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608_1994 AT

608. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 209 Pöchlarner Straße und der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 209 Pöchlarner Straße und der B 3 Donau Straße im Bereich der Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 33/1994 wird verordnet

1 Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 209 Pöchlarner Straße wird im Bereich der Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 1,311 an der Landeshauptstraße LH 104, überbrückt in der Folge die Donau und bindet bei km 2,344 in die unter Punkt 2 verordnete Trasse der B 3 Donau Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 3 Donau Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Klein-Pöchlarn wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 124,062 und bindet bei km 124,772 nach Anbindung der B 209 Pöchlarner Straße wieder in den Bestand ein.

3. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrassen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie bei den Gemeinden Pöchlarn und Klein-Pöchlarn aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. B 209/88-90 im Maßstab

1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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