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609. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 609. Verordnung: Hochschülerschaftswahlordnung 1983

Auf Grund des § 15 Abs. 12 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973, BGBl. Nr. 309, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 146/1975,

141/1978, 482/1980 und 316/1981 wird verordnet

§ 1. (1) Zur Durchführung der Wahlen der

Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den Hochschulen

sind folgende Wahlkommissionen einzurichten

a) die Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft für die Wahl des

Zentralausschusses der Österreichischen

Hochschülerschaft;

b) die Wahlkommission bei den Hochschülerschaften

an den Hochschulen für die Wahlen

aller Organe der jeweiligen Hochschülerschaft.

(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder

der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger

Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung

ihrer Pflichten abzulegen.

(3) Inwieweit Wahlen in Studienrichtungs-, Studienabschnitts-,

Instituts- und Klassen-(Schul-)

Vertretungen der Hochschülerschaft an einer

Hochschule durchzuführen sind, richtet sich nach

den gemäß § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 2 bis 4 des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973 gefaßten

Beschlüssen der Hauptausschüsse der Hochschülerschaften.

Derartige Beschlüsse sind nur zu beachten,

sofern sie vor Beginn des jeweiligen Wahlsemesters

gefaßt wurden; Anträge und Beschlüsse

gemäß § 11 Abs. 5 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 sind nur zu beachten, sofern sie bis längstens

acht Wochen vor dem ersten Wahltag bei der

zuständigen Wahlkommission einlangen.

(4) Den Wahlkommissionen obliegen

a) die Feststellung der Zahl der für jedes Organ

zu vergebenden Mandate;

b) die Prüfung der Wahlvorschläge;

c) die Leitung der Wahlhandlung;

d) die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung

der Wähler, die Entgegennahme

der Stimmzettel sowie die Entscheidung über

die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel;

e) die Feststellung des Wahlergebnisses;

f) die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen oder die Kandidaten gemäß

§ 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973;

g) die Verständigung der gewählten Mandatare;

h) die Kundmachung des Wahlergebnisses;

i) die bescheidmäßige Feststellung des

Erlöschens von Mandaten gemäß § 15 Abs. 6

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 und die

nachträgliche Zuteilung von Mandaten an

Ersatzmänner gemäß § 15 Abs. 2 lit. c des

Hochschülerschaftsgesetzes 1973.

Vorsitzende der Wahlkommissionen

§ 2. (1) Der Vorsitzende jeder Wahlkommission

(sein Stellvertreter) wird vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung entsendet. Die Entsendung

wird mit dem Einlangen der Mitteilung

hievon bei der Österreichischen Hochschülerschaft

bzw. bei der Hochschülerschaft an der Hochschule

und nach Angelobung des Vorsitzenden (seines

Stellvertreters) wirksam.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat

für die Einberufung und Leitung der Sitzungen die

Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung

sowie die Umbildung der Wahlkommission (§ 4) zu

sorgen; er führt die Angelobung der Mitglieder der

Wahlkommission und der Unterkommissionen

durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die

Beschlüsse der Wahlkommission.

(3) Bei Verhinderung des Vorsitzenden sind dessen

Aufgaben von dem vom Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung bestellten Stellvertreter

zu übernehmen.

Übrige Mitglieder der Wahlkommissionen

§ 3. (1) Die übrigen Mitglieder der Wahlkommissionen

und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen

sind durch den Zustellungsbevollmächtigten

der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe dem

Vorsitzenden der Wahlkommission bekanntzugeben.

Niemand darf mehr als einer Wahlkommission

oder Unterkommission angehören. Die Entsendung

der übrigen Mitglieder der Wahlkommission

und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen

wird durch die Angelobung wirksam.

(2) Der Vorsitzende hat die ihm bekanntgegebenen

Mitglieder anzugeloben, sofern ihre Entsendung

den Bestimmungen des Abs. 1 und des § 16

Abs. 1 und 10 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

entspricht. Verweigert der Vorsitzende der Wahlkommission

die Vornahme der Angelobung, so hat

er hierüber unverzüglich dem Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung zu berichten.

Umbildung der Wahlkommission

§ 4. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses

hat der Vorsitzende jeder Wahlkommission die

wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des

Wahlergebnisses nunmehr die Entsendung eines

Mitgliedes der Wahlkommission zusteht, zur

Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.

(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder

scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten

wahlwerbenden Gruppen bekanntgegebenen

Mitglieder aus der Wahlkommission aus

(Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens

richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden

Gruppe, daß das von nicht mehr entsendungsberechtigten

wahlwerbenden Gruppen mit

geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied

zuerst ausscheidet.

(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende

Gruppen keine Mitglieder bekanntgegeben,

so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder

der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten

wahlwerbenden Gruppen bekanntgegeben

wurden, längstens bis drei Wochen

vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden

sie aus der Wahlkommission aus. Wird

dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlußfähig

gilt § 5 Abs. 2.

Geschäftsführung der Wahlkommissionen

§ 5. (1) Die Wahlkommissionen sind bei Anwesenheit

des Vorsitzenden und mindestens der

Hälfte der übrigen im Amt befindlichen Mitglieder

beschlußfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit

einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende

stimmt mit.

(2) Ist die Wahlkommission bei einer Sitzung

nicht beschlußfähig oder tritt bei einer Abstimmung

Stimmengleichheit ein, so entscheidet die auf der

für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnung aufscheinenden

Angelegenheiten oder die Frage, bei

welcher Stimmengleichheit eingetreten ist, der Vorsitzende

namens der Wahlkommission allein bzw.

entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Der Vorsitzende hat die Wahlkommission

nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung

der Wahlkommission erfordert, unverzüglich,

längstens aber innerhalb einer Woche zu

einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hiezu

ist zumindest drei Tage vor dem Zeitpunkt der Sitzung

zur Post zu geben. Sie hat eine Tagesordnung

zu enthalten.

(4) Jedes Mitglied der Wahlkommission und

jeder Beobachter in der Wahlkommission (§ 16

Abs. 1 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) kann

unter Beifügung einer Tagesordnung vom Vorsitzenden

die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission

innerhalb von drei Tagen verlangen. Zu

derartigen Sitzungen ist unverzüglich einzuladen.

(5) Die Wahlkommission kann die Einberufung

einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung

durch Beschluß durchführen. Dabei nicht

anwesende Mitglieder und Beobachter sind von

einer derartigen Einberufung unverzüglich zu verständigen.

(6) Über die Sitzungen der Wahlkommissionen

ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind

Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.

Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung

des Verlaufes der Sitzung und die gefaßten

Beschlüsse zu enthalten. Sie ist von allen anwesenden

Mitgliedern und Beobachtern zu unterfertigen.

Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern

unterschrieben, so ist der Grund hiefür anzugeben.

Unterkommissionen

§ 6. (1) Bei der Bestellung von Unterkommissionen

hat die Wahlkommission auf eine zweckmäßige

organisatorische Durchführung der Wahlen

zu achten. Jeder Unterkommission ist ein genau

umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.

