandidatur hat den Vor-
und Zunamen des Kandidaten, seine Kenn- und
Matrikelnummer, das Geburtsjahr, die Anschrift,
die Bezeichnung der Studienrichtung und die Zahl
der absolvierten Semester zu enthalten. Kandidaten
für Wahlen in Instituts- oder Klassen-(Schul-)Vertretungen
haben Nachweise über die von ihnen im
Wahlsemester und dem der Wahl vorhergegangenen
Semester, allenfalls auch über die im zweiten
der Wahl vorhergegangenen Semester (§ 9 Abs. 4
des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) inskribierten
Lehrveranstaltungen beizuschließen. Kandidaten
für Studienabschnittsvertretungen haben Nachweise
über die Zugehörigkeit zum jeweiligen Studienabschnitt,
insbesondere durch Vorlage der
erforderlichen Prüfungszeugnisse, beizuschließen.
Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen
§ 17. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden
Wahlvorschläge und Kandidaturen
unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften
der §§ 10 bis 16 sowie die passive Wahlberechtigung
der Kandidaten zu überprüfen. Die
Hochschulen haben die hiezu erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen
des § 10 Abs. 1, 2 und 3 lit. a, b, c, e und
eine Kandidatur den Bestimmungen des § 16
Abs. 1, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß
den §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 2 bzw. 16 Abs. 2
erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat
die Wahlkommission den Wahlvorschlag der
betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die
Bekanntgabe der Kandidatur dem jeweiligen Kandidaten
mit Rückscheinbrief zur Verbesserung
zurückzustellen.
(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte
Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb
einer Frist von drei Tagen nach Einlangen beim
zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. beim
Kandidaten, längstens aber zwei Wochen vor dem
ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission
mit eingeschriebenem Brief wieder vorzulegen;
sonst gilt der Wahlvorschlag oder die Kandidatur
als zurückgezogen.
Zurückziehung von Wahlvorschlägen
§ 18. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder ein
Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur
durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen.
Diese Erklärung muß jedoch spätestens zwei
Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen
Wahlkommission einlangen und vom zustellungsbevollmächtigten
Vertreter der wahlwerbenden
Gruppe und zumindest von der Hälfte der
Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag
unterstützt haben, bzw. vom Kandidaten
gefertigt sein.
(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,
wenn sämtliche Kandidaten längstens zwei
Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der
Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur
verzichtet haben.
(3) Die Bestimmung des Abs. 2 ist für Kandidaten
gemäß § 16 sinngemäß anzuwenden.
Ungültige Wahlvorschläge
S 19. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte
Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge,
die den Bestimmungen des § 10 Abs. 1, 2
und 3 lit. a, b, c, e, sowie Kandidaturen, die den
Bestimmungen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen,
und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 17 Abs. 3
und § 18) sind ungültig.
(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen
ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels
des Aufgabepostamtes maßgeblich. Bei Unleserlichkeit
des Poststempels kann von der Wahlkommission
der Aufgabeschein angefordert werden.
Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit
gilt die Sendung als um 12 Uhr aufgegeben.
Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
§ 20. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von
der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften
der §§ 10 bis 15 entspricht. Eine Kandidatur
ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen,
wenn sie den Vorschriften des § 16 entspricht.
(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge
und Kandidaturen sind in der gemäß den §§ 11, 12
Abs. 3 und 13 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß
§ 17 Abs. 3 verbesserten Form spätestens am
neunten Tag vor dem ersten Wahltag in der Reihenfolge
des Datums und der Uhrzeit des Poststempels,
bei gleichem Datum und gleicher Uhrzeit
alphabetisch und nach Organen geordnet zu verlautbaren.
(3) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen
Anschlag in den Räumen der Österreichischen
Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften
an den Hochschulen sowie an den von den zuständigen
Hochschulorganen zugewiesenen Anschlagplätzen
zu erfolgen.
(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen
und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren
die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen
nicht.
(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der
Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der
für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.
Bekanntmachung der Wahlen
§ 21. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens
zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die
Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren.
Für die Form der Verlautbarung gilt § 20 Abs. 3.
