Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
609_1981 AT

609. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Volksanwaltschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 609. Verordnung: Besorgung der Buchhaltungsaufgaben der Volksanwaltschaft

Auf Grund des Art. 5 Punkt I des Verwaltungsentlastungsgesetzes,

BGBl. Nr. 277/1925, wird im

Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet

§ 1. Die im Art. 5 Punkt II des Verwaltungsentlastungsgesetzes

angeführten Buchhaltungsaufgaben

der anweisenden Stelle Volksanwaltschaft sind von

der Buchhaltung des Bundesrechenamtes zu besorgen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →