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608_1992 AT

608. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 608. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 3.5/5-A/92

Die Österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium seine Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, den Anhang zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika, das am 26. März 1969 Kundgemacht in BGBl. Nr. 158/1969 in Wien unterzeichnet wurde, wie folgt abzuändern

„ANHANG

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden festgelegten Flugstrecken zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Österreich Johannesburg

B. Das von der Regierung der Republik Südafrika namhaft gemachte Fluglinienunternehmen ist berechtigt, planmäßigen Flugverkehr in beiden Richtungen auf folgenden festgelegten Flugstrecken zu betreiben

Abflugpunkte: Ankunftspunkte

Punkte in Südafrika Wien

C. Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

Die etwaige Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit kann von den Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien vereinbart werden."

Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung der Republik Südafrika finden, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote des Ministeriums ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika darstellen, durch das das erwähnte Luftverkehrsabkommen abgeändert wird. Diese Abänderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Datum der Antwortnote des Ministeriums in Kraft.

Die Österreichische Botschaft benützt diese Gelegenheit, dem Außenministerium der Republik Südafrika die Versicherung ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Pretoria, am 8. Mai 1992 L. S.

Außenministerium der Republik Südafrika

Pretoria

(Übersetzung) 400/002/305

Das Außenministerium entbietet der Österreichischen Botschaft seine Empfehlungen und beehrt sich, den Erhalt der Note Zl. 3.5/5-A/92 vom 8. Mai 1992 zu bestätigen.

Dem Vorschlag der Österreichischen Botschaft, den Anhang zum Luftverkehrsabkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika, unterzeichnet in Wien am 26. März 1969, abzuändern, wird zugestimmt. Dieser lautet wie folgt

„ANHANG

A. Das von der Österreichischen Bundesregierung namhaft

... (es folgt der weitere Text der Eröffnungsnote in deutscher Sprache)... vereinbart werden."

Diese Note stellt ein Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Südafrika dar, durch welches das oben erwähnte Luftverkehrsabkommen abgeändert wird. Diese Abänderung tritt am ersten Tag des zweiten Monats ab dem Datum dieser Note in Kraft.

Das Außenministerium benützt diese Gelegenheit, der Österreichischen Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Pretoria, 7. Juli 1992 L.S.

Das Abkommen tritt mit 1. September 1992 in Kraft.

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