(2) Bei Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen,
daß die Ausübung des Wahlrechtes für
alle Wähler gesichert ist. An jedem Wahltag müssen
zumindest sechs Stunden, insgesamt mindestens
24 Stunden, für die Stimmabgabe zur Verfügung
stehen.
Wahllokale
§ 22. (1) Die Wahllokale müssen für die Durchführung
der Wahlhandlung geeignet sein und sind
von der jeweiligen Hochschule zur Verfügung zu
stellen. Die für die Vornahme der Wahl erforderli-
chen Einrichtungsstücke, wie die Wahlurne und die
erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind
von der Hochschülerschaft an der jeweiligen
Hochschule beizustellen.
(2) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission
(Unterkommission) nur deren Hilfsorgane,
die Beobachter, die Wähler betreffs Abgabe
der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen
zugelassen werden. Nach Abgabe der
Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu
verlassen.
(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der
Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende
der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen,
daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen
werden.
Wahlzelle
§ 23. (1) In jedem Wahllokal muß zumindest
eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere
Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können
für eine Wahlkommission (Unterkommission) auch
mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die
Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet
wird.
(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß die
Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen
im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel
ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.
(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem
Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur
Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung
im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in
der Wahlzelle verhindert.
(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem
Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer
Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen
Schreibmaterial für die Ausfüllung der
Stimmzettel auszustatten.
(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die
Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend
beleuchtet ist.
Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 24. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission)
obliegt die Leitung der Wahlhandlung und
die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.
(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung
der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung
zu sorgen.
(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat
am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit
die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den
vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die
Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel
der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen
zu übergeben. Dabei hat er auf die
Bestimmungen der §§ 5 und 6 über die Beschlußfähigkeit
der Wahlkommissionen bzw. Unterkommissionen
aufmerksam zu machen. Unmittelbar vor
Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission
(Unterkommission) zu überzeugen, daß die
Wahlurne leer ist.
(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind
die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin
enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der
Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung
der Wahlhandlung unter Verschluß zu
legen und sicher zu verwahren.
Wahlkuverts
§ 25. (1) Für die Wahl sind undurchsichtige
Wahlkuverts zu verwenden.
(2) Die Anbringung von Worten und Bemerkungen
oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.
Ausübung des Wahlrechtes
§ 26. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der
Wahlkommission der Hochschülerschaft an der
Hochschule oder bei deren Unterkommissionen
auszuüben, an der der Wahlberechtigte immatrikuliert
bzw. gemäß § 7 Abs. 4 wahlberechtigt ist.
(2) Für Wahlberechtigte, die ein Studium mehrerer
Studienrichtungen betreiben oder von der
Bestimmung des § 7 Abs. 4 betroffen sind und die
auf Grund der Organisation der Wahlkommissionen
(Unterkommissionen) ihr Wahlrecht für die
verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen
(Unterkommissionen) ausüben müssen,
deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt
folgendes
a) das Wahlrecht für den Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft ist ausschließlich
bei der ersten Wahlhandlung auszuüben;
b) das Wahlrecht für den Hauptausschuß der
Hochschülerschaft einer Hochschule ist ausschließlich
anläßlich der ersten Wahlhandlung
bei einer Wahlkommission (Unterkommission)
an der betreffenden Hochschule
auszuüben;
c) das Wahlrecht für eine bestimmte Fakultätsvertretung
ist ausschließlich anläßlich der
ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission
(Unterkommission), deren Wirkungsbereich
die betreffende Fakultätsvertretung
umfaßt, auszuüben.
(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.
Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche
Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie
sich selbst auswählen können, führen und sich von
dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von
diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils
nur von einer Person betreten werden.
(4) Gebrechliche Personen sind solche, die
gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig
oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß
ihnen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel
ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(5) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme
einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die
Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe
mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift
festzuhalten.
Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 27. (1) Jeder Wähler hat seine Identität vor der
Wahlkommission (Unterkommission) mittels seines
Ausweises für Studierende (§ 4 Abs. 5 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.
