609. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzhilfe
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
Die österreichische Bundesregierung und die
Regierung der Republik Indonesien sind im
Geiste der Zusammenarbeit und in der Absicht
der österreichischen Bundesregierung, einen Beitrag
zu den Devisenerfordernissen Indonesiens zu
leisten,
WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die österreichische Bundesregierung wird der
Regierung der Republik Indonesien die Aufnahme
eines Darlehens in Höhe von 10 Millionen
Schilling bei der Österreichischen Kontrollbank
AG als Programmhilfe für die Anschaffung von
Anlagegütern und für die Finanzierung der mit
diesen Anschaffungen zusammenhängenden Leistungen
ermöglichen.
Die Bedingungen des Darlehens und die Art
seiner Verwendung wird ein zwischen der Bank
Indonesia und der Österreichischen Kontrollbank
AG abzuschließender Darlehensvertrag
bestimmen.
Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen
zwischen österreichischen und indonesischen
Firmen über die Lieferung von Anlagegütern
abhängig.
Artikel 2
Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank
AG und der Bank Indonesia abzuschließende
Darlehensvertrag wird unter anderem
folgende wesentliche Bestimmungen enthalten
a) Die Laufzeit des Darlehens wird für
25 Jahre, einschließlich sieben tilgungsfreier
Jahre, gewährt und in 36 gleichen halbjährlichen
Raten rückzahlbar sein.
Der Zinssatz wird 3% p. a. betragen.
b) Die im Rahmen des Darlehens lieferbaren
Anlagegüter sind solche, die in Österreich
erzeugt oder verarbeitet werden, und die
im Anhang I und II zum Erlaß des Handelsministers
der Republik Indonesien,
Nr. 334/KP/X/197i vom 29. Oktober
1971, aufgezählt sind. Das Darlehen unterliegt
den Bestimmungen des Österreichischen
Exportförderungs-Verfahrens, das
eine Genehmigung aller Geschäftsabschlüsse
durch die zuständigen österreichischen Behörden
und eine Ausfallshaftung für den
österreichischen Exporteur durch den Bundesminister
für Finanzen vorsieht.
c) Nach dem Abschluß dieses Abkommens
und des Darlehensvertrages mit der Österreichischen
Kontrollbank AG gemäß Artikel
1 wird bei der Österreichischen Kontrollbank
AG zugunsten der Republik
Indonesien ein Konto unter der Bezeichnung
„Government of Indonesia Programme
Assistance 1974" in Höhe von
10 Millionen Schilling eröffnet. Die Bank
Indonesia wird hinsichtlich der Verwendung
dieses Darlehens im Auftrag der Regierung
der Republik Indonesien handeln.
Die näheren Bestimmungen für die von der
Österreichischen Kontrollbank AG zu leistenden
Zahlungen werden in direktem
Einvernehmen mit der Bank Indonesia
festgesetzt.
d) Die Bank Indonesia wird der Österreichischen
Kontrollbank AG Zahlungsaufträge
zu Lasten des gemäß lit. c dieses Artikels
zu eröffnenden Kontos übermitteln. Die
Österreichische Kontrollbank AG wird
prüfen, ob diese Zahlungsaufträge im Einklang
mit den Bestimmungen des Darlehensvertrages
durchzuführen sind.
e) Der Darlehensvertrag zwischen der Österreichischen
Kontrollbank AG und der Bank
Indonesia wird rechtlich von Verträgen
über Warenlieferungen oder Leistungen
unabhängig sein, für die Zahlungen aus
diesem Darlehen geleistet werden.
f) Im Darlehensvertrag zwischen der Bank
Indonesia und der Österreichischen Kontrollbank
AG wird ein Schiedsgerichtsverfahren
festgelegt.
Artikel 3
Die Regierung der Republik Indonesien wird
die Österreichische Kontrollbank AG von sämtlichen
Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen,
die ansonsten bei Abschluß oder Durch-
führung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages
in der Republik Indonesien erhoben
würden.
Artikel 4
Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag
mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird
innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung
dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge
für Anlagegüter werden innerhalb
eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens
abgeschlossen. Diese Zeiträume können einvernehmlich
verlängert werden.
Artikel 5
Das vorliegende Abkommen wird dreißig
Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft treten.
Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß
Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen
unterzeichnet.
Geschehen in Wien, am 18. November 1974
in zwei Urschriften in englischer Sprache.
Für die österreichische Bundesregierung
Bielka
Für die Regierung der Republik Indonesien
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