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608_1996 AT

608. Abänderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Abänderung des Abkommens über Internationale Ausstellungen

(Übersetzung)

Die Generalversammlung des Internationalen Ausstellungsbüros ist am 31. Mai 1988 zusammengetreten

und hat

in Anbetracht des Umstandes, daß sich die Vorschriften und Verfahren, die in dem Abkommen hinsichtlich

der internationalen Ausstellungen festgelegt wurden, die in Paris am 22. November 1928 Kundgemacht in BGBl. Nr. 65/1957

unterzeichnet und durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1957, 16. November 1966 Kundgemacht in BGBl. Nr. 131/1968 und 30. November

1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 445/1980 sowie die Abänderung vom 24. Juni 1982 Kundgemacht in BGBl. Nr. 179/1984 geändert und ergänzt wurde, als für die

Veranstalter dieser Ausstellungen sowie für die teilnehmenden Staaten nützlich und notwendig erwiesen

haben,

im Bestreben, diese Vorschriften und Verfahren dem gegenwärtigen Stand der Dinge anzupassen,

in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 33 des geänderten Abkommens vom

22. November 1928 beschlossen, eine Reihe von Vorschriften und Verfahren hinsichtlich internationaler

Ausstellungen wie folgt abzuändern

ARTIKEL I

Artikel 2 des geänderten Abkommens vom 22. November 1928 wird durch einen zweiten Absatz ergänzt,

der wie folgt lautet

„Ungeachtet der Benennung, die eine Ausstellung seitens ihrer Veranstalter erhalten mag, wird in

diesem Abkommen zwischen eingetragenen Ausstellungen und allgemein anerkannten Ausstellungen

unterschieden.“

ARTIKEL II

Artikel 3 aus Abschnitt I und die Artikel 4 und 5, die Abschnitt II des geänderten Abkommens vom

22. November 1928 darstellten, werden gestrichen und durch folgende Bestimmungen ersetzt, die den

neuen Abschnitt II darstellen und als Überschrift die Formulierung: „Allgemeine Veranstaltungsbedingungen

für internationale Ausstellungen“ erhalten.

Artikel 3

Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale

Ausstellungsbüro gemäß Artikel 25 eingetragen werden

a) ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von sechs Wochen nicht und überschreitet auch nicht

sechs Monate;

b) die Gebühr für die von Teilnehmerländern verwendeten Ausstellungsgebäude ist in der allgemeinen

Ausstellungsregelung festgelegt. Wo nach der geltenden Rechtsordnung des Gastlandes

eine Immobiliensteuer zur Anwendung kommt, geht diese zu Lasten der Veranstalter. Ausschließlich

Dienstleistungen, die in Anwendung der vom Bureau anerkannten Regelung tatsächlich

erbracht werden, können Gegenstand einer Vergütung sein.

c) Ab 1. Jänner 1995 beträgt der Abstand zwischen zwei angemeldeten Ausstellungen mindestens

fünf Jahre, wobei die erste Ausstellung 1995 stattfinden kann. Das Internationale Ausstellungsbüro

kann jedoch eine Vorverlegung von einem Jahr oder mehr auf das Datum akzeptieren, das

sich aus der vorhergehenden Bestimmung ergibt, um die Feier eines besonderen Ereignisses internationaler

Bedeutung zu ermöglichen, ohne daß dadurch der ursprünglich festgelegte fünfjährige

Kalender geändert werden muß.

Artikel 4

A) Die internationalen Ausstellungen, die folgende Eigenschaften aufweisen, können durch das Internationale

Ausstellungsbüro anerkannt werden

1. ihre Dauer unterschreitet einen Zeitraum von drei Wochen nicht und überschreitet auch nicht drei

Monate;

2. sie müssen ein genau definiertes Thema präsentieren;

3. die gesamte Ausstellungsfläche darf 25 ha nicht überschreiten;

4. sie müssen den teilnehmenden Ländern Anlagen zur Verfügung stellen, die vom Veranstalter

errichtet wurden und frei von Mieten, Gebühren, Steuern oder sonstigen Kosten sind, ausgenommen

solchen, die erbrachte Dienstleistungen betreffen; die einem Land zugewiesene Anlage darf

1000 m² maximal nicht überschreiten. Das Internationale Ausstellungsbüro kann jedoch eine

Aufhebung der Verpflichtung der Unentgeltlichkeit bewilligen, wenn die wirtschaftliche und finanzielle

Lage des Veranstaltungslandes dies rechtfertigt;

5. zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen kann nur eine anerkannte Ausstellung stattfinden;

6. im Laufe ein und desselben Jahres kann nur eine eingetragene oder anerkannte Ausstellung stattfinden.

B) Das Internationale Ausstellungsbüro kann eine Anerkennung auch zubilligen für

1. die Ausstellung dekorativer Kunst und moderner Architektur der Triennale in Mailand auf Grund

ihrer historischen Vorrangstellung und soweit sie ihre ursprünglichen Eigenschaften beibehält;

2. die Gartenbauausstellungen der Type A1, die von der Internationalen Vereinigung der Gartenbauer

anerkannt werden, sofern sie in Abständen von mindestens zwei Jahren in verschiedenen

Ländern und von mindestens zehn Jahren in ein und demselben Land veranstaltet werden;

wenn diese innerhalb des Intervalles zwischen zwei eingetragenen Ausstellungen festgelegt werden.