(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat
ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der
Wahlberechtigten gemäß § 8 Abs. 7 zu erfolgen.
Stimmabgabe
§ 28. (1) Jeder Studierende hat sich zuerst durch
den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist er im
Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen, so
hat ihm der Vorsitzende der Wahlkommission
(Unterkommission) das leere Wahlkuvert und die
ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.
(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission
(Unterkommission) hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der
Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in
das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das
Kuvert dem Vorsitzenden der Wahlkommission
(Unterkommission). Dieser legt das Wahlkuvert
ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen
Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist
ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel
auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten
Stimmzettel vor der Wahlkommission
(Unterkommission) durch Zerreißen unbrauchbar
zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses
mit sich zu nehmen.
(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen
Stimmzettels ist in jedem Fall in der Beurkundung
des Wahlvorganges festzuhalten.
Abstimmungsverzeichnis
S 29. (1) Der Name des Wählers, der seine
Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied
der Wahlkommission (Unterkommission) in das
Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl
und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des
Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig
wird sein Name von einem anderen Mitglied der
Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerverzeichnis
abgestrichen.
(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem
Muster der Anlage 4 zu verwenden.
Vermerk im Ausweis für Studierende
S 30. (1) Die Stimmabgabe ist im Ausweis für
Studierende unter Bezeichnung der Wahlkommission
(Unterkommission), bei der die Stimmabgabe
erfolgt ist, ersichtlich zu machen.
(2) Ein Studierender, dessen Ausweis für Studierende
für die jeweiligen Wahlen bereits einen Vermerk
gemäß Abs. 1 aufweist, ist zur Wahl des Zentralausschusses
der Österreichischen Hochschülerschaft
und des Hauptausschusses der Hochschülerschaft
an der betreffenden Hochschule nicht mehr
zuzulassen. Er ist nur mehr von einer anderen
Wahlkommission (Unterkommission) zur Wahl
von solchen Organen zuzulassen, für die er noch
keine Stimme abgeben konnte (§ 26).
Zweifelsfälle
§ 31. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)
hat nur Studierende, die im Verzeichnis der
Wahlberechtigten enthalten sind und ihre Identität
nachgewiesen haben (§ 27 Abs. 1), zur Stimmabgabe
zuzulassen..
(2) Treten begründete Zweifel an der Identität
eines Wahlberechtigten auf, so ist er von der Wahlkommission
(Unterkommission) zur Stimmabgabe
nur zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte durch
Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises
seine Identität eindeutig nachweisen kann.
(3) Zweifel im Sinn des Abs. 2 können von den
Mitgliedern der Wahlkommission und von den
Beobachtern nur solange erhoben werden, solange
die Person, über deren Identität Zweifel bestehen,
nicht abgestimmt hat.
(4) Die Entscheidung der Wahlkommission
(Unterkommission), eine Person nicht zur Wahl
zuzulassen, muß vor Fortsetzung des Wahlaktes
erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches
Rechtsmittel zulässig.
(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der
Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission)
gemäß § 36 zu vermerken.
Amtlicher Stimmzettel
§ 32. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem
Muster der Anlage 5 a und 5 b aufzulegenden amtlichen
Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der
zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen
Farben herzustellen.
(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die
wahlwerbenden Gruppen (§ 9) bzw. die Kandidaten
(§ 16) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen,
die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem
zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den
betreffenden Organen vertretene wahlwerbende
Gruppen oder Kandidaten sind in der Reihenfolge
der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der
Kandidaturen bei der Wahlkommission anzuschließen.
(3) Die Drucklegung der Stimmzettel ist längstens
gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge
(§ 20) durch den Vorsitzenden jeder
Wahlkommission für alle an der jeweiligen Hochschule
zu wählenden Organe (einschließlich des
Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft)
zu veranlassen.
Gültiger Stimmzettel
§ 33. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,
wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,
welche wahlwerbende Gruppe oder welchen Kandidaten
der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,
wenn der Wähler in einem links von der Bezeichnung
der wahlwerbenden Gruppe (Kandidaten)
vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein
anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht,
daß er die in derselben Zeile angeführte
wahlwerbende Gruppe oder den Kandidaten wählen
will.
