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609_1975 AT

609. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzhilfe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 609. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Indonesien über Finanzhilfe

(Übersetzung)

Die österreichische Bundesregierung und die

Regierung der Republik Indonesien sind im

Geiste der Zusammenarbeit und in der Absicht

der österreichischen Bundesregierung, einen Beitrag

zu den Devisenerfordernissen Indonesiens zu

leisten,

WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die österreichische Bundesregierung wird der

Regierung der Republik Indonesien die Aufnahme

eines Darlehens in Höhe von 10 Millionen

Schilling bei der Österreichischen Kontrollbank

AG als Programmhilfe für die Anschaffung von

Anlagegütern und für die Finanzierung der mit

diesen Anschaffungen zusammenhängenden Leistungen

ermöglichen.

Die Bedingungen des Darlehens und die Art

seiner Verwendung wird ein zwischen der Bank

Indonesia und der Österreichischen Kontrollbank

AG abzuschließender Darlehensvertrag

bestimmen.

Das Darlehen ist vom Abschluß von Verträgen

zwischen österreichischen und indonesischen

Firmen über die Lieferung von Anlagegütern

abhängig.

Artikel 2

Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank

AG und der Bank Indonesia abzuschließende

Darlehensvertrag wird unter anderem

folgende wesentliche Bestimmungen enthalten

a) Die Laufzeit des Darlehens wird für

25 Jahre, einschließlich sieben tilgungsfreier

Jahre, gewährt und in 36 gleichen halbjährlichen

Raten rückzahlbar sein.

Der Zinssatz wird 3% p. a. betragen.

b) Die im Rahmen des Darlehens lieferbaren

Anlagegüter sind solche, die in Österreich

erzeugt oder verarbeitet werden, und die

im Anhang I und II zum Erlaß des Handelsministers

der Republik Indonesien,

Nr. 334/KP/X/197i vom 29. Oktober

1971, aufgezählt sind. Das Darlehen unterliegt

den Bestimmungen des Österreichischen

Exportförderungs-Verfahrens, das

eine Genehmigung aller Geschäftsabschlüsse

durch die zuständigen österreichischen Behörden

und eine Ausfallshaftung für den

österreichischen Exporteur durch den Bundesminister

für Finanzen vorsieht.

c) Nach dem Abschluß dieses Abkommens

und des Darlehensvertrages mit der Österreichischen

Kontrollbank AG gemäß Artikel

1 wird bei der Österreichischen Kontrollbank

AG zugunsten der Republik

Indonesien ein Konto unter der Bezeichnung

„Government of Indonesia Programme

Assistance 1974" in Höhe von

10 Millionen Schilling eröffnet. Die Bank

Indonesia wird hinsichtlich der Verwendung

dieses Darlehens im Auftrag der Regierung

der Republik Indonesien handeln.

Die näheren Bestimmungen für die von der

Österreichischen Kontrollbank AG zu leistenden

Zahlungen werden in direktem

Einvernehmen mit der Bank Indonesia

festgesetzt.

d) Die Bank Indonesia wird der Österreichischen

Kontrollbank AG Zahlungsaufträge

zu Lasten des gemäß lit. c dieses Artikels

zu eröffnenden Kontos übermitteln. Die

Österreichische Kontrollbank AG wird

prüfen, ob diese Zahlungsaufträge im Einklang

mit den Bestimmungen des Darlehensvertrages

durchzuführen sind.

e) Der Darlehensvertrag zwischen der Österreichischen

Kontrollbank AG und der Bank

Indonesia wird rechtlich von Verträgen

über Warenlieferungen oder Leistungen

unabhängig sein, für die Zahlungen aus

diesem Darlehen geleistet werden.

f) Im Darlehensvertrag zwischen der Bank

Indonesia und der Österreichischen Kontrollbank

AG wird ein Schiedsgerichtsverfahren

festgelegt.

Artikel 3

Die Regierung der Republik Indonesien wird

die Österreichische Kontrollbank AG von sämtlichen

Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen,

die ansonsten bei Abschluß oder Durch-

führung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages

in der Republik Indonesien erhoben

würden.

Artikel 4

Der in Artikel 1 erwähnte Darlehensvertrag

mit der Österreichischen Kontrollbank AG wird

innerhalb von zwei Monaten nach Unterzeichnung

dieses Abkommens abgeschlossen. Die Lieferverträge

für Anlagegüter werden innerhalb

eines Jahres nach Unterzeichnung dieses Abkommens

abgeschlossen. Diese Zeiträume können einvernehmlich

verlängert werden.

Artikel 5

Das vorliegende Abkommen wird dreißig

Tage nach seiner Unterzeichnung in Kraft treten.

Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäß

Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen

unterzeichnet.

Geschehen in Wien, am 18. November 1974

in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Für die österreichische Bundesregierung

Bielka

Für die Regierung der Republik Indonesien

Ide Anak Agung Gde Agung

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