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609_1974 AT

609. Kundmachung: Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 609. Kundmachung: Zeichen und Siegel, Bezeichnung und Abkürzung der Bezeichnung der Weltorganisation für geistiges Eigentum in arabischer Schrift

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. c des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, wird

kundgemacht, daß das in Anlage 1 abgebildete

Zeichen und Siegel, die in Anlage 2 abgebildete

Bezeichnung und die in Anlage 3 abgebildete Abkürzung

der Bezeichnung der Weltorganisation

für geistiges Eigentum in arabischer Schrift von

der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz

ausgeschlossen ist.

Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung

des Bundesministers für Handel, Gewerbe

und Industrie vom 1. September 1970,

BGBl. Nr. 304, betreffend Zeichen der Weltorganisation

für geistiges Eigentum, nicht berührt.

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