(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig
ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere
Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige
entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden
Gruppe oder eines Kandidaten oder durch
Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen
oder Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.
(3) Wird ein Kandidat für Instituts-, Studienrichtungs-
und Studienabschnittsvertretungen mehr als
einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist diese
Nennung nur einfach zu zählen.
(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche
Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält,
so zählen sie für einen gültigen, wenn
1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende
Gruppe (der gleiche Kandidat)
bezeichnet oder
2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt
ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen
Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte
wahlwerbende Gruppe (den gewählten Kandidaten)
ergibt oder
3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen
Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel
entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit
nicht gemäß § 34 Abs. 3 beeinträchtigt
ist.
(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich
neben gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln
im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit
der amtlichen Stimmzettel nicht.
Ungültige Stimmzettel
§ 34. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn
1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur
Stimmabgabe verwendet wurde oder
2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles
derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr
eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende
Gruppe (welche Kandidaten) der Wähler
wählen wollte oder
3. keine wahlwerbende Gruppe (kein Kandidat)
bezeichnet wurde oder
4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen
bezeichnet wurden oder
5. bei Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen mehr Kandidaten
genannt werden, als Mandate für das
betreffende Organ zu vergeben sind oder
6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig
hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe
(welchen Kandidaten) er wählen wollte.
(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige
Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission)
wählbaren Organe.
(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Gruppen (der Kandidaten)
angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit
eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch
nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller
Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen
Stimmzettel nicht.
Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 35. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte
Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im
Wahllokal erschienenen Wähler gestimmt haben,
hat der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission)
die Stimmabgabe für geschlossen zu
erklären. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das
Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der
Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane
und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.
(2) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat
die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts
gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren
und festzustellen
a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen
Wahlkuverts;
b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen
Wähler;
c) im Fall der Differenz zwischen den Zahlen
gemäß lit. a und lit. b den mutmaßlichen
Grund, warum die Zahl der abgegebenen
Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis
eingetragenen Wähler
nicht übereinstimmt.
(3) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat
hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts
zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die
Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel
mit fortlaufenden Nummern zu versehen und
getrennt für jedes Organ festzustellen
a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmen;
b) die Summe der abgegebenen ungültigen
Stimmen;
c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;
d) die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden
Gruppen oder auf die einzelnen Kandidaten
entfallenen abgegebenen gültigen
Stimmen.
(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen
sind auf die schnellste Art, wenn möglich telephonisch,
der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft
an der jeweiligen Hochschule und von dieser
die Teilergebnisse für den Zentralausschuß der
Österreichischen Hochschülerschaft der Wahlkommission
bei der Österreichischen Hochschülerschaft
bekanntzugeben.
Beurkundung des Wahlvorganges
S 36. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)
hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis
in einer Niederschrift zu beurkunden. Die
Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 ist in
dreifacher Ausfertigung zu erstellen.
(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales
und die Wahltage;
b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder
der Wahlkommission (Unterkommission)
sowie der Beobachter;
c) die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen
amtlichen Stimmzetteln;
d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der
Wahlhandlung;
e) die Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission)
über die Zulassung oder Nichtzulassung
von Wählern zur Stimmabgabe
(§ 31);
f) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission
(Unterkommission), die während der Wahlhandlung
gefaßt wurden (zB Unterbrechung
der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe
einer Geleitperson, Aushändigung eines weiteren
amtlichen Stimmzettels usw.);
g) die Feststellung der Wahlkommission (Unterkommission)
nach § 35 Abs. 2 und 3; wenn
ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist
auch der Grund der Ungültigkeit für jeden
Stimmzettel anzuführen sofern die Wahlkommission
(Unterkommission) einen
Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig
beurteilt.