Dieser Personenkreis ist nach der Wahlberechtigung

für bestimmte Instituts-, Klassen-

(Schul-), Studienabschnitts- und Studienrichtungsvertretungen

zu umschreiben; bezüglich dieser

Organe einer Fakultät (Hochschule) darf sich der

Wirkungsbereich der Unterkommissionen nicht

überschneiden. An Fakultäten (Universitäten) ohne

Gliederung in Studienrichtungen kann der Wirkungsbereich

der Unterkommissionen auch nach

den Anfangsbuchstaben der Namen der Wahlberechtigten

umschrieben werden.

(2) Die Beschlußfassung über die Einrichtung

von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereich

hat spätestens drei Wochen vor dem ersten

Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind

vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages

zu konstituieren.

(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften

an den Hochschulen und deren Unterkommissionen

gelten als Unterkommissionen der

Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.

(4) Neben der Wahl in die Instituts-, Studienrichtungs-,

Studienabschnitts- und Klassen-

(Schul-)Vertretungen der Hochschülerschaft an

einer Hochschule muß nach Maßgabe des § 26 bei

jeder Unterkommission auch die Stimmabgabe für

die übergeordnete Fakultätsvertretung und den

Hauptausschuß der Hochschülerschaft an der

Hochschule sowie für den Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft möglich sein.

(5) Jeder Unterkommission der Wahlkommission

bei der Hochschülerschaft einer Hochschule haben

zumindest drei Vertreter der im Hauptausschuß

vertretenen Gruppen anzugehören. Die nähere

Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen

und die Funktionsdauer der Unterkommission ist

durch Beschluß der Wahlkommission festzusetzen.

Andere wahlwerbende Gruppen sind berechtigt,

Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu

entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen

zur Wahl zugelassen wurden. Die Zulassung als

wahlwerbende Gruppe zur Wahl des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft

allein berechtigt nicht zur Entsendung von Beobachtern

in die Unterkommissionen der Hochschülerschaften

an den Hochschulen.

(6) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die

Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen

gelten die Bestimmungen des § 1 Abs. 4 und

der §§ 3 und 4 sinngemäß. Eine allfällige Umbildung

der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission

durchzuführen.

(7) Ein Mitglied der Unterkommission ist von

der Wahlkommission zu deren Vorsitzenden zu

bestimmen. Auf ihn sind für den Aufgabenbereich

der Unterkommission die Bestimmungen über die

Befugnisse und Aufgaben des Vorsitzenden der

Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.

(8) Für die Geschäftsführung der Unterkommission

sind die Bestimmungen des § 5 sinngemäß

anzuwenden.

Wahlrecht

§ 7. (1) Bei Wahlen für die Organe der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen richten sich das

Wahlrecht und die Wahlausschließungsgründe

nach jenen der Nationalratswahlordnung 1971,

BGBl. Nr. 391/1970, idgF mit Ausnahme der

Bestimmungen über die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die Wählbarkeit richtet sich nach den

Bestimmungen der Nationalratswahlordnung 1971,

BGBl. Nr. 391/1970, idgF mit Ausnahme der

Bestimmung über das Wahlalter. Für das aktive und

passive Wahlrecht gelten weiters die §§ 1 Abs. 1 bis

6, 3 Abs. 2 und 3, 6 Abs. 2, 7 Abs. 3, 8 Abs. 4, 9

Abs. 3 und 4 sowie 10 Abs. 3 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 und § 4 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Gleichstellung von Südtirolern mit

österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,

BGBl. Nr. 57/1979.

(2) Die aktiv Wahlberechtigten sind bei jeder

Wahl nur einmal für den Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft und mit der im

Abs. 4 festgelegten Ausnahme nur für den Hauptausschuß

der Hochschülerschaft an jener Hochschule,

an der sie immatrikuliert (§ 6 Allgemeines

Hochschul-Studiengesetz) sind, stimmberechtigt.

(3) Betreiben Studierende ein Studium mehrerer

Studienrichtungen (Doppelstudium), so sind diese

für alle betroffenen Studienrichtungsvertretungen

und Fakultätsvertretungen wahlberechtigt, sofern

sie an der jeweiligen Hochschule immatrikuliert

(§ 6 AHStG) sind oder der Fall des Abs. 4 vorliegt.

(4) Ordentliche Hörer an einer Hochschule,

deren Studienrichtung oder deren kombinationspflichtige

zweite Studienrichtung auf Grund der

Studienvorschriften nicht oder nicht zur Gänze an

der Hochschule absolviert werden kann, an der die

Immatrikulation erfolgte, sind auch für die Organe

der Hochschülerschaft an jener Hochschule wahlberechtigt,

an der sie im Wahlsemester die von den

Studienvorschriften geforderten Lehrveranstaltungen

dieser Studienrichtung inskribiert haben.

(5) Studierende, die ein Studium irregulare

betreiben, sind für Studienrichtungsvertretungen

nicht wahlberechtigt. Das Wahlrecht für Fakultätsvertretungen

richtet sich nach der Fakultät, welcher

der das Studium irregulare abschließende akademische

Grad zuzuordnen ist. Das Wahlrecht für Institutsvertretungen

bleibt unberührt.

Bekanntmachung der Wahltage und Erfassung der

Wahlberechtigten

§ 8. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb

von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung

des Bundesministers für Wissenschaft und

Forschung über die Bestimmung der Wahltage

(§ 15 Abs. 8 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973)

diese Verordnung und die sich daraus ergebenden

Fristen für das Wahlverfahren zu verlautbaren. Für

die Form der Verlautbarung gilt § 20 Abs. 3.

(2) Die Hochschulen haben den Wahlkommissionen

längstens sechs Wochen vor dem ersten

Wahltag unentgeltlich Verzeichnisse der Wahlberechtigten

in ausreichender Zahl zur Verfügung zu

stellen.

(3) Diese Verzeichnisse haben die Wahlberechtigten

getrennt für jedes Organ der Hochschülerschaft

an der Hochschule und der Österreichischen

Hochschülerschaft in Reihenfolge ihrer Matrikelnummer

oder in alphabetischer Reihenfolge zu enthalten.

Die Wahlkommissionen können auch

beschließen, daß an Stelle eines eigenen Verzeichnisses

für jedes Organ der Hochschülerschaft an

der Hochschule ein Gesamtverzeichnis der im Wirkungsbereich

der jeweiligen Wahlkommission

Wahlberechtigten mit Bezeichnung der Organe, für

die jeder Wahlberechtigte aktiv wahlberechtigt ist,

hergestellt wird. Darüber hinaus können auch Verzeichnisse

der Wahlberechtigten nur für den Wirkungsbereich

der Unterkommissionen angefertigt

werden.

(4) Studierende, die ein Studium irregulare

betreiben, sind getrennt auszuweisen.

(5) Die Wahlberechtigung ist nach einem Stichtag,

der acht Wochen vor dem ersten Wahltag liegt,

zu beurteilen.

(6) Die in Abs. 2 bis 4 genannten Verzeichnisse

sind fünf Wochen vor dem ersten Wahltag in den

Räumen der Hochschülerschaften an den Hochschulen

durch zwei Wochen öffentlich aufzulegen.

An den von den zuständigen Hochschulorganen

zugewiesenen Anschlagplätzen ist darauf hinzuweisen,

wo und wann die genannten Verzeichnisse zur

Einsicht aufliegen.

