609_1974
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609. Kundmachung: Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 609. Kundmachung: Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift
1974_609_0 609. Kundmachung: Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, wird
kundgemacht, daß das in Anlage 1 abgebildete
Zeichen und Siegel, die in Anlage 2 abgebildete
Bezeichnung und die in Anlage 3 abgebildete Abkürzung
der Bezeichnung der Weltorganisation
für geistiges Eigentum in arabischer Schrift von
der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz
ausgeschlossen ist.
Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung
des Bundesministers für Handel, Gewerbe
und Industrie vom 1. September 1970,
BGBl. Nr. 304, betreffend Zeichen der Weltorganisation
für geistiges Eigentum, nicht berührt.