(3) Der Niederschrift ist anzuschließen
a) das Verzeichnis der Wahlberechtigten;
b) das Abstimmungsverzeichnis;
c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten
Umschlägen für jedes Organ getrennt
mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken
sind;
d) die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden
Gruppen bzw. den Kandidaten
getrennt für jedes Organ mit entsprechenden
Aufschriften zu verpacken sind;
e) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen
Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten
Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften
zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden
Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission)
zu unterfertigen. Wird sie nicht von
allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben, so ist
der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet
den Wahlakt der Unterkommission; wurden keine
Unterkommissionen bestellt, so auch einen Teil des
Wahlaktes der Wahlkommission.
Besondere Umstände
§ 37. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe
verhindern, so kann jede Wahlkommission
(Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen
oder sie über die festgelegte Wahlzeit (§ 21)
hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.
(2) Jede Verschiebung ist sofort auf die in § 20
Abs. 3 bestimmte Art kundzumachen.
(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so
sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den
darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln
von der Wahlkommission (Unterkommission) bis
zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß
zu legen und sicher zu verwahren.
Feststellung des Wahlergebnisses
§ 38. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen
sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission
versiegelt zu übermüden.
(2) Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft
an der Hochschule hat die für die einzelnen
Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen
Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis
für alle Organe der Hochschülerschaft an der
Hochschule zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift,
der je eine Abschrift der Niederschrift der
Unterkommissionen beizufügen ist, unter sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des § 36
Abs. 2 bis 4 aufzunehmen.
(3) Die Wahlakten der Unterkommissionen und
die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 39 Abs. 2
bilden den Wahlakt der Wahlkommission. Je eine
Abschrift der Niederschrift gemäß Abs. 2 und der
Niederschriften der Unterkommissionen ist unverzüglich
versiegelt der Wahlkommission bei der
Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.
(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen
(Unterkommissionen) der Hochschülerschaften
abgegebenen Stimmen für den Zentralausschuß
der Österreichischen Hochschülerschaft
zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für
den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft
zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift,
der je eine Abschrift der Niederschriften
der Wahlkommissionen der Hochschülerschaften
beizufügen ist, unter sinngemäßer Anwendung des
§ 36 Abs. 2 bis 4 aufzunehmen. Diese bilden zusammen
mit der Niederschrift gemäß § 39 Abs. 2 den
Wahlakt der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft.
(5) Die Wahlkommissionen bei der Österreichischen
Hochschülerschaft und bei den Hochschülerschaften
an den Hochschulen haben die Wahlakten
gemäß Abs. 3 und 4 in geordneter und übersichtlicher
Form auf die Dauer von zehn Jahren, die
Stimmzettel auf die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.
Zuweisung der Mandate
§ 39. (1) Die Zuweisung der Mandate hat unmittelbar
nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu
erfolgen. Hiebei ist nach den Bestimmungen des
§ 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes
1973 vorzugehen.
(2) Über die Zuweisung der Mandate an die
wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidaten bei
Instituts-, Klassen-(Schul-), Studienrichtungs- und
Studienabschnittsvertretungen ist für jedes
gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach
dem Muster der Anlage 7 aufzunehmen. Die
Bestimmungen des § 36 Abs. 4 sind anzuwenden.
Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 40. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen
haben das Wahlergebnis für jedes Organ
unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem
dritten Wahltag in der in § 20 Abs. 3 vorgeschriebenen
Form zu verlautbaren.
(2) Hiebei sind anzugeben
a) das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet
nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach
Kandidaten;
b) die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen
entfallenden Mandate;
c) die gewählten Kandidaten bei Instituts-, Studienrichtungs-
und Studienabschnittsvertretungen.
Verständigung der Gewählten
§ 41. (1) Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden
der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb
eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses
mit Rückscheinbrief zu verständigen.
Hiebei sind Formulare nach dem Muster der
Anlage 8 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen,
wenn der Gewählte seine Wahl nicht
innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung
mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission
ablehnt.
(2) Lehnt der Gewählte seine Wahl ab, so wird
das Mandat dem im Wahlvorschlag der betreffenden
wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidaten
zugeteilt. Die Bestimmungen des Abs. 1
gelten sinngemäß.