(7) Vor dem ersten Wahltag sind jeder Wahlkommission

(Unterkommission) Exemplare der

gemäß Abs. 3 erstellten Verzeichnisse der Wahlberechtigten,

in denen die Entscheidungen im Einspruchsverfahren

gemäß § 9 berücksichtigt sind, in

ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen.

Einsprüche gegen Wählerverzeichnisse

§ 9. (1) Während des im § 8 Abs. 6 genannten

Zeitraumes kann jedes Mitglied der Hochschülerschaft

an der betreffenden Hochschule bei der

zuständigen Wahlkommission schriftlich Einspruch

gegen die aufgelegten Wählerverzeichnisse erheben.

Die Wahlkommission hat eine Verbesserung

der Wählerverzeichnisse durchzuführen, wenn

durch Vorlage geeigneter Urkunden und Belege

deren Unrichtigkeit bewiesen wird.

(2) Die Wahlkommission hat über Einsprüche

gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten bis

längstens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag zu

entscheiden. Die Entscheidung der Wahlkommission

ist endgültig und unterliegt keinem weiteren

Rechtszug.

Wahlvorschläge

§ 10. (1) Gruppen, die sich an der Wahl beteiligen

wollen, haben frühestens acht Wochen und

längstens vier Wochen vor dem ersten Wahltag bei

der zuständigen Wahlkommission mit eingeschriebenem

Brief einen Wahlvorschlag einzubringen.

Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlagen

2 a und 2 b zu verwenden.

(2) Wird die die Wiederholung einer Wahl notwendigmachende

Entscheidung nicht im Semester

der aufgehobenen Wahl oder in den beiden folgenden

Semestern rechtswirksam, so sind die zu wiederholenden

Wahlen als Neuwahlen zum nächsten

Wahltermin durchzuführen. Solchen Neuwahlen

liegen Wahlvorschläge zugrunde, die zur aufgehobenen

Wahl zuzulassen waren, soweit diese nicht

spätestens am neunten Tag vor der Wahl zurückgezogen

werden. Die Einbringung und Zulassung

von neuen Wahlvorschlägen ist zulässig. Wird ein

neuer Wahlvorschlag zugelassen, so gilt ein von

derselben wahlwerbenden Gruppe bei den aufgehobenen

Wahlen eingebrachter Wahlvorschlag als

zurückgezogen. Dies gilt sinngemäß auch bei Personenwahlen

gemäß § 16.

(3) Jeder Wahlvorschlag hat zu enthalten

a) die Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe;

b) eine Kandidatenliste;

c) die Zustimmungserklärung der Kandidaten;

d) die Bezeichnung eines zustellungsbevollmächtigten

Vertreters;

e) eine ausreichende Zahl von Unterstützungserklärungen.

Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen

§ 11. Weisen mehrere Wahlvorschläge für ein

Organ dieselben oder schwer unterscheidbare

Bezeichnungen auf, so hat die zuständige Wahlkommission

die zustellungsbevollmächtigten Vertreter

der betreffenden wahlwerbenden Gruppen

aufzufordern, binnen drei Tagen, längstens aber

zwei Wochen vor dem ersten Wahltag, das Einvernehmen

über die unterscheidenden Bezeichnungen

herzustellen. Kommt ein Einvernehmen nicht

zustande, so hat die zuständige Wahlkommission

unterscheidende Bezeichnungen der Wahlvorschläge

festzusetzen.

Kandidatenliste

§ 12. (1) Die Kandidatenliste darf höchstens

doppelt so viele Bewerber enthalten, als für das

jeweilige Organ Mandate zu vergeben sind. Vor-

und Zuname, Kenn- und Matrikelnummer,

Geburtsjahr, Anschrift, die Studienrichtung des

Kandidaten und die Zahl der absolvierten Semester

sind anzugeben. Für jeden Kandidaten ist eine

Bestätigung über die bestehende Immatrikulation

bzw. erfolgte Inskription (§ 7 Abs. 4) im Wahlsemester

anzuschließen oder nachzuweisen. Der Kandidatenliste

für den Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft ist außerdem für jeden

Kandidaten eine Kopie eines Nachweises der österreichischen

Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsnachweis,

Reisepaß) bzw. des Vorliegens der

Voraussetzungen des § 1 des Bundesgesetzes über

die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen

Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten,

BGBl. Nr. 57/1979, beizuschließen. Die

Reihenfolge der Kandidaten ist durch Ziffern zu

bezeichnen. Jeder Kandidat darf für ein Organ nur

in einem der eingebrachten Wahlvorschläge enthalten

sein.

(2) Kandidaten, die nicht passiv wahlberechtigt

sind, sind von der Liste zu streichen.

(3) Enthält eine Kandidatenliste mehr Kandidaten

als zulässig, so sind die überzähligen Kandidaten

zu streichen.

Zustimmungserklärungen

S 13. (1) In den Wahlvorschlag darf ein Kandidat

nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu

seine Zustimmung schriftlich erklärt hat. Die Erklärung

ist dem Wahlvorschlag anzuschließen.

(2) Kandidaten, die keine Zustimmungserklärung

abgegeben haben, sind zu streichen.

Zustellungsbevollmächtigter Vertreter

§ 14. (1) Jeder Wahlvorschlag hat den Zu- und

Vornamen, den Beruf und die Anschrift eines

zustellungsbevollmächtigten Vertreters zu enthalten.

(2) Wenn ein Wahlvorschlag keinen zustellungsbevollmächtigten

Vertreter anführt, so gilt der

jeweils an erster Stelle des Wahlvorschlages stehende

Kandidat als zustellungsbevollmächtigter

Vertreter der wahlwerbenden Gruppe.

(3) Die wahlwerbende Gruppe kann den zustellungsbevollmächtigten

Vertreter jederzeit durch

einen anderen Vertreter ersetzen. Solche, an die

Wahlkommission zu richtende Erklärungen, bedürfen

der Unterschrift des letzten zustellungsbevollmächtigten

Vertreters. Stimmt dieser nicht zu oder

ist er nach Ansicht der Wahlkommission nicht mehr

in der Lage, die wahlwerbende Gruppe zu vertreten,

so muß die Erklärung von mindestens der

Hälfte der auf dem Wahlvorschlag angeführten

Kandidaten unterschrieben sein.

Unterstützungserklärungen

§ 15. (1) Jeder Wahlvorschlag muß von zehn, bei

Organen mit mehr als 1000 Wahlberechtigten von

30, bei mehr als 5000 Wahlberechtigten von 50

Wahlberechtigten für das betreffende Organ unterstützt

sein.

(2) Bei jeder dem Wahlvorschlag beigeschlossenen

Unterstützungserklärung ist der Name, die

Kenn- und Matrikelnummer, die Anschrift, die Studienrichtung

und die Zahl der absolvierten Semester

des Unterstützenden anzugeben. Überdies ist

eine Bestätigung über die bestehende Immatrikulation

bzw. erfolgte Inskription (§ 7 Abs. 4) des

Unterstützenden im Wahlsemester beizuschließen

oder nachzuweisen.

(3) Jeder Wahlberechtigte darf

a) für die Wahlen desselben Organs Unterstützungserklärungen

nur für eine wahlwerbende

Gruppe unterfertigen;

b) eine Unterstützungserklärung für ein Organ

nur dann unterfertigen, wenn er selbst für das

betreffende Organ wahlberechtigt ist.