Artikel 5

Das Datum der Eröffnung bzw. Schließung einer Ausstellung und ihre allgemeinen Eigenschaften

werden zum Zeitpunkt der Eintragung oder Anerkennung festgelegt und dürfen nur mit Zustimmung des

Internationalen Ausstellungsbüros geändert werden.

ARTIKEL III

Die Artikel 14 und 15 des geänderten Abkommens vom 22. November 1928 treten außer Kraft.

ARTIKEL IV

Im ersten Satz von Artikel 8 des geänderten Abkommens vom 22. November 1928 ist „Artikel 5“

durch „Artikel 4“ zu ersetzen.

ARTIKEL V

1. Unter Artikel 12 des geänderten Abkommens vom 22. November 1928 ist zwischen den Worten

„ein Generalkommissär für die Ausstellung“ und den Worten „der beauftragt ist“ einzufügen „sofern es

sich um eine eingetragene Ausstellung handelt oder ein Kommissär für die Ausstellung, sofern es sich um

eine allgemein anerkannte Ausstellung handelt“.

2. Im ersten Satz von Artikel 13 ist zwischen den Worten „Abteilungs-Generalkommissär“ und den

Worten „der sie bei der einladenden Regierung vertritt“ einzufügen „sofern es sich um eine eingetragene

Ausstellung handelt oder einen Abteilungs-Kommissär, sofern es sich um eine allgemein anerkannte

Ausstellung handelt“.

Im zweiten Satz von Artikel 13 ist zwischen den Worten „Der Abteilungs-Generalkommissär“ und

den Worten „ist allein“ einzufügen „oder der Abteilungs-Kommissär“.

Im dritten Satz von Artikel 13 ist zwischen den Worten „den Generalkommissär der Ausstellung“

und den Worten „über die Zusammensetzung“ einzufügen „oder der Kommissär der Ausstellung“.

3. Unter Artikel 17 ist nach den Worten „ernannten Generalkommissären“ einzufügen „oder Kommissären“.

4. Im ersten Absatz von Artikel 18 ist nach den Worten „des Abteilungs-Generalkommissärs“ einzufügen

„oder des Abteilungs-Kommissärs“.

Im zweiten Absatz von Artikel 18 ist zwischen den Worten „der Generalkommissär“ und den Worten

„dieser Ausstellung“ einzufügen „oder der Kommissär“.

5. Im zweiten Absatz von Artikel 19 ist zwischen den Worten „der Generalkommissäre“ und den

Worten „der anderen beteiligten Staaten“ einzufügen „oder der Kommissäre“.

Im dritten Absatz von Artikel 19 ist zwischen den Worten „der Generalkommissäre“ und den Worten

„der Abteilungen“ einzufügen „oder der Kommissäre“.

6. Unter lit. c in Absatz 1 von Artikel 20 ist nach den Worten „der Generalkommissäre“ und den

Worten „in ihren Abteilungen“ einzufügen „oder der Kommissäre“.

Im zweiten Absatz von Artikel 20 ist zwischen den Worten „Der Generalkommissär“ und den Worten

„der Ausstellung“ einzufügen „oder der Kommissär“.

7. Unter Artikel 21 ist zwischen den Worten „Der Generalkommissär“ und den Worten „der Ausstellung“

einzufügen „oder der Kommissär“.

ARTIKEL VI

1. Nach den Worten „die Eintragung“ sind die Worte „oder die allgemeine Anerkennung“ hinzuzufügen

– in Art. 6, Absatz 1, zweiter Satz,

– in Art. 6, Absatz 4,

– in Art. 7, Absatz 1,

– in Art. 8, erster Satz.

2. Nach dem Wort „Eintragung“ sind die Worte „oder allgemeine Anerkennung“ hinzuzufügen

– in Art. 11, Absatz 3,

– in Art. 20, Absatz 1.

3. Nach den Worten „auf Eintragung“ sind die Worte „oder allgemeine Anerkennung“ hinzuzufügen

– in Art. 6, Absatz 2,

– in Art. 6, Absatz 3,

– in Art. 30, Absatz 2b.

4. In Art. 8, erster Satz sind nach den Worten „diese Eintragung“ die Worte „oder diese allgemeine

Anerkennung“ hinzuzufügen.

5. In Art. 6, Abs. 1, erster Satz sind nach den Worten „ihrer Eintragung“ die Worte „oder ihrer allgemeinen

Anerkennung“ hinzuzufügen.

6. In Artikel 27 sind unter lit. a nach den Worten „über die Eintragung“ die Worte „oder die allgemeine

Anerkennung“ hinzuzufügen.

7. Nach dem Wort „eingetragen“ sind die Worte „oder allgemein anerkannt“ hinzuzufügen

– in Art. 9, Absatz 1,

– in Art. 9, Absatz 2,

– in Art. 28, Absatz 3e.

Die Abänderung ist gemäß Art. 33 Abs. 3 des Abkommens mit 19. Juli 1996 in Kraft getreten.

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