(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages
wird das Mandat einer von der betreffenden wahlwerbenden
Gruppe zu bestimmenden Person, die
für das jeweilige Organ passiv wahlberechtigt sein
muß, zugeteilt; die Bestimmungen des Abs. 1 gelten
sinngemäß.
(4) Lehnt ein Gewählter für Instituts-, Klassen-
(Schul-), Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen
die Wahl ab, so ist das Mandat dem
Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl
zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 15
Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 dem
nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des
Abs. 1 gelten sinngemäß.
(5) Lehnt ein Ersatzmann gemäß Abs. 2 und 3
oder Kandidat gemäß Abs. 4 ab, so ist er aus der
Liste der Kandidaten zu streichen.
Einsprüche wegen Verfahrensverletzung
§ 42. (1) Einsprüche wegen Verletzungen der
Bestimmungen über das Wahlverfahren können
binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des
Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe
und jedem Kandidaten für Instituts-, Studienabschnitts-,
Studienrichtungs- und Klassen-(Schul-)
Vertretungen beim Vorsitzenden der betreffenden
Wahlkommission eingebracht werden. Dieser hat
sie der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft nebst einer Stellungnahme
hiezu zur Entscheidung vorzulegen. Einsprüche
wegen Verletzungen der Bestimmungen über das
Wahlverfahren für den Zentralausschuß sowie
Berufungen gegen Entscheidungen der Wahlkommission
bei der Österreichischen Hochschülerschaft
sind von dieser, nebst einer Stellungnahme
hiezu, dem Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist
beträgt zwei Wochen. Einem Einspruch
(einer Berufung) ist stattzugeben und die Wahl für
ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch
die Mandatsverteilung beeinflußt werden
konnte.
(2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die
ziffernmäßigen Ermittlungen einer Wahlkommission
oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen
bei der Mandatszuweisung, so ist, sofern dem Einspruch
stattgegeben wird, keine Neuwahl durchzuführen.
In diesem Fall ist die unrichtige Ermittlung
richtig zu stellen und sind die erfolgten Verlautbarungen
der Wahlkommission zu widerrufen sowie
das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.
(3) Wird einem Einspruch gemäß Abs. 1 und 2
stattgegeben, so hat allenfalls eine Neuzuweisung
von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen
Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung
über den Einspruch.
(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzungen
der Bestimmungen über das Wahlverfahren
eine Wiederholung von Wahlen notwendig, so
ist diese Wahl innerhalb von zwei Monaten durch
Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung anzuberaumen und durchzuführen,
sofern nicht gemäß § 10 Abs. 2 vorzugehen ist.
Ferien und die ordentliche Inskriptionsfrist (§ 19
Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)
sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.
Die Abhaltung von Wahlen während der
Ferien und innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist
ist unzulässig. Zur Wahrung der Frist ist das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
von der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft unverzüglich nach Fällung
der Entscheidung über einen Einspruch zu
verständigen. Bei der Berechnung von Fristen ist
ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen.
(5) Im Verfahren zur Entscheidung über einen
Einspruch oder über eine Berufung sind alle wahlwerbenden
Gruppen bzw. Kandidaten für das
jeweilige Organ als Parteien anzusehen.
Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
§ 43. (1) Die Einladung zu den konstituierenden
Sitzungen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft
und der Hochschülerschaften an den
Hochschulen hat durch den jeweiligen Vorsitzenden
der Wahlkommission gemeinsam mit der Verständigung
der gewählten Mandatare zu erfolgen.
Der Vorsitzende der Wahlkommission führt auch
den Vorsitz in den konstituierenden Sitzungen.
(2) Die Durchführung von erstmaligen Wahlen
für alle Organe der Hochschülerschaften an neu
errichteten Hochschulen hat zum ersten der Errichtung
folgenden Wahltermin zu erfolgen. Bis zur
Konstituierung des Hauptausschusses dieser Hochschülerschaft
sind alle Aufgaben dieser Hochschülerschaft
vom Zentralausschuß der Österreichischen
Hochschülerschaft zu übernehmen.
(3) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1973,
BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 123/1979 und 103/1981 tritt mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
(4) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in
Kraft.