(4) Die entgegen den Bestimmungen des Abs. 3

geleisteten Unterstützungserklärungen sind als

ungültig zu streichen, wenn

a) die Person, die eine Unterstützungserklärung

abgegeben hat, überhaupt nicht wahlberechtigt

ist;

b) die Person für das Organ, auf das sich der

Wahlvorschlag bezieht, nicht aktiv wahlberechtigt

ist; die Gültigkeit der Unterstützungserklärung

derselben Person auf Wahlvorschlägen

für Organe, für welche sie wahlberechtigt

ist, wird hiedurch nicht berührt;

c) ein Wahlberechtigter für dasselbe Organ

Unterstützungserklärungen von zwei oder

mehreren verschiedenen wahlwerbenden

Gruppen unterschrieben hat; in diesem Fall

sind sämtliche Unterstützungserklärungen

ungültig.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterstützungserklärungen

nach Einlangen des Wahlvorschlages

ist von der Wahlkommission nicht zur

Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß der Unterstützer

der Wahlkommission glaubhaft macht, daß

er durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige

Täuschung oder Drohung zur Unterstützung

des Wahlvorschlages bestimmt worden ist und

die Zurückziehung der Unterstützungserklärung

spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag

erfolgt ist.

Kandidatur für Instituts-, Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen

§ 16. (1) Für Wahlen in Instituts-, Klassen-

(Schul-), Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen

hat jeder Kandidat seine Kandidatur

bei der zuständigen Wahlkommission innerhalb des

in § 10 Abs. 1 genannten Zeitraumes mit eingeschriebenem

Brief bekanntzugeben. Für die Kandidatur

ist ein Formular nach dem Muster der

Anlage 3 zu verwenden. Eine Bestätigung über die

bestehende Immatrikulation bzw. erfolgte Inskription

im Wahlsemester ist beizuschließen oder nachzuweisen.

(2) Die Mitteilung der Kandidatur hat den Vor-

und Zunamen des Kandidaten, seine Kenn- und

Matrikelnummer, das Geburtsjahr, die Anschrift,

die Bezeichnung der Studienrichtung und die Zahl

der absolvierten Semester zu enthalten. Kandidaten

für Wahlen in Instituts- oder Klassen-(Schul-)Vertretungen

haben Nachweise über die von ihnen im

Wahlsemester und dem der Wahl vorhergegangenen

Semester, allenfalls auch über die im zweiten

der Wahl vorhergegangenen Semester (§ 9 Abs. 4

des Hochschülerschaftsgesetzes 1973) inskribierten

Lehrveranstaltungen beizuschließen. Kandidaten

für Studienabschnittsvertretungen haben Nachweise

über die Zugehörigkeit zum jeweiligen Studienabschnitt,

insbesondere durch Vorlage der

erforderlichen Prüfungszeugnisse, beizuschließen.

Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen

§ 17. (1) Die Wahlkommissionen haben die einlangenden

Wahlvorschläge und Kandidaturen

unverzüglich hinsichtlich der Einhaltung der Vorschriften

der §§ 10 bis 16 sowie die passive Wahlberechtigung

der Kandidaten zu überprüfen. Die

Hochschulen haben die hiezu erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(2) Entspricht ein Wahlvorschlag den Bestimmungen

des § 10 Abs. 1, 2 und 3 lit. a, b, c, e und

eine Kandidatur den Bestimmungen des § 16

Abs. 1, weist jedoch Mängel hinsichtlich der gemäß

den §§ 12 Abs. 1 und 15 Abs. 2 bzw. 16 Abs. 2

erforderlichen Angaben und Nachweise auf, so hat

die Wahlkommission den Wahlvorschlag der

betreffenden wahlwerbenden Gruppe bzw. die

Bekanntgabe der Kandidatur dem jeweiligen Kandidaten

mit Rückscheinbrief zur Verbesserung

zurückzustellen.

(3) Der verbesserte Wahlvorschlag oder die verbesserte

Bekanntgabe der Kandidatur ist innerhalb

einer Frist von drei Tagen nach Einlangen beim

zustellungsbevollmächtigten Vertreter bzw. beim

Kandidaten, längstens aber zwei Wochen vor dem

ersten Wahltag der zuständigen Wahlkommission

mit eingeschriebenem Brief wieder vorzulegen;

sonst gilt der Wahlvorschlag oder die Kandidatur

als zurückgezogen.

Zurückziehung von Wahlvorschlägen

§ 18. (1) Eine wahlwerbende Gruppe oder ein

Kandidat kann den Wahlvorschlag oder die Kandidatur

durch eine schriftliche Erklärung zurückziehen.

Diese Erklärung muß jedoch spätestens zwei

Wochen vor dem ersten Wahltag bei der zuständigen

Wahlkommission einlangen und vom zustellungsbevollmächtigten

Vertreter der wahlwerbenden

Gruppe und zumindest von der Hälfte der

Wahlberechtigten, die seinerzeit den Wahlvorschlag

unterstützt haben, bzw. vom Kandidaten

gefertigt sein.

(2) Ein Wahlvorschlag gilt weiters als zurückgezogen,

wenn sämtliche Kandidaten längstens zwei

Wochen vor dem ersten Wahltag gegenüber der

Wahlkommission schriftlich auf ihre Kandidatur

verzichtet haben.

(3) Die Bestimmung des Abs. 2 ist für Kandidaten

gemäß § 16 sinngemäß anzuwenden.

Ungültige Wahlvorschläge

S 19. (1) Verfrüht oder verspätet eingebrachte

Wahlvorschläge und Kandidaturen sowie Wahlvorschläge,

die den Bestimmungen des § 10 Abs. 1, 2

und 3 lit. a, b, c, e, sowie Kandidaturen, die den

Bestimmungen des § 16 Abs. 1 nicht entsprechen,

und zurückgezogene Wahlvorschläge (§ 17 Abs. 3

und § 18) sind ungültig.

(2) Bei der Beurteilung der Einhaltung von Fristen

ist das Datum und die Uhrzeit des Poststempels

des Aufgabepostamtes maßgeblich. Bei Unleserlichkeit

des Poststempels kann von der Wahlkommission

der Aufgabeschein angefordert werden.

Bei Poststempeln ohne Angabe der Uhrzeit

gilt die Sendung als um 12 Uhr aufgegeben.

Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge

§ 20. (1) Ein Wahlvorschlag ist gültig und von

der Wahlkommission zuzulassen, wenn er den Vorschriften

der §§ 10 bis 15 entspricht. Eine Kandidatur

ist gültig und von der Wahlkommission zuzulassen,

wenn sie den Vorschriften des § 16 entspricht.

(2) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge

und Kandidaturen sind in der gemäß den §§ 11, 12

Abs. 3 und 13 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß

§ 17 Abs. 3 verbesserten Form spätestens am

neunten Tag vor dem ersten Wahltag in der Reihenfolge

des Datums und der Uhrzeit des Poststempels,

bei gleichem Datum und gleicher Uhrzeit

alphabetisch und nach Organen geordnet zu verlautbaren.

(3) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen

Anschlag in den Räumen der Österreichischen

Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften

an den Hochschulen sowie an den von den zuständigen

Hochschulorganen zugewiesenen Anschlagplätzen

zu erfolgen.

(4) Nach der Veröffentlichung an Wahlvorschlägen

und Kandidaturen festgestellte Mängel berühren

die Gültigkeit dieser Wahlvorschläge und Kandidaturen

nicht.

(5) Gleichzeitig mit der Veröffentlichung der

Wahlvorschläge hat die Feststellung der Zahl der

für jedes Organ zu vergebenden Mandate zu erfolgen.

Bekanntmachung der Wahlen

§ 21. (1) Die Wahlkommissionen haben spätestens

zwei Wochen vor dem ersten Wahltag die

Wahlzeiten und die Wahllokale zu verlautbaren.

Für die Form der Verlautbarung gilt § 20 Abs. 3.

(2) Bei Festlegung der Wahlzeiten ist derart vorzugehen,

daß die Ausübung des Wahlrechtes für

alle Wähler gesichert ist. An jedem Wahltag müssen

zumindest sechs Stunden, insgesamt mindestens

24 Stunden, für die Stimmabgabe zur Verfügung

stehen.

Wahllokale

§ 22. (1) Die Wahllokale müssen für die Durchführung

der Wahlhandlung geeignet sein und sind

von der jeweiligen Hochschule zur Verfügung zu

stellen. Die für die Vornahme der Wahl erforderli-

chen Einrichtungsstücke, wie die Wahlurne und die

erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind

von der Hochschülerschaft an der jeweiligen

Hochschule beizustellen.

(2) In das Wahllokal dürfen außer der Wahlkommission

(Unterkommission) nur deren Hilfsorgane,

die Beobachter, die Wähler betreffs Abgabe

der Stimmen und die allenfalls zur Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung erforderlichen Amtspersonen

zugelassen werden. Nach Abgabe der

Stimme haben die Wähler das Wahllokal sofort zu

verlassen.

(3) Sofern es zur ungestörten Durchführung der

Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende

der Wahlkommission (Unterkommission) verfügen,

daß die Wähler nur einzeln in das Wahllokal eingelassen

werden.

Wahlzelle

§ 23. (1) In jedem Wahllokal muß zumindest

eine Wahlzelle vorhanden sein. Um eine raschere

Abfertigung der Wähler zu ermöglichen, können

für eine Wahlkommission (Unterkommission) auch

mehrere Wahlzellen aufgestellt werden, soweit die

Überwachung der Wahlhandlung nicht gefährdet

wird.

(2) Die Wahlzelle ist derart herzustellen, daß die

Wähler in der Zelle unbeobachtet von allen anderen

im Wahllokal anwesenden Personen die Stimmzettel

ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können.

(3) Als Wahlzelle genügt, wenn zu diesem

Zweck eigens konstruierte, feste Zellen nicht zur

Verfügung stehen, jede Absonderungsvorrichtung

im Wahllokal, die ein Beobachten des Wählers in

der Wahlzelle verhindert.

(4) Die Wahlzelle ist mit einem Tisch und einem

Stuhl oder mit einem Stehpult sowie mit einer

Schreibunterlage zu versehen und mit dem erforderlichen

Schreibmaterial für die Ausfüllung der

Stimmzettel auszustatten.

(5) Es ist auch dafür Sorge zu tragen, daß die

Wahlzelle während der Wahlzeit ausreichend

beleuchtet ist.

Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung

§ 24. (1) Der Wahlkommission (Unterkommission)

obliegt die Leitung der Wahlhandlung und

die Obsorge für die Einhaltung der Wahlvorschriften.

(2) Der Vorsitzende hat für die Aufrechterhaltung

der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung

zu sorgen.

(3) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat

am ersten Wahltag vor der festgesetzten Wahlzeit

die Verzeichnisse der Wahlberechtigten nebst den

vorbereiteten Abstimmungsverzeichnissen, die

Wahlkuverts und die abgezählten amtlichen Stimmzettel

der Wahlkommission bzw. den Unterkommissionen

zu übergeben. Dabei hat er auf die

Bestimmungen der §§ 5 und 6 über die Beschlußfähigkeit

der Wahlkommissionen bzw. Unterkommissionen

aufmerksam zu machen. Unmittelbar vor

Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission

(Unterkommission) zu überzeugen, daß die

Wahlurne leer ist.

(4) Nach dem ersten und zweiten Wahltag sind

die Wahlakten und die Wahlurnen mit den darin

enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der

Wahlkommission (Unterkommission) bis zur Fortsetzung

der Wahlhandlung unter Verschluß zu

legen und sicher zu verwahren.

Wahlkuverts

§ 25. (1) Für die Wahl sind undurchsichtige

Wahlkuverts zu verwenden.

(2) Die Anbringung von Worten und Bemerkungen

oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

Ausübung des Wahlrechtes

§ 26. (1) Das Wahlrecht ist persönlich bei der

Wahlkommission der Hochschülerschaft an der

Hochschule oder bei deren Unterkommissionen

auszuüben, an der der Wahlberechtigte immatrikuliert

bzw. gemäß § 7 Abs. 4 wahlberechtigt ist.

(2) Für Wahlberechtigte, die ein Studium mehrerer

Studienrichtungen betreiben oder von der

Bestimmung des § 7 Abs. 4 betroffen sind und die

auf Grund der Organisation der Wahlkommissionen

(Unterkommissionen) ihr Wahlrecht für die

verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen

(Unterkommissionen) ausüben müssen,

deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt

folgendes

a) das Wahlrecht für den Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft ist ausschließlich

bei der ersten Wahlhandlung auszuüben;

b) das Wahlrecht für den Hauptausschuß der

Hochschülerschaft einer Hochschule ist ausschließlich

anläßlich der ersten Wahlhandlung

bei einer Wahlkommission (Unterkommission)

an der betreffenden Hochschule

auszuüben;

c) das Wahlrecht für eine bestimmte Fakultätsvertretung

ist ausschließlich anläßlich der

ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission

(Unterkommission), deren Wirkungsbereich

die betreffende Fakultätsvertretung

umfaßt, auszuüben.

(3) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben.

Blinde, schwer sehbehinderte und gebrechliche

Wähler dürfen sich von einer Geleitperson, die sie

sich selbst auswählen können, führen und sich von

dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von

diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle jeweils

nur von einer Person betreten werden.

(4) Gebrechliche Personen sind solche, die

gelähmt oder des Gebrauches der Hände unfähig

oder von solcher körperlicher Verfassung sind, daß

ihnen die Ausfüllung der amtlichen Stimmzettel

ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.

(5) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme

einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle die

Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe

mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift

festzuhalten.

Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung

§ 27. (1) Jeder Wähler hat seine Identität vor der

Wahlkommission (Unterkommission) mittels seines

Ausweises für Studierende (§ 4 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes) nachzuweisen.

(2) Die Feststellung der Wahlberechtigung hat

ausschließlich auf Grund des Verzeichnisses der

Wahlberechtigten gemäß § 8 Abs. 7 zu erfolgen.

Stimmabgabe

§ 28. (1) Jeder Studierende hat sich zuerst durch

den Ausweis für Studierende auszuweisen. Ist er im

Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragen, so

hat ihm der Vorsitzende der Wahlkommission

(Unterkommission) das leere Wahlkuvert und die

ihm zustehenden amtlichen Stimmzettel zu übergeben.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission

(Unterkommission) hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der

Wähler die amtlichen Stimmzettel aus, legt sie in

das Kuvert, tritt aus der Wahlzelle und übergibt das

Kuvert dem Vorsitzenden der Wahlkommission

(Unterkommission). Dieser legt das Wahlkuvert

ungeöffnet in die Wahlurne.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen

Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, so ist

ihm auf sein Verlangen ein weiterer Stimmzettel

auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten

Stimmzettel vor der Wahlkommission

(Unterkommission) durch Zerreißen unbrauchbar

zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses

mit sich zu nehmen.

(4) Die Aushändigung eines weiteren amtlichen

Stimmzettels ist in jedem Fall in der Beurkundung

des Wahlvorganges festzuhalten.

Abstimmungsverzeichnis

S 29. (1) Der Name des Wählers, der seine

Stimme abgegeben hat, wird von einem Mitglied

der Wahlkommission (Unterkommission) in das

Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl

und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des

Wählerverzeichnisses eingetragen. Gleichzeitig

wird sein Name von einem anderen Mitglied der

Wahlkommission (Unterkommission) im Wählerverzeichnis

abgestrichen.

(2) Abstimmungsverzeichnisse sind nach dem

Muster der Anlage 4 zu verwenden.

Vermerk im Ausweis für Studierende

S 30. (1) Die Stimmabgabe ist im Ausweis für

Studierende unter Bezeichnung der Wahlkommission

(Unterkommission), bei der die Stimmabgabe

erfolgt ist, ersichtlich zu machen.

(2) Ein Studierender, dessen Ausweis für Studierende

für die jeweiligen Wahlen bereits einen Vermerk

gemäß Abs. 1 aufweist, ist zur Wahl des Zentralausschusses

der Österreichischen Hochschülerschaft

und des Hauptausschusses der Hochschülerschaft

an der betreffenden Hochschule nicht mehr

zuzulassen. Er ist nur mehr von einer anderen

Wahlkommission (Unterkommission) zur Wahl

von solchen Organen zuzulassen, für die er noch

keine Stimme abgeben konnte (§ 26).

Zweifelsfälle

§ 31. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)

hat nur Studierende, die im Verzeichnis der

Wahlberechtigten enthalten sind und ihre Identität

nachgewiesen haben (§ 27 Abs. 1), zur Stimmabgabe

zuzulassen..

(2) Treten begründete Zweifel an der Identität

eines Wahlberechtigten auf, so ist er von der Wahlkommission

(Unterkommission) zur Stimmabgabe

nur zuzulassen, wenn der Wahlberechtigte durch

Vorlage eines zusätzlichen amtlichen Lichtbildausweises

seine Identität eindeutig nachweisen kann.

(3) Zweifel im Sinn des Abs. 2 können von den

Mitgliedern der Wahlkommission und von den

Beobachtern nur solange erhoben werden, solange

die Person, über deren Identität Zweifel bestehen,

nicht abgestimmt hat.

(4) Die Entscheidung der Wahlkommission

(Unterkommission), eine Person nicht zur Wahl

zuzulassen, muß vor Fortsetzung des Wahlaktes

erfolgen. Gegen die Entscheidung ist kein ordentliches

Rechtsmittel zulässig.

(5) Entscheidungen gemäß Abs. 4 sind in der

Niederschrift der Wahlkommission (Unterkommission)

gemäß § 36 zu vermerken.

Amtlicher Stimmzettel

§ 32. (1) Zur Stimmabgabe sind die nach dem

Muster der Anlage 5 a und 5 b aufzulegenden amtlichen

Stimmzettel zu verwenden. Je nach Art der

zu wählenden Organe sind die Stimmzettel in verschiedenen

Farben herzustellen.

(2) Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die

wahlwerbenden Gruppen (§ 9) bzw. die Kandidaten

(§ 16) in der Reihenfolge ersichtlich zu machen,

die sich aus ihrer bisherigen Stimmenzahl in dem

zu wählenden Organ ergibt. Bisher nicht in den

betreffenden Organen vertretene wahlwerbende

Gruppen oder Kandidaten sind in der Reihenfolge

der Einbringung der Wahlvorschläge bzw. der

Kandidaturen bei der Wahlkommission anzuschließen.

(3) Die Drucklegung der Stimmzettel ist längstens

gleichzeitig mit der Verlautbarung der Wahlvorschläge

(§ 20) durch den Vorsitzenden jeder

Wahlkommission für alle an der jeweiligen Hochschule

zu wählenden Organe (einschließlich des

Zentralausschusses der Österreichischen Hochschülerschaft)

zu veranlassen.

Gültiger Stimmzettel

§ 33. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt,

wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist,

welche wahlwerbende Gruppe oder welchen Kandidaten

der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall,

wenn der Wähler in einem links von der Bezeichnung

der wahlwerbenden Gruppe (Kandidaten)

vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein

anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht,

daß er die in derselben Zeile angeführte

wahlwerbende Gruppe oder den Kandidaten wählen

will.

(2) Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig

ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere

Weise, zB durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige

entsprechende Kennzeichnung einer wahlwerbenden

Gruppe oder eines Kandidaten oder durch

Durchstreichen der übrigen wahlwerbenden Gruppen

oder Kandidaten eindeutig zu erkennen ist.

(3) Wird ein Kandidat für Instituts-, Studienrichtungs-

und Studienabschnittsvertretungen mehr als

einmal auf einem Stimmzettel genannt, so ist diese

Nennung nur einfach zu zählen.

(4) Wenn ein Wahlkuvert mehrere amtliche

Stimmzettel für dasselbe zu wählende Organ enthält,

so zählen sie für einen gültigen, wenn

1. auf allen Stimmzetteln die gleiche wahlwerbende

Gruppe (der gleiche Kandidat)

bezeichnet oder

2. mindestens ein Stimmzettel gültig ausgefüllt

ist und sich aus der Bezeichnung der übrigen

Stimmzettel kein Zweifel über die gewählte

wahlwerbende Gruppe (den gewählten Kandidaten)

ergibt oder

3. neben einem gültig ausgefüllten amtlichen

Stimmzettel die übrigen amtlichen Stimmzettel

entweder unausgefüllt sind oder ihre Gültigkeit

nicht gemäß § 34 Abs. 3 beeinträchtigt

ist.

(5) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich

neben gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzetteln

im Wahlkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit

der amtlichen Stimmzettel nicht.

Ungültige Stimmzettel

§ 34. (1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

1. ein anderer als der amtliche Stimmzettel zur

Stimmabgabe verwendet wurde oder

2. der Stimmzettel durch Abreißen eines Teiles

derart beeinträchtigt wurde, daß nicht mehr

eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende

Gruppe (welche Kandidaten) der Wähler

wählen wollte oder

3. keine wahlwerbende Gruppe (kein Kandidat)

bezeichnet wurde oder

4. zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen

bezeichnet wurden oder

5. bei Wahlen in Instituts-, Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen mehr Kandidaten

genannt werden, als Mandate für das

betreffende Organ zu vergeben sind oder

6. aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder den sonstigen Kennzeichen nicht eindeutig

hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe

(welchen Kandidaten) er wählen wollte.

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige

Stimme für alle bei der Wahlkommission (Unterkommission)

wählbaren Organe.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Gruppen (der Kandidaten)

angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit

eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch

nicht einer der angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller

Art beeinträchtigen die Gültigkeit der amtlichen

Stimmzettel nicht.

Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung

§ 35. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte

Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im

Wahllokal erschienenen Wähler gestimmt haben,

hat der Vorsitzende der Wahlkommission (Unterkommission)

die Stimmabgabe für geschlossen zu

erklären. Nach Abschluß der Stimmabgabe ist das

Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der

Wahlkommission (Unterkommission), deren Hilfsorgane

und Beobachter bleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat

die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts

gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren

und festzustellen

a) die Zahl der von den Wählern abgegebenen

Wahlkuverts;

b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen

Wähler;

c) im Fall der Differenz zwischen den Zahlen

gemäß lit. a und lit. b den mutmaßlichen

Grund, warum die Zahl der abgegebenen

Wahlkuverts mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis

eingetragenen Wähler

nicht übereinstimmt.

(3) Die Wahlkommission (Unterkommission) hat

hierauf die von den Wählern abgegebenen Wahlkuverts

zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen, die

Gültigkeit zu überprüfen, die ungültigen Stimmzettel

mit fortlaufenden Nummern zu versehen und

getrennt für jedes Organ festzustellen

a) die Gesamtsumme der abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmen;

b) die Summe der abgegebenen ungültigen

Stimmen;

c) die Summe der abgegebenen gültigen Stimmen;

d) die Summe der auf die einzelnen wahlwerbenden

Gruppen oder auf die einzelnen Kandidaten

entfallenen abgegebenen gültigen

Stimmen.

(4) Die nach Abs. 3 getroffenen Feststellungen

sind auf die schnellste Art, wenn möglich telephonisch,

der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft

an der jeweiligen Hochschule und von dieser

die Teilergebnisse für den Zentralausschuß der

Österreichischen Hochschülerschaft der Wahlkommission

bei der Österreichischen Hochschülerschaft

bekanntzugeben.

Beurkundung des Wahlvorganges

S 36. (1) Die Wahlkommission (Unterkommission)

hat hierauf den Wahlvorgang und das Wahlergebnis

in einer Niederschrift zu beurkunden. Die

Niederschrift nach dem Muster der Anlage 6 ist in

dreifacher Ausfertigung zu erstellen.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlortes, des Wahllokales

und die Wahltage;

b) die Namen der an- und abwesenden Mitglieder

der Wahlkommission (Unterkommission)

sowie der Beobachter;

c) die genaue Anzahl der für jedes Organ übernommenen

amtlichen Stimmzetteln;

d) die Zeit des Beginnes und Schlusses der

Wahlhandlung;

e) die Beschlüsse der Wahlkommission (Unterkommission)

über die Zulassung oder Nichtzulassung

von Wählern zur Stimmabgabe

(§ 31);

f) sonstige Beschlüsse der Wahlkommission

(Unterkommission), die während der Wahlhandlung

gefaßt wurden (zB Unterbrechung

der Wahlhandlung, Stimmabgabe mit Hilfe

einer Geleitperson, Aushändigung eines weiteren

amtlichen Stimmzettels usw.);

g) die Feststellung der Wahlkommission (Unterkommission)

nach § 35 Abs. 2 und 3; wenn

ungültige Stimmen festgestellt wurden, ist

auch der Grund der Ungültigkeit für jeden

Stimmzettel anzuführen sofern die Wahlkommission

(Unterkommission) einen

Stimmzettel nicht einstimmig als ungültig

beurteilt.

(3) Der Niederschrift ist anzuschließen

a) das Verzeichnis der Wahlberechtigten;

b) das Abstimmungsverzeichnis;

c) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten

Umschlägen für jedes Organ getrennt

mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken

sind;

d) die gültigen Stimmzettel, die nach den wahlwerbenden

Gruppen bzw. den Kandidaten

getrennt für jedes Organ mit entsprechenden

Aufschriften zu verpacken sind;

e) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen

Stimmzettel, die ebenfalls in abgesonderten

Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften

zu verpacken sind.

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden

Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission)

zu unterfertigen. Wird sie nicht von

allen anwesenden Mitgliedern unterschrieben, so ist

der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet

den Wahlakt der Unterkommission; wurden keine

Unterkommissionen bestellt, so auch einen Teil des

Wahlaktes der Wahlkommission.

Besondere Umstände

§ 37. (1) Treten Umstände ein, die die Stimmabgabe

verhindern, so kann jede Wahlkommission

(Unterkommission) die Wahlhandlung unterbrechen

oder sie über die festgelegte Wahlzeit (§ 21)

hinaus innerhalb der bestimmten Wahltage verschieben.

(2) Jede Verschiebung ist sofort auf die in § 20

Abs. 3 bestimmte Art kundzumachen.

(3) Hat die Stimmabgabe bereits begonnen, so

sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den

darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln

von der Wahlkommission (Unterkommission) bis

zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß

zu legen und sicher zu verwahren.

Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38. (1) Die Wahlakten der Unterkommissionen

sind unverzüglich der zuständigen Wahlkommission

versiegelt zu übermüden.

(2) Die Wahlkommission bei der Hochschülerschaft

an der Hochschule hat die für die einzelnen

Organe bei den Unterkommissionen abgegebenen

Stimmen zusammenzurechnen und das Wahlergebnis

für alle Organe der Hochschülerschaft an der

Hochschule zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift,

der je eine Abschrift der Niederschrift der

Unterkommissionen beizufügen ist, unter sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des § 36

Abs. 2 bis 4 aufzunehmen.

(3) Die Wahlakten der Unterkommissionen und

die Niederschriften gemäß Abs. 2 und § 39 Abs. 2

bilden den Wahlakt der Wahlkommission. Je eine

Abschrift der Niederschrift gemäß Abs. 2 und der

Niederschriften der Unterkommissionen ist unverzüglich

versiegelt der Wahlkommission bei der

Österreichischen Hochschülerschaft zu übermitteln.

(4) Die Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft hat die bei den Wahlkommissionen

(Unterkommissionen) der Hochschülerschaften

abgegebenen Stimmen für den Zentralausschuß

der Österreichischen Hochschülerschaft

zusammenzurechnen und das Wahlergebnis für

den Zentralausschuß der Österreichischen Hochschülerschaft

zu ermitteln. Hierüber ist eine Niederschrift,

der je eine Abschrift der Niederschriften

der Wahlkommissionen der Hochschülerschaften

beizufügen ist, unter sinngemäßer Anwendung des

§ 36 Abs. 2 bis 4 aufzunehmen. Diese bilden zusammen

mit der Niederschrift gemäß § 39 Abs. 2 den

Wahlakt der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft.

(5) Die Wahlkommissionen bei der Österreichischen

Hochschülerschaft und bei den Hochschülerschaften

an den Hochschulen haben die Wahlakten

gemäß Abs. 3 und 4 in geordneter und übersichtlicher

Form auf die Dauer von zehn Jahren, die

Stimmzettel auf die Dauer von zwei Jahren aufzubewahren.

Zuweisung der Mandate

§ 39. (1) Die Zuweisung der Mandate hat unmittelbar

nach der Feststellung des Wahlergebnisses zu

erfolgen. Hiebei ist nach den Bestimmungen des

§ 15 Abs. 2 und 4 des Hochschülerschaftsgesetzes

1973 vorzugehen.

(2) Über die Zuweisung der Mandate an die

wahlwerbenden Gruppen bzw. die Kandidaten bei

Instituts-, Klassen-(Schul-), Studienrichtungs- und

Studienabschnittsvertretungen ist für jedes

gewählte Organ eine eigene Niederschrift nach

dem Muster der Anlage 7 aufzunehmen. Die

Bestimmungen des § 36 Abs. 4 sind anzuwenden.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 40. (1) Die Vorsitzenden der Wahlkommissionen

haben das Wahlergebnis für jedes Organ

unverzüglich, längstens aber eine Woche nach dem

dritten Wahltag in der in § 20 Abs. 3 vorgeschriebenen

Form zu verlautbaren.

(2) Hiebei sind anzugeben

a) das ziffernmäßige Wahlergebnis, geordnet

nach wahlwerbenden Gruppen bzw. nach

Kandidaten;

b) die Zahl der auf die wahlwerbenden Gruppen

entfallenden Mandate;

c) die gewählten Kandidaten bei Instituts-, Studienrichtungs-

und Studienabschnittsvertretungen.

Verständigung der Gewählten

§ 41. (1) Die Gewählten sind durch den Vorsitzenden

der Wahlkommission von ihrer Wahl innerhalb

eines Tages nach Kundmachung des Wahlergebnisses

mit Rückscheinbrief zu verständigen.

Hiebei sind Formulare nach dem Muster der

Anlage 8 zu verwenden. Die Wahl gilt als angenommen,

wenn der Gewählte seine Wahl nicht

innerhalb eines Tages nach Zustellung der Verständigung

mit eingeschriebenem Brief an die Wahlkommission

ablehnt.

(2) Lehnt der Gewählte seine Wahl ab, so wird

das Mandat dem im Wahlvorschlag der betreffenden

wahlwerbenden Gruppe nächstfolgenden Kandidaten

zugeteilt. Die Bestimmungen des Abs. 1

gelten sinngemäß.

(3) Nach Erschöpfung eines Wahlvorschlages

wird das Mandat einer von der betreffenden wahlwerbenden

Gruppe zu bestimmenden Person, die

für das jeweilige Organ passiv wahlberechtigt sein

muß, zugeteilt; die Bestimmungen des Abs. 1 gelten

sinngemäß.

(4) Lehnt ein Gewählter für Instituts-, Klassen-

(Schul-), Studienrichtungs- und Studienabschnittsvertretungen

die Wahl ab, so ist das Mandat dem

Kandidaten mit der nächsthöchsten Stimmenzahl

zuzuweisen, sofern die Bestimmungen des § 15

Abs. 4 des Hochschülerschaftsgesetzes 1973 dem

nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen des

Abs. 1 gelten sinngemäß.

(5) Lehnt ein Ersatzmann gemäß Abs. 2 und 3

oder Kandidat gemäß Abs. 4 ab, so ist er aus der

Liste der Kandidaten zu streichen.

Einsprüche wegen Verfahrensverletzung

§ 42. (1) Einsprüche wegen Verletzungen der

Bestimmungen über das Wahlverfahren können

binnen zwei Wochen nach der Kundmachung des

Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden Gruppe

und jedem Kandidaten für Instituts-, Studienabschnitts-,

Studienrichtungs- und Klassen-(Schul-)

Vertretungen beim Vorsitzenden der betreffenden

Wahlkommission eingebracht werden. Dieser hat

sie der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft nebst einer Stellungnahme

hiezu zur Entscheidung vorzulegen. Einsprüche

wegen Verletzungen der Bestimmungen über das

Wahlverfahren für den Zentralausschuß sowie

Berufungen gegen Entscheidungen der Wahlkommission

bei der Österreichischen Hochschülerschaft

sind von dieser, nebst einer Stellungnahme

hiezu, dem Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung zur Entscheidung vorzulegen. Die Berufungsfrist

beträgt zwei Wochen. Einem Einspruch

(einer Berufung) ist stattzugeben und die Wahl für

ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens verletzt wurden und hiedurch

die Mandatsverteilung beeinflußt werden

konnte.

(2) Richtet sich der Einspruch lediglich gegen die

ziffernmäßigen Ermittlungen einer Wahlkommission

oder gegen falsche rechnerische Ermittlungen

bei der Mandatszuweisung, so ist, sofern dem Einspruch

stattgegeben wird, keine Neuwahl durchzuführen.

In diesem Fall ist die unrichtige Ermittlung

richtig zu stellen und sind die erfolgten Verlautbarungen

der Wahlkommission zu widerrufen sowie

das richtige Wahlergebnis zu verlautbaren.

(3) Wird einem Einspruch gemäß Abs. 1 und 2

stattgegeben, so hat allenfalls eine Neuzuweisung

von Mandaten zu erfolgen. Die unrichtig zugewiesenen

Mandate erlöschen mit Rechtskraft der Entscheidung

über den Einspruch.

(4) Ist auf Grund eines Einspruches wegen Verletzungen

der Bestimmungen über das Wahlverfahren

eine Wiederholung von Wahlen notwendig, so

ist diese Wahl innerhalb von zwei Monaten durch

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung anzuberaumen und durchzuführen,

sofern nicht gemäß § 10 Abs. 2 vorzugehen ist.

Ferien und die ordentliche Inskriptionsfrist (§ 19

Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

sind in diesen Zeitraum nicht einzurechnen.

Die Abhaltung von Wahlen während der

Ferien und innerhalb der ordentlichen Inskriptionsfrist

ist unzulässig. Zur Wahrung der Frist ist das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

von der Wahlkommission bei der Österreichischen

Hochschülerschaft unverzüglich nach Fällung

der Entscheidung über einen Einspruch zu

verständigen. Bei der Berechnung von Fristen ist

ein Monat mit 30 Tagen zu berechnen.

(5) Im Verfahren zur Entscheidung über einen

Einspruch oder über eine Berufung sind alle wahlwerbenden

Gruppen bzw. Kandidaten für das

jeweilige Organ als Parteien anzusehen.

Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten

§ 43. (1) Die Einladung zu den konstituierenden

Sitzungen der Organe der Österreichischen Hochschülerschaft

und der Hochschülerschaften an den

Hochschulen hat durch den jeweiligen Vorsitzenden

der Wahlkommission gemeinsam mit der Verständigung

der gewählten Mandatare zu erfolgen.

Der Vorsitzende der Wahlkommission führt auch

den Vorsitz in den konstituierenden Sitzungen.

(2) Die Durchführung von erstmaligen Wahlen

für alle Organe der Hochschülerschaften an neu

errichteten Hochschulen hat zum ersten der Errichtung

folgenden Wahltermin zu erfolgen. Bis zur

Konstituierung des Hauptausschusses dieser Hochschülerschaft

sind alle Aufgaben dieser Hochschülerschaft

vom Zentralausschuß der Österreichischen

Hochschülerschaft zu übernehmen.

(3) Die Hochschülerschaftswahlordnung 1973,

BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 123/1979 und 103/1981 tritt mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

(4) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in

Kraft.

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